Skip to content

Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 08.08.2016 BK 2016 224

August 8, 2016·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,378 words·~7 min·1

Summary

Beschlagnahme | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Full text

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 16 224 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. August 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen übler Nachrede, Nötigung, Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 9. Mai 2016 (O 15 11777)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen übler Nachrede, Nötigung, Sachbeschädigung, Tätlichkeiten, Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden etc. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) befindet sich derzeit in Untersuchungshaft, welche zwecks stationärer Begutachtung in der UPD (Universitäre Psychiatrische Dienste Bern) vollzogen wird. Am 2. Mai 2016 fand am Domizil des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung statt, anlässlich welcher dessen Mobiltelefon und Laptop sichergestellt wurden. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurden die Gegenstände versiegelt. Die Siegelung wurde vom Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland am 8. Juni 2016 aufgehoben. Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft das Mobiltelefon und den Laptop. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 23. Mai 2016 persönlich Beschwerde ein. Mit Eingabe vom 31. Mai 2016 hielt die amtliche Verteidigerin an der persönlich verfassten Beschwerde ihres Mandanten fest. Am 24. Juni 2016 nahm sie zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 11. Juli 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Verteidigerin verzichtete auf das Einreichen einer Replik. Die persönlich verfasste Replik des Beschwerdeführers wurde den Verfahrensbeteiligten am 2. August 2016 zugestellt. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Beschlagnahme seines Mobiltelefons und Laptops unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2016 eröffnet. Die zehntägige Beschwerdefrist begann folglich am 14. Mai 2016 zu laufen und endete am 23. Mai 2016. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Gestützt auf die Ausführungen der Verteidigerin ist davon auszugehen, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2016 (Poststempel: 24. Mai 2016) gleichentags der Anstaltsleitung übergeben worden ist. Die Beschwerde ist damit rechtzeitig erfolgt. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand einer Beschwerde wird durch das Anfechtungsobjekt definiert. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet daher einzig die Beschlagnahmeverfügung und damit die Frage, ob die Beschlagnahme zu Recht erfolgt ist oder nicht. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer in der Replik die Rechtmässigkeit der Durchsuchung der beschlagnahmten Gegenstände bestreitet und in diesem Zusammenhang Geschäftsge-

3 heimnisse geltend macht. Abgesehen davon fällt gemäss herrschender Lehre die Prüfung der Voraussetzungen einer Durchsuchung von Aufzeichnungen ohnehin in die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts (THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 61 zu Art. 248 StPO). Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland hat sich mit der Zulässigkeit der Durchsuchung befasst und den Siegelungsantrag des Beschwerdeführers am 8. Juni 2016 abgewiesen. 3. Beschlagnahmt wurden die fraglichen Gegenstände mit der Begründung, dass sich darauf mit einiger Wahrscheinlichkeit Hinweise zu den vom Beschwerdeführer mündlich skizzierten Mordplänen finden lassen dürften, wenn er denn bereits eine weitergehende Planung vorgenommen haben sollte. Ergänzend hält die Generalstaatsanwaltschaft fest, dass der Beschlagnahme auch keine Verhältnismässigkeitsaspekte entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer rügt, die Beschlagnahme sei unverhältnismässig, und bringt vor, das Mobiltelefon bzw. die entsprechende Telefonnummer sei das Hauptkommunikationsmittel der „A.________ Turbinen“ und dessen/deren Beschlagnahme erschwere die Arbeit seines Bekannten C.________. Zudem enthalte der Laptop das E-Mail-Konto und weitere Unterlagen bzw. ein Programm des Unternehmens. Ferner habe die Beschlagnahme zur Folge gehabt, dass ein Kunde ein nahezu fertig gestelltes Projekt im Wert von CHF 20‘000.00 abgesagt habe. 4. 4.1 Zwangsmassnahmen – wie die Beschlagnahme – können gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b) und sie verhältnismässig sind, d.h. die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt das Gebot der Verhältnismässigkeit, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen als zumutbar erweist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck- Mittel-Relation (BGE 139 I 180 E. 2.6.1 mit Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer wird u.a. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Drohung verdächtigt. Der hinreichende Tatverdacht wird von ihm nicht bestritten (vgl. zum Ganzen auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 180 vom 30. Mai 2016, insbes. E. 3.3, wonach er nicht bestreite, gegenüber Behördenmitgliedern geäussert zu haben, er würde deren Nachkommen töten). 4.3 Die Staatsanwaltschaft verfügte die Beschlagnahme gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO (Beweismittelbeschlagnahme). Demnach können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Eine künftige Verwendung als Beweismittel kann angenommen werden, wenn konkrete Hinweise bestehen, dass die betreffenden Objek-

4 te unter Umständen etwas zur Aufklärung des inkriminierten Sachverhalts oder der Hintergründe der Tat beitragen können. Es kann sich sowohl um potenzielle unmittelbare als auch mittelbare Beweismittel für die Tat oder ihre Umstände handeln (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 131 f.). Der Beschwerdeführer hat sich anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Mai 2016 zum Mordplan geäussert. Auf Frage, wie er vorhabe, den Nachwuchs der verantwortlichen Behördenmitglieder zu vernichten, gab er zu Protokoll, es gebe verschiedene Methoden. Er wisse nicht, ob er sich strafbar mache, wenn er seinen Mordplan offenlege. Deshalb möchte er diesen nicht wiederholen (vgl. Einvernahme vom 2. Mai 2016 16.05 Uhr, S. 4 Z. 123 ff.). Vor diesem Hintergrund dürfen die Staats- und Generalstaatsanwaltschaft zu Recht davon ausgehen, dass sich auf den beschlagnahmten Gegenständen konkrete Hinweise zu den schwerwiegenden Drohungen und Absichten des Beschwerdeführers finden lassen könnten, weshalb die Beschlagnahme zur Aufklärung des vorgeworfenen Sachverhalts geeignet ist. Ein milderes Mittel ist nicht vorhanden. Hinsichtlich der Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen (Interesse der Öffentlichkeit – Interessen des Beschwerdeführers) ist der Generalstaatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe schwer wiegen und das Interesse der Staatsanwaltschaft an deren umfassenden Aufklärung als gross bezeichnet werden muss. Demgegenüber sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile rein finanzieller Natur und können grundsätzlich wiedergutgemacht werden. Abgesehen davon ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Aushändigung einer Kopie der benötigten Firmendaten zu stellen. Gestützt auf das Ausgeführte ist das Interesse des Staates an der Wahrheitsfindung höher zu gewichten als dasjenige des Beschwerdeführers an der Benützung seines Laptops und Mobiltelefons. Von einem unverhältnismässigen Eingriff kann nicht gesprochen werden. Die Beschlagnahme erweist sich als rechtens. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Diese wird durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) Bern, 8. August 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2016 224 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 08.08.2016 BK 2016 224 — Swissrulings