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Bern Obergericht Strafkammern 23.10.2024 SK 2024 112

October 23, 2024·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·13,292 words·~1h 6min·8

Summary

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz | Strassenverkehr

Full text

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 24 112 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Oktober 2024 Besetzung Obergerichtssuppleant Sarbach (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin i.V. Hoog Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 1. November 2023 (PEN 22 853)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 1. November 2023 über A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) folgendes Urteil (pag. 377 ff.; Hervorhebungen im Original, Auslassungen in eckigen Klammern): I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, qualifiziert begangen im Sommer 2019 auf den Strecken C.________(Ort), D.________(Ort) Richtung E.________(Ort) und E.________(Ort) Richtung F.________ (Ort), durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit, Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strecken- und Sichtverhältnisse und Verletzung des Rechtsfahrgebots und in Anwendung der Art. 40, 42, 44, 47 StGB, Art. 32, 34 Abs. 1, 90 Abs. 3, 3ter SVG, Art. 426 ff. StPO, verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 6'800.00 und Auslagen von CHF 20.00, insgesamt bestimmt auf CHF 6’820.00. Kosten der Untersuchung CHF 2’500.00 Kosten Auftritt Staatsanwaltschaft CHF 1’500.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftliche Begründung) CHF 2’800.00 Total CHF 6’800.00 Entschädigung für Zeugen CHF 20.00 Total CHF 20.00 Total Verfahrenskosten CHF 6’820.00 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 6'020.00.

3 II. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.00 200.00 CHF 6’400.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 476.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’876.70 CHF 529.50 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’406.20 volles Honorar CHF 8’000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 476.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’476.70 CHF 652.70 CHF 0.00 Total CHF 9’129.40 nachforderbarer Betrag CHF 1’723.20 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 7'406.20. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1'723.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Weiter wird verfügt: Die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zehn Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten sowohl der zuständige Staatsanwalt der Region Bern-Mittelland mit Eingabe vom 10. November 2023 (pag. 383) als auch Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten mit Schreiben vom 13. November 2023 (pag. 384) fristgerecht Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 23. Februar 2024 und wurde den Parteien mit Verfügung vom 26. Februar 2024 zugestellt (pag. 388 ff. und 425 f.). Am 13. März 2024 reichte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 432 f.). Sie erklärte, die Berufung richte sich insofern gegen den Schuld-

4 spruch, als dass der privilegierende Art. 90 Abs. 3ter Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) angewendet worden sei, sowie gegen die Strafzumessung. Der Beschuldigte hielt in seiner Berufungserklärung vom 15. März 2024 fest, das Urteil vollumfänglich anzufechten (Schuldpunkt, Bemessung der Strafe, Kostenund Entschädigungsfolgen; pag. 434 f.). Mit Verfügung vom 19. März 2024 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, die Anschlussberufung zu erklären bzw. begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 437 f.). Mit Schreiben vom 22. März 2024 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage (pag. 441 f.). Der Beschuldigte liess sich innert der mit Verfügung vom 19. März 2024 angesetzten Frist nicht vernehmen (pag. 443 f.). Am 12. April 2024 nahm die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht und forderte die Parteien auf, mitzuteilen, ob sie damit einverstanden seien (pag. 443 f.). Mit Schreiben vom 22. April 2024 erklärte sich die Generalstaatsanwaltschaft mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 447). Namens und im Auftrag des Beschuldigten teilte dessen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 25. April 2024 mit, dass der Beschuldigte die Durchführung eins mündlichen Berufungsverfahrens wünsche (pag. 448). Mit Verfügung vom 26. April 2024 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung des mündlichen Verfahrens an (pag. 450). Die mündliche Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer des Obergerichts (nachfolgend: Kammer) fand am 23. Oktober 2024 statt (pag. 607 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung schränkte die Generalstaatsanwaltschaft den Umfang ihrer Berufung insofern ein, als sich die Anfechtung nicht mehr gegen die Anwendung des privilegierenden Art. 90 Abs. 3ter SVG richte (s. sogleich E. 4.2.; pag. 628 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug, datierend vom 9. Oktober 2024 (pag. 472), ein ADMAS-Auszug, datierend vom 9. Oktober 2024 (pag. 473) und ein Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse, datierend vom 18. September 2024 (pag. 467 ff.), eingeholt. Ferner wurden die Akten PEN ________ (Dossiernummer) betreffend G.________ ediert (pag. 476 f. und pag. 484 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte erneut einvernommen (pag. 612 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Anträge der Verteidigung Die Verteidigung stellte an der Berufungsverhandlung vom 23. Oktober 2024 folgende Anträge (pag. 624 ff.; Hervorhebungen im Original):

5 I. Das Verfahren gegen A.________ sei einzustellen. Eventualiter sei A.________ von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen durch qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung, freizusprechen. Il. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen. Ill. In Abänderung von Dispositivziffer II. des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1. November 2023 sei von einer Nachzahlungspflicht gegenüber dem Kanton Bern abzusehen. IV. Die amtliche Entschädigung für die Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren sei gemäss separater Kostennote festzusetzen. 4.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Oktober 2024 die folgenden Anträge (pag. 628 f.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ sei schuldig zu erklären der groben Verkehrsregelverletzung, qualifiziert begangen im Sommer 2019 auf den Strecken C.________(Ort), D.________(Ort) Richtung E.________(Ort) und E.________(Ort) Richtung F.________(Ort), durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit, Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strecken- und Sichtverhältnisse und Verletzung des Rechtsfahrgebots. Il. A.________ sei in Anwendung von Art. 40, 42, 44, 47 StGB, Art. 32, 34 Abs. 1, 90 Abs. 3, 3ter SVG, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ (PCN- Nr. ________) seien nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zehn Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Die Kammer hat das Urteil der Vorinstanz somit gesamthaft neu zu beurteilen (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der Bemessung der Strafe ist die Kammer aufgrund der diesbezüglichen Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst, sie darf das Urteil in diesem Punkt auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Im Übrigen hat die Kammer das Verschlechterungsverbot zu beachten.

6 II. Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. I. der Anklageschrift vom 22. September 2022 folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 196 ff.): Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen durch qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit, Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strecken- und Sichtverhältnisse, Erhöhen der Geschwindigkeit beim Überholt werden und Verletzung des Rechtsfahrgebots; Art. 26, 27 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 2, 34, 35 Abs. 2, 3 und 7, 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG) begangen ca. in der Zeit von 01.01.2019 bis 12.10.2020 (wohl ca. im Sommer/Herbst 2019 oder im Sommer/Herbst 2020) auf den Strecken C.________(Ort), D.________(Ort) Richtung E.________(Ort) (Video H.________) und E.________(Ort) Richtung F.________(Ort) (Video I.________). A.________ überschritt als Lenker des Personenwagens J.________(Fahrzeugmarke) mit dem Kontrollschild K.________ die Höchstgeschwindigkeiten auf der Strecke D.________(Ort) Richtung F.________(Ort) in den Bereichen ausserorts von 80 km/h und innerorts von 50 km/h über einen längeren Zeitraum und mehrfach massiv. Auf der Strecke E.________(Ort) Richtung F.________(Ort) überschritt A.________ zunächst im Bereich innerorts die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (E.________(Ort)) massiv und erreichte eine maximale Geschwindigkeit von ca. 109 km/h, evtl. 103 km/h (Geschwindigkeit gemäss dem Tacho des auf seinem Motorrad nachfahrenden G.________ maximal ca. 115 km/h, evtl. 110 km/h, nach Abzug einer Tachoabweichung von 5 %, evtl. zusätzlich Abzug bei Radarmessungen von 5 % bis 100 km/h berücksichtigt, abgerundet, wobei der Abstand zwischen den beiden mindestens ca. gleichbleibend war; Video I.________, ca. bei Minute 00:04). Auf der nachfolgenden Strecke erreichte er dann ausserorts (allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h) eine maximale Geschwindigkeit von ca. 136 km/h, evtl. ca. 130 km/h und überschritt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit damit um maximal ca. 56 km/h, evtl. ca. 50 km/h (Geschwindigkeit gemäss dem Tacho des auf seinem Motorrad L.________(Fahrzeugmarke) mit dem Kontrollschild M.________ nachfahrenden G.________ maximal ca. 144 km/h, nach Abzug einer Tachoabweichung von 5 %, evtl. zusätzlich Abzug bei Radarmessungen von 6 km/h von 101 bis 150 km/h berücksichtigt, abgerundet, wobei der Abstand zwischen den beiden mindestens ca. gleichbleibend war; Video I.________, ca. Minute 01:15). Der Unfalldienst der Kantonspolizei Bern berechnete für zwei Teilstrecken die wahrscheinlichste Durchschnittsgeschwindigkeit des Personenwagens J.________(Fahrzeugmarke) mit dem Kontrollschild K.________. Auf der Teilstrecke B6 des Videos I.________ betrug die wahrscheinlichste Durchschnittsgeschwindigkeit im Bereich innerorts 96.9 km/h, wobei der obere Grenzwert bei 104.0 km/h und der untere Grenzwert bei 89.8 km/h liegt (Startpunkt ca. Frame 0090, Endpunkt ca. Frame 0129). Auf der Teilstrecke B7 des Videos I.________ betrug die wahrscheinlichste Durchschnittsgeschwindigkeit im Bereich ausserorts 117.4 km/h, wobei der obere Grenzwert bei 119.9 km/h und der untere Grenzwert bei 114.9 km/h liegt (Startpunkt ca. Frame 1749/1750, Endpunkt ca. Frame 1887/1888). Zudem lieferten sich A.________ mit G.________ ein eigentliches Kräftemessen: A.________ fuhr auf der Strecke von D.________(Ort) in Richtung E.________(Ort) zunächst vor dem mit dem Motorrad L.________(Fahrzeugmarke) nachfahrenden G.________. G.________ versuchte, A.________ kurz vor einer Rechtskurve zu überholen, was ihm jedoch zunächst nicht gelang, da A.________ seinerseits seinen Personenwagen beschleunigte. Zudem zeigte A.________ G.________ während der Fahrt seinen Mittelfinger, als G.________ ihn zum ersten

7 Mal zu überholen versuchte, wobei die maximale Geschwindigkeit des Personenwagens in diesem Zeitpunkt im Bereich ausserorts ca. 108 km/h, evtl. 102 km/h betrug (Geschwindigkeit gemäss dem Tacho des auf seinem Motorrad nachfahrenden G.________ maximal ca. 114 km/h, evtl. ca. 108 km/h, nach Abzug einer Tachoabweichung von 5 %, evtl. zusätzlich Abzug bei Radarmessungen von 6 km/h von 101 bis 150 km/h berücksichtigt, abgerundet; Video H.________, ca. bei Minute 00:38 bis 00:39). G.________ brach das Überholmanöver kurz vor der Kurve ab (Video H.________, ca. bei Minute 00:38 bis 00:39). G.________ überholte A.________ in der Folge ca. bei Minute 00:48 bis 00:51 (Video H.________). Im Bereich innerorts, E.________(Ort) in Richtung F.________(Ort), überholte A.________ dann G.________, der mit einer Geschwindigkeit von maximal ca. 73 km/h, evtl. ca. 68 km/h fuhr (Geschwindigkeit gemäss dem Tacho von G.________ maximal ca. 77 km/h, nach Abzug einer Tachoabweichung von 5 %, evtl. zusätzlich Abzug bei Radarmessungen von 5 km/h bis 100 km/h berücksichtigt, abgerundet; Video I.________, ca. bei Minute 00:00), mit einer unbekannten, überhöhten Geschwindigkeit, woraufhin G.________ erneut hinter A.________ herfuhr. Auf der Strecke von E.________(Ort) in Richtung F.________(Ort) fuhr G.________ hinter A.________, wobei A.________ darum besorgt war, möglichst schneller zu fahren als G.________ und von diesem nicht überholt zu werden. Dies führte dazu, dass G.________ und A.________ über die gesamte gefilmte Distanz (Video H.________ Dauer ca. 00:50 Minuten, Video I.________, Dauer ca. 02:00 Minuten) sehr nahe hintereinanderfuhren und sich ein eigentliches Kräftemessen lieferten, wobei A.________ mehrfach in unübersichtlichen Kurven weit auf die Gegenfahrbahn geriet (Video H.________ ca. bei Minute 00:42 bis 00:45, Video I.________ ca. bei Minute 00:40 bis 00:49 und 01:08 bis 01:10). Es handelte sich um eine enge, kurvenreiche und unübersichtliche Strecke. A.________ war wissentlich und willentlich mit massiv überhöhter Geschwindigkeit unterwegs und passte seine Geschwindigkeit nicht den engen Streckenverhältnissen und den aufgrund der Kurven eingeschränkten Sichtverhältnissen an, wobei jederzeit mit langsamerem Verkehr (insb. Velofahrer, Autofahrer und Motorradfahrer) und Wildwechsel zu rechnen war. A.________ verletzte durch seine Fahrweise in krasser Weise die vor Ort geltenden Geschwindigkeitsvorschriften und passte die Geschwindigkeit krass nicht an die Strecken- und Sichtverhältnisse an. Zudem geriet er durch seine Fahrweise immer wieder auf die Gegenfahrbahn und verletzte damit das Rechtsfahrgebot. Weiter verletzte er das Verbot, die Geschwindigkeit beim Überholt werden zu erhöhen, und das Gebot des nichtgefährdenden Fahrens in krasser Weise. Dabei ging er das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ein. 7. Oberinstanzliche Vorbringen 7.1 Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte rügt – wie bereits vor erster Instanz – eine Verletzung des Anklagegrundsatzes aufgrund angeblich ungenauer zeitlicher Angaben bzw. eines zu weit gefassten Tatzeitraums. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die in der Anklageschrift gewählte Formulierung «begangen ca. in der Zeit von 01.01.2019 bis 12.10.2020 (wohl ca. im Sommer/Herbst 2019 oder im Sommer/Herbst 2020)» (pag. 196) stelle eine unzureichende Eingrenzung des Tatvorwurfs dar; für ein Einzelereignis dürfe ein Deliktszeitraum nicht so vage angegeben werden. Aufgrund der fehlenden präzisen Zeitangabe in der Anklageschrift sei es ihm nicht möglich, seine Verteidigung wahrzunehmen. So könne er etwa aufgrund des angeklagten Tatzeitraums keinen anderen möglichen Fahrer für die angeklagte Fahrt angeben. Auch der in der Klammer angefügte Zusatz «wohl ca. im Sommer/Herbst 2019 oder im Sommer/Herbst 2020» stelle keine relevante Eingrenzung

8 dar (pag. 608 und pag. 617). Im Übrigen sei es nach Auffassung des Beschuldigten unzulässig, dass die Vorinstanz unter Würdigung neuer Beweismittel zum Schluss gekommen sei, der Tatzeitraum könne auf Sommer 2019 bzw. Juli/August 2019 eingeschränkt werden. Eine solche Präzisierung der Anklageschrift in Zusammenhang mit Beweisergänzungen verletze die Verteidigungsrechte des Beschuldigten (pag. 609 f.). Die Möglichkeit, den Tatzeitraum weiter einschränken zu können, hätte zur Einstellung des Verfahrens führen müssen (pag. 617 f.). Ferner sei die von der Vorinstanz angewendete Rechtsprechung nicht einschlägig (pag. 617). 7.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Demgegenüber bringt die Generalstaatsanwaltschaft hauptsächlich vor, dem Beschuldigten werde ein einzelner Tatvorwurf gemacht, welcher durch eine Videoaufnahme aufgezeichnet sei. Der Beschuldigte wisse daher, was ihm vorgeworfen werde (pag. 609 f.). Die Umstände der angeklagten Tat seien bis ins letzte Detail umschrieben (pag. 619). 8. Rechtliche Grundlagen Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklageschrift hat möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101.0]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.2; 149 IV 128 E. 1.2). Was die Bezeichnung der Tatzeit im Besonderen anbelangt, verlangt das Gesetz nicht das präzise Datum, sondern die «Beschreibung von […] Zeit», die üblicherweise in der Angabe eines Datums erfolgen kann. Der Wortlaut von Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO impliziert eine nicht formalistische Auslegung, was nicht bedeutet, dass

9 die Zeit nicht «möglichst kurz, aber genau» anzugeben wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3). Es hängt wesentlich von der Beweissituation und Gewährleistung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten und damit von der Verfahrensfairness ab, ob ein längerer Zeitrahmen noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO genügend bestimmt beurteilt werden kann. Mit anderen Worten bestimmt sich die (noch) zulässige Zeitangabe nach Massgabe des konkreten Anklagesachverhalts (Urteile des Bundesgerichts 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 2.2.1; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist mithin nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1227/2018 vom 8. Februar 2019 E. 1.2). Nach konstanter Rechtsprechung ist die Anklageschrift nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen. Etwaige Ungenauigkeiten in Bezug auf Orts- und Zeitangaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Nicht entscheidend ist etwa, ob sich der Beschwerdeführer effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 1.3.3 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 1.3; 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 2.2.1; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann mit anderen Worten selbst eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (Urteile des Bundesgerichts 7B_292/2022 vom 4. April 2024 E. 2.2; 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 1.3.3; 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.2; 6B_719/2017 vom 10. September 2018 E. 1.2; 6B_111/2016 vom 26. April 2016 E. 1). Massgebend ist stets der reale Lebenssachverhalt (BGE 140 IV 188 E. 1.6). 9. Erwägungen der Kammer Vorliegend bezeichnet die Anklageschrift die Zeit, in welcher die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat erfolgt sein soll, mit «ca. in der Zeit von 01.01.2019 bis 12.10.2020 (wohl ca. im Sommer/Herbst 2019 oder im Sommer/Herbst 2020)». Diese Formulierung ist als Gesamtes zu lesen: Mit ihr wird der Tatzeitraum auf die Sommer-/Herbstmonate 2019 oder die Sommer-/Herbstmonate 2020 eingegrenzt. Hervorzuheben ist, dass die Anklageschrift durch die Verwendung der präzisierenden Formulierung «oder» den Tatzeitraum auf zwei wenige Monate umfassende Abschnitte eingrenzt, womit es sich nicht um eine andauernde Zeitspanne handelt. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten ist nicht ersichtlich, weshalb die in der Anklageschrift in Klammern gesetzte Eingrenzung unbeachtlich bleiben sollte. Dem Beschuldigten wird ferner ein einzelner Tatvorwurf gemacht. Dieser Tatvorwurf wird in der Anklageschrift sowohl in sachlicher als auch örtlicher Hinsicht auf

10 rund zwei Seiten äusserst präzise umschrieben; eine weitergehende Konkretisierung ist kaum vorstellbar. Bereits die Anklageschrift selbst erlaubt damit eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden Tat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5.2). Hinzu kommt, dass der dem Beschuldigten vorgeworfene Anklagesachverhalt durch die beiden Videos H.________ und I.________ vollständig aufgezeichnet ist und diese dem Beschuldigten im Vorverfahren vorgehalten wurden. Es konnten somit – was mit Blick auf den Anklagegrundsatz entscheidend ist – für den Beschuldigten keine Zweifel bestehen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Die Anklageschrift selbst präzisiert, dass sich der angeklagte Tatvorwurf im «Sommer/Herbst 2019» bzw. «Sommer/Herbst 2020» ereignet habe. Diese Präzisierung stimmt mit den beiden Videoaufzeichnungen H.________ und I.________ überein, aus denen bereits anhand des Bildmaterials deutlich erkennbar ist, dass es sich um Sommer- bzw. Herbstmonate handelte. Der Beschuldigte hat denn auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, den gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht zu kennen bzw. nicht genau einordnen zu können (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2017/ 6B_1357/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.2). Im Gegenteil: Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme räumte der Beschuldigte ein, zu wissen, worum es gehe. Dies sei ja aus dem Video ersichtlich (pag. 614, Z. 3). Selbst nachdem die Vorinstanz gestützt auf die gewürdigten Beweismittel zum Schluss kam, die vorgeworfene Tat müsse sich im Juli/August 2019 ereignet haben, brachte der Beschuldigte in Bezug auf diesen eingegrenzten Tatzeitraum nichts Konkretes vor, sondern beschränkte sich auf das pauschale Infragestellen des angeklagten Tatzeitraums. Der Beschuldigte scheint dabei zu verkennen, dass es unerheblich ist, ob er sich selbst an die genaue Tatzeit erinnern kann. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschuldigte weiss, welche konkreten Handlungen ihm vorgeworfen werden, und er sich richtig verteidigen kann. Der konkrete Tatvorwurf erschliesst sich dem Beschuldigten vorliegend sowohl gestützt auf die Anklageschrift als auch die beiden Videos H.________ und I.________ ohne Weiteres, womit eine effektive Verteidigung gewährleistet war. Soweit der Beschuldigte ferner im Rahmen seiner Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes auf den im Strafverfahren gegen G.________ (PEN ________(Dossiernummer)) ergangenen Einstellungsbeschluss (pag. 589 ff.) verweist, vermag er auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vorab ist festzuhalten, dass dieser Beschluss nicht rechtskräftig ist. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland hat gegen die Beschlüsse des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 25. März 2024/10. Juli 2024 am 10. Juli 2024 und am 25. Juli 2024 Beschwerde erhoben. Das Verfahren ist bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern hängig (vgl. pag. 482). Im Weiteren ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten G.________ im Verfahren PEN ________(Dossiernummer) zahlreiche sehr ähnliche Tatvorwürfe bezüglich qualifiziert grober Verkehrsregelverletzungen mit Motorfahrzeug gemacht werden, welche sich teilweise im selben Tatzeitraum ereignet haben sollen. So werden ihm Vorwürfe im Zusammenhang mit insgesamt 26 Fahrten im N.________(Ortsgebiet) (23 davon Zeitraum vom 1. Januar 2019 - 12. Oktober 2020, zwei davon im Zeitraum vom 29. April 2019 - 24. März 2020 und eine davon im Zeitraum vom 3. Juli 2019 - 9. Dezember 2019)

11 sowie in den beiden erstgenannten Zeiträumen zusätzlich im Zusammenhang mit je einer Fahrt auf der Strecke O.________(Ort) in Richtung P.________(Ort) gemacht (pag. 407 ff. Akten G.________, PEN ________(Dossiernummer)). Ausserdem ist festzuhalten, dass die Anklageschrift i.S. G.________ die Tatzeit bei den meisten der insgesamt 26 Tatvorwürfe mit «1. Januar 2019 bis 12. Oktober 2020» bezeichnet, wobei sie – jedenfalls bei den konkreten, einzelnen Tatvorwürfen und anders als im vorliegenden Verfahren – keine jahreszeitliche Eingrenzung enthält und damit Anklagezeiträume von jeweils insgesamt fast 22 Monaten umfasst. Damit liegt eine andere Ausgangslage als im vorliegenden Verfahren vor, in welchem dem Beschuldigten ein einzelner und damit sehr genau zuordenbarer Tatvorwurf gemacht wird, der auf einige Monate eingegrenzt ist. Der Beschuldigte führt weiter aus, die Vorinstanz habe zwischen der Hauptverhandlung vom 13. Mai 2023 und der Fortsetzungsverhandlung vom 1. November 2023 weitere Beweisergänzungen vorgenommen, was belege, dass der angeklagte Tatzeitraum zu weit gefasst sei und weiter hätte eingegrenzt werden können. Er moniert, dass eine solche Präzisierung der Anklageschrift in Zusammenhang mit Beweisergänzungen unzulässig sei und die Verteidigungsrechte des Beschuldigten verletze (pag. 609 f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Nach Art. 343 Abs. 1 StPO erhebt das Gericht neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. Es handelt sich dabei um eine gesetzlich statuierte Pflicht, Beweise zu erheben, welche entscheidungserheblich sein könnten. Dabei ist es unbeachtlich, ob solche Beweismittel bereits im Vorverfahren zur Verfügung gestanden hätten, den Verfahrensbeteiligten bereits damals bekannt waren oder bereits im Vorverfahren zur Abnahme beantragt, jedoch abgelehnt worden sind. Die Kompetenz des Gerichts zur Erhebung neuer Beweise ergibt sich aus dem in Art. 6 und Art. 139 Abs. 1 StPO statuierten Ziel der Wahrheitsfindung. Das Gericht muss in der Lage sein, Beweise zu erheben, die sich als entscheidrelevant darstellen. Es ist schliesslich Aufgabe des beurteilenden Gerichts, selbst den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und zu prüfen, ob der in der Anklage umschriebene Sachverhalt aufgrund der Akten und der abgenommenen Beweise erstellt ist. Eine neue Beweiserhebung durch das Gericht kann auch bedingen, dass – wie vorliegend bei der Vorinstanz erfolgt – die Hauptverhandlung nötigenfalls vertagt wird. Neue Beweiserhebungen widersprechen dem Anklagegrundsatz nicht, sofern sie sich auf in der Anklageschrift behauptete Tatsachen beziehen (vgl. zum Ganzen: STEFAN WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: BSK StPO-BEARBEITER], N. 15 und N. 39 zu Art. 343; THOMAS FINGER- HUTH/BEAT GUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 25 zu Art. 343). Dieser gesetzlichen Pflicht ist die Vorinstanz nachgekommen. Namentlich hat die Vorinstanz bei der SMG Swiss Marketplace Group AG sämtliche vom Beschuldigten bei R.________ (Verkaufsplattform) in Auftrag gegebenen Inserate betreffend einen J.________(Fahrzeugmarke) im Jahr 2020 edieren lassen (pag. 253 ff.). Im Weiteren wurde der Zeuge S.________ anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 1. November 2023 einvernommen (pag. 356 ff.) sowie eine Kopie der «Eigenschaften» der GOPR-Videos ab DVD pag. 5 zu den Akten genommen (pag. 355). Dies insbesondere deshalb, weil der Beschuldigte erstmals anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom

12 13. Mai 2023 vorbrachte, er habe das Auto im Jahr 2020 verkauft und dieses vor dem Verkauf diversen Personen zur Probefahrt gegeben (pag. 229, Z. 17 f.), was das Gericht veranlasste, weitere Beweisergänzungen durchzuführen. An der Zulässigkeit der von der Vorinstanz vorgenommenen Beweisergänzung ändert auch das vom Beschuldigten erwähnte Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. September 2020 SB200162-O/U nichts: Dort ging es um einen Fall, in welchem für eine Verurteilung nicht nur wegen (explizit angeklagten) versuchten Betrugs, sondern zudem auch wegen Urkundenfälschung (für welche in der Anklageschrift gewisse, aber nicht alle benötigten Elemente umschrieben waren), eine Erweiterung der Anklage und zusätzliche Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft nötig gewesen wären. Diese Ausgangslage ist somit nicht mit der hier zu beurteilenden Konstellation vergleichbar. Zusammengefasst vermag die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Verletzung des Anklagegrundsatzes festzustellen. Der Anklagevorwurf ist damit einer materiellen Prüfung zu unterziehen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob eine Verletzung des Anklagegrundsatzes – wie von der Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung im Rahmen der Vorfragen eventualiter beantragt (pag. 608 f.) – eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft oder – wie vom Beschuldigten beantragt (pag. 624) – die Einstellung des Verfahrens zur Folge gehabt hätte. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 10. Unbestrittener Sachverhalt Wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, kann als unbestritten gelten, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum der Halter des J.________(Fahrzeugmarke) mit dem fraglichen Kontrollschild sowie der Hauptlenker dieses Fahrzeugs gewesen ist (pag. 236; pag. 400; pag. 263; pag. 229, Z. 21; S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet, der Lenker der angeklagten Fahrt gewesen zu sein. Im vorinstanzlichen Verfahren stellte er zudem in Frage, ob es sich tatsächlich um sein Auto gehandelt habe, was er anlässlich des oberinstanzlichen Verfahrens nicht mehr explizit vorbrachte. Bestritten ist ferner das Ausmass der Verletzungen von Verkehrsregeln. 12. Beweismittel Als Beweismittel liegen der Anzeigerapport vom 11. November 2021 (pag. 1 ff.), der Anzeigerapport gegen G.________ vom 30. August 2021 (pag. 16 ff.), die Go- Pro-Videoaufnahmen H.________ und I.________ (pag. 5), der Inspektionsreport der L.________(Fahrzeugmarke) von G.________ (pag. 6 ff.), der Bericht des Unfalltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern (nachfolgend: UTD) vom 10. Juli 2022 (pag. 46 ff.), der Extraktionsbericht eines Tablets und zweier Mobiltelefone

13 des Beschuldigten (pag. 141 ff.), die durch das Gericht eingeholten Unterlagen beim SVSA (Halterabfrage Beschuldigter, pag. 218, Halterabfrage G.________, pag. 224, eingelöste Fahrzeuge Beschuldigter, pag. 263, Informationen zum Ersatz eines Kontrollschildes, pag. 268), die Rechnung des SVSA für den Ersatz des Kontrollschilds K.________ (pag. 241), Angaben zum Verkauf des Fahrzeugs des Beschuldigten (pag. 269) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 92 ff., 98 ff., 229 ff., 361 ff., 612 ff.), von G.________ (pag. 102 ff., 107 ff., 110 ff., 117 ff.) und des Zeugen S.________ (pag. 356 ff.) vor. Ebenfalls liegen die Akten PEN ________(Dossiernummer) betreffend G.________ vor. Kopien des dortigen erstinstanzlichen Verhandlungsprotokolls vom 25. März 2024 (inkl. der vom Gericht an die Parteien abgegebenen Dokumente) und der beiden Beschlüsse vom 25. März 2024/10. Juli 2024 und vom 10. Juli 2024 aus dem Verfahren Pen ________(Dossiernummer) wurden zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen (pag. 482 f.). Die Vorinstanz hat den Inhalt der objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, zutreffend wiedergegeben; darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 400 ff.; S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 13. Verwertbarkeit der Go-Pro-Videoaufnahmen 13.1 Vorbemerkungen Bei den vorliegend gegenständlichen Go-Pro-Videoaufnahmen handelt es sich um Videoaufzeichnungen, welche im Rahmen einer Hausdurchsuchung im gegen G.________ geführten Strafverfahren PEN ________(Dossiernummer) aufgefunden wurden (pag. 3). Vor der Vorinstanz rügte die Verteidigung des Beschuldigten, die Go-Pro- Videoaufnahmen seien aufgrund der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht verwertbar, zumal kein Unfall und auch kein Schaden entstanden sei (pag. 235). Vor oberer Instanz nahm die Verteidigung zwar nicht mehr ausdrücklich Stellung zur Verwertbarkeit der in Frage stehenden Videoaufzeichnungen, verwies aber auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Plädoyer (vgl. pag. 621). 13.2 Rechtliche Grundlagen und Erwägungen der Kammer Betreffend die Frage der Verwertbarkeit der Go-Pro-Videoaufnahmen kann vorab auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 396 f. und 401 f.; S. 9 f. und 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach Art. 244 Abs. 2 Bst. b und c StPO dürfen Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume ohne Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen u.a. Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind oder wenn Straftaten begangen werden. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Der Beschlagnahme unterliegen namentlich Gegenstände einer beschuldigten Person

14 oder einer Drittperson, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO). Für die Vornahme von Durchsuchungen sind daher genügende tatsächliche Anhaltspunkte vorausgesetzt, die aufgrund besonderer Erkenntnisse und Erfahrungen den Wahrscheinlichkeitsschluss erlauben, dass ein Delikt verübt worden sein könnte. Die Indizien müssen aufgrund spezifischer Umstände oder Erkenntnisse objektivierbar sein. Eigentliche Fakten sind nicht erforderlich. Eine reine Vermutung, ein Generalverdacht oder eine Beweisaufnahme aufs Geratewohl genügen zur Begründung einer Hausdurchsuchung jedoch nicht (BGE 149 IV 369 E. 1.3). Bei der Durchsuchung zufällig entdeckte Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO sichergestellt. Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen). War die Massnahme, die zum Zufallsfund führte, rechtswidrig, dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 3.3). Die Hausdurchsuchung bei G.________ erfolgte, nachdem die Polizei durch einen Hinweis Kenntnis von Instagram-Videos vom öffentlich einsehbaren Account «T.________ (Profilname)» erlangt hatte. Gemäss Anzeigerapport vom 30. August 2021 (pag. 16 ff.) erhielt der EL S.________ diesen Hinweis entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht durch einen anonymen Hinweisgeber (pag. 401; S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), sondern von einer ihm bekannten Person (pag. 18). Der EL konnte daher dessen Vertrauenswürdigkeit ohne Weiteres einschätzen. Ausserdem deuteten mehrere Hinweise auf G.________ hin (Bezeichnung Instagram-Account als «T.________ (Profilname)» mit dem Hinweis auf «U.________ (Geschäft)» und damit, gemäss Google-Abfrage, G.________; Kontrollschild mit dessen Geburtsdatum; Bilder Führerausweis vereinbar mit Fotos auf Instagram). Auf den Instagram-Videos waren verschiedene schwerwiegende Widerhandlungen gegen das SVG erkennbar. Damit lagen Hinweise erheblicher und konkreter Natur vor, welche den Tatverdacht begründeten, dass G.________ solche SVG-Widerhandlungen begangen haben könnte. Auch durfte vermutet werden, dass sich in den durchsuchten Räumen Datenträger mit entsprechenden Videoaufnahmen befinden könnten. Die Durchsuchungen waren nach dem Dargelegten zulässig. Nachdem sich diese ursprüngliche Massnahme als zulässig erweist, ist auch die Verwertung des Zufallsfunds, d.h. der Aufnahmen, auf welchen der damals auf den Beschuldigten im vorliegenden Verfahren eingelöste J.________(Fahrzeugmarke) ersichtlich ist, im vorliegenden Verfahren grundsätzlich zulässig. Allerdings ist festzuhalten, dass die im Rahmen der Hausdurchsuchung bei G.________ aufgefundenen Go-Pro-Videoaufnahmen in Verletzung des Datenschutzgesetzes unrechtmässig erstellt worden sind: Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf denen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. a und e des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) dar. Nach Art. 4 Abs. 4 DSG

15 muss die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein. Ist das Erstellen von Videoaufnahmen nicht ohne Weiteres erkennbar, ist die Datenbearbeitung als heimlich im Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG zu qualifizieren. Die Missachtung dieses Grundsatzes stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 Bst. a DSG). Diese ist gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_286B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2). Die Erstellung von Videoaufnahmen ab einem Fahrzeug ist für andere Verkehrsteilnehmer nicht ohne Weiteres erkennbar. Eine solche Datenbearbeitung ist damit als heimlich und damit – mangels ersichtlichem Rechtfertigungsgrund – widerrechtlich zu qualifizieren (vgl. BGE 146 IV 226 E. 3.1). Somit sind die Voraussetzungen für die Verwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist. Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht. Der Begriff der schweren Straftat ist im Lichte der Schwere der konkreten Tat und der gesamten sie begleitenden Umstände und nicht nach dem abstrakt angedrohten Strafmass zu prüfen. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises (Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.1 mit Hinweis auf BGE 147 IV 16 und BGE 147 IV 9). Zur hypothetischen Erlangbarkeit ist festzuhalten, dass es auch einer Polizeipatrouille ohne Weiteres möglich und erlaubt gewesen wäre, das strafrechtlich relevante Fahrmanöver des Beschuldigten aufzuzeichnen, zumal dieses im öffentlichen Raum stattfand. Auch eine Messung der Geschwindigkeitsüberschreitung wäre möglich und zulässig gewesen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.3 und 6B_385/2024 vom 30. September 2024 E. 2.6). Vorliegend geht es um die Aufklärung einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG, welche mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bedroht ist (wobei gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG bei Ersttätern auch ein tieferer Strafrahmen zur Anwendung gelangen kann). Es handelt sich dabei um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) und damit grundsätzlich um eine schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.3). Aber auch, wenn nicht bloss diese abstrakte Strafandrohung berücksichtigt wird, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falls, vermag das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten zu überwiegen. Dies namentlich, wenn in Betracht gezogen wird, dass die Rechtsgüter Leib und Leben durch die rund 2-minütige, waghalsige und rücksichtslose Fahrt bei massiv übersetzter Geschwindigkeit auf der engen, kurvigen

16 und teils unübersichtlichen Strecke stark gefährdet wurden (siehe auch unten, E. 17.3 und 18). Dass weder ein Unfall noch ein Schaden entstanden sind, ist bloss dem Zufall zu verdanken, zumal aufgrund des Gegenverkehrs nicht bloss eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung vorlag. Die Go-Pro-Videoaufnahmen sind deshalb im vorliegenden Verfahren verwertbar. 14. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Bezüglich der allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung, zur Aussagenanalyse sowie der Indizienbeweise im Besonderen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 397 f.; S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 15. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel folgenden Sachverhalt als erstellt (pag. 410; S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die auf den Go-Pro-Videoaufnahmen ersichtliche Fahrt fand im Sommer 2019 statt. Der Beschuldigte fuhr an diesem Sommertag 2019 mit seinem J.________(Fahrzeugmarke) die Strecken C.________(Ort), D.________(Ort) Richtung E.________(Ort) und E.________(Ort) Richtung F.________(Ort). Dabei liess er sich vom hinter ihm fahrenden Motorradfahrer derart provozieren, dass er sich in der Folge ein Duell mit ihm leistete, wobei er wiederholt eine rücksichtslose Fahrweise an den Tag gelegt hat. 16. Vorbringen des Beschuldigten Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Oktober 2024 führte die Verteidigung namens des Beschuldigten zusammengefasst aus, es lasse sich nicht erstellen, ob der Beschuldigte gefahren sei. Die Vorinstanz stütze ihren Schuldspruch einzig auf das Halterindiz. Dieses greife jedoch nur, wenn der Beschuldigte keine Aussagen mache. Es treffe indes nicht zu, dass die Aussagen des Beschuldigten keinen anderen Schluss zuliessen, als dass er gefahren sei. Der Beschuldigte habe sowohl anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als auch vor oberer Instanz konkretere Ausführungen gemacht, wonach auch andere Personen sein Auto gefahren seien und man untereinander, auch bei Ausfahrten, Fahrzeuge getauscht habe oder er sein Fahrzeug zur Probefahrt gegeben habe (vgl. etwa pag. 229, Z. 17 f., pag. 231, Z. 1 f., pag. 613, Z. 2 ff., Z. 7 ff., Z. 16 f.). Die Haltereigenschaft verliere vorliegend ihren Indiziencharakter. Es handle sich dabei lediglich um ein Indiz, dessen Gewichtung von den Umständen des Einzelfalles abhänge. Dem Beschuldigten müsse es möglich und zumutbar sein, das Halterindiz durch die Nennung anderer Fahrer entkräften zu können. Dies sei jedoch bei einem derart weit gefassten angeklagten Tatzeitraum nicht möglich. Gleichzeitig sei es dem Beschuldigten überlassen, ob und wann er im Verfahren Aussagen machen wolle. Einer beschuldigten Person dürften aus einer Aussageverweigerung – selbst wenn sie vorübergehender Natur sei – keine Nachteile erwachsen. Die Vorinstanz habe zudem ausser Acht gelassen, dass es bei einem so langen Zeitraum zwischen Ankla-

17 ge und Verhandlung immer schwieriger werde, sich an konkrete Fahrten zu erinnern (pag. 618). 17. Würdigung der Kammer 17.1 Tatzeitpunkt Betreffend Tatzeitpunkt erwog die Vorinstanz Folgendes (Zusammenzug aus mehreren Erwägungen): G.________, von dem die Go-Pro-Videoaufnahmen stammen, besass zwei L.________(Fahrzeugmarke). Die erste war in der Zeit vom 15. Juli 2019 bis zum 22. April 2020 auf ihn eingelöst (pag. 224), während die zweite, mit einem kurzen Unterbruch, vom 9. September 2020 bis zum 12. Oktober 2020 zweimal auf seinen Namen eingelöst wurde (pag. 224). Dass es sich beim Fahrzeug von G.________ im Video um eine L.________(Fahrzeugmarke) handelt, kann als erstellt erachtet werden. Einerseits ist auf den Videos immer mal wieder das flatternde L.________(Fahrzeugmarke)-Emblem zu sehen. Andererseits können die weiteren beschlagnahmten Fotos von einer L.________(Fahrzeugmarke) (teilweise wohl mit G.________, pag. 89 - 91) mit den Fotos ab Video (pag. 65 ff.) in Einklang gebracht werden (bspw. Form und Farbe der Windschutzscheibe, blau-silber-goldene Einstellvorrichtung der Vordergabel). Auf den Videoaufzeichnungen bzw. den ausgedruckten Bildern ab pag. 65 ff. sind grüne Bäume wie auch grüne Wiesen sowie ein Kornfeld (Video H.________, pag. 5, 00.19 und 00.25) erkennbar. Die Ortschaft E.________(Ort), durch welche die Fahrt führte, liegt auf ca. 1150 m.ü.M., was dem schweizerischen Kartenmaterial von Swisstopo (map.geo.admin.ch) entnommen werden kann. Da der Frühling auf dieser Höhe deutlich später einsetzt, kann es sich insbesondere wegen der saftig grünen Wiesen und dem Kornfeld zum Zeitpunkt der Aufnahmen nicht um Frühling gehandelt haben. Überdies zeigt der Tacho der L.________(Fahrzeugmarke) 8.23 Uhr PM an (Video H.________, pag. 5, ab 00.00), wobei es für diese Uhrzeit auf den Aufzeichnungen hell und noch relativ warm (21 Grad gemäss Tachoanzeige, Video H.________, bspw. 00.06) ist. Auf dem Video H.________ ist erkennbar, dass die Sonne nicht mehr hoch am Himmel zu stehen scheint. Zwar ist die Sonne selbst nicht zu sehen, hingegen ist bei 01.04 erkennbar, dass sie rechter Hand von der Fahrtrichtung flach zwischen den Bäumen durchscheint, damit also westlich. Anfang August geht die Sonne bekanntlich noch gegen 21 Uhr unter, Anfang September hingegen schon gegen 19:50 Uhr. Damit ist aufgrund der Uhrzeit auf der L.________(Fahrzeugmarke) und der dazu passenden Lichtverhältnisse auf dem Video von einer Fahrt in den Monaten Juli / August und nicht im September auszugehen. Der Zeitpunkt Juli / August passt denn auch zu den Daten aus den Eigenschaften der Go-Pro-Videoaufnahmen. Diese wurden gemäss besagten Angaben am 3. August 2019 auf ein anderes Speichermedium übertragen (pag. 360). Für das Gericht gilt demnach als erstellt, dass die Fahrt aufgrund der Zeitangabe auf dem Tacho der L.________(Fahrzeugmarke), dem erkennbaren Sonnenstand auf dem Video und den generell erkennbaren äusseren Bedingungen (Lichtverhältnisse, Natur, etc.) in den Sommermonaten Juli / August stattgefunden haben muss. Nur die erste L.________(Fahrzeugmarke) war in den möglichen Sommermonaten auf G.________ eingelöst, namentlich im Sommer 2019. Hingegen war im Sommer 2020 gerade keine L.________(Fahrzeugmarke) auf seinen Namen eingelöst. Folglich müssen die Aufzeichnungen vom Sommer 2019 stammen. Insgesamt wird somit der Tatzeitraum auf Sommer 2019 eingegrenzt. Aus der Einvernahme des Zeugen S.________ anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 1. November 2023 ist zu entnehmen, dass er der Einsatzleiter im Zusammenhang mit verschie-

18 denen Verkehrsregelverletzungen u.a. im N.________(Ortsgebiet) gegen G.________ und A.________ gewesen sei (pag. 360, Z. 10 ff.). In der Folge führte er aus, dass er vermute, die Go-Pro-Kamera habe sich auf dem Tank der L.________(Fahrzeugmarke) befunden (pag. 361, Z. 9 ff.). Ob es sich auf dem vorgehaltenen Bild jedoch um die erste von G.________ eingelöste L.________(Fahrzeugmarke) handle, konnte er nicht sagen (pag. 360, Z. 36 – 38) resp. vermutete, dass es sich bei derjenigen mit dem Go-Pro-Klebeband um die erste von G.________ eingelöste L.________(Fahrzeugmarke) handeln müsse (pag. 361, Z. 35 f.). Auf die Frage nach dem Erstelldatum in den Metadateien der Go-Pro-Videoaufnahmen konnte er keine definitive Antwort geben, weil er technisch zu wenig versiert sei (pag. 362, Z. 11 ff.). Die Aussagen des Zeugen S.________ wirken konstant und logisch, es lassen sich jedenfalls keine Lügenmerkmale feststellen. Der Zeuge gesteht im Verlauf der Einvernahme wiederholt Wissenslücken ein und versucht entsprechend nicht, mit seinen Aussagen den Beschuldigten übermässig zu belasten, sondern er versucht, die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten, um der Erstellung des Sachverhalts zu dienen. Auf seine Aussagen kann daher abgestützt werden. Seine Aussagen stützen folglich die durch das Gericht aus den objektiven Beweismitteln gezogenen Schlüsse zur Art des Motorrades und zur Jahreszeit. Zudem vermutet auch der Zeuge, dass es sich beim fraglichen Motorrad um das erste von G.________ eingelöste Modell der L.________(Fahrzeugmarke) handelte. Die Kammer schliesst sich dieser Würdigung der Vorinstanz an, welche sich mit den angeführten Beweismitteln deckt. Ergänzend ist festzuhalten, dass für eine Tatzeit im Hochsommer ferner spricht, dass aus den Videoaufzeichnungen hervorgeht, dass oberhalb der Q.________ (Gebäude) im Gras entlang der Strasse noch lediglich die Sichtberme gemäht ist, wobei gemäss dem sich in den Akten G.________ befindlichen Bericht des kantonalen Tiefbauamtes das Gras erst Ende August gemäht wird (pag. 569). Hinzu kommt, dass gemäss Anzeigerapport im Verfahren G.________ die Meldung an den EL S.________ über zahlreiche Widerhandlungen gegen das SVG bereits am 18. Mai 2020 erfolgte (pag. 18). Weiter weisen die Metadaten der entsprechenden Videoaufzeichnungen als «Erstelldatum» das Datum des 3. August 2019 auf. Zwar müssen die Metadaten nicht notwendigerweise mit dem tatsächlichen Erstelldatum übereinstimmen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können diese jedoch als weiteres Indiz, welches ebenfalls für eine Tatzeit im Sommer 2019 spricht, berücksichtigt werden. Aufgrund der Gesamtumstände ist somit als Tatzeitpunkt der Sommer 2019 anzunehmen. 17.2 Täter Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Es ist deshalb unzulässig, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, oder wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die

19 nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3; 145 IV 50 E. 3.6; 144 I 242 E. 1.2). Die Haltereigenschaft kann bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Lenker begangen wurde, ein Indiz für die Täterschaft sein. Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selbst gelenkt, wenn er die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt. Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind. Nur weil die beschuldigte Person sich auf das Aussageverweigerungsrecht beruft oder die Möglichkeit ins Spiel bringt, nicht gefahren zu sein, wird das Gericht nicht daran gehindert, ihre Täterschaft anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat hierzu Folgendes erwogen (pag. 407 ff.; S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): […] dem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Obergericht) vom 2. November 2021, SK 21 129, E. 0.4 und 0.8, ist zu entnehmen, dass aufgrund der unbestrittenen Haltereigenschaft zunächst einmal das Halterindiz greift, also der Halter auch der Fahrzeuglenker sei. Auch in jenem Fall hat der Beschuldigte bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft seine Aussagen verweigert und erst in der Hauptverhandlung geltend gemacht, dass auch Dritte sein Auto fahren würden. Das Obergericht kam dabei zum Schluss, dass dessen Aussagen hierzu sehr vage seien. In der Folge führte das Obergericht aus, dass das Ausgangs-Indiz, wonach der Halter auch der Fahrer sei, durch weitere Indizien wie die widersprüchliche und unglaubwürdige Erklärung der Ehefrau, warum sie den BMW gefahren sein soll, sowie die nachgeschobene und nicht substantiierte Behauptung des Beschuldigten, er sei an jenem Montagvormittag im Büro in M. gewesen, gestützt wird. Der einzig denkbare Schluss gemäss Obergericht daraus lautet: Der Beschuldigte habe die Geschwindigkeitsüberschreitung selber begangen. Vorliegend ist der Sachverhalt ähnlich gelagert. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte der Halter des fraglichen J.________(Fahrzeugmarke) im Sommer 2019 war. Er machte auch erst in der Hauptverhandlung überhaupt Angaben zu einem möglichen Drittlenker. Seine etwas konkreteren Beispiele betreffen aber ausschliesslich das Jahr 2020, insbesondere den Sommer 2020, womit seine Argumentation bezüglich Autoverkauf und Verlust des Nummernschildes ins Leere laufen (vgl. Ziff. 2.3.5.c hiernach). Damit bleibt auch in diesem Fall, wie im beschriebenen Fall des Obergerichts des Kantons Bern, das Ausgangs-Indiz (Halter = Lenker) bestehen und der Beschuldigte ist als Fahrzeuglenker anzusehen, soweit die Aussagen keinen anderen Schluss zulassen. […] In der Einvernahme vom 11. Mai 2023, anlässlich der Hauptverhandlung, hat der Beschuldigte erstmals Aussagen getätigt. Zwar hat er auch dort zuerst pauschal ausgesagt, er wolle sich nicht zu den Vorwürfen äussern (pag. 229, Z. 13). Auf Nachfrage gab er dann allerdings doch einige Informationen zu Protokoll. So sagte er aus, dass er sein Auto, den J.________(Fahrzeugmarke), im Jahre 2020 verkauft und diesen zuvor diversen Personen zur

20 Probefahrt gegeben habe (pag. 229, Z. 15 ff.). Der J.________(Fahrzeugmarke) sei dann ca. im Dezember 2020 verkauft worden, er könne aber nicht mehr genau sagen, ob die Probefahrten alle im 2020 erfolgt seien (pag. 229, Z. 20 ff.). Auf Nachfrage führte er aus, dass er das Auto auf R.________ (Verkaufsplattform) ausgeschrieben habe, er aber nicht mehr sagen könne, wann er das Auto inseriert habe, es sei aber schon eine Zeitlang gegangen, bis er es habe verkaufen können, wie lange genau könne er aber nicht sagen, ob 2 oder 6 Monate, das wisse er nicht (pag. 229, Z. 26 ff.). Auf den Vorhalt, wonach lediglich der Tatzeitraum vom Sommer 2019 in Frage komme, wollte er sich wiederum nicht äussern (pag. 230, Z. 6), auf Vorhalt der beiden Videos gab er jedoch an, dass er nicht der Lenker dieser Fahrt gewesen sei. Er könne nicht sagen, wer gefahren sei und er wisse nicht, ob das auf dem Video überhaupt sein Fahrzeug sei (pag. 230, Z. 8 ff.). Es könne auch ein anderes Fahrzeug mit seinem Kontrollschild sein, da sein Nummernschild einmal abhandengekommen sei. Es könne deshalb auch sein, dass jemand sein Nummernschild an einem anderen Auto befestigt habe. Mehr wolle er nicht sagen (pag. 230, Z. 18 ff.). Auf Nachfrage dazu führte er noch aus, dass er den Verlust nicht bei der Polizei, sondern beim SVSA gemeldet habe (pag. 230, Z. 24 ff.). Auf Nachfrage zu den Kontrollschildern führte er aus, diese seien im Sommer 2020 abhandengekommen (pag. 230, Z. 29 ff.). Bezüglich des Lenkers gab er weiter an, dass es ein Dritter gewesen sein könnte, der gefahren sei. Er habe sein Fahrzeug auch Familienmitgliedern und Kollegen gegeben, mehrheitlich Kollegen und es sei auch bei ihm im Betrieb gestanden. Er sei nicht der Einzige, der das Auto gefahren habe (pag. 230 f., Z. 33 ff.). Wer genau das Auto gefahren sein könnte, das wollte der Beschuldigte nicht weiter ausführen, das habe er auch schon bei der Polizei so ausgesagt. Auch zu seiner Arbeitsstelle wolle er nichts sagen (pag. 231, Z. 4 ff.). Er gab in der Folge noch an, bis heute kein genaues Datum zu haben, wann das Video gefilmt worden sein solle. So sei es für ihn schwierig nachzuvollziehen, in welcher Zeitspanne der Vorfall gewesen sein soll (pag. 231, Z. 19 ff.). Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft erklärte er schliesslich, dass er die gleichen Kontrollschildnummern vom SVSA wiedererhalten habe und dass nur das hintere Kontrollschild entwendet worden bzw. abhandengekommen sei (pag. 231 f., Z. 24 ff. und Z. 17 ff.). In der Einvernahme anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 1. November 2023 bestätigte der Beschuldigte weitestgehend seine Aussagen aus der Hauptverhandlung (pag. 363, Z. 8 ff.) und führte zusätzlich aus, dass man den Videoaufnahmen nicht entnehmen könne, um welches Modell der L.________(Fahrzeugmarke) es sich handle (pag. 363, Z. 14 ff.) und dass er sein Auto bereits im Januar oder Februar 2020 am Verkaufen gewesen sei, was die Nachrichten in seinem Instagram-Archiv beweisen würden (pag. 363, Z. 24 ff.). Zurückkommend auf das in Kapitel 2.3.5.a und b. erläuterte Halterindiz ist das Gericht der Ansicht, dass der Beschuldigte den Kollegenkreis, der mit seinem Auto gefahren sein soll, mindestens im Jahre 2021 in den ersten Einvernahmen noch problemlos genauer hätte bezeichnen können. Das Gericht ist sogar der Ansicht, dass es ihm auch heute noch möglich wäre, wenigstens einen Teil der Kollegen zu nennen, denen er das Fahrzeug damals zum Fahren überlassen haben will. Dass er dies bei solch massiven Vorwürfen ohne Zeugnisverweigerungsrecht nicht gemacht hat, ist bemerkenswert. Sein Aussageverhalten (das lange Schweigen und das erst in der Hauptverhandlung vorgebrachte Argument von möglichen Drittlenkern) ist daher als taktisch motiviert zu bezeichnen. Zudem ist aufgrund seiner späten und vagen Aussagen zu möglichen Drittlenkern davon auszugehen, dass er selbst am häufigsten mit dem J.________(Fahrzeugmarke) unterwegs gewesen ist, insbesondere eben auch zum Tatzeitpunkt. Seine Aussagen jedenfalls vermögen die bundesgerichtliche Rechtsprechung bezüglich des Halterindizes nicht umzustossen.

21 Auch dieser Beweiswürdigung der Vorinstanz kann sich die Kammer anschliessen. Der Beschuldigte hat im Vorverfahren sämtliche Aussagen verweigert (vgl. pag. 92 ff. und pag. 98 ff.) und erstmals vor der Vorinstanz ausgesagt. Zum Tatvorwurf machte er dabei allerdings nach wie vor keine Aussagen; er beschränkte sich darauf, auf Frage des Halters des fraglichen J.________(Fahrzeugmarke) vorzubringen, dass er das Fahrzeug im 2020 verkauft habe und dieses vorher diversen Personen zur Probefahrt gegeben habe (pag. 229, Z. 17 f.). Diese Personen konnte er nicht bezeichnen (pag. 229, Z. 18), den Zeitraum der Probefahrt kaum eingrenzen (pag. 229, Z. 21, Z. 24), die Ausschreibung des Autos zeitlich nicht abschätzen (pag. 229, Z. 30 f., Z. 34, Z. 37 f.). Weiter brachte er vor, sein Kontrollschild sei einmal im Sommer 2020 abhandengekommen, vielleicht habe dieses jemand an ein anderes Auto getan (pag. 230, Z. 21 f.). Auch habe er sein Auto mehrheitlich Kollegen gegeben und es sei auch bei ihm im Betrieb gestanden (pag. 231, Z. 1 f.). Zur Frage, welche anderen Fahrer es noch gegeben habe, wollte er aber nichts sagen (pag. 231, Z. 8). Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung sagte der Beschuldigte zudem aus, er habe nachgeschaut und im Instagram-Archiv Nachrichten gefunden, in denen er schon im Januar oder Februar 2020 mit jemandem darüber geschrieben habe, das Auto zu verkaufen (pag. 361, Z. 25 ff.). Dieses sehr eingeschränkte Aussageverhalten, mit welchem der Beschuldigte einzig versuchte, andere mögliche Fahrer ins Spiel zu bringen bzw. sich als Fahrer in Frage zu stellen, erscheint auffällig. Der Beschuldigte unterliess es denn auch, konkretere Angaben zu seinen Vorbringen zu machen (z.B. konkrete Kaufinteressenten), obwohl er sich auch nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hatte. Auch bei dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach jemand sein abhandengekommenes Kontrollschild an einem typenidentischen J.________(Fahrzeugmarke) angebracht haben könnte (pag. 230, Z. 15 f., Z. 21 f.), handelt es sich nach Auffassung der Kammer um eine reine Schutzbehauptung. Der Autoverkauf und der Verlust des Nummernschildes waren indes ohnehin Ereignisse des Jahres 2020 (Ausschreibung des Autos gemäss R.________ (Verkaufsplattform) am 13. Oktober 2020; pag. 269). Ebenso wenig überzeugend und teilweise widersprüchlich gestaltete sich das Aussageverhalten des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme (pag. 612 ff.). Auch im oberinstanzlichen Verfahren äusserte sich der Beschuldigte weitgehend nicht zur Sache (vgl. etwa pag. 614, Z. 28, Z. 35, Z. 39). Zwar räumte der Beschuldigte ein, zu wissen, worum es gehe (pag. 614, Z. 3). Auf Vorhalt des Anklagesachverhalts erwiderte er stets, sich nicht zu dieser Fahrt äussern zu wollen (pag. 614, Z. 28). Auch zum Vorwurf, massiv zu schnell gefahren zu sein, mehrfach auf die Gegenfahrbahn gefahren zu sein oder sich ein Kräftemessen mit dem Lenker des Motorrades geliefert zu haben, wollte sich der Beschuldigte pauschal nicht äussern (pag. 614, Z. 31 f., Z. 35, Z. 39). Als Begründung hierfür merkte er jeweils lediglich an, es sei alles immer auf ihn bezogen (pag. 614, Z. 35, Z. 39). Ergänzend brachte der Beschuldigte bei oberer Instanz lediglich vor, dass er jeweils zusammen mit Freunden auf gemeinsamen Ausfahrten gewesen sei und sie jeweils das Auto untereinander getauscht hätten (pag. 613, Z. 2 ff., Z. 7 ff.). Ebenso habe er jeweils sein Auto mit dem Auto seines Chefs, V.________, getauscht (pag. 613, Z. 16 ff.). Etwas Konkreteres diesbezüglich vermochte der Beschuldigte

22 allerdings nicht vorzubringen. Insgesamt beschränkte sich der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme darauf, den angeklagten Tatzeitraum pauschal in Frage zu stellen (pag. 613, Z. 24 f., Z. 30 ff., Z. 44 f., pag. 614, Z. 6). Seine diesbezüglichen knappen Ausführungen sind indes nicht glaubhaft. Vorab ist zu betonen, dass der Beschuldigte in den Befragungen nicht etwa vorbrachte, sich nicht äussern zu können (etwa aufgrund des angeklagten Tatzeitraums), sondern er brachte ausdrücklich vor, sich nicht äussern zu wollen (pag. 614, Z. 28, Z. 35, Z. 39). Gleich hatte er auch vor der Vorinstanz geantwortet, selbst nachdem diese ihm darlegt hatte, dass als Tatzeitraum einzig Sommer bis Herbst 2019 in Frage komme (pag. 230, Z. 6). Das Aussageverhalten des Beschuldigten erweckt ernsthafte Zweifel daran, dass der Tatzeitraum ihn an einer wirksamen Verteidigung gehindert haben soll. Es erscheint widersprüchlich, wenn der Beschuldigte zum einen vorbringt, er könne bei einem so langen Zeitraum keinen anderen in Frage kommenden Lenker der Fahrt nennen (pag. 613, Z. 24 f.), und gleichzeitig auf Vorhalt des eingeschränkten Tatzeitraums von Sommer/Herbst 2019 lediglich ausweichend sagt, er wolle sich nicht dazu äussern (pag. 230, Z. 6). Wenig überzeugend ist ferner, wenn der Beschuldigte nun behauptet, er könne sich nach so langer Zeit nicht an einen anderen Lenker erinnern (pag. 613, Z. 24 f.), nachdem er bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung jegliche Aussage verweigerte. Auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme sagte er nicht aus (pag. 92 ff.), obwohl diese bereits am 20. April 2021 stattgefunden hatte und die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat damit weit weniger lang zurücklag. Zudem wurden ihm bereits damals die beiden Videos vorgeführt, welche das inkriminierte Verhalten zeigen. Als bemerkenswert erachtet die Kammer auch, dass der Beschuldigte zwar stets vorschob, keinen anderen Lenker nennen zu können, gleichzeitig aber nie vorbrachte, dass er normalerweise nicht so fahre und demnach auch nicht der Lenker der angeklagten Fahrt sein könne. Erst anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung verneinte der Beschuldigte die Frage, normalerweise so zu fahren (pag. 615, Z. 3). Gleichzeitig konnte er aber nicht erklären, weshalb denn für ihn der Tatzeitraum so entscheidend sei, wenn er ohnehin nie so fahren würde (pag. 615, Z. 6). Schliesslich wäre bei dieser Ausgangslage als normale Reaktion zu erwarten gewesen, dass er auf Vorhalt der Videos festgehalten hätte, dass er selber nie so fahre, und damit auch nicht der Fahrer sein könne – unabhängig vom Zeitpunkt der Fahrt. Geradezu entlarvend äusserte sich der Beschuldigte letztlich in diesem Zusammenhang, indem er äusserte, er habe zuvor nicht ausgesagt, weil er sich nicht selber belasten wollte (pag. 613, Z. 38 ff., pag. 615, Z. 21). Auf Frage, weshalb er sich nicht selber belasten wollte, wenn er doch gar nicht gefahren sei, antwortete der Beschuldigte, man könne «ja eins und eins zusammenrechnen» (pag. 615, Z. 30). Ebenfalls sagte er aus, schon mehrmals den F.________ (Ort) hoch- und runtergefahren zu sein (pag. 616, Z. 32), was seine Fahrereigenschaft am fraglichen Tag jedenfalls nicht abwegig erscheinen lässt. Daran ändert im Übrigen nichts, wenn der Beschuldigte vor oberer Instanz neu vorbringt, er hätte jeweils gemeinsame Ausfahrten mit Freunden unternommen und dabei hätten sie die manchmal Autos getauscht (pag. 613, Z. 1 ff.). Bei der vorliegend gegenständlichen Fahrt handelt es sich nicht um eine gemeinsame Ausfahrt mit mehreren Autos. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, mit wem der Beschuldigte das Auto getauscht haben sollte.

23 Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft. Für die Kammer bestehen keine ernsthaften Zweifel, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt selbst gelenkt hat. Sie erachtet es entsprechend als erstellt, dass er der Fahrer der angeklagten Fahrt war. 17.3 Tathandlungen Die Anklage wirft dem Beschuldigten Folgendes vor (pag. 196 f.): A.________ überschritt als Lenker des Personenwagens J.________(Fahrzeugmarke) mit dem Kontrollschild K.________ die Höchstgeschwindigkeiten auf der Strecke D.________(Ort) Richtung F.________(Ort) in den Bereichen ausserorts von 80 km/h und innerorts von 50 km/h über einen längeren Zeitraum und mehrfach massiv. Auf der Strecke E.________(Ort) Richtung F.________(Ort) überschritt A.________ zunächst im Bereich innerorts die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (E.________(Ort)) massiv und erreichte eine maximale Geschwindigkeit von ca. 109 km/h, evtl. 103 km/h (Geschwindigkeit gemäss dem Tacho des auf seinem Motorrad nachfahrenden G.________ maximal ca. 115 km/h, evtl. 110 km/h, nach Abzug einer Tachoabweichung von 5 %, evtl. zusätzlich Abzug bei Radarmessungen von 5 % bis 100 km/h berücksichtigt, abgerundet, wobei der Abstand zwischen den beiden mindestens ca. gleichbleibend war; Video I.________, ca. bei Minute 00:04). Auf der nachfolgenden Strecke erreichte er dann ausserorts (allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h) eine maximale Geschwindigkeit von ca. 136 km/h, evtl. ca. 130 km/h und überschritt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit damit um maximal ca. 56 km/h, evtl. ca. 50 km/h (Geschwindigkeit gemäss dem Tacho des auf seinem Motorrad L.________(Fahrzeugmarke) mit dem Kontrollschild M.________ nachfahrenden G.________ maximal ca. 144 km/h, nach Abzug einer Tachoabweichung von 5 %, evtl. zusätzlich Abzug bei Radarmessungen von 6 km/h von 101 bis 150 km/h berücksichtigt, abgerundet, wobei der Abstand zwischen den beiden mindestens ca. gleichbleibend war; Video I.________, ca. Minute 01:15). Auf den Go-Pro-Videoaufnahmen H.________ und I.________ (pag. 5) ist die Fahrt des Beschuldigten während rund 2 Minuten ersichtlich. Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeit innerorts und ausserorts praktisch durchgehend (abgesehen vom Abbremsen in den Kurven) überschritt und dies mehrfach sehr stark. Auf der Go-Pro-Videoaufnahme I.________ ist innerorts eine Geschwindigkeit gemäss dem Tacho des Motorrades von G.________ von maximal 115 km/h ersichtlich (Beschleunigung ab Minute 00.00). Auf der Go-Pro- Videoaufnahme I.________ ist ausserorts eine Geschwindigkeit gemäss dem Tacho des Motorrades von G.________ von maximal 144 km/h ersichtlich (ab Minute 01.13). Von welcher vom Beschuldigten effektiv gefahrenen Geschwindigkeit auszugehen ist, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung. Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter das Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strecken- und Sichtverhältnisse vor (pag. 196 ff.). Die Vorinstanz erwog dazu (pag. 399, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Anmerkungen der Kammer in eckigen Klammern): Der Unfalldienst der Kantonspolizei Bern berechnete für zwei Teilstrecken die wahrscheinlichste Durchschnittsgeschwindigkeit des Personenwagens J.________(Fahrzeugmarke)

24 mit dem Kontrollschild K.________. Auf der Teilstrecke B6 des Videos I.________ betrug die wahrscheinlichste Durchschnittsgeschwindigkeit im Bereich innerorts 96.9 km/h, wobei der obere Grenzwert bei 104.0 km/h und der untere Grenzwert bei 89.8 km/h liegt (Startpunkt ca. Frame 0090, Endpunkt ca. Frame 0129). Auf der Teilstrecke B7 des Videos I.________ betrug die wahrscheinlichste Durchschnittsgeschwindigkeit im Bereich ausserorts 117.4 km/h, wobei der obere Grenzwert bei 119.9 km/h und der untere Grenzwert bei 114.9 km/h liegt (Startpunkt ca. Frame 1749/1750, Endpunkt ca. Frame 1887/1888). Damit ist die wahrscheinlichste Durchschnittsgeschwindigkeit gestützt auf den fraglichen Bericht des UTD erstellt. Zudem sind auf den beiden Videos folgende Sequenzen ersichtlich: Video H.________ (pag. 005): - 00.27 [00.28]: Rechtskurve, enge Verhältnisse ohne angezeigte Mittellinie, Gegenverkehr. Geschwindigkeit gemäss Tacho auf mindestens 104 km/h. - 00.37: Der Tacho der L.________(Fahrzeugmarke) zeigt 126 km/h an, wobei dies noch nicht ausreicht, um den J.________(Fahrzeugmarke) zu überholen, weswegen davon auszugehen ist, dass dieser ebenfalls mit massiv übersetzter Geschwindigkeit unterwegs ist. Dabei fahren die beiden auf eine Kurve zu, während der Lenker des J.________(Fahrzeugmarke) dem hinter ihm fahrenden Motorradfahrer den Mittelfinger zeigt. Er fährt zu diesem Zeitpunkt also mit übersetzter Geschwindigkeit einhändig auf eine äusserst unübersichtliche Stelle zu. - 00.42: Abbremsen vor einer Rechtskurve auf knapp unter 70 km/h [recte: 60], trotzdem zieht es den J.________(Fahrzeugmarke) auf die linke Seite der Fahrbahn, das Fahrzeug ist anschliessend zur Hälfte auf der Gegenfahrbahn. Video I.________ (pag. 005): - 00.35: Der J.________(Fahrzeugmarke) fährt durch eine S-Kurve, der Tacho der dahinterfahrenden L.________(Fahrzeugmarke) zeigt 102 km/h an. - 00.41: Erneute S-Kurve, der Tacho zeigt eingangs Kurve eine Geschwindigkeit von 99 km/h an. Anschliessend wird abgebremst und die Tachoanzeige fällt auf rund 70 [60] km/h. - 01.05: In einer unübersichtlichen Rechtskurve zeigt der Tacho eine Geschwindigkeit von 88 km/h an. - 01.13: Ein weiterer, unübersichtlicher, kurviger Streckenabschnitt, in dem der Tacho 130 km/h anzeigt. Dies zieht sich so weiter durch den Rest des Videos, insbesondere nochmals festzustellen bei 01.30. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann (mit den minimalen eingefügten Abweichungen in eckigen Klammern) gefolgt werden. Im Weiteren wirft die Anklageschrift dem Beschuldigten vor, mehrfach in unübersichtlichen Kurven weit auf die Gegenfahrbahn geraten zu sein, wobei es sich um eine enge, kurvenreiche und unübersichtliche Strecke gehandelt habe. Die Vorinstanz erwog dazu: Auch dies ist auf den beiden Videos mehrfach zu sehen: Video H.________:

25 - 00.42: Abbremsen vor einer Rechtskurve auf knapp unter 70 km/h, trotzdem zieht es den J.________(Fahrzeugmarke) auf die linke Seite der Fahrbahn, das Fahrzeug ist anschliessend zur Hälfte auf der Gegenfahrbahn. Video I.________: - 00.35: Der J.________(Fahrzeugmarke) fährt durch eine S-Kurve, der Tacho der dahinterfahrenden L.________(Fahrzeugmarke) zeigt 102 km/h an. Dabei zieht es den J.________(Fahrzeugmarke) zuerst bei der Linkskurve und auch in der anschliessenden Rechtskurve auf die Gegenfahrbahn, wenn auch nur mit den Rädern. - 00.43: Bei der Linkskurve zieht es ihn erneut leicht auf die Gegenfahrbahn, in der folgenden Rechtskurve dann holt der J.________(Fahrzeugmarke) richtiggehend aus, obwohl er aufgrund der engen Kurvenführung wenig sehen kann und ist anschliessend bei 00.48 praktisch vollständig auf der Gegenfahrbahn. Zu diesem Zeitpunkt beträgt die Geschwindigkeit gemäss Tacho 44 km/h. - 01.05: In einer unübersichtlichen Rechtskurve zeigt der Tacho eine Geschwindigkeit von 88 km/h an, wobei es ihn wieder auf die Gegenfahrbahn zieht und dies an einer Stelle, die aufgrund der langgezogenen, engen Rechtskurve sehr unübersichtlich ist. - 01.13: Ein weiterer, unübersichtlicher, kurviger Streckenabschnitt, in dem der Tacho 130 km/h anzeigt. Dies zieht sich so weiter durch den Rest des Videos, insbesondere nochmals festzustellen bei 01.30. - 01.29: Eine unübersichtliche Rechtskurve, bei der der Lenker des J.________(Fahrzeugmarke) ausholt und mit den linken Rädern auf der Gegenfahrbahn fährt. Dies kann bestätigt werden. Schliesslich wirft die Anklageschrift dem Beschuldigten Folgendes vor (pag. 196 ff.): G.________ versuchte, A.________ kurz vor einer Rechtskurve zu überholen, was ihm jedoch zunächst nicht gelang, da A.________ seinerseits seinen Personenwagen beschleunigte. […] Zudem lieferten sich A.________ mit G.________ ein eigentliches Kräftemessen: A.________ fuhr auf der Strecke von D.________(Ort) in Richtung E.________(Ort) zunächst vor dem mit dem Motorrad L.________(Fahrzeugmarke) nachfahrenden G.________. G.________ versuchte, A.________ kurz vor einer Rechtskurve zu überholen, was ihm jedoch zunächst nicht gelang, da A.________ seinerseits seinen Personenwagen beschleunigte. Zudem zeigte A.________ G.________ während der Fahrt seinen Mittelfinger, als G.________ ihn zum ersten Mal zu überholen versuchte, wobei die maximale Geschwindigkeit des Personenwagens in diesem Zeitpunkt im Bereich ausserorts ca. 108 km/h, evtl. 102 km/h betrug (Geschwindigkeit gemäss dem Tacho des auf seinem Motorrad nachfahrenden G.________ maximal ca. 114 km/h, evtl. ca. 108 km/h, nach Abzug einer Tachoabweichung von 5 %, evtl. zusätzlich Abzug bei Radarmessungen von 6 km/h von 101 bis 150 km/h berücksichtigt, abgerundet; Video H.________, ca. bei Minute 00:38 bis 00:39). G.________ brach das Überholmanöver kurz vor der Kurve ab (Video H.________, ca. bei Minute 00:38 bis 00:39). G.________ überholte A.________ in der Folge ca. bei Minute 00:48 bis 00:51 (Video H.________). Im Bereich innerorts, E.________(Ort) in Richtung

26 F.________(Ort), überholte A.________ dann G.________, der mit einer Geschwindigkeit von maximal ca. 73 km/h, evtl. ca. 68 km/h fuhr (Geschwindigkeit gemäss dem Tacho von G.________ maximal ca. 77 km/h, nach Abzug einer Tachoabweichung von 5 %, evtl. zusätzlich Abzug bei Radarmessungen von 5 km/h bis 100 km/h berücksichtigt, abgerundet; Video I.________, ca. bei Minute 00:00), mit einer unbekannten, überhöhten Geschwindigkeit, woraufhin G.________ erneut hinter A.________ herfuhr. Auf der Strecke von E.________(Ort) in Richtung F.________ (Ort) fuhr G.________ hinter A.________, wobei A.________ darum besorgt war, möglichst schneller zu fahren als G.________ und von diesem nicht überholt zu werden. Dies führte dazu, dass G.________ und A.________ über die gesamte gefilmte Distanz (Video H.________ Dauer ca. 00:50 Minuten, Video I.________, Dauer ca. 02:00 Minuten) sehr nahe hintereinanderfuhren und sich ein eigentliches Kräftemessen lieferten, wobei A.________ mehrfach in unübersichtlichen Kurven weit auf die Gegenfahrbahn geriet (Video H.________ ca. bei Minute 00:42 bis 00:45, Video I.________ ca. bei Minute 00:40 bis 00:49 und 01:08 bis 01:10). Es handelte sich um eine enge, kurvenreiche und unübersichtliche Strecke. Das Geschilderte lässt sich den zwei Go-Pro-Videoaufnahmen entnehmen (pag. 5). Die Vorinstanz erachtete den Vorwurf der Erhöhung der Geschwindigkeit beim Überholt werden nicht als erstellt (pag. 406; S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Lenker des J.________(Fahrzeugmarke) habe zwar zunächst seine Geschwindigkeit beschleunigt, zu diesem Zeitpunkt habe der Motorradfahrer jedoch das Überholmanöver noch nicht begonnen. Der Motorradfahrer habe das Überholmanöver weder durch Blinken angekündigt noch das Ausscheren auf die Gegenfahrbahn eingeleitet (pag. 406; S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anders als die Vorinstanz ist die Kammer der Ansicht, dass das Überholmanöver nicht isoliert zu betrachten. Vielmehr ist das Fahrverhalten des Beschuldigten auf der gesamten aufgezeichneten Fahrt im Gesamtkontext zu beurteilen. Aus den Videoaufzeichnungen geht ohne Weiteres hervor, dass sich der J.________(Fahrzeugmarke)-Lenker und der Motorradfahrer ein Rennen – das soeben geschilderte Kräftemessen, welches aus den Videoaufnahmen klar hervorgeht und ebenfalls erstellt ist – geliefert haben. Einem solchen Rennen ist inhärent, dass sich der vordere Fahrzeuglenker – wie vorliegend der J.________(Fahrzeugmarke)-Fahrer – in seinem Fahrstil derart verhält, dass er durch das hintere Fahrzeug möglichst nicht überholt werden kann. 18. Beweisergebnis Insgesamt erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt. Zunächst geht die Kammer mit der Vorinstanz und unter Würdigung sämtlicher Beweismittel davon aus, dass die angeklagte Fahrt im Sommer 2019 stattgefunden hat. Ebenso bestehen für die Kammer keine ernsthaften Zweifel, dass der Beschuldigte zur fraglichen Zeit Lenker des J.________(Fahrzeugmarke) war. Aus der gesamthaften Würdigung der Beweismittel ergibt sich weiter, dass sich der Beschuldigte als Lenker des J.________(Fahrzeugmarke) und der Motorradfahrer ein waghalsiges Rennen geliefert haben, in welchem der Beschuldigte die zulässi-

27 ge Höchstgeschwindigkeit mehrfach grob überschritten hat. So zeigte das Tacho des Motorradfahrers, als er dem Beschuldigten nachfuhr, innerorts eine maximale Geschwindigkeit von 115 km/h sowie ausserorts eine maximale Geschwindigkeit von 144 km/h (die Frage der dem Beschuldigten effektiv anzurechnenden Geschwindigkeit ist wie gesagt Gegenstand der rechtlichen Würdigung, vgl. Ziff. 19.2 unten). Zudem geriet der Beschuldigte in Missachtung diverser Verkehrsregeln wiederholt auf die Gegenfahrbahn und lieferte sich in riskanten Manövern mit dem Motorradfahrer auf einer engen, kurvenreichen und unübersichtlichen Strecke mit – bzw. trotz – Gegenverkehr und wechselnden Lichtverhältnissen ein draufgängerisches Kräftemessen. Sämtliche dieser Vorgänge ergeben sich aus den vorhandenen Videoaufzeichnungen (pag. 5). Hervorzuheben ist, dass es sich bei der gefahrenen Strecke teils um eine engere Landstrasse ohne Mittelleitlinie handelt, an welche beidseits der Strasse Einfamilienhäuser samt Vorplätzen und Hauseinfahrten grenzen, teils um eine enge und besonders kurvenreiche Bergstrasse, welche von Wald und dichter Vegetation gesäumt ist, weshalb die Strecke besonders unübersichtlich ist. IV. Rechtliche Würdigung 19. Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 SVG) 19.1 Objektiver Tatbestand Nach Art. 90 Abs. 3 SVG bestraft wird, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Art. 90 Abs. 3 SVG definiert und bestraft besonders schwere Verstösse gegen die Strassenverkehrsregeln, die als «Raserdelikte» bezeichnet werden. Die Norm enthält zwei objektive Bedingungen: die Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und die Schaffung eines hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern (BGE 143 IV 508 E. 1.1). Eine konkrete Gefahr für die Gesundheit oder das Leben Dritter ist jedoch nicht erforderlich; eine abstrakte Gefahr, die im Sinne der gesetzlichen Bestimmung qualifiziert ist, ist ausreichend (BGE 143 IV 508 E. 1.3). Eine elementare Verkehrsregel stellt Art. 32 SVG dar (GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014 [nachfolgend: BSK SVG- BEARBEITER], N. 112 zu Art. 90). Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können (Art. 4 Abs. 1

28 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). Allgemein gilt eine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen von 50 km/h in Ortschaften und 80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen (Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 Bst. a und b VRV). Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um (a.) mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; (b.) mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; (c.) mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; (d.) mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 SVG). Eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung kann indes auch bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegen, welche die Schwellenwerte gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG nicht erreicht. Eine solche kann angenommen werden, wenn eine knapp unterhalb der Grenzwerte liegende Geschwindigkeitsüberschreitung im Vergleich mit anderen Missachtungen der Höchstgeschwindigkeit als besonders gefährlich erscheint, etwa aufgrund besonders schwieriger Strassen- und Verkehrsverhältnisse (Urteil des Bundesgerichts 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Erfolgt die Bestimmung der Geschwindigkeit der beschuldigten Person aufgrund des nachfahrenden Fahrzeugs, das über kein kalibriertes System verfügt, liegt eine sog. Nachfahrmessung vor. Solche Nachfahrmessungen sind auf Fälle von massiver Geschwindigkeitsüberschreitung zu beschränken (Art. 106 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs [SKV; SR 741.013] und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung [VSKV-ASTRA; SR 741.013.1]). Die Nachfahrmessung ohne kalibriertes System fällt in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 Bst. i VSKV-ASTRA (Urteil des Bundesgerichts 6B_1065/2023 vom 17. Mai 2024 E. 1.4.1; so bereits Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2019 53 vom 21. April 2020 E. 7.5). Danach ist ein Sicherheitsabzug von 15 % bei einem Messwert ab 101 km/h vorzunehmen. Nicht erforderlich ist im Übrigen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einem Strassenstück von einer bestimmten Distanz festgestellt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1065/2023 vom 17. Mai 2024 E. 1.4). Das Kriterium der Distanz, über welche die Geschwindigkeitsmessung vorgenommen worden ist, kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1065/2023 vom 17. Mai 2024 E. 1.4.2). Eine weitere elementare Verkehrsregel findet sich in Art. 34 SVG. Danach müssen Fahrzeuge rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren. Eine Teilnahme an einem unbewilligten Rennen setzt voraus, dass mindestens zwei Verkehrsteilnehmer ausdrücklich oder konkludent einen Geschwindigkeits-

29 wettstreit vereinbaren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 1.3.4). 19.2 In concreto Innerorts zeigte der Tacho des Motorrades von G.________, welcher dem Beschuldigten äusserst dicht nachgefahren ist, eine maximale Geschwindigkeit von 115 km/h. Ein Abzug von 15 % entspricht 17.25 km/h, womit davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte innerorts eine maximale Geschwindigkeit von 97.75 km/h erreichte. Damit hat der Beschuldigte die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 47.75 km/h überschritten. Der Beschuldigte hat damit die elementare Verkehrsregel von Art. 32 SVG klar verletzt. Zum Grenzwert nach Art. 90 Abs. 4 SVG, der bei Höchstgeschwindigkeit 50 km/h bei 50 km/h liegt, fehlen nur 2.25 km/h. Dieser Grenzwert ist damit nur äusserst knapp nicht erreicht. Ausserorts zeigte der Tacho des Motorrades von G.________, als er dem Beschuldigten nachfuhr, eine maximale Geschwindigkeit von 144 km/h. Ein Abzug von 15 % entspricht 21.6 km/h, womit von einer vom Beschuldigten gefahrenen maximalen Geschwindigkeit von 122.4 km/h auszugehen ist. Damit hat der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 42.4 km/h überschritten. Auch in dieser Hinsicht hat der Beschuldigte die elementare Verkehrsregel von Art. 32 SVG klar verletzt; der Grenzwert nach Art. 90 Abs. 4 SVG beträgt bei der Höchstgeschwindigkeit 80 km/h 60 km/h. Auch losgelöst von diesen maximalen Höchstgeschwindigkeiten hat der Beschuldigte während der rund 2 Minuten dauernden Fahrt die zulässige Geschwindigkeit innerorts und ausserorts praktisch durchgehend (abgesehen vom Abbremsen in den Kurven) überschritten. Die vom UTD berechnete wahrscheinlichste Durchschnittsgeschwindigkeit betrug innerorts auf der Teilstrecke B6 96.9 km/h und ausserorts auf der Teilstrecke B7 117.4 km/h. In einer Kurve ohne angezeigter Mittellinie, bei engen Strassenverhältnissen und mit Gegenverkehr fuhr der Beschuldigte bspw. mit 88.4 km/h (gemäss Tacho des Motorrades G.________ 104 km/h; pag. 53 f.). Der Beschuldigte hat sodann auch mehrfach gegen die elementare Verkehrsregel von Art. 34 SVG verstossen, indem er mehrere Male mit seinem J.________(Fahrzeugmarke) auf der Gegenfahrbahn geriet. Mehrfach fuhr der Beschuldigte nach einer mit überhöhter Geschwindigkeit gefahrenen Kurve mit den Rädern auf die Gegenfahrbahn. Einmal geriet das Fahrzeug des Beschuldigten nach einer Rechtskurve zur Hälfte und einmal praktisch vollständig auf die Gegenfahrbahn. Dabei handelte es sich um unübersichtliche Stellen. Er unterliess es somit, seine Geschwindigkeit den Umständen anzupassen, namentlich den Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Es wäre ihm nicht möglich gewesen, innerhalb der überblickbaren Strecke bzw. wo das Kreuzen schwierig ist innerhalb halber Sichtweite anzuhalten. Nach dem Dargelegten erreichen die Geschwindigkeitsüberschreitungen des Beschuldigten die Schwellenwerte von Art. 90 Abs. 4 SVG zwar nicht. Es liegen aber erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen vor, welche innerorts den Grenzwert von Art. 90 Abs. 4 SVG nur äusserst knapp nicht erreicht haben. Hinzu kommt,

30 dass die Geschwindigkeitsüberschreitungen auf einer kurvenreichen, an diversen Stellen unübersichtlichen und teilweise im Wald verlaufenden Bergstrecke erfolgt sind. Diese Bergstrecke im N.________(Ortsgebiet) ist bei Motorradfahrern und Rennradfahrern beliebt. Die Fahrt verlief ferner entlang beliebter Stellen, so etwa am Restaurant E.________, wo stets mit anderen Verkehrsteilnehmern oder Passanten zu rechnen war. Selbst auf den Strecken ausserorts musste – angesichts des schönen Wetters und des Tatzeitraums im Sommer – mit Freizeittouristen, namentlich anderen Fahrrad- oder Motorradfahrern oder auch Fussgängern gerechnet werden. Ebenso handelt es sich um eine ländliche Landschaft, weshalb auch stets mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen zu rechnen war. Aus den Videoaufzeichnungen geht denn auch hervor, dass auf den Streckenabschnitten tatsächlich jeweils Gegenverkehr, insbesondere von Autos und Motorrädern, herrschte. Die Strasse ist auf der fraglichen Strecke besonders eng. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen des Beschuldigten führten, wie dargelegt, auch mehrfach dazu, dass dieser auf die Gegenfahrbahn geriet. Das Risiko eines Unfalls mit anderen Verkehrsteilnehmern mit Folgen von schweren Verletzungen oder sogar Todesfolgen ist deshalb als hoch zu bezeichnen und die Fahrt des Beschuldigten erscheint als besonders gefährlich. Aufgrund des Gegenverkehrs lag zudem nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung vor. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte, als ihn der nachfolgende Motorradfahrer mit einer Geschwindigkeit von rund 107 km/h (126 km/h gemäss Tacho) zu überholen versuchte, diesem aus dem geöffneten Fenster den Mittelfinger zeigte, während er einhändig auf eine Kurve zufuhr. Der Motorradfahrer brach das Überholmanöver kurz vor der Kurve ab, überholte den Beschuldigten aber rund 10 Sekunden später. Der Beschuldigte überholte den Motorradfahrer danach mit unbekannter überhöhter Geschwindigkeit und fuhr in der Folge möglichst schnell, um nicht erneut vom Motorradfahrer überholt zu werden. Die ganze Zeit fuhren beide sehr nahe hintereinander. Aus dem Fahrverhalten des Beschuldigten und des Motorradfahrers resultiert eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und eine krasse Missachtung der Verkehrsregeln. Der Fokus des Beschuldigten und des Motorradfahrers während der Fahrt lag einzig auf der Duellierung und der Provokation des jeweils anderen, was sich insbesondere am Gestikulieren mit dem Mittelfinger zeigt. Damit hatten der Beschuldigte und der Motorradfahrer offensichtlich konkludent einen Geschwindigkeitswettstreit vereinbart. Es liegt damit auch eine Teilnahme an einem unbewilligten Rennen vor. Im Ergebnis hat der Beschuldigte nicht nur mehrere elementare Verkehrsregeln verletzt, sondern damit auch ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen. 19.3 Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz. Der Vorsatz muss sich auf die Verletzung elementarer Verkehrsregeln beziehen sowie auf das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Der Täter handelt bereits dann vorsätzlich, wenn er die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 3.3). Das

31 «Eingehen» des hohen Risikos eines Verkehrsunfalls mit Todesopfern ist letztlich eine Verhaltensweise, in der eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer erblickt wird BSK SVG-FIOLKA, N. 151 zu Art. 90). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_246/2021 vom 8. Juni 2022 E. 3.3.2; 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3 m.H.; BSK SVG-FIOLKA, N. 146 zu Art. 90 SVG). Die Vorinstanz erwog dazu Folgendes (pag. 414; S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): In casu ist in subjektiver Hinsicht offensichtlich von Vorsatz auszugehen, anders lässt sich die über längere Zeit anhaltende, rücksichtlose Fahrweise an einem schönen, sonnigen Abend, an welchem es nachweislich noch andere Verkehrsteilnehmende unterwegs hatte, nicht qualifizieren. Überdies leistete der Beschuldigte sich noch ein Rennen mit dem hinter ihm viel zu nahe auffahrenden Motorradfahrer. Von Vorsatz in Bezug auf die Verletzung von Verkehrsregeln ist im Fazit fraglos auszugehen. Bei der vom Beschuldigten gezeigten Fahrweise ist zudem von einem vorsätzlichen Eingehen eines hohen Risikos eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten auszugehen. Er hat mit seinem Fahrverhalten eine eindrückliche Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit der anderen Verkehrsteilnehmenden erblicken lassen. Die Kammer schliesst sich dieser zutreffenden Würdigung der Vorinstanz an. 19.4 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 19.5 Fazit Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen wegen grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 32 und 34 Abs. 1 SVG. V. Strafzumessung 20. Anwendbares Recht Per 1. Oktober 2023 ist eine neue Regelung in Bezug auf das Strafmass bei Raserdelikten in Kraft getreten (Art. 90 Abs. 3ter SVG). Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbrechen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Nach Art. 90 Abs. 3ter SVG kann der Täter bei Widerhandlungen gemäss Art. 90 Abs. 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Die Mindeststrafe von einem Jahr, die Art. 90 Abs. 3 SVG vorsieht, entfällt damit bei Ersttätern; zudem ist in diesen Fällen grundsätzlich auch die Ausfällung einer Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe möglich. In einem aktuellen, zur Publikation vorgesehenen Entscheid des Bundesgerichts bestätigte dieses, dass mit der neuen Bestimmung beabsichtigt war, dem

32 Gericht einen autonomen strafrechtlichen Rahmen für Ersttäter zu schaffen. Dem Richter sollte ein Ermessensspielraum eingeräumt werden, indem er nicht mehr zwingend eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr aussprechen muss, falls beim Täter keine früheren Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr vorliegen. Für eine Anwendung dieser neuen Bestimmung ist es nicht notwendig, dass beim Täter darüber hinaus besonders günstige Umstände vorliegen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1379/2023 vom 11. September 2024). Das neue Recht ist das mildere und somit vorliegend anwendbar. 21. Strafrahmen Der Strafrahmen von Art. 90 Abs. 3 SVG beträgt Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren. Da der Beschuldigte zuvor noch nie wegen eines Strassenverkehrsdelikts verurteilt worden ist, sind die Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 3ter SVG erfüllt. Wie soeben ausgeführt, führt dies zu einer Öffnung des Strafrahmens nach unten. Der Strafrahmen reicht demnach von drei Tagessätzen Geldstra

SK 2024 112 — Bern Obergericht Strafkammern 23.10.2024 SK 2024 112 — Swissrulings