Skip to content

Bern Obergericht Strafkammern 05.05.2025 SK 2024 251

May 5, 2025·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·13,709 words·~1h 9min·5

Summary

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Raub, Tätlichkeiten etc. | Betäubungsmittelgesetz

Full text

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 24 251 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin), Oberrichter Knecht, Oberrichterin Bochsler Gerichtsschreiberin Weissleder Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Raub, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Tätlichkeiten etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 28. Februar 2024 (PEN 23 658)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 28. Februar 2024 folgendes Urteil (pag. 1220 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), begangen am 31.08.2022 in Bern, 2. des Raubs, begangen am 02.08.2022 in Bern zum Nachteil von C.________ (Deliktssumme CHF 100.00), 3. der Tätlichkeit (in Notwehrexzess), begangen am 23.08.2022 in Bern zum Nachteil von D.________, 4. der Tätlichkeit, begangen am 21.03.2022 in L.________ (Ort) zum Nachteil von E.________, 5. des Diebstahls, mehrfach begangen (teilweise geringfügig) 5.1. am 11.03.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der F.________ (Strasse) (Deliktsbetrag CHF 329.55), 5.2. am 21.03.2022 in L.________ (Ort) zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der G.________ (Strasse) (Deliktsbetrag CHF 9.95), 5.3. am 02.04.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der H.________ (Strasse) (Deliktsbetrag CHF 211.60), 5.4. am 05.04.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der I.________ (Strasse) (Deliktsbetrag CHF 471.80), 5.5. in 06.04.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der H.________ (Strasse) (Deliktsbetrag CHF 159.70), 5.6. am 19.04.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der H.________ (Strasse) (Deliktsbetrag CHF 193.65), 5.7. am 02.06.2022 in Bern zum Nachteil der X.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der J.________ (Strasse) (Deliktsbetrag CHF 221.40), 5.8. am 21.06.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale am K.________ (Platz) (Deliktsbetrag CHF 6.50), 6. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen 6.1. am 21.03.2022 in L.________ (Ort) zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der G.________ (Strasse), 6.2. am 29.03.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der I.________ (Strasse),

3 6.3. am 02.04.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der H.________ (Strasse), 6.4. am 05.04.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der I.________ (Strasse), 6.5. am 06.04.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der H.________ (Strasse), 6.6. am 19.04.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der H.________ (Strasse), 6.7. am 21.06.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale am K.________ (Platz), 6.8. am 28.07.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale am M.________ (Platz), 7. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) 7.1. in der Zeitspanne vom 28.05.2022 bis Ende August 2022 in Bern und Umgebung durch Konsum von Marihuana und Kokaingemisch, 7.2. Ende September 2022 in N.________ durch Konsum einer Linie Kokaingemisch, 7.3. am 09.08.2022 in Bern durch Besitz zum Eigenkonsum von 0.4 Gramm Kokaingemisch und in Anwendung der  Art. 16 i.V.m. 15, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a lit. c, 103, 106, 126 Abs. 1, 139 Ziff. 1, 140 Ziff. 1, 172ter, 186 StGB,  Art. 19 Abs. 1 lit. d, 19a Ziff. 1 BetmG  Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, als Teilzusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25.07.2022 (BM 22 22021). Die Polizeihaft von einem Tag (03.08.2022) wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 21 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 10'535.00 und Auslagen von CHF 46.30, insgesamt bestimmt auf CHF 10'581.30. […] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 9'781.30. II. Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin B.________ wird wie folgt bestimmt: […]

4 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 5'262.75. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung, abzüglich der Dolmetscherkosten von CHF 295.00, ausmachend CHF 4'967.75, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). A.________ hat dem Kanton Bern die an Fürsprecher P.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2'276.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 180.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger C.________. 2. Zur Bezahlung von CHF 221.40 Schadenersatz an die Zivilklägerin O.________. IV. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. Soweit weitergehend (CHF 200.00 Umtriebsentschädigung) wird die Zivilklage der Zivilklägerin O.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin D.________ auf Zahlung einer Genugtuung von CHF 1'000.00 wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände, Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). ̶ 0.40 g Kokain, Brieflein ̶ 5.20 g Kokain brutto, 1 Minigrip ̶ 1 Verpackungsbehälter Minigrip mit 1.6 g unbekanntem weissem Pulver ̶ 1 Verpackungsbehälter Minigrip leer ̶ 1 Waage ̶ 1 Tabakpfeife ̶ 1 Pfefferspray 2. Die Gucci-Tasche wird A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben. 3. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 100.00 wird nach Rechtskraft des Urteils an den Straf- und Zivilkläger C.________ unter Anrechnung an seine Zivilforderung herausgegeben. Die noch zu bezahlende Zivilforderung beträgt damit CHF 80.00. 4. Der restliche beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 496.20 wird als Anteil zur Deckung an die Busse verwendet. Die noch zu bezahlende Busse beträgt CHF 1'603.80.

5 5. Die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA- ProfilG). 6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 7. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 7. März 2024 fristgerecht die Berufung an (pag. 1240). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 21. Mai 2024 (pag. 1244 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 30. Mai 2024 zugestellt (pag. 1299 f.). Mit Eingabe vom 19. Juni 2024 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 1304 ff.). Darin beschränkte er die Berufung auf die Schuldsprüche wegen Raubes und mehrfachen Hausfriedensbruchs (Ziff. I.2. und I.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Sanktion (Freiheitsstrafe und Übertretungsbusse; Ziff. I.1. und I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Landesverweisung mitsamt Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Ziff. I.3. und V.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. I.4. und II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [betreffend die Entschädigungsfolgen beschränkt sich die Berufung auf die Rückzahlungspflichten des Beschuldigten]), die Verurteilung im Zivilpunkt zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 180.00 an den Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger; Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Herausgabe des beschlagnahmten Geldbetrags in der Höhe von CHF 100.00 an den Straf- und Zivilkläger (Ziff. V.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 3. Juli 2024 mit, sie beantrage weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten noch erkläre sie die Anschlussberufung (pag. 1317 f.). Die übrigen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 wurde den Parteien mitgeteilt, es werde beabsichtigt, infolge Nichtanfechtung der entsprechenden Schuldsprüche und Zivilpunkte, den Straf- und Zivilkläger 2 (D.________) sowie die Zivilklägerin (O.________) ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu entlassen (pag. 1319 f.). Mit Schreiben vom 6. August 2024 erklärte sich die Generalstaatsanwaltschaft mit dem beabsichtigten Vorgehen einverstanden (pag. 1332). Die übrigen Parteien liessen sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 10. September 2024 wurden der Straf- und Zivilkläger 2 sowie die Zivilklägerin ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 1341 f.). Die mündliche Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am 5. Mai 2025 statt (pag. 1465 ff.).

6 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein Strafregisterauszug (datierend vom 16. April 2025, pag. 1452 ff.), ein Betreibungsregisterauszug (datierend vom 14. April 2025, pag. 1445 ff.), ein Führungsbericht beim Regionalgefängnis Q.________ (datierend vom 11. April 2025, pag. 1442 f.) sowie je ein ergänzender Bericht hinsichtlich der Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung beim Migrationsdienst des Kantons Bern (datierend vom 28. März 2025, pag. 1420 ff.) und dem Staatssekretariat für Migration SEM (nachfolgend: SEM; datierend vom 25. März 2025, pag. 1408 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Dem ergänzenden Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern lagen eine Bestätigung des Sozialdienstes Region R.________ (datierend vom 27. März 2025, pag. 1423 f.) und ein Betreibungsregisterauszug über den Beschuldigten bei (datierend vom 24. März 2025, pag. 1425 ff.). Weiter wurden beim Regionalgericht Bern-Mittelland das Urteilsdispositiv vom 6. März 2024 und die Berufungsanmeldung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. März 2025 aus dem gegen den Beschuldigten geführten Verfahren PEN 24 562 ediert (pag. 1433 ff.; 1438). Schliesslich wurde der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 1468 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Anträge des Beschuldigten Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete für den Beschuldigten an der Berufungsverhandlung die folgenden Anträge (pag. 1484 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28. Februar 2024 hinsichtlich folgender Punkte in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Dispositivziffern I.1, I.3, I.4, I.5 und I.7 (Schuldsprüchen wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Tätlichkeit [in Notwehrexzess], Tätlichkeit, mehrfachen Diebstahls); 2. Dispositivziffer II (amtliche Entschädigung); 3. Dispositivziffer III.2 (Verurteilung zur Bezahlung von Schadenersatz an O.________); 4. Dispositivziffer IV (Zivilpunkt); 5. Dispositivziffern V.1, V.2, V.5, V.7 (weitere Verfügungen). II. A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen a. des Raubs, angeblich begangen am 02.08.2022 in Bern zum Nachteil von C.________; b. des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in acht Fällen, unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung an A.________ für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von mindestens 2/3 der in der Honorarnote

7 angegebenen Aufwendungen sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten in der Höhe von mindestens 2/3 an den Kanton. III. A.________ sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen (Art. 19 Abs. 1 Bst. d, 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 126 Abs. 1 sowie Art. 139, 172ter StGB und weitere) zu verurteilen a. zu einer Busse von CHF 2'000.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. September 2022 sowie als teilweise Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Juli 2022 und vom 07. Juni 2022, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung; b. zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten von anteilsmässig höchstens 1/3. Die den Verurteilungen entsprechende Freiheitsstrafe ist mit der in den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Juli 2022 und vom 13. September 2022 verhängten Freiheitsstrafe bereits abgegolten. IV. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. V. Die Zivilklage von C.________ sei abzuweisen. VI. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ im oberinstanzlichen Verfahren sei gestützt auf die Honorarnote zu bestimmen und dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen. VII. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 4.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Für die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete Staatsanwältin S.________ an der Berufungsverhandlung die folgenden Anträge (pag. 1490 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 28. Februar 2024 (PEN 23 658) in Rechtskraft erwachsen ist insofern als 1. A.________ schuldig erklärt wurde 1.1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), begangen am 31.08.2022 in Bern, 1.2. der Tätlichkeit (in Notwehrexzess), begangen am 23.08.2022 in Bern zum Nachteil von D.________, 1.3. der Tätlichkeit, begangen am 21.03.2022 in L.________ (Ort) zum Nachteil von E.________,

8 1.4. des Diebstahls, mehrfach begangen (teilweise geringfügig), 1.4.1. am 11.03.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der F.________ (Strasse) (Deliktsbetrag CHF 329.55), 1.4.2. am 21.03.2022 in L.________ (Ort) zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der G.________ (Strasse) (Deliktsbetrag CHF 9.95), 1.4.3. am 02.04.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der H.________ (Strasse) (Deliktsbetrag CHF 211.60), 1.4.4. am 05.04.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der I.________ (Strasse) (Deliktsbetrag CHF 471.80), 1.4.5. am 06.04.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der H.________ (Strasse) (Deliktsbetrag CHF 159.70), 1.4.6. am 19.04.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der H.________ (Strasse) (Deliktsbetrag CHF 193.65), 1.4.7. am 02.06.2022 in Bern zum Nachteil der X.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der J.________ (Strasse) (Deliktsbetrag CHF 221.40), 1.4.8. am 21.06.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale am K.________ (Platz) (Deliktsbetrag CHF 6.50), 1.5. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) 1.5.1. in der Zeitspanne vom 28.05.2022 bis Ende August 2022 in Bern und Umgebung durch Konsum von Marihuana und Kokaingemisch, 1.5.2. Ende September 2022 in N.________ durch Konsum einer Linie Kokaingemisch, 1.5.3. am 09.08.2022 in Bern durch Besitz zum Eigenkonsum von 0.4 Gramm Kokaingemisch. 2. der Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. V.1, V.2 und V.4 des Urteilsdispositivs. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. des Raubs, begangen am 02.08.2022 in Bern zum Nachteil von C.________ (Deliktssumme CHF 100.00), 2. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen 2.1. am 21.03.2022 in L.________ (Ort) zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der G.________ (Strasse), 2.2. am 29.03.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der I.________ (Strasse), 2.3. am 02.04.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der H.________ (Strasse), 2.4. am 05.04.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der I.________ (Strasse), 2.5. am 06.04.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der H.________ (Strasse), 2.6. am 19.04.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der H.________ (Strasse),

9 2.7. am 21.06.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale am K.________ (Platz), 2.8. am 28.07.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale am M.________ (Platz), und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, als Teilzusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Juli 2022 (BM 22 22021); die Polizeihaft von einem Tag (03.08.2022) sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen; 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'100.00; die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 21 Tage festzusetzen; 3. zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (amtl. Honorar, Löschung DNA-Profil etc.). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung des Beschuldigten ist das erstinstanzliche Urteil soweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG; SR 812.121]), der Tätlichkeit (in Notwehrexzess), der Tätlichkeit, des Diebstahls (mehrfach begangen, teilweise geringfügig) und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) schuldig erklärt wurde (Ziff. I.1., I.3., I.4., I.5., und I.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ebenfalls rechtskräftig sind die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 221.40 an die vormalige Zivilklägerin O.________ (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die weiteren Verfügungen im Zivilpunkt (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Festsetzung der amtlichen Entschädigungen von Fürsprecher AD.________ und Rechtsanwältin B.________ für das erstinstanzliche Verfahren (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, ausgenommen die Rückzahlungspflicht; vgl. Urteil des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 6B_1231/2022 vom 10. März 2023) und die weiteren Verfügungen betreffend die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände, Drogen und Drogenutensilien (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und Rückgabe der Gucci-Tasche (Ziff. V.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer hat demgegenüber die Schuldsprüche wegen Raubes und mehrfachen Hausfriedensbruchs (Ziff. I.2. und I.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs),

10 die Sanktion (Freiheitsstrafe und Übertretungsbusse; Ziff. I.1. und I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Landesverweisung von 7 Jahren (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verlegung der Verfahrenskosten (Ziff. I.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Rückzahlungspflichten betreffend die amtlichen Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Zivilpunkt soweit den Straf- und Zivilkläger betreffend (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die weiteren Verfügungen in Bezug auf die Verwendung der beschlagnahmten Geldbeträge in der Höhe von CHF 100.00 und CHF 496.20 sowie die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem zu überprüfen (Ziff. V.3., V.4. und V.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Der Rechtskraft nicht zugänglich ist ferner die Verfügung über die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst, sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1251 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach es zwar das Recht des Beschuldigten ist, sich selbst nicht belasten zu müssen und seine Aussage auch zu verweigern. Jedoch ist es mit der Unschuldsvermutung allerdings unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4. mit weiteren Hinweisen, nicht publ. in BGE 147 IV 176). 7. Zum Vorwurf des Raubes (AKS Ziff. I.2.) 7.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift vom 6. September 2023 folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 895 ff.): A.________ begab sich am 02.08.2022 mit seinem Fahrrad und C.________, welcher am Kauf von Kokain zwecks Eigenkonsum interessiert war, zu den .________ an der T.________ in der Nähe des

11 M.________ in Bern, dies zwecks eines Treffens vor Ort mit einem Drogenverkäufer. Dort angekommen forderte A.________ im weiteren Verlauf C.________ auf, ihm das Geld für den Drogenkauf zu übergeben. Als sich dieser weigerte, ergriff der Beschuldigte einen Pfefferspray, sprühte C.________ damit ins Gesicht und trat ihm gegen die Beine, so dass dieser zu Boden fiel. In der Folge fixierte A.________ C.________ mit den Knien, durchsuchte dessen Taschen und behändigte aus der vorderen rechten Hosentasche eine Hunderternote. Anschliessend fuhr er mit dem Fahrrad davon. 7.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte stellt oberinstanzlich nicht in Abrede, sich gemeinsam mit dem Straf- und Zivilkläger auf den Weg gemacht zu haben, um Betäubungsmittel zu kaufen. Weiter unbestritten ist der Einsatz des Pfeffersprays ins Gesicht des Strafund Zivilklägers sowie die eigentliche Wegnahme und Aneignung der Hunderternote durch den Beschuldigten. Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte, den Pfefferspray eingesetzt zu haben, um an die Hosentaschen des Straf- und Zivilklägers und so an das sich darin befindliche Geld für den beabsichtigen Drogenkauf zu gelangen. Zu prüfen ist mithin die Absicht hinter dem Einsatz des Pfeffersprays. Weiter bestreitet der Beschuldigte die Entwendung des Geldes aus der Hosentasche des Straf- und Zivilklägers und diesen während des Durchwühlens der Taschen auf dem Boden fixiert zu haben, indem er auf dessen Brustkorb kniete. Der Beschuldigte macht demgegenüber geltend, den Pfefferspray aufgrund einer körperlichen Auseinandersetzung mit dem Straf- und Zivilkläger zur Verteidigung eingesetzt und die Hunderternote nicht aus einer Hosentasche, sondern vom Boden behändigt zu haben (eingehend zu den Vorbringen der Parteien, vgl. pag. 1483). 7.3 Beweismittel Auf eine Aufführung der für die nachfolgende Beweiswürdigung relevanten Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet. Ausführungen dazu folgen – soweit nötig – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung. Im Übrigen kann auf die zutreffende Auflistung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1255, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7.4 Würdigung der Kammer 7.4.1 Objektive Beweismittel Gemäss Austrittsbericht des AF.________ (Spital) vom 28. Oktober 2022 (pag. 35 f.) war der Straf- und Zivilkläger vom 27. Oktober bis 28. Oktober 2022 hospitalisiert. Dieser Hospitalisation lag ein Spritzenabszess am M. pectoralis major rechts und cubital rechts mit erstmaliger ärztlicher Konsultation am 12. September 2022 sowie operative Eingriffe vom 14. September 2022 und 27. Oktober 2022 zugrunde (vgl. hierzu die Operationsberichte vom 15. September 2022 [pag. 41 f.] und 7. November 2022 [pag. 39 f.]). Dem Beiblatt zum Austrittsbericht sind als Befund der beim Straf- und Zivilkläger durchgeführten Thorax Computertomographie eine nicht dislozierte Fraktur des ventralen Rippenansatzes der 2. Rippe sowie ältere nicht dislozierte Frakturen der 4-6 Rippe rechts sowie der 4-5 Rippe links zu entnehmen. Als weitere Diagnosen aufgeführt sind eine septische Gonarthritis links sowie der Verdacht auf rezidivierende, drogeninduzierte Psychosen durch Opiat-, Kokain-

12 und Cannabisabhängigkeit (pag. 37). Das aktenkundige Foto zeigt die Operationsnarbe des Straf- und Zivilklägers im Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Dezember 2022 (pag. 64). Den ärztlichen Berichten lässt sich zwar nicht abschliessend entnehmen, ob der Straf- und Zivilkläger anlässlich des Vorfalles vom 2. August 2022 eine Verletzung am Brustkorb erlitten hat. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, lassen sich die festgestellten Frakturen jedoch mit dem Tatgeschehen und den Aussagen des Straf- und Zivilklägers in Einklang bringen (vgl. 7.4.2 hiernach). Mit Blick auf die Nebendiagnose der Betäubungsmittelabhängigkeiten drängt sich überdies der Schluss auf, dass sich der Straf- und Zivilkläger anlässlich des rund einen Monat zuvor ereigneten Vorfalles in einem reduzierten gesundheitlichen Allgemeinzustand befunden haben dürfte. Die objektiven Beweismittel liefern insgesamt nur wenig Hinweise für die zu klärenden Beweisfragen, womit der nachfolgenden Aussagenwürdigung eine massgebliche Bedeutung zukommt. 7.4.2 Aussagen des Straf- und Zivilklägers Der Straf- und Zivilkläger wurde insgesamt viermal befragt (pag. 45 ff.; 52 ff.; 56 ff.; 1188 ff.). Es kann den nachfolgenden Ausführungen vorweggenommen werden, dass die Kammer die Aussagen des Straf- und Zivilklägers zum Kernsachverhalt, konkret in Bezug auf das Vorgehen des Beschuldigten (Aufforderung zur Geldübergabe, Einsatz des Pfeffersprays, Tritt in die Beine, Knien des Beschuldigten auf dessen Brustkorb, Wegnahme der CHF 100.00) als konstant, mithin als glaubhaft erachtet. Die Vorinstanz hat die zur Klärung der Beweisfragen relevanten Aussagen des Straf- und Zivilklägers grundsätzlich korrekt dargelegt, darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 1256 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Beweiswürdigung). Teilweise ergänzend, teilweise wiederholend werden diese nachfolgend noch einmal wiedergegeben: In seiner Ersteinvernahme, die am Tag des Vorfalles stattfand, gab der Straf- und Zivilkläger an, er sei am M.________ (Platz) ausgestiegen. Der Beschuldigte sei mit seinem Fahrrad dahergekommen (pag. 46 Z. 31 ff.). Er [der Straf- und Zivilkläger] sei von U.________ (Ort) hergekommen. Er habe spazieren wollen und habe kein bestimmtes Ziel gehabt (pag. 43 f.). Der Beschuldigte sei ihm entgegengelaufen und habe ihn sofort mit einem Pfefferspray attackiert (pag. 46 Z. 53 f.). Auf Frage, was danach geschehen sei, antwortete er, er habe ihn zu Boden geschubst und sei auf ihn draufgesessen. Er habe ihm in die Hosentasche gegriffen und das Geld herausgenommen (pag. 47 Z. 67 ff.). Konkretisierend führte er aus, er sei rücklings auf dem Boden gelegen und der Beschuldigte habe auf seiner Brust gekniet. Der Beschuldigte habe ihn, bevor er zu Fall gekommen sei, von hinten in die Beine getreten (pag. 47 Z. 71 f. und 74 f.). Nachdem der Beschuldigte ihm das Geld entwendet habe, habe dieser sein Fahrrad genommen und sei weggegangen. Er habe ihn noch aufhalten wollen, habe aber fast nichts gesehen (pag. 47 Z. 77 f.). Am Ende der Einvernahme beschrieb der Straf- und Zivilkläger die Geschehnisse noch einmal im Rahmen einer freien Erzählung, wobei er ausführte, er sei mit dem Be-

13 schuldigten in Richtung der .________ hinter dem M.________ (Platz) zu einer ihm unbekannten Person gegangen. Als sie die Person getroffen hätten, habe der Beschuldigte ihm gesagt, dass er [der Straf- und Zivilkläger] ihm das Geld geben solle. Daraufhin habe er dem Beschuldigten gesagt, er würde ihm kein Geld in die Finger geben. Anschliessend habe dieser ihm Pfefferspray in die Augen gesprayt, ihn zu Boden geworfen und sei auf ihn gekniet. Danach habe er ihm die CHF 100.00 aus der linken vorderen Hosentasche genommen. Nach der Tat sei der Beschuldigte auf das Fahrrad gestiegen und davongefahren (pag. 48 Z. 152 ff.). In der darauffolgenden Einvernahme bei der Polizei vom 31. August 2022 gab der Straf- und Zivilkläger zu Protokoll, sie seien mit seinem Fahrrad vom M.________ (Platz) unterwegs gewesen in Richtung .________. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er Geld dabeigehabt habe. Sie seien abgestiegen und hinauf gegangen zu einem Platz, wo er [der Beschuldigte] sich mit einem Dealer verabredet habe. Es sei niemand gekommen (pag. 53 Z. 38 ff.). Nachdem sie ca. 10 Minuten gewartet hätten, habe der Beschuldigte auf ihn eingeredet, dass er ihm das Geld geben solle. Plötzlich habe er den Pfefferspray rausgeholt, ihm damit in die Augen gesprüht und ihn zu Boden gelegt. Dann sei der Beschuldigte gegangen. Er sei mit geschlossenen Augen umhergeirrt und habe einen Brunnen gesucht. Dies habe etwa eine halbe Stunde gedauert (pag. 53 Z. 43 ff.). Auf konkrete Nachfrage, was passierte sei, als er am Boden gelegen sei, antwortete der Straf- und Zivilkläger, der Beschuldigte habe seine Hosentaschen durchwühlt und das Geld herausgenommen (pag. 53 Z. 49 f.). Er habe ihm sein Mobiltelefon und die CHF 100.00 gestohlen, das Mobiltelefon habe er ihm aber wieder zurückgegeben (pag. 54 Z. 52 f.). Ebenso bestätigte er auf Frage, ob er durch den Beschuldigten geschlagen worden sei, dieser habe ihm in die Beine gekickt, ihn zu Boden gelegt und mit beiden Knien auf seinen Brustkorb gedrückt (pag. 54 Z. 58 f. und 61 f.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Dezember 2022 führte der Straf- und Zivilkläger in einer freien Erzählung aus, der Beschuldigte habe ihn zum M.________ (Platz) mitgenommen. Sie hätten dort einen Moment, ca. eine halbe Stunde gewartet. Es sei dann dazu gekommen, dass der Beschuldigte von ihm Geld gewollt habe, damit er das Kokain von seinem Kollegen habe holen gehen können. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, er habe dies so abgemacht. Der Strafund Zivilkläger habe ihm daraufhin gesagt, das gehe nicht, er würde das Geld nicht aus den Fingern geben. Der Beschuldigte sei wütend geworden und sei nicht einverstanden gewesen. Schon habe er den Pfefferspray vor den Augen gehabt. Er habe dann nichts mehr gesehen und der Beschuldigte habe ihn auf den Boden gelegt. Er sei am Boden gelegen und der Beschuldigte sei auf ihn drauf gekniet. Dabei habe er seine Hosentaschen durchsucht, habe ihm sein Portemonnaie mit den «Kärtli» und sein Handy genommen. Seine teure Sonnenbrille sei beim Gerangel kaputt gegangen. Auf der anderen Seite in der hinteren Hosentasche habe er auch nochmal Geld gehabt, dieses habe der Beschuldigte aber nicht gefunden. Der Beschuldigte habe ihm die Hunderternote aus dem rechten Hosensack herausgenommen. Der Straf- und Zivilkläger führte weiter aus, er sei dann aufgestanden, habe nichts gesehen und dem Beschuldigten gesagt, dass er ihm die Sachen wieder zurückgegeben solle. Der Beschuldigte habe die Wertgegenstände durchsucht.

14 Dann habe er diese hingeworfen und sei mit dem Velo weggefahren. Er habe ihm alles zurückgegeben, bis auf das Geld, also die Hunderternote (pag. 59 Z. 96 ff.). Schliesslich führte er bei der Vorinstanz am 27. Februar 2024 aus, sie seien zusammen an den M.________ (Platz) gefahren. Sie hätten Kokain holen wollen. Der Beschuldigte habe das Geld von ihm gewollt. Er habe es ihm nicht gegeben. Dann habe er ihn (mit dem Pfefferspray) abgespritzt (pag. 1188 Z. 40 ff.; 1189 Z. 1 ff.). Auf Frage, was ihm der Beschuldigte alles weggenommen habe, antwortete der Straf- und Zivilkläger, das Handy und CHF 100.00. Das Handy habe er ihm wieder gegeben. Die CHF 100.00 habe er aus dem Hosensack hinten rechts genommen (pag. 1189 Z. 15 ff. und 29 f.). Wie den dargelegten Aussagen entnommen werden kann, schilderte der Straf- und Zivilkläger das Kerngeschehen konstant, chronologisch gleichbleibend und widerspruchsfrei. Abseits seiner anfänglichen Schilderung des Geschehenen in der Ersteinvernahme vom 2. August 2022 (pag. 46 Z. 53 f.) führte der Straf- und Zivilkläger mehrfach in Übereinstimmung aus, der Beschuldigte habe ihn dazu aufgefordert, ihm das Geld für den beabsichtigten Drogenkauf zu übergeben (pag. 48 Z. 156 f.; 53 Z. 44; 59 Z. 98 ff.; 1189 Z. 1 ff.). Als er sich geweigert habe, sei es zum Einsatz des Pfeffersprays gekommen (pag. 48 Z. 157 ff.; 53 Z. 45; 59 Z. 102 f.; 1189 Z. 1 ff.), gefolgt von einem Tritt in die Beine, so dass er zu Fall gekommen sei bzw. habe der Beschuldigte ihn auf den Boden gelegt (pag. 48 Z. 158 f.; 54 Z. 58 f.; 59 Z. 103 f.). Als er auf dem Boden gelegen sei, sei der Beschuldigte auf ihn draufgekniet, habe seine Hosentaschen durchwühlt und die CHF 100.00 rausgenommen (pag. 48 Z. 159 f.; 53 Z. 49 f.; 54 Z. 58 f. und 61 f.; 59 Z. 105 ff.; 1191 Z. 6 ff.). Im Anschluss sei er auf dem Fahrrad davongefahren (pag. 48 Z. 160; 59 Z. 112 f.). Das vom Straf- und Zivilkläger angeführte Detail, wonach der Beschuldigte ihm nebst der Hunderternote auch sein Handy weggenommen und es ihm später wieder zurückgegeben habe (pag. 48 Z. 116 ff.; 54 Z. 52 f.), bettet sich angesichts des von ihm beschriebenen Durchwühlens der Taschen durch den Beschuldigten logisch in den Ablauf ein und wird überdies auch vom Beschuldigten bestätigt. Gleiches gilt für die erstmals in der zweiten Einvernahme erwähnte Gefühlsschilderung, wonach der Beschuldigte wütend geworden sei, als er [der Straf- und Zivilkläger] sich geweigert habe, ihm das Geld auszuhändigen (pag. 59 Z. 101 f.). Auch dieses Detail wird durch Aussagen des Beschuldigten bestätigt (vgl. E. 7.4.3 hiernach). Sodann lässt sich die durch den Straf- und Zivilkläger beschriebene Fixierung durch den auf ihm knienden Beschuldigten mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Der Straf- und Zivilkläger wies in seinen Einvernahmen zudem mehrfach daraufhin, vom Vorfall eine Verletzung an der Rippe bzw. am Brustkorb erlitten zu haben (pag. 54 Z. 74 ff.; 57 Z. 45 f.; 1189 Z. 11 f.; 1190 Z. 11 ff.). Einzig in Bezug auf die Frage, aus welcher Hosentasche der Beschuldigte die Hunderternote herausgenommen habe, fielen die Aussagen des Straf- und Zivilklägers unterschiedlich aus. Während er in der tatnächsten Einvernahme von der vorderen linken Hosentasche sprach (pag. 48 Z. 159 f.), erwähnte er bei der Staatsanwaltschaft zunächst die rechte Hosentasche (pag. 59 Z. 109 f.), ohne Konkretisierung, ob vorne oder hinten. Später schloss er die hintere rechte Hosentasche

15 jedoch aus, indem er angab, dort hätte sich noch weiteres Geld befunden, welches der Beschuldigte aber nicht genommen habe (pag. 61 Z. 186 f.). Bei der Vorinstanz gab er schliesslich die rechte hintere Hosentasche an (pag. 1189 Z. 29 f.). Diese Ungenauigkeit in den Aussagen des Straf- und Zivilklägers, welche auch von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung hervorgehoben wurde (pag. 1483), vermag die übrigen sonst konstanten Aussagen zum Kerngeschehen nicht in Zweifel zu ziehen; handelt es sich doch um ein untergeordnetes, vernachlässigbares Detail, welchem überdies die konstante Angabe des Straf- und Zivilklägers, die Hunderternote sei aus einer Hosentasche entwendet worden, zu Grunde liegt. Angesichts der vom Straf- und Zivilkläger beschriebenen Fixierung durch den Beschuldigten, wonach letztgenannter sich kniend auf dem Brustkorb des Strafund Zivilklägers befunden haben soll, erachtet die Kammer eine Entwendung des Geldes aus einer der vorderen Hosentaschen als plausibel und naheliegendste Variante. Dafür spricht des Weiteren auch, dass der Straf- und Zivilkläger in der tatnächsten Einvernahme von einer der vorderen Hosentaschen sprach. Eine abschliessende Beurteilung, ob es sich dabei um die linke oder rechte vordere Hosentasche gehandelt hat, kann indes offengelassen werden, zumal es für die rechtliche Würdigung nicht von Relevanz ist. Zum Rahmengeschehen machte der Straf- und Zivilkläger teils widersprüchliche Angaben. Zunächst verschwieg er in der Ersteinvernahme den von ihm beabsichtigten Betäubungsmittelkauf und beschrieb das Geschehene als einen zufälligen Raubüberfall anlässlich eines Spazierganges, bei welchem er vom Beschuldigten ohne jeglichen Grund mit einem Pfefferspray attackiert, zu Boden geschubst, in die Beine getreten und mit den Knien fixiert worden sein soll, bevor ihm der Täter schliesslich CHF 100.00 aus der Hosentasche entwendet habe und davongefahren sei (pag. 46 Z. 43 f. und 53 f.; 47 Z. 67 ff. und 71 f.). Noch in der gleichen Einvernahme räumte er jedoch ein, sich mit dem Beschuldigten zum Kauf von Betäubungsmitteln verabredet zu haben (pag. 48 Z. 152 ff.). Auch hinsichtlich der Kontaktperson des Beschuldigten resp. des Drogendealers blieben die Aussagen des Straf- und Zivilklägers vage und in sich widersprüchlich. So sprach er in der polizeilichen Einvernahme vom 2. August 2022 von einer unbekannten Person, die sie getroffen hätten (pag. 48 Z. 156 f.), am 31. August 2022 gab er zu Protokoll, sie hätten sich mit dem Dealer verabredet, aber es sei niemand gekommen (pag. 53 Z. 40 f.), in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Dezember 2022 führte er auf entsprechenden Vorhalt des Widerspruchs aus, die Person sei gekommen, dann aber wieder gegangen (pag. 60 Z. 148 ff.) und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Februar 2024 gab er auf Frage der Verteidigung, was mit der dritten Person gewesen sei, an, die habe er gar nie gesehen (pag. 1191 Z. 11 ff.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist dieses widersprüchliche Aussageverhalten primär darauf zurückzuführen, dass der Strafund Zivilkläger sein eigenes potenziell strafbares Verhalten nicht offenlegen wollte, wie er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auch selbst einräumte (pag. 57 Z. 36 ff.). Schliesslich verzeichnet der Straf- und Zivilkläger gemäss aktenkundigem Strafregisterauszug vom 27. Februar 2024 nicht weniger als 27 rechtskräftige Verurteilungen, darunter zahlreiche Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz (pag. 1160 ff.). Zumindest in Bezug auf den Grund des Treffens

16 mit dem Beschuldigten entschied sich der Straf- und Zivilkläger dennoch aus eigenem Antrieb, sich bis zu einem gewissen Grad selbst zu belasten, was ihm zugute zu halten ist und sich positiv auf die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Aussagen auswirkt. Im Übrigen würden diese Widersprüche allein nicht genügen, um die Glaubhaftigkeit seiner konstanten Aussagen zum Kerngeschehen zu erschüttern. In den Aussagen des Straf- und Zivilklägers finden sich sodann auch keine Hinweise auf eine falsche oder übermässige Belastung des Beschuldigten. Vielmehr sind die Aussagen frei von etwaigen Aggravierungstendenzen, obwohl es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, den Beschuldigten bspw. auch des Diebstahls seines Handys und Portemonnaies oder einer höheren Geldsumme zu bezichtigen, zumal er laut eigener Aussage noch mehr Geld in einer anderen Hosentasche dabeigehabt habe (pag. 61 Z. 186 f.). Demgegenüber räumte er von Beginn an ein, der Beschuldigte habe nur die eine Hunderternote entwendet. Seine Aussagen weisen sodann, mit Ausnahme seiner Angaben anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, was sich jedoch ohne Weiteres über den Zeitablauf erklären lässt, keinen Bruch im Detaillierungsgrad auf. Insbesondere vermochte der Straf- und Zivilkläger konkrete Gesprächsinhalte wiederzugeben (vgl. hierzu seine Aussage, wonach er dem Beschuldigten gesagt habe, er würde das Geld nicht aus den Fingern geben, pag. 48 Z. 157 f.; 59 Z. 100 f.) und beschrieb nebst dem Kerngeschehen auch seine Empfindungen und Handlungen im Anschluss an den Vorfall wiederholt detailreich (pag. 53 Z. 46; 59 Z. 114 ff.). Im Ergebnis erachtet die Kammer die Aussagen des Straf- und Zivilklägers zum Kerngeschehen als konstant, sie weisen einen hohen Detaillierungsgrad auf, lassen sich mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen und ergeben im Gegensatz zu den Aussagen des Beschuldigten (vgl. sogleich nachfolgend E. 7.4.3) in Bezug auf das Kerngeschehen ein schlüssiges Gesamtbild. Die Kammer erachtet die Aussagen folglich als glaubhaft und stellt für das nachfolgende Beweisergebnis auf diese ab. 7.4.3 Aussagen des Beschuldigten Auch der Beschuldigte wurde insgesamt viermal zur Sache befragt (pag. 11 ff.; 65 ff.; 1192 ff.; 1468 ff.). Es ist auch hier den nachfolgenden Ausführungen vorwegzunehmen, dass die Kammer die Aussagen des Beschuldigten zum Kernsachverhalt – im Gegensatz zu denen des Straf- und Zivilklägers – als in sich widersprüchlich, mithin als nicht glaubhaft erachtet. Diese ergeben entgegen dem Vorbringen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung kein schlüssiges Gesamtbild. Anlässlich der Einvernahme vom 2. August 2022 schilderte der Beschuldigte, sie hätten sich wegen einer Privatsache gestritten. Er habe den Straf- und Zivilkläger dann mit einem Pfefferspray besprayt. Sie seien einfach nicht zurechtgekommen. Er habe mit dem Pfefferspray gesprayt, nicht weil er etwas habe stehlen wollen, sondern wegen des Streits. Er habe nichts von ihm gestohlen oder genommen (pag. 66 Z. 24 ff.). Weiter führte er aus, während des Streits sei sein Mobiltelefon sowie das Mobiltelefon des Straf- und Zivilklägers zu Boden gefallen. Er habe dann das Mobiltelefon des Straf- und Zivilklägers genommen und sei gegangen. Später

17 sei er dann zurückgekehrt und habe ihm das Mobiltelefon zurückgegeben (pag. 66 Z. 34 ff.). Auf Vorhalt von diversen Aussagen des Straf- und Zivilklägers, antwortete er jeweils, dies würde nicht stimmen (pag. 67 Z. 59 ff., Z. 64 ff. und 69 ff.). Auf explizite Nachfrage des einvernehmenden Polizisten zum Grund für den Einsatz des Pfeffersprays gab er sodann an, sie hätten sich nicht nur gestritten, sondern seien auch physisch aufeinander losgegangen und daraufhin habe er den Pfefferspray eingesetzt (pag. 67 Z. 76 ff.). Eine Wegnahme des Geldes stritt der Beschuldigte ab und gab demgegenüber an, er habe CHF 160.00 dabeigehabt, wobei es am Vortag noch CHF 300.00 gewesen seien, da er bei der V.________ (Ort) Karten gespielt habe (pag. 67 Z. 102 f. und 105 ff.). Auf Nachfrage, woher die Hunderternote in seinem Besitz stammen würde, antwortete er ausweichend, «Haben Sie das Gefühl, dass ich lüge. Ich lüge nicht.» (pag. 68 Z. 118 f.). Zunächst noch in Übereinstimmung zu seinen früheren Aussagen gab der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. November 2022 an, sie hätten sich gestritten, aber nicht wegen Geld oder Drogen, sondern wegen anderen Themen. Dann habe der Straf- und Zivilkläger angefangen, ihn zu beleidigen (pag. 12 Z. 41 ff.; 13 Z. 47 ff.). Weiter stritt er vorerst auch die Geldwegnahme ab (pag. 13 Z. 57 f.), räumte jedoch bereits in der darauffolgenden Frage ein, sie hätten am Morgen Drogen holen wollen und hätten sich wegen diesen CHF 100.00 gestritten. Die Beleidung durch den Straf- und Zivilkläger, welcher ihn Arschloch genannt habe, gab er diesmal wörtlich wieder (pag. 13 Z. 64 und 67 ff.). Nachdem er zugegeben hatte, sich mit dem Straf- und Zivilkläger wegen dieser Hunderternote gestritten zu haben, präsentierte der Beschuldigte eine neue Version der Geschehnisse. Um die Drogen zu kaufen, hätten ihnen CHF 100.00 gefehlt. Er habe den Drogenverkäufer gekannt, der Straf- und Zivilkläger nicht. Er habe nicht gewollt, dass der Straf- und Zivilkläger diesen sehe. Aus diesem Grund habe er dem Straf- und Zivilkläger gesagt, er solle ihm die CHF 100.00 geben und er würde dann zum Drogenverkäufer gehen und die Drogen holen. Der Straf- und Zivilkläger habe aber mitkommen wollen. Daraufhin sei ein Streit entstanden wegen den CHF 100.00. Sie seien immer noch am Streiten gewesen, als der Drogenverkäufer zu ihnen gekommen sei. Dieser sei dann einfach weggegangen und er [der Beschuldigte] sei wütend geworden. Der Straf- und Zivilkläger habe ihn beleidigt, sie hätten sich gegenseitig geschlagen und dann habe er gesprayt, sein Velo [Velo des Beschuldigten] genommen und sei weggegangen (pag. 13 Z. 71 ff.). Schliesslich bejahte er auch die Wegnahme des Geldes, wobei er sogleich relativierend anfügte, er habe sie nicht aus der Tasche genommen (pag. 13 Z. 82 f.). Das Geld sei in der Hand des Straf- und Zivilklägers gewesen. Als er ihn gesprayt habe, habe der Straf- und Zivilkläger die CHF 100.00 fallen gelassen und er habe das Geld dann genommen (pag. 14 Z. 85 f. und 88 ff.). Auf Frage, ob er den Pfefferspray eingesetzt habe, um dem Straf- und Zivilkläger das Geld wegzunehmen, verneinte er dies und führte als Grund an, sie hätten gekämpft, der Straf- und Zivilkläger sei stark gewesen und deswegen habe er den Spray eingesetzt (pag. 14 Z. 88 ff.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte der Beschuldigte den Vorfall ausführlich, wobei viele der angeführten Details erstmalige Erwähnung fanden, wie bspw., dass er selbst Geld zum Kauf der Drogen habe beisteuern wollen und der Straf- und Zivilkläger in seinem Beisein CHF 100.00 von der Bank abgehoben habe

18 (pag. 1193 Z. 15 ff.). Übereinstimmend mit seinen Ausführungen bei der Staatsanwaltschaft gab er zu Protokoll, er habe den Straf- und Zivilkläger aufgefordert, ihm das Geld zu übergeben, damit er die Drogen alleine holen könne. Der Straf- und Zivilkläger sei damit nicht einverstanden gewesen und habe selbst zum Dealer gehen wollen (pag. 1193 Z. 25 ff.). Der Dealer habe sie dabei von oben beobachtet. Dieser habe Paranoia gekriegt, habe sein Trottinett genommen und sei weggegangen (pag. 1193 Z. 31 ff.). Als Grund für den Streit mit dem Straf- und Zivilkläger gab er im Widerspruch zu seinen Angaben bei der Staatsanwaltschaft an, der Grund, weshalb sie gestritten hätten, sei nicht das Geld gewesen. Der Dealer sei gekommen und dann wieder gegangen. Das habe ihn hässig gemacht (pag. 1194 Z. 43 ff.). Den Spray habe er wegen des Streits eingesetzt (pag. 1194 Z. 10 f.). Auf konkrete Nachfrage bezüglich der CHF 100.00 gab er zunächst an, der Straf- und Zivilkläger habe beim Streit gar nichts in der Hand gehabt, um dann seine Antwort erst dahingehend abzuändern, er habe die CHF 100.00 vor dem Streit in der Hand gehabt, bevor er letztendlich ausführte, dieser habe das Geld während der Schlägerei in der Hand gehabt. Diese seien zusammen mit dem Telefon und dem Portemonnaie zu Boden gefallen, nachdem er ihn gesprayt habe. Genommen habe er aber nur die CHF 100.00. Alles andere habe er ihm gegeben (pag. 1194 Z. 16 und 18 ff.; 1195 Z. 1 ff.). In oberer Instanz bestätigte er seine vorinstanzlichen Aussagen insoweit, als er ausführte, er habe selbst Geld zum Drogenkauf beisteuern wollen, der Straf- und Zivilkläger habe sein Geld bei einer Bank abgeholt, sie hätten gemeinsam auf den Dealer gewartet und der Straf- und Zivilkläger habe, als der Dealer aufgetaucht sei, selbst zu diesem hingehen wollen (pag. 1475 Z. 40 ff.; 1476 Z. 1 ff.). Demgegenüber präsentierte er für die weiteren Geschehnisse erneut eine abgeänderte Version. Der Beschuldigte führte aus, der Dealer sei von oben gekommen. Der Strafund Zivilkläger sei auf ihn zugegangen und habe zum Dealer gesagt, er hätte ihm schlechte Qualität gegeben. Die beiden hätten angefangen zu diskutieren. Er selbst habe zuvor schon konsumiert und sei deshalb etwas durcheinander gewesen. Als der Dealer weggegangen sei, habe er mit dem Straf- und Zivilkläger angefangen zu diskutieren. Es sei laut geworden, der Straf- und Zivilkläger habe ihn beleidigt und Arschloch zu ihm gesagt. Als der Dealer weggegangen sei, sei er [der Beschuldigte] wütend geworden und sie hätten diskutiert. Sie hätten angefangen zu streiten. Weiter gab er an, der Straf- und Zivilkläger habe sein Geld selbst rausgeholt und sei auf den Dealer zugegangen. Er habe es ihm nicht weggenommen, als sie sich gestritten hätten. Die CHF 100.00 seien auf dem Boden gelegen. Sein Portemonnaie und sein Telefon seien noch in der Tasche gewesen. Er habe dann den Spray benutzt, wobei er nicht wisse, warum er diesen mitgenommen habe. Als er den Spray benutzt habe, seien die Sachen des Straf- und Zivilklägers auf dem Boden gelegen. Als er die CHF 100.00 gesehen habe, habe er sie mitgenommen und sei mit dem Fahrrad weggefahren (pag. 1476 Z. 6 ff.). Auf Frage, was der Straf- und Zivilkläger davon hätte, das alles zu erfinden, antwortete der Beschuldigte, er wisse es nicht, vielleicht sei er wütend, weil er Streit mit ihm gehabt habe. Zusammenhanglos zur Frage fügte er sodann an, er habe ihn nicht mit seinem Knie fixiert, das habe er nicht gemacht (pag. 1476 Z. 27 ff.).

19 Die dargelegten Aussagen zeigen auf, wie der Beschuldigte sein Aussageverhalten dem jeweiligen Verfahrensstand anzupassen versuchte, was im Ergebnis dazu führte, dass er in jeder Einvernahme eine abgeänderte Version der Geschehnisse präsentierte. Bereits die Erstaussagen des Beschuldigten fielen wenig überzeugend aus. Im Rahmen seiner freien Erzählung blieb er höchst vage (pag. 66 Z. 24 ff. und 34 ff.) und es gelang ihm nicht, auf heikle Fragen resp. ihm vorgehaltene Aussagen des Straf- und Zivilklägers eine logische Erklärung zu liefern. Vielmehr verfiel er in Pauschalbestreitungen, reagierte ausweichend oder verweigerte die Aussage (pag. 67 Z. 59 ff. und 64 ff.; 68 Z. 118 f. und Z. 121 ff.). Der Beschuldigte blieb sodann auch eine Erklärung schuldig, um was es sich bei der Privatsache gehandelt habe, wegen der sie angeblich zusammen gestritten hätten und die einen Einsatz des Pfeffersprays notwendig gemacht hätte. Hätte es sich bei der Streitigkeit der beiden tatsächlich um eine Privatsache gehandelt, wäre der Strafund Zivilkläger wohl kaum zur Polizei gegangen, um Anzeige zu erstatten (pag. 48 Z. 163; 59 Z. 129 ff.). Weiter stimmte auch der vom Beschuldigten angegebene Geldbetrag von CHF 160.00 nicht mit dem bei ihm sichergestellten Betrag von CHF 140.20 (pag. 26 f.) überein. Auch zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. November 2022 blieb der Beschuldigte nach Möglichkeit vage, führte keinen konkreten Grund für die Streitigkeit mit dem Straf- und Zivilkläger an (pag. 13 Z. 52 ff.) und stellte das verbale Fehlverhalten des Straf- und Zivilklägers in den Vordergrund (pag. 13 Z. 54 f. und Z. 67 f.). Das daraufhin erfolgte Eingeständnis, bei welchem er zumindest die Wegnahme des Geldes zugab (pag. 13 Z. 82 f.), dürfte dabei weniger auf ein einsichtiges Verhalten zurückzuführen sein als auf den Umstand, dass der bei ihm sichergestellte Geldbetrag, welcher eine Hunderternote beinhaltete, ein weiteres Leugnen weitestgehend obsolet machte. Wie eingangs erwähnt, sind die anfänglichen Aussagen des Beschuldigten somit bereits bei isolierter Betrachtung wenig überzeugend. Dieser Eindruck verstärkt sich, als sie zu seinen nachfolgenden Aussagen deutliche Widersprüche aufweisen. Während der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst in Übereinstimmung mit dem Straf- und Zivilkläger angab, er habe diesen dazu aufgefordert, ihm das Geld auszuhändigen, damit er mit dem Betrag alleine zum Dealer gehen konnte (pag. 13 Z. 74; 1193 Z. 25 ff.), war in der Berufungsverhandlung davon keine Rede mehr. Demgegenüber brachte er im oberinstanzlichen Verfahren zum ersten Mal vor, der Straf- und Zivilkläger sei nach Ankunft des Dealers direkt auf diesen zugegangen, habe mit diesem gesprochen und sich bei diesem über eine angeblich schlechte Qualität der Drogen beschwert (pag. 1476 Z. 5 ff.). Diese Angabe des Beschuldigten erachtet die Kammer als hilflosen Versuch, die zuvor eingeräumte Aufforderung zur Geldübergabe hinter einer anderen Version der Geschehnisse zu verschleiern. Augenfällig sind auch die widersprüchlichen Angaben des Beschuldigten in Bezug auf den Grund, der zur Streitigkeit zwischen den beiden führte. Wie den zuvor dargelegten Aussagen zu entnehmen ist, führte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft als Grund für die Streitigkeit die Weigerung des Straf- und Zivilklägers, ihm das Geld für den beabsichtigten Drogenkauf auszuhändigen, an (pag. 13 Z. 74 ff.); dies in Übereinstimmung mit dem Straf- und Zivilkläger (vgl. bspw. pag. 59 Z. 100 ff.). Bei der Vor-

20 instanz sowie anlässlich der Berufungsverhandlung nannte er demgegenüber als Grund für seine Wut das Verschwinden des Dealers, für welches er den Straf- und Zivilkläger verantwortlich machte (pag. 1193 Z. 34 f.; 1194 Z. 5 ff.; 1194 Z. 43 f.; 1476 Z. 10 ff.). Im Allgemeinen schreckte der Beschuldigte nicht davor zurück, den Straf- und Zivilkläger wiederholt schlecht zu machen, indem er dessen verbale Beleidigung in den Vordergrund stellte oder sich zu dessen Drogenkonsum äusserte (pag. 13 Z. 67 f.; 1194 Z. 6 f.; 1476 Z. 11 f.; 1193 Z. 11 ff.). Dies ist der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zuträglich. Soweit der Beschuldigte und seine Verteidigung sodann den Einsatz des Pfeffersprays durch eine körperliche Auseinandersetzung mit dem Straf- und Zivilkläger zu rechtfertigen versuchten (pag. 14 Z. 92 ff.; 67 Z. 76 ff.; 67 Z. 84 f.; 1193 Z. 38 ff.; 1483), ist entgegenzuhalten, dass angesichts des jahrelangen Betäubungsmittelkonsums (vgl. auch E. 7.4.1 hiervor) und des gewichtigen Altersunterschieds zwischen den beiden (der Beschuldigte war zum Zeitpunkt des Vorfalles 22 Jahre, der Straf- und Zivilkläger hingegen bereits 42 Jahre alt) eine physische Unterlegenheit des Beschuldigten wenig glaubhaft erscheint. Es wurde vom Beschuldigten zudem nie geltend gemacht, dass er sich am Tag des Vorfalles in einem seine Physis beeinträchtigenden Zustand befunden hätte. Seine Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er aufgrund vorgängigen Betäubungsmittelkonsums durcheinander gewesen sei (pag. 1476 Z. 8 f.), reicht für eine solche Annahme sicherlich nicht aus. Bezeichnend ist überdies, dass der Beschuldigte die körperliche Auseinandersetzung in seiner ersten Einvernahme nicht bereits im Rahmen der freien Erzählung erwähnte, sondern erst auf explizite Nachfrage zum Grund für den Einsatz des Pfeffersprays (pag. 14 Z. 92 ff.; 67 Z. 76 ff.). Weiter wäre im Fall einer tatsächlichen physischen Unterlegenheit zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte die Frage, ob der Straf- und Zivilkläger stärker gewesen sei als er, bejaht hätte (pag. 67 Z. 80 f.). Schliesslich widerspricht die vom Beschuldigten beschriebene Schlägerei auch den Aussagen des Straf- und Zivilklägers in diametraler Weise, zumal dieser lediglich eine verbale Streitigkeit schilderte und eine physische Gegenwehr von seiner Seite konstant verneinte (pag. 54 Z. 64; 59 Z. 104 f.; 61 Z. 175 f.; 1189 Z. 23 f.). Nach dem Gesagten erachtet die Kammer die vom Beschuldigten beschriebene Schlägerei als Schutzbehauptung. Davon ausgehend ist auch nicht glaubhaft, dass der Straf- und Zivilkläger mit der Hunderternote in der Hand gegen den Beschuldigten gekämpft haben soll. Im Einklang mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die Wegnahme der Hunderternote insgesamt als nicht schlüssig. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, erscheint von vornherein realitätsfremd, dass der Straf- und Zivilkläger als langjähriger Drogenkonsument mit dem Geld in der Hand zusammen mit dem Beschuldigten am M.________ (Platz) auf den Dealer gewartet hätte. Weiter spricht auch der Umstand, wonach nicht nur die Hunderternote, sondern auch das Mobiltelefon und das Portemonnaie des Straf- und Zivilklägers gemäss Aussagen des Beschuldigten nach dem Streit auf dem Boden lagen (pag. 1194 Z. 26 f.; 1476 Z. 17 f.), für ein Durchwühlen der Hosentaschen durch den Beschuldigten.

21 Es liegen somit zum Kerngeschehen keine konstanten und widerspruchsfreien Aussagen des Beschuldigten vor. Der Beschuldigte flüchtete sich in Schutzbehauptungen, pauschale Bestreitungen und schreckte auch nicht davor zurück, den Strafund Zivilkläger bewusst schlecht zu machen. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft. 7.5 Gesamtwürdigung und Beweisergebnis Für den Tathergang stützt sich die Kammer auf die als glaubhaft erachteten Aussagen des Straf- und Zivilklägers. Davon ausgehend bestehen für die Kammer keine Zweifel an der Absicht des Beschuldigten. Angesichts seiner mündlichen Aufforderung, der Straf- und Zivilkläger solle ihm das Geld aushändigen, in Kombination mit dem nachfolgenden Einsatz des Pfeffersprays, des gewaltsamen Zu-Boden- Führens, der Fixation des Straf- und Zivilklägers durch die Knie, des anschliessenden Durchwühlens der Hosentaschen und der Wegnahme des Geldes sieht es die Kammer als erwiesen an, dass der Beschuldigte den Pfefferspray mit der Absicht einsetzte, dem Straf- und Zivilkläger das mitgeführte Geld gewaltsam wegzunehmen. Diese Schlussfolgerung wird dahingehend untermauert, als es allein aufgrund der Weigerung des Straf- und Zivilklägers, dem Beschuldigten sein Geld auszuhändigen, zum Streit zwischen den beiden gekommen ist. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 1483) ergeben sich für die Kammer insbesondere aufgrund des etwas längeren Zeitabstands zwischen der Ankunft am M.________ (Platz) und dem Einsatz des Pfeffersprays keine Anhaltspunkte dafür, dass letztgenannter die Wegnahme des Geldes von Anfang an geplant hätte (vgl. pag. 53 Z. 44; 1191 Z. 15 f. [Straf- und Zivilkläger]; pag. 1193 Z. 23 f. [Beschuldigter]). Vielmehr dürfte sich der Entschluss dazu und somit auch der Einsatz des Pfeffersprays aus der Situation heraus ergeben haben. Offen gelassen werden kann sodann die Rollenaufteilung zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger in Bezug auf den beabsichtigten Drogenkauf, zumal diese für die rechtliche Würdigung nicht von Relevanz ist. Im Ergebnis erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt – mit Ausnahme, dass offenbleiben muss und kann, aus welcher vorderen Hosentasche des Strafund Zivilklägers der Beschuldigte das Geld behändigte – als erstellt. Für die nachfolgende rechtliche Würdigung ist daher von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte begab sich am 2. August 2022 mit seinem Fahrrad und dem Straf- und Zivilkläger, welcher am Kauf von Kokain zwecks Eigenkonsum interessiert war, zu den .________ an der T.________ in der Nähe des M.________ in Bern, dies zwecks eines Treffens vor Ort mit einem Drogenverkäufer. Dort angekommen forderte der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger im weiteren Verlauf auf, ihm das Geld für den Drogenkauf zu übergeben. Als sich dieser weigerte, ergriff der Beschuldigte einen Pfefferspray, sprühte dem Straf- und Zivilkläger damit in der Absicht der Geldwegnahme ins Gesicht und trat ihm gegen die Beine, so dass dieser zu Boden fiel. Er handelte dabei im Wissen darum, den Straf- und Zivilkläger durch den Einsatz des Pfeffersprays zum Widerstand unfähig zu machen. In der Folge fixierte der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger mit seinen Knien auf dessen Brustkorb am Boden, durchsuchte dessen Taschen und behändigte aus

22 einer der vorderen Hosentasche eine Hunderternote. Anschliessend fuhr er mit dem Fahrrad davon. 8. Zum Vorwurf des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen (AKS Ziff. I.6.) 8.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. I.6. der Anklageschrift vom 6. September 2023 in neun Fällen die Begehung des Hausfriedensbruchs vorgeworfen, indem er im Wissen, um das schriftlich erteilte Hausverbot vom 8. Februar 2022 für die Dauer von zwei Jahren, jeweils eine mit Hausverbot belegte W.________ (Einkaufsladen)-Filiale betrat. Die in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalte sind mit Ausnahme des jeweiligen Deliktszeitpunkts identisch (pag. 895 ff.; Hervorhebungen durch die Kammer): a.) A.________ betrat am 05.04.2022 die W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der I.________ (Strasse) in Bern im Wissen darum, dass ihm am 08.02.2022 auch für diese W.________ (Einkaufsladen)-Filiale ein schriftliches Hausverbot für die Dauer von zwei Jahren erteilt worden war. b.) A.________ betrat am 02.04.2022 die W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der H.________ (Strasse) in Bern im Wissen um darum, dass ihm am 08.02.2022 auch für diese W.________ (Einkaufsladen)-Filiale ein schriftliches Hausverbot für die Dauer von zwei Jahren erteilt worden war. c.) A.________ betrat am 06.04.2022 die W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der H.________ (Strasse) in Bern im Wissen um darum, dass ihm am 08.02.2022 auch für diese W.________ (Einkaufsladen)-Filiale ein schriftliches Hausverbot für die Dauer von zwei Jahren erteilt worden war. d.) A.________ betrat am 19.04.2022 die W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der H.________ (Strasse) in Bern im Wissen um darum, dass ihm am 08.02.2022 auch für diese W.________ (Einkaufsladen)-Filiale ein schriftliches Hausverbot für die Dauer von zwei Jahren erteilt worden war. e.) A.________ betrat am 28.07.2022 zweimal die W.________ (Einkaufsladen)-Filiale am M.________ (Platz) in Bern im Wissen um darum, dass ihm am 08.02.2022 auch für diese W.________ (Einkaufsladen)-Filiale ein schriftliches Hausverbot für die Dauer von zwei Jahren erteilt worden war. f.) A.________ betrat am 21.03.2022 die W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der G.________ (Strasse) in L.________ (Ort) im Wissen um darum, dass ihm am 08.02.2022 auch für diese W.________ (Einkaufsladen)-Filiale ein schriftliches Hausverbot für die Dauer von zwei Jahren erteilt worden war. g.) A.________ betrat am 21.06.2022 die W.________ (Einkaufsladen)-Filiale am K.________ (Platz) in Bern im Wissen um darum, dass ihm am 08.02.2022 auch für diese W.________ (Einkaufsladen)-Filiale ein schriftliches Hausverbot für die Dauer von zwei Jahren erteilt worden war. h.) A.________ betrat am 29.03.2022 die W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der I.________ (Strasse) in Bern im Wissen um darum, dass ihm am 08.02.2022 auch für diese W.________ (Einkaufsladen)-Filiale ein schriftliches Hausverbot für die Dauer von zwei Jahren erteilt worden war.

23 8.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet in Bezug auf alle neun Vorfälle nicht, die W.________ (Einkaufsladen)-Filiale betreten zu haben. Demgegenüber macht er geltend, er habe nicht um das schriftlich gültige Hausverbot für die jeweilige W.________ (Einkaufsladen)-Filiale gewusst bzw. habe dieses aus sprachlichen Gründen nicht verstanden (eingehend zu den Vorbringen der Parteien, vgl. pag. 1483). 8.3 Beweismittel Auf eine Aufführung der für die nachfolgende Beweiswürdigung relevanten Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet. Ausführungen dazu folgen – soweit nötig – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung. 8.4 Würdigung der Kammer Angesichts identischer Sachverhalte gemäss Anklageschrift sowie der für alle Fälle gleichermassen Geltung findenden Rügen der Verteidigung drängt sich für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Hausfriedensbrüche eine gemeinsame Beweiswürdigung auf. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren rügt die Verteidigung, der Beschuldigte habe das Hausverbot aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nicht verstanden und in Folge beim Betreten der jeweiligen W.________ (Einkaufsladen)-Filiale nicht vorsätzlich gehandelt. (pag. 1483). Die Vorinstanz gelangt beweiswürdigend zu folgendem Schluss (pag. 1267, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe das Hausverbot nicht verstanden. Das Hausverbot datiert vom 08.02.2022 und wurde vom Beschuldigten unterzeichnet. Ein Blick in das Strafregister und die früheren Strafbefehle gegen den Beschuldigten entkräften das Argument der Verteidigung. Der Beschuldigte wurde seit März 2021 mehrfach wegen der Missachtung von Hausverboten verurteilt, auch in W.________ (Einkaufsladen)-Filialen. Das ergibt sich aus den Akten des Migrationsdienstes (vgl. etwa pag. 664). Er hatte bereits seit dem 19.07.2019 ein Hausverbot im W.________ (Einkaufsladen), welches 2022 (pag. 123) lediglich erneuert wurde (Strafbefehl vom 08.09.2021, pag. 664). Es ist ausgeschlossen, dass er nicht zumindest ein gewisses Unrechtsbewusstsein hatte, wenn er in den W.________ (Einkaufsladen) ging. Die Kammer erachtet die vorinstanzliche Würdigung als korrekt, im Ergebnis aber zu abschwächend. Bereits aus den Aussagen des Beschuldigten kann sein Wissen um die gültigen Hausverbote (insgesamt finden sich deren drei in den Akten [datierend vom 8. Februar 2022, pag. 123; 18. Juni 2022, pag. 249; 21. Juni 2022, pag. 172]) und deren rechtliche Tragweite abgeleitet werden. In der polizeilichen Einvernahme vom 25. Januar 2023 antwortete er auf die Frage, «Sie unterschrieben am 8. Februar 2022 die Kenntnisnahme des Hausverbots von W.________ (Einkaufsladen). Weshalb betraten Sie trotzdem etliche Male die Geschäftsräumlichkeiten?», er habe in dieser Zeit Geld für das Spital seines Vaters gebraucht. Er habe jeden Tag Geld gebraucht. So (gemeint ist hier der Verkauf der gestohlenen Alkoholfalschen, vgl. pag. 145 Z. 7 ff.) habe er immer wieder Geld schicken können, damit die Spitalkosten gedeckt seien. Der Beschuldigte verneinte mit dieser Antwort ein unrechtmässiges Verhalten seinerseits nicht, vielmehr versuchte er, dieses unter Angabe des vorgenannten Grundes zu rechtfertigen. Ein ähnliches

24 Aussageverhalten legte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an den Tag, wobei er zunächst erstmalig aussagte, er habe gedacht, das erteilte Hausverbot würde nur für die Filiale gelten, in der man ihm das Verbot erteilt habe. Er habe gedacht, in die anderen Filialen dürfe er rein gehen (pag. 1476 Z. 35 ff.). Angesprochen auf diesen Widerspruch flüchtete sich der Beschuldigte erneut in die Angabe des gleichen, vermeintlichen Rechtfertigungsgrundes und führte aus, er habe sich damals selbst in keinem guten Zustand befunden. Sein Vater sei ja auch im Spital gewesen. Es sei eine schlechte Zeit gewesen (pag. 1476 Z. 44 f.; 1477 Z. 1 ff.). Auf expliziten Vorhalt des Widerspruchs zwischen seinen zahlreichen Vorstrafen wegen Hausfriedensbruchs und seiner Geltendmachung von fehlendem Wissen um die gültigen Hausverbote führte er wiederholend aus, er habe sich im Jahr 2022 in einem schlimmen Zustand befunden. Zuvor habe er ja auch mit Raub und solchen Sachen zu tun gehabt. Im Jahr 2022 sei seine Situation sehr schlimm gewesen (pag. 1477 Z. 13 ff.). Auch diese Aussage erhellt, dass sich der Beschuldigte seines Handelns bewusst war, anderseits wäre er nicht versucht, sein Handeln zu rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. November 2022 (betreffend Hausfriedensbruch vom 28. Juli 2022) deutlich aussagte, er wisse, was ein Hausverbot sei (pag. 189 Z. 114 ff.). Gleiches an der polizeilichen Einvernahme vom 21. März 2022 (betreffend Hausfriedensbruch vom 21. März 2022), wobei er präzisierend ausführte, er habe dies gewusst. Deswegen sei er nicht zurückgekommen (pag. 223 Z. 123 ff.). Nebst seinen Aussagen weisen auch die aktenkundigen ohne Übersetzung durchgeführten Einvernahmen darauf hin, dass der Beschuldigte über genügend Deutschkenntnisse verfügt, um den Inhalt der ausgesprochenen Hausverbote und die rechtliche Tragweite bei deren Missachtung zu verstehen (u.a. pag. 126 [betrifft AKS Ziff. I.6.a]; 143 ff. [betrifft AKS Ziff. I.6.b-d]). Wie sodann bereits die Vorinstanz zutreffend erwähnte, weist der Beschuldigte zahlreiche Vorstrafen wegen Hausfriedensbruchs auf (vgl. Strafregisterauszug vom 16. April 2025, pag. 1452 ff.), was dem Vorbringen des Beschuldigten ebenfalls nicht zuträglich ist. Letztendich untermauern auch die von ihm unterzeichneten Hausverbote (pag. 123; 249; 172), in welchen er mit seiner Unterschrift erklärte, den Inhalt und die Konsequenzen verstanden zu haben, sein Wissen betreffend Unrechtsgehalt seines Handelns beim Betreten der jeweiligen W.________ (Einkaufsladen)-Filialen. Der Umstand, dass in den Anklagesachverhalten lediglich das Hausverbot vom 8. Februar 2022 genannt wurde, obwohl beim Vorfall vom 21. Juni 2022 ein weiteres Hausverbot vom 18. Juni 2022 (pag. 249) bestand sowie beim Vorfall vom 28. Juli 2022 zusätzlich die Hausverbote vom 18. und 21. Juni 2022 ausgesprochen worden waren und in den polizeilichen Befragungen teilweise darauf Bezug genommen wurde, vermag am Wissen des Beschuldigten über den Unrechtsgehalt seines Handelns nichts zu ändern. Bei allen in der Anklageschrift aufgeführten Tatzeitpunkten war das Hausverbot vom 8. Februar 2022 gültig in Kraft. Dass der Beschuldigte sich der zeitlichen Dauer des ausgesprochenen Hausverbots von zwei Jahren nicht bewusst gewesen wäre, wurde weder von ihm noch von seiner Verteidigung konkret vorgebracht. Gleiches gilt für die von der Verteidigung geübte Kritik betreffend die Eröffnung der früheren Strafbefehle, mit welcher er wegen Hausfrie-

25 densbruchs verurteilt worden war. Selbst wenn der Beschuldigte diese sprachlich nicht verstanden haben sollte, haben die dargelegten Ausführungen aufgezeigt, dass der Beschuldigte die W.________ (Einkaufsladen)-Filialen im Wissen um die Gültigkeit des Hausverbots vom 8. Februar 2022 betrat. 8.5 Beweisergebnis Die Kammer erachtet die angeklagten Sachverhalte gemäss Anklageschrift Ziff. I.6. nach dem Gesagten als erstellt. Der Beschuldigte betrat somit am 5. April 2022 die W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der I.________ (Strasse) in Bern, am 2. April 2022, am 6. April 2022 und am 19. April 2022 die W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der H.________ (Strasse) in Bern, am 28. Juli 2022 zweimal die W.________ (Einkaufsladen)-Filiale am M.________ (Platz) in Bern, am 21. März 2022 die W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der G.________ (Strasse) in L.________ (Ort), am 21. Juni 2022 die W.________ (Einkaufsladen)-Filiale am K.________ (Platz) in Bern und am 29. März 2022 die W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der I.________ (Strasse) in Bern im Wissen darum, dass ihm am 8. Februar 2022 auch für diese W.________ (Einkaufsladen)-Filialen ein schriftliches Hausverbot für die Dauer von zwei Jahren erteilt worden war. III. Rechtliche Würdigung 9. Raub 9.1 Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des Raubes schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Der Raub stellt damit ein aus Diebstahl und qualifizierter Nötigung zusammengesetztes, zweiaktiges Delikt dar. Der Diebstahl wird dadurch zum Raub, dass zum Zwecke dessen Begehung eine qualifizierte Nötigung begangen wird. Der eigentliche Raubtatbestand ist die in Diebstahlsabsicht begangene qualifizierte Nötigung. Zur Vollendung des Tatbestandes gehört zum einen ein vollendeter Diebstahl und zum anderen wird der Diebstahl erst dadurch zum Raub, dass der Täter ein tatbestandliches Nötigungsmittel anwendet, um die Eigentumsverschiebung herbeizuführen (BGE 133 IV 207 E. 4.2 mit Hinweisen). Vollendet ist der Diebstahl mit der Herstellung eines neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams nach dem Willen des Täters. Ob es dazu gekommen ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGer 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 132 IV 108 E. 2.1). Nach der herrschenden Apprehensionstheorie ist dies der Fall, sobald der Täter die Sache ergriffen hat (TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N 11 zu Art. 139). Der Wert des Diebesguts spielt dabei keine Rolle, zumal beim Raub die Bestimmung über die geringfügigen Vermögensdelikte gemäss Art. 172ter Abs. 2 StGB keine Anwendung findet (vgl. auch BGE 124 IV 102 E. 2).

26 Das Gesetz sieht alternativ drei Nötigungsmittel vor: Gewalt gegen eine Person, die Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben oder das Bewirken von Widerstandsunfähigkeit. Unter Gewalt gegen eine Person wird die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person verstanden. Dabei ist nicht vorausgesetzt, dass das Opfer durch die Anwendung von Gewalt zum Widerstand unfähig gemacht wird (BGE 133 IV 207 E. 4.3.1; BGer 6B_356/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 1.2.1; NIGGLI/RIEDO, in Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 18 ff. zu Art. 140). Bei der Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben muss die Drohung grundsätzlich geeignet sein, das Opfer widerstandsunfähig zu machen, d.h. die angedrohte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität muss entsprechend eine erhebliche sein (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 30 ff. zu Art. 140). Subjektiv setzt der Tatbestand des Raubes Vorsatz voraus, der sich insbesondere auf die Ausübung der Nötigungshandlung gegenüber dem Opfer zum Zwecke der Begehung eines Diebstahles beziehen muss, sowie auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale des Diebstahls selbst. Zusätzlich müssen auch Aneignungsabsicht sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung bestehen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 44 f. zu Art. 140). Eine eventuelle Bereicherungsabsicht ist ausreichend und die Verfolgung weitergehender Zwecke schliesst Bereicherungsabsicht nicht aus. Absicht darf nicht verwechselt werden mit Motiv, dem inneren Antrieb zur Tat. Unbewusste, triebhafte Motive stehen der Annahme von Bereicherungsabsicht nicht entgegen (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 11 zu Vor Art. 137). 9.2 Subsumtion Gemäss vorangehendem Beweisergebnis (vgl. E. 7.5 hiervor) forderte der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger auf, ihm das Geld für den beabsichtigten Drogenkauf zu übergeben. Als sich dieser weigerte, ergriff der Beschuldigte einen Pfefferspray, sprühte dem Straf- und Zivilkläger damit ins Gesicht und trat ihm gegen die Beine, so dass dieser zu Boden fiel. In der Folge fixierte der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger mit den Knien rücklings auf dem Boden, durchsuchte dessen Hosentaschen und behändigte aus einer der vorderen Hosentaschen eine Hunderternote. Anschliessend fuhr er mit dem Fahrrad davon. Dass der Beschuldigte einen Diebstahl begangen hat, indem er dem Straf- und Zivilkläger die Hunderternote aus einer der vorderen Hosentaschen zur Aneignung wegnahm, ist zweifelsohne erstellt. Zur Begehung des Diebstahls bzw. zur Brechung des Widerstands des Straf- und Zivilklägers wandte der Beschuldigte mit dem Einsatz des Pfeffersprays und dem Tritt in die Beine zunächst das Nötigungsmittel der Gewalt an, bevor er den Straf- und Zivilkläger durch seine Knie auf dessen Brustkorb auf dem Boden fixierte und damit endgültig zum Widerstand unfähig machte, wobei hierzu bereits der Einsatz des Pfeffersprays und die damit zusammenhängende Orientierungslosigkeit des Straf- und Zivilklägers ausgereicht hätte. Zumal die Gewalt und die im Anschluss herbeigeführte Widerstandsunfähigkeit vom Beschuldigten gezielt zur Vollendung des Diebstahls eingesetzt wurden, handelte er objektiv tatbestandsmässig nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

27 In subjektiver Hinsicht bestehen angesichts der beweismässig erstellten Vorgehensweise des Beschuldigten keine Zweifel, dass er sowohl bezüglich der Nötigungshandlung wie auch bezüglich des Diebstahls wissentlich und willentlich handelte. Ebenfalls hatte er Aneignungs- und Bereicherungsabsicht. Das Handlungsziel des Beschuldigten war es, dem Straf- und Zivilkläger die Hunderternote, welche dieser für den beabsichtigen Drogenkauf mitführte, abzunehmen, sich diese anzueignen und damit zu bereichern. Der subjektive Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist damit ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich und wurden auch nicht dargetan. Der Beschuldigte ist des Raubes, begangen am 2. August 2022 in Bern zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers, schuldig zu sprechen. 10. Hausfriedensbruch 10.1 Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Die Täterschaft muss den Willen haben, das Hausrecht ihres Opfers zu verletzen, und sie muss sich bewusst sein, dass ihr Verhalten diese Wirkung hervorruft und dies zumindest in Kauf nehmen. Sie muss zudem um die Unrechtmässigkeit ihres Eindringens bzw. Verbleibens wissen und dies auch wollen oder zumindest in Kauf nehmen. Strafverfolgung und Bestrafung setzen einen gültigen Strafantrag voraus (vgl. zum Ganzen DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 11 ff. zu Art. 186). 10.2 Subsumtion Die zur Bestrafung des Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs erforderlichen Strafanträge der W.________ (Einkaufsladen) .________ liegen vor. Sie wurden form- und fristgerecht gestellt (pag. 120 [Vorfall vom 5. April 2022]; 154 [Vorfall vom 2. April 2022]; 159 [Vorfall vom 6. April 2022]; 164 [Vorfall vom 19. April 2022]; 171 und 194 [Vorfall vom 28. Juli 2022; 218 [Vorfall vom 21. März 2022]; 247 [Vorfall vom 21. Juni 2022]; 255 [Vorfall vom 29. März 2022]). Gemäss vorangehendem Beweisergebnis (vgl. E. 8.5 hiervor) betrat der Beschuldigte am 21. März 2022, am 29. März 2022, am 2. April 2022, am 5. April 2022, am 6. April 2022, am 19. April 2022, am 21. Juni 2022 und am 28. Juli 2022 (zweimal) eine W.________ (Einkaufsladen)-Filiale, obwohl er wusste, dass er dies aufgrund des geltenden Hausverbots vom 8. Februar 2022 nicht (mehr) durfte. Die W.________ (Einkaufsladen)-Filialen, als Geschäftsräume, werden dabei vom Schutzzweck des Tatbestands erfasst. Der Beschuldigte handelte somit in Bezug auf alle Vorwürfe gemäss AKS Ziff. I.6. objektiv und subjektiv tatbestandsmässig nach Art. 186 StGB.

28 Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan worden. Der vom Beschuldigten mehrfach erwähnte Spitalaufenthalt seines Vaters stellt in offensichtlicher Weise keinen Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 15 resp. Art. 17 StGB dar. Der Beschuldigte ist des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen am 21. März 2022, 29. März 2022, 2. April 2022, 5. April 2022, 6. April 2022, 19. April 2022, 21. Juni 2022 und am 28. Juli 2022 in L.________ (Ort) und Bern zum Nachteil der jeweiligen W.________ (Einkaufsladen)-Filiale, schuldig zu sprechen. Für die konkrete Adressangaben der jeweils betroffenen W.________ (Einkaufsladen)-Filiale wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen (vgl. E. IX hiernach). IV. Strafzumessung 11. Vorbemerkung Die Strafzumessung der Kammer umfasst neben den oberinstanzlichen auch die rechtskräftigen erstinstanzlichen Verurteilungen (Ziff. I.1., I.3., I.4., I.5. und I.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; vgl. auch E. 5 hiervor). Auszufällen sind demnach die Strafen für die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), Raubes, Tätlichkeit (in Notwehrexzess), Tätlichkeit, Diebstahls (mehrfach begangen, teilweise geringfügig), Hausfriedensbruchs (mehrfach begangen) und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Für die den rechtskräftigen Schuldsprüchen zugrunde liegenden Sachverhalte und deren rechtlichen Würdigung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (pag. 1253 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; 1259 ff., S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; 1263 f., S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; 1264 ff., S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; 1267 f., S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Ob das neue Recht im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der Täter bessergestellt ist (BGE 147 IV 471 E. 4). Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Verbrechen und Vergehen im Jahr 2022. Sämtliche Straftaten fanden somit nach dem 1. Januar 2018 und damit nach

29 der Revision des Strafzumessungsrechts statt. Aufgrund dessen ist für sämtliche Deliktsbegehungen diesbezüglich das ab 2018 geltende Recht anwendbar. Im Zusammenhang mit der Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259), in Kraft getreten per 1. Juli 2023, erfuhren die vorliegend relevanten Tatbestände keine Änderungen. Insofern erweist sich das neue Recht nicht als das mildere und es gelangt das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung (Schweizerisches Strafgesetzbuch mit Stand vom 1. Januar 2022). 13. Allgemeine Grundlagen zur Strafzumessung Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1. mit Hinweisen). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen genügt nicht (BGE 138 IV 120 5.2). Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB dar (BGE 144 IV 217). Bei der Strafzumessung ist somit vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Diese ist anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sind auch die konkreten Strafen gleich, kann auf die zeitlich erste Tat abgestellt werden; denkbar ist zudem, die objektive Tatschwere heranzuziehen, wobei allfällige täterbezogene Minderungsgründe ausser Acht fallen müssen (MA- THYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 484 f.). Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objekti-

30 ven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217; 142 IV 265; 144 IV 313). Resultiert für alle Delikte eine gleichartige Strafe, ist die Einsatzstrafe in einem weiteren Schritt unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_1293/2020 vom 31. März 2022 E. 1.4.; MA- THYS, a.a.O., N 488). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt wurde, bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Im Falle dieser sog. retrospektiven Konkurrenz ist das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz die schwerste Strafe vorsieht. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzeloder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGer 6B_384/2009 vom 5. November 2009 E. 3.5.3 mit Hinweisen; 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.4.4). In Bezug auf die teilweise retrospektive Konkurrenz erwog das Bundesgericht, dass zeitlich nach einer Vorstrafe begangene Delikte unabhängig dieser Vorstrafe zu sanktionieren sind, selbst wenn zu dieser Vorstrafe eine Zusatzstrafe infolge retrospektiver Konkurrenz festzusetzen ist. In diesem Fall sind die Zusatzstrafe und die davon unabhängig gebildete Strafe für die neuen Delikte zu addieren (BGE 145 IV 1). Das Vorgehen bei Bildung einer Teilzusatzstrafe umschrieb das Bundesgericht wie folgt: Das Gericht muss in jedem Fall zunächst sämtliche Delikte beurteilen, welche die beschuldigte Person vor der rechtskräftigen Verurteilung begangen hat. Kommen gleichartige Sanktionen in Betracht, hat es eine Zusatzstrafe gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB zu bilden. Danach beurteilt das Gericht die Delikte nach der rechtskräftigen Verurteilung, indem es für diese eine unabhängige Strafe festsetzt und – bei mehreren neuen Delikten – Art. 49 Abs. 1 StGB anwendet. Anschliessend addiert das Gericht die Zusatzstrafe und die davon unabhängige Strafe für die neuen Delikte, wodurch es zum Resultat der teilweisen Zusatzstrafe gelangt (vgl. ausführlich dazu auch MATHYS, a.a.O., N 549 ff. mit Verweis auf BGE 142 IV 265 und BGE 145 IV 1).

31 Sodann ist in Erinnerung zu rufen, dass die Kammer aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten hat. Die Gesamtstrafe darf daher insgesamt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für die einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz eingesetzt wurden, zumal sich das Verschlechterungsverbot nur auf das Ergebnis, mithin das Urteilsdispositiv, und nicht auf dessen Begründung auswirkt (BGE 139 IV 282 E. 2.6). 14. Strafrahmen und Strafart Die Wahl der Strafart richtet sich nach dem Verhältnismässigkeits- und Zweckmässigkeitsprinzip. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionsarten ist die mildeste unter den geeigneten zu wählen, mithin diejenige, die am wenigsten in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift. Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen (Art. 41 Abs. 1 StGB), wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a), oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Der Strafrahmen für die einzelnen Delikte ist wie folgt: - Raub, bedroht mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren (Art. 140 Ziff. 1 StGB); - Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) in 2 Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe - Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe - Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) in 9 Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe - Diebstahl, geringfügig (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter StGB) in 6 Fällen, bedroht mit Busse - Tätlichkeit, in Notwehrexzess (Art. 126 i.V.m. Art. 15 und Art. 16 Abs. 1 StGB), bedroht mit Busse - Tätlichkeit (Art. 126 StGB), bedroht mit Busse - Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), bedroht mit Busse Während der Raub von vornherein ausschliesslich mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren ist, stünde für den mehrfach begangenen Diebstahl, die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und den mehrfach begangenen Hausfriedensbruch nebst der Freiheitsstrafe auch die Geldstrafe als (mildere) Strafart zur Verfügung. Vorliegend erscheint das Aussprechen einer Geldstrafe aus spezialpräventiven Gründen indes nicht als geeignete und zweckmässige Sanktion.

32 Der Beschuldigte ist bereits mehrfach, auch einschlägig vorbestraft. Gemäss Strafregisterauszug vom 16. April 2025 verzeichnet er nicht weniger als zwölf rechtskräftige Verurteilungen (pag. 1452 ff.). Er liess sich dabei weder von unbedingt ausgesprochenen Geld- und Freiheitsstrafen von seinem deliktischen Verhalten in einem einschlägigen Deliktskreis abbringen noch zeigte er sich durch die Widerrufe der bedingt ausgefällten Sanktionen beeindruckt. Hinzukommend delinquierte der Beschuldigte wiederholt während hängigen Verfahrens, so auch vorliegend (pag. 1 ff.). Erst als der Beschuldigte in Zusammenhang mit dem jüngsten gegen ihn eröffneten Strafverfahren in Haft versetzt wurde, konnte seine deliktische Tätigkeit – zumindest vorübergehend – unterbrochen werden (vgl. Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 29. November 2023 betreffend das Verfahren PEN 24 526, pag. 1121 ff.). In Anbetracht dieser Ausgangslage und insbesondere aufgrund der (sehr) hartnäckigen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten erscheint einzig eine Freiheitsstrafe sachgerecht, zweckmässig und geeignet, um ihn von der Begehung weiterer Taten abzuhalten. Eine blosse Geldstrafe ist demgegenüber bei keinem der eingangs erwähnten Delikte geeignet, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Durch seine hartnäckige Delinquenz offenbarte er eine kriminelle Energie, die nach einer härteren Gangart verlangt. Mit anderen Worten erscheint angesichts der Delinquenz während hängigen Verfahrens, der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und seiner offensichtlichen Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit aus Spezialpräventionsgründen einzig eine Freiheitsstrafe zweckmässig. Angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten wäre zudem ohnehin nicht davon auszugehen, dass bei ihm eine Geldstrafe vollzogen werden könnte. Als derzeitiger Verdienst vermag er einzig das im vorzeitigen Strafvollzug erhaltende Pekulium vorzuweisen (vgl. Vollzugsauftrag vom 21. März 2025, wonach er sich seit dem 27. März 2025 im vorzeitigen Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg befindet, pag. 1403 ff.). Zuvor bezog er Sozialhilfe, womit er über kein weiteres Vermögen oder Einkommen verfügen dürfte (pag. 1063 f.; 1423 f.). Somit sind für den Raub, die Diebstähle, die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) und die Hausfriedensbrüche Freiheitsstrafen auszusprechen und hiernach eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Für die mit Busse bedrohten Schuldsprüche ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtbusse zu bilden. 15. Strafzumessung Freiheitsstrafe 15.1 Vorbemerkung zum konkreten Vorgehen Wie unter E. 14 hiervor erwähnt, ist für den Raub, die Diebstähle, die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) und die Hausfriedensbrüche eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Beschuldigte die Widerhandlungen teils vor und teils nach dem Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Juli 2022, mit welchem er zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt wurde, beging (pag. 1461). Es liegt somit ein Fall teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor.

33 Konkret beging der Beschuldigte die Diebstähle vom 11. März 2022 und 5. April 2022 sowie die Hausfriedensbrüche vom 21. März 2022, 29. März 2022, 2. April 2022, 5. April 2022, 6. April 2022, 19. April 2022 und 21. Juni 2022, bevor er mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Juli 2022 verurteilt wurde. Angesichts der gleichen Strafart ist für diese Delikte gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum genannten Strafbefehl auszufällen, damit der Beschuldigte nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig gerichtlich beurteilt worden wären. Der Hausfriedensbruch vom 28. Juli 2022, der Raub vom 2. August 2022 und die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 31. August 2022 fanden demgegenüber nach der vorgenannten Verurteilung durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland statt. Diese Delikte sind deshalb grundsätzlich unabhängig von den anderen Delikten zu sanktionieren und anschliessend an die gebildete Zusatzstrafe zu addieren. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Strafbefehl vom 13. September 2022, mit welchem der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt wurde, für die Zusatzstrafenbildung nicht von Relevanz ist. Diese Strafe wurde bereits selbst als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 25. Juli 2022 ausgesprochen (pag. 1462 f.). Praxisgemäss ist eine Zusatzstrafe zu einer Zusatzstrafe ausgeschlossen (vgl. z.B. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 425 vom 20. Dezember 2019 E. 16 und SK 22 34 vom 1. November 2022 E. 24.2). 15.2 Zusatzstrafenbildung für die Delikte vor dem 25. Juli 2022 Von den Delikten, welche der Beschuldigte vor dem 25. Juli 2022 beging, stellt der Diebstahl vom 5. April 2022 angesichts des konkreten Verschuldens (höhere Deliktssumme als beim Diebstahl vom 11. März 2022) sowie der höheren abstrakten Strafandrohung gegenüber des Hausfriedensbruchs die schwerste Straftat und damit die Einsatzstrafe dar. 15.2.1 Einsatzstrafe Diebstahl vom 5. April 2022 Objektive Tatschwere Der Tatbestand des Diebstahls schützt das Rechtsgut des Vermögens bzw. der Verfügungsmacht des Berechtigten über eine Sache (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 11 zu Art. 139). Massgeblich für die Beurteilung der Intensität der Rechtsgutverletzung ist primär der Deliktsbetrag. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Stand 1. Januar 2021; nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (BGer 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3). Für den folgenden Referenzsachverhalt sehen die VBRS-Richtlinien eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor (S. 47 der Richtlinien):

34 Der Täter behändigt im Elektronik-Fachgeschäft ein Gerät im Wert von CHF 2'000.00 und verlässt das Geschäft, ohne zu bezahlen. Vorliegend behändigte der Beschuldigte am 5. April 2022 in der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der I.________ (Strasse) in Bern acht Flaschen Champagner im Gesamtwert von CHF 471.80, steckte diese in eine mitgeführte Tasche und verliess die Verkaufsräumlichkeiten, ohne die Ware zu bezahlen. Der Deliktsbetrag fällt im Vergleich zum Referenzsachverhalt gemäss VB

SK 2024 251 — Bern Obergericht Strafkammern 05.05.2025 SK 2024 251 — Swissrulings