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Bern Obergericht Strafkammern 23.08.2024 SK 2023 285

August 23, 2024·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·14,013 words·~1h 10min·7

Summary

Mord, Diebstahl, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage sowie Widerrufsverfahren | Strafgesetz

Full text

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 23 285 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. August 2024 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin), Oberrichter Wuillemin, Oberrichter Zbinden Gerichtsschreiberin Kilchenmann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________ Strafkläger und E.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________ Strafklägerin Gegenstand Mord, Diebstahl, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 20. April 2023 (PEN 22 803)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) vom 20. April 2023 (pag. 2203 ff.) wurde A.________ (nachfolgend Beschuldigter) des Mordes, des Diebstahls und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, alles begangen am 10. August 2021 in F.________ (Ortschaft) zum Nachteil von †G.________, schuldig erklärt (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Der mit Urteil der Staatsanwaltschaft M.________ vom 18. Februar 2021 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wurde widerrufen und der Beschuldigte wurde unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 617 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren verurteilt, zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen à CHF 20.00, ausmachend CHF 3'400.00 (unter Einbezug der am 18. Februar 2021 bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), sowie zu den gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 84'276.60 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung; Ziff. II. und Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner wurden die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des (ehemaligen) amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt H.________, festgesetzt, inkl. Rückund Nachzahlungspflichten zu Lasten des Beschuldigten (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Zivilpunkt wurde der Beschuldigte verpflichtet, C.________ (Straf- und Zivilkläger; nachfolgend Privatkläger) und E.________ (Straf- und Zivilklägerin; nachfolgend Privatklägerin) Schadenersatz in Höhe von gesamthaft CHF 830.00 sowie Genugtuungen in Höhe von je CHF 52'500.00 zu bezahlen, alles zuzüglich Zins zu 5% seit dem 10. August 2021 (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Des Weiteren wurde der Antrag auf Schadenersatz in Höhe von CHF 1'676.00 für den Laptop MacBook Pro und das Mobiltelefon Huawei P30 Pro abgewiesen und festgehalten, dass die beiden Geräte der Privatklägerschaft nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben werden (Ziff. V.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Übrigen wurde festgestellt, dass der Beschuldigte den Privatklägern vollumfänglich für die finanziellen Folgen der Tötung von †G.________ haftet (Ziff. V.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Zudem wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerschaft eine Entschädigung in der Höhe von CHF 26'296.95 (inkl. Auslagen und MWST) für deren Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen (Ziff. V.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Weiteren verfügte die Vorinstanz, den Beschuldigten in Sicherheitshaft zu belassen sowie die Rückgabe und Entsorgung diverser Gegenstände nach Rechtskraft des Urteils (Ziff. VI.1.-4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich wurde die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungs-

3 dienstlichen Daten und des erstellten DNA-Profils des Beschuldigten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Ziff. VI.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Berufung und Gang des oberinstanzlichen Verfahrens Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vormals amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt H.________ und privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 25. April 2023 fristgerecht die Berufung an (pag. 2216). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 29. Juni 2023 (pag. 2233 ff.) reichte der Beschuldigte am 7. Juli 2023 form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 2314 ff.). Darin focht er das vorinstanzliche Urteil – mit Ausnahme der Höhe der amtlichen Entschädigung (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der Verfügungen gemäss Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs – vollumfänglich an. Die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft beantragten weder ein Nichteintreten auf die Berufung noch erklärten sie Anschlussberufung (pag. 2329 ff. [Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 17. Juli 2023]; pag. 2337 [Schreiben der Privatklägerschaft vom 27. Juli 2023]). Mit Verfügung vom 31. Juli 2023 (pag. 2339 ff.) wurde der vom Beschuldigten via Rechtsanwalt B.________ beantragte Wechsel der amtlichen Verteidigung (pag. 2310) – nach Eingang der Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und Rechtsanwalt H.________ (pag. 2320; pag. 2334) – bewilligt und Rechtsanwalt H.________ per sofort aus dem amtlichen Mandat entlassen. Als neuer amtlicher Verteidiger wurde dem Beschuldigten wunschgemäss der bisher bereits privat für ihn tätig gewesene Rechtsanwalt B.________ per sofort gerichtlich beigeordnet (pag. 2340). Mit Verfügung vom 17. November 2023 (pag. 2420 ff.) wurde das Gesuch des Beschuldigten vom 18. Oktober 2023 (pag. 2396) – nach Eingang der Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 2401) und der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD; pag. 2407) – gutgeheissen und dem Beschuldigten der vorzeitige Strafvollzug bewilligt. Per 5. März 2024 wurde er in die Justizvollzugsanstalt (nachfolgend JVA) K.________ eingewiesen (pag. 2490 ff.). Mit Eingabe vom 15. August 2024 zog der Beschuldigte seine Berufung teilweise zurück und beschränkte die Urteilsanfechtung auf die Schuldfrage des Tötungsvorwurfs und dort konkret auf die vorinstanzliche Mordqualifikation sowie auf die damit zusammenhängende Strafzumessung (pag. 2537 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 22./23. August 2024 statt (pag. 2542 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Beschluss vom 19. Dezember 2023 (pag. 2446 ff.) wurden die Beweisanträge des Beschuldigten vom 7. Juli 2023 (pag. 2314 ff.) auf Erstellung eines rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachtens sowie auf (weitere) DNA-Auswertung von DNA-Abrieben und weiteren Asservaten – nach Eingang der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 2329 ff.) und der Privatklägerschaft (pag. 2372

4 ff.) – abgewiesen (pag. 2446 ff.). Hingegen wurde mit gleichem Beschluss der Beweisantrag der Privatklägerschaft vom 11. September 2023 (pag. 2372 ff.) auf Aktennahme der medizinischen Stellungnahme von Dr. med. I.________ vom 23. August 2023 inkl. Begleitbrief (pag. 2376 ff.) – nach Einlangen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 2432 f.) – gutgeheissen. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht zum Beweisantrag der Privatklägerschaft vernehmen. Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden ein aktueller Strafregisterauszug (vom 6. August 2024 [pag. 2531 ff.]), ein Führungsbericht beim Regionalgefängnis J.________ und bei der JVA K.________ (vom 30. Juli 2024 [pag. 2524 f.] und vom 16. Juli 2024 [pag. 2518 ff.]) sowie ein aktueller Betreibungsregisterauszug beim Regionalen Betreibungsamt L.________ (vom 5. August 2024 [pag. 2527 ff.]) über den Beschuldigten eingeholt. Schliesslich wurde der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend einvernommen (pag. 2547 ff.) und die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Zusammenstellung von Urteilen (Synopse) antragsgemäss zu den Akten erkannt (pag. 2591 f.; pag. 2604). Hinsichtlich der von der Verteidigung weiter gestellten Anträge (pag. 2545 f.; pag. 2591), wonach ein rechtsmedizinisches Ergänzungsgutachten einzuholen sei, falls das Gericht während der Urteilsberatung zum Schluss gelangten sollte, dass das Opfer in der Badewanne mit einem Duschschlauch erwürgt worden und/oder auf die Ausführungen von Dr. med. I.________ abzustellen sei, wird auf Ziff. 13.4 hiernach verwiesen. Betreffend Antrag auf Einholung eines soziologischen, psychologischen und kriminaltechnischen Gutachtens, falls das Gericht während der Urteilsberatung zum Schluss komme, der Tatbestand von Art. 112 StGB sei erfüllt (pag. 2591), wird auf Ziff. 15.3 hiernach verwiesen. 4. Anträge der Parteien 4.1 Beschuldigter Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete ursprünglich in seiner Berufungserklärung namens und auftrags des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 2314 ff.): 1. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Strafabteilung, vom 20. April 2023 (PEN 22 803) sei mit Ausnahme der Höhe der amtlichen Entschädigung (Ziff. IV. erster bis dritter Absatz) und Ziff. VI. aufzuheben; 2. A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen des Mordes, des Diebstahls sowie des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, angeblich begangen am 10. August 2021 in F.________(Ortschaft) z.N. von †G.________, unter Auferlegung der Untersuchungskosten und der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung folgender Entschädigungen an die beschuldigte Person: Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen durch die notwendige Teilnahme am Strafverfahren, ausmachend pro Monat seit dem 12. August 2021 und bis zum Urteilsdatum (Art. 419 Abs. 1 lit. b StPO) zu je brutto 700 Franken; Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 12. August 2021 zu je 200 Franken pro Tag und bis zum Urteilsdatum sowie eine persönliche Genugtuung

5 in richterlich zu bestimmender Höhe, mindestens aber CHF 20'000.00, beides zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. August 2021 bzw. seit wann rechtens (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zivilklage von C.________ und E.________ sei vollumfänglich abzuweisen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. 3. Auf einen Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft M.________ vom 18. Februar 2021 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Franken gewährte bedingte Strafvollzug sei zu verzichten; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten zzgl. 7.7 % zulasten des Staats. Mit Eingabe(n) vom 15. August 2024 (pag. 2536.1 ff.) beschränkte der Beschuldigte seine Berufungserklärung auf die Frage der Mordqualifikation, nachdem er die Berufung gegen alle anderen Punkte zurückgezogen hatte. Er erklärte, er bestreite nicht mehr, den Tod des Opfers zumindest wesentlich mitverursacht zu haben und gestehe in diesem Sinne ein, die Privatklägerin getötet zu haben. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte und begründete er folgende Anträge (pag. 2592 ff.): 1. Es sei mit Beschluss festzustellen, dass nach dem partiellen Rückzug der Berufung vom 15. August 2024 die folgenden Dispositivziffern des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20. April 2023 in Rechtskraft erwachsen sind: Ziff. I.2., I.3., II., III.2., III.3., IV., V.1.-4., VI.2.-4. 2. A.________ sei wegen vorsätzlicher Tötung i.S.v. Art. 111 StGB schuldig zu sprechen. 3. Er sei hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu verurteilen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1% MWST. 4.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung ihrerseits folgende Anträge (pag. 2597; pag. 2608 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 20. April 2023 (PEN 22 803) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Schuldsprüche, wonach A.________ des 1.1. Diebstahls, begangen am 10. August 2021 in F.________(Ortschaft) zum Nachteil von G.________, 1.2. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen am 10. August 2021 in F.________(Ortschaft) zum Nachteil von G.________, schuldig erklärt wurde, 2. des Widerrufs der mit Urteil der Staatsanwaltschaft M.________ vom 18. Februar 2021 ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 gemäss Ziff. II; 3. der aufgrund des Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ausgesprochenen Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 3'400.00 (unter Einbezug der am 18. Februar 2021 bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe im Sinne einer Gesamtstrafe von Art. 46 Abs. 1 StGB); 4. der Verurteilung zu den Verfahrenskosten gemäss Ziff. III.3; 5. der amtlichen Entschädigung gemäss Ziff. IV sowie 6. der Verfügungen über die Gegenstände gemäss Ziff. VI.2-4. II.

6 A.________ sei des Mordes, begangen am 10. August 2021 in F.________(Ortschaft) zum Nachteil von G.________ schuldig zu erklären, und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1106 Tagen; 2. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 450.00 gemäss Art. 21 VKD). III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (amtl. Honorar, Löschung DNA-Profil etc.). 4.3 Privatklägerschaft Rechtsanwalt Dr. D.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens und auftrags der Privatklägerschaft folgende Anträge (pag. 2599; pag. 2610 f.): I. Feststellung Rechtskraft Soweit die Straf- und Zivilkläger betreffend sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20. April 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. der Beschuldigte des Diebstahls schuldig gesprochen wurde (Dispositiv, Ziff. I.2), 2. der Beschuldigte des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gesprochen wurde (Dispositiv, Ziff. I.3), 3. der Beschuldigte zu den gesamten Verfahrenskosten verurteilt wurde (Dispositiv, Ziff. III.3), 4. der Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 830.00 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 10. August 2021 an die Straf- und Zivilkläger verurteilt wurde (Dispositiv, Ziff. V.1.1), 5. der Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 52'500.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 10. August 2021 an C.________ verurteilt wurde (Dispositiv, Ziff. V.1.2), 6. der Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 52'500.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 10. August 2021 an E.________ verurteilt wurde (Dispositiv, Ziff. C.1.3), 7. festgestellt wurde, dass der Beschuldigte den Privatklägern vollumfänglich für die finanziellen Folgen der Tötung von G.________ haftet (Dispositiv, Ziff. V.3), 8. der Beschuldigte zur Bezahlung einer Entschädigung in der Höhe von CHF 26'296.95 (inkl. Auslagen und MWST) an die Privatklägerschaft für deren Aufwendungen im Verfahren verpflichtet wurde (Dispositiv, Ziff. V.4), 9. über die Rückgabe und Entsorgung verschiedener Gegenstände verfügt wurde (Dispositiv, Ziff. VI.2-4). II. Schuldspruch und Sanktion Soweit die Straf- und Zivilkläger betreffend sei der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils des Mordes (Dispositiv, Ziff. I.1) begangen zum Nachteil von G.________, schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. III. Weitere Verfügungen 1. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2. Den Straf- und Zivilklägern sei zulasten des Beschuldigten eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennote zuzusprechen.

7 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den nunmehr beschränkten Umfang der Berufung des Beschuldigten ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 20. April 2023 in allen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist, welche hiernach nicht ausgenommen werden. Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen ist der Schuldspruch wegen Mordes und damit zusammenhängend die Sanktion (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe). Die mit dem angefochtenen Punkten im Zusammenhang stehende Kostenregelung ist von Gesetzes wegen neu zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist jedoch nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachtstehend BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüber hinausgehend unterliegt dieser Punkt auf Grund der fehlenden Beanstandung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Der Rechtskraft nicht zugänglich sind weiter die Verfügungen betreffend DNA sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt als Berufungsgericht bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Sie ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und die Aussagenanalyse im Besonderen wird vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2239 f.). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jedes verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Ver-

8 dacht oder blosse Vermutung stützen (vgl. TOPHINKE, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend zit. BSK StPO- AUTOR], N 61 f. zu Art. 10 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (vgl. beispielhaft BGer 6B_1284/2021 vom 20. Juli 2022 E. 5.3.1; 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 1.3 und 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 2.2). Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGer 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 3.1.3; 1B_19/2019 vom 4. Februar 2019 E. 3.1). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung (BGer 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f. sowie BGer 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2). Insoweit stellt der Indubio-Grundsatz gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (BGer 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.). Wenn zu einer entscheiderheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen. Das gilt sinngemäss für alle Arten von Beweisen (BGer 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; BGer 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeugen-)Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraussetzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erin-

9 nerungs- und Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises (vgl. zum Ganzen BSK StPO-BÄHLER, N 1 ff. zu Art. 163 StPO). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (NACK, in: Kriminalistik 4/95, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, in Kriminalistik 4/95, S. 257 ff. mit Hinweisen; BENDER/ NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 5. Aufl. 2020, N 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein «realitätsbegründetes Ereignis» geschildert wird, umso weniger der Auskunftsperson/dem Zeugen zuzutrauen ist, dass sie/er die Geschehensabläufe, so wie von ihr/ihm dargestellt, aus eigener Kraft erfinden könnte (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N 288 ff.). Die Analyse des Aussageinhaltes erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder inhaltlicher Qualitäten, den so genannten Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeitskriterien. Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumliche-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol- oder Drogeneinflusses (vgl. etwa Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 147 vom 17. Mai 2023 E. 7). 7. Vorwürfe gemäss Ziff. I. der Anklageschrift Gemäss Anklageschrift vom 7. September 2022 (pag. 1964 ff.) werden dem Beschuldigten folgende Tathandlungen vorgeworfen:

10 Mord, evtl. vorsätzliche Tötung, begangen am 10. August 2021 in F.________(Ortschaft) zum Nachteil von †G.________, indem A.________ das Opfer †G.________ durch eine Vielzahl von Handlungen (Schlag gegen den Kopf, Würgen, Ertränken) traktierte und verletzte, die letztlich in ihrer Gesamtheit zum Versterben von †G.________ geführt hätten, und qualifizierter Raub sowie betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, begangen am 10. August 2021 in F.________(Ortschaft), N.________ (Strasse), zum Nachteil von †G.________, indem A.________ durch Gewalt gegen das Opfer und indem er dieses in Lebensgefahr brachte und grausam behandelte, dessen Laptop und Mobiltelefon behändigte und mit dem Mobiltelefon mehrere Überweisungen zu seinen Gunsten tätigte, wie folgt: Am Nachmittag des 11. August 2021 wurde †G.________ in ihrer Wohnung an der N.________(Strasse) in F.________(Ortschaft) tot aufgefunden. Sie lag nackt in der mit Wasser gefüllten Badewanne. Die Wohnung war verschlossen. Im Innern der Wohnung brannte kein Licht und sämtliche Fensterläden waren geschlossen. Der Tatort wurde mit grossem Aufwand gereinigt und verändert. Restliche Blutspuren konnten an mehreren Möbelfronten und zum Teil an sich darunter befindlichen Stellen auf dem Fussboden festgestellt werden. Bei der Luminol-Behandlung der Räume zeigten sich zahlreiche und grossflächige Reaktionen. Im Eingangsbereich zum Wohn- /Schlafbereich konnte eine grosse Menge Blut nachgewiesen werden, welches aufgewischt wurde. Ebenfalls wurden im Wohn-/Schlafbereich mehrere Glasfragmente sichergestellt. Auf der Rückseite eines gefalteten Blatts von einem Sudokukalenderbuch, welches sich auf einer Kommode im Wohn- /Schlafbereich befand, stand von Hand geschrieben «Rlp G.________ 10.08.2021». Die rechtsmedizinischen Untersuchungen am Leichnam von †G.________ ergaben keine Befunde, welche einen Tod aus natürlicher, unfallmässiger oder suizidaler Ursache erklären würden. Als auffallende Befunde zeigten sich zahlreiche Anzeichen stumpfer, halbscharfer oder scharfer Gewalteinwirkung wie eine livide Verfärbung der Gesichtshaut äusserlich am Kopf / Hals, Punktblutungen in der Haut der Augenoberlider und den Bindehäuten des linken Auges, zahlreiche Hautdurchtrennungen, eine kräftige Blutstauung der Gefässe im Kopfbereich, eine Schwellung an der Stirn rechtsseitig, zahlreiche Hautverfärbungen, Hautvertrocknungen, Hautdurchtrennungen und Hautdefekte am Hals und am Gesicht, sowie an den Fingern mehrere Hautdurchtrennungen, welche auf Abwehrverletzungen hindeuten. Die Schwellung und Unterblutung an der Stirn rechtsseitig lässt sich aufgrund der Konstellation und durch Glasfragmente, die im Haar gefunden wurden, durch einen Schlag mit einem Gegenstand aus Glas, z.B. einer Flasche, erklären. Der Leichnam zeigte Befunde, die mit einem Sauerstoffmangel mindestens 4 Stunden vor dem Tod und mit einem Erstickungsvorgang vereinbar sind. Im Bereich der Luftröhrengabelung zeigte sich eine ca. 4 cm durchmessende Einblutung. Es zeigten sich weiter Zeichen komprimierender Gewalt gegen den Hals, welche auf eine breitflächige Gewalteinwirkung hinweisen. Weiter zeigte der Leichnam Befunde, die mit atypischem Ertrinken vereinbar sind. Zum Zeitpunkt, als die Atemöffnungen von †G.________ durch Wasser verlegt wurden, verfügte sie noch über eine funktionierende Atmung. †G.________ verstarb in den Abendstunden des 10. August 2021 oder in den frühen Morgenstunden des 11. August 2021. A.________ kannte †G.________ seit dem Jahr 2018. Nach einer kurzen Beziehung und einzelnen Treffen im Jahr 2020 und im April 2021 meldete er sich Ende Juli 2021 / anfangs August 2021 wieder bei ihr. Er hielt sich ab dem Abend vom 09. August 2021 bis am 10. August 2021 um ca. 20.20 / 20.25 Uhr bei †G.________ in deren Wohnung auf. Hierzu fuhr er am 09. August 2021 mit dem Zug nach Bern, wo er um ca. 23.30 Uhr ankam und den Bus Nr. ________ Richtung F.________(Ortschaft) nahm. Bei der Haltestelle O.________ kam †G.________ dazu und sie begaben sich gemeinsam zu deren Wohnung an der N.________(Strasse) in F.________(Ortschaft). Es kam mehrmals zu Geschlechtsverkehr zwischen den beiden. Am 10. August 2021, um 06.56 Uhr, meldete sich A.________ telefonisch bei seinem Arbeitgeber P.________ krank. Als Grund gab er an, dass er mit den Kontaktlinsen eingeschlafen sei und jetzt entzündete Augen habe. A.________ brauchte für die Berufsschule am 11. August 2021 einen Laptop. Der Laptop musste am ersten Schultag mitgebracht werden. A.________ hatte die finanziellen Mittel nicht, um selber einen Laptop zu kaufen. Er versuchte online zu einem Laptop zu kommen, auch mit Ratenzahlungen, was aber aufgrund seiner schlechten Bonität nicht funktionierte. Am 09. August 2021, um 13.47 Uhr, fragte er per WhatsApp seinen Vater an, ob er über dessen Konto bei Q.________ einen Laptop bestellen könne. Sein Vater hatte das Konto aber nicht mehr. Er fragte auch †G.________, welche über einen passenden Laptop der Marke Apple MacBook Pro A1708 verfügte, ob er diesen benutzen dürfe, dies bereits am Wochenende zuvor. Auch im Verlauf des 10. August 2021 fragte er

11 †G.________ nach dem Laptop, wurde aber von dieser mit der Herausgabe des Laptops hingehalten. Am 10. August 2021 schrieb †G.________ um 16.16 Uhr eine Nachricht per WhatsApp an R.________. Zwei darauffolgende Nachrichten von R.________ um 16.24 Uhr an †G.________ wurden noch zugestellt, aber von dieser nicht mehr gelesen. Ab diesem Zeitpunkt verfügte †G.________ nicht mehr über ihr Mobiltelefon, da A.________ dieses an sich genommen hatte, oder sie war aufgrund von Gewalteinwirkungen gegen ihre Person durch A.________ nicht mehr in der Lage, dieses zu benützen. Zwischen 17.28.00 Uhr und 17.49.07 Uhr überwies A.________ mit dem Mobiltelefon von †G.________ 20 Mal je CHF 150.00 ab deren Konto bei der S.________ (Bankinstitut) auf deren TWINT Prepaid Konto. Um 17.52.22 Uhr suchte er mit dem Mobiltelefon von †G.________ per Google (Handeingabe) nach «twint prepaid limite überprüfen». Um 17.56.33 Uhr überwies er mit dem Mobiltelefon von †G.________ CHF 500.00 über TWINT von deren Konto an sich selber. Um 17.56.57, 17.57.14 und 17.57.26 Uhr überwies er jeweils CHF 100.00 über TWINT von †G.________ an sich selber, ebenfalls mit deren Mobiltelefon. A.________ verursachte den Tod von †G.________ am 10. August 2021 zwischen 16.16 Uhr und 20.20 / 20.25 Uhr durch seine Handlungen in deren Wohnung in F.________(Ortschaft). Es kam zu einem heftigen Streit zwischen A.________ und †G.________. Die Gründe waren der Laptop, allenfalls die TWINT-Überweisungen, die A.________ mit dem Mobiltelefon von †G.________ tätigte, was sie entdeckte, und allenfalls auch die Tatsache, dass †G.________ mit anderen Männern chattete. A.________ wurde gegenüber †G.________ gewalttätig und schlug unter anderem einen gläsernen Gegenstand, mutmasslich eine Flasche, gegen deren Kopf und fügte ihr weitere Verletzungen im Kopf- und Halsbereich zu. Die tätliche Auseinandersetzung fand im Wohn- / Schlafbereich der Wohnung statt. †G.________ wehrte sich vergeblich, wodurch die Verletzungen an ihren Fingern entstanden. A.________ würgte sie mit einem YB-Schal und / oder mit dem Duschschlauch. Durch den Schlag gegen den Kopf und das Würgen wurde †G.________ bewusstlos oder zumindest in ihrem Bewusstsein getrübt. A.________ legte †G.________ vor oder nach dem Würgen in die mit Wasser gefüllte Badewanne, wodurch ihre Atemwege durch Wasser verlegt wurden und wo sie schlussendlich verstarb. Um 18.31 Uhr tätigte A.________ vom Mobiltelefon von †G.________ auf sein Mobiltelefon einen Anruf. Zwischen 19.45 Uhr und 19.49 Uhr tätigte er weitere 7 Anrufe vom Mobiltelefon von †G.________ auf sein Mobiltelefon. Weiter schrieb er 7 WhatsApp-Nachrichten an †G.________. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Anrufe, bzw. Nachrichten: - 19.42 Uhr WhatsApp A.________ an G.________ «SCHRIEB MIR NIE MEH WIEDER» - 19.42 Uhr WhatsApp A.________ an G.________ «VERPISS DICH VU MIM LEBE» - 19.43 Uhr WhatsApp A.________ an G.________ «Häts nie erwartet aber Gott het wele dasi das gseh» - 19.43 Uhr WhatsApp A.________ an G.________ «Du hesch mir sHerz broche» - 19.43 Uhr WhatsApp A.________ an G.________ «Darum hani nüm wele epis neus ihgah» - 19.43 Uhr WhatsApp A.________ an G.________ «Hesch dich nid gänderet» - 19.43 Uhr WhatsApp A.________ an G.________ «Schrieb mir nie MEHH!!» - 19.45 Uhr Verpasster Anruf von G.________ - 19.46 Uhr Verpasster Anruf von G.________ - 19.47 Uhr Verpasster Anruf von G.________ - (19:48:09) Zurückgewiesener Anruf von G.________ - (19:48:26) Zurückgewiesener Anruf von G.________ - (19:48:37) Zurückgewiesener Anruf von G.________ - 19.49 Uhr Verpasster Anruf von G.________ Um 19.44 Uhr blockierte A.________ die Nummer von †G.________ auf WhatsApp. Um 19.51.59, 19.52.11 und 19.52.28 Uhr löste er drei weitere Gutschriften zu je CHF 10.00 über TWINT von †G.________ an sich selber aus, dies wiederum mit deren Mobiltelefon. Um 19.53 Uhr entfernte A.________ die SIM-Karte vom Mobiltelefon von †G.________. Zwischen 20.01 Uhr und 20.36 Uhr benutzte er sein Mobiltelefon als Hotspot für deren Mobiltelefon. Um 20.02 Uhr deinstallierte A.________ die Apps «lnstagram» und «WhatsApp» vom Mobiltelefon von †G.________. Weiter löschte er selektiv Sprachnachrichten vom Mobiltelefon von †G.________, so

12 die Audionachrichten von ihr an ihn vom 07. August 2021, wo sie ihm erklärte, wie sie auf dem Mobiltelefon die TWINT App installiert hat und wie das Geld aufgeladen wird, und eine Audionachricht von †G.________ an A.________ vom 08. August 2021, 01:43 Uhr, wo sie sich über sein Nichterscheinen beschwert. Um 20.51 Uhr schaltete er das Mobiltelefon von †G.________ aus. Um 21.10 Uhr deblockierte A.________ die Nummer von †G.________ auf WhatsApp. Bevor A.________ die Wohnung an der N.________(Strasse) in F.________(Ortschaft) verliess, reinigte er diese mit grossem Aufwand. Er wischte die Blutflecken auf und legte die Scherben in einen Plastiksack. Er reinigte sämtliche Gegenstände, die er angefasst hatte. Um 20.20 / 20.25 Uhr verliess er die Wohnung. Er schloss diese ab, nahm den Schlüssel mit und begab sich zum Bahnhof F.________(Ortschaft), wo er um 20.40 Uhr den Zug Richtung Bern Hauptbahnhof nahm. Den Sack, in den er die Scherben und die Tücher, welche er zum Putzen brauchte, legte, nahm er mit. Das Mobiltelefon, zwei YB-Schals, den Laptop und den Wohnungsschlüssel von †G.________ nahm er ebenfalls mit. Um 20.48 Uhr kam A.________ im Hauptbahnhof Bern an. Um 21.04 Uhr nahm er den Zug Richtung T.________ (Ortschaft). In T.________(Ortschaft) entsorgte er in einem Abfalleimer den Sack mit den Scherben und den Tüchern. Um 21.11 Uhr schrieb er zwei WhatsApp Nachrichten an †G.________ mit dem Inhalt: «Hör uf ahlüte» und «Wünschti mir hätte Eus nie kenneglernt». Von T.________(Ortschaft) fuhr A.________ mit dem Zug Richtung U.________ (Ortschaft), wo er um 21.48 Uhr ankam. Um 22.50 Uhr rief A.________ von seinem Mobiltelefon die Website von Apple auf mit folgenden Inhalt: «Vorbereitung des Mac auf einen Verkauf, eine Weitergabe oder eine lnzahlunggabe». Um 23.27 Uhr besuchte A.________ verschiedene Websites, um das Passwort eines Mac zu umgehen. Um 23.35 Uhr schaute er ein YouTube Video mit dem Titel «Festplatten Passwort entfernen – geht das?». Bis 00.40 Uhr vom 11. August 2021 rief er weitere Websites und Youtube Videos rund um den Apple Mac auf. Am 11. August 2021, um 18.25 Uhr, schrieb A.________ ein SMS an †G.________ mit dem Inhalt: «Seg dine Kollegine sie sele mir nid schriebe. Verstas mal Ich will nut meh mit diir ztuee haa!! Suech dir Hilf!! Du bruchsh professionelli Hilf!! Lueg dases dir wieder besser gaht im Kopf, will ih dem Zuestand wo du bisch machsh mir sogar Angsht Übrigens ich weiss nid werum du mir Geld scjicksh das änderet Lag au nidd!! Nah schöns Lebe wünschi dir». A.________ hatte finanzielle Probleme. Beim Regionalen Betreibungsamt L.________ war er am 18. August 2021 mit nicht getilgten Verlustscheinen aus Pfändungen der letzten 20 Jahre in der Höhe von CHF 15’389.62 und mit Pfändungen in der Höhe von CHF 5'055.20 registriert. Im Jahr 2019 lieh †G.________ A.________ den Betrag von CHF 2’500.00. †G.________ wollte den Betrag zurück, sprach A.________ mehrmals darauf an und kontaktierte hierzu auch über Snapchat im Sommer 2020 den Bruder von A.________. A.________ konnte das Geld nicht bezahlen. Am 07. August 2021, um 13.48 Uhr, wurde auf der App TWINT von A.________ eine nicht ausgeführte Zahlung an †G.________ in der Höhe von CHF 3’000.00 registriert. Damit wollte A.________ †G.________ beweisen, dass er das Geld nicht hatte, um ihr den geschuldeten Betrag zurück zu zahlen. Es kam zu weiteren Zahlungen von †G.________ an A.________ für Bahnfahrkarten, damit er sie besuchen konnte. Am 01. Juli 2021 überwies †G.________ an A.________ CHF 570.00. Zudem entwendete A.________ von seiner damaligen Freundin V.________ Geld, welches er zurückzahlen musste. Vom 01. September 2020 bis am 28. Dezember 2020 verschaffte er sich mehrfach unbefugt Zugang zum Mobiltelefon von V.________ und überwies ohne deren Zustimmung mit der App TWINT insgesamt CHF 4'530.00 auf sein TWINT-Konto. Es kam zu einer Anzeige bei der Polizei. Gegenüber V.________ und deren Vater W.________ versprach A.________ wiederholt, das Geld zurückzuzahlen. Da er dies nicht tat, setzte W.________ eine Vereinbarung auf, welche A.________ am 20. März 2021 unterzeichnete. Darin verpflichtete er sich, monatliche Rückzahlungen von CHF 200.00 zu leisten. Auch dieser Vereinbarung kam A.________ nicht nach, da ihm die finanziellen Mittel hierzu fehlten. W.________ und auch V.________ traten darauf mehrmals mit A.________ per WhatsApp in Kontakt und erinnerten ihn an die Zahlungsverpflichtung. Am 27. Juli 2021 schrieb W.________ nochmals eine Nachricht per WhatsApp und schrieb A.________, er solle diesen Monat CHF 100.00 zahlen, damit V.________ sehe, dass seine Versprechen nicht einfach nur Worte seien.

13 Am 10. August 2021 um 22.27.52 Uhr, also kurz nachdem A.________ zu Hause in L.________ (Ortschaft) ankam, überwies er per TWINT CHF 200.00 an V.________. Um 22.29 Uhr schrieb er eine Nachricht per WhatsApp an W.________ mit dem Inhalt: «Guten Abend W.________ Ich habe schon mal die ersten 200.- der V.________ gesendet. Ende Monat folgen dann wieder 200.- oder 100.- je nachdem wie meine finanzielle Situation aussieht. Lg A.________». Um 22.32.09 Uhr überwies er per TWINT CHF 340.00 an X.________. Wie bereits ausgeführt verursachte A.________ den Tod von †G.________. In subjektiver Hinsicht handelte er vorsätzlich. Er wusste, dass seine Handlungen (Schlagen mit Gegenstand gegen den Kopf, Würgen, in bewusstlosem oder im Bewusstsein getrübten Zustand in die mit Wasser gefüllte Badewanne legen) zum Tod von †G.________ führen konnten und er wollte dies. Dabei handelte er besonders skrupellos. Sein Beweggrund für die Tat war besonders verwerflich. Die Tötung von †G.________ diente einzig dazu, zu finanziellen Mitteln und zu einem Laptop zu kommen. Nur deshalb nahm er Ende Juli / anfangs August 2021 wieder Kontakt zu †G.________ auf im Wissen, dass diese immer noch Gefühle für ihn hegte, spielte ihr vor, immer noch Interesse an ihr zu haben und schrieb ihr über WhatsApp unter anderem, dass er Gefühle für sie habe und dass sie für immer zusammengehören würden. Gegenüber seinem Bekanntenkreis verschwieg er bewusst, dass er wieder Kontakt zu †G.________ aufgenommen hatte und dass er diese traf. Als †G.________ ihm nicht wie geplant den Laptop aushändigte, sondern ihn immer wieder hinhielt, und ihm auch sonst die finanzielle Hilfe verweigerte, wurde er frustriert und wütend und tötete sie. A.________ stellte so sein eigenes Bedürfnis danach, seine finanzielle Situation zu verbessern, nicht ohne Laptop in der Berufsschule erscheinen zu müssen und gegenüber seiner Familie und seinem Umfeld den Schein vom zuvorkommenden, freundlichen jungen Mann, der sein Leben im Griff hat, zu wahren, über das Leben der 21-jährigen †G.________, was von einem extremen Egoismus und von einer extremen Geringschätzung von deren Leben zeugt. A.________ machte †G.________, als diese ihm nicht helfen wollte, zum Objekt seiner Frustration und Wut über seine desolate finanzielle Situation, an deren Entstehung †G.________ keinen Anteil hatte. Auch die Art der Ausführung der Tat und sein Nachtatverhalten waren besonders verwerflich. A.________ wirkte auf verschiedene Weise auf den Körper von †G.________ ein, indem er das sich wehrende Opfer mit einem Gegenstand schlug, ihm mehrere Verletzungen im Kopf- und Halsbereich zufügte, das Opfer würgte und schliesslich noch in die Badewanne legte und dort ertränkte. Sein Vorgehen zeichnet sich durch besondere physische Brutalität aus. Diese Art der Tatausführung, die zwangsläufig eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, ist Ausdruck einer besonderen Kaltblütigkeit. Dies zeigt sich auch daran, dass A.________ dies alles machte, nachdem er den ganzen Tag mit †G.________ verbracht hatte, ihr vorspielte, sie zu lieben, mit ihr mehrmals den Geschlechtsverkehr vollzog und sie so in Sicherheit wiegte. Nach der Tat schrieb er ebenfalls völlig kaltblütig auf einen Zettel «Rlp G.________ 10.08.2021» und betrieb einen enormen Aufwand, um die Tat zu vertuschen, indem er den Tatort penibel reinigte, den Tatort verdunkelte und verschloss, Tatspuren vom Tatort mitnahm und entsorgte oder sogar bei sich aufbewahrte, wie die YB-Schals und die Wohnungsschlüssel, zudem mehrere Nachrichten an †G.________ sandte, obwohl er wusste, dass diese aufgrund seines Einwirkens die Nachrichten nicht mehr empfangen und lesen konnte, ihr in einer Nachricht sogar «noch ein schönes Leben» wünschte und von deren Mobiltelefon mehrere Anrufe auf sein Mobiltelefon tätigte. Auf der Heimfahrt nach der Tat holte er sich im Bahnhof Bern im McDonald's etwas zu essen, traf anschliessend seinen Kollegen in U.________(Ortschaft) und besuchte am nächsten Tag die Berufsschule und nahm dabei noch den Laptop des Opfers mit, als wäre nichts geschehen. Damit erfüllte er den Tatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass A.________ nicht besonders skrupellos gehandelt hat, wird er eventualiter der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) angeklagt. Er bewirkte durch seine Handlungen den Tod von †G.________, wobei er dies wissentlich und willentlich tat und deren Tod zumindest in Kauf nahm. Zudem erfüllte A.________ den Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB. Auch diesbezüglich handelte er vorsätzlich. Er wusste, dass er durch seine Handlungen †G.________ in Lebensgefahr bringt sowie diese grausam behandelt und er wollte dies, und zwar zum Zweck der Aneignung des Laptops und des Mobiltelefons. Durch die Art der Ausführung der Tat, den Schlag gegen den Kopf, das Zufügen der Verletzungen im Kopf- und Halsbereich, das Würgen, das Ertränken, fügte A.________ dem Opfer †G.________ Leiden zu, die den von ihm angestrebten Zweck

14 (Aneignung des Laptops und des Mobiltelefons) nicht erforderte. Er wusste weiter, dass der Laptop und das Mobiltelefon fremd sind und dass er durch deren Wegnahme fremden Gewahrsam bricht und neuen begründet. Er wollte sich das entwendete Deliktsgut aneignen und sich damit bereichern und hat dies auch getan. Durch die Vornahme der TWINT-Überweisungen erfüllte er zudem den Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB. Auch diesbezüglich handelte er vorsätzlich. Durch das Auslösen der Zahlungen auf sein Konto wollte er sich bereichern, was er auch getan hat. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung behielt sich das Gericht in Anwendung von Art. 344 StPO vor, den Tatvorwurf des qualifizierten Raubes auch unter dem rechtlichen Aspekt des einfachen Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 StGB und des einfachen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB zu würdigen (pag. 2139 f.). In seinem Urteil erklärte es den Beschuldigten neben Mord letztendlich schuldig des Diebstahls, beschränkt auf das Mobiltelefon, sowie des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Diese beiden letzten Schuldsprüche sind in Rechtskraft erwachsen, werden aber – auf Grund des engen Sachzusammenhangs mit dem Mordvorwurf – im Folgenden sachverhaltlich ebenfalls noch kursorisch thematisiert. 8. Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Rahmensachverhalt, ergänzt durch die bis dahin geltend gemachten, heute aber widerlegten Darstellungen des Beschuldigten, treffend wiedergegeben, darauf wird vorab verwiesen (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2241 f.): Am Nachmittag des 11. August wurde †G.________ in ihrer Wohnung an der N.________ (Strasse) in F.________(Ortschaft) tot aufgefunden. Sie lag nackt in der mit Wasser gefüllten Badewanne. Der Beschuldigte und †G.________ kannten sich seit dem Jahre 2018. Nach einer ersten, verhältnismässig kurzen Beziehung, blieb man auch in den folgenden Jahren in Kontakt. Bereits Ende Juni 2021 ersuchte der Beschuldigte †G.________ um finanzielle Unterstützung. Man kam sich wieder näher. Nach weiteren Kontakten und einem Treffen am 6. August 2021 reiste der Beschuldigte für eine Übernachtung vom 9. auf den 10. August 2021 nach Bern. Er blieb auch am folgenden Tag in der Wohnung von †G.________, nachdem er sich frühmorgens bei seinem Arbeitgeber krank gemeldet hat. Laut Darstellung des Beschuldigten habe er †G.________ bereits am Vortag gefragt, ob er ihren Laptop ausleihen dürfte, da er für die Berufsschule am nächsten Tag immer noch keinen Laptop gehabt habe. Sie sei einverstanden gewesen, habe die Konfigurierung aber immer wieder hinausgezögert, weshalb er seine Heimreise ebenfalls verschoben habe. Sie seien praktisch den ganzen Tag zusammen im Bett gewesen, hätten Sex gehabt, Filme geschaut, geschlafen und geredet. Am späteren Nachmittag sei es laut Darstellung des Beschuldigten zu einem heftigen Streit gekommen. Er habe †G.________ dabei ertappt, wie sie mit anderen Männern gechattet habe. Er habe sich sehr geärgert und habe das Bedürfnis verspürt, nach Draussen zu gehen, um etwas Abstand zu gewinnen. Er sei um 19:00 Uhr hinausgegangen, sei im Quartier herumgelaufen und habe Filme geschaut. Nach 45 Minuten sei er wieder in die Wohnung zurückgegangen. Da habe er †G.________ tot oder bewusstlos im kalten Wasser in der Badewanne vorgefunden. Überfordert durch die angetroffene Situation, habe er angefangen die Wohnung zu putzen (namentlich Blut und Glasscherben). Das habe etwa 20 bis 25 Minuten in Anspruch genommen. Dann habe er die Wohnung verlassen, um nach Hause zurückzukehren. Der Beschuldigte nahm den Laptop und das Mobiltelefon von †G.________ mit, ebenso den Wohnungs- und Briefkastenschlüssel sowie ihre beiden YB-Schals. Die in der Wohnung vorgefundenen Glasscherben und die Tücher, welche der Beschuldigte zum Putzen der Blutspuren verwendet hat, legte er in einen Sack und entsorgte diesen im Bahnhof T.________(Ortschaft). Er fuhr nach Hause, besuchte am nächsten Tag die Berufsschule, abends ging mit seinem Freund Y.________ in Zürich

15 einkaufen um sich abzulenken. Am nächsten Tag begab er sich an seinen Arbeitsplatz in Z.________ (Ortschaft), wo er um 16:30 Uhr angehalten wurde. Letztendlich hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung eingeräumt, den Tod des Opfers verursacht zu haben und nicht – wie zu Beginn angegeben – ihre Wohnung aufgrund des angeblich entdeckten Chatverkehrs zwischen †G.________ und anderen Männern während 45 Minuten verlassen und nach seiner Rückkehr †G.________ tot in der Badewanne aufgefunden zu haben. Damit einhergehend ist nach seinen neusten Darstellungen ebenfalls unbestritten, dass es zwischen ihnen zu einem Streit gekommen ist – allerdings weil sie Kontakte zu anderen Frauen auf seinem Handy gesehen habe und nicht umgekehrt –, er †G.________ mit einer Glasflasche auf den Kopf schlug und schliesslich auf ihren Hals einwirkte, was nach seiner Darstellung zu einer Leblosigkeit führte, die aus seiner Sicht als Tod interpretiert wurde. Überdies ist unbestritten, dass er †G.________ in die Badewanne legte und noch am gleichen Tag – d.h. am 10. August 2021 – zwischen 17:28 und 17:49 Uhr mit dem Mobiltelefon von †G.________ 20 Mal je CHF 150.00 ab deren Konto bei der S.________(Bankinstitut) auf deren TWINT Prepaid Konto transferierte und davon insgesamt CHF 830.00 (einmal CHF 500.00, dreimal CHF 100.00 und dreimal CHF 10.00) mittels ihres Mobiltelefons und TWINT an sich selber überwies. 9. Bestrittener Sachverhalt Auch den (damals) bestrittenen Sachverhalt hat die Vorinstanz treffend wiedergegeben (S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2242): Der Beschuldigte hat das angeklagte Geschehen, soweit es über den unbestrittenen Sachverhalt resp. den nachweislich erstellten Ablauf nach ca. 20:00 Uhr hinausgeht, als unrichtig von sich gewiesen. Er habe †G.________ nicht getötet. Er habe sie auch nicht im Rahmen einer allfälligen Auseinandersetzung geschlagen oder gewürgt, wie dies von Seiten seines privaten Verteidigers Rechtsanwalt B.________ in Betracht gezogen wurde. Er habe sich weder CHF 830.00 vom TWINT-Konto von †G.________ auf sein Konto überwiesen, noch habe er ohne ihr Einverständnis den Laptop mitgenommen. Was sich in der Wohnung von †G.________ zugetragen hat, ist damit umstritten. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte nicht mehr, den Tod von †G.________ verursacht zu haben. Auch die getätigten TWINT- Überweisungen anerkannte er. Er bestritt aber weiterhin, dass es aufgrund des Laptops und allenfalls der TWINT-Überweisungen zum Streit zwischen ihm und †G.________ gekommen sei sowie, dass die Tötung von †G.________ einzig dazu gedient habe, an finanzielle Mittel und an einen Laptop zu kommen und er deshalb Ende Juli / Anfang August 2021 wieder Kontakt zu ihr aufgenommen gehabt habe. Nach wie vor bestritten wird auch der Vorwurf, der Beschuldigte habe †G.________ mit einem YB-Schal und / oder mit einem Duschschlauch gedrosselt, sie nochmals im Badezimmer stranguliert und in der Badewanne ertränkt. 10. Beweismittel Die Vorinstanz hat die wesentlichen Beweismittel aufgelistet (pag. 2243 f.; S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann – mit einer Ergänzung – verwiesen werden. Auch auf den daraufhin erstellten Zeitstrahl für die Zeit vom 9.-

16 12. August 2021 kann verwiesen werden, er wird in der Folge zitiert (S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2243 ff): Ereignisse, Chats und relevante Abläufe wurden anhand von Telefonauswertungen, Editionen und soweit unbestrittenen Aussagen zusammengestellt. Sie geben einen ersten chronologischen Überblick über aktenkundige Vorgänge. Umstrittene Auswertungsresultate (namentlich die Auswertung des Schrittzählers auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten), werden bei dieser Zusammenstellung ausgeklammert. Im Juli 2021: Der Beschuldigte erhält ein Schreiben der Berufsschule U.________(Ortschaft) mit der Information, dass er für den schulischen Unterricht einen eigenen Laptop mit gewissen Anforderungen benötige. Der Laptop sollte am 11. August 2021, am ersten Schultag, mitgebracht werden (EV des Beschuldigten, pag. 678 Z. 174 ff.; pag. 728 Z. 1110 ff.). Im Juli 2021: Der Beschuldigte erzählt seiner besten Freundin AA.________, dass er sich sehr für AB.________ interessiere. Laut AA.________ sei es sicher schon zu fünf bis sechs Dates gekommen sei. Der Beschuldigte habe sehr über AB.________ geschwärmt und sie auch über ihn, aber er sei zu schüchtern gewesen, um den ersten Schritt zu machen (EV AA.________, pag. 978 Z. 82 ff.; pag. 979 Z. 102 f.). 3. August 2021: Der Beschuldigte beginnt seine Lehre als AC.________ in Z.________(Ortschaft). Ab 2. August 2021: Ab 2. August tauscht der Beschuldigte im Chat mit †G.________ Nachrichten aus. Am 4. August 2021 schreibt er ihr, dass er sich in den letzten drei Jahren nur mit anderen Frauen abgelenkt habe, er sich aber jetzt bewusst geworden sei, dass sie für immer zusammengehören würden. †G.________ ist glücklich und schreibt ihren Freundinnen darüber. Der Beschuldigte fährt am 6. August 2021 zu ihr nach Bern, ein weiteres Treffen am nächsten Tag sagt er ab. Sie wollen sich am 9. August 2021 wiedersehen. Seinem besten Freund Y.________ sagt der Beschuldigte, dass er zu einer Kollegin gehen werde, um einen Laptop zu holen, evtl. würde er bei ihr übernachten (pag. 722 Z. 796 f.). 09.08.21, 13:47 Uhr: Der Beschuldigte fragt seinen Vater, ob dieser ihm einen Laptop für die Schule kaufen könne. Dieser verneint und erklärt, dass er kein Konto mehr bei «Q.________» habe (EV AD.________, pag. 990 Z. 45 ff.). 09.08.21, ab 17:31 Uhr: Der Beschuldigte suchte im Web nach Laptops (Berichtsrapport, pag. 1106 f.). 09.08.21, 22:45 Uhr: Der Beschuldigte fährt nach der Arbeit nach Bern, um bei †G.________ zu übernachten. Sie sollten sich gegen Mitternacht bei der Bushaltestelle AE.________ treffen. Auf dem Weg dorthin schreibt der Beschuldigte seiner Kollegin AA.________ folgende WhatsApp Nachricht: «Boaahh ich weiss nid werum aber gheie wieder übere ab AF.________» (EV AA.________, pag. 979, Z. 135; Berichtsrapport, pag. 1106). 10.08.21, 02:39 Uhr: Das Passwort für den Laptop von †G.________ wird in die Cloud des Beschuldigten geladen, nachdem er sie nach dem Passwort gefragt hat (Berichtsrapport, pag. 1006; EV Beschuldigter, pag. 725 Z. 960 ff.). 10.08.20, 06:10 Uhr: Der Beschuldigten befindet sich in der Wohnung von †G.________. Er schreibt seiner Kollegin AA.________ folgende WhatsApp Nachricht: «Jaaj AF.________ sie turnt miih ahh irgendwie» (EV AA.________, pag. 979, Z. 135; Berichtsrapport, pag. 1106). 10.08.21, 06:56 Uhr: Der Beschuldigte meldet sich bei seinem Arbeitgeber wegen entzündeter Augen krank. Er informiert seinen Chef am Telefon, dass er nach dem Fussballtraining in den Kleidern eingeschlafen sei und vergessen

17 habe, die Kontaktlinsen herauszunehmen (EV P.________, pag. 899 Z. 69; EV Beschuldigter, pag. 678 Z. 151 ff.). 10.08.21, 11:29 Uhr: Chat zwischen †G.________ und «AG.________». Dieser bittet sie, ihm neue Bilder von sich zu senden, was sie vermutlich getan hat (der Inhalt der Bilddatei war nicht mehr zu ermitteln). Im Chat geht es seit dem 30. Juli 2021 um ein «anbandeln». Das Foto von ihm zeigt einen Mann in Unterhose im Badezimmer (Berichtsrapport vom 8. November 2021, pag. 1094). 10.08.21, 14:19-15:18 Uhr: WhatsApp Chat zwischen dem Beschuldigten und seinem Freund Y.________. Es wird darüber gesprochen, ob/wann man sich für eine Fahrt nach «zh» treffen wolle. Die letzte Anfrage von Y.________ von 15:18 Uhr «wenn genau bre» wird vorderhand nicht beantwortet (Berichtsrapport, pag. 1107). 10.08.21, 14:12-16.16 Uhr: WhatsApp Chat zwischen †G.________ und ihrer Freundin R.________. Die Konversation dreht sich um das Unwohlsein von R.________ und ihrer möglichen Nicht-Teilnahme am Championsleague Match YB-Cluj vom 10. August 2021, Anpfiff um 20:30 Uhr. †G.________ hat zwei Tickets für dieses Spiel. Um 16:16 Uhr schreibt †G.________ an R.________ «vlt hesch o lebensmittelvergiftig». Zwei darauffolgende Nachrichten von R.________ um 16.24 Uhr werden zugestellt, weisen aber den Status «ungelesen» auf (Beilage zum Berichtsrapport, pag. 1100). 10.08.21, 16:45 Uhr: Auf der Inbox des EMail-Accounts von †G.________ ist ersichtlich, dass der Kontakt «AG.________» ihr zwei mp4-Dateien über Google- Drive freigegeben hat. Die Dateien weisen den Status «ungelesen» auf (Berichtsrapport, pag. 1094). 10.08.21, 17:28-17:49 Uhr: Auf das Mobiltelefon von †G.________ werden ab ihrem S.________ (Bankinstitut) Konto 20 Mal je CHF 150.00 (total CHF 3'000.00), auf ihr TWINT Konto aufgeladen (Auszüge TWINT AG, pag. 1288 ff.). 10.08.21, 17:52 Uhr: Auf dem Mobiltelefon von †G.________ erfolgt eine Websuche mit dem Suchthema «twint prepaid limite überprüfen» (Berichtsrapport, pag. 1098). 10.08.21, 17:56 Uhr: Es wird eine Zahlung von CHF 500.00 via TWINT vom Mobiltelefon von †G.________ an das Mobiltelefon des Beschuldigten ausgeführt (Auszüge TWINT AG, pag. 1288). 10.08.21, 17:56-17:57 Uhr: Es werden drei Zahlungen zu je CHF 100.00 via TWINT vom Mobiltelefon von †G.________ an das Mobiltelefon des Beschuldigten ausgeführt (Auszüge TWINT AG, pag. 1288). 10.08.21, 19:03 Uhr: Eingang einer WhatsApp Nachricht von Y.________ auf das Mobiltelefon des Beschuldigten mit der Frage «Wb» (Berichtsrapport, pag. 1107). 10.08.21, 19:21-19:23 Uhr: WhatsApp Nachricht des Beschuldigten an Y.________ «AQ.________ (Ortschaft) Bro» «Chume etzz hei» und Antwort von Y.________ «Kuku» (Berichtsrapport, pag. 1107). 10.08.21, 19:42 Uhr: WhatsApp Nachricht des Beschuldigten an †G.________ «SCHRIEB MIR NIE MEHR WIEDER» (Berichtsrapport, pag. 1107). 10.08.21, 19:42 Uhr: WhatsApp Nachricht des Beschuldigten an †G.________ «VERPISS DICH VU MIM LEBE» (Berichtsrapport, pag. 1107, 1112). 10.08.21, 19:43 Uhr: WhatsApp Nachricht des Beschuldigten an †G.________ «Häts nie erwartet aber Gott het wele dasi das gseh» (Berichtsrapport, pag. 1107, 1112).

18 10.08.21, 19:43 Uhr: WhatsApp Nachricht des Beschuldigten an †G.________ «Du hesch mir sHerz broche» (Berichtsrapport, pag. 1107, 1112). 10.08.21, 19:43 Uhr: WhatsApp Nachricht des Beschuldigten an †G.________ «Darum hani nüm wele epis neus ihgah» (Berichtsrapport, pag. 1107, 1112). 10.08.21, 19:43 Uhr: WhatsApp Nachricht des Beschuldigten an †G.________ «Hesch di nid gänderet» (Berichtsrapport, pag. 1107, 1112). 10.08.21, 19:43 Uhr: WhatsApp Nachricht des Beschuldigten an †G.________ «Schrieb mir nie MEHH!!» (Berichtsrapport, pag. 1107). 10.08.21, 19:44 Uhr: Der Beschuldigte blockiert den Kontakt zum Mobiltelefon von †G.________ (Berichtsrapport, pag. 1107). 10.08.21, 19:45-19:47 Uhr: Drei verpasste Anrufe vom Mobiltelefon von †G.________ an den Beschuldigten (Berichtsrapport, pag. 1107). 10.08.21, 19:48 Uhr: Drei zurückgewiesene Anrufe vom Mobiltelefon von †G.________ an den Beschuldigten (Berichtsrapport, pag. 1107). 10.08.21, 19:49 Uhr: Ein verpasster Anruf vom Mobiltelefon von †G.________ an den Beschuldigten (Berichtsrapport, pag. 1107). 10.08.21, 19:51-19:52 Uhr: Es werden drei Zahlungen zu je CHF 10.00 via TWINT vom Mobiltelefon von †G.________ an das Mobiltelefon des Beschuldigten ausgeführt (Auszüge TWINT AG, pag. 1288). 10.08.21, 19:52 Uhr: Letzte registrierte Antennenverbindung des Mobiltelefons von †G.________ (Berichtsrapport, pag. 1372). 10.08.21, 19:53 Uhr: Die SIM-Karte des Mobiltelefons von †G.________ wird entfernt (Berichtsrapport, pag. 1372). 10.08.21, 20:01-20:36 Uhr: Das Mobiltelefon des Beschuldigten wird vom Mobiltelefon von †G.________ als hotspot benutzt (Berichtsrapport, pag. 1372). 10.08.21, 20:13-20:42 Uhr: Der Beschuldigte begibt sich zu Fuss von der Wohnung von †G.________ zum Bahnhof F.________(Ortschaft). 10.08.21, 20:23 Uhr: Y.________ erkundigt sich per WhatsApp beim Beschuldigten, wo er sei (Berichtsrapport, pag. 1107). 10.08.21, 20:25 Uhr: Der Beschuldigte benutzt Google Maps um den Bahnhof F.________(Ortschaft) zu finden (Berichtsrapport, pag. 1371). 10.08.21, 20:43-20:48 Uhr: Zugfahrt des Beschuldigten von F.________(Ortschaft) zum HB Bern (Berichtsrapport, pag. 1372). 10.08.21, 20:48-21:04 Uhr: Aufenthalt im HB Bahnhof, Zahlung von CHF 11.50 für Einkauf bei Mc- Donalds (Auszüge AK.________(Bankinstitut) AG, pag. 1272; Berichtsrapport, pag. 1372). Gemäss UBS-Auszug soll der Einkauf bei McDonald’s Bern am 10. August 2021 bereits um 18:53 Uhr stattgefunden haben, was aber weder mit der Standortüberwachung des Mobiltelefons des Beschuldigten (vgl. pag. 1405) noch mit der Auflistung auf pag. 1107 zu vereinbaren ist. Dies könnte mit einer falschen Einstellung der Uhr erklärt werden. Eine restlose Klärung der Frage ist aber letztendlich nicht möglich und auch nicht notwendig, weil die hier erstellten zeitlichen Abläufe letztendlich auch vom Beschuldigten selber unbestritten blieben und er geltend machte, in Bern noch etwas gegessen zu haben. 10.08.21, 21:02 Uhr: WhatsApp Nachricht des Beschuldigten an Y.________, er werde um 22:10 Uhr in «AH.________ (Ortschaft)» sein (Berichtsrapport, pag. 1107).

19 10.08.21, 21:02 Uhr: WhatsApp Nachricht von Y.________ an den Beschuldigten «Wemmer hüt GW gah?» (Berichtsrapport, pag. 1107). 10.08.21, 21:03 Uhr: WhatsApp Nachrichten des Beschuldigten an Y.________ «bin jz U.________(Ortschaft)» «hahahahahahha» «Wetsh gw» (Berichtsrapport, pag. 1107). 10.08.21, 21:09-21:10 Uhr: Weiterer WhatsApp Chat zwischen dem Beschuldigten und Y.________ zur Frage, wann der Beschuldigte in U.________(Ortschaft) ankommen werde und ob man noch etwas unternehmen wolle (Berichtsrapport, pag. 1107). 10.08.21, 21:10-21:11 Uhr: Der Beschuldigte hebt die Blockierung des Kontakts zum Mobiltelefon von †G.________ auf und schreibt ihr die folgenden beiden WhatsApp Nachrichten: «Hör uf ahlüte», «Wünshti mir hätte Eus nie kenneglernt» (Berichtsrapport, pag. 1108, 1112). 10.08.21, 21:23-21:50 Uhr: WhatsApp Chat zwischen dem Beschuldigten und Y.________ zur Frage, wann und wo der Beschuldigte in U.________(Ortschaft) ankommen werde (Berichtsrapport, pag. 1108). Um 21:50 treffen sie sich in U.________(Ortschaft). 10.08.21, 22:27-22:32 Uhr: Der Beschuldigte überweist seiner Ex-Freundin V.________ per TWINT CHF 200.00 und seinem Kollegen X.________ CHF 340.00 (Auszüge TWINT AG, pag. 1288). Gleichzeitig informiert er W.________ per WhatsApp, dass er «schon mal die ersten 200.00» der V.________ gesendet habe und stellt per Ende Monat weitere Zahlungen in Aussicht, je nach Möglichkeit CHF 100.00 oder CHF 200.00 (pag. 918). 10.08.21, 22:37 Uhr: Der Beschuldigte kommt in AI.________ (Ortschaft) Post an. 10.08.21, 22:50 Uhr: Der Beschuldigte ruft die Website von Apple «Vorbereitung des Mac auf einen Verkauf, eine Weitergabe oder eine Inzahlungsgabe» auf (pag. Berichtsrapport, 1108). 10.08.21, 23:10 Uhr: Der Beschuldigte erhält von Apple die Mitteilung «Die Apple-ID-Code lautet ________» (pag. 1108). 10.08.21, ab 23.27 Uhr: Der Beschuldigte besucht Websites zur Frage, wie das Passwort eines Macs zu umgehen sei und Youtube Videos mit dem Titel «Festplatten Passwort entfernen – geht das?» sowie weitere Webseiten/Videos zum Apple Mac (pag. 1108). 11.08.21, ab 01:59 Uhr: Mitteilung von Apple: «Dein Apple-ID-Code lautet ________» und von Google: «A.________, bestätigen Sie als nächsten Schritt auf Ihrem Mac bitte Ihre Google-Kontoeinstellungen» (pag. 1108). 11.08.21, 12:51 Uhr: WhatsApp Nachricht des Beschuldigten an AB.________ «Heeii AB.________ Hoffe dir gahts gued. Bisch hüt im Geschäft?» (pag. 1108). 11.08.21, 13:45 Uhr: Die Freundin von †G.________, R.________, versucht den Beschuldigten via Instagram zu kontaktieren, weil †G.________ vermisst wird (EV R.________, pag. 804). 11.08.21, 18:25 Uhr: Der Beschuldigte schreibt auf das Mobiltelefon von †G.________, welches er weiterhin bei sich hat, folgende SMS: «Seg dine Kollegine sie sele mir nid schriebe. Verstahs mal Ich will nut meh mit diir ztuee haa!! Suech dir Hilf!! Du bruchsh professionelli Hilf!! Lueg dases dir wieder besser gaht im Kopf, will ich dem Zuestand wo du bisch machsh mir sogar Angsht Übrigens ich weiss nid werum du mir Geld scjicksh das änderte Lag au nidd!! Nah schöns Lebe wünschi dir» (mit Winkehand) (pag. 1108).

20 11.08.21, 19:57 Uhr: Der Beschuldigte trifft sich mit seinem Freund Y.________. Sie fahren nach Zürich. Sie suchen das Geschäft «AJ.________» auf, in welchem AB.________ arbeitet. Der Beschuldigte kauft für CHF 150.00 Schuhe, Unterhosen und zwei Sonnenbrillen (EV Beschuldigter, pag. 687 Z. 630 ff.; EV Y.________, pag. 855 Z. 95 ff.; Auszüge AK.________ (Bankinstitut) AG, pag. 1273). 12.08.21, 16:30 Uhr: Anhaltung des Beschuldigten an seinem Arbeitsplatz. Präzisierend ist festzuhalten, dass sich die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach sich der Beschuldigte am 10. August 2021 in der Zeit von 20:13 Uhr bis 20:42 Uhr zu Fuss von der Wohnung von †G.________ zum Bahnhof F.________(Ortschaft) begab, einerseits aus seinen eigenen Aussagen (pag. 696 Z. 1073 ff.; pag. 720 Z. 727 f.) und andererseits aus den damit übereinstimmenden objektiven Beweismitteln ergibt. So wurden namentlich auf der auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten vorinstallierten «Health App» mit Schrittzähler ab 20:13 Uhr bis 20:43 Uhr ununterbrochen insgesamt 1'900 Schritte registriert (pag. 290; pag. 355), was ungefähr mit der Wegstrecke vom Domizil des Opfers bis zum Bahnhof F.________(Ortschaft) kongruiert (vgl. pag. 291). Diese Ortsverschiebung stimmt auch mit der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) der auf den Beschuldigten lautenden Rufnummer überein, wonach sich sein Mobiltelefon letztmals um 19:48 Uhr in den Antennenstandort am AL.________ (Strasse) in F.________(Ortschaft) (nahe dem Wohnort des Opfers) einloggte, bevor es um 20:37 Uhr vom Antennenstandort an der AM.________ (Strasse) in F.________(Ortschaft) (nahe des Bahnhofs F.________(Ortschaft)) registriert wurde (pag. 1380). Damit im Einklang steht auch die auf der Ticketquittung von FAIRTIQ ersichtliche Abfahrtszeit ab F.________(Ortschaft) um 20:40 Uhr (pag. 1110) und die um 20:25 Uhr registrierte Google Maps-Suche des Beschuldigten, um an den Bahnhof F.________(Ortschaft) zu gelangen (pag. 1107). Weiter geht die Vorinstanz davon aus, der Beschuldigte sei am 10. August 2021 um 22:37 Uhr an der Haltestelle AI.________ angekommen, was sie offenbar aus der im Fahrticket angegebenen Ankunftszeit (vgl. pag. 1110) ableitet. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung hat der Beschuldigte diesen Umstand allerdings nachdrücklich bestritten. Er sei zu diesem Zeitpunkt bereits zu Hause gewesen. Er habe das Tram um 22:10 Uhr genommen und sei um 22:20 Uhr angekommen. Dann sei er nach Hause und direkt in sein Zimmer gegangen (pag. 2571 Z. 5 ff.; pag. 2572 Z. 1 ff.). Insoweit kann hinsichtlich der Fahrtzeiten an diesem Tag – nebst der Abfahrt um ca. 20:40 Uhr ab F.________(Ortschaft) – einzig die Zugverbindung AN.________ von 21:04 Uhr bis 21:48 Uhr gemäss damals festgestelltem Fahrplan der Schweizerischen Bundesbahnen SBB (vgl. Auflistung pag. 355) als erstelltes Auswertungsresultat gelten. Soweit weitergehend kann die Frage der genauen Ankunft zu Hause letztendlich offen bleiben, da für das rechtlich relevante Beweisergebnis nicht ausschlaggebend. Der Beschuldigte hat anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung detaillierte Aussagen zum Geschehen an jenem Abend gemacht und im Wesentlichen folgendes zu Protokoll gegeben: Er und †G.________ seien damals zusammen im Bett gewesen. Sie habe Nachrichten von anderen Frauen auf seinem Handy gesehen und habe angefangen zu

21 weinen. †G.________ sei dann ihm gegenüber physisch geworden, woraufhin er die Kontrolle über sich verloren, zur Flasche gegriffen und ihr damit auf den Kopf geschlagen habe. Es habe einen Kampf in der Wohnung gegeben, welcher beim Bett begonnen habe. †G.________ sei dann zur Küche gegangen und habe die Schublade geöffnet. Er wisse nicht, nach was sie habe greifen wollen, er habe nachher rotgesehen. Dann habe er sie am Hals gepackt und sie auf dem Boden so lange gewürgt, bis sie ruhig, bewusstlos gewesen sei. Dabei sei sein Knie auf ihrem Bauch gewesen. Als er dann auf dem Bett gesessen sei, habe er gesehen, wie Urin aus ihr gekommen sei. Deshalb habe er gedacht, dass sie tot sei. Er habe sie dann in die bereits mit Wasser gefüllte Badewanne gelegt, den Vorhang zugezogen, das Licht gelöscht und die Tür geschlossen. Dann habe er angefangen, die Wohnung zu putzen. Nachher sei ihm in den Sinn gekommen, dass er vielleicht aus dem Land flüchten müsse. Weil er praktisch kein Geld dafür gehabt habe, sei er auf die dumme Idee gekommen, das Geld vom Handy von †G.________ auf sein Handy zu überweisen. Nachdem er die Reinigung der Wohnung beendet habe, habe er Sachen zusammengepackt, um sie zu entsorgen. Er habe nichts dort lassen wollen, woran Blut gewesen sei. Er habe sich dann überlegt, dass er nicht einfach gehen könne. Er sei dann auf die Idee gekommen, alles zu vertuschen. Deshalb habe er die Nachrichten verschickt, so dass er nicht als Schuldiger dastehe. Er habe ihr Handy und die beiden Schals mitgenommen (pag. 2549 Z. 1 ff.). Die anderen Sachen habe er weggeworfen. Das Handy und den Schal habe er nicht wegwerfen wollen, weil er gedacht habe, dass er damit zur Polizei gehen und sich stellen sollte. Als er seine Familie zu Hause gesehen habe, sei die Idee mit der Flucht weg gewesen. Er habe dann versucht, den Laptop zu entsperren. Danach habe er seiner Ex-Freundin und seinem Bekannten das Geld überwiesen. Er sei dann am nächsten Tag zur Schule und am Donnerstag zu Arbeit gegangen. Als er sich kurz vor Arbeitsende habe stellen wollen, sei er bereits von der Polizei angehalten worden (pag. 2550 Z. 1 ff.). Auf konkrete Nachfragen hin führte der Beschuldigte aus, dass er das Opfer im Bett mit der Weinflasche geschlagen habe, welche in der Folge kaputt gegangen sei (pag. 2552 Z. 9 ff.). Das Fixleintuch habe er dann mitgenommen und mit den anderen Sachen entsorgt. Er könne sich sonst an nichts erinnern, was er noch weggeworfen habe (pag. 2553 Z. 1 ff.). Nach dem Schlag habe der Kampf begonnen. Sie seien auf den Boden gefallen und hätten im Wohnbereich gekämpft. †G.________ sei dann zur Küche gegangen und habe in die Schublade, rechts vom Schüttstein, gegriffen (pag. 2554 Z. 30 ff.; pag. 2555 Z. 1 ff.). Er habe sie dann gepackt, mit der linken Hand gewürgt und mit der rechten Hand habe er ihre linke Hand gehalten. Die Schals habe er †G.________ nie um den Hals gelegt (pag. 2555 Z. 3 ff.). Er selbst sei Rechtshänder. Die Verletzungen an ihrem Hals könne er sich nicht erklären (pag. 2556 Z. 22 ff.; pag. 2557 Z. 4 ff.). Nachdem er davon ausgegangen sei, dass das Opfer tot sei, habe er †G.________ wegbringen wollen. Zuerst habe er ihre Beine genommen. Weil sie aber etwas schwer gewesen sei, habe er sie hochgehoben. Hierzu habe er sie zunächst von der Küchenzeile weggezogen, damit er zwischen sie und die Küchenzeile habe gelangen können. Von ihrer rechten Seite her habe er sie dann hochgehoben und in die mit Wasser gefüllte Badewanne gelegt (pag. 2562 Z. 39

22 f.; pag. 2563 Z. 1 ff.). Dieses komplizierte Hochheben begründete er mit seinem Vorhaben, dass er ihren Kopf auf die [linke] Seite der Badewanne – und somit auf der gegenüberliegenden Seite der Duscharmatur – habe ablegen wollen. Des Weiteren verneinte er, †G.________ mit dem Duschschlauch tätlich angegangen zu haben (pag. 2566 Z. 6 ff.; pag. 2567 Z. 1 f.). Danach habe er die Idee mit der Flucht und der Geldüberweisung mittels Mobiltelefons gehabt. Den Code für die Entsperrung ihres Handys habe er von †G.________ Handy erhalten, weil man das in einer Beziehung so mache. Er habe dann ihr TWINT-Konto mit ihrem Bankkonto aufgeladen. Er habe sich überlegt, dass CHF 3'000.00 wohl genug seien, dies aufgeladen und versucht, das Geld an sich zu überweisen, wobei es aber eine Limite gehabt habe (pag. 2569 Z. 13 ff.; pag. 2570 Z. 19 ff.). Seiner Ex- Freundin und seinem Cousin bzw. Bekannten habe er die Schulden mittels TWINT-Überweisung erst zurückbezahlt, als er zu Hause gewesen sei (pag. 2571 Z. 5 ff.). Am nächsten Tag habe er sich ablenken wollen. In der Schule habe er sich nicht konzentrieren können, weshalb er auf die Idee gekommen sei, mit seinem damaligen besten Kollegen nach Zürich zu gehen. Dort habe er dann im Laden, wo AB.________ gearbeitet habe, mit dem Geld von †G.________ für CHF 150.00 eingekauft. Die Notiz im Zimmer des Opfers mit der Aufschrift «RIp G.________ 10.08.21» habe er geschrieben (pag. 2574 Z. 34 ff.). Den Laptop habe ihm †G.________ freiwillig am Nachmittag gegeben, das Passwort dafür am Abend vorher (pag. 2575 Z. 24 ff.). Die SIM-Karte habe er aus ihrem Handy genommen und dann bei sich zu Hause weggeworfen (pag. 2577 Z. 10 ff.). Die an †G.________ verschickten sieben SMS in der Zeit von 19:42 Uhr bis 19:43 Uhr und die von ihrem Mobiltelefon aus getätigten Anrufe seien Teil des Vertuschungsplans gewesen (pag. 2577 Z. 33 ff.; pag. 2578 Z. 14 ff.). Die drei TWINT- Zahlungen à CHF 10.00 von †G.________ auf sein Konto seien für seine Zugfahrt gewesen. Es sei nicht möglich gewesen, mehr zu überweisen, er habe es versucht (pag. 2578 Z. 20 ff.). Auf ihrem Handy habe er dann Apps und Nachrichten gelöscht (pag. 2579 Z. 1 ff.). Es stimme, dass †G.________ bereit gewesen sei, ihm am Tattag Geld zu geben. Er habe aber nicht danach gefragt. †G.________ habe gewusst, dass er Schulden gehabt habe. Er habe ihr gesagt, dass er eine Busse und Betreibungen habe, welche er so schnell wie möglich, also nicht so schnell wie möglich, aber einfach später, nicht mehr habe haben wollen. Es sei an diesen Tagen aber auch darum gegangen, dass er Geld von ihr bekommen werde, wozu sie auch bereit gewesen sei, dies, obwohl er noch Schulden bei ihr gehabt habe (pag. 2580 Z. 14 ff.). Am Schluss habe er dann den Laptop erhalten, das Geld aber nicht. Dazu sei es nicht mehr gekommen (pag. 2581 Z. 11 ff.). Sie habe aber nicht aufgrund des Laptops oder des Geldes sterben müssen. Er wisse nicht, ob es passiert sei, weil er einen solchen Druck aufgrund der Schule, der Familie und dem Finanziellen gehabt habe (pag. 2582 Z. 3 ff.). Im späteren Verlauf der Befragung konkretisierte der Beschuldigte auf entsprechende Nachfrage hin, dass er rotgesehen habe, weil †G.________ zur Schublade und zum Messer gegriffen habe. Er habe sie dann gepackt und mit der Hand zugedrückt, bis sie das Messer fallen gelassen habe. Wahrscheinlich habe er das Messer dann auch weggeworfen. In diesem Zeitpunkt habe er an Angriff anstatt an Flucht gedacht. Er habe gewollt, dass †G.________ bewusstlos werde, sich

23 nicht mehr bewege (pag. 2585 Z. 1 ff.). Er sei am Montag zu ihr gefahren, weil er mit ihr habe Zeit verbringen wollen und wegen des Laptops (pag. 2586 Z. 10 ff.). Hinsichtlich der Eileiterschwangerschaft habe †G.________ ihm gesagt, dass das Kind von ihm gewesen sei (pag. 2588 Z. 35 ff.). Sie habe ihm aber nie gesagt, dass sie HPV habe. Als er ihr erzählt habe, dass er es habe, habe sie ganz normal reagiert (pag. 2589 Z. 17 ff.). Zeitlich ordnete der Beschuldigte die Ereignisse wie folgt ein: Zwischen 16:00 und 16:30 Uhr seien sie zusammen im Bett gewesen und †G.________ habe die Nachrichten der anderen Frauen auf dem Handy des Beschuldigten gesehen. Dann sei es zum Kampf gekommen. Er könne nicht sagen, wann dieser vorbei gewesen sei. Er sei aber nicht lange gegangen (pag. 2551 Z. 18 ff., insb. Z. 38 f.; pag. 2562 Z. 28 ff.). Danach sei er ca. 10 bis 15 Minuten auf dem Bett gesessen und habe †G.________ angeschaut (pag. 2562 Z. 32 f.). Ca. 20 Minuten vor dem Kampf habe †G.________ geduscht und das Badewasser eingelassen. Danach hätten sie Geschlechtsverkehr gehabt (pag. 2564 Z. 4 ff.). Es sei vielleicht 17:00 Uhr gewesen, als der Beschuldigte – nachdem er das Opfer in die Badewanne gelegt und das Badezimmer gereinigt habe – aus dem Bad gekommen sei (pag. 2567 Z. 22 ff.; pag. 2568 Z. 7 ff., insb. Z. 40 f.). Danach habe er relativ lange die Wohnung geputzt (pag. 2569 Z. 8 f.). Während des Putzens habe er in der Zeit von 17:30 Uhr bis kurz vor 18:00 Uhr Geld vom S.________ (Bankinstitut)- Konto von †G.________ auf ihr TWINT-Konto transferiert (pag. 2573 Z. 39 ff.). Danach habe er CHF 500.00 von ihrem TWINT-Konto auf sein TWINT-Konto überwiesen. Bis ca. 19:30 Uhr habe er dann weitergeputzt (pag. 2574 Z. 1 ff.). Um 19:53 Uhr habe er die SIM-Karte aus ihrem Mobiltelefon entfernt. Da sei er noch bei ihr zu Hause gewesen. Er habe diese dann mitgenommen (pag. 2578 Z. 38 ff.). Um 21:50 Uhr sei er in U.________(Ortschaft) angekommen. Dann habe er um 22:10 Uhr das Tram (der AO.________ (Bahngesellschaft)) genommen. Ca. 22:20 Uhr sei er angekommen und nach Hause gegangen. Es könne nicht sein, dass er 22:37 Uhr in AI.________(Ortschaft) Post angekommen sei. Als er die beiden TWINT-Überweisungen um 22:27 Uhr und 22:32 Uhr an seine Ex- Freundin und seinen Bekannten getätigt habe, sei er bereits zu Hause gewesen (pag. 2571 Z. 5 ff.; pag. 2572 Z. 1 ff.). Um 22:50 Uhr habe er dann mit der Google-Suche angefangen. Er sei auf der Seite von Apple «Vorbereitung des Mac auf einen Verkauf, eine Weitergabe oder Inzahlunggabe» gewesen. Den Laptop habe er aber nicht verkaufen wollen. Er habe ihn – wie mit †G.________ abgemacht – für die Schule brauchen wollen. Weil er vergessen habe, dass †G.________ ihm den Code für den Mac gegeben habe, habe er im Internet danach gesucht, wie er den Laptop dennoch entsperren könne. Dabei sei er auf eine falsche Website gelangt (pag. 2572 Z. 24 ff.; pag. 2573 Z. 1 ff.). Auf die weiteren Beweismittel und Aussagen des Beschuldigten wird – soweit von Relevanz – im Rahmen der Beweiswürdigung direkt eingegangen. 11. Fragestellung Die vorinstanzliche Weigerung, bezüglich des Schicksals der amtlichen Verteidigung trotz entsprechenden Antrags Klarheit zu schaffen (pag. 2101), führte dazu,

24 dass namens des Beschuldigten an der Hauptverhandlung zwei Verteidiger plädierten und dabei ihre Anträge auf diametral unterschiedliche Prämissen abstellten. Der amtliche Verteidiger verlangte einen Freispruch gestützt auf die These, dass man auf Grund fehlender Beweismittel von der Sachverhaltsversion des Beschuldigten ausgehen müsse. Der Wahlverteidiger dagegen ging für den gleichen Antrag von der Prämisse aus, dass der Beschuldigte lüge, es jedoch an der Kausalität zwischen Tat und Tod fehle. Die Vorinstanz hat zur besseren Strukturierung der Beweiswürdigung folgende Beweisfragen gestellt (S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2242 f.): 1. Hielt sich der Beschuldigte am 10. August 2021 zwischen ca. Mitternacht und 20:20 Uhr ohne Unterbruch in der Wohnung von †G.________ auf oder hat er die Wohnung zwischen ca. 19:00 Uhr bis ca. 19:45 Uhr verlassen? Gab es gegebenenfalls ein Zeitfenster für einen Angriff und eine Drosselung von †G.________ durch eine Drittperson? (Parteivortrag von Rechtsanwalt H.________) 2. Falls der Beschuldigte im Sinne der Anklage für die körperlichen Übergriffe auf †G.________ zur Verantwortung zu ziehen ist: Was ist in der Wohnung passiert? Kann dem Beschuldigten nachgewiesen werden, dass er den Tod von †G.________ kausal verursacht hat? (Parteivortrag von Rechtsanwalt B.________) Im Rahmen der weiteren angeklagten Vorwürfe stellen sich namentlich folgende weiteren Beweisfragen: - Hat der Beschuldigte am 10. August 2021 zwischen 17:28 Uhr und 17:49 Uhr ohne Zustimmung von †G.________ mit ihrem Mobiltelefon 20 Mal je CHF 150.00 ab deren Konto bei S.________ (Bankinstitut) auf deren TWINT Prepaid Konto überwiesen um sich über ihr TWINT Konto zwischen 17:56 Uhr bis 17:57 Uhr unter vier Malen insgesamt CHF 800.00 (CHF 500.00, CHF 100.00, CHF 100.00, CHF 100.00), und zwischen 19:51 Uhr bis 19:52 Uhr weitere drei Zahlungen im Gesamtbetrag von CHF 30.00 (CHF 10.00, CHF 10.00, CHF 10.00) auf sein Konto zu überweisen? - Hat †G.________ dem Beschuldigten ihren Laptop, als sie noch gelebt hat, zum Gebrauch überlassen oder nahm er diesen ohne ihre Zustimmung mit? - Hat der Beschuldigte das Mobiltelefon ohne Zustimmung von †G.________ mitgenommen? Hinsichtlich der Täterschaft des Beschuldigten ist lediglich noch sein Geständnis zu überprüfen und zu plausibilisieren. Der Fokus der Beweiswürdigung liegt dabei oberinstanzlich auf einem Teil der zweiten Frage: Was ist rund um den Deliktszeitpunkt in der Wohnung von †G.________ genau geschehen? Dabei interessiert insbesondere die Frage, wie †G.________ gestorben ist und weshalb sie sterben musste. Insofern wird vor allem auch dieser Teil des Geständnisses genau mit der Faktenlage zu vergleichen sein. 12. Pro memoria: Beweiswürdigung betreffend Beweisfrage 1 Die Vorinstanz hat zur Beweiswürdigung für die Beweisfrage 1 einen Auszug aus dem Anzeigerapport vom 7. März 2022 (pag. 264 ff.), die zusammengefassten Aussagen des Beschuldigten, die Auswertung der beiden Mobiltelefone (Health App, Bildschirmaufleuchten, WhatsApp-Nachrichten, verpasste und zurückgewiesene Anrufe, TWINT-Zahlungen) genauer unter die Lupe genommen (S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2251 ff.), worauf verwiesen wird. Im

25 Sinne eines Fazits kam sie zu folgendem Ergebnis, wobei die Kammer sich diesen Überlegungen anschliessen kann: Das Gericht geht gestützt auf die Erkenntnisse aus den drei Auswertungen, die – aus unterschiedlicher Warte und völlig unabhängig voneinander – den vom Beschuldigten geschilderten Ablauf widerlegen, davon aus, dass sich der Beschuldigte zwischen Montag, 9. August 2021 kurz vor 24:00 Uhr und Dienstag, 10. August 2021, 20:13 Uhr, ununterbrochen in der Wohnung von †G.________ aufgehalten hat. Die Behauptung des Beschuldigten, wonach er im fraglichen Zeitraum nicht in der Wohnung gewesen sei, wird auch durch sein eigenes Nachtatverhalten in Frage gestellt. Er gab an, dass er nach seiner Rückkehr in die Wohnung Blut und Glasscherben gesehen habe und †G.________ mutmasslich leblos in der Badewanne gefunden habe. Er habe sie etwas aus dem Wasser gehoben, habe ihren Namen gerufen, ihre Wangen getätschelt und gedacht, dass sie tot sei. Er habe aber aus Angst nicht die Polizei gerufen, sondern habe sich entschlossen, alle Stellen zu reinigen, die er angefasst habe. Im Widerspruch dazu hat er auch Blut weggeputzt, obschon er dieses nicht angefasst hat. Das Wegwischen des Blutes und der Glasscherben deutet darauf hin, dass er es so hat aussehen lassen wollen, als hätte gar kein Angriff auf †G.________ mit der Flasche stattgefunden, dies obschon er geltend machte, dass er mit diesem Angriff gar nichts zu tun habe. Der Beschuldigte entsorgte die Glasscherben im Bahnhof T.________(Ortschaft), das Mobiltelefon, den Laptop und zwei YB-Schals von †G.________ bewahrte er auf, mit der Erklärung, dass er diese Sachen der Polizei zu Beweiszwecken hätte zeigen wollen, wobei unklar ist, was er damit hätte beweisen wollen. Der Beschuldigte konnte hierzu keine nur annähernd plausible Erklärung geben (pag. 692 Z. 887 f.; pag. 732 Z. 1313 ff.). Die Auswertung des Mobiltelefons von †G.________ hat zudem gezeigt, dass einige Programme und Daten gelöscht worden sind (Berichtsrapport, pag. 1096 ff.): Die Instagram-App wurde ganz entfernt. Bei WhatsApp wurde der Chat mit R.________ vom 10. August 2021 gelöscht. Im Chat mit dem Beschuldigten wurde die Sprachnachricht von †G.________ an den Beschuldigten vom 7. August 2021, in welcher sie ihm erklärt hat, wie er die TWINT App installieren müsste, gelöscht. Wenn er das Mobiltelefon zum Zwecke des «Beweises» mitgenommen haben will, um es «der Polizei vorzulegen», ergibt die Löschung der Daten keinen Sinn. Vor allem die Instagram App hätte allenfalls Hinweise auf andere Personen geben können, die für den Tod von †G.________ verantwortlich sein könnten. Dasselbe gilt für das Entsorgen der Scherben. Auf den Scherben der Flasche hätte man eventuell Spuren der Täterschaft finden können, was den Beschuldigten entlastet hätte. Der Umstand, dass der Beschuldigte Beweismittel entsorgte, welche geeignet gewesen wären, seine Version einer Dritttäterschaft zu stützen, zeigt, dass er selber nie ernsthaft an diese Tatbestandsvariante glaubte, sondern sie lediglich als Schutzbehauptung aufgestellt hat. 13. Beweiswürdigung betreffend Beweisfrage 2 13.1 Zum allgemeinen Verhalten und zum Aussageverhalten des Beschuldigten 13.1.1 Prüfung des oberinstanzlichen Geständnisses Der Beschuldigte gestand anlässlich der oberinstanzlichen Befragung ein, Schuld am Tod von †G.________ zu sein. Er habe ihr einfach das Leben genommen (pag. 2588 Z. 19 f.). Diese Äusserung war dann aber auch die einzige, welche die geschaffene Erwartungshaltung eines echten, offenen und klärenden Geständnisses erfüllt hat. Die neuste Schilderung des angeblich wirklichen Tatgeschehens wirkte mehrheitlich einstudiert, in bedeutenden Details konstruiert und erneut ergebnisorientiert. So schien es der Kammer, als hätte der Beschuldigte die letzten drei Jahre genutzt, um nicht nur die Aktenlage zu studieren, sondern auch die zwischenzeitlich gehörten verschiedenen Argumente der Parteivertreter und die Einschätzung der Vorinstanz in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung. Sein Geständnis passte er genau diesen Erkenntnissen an, dies offensichtlich, um das Narrativ im Hinblick auf die Qualifikation seiner Tat zu steuern.

26 Die Kammer hat sich eingehend mit dem Aussageverhalten des Beschuldigten auseinandergesetzt und sah im oberinstanzlichen Geständnis – ähnliche wie die privatklägerische Rechtsvertretung und die Generalstaatsanwaltschaft in ihren oberinstanzlichen Plädoyers – zahlreiche Widersprüche, Strukturbrüche und offensichtliche Schutzbehauptungen: Vorab sind die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die ihm vorgehaltenen Drittaussagen hervorzuheben, in welchen er alle unliebsamen Aussagen als falsch bezeichnet und deren Urheber damit als Lügner darstellt. So will er beispielsweise – entgegen den Ausführungen im Vollzugsbericht der JVA K.________ (vgl. pag. 2520) – nie mit dem Sozialarbeiter über die Anlasstat gesprochen haben (pag. 2548 Z. 1 ff.), Y.________ nicht gesagt haben, dass er für «diese Kollegin» [Anm. Kammer: †G.________] keine Gefühle empfinde und einfach habe «vögeln» können (pag. 860 Z. 338 ff.; pag. 2583 Z. 14 ff.) und entgegen den Aussagen von R.________ nichts davon gewusst haben, dass †G.________ HPV gehabt habe (pag. 802 f. Z. 46 ff.; pag. 2589 Z. 17 ff.), was wenig überzeugend ist, zumal alle drei weder einen Grund für Falschaussagen hatten noch ein solcher seitens des Beschuldigten dargetan wurde. Höchst widersprüchlich erscheinen seine neusten Ausführungen sodann hinsichtlich des Fixleintuchs. Gemäss seinen Schilderungen habe er das Opfer im Bett mit der Weinflasche geschlagen, welche in der Folge kaputt gegangen sei (pag. 2549 Z. 5 ff.; pag. 2552 Z. 9 ff.). Gestützt auf diese Angaben wären neben Glassplittern wohl auch Weinflecken und Blut auf dem Fixleintuch zu erwarten gewesen, zumal das Opfer gemäss dem Beschuldigten die ganze Zeit am Kopf geblutet haben soll (pag. 2559 Z. 1 ff.). Der Beschuldigte erklärte die nicht vorhandenen Weinflecken zunächst damit, dass die Weinflasche wohl leer gewesen sein müsse (pag. 2552 Z. 39 f.). Erst nach Hinweis, dass eine Weinflasche nie ganz leer sei, ausser sie sei ausgewaschen worden, und auf Vorhalt seiner eigenen Aussagen, wonach nur noch der Flaschenhals übrig gewesen sei, sowie auf Frage, ob er denn das Fixleintuch ausgewechselt habe, gab er an, das Fixleintuch mitgenommen und ebenfalls weggeworfen zu haben, er könne das zu 100% sagen (pag. 2552 Z. 42 ff.; pag. 2553 Z. 1 ff.). Diese neue Aussage lässt aufhorchen. Einerseits ist nicht einzusehen, weshalb er dieses Fixleintuch nicht auch bereits mit den anderen, detailliert aufgezählten weggeworfenen Gegenständen in früheren Aussagen erwähnte. Andererseits steht dieses behauptete Vorgehen im Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln, wonach Glasfragmente auf dem Fixleintuch und dem Matratzenschoner, aber keine durchgedrungenen Wein- oder Blutflecken gefunden wurden (vgl. pag. 411 f., Asservaten-Nr. 414 ff.), besonders nachdem der Beschuldigte ausgesagt hatte, alles mitgenommen und entsorgt zu haben, was Blut gehabt habe, wenn er doch auf diesem neu aufgetauchten Fixleintuch gar keine Blutflecken gesehen haben will (pag. 2553 Z. 13 ff.). Im Übrigen scheint eher ungewöhnlich, dass ein Bett über dem Matratzenschoner mit zwei Fixleintüchern bezogen wird, was ja der Fall gewesen wäre, wenn der Beschuldigte ein Fixleintuch abgenommen und fortgeworfen haben will, während die Forensik nachher ab der Matratze den Matratzenschoner und ein «weisses Fixleintuch» sicherstellen konnte. Dass ein solches zusätzliches Fixleintuch tatsächlich existierte, ist nach dem Gesagten höchst unwahrscheinlich. Wenn für die Be-

27 weisführung letztendlich nicht matchentscheidend, ist nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte bei einem tatsächlich ehrlich gemeinten Geständnis in diesem Punkt – erneut in Erklärungsnot manövriert – unwahre Angaben machen und Ausflüchte konstruieren muss. Angesichts der fehlenden Badezusätze im Wasser und der Tatsache, dass das Badewasser bis zum gemeinsamen Baden bereits kalt gewesen wäre, scheinen denn auch die Ausführungen des Beschuldigten, wonach †G.________ nach dem Duschen vorgeschlagen haben soll, nach dem gemeinsamen Geschlechtsverkehr baden zu gehen und bereits zu diesem Zeitpunkt Wasser eingelassen habe (pag. 2549 Z. 27 ff.; pag. 2563 Z. 31 ff.; pag. 2564 Z. 1 ff.), alles andere als glaubhaft. Augenscheinlich wahrheitswidrig sind auch die Angaben des Beschuldigten, wonach er eine Beziehung mit †G.________ geführt haben soll (pag. 2569 Z. 34 ff.). So geht aus den sichergestellten Aufzeichnungen des Mobiltelefons des Beschuldigten beispielsweise hervor, dass er – bevor und nachdem er †G.________ am 4. August 2021 geschrieben hatte, dass ihm erst jetzt bewusst geworden sei, dass sie für immer zusammengehören würden (pag. 808) – am 2. August 2021 AA.________ eine Audiodatei schickte, in welcher er angab, dass er nicht wisse, was er machen solle. Vielleicht sei AB.________ doch nicht die Frau für ihn. Sie sei «top» und er wolle sie auch, aber von ihrer Seite komme kein Interesse (pag. 1105). Am 8. August 2021 erstellte er sodann eine Bilderstrecke von einer unbekannten weiblichen Person in der Einstellhalle (pag. 1106) bevor er dann am 9./10. August 2021 AA.________ schrieb, dass er «ab AF.________ übere gheie», sie ihn «irgendwie ahh turne» (pag. 1106), wobei er Letzteres äusserte, als er bereits bei †G.________ zu Hause war. Der Beschuldigte war also nicht nur an anderen Frauen interessiert, sondern verschwieg auch gegenüber seinem gesamten Umfeld (vgl. bspw. pag. 869 Z. 213 f.; pag. 980 Z. 155 ff.; pag. 987 Z. 153 f.) – selbst seinem besten Kollegen (pag. 854 f. Z. 61 ff.) – dass er mit †G.________ in Kontakt stand. Der Beschuldigte musste nach Vorhalt der Faktenlage dann auch selber eingestehen, dass an seiner Version der Geschichte augenscheinlich wenig Glaubhaftes dran sein konnte, und schwächte seine Aussagen zunehmend ab, bis er schliesslich angab, generell für alle Ex-Freundinnen noch Gefühle gehabt zu haben. Bei †G.________ sei es auch so gewesen, wenn auch nur ein bisschen. Er habe auch Interesse an anderen Frauen gehabt (vgl. pag. 2569 Z. 36 ff.; pag. 2583 Z. 1 ff.). Ernst gemeintes Interesse mit Beziehungsabsichten klingt anders. Vielmehr dürfte es so gewesen sein, wie der Beschuldigte es gegenüber Y.________ äusserte, nämlich, dass er keine Gefühle für «diese Kollegin» empfinde und einfach habe «vögeln» können (pag. 860 Z. 338 ff.). Der Beschuldigte bzw. dessen Verteidiger äusserte im Vorfeld der Berufungsverhandlung, dass er nun aussagen wolle und eingestehen werde, †G.________ getötet zu haben (pag. 2536.1), was er dann auch tat, allerdings verbunden mit der Behauptung – und dies zunächst weder in der spontanen Erzählung (pag. 2549 Z. 1 ff.; pag. 2550 Z. 1 ff.) noch auf Frage nach weiteren Einzelheiten (pag. 2554 Z. 37 ff.; pag. 2555 Z. 6 ff.) und Gegenständen, die er mitgenommen

28 und entsorgt haben soll (pag. 2553 Z. 36 f.) –, †G.________ habe zum Messer gegriffen, was der Grund für sein «Rotsehen» gewesen sei (pag. 2585 Z. 1 ff.). Diese Erklärungsversuche des Beschuldigten werden allerdings sowohl durch die objektiven als auch die subjektiven Beweismittel widerlegt und als Schutzbehauptung entlarvt: Zunächst verortete er das Messer, welches das Opfer nun plötzlich hervorgenommen haben soll, in der rechten Schublade unter dem Schüttstein (pag. 2554 Z. 45; pag. 2555 Z. 1 ff.). Allerdings fanden sich am Schubladengriff und/oder im oberen Bereich weder Blutspritzer noch Luminolspuren (pag. 368; pag. 446; pag. 448), was aber aufgrund der Verletzungsbefunde an den Händen des Opfers (vgl. pag. 366; pag. 490 ff.; pag. 615) zu erwarten gewesen wäre. Der letztmögliche Moment, in welchem sie sich diese Verletzungen an den Fingern – gemäss dem vom Beschuldigten geschilderten Tatablauf – hätte zuziehen können, musste vor dem Gang zu den Schubladen gewesen sein. Folglich hätte es dort – wenn diese Behauptung des Beschuldigten zutreffend gewesen wäre – auch Blutspuren haben müssen. Seine Geschichte rund um das angebliche Messer wirkt denn auch nachgeschoben. Anders ist nicht erklärbar, dass der Beschuldigte einerseits behauptet, Dinge mitgenommen zu haben, mit welchen er sich später allenfalls bei der Polizei hätte stellen wollen (pag. 2550 Z. 1 ff., Z. 23 ff.; pag. 2556 Z. 1 ff.), dann aber mit dem Messer gerade das entlastende Beweismittel entsorgt haben soll und zudem nicht bereits bei seiner ersten Version des Tatablaufs die für ihn dienliche Variante der Geschichte geschildert hätte. Vielmehr erwähnte er das Messer erst auf Erklärungsdruck hin, weil ihm die Kammer nicht glaubte, dass er lediglich aufgrund der Eifersuchtsszene von †G.________ derart ausgetickt sein soll. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich auch, dass der Beschuldigte nicht einfach aus der Wohnung flüchtete oder spätestens im Zeitpunkt, als †G.________ das Messer fallen gelassen haben soll, von ihr abliess (pag. 2582 Z. 15 ff.; pag. 2585 Z. 1 ff.), was zu erwarten und ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, wäre es ihm lediglich um die Verteidigung seines eigenen Lebens gegangen. Im Weiteren scheint absolut lebensfremd, dass der Beschuldigte (allein) aufgrund einer Eifersuchtsszene einer Frau, welche er offensichtlich nicht liebte, derart die Kontrolle über sein Handeln verloren haben soll (pag. 2549 Z. 8 ff.; pag. 2551 Z. 41 ff.; pag. 2552 Z. 1 ff.; pag. 2584 Z. 33 f.), wenn er – gemäss eigener, aber auch (Dritt-)Aussagen – zugleich ein nicht gewalttätiger Mensch sein soll (pag. 2582 Z. 9 ff.; pag. 854 Z. 19 ff.; pag. 865 Z. 45 ff.; pag. 908 Z. 58 f.; pag. 981 Z. 239 ff.). Geradezu abwegig ist zudem der vom Beschuldigten vor der Kammer gezeigte und erklärte Würgevorgang, wonach er diesen statisch und allein mit seiner linken Hand bis zur Bewusstlosigkeit des Opfers ausgeführt haben soll (pag. 2549 Z. 15 ff.; pag. 2555 Z. 10 ff.; pag. 2556 Z. 19 ff.; pag. 2557 Z. 8 f.; pag. 2558 Z. 1 ff.), insbesondere, wenn sich das Opfer – gemäss Aussagen des Beschuldigten (pag. 2551 Z. 41 ff.; pag. 2552 Z. 1 ff.; pag. 2554 Z. 29 ff.; pag. 2557 Z. 21 ff.) und ihren Verletzungsbefunden (pag. 366; pag. 490 ff.; pag. 615) – zur Wehr gesetzt haben muss. Aufgrund des «Rotsehens» des Beschuldigten und der heftigen Abwehr des Opfers musste es unausweichlich zu einem dynamischen Geschehen

29 gekommen sein, wobei schwer vorstellbar ist, dass allein das Zudrücken des Halses mit der linken Hand – nota bene eines Rechtshänders (pag. 2556 Z. 22 f.) – zur Bewusstlosigkeit des Opfers hätte führen können. Dass der Beschuldigte die zahlreichen Verletzungen von †G.________ nicht erklären konnte bzw. wollte (pag. 2555 Z. 30 ff.; pag. 2556 Z. 25 ff.; pag. 2557 Z. 4 ff.), dies obwohl nur sie beide in der Wohnung waren und er allein für ihren Tod Verantwortung übernimmt, indiziert, dass er entgegen seiner Ankündigung auch im oberinstanzlichen Verfahren nicht gewillt war, die ganze Wahrheit über den Tatablauf zu offenbaren. Stattdessen versuchte er, seine Handlungen herunterzuspielen. So soll er das Opfer «nur» einmal mit der Weinflasche geschlagen haben (pag. 2553 Z. 39 f.), sie habe keine Schmerzen gehabt (pag. 2554 Z. 26 f.), er habe vor allem versucht, sie zu beruhigen und habe sie dann losgelassen (pag. 2554 Z. 35 ff.), gewürgt habe er sie «nur» mit einer Hand, sonst habe er nichts an ihrem Hals gemacht (pag. 2555 Z. 21 ff.), nachdem †G.________ still geworden sei, habe er aufgehört, zuzudrücken (pag. 2557 Z. 37 ff.), er sei nicht so stark auf ihrem Hals gewesen und habe «nur» mit Muskelkraft gedrückt (pag. 2558 Z. 9 ff.), die meiste Zeit habe er nur versucht, sie zu halten (pag. 2558 Z. 32; pag. 2562 Z. 5 ff.), er habe sie weder geschlagen noch ihr Gesicht runtergedrückt (pag. 2562 Z. 7; pag. 2558 Z. 35 ff.), was aber letztendlich dem Verletzungsbild von †G.________ widerspricht. Wenig überzeugend ist denn auch seine Darstellung, wonach er das Opfer hochgehoben habe, anstatt sie an den Beinen ziehend ins Bad zu transportieren, dies angeblich weil das Opfer zu schwer gewesen sei (pag. 2563 Z. 1 ff.). Das Hochheben einer bewegungslosen Person vom Boden erfordert offensichtlich deutlich mehr Kraft, als sie über den Boden zu ziehen. Der Beschuldigte konnte im Gerichtsaal sein angebliches Vorgehen denn tatsächlich auch gar nicht vorzeigen. Ebenfalls widersprüchlich sind seine Aussagen in Bezug auf die YB-Schals. Diese sollen zuerst auf dem Stuhl gewesen und dann auf den Boden gefallen sein, wo sie in Kontakt mit Blut und Urin gekommen seien (pag. 2555 Z. 34 ff.; pag. 2556 Z. 1 ff.). Auf Vorhalt seiner am 2. September 2021 anlässlich der delegierten Einvernahme er

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