Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 24 440 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. März 2026 Besetzung Oberrichterin Hubschmid Volz (Präsidentin i.V.), Oberrichter Sarbach, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiberin Schürch Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand üble Nachrede Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 15. Januar 2024 (PEN 22 254)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit (Abwesenheits-)Urteil vom 15. Januar 2024 erkannte das Regionalgericht Bern- Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (pag. 573 ff.; Hervorhebungen im Original): Die Gerichtspräsidentin erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 19.01.2020 in E.________ (Ortschaft) und in F.________ (Ortschaft) zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin C.________ (AKS- Ziffer II.2) 2. von der Anschuldigung der üblen Nachrede, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 07.10.2021, 16:58 Uhr bis 10.10.2021 18:37 Uhr in E.________(Ortschaft) zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers G.________ (AKS-Ziffer II.3.5) 3. von der Anschuldigung der Beschimpfung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 07.10.2021, 16:58 Uhr bis 10.10.2021 18:37 Uhr in E.________(Ortschaft) zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers G.________ (AKS-Ziffer II.4.1.5) 4. von der Anschuldigung des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, angeblich begangen in der Zeit vom 07.10.2021, 16:58 Uhr bis 10.10.2021 18:37 Uhr in E.________(Ortschaft) zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers G.________ (AKS-Ziffer II.5) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (vgl. Ziffer 1 hiernach), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1'890.00 und Auslagen von CHF 3'019.05 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), insgesamt bestimmt auf CHF 4'909.05, an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 428.50. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 4'480.55. II. A.________ wird schuldig erklärt: der üblen Nachrede, mehrfach begangen und festgestellt am 21.01.2020 in E.________(Ortschaft) und F.________ (Ortschaft) zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin C.________ (AKS-Ziffer II.3.1.1- II.3.1.3 und II.4.1.1-II.4.1.3) und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 34, 42 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 sowie Art. 173 Ziff. 1 StGB, Art. 426 ff. StPO, verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00.
3 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten (vgl. Ziffer 1 hiernach), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'520.00 und Auslagen von CHF 4'025.45 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), insgesamt bestimmt auf CHF 6'545.45. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 571.50. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 5'973.95. III. 1. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ wird für die Leistungen vom 01.09.2020 bis zum 15.01.2024 – mit Ausnahme der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft BM .________ vom 11.02.2022 bereits bestimmten amtlichen Entschädigung – wie folgt bestimmt: Leistungen ab 01.01.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung Anwalt 16.58333 200.00 CHF 3’316.65 amtliche Entschädigung MLaw 7.91667 100.00 CHF 791.65 CHF 695.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’804.20 CHF 369.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’174.10 Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung Anwalt 16.00 200.00 CHF 3’200.00 CHF 72.90 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3’272.90 CHF 265.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’538.00 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 8'712.10. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von CHF 4'978.35 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ wird für die gesamten Leistungen vom 22.01.2020 bis zum 15.01.2024 wie folgt bestimmt: Leistungen ab 01.01.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung Anwalt 29.84 200.00 CHF 5’968.00 amtliche Entschädigung MLaw 4.00 100.00 CHF 400.00 CHF 880.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’248.80 CHF 558.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’806.95 Auslagen MWST-pflichtig
4 Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung Anwalt 8.17 200.00 CHF 1’634.00 CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 1’634.00 CHF 132.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’766.35 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 9'573.30. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im Umfang von CHF 4'532.90 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 135 und Art. 426 Abs. 4 StPO). IV. Betreffend Zivilpunkte wird in Anwendung von Art. 49 OR und 432 ff. StPO erkannt: 1. A.________ wird weiter verurteilt: 1.1. Zur Bezahlung von CHF 500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 20.01.2020 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). 1.2. Die Forderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird soweit weitergehend abgewiesen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). 2. In Anbetracht der Tatsache, dass der Sachverhalt bezüglich der Zivilforderungen nicht spruchreif ist und die beschuldigte Person freigesprochen wurde, wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers G.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). 3. Für die Beurteilung der Zivilpunkte werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. Die Verfahrenskosten werden wie folgt bestimmt:
5 Anteil Kosten der Untersuchung CHF 320.00 Anteil Gerichtsstandsgebühr CHF 90.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftliche Begründung von CHF 1000.00) CHF 4’000.00 Total CHF 4’410.00 davon entfallend auf die Freisprüche (9/21) CHF 1’890.00 davon entfallend auf den Schuldspruch (12/21) CHF 2’520.00 Anteil Psychiatrisches Gutachen (Rechnung 618) CHF 5’869.00 Anteil Psychiatrisches Gutachen (Rechnung 656) CHF 232.00 Kosten Übersetzung an HV (französisch/deutsch) CHF 583.50 Kosten Übersetzung an HV (englisch/deutsch) CHF 360.00 Total CHF 7’044.50 davon entfallend auf die Freisprüche (9/21) CHF 3’019.05 davon entfallend auf den Schuldspruch (12/21) CHF 4’025.45 Total Verfahrenskosten CHF 11’454.50 davon entfallend auf die Freisprüche (9/21) CHF 4’909.05 davon entfallend auf den Schuldspruch (12/21) CHF 6’545.45 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Die Auslagen setzen sich zusammen aus: 2. [Eröffnungsformel]
6 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 23. Januar 2024 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 582). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 20. September 2024 (pag. 598 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 27. September 2024 zugestellt (pag. 646 f.). Am 21. Oktober 2024 reichte Fürsprecher B.________ namens des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein und focht damit die Schuldsprüche wegen übler Nachrede, den Sanktionenpunkt, Ziffer IV.1.1 des Zivilpunkts sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen an (pag. 652 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft und die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, haben weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete stattdessen mit Eingabe vom 11. November 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 666 f. und pag. 660 bzw. 668). Von den Eingaben der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin wurde mit Verfügung vom 26. November 2024 Kenntnis genommen und gegeben sowie festgestellt, dass sich G.________ (damals noch Straf- und Zivilkläger) innert Frist nicht hat vernehmen lassen (pag. 673 f.). Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 wurde der Wechsel in der Verfahrensleitung mitgeteilt und festgestellt, dass gegen die Freisprüche inkl. Kostenund Entschädigungsfolgen keine Berufung erhoben worden sei. Den Parteien wurde in Aussicht gestellt, bezüglich dieser Urteilspunkte die Rechtskraft festzustellen und G.________ ohne Kostenfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu entlassen. Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, sich innert Frist zum beabsichtigten Vorgehen zu äussern (pag. 680 f.). Der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin erhoben keine Einwände gegen das beabsichtigte Vorgehen (pag. 685 und pag. 691) und G.________ liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 694). Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 wurde die Rechtskraft der Freisprüche von den Anschuldigungen der Drohung, üblen Nachrede, Beschimpfung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage inkl. Kosten- und Entschädigungsfolgen festgestellt. Zudem wurde G.________ als Straf- und Zivilkläger ohne Kostenfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 693 f.). 3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 wurde – im Einverständnis der Parteien (vgl. pag. 685 und pag. 691) – die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten eine Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt (pag. 693 f.). Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung (pag. 699 f., 703 f.) reichte Fürsprecher B.________ für den Beschuldigten am 14. Mai 2025 fristgerecht die Berufungsbegründung ein (pag. 705 ff.). Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 wurde von der Berufungsbegründung Kenntnis genommen und gegeben und der Straf- und Zivilklägerin Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen (pag. 712 f.). Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 verzichtete Rechtsanwalt D.________ für die Straf- und Zivilklägerin auf eine Stellungnahme und verwies auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (pag. 715). Mit Verfügung vom 12. Juni 2025 wurde von der Eingabe der Straf- und Zivilkläge-
7 rin vom 12. Juni 2025 Kenntnis genommen und gegeben, der Schriftenwechsel für abgeschlossen erachtet und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt. Zudem wurde den Parteien die Zusammensetzung der Kammer bekanntgegeben (pag. 721 f.). Am 27. August 2025 wurde den Parteien die geänderte Kammerzusammensetzung mitgeteilt (pag. 723 f.) und am 28. Januar 2026 reichte Fürsprecher B.________ auf Ersuchen seine Kostennote für das oberinstanzliche Verfahren ein (pag. 725 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Anträge des Beschuldigten Fürsprecher B.________ stellte mit der Berufungsbegründung für den Beschuldigten folgende Anträge (pag. 705; Hervorhebungen im Original; vgl. auch die Berufungserklärung auf pag. 652 f.): I. 1. Der Berufungsführer sei frei zu sprechen vom Vorwurf der üblen Nachrede, angeblich mehrfach begangen und festgestellt am 21.01.2020 in E.________(Ortschaft) und F.________ (Ortschaft) zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin C.________ (AKS-Ziffer II.3.1.1- II.3.1.3 und II.4.1.1- II.4.1.3). 2. Die Zivilklage sei abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen. II. 1. Die Kosten für das Verfahren vor erster und oberer Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen. 3. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 4.2 Anträge der Straf- und Zivilklägerin Rechtsanwalt D.________ beantragte für die Straf- und Zivilklägerin, die Berufung sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschuldigten sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung an die Straf- und Zivilklägerin in der Höhe von pauschal CHF 800.00 (pag. 715). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung des Beschuldigten (vgl. E. 2 vorne) ist das erstinstanzliche Urteil zunächst insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte freigesprochen wurde von den Anschuldigungen der Drohung, üblen Nachrede, Beschimpfung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 4'909.05 an den Kanton Bern (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter in Rechtskraft erwachsen ist das Urteil mangels Anfechtung insoweit als die Zivilklage von G.________,
8 ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, auf den Zivilweg verwiesen wurde (Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; die Verteidigung hat lediglich gegen Ziff. IV.1.1 des Zivilpunkts die Berufung erklärt und die Abweisung verlangt). Nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens ist zudem die Frage der Anordnung einer therapeutischen Massnahme. Die Vorinstanz hat auf die Anordnung einer Massnahme und das Aussprechen einer Weisung verzichtet, ohne dies jedoch im Dispositiv festzuhalten (vgl. dazu ihre Erwägungen auf S. 34 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 631 ff.). Demgegenüber hat die Kammer den Schuldspruch der mehrfachen üblen Nachrede, den Sanktionenpunkt, die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 500.00 zzgl. Zins an die Straf- und Zivilklägerin sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Auf die Höhe der amtlichen Honorare ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüberhinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden Beanstandung durch die Generalstaatsanwaltschaft und/oder die Straf- und Zivilklägerin dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO e contrario). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) betreffen. Hinsichtlich der Genugtuungsforderung ist die Kammer einerseits an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO), d.h. sie darf der Straf- und Zivilklägerin nicht mehr zusprechen als gefordert und nicht weniger als vom Beschuldigten anerkannt. Andererseits darf sie das Urteil mangels Anschlussberufung der Straf- und Zivilklägerin im Zivilpunkt nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 607 f.). 7. Vorwurf gemäss Anklageschrift In der Anklageschrift vom 22. März 2022 wird dem Beschuldigten in Ziffer II.3.1.1 bis 3.1.3 üble Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB und in Ziffer II.4.1.1 bis 4.1.3
9 Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, beides mehrfach begangen, vorgeworfen. Die angeklagten Sachverhalte lauten wie folgt (pag. 418 ff.; Hervorhebungen im Original): Vorgeschichte Der Beschuldigte A.________ und die Straf- und Zivilklägerin C.________ heirateten am .________ (Datum) in H.________ (Ortschaft). Am .________ (Datum) wurde ihre gemeinsame Tochter I.________ und am .________ (Datum) die gemeinsame Tochter J.________ geboren. Der Beschuldigte A.________ hat noch zwei weitere Kinder mit K.________: L.________ wurde am .________ (Datum) und M.________ am .________ (Datum) auf den N.________ (Land) geboren, wo K.________ mutmasslich auch heute noch zusammen mit M.________ lebt. Als L.________ ca. ein Jahr alt war, zog sie zum Beschuldigten A.________ und dessen Familie. Im Jahr 2007 zogen A.________ und C.________ mit den Kindern I.________, L.________ und J.________ in die Schweiz, wo sie ein Haus an der O.________ (Strasse) in E.________ (Ortschaft) kauften und in den Folgejahren wohnten. Nach einem vorübergehenden Aufenthalt der Familie in P.________ (Ortschaft) zog C.________ mit dem Kind J.________ per 01.08.2019 nach F.________ (Ortschaft). I.________ wohnt in Q.________ (Ortschaft). L.________ blieb nach dem Auszug der Kindsmutter zunächst bei ihrem Vater in E.________(Ortschaft), hielt sich dann während einiger Zeit bei C.________ in F.________ (Ortschaft) auf und pendelte täglich nach E.________ (Ortschaft). Mit Entscheid vom 17.02.2020 brachte sie die R.________ (Behörde) in einer Institution in S.________ (Ortschaft) unter. In der Zwischenzeit scheint sie alleine in einer Studiowohnung zu leben. Mit Eingabe vom 12.08.2019 reichte C.________ beim Regionalgericht Bern- Mittelland ein Eheschutzgesuch ein. Im Eheschutzverfahren wurde u.a. festgestellt, dass der gemeinsame Haushalt der Parteien am 01.08.2019 aufgehoben worden ist und die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind. Für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ist das gemeinsame Kind J.________ unter die alleinige Sorge und Obhut von C.________ gestellt. Der in E.________ (Ortschaft) wohnhafte Straf- und Zivilkläger G.________ kennt die Familie .________, seitdem sie im Jahre 2007 in E.________ (Ortschaft) Wohnsitz genommen hat. Insbesondere hat er für sie die Steuererklärungen redigiert. […] 3. Üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB, mehrfach begangen 3.1. Der Beschuldigte A.________ bezichtigte die Straf- und Zivilklägerin C.________ gegenüber Drittpersonen immer wieder der Entführung seiner beiden jüngsten Töchter, insbesondere begangen am 20.01.2020 in E.________ (Ortschaft), O.________ (Strasse) (Handlungsort) und in F.________ (Ortschaft) bzw. T.________ (Ortschaft) (Wohn- und Arbeitsort der Straf- und Zivilklägerin C.________ als (Erfolgsorte) 3.1.1. auf der von ihm betriebenen Internetseite U.________, abgerufen vom Vertreter der Straf- und Zivilklägerin C.________ am 21.01.2020 mit der Feststellung: «C.________ is in F.________ (Ortschaft). ... she has KIDNAPPED BOTH of our youngest daughters to EVADE TAX by trying to silence us... » pag. 16 3.1.2. auf der von ihm betriebenen Internetseite U.________, abgerufen vom Vertreter der Straf- und Zivilklägerin C.________ am 21.01.2020 mit der Feststellung: «C.________ has KIDNAPPED J.________ to EXTORT the apartment» pag. 19 3.1.3. auf der von ihm betriebenen Internetseite U.________, abgerufen vom Vertreter der Straf- und Zivilklägerin C.________ am 21.01.2020 mit der Feststellung: “The plan
10 was for C.________ to help us once she had a good job and money but she decided to betray us instead.» pag. 19 […] 4. Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs 1 StGB, mehrfach begangen 4.1. Der Beschuldigte A.________ bezichtigte die Straf- und Zivilklägerin C.________ gegenüber ihr immer wieder der Entführung seiner beiden jüngsten Töchter, insbesondere begangen am 20.01.2020 in E.________(Ortschaft), O.________ (Strasse) (Handlungsort) und in F.________ (Ortschaft) (Erfolgsort) 4.1.1. auf der von ihm betriebenen Internetseite U.________, abgerufen vom Vertreter der Straf- und Zivilklägerin C.________ am 21.01.2020 mit der Feststellung: «C.________ is in F.________(Ortschaft). ... she has KIDNAPPED BOTH of our youngest daughters to EVADE TAX by trying to silence us...» pag. 16 4.1.2. auf der von ihm betriebenen Internetseite U.________, abgerufen vom Vertreter der Straf- und Zivilklägerin C.________ am 21.01.2020 mit der Feststellung: «C.________ has KIDNAPPED J.________ to EXTORT the apartment» pag. 19 4.1.3. auf der von ihm betriebenen Internetseite U.________, abgerufen vom Vertreter der Straf- und Zivilklägerin C.________ am 21.01.2020 mit der Feststellung: “The plan was for C.________ to help us once she had a good job and money but she decided to betray us instead.» pag. 19 […] Die angeklagten Sachverhalte gemäss Ziffer 3. und 4. unterscheiden sich nur durch die Ziffern 3.1 und 4.1 voneinander. So ist in Ziffer 3.1 festgehalten, dass der Beschuldigte die Äusserungen gegenüber Drittpersonen und in Ziffer 4.1, dass der Beschuldigte diese gegenüber der Straf- und Zivilklägerin gemacht habe. Es geht mithin um drei Äusserungen, welche der Beschuldigte gegenüber Drittpersonen resp. gegenüber der Straf- und Zivilklägerin gemacht haben soll. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund nachfolgend nur eine Beweiswürdigung für alle angeklagten Sachverhalte vorzunehmen. 8. Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz führte beweiswürdigend Folgendes aus (S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 610 f.): Im Rahmen der Einvernahme vom 17. November 2020 gab der Beschuldigte auf Vorhalt des Vorwurfs, wonach er die fragliche Webseite eingerichtet und auf dieser die Privatklägerin unter anderem der Kindesentführung (und des Rassismus) beschuldigt sowie ständig neue Ehrverletzungen (und die Adresse der Privatklägerin) veröffentlich habe unter anderem an, dass das «alles wahr» sei. «Alles in Ordnung. Es musste sein». Das seien «absolut keine Ehrverletzungen, die ich auf dieser Webseite publiziere[n]. Meine Kinder werden gegen ihren Willen an der V.________ (Strasse) gehalten» (vgl. pag. 122, Z. 206 ff.). Gestützt auf diese Aussagen und die von Rechtsanwalt D.________ in ausgedruckter Form eingereichte Webseite U.________ bestehen folglich keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte dort die folgenden - in der Anklageschrift erwähnten - Äusserungen publizierte: «C.________ is in F.________(Ortschaft). (...) she has KIDNAPPED BOTH of our youngest daughters to EVADE TAX by trying to silence us (...)» (pag..16) «C.________ has KIDNAPPED
11 J.________ to EXTORT the apartment» (pag. 19) «The plan was'for C.________ to help us once she had a good job and money but she decided to betray us instead» (pag. 19). Ebenfalls erachtet es das Gericht als erwiesen, dass die Privatklägerin von diesen Äusserungen am 20. Januar 2020 resp. Rechtsanwalt D.________ am 21. Januar 2020 davon Kenntnis nahmen (vgl. bereits vorstehende Ziffer II sowie das Druckdatum auf pag. 15 ff.). Beweismässig erstellt ist schliesslich, dass der Beschuldigte wusste, dass die von ihm geäusserten Anschuldigungen in die Ehre der Privatklägerin eingreifen, was zudem auch seine Absicht war. Der Beschuldigte wollte, dass seine Äusserungen sowohl von der Privatklägerin selbst als auch von Dritten zur Kenntnis genommen werden, nachdem er den Link zu dieser Webseite («U.________») in der Signatur der von ihm an diverse Personen versendeten E-Mails vermerkte (vgl. bspw. pag. 130). Die jeweiligen Sachverhalte in den Ziffern II.3.1.1 - II.3.1.3/II.4.1.1 -II.4.1.3 der Anklageschrift sind somit erstellt. 9. Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung brachte in ihrer Berufungsbegründung in sachverhaltlicher Hinsicht nichts gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vor, sondern führte selbst aus, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Anklagevorwürfe erstellt seien. Die Verteidigung beschränkte sich in der Folge auf rechtliche Ausführungen (pag. 705 ff.). 10. Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Kammer Es kann auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden, der sich die Kammer vollumfänglich anschliessen kann. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch unbestritten und erstellt ist, dass hinsichtlich der erhobenen Vorwürfe gegen die Straf- und Zivilklägerin (Kindsentführung, Steuerhinterziehung, Erpressung) weder eine Verurteilung vorliegt noch ein hängiges Strafverfahren im Gange ist. Zudem ergeben sich aus den Akten auch keinerlei andere (objektive) Anhaltspunkte dafür, dass die Äusserungen des Beschuldigten der Wahrheit entsprächen. Es ist sodann auch nicht ersichtlich, dass sich der Beschuldigte in irgendeiner Weise über die Richtigkeit seiner Äusserungen vergewissert hätte. Solches konnte er jedenfalls nicht nachweisen (vgl. zur Beweislast und zum Beweislastrisiko E. III.11.1 hiernach). Darüber hinaus ist beweiswürdigend und gestützt auf das psychiatrische Gutachten von med. pract. W.________ vom 31. Mai 2021 festzuhalten, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt an einer wahnhaften Störung litt (pag. 261). Im Gutachten ist festgehalten, dass der Beschuldigte aufgrund der wahnhaften Störung Situationen verkenne, Tatsachen leugne und eine verzerrte Wahrnehmung der Welt habe. Der Beschuldigte sei von der Überzeugung geleitet, dass zahlreiche Behörden korrupt und von einer Mafia geleitet seien. Er empfinde ein tiefes Bedürfnis gegen diese, von ihm subjektiv so wahrgenommenen Missstände zu kämpfen. In diesem Kampf verfolge er hohe Ziele wie z.B. die Verhinderung des dritten Weltkrieges, die Ausmerzung des Rassismus und die Ausbreitung der weltweiten Ungerechtigkeit. Aus diesen inneren Zielen leite er die innere Erlaubnis für sein Handeln ab. Dies gelte auch für die Beurteilung der Wahl seiner Mittel zur Erreichung seiner Ziele. Seine kognitiven Verzerrungen seien aber nicht derart stark ausgeprägt, dass er nicht mehr in der Lage wäre Gesetze, Regeln und Normen als solche zu kennen und zu erkennen. Die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten sei erhalten. Er steigere sich al-
12 lerdings in seinem Engagement gegen die vermeintlichen Missstände und Ungerechtigkeiten zu kämpfen, in einen Gemütszustand, in welchem er Grenzen und Normen teilweise aus dem Blick verliere. Seine Steuerungsfähigkeit sei durch die wahnhafte Störung deutlich, d.h. mittelgradig beeinträchtigt (pag. 262). Das Gutachten wurde lege artis erstellt und ist schlüssig. Es sind auch nach Ansicht der Kammer keine Gründe dafür ersichtlich, vom Gutachten abzuweichen (vgl. dazu bereits die Vorinstanz, S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 632 f.). Gestützt darauf ist es nach Ansicht der Kammer durchaus möglich oder jedenfalls nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte von der Wahrheit seiner Äusserungen ausging (mithin die Situation krankheitsbedingt verkannte), obschon keine objektiven Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Äusserungen bestanden und er sich darüber – trotz vorhandener Einsichtsfähigkeit – nicht vergewisserte. Folglich wusste er nicht, ob seine Äusserungen der Wahrheit entsprechen oder nicht. III. Rechtliche Würdigung 11. Gesetzliche und theoretische Grundlagen zur üblen Nachrede (Art. 173 StGB) Zum Tatbestand der üblen Nachrede kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 618 ff.). Ergänzend und teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag wegen übler Nachrede bestraft, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderen Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Der Täter muss mithin eine Tatsachenbehauptung aufstellen oder verbreiten. Reine Werturteile werden nicht erfasst. Als Tatsachenbehauptung gilt allerdings auch ein gemischtes Werturteilt, das dann vorliegt, wenn Wertungen mit einem erkennbaren Bezug zu Tatsachen abgegeben werden (WOHLERS, Handkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2025, N. 12 zu Art. 173 StGB). Vollendet ist die Tat, wenn der Dritte die Äusserung zur Kenntnis genommen hat. Ob die Aussage dem Adressaten schon bekannt war, ist unerheblich. Unerheblich ist auch, ob der Adressat die Beschuldigung für wahr hält oder nicht, ob er die Unwahrheit sofort erkennt oder ob dies zu erwarten ist (WOHLERS, a.a.O., N. 18 zu Art. 173 StGB mit weiteren Hinweisen). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 173 Ziff. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis), so ist er
13 nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Der Vorwurf strafbaren Verhaltens ist ehrverletzend (BGE 132 IV 112 E. 2; BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2). Es ist Sache der beschuldigten Person zu beweisen, dass die Äusserung wahr ist oder dass sie diese in guten Treuen für wahr halten durfte. Der Wahrheitsbeweis eines strafbaren Verhaltens kann grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2; BGer 6B_1131/2021vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2). Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter nachweist, dass er die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149 E. 3b; BGE 116 IV 205 E. 3; BGE 105 IV 118 E. 2a; BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; 6B_1452/2020 vom 18. März 2021 E. 4.1). Die Anforderungen an den Gutglaubensbeweis sind unterschiedlich, je nachdem, ob der Täter jemanden «beschuldigt» oder «verdächtigt» (BGer 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 6.2.2, nicht publ. in: BGE 144 I 234). Wer Tatsachen als gegeben hinstellt, hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen (BGE 116 IV 205 E. 3b). Der gute Glaube als solcher genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr nachweisen, ernsthafte Gründe gehabt zu haben, zu glauben, was er sagte. Er darf nicht leichthin vorgehen (vgl. BGE 124 IV 149 E. 3b; BGE 116 IV 205 E. 3; BGer 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 2.2). Der Gutglaubensbeweis kann nicht mit Tatsachen geführt werden, die erst nach der ehrverletzenden Äusserung eingetreten sind bzw. von denen der Äusserer im Zeitpunkt der Aussage keine Kenntnis hatte (zum Ganzen BGE 124 IV 149; vgl. auch BGE 102 IV 176, 182; BGE 106 IV 115, 116; BGE 107 IV 34). Je schwerer ein Ehreingriff ist, desto höhere Sorgfaltspflichten bestehen hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts, wobei die Schwere vom Vorwurf und vom Verbreitungsgrad abhängt. Dabei trägt die beschuldigte Person die Beweislast, der Grundsatz «in dubio pro reo» greift nicht (BGer 6B_725/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.1). 12. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz bejahte für alle drei Äusserungen des Beschuldigten (Ziff. II.3.1.1., 3.1.2 und 3.1.3 bzw. II.4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 der Anklageschrift) den Tatbestand der üblen Nachrede und führte zum Wahrheits- und Gutglaubensbeweis Folgendes aus (S. 26 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 623 ff.): Ob die Äusserungen wahr oder unwahr sind und damit auch, ob der Beschuldigte diese für wahr halten durfte, betrifft - wie erwähnt - nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit (vgl. Ziffer V.2.3 hiervor). Die Verteidigung machte zu Recht nicht geltend, dass die vom Beschuldigten geäusserten (vorerwähnten) Anschuldigungen eines strafbaren Verhaltens der Wahrheit entsprechen würden. Ein entsprechender Wahrheitsbeweis wäre mindestens in Bezug auf die Vorwürfe eines strafbaren Verhaltens nämlich gerade nicht erbracht, nachdem die Privatklägerin nie entsprechend verurteilt wurde. Die Verteidigung beantragte im Rahmen des Parteivortrags trotz der unbestrittenermassen
14 ehrverletzenden Äusserungen des Beschuldigten einen Freispruch und machte geltend, dass sich die Frage stelle, ob der Beschuldigte das, was er geschrieben habe, für wahr gehalten habe. Sie verwies auf das Gutachten resp. auf die Ziffer 6.2 auf pag. 262 und brachte vor, dass der Beschuldigte aufgrund der wahnhaften Störung die Situation verkenne und Tatsachen leugne. Einen besseren Grund, etwas für wahr zu halten, als der Wahn, gebe es nicht und es sei irrelevant, dass dies für Aussenstehende nicht verständlich sei. Gemäss Gutachten sei der Beschuldigte überzeugt, dass das stimme, was er sage. Es gehe darum zu prüfen, ob es ernsthafte Gründe dafür geben würde, ob der Beschuldigte seine Äusserungen habe für wahr halten dürfen. Der Experte habe gesagt, dass es so sei. Der Beschuldigte habe in seinem Wahn begründete Veranlassung gehabt, der Privatklägerin dies vorzuwerfen. Er habe Kinderhandel und den dritten Weltkrieg verhindern wollen. Der Beschuldigte habe aus einem völlig falsch verstandenen Pflichtgefühl agiert (pag. 550). Im schlüssigen Gutachten (vgl. dazu umfassend Ziffer VII.2 hiernach) wird - soweit hier interessierend - effektiv ausgeführt, dass der Beschuldigte aufgrund der wahnhaften Störung Situationen verkenne, Tatsachen leugne und er eine verzerrte Wahrnehmung von der Welt habe. Er sei von der Überzeugung geleitet, dass zahlreiche Behörden korrupt und von einer Mafia geleitet seien. Der Beschuldigte empfinde ein tiefes Bedürfnis gegen diese, von ihm subjektiv so wahrgenommenen Missstände, zu kämpfen. In diesem «Kampf» verfolge er hohe Ziele wie zum Beispiel die Verhinderung des dritten Weltkrieges, die Ausmerzung des Rassismus und die Ausbreitung der weltweiten Ungerechtigkeit. Aus diesen hohen Zielen leite er die innere Erlaubnis für sein Handeln ab. Dies gelte auch für die Beurteilung der Wahl seiner Mittel zur Erreichung dieser Ziele (pag. 262). Bereits an dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass sich das Gutachten nicht explizit dazu äussert, ob der Beschuldigte die Situation auch in Bezug auf die inkriminierten Äusserungen zum Nachteil der Privatklägerin verkannte oder diesbezüglich eine verzerrte Wahrnehmung hatte. Im Gutachten werden vielmehr andere Umstände (korrupte resp. von der Mafia geleiteten Behörden) genannt. Bereits deshalb wäre der Gutglaubensbeweis gerade nicht erbracht. Zudem sind die kognitiven Verzerrungen des Beschuldigten gemäss Gutachten nicht so stark ausgeprägt, dass dieser nicht mehr in der Lage gewesen wäre Gesetze, Regeln und Normen als solche zu kennen und zu erkennen. Die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten war diesbezüglich erhalten (pag. 262, Ziffer 6.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem sogenannten «Sachverhaltsirrtum» (Art. 13 StGB) wird zwischen krankheitsbedingten und gewöhnlichen Irrtümern unterschieden: Der (psychisch) gesunde Irrende hat eine Fehlvorstellung über die Wirklichkeit. Gemeint ist damit die insoweit «objektive», da von allen gesunden Personen übereinstimmend wahrnehmbare, Wirklichkeit. Für eine an Schizophrenie leidende Person ist bereits diese «objektive» Wirklichkeit so nicht wahrnehmbar. Krankheitsbedingt hat sie eine eigene, subjektive Wirklichkeit (Eigenwirklichkeit), die nicht mehr kritisch hinterfragt werden kann. Aus psychiatrischer Sicht ist die Rede vom Irrtum bei dieser Person deshalb bereits phänomenologisch verfehlt. Das kann nun aber auch strafrechtlich nicht anders sein: Es entspricht dem Konzept der Strafrechtsordnung, als Normalfall von einem Individuum auszugehen, das in der Lage ist, die Gebote und Verbote des Strafrechts zu erkennen und sein Verhalten danach auszurichten. Wer folglich aufgrund einer psychischen Krankheit «irrt», irrt nicht im Sinne des Art. 13 Abs. 1 StGB. Die irrige Annahme eines schuldunfähigen Beschuldigten, die bei einem geistig gesunden Täter einen Sachverhaltsirrtum darstellen würde, ist mithin unbeachtlich, wenn sie auf die zur Schuldunfähigkeit führende Erkrankung des Beschuldigten zurückgeht (BGE 146 IV 193 E. 1.4.6). Zusammengefasst kann sich ein schuldunfähiger Beschuldigter nicht auf einen Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB berufen, wenn seine irrige Vorstellung über die tatsächlichen Verhältnisse auf seine zur Schuldunfähigkeit führende psychische Erkrankung zurückgeht (BGE 146 IV 193, Regeste). Nichts Anderes muss auch im vorliegenden Fall gelten: Der Beschuldigte litt gemäss Gutachten im Tatzeitraum an einer wahnhaften Störung (ICD-10 F22), was da-
15 zu führte, dass er Situationen verkannte und eine verzerrte Wahrnehmung hatte (pag. 262, Ziffer 6 und 278, Ziffer 2.b). Wenn sich dies auch auf die inkriminierten ehrverletzenden Äusserungen beziehen würde, läge der geltend gemachte gute Glauben also in der, diesen begründenden psychischen Störung des Beschuldigten. Dazu kommt, dass ein allfälliger guter Glaube ohnehin nicht genügen würde und der Beschuldigte nicht nachgewiesen hat, dass er die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten. Dabei wären aufgrund der Schwere der gegenüber der Privatklägerin erhobenen Beschuldigungen (und eben nicht blossen Verdächtigungen) und der Verbreitung dieser über eine weltweit für jedermann zugänglichen Webseite ohnehin eine erhöhte Sorgfalt bei den Abklärungen des Wahrheitsgehalts notwendig gewesen. Der Beschuldigte hat den Gutglaubensbeweis folglich nicht erbracht. Vor diesem Hintergrund kann schliesslich offenbleiben, ob der Beschuldigte überhaupt zum Wahrheits- und/oder Gutglaubensbeweis zuzulassen wäre. Weiter führte die Vorinstanz aus, dass die von der Verteidigung in Bezug auf die Frage der Schuldfähigkeit aufgeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 (E. 1.6.2 und 1.7.1) nicht einschlägig sei. Im bundesgerichtlichen Fall gehe es einerseits um ein Kapitalverbrechen (Tötungsdelikt) und andererseits darum, die Steuerungsfähigkeit gestützt auf verschiedene Gutachten, in welchen die Steuerungsfähigkeit unterschiedlich beurteilt worden sei, zu beurteilen. Der Gutachter gehe vorliegend von einer deutlichen, d.h. mittelgradigen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit aus und es seien keine Gründe ersichtlich, von der schlüssigen Einschätzung des Gutachters abzuweichen. Demnach sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht vollständig schuldunfähig gewesen sei (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 626). 13. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte in der Berufungsbegründung aus, die vorgebrachten Verdächtigungen und Behauptungen des Beschuldigten seien ehrverletzend. Der Tatbestand der üblen Nachrede sei in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Es stelle sich allerdings die Frage, ob dem Beschuldigten der Wahrheitsbeweis bzw. der Beweis gelinge, dass er die Anschuldigungen für wahr gehalten habe. Aufgrund der wahnhaften Störung verkenne der Beschuldigte Situationen, leugne Tatsachen und habe eine verzerrte Wahrnehmung von der Welt. Er sei von der Überzeugung geleitet, dass zahlreiche Behörden korrupt und von einer Mafia geleitet seien. Der Beschuldigte empfinde ein tiefes Bedürfnis gegen diese, von ihm subjektiv so wahrgenommenen Missstände, zu kämpfen. In diesem Kampf verfolgte er hohe Ziele wie z.B. die Verhinderung des dritten Weltkrieges, die Ausmerzung des Rassismus und die Ausbreitung der weltweiten Ungerechtigkeit. Aus diesen hohen Zielen leite er die innere Erlaubnis für sein Handeln ab. Dies gelte auch für die Beurteilung der Wahl seiner Mittel zur Erreichung dieser Ziele. Der von der Vorinstanz zitierte BGE 147 IV 193 sei nicht einschlägig: Dass der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt seien, sei unbestritten. Art. 13 StGB komme nicht zur Anwendung, vielmehr die lex specialis von Art. 173 Ziff. 2 StGB. Auf diesen Absatz könne die zu Art. 13 StGB entwickelte Rechtspre-
16 chung gerade nicht angewendet werden. Für die im Bagatellbereich des Strafrechts angesiedelte Norm rechtfertige sich auch nicht, zwischen der «objektiven» (von allen gesunden Personen übereinstimmend wahrnehmbaren) und der «wahnhaften» Wirklichkeit einer psychisch kranken Person zu unterscheiden. Bei Art. 173 StGB stelle sich nur die Frage, ob der beschuldigten Person vorgeworfen werden könne, eine bestimmte Äusserung getätigt zu haben. Das werde bei ehrverletzenden Äusserungen urteilsfähiger Personen, von Ausnahmefällen abgesehen, praktisch immer der Fall sein. Für psychisch kranke Personen könne das nicht gelten. Der Beschuldigte sei aufgrund seiner Krankheit nicht in der Lage, die Unwahrheit der gemachten Äusserungen zu erkennen und habe deshalb subjektiv ernsthafte Gründe gehabt, diese in guten Treuen für wahr zu halten. Damit entfalle jedes Strafbedürfnis und es widerspreche der ratio legis von Art. 173 Ziff. 2 StGB, die vom Bundesgericht im Zusammenhang mit schwerwiegenden Delikten gegen Leib und Leben entwickelte Rechtsprechung auf Art. 173 ff. StGB anzuwenden. Der Beschuldigte sei daher vom Vorwurf der üblen Nachrede freizusprechen (zum Ganzen, pag. 708 f.). 14. Subsumtion der Kammer 14.1 Strafanträge Vorab kann festgehalten werden, dass für die vorliegend noch relevanten Anklagevorwürfe gültige Strafanträge vorliegen (pag. 8 f., pag. 15 ff.). Zur Rechtzeitigkeit der Strafanträge kann der Vollständigkeit halber auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 604). 14.2 Objektiver und subjektiver Tatbestand Vorab kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 622 f.). Diese führte zutreffend aus, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin der Kindsentführung und der Steuerhinterziehung (Ziff. II.3.1.1, 3.1.2, 4.1.1 und 4.1.2 der Anklageschrift), der Erpressung (Ziff. II.3.1.2 und 4.1.2 der Anklageschrift) und damit strafbaren Verhaltens sowie des Verrats (Ziff. II. 3.1.3 und 4.1.3 der Anklageschrift) bezichtigte. Es handelt sich dabei um Tatsachenbehauptungen, welche mindestens von der Straf- und Zivilklägerin und deren Rechtsanwalt, wobei nur Letzterer einen Dritten i.S.v. Art. 173 StGB darstellt, zur Kenntnis genommen wurden. Durch die Kenntnisnahme der Äusserungen durch den Rechtsanwalt der Straf- und Zivilklägerin waren die Taten vollendet. Damit ist der objektive Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt. Entsprechend dem Beweisergebnis wusste der Beschuldigte, dass er die Straf- und Zivilklägerin strafbaren Verhaltens beschuldigte, er war sich auch der Eignung seiner Äusserungen zur Rufschädigung bewusst und er wollte, dass die Äusserungen von Dritten zur Kenntnis genommen werden, publizierte er sie doch auf einer von ihm eingerichteten Webseite. Der Beschuldigte handelte mithin vorsätzlich. Folglich ist auch der subjektive Tatbestand in allen drei Fällen erfüllt.
17 14.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe 14.3.1 Rechtfertigungsgründe Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1). Rechtfertigungsgründe sind vorliegend weder ersichtlich noch dargetan. 14.3.2 Entlastungsbeweise Wahrheitsbeweis Bezüglich strafbaren Verhaltens kann der Wahrheitsbeweis angesichts der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) grundsätzlich nur durch den Beweis einer Verurteilung erbracht werden (vgl. dazu E. III.11 hiervor). Dieser Beweis wurde vom Beschuldigten nicht erbracht. Es liegt weder eine Verurteilung noch ein hängiges Strafverfahren gegen die Straf- und Zivilklägerin vor. Gutglaubensbeweis Mit der Vorinstanz misslingt dem Beschuldigten auch der Gutglaubensbeweis, bei welchem die beschuldigte Person dartun muss, dass sie ernsthafte Gründe hatte, ihre Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, litt der Beschuldigte im Tatzeitpunkt gemäss Gutachten von med. pract. W.________ an einer wahnhaften Störung, was dazu führte, dass er Situationen verkannte und eine verzerrte Wahrnehmung hatte. Gemäss Beweisergebnis ist es gestützt auf das Gutachten durchaus denkbar oder jedenfalls nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte krankheitsbedingt von der Wahrheit seiner Äusserungen ausging, obschon keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestanden. Eine Krankheit wie die wahnhafte Störung kann folglich die Ursache einer Fehlvorstellung sein, was das vorliegende Gutachten bestätigt. Der Gutglaubensbeweis fragt allerdings nicht danach, warum eine Person an die Wahrheit ihrer Äusserungen glaubte, sondern, ob sie daran glauben durfte. So genügt es nicht, dass die beschuldigte Person die einzelnen Tatsachen nachweist, welche in ihr den Verdacht oder den Glauben an die ehrenrührige Tatsache weckten. Sie muss darüber hinaus auch dartun, dass diese Tatsachen für sie in guten Treuen ernsthafte Verdachtsgründe sein durften (BGE 102 IV 176 E. 2b; DONATSCH, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 21. Aufl. 2022, N. 33 zu Art. 173 StGB). Eine Krankheit kann lediglich die eingeschränkte Fähigkeit zur realitätsgerechten Wahrnehmung erklären, sie kann jedoch nicht als Grundlage dafür dienen, dass die betroffene Person von der Richtigkeit der subjektiven Vorstellung ausgehen darf. Pathologische Zustände wie die wahnhafte Störung sind daher im Rahmen der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 StGB zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat das Beweisergebnis ergeben, dass der Beschuldigte sich über die Richtigkeit seiner Äusserungen in keiner Weise vergewisserte bzw. vermochte er solches jedenfalls nicht nachzuweisen. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschuldigte dafür sehr wohl Erkenntnismöglichkeiten gehabt hätte, welche er hätte einsetzen können. So hält das Gutachten – wie in der Beweiswürdigung dargelegt (vgl. E. II.10 vorne) – ausdrücklich fest, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldighttps://www.swisslex.ch/doc/aol/650252bf-b61f-4c19-a369-7ab16bf3c3be/564c189e-a29d-4671-9de2-ba95ae975807/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/8d0140ce-473d-4ed8-a52f-e5b6263e165f/citeddoc/5fa9aaaa-4fea-42dc-9587-5bdab08dde55/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/8d0140ce-473d-4ed8-a52f-e5b6263e165f/citeddoc/5fa9aaaa-4fea-42dc-9587-5bdab08dde55/source/document-link
18 ten erhalten gewesen resp. seine kognitiven Verzerrungen nicht derart stark ausgeprägt gewesen seien, dass er nicht mehr in der Lage gewesen wäre, Gesetze, Regeln und Normen als solche zu kennen und zu erkennen. Insgesamt gelang es dem Beschuldigten folglich nicht nachzuweisen, dass er ernsthafte Gründe hatte, gestützt darauf er von der Wahrheit seiner Äusserungen hätte ausgehen dürfen. 14.3.3 (Verminderte) Schuldfähigkeit Für die Frage der Schuldfähigkeit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 625 f.). Wie dargelegt, verkennt der Beschuldigte gemäss Gutachter aufgrund der wahnhaften Störung Situationen, leugnet Tatsachen und hat eine verzerrte Wahrnehmung der Welt. Seine kognitiven Verzerrungen sind allerdings nicht derart stark ausgeprägt, dass er nicht mehr in der Lage wäre, Gesetze, Regeln und Normen als solche zu kennen und zu erkennen. Seine Einsichtsfähigkeit ist erhalten. Durch sein Engagement gegen die vermeintlichen Missstände zu kämpfen, steigert er sich allerdings in einen Gemütszustand, in welchem er Grenzen und Normen teilweise aus dem Blick verliert. Bedingt durch die wahnhafte Störung ist der Beschuldigte in seiner Steuerungsfähigkeit deutlich, d.h. mittelgradig beeinträchtigt (pag. 262). Es sind keine Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen würden von dieser gutachterlichen Einschätzung abzuweichen. Solche wurden denn auch von der Verteidigung nicht vorgebracht. Es kann auf die bereits gemachten Ausführungen unter E. III.14.3.2 hiervor verwiesen werden. Somit war der Beschuldigte aufgrund der wahnhaften Störung und der darauf beruhenden beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit nur teilweise fähig gemäss seiner vorhandenen Einsichtsfähigkeit zu handeln, weshalb eine verminderte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB vorliegt. Diese wird im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein (Art. 19 Abs. 2 StGB). Weitere Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan. 14.4 Konkurrenzen und Fazit Wie in E. II.7 ausgeführt, wurden die fast identischen Sachverhalte auch unter dem Tatbestand der Beschimpfung angeklagt. Der Beschuldigte erfüllt mit seinem Verhalten dreimal den Tatbestand der üblen Nachrede und Art. 177 StGB ist subsidiär zu Art. 173 StGB (WOHLERS, Handkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2024, N. 10 zu Art. 177 StGB mit Hinweisen), weshalb auf eine rechtliche Subsumtion der Sachverhalte unter den Tatbestand der Beschimpfung verzichtet werden kann. Folglich ist der Beschuldigte der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin in drei Fällen schuldig zu sprechen.
19 IV. Strafzumessung 15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu Art. 47 StGB verwiesen werden (S. 29. f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 626 f.). Zu ergänzen ist Folgendes: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Diese Einsatzstrafe hat das Gericht in der Folge unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1; BGer 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2; BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2). 16. Strafrahmen, Strafart und konkretes Vorgehen Vorliegend sind für die drei üblen Nachreden zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin Strafen auszufällen. Den Ausführungen der Vorinstanz zur Strafart kann nicht gefolgt werden (S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 627 f.). Als Strafart kommt bei der üblen Nachrede von vornherein einzig die Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 173 Ziff. 1 StGB), der Strafrahmen reicht von mindestens drei bis zu höchstens 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat sich der üblen Nachrede in drei Fällen schuldig gemacht, wobei die üble Nachrede gemäss Ziffer II.3.1.1 der Anklageschrift (Entführung beider Kinder und Steuerhinterziehung) als schwerstes Delikt zu betrachten ist, wofür die Einsatzstrafe festzulegen ist. Diese Einsatzstrafe ist in der Folge nach Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der weiteren beiden Delikte angemessen zu erhöhen, bevor die Täterkomponenten zu berücksichtigen sind (die Vorinstanz hat fälschlicherweise nicht asperiert, Art. 49 Abs. 1 StGB allerdings im Dispositiv genannt; vgl. S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 629 f. und pag. 574). 17. Konkrete Strafzumessung 17.1 Einsatzstrafe für die üble Nachrede der Entführung zweier Kinder und der Steuerhinterziehung 17.1.1 Objektive Tatschwere Die als Empfehlung dienenden Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für eine üble Nachrede bei einer Diffamierung ei-
20 ner Person mit einem Brief an 10 Mitglieder einer Gruppe, worin der Geschädigte als «streitsüchtiger Mensch» dargestellt wird, eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor (S. 48 der VBRS-Richtlinien). Nach Ansicht der Kammer wiegt das Verschulden vorliegend höher als im Referenzsachverhalt. Der Beschuldigte warf der Straf- und Zivilklägerin mit seiner Äusserung vor, die eigenen Kinder entführt und eine Steuerhinterziehung begangen zu haben. Es handelt sich dabei um einen schweren Vorwurf, wodurch der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, in gravierender Weise verletzt wird. Er publizierte die Äusserung auf einer selbst eingerichteten Webseite, wodurch er dem Vorwurf zusätzliches Gewicht verlieh. Hingegen wurden die Äusserungen – soweit nachgewiesen – nur von der Straf- und Zivilklägerin und einer weiteren Person, deren Rechtsanwalt, zur Kenntnis genommen. Unter Berücksichtigung dieser objektiven Tatkomponenten geht die Kammer noch von einem leichten Verschulden aus und erachtet eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 17.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und er wusste, dass er die Straf- und Zivilklägerin durch die Äusserungen in ihrer Ehre verletzt. Dies ist indes als tatbestandsimmanent zu werten und wirkt sich neutral aus. Die Äusserungen des Beschuldigten erscheinen keineswegs nachvollziehbar und wären – insbesondere auch angesichts der vorhandenen Einsichtsfähigkeit – vermeidbar gewesen, was sich ebenfalls neutral auswirkt. Es bleibt somit bei einer Strafe von 40 Tagessätzen. 17.1.3 Verminderte Schuldfähigkeit Gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB ist eine verminderte Schuldfähigkeit strafmildernd zu berücksichtigen. Dabei geht es nicht um die Herabsetzung einer Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt deshalb, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich demnach aus dem leichteren Verschulden. Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen. Dabei ist jedoch keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen (BGE 136 IV 55 E. 5.3; BGE 134 IV 132 E. 6.2; BGer 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Eine leichte, mittelgradige oder schwere Herabsetzung der Schuldfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer rein mathematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75 % (BGE 136 IV 55 E. 5.6; BGE 134 IV 132 E. 6.2; je mit Hinweisen). Der Richter kann in Ausübung seines Ermessens die aus den Tatkomponenten resultierende Einsatzstrafe auch stärker herabsetzen (bspw. um mehr als 75 % bei einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit), soweit diese Reduktion noch im Rahmen dessen liegt, was geboten ist, um der Verminderung der Schuldfähigkeit in ihrem vollen Ausmass Rechnung zu tragen. Eine diesen gewissen Rahmen
21 unterschreitende Reduktion der aus den Tatkomponenten resultierenden Einsatzstrafe ist nur zulässig, wenn besondere Umstände dafür sprechen, die in der Urteilsbegründung darzulegen sind (BGE 134 IV 132 E. 6.6; zum Ganzen: BGE 136 IV 55 E. 5.3). Im Gutachten von med. pract. W.________ wurde festgehalten, der Beschuldigte sei in seiner Steuerungsfähigkeit deutlich, d.h. mittelgradig, eingeschränkt gewesen, bei erhaltener Einsichtsfähigkeit. Dadurch vermindert sich das Verschulden. Aufgrund dessen, dass eine mittelgradig verminderte Steuerungsfähigkeit, bei jedoch erhaltener Einsichtsfähigkeit, vorlag, erscheint vorliegend ein Abzug von 15 Tagessätzen angemessen (dies entspricht einem Abzug von rund 40 %), wodurch eine Strafe von 25 Tagessätzen resultiert. 17.2 Asperation für die weiteren üblen Nachreden Das Tatvorgehen und die subjektiven Aspekte sind bei den weiteren beiden üblen Nachreden (fast) identisch, weshalb es sich rechtfertigt, diese nachfolgend zusammen zu behandeln. Für die üble Nachrede der Entführung eines Kindes und der Erpressung erachtet die Kammer angesichts der objektiven Tatschwere 35 Tagessätze und für die üble Nachrede des Verrats 25 Tagessätze als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Es handelt sich dabei ebenfalls um schwere Vorwürfe. Zudem wirkt sich die subjektive Tatschwere auch hier neutral aus, wohingegen sich die verminderte Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Taten im Umfang von jeweils rund 40 %, ausmachend 15 und 10 Tagessätze, verschuldensmindernd auswirkt. Damit resultieren für die beiden üblen Nachreden Geldstrafen von 20 und 15 Tagessätzen, welche aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit einem Asperationsfaktor von rund 50 %, zusammen ausmachend 17 Tagessätze, zur Einsatzstrafe zu asperieren sind. Dadurch resultiert eine hypothetische Gesamtgeldstrafe von 42 Tagessätzen. 17.3 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 629 f.): Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. dazu insbesondere die Angaben im Gutachten pag. 226 ff.) wirken sich - soweit überhaupt bekannt - neutral aus. In Bezug auf das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einerseits den von ihm gegenüber der Privatklägerin erhobenen Vorwurf des Kidnappings im laufenden Strafverfahren mehrfach wiederholte (vgl. pag. 118, Z. 26 und 37 ff.; pag. 119, Z. 54 und 72 f.; pag. 120, Z. 126 ff.; pag. 124, Z. 327; pag. 511), andererseits aber auch, dass er von Anfang an geständig war, dass die Äusserungen auf der Webseite von ihm stammen (vgl. pag. 122, Z. 206 ff.), was insgesamt ebenfalls neutral zu werten ist. Der Beschuldigte war zwar von Beginn weg geständig, wirkliche Einsicht und Reue sind allerdings nicht ersichtlich. Zudem ist dem eingeholten Strafregisterauszug (pag. 695) zu entnehmen, dass gegen den Beschuldigten eine weitere Strafuntersuchung wegen Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB) eröffnet wurde, wo-
22 bei diesbezüglich, soweit ersichtlich, noch keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt und mithin die Unschuldsvermutung gilt. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht ersichtlich. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral auf die Strafe aus. 17.4 Konkrete Strafe Zusammenfassend wäre nach Ansicht der Kammer folglich eine Gesamtgeldstrafe von 42 Tagessätzen auszusprechen. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. E. I.5. vorne) bleibt es bei einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. 17.5 Tagessatzhöhe, Strafvollzug und Verbindungsbusse Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familienund Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die gesetzliche Regelung geht vom Nettoeinkommensprinzip aus. D.h. es ist vom Einkommen auszugehen, das dem Täter durchschnittlich pro Tag zur Verfügung steht resp. zur Verfügung stehen könnte (BGer 66_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2). Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz war der Beschuldigte nach seinen eigenen Angaben im Oktober 2019 selbständig erwerbstätig und erwerbslos (vgl. pag. 160 f.). Mangels Kenntnisse seiner aktuellen Einkommensverhältnisse setzte die Vorinstanz den Tagessatz zugunsten des Beschuldigten auf CHF 30.00 fest (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 630). Das Berufungsverfahren brachte diesbezüglich keine Änderungen vor, weshalb der Tagessatz nach wie vor auf CHF 30.00 festzusetzen ist. Dem nicht vorbestraften Beschuldigten ist in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. Das Aussprechen einer Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB) als zusätzlichen Denkzettel erachtet die Kammer als nicht angezeigt und es liegt keine Schnittstellenproblematik vor. Der Beschuldigte ist zusammenfassend zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und einer Probezeit von zwei Jahren. V. Zivilpunkt 18. Vorbringen der Parteien Wie in E. I.4.2 ausgeführt, beantragte die Straf- und Zivilklägerin die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung an die Straf- und Zivilklägerin von CHF 500.00 zzgl.
23 Zins von 5 % seit dem 20. Januar 2020 (pag. 576; S. 38 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 635 ff.). Die Verteidigung bestritt, wie dargelegt, dass überhaupt strafbare Handlungen verübt wurden, welche zur Adhäsionsklage berechtigen würden. 19. Gesetzliche und theoretische Grundlagen Geschütztes Rechtsgut von Art. 173 f. StGB ist die Ehre. Die widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit kann einen Anspruch auf Genugtuung begründen. Nach Art. 49 OR ist eine Genugtuung jedoch nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (BGer 6B_43/2017 vom 23. Juni 2017 E. 1.2; 6B_94/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 1.1 mit Hinweis). Leichte Persönlichkeitsverletzungen, wie beispielsweise unbedeutende Ehrverletzungen, rechtfertigen keine finanzielle Genugtuung (vgl. BGE 129 III 715 E. 4.4; BGer 6B_43/2017 vom 23. Juni 2017 E. 1.2; 6B_925/2015 vom 9. Februar 2016 E. 3; je mit Hinweisen). Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Das Bundesgericht hat es daher abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; BGer 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 4.4.1). 20. Subsumtion Durch die Schuldsprüche sind die widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen (Ehrverletzungen) erstellt und deren Schwere ist objektiv und subjektiv betrachtet als nicht unerheblich einzustufen, wobei der Vorwurf, die eigenen Kinder entführt zu haben, am schwersten wiegt. So überwiegen die Auswirkungen der Persönlichkeitsverletzungen auf eine Durchschnittsperson (weder besonders sensibel noch besonders widerstandsfähig) das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge jedenfalls deutlich (so auch die Vorinstanz, S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 637). Zudem führte die Straf- und Zivilklägerin im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung nachvollziehbar aus, dass der Inhalt der Webseite des Beschuldigten sie «psychisch gestört» habe (pag. 540 Z. 13 ff.). Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass nicht erstellt ist, dass die Äusserungen des Beschuldigten von weiteren Drittpersonen, ausser deren Rechtsanwalt, zur Kenntnis genommen wurden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Strafund Zivilklägerin nicht in erheblichem Ausmass exponiert war. Eine Genugtuung in der Höhe von CHF 500.00 erscheint angemessen. Der Straf- und Zivilklägerin wird zudem antragsgemäss ein Zins zu 5 % seit dem 20. Januar 2020 zugesprochen. Einer höheren Genugtuung (wie im erstinstanzlichen Verfahren noch beantragt; vgl. pag. 562) steht einerseits Art. 391 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario und andererseits das Verschlechterungsverbot entgegen (vgl. E. I.5. vorne), weshalb die Zivilklage soweit weitergehend abzuweisen ist. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. https://www.swisslex.ch/doc/aol/650252bf-b61f-4c19-a369-7ab16bf3c3be/564c189e-a29d-4671-9de2-ba95ae975807/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/91950855-8820-4fe1-95e3-6ccd0a7f2920/f00fc08f-a93b-4ea5-a101-ce5968be2a4d/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/ac7a3486-7ed5-483e-9289-1385b3bd1d39/citeddoc/fcf7b262-dff1-4a0b-a2b0-55dd0122bb81/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/be93c715-6f75-4b64-a3ee-37a8443fe22e/citeddoc/a21be371-6ac0-4d37-8c0c-0c148d8389ff/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/be93c715-6f75-4b64-a3ee-37a8443fe22e/citeddoc/a21be371-6ac0-4d37-8c0c-0c148d8389ff/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/ac7a3486-7ed5-483e-9289-1385b3bd1d39/citeddoc/0a609235-3978-4abe-8fa1-d918475e3a70/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/fc5ef6c3-a957-4ca1-b313-74b7661aca01/citeddoc/9b0ab22f-b06a-4591-b4cc-ce18a43bbae8/source/document-link
24 VI. Kosten und Entschädigung 21. Verfahrenskosten 21.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Vorinstanz legte die auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten auf CHF 6'545.45 fest. Auch in oberer Instanz erfolgen Schuldsprüche. Demzufolge hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'545.45 (inkl. schriftliche Urteilsbegründung) zu tragen. 21.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2'200.00 bestimmt und zufolge seines Unterliegens dem Beschuldigten auferlegt. 22. Amtliche Entschädigung der Verteidigung 22.1 Allgemeine Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren. 22.2 Erstinstanzliches Verfahren Wie in E. I.5 festgehalten, ist die amtliche Entschädigung nicht in Rechtskraft erwachsen, wobei allerdings auf die Höhe des amtlichen Honorars in erster Instanz nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (BGer 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Festsetzung des amtlichen Honorars durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden bzw. rechtfer-
25 tigt es sich nicht, diesbezüglich oberinstanzlich eine Korrektur vorzunehmen. Demnach entschädigt der Kanton Bern Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'712.10. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von CHF 4'978.35 (analog zu den Verfahrenskosten entfallen 12/21 der Entschädigung von total CHF 8'712.10 auf die Schuldsprüche; vgl. Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 22.3 Oberinstanzliches Verfahren Fürsprecher B.________ machte für das oberinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 6.25 Stunden zu CHF 200.00, Auslagen von CHF 73.80 und damit ein amtliches Honorar von insgesamt CHF 1’431.05 inkl. MWST geltend (pag. 726 f.). Das geltend gemachte Honorar erscheint mit Blick auf den Tarifrahmen sowie den Verfahrensgang als angemessen und die aufgeführten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Folglich entschädigt der Kanton Bern Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1’431.05. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1’431.05 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 23. Entschädigung der Straf- und Zivilklägerin 23.1 Erstinstanzliches Verfahren (unentgeltliche Rechtsvertretung) Die vorinstanzliche Festsetzung des amtlichen Honorars für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt D.________ ist nicht zu beanstanden. Demnach entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 9'573.30. Davon fallen gemäss den nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz CHF 1'640.75 auf die Teileinstellung des Strafverfahrens vom 11. Februar 2022 (vgl. Teileinstellungsverfügung, pag. 398 ff.), welche der Beschuldigte nicht zurückzubezahlen hat. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern hingegen – ausgangsgemäss und analog der Verfahrenskostenregelung – die verbleibende amtliche Entschädigung von CHF 7'932.55 (CHF 9'573.30 abzüglich CHF 1'640.75) im Umfang von 12/21, ausmachend CHF 4'532.90, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). 23.2 Oberinstanzliches Verfahren (private Anwaltskosten) Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person gestützt auf Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Das Obsiegen besteht im Regelfall in der Verurteilung der beschuldigten Person (bei Konstituierung als Strafkläger) und/oder Obsiegen der Privatklägerschaft als Zivilkläger im Zivilpunkt.
26 Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO betreffen in erster Linie Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Entschädigung richtet sich nach dem im betreffenden Kanton geltenden Anwaltstarif und damit vorliegend nach KAG und der PKV. In Strafrechtssachen wird das Honorar bei Verfahren vor dem Einzelgericht im Rahmen von CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 bemessen. In entsprechenden Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % davon (Art. 17 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Bst. f PKV), mithin CHF 50.00 bis CHF 12’500.00. Innerhalb des von der Verordnung festgelegten Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz (a) nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und (b) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein(e) fachlich ausgewiesene(r), gewissenhafte(r) Anwältin/Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäfts benötigt. Das Honorar ist im Rahmen der PKV als Pauschale festzulegen, ohne dass die einzelnen zu berücksichtigenden Arbeitsstunden oder der gebotene Stundenansatz im Einzelnen zu prüfen wären. Eine unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzte Pauschale entbindet gerade davon, Honorarnoten in ihren einzelnen Positionen zu überprüfen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.2). Rechtsanwalt D.________ machte im oberinstanzlichen Verfahren für die private Vertretung der Straf- und Zivilklägerin einen Aufwand von pauschal CHF 800.00 geltend. Dieses Honorar erscheint angemessen, weshalb der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren (private Vertretung) eine Parteientschädigung von pauschal CHF 800.00 zu bezahlen hat. VII. Verfügungen Für die Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.
27 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 15. Januar 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: A.________ freigesprochen wurde: 1. von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 19. Januar 2020 in E.________(Ortschaft) und in F.________ (Ortschaft) zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin C.________ (AKS-Ziffer II.2) 2. von der Anschuldigung der üblen Nachrede, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 7. Oktober 2021, 16:58 Uhr bis 10. Oktober 2021 18:37 Uhr in E.________(Ortschaft) zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers G.________ (AKS- Ziffer II.3.5) 3. von der Anschuldigung der Beschimpfung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 7. Oktober 2021, 16:58 Uhr bis 10. Oktober 2021 18:37 Uhr in E.________(Ortschaft) zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers G.________ (AKS- Ziffer II.4.1.5) 4. von der Anschuldigung des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, angeblich begangen in der Zeit vom 7. Oktober 2021, 16:58 Uhr bis 10. Oktober 2021 18:37 Uhr in E.________(Ortschaft) zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers G.________ (AKS-Ziffer II.5) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1'890.00 und Auslagen von CHF 3'019.05 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), insgesamt bestimmt auf CHF 4'909.05, an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 428.50. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 4'480.55. B. Im Zivilpunkt erkannt wurde: In Anbetracht der Tatsache, dass der Sachverhalt bezüglich der Zivilforderungen nicht spruchreif ist und die beschuldigte Person freigesprochen wurde, wird die Zivilklage des
28 Straf- und Zivilklägers G.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d. StPO). II. A.________ wird schuldig erklärt: der üblen Nachrede, mehrfach begangen und festgestellt am 21. Januar 2020 in E.________(Ortschaft) und F.________ (Ortschaft) zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin C.________ (AKS-Ziffer II.3.1.1-II.3.1.3 und II.4.1.1-II.4.1.3) und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 34, 42 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und Art. 173 Ziff. 1 StGB; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO; verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 6'545.45. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'200.00. III. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR, 126 StGB sowie Art. 433 Abs. 1 Bst. a und Bst. b StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 500.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Januar 2020 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. Soweit weitergehend wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin abgewiesen. 2. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 800.00 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für ihre notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. IV.
29 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wurde/wird – mit Ausnahme der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft BM 20 3770 vom 11. Februar 2022 bereits bestimmten amtlichen Entschädigung – für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 01.01.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung Anwalt 16.58333 200.00 CHF 3’316.65 amtliche Entschädigung MLaw 7.91667 100.00 CHF 791.65 CHF 695.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’804.20 CHF 369.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’174.10 Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung Anwalt 16.00 200.00 CHF 3’200.00 CHF 72.90 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3’272.90 CHF 265.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’538.00 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'712.10. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von CHF 4'978.35 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 6.25 200.00 CHF 1’250.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 73.80 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 1’323.80 CHF 107.25 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’431.05 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'431.05. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1'431.05 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
30 3. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 01.01.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung Anwalt 29.84 200.00 CHF 5’968.00 amtliche Entschädigung MLaw 4.00 100.00 CHF 400.00 CHF 880.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’248.80 CHF 558.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’806.95 Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung Anwalt 8.17 200.00 CHF 1’634.00 CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 1’634.00 CHF 132.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’766.35 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 9'573.30. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von CHF 4'532.90 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - G.________ (nur Dispositiv auszugsweise) - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv)
31 Bern, 6. März 2026 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid Volz Die Gerichtsschreiberin: Schürch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.