Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 16 171 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Mai 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Gesuchsteller Gerichtspräsidentin C.________, Regionalgericht Emmental- Oberaargau, Dunantstrasse 3, 3400 Burgdorf Gesuchsgegnerin Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
2 Regeste Gerichtspräsidentin B. hatte ein Strafurteil gegen A. gefällt. Dieses wurde von der 2. Strafkammer des Obergerichts aus formellen Gründen – wegen Unverwertbarkeit diverser Aktenstücke – aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an das erstinstanzliche Gericht zurückgewiesen. Mit erneuter Durchführung der Hauptverhandlung wird A. zwar Gelegenheit erhalten, neue Beweisanträge zu stellen. Gerichtspräsidentin B. hat sich indes im gegen 50 Seiten fassenden Urteil an mehreren Stellen insbesondere zur Glaubwürdigkeit von Aussagen geäussert und Erklärungen mehrfach als Schutzbehauptungen oder Ähnliches qualifiziert. Sie hat sich so eine fundierte Meinung zu den angeklagten Sachverhalten und zu Erklärungen von A. gebildet. Der Verfahrensausgang erscheint nicht mehr als offen, wenn das Gericht erneut in gleicher Besetzung urteilt. Es liegt eine unzulässige Mehrfachbefassung und somit ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO vor. Erwägungen: 1. 1.1 Gerichtspräsidentin C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) fällte am 30. Oktober 2014 ein Strafurteil gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller). Dieses Urteil im Verfahren PEN 13 270 wurde von der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern teilweise aufgehoben und zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils in Bezug auf die noch nicht rechtskräftig beurteilten Anklagepunkte an die Vorinstanz zurückgewiesen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 24 vom 9. Februar 2016). Der Grund für die Kassation war, dass eine Vielzahl von Einvernahmeprotokollen und anderen Dokumenten wegen Unverwertbarkeit aus den Akten zu entfernen waren respektive zumindest teilweise unkenntlich gemacht werden mussten. Die Kassation erfolgte somit aus formellen Gründen. 1.2 Mit Verfügung vom 24. März 2016 gab die Gesuchsgegnerin bekannt, dass wiederum sie als Einzelrichterin die Hauptverhandlung im neu eröffneten Verfahren PEN 16 60, angesetzt auf den 14. Juni 2016, durchführen werde. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Schreiben an die Gesuchsgegnerin vom 27. April 2016 ein Ausstandsgesuch mit folgenden Anträgen: „1. Es wird verlangt, dass im Verfahren PEN 16 60 Frau Gerichtspräsidentin C.________ in den Ausstand tritt. 2. Das Gericht habe die Neubeurteilung in veränderter (neuer) Gerichtsbesetzung vorzunehmen. - unter Kosten und Entschädigungsfolge -“. Zur weiteren Behandlung übermittelte die Gesuchsgegnerin das Ausstandsgesuch mit Brief vom 2. Mai 2016 inklusive der amtlichen Akten an die Beschwerdekammer in Strafsachen, ohne zum Gesuch Stellung zu nehmen, wie es Art. 58 Abs. 2 StPO vorsehen würde. Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 setzte die Verfahrensleitung der Gesuchsgegnerin eine Frist von 10 Tagen, um eine Stellungnahme einzureichen. Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 verzichtete die Gesuchsgegnerin darauf. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel-
3 len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 StPO). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Ziffer 1 lit. b StPO). Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf das form- und fristgerechte Ausstandsgesuch ist einzutreten. 3. Der Gesuchsteller macht geltend, dass die Gesuchsgegnerin in derselben Stellung bereits in der Sache befasst gewesen sei und daher ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO vorliege. Bei der Urteilsfindung habe sie sich zu einem wesentlichen Teil auf unverwertbare Beweismittel gestützt. So stelle sie zur Begründung der Schuldsprüche im Verfahren PEN 13 270 gemäss der schriftlichen Urteilsbegründung namentlich auf die nicht verwertbaren (ersten Aussagen) des Beschuldigten und seiner Ehefrau ab. Weiter habe die Gesuchsgegnerin Anträge der Verteidigung auf Unverwertbarkeit der Einvernahmen abgewiesen, womit sie zur Kassation des erstinstanzlichen Urteils beigetragen habe. Im gegen 50 Seiten umfassenden Urteil habe sie sich ausserdem an mehreren Stellen zur Glaubwürdigkeit des Gesuchstellers geäussert und seine Erklärungen mehrfach als Schutzbehauptungen qualifiziert. Dadurch habe sie sich eine fundierte Meinung gebildet. Ferner wolle die Gesuchsgegnerin, trotz der Hinweise im Beschluss SK 15 24, keine weiteren Beweiserhebungen vornehmen und auch den Beweisantrag der Verteidigung nicht gutheissen. Der Verfahrensausgang erscheine so nicht mehr als offen, sodass eine unzulässige Mehrfachbefassung und Befangenheit vorliege. 4. 4.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten liegen. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Vor Art. 56-60 StPO). Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als den in lit. a-e genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Die Mehrfachbefassung eines Richters in der gleichen Stellung mit der gleichen Sache stellt nicht automatisch einen Ausstandsgrund dar. Ein Richter kann nach der Kassation und Rückweisung seines Urteils grundsätzlich erneut tätig werden. Der Beurteilungsspielraum bei der Neubeurteilung ist regelmässig begrenzt und der Richter an die Auffassungen des oberinstanzlichen Gerichts gebunden. Anders sieht es aus bei Kassationen aus rein formellen Gründen. In dieser Konstellation soll der Richter, der sich bereits einmal in der gleichen Sache festgelegt hat, noch einmal urteilen, und zwar ohne dabei an Weisungen gebunden zu sein. Der Verfahrensausgang er-
4 scheint in diesen Konstellationen nicht mehr ohne Weiteres als offen. Der Richter hat sich seine Meinung gebildet und diese auch geäussert (vgl. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 32 Art. 56 StPO; siehe auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 176 vom 3. August 2015). Wenn also zu erwarten ist, der Richter habe sich in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Ausmass festgelegt, dass das Verfahren nicht mehr als offen erscheint, kann eine Mehrfachbefassung im Sinn von Art. 56 lit. f StPO relevant werden (BOOG, a.a.O., N. 28 und 61 zu Art. 56 StPO, mit weiteren Hinweisen). 4.2 Wie vorne unter Ziff. 1.1 beschrieben, kassierte die zuständige Strafkammer des Obergerichts das Urteil PEN 13 270 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau – soweit dieses noch nicht in Rechtskraft erwachsen war – wegen Rechtsverletzungen formeller, das heisst verfahrenstechnischer Natur. Damit liegt eine Konstellation vor, wie sie soeben unter Ziff. 4.1 umschrieben wurde: Die Gesuchsgegnerin hat sich bereits eingehend zur Glaubwürdigkeit von Aussagen des Gesuchstellers geäussert und sich eine fundierte Meinung zu den angeklagten Sachverhalten sowie zu den Erklärungen des Gesuchstellers gebildet. Es kann auf die voranstehende Wiedergabe der gesuchstellerischen Ausführungen in Ziff. 3 verwiesen werden. Der Verfahrensausgang erscheint nicht mehr als offen, wenn das Gericht erneut in gleicher Besetzung materiell urteilen würde. Folglich liegt eine verfassungsrechtlich unzulässige Mehrfachbefassung und somit ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO vor. Das Gesuch ist gutzuheissen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 59 Abs. 4 StPO). Das urteilende Gericht legt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).
5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird gutgeheissen. Die Akten PEN 16 60 gehen zur Fortsetzung des Verfahrens an die Geschäftsleitung des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden vom Kanton Bern getragen. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Gesuchsgegnerin (mit den Akten) Bern, 17. Mai 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.