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Bern Obergericht Strafkammern 02.02.2026 SK 2025 516

February 2, 2026·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·2,258 words·~11 min·4

Summary

20260128_140118_ANOM.docx | Strafgesetz

Full text

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Entschädigungsentscheid (Neubeurteilung) SK 25 516 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Februar 2026 Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Imboden Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Fürsprecher D.________ Beschuldigter 2 E.________ v.d. Rechtsanwalt F.________ Beschuldigter 3 G.________ v.d. Rechtsanwalt H.________ Beschuldigter 4 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin 5 Gegenstand Neubeurteilung der Entschädigungsregelung des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. Februar 2024 (SK 22 424-427)

2 Erwägungen: I. Prozessgeschichte im Neubeurteilungsverfahren 1. Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 424-427 vom 12. Februar 2024 Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Kammer) stellte mit Urteil SK 22 424-427 vom 12. Februar 2024 die Rechtskraft der erstinstanzlichen Entschädigungsregelung betreffend A.________, C.________, E.________ und G.________ (nachfolgend: Beschuldigte) fest (Dispositiv Ziff. A.II.3, B.II.3, C.II.3 und D.II.3). Sie erwog, das erstinstanzliche Urteil könne mangels Anfechtung hinsichtlich der Entschädigungsfolgen nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abgeändert werden, weshalb diesbezüglich keine Neuregelung zu erfolgen habe (E. 29). Dagegen erhob die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren 6B_207/2024). Sie beantragte, das erwähnte Urteil des Obergerichts sei bezüglich der Rechtskraftfeststellung des jeweiligen erstinstanzlichen Entschädigungspunkts betreffend alle vier Beschuldigten aufzuheben, die angemessene erstinstanzliche Entschädigung sämtlicher Beschuldigter sei von Amtes wegen zu bestimmen und pro Beschuldigten auf einen Drittel der jeweils geltend gemachten Aufwendungen festzusetzen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft machte im Wesentlichen geltend, die Kammer hätte nicht bloss die Rechtskraft der den Beschuldigten erstinstanzlich aufgrund der dortigen Freisprüche zugesprochenen Parteientschädigungen feststellen dürfen, sondern diese unter Beachtung der nunmehr zweitinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche neu bestimmen müssen, auch wenn die besagten Entschädigungen im Berufungsverfahren nicht explizit angefochten worden seien. Aus den gesetzlichen Regelungen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie aus dem inneren Zusammenhang zwischen den angefochtenen erstinstanzlichen Freisprüchen und den erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen erhelle, dass der Kostenentscheid inklusive Entschädigungsfolgen durch die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen zu beurteilen und folglich der Rechtskraft nicht zugänglich sei. Wenn die Kammer annehme, ihr sei die Überprüfung der erstinstanzlichen Entschädigungsfolgen mangels Anfechtung verwehrt, verletze sie Bundesrecht (pag. 2417, pag. 2420 f.). Sowohl das Obergericht als auch A.________, E.________ und G.________ reichten je eine Stellungnahme zur Beschwerde ein mit den übereinstimmenden Anträgen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. A.________ und E.________ beantragten zudem eventualiter, ihre strittige erstinstanzliche Entschädigung auf 2/3 der erstinstanzlich geltend gemachten Aufwendungen bzw. die Hälfte der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung festzusetzen. Letzterer beantragte subeventualiter die Rückweisung der Sache an das Obergericht. C.________ liess sich nicht vernehmen (pag. 2431 ff., pag. 2448 ff., 2461 ff., pag. 2501 ff., pag. 2540 f.).

3 2. Urteil des Bundesgerichts 6B_207/2024 vom 26. August 2025 Mit Urteil vom 26. August 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde im Verfahren 6B_207/2024 gut, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. Februar 2024 betreffend die erstinstanzliche Entschädigungsregelung auf und wies die Sache diesbezüglich zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Dispositiv Ziff. 3 und E. 8.5). Zur Begründung führte es aus (E. 8.4 und 8.5): 8.4 Art. 428 Abs. 3 StPO verpflichtet die Rechtsmittelinstanz, über die von der Erstinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden und somit von Amtes wegen neu zu urteilen, sofern sie selbst einen neuen Entscheid fällt. Ein entsprechender Kostenentscheid präjudiziert nach ständiger Rechtsprechung die Entschädigungsfrage. Es gilt insoweit der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten auf die beschuldigte Person derselben keine Entschädigung auszurichten ist, wogegen bei Tragung der Kosten durch den Staat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.1; 145 IV 268 E. 1.2 S. 272; 144 IV 207 E. 1.8.2; 137 IV 352 E. 2.4.2). Bereits deshalb muss – auch ohne den seitens der Beschwerdeführer 3, 5 und 6 in ihren Vernehmlassungen vermissten ausdrücklichen gesetzlichen Hinweis, wie er für die Kostenfolgen in Art. 428 Abs. 3 StPO statuiert ist – gelten, dass die Rechtsmittelinstanz in ihrem neuen Entscheid nicht nur über die erstinstanzlichen Kostenfolgen, sondern auch über die erstinstanzlichen Entschädigungsfolgen von Amtes wegen zu befinden hat. Weil es sich um eine von Amtes wegen vorzunehmende Neubeurteilung der erstinstanzlichen Entschädigungsregelung handelt, stehen dieser Neubeurteilung weder die von den Beschwerdeführern 3, 5 und 6 sowie der Vorinstanz angerufene Dispositionsmaxime (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO) noch der von ihnen hervorgehobene Umstand entgegen, dass die Neubeurteilung vorliegend zulasten der Beschwerdeführer 3-6 geht. Würde anders entschieden und eine Neubeurteilung der erstinstanzlichen Entschädigungsregelung durch die Rechtsmittelinstanz von einem expliziten Antrag abhängig gemacht, führte dies bei Fehlen eines solchen Antrags zu widersprüchlichen, unhaltbaren Ergebnissen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Schuldpunkt anders als die Erstinstanz würdigt: Einerseits bestünde regelmässig eine Unvereinbarkeit zwischen den erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, da die Ersteren die Letzteren wie erwähnt präjudizieren, jedoch nur die Ersteren gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO im Rechtsmittelentscheid anzupassen wären. Andererseits wäre bei unterlassener Anfechtung des Entschädigungspunkts einem zweitinstanzlich erstmals Freigesprochenen nur der ihm im zweitinstanzlichen Verfahren angefallene Verteidigungsaufwand zu entschädigen, während im umgekehrten (vorliegenden) Fall einem zweitinstanzlich erstmals (gerichtlich) Verurteilen die ihm im erstinstanzlichen Verfahren wegen des dortigen Freispruchs noch zugesprochene Entschädigung belassen werden müsste. Es ist nicht anzunehmen und lässt sich denn auch aus den Gesetzesmaterialien nicht ableiten, dass diese Inkonsistenzen, die den Vorgaben von Art. 426 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 StPO zuwiderlaufen, dem gesetzgeberischen Willen entsprechen würden (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1328 und 1332). Die Vorinstanz hätte demzufolge aufgrund der von ihr im Gegensatz zur Erstinstanz zulasten der Beschwerdeführer 3-6 verhängten Schuldsprüche wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen von Amtes wegen auch die erstinstanzliche Entschädigungsregelung neu beurteilen müssen. Wenn sie eine entsprechende Neubeurteilung ohne Antrag und zuungunsten der Beschwerdeführer 3-6 als unzulässig erachtet mit Verweis auf das Urteil 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E 2.3 f., übersieht sie, dass in jenem Fall – anders als vorliegend – die Rechtsmittelinstanz im Schuldpunkt nicht abweichend von der Erstinstanz entschieden hat und sich dort eine Anpassung deshalb nicht aufdrängte. https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-IV-47%3Ade&number_of_ranks=0#page47 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F145-IV-268%3Ade&number_of_ranks=0#page268 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-IV-207%3Ade&number_of_ranks=0#page207 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-352%3Ade&number_of_ranks=0#page352

4 8.5 Die Rüge der Beschwerdeführerin 2 [Anmerkung der Kammer: Generalstaatsanwaltschaft] ist nach dem Ausgeführten begründet. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, indem sie eine Neubeurteilung der erstinstanzlichen Entschädigungsregelung unterlässt. Es ist nicht am Bundesgericht, diese Beurteilung nachzuholen und dem vorinstanzlichen Ermessen vorzugreifen. Das Urteil der Vorinstanz vom 12. Februar 2024 ist daher in diesem Punkt aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. II. Anträge der Parteien im Neubeurteilungsverfahren Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe am 18. November 2025, die erstinstanzliche Entschädigung der Beschuldigten auf einen Drittel der jeweils geltend gemachten Aufwendungen festzusetzen. Zur Begründung verwies sie auf ihre Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 13. März 2024 (pag. 2605). Für G.________ führte Rechtsanwalt H.________ in der Eingabe vom 24. November 2025 aus, in analoger Anwendung der oberinstanzlichen Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten habe die auf den Freispruch zu entfallende Entschädigung zu Gunsten seines Mandanten einen Drittel auszumachen, entsprechend CHF 6'623.75 (pag. 2606 f.). Für A.________ machte Rechtsanwältin B.________ mit Eingabe vom 24. November 2025 zusammengefasst geltend, die Ausfällung von lediglich einem Drittel der geltend gemachten Aufwendungen, wie dies aufgrund der die Entschädigung präjudizierenden Verteilung der Verfahrenskosten zu erwarten sei, sei nicht gerechtfertigt. Vom geltend gemachten Aufwand würde je ein Drittel für die Verteidigung betreffend die eingestellten Vorwürfe, den Freispruch von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs und den Schuldspruch wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen entfallen. Daher sei die erstinstanzliche Entschädigung auf mindestens zwei Drittel des angefallenen Aufwands festzusetzen (pag. 2609 f.). Für E.________ beantragte Rechtsanwalt F.________ mit Eingabe vom 3. Dezember 2025, die erstinstanzliche Entschädigung seines Mandanten sei auf zwei Drittel des angefallenen Aufwands festzusetzen. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, er habe sich auch mit den eingestellten Vorwürfen auseinandergesetzt und sein Aufwand für den Freispruch von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs sei grösser gewesen als jener für den Schuldspruch wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen. Das Aktenstudium betreffend den Vorwurf des Landfriedensbruchs habe mehr Aufwand erfordert und zwischen den Verteidigungen sei abgesprochen gewesen, wer zum Tatbestand der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen vertiefte Überlegungen anstelle (pag. 2622 f.). Für C.________ führte Rechtsanwalt D.________ in der Eingabe vom 15. Dezember 2025 aus, gestützt auf den obergerichtlichen Entscheid betreffend die erstinstanzlichen Verfahrenskosten habe die Entschädigung seines Mandanten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte mindestens CHF 3’440.70 zu betragen (pag. 2625).

5 III. Neubeurteilung der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren 1. Rechtliche Grundlagen Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Ansprüche auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429 bis 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Aus der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (BBI 2006 1085 S. 1325) erhellt, dass der Kostenentscheid «die Kosten sowie allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche» umfasst. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolgen. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). 2. In concreto Wie ausgeführt, präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfolgen. Die Kammer erwog zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, dass sich für die Verurteilungen der Beschuldigten in Anbetracht dessen, dass in Bezug auf den Tatbestand der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen der deutlich grössere Aufwand betrieben werden musste, eine Ausscheidung der Verfahrenskosten im Umfang von rund zwei Dritteln rechtfertige (Ziff. 28.1. der Urteilsbegründung vom 12. Februar 2024). Die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurde – anders als der Entschädigungspunkt (E. 8.5) – vom Bundesgericht nicht beanstandet, weshalb auf die mit Urteil vom 12. Februar 2024 festgesetzte Kostenregelung nicht zurückzukommen ist. Die dem Kostenentscheid zugrundeliegende Gewichtung des betriebenen Aufwands in Bezug auf die einzelnen Tatbestände hat aufgrund der präjudizierenden Wirkung auch für die Entschädigungen zu gelten, weshalb die dagegen erhobenen Vorbringen von Rechtsanwältin B.________ und Rechtsanwalt F.________ nicht verfangen. Die auf die Freisprüche entfallende Entschädigung ist somit für alle Beschuldigten auf einen Drittel der als angemessen erachteten Aufwendungen festzusetzen. In Bezug auf die einzelnen Beschuldigten bedeutet dies, was folgt: Die Kammer erachtet für A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren (Verteidigung durch Rechtsanwältin B.________) in Anlehnung an die Ausführungen der Vorinstanz (E. VII.2.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) eine Entschädigung von CHF 14'427.50 als angemessen. Davon ist ihm entsprechend dem Verfahrensausgang der auf die Ein-

6 stellungen und Freisprüche entfallende Drittel, ausmachend CHF 4'809.20, zu entschädigen. Fürsprecher D.________ machte für C.________ vor der Vorinstanz eine Entschädigung von CHF 10'322.10 geltend. Diese beantragte Entschädigung wird mit der Vorinstanz (E. VII.2.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) als angemessen erachtet. Davon ist ihm entsprechend dem Verfahrensausgang der auf die Einstellung und den Freispruch entfallende Drittel, ausmachend CHF 3'440.70, zu entschädigen. Für die Verteidigung von G.________ durch Rechtsanwalt H.________ im erstinstanzlichen Verfahren erachtet die Kammer mit der Vorinstanz (E. VII.2.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) ein Honorar von CHF 19'871.20 als angemessen. Davon ist ihm entsprechend dem Verfahrensausgang der auf die Einstellung und den Freispruch entfallende Drittel, ausmachend CHF 6'623.70, zu entschädigen. Für die Verteidigung von E.________ durch Rechtsanwalt F.________ im erstinstanzlichen Verfahren erachtet die Kammer schliesslich eine Entschädigung von CHF 17'716.95 als angemessen. Davon ist ihm entsprechend dem Verfahrensausgang der auf die Einstellungen und den Freispruch entfallende Drittel, ausmachend CHF 5'905.65, zu entschädigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3. Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei ihrem Kostenentscheid hat die Rechtsmittelinstanz allerdings auch die übrigen Bestimmungen zu den Verfahrenskosten zu berücksichtigen. So auch den Grundsatz, dass die Kosten trägt, wer sie verursacht. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsmittelinstanz aufgrund eines Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts erneut über die Sache befindet (Urteil des Bundesgerichts 6B_602/2014 vom 04.12.2014 E. 1.3). Das Neubeurteilungsverfahren wurde durch die Aufhebung des fehlerhaften Entscheides der Kammer verursacht. Daher sind dessen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 27 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), vom Kanton Bern zu tragen. 4. Keine Parteientschädigungen Für das Neubeurteilungsverfahren werden angesichts des geringen entstandenen Aufwands und weil von keiner der Parteien beantragt keine Entschädigungen gesprochen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

7 Die 2. Strafkammer erkennt: 1. In Neubeurteilung von Ziff. A.II.3 des Urteils SK 22 424-427 vom 12. Februar 2024 wird A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 4'809.20 ausgerichtet; 2. In Neubeurteilung von Ziff. B.II.3 des Urteils SK 22 424-427 vom 12. Februar 2024 wird C.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 3'440.70 ausgerichtet; 3. In Neubeurteilung von Ziff. C.II.3 des Urteils SK 22 424-427 vom 12. Februar 2024 wird G.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 6'623.70 ausgerichtet; 4. In Neubeurteilung von Ziff. D.II.3 des Urteils SK 22 424-427 vom 12. Februar 2024 wird E.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 5'905.65 ausgerichtet. 5. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 6. Für das Neubeurteilungsverfahren werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 7. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Beschuldigten 2, v.d. Fürsprecher D.________ - dem Beschuldigten 3, v.d. Rechtsanwalt H.________ - dem Beschuldigten 4, v.d. Rechtsanwalt F.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen)

8 Bern, 2. Februar 2026 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Weingart Die Gerichtsschreiberin: Imboden Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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