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Bern Obergericht Strafkammern 04.03.2025 SK 2024 199

March 4, 2025·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·4,096 words·~20 min·4

Summary

versuchte Anstiftung zum Amtsmissbrauch, evtl. versuchte Anstiftung zur Begünstigung, evtl. versuchte Nötigung | Strafgesetz

Full text

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 24 199 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. März 2025 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichterin Bochsler Gerichtsschreiberin Bucher Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand versuchte Anstiftung zum Amtsmissbrauch, evtl. versuchte Anstiftung zur Begünstigung, evtl. versuchte Nötigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 19. Januar 2024 (PEN 23 206)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 19. Januar 2024 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) frei von der Anschuldigung der versuchten Anstiftung zur Begünstigung, angeblich begangen am 14. Juni 2022 in D.________ (Ortschaft), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 1'900.00 an den Kanton Bern (pag. 119 ff.). 2. Berufung und Einsetzung einer amtlichen Verteidigung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Eingabe vom 25. Januar 2024 fristgerecht Berufung an (pag. 123). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 22. April 2024 und wurde der Generalstaatsanwaltschaft am 26. April 2024 zugestellt (pag. 155). Am 6. Mai 2024 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) fristgerecht, das Urteil vollumfänglich anzufechten (pag. 160 f.). Der Beschuldigte machte keine Gründe für ein Nichteintreten geltend und verzichtete auf eine Anschlussberufung (pag. 174). Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 stellte die Verfahrensleitung fest, dass ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) vorliegt. Der Beschuldigte wurde aufgefordert, innert Frist eine Wahlverteidigung bekannt zu geben (pag. 162 f.). Nachdem dieser der Aufforderung nicht nachkam, setzte die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 21. Mai 2024 Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ein (pag. 168 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Vorfeld der Berufungsverhandlungen wurde über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug, datierend vom 18. Februar 2025, eingeholt (pag. 196). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. März 2024 wurden C.________ als Zeuge und der Beschuldigte befragt (pag. 201 ff.). Weiter nahm die Kammer mit Beschluss vom 4. März 2025 eine Kopie der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und der Kantonspolizei Bern (nachfolgend: Kantonspolizei) vom 17. April 2022 bis 2. September 2022 sowie die Bussenverfügung vom 2. Juni 2022 betreffend einer Verkehrswiderhandlung in G.________(Ortschaft) zu den Akten (pag. 202; pag. 211; pag. 214 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in der Berufungsverhandlung was folgt (pag. 223; Hervorhebungen im Original):

3 I. A.________ sei schuldig zu sprechen der versuchten Anstiftung zu Amtsmissbrauch, begangen am 14. Juni 2022 in D.________(Ortschaft) und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen zu: 1. einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 170.00, ausmachend CHF 2'550.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 2 Jahren; 2. einer Busse (unbedingt) von CHF 510.00 (unbedingt). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen sei auf 3 Tage festzusetzen; 3. der Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VKD). 4.2 Anträge der Verteidigung Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte oberinstanzlich Folgendes (pag. 224; Hervorhebungen im Original): I. A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der versuchten Anstiftung zu Amtsmissbrauch, evtl. der versuchten Nötigung, angeblich begangen am 14. Juni 2022 unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung. II. Die Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung sei gemäss der separat eingereichten Honorarnote festzusetzen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Die Kammer hat somit das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Da die Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil zum Nachteil des Beschuldigten abändern; sie ist nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl Vorliegend gilt der Strafbefehl vom 24. Februar 2022 als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO). Darin wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich der versuchten Anstiftung zum Amtsmissbrauch, begangen am 14. Juni 2022 um 15:01 Uhr an der Schulgasse 4 in D.________(Ortschaft), schuldig gemacht zu haben. Der Strafbefehl umschreibt den Sachverhalt wie folgt (pag. 59):

4 Nachdem der Beschuldigte einen Falschpakierer bei der Polizei gemeldet und der Polizist C.________ dem Falschparkierer den Namen des Melders (sic. des Beschuldigten) bekanntgegeben hatte, nahm der Beschuldigte telefonisch Kontakt auf mit dem Polizisten C.________ und teilte diesem mit, dass er die Anzeige nunmehr zurückziehen wolle. Hierauf wurde er darüber informiert, dass dies bei einem Offizialdelikt nicht möglich sei und dass die Anzeige ohnehin bereits an die Staatsanwaltschaft überwiesen worden sei. In der Folge schrieb der Beschuldigte dem Polizisten C.________ am 14.06.2022 eine E-Mail und bekundete darin seinen Unmut darüber, dass der Polizist dem Falschparkierer seine Personalien bekanntgegeben hatte. Er liess ihn wissen, dass er sich sogar überlegt habe, eine «Klage» gegen die Kantonspolizei einzureichen. Als «Kompromissvorschlag» schlug er dem Polizisten vor, dass dieser als «Wiedergutmachung» eine gegen den Beschuldigten ausgestellte Ordnungsbusse wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung annulliere, im Gegenzug verzichte der Beschuldigte seinerseits auf das Einreichen einer «Klage». Er versuchte somit, den Polizisten als Mitglieder der Behörde, die die Ordnungsbusse ausgestellt hatte, dazu zu bewegen, durch Rücknahme der fraglichen Ordnungsbusse, dem Beschuldigten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Polizist ging auf den Vorschlag jedoch nicht ein und informierte stattdessen seine Vorgesetzten. 7. Würdigungsvorbehalt Im Rahmen ihrer Berufungserklärung vom 6. Mai 2024 stellte die Generalstaatsanwaltschaft den Antrag, der Sachverhalt sei auch unter dem Tatbestand der (versuchten) Nötigung nach Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu würdigen (pag. 161). Diesem Antrag kam die Kammer nach Gewährung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung und gestützt auf Art. 344 StPO nach (pag. 199 f.). 8. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (NACK, in: Kriminalistik 4/95, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, in Kriminalistik 4/95, S. 257 ff. mit Hinweisen; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 5. Auflage 2020, N 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein «realitätsbegründetes Ereignis» geschildert wird, umso weniger der Auskunftsperson/dem Zeugen zuzutrauen ist, dass sie/er die Geschehensabläufe, so

5 wie von ihr/ihm dargestellt, aus eigener Kraft erfinden könnte (BENDER/NACK/ TREUER, a.a.O., N 288 ff.). Die Analyse des Aussageinhaltes erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder inhaltlicher Qualitäten, den so genannten Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeitskriterien. Diese Kriterien beschreiben inhaltliche Qualitäten einer Aussage, die hinreichend trennscharf zwischen realitätsbegründeten und phantasierten Aussagen differenzieren sollen. Eine Gruppe der Realkennzeichen basiert auf der Annahme, dass sie in einer phantasierten Aussage nur selten vorkommen, weil ein/e Auskunftsperson/Zeuge nicht in der Lage wäre, eine Aussage mit den in den Realkennzeichen beschriebenen Qualitäten ohne eigene Erlebnisgrundlage zu erfinden. Eine zweite Gruppe, die so genannten motivationsbezogenen Realkennzeichen, gehen dagegen von der Annahme aus, dass ein/e Auskunftsperson/ Zeuge derartige Äusserungen vermeiden würde, um ihre/seine Glaubwürdigkeit nicht zu schädigen. Die Realkennzeichenanalyse kann aber nicht im Sinne einer Checkliste abgearbeitet werden, wobei einfach aufgezählt wird, wie viele Realkennzeichen in einer Aussage festgestellt wurden. Die inhaltlichen Merkmale erhalten ihre diagnostische Bedeutung vielmehr erst durch ein In- Beziehung-Setzen zu anderen diagnostischen Befunden (KÖHNKEN, Referat am Lehrgang richterlicher Tätigkeit, Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen). Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumliche-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. 9. Beweismittel Auf eine Auflistung und Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit für das vorliegende Verfahren notwendig, wird direkt im Rahmen der konkreten Würdigung darauf eingegangen. Im Übrigen wird auf die Zusammenfassung der Vorinstanz (pag. 138 ff.) und die amtlichen Akten verwiesen. 10. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 140, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und des stv. Generalstaatsanwalts im oberinstanzlichen Parteivortrag (zu sämtlichen Parteivorbringen vgl. pag. 211) ist der vorliegende Sachverhalt nicht gänzlich unbestritten. Der Beschuldigte brachte stets vor, sich mit seinem

6 «Kompromissvorschlag» in der E-Mail vom 14. Juni 2022 an die Kantonspolizei und nicht an den Polizisten C.________ gewandt und damit keinesfalls beabsichtigt zu haben, Letzteren zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen. Er habe nicht gewusst, dass es C.________ gewesen sei, der seine Personalien bekannt gegeben habe. Ferner stellten sowohl der Beschuldigte als auch der Zeuge oberinstanzlich in Abrede, miteinander in telefonischem Kontakt gestanden zu haben. Folglich hat die Kammer beweismässig zu prüfen, wie die Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und der Kantonspolizei bzw. C.________ ablief, welchen Inhalt dieser Austausch und insbesondere die E-Mail des Beschuldigten vom 14. Juni 2022 hatte und was der Beschuldigte mit dieser E-Mail bezweckte. Ebenfalls eruiert werden muss, ob C.________ die fragliche Ordnungsbusse tatsächlich hätte annullieren können. 11. Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte machte über sämtliche Einvernahmen hinweg konstante Aussagen. Er gab stets an, nie die Absicht gehabt zu haben, C.________ zu beeinflussen. Er habe die E-Mail vom 14. Juni 2022 an die Kantonspolizei und nicht an C.________ persönlich gerichtet (pag. 38 Z. 19 f., Z. 38 f. und Z. 48; pag. 112; pag. 113; pag. 208 Z. 21 f.) und diese nur aus dem Grund an C.________ adressiert, da er (gemeint C.________) ihm (gemeint dem Beschuldigten) geantwortet habe (pag. 208 Z. 3 und Z. 6). C.________ sei für ihn der Repräsentant der Behörde bzw. der Ansprechpartner der Polizei gewesen, er habe nie ihn persönlich gemeint (pag. 38 Z. 47 und Z. 53 f.; pag. 207 Z. 36 f.; pag. 209 Z. 21). Der Beschuldige führte sodann aus, nicht gewusst zu haben, dass es C.________ gewesen sei, der seine Personalien weitergegeben habe (pag. 208 Z. 26; pag. 209 Z. 15 f. und Z. 20). Es sei nur ein Kompromissvorschlag an die Polizei gewesen (pag. 38 Z. 30; pag. 208 Z. 11 f.). Er habe gewusst, dass C.________ dies nicht selbst entscheiden könne (pag. 113) und es sei die Meinung gewesen, dass er das auf dem Dienstweg weiterleite (pag. 208 Z. 6 f.). Nachträglich betrachtet sei sein Vorschlag an die Polizei naiv gewesen und das habe er im Nachhinein begriffen und bereut (pag. 113; pag. 208 Z. 16). Mit der Polizei habe nie ein telefonischer Kontakt stattgefunden (pag. 209 Z. 22 f.). Der Beschuldigte schilderte dabei eigene Gefühle und Emotionen lebensnah (pag. 39 Z. 66 f.; pag. 114; pag. 208 Z. 7 f.) und sah von Gegenangriffen gegen den fehlbaren Polizisten ab (pag. 39 Z. 68 ff.). Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft und stellt darauf ab. Der fragliche Polizist, C.________, wurde erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung einvernommen. Die Kammer erachtet auch dessen Aussagen als stringent, logisch und damit als glaubhaft. Er schilderte den Austausch mit dem Beschuldigten und die weiteren Ereignisse in freier Erzählung (pag. 201 Z. 27 ff.) und gab eigene Gedanken und Gefühle wieder (pag. 203 Z. 11 ff.). Im Rahmen seiner Einvernahme bestätigte C.________ die Angaben des Beschuldigten insofern, als er es als möglich erachtete, dass der Beschuldigte nicht direkt um die Bekanntgabe seines Namens durch ihn (gemeint C.________) gewusst habe. Er habe glaublich einfach geschrieben, dass er der zuständige Sachbearbeiter sei (pag. 204 Z. 21 ff. und Z. 30). Die E-Mail des Beschuldigten sei an ihn weitergeleitet worden und er habe darauf geantwortet (pag. 202 Z. 33 ff.). Im direkten Kontakt per E-Mail sei die

7 Aufforderung oder Bitte gekommen, er (gemeint C.________) solle eine Ordnungsbusse für eine Geschwindigkeitsüberschreitung zurückziehen, dann würde er (gemeint der Beschuldigte) von einer Anzeige wegen dieser Amtsgeheimnisverletzung absehen (pag. 201 Z. 40 ff.). Auf entsprechende Nachfrage gab C.________ allerdings an, es könne sein, dass er das (gemeint die Anzeige wegen einer Amtsgeheimnisverletzung) automatisch hineininterpretiert habe. Er habe es so verstanden: Entweder du ziehst es zurück oder ich zeige es an (pag. 204 Z. 40 ff.). Als er die E- Mail des Beschuldigten gelesen habe, sei für ihn klar gewesen, dass die Annullierung der Verkehrsbusse nicht möglich sein werde. Es sei nur möglich, eigene Ordnungsbussen mit einer Begründung zu annullieren (pag. 203 Z. 36, Z. 42 und Z. 45). So wie der Beschuldigte schreibe, sei es eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Radar gewesen, was automatisch via E.________ (Ortschaft) laufe. Auf dieses System habe er keinen Zugriff (pag. 204 Z. 5 ff.). Die Frage, ob er nie in Versuchung geführt worden sei, verneinte der Zeuge. Er habe vor allem auch gewusst, dass er es noch schlimmer machen würde, wenn er bis dahin mit der Herausgabe der Angaben bereits einen Fehler gemacht habe. Lieber akzeptiere er das und gleise das Ganze nach Rücksprache mit dem Vorgesetzten und dem Rechtsdienst sauber auf. Beim Anderen sei es klar gewesen, dass es eh nicht gut komme (pag. 204 Z. 11 ff.). In Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschuldigten gab der Zeuge schliesslich an, dass sie nie in persönlichem oder telefonischem Kontakt gestanden hätten (pag. 204 Z. 31 f.). Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen fand die Kommunikation zwischen C.________ und dem Beschuldigten ausschliesslich per E-Mail statt; die entsprechende E-Mail-Korrespondenz konnte oberinstanzlich zu den Akten genommen werden (pag. 214 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, mit der Kantonspolizei erstmals am 17. April 2022 Kontakt aufgenommen zu haben (pag. 207 Z. 15 f. und Z. 29 f.). Dem aktenkundigen E-Mail- Verlauf ist ersichtlich, dass sich der Beschuldigte an eine allgemeine E-Mailadresse der Kantonspolizei (________) wandte, um ein falsch parkiertes Fahrzeug zu melden. Am 3. Juni 2022 schickte der Beschuldigte eine weitere E-Mail an die selbige Adresse mit der Mitteilung, dass der Besitzer des erwähnten Fahrzeugs mit ihm Kontakt aufgenommen und sich für das Versehen seiner Ehefrau entschuldigt hatte. Zudem ersuchte der Beschuldigte um Einstellung des Strafverfahrens (pag. 220 f.). Mit E-Mail vom 14. Juni 2022 um 13:42 Uhr setzte sich C.________ mit dem Beschuldigten in Verbindung und teilte ihm mit, der zuständige Sachbearbeiter im Fall betreffend Herrn F.________ bzw. Frau F.________ zu sein. Er schrieb weiter: «Ich erhielt die E-Mail, dass Sie möchten, dass das Strafverfahren eingestellt wird. Da es sich bei Delikten des Strassenverkehrs um Offizial-Delikte handelt und die Rapportierung meinerseits bereits abgeschlossen ist, kann ich Ihnen dahingehend nicht helfen. Ich empfehle Ihnen, dass Sie sich bei der Staatsanwaltschaft Berner Jura/Seeland erkundigen, was dahingehend Ihre Möglichkeiten sind und ob ein solches Verfahren auf diese Weise eingestellt werden kann». Schliesslich übermittelte C.________ dem Beschuldigten die Kontaktangaben der Staatsanwaltschaft (pag. 8). Vor diesem Hintergrund erstaunt nicht, dass der Beschuldigte C.________ in seiner darauffolgenden E-Mail vom 14. Juni 2022 um 15:01 Uhr persönlich adressierte. Die E-Mail enthält u.a. folgende Passagen: «[…] Was mich nun aber

8 sehr stört bei dieser Angelegenheit ist, dass mein Name (samt Adresse) diesem Fahrzeugbesitzer (Herr F.________) mitgeteilt wurde. Ich hätte von der Polizei schon etwas mehr Diskretion erwartet. […] Ich habe mir sogar überlegt deswegen eine Klage einzureichen gegen die Berner Kantonspolizei. Mein Kompromissvorschlag: als Wiedergutmachung annullieren Sie meine (kleine) Verkehrsbusse […], welche ich übrigens als absolut ungerechtfertigt betrachte (hinterlistige Platzierung eines Radars an der Ortsausfahrt von G.________ (Ortschaft)). Falls Sie damit einverstanden sind, verzichte ich auf das Einreichen einer Klage. Gerne erwarte ich Ihre entsprechende Bestätigung. […]» (pag. 7). Weder in dieser E-Mail noch im gesamten bisherigen E-Mail-Verlauf sind Hinweise für eine allfällige Kenntnis des Beschuldigten um die Weitergabe seiner Personalien durch C.________ ersichtlich. Hätte der Beschuldigte darum gewusst, hätte er im direkten Schriftenwechsel mit C.________ kaum derart passive Formulierungen wie «[…] dass mein Name […] mitgeteilt wurde», «Klage gegen die Polizei» und «[…] von der Polizei schon etwas mehr Diskretion erwartet» (Hervorhebungen durch die Kammer) verwendet. Ebenso wenig ist der fraglichen E-Mail vom 14. Juni 2022 eine Absicht des Beschuldigten, C.________ mittels Androhung einer «Klage» wegen dessen Bekanntgabe der Personalien zur Rücknahme der Ordnungsbusse zu bewegen, auszumachen. Dieser Vorwurf kam erst in der späteren E-Mail-Korrespondenz auf, ebenso wie die Tatsache, dass C.________ die Personendaten des Beschuldigten bekannt gegeben hatte. Namentlich teilte die H.________ (Stelle) der Kantonspolizei dem Beschuldigten am 29. Juni 2022 per E-Mail mit: «[…] In der E-Mail vom 14. Juni 2022 haben Sie Herrn C.________ vorgeschlagen, ihn wegen der Weitergabe nicht anzuzeigen, wenn er die Ordnungsbusse lösche […]» (pag. 217) und mit Schreiben vom 30. Juni 2022 an den Beschuldigten verkündete der I.________ (Funktion) der Kantonspolizei: «[…] Sie brachten Herrn C.________ in Ihrer E-Mail vom 14. Juni 2022 zur Kenntnis, dass Sie sich sehr an der Weitergabe Ihrer Personalien gestört hätten. Zudem schlugen Sie ihm vor, auf eine Anzeige gegen ihn wegen der Weitergabe der Personalien zu verzichten, wenn Herr C.________ seinerseits eine Ihnen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung auferlegte Ordnungsbusse lösche […]» (pag. 14). Wie Rechtsanwältin B.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag zutreffend ausführte, ist der Wissensstand des Beschuldigten im Zeitpunkt des Verfassens seiner E-Mail vom 14. Juni 2022 ausschlaggebend. Der Beschuldigte sagte wiederholt aus, zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst zu haben, dass es sich bei C.________ um denjenigen Polizisten gehandelt hatte, der seine Personalien weitergegeben hatte. Die Wortwahl in den aktenkundigen E-Mails unterstreicht diese Angabe. Demgegenüber ist evident, dass C.________ um diesen Umstand wusste, zumal ihn die Verfehlung persönlich betraf. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte sodann, in seiner E-Mail die Formulierung «Sie» gewählt zu haben, da er damit die Polizei als Behörde gemeint habe (pag. 207 Z. 42 ff.; pag. 209 Z. 4 und Z. 15 f.). Es sei ihm im Prinzip egal gewesen, wer bei der Polizei den Fehler gemacht habe. Er beschuldige die Polizei als Behörde, die ihn in gewissem Sinne verraten habe (pag. 208 Z. 27 ff.). Der stv. Generalstaatsanwalt hielt im oberinstanzlichen Parteivortrag dafür, der Beschuldigte habe mit der Verwendung der Höflichkeitsform davon ausgehen müssen, dass C.________ persönlich gemeint sei. Diesbezüglich gilt allerdings festzuhalten, dass eine Person sowohl per-

9 sönlich als auch als Teil einer Organisation in der Höflichkeitsform adressiert werden kann. Da der Beschuldigte entsprechend dem Beweisergebnis (noch) nicht um die Weitergabe seiner Personalien durch C.________ gewusst hatte, macht durchaus Sinn, dass er C.________ nicht persönlich, sondern als Repräsentanten derjenigen Organisation anschrieb, mit der er ebendiese Vereinbarung abschliessen wollte. Dafür spricht auch, dass der Beschuldigte zwischen einer Klage und einer Anzeige unterscheiden konnte; seine E-Mail vom 17. April 2022 an die Kantonspolizei mit der Meldung des Falschparkierers trägt den Titel «Anzeige wegen Falschparkieren in D.________(Ortschaft)» (pag. 220). Demgegenüber ist unerheblich, dass C.________ gemäss eigener Aussagen von einer Anzeige wegen Amtsmissbrauchs gegen seine Person ausging. Weiter kann den Ausführungen von Rechtsanwältin B.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag gefolgt werden, wonach die Bezeichnung als «Kompromissvorschlag» und die Formulierung «Gerne erwarte ich Ihre entsprechende Bestätigung» in der E-Mail vom 14. Juni 2022 eher auf eine Vergleichsverhandlung hindeuten. Der Beschuldigte wollte mit der Kantonspolizei, um es in dessen eigenen Worten auszudrücken (vgl. pag. 208 Z. 16), einen «Kuhhandel» abschliessen und zielte auf einen Nachteilsausgleich in Form des Erlasses einer Ordnungsbusse aus dem gleichen Zeitraum ab. Auf entsprechende Nachfrage sagte C.________ oberinstanzlich aus, dass er sich nicht zur Löschung einer Ordnungsbusse hätte verleiten lassen. Da er nicht der Aussteller der fraglichen Ordnungsbusse war, konnte er diese auch nicht zurückziehen. Seine Aussage erscheint angesichts dieser mangelnden Befugnis stimmig. Damit bestand auch keine erkennbare Bereitschaft von C.________, die Ordnungsbusse zu annullieren. Die Kammer geht in dubio pro reo davon aus, dass der Beschuldigte einzig einen «Kuhhandel» mit der Kantonspolizei beabsichtigte. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen findet der Anklagesachverhalt, wonach der Beschuldigte C.________ persönlich adressiert und ihm angesichts seiner Verfehlung – der Weitergabe seiner Personalien an den Falschparkierer – das Einreichen einer «Klage» in Aussicht stellte, um ihn zur Rücknahme einer Ordnungsbusse zu bewegen, in den Akten keine Stütze. Ebenfalls nicht belegt ist der Vorwurf, dass der Beschuldigte in der Absicht handelte, C.________ zum Missbrauch seiner Amtsgewalt zu bewegen. Der angeklagte Sachverhalt ist damit nicht erstellt. Der Beschuldigte ist von der Anschuldigung der versuchten Anstiftung zum Amtsmissbrauch, angeblich begangen am 14. Juni 2022 in D.________(Ortschaft), freizusprechen. III. Kosten und Entschädigung 12. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be-

10 schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird der Beschuldigte oberinstanzlich freigesprochen. Er obsiegt damit vollumfänglich. Umstände, welche ausnahmsweise eine Kostentragung durch den freizusprechenden Beschuldigten rechtfertigten, liegen keine vor. Folglich sind sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'900.00 (vgl. pag. 145) als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’565.00 (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen. 13. Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kantonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). In Strafrechtssachen wird das Honorar bei einzelgerichtlichen Verfahren vor dem Regionalgericht im Rahmen von CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 bemessen. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % davon (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Bei der Bemessung des Parteikostenersatzes besteht ein grosses richterliches Ermessen. Rechtsanwältin B.________ macht im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 4. März 2025 einen Zeitaufwand von 18.17 Stunden geltend (pag. 225 ff.). Einzig zwei Positionen (je vom 4. März 2025) geben zu Bemerkungen Anlass. Zunächst werden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung inkl. mündlicher Eröffnung drei Stunden (effektive Dauer) vergütet (pag. 198; pag. 212). Der hierfür geltend gemachte Aufwand von vier Stunden ist um eine Stunde zu kürzen. Weiter wird für den Dossierabschluss inkl. Studium der Urteilsbegründung und Nachbesprechung ein Aufwand von 0.5 Stunden als angemessen erachtet, weshalb der geltend gemachte Aufwand von zwei Stunden um 1.5 Stunden gekürzt wird. Gesamthaft resultiert damit eine Kürzung des geltend gemachten Zeitaufwandes von 18.17 Stunden um 2.5 Stunden auf 15.67 Stunden. Im Übrigen gibt die Honorarnote zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'543.50. Mit Blick auf den Verfahrensausgang besteht keine Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

11 IV. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'900.00 und der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'565.00 an den Kanton Bern freigesprochen von der Anschuldigung der versuchten Anstiftung zum Amtsmissbrauch, angeblich begangen am 14. Juni 2022 in D.________(Ortschaft). II. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 15.67 200.00 CHF 3’134.00 Reisezuschlag CHF 50.00 CHF 94.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3’278.00 CHF 265.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’543.50 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'543.50. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'543.50 nicht zurückzuzahlen. III. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz

12 Bern, 4. März 2025 (Ausfertigung: 10. November 2025) Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Bucher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

SK 2024 199 — Bern Obergericht Strafkammern 04.03.2025 SK 2024 199 — Swissrulings