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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 29.09.2016 BK 2016 329

September 29, 2016·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,594 words·~8 min·3

Summary

Einstellung Strafverfahren wegen Diebstahls | Einstellung/Nichtanhandnahme

Full text

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 16 329+330 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. September 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichterin Pfister Hadorn Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter B.________ Straf- und Zivilkläger 1 / Beschwerdeführer 1 C.________ Straf- und Zivilklägerin 2 / Beschwerdeführerin 2 Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Diebstahls Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. August 2016 (BM 16 20290)

2 Erwägungen: 1. 1.1 Am 17. Mai 2016 erstattete C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) Anzeige wegen Diebstahls von Schmuck und Bargeld im Gesamtbetrag von CHF 48‘457.00. Sie gab an, für den Diebstahl aus der ehelichen Wohnung komme praktisch nur A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) in Frage, der seit einigen Monaten Putzarbeiten in der Wohnung verrichte. Er sei die einzige Person, die sich im fraglichen Zeitraum nebst ihr und Ehemann B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) alleine in der Wohnung aufgehalten habe. 1.2 Mit Erklärung vom 17. Mai 2016 konstituierten sich die Beschwerdeführer als Privatkläger. Die Staatsanwältin eröffnete gleichentags eine Untersuchung wegen Diebstahls. Tags darauf wurde beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt, bei welcher keinerlei Deliktsgut sichergestellt werden konnte. Anlässlich der Befragung vom 20. Mai 2016 bestritt er, Gegenstände gestohlen zu haben. Aufgrund seiner Tatortberechtigung wurde darauf verzichtet, in der Wohnung der Beschwerdeführer Fingerabdrücke zu erheben. 1.3 Mit Verfügung vom 2. August 2016 stellte die Staatsanwältin das Verfahren gegen den Beschuldigten ein. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 8. August 2016 schriftlich und begründet Beschwerde. 1.4 In ihrer Stellungnahme vom 16. August 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik vom 18. September 2016 hielten die Beschwerdeführer an ihrem sinngemäss gestellten Rechtsbegehren, dass die Verfügung vom 2. August 2016 aufzuheben sei, fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschwerdeführer kritisieren insbesondere die Annahme, dass aus der Erhebung von daktyloskopischen Spuren keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten gewesen seien. Es hätten die hinter den Front-Schranktüren befindlichen Schubladen und die Schmuckbehältnisse untersucht werden müssen. Einen Diebstahl im Deliktsbetrag von ca. CHF 48‘500.00 innerhalb einer vierminütigen Abwesenheit der Hausherrin auszuführen, sei undenkbar. Zudem hätte ihr Hund einer unbekannten Person keinen Zutritt in die Wohnung gewährt. Die Verfügung sei widersprüchlich, wenn einerseits von einem Diebstahl während einer längeren Zeitspanne gesprochen, andererseits davon ausgegangen werde, dass die Wegnahme

3 während einer vierminütigen Abwesenheit erfolgt sei. Für den Diebstahl des Flachmanns schliesslich könne nur der Beschuldigte in Frage kommen. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft hält Folgendes fest: Was die Frage der Erhebung von Fingerabdrücken betreffe, so sei nicht zu bestreiten, dass das Auffinden dem Beschuldigten zuzuordnender Abdrücke auf den Aussenseiten von Schränken oder des Sideboards diesen aufgrund seiner Tatortberechtigung nicht weiter belastet hätte. Dass an den Schubladen und Schmuckbehältnissen keine Spurensuche durchgeführt worden sei, möge als etwas unglücklich bezeichnet werden. Allerdings sei auf die Ausführungen in der Beschwerde hinzuweisen, dass die Täterschaft das Diebesgut gezielt und sorgfältig ausgewählt habe. Von einer so vorgehenden Täterschaft sei zu erwarten, dass sie sich in Acht nehme, keine daktyloskopischen Spuren zu hinterlassen. Dies treffe insbesondere zu, wenn es sich bei der umsichtigen Täterschaft um eine der wenigen tatberechtigten Personen handle, da diese gewärtigen müsse, dass der Tatverdacht sofort auf sie fiele. Daher erscheine der Verzicht auf die Ermittlungshandlung vertretbar. Den Beschwerdeführern könne nicht beigepflichtet werden, wenn sie der Staatsanwältin eine widersprüchliche Argumentation in Bezug auf Begehungszeitpunkt und -dauer vorwerfen würden. Aus den Erwägungen lasse sich nicht ableiten, sie sei von einer einmaligen Tatbegehung ausgegangen, welche zwingend während der kurzen Abwesenheit der Hausherrin zum Transport von Fitnessgeräten stattgefunden habe. Die Staatsanwältin nenne ausdrücklich andere Gelegenheiten, während deren es zur Wegnahme hätte gekommen sein können. Die Beschwerdeführer seien bei ihren Angaben zu den Wegnahmezeitpunkten unbestimmt geblieben. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass es während des in Betracht fallenden Deliktszeitraums nur ganz ausnahmsweise vorgekommen sei, dass sich niemand in der Wohnung aufgehalten habe. Die vorhandenen Schliessverhältnisse würden zwar Einschleichdiebstähle nicht begünstigen, doch sei daran zu erinnern, dass professionellen Tätern immer ausgefeiltere Technologien zur Verfügung stünden, die ihnen ein Eindringen auch ohne Sachbeschädigung ermöglichten. Demzufolge lasse sich auch allein aus der letztmaligen Anwesenheit des Beschuldigten in der Wohnung der Beschwerdeführer am 9. Mai 2016 nicht ableiten, dieser sei für den Diebstahl des Flachmanns verantwortlich. Die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 zeigten, dass der Beschwerdeführer 1 den Flachmann nach letztmaligem Gebrauch am 8. Mai 2016 beim Fischen am Bielersee vergeblich in seinem Rucksack gesucht habe, nachdem er dessen Fehlen am 9. Mai 2016 festgestellt habe. Mithin sei er selber nicht sicher gewesen, den Flachmann in einer Schublade im Schlafzimmerschrank weggeräumt zu haben. Es sei denkbar, dass dieses Objekt nicht gestohlen worden, sondern – zum Beispiel beim Ausflug – verloren gegangen sei. In die Beurteilung der Beweislage dürfe schliesslich miteinbezogen werden, dass der Beschuldigte in geordneten Verhältnissen lebe, nicht vorbestraft sei und dass seine Aussagen frei von Lügensignalen seien. Insgesamt seien deshalb die gegen ihn bestehenden Belastungsmomente zu gering, als dass eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheine als ein Freispruch.

4 5. In ihrer Replik ergänzen die Beschwerdeführer, sie hätten Mühe zu verstehen, dass die Generalstaatsanwaltschaft beantrage, es seien ihnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Sie seien Opfer, nicht Täter. Mit Genugtuung würden sie jedoch zur Kenntnis nehmen, dass der Umstand, dass keine Spurensuche durchgeführt worden sei, als «etwas unglücklich» bezeichnet werde. Näher werde indes nicht auf diese wesentliche Unterlassung eingegangen. Dass die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, es sei denkbar, dass der Flachmann verloren gegangen sei, würden sie als unbewiesene Behauptung zurückweisen. Der Beschwerdeführer 1 habe klar vor Augen, wo der Flachmann am Abend des 8. Mai 2016 gewesen sei. Auf die Tatsache, dass ihr Hund keiner fremden Person Zutritt in die Wohnung erlaube, werde ferner nicht eingegangen; offenbar würden Gegenargumente fehlen. 6. 6.1 Bei der Frage, ob ein Strafverfahren mittels Einstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Danach ist das Verfahren grundsätzlich fortzusetzen, wenn sich die Umstände, welche für beziehungsweise gegen eine Verurteilung sprechen, ungefähr die Waage halten. Als praktische Leitlinie kann gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Der Strafverfolgungsbehörde, welche über die Einstellung entscheidet, kommt bei ihrem Entscheid ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie hat dabei auch die auf dem Spiel stehenden Interessen zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Eine richterliche Überprüfung der Einstellungsverfügung ist mit der Beschwerdemöglichkeit gewährleistet. Die Überprüfung durch die Beschwerdekammer erfolgt mit voller Kognition. 6.2 Die Verfahrenseinstellung überzeugt in einem wesentlichen Punkt nicht. Die Beschwerdeführer kritisieren die (bisher) unterbliebene Spurensuche zu Recht. Diesbezüglich führte die Regionale Staatsanwaltschaft aus, dass «nach Auskunft des KTD Fingerabdrücke meist verwischt» würden, «sobald eine weitere Person erneut die Stelle anfasst». Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wird jedoch nicht geltend gemacht, dass von einer Spurensuche von vorneherein keine Ergebnisse erwartet werden können. Sie bezeichnet es vielmehr als „etwas unglücklich“, dass an den inneren Schubladen des Schrankes sowie an den einzelnen Schmuckbehältnissen keine Spurensuche durchgeführt worden sei. Sie hält den Verzicht auf diese Ermittlungshandlung dennoch für vertretbar, weil von einer (wie hier) umsichtigen Täterschaft zu erwarten sei, dass sie sich in Acht nehme, keine daktyloskopischen Spuren zu hinterlassen. Dass eine Untersuchung auf daktyloskopische Spuren insbesondere der Schmuckbehältnisse, aber auch an innenliegenden Stellen des einschlägigen Schrankes offensichtlich aussichtlos sein würde, wird indes zu Recht nicht geltend gemacht.

5 Festzuhalten ist demnach, dass vorliegend noch nicht alle mit verhältnismässigem Aufwand realisierbaren Beweismassnahmen durchgeführt wurden und dementsprechend nachzuholen sind. 6.3 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführer näher einzugehen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Einstellungsverfügung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls im Sinne der Erwägungen fortzuführen und weitere Beweise zu erheben (Art. 397 Abs. 3 StPO). 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen. Sie werden bestimmt auf CHF 1‘000.00. Entschädigungswürdiger Aufwand ist den Beschwerdeführern nicht entstanden.

6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. August 2016 wird aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Untersuchung im Sinne der Erwägungen weiterzuführen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger 1 / Beschwerdeführer 1 - der Straf- und Zivilklägerin 2 / Beschwerdeführerin 2 - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, a.o. Staatsanwältin E.________ (mit den Akten) Bern, 29. September 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.