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Bern Obergericht Strafkammern 19.06.2019 SK 2019 43

June 19, 2019·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·4,518 words·~23 min·1

Summary

Bedingte Entlassung aus stationärer therapeutischer Massnahme | Sicherheitsdirektion (SID)

Full text

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Beschluss SK 19 43 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Juni 2019 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Kiener, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiber Engel Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Fürsprecherin B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Bedingte Entlassung aus stationärer therapeutischer Massnahme Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 21. Dezember 2018 (2018.POM.621)

2 Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 14. August 2018 verweigerten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) anlässlich der jährlichen Prüfung die bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug und ordneten die Weiterführung der stationären Massnahme nach Art. 59 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) an (amtliche Akten BVD pag. 730 ff.). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. September 2018 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: POM) Beschwerde, wobei er unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 14. August 2018 sowie die bedingte Entlassung, eventualiter die Aufhebung der Massnahme beantragte (amtliche Akten BVD pag. 756 ff.). 3. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2018 wies die POM die Beschwerde ab (pag. 23 ff.). 4. Am 28. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 21. Dezember 2018 und stellte folgende Anträge (pag. 3): 1. Ziffern 1 und 3 des Entscheids der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 21. Dezember 2018 seien aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 5. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und beantragte, ihm sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwaltes zu bewilligen (pag. 40 ff.). 6. Gestützt auf diese Eingaben eröffnete die 2. Strafkammer am 31. Januar 2019 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 49 ff.). 7. Mit Schreiben vom 6. Februar 2019 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (pag. 55 f.). 8. Innert der mit Verfügung vom 28. Februar 2019 gewährten Frist gelangte beim Obergericht des Kantons Bern die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 11. März 2019 ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung sowohl der Beschwerde als auch des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung beantragte (pag. 73).

3 9. Die Replik des Beschwerdeführers langte innert der mit Verfügung vom 12. März 2019 gewährten Frist am 2. April 2019 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 87 ff.). 10. Sowohl die POM (pag. 111) als auch die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (pag. 113) verzichteten auf eine Duplik, worauf die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als geschlossen erachtete (pag. 115 f.). II. 11. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der POM im Bereich des Justizvollzuges. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besondere Bestimmung enthält. Namentlich finden Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 12. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 13. Auf die Beschwerde vom 28. Januar 2019 ist einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. 14. Der Beschwerdeführer rügt zunächst sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe sich im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der stationären therapeutischen Massnahme nicht dazu geäussert, ob eine ambulante Behandlung als mildere Massnahme in Betracht komme, in deren Rahmen eine Bewährungshilfe angeordnet und Weisungen erteilt werden können (pag. 16 f.). 15. Ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VR- PG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) ist die Verpflichtung einer Behörde, ihren Entscheid zu begründen. In der Begründung ist sie nicht gehalten, sich mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss indessen so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids bewusst werden und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer-

4 den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 IV 81 E. 2.2, 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1 mit Hinweisen). 16. Die Behauptung der Verteidigung, die Vorinstanz habe die Erforderlichkeit der stationären therapeutischen Massnahme nicht geprüft, trifft aktenkundig nicht zu. Die Vorinstanz führte hierzu aus (pag. 31): […] Es kann derzeit jedoch nur von einer Abstinenz und einer regelmässigen Medikamenteneinnahme ausgegangen werden, solange [der Beschwerdeführer] sich in den kontrollierten, betreuten und engmaschigen Strukturen befindet. Diese sind beim Beschwerdeführer nur im Vollzug gegeben, zumal ihm jeglicher sozialer Empfangsraum sowie jegliche soziale Stabilität und Unterstützung fehlt: Seine Geschwister, welche in der Schweiz leben, sind offensichtlich gegen eine regelmässige Medikamenteneinnahme eingestellt, zumal der dringende Verdacht besteht, dass sein Bruder ihm Drogen in die Klinik gebracht habe (vgl. Entscheid der POM vom 11. Dezember 2017 E. 5e, Vorakten pag. 659 Rückseite). […] 17. Die Vorinstanz erwog somit durchaus die Möglichkeit milderer Massnahmen, schloss solche jedoch mangels Eignung aus. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. IV. 18. Des Weiteren moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe «den Sachverhalt in verschiedenen Punkten falsch oder unvollständig festgestellt […], insbesondere in Bezug auf die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers und der noch erzielbaren Fortschritte durch weitere Behandlungen. […] Der Entscheid vom 21. Dezember 2018 ist daher aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen» (pag. 19). 19. Die Beschwerdeschrift hat einen Antrag zu enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Da die Beschwerde ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 84 Abs. 1 VRPG), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Der Beschwerdeführer muss demnach angeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Obergericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2016 vom 14. Februar 2014 E. 1.2). 20. Vorliegend verlangt der Beschwerdeführer lediglich, die Ziffern 1 und 3 des Entscheids der POM vom 21. Dezember 2018 seien aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Einen materiellen Antrag stellt

5 er nicht. Dass die Kammer im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der Lage wäre, ein Urteil zu fällen, und die Streitsache an die Vorinstanz zurückweisen müsste, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor und wird auch in der Beschwerde nicht dargetan, betreffen doch die geltend gemachten Rügen im Kern nicht Sachverhalts- sondern Rechtsfragen (Behandlungsbedürfnis des Beschwerdeführers, Eignung der Massnahme, Vorhandensein milderer Massnahmen). Der Sachverhalt ist ohne weiteres spruchreif und ein reformatorischer Entscheid möglich. Aus der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2016 vom 14. Februar 2014 E. 1.2), ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer anstrebt, die Bewilligung der bedingten Entlassung und eventualiter die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme zu erwirken. Das Rechtsbegehren ist in diesem Sinne zu interpretieren. V. 21. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss zunächst die bedingte Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme. Er lässt zusammengefasst ausführen, er habe seine anfänglichen Schwierigkeiten, sich auf die Behandlung einzulassen, überwunden, wodurch sich sein Zustand nach und nach deutlich verbessert habe. Auch wenn er teilweise zur Teilnahme an Therapien habe motiviert werden müssen, sei dennoch aktenkundig, dass er in den letzten Jahren an vielen Therapien teilgenommen habe. Aus den entsprechenden Therapieberichten gehe hervor, dass er massive Fortschritte gemacht habe. Dabei treffe es zwar zu, dass er seit Juli 2018 an einigen Therapiesitzungen nicht teilgenommen habe. Der Grund hierfür liege aber nicht in einer Verweigerungshaltung, sondern darin, dass er gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Er wisse inzwischen genau, unter welcher Krankheit er bei den Taten gelitten und welche Symptome diese ausgelöst hätten. Durch dieses Wissen und die Auseinandersetzung habe er gelernt, mit seiner schweren paranoiden Schizophrenie umzugehen. Es sei daher nicht mehr zu befürchten, dass die Krankheit erneut zur Begehung von Taten führen werde. Des Weiteren möge es zwar zutreffen, dass er noch nicht vollständig geheilt sei. Das sei aber auch nicht Voraussetzung für eine bedingte Entlassung. Im Übrigen bereue er seine Taten sehr und konsumiere keine Drogen und keinen Alkohol mehr. Da seine begangenen Taten einen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln aufgewiesen hätten, sei durch die Abstinenz die Gefahr zur Begehung weiterer Straftaten weiter gesunken. In Bezug auf seine Medikation gibt der Beschwerdeführer an, dass er am Anfang der Massnahme seine Medikamente regelmässig eingenommen habe. Erst aufgrund der Nebenwirkungen habe er sich geweigert, diese weiterhin zu nehmen. Diese Phase habe aber lediglich Monate gedauert und nicht Jahre, wie die Vorinstanz angegeben habe (pag. 5 – 9). 22. Die bedingte Entlassung des Täters aus dem stationären Vollzug einer Massnahme hat gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB zu erfolgen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Die Prognose ist

6 günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen. Eine Heilung im medizinischen Sinn ist indes nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene gelernt hat, mit seinen Defiziten umzugehen. Entscheidend ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert werden konnte (Urteile des Bundesgerichts 6B_930/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.2.2; 2C_573/2018 vom 1. Februar 2019 E. 4.3). 23. Nach Auffassung der Kammer ist der Entscheid der Vorinstanz nicht nur im Ergebnis richtig, sondern auch zutreffend begründet, weshalb vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. 24. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Soweit er angibt, er habe viele Therapien besucht, massive Fortschritte gemacht und gelernt, mit seiner schweren paranoiden Schizophrenie umzugehen, stellt er sich – wie die Vorinstanz zu Recht festhält (pag. 29) – in Widerspruch zu allen involvierten Fachpersonen. 25. Gemäss Aktennotiz der BVD vom 10. Januar 2018 besteht beim Beschwerdeführer «nach wie vor keine Behandlungseinsicht» (amtliche Akten BVD pag. 671). Gemäss E-Mail vom 22. Januar 2018 von med. pract. C.________ ist die Krankheits- und Behandlungseinsicht beim Beschwerdeführer nach wie vor nicht gegeben und die Diagnose der paranoiden Schizophrenie könne er nach wie vor nicht nachvollziehen. Zu seinem Indexdelikt äussere sich der Beschwerdeführer zwar einsichtig, tendiere jedoch dazu, die Umstände zu externalisieren. Er habe sich in sehr stressigen Lebensumständen befunden und sei in einen Teufelskreis von Drogen, Schulden und rechtliche Angelegenheiten geraten, die sich wiederum in verstärktem Substanzkonsum widerspiegelt hätten (amtliche Akten BVD pag. 674). Auch gemäss Aktennotiz der BVD vom 26. April 2018 ist der Beschwerdeführer nach wie vor nicht störungseinsichtig (amtliche Akten BVD pag. 685). Der Therapieverlaufbericht vom 14. Juni 2018 kommt ebenfalls zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer Krankheits- und Behandlungseinsicht fehlt (amtliche Akten BVD pag. 694). Auch die jüngsten Berichte über den Beschwerdeführer (welche die Kammer ebenfalls berücksichtigt, Art. 25 VRPG) zeigen kein anderes Bild. Zwar konnte beim Beschwerdeführer gemäss Bericht vom 21. Dezember 2018 der Klinik D.________ eine weiterentwickelte Problemeinsicht und vertiefte selbstkritische Auseinandersetzung im Rahmen der deliktsorientierten Arbeit festgestellt werden (amtliche Akten BVD pag. 855). Nach Gewährung der beantragten Vollzugslockerung und Verlegung aus legalprognostischen Überlegungen in die Stiftung E.________ (eine offene Einrichtung) zeigte sich jedoch rasch ein anderes Bild: In ihrer E-Mail vom 7. März 2019 schildert F.________, diplomierte Pflegefachfrau für Psychiatrie der Stiftung E.________, in Bezug auf die Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers was folgt (amtliche Akten BVD pag. 903):

7 […] Im Verlauf des Gesprächs kamen wir auf seine Krankheit zu sprechen wobei ich ihn fragte, woran er erkenne, wenn es ihm nicht gut gehe. Er meinte sofort, dass er nicht krank sei und es gehe ihm mehrheitlich nicht gut wegen der Depotspritze. Betonte mehrfach nicht krank zu sein. […] Die Fallverantwortliche der BVD, G.________, antwortete darauf, sie sei «ehrlich gesagt etwas schockiert über den Stand von A.________ nach 4 Jahren Massnahmenvollzug (amtliche Akten BVD pag. 905). Gemäss weiterer Aktennotiz der BVD vom 18. März 2019 handelt es sich beim Beschwerdeführer nach Auffassung von H.________, Therapeut der Stiftung E.________, um einen nicht motivierten Insassen, der nur vordergründig mitmache. Es sei keine Krankheitseinsicht vorhanden und seine Delikte nehme er auch nicht ernst (amtliche Akten BVD pag. 908). Gemäss Aktennotiz der BVD vom 26. März 2019 überwiegt sodann nach Auffassung von F.________ der Eindruck, der Beschwerdeführer sei nicht motiviert, was die Massnahme anbelange (amtliche Akten BVD pag. 914). Gemäss Aktennotiz der BVD vom 9. April 2019 ist nach Auffassung von Dr. I.________ die intrinsische Krankheitseinsicht beim Beschwerdeführer sehr begrenzt. Es sei daher bereits wieder ein Rückversetzung in die Klinik D.________ diskutiert worden (amtliche Akten BVD pag. 916). Gemäss Aktennotiz der BVD vom 9. April 2019 verläuft die Therapie des Beschwerdeführers gemäss F.________ aktuell ungünstig. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise verlangt, er wolle erst um 10:00 Uhr statt um 08:00 Uhr arbeiten, habe am Tag der offenen Tür die Arbeit gänzlich verweigert und habe aktuell oft Kopfschmerzen. Er mache, was er wolle. Er sei überhaupt nicht lösungsorientiert oder kompromissbereit. Seine Motivation sei gar nicht vorhanden (amtliche Akten BVD pag. 917). Die BVD sahen sich in der Folge gezwungen, den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. April 2019 dazu aufzufordern, die Anweisungen des Behandlungsteams der Stiftung E.________ zu befolgen und konstruktiv mitzuarbeiten (pag. 121): […] In letzter Zeit haben sich ungünstige Rückmeldungen gehäuft. So ist von Arbeitsverweigerung, schwierigen Gesprächen, widersprüchlichen Äusserungen und Nichteinhalten von Abmachungen die Rede. Ein lösungs- und kompromissbereites Handeln werde grundsätzlich vermisst bei Ihnen. Ausserdem scheint Ihre Motivation in der Massnahme grundsätzlich nicht vorhanden zu sein. Wir stellen uns gegenwärtig die Frage, ob die Verlegung in die Stiftung E.________ allenfalls zu einer Überforderung Ihrerseits geführt hat und Ihre geringe Belastbarkeit nun so zum Ausdruck kommt. […] Gemäss Aktennotiz vom 15. April 2019 hat sich der Beschwerdeführer an diesem Tag wieder einmal von der Arbeit dispensieren lassen wollen. Das Gespräch sei in der Folge eskaliert und der Beschwerdeführer habe damit gedroht, nach Eritrea zu gehen und die Massnahme abzubrechen. Auf Vorhalt des vorerwähnten Schreibens vom 10. April 2019 sei der Beschwerdeführer davon gelaufen und habe die Arbeit verweigert (amtliche Akten BVD pag. 923). Nach Auffassung der Kammer kann unter diesen Umständen von «massiven Fortschritten» des Beschwerdeführers keine Rede sein. Seine Weigerung, aktiv (sic) an Resozialisierungsmassnahmen mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB), ist klar als negatives Prognoseelement zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 1.4.3 mit Hinweisen).

8 26. Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er konsumiere keine Drogen und keinen Alkohol mehr und nehme regelmässig seine Medikamente ein, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Es ist dokumentiert, dass beim Beschwerdeführer in unmediziertem Zustand von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen ist (amtliche Akten BVD pag. 588; pag. 585; pag. 554; pag. 659 Rückseite). Die Etablierung einer stabilen antipsychotischen Medikation ist daher von höchster Wichtigkeit (amtliche Akten BVD pag. 551). Nichtsdestotrotz konnte eine solche beim Beschwerdeführer im Rahmen der stationären Massnahme erst seit Ende Mai 2017 mittels Depot erreicht werden. Zuvor sträubte sich der Beschwerdeführer regelmässig gegen die Einnahme seiner Medikamente, wobei er diese streckenweise gänzlich verweigerte. Eine entsprechende Übersicht vermittelt der Therapieverlaufbericht der «J.________ AG» vom 13. Juli 2017 (amtliche Akten BVD pag. 579): […] Am 31.12.2015 akzeptierte der Patient letztmalig die Depotinjektion mittels Clopixol® 200 mg. Ab diesem Zeitpunkt verweigerte der Patient jegliche pharmakotherapeutische Behandlung. Ab dem 14.05 2016 wurde dem Patienten aufgrund des verschlechterten Zustandsbildes (Rückzug, Abnahme der therapeutischen Erreichbarkeit, Zunahme von bizarren Verhaltensweisen) täglich Invega® (9 mg, 1-0-0-0) angeboten, welches er jedoch mehrheitlich verweigerte. Zeitweise nahm der Patient freiwillig die Medikation ein, worauf jeweils eine deutliche und rasche Zustandsverbesserung eintrat, worauf der Patient die Medikation jedoch wieder verweigerte. Aufgrund der kontinuierlichen Zustandsverschlechterung wurde am 07.11.2016 ein Antrag auf eine medizinisch indizierte Zwangsmedikation gestellt, am 05.04.2017 erfolgte eine erste Durchführung der Zwangsmedikation (Paliperidon®, 150 mg). […] Auch heute wird dem Beschwerdeführer von den betreuenden Fachpersonen eine geringe Bereitschaft attestiert, von sich aus die Medikamente regelmässig einzunehmen. So gab M.Sc. K.________ an, der Beschwerdeführer sei extrinsisch motiviert und seine Medikamentencompliance brüchig (amtliche Akten BVD pag. 713). Auch gemäss dem Therapieverlaufbericht vom 14. Juni 2018 der J.________ AG ist aufgrund der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers zum gegenwärtigen Zeitpunkt bei einem Wegfall der gegebenen Strukturen von einer sofortigen Absetzung der Medikation und damit von einem unverändert hohen Rückfallrisiko auszugehen (amtliche Akten BVD pag. 698). Nichts anderes scheint der Beschwerdeführer zu behaupten, wenn er in seiner Replik angibt, er werde seine Medikamente nach einer bedingten Entlassung (nur dann) weiter einnehmen, wenn es ihm schlecht gehe (pag. 97). Im Journaleintrag vom 6. März 2019 von F.________ wird deutlich, dass damit nicht eine regelmässige Medikamenteneinnahme gemeint ist (amtliche Akten BVD pag. 903): […] Er meinte sofort, dass er nicht krank sei und es gehe ihm mehrheitlich nicht gut wegen der Depotspritze. Betonte mehrfach nicht krank zu sein. Bezüglich der Depotspritze führte er aus, dass er lediglich 2 Tage vor der Spritze das Gefühl habe, gut schlafen zu können und genug Kraft habe. Er äusserte, dass dies aus seiner Sicht eine Zwangsmedikation sei und nach der bedingten Entlassung werde er dies nicht mehr wollen. Er fühle sich imstande selber darüber zu entscheiden ob er Medikamente benötige und wenn es ihm schlecht gehen würde (erwähnte Drogen & Alkohol) würde er sich bereit erklären die Medikamente wieder zuzulassen, jedoch in Tablettenform. […]

9 Gemäss Dr. I.________ benötigt der Beschwerdeführer daher nach wie vor klar einen stabilen Rahmen, der ihn daran hindert, Substanzen zu konsumieren oder die Medikamente abzusetzen (amtliche Akten BVD pag. 916). Dieser Auffassung schliesst sich die Kammer vorbehaltlos an. Unter den aktuellen Umständen kann mangels Krankheits- oder Behandlungseinsicht nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde im Falle einer bedingten Entlassung seine Medikamente weiterhin regelmässig einnehmen. Entsprechend ist mit den involvierten Fachpersonen von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen. 27. Zusammengefasst zeigen insbesondere die jüngsten Ereignisse nach Versetzung des Beschwerdeführers in der Stiftung E.________, dass dieser offensichtlich noch Mühe hat, mit neu gewährten Freiheiten verantwortungsvoll umzugehen und in alte Muster verfällt, sobald das Vollzugsregime gelockert wird. Die Kammer schliesst daraus, dass eine bedingte Entlassung im jetzigen Zeitpunkt verfrüht wäre. Dem Beschwerdeführer kann keine günstige Prognose gestellt werden. Eine bedingte Entlassung fällt daher ausser Betracht. VI. 28. Eventualiter verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme. Hierzu gibt er zusammengefasst an, er werde in Zukunft keine weiteren Therapiefortschritte mehr erreichen. Zum einen seien alle Therapiemöglichkeiten bereits ausgeschöpft und zum anderen habe er sich bereits mehr als ausgiebig mit seiner Krankheit und seinen Taten auseinandergesetzt (pag. 11). 29. Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben (Art. 56 StGB Abs. 6 StGB). Aufgehoben wird eine Massnahme u.a. dann, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 Bst. a StGB). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Laufe ihres Vollzugs herausstellt, dass eine therapeutische Besserung nicht mehr zu erwarten ist bzw. eine deutliche Verminderung der Gefahr weiterer Taten nicht mehr erreicht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_542/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3). 30. Wie bereits dargelegt (siehe oben, E. 24 ff.), ist die Behandlungs- und Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers nach wie vor gering. Es kann daher keine Rede davon sein, dass er sich ausgiebig mit seiner Krankheit oder den begangenen Taten auseinandergesetzt hat. In dieser Beziehung besteht nach wie vor Verbesserungspotential. 31. Des Weiteren bestehen durchaus auch weitere Therapiemöglichkeiten. Hierzu sei insbesondere auf den für den Beschwerdeführer weitgehend positiven Bericht vom 21. Dezember 2018 verwiesen, gemäss welchem seine Belastbarkeit durch Vollzugslockerungen überprüft und progressiv erhöht werden kann (amtliche Akten BVD pag. 855). Die mit Verfügung vom 22. Februar 2019 gewährte Vollzugslockerung offenbarte in der Folge zwar Schwachstellen in der Stabilität des Beschwerdeführers. Wie Dr. I.________ gemäss Aktennotiz der BVD vom 9. April 2019 jedoch

10 festhielt, müsse nun durch die Stiftung E.________ versucht werden, diese Defizite des Beschwerdeführers zu kompensieren (amtliche Akten BVD pag. 916). 32. Angesichts dieser Umstände ist es dem Beschwerdeführer durchaus möglich, weitere Fortschritte zu erzielen. Die stationäre therapeutische Massnahme ist nicht aussichtslos und daher auch nicht aufzuheben. VII. 33. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die stationäre therapeutische Massnahme sei nicht mehr verhältnismässig. Er führt an, die Massnahme sei zur Prävention von Straftaten ungeeignet, da solche schon gar nicht mehr zu erwarten seien und ausserdem die Massnahme bei ihm keine weiteren Verbesserungen mehr zu erbringen vermöge. Des Weiteren komme eine ambulante Behandlung als mildere Massnahme in Betracht, in deren Rahmen eine Bewährungshilfe angeordnet und Weisungen erteilt werden könnten. Schliesslich sei ihm die stationäre therapeutische Massnahme auch nicht mehr zumutbar. Es fehle am öffentlichen Interesse, da von ihm keine Gefahr mehr ausgehe. Demgegenüber sei sein Interesse an Freiheit hoch zu gewichten (pag. 13 – 17). 34. Eine stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt neben der Eignung der Massnahme zur Verbesserung der Legalprognose und dem Fehlen milderer Massnahme für die Erreichung des angestrebten Erfolgs, dass zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation besteht. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist auch der Dauer des bereits erfolgten Freiheitsentzugs Rechnung zu tragen. Bei langandauernder Unterbringung gewinnt der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen zunehmend an Gewicht. Erreicht die Gefährlichkeit allerdings einen Grad, der im Falle einer Unbehandelbarkeit eine Verwahrung rechtfertigen könnte, ist das Kriterium der Dauer des Freiheitsentzugs von beschränkter Tragweite (Urteil des Bundesgerichts 6B_930/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.2.3). 35. Die Kammer schliesst sich vorbehaltlos der Argumentation der Vorinstanz an (siehe oben, E. 16). Vom Beschwerdeführer geht ohne stabile Medikation nach wie vor eine hohe Rückfallgefahr aus (siehe oben, E. 26). Diese Rückfallgefahr kann durch die stationäre therapeutische Massnahme gesenkt werden (siehe oben, E. 30 f.). Mildere Massnahmen sind demgegenüber nicht geeignet, beim Beschwerdeführer eine stabile Medikamenteneinnahme und Alkoholabstinenz zu gewährleisten und dadurch die hohe Rückfallgefahr zu senken (siehe oben, Argumentation der Vorinstanz, E. 16). Die in Frage stehende Massnahme erweist sich daher als geeignet, erforderlich und – in Anbetracht von Anzahl und Schwere der Anlassdelikte (insbesondere Raub, sexuelle Nötigung und mehrfacher Diebstahl) – als zumutbar. VIII.

11 36. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor und die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung bzw. Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme sind nicht gegeben. Der Beschwerdeführer dringt folglich mit seinem Antrag nicht durch. Damit werden ihm die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2‘000.00, zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 51 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12] analog). 37. Eine Entschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht auszurichten (Art. 108 Abs. 3 VRPG e contrario). IX. 38. Im Gesuch vom 28. Januar 2018 beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts. Zur Begründung führt er an, die Beschwerde sei nicht aussichtslos und er verfüge nur über ein geringes Pekulium. Andere Mittel, die ihm die Finanzierung der Prozesskosten erlauben würden, habe er keine. Die Beiordnung eines amtlichen Anwalts rechtfertige sich, da er in rechtlichen Dingen unerfahren und der vorliegende Fall in rechtlicher und sachlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereite, denen er nicht gewachsen sei. Zudem könne das Verfahren für ihn einschneidende Konsequenzen haben (pag. 42 f.). 39. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG befreit die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin eine Partei von den Kostenpflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b; BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Prozessbegehren sind aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 124 I 304 E. 2c; BGE 128 I 225 E. 2.5.3). 40. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist unumstritten. Er befindet sich seit dem 6. Mai 2015 im Massnahmenvollzug und verfügt lediglich über sein Pekulium. 41. Sein Rechtsbegehren ist jedoch als aussichtslos zu bezeichnen. So ist die Behauptung, die Vorinstanz habe die Verhältnismässigkeit und insbesondere die Erforderlichkeit der stationären therapeutischen Massnahme nicht geprüft, klar aktenwidrig.

12 Und soweit sein Rechtsbegehren im Sinne eines reformatorischen Antrags interpretiert wird, stellt er sich in seiner Beschwerdebegründung in Widerspruch zu sämtlichen involvierten Fachpersonen. Auf die Argumente der Vorinstanz geht er dabei teilweise überhaupt nicht ein. Zudem hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten in der Stiftung E.________ während des laufenden Verfahrens erheblich dazu beigetragen, dass sein Ersuchen um Gewährung der bedingten Entlassung bzw. um Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme als aussichtslos bezeichnet werden muss. 42. Angesichts der nicht erfüllten Bedingungen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Anwalts abzuweisen. 43. Gemäss Art. 112 Abs. 1 VRPG ist der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kostenlos.

13 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Anwalts wird abgewiesen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 19. Juni 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Engel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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