Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 16 321+322 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Oktober 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Studiger Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter B.________ AG v.d. Fürsprecher C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen unbefugter Datenbeschaffung, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem Beschwerde gegen die Verfügungen der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 19. Juli 2016 (EO 2016 2267)
2 Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 wurde der Antrag der B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) auf Sistierung des Strafverfahrens gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) abgewiesen. Ebenso wurde der Antrag auf Erstreckung der Beweismittelfrist abgewiesen. Mit einer weiteren Verfügung vom 19. Juli 2016 wurde das Verfahren wegen unbefugter Datenbeschaffung und unbefugten Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage gegen den Beschuldigten eingestellt. Die beiden Verfügungen wurden der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2016 zugestellt. 1.2 Dagegen reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein. Sie beantragte die Aufhebung sowohl der verfahrensleitenden Verfügung betreffend Nicht-Sistierung und Nicht-Erstreckung der Beweismittelfrist als auch der Einstellungsverfügung. Die Staatsanwaltschaft sei weiter anzuweisen, die Strafuntersuchung bis zum Zeitpunkt der Akteneinsicht der Beschwerdeführerin in der durch die Staatsanwaltschaft des Kantons O.________ geführten Strafuntersuchung zu sistieren. Eventuell sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Frist anzusetzen, um Beweisanträge zu stellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 1.3 In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In der Replik hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtenen Verfügungen unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist daher – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 Die Beschwerdeführerin hält zum Sistierungsantrag fest, der Staatsanwalt verkenne den Konnex zwischen dem Berner und dem O.________ Verfahren. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschuldigte an die D.________ AG beziehungsweise an die Herren E.________ und F.________ unbefugt Daten und Konstruktionspläne weitergegeben habe. Die im Kanton O.________ eingereichte Strafanzeige begründe den Verdacht auf straf- und wettbewerbsrechtliche Delikte, insbesondere durch Ausbeutung und Verwertung fremder Leistungen beziehungsweise Diebstahl von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen. Damit sei die Sistierung zu Unrecht verweigert worden. Eine ungenügende Substantiierung des Gesuchs könne der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden. Hätte sie am 5. Juli 2016 die bevorstehenden Untersuchungsmassnahmen im O.________ Verfahren offen gelegt,
3 so wären diese, angesichts der freundschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten mit den Herren E.________, F.________ und G.________ sowie der belegten Kontakte wohl nutzlos gewesen. Dagegen führt die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass gemäss Art. 314 Abs.1 Bst. b StPO eine Untersuchung sistiert werden könne, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhänge und es angebracht erscheine, dessen Ausgang abzuwarten. Bei der Prüfung, ob ein Verfahren zu sistieren sei, stehe der Behörde ein weites Ermessen zu. Es bestehe kein Anspruch auf Sistierung. Der Entscheid, ob sistiert werde, obliege letztinstanzlich dem Staatsanwalt. Es gebe kein Recht auf eine Sistierung, sodass die Weigerung zu sistieren keiner Beschwerde unterworfen sei (OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 und 47 zu Art. 314 StPO; LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 und 25 zu Art. 314 StPO; sowie z.B. BGE 1B_67/2011 vom 13. April 2011 E. 4 und BGE 1B_212/2009 vom 20. Januar 2010 E. 2). Es trifft zu, dass gegen die Verweigerung einer Sistierung grundsätzlich kein Beschwerderecht besteht. Dies ergibt sich aus der Formulierung in Art. 314 Abs. 1 StPO: «Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren […].». Der letztinstanzliche Entscheid des Staatsanwalts ist mithin gesetzgeberisch vorgesehen. Daran vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik nichts zu ändern, scheint sie doch weiterhin davon auszugehen, dass eine Beschwerde an sich möglich wäre, und hier bloss falsch über die Frage der Sistierung entschieden wurde. Im Sinne einer Analogie kann überdies Art. 355 StPO herangezogen werden: Auch dort bestehen Wahlmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft, und auch gegen diesen Entscheid ist keine Beschwerde möglich (SCHWARZENEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6a zu Art. 355 StPO). Wird auf eine Sistierung verzichtet und das Verfahren anschliessend eingestellt, verbleibt immerhin die Möglichkeit – falls neue Beweismittel und Tatsache bekannt werden –, das Verfahren nach Art. 323 StPO wieder aufzunehmen. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt zur Thematik der Fristerstreckung vor was folgt: Sie habe in ihrem Gesuch keine genaueren Angaben machen können, da eine enge Beziehung zwischen dem Beschuldigten und den Involvierten im O.________ Verfahren bestehe. Im Kanton O.________ seien aufwändige Untersuchungsmassnahmen beantragt worden. Diese seien im Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlich angesetzten Frist noch nicht erhoben worden. Der Beschuldigte habe volle Akteneinsicht. Die Vereitelungsgefahr liege auf der Hand. Der Staatsanwalt verkenne, dass die der Beschwerdeführerin eingeräumte Frist bei Würdigung der für die im Kanton O.________ seit Juli 2016 inhaltlich definierten Untersuchungsmassnahmen benötigte Zeit nicht genügt habe. Es sei Unmögliches verlangt worden. In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, dass in der Weigerung, ihr die Frist zur Stellung von Beweisanträgen zu erstrecken, eine Verletzung von Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 318 Abs. 2 StPO liege. Wenn die Staatsanwaltschaft vorbringe, die Fristverlän-
4 gerung sei mindestens in den Grundzügen zu begründen, sei auf das Spannungsverhältnis zwischen Mitwirkungspflicht und Sachverhaltsaufklärung von Amtes wegen zu verweisen. Allein der Hinweis auf die «Vereitelungsgefahr» indiziere polizeiliche Abklärungs- und Beweissicherungsmassnahmen in O.________. Der Teilsatz «Sie werden dafür Verständnis aufbringen, dass ich zurzeit – gerade mit Rücksicht auf die Person von A.________ – keine genaueren Angaben machen möchte» zeige in Ergänzung zum zweiten Satzteil «ich aber eine direkte Kontaktaufnahme zwischen den zuständigen Staatsanwälten begrüsse», dass die Staatsanwaltschaft gehalten gewesen sei, der Frage nach der Beteiligung des Beschuldigten in der O.________ Strafuntersuchung nachzugehen. Im Gespräch unter den Staatsanwälten hätte die Berner Staatsanwaltschaft die Zusammenhänge der Untersuchungen, die eingeleiteten Massnahmen sowie den Verfahrensstand in Erfahrung bringen können. Wäre die Staatsanwaltschaft zum (nach Auffassung der Beschwerdeführerin fehlerhaften) Schluss gekommen, das Verfahren sei nicht zu sistieren, hätte sie zumindest mit der Beschwerdeführerin Rücksprache nehmen können, oder ihr eine Frist zur Stellung von Beweismassnahmen ansetzen können. Indem sie darauf verzichtet habe, sei sie in Willkür verfallen. Wie vom Bundesgericht entschieden, könne die Staatsanwaltschaft nicht wie ein Zivilrichter pauschal auf eine antizipierte Beweiswürdigung verweisen. Die Fristverlängerung auf Ende August 2016 sei angesichts der Untersuchungshandlungen in O.________ nicht nur sachlich begründet, sondern auch in zeitlicher Hinsicht massvoll beantragt worden. Die Beschwerdeführerin habe das Beschleunigungsgebot geachtet und damit für die Interessenabwägung taugliche Grundlagen geschaffen. 3.2 In Bezug auf die Verfahrenseinstellung macht die Beschwerdeführerin insbesondere in der Replik vertiefte und bedeutsame Ausführungen: Es werde eine erneute Einvernahme beantragt. Durch H.________ sei ihr Gelegenheit zu geben, zu den im Rahmen der polizeilichen Befragung gemachten Aussagen des Beschuldigten Stellung zu nehmen. Soweit die Staatsanwaltschaft ausführe, darauf könne mittels antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei verzichtet werden, sei die Beschwerdeführerin nunmehr gehalten, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens darzulegen, was H.________ anlässlich einer Einvernahme aussagen werde und weshalb die Annahme gestützt werde, dass die Untersuchung im Zeitpunkt der Ankündigung der Verfahrenseinstellung nicht als abgeschlossen habe angesehen werden können. Es habe keine «Rundmail» mit Firmenpasswörtern gegeben. Der Beschuldigte könne sich im August 2015 – das heisse unmittelbar nach dem Systemabsturz in I.________ – nicht mit dem Code «P.________» Zugang zu den Mailkonten verschafft haben, weil es diesen noch nicht geben habe. Wie und weshalb der Beschuldigte seine Arbeitgeberin ausspioniert habe, sei Gegenstand der Strafuntersuchung, die im Zusammenhang mit den im Kanton O.________ zur Anzeige gebrachten UWG-Straftaten stehe. Die Privatklägerin habe zwei E-Mail Provider: Q.________ in Zürich/Basel, wo die R.________.com-Mails abgelegt seien, sowie S.________ in Irland, wo ab 2016 die T.________.com-Mails gespeichert seien. Gemäss H.________ würden sich keine der E-Mail Accounts auf dem firmeneigenen Server befinden. Deshalb erfolge jeder Zugriff «von Aussen». Beide Provider genügten höchsten Sicherheitsstandards. Die E-Mailkonten von T.________.com seien auf dem S.________-Server gespeichert. Die Passwörter dazu würden durch
5 S.________ generiert. Die E-Mailkonten seien durch die IT-Fima J.________ GmbH installiert, die Passwörter durch die J.________ GmbH selbst auf den PCs definiert und jedem Benutzer direkt mitgeteilt worden. Eine Code-Liste gebe es nicht. Es habe zu keinem Zeitpunkt einen Auftrag gegeben, eine solche zu erstellen. Die Verwendung von S.________ und die Installation durch die J.________ GmbH würden höchsten Ansprüchen genügen. Ein sorgloses Handeln könne nicht unterstellt werden. Standardpasswörter seien nur vorübergehend für die E-Mail- Adressen R.________.com, bedingt durch den Umzug nach K.________, verwendet worden. Der Umzug sei im November 2015 erfolgt. Danach seien die Mitarbeiter-Accounts nach der beschriebenen Vorgehensweise durch die J.________ GmbH auf T.________.com umgestellt worden. In seiner Einvernahme vom 24. März 2016 gebe der Beschuldigte an, sich ab circa August 2015 in Mitarbeiter- Accounts eingeloggt und Daten auf seiner privaten Festplatte gespeichert zu haben. Ausser das Dokument «Seltsame Ereignisse» würden zahlreiche beim Beschuldigten gefundene Dokumente aus dem Monat April 2015 stammen. Im April 2015 habe es den Zugangscode «P.________» noch nicht gegeben. Es sei für den Beschuldigten nicht möglich gewesen, Zugänge anderer Mitarbeiter auf R.________.com bereits im April 2015 mittels Standardpasswort einzusehen. Folglich habe er sich zu jenem Zeitpunkt auf noch nicht geklärte Art und Weise Zugang verschafft. Anlässlich seiner Einvernahme am 17. Mai 2016 habe der Beschuldigte zu Protokoll gegen: «Weiter wurden die Lohnabrechnungen von April 15 und Juni 15 für 17 resp. 14 Mitarbeiter festgestellt, zudem die AHV Lohnbescheinigungen der MA B.________ 2015 und die Mutationsmeldung der Löhne an das U.________ vom 23.09.2015. Wie sind Sie zu diesen Dokumenten gelangt? Diese stammen wohl auch aus einer E-Mail heraus. Vermutlich alle in einer Mail von M.________ an die Geschäftsleitung. Genau kann ich es jedoch nicht mehr sagen.» Wären diese Buchhaltungsunterlagen tatsächlich als Anhang in E-Mails von M.________ an die Geschäftsleitung versendet worden, hätte damals kein Zugriff mittels Standardpasswörtern erfolgen können. Die Aussage des Beschuldigten, wonach sich die sieben Dokumente «Bilanzen/Erfolgsrechnung/Budget» wohl auf dem ungesicherten Server befunden hätten, widerspreche der Darstellung H.________, wonach die beim Beschuldigten sichergestellten Unterlagen – Lohnausweise, Arbeitsverträge und Zeugnisse – zu keiner Zeit auf dem firmeneigenen Server abgelegt, sondern in einem verschlossenen Schrank im Sekretariat der Beschwerdeführerin aufbewahrt worden seien. Dem beim Beschuldigten sichergestellten Dokument «Seltsame Ereignisse», welches am 14. Februar 2016 um 16:32 Uhr als Anhang zu einer E-Mail von H.________ versendet worden sei, komme entscheidende Bedeutung zu. Sowohl beim vorgängigen internen E-Mail von H.________ an Herrn L.________ als auch beim definitiven Versand an Rechtsanwalt C.________ (mit Kopie an Herrn L.________) habe H.________ immer die E-Mailkonten T.________.com verwendet. Die E-Mailkonten R.________.com seien nicht betroffen gewesen. Diese Tatsache wäre aufgrund der technischen Abklärungen ohne zusätzliche Untersuchung festzustellen gewesen. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, welche den Zugriff des Beschuldigten auf das E-Mail vom 14. Februar 2016 durch die Herleitung der Standardpasswörter erklären würden, seien offensichtlich unrichtig. Der Beschuldigte habe Zugangsschranken überwinden müssen, um das Dokument bei
6 S.________, dem «T.________.com»-E-Mail Provider, zu erlangen. Da sich der Server für diese Domain in Irland befinde, liege ein Zugriff von Aussen vor. Betreffend die Frage, wie der Beschuldigte Zugriff auf diese Accounts habe erhalten können, sei die Untersuchung unvollständig. Mit Ausnahme des Dokuments «Seltsame Ereignisse» würden die meisten beim Beschuldigten gefundenen Dokumente im Sekretariat aufbewahrt. Zugang zu diesem Schrank habe nur M.________ gehabt. Ein Teil der Dokumente sei eventuell gescannt worden. Auf jeden Fall seien die Unterlagen nicht als Anhänge versendet worden. So sei dargetan, dass sich der Beschuldigte nicht nur widerrechtlich in fremde E-Mailkonten eingeloggt, sondern sich auch physische Kopien verschafft habe. Es dränge sich eine Einvernahme der Buchhalterin M.________ auf, welche die Schlüsselgewalt über den Aktenschrank gehabt habe. Ausserdem werde mit einer Ausdehnung auf weitere Personen beziehungsweise andere Tatbestände wie Art. 141 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) zu rechnen sein. Durch die voreilige Verfahrenseinstellung habe die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit entzogen, entsprechende Beweisanträge zu stellen. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte zugestehe, fremde Unterschriften zwecks Abänderung der Kündigung verwendet zu haben. Hier stehe ein Offizialdelikt im Raum, das in Verletzung des Grundsatzes in dubio pro duriore nicht weiterverfolgt worden sei. Hinsichtlich der Wettbewerbsdelikte sei schliesslich durchaus angegeben worden, an wen Geschäftsgeheimnisse weitergegeben worden seien und weshalb es sich um Geheimnisse handeln würde. Durch die Verfahrenseinstellung seien die Verfahrensrechte unrechtmässig beschnitten worden. Der Beschwerdeführerin sei jede Möglichkeit genommen worden, den Beschuldigten mit den ersten Ergebnissen der in O.________ geführten Untersuchung zu konfrontieren. 4. 4.1 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet mit Blick auf die Beweismittelfristerstreckung Folgendes: Ein solches Gesuch sei wenigstens in den Grundzügen zu begründen. Die Staatsanwaltschaft müsse die Möglichkeit haben, die Gründe abzuwägen, damit sie über die Fristerstreckung befinden könne. Vorliegend fehle jegliche Begründung. Die Beschwerdeführerin hätte ohne Weiteres innert der 14tägigen Frist Beweisanträge stellen können, zum Beispiel die Einvernahme von Auskunftspersonen. Auch in der Beschwerdeschrift würden keine klar formulierten Beweisanträge gestellt werden. Ein Beweisantrag setze gemäss Art. 107 StPO voraus, dass die Partei «Beweismittel (z.B. Zeugeneinvernahme) und substantiierte Behauptung der damit zu beweisenden Tatsache» nenne. Zudem sei die Abweisung von Beweisanträgen zulässig, wenn der Staatsanwalt ohne Willkür annehmen könne, dass seine Überzeugung durch weitere Beweise nicht geändert würde. 4.2 Auf dem Wissensstand vor der einlässlichen Replik der Beschwerdeführerin führt die Generalstaatsanwaltschaft zur Verfahrenseinstellung im Wesentlichen aus, dass es betreffend Art. 143 sowie Art. 143bis StGB an der besonderen Sicherung der Daten beziehungsweise des Datenverarbeitungssystems fehle. Zudem mangle es an der Bereicherungsabsicht. Diese sei weder ersichtlich noch nachweisbar. Hinsichtlich Art. 144bis StGB hätten die Auswertungen keine Hinweise ergeben,
7 dass der Beschuldigte etwas mit der Virusattacke zu tun gehabt habe. Auch seien keine Beweismassnahmen ersichtlich, welche daran etwas zu ändern vermöchten. In Bezug auf Art. 162 StGB und Art. 23 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) schliesslich sei nicht dargetan worden, dass es sich um Geheimnisse handle und um welche Geheimnisse es gehe. Aus der Bernischen Untersuchung würden sich keine Hinweise ergeben, wonach der Beschuldigte Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse verraten oder die durch den Verrat erlangten Kenntnisse zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen verwendet hätte. 5. Zunächst ist auf die verweigerte Fristerstreckung für weitere Beweisanträge einzugehen. Die Staatsanwaltschaft schreibt richtig, dass die Beschwerdeführerin die Fristerstreckung nur oberflächlich und mit wenigen Worten begründete. Indessen ist anzumerken, dass erstens einem (zumindest einmaligen) Fristerstreckungsgesuch in der Rechtspraxis grundsätzlich ohne vertiefte Begründung rasch stattgeben wird; dies zum Beispiel, wenn die Anwaltschaft mitteilt, sie habe eine hohe Geschäftslast oder mit der Klientschaft noch nicht Rücksprache nehmen können. Zweitens ist es nicht so (wie die Generalstaatsanwaltschaft geltend macht), dass nun im Beschwerdeverfahren Beweisanträge hätten gestellt werden müssen – die Beweisanträge an sich sind nicht Prozessthema. Und drittens ist konkret keine überlange Frist beantragt worden; immerhin wurde die Untersuchung erst dieses Jahr eröffnet und sind verschiedene andere Verfahren hängig. Letztlich kann jedoch die Frage, ob bereits aufgrund der verweigerten Fristerstreckung eine Gutheissung der Beschwerde angezeigt gewesen wäre, mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens – in dessen Zentrum ohnehin die Einstellungsverfügung steht – offengelassen werden. 6. 6.1 Bei der Frage, ob ein Strafverfahren mittels Einstellung nach Art. 319 StPO durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Danach ist das Verfahren grundsätzlich fortzusetzen, wenn sich die Umstände, welche für beziehungsweise gegen eine Verurteilung sprechen, ungefähr die Waage halten. Als praktische Leitlinie kann gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Der Strafverfolgungsbehörde, welche über die Einstellung entscheidet, kommt bei ihrem Entscheid ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie hat dabei auch die auf dem Spiel stehenden Interessen zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Eine richterliche Überprüfung der Einstellungsverfügung ist mit der Beschwerdemöglichkeit gewährleistet. Die Überprüfung durch die Beschwerdekammer erfolgt mit voller Kognition. 6.2 Die ausführlichen sachverhaltsbezogenen Darlegungen der Beschwerdeführerin in ihrer Replik sind von der Beschwerdekammer somit zu berücksichtigen (siehe vorne E. 3.2). Aus diesen ergibt sich, dass die einzelnen, womöglich strafrechtsrele-
8 vanten Gegebenheiten staatsanwaltschaftlich bisher nur ungenügend umfassend untersucht worden sind. Es wird deutlich, dass (teilweise vorher auch schlicht unbekannte) zentrale Elemente bis dato nicht berücksichtigt wurden, wie beispielsweise der Umstand, dass es vom zeitlichen Ablauf her kaum so gewesen sein kann, dass der Beschuldigte bloss kurzzeitig auf die E-Mail Accounts R.________.com) zugegriffen hat. Ebenfalls gehört dazu, dass der Beschuldigte – wie es jedenfalls momentan erscheint – in den Besitz von Dokumenten gelangt ist, welche nur in Papierform existierten oder zumindest nie auf den Geschäftsservern der Beschwerdeführerin gespeichert waren. Diese Faktoren sind näher zu untersuchen, insbesondere mittels eingehender Befragungen von H.________ einerseits sowie der Sekretariatsmitarbeiterin M.________ andererseits. Insgesamt besteht namentlich mit Blick auf Art. 143bis StGB, Art. 162 StGB sowie Art. 23 UWG derzeit ein gewisser Tatverdacht, welcher sich (im Zusammenspiel mit der Untersuchung im Kanton O.________) freilich verflüchtigen, sich jedoch auch weiter erhärten kann. Die Beschwerde ist somit begründet und die Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen weiterzuführen (Art. 397 Abs. 2 f. StPO). 7. In Bezug auf die Kostenregelung bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin (zu) viele Informationen zunächst zurückbehielt, sodass sich die Staatsanwaltschaft noch kein verlässliches Bild vom Ausmass des womöglich strafbaren Sachverhalts bilden konnte. Ausserdem kann hinsichtlich der beantragten Sistierung auf die Beschwerde aus rechtlichen Gründen nicht eingetreten werden. Dennoch verbleibt der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft wohl zumindest die Fristerstreckung hätte gewähren sollen, oder im absoluten Minimum nicht mit gleichzeitigem Versand das Verfahren hätte einstellen dürfen. Daher sind die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1StPO). Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist ferner eine angemessene Entschädigung für ihre Anwaltskosten auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO). Diese wird pauschal bestimmt auf CHF 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST).
9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde betreffend die verweigerte Sistierung wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde betreffend die Verfahrenseinstellung wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 19. Juli 2016 wird aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Untersuchung im Sinne der Erwägungen weiterzuführen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. 4. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecher C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Beschuldigten Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt N.________ (mit den Akten) Bern, 11. Oktober 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.