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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 29.05.2017 BK 2017 121

May 29, 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·4,154 words·~21 min·2

Summary

Einstellung Strafverfahren wegen Pornografie und sexueller Handlungen mit Kind (Leitentscheid) | Andere Verfügungen Gericht (393-b)

Full text

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 121 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Mai 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichter Trenkel Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ (BM 15 43184) Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Pornografie und sexueller Handlungen mit Kind Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 7. März 2017 (PEN 16 1056)

2 Regeste: § 153 StPO-Deutschland, Art. 54 SDÜ; Eine staatsanwaltschaftliche Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO-DE führt nicht zur Anwendbarkeit des Doppelbestrafungsverbots gemäss Art. 54 SDÜ (E. 6.2). Art. 329 Abs. 4 StPO; Es ist zulässig, in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» die Prozessvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit zu verneinen und ein Strafverfahren entsprechend einzustellen (E. 6.3). Erwägungen: 1. Am 7. März 2017 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) das Stafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Pornografie und sexueller Handlungen mit Kind ein. Dagegen erhob die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 17. März 2017 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 7. März 2017 sei aufzuheben und das Regionalgericht sei anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschuldigten fortzuführen; die Kosten seien vom Kanton zu tragen. In seiner Stellungnahme beantragte das Regionalgericht, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschuldigte beantragte, die Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – vollumfänglich abzuweisen. Mit am 5. Mai 2017 eingegangenem Schreiben verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Replik. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a EG ZSJ (BSG 271.1) ist die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin vertritt folgende Auffassung: Mit Strafbefehl vom 22. November 2016 sei der Beschuldigte schuldig erklärt worden wegen mehrfacher Pornografie (durch Zugänglichmachen einer pornografischen Schrift und Versenden unzähliger E-Mails mit pornografischem Text) und sexueller Handlung mit Kind (durch Verleiten der fünfzehnjährigen D.________ zu sexuellen Handlungen in Deutschland, welche diese fotografierte und ihm Fotos davon zusandte). Dagegen habe dieser Einsprache erhoben mit der Begründung, die Zuständigkeit der Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden fehle und der Grundsatz ne bis in idem sei verletzt. Das Regionalgericht habe am 23. Januar 2017 zur Hauptverhandlung geladen, beschränkt auf die Fragen der Zuständigkeit und des Grundsatzes ne bis in idem. Am 7. März 2017 sei die Einstellung des Verfahrens verfügt worden. Das Regionalgericht habe das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses (Doppelverfolgungsverbot resp. in dubio pro reo wegen fehlenden Tatorts in der Schweiz) eingestellt.

3 Bezüglich der Verletzung des ne bis in idem-Grundsatzes habe das Regionalgericht den Entscheid wie folgt begründet: Seit Inkrafttreten des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) für die Schweiz am 12. Dezember 2008 sei dessen Art. 54 SDÜ anwendbar, welcher besage, dass «wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden darf». Eine rechtskräftige Aburteilung liege dann vor, wenn dem Entscheid nach dem Recht des Staates, in dem er ergangen sei, Rechtskraftwirkung zukomme. In Deutschland sei das zu beurteilende Verfahren gesamthaft gemäss § 153 Abs. 1 Strafprozessordnung (DE-StPO; BGBl. I S. 1074, 1319), also wegen mangelnden öffentlichen Interesses und Geringfügigkeit eingestellt worden. Bei genauer Betrachtung der Einstellungsverfügung könne man aber davon ausgehen, dass die Ziff. 1 (sexueller Missbrauch von Jugendlichen) und die Ziff. 2 (Erwerb und Besitz jugendpornografischer Schriften) mangels Tatbestandsmässigkeit, also nach § 170 Abs. 2 DE-StPO eingestellt worden seien. Nur das Verbreiten pornografischer Schriften sei nach § 153 Abs. 1 DE-StPO eingestellt worden. Ob eine Einstellung gemäss § 153 Abs. 1 DE-StPO das Verfahren nach deutschem Recht endgültig beende – also Rechtskraft erlange – werde kontrovers diskutiert. Dazu führe das Regionalgericht aus, dass eine neue Verfolgung möglich sei, wenn sich herausstelle, dass ein Verbrechen vorliege. Das Auftreten neuer Tatsachen und Beweismittel genüge jedoch nicht, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Ob eine Einstellung nach § 153 Abs. 1 DE-StPO zum Strafklageverbrauch führe, scheine mithin nicht eindeutig zu sein. Das Regionalgericht stütze sich ausserdem auf einen Entscheid des EuGH (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Februar 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-187/01 und C-385/01 [Gözütok/Brügge]), in dem die Frage im Zentrum gestanden sei, ob Art. 54 SDÜ bei einer Einstellung mit Auflagen (wenn durch öffentliches Interesse geboten) gemäss § 153a DE-StPO greife. Da § 153a DE-StPO zum Strafklageverbrauch führe, sei dies der Fall. Das Regionalgericht führe aus, dass es nicht einsehbar sei, weshalb eine Einstellung gemäss § 153a DE-StPO zum Strafklageverbrauch führe, eine Einstellung nach § 153 Abs. 1 DE-StPO aber nicht. Ein weiteres Indiz dafür, dass ein Entscheid gemäss § 153 Abs. 1 DE-StPO zum Strafklageverbrauch führe, sei gemäss dem Regionalgericht, dass die Einstellung vom Geschädigten und vom Nebenkläger nicht angefochten werden könne. Das Regionalgericht komme in der Folge zum Schluss, dass eine Einstellung nach § 153 DE-StPO das Verfahren endgültig abschliesse, wodurch der Grundsatz von ne bis in idem einer erneuten Beurteilung des Sachverhaltes wegen Pornografie entgegenstehe. Dieser Ansicht könne indessen nicht gefolgt werden. Wie das Regionalgericht richtigerweise anmerke, komme es bei der Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 54 SDÜ darauf an, ob nach dem Recht des Staates, in dem ein Entscheid ergangen sei, ein rechtskräftiger Entscheid vorliege. Dies sei bei Einstellungen gemäss § 153 Abs. 1 DE-StPO nicht der Fall. In Deutschland werde klar zwischen der Einstellung gemäss § 153 Abs. 1 DE-StPO (Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit) und der Einstellung gemäss § 153a DE-StPO (Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen) unterschieden. Aus diversen Kommentaren zur DE-StPO gehe hervor, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1 StPO zurücknehmbar sei und die Strafklage nicht ver-

4 brauche. Deshalb sei das Doppelbestrafungsverbot nicht anwendbar (SCHMITT, in: Beck’sche Kurz-Kommentare StPO, 59. Aufl. 2016, N. 37 zu § 153 StPO; WESS- LAU, in: SK-StPO, 4. Aufl. 2011, N. 43 zu § 153 StPO; PETERS, in: Münchener Kommentar zur StPO, N. 61 zu § 153 StPO). Der vom Regionalgericht zitierte Entscheid des EuGH (Gözütok/Brügge, a.a.O.) betreffend eine Einstellung des Verfahrens gemäss § 153a DE-StPO biete keine Argumente für einen Strafklageverbrauch bei Einstellungen gemäss § 153 Abs. 1 DE-StPO. Eine Analogie scheide aus. Die Einstellung nach § 153a DE-StPO sei mit einer Sanktion verbunden. Allein dieser Gesichtspunkt rechtfertige einen Vertrauensschutz, wie er durch die Sperrwirkung anerkannt werde (WESSLAU, a.a.O., N. 43 zu § 153 StPO). Eine Einstellung gemäss § 153a DE-StPO führe zum Strafklageverbrauch und der Beschuldigte müsse sich darauf verlassen können, dass auch kein anderer Staat das Verfahren wieder aufnehmen werde. Art. 54 SDÜ müsse gelten. Dies sei bei Einstellungen gemäss § 153 Abs. 1 DE-StPO nicht der Fall. Da die Möglichkeit bestehe, dass das Verfahren innerstaatlich wieder aufgenommen werde, müsse der Betroffene nicht in seinem Vertrauen geschützt werden, dass er nie wieder wegen derselben Sache belangt werde. Auch dass eine Einstellung gemäss § 153 Abs. 1 DE-StPO vom Geschädigten nicht angefochten werden könne, ändere nichts daran, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wieder aufnehmen könne und der Beschuldigte damit rechnen müsse, dass er noch einmal wegen derselben Tat verfolgt werde. In der Verfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 30. September 2015 sei festgehalten, dass das Verfahren gemäss § 153 Abs. 1 DE-StPO eingestellt werde. Es werde aber in Ziff. 1 ausgeführt, das Verhalten des Beschuldigten verwirkliche den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (gem. § 182 Abs. 3 Nr. 1 Strafgesetzbuch [DE-StGB; BGBl I S. 3322]) nicht, da die Geschädigte im Tatzeitpunkt über die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung verfügt habe. Nach Ziff. 2 der Verfügung sei zudem keine Strafbarkeit wegen Erwerbs beziehungsweise Besitzes jugendpornografischer Schriften (gem. § 184c Abs. DE-StGB a.F.) gegeben. Es komme die Privilegierung gemäss § 184c Abs. 4 n.F. DE-StGB zur Anwendung. In diesen Fällen handle es sich um Einstellungen gemäss § 170 Abs. 2 DE-StPO. Somit sei tatsächlich nur der Tatbestand des Verbreitens pornografischer Schriften gemäss § 184 Abs. 1 Nr. 1 DE-StGB nach § 153 Abs. 1 DE- StPO eingestellt worden. Zur Wirkung einer Einstellung gemäss § 170 Abs. 2 DE-StPO seien sich sämtliche Kommentatoren einig. Sie führe nie zum Strafklageverbrauch (statt vieler SCHMITT, a.a.O., N. 9 zu § 170 StPO). Betreffend das Verleiten zu sexuellen Handlungen erkenne das Regionalgericht richtig, dass der ne bis in idem-Grundsatz eine Verfolgung in der Schweiz nicht verbiete. Allerdings folgere es, diesbezüglich sei die bernische Zuständigkeit nicht gegeben. Das Regionalgericht zweifle an, ob es sich bei den im Sklavinnenvertrag umschriebenen Bestrafungshaltungen um sexuelle Handlungen handle. Bei den anderen E-Mails sei unklar, von wo aus der Beschuldige mit D.________ korrespondiert und wann er sie aufgefordert habe, die Bilder von sich zu machen. Ausserdem seien die Bilder nicht mehr vorhanden, wodurch nicht geklärt sei, was D.________ gemacht und wie sie sich fotografiert habe. Gesichert seien aber eine E-Mail vom 25.Oktober 2014, 15:26 Uhr, in der der Beschuldigte D.________ aufgefordert habe, sich einen Deostift in die Vagina zu ste-

5 cken, und eine vom 25. Oktober 2014, 21:44 Uhr, in der er verlange, dass sie die Beine spreize und einen Hamster dazwischen krabbeln lasse. Dabei handle es sich um sexuelle Handlungen, es sei jedoch nicht klar, von wo aus die E-Mails verschickt worden seien. Da der Beschuldigte D.________ am Dienstag, den 28. Oktober 2014 in München habe treffen wollen, sei gemäss dem Regionalgericht zu vermuten, dass er sich schon am 25. Oktober 2014 in Deutschland aufgehalten habe. In dubio pro reo habe der Beschuldigte also nicht in der Schweiz gehandelt, weshalb die bernische Zuständigkeit nicht gegeben sei. Das Regionalgericht habe diesbezüglich indessen Abwägungen vorgenommen, die in diesem Verfahrensstadium noch keinen Platz hätten. Ein Verfahren könne nicht in dubio pro reo eingestellt werden, solange die nötigen Nachforschungen nicht durchgeführt worden seien, um den Sachverhalt – hier den Begehungsort – zu eruieren. Es wäre gemäss der Beschwerdeführerin ein Leichtes, mittels Befragung der Ehefrau des Beschuldigten beziehungsweise mit Nachforschungen an dessen Arbeitsplatz herauszufinden, wo dieser sich am 25. Oktober 2014 aufgehalten habe. Allein die Tatsache, dass der Beschuldigte sich drei Tage nach dem Verschicken der E-Mails in Deutschland aufgehalten habe, ergebe keinen Hinweis über seinen Aufenthaltsort am 25. Oktober 2014. Es scheine ausserdem, als würde das Regionalgericht die Beweislage als dünn ansehen, in dem gesagt werde, dass keine Bilder mehr vorhanden seien und nicht klar sei, was D.________ gemacht habe. Aus den E-Mails gehe aber deutlich hervor, dass diese seiner Aufforderung nachgekommen sei und sie die Handlungen im Sinne des Beschuldigten ausgeführt habe. Dadurch ergebe sich ein klares Bild darüber, zu welchen sexuellen Handlungen D.________ verleitet worden sei. Bevor die Zuständigkeit in dubio pro reo verneint werden dürfe, seien weitere Abklärungen vorzunehmen. 4. Das Regionalgericht führt in seiner Stellungnahme aus, es verweise vorab auf die Begründung der Verfügung vom 7. März 2017. Darin werde in Bezug auf die Pornografie in Ziff. 13 ausgeführt, dass es kontrovers sei, ob die Einstellung gemäss § 153 Abs. 1 DE-StPO zum Strafklageverbrauch führe. Es gebe in der Rechtsprechung des EuGH und in der Literatur keine einheitliche Linie. So stehe in HRR- Strafrecht 4/2003, S. 71 (Besprechung des Urteils Gözütok/Brügge): Zweifelhaft bleibt nach der Entscheidung des EuGH, wie eine Einstellung nach § 153 I und Il StPO bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung – ohne jede Sanktion – zu beurteilen ist. Klar scheint, dass es auf die (fehlende) Beteiligung des Gerichts (§ 153 I 2 StPO) an der Verfügung der Staatsanwaltschaft nach Auffassung des EuGH an sich nicht entscheidend ankommen kann. ... Jedoch spricht vieles dafür, die befriedende Funktion der Einstellung nach § 153 I 2 StPO, die stets ,endgültig‘ gemeint ist (vgl. LR/Beulke § 153 Rn. 56; KMR/Plöd § 153 Rn. 1f) – man könnte von faktischer Rechtskraft sprechen – anzuerkennen. Zudem handelt es sich hier um eine Form der bewussten Nichtsanktionierung geringfügigen Unrechts durch die Staatsanwaltschaft, welche gleichfalls als staatliche Reaktion auf eine Straftat in Betracht kommt und auch eine Form der Disposition über den staatlichen Strafanspruch durch Justizbehörden darstellt und insofern auf der europarechtlichen Ebene – im Rahmen des Art. 54 SDÜ – als Freispruch angesehen werden könnte. Etwas weiter unten stehe: Insgesamt bietet es sich an, darauf abzustellen, ob die der Verfahrenserledigung zugrunde liegende Norm ihrer Natur nach bei unverändertem Sachverhalt auf eine endgültige Verfahrenserledigung abzielt sowie befriedende – nicht nur und nicht unbedingt ahndende – Funktion hat und zugleich

6 einen gewissen Vertrauenstatbestand beim Beschuldigten schafft. Soweit dies der Fall ist, ist im Zweitland ein ... Strafklageverbrauch nach Art. 54 SDÜ anzunehmen. Dies sei hier der Fall. In HRR-Strafrecht 8-9/2016, S. 401, stehe zudem: Eine (zumindest beschränkt) rechtskräftige Erledigungsentscheidung aus Rechtsgründen muss dann als nach einer „Prüfung in der Sache" erfolgt gelten, wenn darin eine normative Entscheidung über die generelle strafrechtliche Verfolgungswürdigkeit der betroffenen Tat zum Ausdruck kommt. Eine solche Entscheidung kann zum Beispiel zusammenhängen mit dem Zeitpunkt oder dem Ausmass der Tat (z.B. im Fall der Einstellung durch Verjährung oder wegen Geringfügigkeit). ... In jedem dieser Fälle besteht regelmässig ein schutzwürdiges Vertrauen des Beschuldigten darin, in derselben Sache nicht noch einmal verfolgt zu werden. Ein solches Vertrauen ist hingegen nicht schutzwürdig, wenn die (zumindest beschränkt) rechtskräftige Erledigungsentscheidung im Erstverfolgungsstaat keine Aussage über die generelle Verfolgungswürdigkeit einer Tat trifft, sondern lediglich zum Ausdruck bringt, dass eine Verfolgung durch das konkret zuständige Justizorgan nicht angezeigt ist (z. B. mangelnde sachliche oder örtliche Zuständigkeit). Hier habe in Deutschland eine Prüfung in der Sache stattgefunden und der Erledigungsentscheid erfolge bezüglich der Pornografie wegen Geringfügigkeit. Bezüglich der sexuellen Handlungen mit Kind scheine es im Übrigen nach rund 2.5 Jahren müssig zu sein, Nachforschungen über den damaligen Aufenthaltsort des Beschuldigten bei seiner Ehefrau oder am Arbeitsplatz vorzunehmen. Dies wäre besser gleich nach der Anzeigeeinreichung gemacht worden. 5. Der Beschuldigte führt im Wesentlichen aus, dem Urteil Gözütok/Brügge lasse sich in Rz. 33 Folgendes entnehmen: Unter diesen Umständen impliziert das in Artikel 54 des Durchführungsübereinkommens aufgestellte Verbot der Doppelbestrafung unabhängig davon, ob es auf zum Strafklageverbrauch führende Verfahren unter oder ohne Mitwirkung eines Gerichts oder auf Urteile angewandt wird, zwingend, dass ein gegenseitiges Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme besteht und dass jeder Mitgliedstaat die Anwendung des in den anderen Mitgliedstaaten geltenden Strafrechts akzeptiert, auch wenn die Anwendung seines eigenen nationales Rechts zu einem anderen Ergebnis führen würde. Auch wenn sich der Entscheid auf eine Einstellungsverfügung nach § 153a DE-StPO bezogen habe, seien die Grundsätze auf die Einstellung nach § 153 DE-StPO anwendbar. So habe ein belgisches Gericht erster Instanz (Eupen) mit Urteil vom 27. Januar 1999 einer Einstellungsverfügung einer deutschen Staatsanwaltschaft gestützt auf § 153 Abs. 1 DE-StPO die Wirkung transnationalen Strafklageverbrauchs anerkannt (dazu BEULKE, in: Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 26. Auflage 2008, N. 56 zu § 153 StPO [Anm.: der indes eine a.A. zu vertreten scheint]). Die deutsche Staatsanwaltschaft habe sich vor der Einstellung des Verfahrens intensiv mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten auseinandergesetzt und sei nach einer umfassenden Prüfung zum Schluss gekommen, dass keine Strafbarkeit vorliege respektive das Verhalten des Beschuldigten nicht strafwürdig sei. Durch die Einstellung der Strafverfolgung sei ein endgültiger Abschluss des Verfahrens erfolgt. In dem durch die Einstellungsverfügung berechtigterweise geweckten Vertrauen sei der Beschuldigte zu schützen. Den Beschuldigten über 2.5 Jahre nach den vorgeworfenen Handlungen erneut einem Strafverfahren auszusetzen, nachdem er bereits langandauernde Strafuntersuchungen und diverse Einvernahmen über sich habe ergehen lassen müssen, erscheine auch in Anbetracht des

7 Anspruchs auf Behandlung nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) als stossend. 6. 6.1 Zielnormen: 6.1.1 Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf gemäss Art. 54 SDÜ durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann. 6.1.2 Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft gemäss § 153 Abs. 1 DE-StPO mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind. Ist die Klage bereits erhoben, so kann gemäss § 153 Abs. 2 DE-StPO das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie gemäss § 170 Abs. 1 und 2 DE-StPO durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist. 6.1.3 Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) macht sich schuldig, wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet. Der sexuellen Handlung mit Kind gemäss Art. 187 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht.

8 6.2 Die Einstellungsverfügung erweist sich als rechtmässig. Was die Beschwerdeführerin zum Strafklageverbrauch von Art. 54 SDÜ i.V.m. § 153 DE-StPO und dessen Verhältnis zu § 153a DE-StPO vorbringt, hat zwar einiges für sich. Die Kommentatoren zur deutschen Strafprozessordnung vertreten soweit ersichtlich nämlich alle die Ansicht, dass eine Einstellung nach § 153 DE-StPO – insbesondere wenn die Staatsanwaltschaft sie verfügt hat – nicht zum Strafklageverbrauch führt (vgl. SCHMITT, a.a.O., N. 37 zu § 153 StPO; WESSLAU, a.a.O., N. 43 zu § 153 StPO, BEULKE, a.a.O., N. 56 zu § 153 StPO; PETERS, a.a.O., N. 61 zu § 153 StPO; BEU- KELMANN, in: Kommentar Strafprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz und Nebengesetzen, 2. Aufl. 2012, N. 40 f. zu § 153 StPO). Die Überlegungen im vorgebrachten Urteil des EuGH scheinen überdies grundsätzlich nicht (auch nicht analog) auf das vorliegende Verfahren übertragbar, da jenes eindeutig und ausschliesslich eine Einstellung nach § 153a DE-StPO zum Thema hat (vgl. Gözütok/Brügge, a.a.O., insb. Rz. 22 und 48). Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist folglich insoweit zuzustimmen, als eine Einstellung gemäss § 153 DE- StPO nicht zu einer Sperrwirkung im Sinne des ne bis in idem-Grundsatzes führt. 6.3 Jedoch erscheint hier mit Blick auf die Frage der Verfahrenseinstellung in der Schweiz einzig von Bedeutung, dass es – wie das Regionalgericht zu Recht festhält – an strafbaren Handlungen in der Schweiz mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit fehlt beziehungsweise solche nicht nachweisbar sind. RIEDO führt in seiner Studie zum Strafantrag Folgendes aus: Nach Art. 6 Abs. 2 EMRK hat jede Person ‹bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig› zu gelten. Nun ist der Strafantrag im schweizerischen Recht als Prozessvoraussetzung ausgestaltet; das Vorliegen eines gültigen Strafantrages gehört deshalb nicht im engeren Sinne zum Nachweis der ‹Schuld›. Es ist deshalb unklar, ob der Grundsatz der Unschuldsvermutung auch hinsichtlich der Gültigkeit des Strafantrages anwendbar ist. Das Bundesgericht hat sich mit dieser Frage noch nicht eingehend auseinandergesetzt. Es hat aber festgehalten, die Antragsfrist habe als eingehalten zu gelten, wenn keine ernsthaften Zweifel dafür vorlägen, dass dem Antragsberechtigten Tat und Täter schon früher bekannt gewesen seien. In der Lehre sind die Meinungen geteilt, vorherrschend ist aber heute die Ansicht, der Grundsatz der Unschuldsvermutung sei auch im Bereich der Prozessvoraussetzungen anwendbar, gelte also auch für das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags. Zuzugeben ist vorab, dass Prozessvoraussetzungen nicht zur ‹Schuld› des Täters gehören und sich in Anwendbarkeit des In-dubio-Grundsatzes nicht direkt aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 EMRK (und auch nicht aus jenem von Art. 32 Abs. 1 BV) ableiten lässt. Aus Sinn und Zweck der Bestimmung ergibt sich indes, dass sich die Unschuldsvermutung auf sämtliche (materiellen und formellen) Voraussetzungen einer Verurteilung beziehen muss. Wollte man anders entscheiden, wäre es nämlich mehr oder weniger dem Zufall – respektive der Willkür des Gesetzgebers – überlassen, wie weit der sachliche Geltungsbereich der genannten Bestimmung reicht. Jede gesetzliche Voraussetzung einer Verurteilung lässt sich nämlich sowohl materiell-, wie auch formellrechtlich ausgestalten. Selbst so klassische Anwendungsfälle wie die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens liessen sich als Prozessvoraussetzung formulieren – mit der Folge, dass der hehre Grundsatz der Unschuldsvermutung vollständig ausgehöhlt würde. Es ist also grundsätzlich Sache der Anklagebehörde, das Vorliegen eines rechtsgültigen (und also auch rechtzeitig eingereichten) Strafantrages zu beweisen, und es darf keine Verurteilung erfolgen, wenn erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Strafantrages bestehen. Daraus lässt sich indes – das ist einschränkend festzuhalten – nicht ableiten, dass bewiesen werden müsste, der Antragsberechtigte habe nicht vor einem bestimmten Zeitpunkt von Tat und Täter Kenntnis ge-

9 nommen. Solche negativen Beweise lassen sich praktisch kaum je erbringen. Damit wird der sachliche Geltungsbereich der Unschuldsvermutung zwar drastisch verkleinert, der Grundsatz ist aber nicht gänzlich seiner Bedeutung beraubt: In Bezug auf die übrigen Aspekte des Sachverhalts […] kommt er voll zum Tragen. Die Frist gilt deshalb nicht als ‹im Zweifel gewahrt›. (RIEDO, Der Strafantrag, Diss FR 2004, Basel 2004, S. 498 ff.). Diese Ausführungen sind per analogiam auf die Prozessvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit übertragbar. Es erscheint mithin als zulässig, dass das Regionalgericht das Verfahren gegen den Beschuldigten einstellte, weil es in Anwendung des in dubio pro reo-Grundsatzes zum Ergebnis kam, dass eine der Prozessvoraussetzungen – ohne die ein Strafverfahren freilich nicht durchgeführt werden kann – nicht erfüllt ist. Aus der Unschuldsvermutung lässt sich mit anderen Worten hier der Schluss ziehen, dass die örtliche Zuständigkeit des Kantons Bern zur Strafverfolgung nicht gegeben ist, sodass in der Konsequenz die Verfahrenseinstellung zu erfolgen hat. Das Regionalgericht hält richtigerweise fest, dass zwar gemäss der IP-Adresse und auch gemäss den Angaben des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass die E-Mail vom Donnerstag, 23. Oktober 2014, mit dem Sklavinnenvertrag als Anhang von Bern aus verschickt worden war. In diesem Vertrag finden sich aber keine (unmittelbaren) Aufforderungen zu sexuellen Handlungen, womit keine strafrechtlich relevante Tathandlung vorliegt. Hinsichtlich der weiteren E-Mails – namentlich der gesicherten vom Samstag, 25. Oktober 2014 – ist alsdann nicht bekannt und nach Ansicht der Kammer praktisch nicht mehr feststellbar, von wo aus sie gesendet wurden. Da der Beschuldigte D.________ am 28. Oktober 2014 in Deutschland treffen wollte und er nach eigenen Angaben die Wochenenden öfters in Deutschland verbrachte (vgl. pag 339 Z. 16 ff.), ist mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er die E-Mails vom 25. Oktober 2014 nicht aus der Schweiz aus versendete. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, hierzu müsse/müssten einerseits die Ehefrau des Beschuldigten befragt werden und andererseits Nachforschungen am Arbeitsplatz des Beschuldigten vorgenommen werden, so bleibt festzuhalten, dass erstens seit Ende Oktober 2014 eine lange Zeit – über 30 Monate – vergangen ist, und zweitens der 25. Oktober 2014 wie erwähnt ein Samstag war, sodass Nachforschungen am Arbeitsplatz als äusserst wenig erfolgsversprechend erscheinen. 6.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Die Kosten trägt der Kanton Bern. Fernerhin hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Diese wird gemäss der Kostennote von Rechtsanwältin B.________ festgesetzt auf CHF 3‘412.80 (inkl. Auslagen und MWST).

10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 3‘412.80 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Beschwerdeführerin - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin E.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 29. Mai 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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