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Bern Obergericht Strafkammern 11.09.2020 SK 2020 325

September 11, 2020·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·1,502 words·~8 min·5

Summary

Ausstand | Prozessrecht

Full text

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Beschluss SK 20 325 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. September 2020 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Falkner, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ Gesuchsteller gegen B.________ Gesuchsgegner Gegenstand Ausstand

2 Erwägungen: 1. 1.1 Der Gesuchsteller wandte sich mit Gesuch um Richterwechsel / Befangenheitsantrag vom 24. Juli 2020 an das Obergericht des Kantons Bern (pag. 3 ff.). Darin nahm er auf seine in den Verfahren O 16 4519 und O 17 5686 erhobenen Beschwerden (BK G.________) Bezug und rügte, dass sich Oberrichter B.________ und seine Amtskollegen, Oberrichterin C.________ und Oberrichter D.________, ihm gegenüber sehr parteiisch und zu seinem Nachteil verhielten (pag. 3). Sodann erwähnte der Gesuchsteller eine weitere Beschwerde (in der Beilage, wobei diese fehlt) betreffend seine Anzeigen vom 9. September 2019 bei der Staatsanwaltschaft gegen den Sozialdienst E.________ und die F.________ (Versicherung). Der Gesuchsteller rügte, dass Oberrichter B.________ und seine Amtskollegen auch in diesen Verfahren (BK H.________ und BK I.________) seine Beanstandungen missachteten, indem sie ausführten «Inwiefern die Staatsanwaltschaft eine Rechtsverzögerung- oder eine Rechtsverweigerung begangen haben soll, ist von vornherein nicht erkennbar. Es wurde ein Strafverfahren durchgeführt, welches mit der obengenannten Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Januar 2020 endete» (pag. 5). Zusammengefasst sieht der Gesuchsteller in den Schriften von Oberrichter B.________ und seinen Amtskollegen ein parteiisches Fehlverhalten zu seinen Einwendungen und Äusserungen. Daraus gehe hervor, dass die Richter kein Interesse hätten bzw. ein Desinteresse bestehe, seine Beschwerden zu verstehen und sie korrekt zu bearbeiten. Die aufgerufenen Richter würden seine Beschwerden parteiisch, fehlerhaft und fragwürdig abweisen, um sie dem Bundesgericht weiterzuleiten, womöglich in der Hoffnung, dass er die entsprechende Rechtsmittelfrist verpasse. Aus diesem Grund seien die zuständigen Richter und Richterinnen des Obergerichts des Kantons Bern auszuwechseln bzw. zu ersetzen (pag. 7). 1.2 Bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern sind sodann zwei weitere Verfahren (BK J.________ u. BK K.________) den Gesuchsteller betreffend hängig. 1.3 Am 28. Juli 2020 verfügte der Strafabteilungspräsident, dass, soweit die beurteilten Verfahren betreffend, allfällige Einwände innert der 30-tägigen Frist auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg beim Bundesgericht geltend zu machen seien. Dies betreffe vorliegend den Nichteintretens-Beschluss BK G.________ vom 9. Juni 2020 (Rechtsmittel bereits hängig) sowie die beiden Nichteintretens-Beschlüsse BK H.________ und BK I.________ vom 15. Juli 2020. Soweit hängige Verfahren betreffend, sei das Ausstandsgesuch ohne Verzug und unter Angabe der den Ausstand begründenden Tatsachen zu stellen. Eine generell, quasi vorsorgliche Ablehnung von Gerichtsmitgliedern für künftige Fälle sei nicht möglich. In derselben Verfügung wies der Strafabteilungspräsident darauf hin, dass bezüglich der beiden hängigen Fälle BK J.________ und BK K.________ die Eingabe vom 24. Juli 2020 an die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern zur Prüfung des beantragten Ausstands von Oberrichter B.________ gewiesen werde. Die weiteren beiden Mitglieder des Spruchkörpers seien noch nicht bekannt, so dass namentlich

3 Oberrichterin C.________ und Oberrichter D.________ noch nicht ablehnbar seien (pag. 1 f.). Damit beschränkt sich die vorliegende Prüfung des Gesuchs auf die Ablehnung von Oberrichter B.________ in den Verfahren BK J.________ und BK K.________. 1.4 Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 stellte die Verfahrensleitung dem Gesuchsgegner das Gesuch vom 24. Juli 2020 zu und räumte ihm Frist zur Stellungnahme ein (pag. 11 f.). Der Gesuchsgegner liess sich am 11. August 2020 vernehmen und beantragte die kostenfällige Abweisung des Gesuchs (pag. 17). Der Gesuchsteller erhielt mit Verfügung vom 12. August 2020 die Gelegenheit eine Replik einzureichen (pag. 19), wovon er mit Schreiben vom 19. August 2020 Gebrauch machte (pag. 25 ff.). 2. 2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz von einem Ausstandsgesuch betroffen ist. 2.2 Der Gesuchsteller beruft sich in erster Linie darauf, dass der Gesuchsgegner seine Beschwerden mit einem persönlichen Interesse beurteile (pag. 27). Der Eingabe des Gesuchstellers lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass der Gesuchsgegner aufgrund der bereits beurteilten Beschwerden (BK G.________, BK H.________ und BK I.________) die noch zu beurteilenden Beschwerden (hängige Verfahren BK J.________ und BK K.________) nicht unabhängig, sondern parteiisch und mit einem persönlichen ablehnenden Interesse beurteilen werde. Damit stützt der Gesuchsteller sein Ausstandsgesuch auf Art. 56 lit. a, b und f StPO. 2.3 Nach der Formel der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine Gerichtsperson als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder verfahrensorganisatorische Aspekte gehören, liegen. Wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen als offen und nicht vorbestimmt erscheint (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu den Vorbemerkungen zu Art. 56-60). Ob der Anschein der Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Es genügt somit nicht, dass der Partei Äusserungen oder Verfahrenshandlungen, die von der in einer Strafbehörde tätigen Person ausgehen, missfallen. Das Misstrauen muss vielmehr durch ein bestimmtes Verhalten der Person oder in bestimmten äusseren Gegebenheiten in objektiver Weise und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt erscheinen. Dabei hat die objektivierte Beurteilung aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten zu erfolgen, zu deren Schutz die Garantie besteht. Entscheidend ist mithin, wie ein unbefangener und vernünftiger Dritter in

4 der Lage der Verfahrensbeteiligten die Situation einschätzen würde (BOOG, a.a.O., N. 10 zu den Vorbemerkungen zu Art. 56-60). 2.4 Die Vorbringen des Gesuchstellers vermögen keinen Ausstandsgrund gegen den Gesuchsgegner zu begründen. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit des Gesuchsgegners erwecken könnten. Vorab gilt es festzuhalten, dass sich der Gesuchsteller im Wesentlichen darauf beschränkt, in pauschaler Weise zu rügen, dass der Gesuchsgegner nicht unabhängig, sondern parteiisch und mit einem persönlichen ablehnenden Interesse handle. Allfällige (behauptete) Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen in der Regel keine Schlüsse auf Befangenheit zu. Es trifft zu, dass der Gesuchsgegner in den Verfahren BK G.________, BK H.________ und BK I.________ mitwirkte und der Gesuchsteller mit den gefällten Entscheiden offensichtlich nicht einverstanden war, weshalb er (zumindest teilweise) den ordentlichen Rechtsmittelweg bestritt (vgl. Verfügung vom 28.07.2020, pag. 1 f.). Handlungsweisen, welche auf eine offensichtliche Vorbefassung oder ein persönliches Interesse des Gesuchsgegners hindeuten würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Von einer unzulässigen Mehrfachbefassung kann vorliegend ebenfalls nicht die Rede sein. Die Mitwirkung derselben Person in einem anderen Strafverfahren gegen dieselbe Person stellt keine Vorbefassung i.S.v. Art. 56 lit. b StPO dar, selbst wenn sie in jenem Verfahren gegen die Partei entschieden hat und der Entscheid vor oberer Instanz aufgehoben und die Prozessführung des Richters gerügt würde. Dieser Umstand erlangt – sofern nicht etwa im früheren Verfahren zwischen Richter und Angeklagtem schwerwiegende Differenzen aufgekommen sind, welche die Unbefangenheit des Richters in Frage stellen – auch nicht als «anderer Grund» i.S.v. Art. 56 lit. f StPO Bedeutung (BOOG, a.a.O., N. 19 zu Art. 56 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit (BOOG, a.a.O., N. 59 zu Atz. 56; Urteil des Bundesgerichts 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180; 138 IV 142 E. 2.3 S. 146). Solche Umstände sind nicht ersichtlich. Der Gesuchsteller vermag mit seinen Ausführungen ferner nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern eine solche schwere Amtspflichtverletzung durch den Gesuchsgegner vorliegen sollte. Zudem ist ein generelles vorsorgliches Ausstandsgesuch unzulässig, welches sich etwa gegen die Beteiligung eines Richters in allen gegenwärtigen oder künftigen Verfahren richtet (BOOG, a.a.O., N. 2 zu Art. 58). Insofern ist auch kein persönliches Interesse des Gesuchsgegners erkennbar, welches sich bei der Beurteilung der Beschwerden des Gesuchstellers gegen diesen auswirken könnte. Von den beteiligten Richtern wird grundsätzlich erwartet, dass sie die Sache mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit behandeln (Urteil des Bundesgerichts 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.1). 2.5 Das Ausstandsgesuch ist unbegründet und daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

5 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO).

6 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Ausstandverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Gesuchsteller - dem Gesuchsgegner Bern, 11. September 2020 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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