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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 18.01.2012 BK 2011 266

January 18, 2012·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,490 words·~7 min·7

Summary

Nichtanhandnahme Verletzung Berufsgeheimnis (Leitentscheid) | Einstellung/Nichtanhandnahme

Full text

1 BK 11 266 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen Oberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Rieder sowie Gerichtsschreiber Baloun vom 18. Januar 2012 in der Strafsache gegen A. Angezeigter B. Straf- und Zivilkläger/ Beschwerdeführer wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses / Nichtanhandnahme Regeste Aus dem Einverständnis eines Patienten, wonach sich der behandelnde Arzt bei seinem Vorgänger Informationen beschaffen darf, kann nicht auf die (konkludente) Einwilligung zur Übermittlung von neuen Behandlungsberichten an den vorbehandelnden Arzt geschlossen werden. Eine solche ist nicht leichthin anzunehmen, insbesondere wenn der Arztwechsel auf Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Patienten und dem Arzt basiert und die Weitergabe der Berichte nicht medizinisch notwendig ist. Auszug aus den Erwägungen: […] 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führt die Vorinstanz aus, dem Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, dass der Angezeigte mit dem vorbehandelnden Arzt in Kontakt stehe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mit der Übermittlung der Befunde an den vorbehandelnden Arzt nicht einverstanden gewesen sei. Demnach habe der Angezeigte vom Einverständnis des Beschwerdeführers für die Information des vorbehandelnden Arztes ausgehen können. Angesichts des Umstandes, dass die gegenseitige Information und das Zustellen der Befunde in Schweizer

2 Arztpraxen üblich und auch von Art. 24 der Standesordnung gedeckt sei, liege keine Verletzung des Berufsgeheimnisses vor. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, es habe für die Mitteilung der Befunde keine Einwilligung des Patienten vorgelegen. Nach Meinungsverschiedenheiten mit dem vorbehandelnden Arzt habe er selbstständig einen neuen Arzt, den Angezeigten, aufgesucht. Eine Übergabe oder Zuweisung habe nicht stattgefunden. Ein Arzt könne zwar seinem Nachfolger vertrauliche Daten weitergeben, hingegen sei es nicht üblich und nicht gesetzeskonform, dass umgekehrt der Nachfolger dem vorgängigen Arzt vertrauliche Daten zukommen lasse. Insbesondere störend sei hierbei, dass ein Arzt, der die Behandlung eines Patienten ablehne, dennoch Einsicht in nachfolgende vertrauliche Daten des Patienten erhalte. Berücksichtigend, dass der vorbehandelnde Arzt den Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr behandelt habe, könne ausgeschlossen werden, dass seitens des vorbehandelnden Arztes ein Interesse im Sinne des Patienten bestand, die neueren Dokumente zu erhalten. 4.3 Der Angezeigte führt in seiner Stellungnahme aus, nach Behandlungsschluss habe er wie üblich den Hausarzt und den vorbehandelnden Arzt mittels Bericht informiert. Dies sei im Interesse des Patienten sowie der Transparenz und bei potentiell lebensgefährlichen Medikamenten unbedingt notwendig. 4.4 Die Generalstaatsanwaltschaft macht in Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz geltend, der Beschwerdeführer habe die Weitergabe von Informationen an den vorbehandelnden Arzt nie explizit untersagt. Der Beschwerdeführer hätte spätestens dann reagieren müssen, als er von der Kontaktaufnahme des Angezeigten mit dem vorbehandelnden Arzt erfahren habe. Indem er dies unterliess, habe er konkludent sein Einverständnis erklärt. Selbst wenn nicht von einem konkludenten Einverständnis ausgegangen werde, sei der fragliche Tatbestand aufgrund eines Sachverhaltsirrtums nicht erfüllt, da der Angezeigte die Behandlungsberichte an den vorbehandelnden Arzt in der irrigen Vorstellung gesendet habe, dass ein Einverständnis des Patienten vorliege. 4.5 In der Replik bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, er habe dem Angezeigten lediglich erlaubt, sich Informationen über die bisherige Behandlung zu beschaffen. Das Behandlungsverhältnis mit dem vorbehandelnden Arzt sei beendet gewesen, weshalb dieser entgegen der Ausführung des Angezeigten in die Behandlung nicht aktiv involviert gewesen sei. Da die beiden fraglichen Ärzte zudem dieselbe Funktion in derselben Fachrichtung ausüben würden, sei eine solche Doppelspurigkeit von vertraulichen Informationen nicht gerechtfertigt. 5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig als auch rechtlich klaren Fällen ergehen, was etwa dann der Fall ist, wenn der fragliche Sachverhalt, selbst wenn er erwiesen wäre, keinen Straftatbestand erfüllen könnte

3 (SCHMID, Die Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 310 N 2 f.). 5.2 Sachverhaltsmässig unbestritten ist, dass der Angezeigte mit dem vorbehandelnden Arzt Kontakt aufgenommen hat, um sich über die vorgängige Behandlung des Beschwerdeführers zu informieren. Diese Kontaktaufnahme wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt und von diesem nicht beanstandet. Es ist somit davon auszugehen, dass bezüglich der Informationsbeschaffung seitens des Angezeigten eine (mindestens konkludente) Einwilligung des Beschwerdeführers vorgelegen hat. Allerdings ist – wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt – die Einwilligung zur Informationsbeschaffung beim vorbehandelnden Arzt nicht gleichzusetzen mit dem Einverständnis für die Übermittlung von (neuen) Behandlungsberichten an denselben. Die Einwilligung zur Informationsbeschaffung entbindet den neu behandelnden Arzt nur insofern vom Berufsgeheimnis, als dieser berechtigt wird, dem Vorgänger mitzuteilen, dass der Patient bei ihm in Behandlung steht. Eine weitergehende Einwilligung ist darin nicht zu erblicken und auch nicht gerechtfertigt. Es liegt einerseits im Interesse des Patienten und ist aus medizinischer Sicht durchaus sinnvoll – wenn nicht sogar notwendig –, dass sich der neu behandelnde Arzt bei seinem Vorgänger über die beim Patienten durchgeführten Behandlungen bzw. über dessen Krankengeschichte informiert, damit eine korrekte weitere Behandlung möglich ist. Andererseits trifft dies für den umgekehrten Fall nicht zu: Es erscheint entgegen der Auffassung des Angezeigten nicht notwendig, dass der behandelnde Arzt seinen Vorgänger über die neu durchgeführten Behandlungen informiert, wenn wie vorliegend der Patient beim früheren Arzt überhaupt nicht mehr in Behandlung ist. Mit anderen Worten kann aus dem (konkludenten) Einverständnis des Patienten, dass sich der behandelnde Arzt bei seinem Vorgänger Informationen beschaffen darf, nicht auf die Einwilligung zur Übermittlung von (neuen) Informationen an den vorbehandelnden Arzt geschlossen werden. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft vorbringt, der Beschwerdeführer hätte nach Kenntnisnahme des Kontakts zwischen den beiden Ärzten reagieren müssen, ansonsten eine konkludente Einwilligung für die Weiterleitung der Berichte vorliege, kann ihr nicht gefolgt werden. Es ist nicht die Aufgabe eines Patienten, zur Wahrung seiner Geheimhaltungsinteressen die Weiterleitung von Berichten ausdrücklich zu untersagen. Vielmehr ist der Arzt verpflichtet, bei Zweifel über das Einverständnis eine ausdrückliche Einwilligung des Patienten einzuholen. Eine konkludente Einwilligung ist nicht leichthin anzunehmen, insbesondere wenn der Arztwechsel auf Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Patienten und dem vorbehandelnden Arzt basiert – was dem Angezeigten bekannt war – und die Weitergabe der Berichte nicht notwendig ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft kann folglich nicht von einer konkludenten Einwilligung des Beschwerdeführers für die Weiterleitung der Behandlungsberichte ausgegangen werden. 5.3 Die Vorinstanz begründet die Nichtanhandnahme ferner damit, dass die Weiterleitung der Befunde in Schweizer Arztpraxen üblich und durch die Standesordnung der FMH gedeckt sei. Daraus lässt sich nichts zu Gunsten des Angezeigten ableiten. Allein der Umstand, dass gewisse Handlungen üblich sein sollen – was im Übrigen vom Be-

4 schwerdeführer bestritten wird – vermag an der Strafbarkeit eines Verhaltens nichts zu ändern bzw. stellt keinen Rechtfertigungsgrund dar. Das Strafgesetzbuch als Bundesgesetz geht zudem der Standesordnungen der FMH vor, wie dies auch in Abs. 4 der Standesordnung ausdrücklich festgehalten wird. Abgesehen davon ist das hier zu beurteilende Verhalten durch Art. 24 Abs. 2 der Standesordnung ohnehin nicht gedeckt, besteht die darin geregelte Pflicht zur Weiterleitung von Befunden doch nur insoweit, als das Einverständnis des Patienten vorliegt oder anzunehmen ist, und nur wenn dies der vorbehandelnde Arzt verlangt, was vorliegend nicht dargetan wird. 5.4 Die Generalstaatsanwaltschaft macht im Weiteren geltend, der fragliche Straftatbestand sei aufgrund eines Sachverhaltsirrtums des Angezeigten nicht erfüllt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Angezeigte selbst nicht geltend macht, er habe in der irrigen Vorstellung gehandelt, es liege eine Einwilligung des Patienten vor. Er beruft sich vielmehr darauf, dass es sich bei der Übertragung der Berichte um einen üblichen Vorgang handelt. Ob und inwieweit der Angezeigte einem Sachverhaltsirrtum unterlag, ist somit bereits sachverhaltsmässig unklar. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass dem Angezeigten das Fehlen einer Einwilligung bewusst war, er aber die Übertragung der Berichte trotzdem vorgenommen hat, da dies seiner Ansicht nach – wie er selbst ausführt – üblich und im Sinne des Patienten sowie der Transparenz notwendig war. Selbst wenn der Angezeigte geltend machen würde, er habe in einer irrigen Vorstellung über die Einwilligung des Patienten gehandelt, so ist in rechtlicher Hinsicht nicht eindeutig, ob dadurch vorliegend die vorsätzliche Tatbegehung ausgeschlossen wäre. Aus Art. 13 Abs. 1 StGB ergibt sich zwar, dass es dem Täter, der in der irrigen Vorstellung über den Sachverhalt handelt, am Vorsatz fehlt, da die Anforderungen an die Wissensseite nicht erfüllt sind (JENNY, in: Basler Kommentar Strafrecht I, Basel 2007, Art. 13 N 8). Erkennt der Täter hingegen, dass seine Vorstellung unzutreffend ist oder hält er dies zumindest für möglich, so irrt er nicht im Sinne Art. 13 StGB. Mit anderen Worten handelt derjenige Täter (eventual-)vorsätzlich, welcher es für möglich hält, dass die angebliche Einwilligung gar nicht vorliegt. Vorliegend kann aufgrund der hievor dargelegten Umstände (Arztwechsel aufgrund einer Meinungsverschiedenheit, keine Notwendigkeit zur Übertragung der Behandlungsberichte) nicht ausgeschlossen werden, dass der Angezeigte es mindestens für möglich hielt, dass der Beschwerdeführer mit der Übertragung der Berichte nicht einverstanden war bzw. keine Einwilligung vorgelegen hat. Dies kann bei der Frage der Nichtanhandnahme eines Verfahrens jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. Jedenfalls ist aus diesen Ausführungen ersichtlich, dass es sich in rechtlicher Hinsicht nicht um einen klaren Fall handelt. 5.5 Diesen Ausführungen folgend kann nicht davon ausgegangen werden, dass der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt ist, weshalb sich die Nichtanhandnahme als nicht gerechtfertigt erweist. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung vom 5. Oktober 2011 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Angezeigten wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu eröffnen. […]

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