Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 23 271 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. August 2025 Besetzung Oberrichterin Bochsler (Präsidentin i.V.), Oberrichter Sarbach, Oberrichter Knecht Gerichtsschreiber Fretz Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin Gegenstand qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Betrug (Versuch), Diebstahl (Versuch) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 9. Dezember 2022 (PEN 21 278)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 9. Dezember 2022 folgendes Urteil über A.________ (nachfolgend: Beschuldigter; pag. 1631 ff.; Hervorhebungen im Original, Auslassungen in eckigen Klammern): I. Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Zeit vom 09.05.2017 bis 19.05.2017, an der C.________ (Adresse) in D.________ (Ortschaft) zum Nachteil der E.________ (AG); 2. wegen Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 09.05.2017 bis 19.05.2017, an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) zum Nachteil der E.________(AG); wird infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich versucht begangen in der Zeit vom 31.10.2017 bis 08.12.2017 in F.________ (Ortschaft), G.________ (Ortschaft), H.________ (Ortschaft), I.________ (Ortschaft), D.________(Ortschaft) und J.________ (Ortschaft); unter Auferlegung von 1/10 der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 33'842.00 und Auslagen von CHF 26'747.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung, vgl. Ziff. IV. hiernach), insgesamt bestimmt auf CHF 60'589.00, 1/10 ausmachend CHF 6'058.90, an den Kanton Bern. Bezüglich den Freispruch entschädigt der Kanton Bern Fürsprecher K.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 2'753.70 (1/10 der gesamten amtlichen Entschädigung von CHF 27'537.15, vgl. Ziff. IV. hiernach). Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, 1.1. mengenmässig und bandenmässig qualifiziert (gemeinsam mit L.________ und teilweise gemeinsam mit M.________) begangen 1.1.1. im April 2017 in N.________ (Ortschaft) und weiteren unbekannten Orten durch Anstaltentreffen zum Erwerb, zur Einfuhr und zum Veräussern von 1 Kilogramm Metamphetamin (Crystal);
3 1.1.2. im April / Mai 2017 in J.________ (Ortschaft), D.________(Ortschaft) und O.________ (Ortschaft) durch Erwerb und Einfuhr von rund 200 Gramm sowie Veräussern von rund 83 Gramm Metamphetamin (Crystal); 1.1.3. am 09.05.2017 in P.________ (Ortschaft) und weiteren unbekannten Orten durch Anstaltentreffen zur Einfuhr und zum Veräussern von 998 Gramm Kokaingemisch; 1.2. mengenmässig qualifiziert begangen 1.2.1. ab ca. 2014 bis 07.02.2018 in F.________(Ortschaft) durch Erwerb und Veräussern von 50 Gramm Kokaingemisch an Q.________; 1.2.2. in der Zeit vom 21.07.2017 bis 07.02.2018 in F.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) durch Erwerb und Veräussern von 30 Gramm Kokaingemisch an R.________; 1.2.3. im September 2017 in F.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) durch Erwerb von 120 Gramm und Veräussern von 20 Gramm Kokaingemisch an R.________; 1.2.4. am 31.10.2017 in F.________(Ortschaft) und S.________ (Ortschaft) durch Erwerb und Veräussern von 99 Gramm Kokaingemisch an die «T.________»; 1.2.5. am 05.12.2017 in F.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) durch Erwerb und Veräussern von 50 Gramm Kokaingemisch an den «U.________»; 1.2.6. in der Zeit vom 30.01.2018 bis 01.02.2018 in V.________ (Ortschaft) und F.________(Ortschaft) durch Verschaffen von 49 Gramm Kokaingemisch an die «T.________»; 1.2.7. in der Zeit vom 30.01.2018 bis 07.02.2018 in V.________(Ortschaft) und F.________(Ortschaft) durch Anstaltentreffen zum Verschaffen von 1 Kilogramm und Verschaffen von 541 Gramm Kokaingemisch an die «T.________»; 2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen von Januar / Februar 2017 bis zum 19.05.2017 in W.________ (Ortschaft), D.________(Ortschaft) und F.________(Ortschaft) durch Erwerb von rund 1 Kilogramm und Veräussern von rund 400 Gramm Haschisch an verschiedene Abnehmer; 3. des Diebstahls, versucht begangen in der Zeit vom 09.05.2017 bis 19.05.2017, an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) zum Nachteil von L.________; und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34, 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 139 Ziff. 1 StGB; Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG; Art. 426 ff. StPO; verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten. Die Untersuchungshaft von 132 Tagen wird im Umfang von 132 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 37 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'110.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4 3. Zu 9/10 der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 33'842.00 und Auslagen von CHF 26'747.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung, vgl. Ziff. IV. hiernach), insgesamt bestimmt auf CHF 60'589.00, 9/10 ausmachend CHF 54'530.10. […] IV. 1. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher K.________ wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 114.25 200.00 CHF 22’850.00 Reisezuschlag CHF 1’575.00 CHF 1’143.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 25’568.40 CHF 1’968.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 27’537.15 Auslagen MWST-pflichtig 2. Es wird festgestellt, dass Fürsprecher K.________ auf die Nachforderung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die amtliche Verteidigung und dem vollen Honorar verzichtet hat. 3. Bezüglich die Schuldsprüche entschädigt der Kanton Bern Fürsprecher K.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 24'783.45 (9/10 der gesamten amtlichen Entschädigung von CHF 27'537.15). A.________ hat dem Kanton Bern die auf die Schuldsprüche entfallende ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 24'783.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird beschlossen: 1. Die beschlagnahmten Drogen sowie folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): ̶ 1 Plastiksack mit weissem Pulver / weissem Stein (ca. 100 Gramm) ̶ 1 Sack mit ca. 50 Gramm Kokain ̶ Natel Samsung Galaxy S8, ________ 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
5 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.________, am 9. Dezember 2022 Berufung an (pag. 1638). Daraufhin stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend vom 9. Juni 2023, zu (pag. 1647 f. und pag. 1738). In der Berufungserklärung vom 30. Juni 2023 beschränkte der Beschuldigte, nunmehr amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, seine Berufung auf die Schuldsprüche (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 1747 f.). Am 12. Juli 2023 erhob die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung, welche sie auf den Freispruch wegen versuchten Betrugs (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Strafzumessung beschränkte (pag. 1753 ff.). Die mündliche Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am 5. bis 6. August 2025 statt, nachdem die auf den 15. bis 17. Oktober 2024 angesetzte Berufungsverhandlung infolge Krankheit der amtlichen Verteidigung abgesetzt werden musste (pag. 1787 ff. und pag. 1822 ff.). 3. Amtliche Verteidigung Mit Eingabe vom 2. Juni 2023 teilte Rechtsanwalt B.________ dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau mit, durch den Beschuldigten mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt worden zu sein (pag. 1044). Rechtsanwalt X.________ ersuchte seinerseits mit Eingabe vom 14. Juni 2023 um Entlassung aus dem amtlichen Mandat, unter Verzicht auf ein Honorar seit dem erstinstanzlichen Urteil (pag. 1734). Mit Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 19. Juni 2023 wurde Rechtsanwalt X.________ aus dem amtlichen Mandat entlassen und Rechtsanwalt B.________ als neuer amtlicher Verteidiger eingesetzt (pag. 1736 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisanträge und -ergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datierend vom 24. Juli 2025, pag. 1820) und zwei Leumundsberichte samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 19. September 2024, pag. 1779 ff. und datierend vom 20. Juli 2025, pag. 1812 ff.) eingeholt. Ferner wurde der Beschuldigte oberinstanzlich ergänzend einvernommen (pag. 1824 ff.). 5. Oberinstanzliche Anträge der Parteien 5.1 Beschuldigter Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1840 ff; Hervorhebungen im Original): 1. Die Anträge der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen. 2. Das Urteil des Vorgerichts sei im Sinne der Erwägungen teilweise wie folgt aufzuheben bzw. nach unten zu korrigieren.
6 3. Freispruch bezüglich mengenmässig qualifizierten Erwerbs von Y.________ und späterem Veräussern von 50 Gramm Kokaingemisch von unbestimmtem Reinheitsgrad gemäss Ziff. 1.2.1. Anklageschrift 4. Freispruch bezüglich Übernahme von 30 Gramm Kokaingemisch von unbestimmtem Reinheitsgrad von Y.________ auf Kommissionsbasis und Veräussern von 10-20 Gramm davon an R.________ gemäss Ziff. 1.2.2 Anklageschrift 5. Freispruch bezüglich Übernahme von 120 Gramm Kokaingemisch von unbekanntem Reinheitsgrad von Y.________ auf Kommissionsbasis und Veräussern von 20 Gramm davon an R.________ gemäss Ziff. 1.2.3 Anklageschrift 6. Verschuldensreduktion um 50 % bezüglich Erwerbs von 99 Gramm Kokaingemisch von Y.________ mit einem Reinheitsgrad von 87 % und späterem Veräussern an VE «Z.________» gemäss Ziff. 1.2.4 Anklageschrift 7. Verschuldensreduktion um 50 % bezüglich Übernahme von 50 Gramm Kokaingemisch von Y.________ mit einem Reinheitsgrad von 29 % auf Kommissionsbasis und späterem Veräussern an den verdeckten Ermittler Nr. 28 «Begleiter von Z.________» gemäss Ziff. 1.2.5. Anklageschrift 8. Verschuldensreduktion um 50 % bezüglich Verschaffens von 49 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 54 % zugunsten von «Z.________» über Y.________ gemäss Ziff. 1.2.6. Anklageschrift 9. Verschuldensreduktion um 50 % bezüglich Anstalten Treffens zum Verschaffen und Veräussern von 1 Kilogramm Kokaingemisch unbekannten Reinheitsgrades über Y.________ und Verschaffen von 541 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 71 % gemäss Ziff. 1.2.7. Anklageschrift 10. Der Beschuldigte sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu verurteilen, 11. eventualiter sei er zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten zu bestrafen, wobei der unbedingte Teil auf 6 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen sei. 12. Die bereits verbüssten 132 Tage Untersuchungshaft seien auf den unbedingten Teil der Strafe anzurechnen. 13. Die Verfahrenskosten seien gemäss dem Ausgang des Verfahrens neu zu berechnen. 14. Die eingereichte Honorarnote für die amtliche Verteidigung sei gerichtlich zu genehmigen und von der Gerichtskasse anweisen zu lassen. – Unter Kosten- und Entschädigungsfolge – 5.2 Generalstaatsanwaltschaft Für die Generalstaatsanwaltschaft stellte Staatsanwältin AA.________ anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1754 und pag. 1837; Hervorhebungen im Original):
7 I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 9. Dezember 2022 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der 1. Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ infolge Rückzugs des Strafantrags wegen 1.1. Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Zeit vom 09.05.2017 bis 19.05.2017, an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) zum Nachteil der E.________(AG); 1.2. Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 09.05.2017 bis 19.05.2017, an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) zum Nachteil der E.________(AG); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 2. Einziehung zur Vernichtung der beschlagnahmten Drogen und Gegenstände (Art. 69 StGB): - 1 Plastiksack mit weissem Pulver / weissem Stein (ca. 100 Gramm) - 1 Sack mit ca. 50 Gramm Kokain - Natel Samsung Galaxy S8, ________. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig und bandenmässig qualifiziert begangen (gemeinsam mit L.________ und teilweise gemeinsam mit M.________) 1.1. im April 2017 in N.________(Ortschaft) und weiteren unbekannten Orten durch Anstaltentreffen zum Erwerb, zur Einfuhr und zur Veräusserung von 1 Kilogramm Metamphetamin (Crystal); 1.2. im April / Mai 2017 in J.________ (Ortschaft), D.________(Ortschaft) und O.________(Ortschaft) durch Erwerb und Einfuhr von rund 200 Gramm sowie Veräusserung davon von rund 83 Gramm Metamphetamin (Crystal); 1.3. am 09.05.2017 in P.________(Ortschaft) und weiteren unbekannten Orten durch Anstaltentreffen zur Einfuhr und zur Veräusserung von 998 Gramm Kokaingemisch; 2. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen 2.1. ab ca. 2014 bis 07.02.2018 in F.________(Ortschaft) durch Erwerb und Veräusserung von 50 Gramm Kokaingemisch an Q.________; 2.2. in der Zeit vom 21.07.2017 bis 07.02.2018 in F.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) durch Erwerb und Veräusserung von 30 Gramm Kokaingemisch an R.________; 2.3. im September 2017 in F.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) durch Erwerb von 120 Gramm und Veräusserung von 20 Gramm Kokaingemisch an R.________; 2.4. am 31.10.2017 in F.________(Ortschaft) und S.________(Ortschaft) durch Erwerb und Veräusserung von 99 Gramm Kokaingemisch an die «T.________»; 2.5. am 05.12.2017 in F.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) durch Erwerb und Veräusserung von 50 Gramm Kokaingemisch an den «U.________»;
8 2.6. in der Zeit vom 30.01.2018 bis 01.02.2018 in V.________(Ortschaft) und F.________(Ortschaft) durch Verschaffen von 49 Gramm Kokaingemisch an die «T.________»; 2.7. in der Zeit vom 30.01.2018 bis 07.02.2018 in V.________(Ortschaft) und F.________(Ortschaft) durch Anstaltentreffen zum Verschaffen von 1 Kilogramm und Verschaffen von 541 Gramm Kokaingemisch an die «T.________»; 3. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen von Januar / Februar 2017 bis zum 19.05.2017 in W.________(Ortschaft), D.________(Ortschaft) und F.________(Ortschaft) durch Erwerb von rund 1 Kilogramm und Veräusserung von rund 400 Gramm Haschisch; 4. des Diebstahls (Versuch), begangen in der Zeit vom 09.05.2017 bis 19.05.2017, an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) zum Nachteil von L.________; 5. des Betrugs (Versuch), begangen in der Zeit vom 31.10.2017 bis 08.12.2017 in F.________(Ortschaft), G.________(Ortschaft), H.________(Ortschaft), I.________(Ortschaft), D.________(Ortschaft) und J.________ (Ortschaft); und er sei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 34, 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 139 Ziff. 1, 146 Abs. 1 StGB; Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG; Art. 426 und 428 Abs. 1 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 132 Tagen; 2. zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 210.00, ausmachend total CHF 37’800.00. Die Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 16 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 28 Abs. 3 BetmG).
9 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gemäss Wortlaut der Berufungserklärung gegen die Schuldsprüche sowie die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen. Aufgrund der anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Anträge ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls gemäss Ziff III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs entgegen der Berufungserklärung nicht mehr von der Berufung erfasst. Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft umfasst den Freispruch wegen versuchten Betrugs und die Strafzumessung. Besagte Aspekte sind durch die Kammer neu zu beurteilen. Da von der Frage eines Schuld- oder Freispruchs abhängig, hat die Kammer zudem neu über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände zu befinden. Ebenfalls neu zu befinden hat die Kammer über die Verfügungen der Vorinstanz betreffend die Löschung des erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten, welche nicht der Rechtskraft zugänglich sind. Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind demgegenüber mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Es sind dies die Einstellungen und die entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls (Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Höhe der amtlichen Entschädigung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt X.________ (Ziff. IV.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Bezug auf die angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO), wobei sie aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der reformatio in peius). 7. Würdigungsvorbehalt Die Vorinstanz behielt es sich vor, die in Ziff. I.1.1.1. («Anstaltentreffen zur Einfuhr und zum Veräussern von 1 Kilogramm Metamphetamin [Crystal]») und Ziff. I.1.1.2. («Einfuhr von rund 200 Gramm und Veräussern von rund 83 Gramm Metamphetamin [Crystal]») der Anklageschrift angeklagten Sachverhalte auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des «Anstaltentreffens zum Erwerb von 1 Kilogramm Metamphetamin» (Ziff. I.1.1.1. der Anklageschrift) resp. «Erwerbs von rund 200 Gramm Metamphetamin/Crystal» (Ziff. I.1.1.2. der Anklageschrift) zu würdigen (pag. 1534). Dieser Würdigungsvorbehalt gilt auch im Berufungsverfahren.
10 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1656 f.). 9. Vorwürfe gemäss Anklageschrift: Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 16. August 2021 unter Ziff. 1.1. vorgeworfen, sich der mengen- und bandenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG [SR 812.121]), mehrfach und gemeinsam mit L.________ (nachfolgend auch: L.________), teilweise gemeinsam mit M.________, schuldig gemacht zu haben, wobei ihm folgende drei Sachverhalte zur Last gelegt werden (pag. 1399.1 ff., Hervorhebungen im Original): 1.1.1. Anstaltentreffen zur Einfuhr und zum Veräussern von 1 kg Metamphetamin (Crystal), zusammen mit L.________, M.________ und «AB.________» im April 2017, in N.________(Ortschaft) und weiteren unbekannten Orten, indem der Beschuldigte und L.________ sich in diesem Zeitraum mit «AB.________» in N.________(Ortschaft) trafen und mit diesem den Kauf von 1 Kilogramm Crystal zum Preis von CHF 20‘000.00 vereinbarten, das «AB.________» in der AC.________ (Land) bestellen und das in die Schweiz geliefert werden würde. L.________ und der Beschuldigte hätten die finanziellen Mittel für den Kauf bereitgestellt. M.________ verfügte über Kontakte zu Abnehmern und verlangte für seine Dienstleistungen einen Teil des Crystals. «AB.________» konnte schliesslich nicht liefern. Daraufhin fuhren der Beschuldigte, L.________ und M.________ nach AD.________ (Ortschaft), um dort selber ein Kilogramm Crystal zu erwerben und in die Schweiz einzuführen. M.________ versuchte seinen Lieferanten persönlich zu treffen, der Beschuldigte und L.________ pokerten derweil im Spielcasino. Weil der Lieferant während der ganzen Nacht nicht auftauchte, kehrten der Beschuldigte, L.________ und M.________ am Folgetag in die Schweiz zurück. 1.1.2. Einfuhr von rund 200 Gramm und Veräussern von rund 83 Gramm Metamphetamin (Crystal), zusammen mit L.________ und M.________ im April / Mai 2017, in J.________ (Ortschaft), D.________(Ortschaft) und O.________(Ortschaft) indem der Beschuldigte nach dem gescheiterten Geschäft in AD.________(Ortschaft) im April 2017 im Auftrag von L.________ CHF 5‘000.00 (als Kaufpreis für 200 Gramm Crystal) zu M.________ nach AE.________ (Ortschaft) brachte. Mit diesem traf er dort zwei Lieferanten, bei denen sie die 200 Gramm Crystal bestellten. Die CHF 5‘000.00 übergab er M.________ für den Abschluss des Kaufes. Nach Geschäftsabschluss traf er M.________ im Wartsaal des Bahnhofs, wo er sich davon überzeugte, dass dieser das Crystal auf sich trug. M.________ führte das Crystal mit dem Fernbus in die Schweiz ein und übergab es am Busbahnhof im AF.________ (Ortschaft) in J.________ (Ortschaft) an L.________. Für sei-
11 nen Tatbeitrag überliess L.________ M.________ 50 Gramm des Crystal. Von den restlichen 150 Gramm - veräusserte der Beschuldigte im April 2017 zusammen mit L.________ in O.________(Ortschaft) und in J.________ (Ortschaft) (AG.________ (Ortschaft)) insgesamt rund 25 Gramm für CHF 1‘400.00 an zwei nicht identifizierte Abnehmer aus dem Kanton O.________(Ortschaft), - veräusserte der Beschuldigte zusammen mit L.________ im April 2017 in D.________(Ortschaft) in der Wohnung der Abnehmerin 5-10 Gramm als Muster an AH.________, - übernahm der Beschuldigte von L.________ im April/Mai 2017 in D.________(Ortschaft) einige «Steine» zum Eigenkonsum, - stellte die Polizei am 19. Mai 2017 im Lagerraum von L.________ an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) 117 Gramm sicher. 1.1.3. Anstaltentreffen zur Einfuhr und zum Veräussern von 998 Gramm Kokaingemisch zusammen mit L.________ am 9. Mai 2017, um ca. 15.20 Uhr [Zeitangabe wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung korrigiert, pag. 1534] sowie in der Zeit davor in P.________(Ortschaft) und weiteren unbekannten Orten indem er vor dem 09.05.2017 an einem unbekannten Ort über Milieukontakte, von denen er wusste, dass sie ein Kilogramm Kokain von AI.________ (Ortschaft) in die Schweiz transportieren wollten, ein Drogengeschäft organisierte. Am 09.05.2017 fuhren er und L.________ frühmorgens nach AI.________(Ortschaft). Dort wurde 1 Kilogramm in Plastikfolie eingeschweisstes Kokaingemisch in der linken, hinteren Fahrzeugtüre des Ford Focus, Kontrollschild ________, verbaut. L.________ fuhr alleine mit dem Fahrzeug zurück in die Schweiz. Beim Grenzübergang P.________(Ortschaft) wurde er um ca. 1520 Uhr durch das Grenzwachkorps angehalten und kontrolliert. Dabei wurden die transportierten Drogen gefunden. L.________ hätte das Kokain an die C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft), in einen von ihm angemieteten Lagerraum, gebracht. Der Beschuldigte und L.________ hätten für den Transport 200 Gramm des Kokaingemisches erhalten und den Rest an ihren Auftraggeber zurückgegeben. Einen konkreten Abnehmer für die 200 Gramm gab es zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Den Erlös hätten der Beschuldigte und L.________ unter sich geteilt. Der Beschuldigte lieh sich nach der Verhaftung von L.________ unter einem Vorwand von verschiedenen Personen insgesamt CHF 37‘000.00 aus, um die Auftraggeber für das «verlorene» Kilogramm auszuzahlen. Zur Bandenmässigkeit: Der Beschuldigte und L.________ (teilweise mit M.________) begingen die Widerhandlungen jeweils entweder zusammen oder in arbeitsteiligem Zusammenwirken und kommunizierten permanent miteinander. Dabei brachten der Beschuldigte und M.________ ihre Kontakte und Szenenkenntnisse ein und L.________ trug mehrheitlich zur Finanzierung bei und stellte durch Fahrten und Transporte die Mobilität der Bande sicher. Sie bestärkten sich laufend gegenseitig in ihrem Tatentschluss und handelten mit mehreren verschiedenen verbotenen Substanzen. Weiter werden dem Beschuldigten unter Ziff. 1.2. der Anklageschrift (ab pag. 1399.3 ff., Hervorhebungen im Original) mehrfach und mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG vorgeworfen, dies durch
12 1.2.1. Erwerb und Veräussern von 50 Gramm Kokaingemisch, ab ca. 2014 bis zum 7. Februar 2018 in F.________(Ortschaft), indem der Beschuldigte in dieser Zeit in F.________(Ortschaft) mindestens 50 Gramm Kokaingemisch zum Preis von CHF 55.00 pro Gramm von Y.________ auf Kommission übernahm und zum Preis von CHF 60.00 bis CHF 100.00 an Q.________ verkaufte. 1.2.2. Erwerb und Veräussern von 30 Gramm Kokaingemisch in der Zeit vom 21. Juli 2017 bis zum 7. Februar 2018 in F.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) indem der Beschuldigte in dieser Zeit in F.________(Ortschaft) 30 Gramm Kokaingemisch zum Preis von CHF 55.00 von Y.________ auf Kommission übernahm und in D.________(Ortschaft) in Mengen von 10-20 Gramm zum Preis von CHF 60.00 pro Gramm an R.________ verkaufte (zu den Verkäufen an R.________ sind 20 Gramm gemäss unten Ziff. 1.2.3. hinzuzurechnen). 1.2.3. Erwerb von 120 Gramm und Veräussern von 20 Gramm Kokaingemisch im September 2017 in F.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) indem der Beschuldigte zu dieser Zeit in F.________(Ortschaft) 120 Gramm Kokaingemisch zum Preis von CHF 55.00 von Y.________ auf Kommission übernahm und 20 Gramm davon (zuzüglich zu Ziff. 1.2.2.) für CHF 60.00 pro Gramm in D.________(Ortschaft) an R.________ verkaufte und die restlichen 100 Gramm später in F.________(Ortschaft) an Y.________ zurückgab, da er keine Abnehmer dafür fand. 1.2.4. Erwerb und Veräussern von 99 Gramm Kokaingemisch am 31. Oktober 2017 In F.________(Ortschaft) und S.________(Ortschaft), indem der Beschuldigte an diesem Tag nach Rücksprache mit Y.________ in dessen Wohnung den Schlüssel für den Bunker (Wohnung von AJ.________ am AK.________ (Adresse) in F.________(Ortschaft)) abholte, dort 99 Gramm Kokaingemisch zum Preis von CHF 55.00 pro Gramm auf Kommission behändigte und diese auf dem Parkplatz des Burger King in S.________(Ortschaft), zum Preis von CHF 5'800.00 an «Z.________» verkaufte. 1.2.5. Erwerb und Veräussern von 50 Gramm Kokaingemisch am 5. Dezember 2017 in F.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) indem der Beschuldigte an diesem Tag in F.________(Ortschaft) 50 Gramm Kokaingemisch zum Preis von CHF 55.00 pro Gramm von Y.________ auf Kommission übernahm und dieses in D.________(Ortschaft), im AL.________ (als Muster für einen geplanten Handel über eine grössere Menge) zum Preis von CHF 2'750.00 an AN.________, den Begleiter von «Z.________» (AM.________) verkaufte. 1.2.6. Verschaffen von 49 Gramm Kokaingemisch in der Zeit vom 30. Januar 2018 bis zum 1. Februar 2018 in V.________(Ortschaft) und F.________(Ortschaft)
13 indem der Beschuldigte, der in der Entzugsklinik AO.________ in V.________(Ortschaft) weilte, sich am 30. Januar 2018 in V.________(Ortschaft) mit «Z.________» (AP.________ [Nummer wurde in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung korrigiert]) traf und die Lieferung eines Kilogramms Kokain (unten Ziff. 1.2.7.) besprach. Wegen seines Klinikaufenthaltes werde er bei der Übergabe nicht dabei sein können. Er verwies «Z.________» an Y.________. Dieser bestätigte «Z.________» anlässlich eines Treffens in F.________(Ortschaft) am gleichen Tag den Verkauf dieses Kilogramms und veräusserte ihr am 1. Februar 2018 49 Gramm Kokaingemisch zum Preis von CHF 2'900.00 als «Qualitätsmuster», wobei er das Kokain in seinem Bunker (Wohnung von AJ.________ am AK.________(Adresse) in F.________(Ortschaft)) behändigte. 1.2.7. Anstalten treffen zum Verschaffen von 1 Kilogramm Kokaingemisch und Verschaffen von 541 Gramm Kokaingemisch in der Zeit 30. Januar 2018 bis zum 7. Februar 2018 in V.________(Ortschaft) und F.________(Ortschaft) indem der Beschuldigte, der in der Entzugsklinik AO.________ in V.________(Ortschaft) weilte, sich am 30. Januar 2018 in V.________(Ortschaft) mit «Z.________» (AP.________ [Nummer wurde in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung korrigiert]) traf und die Lieferung eines Kilogramms Kokain besprach. Wegen seines Klinikaufenthalts werde er bei der Übergabe nicht dabei sein können. Er verwies «Z.________» an Y.________. Dieser lieferte Z.________ am 1. Februar 2018, im Hinblick auf die Lieferung des vereinbarten Kilogramms ein «Qualitätsmuster» (vgl. oben Ziff. 1.2.3.). Als die Drogen schliesslich am 7. Februar 2018 bei ihm am AQ.________ (Adresse) in F.________(Ortschaft) ankamen, musste Y.________ feststellen, dass es sich nicht um das vereinbarte Kilogramm handelte. Anlässlich des Verkaufstreffens mit «Z.________» (AP.________) am 7. Februar 2018 um ca. 15.20 Uhr intervenierte die Polizei. Dem Beschuldigten wird sodann in Ziff. 2 der Anklageschrift vorgeworfen (pag. 1399.6), sich der (einfachen) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb von rund 1 Kilogramm sowie Veräussern von 615 Gramm Haschisch schuldig gemacht zu haben, begangen in der Zeit von Januar / Februar 2017 bis zum 19. Mai 2017 in W.________(Ortschaft), D.________(Ortschaft) und F.________(Ortschaft), indem der Beschuldigte im Januar / Februar 2017 zusammen mit L.________ in einer unbekannten Wohnung in W.________(Ortschaft) bei einem Unbekannten 1 Kilogramm Haschisch bestellte und L.________ dieses 1 - 2 Tage später beim McDonald's in D.________(Ortschaft) vom Lieferanten zum Preis von CHF 2‘500.00 bis CHF 3‘000.00 übernahm und bar bezahlte. L.________ bewahrte das Haschisch in der Folge in seinem Lagerraum an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) auf. Dort konnte die Polizei am 19.05.2017 noch 385 Gramm Haschisch sicherstellen. Von den übrigen 615 Gramm Haschisch: - erwarb der Beschuldigte zu einem unbekannten Zeitpunkt am AK.________(Adresse) in F.________(Ortschaft) eine Platte von ca. 100 Gramm von L.________ zum Preis von CHF 250.00 - CHF 300.00 für den Eigenkonsum,
14 - veräusserte der Beschuldigte für L.________ zu einem unbekannten Zeitpunkt am BE.________ in D.________(Ortschaft) weitere ca. 100 Gramm zum Preis von CHF 500.00 an einen unbekannten BC.________(Nationalität) und gab vom Kaufpreis CHF 400.00 an L.________ weiter, - veräusserte L.________ zu einem unbekannten Zeitpunkt am AR.________ (Adresse) in F.________(Ortschaft) maximal 300 Gramm zum Preis von CHF 6.00 pro Gramm an Q.________, den Nachbarn des Beschuldigten. Weiter wird dem Beschuldigten in Ziff. 3 der Anklageschrift versuchter Betrug vorgeworfen (pag. 1399.6), begangen in der Zeit vom 31. Oktober 2017 bis zum 8. Dezember 2017 in F.________(Ortschaft), G.________(Ortschaft), H.________(Ortschaft), I.________(Ortschaft), D.________(Ortschaft) und J.________ (Ortschaft), indem der Beschuldigte ab Ende Oktober 2017 durch verschiedene telefonische Kontakte, Treffen in F.________(Ortschaft), G.________(Ortschaft), H.________(Ortschaft), I.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) und erfolgreiche Drogengeschäfte mit geringeren Kokainmengen sowie dem Veräussern von Qualitätsmustern im Hinblick auf den Verkauf von 10 Kilogramm Kokaingemisch (zum Preis von CHF 400‘000.00) gegenüber «Z.________» ein Vertrauensverhältnis schuf, respektive «Z.________» mit einem Gebäude von Lügen (u.a. Vorstellen einer fiktiven Lieferantin) täuschte sowie «Z.________» über innere Tatsachen (Absicht, 10 Kilogramm Kokaingemisch zu beschaffen) täuschte. Er verlangte von «Z.________» einen Nachweis für ihre Zahlungsfähigkeit. Getäuscht über die Absichten des Beschuldigten und im Vertrauen auf den Geschäftsabschluss präsentierte «Z.________» am 08.12.2017 in der UBS-Filiale in J.________ (Ortschaft) einen Teil des Kaufpreises. Der Beschuldigte versuchte anlässlich des Vorzeigens einen Teil des Vorzeigegeldes (CHF 100‘000.00) als «Anzahlung» zu behalten, obschon er nichts unternommen hatte, um die 10 Kilogramm Kokain zu beschaffen und auch nicht in der Lage gewesen wäre, diese Menge zu organisieren. Er wollte sich zu Lasten von «Z.________» bereichern. Sie weigerte sich jedoch erfolgreich, dem Beschuldigten das Geld zu überlassen (p. 1399.6 f.). 10. Vorbemerkung Sowohl die Anklageschrift als auch die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung stützten sich hauptsächlich auf die Aussagen des Beschuldigten vom 24. Mai 2018 und vom 4. Juni 2018 sowie diejenigen von L.________ vom 25./26. Mai 2018 und von M.________ anlässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Oktober 2019 ab, da die Überwachungsmassnahmen allein die Vorwürfe nicht zu belegen vermögen. Zudem liegt der angeklagte Zeitpunkt bei gewissen Vorwürfen gemäss Anklageschrift Ziff. 1 zeitlich vor den intensiven geheimen Überwachungsmassnahmen, weshalb für die Beurteilung derselben die Aussagen des Beschuldigten und der weiteren Beteiligten ohnehin ausschlaggebend sind. Die Vorinstanz nahm die Beweiswürdigung für jeden Anklagepunkt separat vor und würdigte den als erstellt erachteten Sachverhalt im Anschluss auch gleich rechtlich. In Abweichung davon erachtet es die Kammer aus Gründen des notwendigen Gesamtüberblicks über das Aussageverhalten insbesondere des Beschuldigten als angezeigt, die Beweismittel und dabei insbesondere die vorhandenen Aussagen
15 vorab gesamthaft zu würdigen und erst anschliessend die einzelnen Vorwürfe zu prüfen. 11. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel aufgelistet, darauf verzichtet, diese zusammenzufassen und ist jeweils im Rahmen der Beweiswürdigung auf die relevanten Beweismittel eingegangen. Es kann bezüglich der aufgezählten Beweismittel auf pag. 1664 (bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. 1.1.1.), pag. 1670 (bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. 1.1.2.), pag. 1674 f. (bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. 1.1.3.), pag. 1680 (bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. 1.2.1), pag. 1684 (bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. 1.2.2.-1.2.3.), pag. 1687 (bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. 1.2.4), pag. 1688 (bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. 1.2.5), pag. 1690 f. (bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. 1.2.6-1.2.7), pag. 1698 (bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. 2), pag. 1704 (bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. 3) und pag. 1709 (bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. 4) verwiesen werden. Auf eine umfassende inhaltliche Zusammenfassung der vorhandenen Beweismittel wird auch oberinstanzlich verzichtet. Hingegen werden die wesentlichen Beweismittel nachfolgend zusammengefasst wiedergegeben. 12. Erwägungen der Kammer 12.1 Einleitende Bemerkungen zur Untersuchung Den Fall ins Rollen brachte die Anhaltung von L.________ am 9. Mai 2017 in P.________(Ortschaft) durch das Grenzwachkorps, als dieser beim Transport von Kokaingemisch von brutto ca. 1'100 g in flagranti erwischt wurde (Anzeige der Kantonspolizei AS.________ vom 19. Juni 2017, pag. 074 ff.). Anlässlich dieser Anhaltung wurde in dessen Effekten unter anderem ein Notizzettel mit handschriftlich notierten Mobiltelefonnummern sichergestellt, wobei eine der Nummern M.________ zugeordnet werden konnte (pag. 77 und 487). Weitere Nummern konnten zudem Q.________, AH.________ (pag. 501) sowie AT.________ (nachfolgend auch: AB.________, pag. 502) zugeordnet werden. Aufgrund dieser Anhaltung (und anschliessenden Versetzung in Untersuchungshaft) von L.________ und dessen ersten Aussagen, in welchen er den Beschuldigten belastete, wurden verschiedene geheime Überwachungsmassnahmen eingeleitet: so die rückwirkende Teilnehmeridentifikation der Mobiltelefonnummer des Beschuldigten, die Echtzeitüberwachung derselben Nummer sowie die Observation desselben (vgl. zum Ganzen: Berichtsrapport vom 28. Juni 2017, pag. 779 ff.; Anzeigerapport vom 11. September 2018, pag. 85 ff., pag. 797 f.). Zudem wurde die GPS-Überwachung des vom Beschuldigten mehrheitlich verwendeten Personenwagens seiner Mutter sowie des vom Beschuldigten ebenso verwendeten Personenwagens seiner Freundin beantragt und genehmigt, ebenso die Audioüberwachung des Personenwagens der Mutter. Es kann auf die entsprechenden Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: ZMG) in den Akten verwiesen werden (pag. 779 ff.).
16 Schliesslich wurde am 17. Juli 2017 der Einsatz von zwei verdeckten Ermittlern bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, beantragt (pag. 969 ff.), dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich Ermittlungen als sehr schwierig erweisen und aufzeigen würden, dass sich der Beschuldigte durch konspiratives und gegen aussen abgeschottetes Vorgehen auszeichne, wobei relevante Drogengeschäfte offensichtlich nur in ausgewählten Kreisen (persönliches Umfeld) getätigt würden (pag. 970 f.). Der entsprechende Einsatz von zwei verdeckten Ermittlern wurde vom zuständigen Staatsanwalt am 21. Juli 2017 verfügt (pag. 976 ff.) und am 24. Juli 2017 auf entsprechendes Gesuch der Staatsanwaltschaft hin durch das ZMG bewilligt (pag. 985 ff.). Im Dezember 2017 wurde der Einsatz von drei zusätzlichen verdeckten Ermittlern durch die Staatsanwaltschaft beantragt (pag. 1006 ff.) und vom ZMG genehmigt (pag. 1012 ff.). Weitere Informationen über deren Einsatz lässt sich den Akten nicht entnehmen. Sowohl die Observation (pag. 807) wie auch die verdeckte Ermittlung wurden am 9. Februar 2018 per sofort beendet (pag. 1023 f.). Eine Übersicht über die beantragten Massnahmen ist dem Anzeigerapport vom 11. September 2018 zu entnehmen (pag. 94 ff.). 12.2 Bestrittenes und Unbestrittenes Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht bestreitet, in den Drogenhandel involviert gewesen zu sein und dabei auch mit anderen Personen agiert zu haben. Bestritten wird hingegen der Umfang des Drogenhandels, das Agieren als Bande und insbesondere die vorgeworfene Rollenverteilung innerhalb dieses Zusammenschlusses. 12.3 Massgebliche Beweismittel 12.3.1 Anzeigerapport vom 11. September 2018 (pag. 85 ff.) Die geheimen Überwachungsmassnahmen, insbesondere die Audio- und GPS- Überwachungen des Personenwagens Ford Mondeo hätten den Anfangsverdacht, wonach der Beschuldigte und Y.________ (nachfolgend auch: Y.________) im Betäubungsmittelhandel gemeinsam tätig seien, bestätigt. Diese Zwangsmassnahmen seien für das Vorantreiben und den Erfolg der vorliegenden Ermittlungshandlungen unentbehrlich gewesen (pag. 97). Die GPS-Überwachung des Ford Mondeo hätte in erster Linie der Observationsunterstützung gedient, hätte hingegen keine entscheidende Beweisrelevanz gehabt, weshalb die Daten anlässlich der Einvernahmen auch nicht vorgehalten worden seien (pag. 99). Die Einsätze der verdeckten Ermittler hätten aufgezeigt, dass der Beschuldigte und Y.________ nach wie vor im Kokaingeschäft tätig gewesen seien. Im Verlaufe der Einsätze der verdeckten Ermittler seien drei Scheingeschäfte (Kauf von Kokain in einer Gesamtmenge von netto 198 g) sowie ein Endgeschäft (Kauf von Kokain in einer Gesamtmenge von netto 541 g) getätigt worden (pag. 99). Am Mittwoch, 7. Februar 2018 seien Y.________, der Beschuldigte und weitere Personen angehalten und festgenommen worden (pag. 99 f.).
17 Die Auswertung des Smartphones des Beschuldigten (Galaxy S8, Rufnummer ________) hätte keine neuen, fallrelevanten Erkenntnisse gebracht (pag. 109). Der Beschuldigte sei mehrfach einvernommen worden, wobei dieser anfänglich nicht bereit gewesen sei, zu kooperieren und nur dann wahrheitsgemässe Aussagen gemacht hätte, wenn die Beweislast erdrückend gewesen sei. Anlässlich der Einvernahmen vom 24. Mai 2018, 4. Juni 2018 und 18. Juni 2018 habe sich sein Verhalten hingegen verändert und dieser habe signalisiert, zu kooperieren. Er habe denn auch ein weitreichendes Geständnis abgelegt, mit welchem dieser nun vornehmlich L.________ und Y.________ schwer belastet habe. Dank seines Aussageverhaltens in der zweiten Hälfte der Einvernahmephase habe der Beschuldigte dazu beigetragen, die von ihm und weiteren Beschuldigten begangenen Straftaten aufzudecken und die Sachverhalte im Grossen und Ganzen zu klären (pag. 111). Auch Y.________ sei erst nach anfänglichem Zögern anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Juni 2018 bereit gewesen, weitreichende Aussagen zu machen und über seinen Betäubungsmittelhandel Auskunft zu geben (pag. 112). Zudem sei auch L.________ bis zu seiner Einvernahme vom 26. Mai 2018 nicht gewillt gewesen, wahrheitsgetreue Aussagen zu machen. Erst anlässlich der Einvernahme vom 26. Mai 2018 vor der Staatsanwaltschaft habe dieser auf Vorhalte und Belastungen hin endlich zugegeben, die ihm zur Last gelegten Tathandlungen wissentlich, willentlich und nicht fremdbestimmt begangen zu haben (pag. 113). In den Schlussbemerkungen führte der Einsatzleiter aus, die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschuldigte, L.________ und Y.________ im Raume D.________(Ortschaft) und Umgebung im grösseren Stil einen Betäubungsmittelhandel aufgezogen hätten und bestrebt gewesen seien, auf verschiedenen Kanälen zu Kokain und Geld zu kommen. Es könne jedoch nicht gesagt werden, inwiefern sich das Betäubungsmittelgeschäft finanziell für diese gelohnt habe. Es habe kein Reinerlös ermittelt werden können (pag. 114). 12.3.2 Hausdurchsuchung / Anhaltung Im Zusammenhang mit dem Vorwurf gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.2. konnten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 19. Mai 2017 im Lagerraum von L.________ an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) 117 g Methamphetamin (pag. 123 und pag. 743) und im Zusammenhang mit dem Vorwurf gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.3. anlässlich der Anhaltung von L.________ 998 g Kokaingemisch an der Grenze bei P.________(Ortschaft) sichergestellt werden (pag. 126 und pag. 743). Dem Deliktsblatt 3 kann weiter entnommen werden, dass anlässlich der Hausdurchsuchung im Lagerraum von L.________ an der C.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) 385 g Cannabis sichergestellt wurden (pag. 119 und pag. 743). 12.3.3 Observationen Der polizeiliche Antrag betreffend Observation wurde am 28. Juni 2017 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, gestellt (pag. 779 f.). Gleichentags wurde die Observation denn auch durch den zuständigen Staatsan-
18 walt angeordnet (pag. 797 f.). Im ersten monatlichen Bericht vom 14. August 2017 hielt die Kantonspolizei zuhanden der Staatsanwaltschaft fest, dass insgesamt 3 Observationseinsätze am 20. Juli 2017, 24. Juli 2017 und am 25. Juli 2017 getätigt worden seien und der Beschuldigte hauptsächlich den Personenwagen Ford Mondeo 2.0 TDCI seiner Mutter benütze, unregelmässig auch den Personenwagen Mercedes-Benz C 180 Coupé seiner Freundin AU.________ (pag. 799). Im Folgemonat seien hingegen keine Observationstätigkeiten erfolgt (pag. 800), hingegen erfolgten zwei weitere Observationseinsätze in der Zeit vom 15. September 2017 bis am 23. Oktober 2017, nämlich am 18. September 2017 und 27. September 2017 (pag. 801). Weitere Observationen folgten, dies am 31. Oktober 2017 (pag. 802), am 5. Dezember 2017, 6. Dezember 2017, 7. Dezember 2017, 11. Dezember 2017 und 12. Dezember 2017 (pag. 803 f.) sowie am 1. Februar 2018, 5. Februar 2018, 6. Februar 2018, 7. Februar 2018 und 20. Februar 2018 (pag. 805 f.). Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 wurde die Observation des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft beendet (pag. 807). Der Anzeigerapport vom 11. September 2018 inkl. der darin aufgeführten erfolgten Observationen wurde der Verteidigung am 19. Mai 2021 zur Einsichtnahme übergeben, womit der Beschuldigte bereits vor der Mitteilung der Observation gemäss Art. 283 StPO über deren Bestand und Umfang informiert wurde (pag. 1369 f.). Die Mitteilung gemäss Art. 283 StPO erfolgte sodann am 26. Mai 2021 (pag. 1308 f.). 12.3.4 Verdeckte Ermittlung – Einsatzberichte der verdeckten Ermittler (pag. 1025 ff.): Im Verlauf des Ermittlungsverfahrens sind durch die zuständige Staatsanwaltschaft am 21. Juli 2017 gegen den Beschuldigten, L.________ (pag. 976) und später gegen Y.________ (pag. 989) zwei verdeckte Ermittler (nachfolgend auch: VE) (VE- AV.________ und AM.________) und am 1. Dezember 2017 ein weiterer VE (U.________) (pag. 142), bzw. 3 weitere VE (pag. 1001 ff.) belehrt worden. In der Zeit vom 26. Juni 2017 bis am 7. Februar 2018 erfolgten an insgesamt 36 Tagen VE-Einsätze, welche in 27 Berichten dokumentiert wurden (pag. 142). Die von der Staatsanwaltschaft verfügten Zwangsmassnahmen wurden durch das ZMG genehmigt (pag. 985 ff.; pag. 994 ff.; pag. 1012 ff.). AW.________ hatte offensichtlich nur einen kurzen Kontakt zum Beschuldigten, dies via SMS, wobei die Anfrage von AW.________ aufgrund Misstrauens seitens des Beschuldigten im Sand verlief (pag. 1025 ff.). In der Folge wurde bezüglich der zweiten Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten eine andere Taktik gewählt. So kam es zum «Zufallstreffen» zwischen «Z.________» (AM.________) und dem Beschuldigten (pag. 1029 ff.). «Z.________» wurde auf Antrag der Verteidigung hin erstinstanzlich in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidiger als Zeugin einvernommen und äusserte sich erneut (wenn auch nicht mehr detailliert) zur Sache, wobei Fürsprecher X.________ eingehend von seinem Fragerecht Gebrauch machte (pag. 1539 ff.). Die Einvernahmen der anderen VE wurden hingegen nicht beantragt und auch nicht als notwendig erachtet. Folglich wurde das Konfrontationsrecht gewahrt, womit sowohl die Einsatzberichte als auch die Aussagen der T.________ verwertet
19 werden dürfen (siehe bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018, E. 6.2. mit weiteren Hinweisen). Berichte von «Z.________», AM.________: Bei den Einsatzberichten von «Z.________» handelt es sich um subjektive Beweismittel. Die Einsatzberichte sind neutral, sachlich und detailliert verfasst und geben einen realitäts- und lebensnahen Einblick in die Treffen der beiden. Dass die Einsatzberichte generell unzutreffend oder nicht komplett seien, wurde seitens des Beschuldigten nicht vorgebracht. Vielmehr bestritt der Beschuldigte diese nicht umfassend, sondern präzisierte sie teilweise lediglich (vgl. E. II.12.3.5 hiernach), temperierte seine Rolle herunter und externalisierte die Verantwortung. Zudem machte der Beschuldigte auch mehrfach Ausführungen zum Vorgefallenen, die mit dem Inhalt der Einsatzberichte übereinstimmen, dies insbesondere auch zu Nebensächlichkeiten und Ausgefallenem, so namentlich hinsichtlich: - des Gestaltens der Website von «Z.________» durch seinen Bruder (pag. 173, Z. 94 ff.; 3. Einsatzbericht, pag. 1029 f. und 8. Einsatzbericht, pag. 1039), - der Beschreibung des gegenseitigen Kennenlernens (pag. 174, Z. 108 ff.; 3. Einsatzbericht, pag. 1029 f.), - der bestehenden Affäre des Beschuldigten (pag. 282, Z. 328 ff.; 3. Einsatzbericht, pag. 1029), - die Möglichkeit, für «Z.________» Frauen organisieren zu können (pag. 291, Z. 676 ff.; 7. Einsatzbericht, pag. 1037), - des Begleitens in einen Swingerclub (pag. 291, Z. 671; 10. Einsatzbericht, pag. 1044), - der Mitteilung des Beschuldigten, seine Frau erwarte CA.________ (pag. 183, Z. 95 f.; 20. Einsatzbericht, pag. 1072), - stattgefundener Treffen auch in Anwesenheit der Familie des Beschuldigten (pag. 291, Z. 661 ff.; 3. Einsatzbericht, pag. 1029), - Forderung nach CHF 8'000.00 statt CHF 5’800.00 (pag. 190, Z. 77 ff.; 14. Einsatzbericht, pag. 1053), - Beschreibung der Reaktion von «Z.________» auf den geplatzten Deal (pag. 1549, Z. 25 f.; 22. Einsatzbericht, pag. 1077). Der Abgleich mit den Aussagen des Beschuldigten in Nebensächlichkeiten zeigt auf, dass die Einsatzberichte nicht einseitig gefärbt und erfunden sind, sondern effektiv Passiertes sachlich und detailliert festhalten. Auf die plausiblen Einsatzberichte ist daher grundsätzlich abzustellen. Nicht gefolgt werden kann daher dem Beschuldigten, soweit dieser vorbrachte, «Z.________» sei wie eine Zecke gewesen (pag. 290, Z. 642 ff.). Vielmehr handelte sie ihrem Auftrag entsprechend (vgl. pag. 970), wobei es notwendig war, in das persönliche Umfeld des Beschuldigten vorzudringen. So brachte der Beschuldigte selbst vor, seine Regel sei es, keine Geschäfte übers Telefon zu machen (pag. 265, Z. 95 f.). Der Aufbau einer persönlichen Beziehung war daher notwendig und wird von der VE in ihren Einsatzberichten in Übereinstimmung mit den Schilderungen des Beschuldigten auch
20 festgehalten. Auf die einzelnen Einsatzberichte wird im Rahmen der nachfolgenden Würdigung der Sachverhalte detailliert eingegangen und werden diese den anderen vorhandenen Aussagen gegenübergestellt. Für die Frage einer allfälligen Verletzung des zulässigen Masses der Einflussnahme durch die VE «Z.________» wird sodann auf die rechtliche Würdigung verwiesen. 12.3.5 Aussagen des Beschuldigten: Wie einleitend bereits erwähnt, gilt es im Folgenden zu erörtern, wie die Aussagen des Beschuldigten (insbesondere ab dem 24. Mai 2018) zustande kamen und ob auf diese abgestellt werden kann bzw. muss: Der Beschuldigte wurde erstmals nach der Anhaltung von L.________ am 23. Mai 2017 als Auskunftsperson befragt (pag. 164 ff.). Weitere Einvernahmen folgten erst nach seiner Anhaltung vom 7. Februar 2018 (pag. 170 ff.). In der ersten und einzigen Einvernahme als Auskunftsperson vom 23. Mai 2017 blieb der Beschuldigte vage und sprach einzig übers Pokerspielen in AI.________(Ortschaft), wobei die einvernehmende Kantonspolizei AS.________ auch nicht weiter in die Tiefe ging. Anlässlich der ersten Einvernahme als Beschuldigter vom 7. Februar 2018 wurde dieser allgemein zu Drogen und seinem Drogenkonsum, zu Y.________ sowie «Z.________» befragt, wobei ihm schliesslich vorgehalten wurde, dass die beiden Letzteren am Tag der Einvernahme anlässlich einer Drogenübergabe angehalten und festgenommen worden seien, wobei er damit nichts zu tun haben wollte. Auch als ihm schliesslich offengelegt wurde, dass es sich bei «Z.________» um eine verdeckte Ermittlerin handle, wollte er nichts weiter aussagen (pag. 175, Z. 147 ff.). Immerhin gab er dann anlässlich der Hafteröffnung vom 8. Februar 2018 und damit nur einen Tag später bereits zu, dass - er «Z.________» mit Y.________ bekannt gemacht habe (pag. 185, Z. 156), - er ihr zweimal 50 g Kokain gegeben habe (Z. 163) und - er ihr am 31. Oktober 2017 100 g Kokain verkauft habe, um sich seine Sucht finanzieren zu können (Z. 189 f.). Ebenfalls erwähnte er von sich aus, dass er «Z.________» hätte Geld abknöpfen wollen, wobei es um 10 kg gegangen sei, er einen Vorschuss gewollt hätte, es aber so oder anders nicht zu diesem Geschäft gekommen wäre (pag. 186, Z. 202 ff.). Die weiteren Vorwürfe waren anlässlich dieser Einvernahme nicht Thema, weshalb er sich auch nicht dazu äusserte. Am 16. Februar 2018 ging es bei der Einvernahme durch die Kantonspolizei Bern hingegen wiederum um den Kokainhandel. Dabei gab der Beschuldigte auf Frage, ob er zu den bisherigen Aussagen etwas ergänzen möchte, von sich aus an, dass - er das Kokain bei Y.________ holen gegangen sei, - er diesen angerufen habe, um zu fragen, wo sich der Schlüssel zum Bunker befinde, - er dann im Bunker 100 g Kokain geholt und dieses dann ihr («Z.________») gebracht habe (pag. 189, Z. 19 ff.).
21 Er ergänzte weiter, dass er die 50 g Kokain, die er ihr übergeben habe, nicht aus dem Bunker gehabt habe, sondern einfach so bekommen habe (Z. 22 ff.), um dann später in derselben Einvernahme auszuführen, dass er die 50 g auch von Y.________ erhalten hätte (pag. 192, Z. 135 f.). Auf Frage blieb er dabei, dass er «Z.________» einmal 100 g und einmal 50 g Kokain verkauft habe (pag. 190, Z. 72), wobei er weiter schilderte, dass er sie gefragt habe, ob sie etwas möchte, sie dann telefoniert und ihm zugesagt habe, 100 g zu kaufen, wobei er das Kokain für CHF 5'500.00 gekauft und ihr für CHF 5'800.00 verkauft habe (Z. 78 ff.). Auf Frage gab er an, dass er Y.________ die CHF 5'500.00 gegeben habe (Z. 84). Diese Angaben zum Preis bestätigte er später in der Einvernahme ganz allgemein, wonach er das Kokain für CHF 55.00 bezogen und für CHF 58.00 verkauft habe (pag. 192, Z. 145). Hingegen machte er auf die Frage, weshalb er ausgerechnet bei Y.________ wegen der 100 g Kokain nachgefragt habe, ausweichende Ausführungen («Es ist bekannt, dass AX.________ (Nationalität) entsprechende Beziehungen haben. Ich habe ihn gefragt, und er hat es zustande gebracht», pag. 191, Z. 126 f.). Sodann wurde ihm offenbart, dass seine Telefonnummern in Echtzeit überwacht worden seien (pag. 192, Z. 166 ff.), wobei ihm anschliessend einige aufgenommenen Gespräche vorgespielt wurden (pag. 192 ff.). Dabei gab er auf Vorhalt des Fotos von AY.________ von sich aus an, dass er nicht wisse, ob diese etwas mit Betäubungsmitteln zu tun habe, diese aber dabei gewesen sei, als sie sich im Restaurant AZ.________ in H.________(Ortschaft) mit «Z.________» und deren Kollegin getroffen hätten (pag. 193, Z. 196 f.). Er gab sodann auf Vorhalt auch zu, dass AY.________ den verdeckten Ermittlern anlässlich des Treffens am 5. Dezember 2017 in H.________(Ortschaft), Restaurant AZ.________, als Organisatorin des Kokains vorgestellt worden sei (pag. 193, Z. 205). Auf Frage gab er weiter zu, dass er entschieden habe, diese mitzunehmen, wobei er anführte, richtig im Suff gewesen zu sein (pag. 193, Z. 210 f.). Hingegen bestritt er, R.________ mit Betäubungsmitteln beliefert zu haben (pag. 195, Z. 259 ff.). Dabei blieb er trotz Vorhalt von zwei nicht expliziten Telefongesprächen (pag. 195). Als ihm sodann eröffnete wurde, dass der Ford Mondeo mittels Audioaufzeichnung überwacht worden sei, gab er an, er sei sich nicht sicher, ob R.________ ihm nicht vielleicht Geld gegeben habe, damit er diesem etwas holen könne (pag. 195, Z. 296 ff.), wobei es um Kokain gegangen sei (pag. 196, Z. 300). Auf die offen formulierte Frage, wieviel R.________ denn üblicherweise bezogen habe, gab er an, so 10 bis 20 g Kokain (pag. 196, Z. 314), um dann anzugeben, dass er diesem insgesamt höchstens 50 g Kokain verkauft habe (Z. 329), wobei er das Kokain jeweils von Y.________ bezogen hätte und er dieses für CHF 60.00 / g verkauft habe (Z. 331 ff.). Auf Vorhalt einer Audioaufnahme aus dem Ford Mondeo vom 21. September 2017 gab er sodann zu, dass er von den 120 g Kokaingemisch 20 g an R.________ übergeben und den Rest an Y.________ zurückgegeben habe (pag. 197, Z. 352 ff.). Bezüglich des in derselben Audioaufnahme erwähnten «BA.________» gab er lediglich an, dass es sich um seinen Nachbarn Q.________ handle (Z. 357) und dass er diesem nur einmal 10 g Kokain verkauft habe (Z. 360 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 7. März 2018 erklärte der Beschuldigte, er sei sich nicht sicher, ob er R.________ weniger als 50 g gegeben habe (pag. 219, Z. 16 f.). Zu L.________ und dessen Drogenbunker an der C.________(Adresse)
22 blieb er vage und ausweichend und brachte vor, L.________ habe sich mit schweren Leuten eingelassen. Diese seien auch zu ihm gekommen und hätten ihn auf den Stuhl gedrückt. Es seien ein BB.________ (Nationalität) und ein BC.________ (Nationalität) gewesen, welche nach eigenen Aussagen zu Pink Panther oder ‘Ndrangheta gehörten. Sie hätten alles von ihm gewusst (pag. 220 f.). Er verneinte, dass L.________ ihm gegenüber von einem konkreten Drogengeschäft gesprochen hätte und falls dieser das getan hätte, er diesem abgeraten hätte (pag. 222, Z. 145 ff.). Er wollte auch nicht sagen können, ob L.________ Drogen gehandelt habe oder nicht, dieser sei ihm zu spannend und mysteriös vorgekommen (pag. 222, Z. 152). Auf Vorhalt der an der C.________(Adresse) sichergestellten Menge von 385 g Haschisch fragte er, ob dies Haschischplatten gewesen seien und er diesem eine Platte zum Rauchen abgekauft habe, wobei dies dreckbillig gewesen sei (pag. 222, Z. 161 ff.). Auf Vorhalt, wonach er auf dem sichergestellten Material tatrelevante Spuren hinterlassen habe, erklärte er, dass er L.________ beim Umzug geholfen und dieser ihm mehrere Haschplatten gezeigt habe (pag. 222, Z. 172 ff.). Auf Vorhalt, wonach seine Spuren auf dem Methamphetamin sichergestellt worden seien, meinte er, er hätte auch von diesem konsumiert (pag. 223, Z. 190), obwohl er kurz vorher ausgesagt hatte, dass er dies nicht mehr konsumiere (Z. 183). Nach einer Rauchpause inkl. Rücksprache mit seinem Verteidiger ergänzte er von sich aus, dass L.________ immer etwas habe machen wollen und er diesem immer abgeraten habe (pag. 224, Z. 221 f.). Auf Vorhalt der Aussagen von L.________, wonach der Beschuldigte die Drogen organisiert hätte, bestritt er dies (Z. 239). Er verneinte auch, ihm gesagt zu haben, dass es noch andere Möglichkeiten geben würde, Geld zu verdienen (Z. 250). Weiter bestritt er vehement, dass er sich mit L.________ zusammen in BD.________ (Ortschaft) im Restaurant BE.________ mit zwei Personen getroffen habe (pag. 224 f., Z. 256 ff.). Er führte schliesslich aus, dass L.________ das Unschuldslamm spiele (pag. 226, Z. 312). Weiter bestritt er, Y.________ CHF 13'000.00 zu schulden (pag. 227, Z. 358 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 24. April 2018 (pag. 234 ff.) wollte der Beschuldigte keine Aussagen mehr machen, regte sich auf und bestritt Vorwürfe im Zusammenhang mit R.________ und «Z.________». Er sei in einem katastrophalen Zustand gewesen und sei unter dem Einfluss von Alkohol, Medikamenten und Tabletten gestanden (pag. 235, Z. 15 ff.). Einen Monat später, an der Einvernahme vom 24. Mai 2018 war der Beschuldigte dann bereit, «die Geschichte von Anfang an zu erzählen» (pag. 241, Z. 16 ff.). Dabei schilderte er im freien Bericht (Z. 18 ff.), wie er mit L.________ Poker spielte, dieser ihn dann Januar / Februar 2017 angefragt habe, weil dieser mit Drogen hätte machen wollen und ihn um Kontakte gebeten habe, dieser gemeint habe, Kunden zu haben, dieser Haschplatten von einem BC.________(Nationalität) bezogen hätte, wobei für ca. CHF 2'500.00 bis 3'000.00 1 kg bestellt worden sei, nicht nur 300 g. Auf Frage gab er an, dass sie bezüglich Haschisch beide zusammen das Gespräch mit dem BC.________(Nationalität) geführt hätten (pag. 241, Z. 43), wobei dies so Februar / März 2017 gewesen sei (pag. 242, Z. 46). Auch zur Übergabe, der Bezahlung und dem Gewicht der Haschischplatten machte der Beschuldigte detaillierte Angaben (pag. 242, Z. 48 ff.), ebenso dazu, dass sie seinem
23 Nachbarn Q.________ 300 g Haschisch verkauft hätten (Z. 57) sowie 100 g einem BC.________(Nationalität), wobei er diesbezüglich detailliert ausführte, wie, für welchen Preis und wo der Verkauf ablief (Z. 58 ff.). Auf offene Frage wie es weitergegangen sei, kam der Beschuldigte von sich aus auf das Methamphetamin zu sprechen (pag. 242, Z. 67 ff.) und führte aus, wie es zum Kontakt zu M.________ gekommen sei, den sie dann zusammen in N.________(Ortschaft) getroffen hätten (Z. 72 ff.). Auch die Geschäftsidee gab er an, nämlich dass L.________ das Geschäft finanziert hätte, indem dieser das Crystal besorgt, M.________ das Crystal anschliessend veräussert und L.________ das Geld zurückgegeben hätte (Z. 77 ff.). Diesbezüglich wollte der Beschuldigte dann aber nichts damit zu tun gehabt haben (Z. 81 f.). Ebenfalls erwähnte er den Bezug von 1 kg Methamphetamin in der AC.________(Land) für CHF 20'000.00 (Z. 89 ff.), wobei die Ware aber nicht gekommen sei, sodass M.________ und L.________ selbst hätten in die BF.________ (Land) fahren wollen, da M.________ einen Kontakt dort gehabt habe. Er gab dann auch zu, mitgefahren zu sein, dies, weil er keine Arbeit gehabt habe (pag. 243, Z. 98). Das Weitere schilderte er in freiem Bericht detailliert und ausführlich (pag. 243 f.), insbesondere auch, wie sie dann das gekaufte und in die Schweiz importierte Methamphetamin verkauften (pag. 244). Auch zum gescheiterten Import von 1 kg Kokaingemisch durch L.________ machte der Beschuldigte Aussagen (pag. 245, Z. 209 ff.) und gab auf Frage zu, den Kontakt zwischen L.________ und dem «Typen» hergestellt zu haben (Z. 218), wobei er gewusst habe, um was es gehe (Z. 220). Dabei machte er wiederum detaillierte, in sich stimmige Ausführungen zum Drogengeschäft. Anlässlich der Einvernahme vom 4. Juni 2024 bestätigte der Beschuldigte seine letzten Aussagen explizit (pag. 250, Z. 19) und ergänzte, dass er für den Schaden (Sicherstellung von 1 kg Kokain) den Verkäufern gegenüber hätte aufkommen müssen und er hierfür seine Familie und sogar seinen Anwalt angelogen habe (Z. 24 ff.). Insgesamt habe er CHF 37'000.00 für das Kilo bezahlen müssen (pag. 251, Z. 31), wobei er bei verschiedenen Leuten Geld gepumpt habe (pag. 251, Z. 44). Auf Vorhalt der Antennenstandorte vom 8. Mai 2017 und polizeilicher Berechnung, wonach er folglich frühestens um 20.00 Uhr in AI.________(Ortschaft) habe sein können, meinte er, ja, das könne sein (pag. 253, Z. 150), um dann auf weitere Frage auszusagen, dass er am 8. Mai 2017 lediglich schauen gegangen sei, wo sie sich dann treffen würden, mehr habe er damals nicht gemacht (pag. 253, Z. 157 ff.). Der Beschuldigte blieb dabei, dass er das Kokain für andere hätte in die Schweiz bringen sollen und nicht auf Kommission, wie die Polizei vermutete (pag. 254, Z. 182). Weiter machte er auf Frage Ausführungen zu den Geschäften mit «Z.________» (pag. 254), wobei er erstmals bei Y.________ Kokain bezogen habe, als er dieser die 100 g Kokain für CHF 5'500.00 übergeben habe. Ebenso habe er die 50 g Kokain von Y.________ bezogen. Er hätte nur ein Entgelt erhalten (Z. 199). Zudem bestätigte er, dass er im September 2017 von Y.________ 120 g Kokain bezogen und diesem dann wieder 100 g Kokain zurückgegeben habe (pag. 254 f., Z. 202 ff.).
24 Anlässlich der Haftentlassungs-Einvernahme vom 18. Juni 2018 wurde der Beschuldigte zu den Geschäften mit Q.________ befragt, wobei ihm dessen Aussagen vorgehalten wurden. Er bestritt jedoch, Q.________ seit 2014 Drogen verschafft zu haben und will diesem nur 10 g Kokain gegeben haben, mehr nicht, wobei er kein Geld erhalten hätte. Es sei eher umgekehrt, dass er bei ihm Amphetamine geholt habe (zum Ganzen: pag. 259, Z. 23 f.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme im Kanton H.________(Ortschaft) vom 29. August 2018 mit M.________ (pag. 272.1 ff.) relativierte er als Auskunftsperson grundsätzlich seine Aussagen vom 24. Mai 2018 und 4. Juni 2018 insbesondere bezüglich der Rolle von M.________. Er führte aber immerhin aus, dass er zusammen mit L.________ Personen besucht und diese gefragt hätte, ob sie Methamphetamin hätten oder wollten, Konsumenten u.a. Anschliessend seien sie zu M.________ gegangen, weil ihm in den Sinn gekommen sei, dass dieser dies zwischendurch konsumiere. Dann hätten sie («wir») darüber gesprochen, ob sie («wir») etwas machen könnten. Dies sei dann so weit gegangen, dass M.________ in die BF.________(Land) gefahren sei, um Methamphetamin zu bestellen (pag. 272.3). Bei der Einvernahme vom 25. Oktober 2018 wurde der Beschuldigte hauptsächlich zu R.________ befragt, wobei er wiederum (nun in Freiheit) ausweichend aussagte (pag. 263). Er wollte diesem höchstens 2-3 Mal Kokain gegeben haben, keine 30 g. Auf Vorhalt seiner eigenen Aussagen, wonach er R.________ insgesamt 50 g übergeben habe, meinte er, er habe gesagt, es seien höchstens 50 g gewesen und je länger er darüber nachdenke, sei er sich sicher, dass es höchstens 20-30 g gewesen seien (pag. 264, Z. 65 f.). Zudem sprach er erneut von den eingewachsenen Fussnägeln, die er von Anfang an bezüglich R.________ als Grund für die Treffen vorgebracht hatte. Dabei führte er aus, er habe die Regeln gesetzt und nicht R.________. Seine Regel sei, keine Geschäfte übers Telefon (pag. 265, Z. 95 f.). Auch anlässlich der Schlusseinvernahme vom 18. Dezember 2018 bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen (pag. 274, Z. 31), damit insbesondere auch diejenigen vom 24. Mai 2018 und 4. Juni 2018. Zu seinem Drogenkonsum gab er an, dass er damit wieder angefangen habe, als dies mit L.________ angefangen habe, also ca. im März 2017 (pag. 275, Z. 72), wobei er Kokain nicht täglich konsumiert haben will (Z. 78), vielleicht 5-6x pro Monat (Z. 78 f.). Bezüglich Amphetamine / Crystal führte der Beschuldigte sodann aus, wenn etwas da gewesen sei, habe er konsumiert, wobei er immer zu seinem Nachbarn Q.________ gegangen sei, wobei er selten Crystal genommen habe (pag. 276, Z. 94 ff.). Auf entsprechenden Vorhalt hin bestätigte er zudem seine Aussage anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Februar 2018, wonach er im Jahr 2017 insgesamt ca. 20 g Speed grammweise bei Q.________ gekauft habe (pag. 276, Z. 102 ff.). Zudem bestätigte er seine Aussagen, wonach er jeweils auch aus dem von L.________ zum Verkauf vorgesehenen «Säckli» Crystal zum Eigenkonsum genommen habe, so 0,2 g (Z. 110 f.). Cannabis will er täglich konsumiert haben (pag. 277, Z. 132), dies ab Frühjahr 2017 (Z. 135). Weiter machte er Aussagen zu den Drogengeschäften mit Y.________ und «Z.________», wobei ihm verschiedene Einsatzberichte der VE «Z.________»
25 vorgehalten wurden (pag. 277 ff.). Die vorgehaltenen Inhalte der Einsatzberichte 18 bis 22 (18. Einsatzbericht vom 4. Dezember 2017, 19. Einsatzbericht vom 6. Dezember 2017, 20. Einsatzbericht vom 8. Dezember 2017, 21. Einsatzbericht vom 14. Dezember 2017 und 22. Einsatzbericht vom 18. Dezember 2017) bestritt der Beschuldigte nicht und präzisierte hinsichtlich des 18. Einsatzberichtes einzig, dass er die CHF 50'000.00 als Depot hätte haben sollen (pag. 279, Z. 184 ff. und Z. 230 ff.; pag. 280 f.). Auch hinsichtlich des 14. Einsatzberichts vom 1. November 2017 bestritt der Beschuldigte den vorgehaltenen Inhalt zuerst nicht, brachte jedoch vor, dass er die 10 kg nie hätte auftreiben können, wobei er dann auf konkrete Frage hin doch noch bestritt, dass er die 10 kg ins Spiel gebracht habe (pag. 280, Z. 245). An späterer Stelle auf den entsprechenden Vorwurf hin gab der Beschuldigte erneut an, nie geplant zu haben, die 10 kg zu organisieren. Er habe das Geld von «Z.________» gewollt. «Z.________» habe den Köder aber nicht geschluckt (pag. 288, Z. 550 ff.). Er habe CHF 50’000.00 gewollt, man sei dann aber immer weiter runter. Bevor man zur Bank gegangen sei, habe sie noch gesagt, sie habe eine Überraschung für ihn. Sie habe statt den CHF 50'000.00 CHF 300'000.00 dabeigehabt (pag. 288, Z. 568 ff.). Zum Vorwurf, im Frühjahr 2017 zusammen mit L.________ und M.________ den Erwerb von 1 kg Crystal gewollt zu haben, wobei der Kontakt über einen «AB.________» gelaufen sei und sie erfolglos in die BF.________(Land) (BG.________) gereist seien, erklärte er, dass dies nicht ganz stimme (pag. 281 f.). Er will nur noch CHF 5'000.00 für L.________ nach AE.________(Ortschaft) gebracht haben, was er gemacht habe, um ein verlängertes Wochenende mit seiner Affäre zu verbringen (pag. 282, Z. 328 ff.). Zum Vorwurf, im Frühjahr 2017 nach AE.________(Ortschaft) gereist zu sein, wobei er zusammen mit M.________ zwei Lieferanten getroffen habe und der Kauf von 200 g Crystal für CHF 5'000.00 vereinbart worden sei, er M.________ die Kaufsumme übergeben, M.________ das Crystal gekauft und in die Schweiz transportiert habe, dieser das Crystal in J.________ (Ortschaft) an L.________ übergeben und dafür 50 g Crystal bekommen habe, gab der Beschuldigte an, dies sei fast alles korrekt (pag. 283, Z. 371). L.________ habe alles geplant (pag. 283, Z. 371). Der Beschuldigte versuchte also wiederum, seine Rolle hinunterzuspielen, gab dann aber auf Vorhalt seiner eigenen Aussagen vom 24. Mai 2018 zu, M.________ nach dem Deal mit den Drogen nochmals gesehen zu haben, da er für L.________ hätte kontrollieren müssen, ob M.________ den Stoff tatsächlich hatte (pag. 283, Z. 390 f.). Zum Vorwurf, dieses Crystal zusammen mit L.________ in dessen Lagerraum gelagert und davon 25 g zusammen mit diesem in O.________(Ortschaft) resp. J.________ (Ortschaft) an zwei Abnehmer verkauft, 5-10 g an AH.________ auf Pump übergeben und selbst davon etwas konsumiert zu haben, wobei schliesslich 117 g durch die Polizei sichergestellt worden seien, meinte er, dass dies nur L.________ gemacht habe. Er sei nur dabei gewesen, als den Abnehmern von O.________(Ortschaft) ein Muster übergeben worden sei (pag. 284, Z. 398 ff.). Dem widerspricht bereits, dass auf dem Tupperware-Geschirr (pag. 162 f.) ein Ab-
26 druck seines linken Daumens nachgewiesen werden konnte (pag. 635), ebenso wie seine DNA auf dem Kunststoffsack aus dem Tupperware-Geschirr (pag. 638). Zum Vorwurf, zusammen mit L.________ in AI.________(Ortschaft) 1 kg Kokain übernommen zu haben, wobei L.________ dieses in die Schweiz transportieren wollte und schliesslich an der Grenze angehalten und kontrolliert worden sei, während er noch in AI.________(Ortschaft) geblieben sei, erklärte er, ja, sie hätten den Gewinn aus dem Verkauf von 200 g aufgeteilt, wobei L.________ mehr erhalten hätte (pag. 284, Z. 424 ff.). L.________ hätte dies gewollt, weil das Geschäft mit dem Methamphetamin nicht so geklappt habe, wie gewollt. Er habe ihm von Anfang an aber gesagt, dass dies so nicht funktionieren könne (pag. 284, Z. 426 ff.). Den Vorwurf, in der Zeit von 2014 bis zum 7. Februar 2018 mind. 50 g Kokaingemisch, welches er zuvor von Y.________ auf Kommission erhalten habe, an Q.________ verkauft zu haben, bestritt er (pag. 286). Er will diesem nur einmal 10 g gegeben haben. Er wisse nicht, wie dieser auf diese Menge komme (pag. 286, Z. 489 ff.). Den Vorwurf, in der Zeit vom 21. Juli 2017 bis am 7. Februar 2018 insgesamt max. 50 g Kokaingemisch an R.________ verkauft zu haben, bestritt er ebenfalls und gab an, diesem lediglich unter 30 g verkauft zu haben. Er habe einfach etwas gesagt und je länger er überlege, komme er zum Schluss, dass es weniger gewesen sei (pag. 287, Z. 505 ff.). Den Vorwurf, im September 2017 120 g Kokaingemisch von Y.________ gekauft, 20 g davon verkauft und die restlichen 100 g Y.________ wieder zurückgegeben zu haben, gab der Beschuldigte zu (pag. 287, Z. 517), so ebenfalls den Verkauf vom 31. Oktober 2017 von 99 g Kokaingemisch an «Z.________» sowie den Verkauf vom 5. Dezember 2017 von 50 g Kokaingemisch an «Z.________» (pag. 287, Z. 526 und Z. 533). Den Vorwurf, 10 kg Kokaingemisch organisieren zu wollen, bestritt er. Er habe nie geplant, die 10 kg zu organisieren. Er habe das Geld von Z.________ gewollt. Z.________ habe den Köder nicht geschluckt (pag. 288, Z. 550 ff.). Den Vorwurf, am 30. Januar 2018 mit «Z.________» die Lieferung eines Kilogramms Kokaingemisch besprochen und diese dann an Y.________ verwiesen zu haben, wobei dieser ihr am 1. Februar 2018 ein Muster von 49 g verkauft und am 7. Februar 2018 anstatt 1 kg lediglich 541 g veräussert habe, bestritt der Beschuldigte teilweise. So gab er zwar zu, sich mit «Z.________» in der Klinik getroffen zu haben und ihr auch Y.________ vermittelt zu haben. Von allem anderen wisse er hingegen nichts (pag. 289, Z. 593 ff.). Den Vorwurf, in der Zeit von Januar / Februar 2017 zusammen mit L.________ bei einem BC.________(Nationalität) 1 kg Haschisch gekauft, dieses Haschisch im Lagerraum von L.________ aufbewahrt und davon 100 g selbst erworben, 100 g einem BC.________(Nationalität) in D.________(Ortschaft), zusammen mit L.________ 300 g an den Nachbarn Q.________ und weitere 115 g zusammen mit L.________ an unbekannte Abnehmer verkauft zu haben, bestritt er und gab an, das habe L.________ gemacht. Nur die 100 g, die einem unbekannten
27 BC.________(Nationalität) verkauft worden seien, gab er zu (vgl. pag. 289 f., Z. 616 ff.). Zum Verhalten von «Z.________» gefragt führte der Beschuldigte aus, dass sie wie eine Zecke an ihm geklebt habe, ihn in einer ungünstigen Situation erwischt und ihm Hoffnungen gemacht hätte. Sie hätte ihm gesagt, sie könnten zusammen eine Disco betreiben (pag. 290, Z. 642 ff.). Vom BH.________ habe er sich bedrängt und herausgefordert gefühlt, dieser sei aggressiv gewesen (pag. 290, Z. 644 f.). Die Tabletten, der Alkohol und die Drogen hätten ihn schwach gemacht. Er habe sich wie verpflichtet gefühlt, wie wenn er gemusst hätte (pag. 290, Z. 647 ff.). Auf Frage seines Verteidigers gab er zudem an, dass «Z.________» ihn auch in privaten Angelegenheiten kontaktiert hätte. Sie habe von ihm eine Webseite für ihre Eventagentur gewollt. Das sei ganz zu Beginn gewesen. Sein Bruder mache solche Websites. Sie hätte jedoch nicht wirklich sagen können, was sie gewollt habe. Sie seien auch mit Frau und Kindern zusammen unterwegs gewesen. Sie habe also schon auch privat mit ihm Kontakt gehabt (pag. 291, Z. 661 ff.). Schliesslich gab er auf Frage des Staatsanwaltes und in Übereinstimmung mit den Einsatzberichten von «Z.________» zu, dass er diese aufgefordert habe, mit ihm einen Swingerclub zu besuchen (pag. 291, Z. 671 f.). Ebenfalls bestätigte er, dass er «Z.________» angegeben habe, Frauen von Callcentern für ihre reichen Kollegen organisieren zu können, um dann eine Gangbang-Party zu machen (pag. 291, Z. 676 ff.). Dies alles ist den Einsatzberichten entsprechend auch zu entnehmen. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte sodann eine Kehrtwende und relativierte seinen Tatbeitrag nochmals deutlich nach unten: In BG.________ will er nur noch zum Pokerspielen und Trinken mitgegangen sein und den beiden vom Geschäft abgeraten haben (pag. 1544 f., Z. 45 ff.), das sei also von L.________ und M.________ gemacht worden. Dass er an einem Pokerturnier gewesen sei (pag. 1545, Z. 15), wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals vorgebracht. Hingegen bestätigt er, dass er den Kontakt zwischen L.________ und M.________ hergestellt habe (pag. 1545, Z. 35). Mit dem Verkaufen des Crystals will er hingegen nichts zu tun gehabt haben, das sei alles L.________ selbst gewesen (pag. 1546, Z. 7 ff.). Ebenso wenig will er etwas mit der Einfuhr des 1 kg Kokains von AI.________(Ortschaft) in die Schweiz zu tun gehabt haben. Das habe alles L.________ allein gemacht (pag. 1546, Z. 21 ff.). Bezüglich des Kokainverkaufs an Q.________ gab er an, viel weniger als angeklagt verkauft zu haben (pag. 1546, Z. 39). Die Verkäufe an R.________ und an «Z.________» gab er zu (pag. 1547). Hingegen bestritt er, etwas mit den Verkäufen von Y.________ an «Z.________» zu tun gehabt zu haben (pag. 1547, Z. 32). Bezüglich Erwerbs des Haschischs blieb er dabei, dass der Kontakt in einem Pokerlokal zustande gekommen sei und L.________ dies erworben habe (pag. 1547, Z. 40 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf entsprechende Frage hin an, seine bisherigen Aussagen seien tendenziell korrekt (pag. 1828, Z. 9 f.). L.________ habe angegeben, er habe diesen zur Aufbewahrung der Substanzen in seinem Keller gezwungen. Es sei aber L.________ gewesen, welcher ihn dazu angeleitet und es selber gemacht habe. Er sei zwar beim Pokerspiel dabei
28 gewesen, habe ihn aber von diesem Geschäft abhalten wollen (pag. 1828, Z. 20 f.). Hätte er es machen wollen, hätte er es selber gemacht und nicht noch einen Zweiten gebraucht (pag. 1828, Z. 31 ff.). Die verdeckte Ermittlerin habe gewusst, dass er konsumiere und seine labile Situation ausgenutzt. Sie habe ihm etwas vorgespielt. Sie habe auch davon gesprochen, ihm Sanitärarbeiten abzugeben. Man habe sich über 30-mal getroffen und irgendwann habe er nachgegeben und bei seinem Dealer diese 100 g gekauft und ihr gegeben. Dort, wo es um die mehreren Kilos gegangen sei, habe sie gepocht und ihn an mehrere Locations mitgenommen. Sie habe ihm in der UBS-Bank CHF 300'000.00 gezeigt. Er sei dort wie in einem Film gewesen und habe gesagt, jaja, ist gut. Er habe aber diese Leute nicht gehabt, was sie auch gewusst habe. Er habe sich dann einliefern lassen, sie habe den Kontakt wieder aufgenommen und gesagt, man könne ja mit einem Kilo beginnen. Er habe klar gesagt, dass er dies nicht wolle und ihr dann Y.________ vermittelt. Er habe davon nichts wissen wollen (vgl. zum Ganzen pag. 1829). Auf Vorhalt des Einsatzberichts vom 6. Dezember 2017 und auf entsprechende Frage hin gab er sodann an, es sei ein Stapel kleiner Geldnoten auf dem Tisch gelegen. Er habe das Kokain bei Y.________ für CHF 50.00 erworben und ihm glaublich für CHF 55.00 verkauft, wobei sein Gewinn CHF 250.00 gewesen wäre, er aber dafür Kokain genommen habe (pag. 1830, Z. 5 ff.). 12.3.6 Fazit der Kammer: Die vom Beschuldigten am 24. Mai 2018 (ab 13.10 Uhr, in Anwesenheit der eigenen Verteidigung sowie der Verteidigung von L.________) sowie am 4. Juni 2018 gemachten Aussagen erachtet die Kammer grundsätzlich als glaubhaft. Der Beschuldigte schilderte in freiem Bericht, sehr detailliert, in sich stimmig und ohne Strukturbrüche bezüglich der Drogengeschäfte das Geschehen. Seine Aussagen beinhalten dabei zahlreiche Realkennzeichen, namentlich die Wiedergabe von Gesprächsinhalten, die Beschreibung der eigenen Stimmung und aufgetretenen Komplikationen im Handlungsablauf. Seine eigene Rolle schilderte der Beschuldigte dabei durchweg als wenig initiativ, untergeordnet, nicht mitredend und die Schuld externalisierend, womit er seine eigene Rolle offensichtlich herunterspielen wollte. Es ist zudem auch nicht etwa so, dass der Beschuldigte einfach gestand, was man ihm vorhielt, um aus der Haft zu kommen. Er packte vielmehr von sich aus detailliert aus und brachte L.________ so in Zugzwang, der dann anlässlich der Einvernahme vom 25. Mai 2018 auch prompt sein Aussageverhalten änderte (vgl. die Ausführungen zum Aussageverhalten von L.________ hiernach). In späteren Einvernahmen bestätigte der Beschuldigte teilweise seine bisherigen Eingeständnisse, versuchte aber auch, seine Schuld durch Angabe geringerer Mengen oder durch Zuweisen der Schuld an andere Beteiligte als milder erscheinen zu lassen und sich in ein gutes Licht zu rücken. Auf diese den eigenen Tatbeitrag beschönigend darstellenden Aussagen ist mit Zurückhaltung abzustellen, zumal die späteren Aussagen teilweise zu den vorhandenen objektiven Beweismitteln im Widerspruch stehen (namentlich den Ergebnissen der Spurenauswertung). Zudem konnte die Staatsanwaltschaft H.________(Ortschaft) im Laufe des Jahres 2018 den vom Beschuldigten erwähnten «AB.________» identifizieren (pag. 268 f.), was der Kantonspolizei Bern bis zu diesem Zeitpunkt offenbar nicht gelungen ist
29 (siehe pag. 122). L.________ erkannte anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit AT.________ diesen als «AB.________» wieder (pag. 571 ff.), dies ganz im Gegensatz zum Beschuldigten, der diesen nicht wiedererkennen wollte (wobei diese Konfrontationseinvernahme nach dem 4. Juni 2028 stattfand, pag. 270 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten (insb. die Aussagen vom 24. Mai 2018 sowie vom 4. Juni 2018) werden denn auch von den anderen Beteiligten im Laufe der zahlreichen Einvernahmen bestätigt, wobei diese seine Rolle selbstredend etwas anders dargestellt haben: Y.________ bestätigte in der Einvernahme vom 15. Februar 2018 (noch in Untersuchungshaft), dass es zwischen ihm und «Z.________» zu 3 Treffen gekommen sei, wobei das erste am 1. Februar 2018 auf dem Parkplatz bei der Migros in F.________(Ortschaft) stattgefunden und er ihr 50 g Kokaingemisch übergeben habe (pag. 298, Z. 25 ff.), wobei er das Kokain am AK.________(Adresse) geholt und ihr dann übergeben habe (Z. 41 ff.), dies zum Preis von CHF 2'900.00 (pag. 299, Z. 50). Den Auftrag dazu habe er vom Beschuldigten erhalten, der sich in der Entzugsklinik befunden habe und damit nichts habe zu tun haben wollen (pag. 299, Z. 74 f.). Hingegen bestritt er, etwas mit der Übergabe von 100 g Kokaingemisch am 31. Oktober 2017 zu tun gehabt zu haben (pag. 300, Z. 120 ff.). Erst als man ihm eröffnete, dass «Z.________» eine VE sei, wurde er etwas gesprächiger und gab an, dass er eigentlich 1 kg Kokaingemisch bei «BI.________» habe beziehen wollen, dieser aber nicht so viel habe liefern können, er «Z.________» aber auch nicht habe verlieren wollen (pag. 301, Z. 150). Noch gesprächiger wurde Y.________, als man ihm in der Einvernahme vom 11. Juni 2018 auch die Aussagen von AJ.________ vorhielt, die angab, dass er bereits im September 2017 Kokain bei ihr in der Wohnung gebunkert habe (pag. 324, Z. 27 ff.). So gab er immerhin zu, bereits Ende Frühling / Anfang Sommer 2017 mit dem Kokainhandel angefangen zu haben (pag. 325, Z. 48). Er bestritt jedoch, gemeinsam mit dem Beschuldigten Drogengeschäfte gemacht zu haben (pag. 327, Z. 130 f.). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten vom 4. Juni 2018 bestätigte er, dass dieser die 100 g, welche dieser an «Z.________» verkaufte, bei ihm geholt habe, dies auf Kommission, wobei der Beschuldigte ihm dann CHF 5'500.00 gegeben habe (pag. 327, Z. 152 ff.). Ebenfalls bestätigte Y.________, dass der Beschuldigte vorgängig das Kokain im Drogenbunker geholt und bei ihm den Schlüssel hierfür geholt habe (Z. 158). Ebenfalls bestätigte er die Aussagen des Beschuldigten vom 4. Juni 2018, wonach dieser die 50 g, welche er «Z.________» am 5. Dezember 2017 verkauft habe, bei ihm bezogen habe, wobei er dem Beschuldigten das Kokain übergeben habe (pag. 328, Z. 162 ff.). Ebenfalls bestätigte er die Aussagen des Beschuldigten vom 16. Februar 2018 und 4. Juni 2018, wonach dieser von ihm im September 2017 120 g Kokain übernommen habe (pag. 328, Z. 168 ff.). Zudem erklärte er auf offene Frage hin, dass es sein könne, wonach ihm der Beschuldigte Kokain zurückgegeben habe, wohl im September 2017, wobei dieser ihm wohl von diesen 120 g zurückgegeben habe, weil dieser es nicht habe absetzen können (pag. 328, Z. 173 f.). Hingegen wollte er nicht bestätigen, dass der Beschuldigte das Kokain, welches dieser an R.________ verkauft habe, bei ihm bezogen habe (pag. 328, Z. 178 ff.). Bezüglich des vereinbarten Verkaufs von 1 kg
30 Kokain an «Z.________» gab er an, dass ihm der Beschuldigte gesagt habe, es komme jemand vorbei und wolle mit ihm reden, wobei «Z.________» dann gefragt habe, ob er ihr ein Kilo bringen könne. Der Beschuldigte sei zu dieser Zeit in der Rehaklinik gewesen und habe ihn deshalb gefragt (pag. 329, Z. 221 ff.). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 6. November 2018 gab Y.________ erstmals an, dass der Beschuldigte ihn gefragt habe, ob er diesem etwas besorgen könne, worauf er dann begonnen hätte, mit dem Beschuldigten zu arbeiten (pag. 333, Z. 37 ff.). Auf Frage gab er sodann an, dass er nicht die Geschäfte des Beschuldigten übernommen habe, sondern dieser ihn gefragt habe und er es dann besorgt habe (pag. 334, Z. 58 f.). Zudem bestritt er, dem Beschuldigten bereits seit 2014/2015 Kokain verkauft zu haben, welches dieser dann Q.________ verkauft haben soll. Er will dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang lediglich 40 g Kokain verkauft haben (pag. 336, Z. 139 ff.). Die anderen Vorwürfe in Bezug auf den Beschuldigten bestätigte er auch in dieser Einvernahme (pag. 336 ff.). Damit bestätigte Y.________ in den wesentlichen Punkten die Aussagen des Beschuldigten, in Übereinstimmung mit den entsprechenden Einsatzberichten der VE. R.________ gab anlässlich seiner Einvernahme vom 8. März 2018 lediglich zu, den Beschuldigten wie auch Y.________ zu kennen (pag. 384, Z. 45 ff.), wobei er letzteren erst im September 2017 kennengelernt habe (pag. 385, Z. 58 f.). Hingegen will er nichts von den Drogengeschäften der beiden gewusst und damit auch nichts zu tun gehabt haben (pag. 385, Z. 78 ff.). Er will auch kein Kokain beim Beschuldigten bezogen haben, obwohl ihm die Aussage des Beschuldigten vorgehalten wurde (pag. 388, Z. 187 ff.). L.________ bestritt (anfänglich) alles, insbesondere auch, etwas vom Kokain anlässlich seiner Kontrolle beim Grenzübertritt gewusst zu haben (pag. 476). Immerhin bestätigte er, dass er den Beschuldigten kenne und diesen beim Pokerspielen kennengelernt habe (pag. 477). Weiter gab er nach längerem Verschweigen auch zu, dass er den Beschuldigten mit nach AI.________(Ortschaft) genommen habe, dieser soll aber nichts von all dem gewusst haben (pag. 485). Anlässlich der Einvernahme vom 14. Juni 2017 wollte er dann Aussagen machen, mit dem Ziel, aus der Untersuchungshaft zu kommen (pag. 490 ff.). Dabei wurde er aufgefordert, zu schildern, wie alles angefangen habe, was er im freien Bericht dann auch tat (pag. 491). Er schilderte anschliessend plausibel das Kennenlernen beim Pokern, wie sie sich nähergekommen seien, private Gespräche geführt hätten und er dem Beschuldigten auch von seiner schwierigen wirtschaftlichen Situation erzählt habe, bis die Geschichte dann von Seiten des Beschuldigten angefangen hätte. Auf Nachfrage erklärte er, dass der Beschuldigte ihm mitgeteilt habe, unkompliziert Geld verdienen zu können, wobei er hierfür aufgrund seiner Schulden empfänglich gewesen sei. Er beschrieb dann ein vom Beschuldigten eingefädeltes Treffen in einem Restaurant in BD.________(Ortschaft) mit zwei Unbekannten und weitere Treffen mit diesen, wobei er irgendwann mal klargestellt hätte, dass er mit Drogen nichts zu tun haben wolle (pag. 492). Im Februar / März 2017 sei es wieder zu einem Treffen gekommen, wobei der Beschuldigte diese jeweils organisiert habe (pag. 493). Er beschrieb sodann eine eher abenteuerlich anmutende Geschichte, wonach er als Vertrauensbeweis ein Paket entgegengenommen habe, er den er-
31 haltenen Sack nicht habe öffnen dürfen, diesen dann nach zwei schlaflosen Nächten dennoch geöffnet und Drogen vorgefunden habe, dies dem Beschuldigten mitgeteilt habe und dieser einen Termin mit den Männern vereinbart habe und dann das ganze Theater mit den Einschüchterungen und Drohungen begonnen habe (pag. 493 f.). Anschliessend erläuterte er, dass er vom Beschuldigten angefragt worden sei, für diese Männer einen grösseren Bargeldtransport zu machen (pag. 495), wobei er dem Beschuldigten auch gleich demonstriert habe, wo dieses Geld in seinem Auto transportiert werden könnte. Dieser soll das ausgemessen und ihm erklärt haben, dass er am Tag davor nach AI.________(Ortschaft) fahren und den Leuten übermitteln werde, wieviel Platz es habe. Dieser habe das alleine und persönlich, also nicht via Telefon, machen wollen. Das habe der Beschuldigte auch getan, habe sich gemeldet, dass er wieder hier sei, sie hätten sich getroffen und seien dann zusammen nach AI.________(Ortschaft) gefahren (pag. 495). Anlässlich der Einvernahme vom 6. Juli 2017 gab L.________ auf Frage, ob er auch im Ausland Poker gespielt habe von sich aus an, dass er einmal in BG.________ (BF.________(Land)) gewesen sei, dies im April 2017, zusammen mit dem Beschuldigten und M.________ (pag. 516, Z. 248 ff.). Er erkannte M.________ dann auch auf einem Lichtbild und gab an, dass dies ein Kollege des Beschuldigten sei (pag. 518, Z. 297 ff.). Im Zusammenhang mit dem Ausflug nach BG.________ blieb er dabei, dass sie dort Poker gespielt hätten (pag. 519 f., Z. 371 ff.). Weiter wiederholte er konstant zu seinen Aussagen vom 14. Juni 2017, wie es zu den Treffen mit den Unbekannten gekommen sei (pag. 521 f., Z. 463 ff.), ebenso schilderte er erneut ziemlich detailliert, wie er zum blauen Sack mit den Drogen gekommen sei (pag. 525, Z. 615 ff.). Auch anlässlich der Einvernahme vom 12. Juli 2017 blieb er bei seiner Version bezüglich Ausflug nach AI.________(Ortschaft) (pag. 527 ff.), ebenso bei seiner Einvernahme vom 31. August 2017 (pag. 534 ff.) und anlässlich der Einvernahme vom 14. Mai 2018 (pag. 538 ff.). Zudem bestritt er auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, wonach er (L.________) das Crystal von einem Lieferanten aus Winterthur habe, dass dies stimme (pag. 544, Z. 233 ff.). Ebenso bestritt er, dem Beschuldigten mehrere Haschischplatten gezeigt und zum Kauf angeboten zu haben (pag. 544, Z. 245 ff.). Erst anlässlich der Einvernahme vom 25. Mai 2018 und damit am Morgen nach der Einvernahme des Beschuldigten anlässlich derer der Beschuldigte in Anwesenheit des Verteidigers von L.________ ein umfassendes Geständnis ablegte und nach der eigenen Verhaftung sowie einer von der Polizei gewährten und verlängerten Besprechung mit seinem Verteidiger wollte er nun «die Geschichte so erzählen, wie sie abgelaufen sei» (pag. 551). Er bestätigte dabei grundsätzlich die Aussagen des Beschuldigten, korrigierte diese aber teilweise, insbesondere bezüglich dessen eigener Rolle. So bestätigte er, dass es zu den Treffen mit den Unbekannten, insbesondere mit dem «Gorilla» gekommen sei, es aber um Drogengeschäfte gegangen sei. Zudem beschrieb er auch, wie er gemeinsam mit dem Beschuldigten die Haschischplatten holen gegangen sei, bzw. wie er den Beschuldigten nach W.________(Ortschaft) chauffiert und dieser die Drogen holen gegangen sei, wobei dieser mit den Drogen im blauen Sack zurückgekommen sei (pag. 552). Er bestritt, selbst Haschisch weiterverkauft zu haben, er sei jedoch öfter dabei gewesen und sei gefahren (pag. 552, Z. 85). Explizit bestritt er sodann, selbst Haschisch an
32 Q.________ verkauft zu haben (pag. 553, Z. 93 ff.). Weiter bestritt er, dass er mit Methamphetamin gehandelt habe, gab aber zu, dass es wegen diesem BG.________ ein Thema gewesen sei (pag. 553, Z. 103). Sie hätten dort aber nur Poker spielen wollen (Z. 112). Auf den Versuch angesprochen, über M.________ und weitere Personen 1 kg Crystal einzukaufen, führte er dann aber aus, dass dies die Idee des Beschuldigten gewesen sei. Dieser sei auf ihn zugekommen, ob es eine Möglichkeit gebe. Es sei wieder darum gegangen, dass er es lagere und der Beschuldigte es zusammen mit M.________ organisieren und planen könnte (pag. 553, Z. 116 ff.). Damit bestätigt er grundsätzlich die Aussagen des Beschuldigten, beschönigt dabei aber seine eigene Rolle, wie dies der Beschuldigte bezüglich seiner eigenen Rolle ebenfalls machte. L.________ bestätigte weiter auch das Beschaffen von 200 g Crystal in AE.________(Ortschaft) durch den Beschuldigten und den Rücktransport durch M.________, gab aber an, nie so viel Geld (CHF 7'500.00) für den Kauf der Drogen gegeben zu haben, er hätte nie so viel Geld gehabt (pag. 553, Z. 133 ff.). Weiter bestätigte er im freien Bericht, dass er M.________ am nächsten Tag im AF.________(Ortschaft) beim Carparkplatz abgeholt habe. Zudem habe er diesen nach BJ.________ (Ortschaft) chauffiert (pag. 554, Z. 139 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, wonach er diverse Abnehmer mit dem Crystal beliefert habe, gab er von sich aus an, dass er zweimal in O.________(Ortschaft) gewesen sei, einmal noch bei M.________ zu Hause und einmal bei einer Frau in D.________(Ortschaft), das sei es gewesen (pag. 554, Z. 155 f.). Auf offen formulierte Frage machte er dann auch detaillierte Aussagen zum Treffen in O.________(Ortschaft) (pag. 554, Z. 158 ff.). Schliesslich bestätigte er auch, dass seine frühere Version mit dem «Gorilla» nicht stimme (pag. 555, Z. 203). Auf Vorhalt, wonach der Beschuldigte zugegeben habe, in das Kokaingeschäft von AI.________(Ortschaft) mitinvolviert gewesen zu sein, blieb er bei seiner Version, direkt nichts vom Kokain gewusst zu haben. Er hätte aber damit rechnen müssen (pag. 556, Z. 246). Bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 26. Mai 2017 bestätigte L.________ sodann mehrheitlich seine Aussagen vom Vortag bei der Polizei (pag. 560, Z. 66). Bezüglich des Haschischbezugs korrigierte er seine Aussagen vom Vortag dahingehend, dass er beim Drogenbezug auch dabei gewesen sei (pag. 561, Z. 109 ff.). Auch bezüglich des Verkaufs von Haschisch an Q.________ korrigierte er seine Aussagen vom Vortag dahingehend, dass er beim Verkauf dabei gewesen sei, sie beide das daher gemeinsam gemacht hätten (pag. 561, Z. 127 ff.). Hingegen bestritt er, Geld vom Beschuldigten aus dem Verkauf einer 100 g Platte Haschisch durch den Beschuldigten an einen BC.________(Nationalität) erhalten zu haben (pag. 562, Z 137 ff.). Weiter bestritt er, selbst knapp 100 g an andere Abnehmer verkauft zu haben (pag. 562, Z. 159). Zudem präzisierte er, dass die Idee, in den Handel insbesondere mit Crystal einzusteigen, aus den Gesprächen zwischen ihm und dem Beschuldigten entstanden sei (pag. 563, Z. 172 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten zu den Crystal-Geschäften und nach einer Besprechung mit der Verteidigung führte L.________ dann aus, bereit zu sein, Aussagen zu machen (pag. 563, Z. 178 ff.). Anschliessend bestätigte er, dass grundsätzlich richtig sei, was der Beschuldigte ausgeführt habe (pag. 563, Z. 194), machte aber abweichende Angaben zur Rollenverteilung (pag. 563 f.).
33 Auch die weiteren Angaben des Beschuldigten zur Reise nach BK.________ (Land) bestätigte er grundsätzlich, war aber nicht mit allen Details einverstanden (pag. 564, Z. 223 ff.). Ebenfalls bestätigte er die Aussagen des Beschuldigten zum Kauf von 200 g Crystal und den Transport dieser Drogen durch M.________ in die Schweiz (pag. 264 f., Z. 239 ff.). Auch bezüglich des Verkaufs von Crystal an Abnehmer in O.________(Ortschaft) bestätigte er grundsätzlich die Angaben des Beschuldigten und gab darüber hinaus zu, den einen noch in J.________ (Ortschaft) im AG.________(Ortschaft) getroffen und diesem zusammen mit dem Beschuldigten glaublich 5 g Crystal übergeben zu haben (pag. 565, Z. 275 ff.). Er präzisierte, dass es insgesamt 3 Treffen mit diesen gegeben habe, beim ersten Mal sei es ein «Müsterli» gewesen, beim zweiten Mal 10 g und beim dritten Mal 5 g (pag. 566, Z. 288 ff.). Schliesslich bestätigte er auch, dass es zu einer Übergabe von Crystal an eine Frau in D.________(Ortschaft) gekommen sei (pag. 566, Z. 294 ff.). Zu guter Letzt bestätigte er im Grundsatz auch die Aussagen des Beschuldigten zum Kokaintransport von AI.________(Ortschaft) in die Schweiz (pag. 567, Z. 340 ff.). Hingegen blieb er dabei, dass er beim Einbauen der Drogen ins Auto nicht dabei gewesen sei (pag. 568, Z. 364 f.). Dies erscheint glaubhaft, wurde seine DNA denn auch nirgends auf der fraglichen Verpackung des im Auto sichergestellten Kokains festgestellt. Lediglich auf dem Schal, welcher offenbar ihm selbst gehörte und bei der Autoverkleidung, welche er zugegebenermassen selbst ausbaute, konnte seine DNA festgestellt werden, womit die vorhandenen Spuren seinen Aussagen nicht entgegenstehen (vgl. pag. 599 ff.). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 22. Januar 2020 erklärte L.________ auf konkrete Frage hin, dass er seine Aussagen vom 26. Mai 2018 bestätigen könne (pag. 1450 Z. 12). Auf entsprechende Frage hin präzisierte er, dass seine vorherigen Aussagen zum Teil nicht korrekt oder nicht ganz korrekt gewesen seien. Ein Teil der Aussagen vom 25. Mai 2018 sei korrekt gewesen, aber insbesondere diejenigen vom 26. Mai 2018 (pag. 1451, Z. 15 ff.). Zur Einfuhr des Kokains von AI.________(Ortschaft) in die Schweiz und auf Frage, was er und der Beschuldigte mit den 200 g Kokain gemacht hätten, meinte er, dass er dies erst relativ kurzfristig erfahren hätte. Zuerst sei ein Entgelt von CHF 8'000.00 vereinbart gewesen. Kurz bevor sie sich aufgemacht hätten, habe er erfahren, dass das mit den CHF 8'000.00 nicht zustande komme, dafür könnten sie einen Teil des Kokains haben. Es sei auch klar gewesen, dass sie versuchen würden, diesen Teil des Kokains zu verkaufen (pag. 1452, Z. 50 ff.). Zudem gab er auf Frage an, dass sie gemeinsam entschieden hätten, dieses Geschäft durchzuführen (pag. 1452, Z. 72). Er blieb zudem dabei, dass das Kokain nicht in seiner Gegenwart verbaut worden sei (pag. 1458, Z. 281 f.), bestätigte aber ansonsten den Vorwurf (Z. 281). Zu den Crystal-Geschäften gab er an, das Geld (CHF 20'000.00) habe es zu diesem Zeitpunkt im Frühjahr 2017 noch gar nicht gegeben, es sei nicht richtig, dass sie auf dieser Reise beabsichtigt hätten, etwas zu kaufen (pag. 1453, Z. 91 ff.). Es sei darum gegangen, den Kontakt von M.________ zu treffen. Sie hätten sich zu dritt entschieden, nach BG.________ zu fahren und den Kontakt dort zu treffen. Er wisse nichts von einem beabsichtigten Kauf. Er bestätigte dann aber, dass es schon darum gegangen sei, den Kontakt zu treffen und danach ein Geschäft zu machen, es sei aber nicht darum gegangen, bereits vor Ort ein Geschäft abzuwickeln (pag. 1454,
34 pag. 119 ff. sowie pag. 1459, Z. 300 ff.). Auf Frage gab er zudem an, dass er die CHF 5'000.00 für das BL.________ Geschäft aus den Pokerspielen gehabt habe (pag. 1454, Z. 129), um dann aber später auszusagen, dass es nicht sein Auftrag an den Beschuldigten gewesen sei, CHF 5'000.00 zu M.________ in AE.________(Ortschaft) zu bringen. Ebenso wenig sei es sein Geld gewesen, sondern das Geld von ihm und dem Beschuldigten (pag. 1459, Z. 313 ff.). Schliesslich bestätigte er, dass er und der Beschuldigte v