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Bern Obergericht Strafkammern 24.06.2026 SK 2026 173

June 24, 2026·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·2,891 words·~14 min·4

Summary

Bedingte Entlassung und unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht

Full text

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Beschluss SK 26 173 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.) Oberrichterin Friederich Hörr Oberrichterin Bochsler Gerichtsschreiberin Imboden Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern Vorinstanz Gegenstand bedingte Entlassung sowie unentgeltliche Rechtspflege Beschwerden gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 16. März 2026 (2026.SIDGS.191)

2 Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil vom 27. Mai 2025 erklärte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der qualifizierten Sachbeschädigung und der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft (amtliche Akten BVD, pag. 37 ff.). 2. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 1. Januar 2026 (pag. 73). Gegen die abweisende Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) vom 16. Januar 2026 (amtliche Akten BVD, pag. 118 ff.) erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 5. Februar 2026 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend SID oder Vorinstanz; amtliche Akten SID, pag. 10 ff.). Mit Entscheid vom 16. März 2026 wies die SID die Beschwerde wie auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (amtliche Akten SID, pag. 41 ff.). 3. Am 12. April 2026 erhob der Beschwerdeführer eigenhändig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern (nachfolgend: Obergericht) gegen den Entscheid der SID vom 16. März 2026 und ersuchte um bedingte Entlassung (pag. 1 f.). Gestützt darauf eröffnete die 2. Strafkammer (nachfolgend: Kammer) am 16. April 2026 das Beschwerdeverfahren SK 26 173 (pag. 21). Die Verfahrensleitung stellte der SID und der Generalstaatsanwaltschaft je eine Kopie der Beschwerde zu, forderte bei der SID die Vollzugsakten ein und verzichtete einstweilen auf das Einholen einer Vernehmlassung (pag. 21 f.). 4. Am 16. April 2026 erhob Rechtsanwalt B.________ namens des Beschwerdeführers ebenfalls Beschwerde gegen den Entscheid der SID vom 16. März 2026 und stellte folgende Anträge (pag. 23 ff.): 1. Die Ziffer 2 und 3 des Entscheids der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 16. März 2026 sei dahingehend aufzuheben, als es die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege betrifft; 2. Herr A.________ sei für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei der Unterzeichnende als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen; 3. Herr A.________ sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei der Unterzeichnende als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gestützt darauf eröffnete die Kammer am 23. April 2026 das Beschwerdeverfahren SK 26 181 und vereinigte dieses mit dem Beschwerdeverfahren SK 26 173. Die Verfahrensleitung forderte Rechtsanwalt B.________ auf, eine Vollmacht für das

3 Beschwerdeverfahren nachzureichen, und gewährte der SID Gelegenheit zur Vernehmlassung zu den Beschwerden vom 12. und 16. April 2026 (pag. 55 ff.). 5. Mit Eingabe vom 5. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer persönlich zwei Arztbriefe zu den Akten (pag. 63 f.). 6. Die SID beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2026, auf die Beschwerde vom 12. April 2026 sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, und die Beschwerde vom 16. April 2026 inklusive Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren sei abzuweisen (pag. 66 f.). 7. Mit Schreiben vom 7. Mai 2026 reichte Rechtsanwalt B.________ eine Vollmacht betreffend «Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege an das Obergericht Bern», datierend vom 30. April 2026, sowie einen aktuellen Kontoauszug der Justizvollzugsanstalt (JVA) D.________ betreffend den Beschwerdeführer ein (pag. 68 ff.). 8. Mit Verfügung vom 11. Mai 2026 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Beschwerden und der Vernehmlassung der SID (pag. 73 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 20. Mai 2026 auf eine Stellungnahme (pag. 78). 9. Mit Verfügung vom 20. Mai 2026 gewährte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik, unter Eröffnung der entsprechenden Verfügung an Rechtsanwalt B.________ (pag. 79 f.). Am 1. Juni 2026 gewährte sie sodann dem Beschwerdeführer persönlich das Replikrecht, unter Eröffnung der entsprechenden Verfügung an den Beschwerdeführer persönlich (pag. 83 und 85 ff.) 10. Die Replik des Beschwerdeführers persönlich datiert vom 29. Mai 2026 (pag. 87 f.). Rechtsanwalt B.________ reichte seinerseits am 4. Juni 2026 namens des Beschwerdeführers eine Replik und seine Honorarnote ein (pag. 103 ff.). 11. Mit Schreiben vom 4. Juni 2026 ersuchte der Beschwerdeführer persönlich um beförderliche Behandlung seines Beschwerdeverfahrens und reichte einen Sprechstundenbericht zu den Akten (pag. 110). 12. Am 8. Juni 2026 teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, dass abschliessende Bemerkungen im Sinne des Replikrechts innert 10 Tagen einzureichen seien und anschliessend der schriftliche Entscheid ergehe (pag. 97 f.). 13. Die Parteien liessen sich nicht mehr vernehmen. II. Formelles 14. Gegen Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei den Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde geführt werden (Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvoll-

4 zug [JVG; BSG 341.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Kammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. 15. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält (Art. 53 JVG). Namentlich finden die Art. 79 sowie Art. 80 bis Art. 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 16. Die Beschwerden vom 12. und 16. April 2026 wurden fristgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 17. Beschwerde vom 12. April 2026 17.1 Die Beschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Dabei handelt es sich um Prozessvoraussetzungen, die innert der Beschwerdefrist vorliegen müssen (Art. 33 Abs. 3 VRPG), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (DAUM/MICHEL, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 43 zu Art. 20a VRPG und N. 26 zu Art. 32 VRPG). An die Begründung einer Laienbeschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, muss aber sachbezogen sein. Sie muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2024.400 vom 15. April 2026 E. 1.2). 17.2 Aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. April 2026 ergibt sich zwar unzweifelhaft, dass er mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden ist und eine bedingte Entlassung wünscht. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen und inwiefern diese falsch sein sollen, geht der Beschwerdeführer indessen mit keinem Wort ein. Stattdessen beschränkte er sich darauf festzuhalten, dass er zum ersten Mal in der Schweiz im Gefängnis sei, sein Gefängnisaufenthalt mit Kosten verbunden sei, die Gefängnisse zu entlasten seien, er in C.________ (Land) Frau und Kinder habe und er es sehr bereue, in der Schweiz Straftaten begangen zu haben (pag. 1 f.). Darin kann auch unter Berücksichtigung der geringen Anforderungen an eine Laieneingabe keine genügende Begründung gesehen werden. 17.3 Mangels Erfüllung der gesetzlichen Mindestanforderungen ist auf die Beschwerde vom 12. April 2026 nicht einzutreten. Ohnehin wäre die Beschwerde vom 12. April 2026 unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der SID im angefochtenen Entscheid (amtliche Akten SID, pag. 46 ff.) abzuweisen gewesen. Wie von der SID erwogen, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311) mangels günstiger Legalprognose klarerweise nicht erfüllt.

5 18. Beschwerde vom 16. April 2026 18.1 Die Beschwerde vom 16. April 2026 enthält Anträge und ist rechtsgenüglich begründet. Darauf ist einzutreten. Die Kognition richtet sich nach Art. 80 VRPG. 18.2 Anzumerken ist, dass die Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids zwar nicht explizit angefochten ist, diese aber implizit als mitangefochten zu gelten hat, da im Falle der Gutheissung der Beschwerde vom 16. April 2026 keine anteilsmässige Parteientschädigung auszurichten, sondern eine amtliche Entschädigung mit anteilsmässiger Rückzahlungspflicht zu sprechen ist (vgl. zum Antragserfordernis: DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 18 zu Art. 32 VRPG). III. Materielles 19. Die Verwaltungsbehörde befreit eine Partei auf Gesuch hin von den Kostenpflichten, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Unter den gleichen Voraussetzungen kann ihr ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse dies rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 20. Die SID wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ mit folgender Begründung ab (amtliche Akten SID, pag. 52 f.): Unbestritten ist, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, wodurch der Beschwerdeführer diesbezüglich zu Recht Beschwerde eingereicht hat; in diesem Sinne ist er denn auch entsprechend zu entschädigen. Unabhängig davon stand bei der vorliegenden und obdargelegten Ausgangslage von Vornherein fest, dass keine bedingte Entlassung auf den 2/3-Termin erfolgen kann. Die Beschwerde in der Sache ist demnach als aussichtslos zu bezeichnen. Die Voraussetzungen von Art. 111 Abs. 1 VRPG sind nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________, Bern, als amtlicher Anwalt im Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. Da vorliegend erst im Endentscheid über das Gesuch entschieden worden ist, rechtfertigt sich eine Reduktion der dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Verfahrenskosten (ausmachend noch Fr. 1'200.00) auf Fr. 300.00. 21. Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden. Wird im Rechtsmittelverfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz festgestellt, führt dies aufgrund der formellen Natur dieses Verfahrensrechts gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dazu, dass das Rechtsmittel nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV qualifiziert werden kann. Dies gilt gemäss Bundesgericht selbst für den Fall, dass sich die Beschwerde in der Sache als unbegründet erweist und die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz geheilt werden kann, da die gegenteilige Annahme den Verfahrensrechten ihre verfassungsrechtliche Bedeutung entzöge (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1020/2019 vom 31. März 2020 E. 3; 1C_564/2013 vom 30. August 2013 E. 2.3; 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 3.3). Die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist in dieser Hinsicht klar, weshalb der Verweis der SID auf den Beschluss SK 24 497 des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. März 2025 unbehilflich ist.

6 Der Beschwerdeführer verfügt ferner über keine ausreichenden finanziellen Mittel (vgl. Kontoauszug vom 23. Januar 2026, pag. 52 f.), ist rechtsunkundig und der deutschen Sprache nicht mächtig. Es rechtfertigt sich deshalb mit Blick auf den Prozessgegenstand (Prüfung der bedingten Entlassung mit Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs) und die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs, dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Rechtsbeistand für das Verfahren vor der SID beizuordnen. 22. Die Beschwerde vom 16. April 2026 ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Ziffern 2, 3 und 4 des angefochtenen Entscheids sind aufzuheben und es ist/sind in Beachtung von Art. 84 Abs. 2 VRPG: ‒ dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor der SID die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt zu gewähren; ‒ dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der SID von CHF 1'600.00 in der Höhe von CHF 300.00 zur Bezahlung aufzuerlegen und vorläufig vom Kanton Bern zu tragen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]); ‒ die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfahren vor der SID auf CHF 2'560.90 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und durch den Kanton Bern auszurichten, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers im Umfang von CHF 1'920.65 (3/4). IV. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 23. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kostenund allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, vorausgesetzt die Partei verfügt nicht über die erforderlichen Mittel und ihr Rechtsbegehren erscheint nicht aussichtslos (Art. 111 Abs. 1 lit. a und b VRPG). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei ein Anwalt oder eine Anwältin beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Soweit das VRPG keine besonderen Bestimmungen enthält, richten sich Gesuch und Verfahren nach den Vorschriften der ZPO (Art. 112 Abs. 2 VRPG). 24. Betreffend die Beschwerde vom 12. April 2026 liegt kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor. Ohnehin wäre ein solches wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen (siehe E. II.17.2 hiervor; Art. 11 Abs. 1 lit. b VRPG e contrario). 25. Betreffend die Beschwerde vom 16. April 2026 ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Gutheissung der Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die entsprechenden Verfahrenskosten sind vom Kanton Bern zu tragen und der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (siehe E. V.27 und E. V.28 hiernach; VON BÜREN, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 111 VRPG).

7 26. Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 27. Verfahrenskosten Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht werden auf eine Gebühr von CHF 1'400.00 bestimmt (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die auf die Beurteilung der Beschwerde vom 12. April 2026 entfallenden Verfahrenskosten von CHF 400.00 werden dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die auf die Beschwerde vom 16. April 2026 entfallenden Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 sind vom Kanton Bern zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 28. Entschädigung Soweit die Beschwerde vom 12. April 2026 betreffend, haben weder der Beschwerdeführer (Art. 108 Abs. 3 VRPG e contrario) noch die SID noch die Generalstaatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 3 VRPG) Anspruch auf einen Parteikostenersatz. Soweit die Beschwerde vom 16. April 2026 betreffend, hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG, Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] und Art. 11 Abs. 1 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Rechtsanwalt B.________ beantragt gestützt auf seine Honorarnote vom 4. Juni 2026 eine Entschädigung von CHF 2'338.20 (Honorar von CHF 2'100.00 zzgl. 3% Auslagenpauschale von CHF 63.00 und 8.1% Mehrwertsteuer von CHF 175.20). Das geltend gemachte Honorar von CHF 2'100.00 bewegt sich zwar noch innerhalb des Rahmentarifs von Art. 11 Abs. 1 PKV. Unter Berücksichtigung der jeweils klar unterdurchschnittlich zu gewichtenden Bemessungsfaktoren (in der Sache gebotene Zeitaufwand, Bedeutung der Streitsache und Schwierigkeit des Prozesses; vgl. Art. 41 Abs. 3 KAG) ist der geltend gemachte Aufwand von 10.5 Stunden jedoch deutlich überhöht. Für das auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege beschränkte Beschwerdeverfahren erscheint ein Aufwand von 5.5 Stunden als angemessen, sich zusammensetzend wie folgt: - Lektüre SID-Entscheid, Abklärung bundesgerichtliche Rechtsprechung, Verfassen Beschwerde (inkl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) 2.5 Stunden - Kenntnisnahme Verfügungen, Vernehmlassung SID, Schreiben Generalstaatsanwaltschaft, Eingaben Beschwerdeführer persönlich 1 Stunde

8 - Verfassen Replik 30 Minuten - Korrespondenz mit Mandanten, weitere Korrespondenz mit Obergericht 60 Minuten - Kenntnisnahme Entscheid und Orientierung Mandanten 30 Minuten Anzumerken ist, dass der fakturierte «Dossierabschluss» als administrative Arbeit bereits mit dem Stundenansatz abgegolten ist (vgl. Ziff. 1.1 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 20. Januar 2025 betreffend Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht analog). Nach dem Gesagten beträgt der zu entschädigende Aufwand 5.5 Stunden. Hinzu kommt eine Auslagenpauschale von 3% sowie die Mehrwertsteuer von 8.1%. Dem Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren betreffend die Beschwerde vom 16. April 2026 folglich eine Parteientschädigung von CHF 1'224.75 auszurichten (Honorar von CHF 1'100.00 zzgl. Auslagenpauschale von CHF 33.00 und 8.1% Mehrwertsteuer von CHF 91.75). Es besteht keine Rückzahlungspflicht.

9 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Auf die Beschwerde vom 12. April 2026 wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde vom 16. April 2026 wird insoweit gutgeheissen, als: - Ziff. 2 des Entscheids der SID vom 16. März 2026 (2026.SIDGS.191) aufgehoben und dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor der SID die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gewährt wird. - Ziff. 3 des Entscheids der SID vom 16. März 2026 (2026.SIDGS.191) aufgehoben wird und die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der SID von CHF 1'600.00 dem Beschwerdeführer in der Höhe von CHF 300.00 zur Bezahlung auferlegt und vorläufig vom Kanton Bern getragen werden, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). - Ziff. 4 des Entscheids der SID vom 16. März 2026 (2026.SIDGS.191) aufgehoben und die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfahren vor der SID auf CHF 2'560.90 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und durch den Kanton Bern ausgerichtet wird, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers im Umfang von CHF 1'920.65 (3/4). 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Beschwerde vom 16. April 2026 unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht werden auf insgesamt CHF 1'400.00 bestimmt und die auf die Beschwerde vom 12. April 2026 entfallenden Kosten von CHF 400.00 dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Die auf die Beschwerde vom 16. April 2026 entfallenden Kosten von CHF 1’000.00 trägt der Kanton Bern. 5. Betreffend die Beschwerde vom 12. April 2026 wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Betreffend die Beschwerde vom 16. April 2026 wird dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'224.75 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 7. Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. 8. Zu eröffnen:  dem Beschwerdeführer persönlich  Rechtsanwalt B.________  der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern  der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

10 Mitzuteilen:  dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 24. Juni 2026 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Knecht Die Gerichtsschreiberin: Imboden Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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