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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 09.09.2011 BK 2011 164

September 9, 2011·Deutsch·Bern·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,770 words·~9 min·8

Summary

Beschwerde gegen verfahrensleitende Entscheide (Leitentscheid) | Andere Verfügungen Gericht (393-b)

Full text

BK 11 164 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen unter Mitwirkung von Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki und Oberrichter Trenkel sowie Gerichtsschreiberin Beldi vom 9. September 2011 in der Strafsache gegen A. amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X. Beschuldigter 1/Beschwerdeführer B. amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X. Beschuldigte 2 K-AG vertreten durch Fürsprecher Y. Straf- und Zivilklägerin Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland Beschwerdegegnerin wegen Urkundenfälschung, Betrug und arglistiger Vermögensschädigung / Verfahrenssprache Regeste: Verfahrensleitende Entscheide, welche im Vorfeld einer Hauptverhandlung getroffen werden und sich nicht ausschliesslich mit dem Verfahrensverlauf befassen (d.h. nicht im engen Sinn auf das Vorantreiben des erstinstanzlichen Hauptverfahrens ausgerichtet sind), sind der Beschwerde zugänglich. Solche Verfügungen tangieren unmittelbar die verfahrensrechtliche Stellung der Parteien und müssen im unmittelbaren Anschluss an deren Erlass überprüft werden können. Der Entscheid des Gerichtspräsidenten, das Verfahren in deutscher und

2 nicht in französischer Sprache zu führen, tangiert aufgrund der bernischen Spezialität, wonach die Sprachenfreiheit und der Minderheitenschutz verfassungsrechtlich geregelt sind, die Rechtsstellung der betroffenen Person. – Richtet sich ein Verfahren gegen zwei beschuldigte Personen, welche je eine andere Amtsprache/Muttersprache sprechen, und geniesst weder die eine noch die andere Amtssprache klar den Vorrang, liegt es im Ermessen der Gerichtsbehörden, die Verfahrenssprache festzulegen. Redaktionelle Vorbemerkungen: Im Verfahren gegen die Eheleute A. (französischer Muttersprache) und B. (deutscher Muttersprache) wegen Urkundenfälschung, Betrug und arglistiger Vermögensschädigung beantragte die Privatklägerschaft beim zuständigen Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, dass Deutsch als Verfahrenssprache definiert werde. Letzterer gab dem Ersuchen der Privatklägerschaft statt. Dagegen reichte A. Beschwerde ein, mit dem Antrag, dass die französische Sprache als Verfahrenssprache festgelegt werde. Auszug aus den Erwägungen: […] 2. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b 1. Satzteil i.V.m. Art. 396 StPO kann gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden. Ausgenommen ist die Beschwerde gegen verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Satzteil StPO). Dass der Beschwerdeführer durch die Verfügung des Gerichtspräsidenten, mit welcher Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt worden ist, in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht worden ist, ist unbestritten. Nähere Betrachtung drängt sich indessen bei der Frage auf, ob die angefochtene Verfügung unter die Ausnahmebestimmung gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Satzteil StPO fällt, mit der Folge, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. Der Wortlaut von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist – v.a. auch mit Blick auf Art. 65 Abs. 1 StPO – unbestrittenermassen unklar. Gemäss einem Teil der Lehre, welche sich dabei insbesondere auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts stützt (BBl 2006 S. 1085 ff., S. 1312, wonach eine Unterbrechung bzw. Verzögerung der Hauptverhandlung verhindert werden soll), bezieht sich der in 393 Abs. 1 lit. b 2. Satzteil StPO genannte Ausschluss auf verfahrensleitende Entscheide, die im Rahmen der Hauptverhandlung getroffen werden (STEPHENSON/THIRIET, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 393 N 13; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 393 N 28; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, S. 75 f., N 169 f.). Hinsichtlich der im Vorfeld einer Hauptverhandlung getroffenen verfahrensleitenden Entscheide beschränkt sich der Ausschluss nach SCHMID auf die sogenannten formellprozessleitenden Entscheide. Liegt indessen ein materiell-prozessleitender Entscheid

3 vor, d.h. ein Entscheid, welcher direkt die Interessen und Rechte der Verfahrensbeteiligten tangiert und insbesondere einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt, befürwortet SCHMID die Zulassung der Beschwerde (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Art. 393 N 13 und derselbe in: Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, S. 692 f. N 1510). Dieser Linie folgt auch GUIDON, welcher sich in diesem Zusammenhang differenziert mit dem in Art. 65 Abs. 1 StPO verankerten Beschwerdeausschluss bei verfahrensleitenden Anordnungen auseinandersetzt (GUIDON, a.a.O., S. 76 ff. N 171 ff.). Dabei gelangte GUIDON zum Schluss, dass verfahrensleitende Anordnungen im Sinn von Art. 65 Abs. 1 StPO lediglich einen Teil der verfahrensleitenden Entscheide darstellen und nur diejenige unter Art. 65 Abs. 1 StPO zu subsumieren sind, welche den äusseren Verfahrensablauf betreffen (so z.B. Fristansetzungen; Festlegen des Termins und Orts der Hauptverhandlung). Damit schliesst sich GUIDON der von SCHMID vertretenen Meinung an, wonach formellprozessleitende Entscheide nicht anfechtbar sind, demgegenüber bei materiellprozessleitenden Entscheiden die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO offen steht (GUIDON, a.a.O., S. 81 N 184.) Anderer Meinung ist JENT, welcher – unter Bezugnahme auf Art. 65 Abs. 1 StPO – für einen generellen Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit bei verfahrensleitenden Anordnungen und Entscheiden plädiert (JENT, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 65 N 4 am Ende). Die von SCHMID und GUIDON vertretene Ansicht betreffend die Anfechtung verfahrenleitender Entscheide lässt sich zum einen auf die Materialien stützen, zum anderen ist sie das Resultat einer systematischen Auslegung von Art. 65 StPO. Gegen die von JENT vertretene Auffassung spricht die Tatsache, dass den Materialien kein Hinweis entnommen werden kann, der einen generellen Ausschluss der Beschwerde bei verfahrensleitenden Anordnungen und Entscheiden stützen würde; kommt hinzu, dass eine rein grammatikalische Auslegung von Art. 65 Abs. 1 StPO mit Blick auf die in der StPO verwendete unscharfe Terminologie zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis führen würde (vgl. etwa der in Art. 80 Abs. 3 StPO verwendete Begriff der „einfachen verfahrensleitenden Beschlüsse“). Vor diesem Hintergrund gelangt die Kammer zum Schluss, dass jedenfalls verfahrensleitende Entscheide, welche im Vorfeld einer Hauptverhandlung getroffen werden und sich nicht ausschliesslich mit dem Verfahrensverlauf (d.h. im engen Sinne auf das Vorantreiben des erstinstanzlichen Hauptverfahrens ausgerichtet sind) befassen, der Beschwerde zugänglich sein sollen (so auch BK 11 90 vom 21.04.2011, E. 2); solche Verfügungen tangieren unmittelbar die verfahrensrechtliche Stellung der Parteien und sollen im unmittelbaren Anschluss an deren Erlass überprüft werden können (hinsichtlich der Zulassung der Beschwerde bei Anfechtung eines für die betroffene Person verfahrensabschliessenden Entscheids vgl. BK 11 146 vom 25.07.2011, E. 2.3). Bei der hier angefochtenen Verfügung, welche die Festlegung der Verfahrenssprache zum Gegenstand hat, spricht sich GUIDON gegen die Zulassung einer Beschwerdemöglichkeit aus (a.a.O., S. 83 N 194). Dies mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtssprechung zu Art. 93 Abs. 1 BGG (Zulässigkeit der Strafrechtsbeschwerde gegen Zwischenentscheide bei nicht wiedergutzumachenden Nachteilen), wonach ein irreparabler Rechtsnachteil bei Entscheiden über die Verfahrenssprache verneint wurde (GUIDON, a.a.O., S. 82 f. N 185 und N 194 FN 570 mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 1B_75/2009, 1B_77/2009, 1B_79/2009 und 1B_83/2009 vom 19.04.2009, E. 2; ferner und ausführlicher BGer 1B_70/2009 vom 07.04.2009, E. 2, insbesondere E. 2.5). Dem

4 ist insoweit beizupflichten, als unter Zuhilfenahme von Dolmetschern die Parteirechte der betroffenen Person gewahrt werden können. Indessen schliesst die bundesgerichtliche Rechtssprechung zu Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zwingend aus, dass die Kantone Verfügungen betreffend die Verfahrenssprache als anfechtbar erklären, zumal das Bundesgericht die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden restriktiv regelt (BGer 1B_70/2009 vom 07.04.2009, E. 2, insbesondere E. 2.5). Gerade hinsichtlich der Sprache weist der Kanton Bern die Besonderheit auf, dass er zwei Landes- und Amtsprachen hat, nämlich die deutsche und französische Sprache, und dass die Sprachenfreiheit – wie auch der Minderheitenschutz – in der Kantonsverfassung verankert ist (Art. 6 bzw. 4 KV). Vor diesem Hintergrund ist denn auch ein den Kanton Bern betreffender Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 2001 zu verstehen (welcher notabene die Beschwerdeführerin 2 betroffen hat), in welchem es unter Berücksichtigung des sprachenrechtlichen Anspruchs den nicht wiedergutzumachenden Nachteil bejaht hat und auf die Beschwerde eingetreten ist (BGer 1P.500/2001 vom 11.10.2001, E. 1a). Die Beschwerdekammer gelangt demzufolge unter Berücksichtigung der bernischen Spezialität zum Schluss, dass Verfügungen betreffend die Verfahrenssprache der Beschwerde zugänglich sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 3.1 In materieller Sicht macht der Beschwerdeführer geltend, er vermöge sich nur mit Mühe und jedenfalls nicht geläufig in deutscher Sprache auszudrücken. Die Beschuldigte 2, welche zwar deutscher Muttersprache sei, unterstütze ihn beim Antrag, dass das Verfahren in französischer Sprache geführt werde. Der Entscheid des Gerichtspräsidenten stütze sich auf keine sachlichen Argumente, sei willkürlich und verletze nicht nur den Anspruch auf sprachliche Gleichbehandlung, sondern auch seine Verteidigungsrechte. 3.2 Die Amtsprache der Behörden der Gerichtsregion Berner Jura-Seeland, welche keine Aussenstellen darstellen, ist das Französische und das Deutsche (Art. 2 Abs. 1 und 2 des Dekrets über die Gerichtssprachen [GSD]). Vor diesen Behörden steht den Parteien für ihre Schriftsätze und ihre mündlichen Anbringen die freie Wahl zwischen den beiden Amtssprachen zu (Art. 3 Abs. 2 GSD). Gemäss Art. 4 Abs. 2 GSD i.V.m. Art. 40 Abs. 1 und 3 Bst. d des Organisationsreglements (OrG) bestimmt sich die Instruktionssprache nach den am Verfahren beteiligten Personen, wobei in Strafsachen die Sprache der oder des Beschuldigten massgebend ist. Anders als der Beschwerdeführer in seiner Replik meint, sind für Biel zwei Amtssprachen vorgesehen; die Beschränkung auf lediglich eine bzw. auf die französische Amtsprache bezieht sich auf die Aussenstellen (Moutier [Vortrag des Regierungsrats an den Grossen Rat zum EG ZSJ sowie zum GSOG, Vernehmlassungsfassung, Ziff. 4.3.1 S. 31]). Das vorliegende Strafverfahren zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass die zwei beschuldigten Personen je eine andere Amtsprache/Muttersprache sprechen und somit vor dem Hintergrund der oben erwähnten gesetzlichen Regelung weder die eine noch die andere Amtssprache klar den Vorrang geniesst. In solchen Fällen liegt es im Ermessen der Gerichtsbehörden, die Verfahrenssprache festzulegen. Dafür, dass die Ausübung des Ermessens vorliegend willkürlich ausgeübt worden wäre, bestehen für die Beschwerdekammer keine Anhaltspunkte. Die Vorinstanz durfte mit Blick auf die in deutscher Sprache verfasste Dissertation des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich bereits andere Gerichtsinstanzen mit der Frage der Deutschkenntnisse befasst und diese bejaht haben, zu Recht davon ausgehen, dass der

5 Beschwerdeführer über ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (vgl. die von der Privatklägerin eingereichten Beilagen Nrn. 3, 4, 5, 29 und 31). Dem Einwand, dass er sich nur mit Mühe auszudrücken vermöge und er seine Partei- und insbesondere Verteidigungsrechte ungenügend wahrnehmen könne, fehlt vor diesem Hintergrund jegliche Grundlage. Kommt hinzu, dass er sich von einem Anwalt verteidigen lässt, der beide Amtsprachen beherrscht. Sollten sich wider Erwarten trotzdem sprachliche Schwierigkeiten stellen, kann jederzeit eine Übersetzung beantragt werden. Auch aus dem Umstand, dass die Vorladung an den Beschwerdeführer in französischer Sprache verfasst worden ist, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar trifft zu, dass die für die Vorladung gewählte Sprache erster Hinweis auf die Verfahrenssprache sein kann. Dies ist hier indessen gerade nicht der Fall, wurde doch die Vorladung an die Beschuldigte 2 in deutscher Sprache verfasst. Ausserdem sieht Art. 2 Abs. 2 lit. a GSD ohnehin vor, dass behördliche Mitteilungen bis zum Zeitpunkt der Festlegung der Instruktionssprache in beiden Amtsprachen erlassen werden. Die vom zuständigen Gerichtspräsidenten gewählte Verfahrenssprache ist demzufolge nicht zu beanstanden. Dass die Beschuldigte 2 mit einem in französischer Sprache geführten Verfahren einverstanden wäre, ändert nichts daran, kann eine einvernehmliche Regelung nur vor den obersten Gerichten und den kantonal – und nicht regional – zuständigen Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaften getroffen werden (vgl. Art. 4 Abs. 4 GSD). Zudem wäre im Vorfeld einer solchen einvernehmlichen Regelung auch die Privatklägerschaft zu begrüssen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. […]

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