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Bern Obergericht Strafkammern 19.05.2026 SK 2026 34

May 19, 2026·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·1,928 words·~10 min·6

Summary

Revisionsgesuch vom 29. Januar 2026 gegen den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Februar 2024 (BM 24 4219) | Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

Full text

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Beschluss SK 26 34 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.) Oberrichterin Gutmann, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiberin Corvi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. B.________ Verurteilter/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Revisionsgesuch vom 29. Januar 2026 gegen den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Februar 2024 (BM 24 4219)

2 Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Strafbefehl vom 2. Februar 2024 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (Verfahren BM 24 4219) wurde A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch einfache Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte ihn die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zu einer Busse von CHF 500.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf fünf Tage festgesetzt wurde. Zudem wurden dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten von CHF 200.00 zur Bezahlung auferlegt (Akten BM 24 4219). Der Strafbefehl erwuchs nach unbenutztem Ablauf der zehntätigen Einsprachefrist in Rechtskraft. 2. Am 29. Januar 2026 stellte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Gesuchstellers ein Revisionsgesuch (pag. 1 ff.) und beantragte Folgendes (pag. 2): 1. Entrer en matière sur la demande de révision. 2. Annuler l'ordonnance pénale du 2 février 2024 et ordonner le classement de la procédure pénale BM 24 4219. 3. Subsidiairement, renvoyer la procédure au Ministère public pour nouveau traitement, et dire que les motifs de révision invoqués annulent la force de chose jugée de l'ordonnance pénale précitée. 4. Dans tous les cas, ordonner à titre de mesures provisoires à l'OCRN, d'annuler l'entrée en force de la décision de l'OCRN du 25 mars 2025 jusqu'à droit connu dans la présente procédure. 5. Sous suite des frais et dépens. 3. Mit Verfügung vom 5. Februar 2026 nahm die Verfahrensleitung Kenntnis vom Eingang des Revisionsgesuchs und ersuchte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland, die amtlichen Akten des Verfahrens BM 24 4219 zuzustellen (pag. 26 f.). 4. Am 10. Februar 2026 langten die amtlichen Akten des Verfahrens BM 24 4219 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 29), woraufhin der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Verfügung vom 12. Februar 2026 Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zum Revisionsgesuch vom 29. Januar 2026 gegeben wurde. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit fristgerechter und begründeter Stellungnahme vom 25. Februar 2026, das Revisionsgesuch des Gesuchstellers sei gutzuheissen, der Strafbefehl vom 2. Februar 2024 aufzuheben und der Gesuchsteller von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz freizusprechen, wobei die Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen seien. Weiter teilte sie mit, bei ihrer Stellungnahme handle es sich um eine mit der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland koordinierte Eingabe, weshalb diese keine eigene Stellungnahme einreichen werde (zum Ganzen pag. 34 ff.).

3 6. Mit Verfügung vom 23. März 2026 wurde auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet und die Parteien aufgefordert, Schlussbemerkungen umgehend einzureichen. Solche langten seitens des Gesuchstellers inkl. Kostennote am 10. April 2026 ein (pag. 39 ff.). 7. Mit Verfügung vom 20. April 2026 erachtete die Kammer den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 43 f.). II. Eintretensfrage 8. Mit dem rechtskräftigen Strafbefehl liegt gemäss Art. 410 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ein revisionsfähiger Entscheid vor. Die Kammer ist als Berufungsgericht für die Beurteilung der Revision zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Art. 411 Abs. 1 StPO). Als direkt vom Strafbefehl betroffene Person ist der Gesuchsteller zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das vorliegende Gesuch ist nicht fristgebunden (Art. 411 Abs. 2 i.V.m. Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO) und wurde formgerecht gestellt (Art. 411 Abs. 1 StPO). Auf das Revisionsgesuch wird eingetreten. III. Materielles 9. Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (Bst. a), wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Bst. b), und wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist, wobei eine Verurteilung nicht erforderlich ist und der Beweis, sofern das Strafverfahren nicht durchführbar ist, auf andere Weise erbracht werden kann (Bst. c). Unter Tatsachen gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 141 IV 93 E. 2.3; BGE 137 IV 59 E. 5.1.1). Revisionsrechtlich beachtlich sind neue Tatsachen und Beweismittel, die geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung basiert, zu erschüttern und die einen günstigeren Entscheid zugunsten der verurteilten Person ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2; je mit Hinweisen). Die Revision ist damit zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich erscheint (BGE 116 IV 353 E. 4e), dient aber nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 130 IV 72 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_399/2018 vom 16. Mai 2018 E. 3.1). 10. Das Revisionsgesuch erweist sich mit dem Gesuchsteller und der Generalstaatsanwaltschaft vorliegend als begründet. Mit Strafbefehl vom 2. Februar 2024 wurde

4 der Gesuchsteller wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes zum vorderen Fahrzeug schuldig erklärt. Dieser Verstoss wurde durch Radarfotos dokumentiert. Darauf ist erkennbar, dass es sich beim Fahrer des fehlbaren Fahrzeugs nicht um den Gesuchsteller handelte. Entsprechend ist davon auszugehen, dass es nicht der Gesuchsteller war, welcher das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Tatbegehung gelenkt hatte, womit der Strafbefehl vom 2. Februar 2024 gegen ihn zu Unrecht erlassen wurde. Es liegen neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO vor, die geeignet sind, einen Freispruch des Gesuchstellers herbeizuführen. 11. Fraglich ist, ob das Revisionsgesuch rechtsmissbräuchlich ist. Als rechtsmissbräuchlich gilt ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordentlichen Verfahren, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre, hätte geltend machen können. Eine Revision darf nicht dazu dienen, ein rechtskräftiges Urteil immer wieder in Frage zu stellen, die gesetzlichen Bestimmungen über die Beschwerdefristen oder die Wiederherstellung dieser Fristen zu umgehen, indem Tatsachen eingeführt werden, die im ersten Prozess aus prozessualer Nachlässigkeit nicht geltend gemacht wurden (zum Ganzen BGE 130 IV 72 E. 2.2 = Pra 94 Nr. 35; mit Hinweisen). Sollen mit dem Gebrauch eines Rechtsinstituts Ziele erreicht werden, die von der Grundidee desselben offensichtlich nicht erfasst werden, dann erweist sich dies als rechtsmissbräuchlich (BGE 125 IV 79 E. 1b; mit Hinweis). Der Gesuchsteller gehört gemäss eigenen Angaben zu den Fahrenden und ist deshalb an seinem offiziellen Wohnsitz in Strassburg nur selten anzutreffen. Aus diesem Grund konnte ihm der Strafbefehl vom 2. Februar 2024 nicht zugestellt werden. Den Ausführungen des Gesuchstellers folgend wurde ihm dieser zu einem unbekannten Zeitpunkt durch den Polizisten C.________ übergeben. Der Gesuchsteller, welcher selber nicht schreiben und lesen kann, habe C.________ erklärt, das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt nicht gelenkt zu haben, woraufhin dieser dem Gesuchsteller erklärt habe, er müsse keine Einsprache machen, er werde die Angelegenheit bei der zuständigen Stelle melden. Wie dem dem Gesuch beigelegten Berichtsrapport vom 12. Juli 2025 zu entnehmen ist, schickte C.________ eine entsprechende Meldung an die Abteilung technische Verkehrsüberwachung, die alsdann aber offenbar nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden war. Mit der Generalstaatsanwaltschaft hat der Gesuchsteller damit hinreichend und nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb er die ihm bekannten Tatsachen nicht bereits in einem Einspracheverfahren geltend gemacht hatte, womit das Revisionsgesuch nicht als missbräuchlich zu qualifizieren ist. 12. Nach dem Gesagten ist der geltend gemachte Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO erfüllt. Das Revisionsgesuch ist gutzuheissen und der Strafbefehl vom 2. Februar 2024 vollumfänglich aufzuheben. 13. Erachtet die Kammer den geltend gemachten Revisionsgrund als gegeben, so hebt sie den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf und weist die Sache an

5 die von ihr bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung zurück oder fällt selber einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (Art. 413 Abs. 2 StPO). Ein reformatorischer Entscheid drängt sich aus verfahrensökonomischen Gründen auf, wenn die Akten spruchreif sind und nach dem bisherigen Ergebnis nur noch ein Freispruch der verurteilten Person in Frage kommt. Insbesondere steht ein reformatorischer Entscheid im Vordergrund, wenn die Revision zugunsten der verurteilten Person erfolgt (HEER/COVACI, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 19 zu Art. 413 StPO). Vorliegend ist die Aktenlage hinreichend klar und es sind keine weiteren Beweisergänzungen erforderlich. Es kommt folglich nur noch ein Freispruch des Gesuchstellers von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz in Frage, weshalb sich ein Verzicht auf eine Rückweisung zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt. IV. Kosten und Entschädigung 14. Fällt das Berufungsgericht nach der Gutheissung des Revisionsgesuches u.a. selber einen neuen Entscheid (Art. 413 Abs. 2 Bst. b StPO), so befindet es in seinem neuen Entscheid über die Kosten des von ihm geführten, neuen Verfahrens sowie nach seinem Ermessen über die Kosten des ersten, aufgehobenen Verfahrens. Bei seinem Ermessensentscheid kann das Gericht insbesondere berücksichtigen, welche Partei den aufgehobenen Entscheid verursacht hat (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, N 27 zu Art. 428). Der zu Unrecht erfolgten Verurteilung lag vorliegend ein Fehler bei der Weiterleitung einer entsprechenden Meldung seitens der Abteilung technische Verkehrsüberwachung an die Staatsanwaltschaft zugrunde, womit die Aufhebung des Strafbefehls in den Verantwortungsbereich der kantonalen Behörden fällt. Somit gehen sowohl die Kosten des Strafbefehlsverfahrens von CHF 200.00 als auch jene des Revisionsverfahrens nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des Kantons Bern. Letztere sind in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VDK; BSG 161.12) auf CHF 800.00 festzusetzen. 15. Wird eine verurteilte Person im Rahmen eines Revisionsverfahrens freigesprochen, so werden ihr die zu viel bezahlten Bussen oder Geldstrafen zurückerstattet (Art. 415 Abs. 2 Satz 1 StPO). Ausserdem hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren und im früheren Verfahren (Art. 415 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 4 StPO). Soweit der Gesuchsteller die ihm im Verfahren BM 24 4219 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 200.00 sowie die Busse von CHF 500.00 bereits bezahlt hat, sind diese von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückzuerstatten. Der Gesuchsteller hat zudem Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen im Revisionsverfahren. Diese wird gemäss der eingereichten Kostennote vom 10. April 2026 auf CHF 1'988.10 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Im

6 Verfahren BM 24 4219 sind dem Gesuchsteller demgegenüber keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.

7 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch vom 29. Januar 2026 wird gutgeheissen. 2. Der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Februar 2024 (BM 24 4219) wird aufgehoben und A.________ von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 27. Februar 2023 durch einfache Verkehrsregelverletzung, freigesprochen. 3. Die Kosten des Verfahrens BM 24 4219, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 200.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 5. A.________ sind die ihm im Verfahren BM 24 4219 auferlegte Busse von CHF 500.00 sowie die Verfahrenskosten von CHF 200.00 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückzuerstatten, soweit diese bereits bezahlt worden sind. 6. A.________ wird für seine Aufwendungen im Revisionsverfahren eine Entschädigung im Umfang von CHF 1'988.10 (inkl. Auslagen und MWSt) ausgerichtet. 7. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten) Bern, 19. Mai 2026 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Corvi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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