Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 16 283 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. August 2016 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, fahrlässiger Körperverletzung, übler Nachrede etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Juni 2016 (BM 16 21667)
2 Erwägungen: 1. 1.1 Gegen B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist ein Verfahren wegen diverser Delikte beim Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) hängig. Er ist unter anderem wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und geringfügiger Sachbeschädigung zum Nachteil von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) angeklagt. Dieser Anklage liegt eine Anzeige vom 2. März 2016 zugrunde, welche sich auf Vorfälle am 25. Februar 2016 an der C.________ in D.________ bezieht. 1.2 Am 24. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer unter anderem gegen den Beschuldigten Strafanzeige wegen Tätlichkeit, fahrlässiger Körperverletzung, übler Nachrede und Rassendiskriminierung ein. Mit Verfügung vom 16. Juni 2016 nahm die zuständige Staatsanwältin das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht an die Hand. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2016 zugestellt. 1.3 Innert Frist erhob dieser schriftlich und begründet Beschwerde, auf welche unter Vorbehalt des Nachfolgenden (E. 2) einzutreten ist. Ferner stellte er – mindestens sinngemäss – ein Sistierungsgesuch. 1.4 In ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In der Replik vom 23. Juli 2016 hielt der Beschwerdeführer namentlich am Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben, fest. Der Beschuldigte hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Beschwerdebefugt ist, wer als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Aufhebung oder Änderung hat. In der vorliegenden Konstellation setzt dies voraus, dass die beschwerdeführende Person im Sinne von Art. 115 StPO geschädigt ist und sich als Privatklägerin konstituiert hat oder zumindest konstituieren könnte. 2.2 Was die behauptete Rassendiskriminierung betrifft, fehlt dem Beschwerdeführer die Geschädigtenstellung, weshalb er sich nicht als Privatkläger am Verfahren beteiligen und folglich nicht Beschwerde führen kann. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten. Daran vermag – anders als der Beschwerdeführer in seiner Replik ausführt – nichts zu ändern, dass die Rassendiskriminierung ein Offizialdelikt ist. Im Übrigen wäre die Beschwerde materiell ohnehin unbegründet, da den beanstandeten Äusserungen nicht entnommen werden kann, dunkelhäutige Frauen seien – anknüpfend an ihre Rasse – Prostituierte.
3 2.3 In Bezug auf die behauptete Ehrverletzung ist der Beschwerdeführer ebenfalls nicht beschwerdeberechtigt. Dem Beschuldigten war nicht bekannt, dass es sich bei der Frau, von welcher er annahm, sie arbeite als Prostituierte, um die Verlobte des Beschwerdeführers handeln soll. Somit fehlt es am sogenannten animus iniuriandi gegenüber dem Beschwerdeführer. Ausserdem stellt die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht klar, dass die Behauptung, es handle sich um die Verlobte, erst in der Anzeige vom 24. Mai 2016 vorgebracht wurde. Bei den vorherigen Befragungen erwähnte der Beschwerdeführer nichts dergleichen, sondern erklärte am 10. März 2016 auf ausdrückliche Frage hin, er wisse nicht, wer diese Frau sei («Keine Ahnung. Eine Afrikanerin. Die Namen, die sie nennen, sind sowieso nicht echt.» pag. 263, Z. 99). Die gegenteilige Behauptung in der Replik ist weder belegt noch ergibt sie einen Sinn. War der Beschwerdeführer also nicht antragsberechtigt, so ist er mangels Parteistellung auch nicht zur Beschwerde legitimiert. 3. Der Beschwerdeführer bringt zu den verbleibenden zu beurteilenden Tatbeständen Tätlichkeit und fahrlässige Körperverletzung im Wesentlichen Folgendes vor: Anlässlich der Befragung am 26. Februar 2016 gab er an, dass er am Morgen des 25. Februars 2016 betrunken gewesen sei und gewankt habe. Er sei über etwas gestolpert und habe geflucht. Daraufhin habe ihn eine Person lauthals angeschrien. Er habe versucht sich zu entfernen, die andere Person sei ihm aber gefolgt. Nachdem er die Treppe von der Laube hinunter zur Strasse gegangen sei, habe er hinter sich ein Poltern gehört. Die Person, welche ihn vorher angeschrien habe, sei am Boden gelegen. Er sei sodann weitergegangen. Der Bus sei gekommen, und er sei eingestiegen. Kurz darauf sei er von der Polizei angehalten worden. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. März 2016 führte der Beschwerdeführer aus, er sei am fraglichen Morgen gegen eine Tafel gestossen, die er nicht gesehen habe. Er habe sich wehgetan und deshalb geflucht. Es sei eine Schiefertafel gewesen, die umgefallen und zerbrochen sei. Er habe Schmerzen am Schienbein gehabt. Ein Mann sei aus dem Geschäft gekommen und habe ihn angeschrien. Er habe versucht ihm zu erklären, dass es ein Versehen gewesen sei, der Mann habe aber geschrien und sei bedrohlich gewesen. Da er das Gefühl gehabt habe, es bringe nichts, sei er weitergegangen. Als er die Treppe hinunter gegangen sei, sei der Mann hinter ihm hergekommen. Der Mann habe ihn unten an der Treppe von hinten gepackt. Er habe sich umgedreht und ihm ‹einen gegeben›. Der Mann sei umgefallen. Er könne nicht sagen, ob er ihn mit der Faust oder mit der flachen Hand geschlagen habe. Er habe ihn geschlagen, weil dieser ihn gepackt habe. Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten vom 25. Februar 2016, dass der Beschwerdeführer zurückgekommen sei und ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, führt er aus, dies sei Blödsinn, der Beschuldigte habe ihn gejagt und gepackt. Im Anzeigeschreiben vom 24. Mai 2016 stellte der Beschwerdeführer den Ablauf erneut dar. Er habe sich mit seiner Verlobten gestritten. Er sei mit ihr durch die Gasse gegangen, um nach Hause zu gehen. Er habe mit dem rechten Fuss die Tafel berührt, sodass sie unten weggerutscht und gegen sein Schienbein gefallen sei.
4 Sie sei umgefallen und zerbrochen. Er habe sich dabei Schürfungen am Schienbein zugezogen. Er habe sich darüber aufgeregt und geflucht. Daraufhin sei der Beschuldigte aus dem Geschäft gekommen und habe herumgeschrien. Der Beschwerdeführer habe versucht zu erklären, dass es ein Versehen gewesen sei und er den Schaden ersetzen werde. Daraufhin habe es eine verbale Auseinandersetzung gegeben. Der Beschuldigte sei immer näher gekommen und habe mit den Händen gefuchtelt. Der Beschwerdeführer habe sich entfernen wollen. Der Beschuldigte habe ihn aber verfolgt, weswegen er eine Treppe in die Strasse hinuntergegangen sei. Unten an der Treppe habe er etwas am linken Schulterblatt gespürt. Er habe sich umgedreht und aus Reflex aus der Drehung heraus dem Beschuldigten eine Ohrfeige verpasst. Er habe ihn mit der Handballe am Jochbein getroffen. Der Beschuldigte sei daraufhin hingefallen. Der Beschuldigte habe hochgeschaut, und da er, der Beschwerdeführer, keine Verletzungen habe feststellen können, habe er sich entfernt. In seinen Eingaben im Beschwerdeverfahren bestätigte der Beschwerdeführer im Grossen und Ganzen die am 24. Mai 2016 vorgebrachte Sachverhaltsversion; er teilt zum Beispiel mit, die Narben der Schürfungen (aufgrund des Schiefertafel- Wurfs) seien noch sichtbar. Allerdings erschöpfen sich seine Ausführungen weitestgehend in strafrechtlich irrelevanten, subjektiven Anmerkungen zu Aussagen der übrigen involvierten Personen. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft führte zu den hier relevanten Tatbeständen aus was folgt: Was den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung betreffe, sei das Aufstellen von Werbetafeln eine übliche Praxis, mit welcher gerechnet werden müsse. Sei der Beschwerdeführer tatsächlich versehentlich damit kollidiert, sei dies auf seinen damaligen Zustand zurückzuführen. Am 26. Februar 2016 habe er erklärt, ziemlich betrunken gewesen zu sein und gewankt zu haben. In der Beschwerde versuche er dies mit Hinweis auf das Resultat des Alkoholtests zu relativieren, was jedoch unbehelflich sei, weil eine auf aktuellen Konsum zurückzuführende Mischintoxikation vorgelegen habe, bei der sich die Wirkungen gegenseitig gesteigert hätten. Im Übrigen würden keinerlei Beweis vorliegen, wonach sich der Beschwerdeführer am 25. Februar 2016 effektiv in einer Weise verletzt hätte, die als einfache Körperverletzung bezeichnet werden könnte. In den ereignisnahen Befragungen vom 26. Februar 2016 und vom 10. März 2016 habe er nichts von einer Schürfung erwähnt; die nachträgliche Behauptung erscheine konstruiert und sei unglaubhaft. Dass er sich eine solche effektiv zugezogen hätte, lasse sich nicht mehr beweisen. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweise sich die Nichtanhandnahme als gerechtfertigt. Ebenso wenig lasse sich der Nachweis erbringen, dass der Beschwerdeführer von einem Schieferstück getroffen worden sei, welches ihm vom Beschuldigten nachgeworfen worden wäre. Der Beschwerdeführer räume dies selber ein. Dem Beschuldigten könne höchstens eine versuchte Tätlichkeit vorgeworfen werden. Diese sei indes nicht strafbar. Daher erweise sich die Verfügung vom 16. Juni 2016 in allen Punkten als korrekt.
5 5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Vorliegend kann vorab auf die Ausführungen der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. Juni 2016 sowie auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 15. Juli 2016 verwiesen werden (vorne E. 4), welchen sich die Beschwerdekammer sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht anschliesst. 5.2 In der Anzeige vom 24. Mai 2016 – das heisst rund drei Monate nach dem Vorfall – machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, er habe am 25. Februar 2016 etwas am Rücken gespürt. Vorher erwähnte er dies nie, obwohl nicht ersichtlich ist, wieso er dies nicht hätte mitteilen sollen, falls dem wirklich so gewesen wäre. Bezeichnenderweise schob er dies nach, nachdem er von der Aussage des Beschuldigten Kenntnis erlangt hatte, dass dieser ihm einen Gegenstand (möglicherweise einen Teil der Schieferplatte in der Grösse einer Briefmarke) nachgeworfen hatte. Der Beschuldigte führte jedoch ebenfalls glaubhaft aus, dass er den Beschwerdeführer nicht getroffen habe – Gegenteiliges ist nicht belegt. Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig schreibt, bliebe somit einzig – wenn überhaupt – eine nicht strafbare versuchte Tätlichkeit übrig (Art. 22 i.V.m. Art. 126 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR. 311.0]). 5.3 Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, er sei über die Schiefertafel vor dem Geschäft des Beschuldigten gestolpert, weswegen er Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Art. 125 StGB gestellt habe. Doch selbst wenn sich die Stolper-Situation so zugetragen hätte, wäre darin höchstens eine vorübergehende, harmlose Störung des Wohlbefindens zu erkennen, sodass es bereits an einem Anfangsverdacht für eine Körperverletzung fehlt. Ausserdem ergibt sich aus dem Aufstellen einer Werbetafel keine Sorgfaltspflichtverletzung. Der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung ist daher ebenso nicht erfüllt. 5.4 Insgesamt ergibt sich bei dieser Ausgangslage kein hinreichender Anfangsverdacht hinsichtlich der neu eingebrachten Sachverhaltsversionen. Die Straftatbestände sind eindeutig nicht erfüllt, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist. Bei dieser Sach- und Rechtslage gilt dasselbe hinsichtlich des (sinngemässen) Sistierungsgesuchs. Dieses wird ebenfalls abgewiesen. 6. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO).
6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten) Bern, 18. August 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.