Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 16 473 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. November 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Studiger Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ (BA 15 383) Beschwerdegegnerin Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Betrugs, Geldwäscherei etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 8. November 2016 (KZM 16 1483)
2 Erwägungen: 1. 1.1 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde gestützt auf einen internationalen Haftbefehl am 6. Oktober 2015 in D.________ verhaftet und am 4. Mai 2016 an die Schweiz ausgeliefert. Er wird verdächtigt, einerseits in einen Betrug (Art. 146 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR. 311]) und in damit verbundene Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) involviert zu sein, andererseits werden ihm insbesondere qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) vorgeworfen. Auf Antrag der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 6. Mai 2016 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 6. Mai 2016 die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer wegen Fluchtgefahr an. 1.2 Mit Entscheid vom 9. August 2016 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht die angeordnete Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft bis zum 3. November 2016. 1.3 Mit Beschluss vom 25. August 2016 wies das Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, die gegen den genannten Entscheid erhobene Beschwerde ab (Beschluss der Obergerichts des Kantons Bern BK 16 332). 1.4 Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft wiederum die Verlängerung der angeordneten Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis am 3. Februar 2017. Als Haftgründe wurden Flucht- und Kollusionsgefahr geltend gemacht. Mit Entscheid vom 8. November 2016 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft gegenüber dem Beschwerdeführer bis am 3. Februar 2016. 1.5 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. November 2016 Beschwerde und beantragte was folgt: Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 8. November 2016 sei vollumfänglich aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei umgehend auf freien Fuss zu entlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staats. 1.6 Mit Verfügung vom 17. November 2016 betraute die Generalstaatsanwaltschaft die Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt C.________, mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben. 1.7 Mit Eingabe vom 18. November 2016 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 21. November 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 25. November 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und
3 somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Das Zwangsmassnahmengericht hält in seinem Entscheid vom 8. November 2016 fest was folgt: Zwar mache der Beschwerdeführer geltend, in die ihm vorgeworfenen Sachverhalte nicht involviert zu sein. Allerdings erscheine es fraglich, dass eine international tätige, ausländische Pharmaunternehmung den Kauf von Maschinen in China über eine kleine Unternehmung (E.________ SA), wie sie diejenige des Beschwerdeführers darstelle, habe abwickeln wollen. Diese Erklärung werde vollends unglaubwürdig, wenn berücksichtigt werde, dass der geschädigten Pharmaunternehmung als Grund für die Überweisung der Gelder auf ein dem Beschwerdeführer zuzuweisendes Konto eine Änderung des Zielkontos für die Zahlung von Gebäudemietzinsen genannt worden sei. Wenn von Seiten der Verteidigung auf der Grundlage der Zeugenaussage von Rechtsanwalt F.________ darzulegen versucht werde, dass der Beschwerdeführer ein vorsatzloses Instrument gewesen sei, welches keine Kenntnis über die wahren Geschehnisse gehabt habe, so würden folgende Elemente verkannt werden: Der Beschwerdeführer habe ab dem 16. Mai 2014 als Präsident der E.________ SA geamtet. Bereits rund eineinhalb Monate später, das heisst am 2. Juli 2014, habe die Geschädigte G.________Sàrl den im Fokus stehenden Betrag von EUR 622‘000.00 auf ein Konto überwiesen, dessen Begünstigte die E.________ SA gewesen sei. Diese kurze Zeitdauer zwischen Übernahme einer Unternehmung und Verwendung derselben für eine deliktische Transaktion spreche gegen eine zufällige Involvierung des Beschwerdeführers in Machenschaften unbekannter Dritter. Der Beschwerdeführer habe am 4. August 2014 dem zuständigen Sachbearbeiter der H.________(Bank) per E-Mail ein Dokument zugehen lassen, welches er als Vertrag bezeichnet habe, den er mit «meiner Firma E.________ SA mit den Franzosen gemacht» habe. In besagter E- Mail werde erklärt, die G.________Sàrl habe über keine Beziehungen zu China verfügt, weshalb sie ihn als Agenten eingesetzt hätte, der mit seiner Firma Maschineneinkäufe in China für die G.________Sàrl verhandeln und überwachen solle. Dieses Vorgehen mache deutlich, dass der Beschwerdeführer einen aktiven Part gespielt und eine Geldwäscherei-Fassade aufrecht zu erhalten versucht habe. Das Einschalten von Rechtsanwalt F.________ sei als Versuch zu sehen, die blockierten Gelder freizubekommen. Er habe erklärt, dass vereinbart worden sei, für die Bank einen Vertrag vorzubereiten, in welchem geregelt werde, dass Firma A an Firma B einzahle und diese Firma dann Maschinen kaufen müsse. Wäre es lediglich um eine Verschachtelung der Papierspur für steuerrechtliche Optimierungen gegangen, wäre anzunehmen gewesen, dass die Dokumente vom Hauptbegünstigten produziert worden wären. Dass der Zeuge F.________ erklärt habe, dass er im Anschluss an die Besprechung mit dem Beschwerdeführer von unbekannten Franzosen angegangen worden sei und diese ihn unter Druck gesetzt hätten, vermöge den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht zu entkräften. Auch wenn es am urteilenden Gericht sein werde, einzelne Tatbeiträge in ihrer Gesamtheit zu würdigen, würden die Elemente des zur Verfügung Stellens eines Unternehmenskontos im Ausland (aus der Sicht der Geschädigten) sowie das Handeln inklusive Übergeben von Dokumenten gegenüber der die Gelder blockierenden Bank als spezifisch genug gelten, um eine Mittäterschaft anzunehmen. Da das
4 Zielkonto des Betrugssachverhalts dasjenige sei, über welches der Beschwerdeführer verfügt habe, und er sich um die Weiterleitung der Gelder bemüht habe, werde sich die Mittäterschaft sowohl auf den Tatbestand des Betrugs als auch auf denjenigen der Geldwäscherei beziehen. Hinsichtlich des Tatverdachts auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sei der Beschwerdeführer im Rahmen einer delegierten Einvernahme befragt worden. Dabei sei ihm vorgehalten worden, dass die Urheberschaft diverser Notizzettel, deren Inhalt Angaben zur Herstellung von synthetischen Drogen darstellen würden, ihm zuzuweisen sei. Ausserdem habe sich gemäss forensisch-chemischem Abschlussbericht des IRM Bern vom 13. September 2016 unter den sichergestellten Chemikalien auch «UR- 144» – ein synthetisches Cannabinoid – befunden. Die dem Beschwerdeführer zuzuweisenden Notizzettel würden deutlich machen, dass er intensiver in Widerhandlungen gegen das BetmG involviert sei, als er glauben machen wolle. Die Aussagen des Beteiligten J.________ seien zu hinterfragen. Der Tatverdacht auf Widerhandlungen gegen das BetmG habe sich aufgrund dieser zwei Ermittlungsergebnisse weiter erhärtet. In Bezug auf den Haftgrund der Fluchtgefahr hätten sich die Verhältnisse seit der Haftanordnung aufgrund des faktisch abgebrochenen Bezugs zur Schweiz und des Umstands, dass seine Lebenspartnerin und drei Kinder in D.________ leben würden, nicht verändert. Angesichts der drohenden Strafe sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in Freiheit belassen dem Strafverfahren und der drohenden Sanktion entziehen würde. Dass eine Ausreise in ein Land drohe (D.________), welches die flüchtige Person grundsätzlich ausliefern beziehungsweise stellvertretend verfolgen könnte, stehe der Fluchtgefahr nicht entgegen. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 4. Mai 2016 in Haft befinde. Hinzu komme die Auslieferungshaft, welche vom 5. Oktober 2015 bis zum 4. Mai 2016 gedauert habe. Mit der Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate, das heisst bis zum 3. Februar 2017, ergebe sich eine Gesamtdauer von 16 Monaten. Vor dem Hintergrund des Tatverdachts sei im Falle einer Verurteilung mit einer Sanktion zu rechnen, welche schwerer wiegen dürfte, als eine Haft von 16 Monaten. Die Haftverlängerung sei hinsichtlich einer Überhaft als verhältnismässig einzustufen. Die geplanten Ermittlungsschritte, wie sie von der Staatsanwaltschaft aufgeführt würden, liessen eine Verlängerung der Untersuchungshaft auch hinsichtlich des Beschleunigungsgebots als verhältnismässig einstufen. Ersatzmassnahmen seien keine ersichtlich. Zwar schlage die Verteidigung die temporäre Wohnsitznahme des Beschwerdeführers bei seiner Mutter sowie eine Meldepflicht vor. Mit Blick auf die Fluchtgefahr vermöge eine Meldepflicht, sogar falls diese täglich wahrzunehmen wäre, ein Flüchten nicht zu verhindern, da selbst innerhalb von 23 Stunden – also dem kürzesten Intervall zwischen den Präsentationen auf einem Polizeiposten – ein Verlassen der Schweiz möglich sei. Gleiches gelte – zumindest hinsichtlich Reisen innerhalb Europas ohne systematische Grenzkontrolle – für eine Schriftensperre.
5 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt Folgendes vor: Das Zwangsmassnahmengericht würdige die Befragung von Rechtsanwalt F.________ nicht korrekt. Diese mache deutlich, dass nicht nur F.________, sondern auch der Beschwerdeführer mit einer unbekannten Dritttäterschaft in Kontakt gestanden respektive dieser aufgesessen sei, mithin beide nie mit Verantwortlichen der G.________Sàrl in Kontakt gestanden seien. Von unbekannter Dritttäterschaft, welche gegenüber der G.________Sàrl im Sinne des monierten Betrugs aufgetreten sei, gehe mittlerweile auch die Staatsanwaltschaft aus, was vom polizeilichen Sachbearbeiter sinngemäss bestätigt worden sei (Stichwort: Rolle des Beschwerdeführer als «money mule»). Indem das Zwangsmassnahmengericht ausführe, dass der Beschwerdeführer kurz nach Amtsantritt als Verwaltungsratspräsident der E.________ SA dieselbe für eine deliktische Transaktion verwendet und mit E-Mail vom 4. August 2014 gegenüber der H.________(Bank) einen aktiven Part bei den Geschehnissen mit Aufrechterhaltung einer Geldwäscherei-Fassade gespielt habe, was Mittäterschaft nahelege, blende es die Bedeutung der Dritttäterschaft aus. Mittäterschaft bedinge nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Mitwirkung bei Entschlussfassung, Planung oder Ausführung eines Deliktes in massgeblicher Weise, so dass der Beschwerdeführer als Haupttäter dastehe. Dabei sei notwendig, dass sich der Vorsatz auf ein gemeinschaftliches Handeln mit den Mittätern beziehen müsse. Der Beschwerdeführer habe jedoch zu keinem Zeitpunkt erkannt, dass er von Dritttäterschaft für deren Eigeninteressen eingespannt worden sei. Das ihm von unbekannter Drittseite her kommunizierte Vorgehen betreffend Maschinenkauf in China mit Abwicklung über das Firmenkonto der E.________ SA sei ihm plausibel erschienen, zumal eine einträgliche Kommission gewinkt habe. Wenn der Beschwerdeführer den Hintergrund nicht erkannt gehabt habe und als «Geldkurier» missbraucht worden sei, fehle es ihm an den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen. Als Mittäter scheide er aus. Dasselbe gelte für den Eventualvorsatz, weil für den Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte bestanden hätten, welche ihn zu besonderer Vorsicht gemahnt hätten. Die Annahme von Mittäterschaft sei unsinnig, wenn die Mittäter unbekannt seien. Entgegen der Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts habe sich der dringende Tatverdacht betreffend Betrug und Geldwäscherei im Sinne einer Mittäterschaft nicht erhärtet. Das Zwangsmassnahmengericht führe korrekterweise aus, dass es weder ein eigentliches Beweisverfahren durchführe noch dem erkennenden Gericht vorgreife. Dessen ungeachtet «hinterfrage und relativiere» es die den Beschwerdeführer entlastenden Aussagen von J.________. Als Begründung würden Notizzettel angeführt, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vom 25. August 2016 vorgehalten worden seien und welche – nach Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts – dem Beschwerdeführer zuzuweisen seien. Tatsache sei jedoch, dass der Beschwerdeführer keinerlei Zugeständnisse gemacht habe. Mit der Zuordnung der Notizzettel an den Beschwerdeführer nehme das Zwangsmassnahmengericht ohne Grundlage eine materielle Würdigung vorweg. Entscheidend sei, dass J.________ den Beschwerdeführer massgeblich entlastet habe, indem er die Verantwortung für das «Drogenlabor» de facto übernommen habe. Dieser Umstand werde vom Zwangsmassnahmengericht negiert. Die Involvierung auf Widerhandlungen gegen das BetmG habe sich ebenfalls nicht weiter erhärtet.
6 Derzeit stünden nur die Widerhandlungen gegen das BetmG ernsthaft zur Debatte. Eine Verlängerung der Haft auf 16 Monate tangiere die zumutbare Grenze der Haftdauer. Werde diese überschritten, müsse der Inhaftierte aus der Untersuchungshaft entlassen werden, auch wenn die ihm zur Last gelegte Tat schwer und die Fluchtgefahr erheblich sein möge. Namentlich sei in Kauf zu nehmen, dass der Verfolgte die Freiheit dazu benutze, sich durch Flucht dem Strafverfahren zu entziehen, und dass damit der Abschluss des Strafverfahrens in Frage gestellt werde (BGE 107 la 256 E. 2). Der Haftrichter dürfe die Untersuchungshaft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Strafe rücke; er dürfe nicht auf die angedrohte Höchststrafe abstellen (TRECHSEL, Die Europäische Menschenrechtskonvention, ihr Schutz der persönlichen Freiheit und die schweizerischen Strafprozessrechte, Bern 1974, S. 262). Die auf 16 Monate erstreckte Haft nehme potenzielle Schuldsprüche in allen Punkten vorweg. Davon sei jedoch nicht auszugehen. Bei partiellem Schuldspruch, wobei namentlich Betäubungsmitteldelikte in Frage kämen, rücke die Haft in grosse Richtung der zu erwartenden Strafe. Bei Beurteilung einer Überhaft sei das Interesse des Beschwerdeführers an der Wiederherstellung seiner Freiheit gegenüber dem Interesse des Staats an der Verfolgung des Strafanspruchs abzuwägen (BGE 105 la 32 E. 4b). Der Beschwerdeführer weile seit 13 Monaten in Einzelhaft. Das Strafverfahren sei fortgeschritten, sämtliche Beschuldigten seien eingehend befragt worden. Es stünden nur noch die Konfrontationen miteinander an. Die Entlassung aus der Haft tangiere das Strafverfolgungsinteresse nicht. Zur Vermeidung unnötiger Untersuchungshaft seien die Möglichkeiten zwischenstaatlicher Rechtshilfe zu berücksichtigen. Erschwerungen, die mit einer Inanspruchnahme der internationalen Strafverfolgung verbunden seien, vermöchten die Anordnung einer Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen. An die Voraussetzungen von Fluchthaft seien strenge Anforderungen zu stellen. Im Zweifel sei zugunsten der Freiheit zu entscheiden (FISCHER, Die materiellen Voraussetzungen der ordentlichen Untersuchungshaft im rechtsstaatlichen Strafprozess, Zürich 1995, S. 57 f.). 4.2 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, ein dringender Tatverdacht würde nur vorliegen, wenn er über die Machenschaften der unbekannten Dritttäterschaft informiert gewesen wäre. Dass die Euro 630'000.00 deliktischer Herkunft gewesen seien, habe er nicht gewusst. Der Transfer der Gelder – für welche er sich irrtümlich in Kontakt mit der G.________Sàrl gewähnt habe – sei für ihn ein plausibles Kommissionsgeschäft gewesen. Über die Hintergründe habe er keine Informationen gehabt, da er mit der Dritttäterschaft in Kontakt gestanden sei, welche ihn für Transferzwecke eingespannt habe. Diese Wahrnehmung habe er so Rechtsanwalt F.________ mitgeteilt, welcher seinerseits mit den Dritttätern verhandelt habe. Es sei nicht ersichtlich, von welchen «Fehlinformationen» an F.________ die Staatsanwaltschaft ausgehe. Dass sich der Beschuldigte gegenüber der H.________(Bank) um die Freigabe der Gelder bemüht habe, sei kein belastendes Moment, sondern eine Umsetzung der von Drittseite erhaltenen Instruktion betreffend Weiterleitung der Gelder. Auch eine allfällig dem Beschwerdeführer zuzuordnende Transaktionseingabe in D.________ stehe dem nicht entgegen, sei doch auch dies instruktionsgemässes Handeln, ohne dass er über die deliktische Herkunft der Gelder informiert gewesen sei. Wenn er nicht habe erklären können, war-
7 um ein internationaler Pharmakonzern ihn beauftragen sollte, CNC-Maschinen in China zu kaufen, werde ausgeblendet, dass dies nicht die Ausführungen der G.________Sàrl gewesen seien, sondern der unbekannten Dritttäterschaft. Diese seien für den – zugegebenermassen unbedarften – Beschwerdeführer plausibel gewesen. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass es nicht am Beschwerdeführer sei, «befriedigende Antworten» zu liefern. Tatsache sei, dass die Staatsanwaltschaft keinen Beweis in Bezug auf eine Involvierung des Beschwerdeführers als wissender Mittäter am Betrug gegenüber der G.________Sàrl habe liefern können. Die Staatsanwaltschaft erwähne schliesslich, dass die Sichtweise der Verteidigung betreffend die Hauptverantwortung von J.________ für das Drogenlabor falsch sei. Diese Ansicht sei jedoch eine Gesamtwürdigung des Aussageverhaltens von J.________. Es werde auf dessen Ausführungen verwiesen. 5. In ihrer Stellungnahme führt die Staatsanwaltschaft zum dringenden Tatverdacht aus was folgt: Hinsichtlich des Betrugs und der Geldwäscherei sehe die Verteidigung in der Einvernahme von Rechtsanwalt F.________ den Entlastungsbeweis. Zwar habe dieser in der Tat angegeben, vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Bestellung von CNC-Maschinen in China aufgesucht worden zu sein. Diese Erkenntnis vermöge den dringenden Tatverdacht jedoch nicht zu entkräften: Zum einen gelte es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt mit der Situation konfrontiert gewesen sei, dass der mutmassliche Deliktserlös in der Höhe von rund Euro 630`000.00 nach einer Geldwäschereimeldung auf einem Konto der E.________ SA blockiert gewesen sei. Es verstehe sich von selbst, dass dieser Umstand für alle am Betrug Beteiligten gänzlich ungelegen gekommen sei. Naheliegenderweise seien in der Folge alle Hebel in Gang gesetzt worden, um das Geld freizubekommen, was mit zutreffenden Angaben – dass der Betrag nämlich aus einer Straftat stammte – nicht hätte gelingen können. Insofern erstaune das Vorgehen nicht, einen Anwalt mithilfe von Fehlinformationen mit der Freigabe des Geldes zu betrauen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer geltend mache, den Betrag von Euro 630'000.00 zum Zwecke eines Maschinenkaufs in China erhalten zu haben, gleichzeitig aber mit der versuchten Transaktion desselben nach China nichts zu tun haben wolle. Warum ihm ausgerechnet der angebliche Kaufpreis überwiesen worden sei, obwohl offenbar noch keine Vertragsverhandlungen mit einem Lieferanten in China stattgefunden hätten, sodass auch keine Anhaltspunkte hinsichtlich eines Kaufpreises bestanden hätten, habe der Beschwerdeführer bis heute nicht erklären können. Gesichert sei jedoch, dass er von CNC-Maschinen keine Ahnung habe, keine Verbindungen nach China bekannt seien und er nicht einmal einen Lieferanten benennen könne. Erstaunlich sei auch, dass der Beschwerdeführer weder den angeblichen Vertreter der G.________Sàrl, welcher ihm einen Auftrag im Umfang von mehr als einem Jahressalär erteilt haben soll, benennen könne, noch den Bekannten, der diesen Kontakt angeblich eingefädelt habe. Fest stehe jedoch, dass die in Frage stehende Geldwäschereihandlung mit einem E-Banking Account, auf welchen der Beschwerdeführer Zugriff gehabt habe, von D.________ aus begangen worden sei. Die IP-Adresse lasse darauf schliessen, dass die Täterschaft sich in der Region befunden habe, in welcher sich der Beschwerdeführer häufig aufgehalten und später niedergelassen habe. Dass die Verteidigung zur Untermauerung ihrer Argumente auf die Einschätzung der
8 Strafverfolgungsbehörden abstelle, sei erfreulich. Anlass, zum Inhalt der selbst erstellten Aktennotizen Stellung zu nehmen, bestehe jedoch nicht. Ferner sei die Behauptung der Verteidigung, wonach J.________ den Beschwerdeführer entlaste, indem er den Betrieb des Drogenlabors auf sich genommen habe, falsch. Es werde auf die Einvernahme von J.________ vom 17. August 2016, Zeilen 485 ff., verwiesen. Zur Verhältnismässigkeit führt die Staatsanwaltschaft schliesslich aus, dass dem Beschuldigten im Wesentlichen die Beteiligung an einem Betrug im Umfang von rund Euro 630'000.00, Geldwäscherei im selben Ausmass und zahlreiche Widerhandlungen gegen das BetmG vorgeworfen würden. Letzterer Vorhalt umfasse die Einfuhr, die Herstellung und den Verkauf von Betäubungsmitteln (synthetische THC-Produkte, Methamphetaminprodukte, Ecstasy und MDMA). Folglich müsse der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe rechnen, welche die beantragte Haftdauer bei weitem übersteige, dies auch unter Berücksichtigung der Vorstrafen. Die Untersuchungshaft bewege sich im Rahmen der Verhältnismässigkeit. 6. 6.1 Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 Abs. 1 StPO). Ausserdem muss die Haft, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein. 6.2 Vorab lässt sich bezüglich des dringenden Tatverdachts feststellen, dass sich im Vergleich zu den Erkenntnissen im Beschluss des Obergerichts BK 16 332 vom 25. August 2016 (E. 3.3 f.) bloss untergeordnete Aspekte verändert haben. Aus Sicht der Beschwerdekammer ist angesichts der derzeitigen Aktenlage der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer in die Handlungen rund um den mutmasslichen Betrug respektive die Geldwäscherei mehr als bloss als willenloses Werkzeug involviert war. Daran vermögen die Ausführungen der Verteidigung, welche letztlich darauf hinzielen, den Beschwerdeführer als unbedarft handelnde Person darzustellen, welche uninformiert und ohne viel nachzudenken angenommen hat, sie könne sich mit ihren Handlungen (legal) mithilfe von Dritten kurzum eine beträchtliche Kommissionzahlung aneignen, nichts zu ändern; bei einem hohen sechsstelligen Eurobetrag drängt sich «besondere Vorsicht» geradezu auf. Der E-Mailverkehr zwischen ihm und der H.________(Bank), die Transaktion aus D.________, aber auch die Aussagen von Rechtsanwalt F.________ weisen eindeutig auf das Gegenteil hin. Ob der Beschwerdeführer im Endeffekt Alleintäter, Mittäter oder eventuell nur Teilnehmer gewesen sein mag (oder auch nichts von alledem), spielt zudem für die Frage des dringenden Tatverdachts im Haftprüfungsverfahren eine nebensächliche Rolle. Hierzu sei insbesondere auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft vom 17. November 2016 (vorne E. 5) verwiesen, des Weiteren auf den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. November 2016 (vorne E. 3). Entsprechendes gilt hinsichtlich des dringenden Tatverdachts für die Anschuldigungen der Widerhandlungen gegen das BetmG. Es trifft zwar zu, dass J.________ einen (beachtenswerten) Teil der Vorwürfe grundsätzlich anerkennt. Anlässlich seiner Einvernahme vom 17. August 2016 konnte er indessen bei ver-
9 schiedenen – namentlich bei in Bezug zum Beschwerdeführer stehenden – Fragen keine glaubwürdigen Antworten geben. Es muss daher zum jetzigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Aktenlage gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer mit einiger Wahrscheinlichkeit intensiver in die Machenschaften des «Drogenlabors» involviert war, als er glauben machen will. Selbst falls nicht sämtliche Vorwürfe, welche die Staatsanwaltschaft zu Beginn des Verfahrens gegenüber dem Beschwerdeführer erhoben hatte, einem strafgerichtlichen Verfahren standhalten sollten, ist hier und jetzt der dringende Tatverdacht sowohl der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG als auch des Betrugs respektive der Geldwäscherei zu bejahen. Letzten Endes lässt auch der Beschwerdeführer ausführen, dass derzeit (immerhin) Widerhandlungen gegen das BetmG ernsthaft zur Debatte stünden. 6.3 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. Es ist zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation, Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Im Beschluss BK 16 332 vom 25. August 2016 wurde zum Haftgrund der Fluchtgefahr Folgendes ausgeführt (E. 4.4): Das Strafmass für Geldwäscherei und Betrug beträgt bis fünf bzw. bis drei Jahre. Ausgehend davon sowie den Vorstrafen des Beschwerdeführers ist eine (voll)bedingte Strafe nicht wahrscheinlich. Das ist ein Indiz für die Fluchtgefahr. Abgesehen davon fallen seine familiären und sozialen Bindungen bei der Gesamtbetrachtung ebenfalls ins Gewicht (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 148 vom 2. Mai 2016 E. 4.4). Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in D.________. Seine Lebenspartnerin und seine drei Kinder leben dort. Seit 2014 hält er sich grösstenteils nur in D.________ auf. Zwar lebt seine Mutter in der Schweiz. Aus ihrer Einvernahme vom 3. August 2016 geht hervor, dass sie zunächst nicht wusste, wo ihr Sohn hingegangen war. Auch hat er sie seither nie mehr besucht (vgl. Z. 49 ff.). Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer noch relevante Bezugspunkte zur Schweiz hat. Die Fluchtgefahr ist damit zu bejahen. Daran ist festzuhalten. Überdies sind die Argumente der Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsantrag vom 28. Oktober 2016 ergänzend zu berücksichtigen, nämlich dass der Beschwerdeführer erstens nach Bekanntwerden des Strafverfahrens in D.________ untergetaucht war und trotz internationalen Haftbefehls erst am 5. Oktober 2016 angehalten werden konnte (zum diesbezüglichen Argu-
10 ment der Verteidigung: Es ist auch möglich, nach einer Abmeldung in der Schweiz und einer Anmeldung in D.________ alsdann in D.________ unterzutauchen). Zweitens weigert sich der Beschwerdeführer offenbar trotz chronischen Rückenleidens, in der Schweiz eine Krankenversicherung abzuschliessen. Im Übrigen vermag das Vorbringen, es würden im Verhältnis Schweiz - D.________ griffige Massnahmen bezüglich der Auslieferung und stellvertretenden Strafverfolgung bestehen – was die Fluchtgefahr minimiere – nicht zu überzeugen: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Annahme von Fluchtgefahr selbst bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern beziehungsweise stellvertretend verfolgen könnte, nicht ausgeschlossen. Denn dies würde es den schweizerischen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden erschweren, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu ermitteln, und für den Beschwerdeführer würde es ein Untertauchen erleichtern. Ferner könnten die Schweizer Behörden mangels Polizeihoheit nur mit Mühe durchsetzen, dass ihnen der Beschwerdeführer namentlich für eine Gerichtsverhandlung innert nützlicher Frist zur Verfügung stünde (Urteil des Bundesgerichts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 4.2 f.; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 42 vom 7. März 2014 E. 4.7). Insgesamt liegt Fluchtgefahr im rechtlichen Sinne vor. Damit kann offen gelassen werden, ob zusätzlich Kollusionsgefahr besteht. 6.4 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Im Weiteren hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Grundrecht auf persönliche Freiheit. Eine übermässige Haft liegt vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt, oder wenn die Strafuntersuchung nicht genügend vorangetrieben wird (BGE 116 Ia 143 E. 5a; BGE 107 Ia 256 E. 2b). Der Beschwerdeführer setzt sich in seinen aktuellen Eingaben nicht mit Ersatzmassnahmen auseinander und beantragt auch keine solchen. Dies unterlässt er in Anbetracht der Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts hierzu zu Recht (siehe vorne E. 3 in fine). Es sind keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich. Schliesslich ist auf die Verhältnismässigkeit der Haftstrafe einzugehen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind in theoretischer Hinsicht grundsätzlich zutreffend, für die vorliegende Ausgangslage indes nicht einschlägig. Geht man nämlich – anders als die Verteidigung – davon aus, dass sowohl in Bezug auf den Betrug / das Geldwäschereidelikt als auch in Bezug auf die qualifizierten Widerhandlungen gegen Art. 19 ff. BetmG Verurteilungen erfolgen werden, hat der Beschwerdeführer mit einer harten Strafe zu rechnen. Diese wird mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit deutlich mehr als 16 Monate Freiheitsstrafe betragen (sie-
11 he auch vorne E. 5 in fine). Dementsprechend erweist sich die Untersuchungshaft noch immer als verhältnismässig. Nichtsdestotrotz ist die Staatsanwaltschaft gehalten, das Verfahren weiterhin beförderlich zu behandeln, das heisst zügig die geplanten Ermittlungshandlungen vorzunehmen (Edition von Buchhaltungsunterlagen der involvierten Gesellschaften, eingehende Befragungen des Beschwerdeführers, polizeiliche Rapportierung der Ermittlungsergebnisse, evtl. Durchführung von Konfrontationseinvernahmen sowie Schlusseinvernahmen) und Anklage zu erheben. 6.5 Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren wird durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident K.________ (mit den Akten) - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgabe, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 29. November 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.