Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 19 366 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Oktober 2020 Besetzung Obergerichtssuppleantin Hofstetter (Präsidentin i.V.), Oberrichter Guéra, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Veruntreuung, Urkundenfälschung und Geldwäscherei Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 31. Juli 2019 (PEN 18 528)
2 Inhaltsverzeichnis I. Formelles ......................................................................................................................4 1. Erstinstanzliches Urteil ...............................................................................................4 2. Berufung.....................................................................................................................4 3. Anträge der Parteien ..................................................................................................5 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen.......................................................................8 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ...................................................8 6. Anklagegrundsatz ......................................................................................................8 6.1 Grundlagen .........................................................................................................8 6.2 Anklagevorwurf der Geldwäscherei ..................................................................10 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung .........................................................................10 7. Vorbemerkungen......................................................................................................10 8. Vorwurf gemäss Anklageschrift................................................................................11 9. Überblick und unbestrittener Sachverhalt ................................................................13 10. Bestrittener Sachverhalt .......................................................................................15 11. Beweismittel .........................................................................................................15 11.1 Objektive Beweismittel......................................................................................15 11.2 Subjektive Beweismittel ....................................................................................15 12. Beweisergebnis der Vorinstanz ............................................................................22 13. Vorbringen der Parteien .......................................................................................23 14. Beweiswürdigung der Kammer.............................................................................25 14.1 Vorbemerkung ..................................................................................................25 14.2 Aussagewürdigung ...........................................................................................25 14.3 Wesentliche objektive Beweismittel ..................................................................30 14.4 Zu den einzelnen Bezügen ...............................................................................30 14.5 Gesamtwürdigung/Fazit ....................................................................................41 III. Rechtliche Würdigung ...........................................................................................44 15. Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) .........................................................44 15.1 Rechtliche Grundlagen .....................................................................................44 15.2 Subsumtion .......................................................................................................45 16. Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) ...........................................................46 16.1 Rechtliche Grundlagen .....................................................................................46 16.2 Subsumtion .......................................................................................................47 17. Schuldsprüche......................................................................................................48 IV. Strafzumessung .....................................................................................................48
3 18. Anwendbares Recht .............................................................................................48 19. Allgemeines und Vorgehen ..................................................................................49 20. Tatkomponenten Veruntreuung von Bargeld (AKS Ziff. 1.1.) ...............................50 20.1 Objektive Tatschwere .......................................................................................50 20.2 Subjektive Tatschwere......................................................................................51 20.3 Einsatzstrafe .....................................................................................................51 21. Tatkomponenten Veruntreuung durch Banküberweisungen (AKS Ziff. 1.2/3.).....51 21.1 Objektive Tatschwere .......................................................................................51 21.2 Subjektive Tatschwere......................................................................................52 21.3 Asperation.........................................................................................................52 22. Tatkomponenten Urkundenfälschung...................................................................52 22.1 Objektive Tatschwere .......................................................................................52 22.2 Subjektive Tatschwere......................................................................................52 22.3 Fazit ..................................................................................................................52 23. Täterkomponenten ...............................................................................................53 23.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse ............................................................53 23.2 Verhalten nach der Straftat und im Strafverfahren ...........................................53 23.3 Strafempfindlichkeit...........................................................................................53 24. Konkretes Strafmass ............................................................................................54 25. Vollzug..................................................................................................................54 26. Anrechnung der Untersuchungshaft und der Ersatzmassnahmen.......................54 V. Zivilpunkt ....................................................................................................................55 27. Urteil der Vorinstanz und Vorbringen der Parteien...............................................55 28. Beurteilung der Kammer.......................................................................................55 VI. Kosten und Entschädigung ..................................................................................56 29. Verfahrenskosten .................................................................................................56 30. Entschädigung der amtlichen Verteidigung ..........................................................57 31. Entschädigung der Privatklägerin.........................................................................57 VII. Verfügungen ...........................................................................................................58 32. Einziehung und Ersatzforderung ..........................................................................58 32.1 Grundlagen .......................................................................................................58 32.2 Ersatzforderung ................................................................................................58 32.3 Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte 58 33. DNA und biometrische erkennungsdienstliche Daten ..........................................60 VIII. Dispositiv ................................................................................................................62
4 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 31. Juli 2019 erklärte das Regionalgericht Oberland als Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) schuldig der mehrfach begangenen Veruntreuung im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 4'150'156.65 zum Nachteil der C.________ AG (nachfolgend: Privatklägerin), der E.________ AG und der G.________ AG, der mehrfach begangenen Urkundenfälschung sowie der mehrfach begangenen Geldwäscherei. Es verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Weiter verurteilte es die Beschuldigte zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 42'899.65 und der Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 42'824.05, und setzte die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten fest. Im Zivilpunkt wurde die Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 3'597'197.29 Schadenersatz zuzüglich Zins von 5 % seit dem 14. September 2016 sowie zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 24'875.55 an die Privatklägerin verurteilt. Weiter wurde verfügt, dass der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 390'000.00 der geschädigten Privatklägerin ausgehändigt wird und diverse Vermögenswerte eingezogen und der Privatklägerin zugesprochen werden. Die Ersatzforderung von CHF 42'899.65 wurde ebenfalls der Privatklägerin zugesprochen. Zahlreiche weitere Vermögenswerte respektive Gegenstände wurden eingezogen und verwertet, wobei der Verwertungserlös nach Abzug des Verwertungsaufwandes wiederum der Privatklägerin zugesprochen wurde, sofern sie den entsprechenden Teil ihrer Forderung an den Staat abtritt. Weitere Gegenstände wurden zur Vernichtung oder zu Handen der Akten eingezogen bzw. der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft zurückgegeben. Es wurde über die Löschung des erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten verfügt (pag. 1985 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 5. August 2019 fristgerecht die Berufung an (pag. 1995). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung (pag. 2007 ff.) mit Verfügung vom 20. September 2019 (pag. 2053 f.) erklärte die Beschuldigte am 14. Oktober 2019 fristund formgerecht die Berufung. Sie beschränkte die Berufung auf die Schuldsprüche der mehrfachen Veruntreuung im Deliktsbetrag von CHF 3'810'000.00 (Ziffer 1.1 der Anklageschrift vom 20. Dezember 2018), der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Geldwäscherei. Weiter focht sie die Strafzumessung, die Verurteilungen zur Bezahlung einer Ersatzforderung und der Verfahrenskosten, die Rückzahlungs- und Nachzahlungspflicht betreffend die amtliche Verteidigung, die Verurteilung im Zivilpunkt sowie einen Teil der weiteren Verfügungen an (pag. 2064 ff.). Die Generalstaatanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 auf Erklärung der Anschlussberufung und auf das Stellen eines Nichteintretensantrages
5 (pag. 2075 f.). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Am 1. Oktober 2020 fand in Anwesenheit aller Parteien die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer statt. Die mündliche Urteilseröffnung erfolgte am 2. Oktober 2020 (pag. 2121 ff.). 3. Anträge der Parteien Die Verteidigung der Beschuldigten stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. Oktober 2020 folgende Anträge (pag. 2129 f.): I. A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen 1. der Veruntreuung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen 19. Februar 2016 und 12. September 2016, in H.________, indem sich A.________ ab dem F.________ (Bank)- Konto z.N. der Firma C.________ AG bei insgesamt 32 Bezügen CHF 3'810'000.00 auszahlen liess (Röm. I, Ziff. 1, S. 2 des Urteils vom 31. Juli 2019; Röm. I, Ziff. 1.1, S. 1 der Anklageschrift vom 20. Dezember 2018); 2. der Urkundenfälschung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen 17. Februar 2016 und 5. September 2016 in H.________ und I.________ (Röm. I, Ziff. 2, S. 2 des Urteils vom 31. Juli 2019; Röm. I, Ziff. 2, S. 7 der Anklageschrift vom 20. Dezember 2019); 3. der Geldwäscherei, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen 17. Februar 2016 und 14. September 2016 in H.________ und I.________ (Röm. I, Ziff. 3, S. 2 des Urteils vom 31. Juli 2019; Röm. I, Ziff. 3, S. 8 der Anklageschrift vom 20. Dezember 2019; II. A.________ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 279 Tagen sowie einer angemessenen Dauer für die angeordnete Ersatzmassnahme der Schriftensperre im Umfang von 6 Monaten; unter Auferlegung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten an A.________. der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben bei Anordnung einer Probezeit von 2 Jahren. III. Die Zivilklage der C.________ AG sei soweit CHF 335'800.65 und EUR 3'960.00 übersteigend unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. IV. Weiter sei zu verfügen: 1. Über die Löschung des DNA-Profils und der erkennungsdienstlichen Daten sei gerichtlich zu verfügen; 2. Nachfolgende Vermögenswerte bzw. Gegenstände seien A.________ auszuhändigen: 2.1. CHF 50'086.10 (Rückzahlung Kaufpreis gemäss Rücktritt Kaufvertrag Mercedes S205 d Swiss Star);
6 2.2 Guthaben von ca. CHF 3'804.41 auf dem Privatkonto J.________ (Bank), IBAN .________, lautend auf A.________; 2.3 Guthaben von ca. CHF 4'593.40 auf dem Privatkonto J.________(Bank), IBAN .________ (Rubrik K.________), lautend auf A.________; 2.4 Guthaben von ca. CHF 10'262.80 auf dem Sparkonto J.________(Bank), IBAN .________, lautend auf A.________; 2.5 Guthaben von ca. CHF 10'676.00 auf dem Sparkonto F.________ (Bank), IBAN .________, lautend auf A.________; 2.6 Guthaben von ca. CHF 1'900.00 auf dem Kreditkartenkonto .________ L.________ SA, lautend auf A.________; 2.7 Guthaben von ca. CHF 8'847.00 auf dem Kreditkartenkonto .________ M.________ SA, lautend auf A.________; 2.8 Louis Vuitton Etui (leer) 3. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sei gemäss Urteil vom Regionalgericht Oberland vom 31. Juli 2019 zu bestätigen; 4. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gerichtlich zu bestimmen. Die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft lauteten wie folgt (pag. 2133 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 31. Juli 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der weiteren Verfügungen, insofern als 1. der PW Mercedes Slk 250, schwarz, Kontrollschild BE .________ zum Schätzwert von CHF 30'000.00 eingezogen und der geschädigten Firma C.________ AG zugesprochen wurde (Ziff. IV.2. des Urteilsdispositivs, 2. Lemma); 2. div. Vermögenswerte resp. Gegenstände zur Verwertung eingezogen wurden (Ziff. IV.4. des Urteilsdispositivs); 3. div. Gegenstände zur Vernichtung eingezogen wurden (Ziff. IV.5. des Urteilsdispositivs, 2.-4. Lemma); 4. div. Gegenstände zu Handen der Akten eingezogen wurden (Ziff. IV.6. des Urteilsdispositivs); sowie 5. verfügt wurde, div. Gegenstände seien nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschuldigte zurück zu geben (Ziff. IV.7. des Urteilsdispositivs). Il. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Veruntreuung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 17. Februar 2016 und dem 14. September 2016 in H.________ z. N. der E.________ AG und G.________ AG im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 4'150'156.65;
7 2. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 17. Februar 2016 und dem 5. September 2016 in H.________ und I.________; 3. der Geldwäscherei, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 17. Februar 2016 und dem 14. September 2016 in H.________ und I.________; und sie sei in Anwendung von Art. 2 Abs. 2, 40, 47, 49 Abs. 1, 51 aStGB, 138 Ziff. 1, 305bis Ziff. 1 StGB; 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 279 Tagen und der ausgestandenen Ersatzmassnahmen im Umfang von 30 Tagen; 2. zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 42'899.65; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die folgenden Vermögenswerte seien einzuziehen und der geschädigten Firma C.________ AG zuzusprechen: 1.1. CHF 50’086.10 (Rückzahlung Kaufpreis gemäss Rücktritt Kaufvertrag Mercedes S205 d Swiss Star); 1.2. Guthaben von ca. CHF 3’804.41 auf dem Privatkonto J.________(Bank), IBAN .________, lautend auf A.________; 1.3. Guthaben von ca. CHF 4’593.40 auf dem Privatkonto J.________(Bank), IBAN .________ (Rubrik K.________), lautend auf A.________; 1.4. Guthaben von ca. CHF 10’262.80 auf dem Sparkonto J.________(Bank), IBAN .________, lautend auf A.________; 1.5. Guthaben von ca. CHF 10’676.00 auf dem Sparkonto F.________(Bank), IBAN .________, lautend auf A.________; 1.6. Guthaben von ca. CHF 1’900.00 auf dem Kreditkartenkonto .________ L.________ SA, lautend auf A.________; 1.7. Guthaben von ca. CHF 8’847.00 auf dem Kreditkartenkonto .________ M.________ SA, lautend auf A.________. 2. Die Ersatzforderung von CHF 42’899.65 (zusammengesetzt aus dem Guthaben von ca. CHF 40'899.65 auf dem Privatkonto J.________(Bank), IBAN .________ (Rubrik Liegenschaft), lautend auf A.________ sowie einem beschlagnahmten Bargeldbetrag von CHF 2’000.00) sei der geschädigten Firma C.________ AG zuzusprechen (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB). 3. Das Etui Luis Vuitton (leer) sei einzuziehen und zu verwerten; der Verwertungserlös sei nach Abzug des Verwertungsaufwandes der geschädigten Firma C.________ AG zuzusprechen. 4. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
8 Der Vertreter der Privatklägerin verzichtete auf konkrete Anträge und verlangte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 2138). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug und ein aktueller Leumundsbericht über die Beschuldigte eingeholt (pag. 2106 und 2107 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde eine Einvernahme mit der Beschuldigten durchgeführt (pag. 2123 ff.). Die Beschuldigte liess ein Zwischenzeugnis ihrer aktuellen Arbeitgeberin einreichen, das von der Kammer zu den Akten erkannt wurde (pag. 2143). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Überprüft werden somit nur die von der Beschuldigten angefochtenen Teile. Im Übrigen, d.h. bezüglich des Schuldspruchs der Veruntreuung in den Deliktsbeträgen von CHF 335’800.00 (Ziffer 1.2. der Anklageschrift) und EUR 3’960.00 (Ziffer 1.3. der Anklageschrift) und der nicht angefochtenen Verfügungen ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Da nur die Beschuldigte Berufung eingereicht hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu deren Nachteil abändern. Einzig bei ihrem Entscheid über die Zivilklage ist die Rechtsmittelinstanz an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO). 6. Anklagegrundsatz 6.1 Grundlagen Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_254/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1.2). Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_161/2015 vom 8. Juli 2015 E. 2.2 sowie 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E.
9 1.3). Die gesetzlichen Minimalanforderungen an die Formulierung des Sachverhalts in inhaltlicher Hinsicht finden sich in Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO. Danach bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Danach sind die erhobenen Vorwürfe möglichst prägnant – oder im Wortlaut des Gesetzes «möglichst kurz, aber genau» – darzustellen. Das Bindewort «aber» (anstelle von «und») ist Ausdruck des Spannungsverhältnisses zwischen Kürze und Genauigkeit (CHRISTIAN JOSI, «Kurz und klar, träf und wahr» – die Ausgestaltung des Anklageprinzips in der Schweizerischen Strafprozessordnung, in: ZStrR 127/2009, S. 81). Überspitzte Anforderungen sind an eine Anklageschrift allerdings nicht zu stellen. So hielt das Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden fest, die Anklageschrift sei nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit habe, sich zu verteidigen. Etwaige Ungenauigkeiten sind nicht entscheidend (anstatt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.3 mit Hinweisen u.a. auf BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 und BGE 140 IV 188 E. 1.3 f.). Allgemein gilt, je gravierender die Tatvorwürfe sind, desto höher sind die Anforderungen an den Anklagegrundsatz (Urteile des Bundesgericht 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.4 und 6B_528/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.1.4, beide mit Hinweis auf GE- ORGES GREINER, Akkusationsprinzip und Wirtschaftsstrafsachen, ZStrR 2005 S. 103). Die Beachtung des Anklagegrundsatzes ist sodann eine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 329 Abs. 1 Bst. b StPO (STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 f. zu Art. 329 StPO; FRANZ RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 329 StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafproessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 1883). Da es bei ungenügender Anklage an einer Prozessvoraussetzung fehlt, ist ein Freispruch keine mögliche Rechtsfolge einer Verletzung des Anklagegrundsatzes. Vielmehr hat eine Verfahrenseinstellung zu erfolgen. Nach Art. 329 Abs. 1 Bst. a StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift ordnungsgemäss erstellt ist. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 329 Abs. 4 Satz 1 StPO). Diese Bestimmungen sind grundsätzlich auch im Berufungsverfahren anwendbar (Art. 379 StPO; vgl. auch Beschluss der 1. Strafkammer SK 14 389 vom 6. Mai 2015 E. 5 und BGE 139 IV 161 E. 2.7). Auch im Berufungsverfahren kann daher grundsätzlich zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens noch eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft erfolgen. Ebenso ist eine Verfahrenseinstellung möglich.
10 6.2 Anklagevorwurf der Geldwäscherei Die Verteidigung der Beschuldigten machte geltend, dass in Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei der Anklagegrundsatz verletzt worden sei. Es sei nicht klar, wann und wo, mit welchen Geldern der Tatbestand erfüllt worden sein soll (pag. 2132). Der angeklagte Sachverhalt lautet wie folgt: Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) mehrfach begangen, teilweise gemeinsam mit K.________ in der Zeit vom 17.02.1016 - 14.09.2016 in H.________, N.________ (Adresse), Büroräumlichkeiten C.________ AG, I.________, O.________ (Adresse), Domizil A.________ und anderswo in der Region H.________ sowie in Israel A.________ führte Bargeld in unbekannter Höhe, mindestens aber mehrere CHF 100'000.00, welche sie vorgängig bei der C.________ AG unrechtmässig veruntreut hatte, aus der Schweiz aus oder übergab diese an K.________, welcher sie aus der Schweiz ausführte. Dadurch, dass die aus einem Vermögensdelikt stammenden Gelder aus der Schweiz ausgeführt wurden, vereitelte sie deren Einziehung. Der in der Anklage enthaltene Sachverhalt ist doch sehr unpräzise. Der Deliktsbetrag bleibt mit der Formulierung «mindestens aber mehrere CHF 100'000.00» völlig unbestimmt. Wie das Ausführen des Geldes vonstattenging, wird nicht näher beschrieben. Der Tatzeitraum ist weitgefasst und es wird keine konkrete Handlung an einem bekannten Datum genannt. Der Geldwäschereivorwurf in einem Deliktsbetrag von über CHF 100'000.00 ist doch ein schwerwiegender, sodass erhöhte Anforderungen an die Formulierung des Anklagesachverhaltes zu stellen sind. Die Anklage ist damit nach Auffassung der Kammer zu unbestimmt, um dem Anklagegrundsatz zu genügen. Der angeklagte Sachverhalt lautet ausschliesslich auf das Verbringen von Bargeld ins Ausland. Die Vorinstanz und die Generalstaatsanwaltschaft subsumierten in ihren materiellen Begründungen jedoch entgegen des Anklagesachverhaltes auch Geldtransfers über Western Union, Banküberweisung oder über die Kreditkarte unter diesen Anklagevorwurf. Dies bestätigt die fehlende Präzisierung in der Anklageschrift. Eine Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung erscheint im Stadium des Berufungsverfahrens und unter den gegebenen Umständen nicht angebracht. Selbst bei einer anderen Formulierung der Anklageschrift erscheint es mit einem antizipierten Blick auf die Beweislage unwahrscheinlich, dass ein Schuldspruch der Beschuldigten wegen Geldwäscherei erfolgen könnte. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Geldwäscherei ist infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes einzustellen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorbemerkungen Zu prüfen bleiben die Anklagevorwürfe der Veruntreuung und der Urkundenfälschung gemäss Ziffer 1.1. und Ziffer 2 der Anklageschrift. Da die beiden Anklagepunkte sachverhaltsmässig eng zusammenhängen, wird die Sachverhaltsprüfung
11 und Beweiswürdigung gemeinsam vorgenommen. Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2011 ff., S. 5 ff. der Urteilsbegründung). 8. Vorwurf gemäss Anklageschrift Die Anklageschrift vom 20. Dezember 2018 lautet in den zu prüfenden Punkten wie folgt (pag. 1772 ff.): 1. Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) mehrfach begangen in der Zeit vom 17.02.1016 - 14.09.2016 in H.________, N.________(Adresse), Büroräumlichkeiten C.________ AG, P.________ (Adresse), Filiale F.________(Bank) F.________(Bank) AG, R.________ (Adresse), C.________ Filiale Q.________, I.________, O.________(Adresse), Domizil A.________ z.N. C.________ AG, E.________ AG und G.________ AG A.________ war seit 2002 bei der Firma C.________ AG angestellt. Sie war die Stellvertreterin des Chief Financial Officer, V.________. Zu ihren Aufgabenbereichen gehörten unter anderem die Führung der Personalbuchhaltung und die Erstellung des Jahresabschlusses. Weiter führte sie Zahlungen für die E.________ AG und die G.________ AG aus. Aufgrund ihres Aufgabenbereichs in den Firmen der C.________-Gruppe verfügte sie beim Bankkonto IBAN .________ bei der F.________(Bank) F.________(Bank) AG, lautend auf C.________ AG, über eine Vollmacht, alleine zeichnungsberechtigt Gelder abzuheben. Zu ihren Aufgaben gehörte unter anderem, für Provisionszahlungen für Tourenguides bei der Filiale der F.________(Bank) F.________(Bank) AG am P.________(Adresse) in H.________ Bargeldbeträge von mehreren CHF 10’000.00 abzuheben und diese danach beim Verkaufsgeschäft der C.________ AG beim Q.________ abzuliefern. Bei diesen Bezügen wurde der F.________(Bank) jeweils vorgängig per Fax oder Mail die abzuhebende Menge Bargeld angekündigt. In der Folge übernahm ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Firma C.________ AG das Bargeld in dem Tresorraum der F.________(Bank) Filiale und brachte dieses zur Verkaufsfiliale beim Q.________. Dort quittierte eine verantwortliche Person der Filiale den Empfang des Bargeldes auf dem Auszahlungsbeleg der F.________(Bank). Während der Eingang des Bargeldes im Kassabuch der Filiale eingetragen und eine Kopie des unterzeichneten Auszahlungsbelegs in der Filiale aufbewahrt wurde, wurde der unterzeichnete Auszahlungsbeleg in den Räumlichkeiten der Firma C.________ AG an der N.________(Adresse) aufbewahrt. Zu den Aufgabenbereichen von A.________ gehörte – nachdem ihr das Kassabuch der Filiale jeweils zugestellt worden war –, die abschliessende Prüfung, ob die Eintragungen im Kassabuch der Filiale Q.________ korrekt erfolgt waren. A.________ liess sich ab dem F.________ (Bank)-Konto z.N. der Firma C.________ AG bei insgesamt 32 Bezügen CHF 3'810’000.00 auszahlen, nämlich wie folgt: - 19.02.2016 CHF 60’000.00 - 23.03.2016 CHF 60’000.00 - 01.04.2016 CHF 20’000.00 - 12.04.2016 CHF 30’000.00 - 21.04.2016 CHF 80’000.00 - 13.05.2016 CHF 80’000.00 - 20.05.2016 CHF 100'000.00 - 25.05.2016 CHF 100'000.00 - 06.06.2016 CHF 160'000.00 - 09.06.2016 CHF 180'000.00 - 13.06.2016 CHF 100'000.00
12 - 29.06.2016 CHF 130'000.00 - 01.07.2016 CHF 100'000.00 - 08.07.2016 CHF 100’000.00 - 11.07.2016 CHF 200'000.00 - 12.07.2016 CHF 180'000.00 - 13.07.2016 CHF 150’000.00 - 14.07.2016 CHF 100’000.00 - 27.07.2016 CHF 80'000.00 - 02.08.2016 CHF 150’000.00 - 05.08.2016 CHF 100’000.00 - 17.08.2016 CHF 150'000.00 - 24.08.2016 CHF 150’000.00 - 29.08.2016 CHF 170'000.00 - 31.08.2016 CHF 200'000.00 - 02.09.2016 CHF 50'000.00 - 02.09.2016 CHF 50'000.00 - 02.09.2016 CHF 100'000.00 - 05.09.2016 CHF 200’000.00 - 06.09.2016 CHF 150’000.00 - 07.09.2016 CHF 200’000.00 - 12.09.2016 CHF 130'000.00 Die auf diese Weise bei der F.________(Bank) bezogenen Gelder lieferte sie jedoch nicht wie gemäss den im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gemachten Vorgaben bei der Verkaufsfiliale ab, sondern nahm diese an sich. Sie verwendete sie in der Folge unrechtmässig für private Zwecke, wie zum Beispiel zur Bezahlung von Ferienreisen, Hotelübernachtungen, zum Erwerb von Fahrzeugen, Kleidern, Uhren etc. für sich und ihren Freund K.________. Zudem schaffte sie Bargeld von mehreren CHF 100’000.00 nach Israel, um es K.________ zu übergeben. Sie übergab ihm ebenfalls Bargeldbeträge von mehreren CHF 100’000.00 in der Schweiz. A.________ hatte K.________ im Oktober 2015 auf einer Ferienreise in Israel kennen und lieben gelernt. In der Folge verlangte dieser mit unzähligen und äusserst dubiosen Begründungen wie z.B. hohen Krankheitskosten, Blockierung seiner finanziellen Mittel durch israelische Behörden, Beschaffungskosten für Reisedokumente, Gerichtskosten, Erwerb von Grundeigentum, Schmuck etc. immer wieder Geld von ihr. Damit die zu Unrecht erfolgten Bezüge in der Buchhaltung nicht entdeckt wurden, machte A.________ nachträglich handschriftliche Abänderungen oder Nachträge im Kassabuch der Filiale Q.________ H.________. Dieses wurde von der Verkaufsfiliale Q.________ jeweils nach rund einem halben Monat der Buchhaltung zugestellt. Ganz am Schluss, nachdem alle Buchungen gemacht und die Belege kontrolliert waren, gelangte es zu A.________, welche kontrollierte, ob die Einnahmen und Ausgaben korrekt verbucht waren. 2. Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) mehrfach begangen in der Zeit vom 17.02.1016 - 14.09.2016 in H.________, N.________(Adresse), Büroräumlichkeiten C.________ AG, I.________, O.________(Adresse), Domizil A.________ und anderswo in der Region H.________ z.N. C.________ AG A.________ war seit 2002 bei der Firma C.________ AG angestellt. Zu ihren Aufgabenbereichen gehörten unter anderem die Führung der Personalbuchhaltung, die Erstellung des Jahresabschlusses und die abschliessende Kontrolle des Kassabuchs der Filiale Q.________ der C.________ AG.
13 2.1. A.________ bezog ab dem Bankkonto IBAN .________ bei der F.________(Bank) F.________(Bank) AG, lautend auf C.________ AG, mehrmals Geldbeträge von mehreren CHF 10’000.00 in bar, insgesamt CHF 3'800’000.00, welche sie für private Zwecke verwendete. Damit die unrechtmässig erfolgen Bezüge in der Buchhaltung nicht entdeckt wurden, veränderte sie teilweise Einträge im Kassabuch der Verkaufsfiliale Q.________ oder brachte in diesem Ergänzungen an. Auf diese Weise ergänzte oder veränderte sie das Kassabuch wie folgt: - sie fügte beim 23.03.2016 zuunterst auf der Seite den Eintrag „Barbezug F.________(Bank) 60’000.--„ ein - sie änderte beim 01.04.2016 bei der Rubrik „Barbezug F.________(Bank)” den Betrag von CHF 100’000.00 auf 120’000.00 - sie änderte beim 12.04.2016 bei der Rubrik „Barbezug F.________(Bank)" den Betrag von CHF 130’000.00 auf 160’000.00 - sie fügte beim 21.04.2016 zuunterst auf der Seite den Eintrag „Barbezug F.________(Bank) 80’000.--„ ein - sie fügte beim 13.05.2016 bei der Rubrik „Barbezug F.________(Bank)" unter dem Betrag von CHF 160’000.00 den Betrag von CHF 80’000.00 ein - sie fügte beim 20.05.2016 zuunterst auf der Seite den Eintrag „Bezug F.________(Bank) 100’000.00„ ein - sie fügte beim 25.05.2016 zuoberst auf der Seite den Eintrag „Barbezug F.________(Bank) 100’000.--„ ein Durch diese Vorgehensweise verfälschte sie die Buchhaltung der Verkaufsfiliale Q.________ respektive der C.________ AG, indem das Konto Kasse Y.________ nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprach und zu hohe Bargeldeingänge aufwies und somit die Ausgaben in der Buchhaltung der C.________ AG zu hoch ausfielen. 2.2. Weiter fälschte sie auf den Auszahlungsbelegen der F.________(Bank) F.________(Bank) die Unterschriften von den verantwortlichen Personen der Verkaufsfiliale Q.________, welche den Erhalt des Geldes bestätigen sollten. Auf diese Weise fälschte sie wie folgt die Unterschriften: - am 19.02.2016 die Unterschrift von S.________ - am 23.03.2016, 01.04.2016, 12.04.2016, 13.05.2016, 20.05.2016, 25.05.2016, 06.06.2016, 09.06.2016, 13.06.2016, 29.06.2016, 01.07.2018, 11.07.2016, 13.07.2016, 14.07.2016, 02.08.2016, 05.08.2016, 17.08.2016, 24.08.2016, 31.08.2016 und 12.09.2016 die Unterschrift von T.________ - am 21.04.2016, 08.07.2016, 12.07.2016, 29.08.2016 und 05.09.2016 die Unterschrift von U.________ - am 27.07.2016 die Unterschrift einer unbekannten Person Die Unterschriften fälschte sie um vorzutäuschen, dass sie die bei der F.________(Bank) unrechtmässig bezogenen Gelder bei der Verkaufsfiliale abgegeben hatte und damit in der Absicht zu verhindern, dass bei einer Kontrolle der Belege entdeckt wird, dass sie die bezogenen Gelder unrechtmässig für private Zwecke verwendet hatte. 9. Überblick und unbestrittener Sachverhalt Die Beschuldigte war seit 2002 bei der Privatklägerin angestellt. Sie war die Stellvertreterin des Chief Financial Officer (CFO). Zu ihrem Aufgabenbereich gehörten unter
14 anderem die Führung der Personalbuchhaltung und die Erstellung des Jahresabschlusses. Weiter führte sie Zahlungen für die E.________ AG und die G.________ AG aus. Im Oktober 2015 lernte die Beschuldigte auf einer Ferienreise in Jerusalem den israelisch-jordanischen Doppelbürger K.________ kennen. In der Folge entwickelte sich zwischen den beiden eine Beziehung. K.________ versetzte die Beschuldigte in den Glauben, er sei ein erfolgreicher Geschäftsmann und lebe in sehr wohlhabenden Verhältnissen (vgl. z.B. pag. 218 Z. 213 ff.). Im vorliegend interessierenden Zeitraum vom 17. Februar 2016 bis zur Festnahme der Beschuldigten am 14. September 2016 trafen sich die beiden mehrmals in Israel, in H.________ sowie an anderen Orten in der Schweiz und in Europa. Sie logierten teilweise in teuren Hotels und im Bekanntenkreis der Beschuldigten war aufgefallen, dass sie teurere Kleidung trug. Unbestritten ist, dass K.________ von der Beschuldigten immer wieder Geld verlangte mit verschiedenen Begründungen. So erzählte er ihr zum Beispiel, sein Konto sei vom israelischen Staat gesperrt worden, er erhalte keine Kreditkarte oder es müsse für ein Reisedokument eine Kaution durch eine Drittperson bezahlt werden (z.B. pag. 225, pag. 218 Z. 226 ff., pag. 237 Z. 41 f.). Die Beschuldigte nimmt mittlerweile an, dass sie von K.________ getäuscht wurde (pag. 1945 Z. 1 ff., pag. 2125 Z. 9 ff.). Ebenfalls in diesem Zeitraum erteilte die Beschuldigte per E-Banking verschiedene Aufträge, mit denen sie von Konten der Privatklägerin, der E.________ AG und der G.________ AG insgesamt CHF 335’800.00 auf ihre privaten Kreditkartenkonten überweisen liess, und diese Beträge für private Zwecke verwendete. Am 16. September 2016 bezahlte sie ausserdem eine private Rechnung eines Hotels in Venedig über EUR 3’960.00 aus einem Konto der G.________ AG (Urteil der Vorinstanz, Ziff. II.2.1, pag. 2014, S. 8 der Urteilsbegründung). Die Beschuldigte verfügte über eine Vollmacht, um vom Bankkonto IBAN .________ bei der F.________ (Bank) AG, lautend auf die Privatklägerin, Gelder abzuheben. Zu ihren Aufgaben gehörte unter anderem, bei der Filiale der F.________(Bank) am P.________(Adresse) in H.________ Bargeld abzuheben und dieses im Verkaufsgeschäft der Privatklägerin beim Q.________ in H.________, manchmal auch in einer anderen Filiale in H.________, abzuliefern. Das Bargeld wurde für Provisionszahlungen an Tourenguides benötigt. Üblicherweise wurde das Bargeld in der Filiale Q.________ einer verantwortlichen Person übergeben, die den Empfang auf dem Auszahlungsbeleg der F.________(Bank) quittierte. Während der Eingang des Bargeldes im Kassabuch der Filiale eingetragen und eine Kopie des unterschriebenen Auszahlungsbelegs in der Filiale aufbewahrt wurde, wurde das Original des Auszahlungsbelegs in den Räumlichkeiten der Privatklägerin an der N.________ (Adresse) in H.________ aufbewahrt. Die Kassabücher der Filiale Q.________ wurden in der Filiale geführt und gelangten jeweils einen halben Monat später in die Administration der Privatklägerin. Am Schluss, wenn alles verbucht und die Belege kontrolliert waren, landete es auf dem Schreibtisch der Beschuldigten. Ihre Aufgabe bestand darin, zu kontrollieren, ob die
15 Einnahmen korrekt waren und ob die Ausgaben auf den korrekten Konten verbucht wurden (vgl. auch pag. 239 Z. 138). 10. Bestrittener Sachverhalt Die Beschuldigte räumte in der Berufungsverhandlung schliesslich bezüglich aller in der Anklageschrift aufgelisteten Bargeldbezüge ab dem Konto der Privatklägerin bei der F.________(Bank) ein, dass sie sie getätigt habe, sofern sie für den Empfang quittiert habe. Sie bestritt jedoch weiterhin, dass sie das Geld veruntreut hätte. Sie sagte aus, sie habe das Geld in der Filiale abgegeben (pag. 2127 Z. 19 ff.). Ebenso bestreitet sie, nachträgliche Ergänzungen und Änderungen im Kassabuch vorgenommen und Unterschriften von Filialmitarbeiterinnen auf den Auszahlungsbelegen gefälscht zu haben. 11. Beweismittel 11.1 Objektive Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen zahlreiche Unterlagen und Überwachungsaufnahmen vor. Dabei handelt es sich um Faxmitteilungen betreffend Geldbestellungen (vgl. nicht paginierte Akten, Unterlagen C.________, grauer Ordner Teil 1/2, Lasche 2); um die Originalbezugsbelege der F.________(Bank) (vgl. nicht paginierte Akten, Unterlagen C.________, grauer Ordner Teil 1/2, Lasche 3); um Kopien von Bezugsbelegen der F.________(Bank), welche bei der Beschuldigten zu Hause gefunden wurden («Unterlagen F.________(Bank)», Ass-Nr. 004), um Überwachungsaufnahmen in der Filiale Q.________ (pag. 186 [tabellarische Übersicht], pag. 567 ff. [Fotoausschnitte], pag. 1722 [Harddisk] sowie nicht paginierte Akten, Unterlagen C.________, grauer Ordner Teil 2/2, Lasche 4 [Fotoausschnitte]); um die Originalkassabuchblätter (vgl. nicht paginierte Akten, Unterlagen C.________, grauer Ordner Teil 1/2, Lasche 4); um den Anzeigerapport vom 21. Dezember 2017 (pag. 179 ff.); um die Kontoauszüge der Beschuldigten (pag. 862 ff.); um die Steuererklärungen von 2015 (pag. 1031 ff.) sowie um die Steuererklärung und -veranlagung des Jahres 2014 (pag. 1040 ff.); um Belege zum Kauf einer Rolex (pag. 1108 ff.); um Belege zum Kauf eines Mercedes Kombi (pag. 1278 ff.) sowie um eine Auflistung «Transfers K.________» welche anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten gefunden wurde (pag. 1057). Auf den Inhalt der einzelnen bedeutenden Beweismittel wird direkt im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen. 11.2 Subjektive Beweismittel 11.2.1 Übersicht Als subjektive Beweismittel liegen Aussagen von beteiligten Personen vor. Zu würdigen sind insbesondere die Aussagen der Beschuldigten. Diese wurde im gesamten Verfahren insgesamt zehn Mal befragt (pag. 212 ff.; pag. 227 ff.; pag. 236 ff.; pag. 361 ff.; pag. 538 ff.; pag. 561 ff.; pag. 570 ff.; pag. 580 ff.; pag. 1941 ff. und pag. 2123 ff.). K.________ wurde zwei Mal rechtshilfeweise durch die israelischen Behörden einvernommen (pag. 1369 ff. und pag. 1377 ff.). Von Bedeutung sind sodann die Aussagen der Angestellten der Privatklägerin, nämlich vom Vorgesetzen der Be-
16 schuldigten, V.________ (pag. 590 ff.; pag. 801 ff.) und von den Filialmitarbeiterinnen U.________ (pag. 596 ff.), T.________ (pag. 616 ff.) und S.________ (pag. 669 ff.). 11.2.2 Aussagen der Beschuldigten Für die Zusammenfassung der bisherigen Aussagen der Beschuldigten wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2018 f., S. 12 f. der Urteilsbegründung): Die Aussagen der Beschuldigten konzentrierten sich mehrheitlich auf eine Bestreitung der Vorwürfe oder auf eine Verweigerung der Aussage. So führte sie beispielsweise aus, zur Veruntreuung könne sie nichts sagen. Sie sei schockiert, dass ihr dies vorgeworfen werde und sie bestreite, das Geld genommen zu haben (EV Hafteröffnung vom 15.09.2016, pag. 228 Rz. 45 f). Auf Vorhalt diverser Kopien von Bargeldbezugsbelegen anlässlich der delegierten Einvernahme vom 27.10.2016 äusserte sich die Beschuldigte folgendermassen: Sie könne zu den Bezügen nichts aussagen (pag. 239 Rz. 135; pag. 240 Rz. 185; pag. 241 Rz. 249; pag. 242 Rz. 273 f. und Rz. 297; pag. 243 Rz. 352). Sie habe die Gelder jeweils in der Filiale abgegeben (pag. 243 Rz. 142; pag. 242 Rz. 167 und Rz. 192; pag. 241 Rz. 216 und Rz. 243; pag. 242 Rz. 290 f.; pag. 243 Rz. 330; pag. 244 Rz. 380; pag. 245 Rz. 416 und 446; pag. 246 Rz. 492; pag. 249 Rz. 605 und Rz. 641). Sie wisse nicht, weshalb sie zwei Bezüge gemacht habe (pag. 239 Rz. 145; pag. 247 Rz. 532). Es sei möglich, dass sich der Bankangestellte vertippt habe und sie daher zwei Bezüge getätigt habe (pag. 241 Rz. 219). Sie wisse nicht, weshalb sie Belege bei sich zu Hause habe (pag. 240 Rz. 189; pag. 241 Rz. 213 und Rz. 240; pag. 242 Rz. 264 („das gleiche wie zu den anderen“) und Rz. 287; pag. 243 Rz. 308 und Rz. 324). Und auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21.06.2018 blieb sie bei der Aussage, dass sie das Geld den Angestellten der C.________ AG übergeben habe (pag. 588 Rz. 312). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 18.04.2017 wurden der Beschuldigten die Überwachungsaufnahmen vom 02.08.2016 vorgespielt, woraufhin die Beschuldigte die Aussage verweigerte (pag. 564 Rz. 109 ff.). Auch anlässlich der Parteieinvernahme in der Hauptverhandlung vom 30.07.2019 bestritt die Beschuldigte die Vorwürfe in Bezug auf die Bargeldbezüge weiterhin (pag. 1942 Rz. 27 ff.). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 14.09.2016 führte die Beschuldigte aus, das im Tresor vorhandene Bargeld von CHF 392‘000.00 gehöre – mit Ausnahme der CHF 2‘000.00 – K.________ (pag. 214 Rz. 19 ff.). Weiter führte sie aus, es gäbe Unterlagen von Transaktionen, welche sie zu ihrem Freund getätigt habe damit er ein Schengenvisum inkl. eines Traveldocuments habe beantragen können. Es handle sich um einen sehr hohen Betrag, vermutlich zwischen CHF 40‘000.00 und CHF 50‘000.00 (pag. 215 Rz. 60 ff.). Auf Vorhalt, dass sie angegeben habe ihr Freund sei vermögend, sie aber ein Darlehen der C.________ AG erhalten habe und dieses Geld ihm geschickt habe, führte die Beschuldigte aus, dass dies nicht zusammenpasse. Das Geld für das Traveldocument müsse von einer Drittperson und nicht von der Familie bezahlt werden. Es sei nicht möglich gewesen, dass ihr Freund ihr das Geld vorab zusende, da er nur mit Bargeld ausreise und auch nach Palästina könne er es nicht überweisen (pag. 218 Rz. 222 ff.). Die beiden Fahrzeuge (Anm: Mercedes SLK 250 schwarz und Mercedes Kombi, beide auf die Beschuldigte zugelassen) habe ihr Freund bezahlt. Er habe ihr das Geld dafür in bar überreicht; im Ganzen CHF 100‘000.00. CHF 33‘000.00 für das Cabriolet, CHF 60‘000.00 für den Kombi und CHF 7‘000.00 seien noch übrig (pag. 220 Rz. 297 ff.). Sie habe ihrem Freund Geld überwiesen, damit er das Traveldocument, das Visum habe lösen und sie einmal habe besuchen können (pag. 220 Rz. 329). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 27.10.2016 führte die Beschul-
17 digte aus, die finanzielle Situation von K.________ sei wieder sehr gut. Er brauche keine Hilfe in finanzieller Hinsicht mehr. Er habe aber keine Kreditkarte, weshalb er eine von ihr habe (pag. 252 Rz. 799 ff.). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 19.12.2016 wurde der Beschuldigten vorgehalten, dass ein Traveldocument inkl. Visa CHF 95.00 koste und auch keine Depotzahlung oder Sicherheitsleistung hinterlegt werden müsse; sie von ihrem Freund ganz offensichtlich angelogen worden sei. Darauf führte die Beschuldigte aus, dass es ganz so aussehe. Vielleicht sei es aber auch ihre Schuld gewesen, dass sie nicht nachgehakt habe. Sie sei von der Annahme ausgegangen, dass die Aussagen der Wahrheit entsprechen würden. Es sei ihr auch klar, dass ein Visum und ein Traveldocument nicht so viel Geld kosten würden, das hätte sie eigentlich misstrauisch machen sollen (pag. 355 Rz. 155 ff.). Sie habe das Geld aber nicht für einen anderen Zweck nach Israel geschickt. Im Vordergrund sei immer gewesen, dass die Sperre aufgehoben werde. Werde sie nicht aufgehoben, bekäme er die Papiere nicht (pag. 355 Rz. 180 ff.). Zu ergänzen sind ihre Aussagen im oberinstanzlichen Verfahren. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. Oktober 2020 gab die Beschuldigte insbesondere zu Protokoll, dass sie ihre bisherigen Aussagen bestätigen könne (pag. 2124 Z. 38). Dort, wo es einen Auszahlungsbeleg der F.________(Bank) mit ihrer Unterschrift gebe, sei sie das Geld holen gegangen (pag. 2135 Z. 5 ff.). Sie bestreite das Geld veruntreut zu haben (pag. 2125 Z. 3). K.________ habe ihr Liebe vorgespielt. Es sei schwer, sich selbst einzugestehen, dass man jemandem auf den Leim gegangen sei. Sie habe lange gebraucht, sich einzugestehen, dass sie so manipuliert worden sei (pag. 2125 Z. 13 ff.). Sie habe K.________ kein Bargeld übergeben. Er sei immer wieder mit Geld dahergekommen. Sie wisse nicht woher er dieses gehabt habe (pag. 2125 Z. 33 ff.). Sie wisse nicht, wo das Geld sei, das bei der Privatklägerin fehle. Wenn sie es wissen würde, hätte sie es schon lange gesagt (pag. 2126 Z. 22 ff.). Zu den unbestrittenen Überweisungen auf ihre Kreditkartenkonten sagte sie, sie habe das Geld zurückbezahlen wollen (pag. 2126 Z. 31 f.). Sie selbst hätte das nicht gekonnt. K.________ habe ihr immer versprochen, Geld zurückzuzahlen (pag. 2126 Z. 36). Angesprochen, auf Bargeldbezüge in Minutenabständen sagte die Beschuldigte, sie könne sich nicht erinnern. Es sei auch vorgekommen, dass sie zwei Geschäften habe Geld abgeben müssen (pag. 2127 Z. 12 ff.). Sie habe die Bezüge gemacht, das Geld sei aber nicht zu ihr privat gegangen. Sie habe das Geld abgegeben. Was danach in der Filiale passiert sei, wisse sie nicht. Es gebe x Leute, die damit zu tun gehabt hätten (pag. 2127 Z. 17 ff.). 11.2.3 Aussagen von K.________ Die Vorinstanz gab die Aussagen von K.________ wie folgt wieder (pag. 2019, S. 13 der Urteilsbegründung): Anlässlich einer rechtshilfeweisen Einvernahme vom 22.06.2017 (undatierte Übersetzung der Einvernahme pag. 1369 ff.; Original in Hebräisch pag. 1363 ff.) äusserte K.________ auf die Frage, wieviel Geld er der Beschuldigten überwiesen habe: Er habe kein Geld überwiesen, sie habe die Überweisung ausgeführt. Er habe keine Krankenkasse und die Behandlung in der Schweiz sei teuer. Er könne nicht sagen, wieviel er aus Israel herausgebracht habe, aber alles in allem habe er ihr ca. CHF 390‘000.00 überweisen und noch einen Betrag von CHF 550‘000.00, insgesamt ca. CHF 940‘000.00 (pag. 1371). (…) Nach der Verhaftung habe er nach ein, zwei Wochen oder einem Monat angerufen, denn er hätte
18 kein Geld mehr gehabt (pag. 1371). Das Geld auf dem Bankkonto gehöre ihm, er habe keine Kreditkarte, er habe diverse Hotels bezahlt. „In Israel nahm ich Bargeld. An den restlichen Orten mit ihrer Kreditkarte oder dem Bargeld, das ich hatte. Sie sagte mir, sie hätte viel Geld von den 16 Jahren Arbeit.“ (pag. 1371). Dazu sind noch die Aussagen zu ergänzen, die K.________ in seiner zweiten rechtshilfeweisen Einvernahme vom 24. Juni 2018 machte (pag.1377 ff.). Die Einvernahme wurde auf English geführt und wurde auf Video aufgezeichnet (pag. 1386). K.________ gab insbesondere zu Protokoll, er habe soeben eine Spanierin geheiratet, das Scheidungsverfahren mit seiner Frau, von der er sich getrennt habe laufe aber noch (pag. 1378 Z. 8 ff.). Er sei Schmuckdesigner und habe einen Schmuckund Antiquitätenladen in Jerusalem. Manchmal arbeite er eine Woche nicht und manchmal verdiene er USD 500.00 bis USD 1’000.00 pro Woche. Pro Jahr verdiene er ungefähr 1 bis 1.5 Mio. Israelische Shekel (Anmerkung: am 24. Juni 2018 gerundet ca. CHF 274'000.00 bis ca. 411'000.00, <https://www.finanzen.net/waehrungsrechner/schweizerfranken_neuer-schekel>) (pag. 1379 Z. 15 ff.). In der Schweiz habe er mit der Beschuldigten ein Bankkonto mit ungefähr CHF 390'000.00 bis 550'000.00, wobei nur die Hälfte ihm gehöre (pag. 1379 Z. 38 ff.). Er habe der Beschuldigten CHF 45'000.00 gegeben, damit diese zwei Uhren habe kaufen können (pag. 1380 Z. 56 f.). Die Beschuldigte habe viel Geld, das habe sie ihm so gesagt. Wenn er Probleme gehabt habe, habe er ihre Kreditkarte benutzt und ihr Bargeld gegeben (pag. 1381 Z. 83 f.). Auf die Frage, ob er von der Beschuldigte je Geld verlangt habe, sagte er, die Beschuldigte bewahre sein Geld auf. Er habe es vom Stiefvater der Beschuldigten zurückverlangt (pag. 1381 Z. 90 ff.). Er habe von der Beschuldigten ungefähr USD 400'000.00 bis 600'000.00 erhalten über eineinhalb Jahre (pag. 1381 Z. 98). Auf Frage bestätigte er, dass er gemeinsam mit der Beschuldigten habe ein Haus bauen wollen. Sie hätten Land für USD 90'000.00 gekauft (pag. 1381 Z. 106 f.). Er habe dieses Geld bezahlt (pag. 1382 Z. 114). Der Mercedes SLK 250 sei sein Auto in ihrem Namen (pag. 1381 Z. 117 f.). Er wisse nicht, wieviel Geld er der Beschuldigten übergeben habe (pag. 1382 Z. 124 f.). Es stimme, dass sie ihm Geld gegeben habe, als seine Konten in Israel gesperrt gewesen seien (pag. 1382 Z. 128 ff.). Geld für ein Traveldokument habe er von ihr nicht erhalten, sondern sie habe für sein Schweizer Visum bezahlt (pag. 1382 Z. 138 f.). Er habe über seinen Anwalt ein Affidavit gesandt, um sein Geld und den Schmuck zurück zu erhalten. Seit über einem Jahr werde er von seiner Familie unterstützt (pag. 1384 Z. 172 ff.). 11.2.4 Aussagen von V.________ Für die Zusammenfassung der Aussagen von V.________, dem Chief Financial Officer (CFO) der Privatklägerin und Vorgesetzten der Beschuldigten, wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2020 f., S. 14 f. der Urteilsbegründung): Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13.09.2016 führte V.________ zum Ablauf der Geldbezüge aus, dass Reiseanbieter bei ihnen eine Provision erhalten würden, welche sich im Durchschnitt um 10% des Warenverkaufswerts bewege. Die Kunden würden meist mit der Kreditkarte bezahlen, sodass meist nicht allzu viel Geld in der Kasse sei. Von der Filiale beim Q.________ werde dazu in der Administration Bargeld bestellt. Diese Bestellung erfolge durch Frau T.________ oder Frau U.________. Von der Administration gehe jemand auf die F.________(Bank), um das Geld abzuholen. Die Beschuldigte oder er würden den Bezug per Mail der F.________(Bank) anmelden. Er und die
19 Beschuldigte könnten das Geld abholen, wenn jemand anderes das Geld hole, würden diese von ihnen eine schriftliche Vollmacht erhalten. Danach werde das Geld auf direktem Weg in die Filiale beim Q.________ gebracht. Dort werde das Geld in der Regel von Frau T.________ oder Frau U.________ gegen Unterschrift entgegengenommen, im Tresor verstaut sowie im Kassabuch eingetragen (zum Ganzen: pag. 591 Rz. 32 ff.). Die Beschuldigte habe auf alle Geschäftskonten Zugriff. Bei der Z.________ (Bank), AA.________ (Bank), AB.________ (Bank) und der J.________ (Bank) wäre es aber aufgefallen; bei der F.________(Bank) nicht, da dort alle grossen Beträge laufen würden (pag. 592 Rz. 71 f.) Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 02.03.2017 gab V.________ unter anderem zu Protokoll, dass es beim Halbjahresabschluss-Gespräch mit der Geschäftsleitung eine Grösse (Bereich Kommissionszahlungen) gegeben habe, die nicht grün, sondern orange gewesen sei. Man habe es u.a. aufgrund des Zeitdrucks nicht näher abgeklärt. Man habe auch Argumente (Veränderungen in den Vertragskonditionen mit den Touroperatern pag. 811 Rz. 357) gefunden, um die Zahlungen zu rechtfertigen. Die Beschuldigte sei an dieser Besprechung auch anwesend gewesen (pag. 803 Rz. 61 ff.). Daraufhin sei die Burnout-Diagnose der Beschuldigten gekommen. Er habe ihr geraten, ein Timeout zu nehmen. Die Beschuldigte habe sich dagegen gewehrt, da sie nicht habe aus der Struktur fallen wollen und Halt benötigt habe. Sie habe dann nur auf 50% reduziert (pag. 803 Rz. 72 ff.). Aufgrund ihrer reduzierten Arbeitstätigkeit habe er im August 2016 ein Gespräch mit ihr gehabt und gewünscht, dass sie die Bargeldbezüge nicht mehr selber mache, sondern diese delegiere. In der zweiten Hälfte August/Ende August sei er in den Ferien gewesen. Als er zurückgekommen sei, sei die Liquidität am ersten Tag ungenügend gewesen. Sie hätten aber letztes Jahr rückgängige Umsätze und Rückstände in gewissen Abrechnungen gehabt, weshalb dies für ihn noch kein Grund zur Sorge gewesen sei (pag. 803 Rz. 79 ff.). Am Montag (Anm.: 12.09.2016) sei sie zu ihm ins Büro gekommen und habe gesagt, sie gehe schnell auf die Bank. Er habe ihr gesagt, dass sie doch vereinbart hätten, dass sie nicht mehr auf die Bank gehen solle. Sie habe ihm entgegnet, dass sie eine Direktbestellung erhalten habe und auch sonst noch etwas erledigen müsse. Auf den Input von ihm, habe sie sehr gestresst gewirkt. So habe er sie nicht gekannt; dies habe ihn verunsichert: Liquidität, Bank, Stress usw. Die Beschuldigte habe nur am Morgen gearbeitet. Am Nachmittag habe er nachgeschaut, weil er das Gefühl gehabt habe, er habe etwas gefunden, das nicht stimme. Er habe die Bücher kontrolliert, habe unterschriebene Belege gefunden, aber es habe ihm keine Ruhe gelassen. Er habe weitergesucht und festgestellt, dass es Bezüge gegeben habe, die nachträglich von ihr in das Kassabuch eingeschrieben worden seien. Dann habe er die Geschäftsleitung informiert. Im Auftrag der Geschäftsleitung habe er eine umfangreiche Kontrolle gemacht und festgestellt, dass der Schaden immens sei (pag. 803 f. Rz. 90 ff.). Er habe festgestellt, dass die Beschuldigte Geld auf der Bank bezogen habe, dieses aber nicht original in das Kassabuch eingetragen worden sei, sondern später. Es sei die Handschrift der Beschuldigten gewesen (pag. 804 Rz. 105 ff.). Auf Vorhalt, dass gemäss den bisherigen Ermittlungen auch nachträgliche Eintragungen im Kassabuch gemacht worden seien und auf Frage, ob die Beschuldigte Gelegenheit gehabt hätte, die nachträglichen Eintragungen zu machen, führte V.________ aus, dass das Kassabuch nach einem Monat zurückkomme und sie dort die Eintragungen gemacht habe. Das sehe man an der Handschrift, dass dies so gewesen sei (pag. 808 Rz. 264 ff.). Auf Vorhalt, dass die Beschuldigte bestreite, die ihr vorgeworfenen Bargeldbezüge getätigt zu haben und angebe, das Geld ordnungsgemäss abgeliefert zu haben. Sie vermute, jemand anderes habe dieses Geld zu Unrecht an sich genommen und auf Frage, ob es denkbar wäre, dass irgendjemand anders dies gemacht habe, antwortet V.________, dass die Manipulation des Kassabuches nicht irgendjemand hätte machen können. Es kämen nur die Beschuldigte, Frau
20 T.________, Frau U.________ und Frau S.________ in Frage, nicht sonst irgendjemand (pag. 808 Rz. 270 ff.). 11.2.5 Aussagen von U.________ U.________ gab in ihrer Einvernahme vom 28. September 2016 zu Protokoll, dass sie seit 2008 bei der Privatklägerin als Marketing- und PR-Managerin arbeite und auch an der Front aushelfe. Sie vertrete T.________, wenn diese nicht anwesend sei, wobei sie für die Kassenabrechnung zuständig sei (pag. 597 Z. 16 ff.). Sie schilderte, dass bei Bargeldbestellungen des Verkaufsgeschäfts ein Formular persönlich an V.________ ausgehändigt oder per Fax übermittelt werde. Das Fax gehe zur Administration. Dort würden V.________, die Beschuldigte und drei weitere Personen arbeiten. Eine dieser Personen begebe sich dann auf die F.________(Bank) und hole das Bargeld wie bestellt ab. Die Person komme zu ihnen ins Büro und übergebe das Geld zusammen mit dem Beleg der F.________(Bank). Der Beleg werde kopiert und gegengezeichnet. Der Originalbeleg werde von der Person aus der Administration wieder behändigt und in die Administration zurückgebracht. Die Kopie des Beleges werde im Kassenjournal abgelegt/verbucht und danach auch abgelegt (pag. 597 Z. 24 ff.). Zu 95 % seien die Bestellungen per Fax ausgelöst worden. Es sei aber vorgekommen, dass sie die Beschuldigte per Mail mit der Bestellung bedient habe (pag. 598 Z. 55 ff.). Zum Tresor hätten sie selbst, T.________ und neu wohl auch S.________ Zugang. Dieselben Personen seien berechtigt, die Einträge im Kassabuch zu machen. Die Einträge würden unverzüglich beim Erhalt des Geldes gemacht (pag. 598 Z. 72 ff.). Die Beschuldigte sei sehr kompetent gewesen und sie habe praktisch immer eine Antwort gewusst. Sie sei bis zu diesem Vorfall sehr gut gewesen und sie habe ihr immer vertraut (pag. 600 Z. 151 ff.). Sie bestätigte, dass sämtliche Belege der Bargeldbezüge von ihr oder einer Mitarbeiterin unterzeichnet sein müssten (pag. 601 Z. 199 ff.). Die Unterschriften auf den Belegen Nr. 5, 14, 16, 24 und 29 würden nicht von ihr stammen (pag. 601 f. Z. 208 ff.). Die Unterschrift auf dem Beleg Nr. 19 sei ihr unbekannt (pag. 603 Z. 311 f.). Sie sei sich sicher, dass im August und September 2016 kein Bargeld für die Subkassen L4 und L9 bestellt worden sei. Im Kassabuch müsste ca. eine Woche vorher eine entsprechende Buchung vermerkt sein. Wobei bei Vorlage des Kassabuches solch ein Vermerk nicht festgestellt werden konnte (pag. 603 Z. 342 ff.). Es sei noch nie vorgekommen, dass sie an einem Tag zwei Bezüge getätigt hätten. In die Kassenjournale hätte sie nie etwas zwischen den Zeilen aufgeschrieben (pag. 605 Z. 407 ff.). Sie habe das entgegengenommene Geld immer unverzüglich im Kassabuch verbucht (pag. 605 Z. 426 ff.). Dass jemand telefonisch Geld bestellte, sei nicht normal. Es könne jedoch in der Hochsaison vorgekommen sein, dass die Beschuldigte telefonisch gefragt habe, ob sie Geld benötigten, da sie sowieso in Kürze zur Bank gehe (pag. 605 Z. 435 ff.). Sie habe nie eine telefonische Bestellung gemacht (pag. 606 Z. 457). Solche Bestellungen seien später mittels Originalbeleg der F.________(Bank) ablegt worden. Von der effektiven telefonischen Bestellung gebe es keine schriftlichen Unterlagen (pag. 606 Z. 460 ff.). 11.2.6 Aussagen von T.________
21 T.________ sagte am 28. September 2016 aus, sie arbeite seit elf Jahren bei der Privatklägerin im Verkaufsgeschäft Q.________ als sogenannte Back-Office Managerin (pag. 617 Z. 20 f.). Sie schilderte, dass sie je nachdem wieviel Geld im Geschäft vorhanden sei, zusätzliches Geld bestelle. Das Blatt mit der Bestellung übermittle sie per Fax an die Administration. Ein Kurier hole dann zu Fuss das Geld gemäss ihrer Bestellung bei der F.________(Bank) ab und komme dann mit dem Geld zu ihnen ins Geschäft. Sie nehme das Geld, unterschreibe den Originalbeleg der Bank und mache eine Kopie davon für ihre Ablage im Geschäft. Der Originalbeleg gehe mit dem Geldkurier zurück in die Administration. Die Kopie des Beleges gehe in das Kassenjournal bzw. der Geldbetrag werde dort als Eingang verbucht und das Geld deponiere sie im Tresor. Einmal pro Monat mache sie einen Monatsabschluss und überprüfe dabei das Kassenjournal zuhanden der Administration (pag. 617 f. Z. 25 ff.). Berechtigt Geld zu bestellen seien sie selbst, U.________ und wenn sie beide nicht anwesend seien S.________ (pag. 618 Z. 53 ff.). Normalerwiese würden die Bestellungen per Fax erfolgen. Es sei aber auch zwei bis drei Mal vorgekommen, dass die Beschuldigte angerufen und gefragt habe, ob sie Geld benötigten, da sie sowieso ins Dorf gehe und sogleich auf die Bank gehen könne. Das letzte Mal habe sie dies am 12. September 2016 gefragt, was sie verneint habe (pag. 618 Z. 57 ff.). Eventuell habe die Beschuldigte sie auch eine Woche zuvor angefragt (pag. 618 Z. 64 f.). Die Bestellungen würden im Kassenjournal abgelegt, bis sie durch den Originalbeleg der F.________(Bank) ersetzt würden (pag. 618 Z. 67 ff.). Im Tresor hätten sie zwei Schubladen. In der oberen hätten sie den Stock, wozu sie, U.________ und seit zwei Wochen S.________ einen Schlüssel hätten. In der unteren Schublade hätten sie jeweils eine Reserve von CHF 30'000.00, wozu neben ihnen drei fünf weitere Personen einen Schlüssel hätten (pag. 618 Z. 76 ff.). Die Einträge ins Kassabuch würden am selben Tag gemacht, allenfalls nicht in den nächsten fünf Minuten, jedoch sicher in der kommenden Stunde (pag. 619 Z. 94 f.). Sie hätten nicht zu viel Geld an einem Ort horten wollen. Damit sie auch am Wochenende die Guides hätten bezahlen können, hätten sie zwei Subkassen in anderen Geschäften gehabt. Meistens entnehme U.________ das Geld, indem sie jemanden vorbeigeschicke, der das Geld abhole. Danach trage sie dies im Kassenjournal ein und informiere V.________ darüber, damit dieser die Subkassen wieder äufne. Am 2. August 2016 habe sie (T.________) jemanden geschickt, um CHF 50'000.00 aus der Subkasse zu holen. Auf der Faxbestellung vom 2. August 2016 habe sie vermerkt, dass die Subkasse L4 leer sei (pag. 619 f. Z. 132 ff.). Die Buchung dieses Geldbezuges konnte im Kassabuch festgestellt werden (pag. 620 Z. 147 ff., pag. 633). T.________ führte aus, die Beschuldigte sei die Stellvertreterin von V.________. Sie könne Fragen zum Lohn, zur Buchhaltung etc. beantworten. Ansonsten könne sie nicht viel über die Beschuldigte sagen (pag. 620 Z. 153 ff.). Die Unterschriften auf den Belegen Nr. 2, 3, 4, 6 (betreffend CHF 80'000.00), 7, 9, 11, 12, 13, 15, 17, 20, 21 (über CHF 100'000.00), 22, 23, 25, 32, und 19 (CHF 80'000.00) würden nicht von ihr stammen (pag. 620 ff. Z. 185 ff.). Die Unterschrift auf Beleg Nr. 8 sei eher nicht ihre (pag. 623 Z. 306 ff.). Bei Beleg Nr. 18 sei sie sich nicht sicher gewesen, ob es ihre Unterschrift sei oder nicht (pag. 624 f. Z. 396 ff.). Es könne nicht sein, dass sie am 22. März 2016 CHF 100'000.00 und am 23. März 2016 sogleich wieder CHF 60'000.00 bezogen habe. Sie habe noch nie CHF 20'000.00, sondern immer höhere Betrage
22 bezogen (pag. 621 Z. 216 ff.). Es sei nie vorgekommen, dass sie an einem Tag gleich zwei Mal Geld bezogen hätten (pag. 621 Z. 239 f.). Die Buchung vom 2. August 2016 habe sie im Kassenjournal auf CHF 130’000.00 abgeändert, nachdem die Bank irrtümlicherweise CHF 20’000.00 zu wenig ausbezahlt habe. Die Bank habe die Differenz bemerkt, sie selbst leider nicht sofort (pag. 625 Z. 419 ff.). Am 31. August 2016 habe die Beschuldigte angerufen und gefragt, ob sie Geld brauche, was sie verneint habe (pag. 626 Z. 492 ff.). Es sei nicht üblich gewesen, auf der untersten Zeile im Kassabuch Buchungen einzutragen. Sie hätten jeweils ein Sternchen links vor dem Datum gemacht, wenn etwas beim Verbuchen vergessen worden sei, und die Korrektur dann zuunterst vermerkt (pag. 628 f. Z. 600 ff.). Sie könnte sich nicht erinnern, jemals Geld entgegengenommen zu haben, ohne den Betrag zu verbuchen. Kleine Fehler könnten passieren, aber solche Fehlbeträge nicht (pag. 629 Z. 608 ff.). 11.2.7 Aussagen von S.________ S.________ sagte insbesondere aus, dass sie bei Abwesenheit von T.________ und U.________ für die Führung der Kasse verantwortlich sei (pag. 670 Z. 26 f.). Nur sie drei hätten in der Filiale beim Q.________ Geld entgegengenommen, Bankbelege unterzeichnet und die Beträge anschliessend im Kassabuch verbucht (pag. 671 Z. 57 ff.). Die Unterschrift auf dem Beleg Nr. 1 (CHF 60'000.00) stamme nicht von ihr und unterscheide sich offensichtlich von ihrer Unterschrift auf dem Beleg Nr. 1 (CHF 120'000.00) (pag. 671 f. Z. 90 ff.). Die Buchung im Kassabuch über den Eingang von CHF 120'000.00 sei von ihr geschrieben worden (pag. 672 Z. 108 ff.). 12. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zum Schluss, dass nicht ersichtlich sei, wer ausser der Beschuldigten das bezogene Bargeld hätte behändigen können. Das Geld sei immer nur dann nicht in der Filiale angekommen, wenn die Beschuldigte die Bezüge getätigt habe. Die Manipulation des Kassabuches sowie die Fälschung der Unterschriften auf den Bezugsbelegen hätten der Verschleierung der bezogenen Gelder gedient. Die Beschuldigte habe zudem die Möglichkeit gehabt, die Manipulationen vorzunehmen und die gefälschten Belege ins Kassabuch abzulegen. Es sei klar, dass die Manipulationen des Kassabuches und die Fälschung der Unterschriften auf den Bezugsbelegen durch die Beschuldigte getätigt worden seien. Wesentliche Beweismittel seien die Belegkopien, die bei der Beschuldigten zu Hause gefunden worden seien, sowie die Aufnahmen der Überwachungskamera des Tresorraums. Sie würden einerseits die Bezüge durch die Beschuldigte vom 19. Februar 2016 bis am 6. Juni 2016 belegen (Belegkopien) und die Nichtübergabe des Geldes für die Bezüge vom 2. August 2016 bis 12. September 2016 zeigen (Überwachungsvideo). Für sie sei erstellt, dass auch die Bezüge im Juni und Juli 2016 durch die Beschuldigte getätigt und nicht abgeliefert worden seien. Auch die Kommunikation zwischen der Beschuldigten und K.________, in welcher er regelmässig grosse Geldbeträge fordere und sie angebe, diese zu beschaffen, sowie die Aufbewahrung von grossen Geldbeträgen in den Hotelsafes durch K.________ resp. seinen Bruder würden ins Bild passen. Der bis zum Schluss unklare Verbleib eines Grossteils des Geldes stehe einem allfälligen Schuldspruch wegen Veruntreuung nicht im Weg. Sie
23 folge den glaubhaften Ausführungen der Angestellten der Privatklägerin, welche insbesondere mit den umfangreichen objektiven Beweismitteln in den massgeblichen Punkten übereinstimmen würden. Dagegen hätten sich die Aussagen der Beschuldigten und von K.________ als nicht glaubhaft erwiesen (pag. 2031 f., S. 25 f. der Urteilsbegründung). 13. Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte insbesondere vor, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschuldigte den Vorwurf der Veruntreuung von Bargeldbezügen durchgehend abstreiten sollte, während sie die anderen Vorwürfe [Anm.: betreffend Überweisungen auf private Kreditkartenkonti] sofort zugegeben habe. Sie habe heute keinen Grund mehr K.________ schützen zu wollen. Es sei kein Lügensignal, wenn die Beschuldigte nicht wisse, wo das Geld sei. Es habe auch telefonische Geldbestellungen gegeben. Es sei öfters vorgekommen, dass Geldablieferungen nicht quittiert worden seien. Es könne nicht einfach mangels Alternative auf den Anklagesachverhalt abgestellt werden. Die Vorinstanz habe sich nicht vertieft mit der Frage befasst, ob andere Personen für die Tat in Frage kämen oder ob das Geld tatsächlich weggekommen sei. Die Beschuldigte habe nie Einträge im Kassabuch gemacht, sondern dieses nur überprüft. Bei den nachträglichen Änderungen handle es sich nicht um die Schrift der Beschuldigten. Die gefälschten Unterschriften auf den Auszahlungsbelegen würden auch nicht von der Beschuldigten stammen. Für die Manipulation des Kassabuchs und die Fälschung der Unterschriften gebe es keine objektiven Beweise. Durch die verspätete Sicherstellung der Belege durch die Kantonspolizei habe die Möglichkeit einer nachträglichen Anpassung bestanden. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass man eine direkt involvierte Person [Anm.: V.________] die Belege zusammenstellen lasse. Die Beschuldigte sei vorverurteilt worden und nach anderen Tätern sei nicht gesucht worden. Das Tatvorgehen bei den Überweisungen auf die Kreditkartenkonten der Beschuldigten sei ein ganz anderes gewesen, was nicht für dieselbe Täterschaft spreche. Das angeblich veruntreute Bargeld habe nicht aufgefunden werden können. Die aufgefundenen CHF 390'000.00 gehörten gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten und K.________ dem Letzteren. Die Videoaufnahmen würden nichts belegen, da die Geldübergaben nicht immer im selben Raum stattgefunden hätten und andere Kameras nicht ausgewertet worden seien. Ausserdem sei es auffällig, dass es nur für die Monate August und September 2016 Aufnahmen gebe. Es bestünden erhebliche Zweifel am angeklagten Sachverhalt (pag. 2130 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft brachte dagegen zusammengefasst vor, dass sich die Geschichte der Beschuldigten nicht auflösen lasse. Der Schuldbeweis setze nicht voraus, dass jeder geringste Zweifel ausgeräumt werden müsse. Das Beweisgebilde sei in casu sehr solide. Die Beschuldigte habe zugegebenermassen die 32 Bargeldbezüge getätigt. Beim Halbjahresabschluss seien Unregelmässigkeiten entdeckt worden. Es gebe zahlreiche Hinweise, dass das Geld nicht abgeliefert worden sei. Bei der grossen Menge an Ungereimtheiten handle es sich nicht um zufällige Fehler. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es genau bei diesen Bezügen ausnahmsweise eine telefonische Bestellung des Geldes gegeben haben soll. Teilweise habe es zwei Bezüge an einem Tag gegeben, obwohl alle Angestellten gesagt hätten, dass das
24 nie vorgekommen sei. Es habe gemäss deren Aussagen auch nie Bezüge über CHF 200'000.00 gegeben. Auf dem Überwachungsvideo sei keine dieser Übergaben aufgezeichnet worden. Bei den übrigen Personen, die neben der Beschuldigten für die Tat hätten in Frage kommen können, hätte das Vorgehen anders sein müssen. Es wäre ein unglaublich kompliziertes Komplott gewesen. Wenn die Privatklägerin die Beschuldigte hätte falsch belasten wollen, so hätte sie nicht Anzeige erstattet, bevor die Belege gebüschelt waren. Es gebe klare Indizien für die Täterschaft der Beschuldigten. Nur sie habe Zugang zum Geld und nachträglich zum Kassabuch gehabt. Von einigen Bezügen seien Bezugsbelege im Tresor der Beschuldigten gefunden worden. Von ordentlich verbuchten Bezügen, seien dort hingegen keine Belege gefunden worden. Die Beschuldigte habe dies nicht erklären können. Obwohl sie es gekonnt hätte, habe sich die Beschuldigte nicht zu 100 Prozent krankschreiben lassen. Viele der Bargeldbezüge hätten in Abwesenheit von V.________ stattgefunden. Diesem sei es unerwünscht gewesen, dass die Beschuldigte nach ihrer Krankschreibung weiterhin Bargeldbezüge getätigt habe. T.________ habe ausgesagt, dass die Beschuldigte öfters am Telefon nachgefragt habe, ob Bargeld benötigt werde. Aus der Kommunikation der Beschuldigten mit K.________ ergebe sich, dass dieser immer mehr Geld gefordert habe. Es ergebe keinen Sinn, dass K.________ Geld nach Europa bringen sollte, um sich dieses dann wieder zurückschicken zu lassen. In den aktenkundigen Nachrichten habe K.________ regelmässig begründet, wofür er das Geld brauche, was nicht notwendig gewesen wäre, wenn es sein eigenes Geld gewesen wäre. Es sei ausserdem fraglich, weshalb die Beschuldigte das angebliche Bargeld von K.________ bei sich zu Hause nicht benutzt habe, um das Geld aus den unberechtigten Überweisungen auf ihre Kreditkartenkonten zurückzuzahlen. Die Angestellten der Privatklägerin, die mit dem Bargeld zu tun hatten, seien befragt worden und es sei gegen keine andere Person auch nur ein Ansatz eines Tatverdachts aufgekommen. Sämtliche alternative Sachverhaltshypothesen könnten ausgeschlossen werden. Die Beschuldigte habe sich das Geld gemäss Anklagevorwurf angeeignet, ohne dazu berechtigt zu sein. Daraus folge, dass sie auf den Empfangsbelegen die Unterschriften der Arbeitskolleginnen gefälscht und im Kassabuch Einträge abgeändert bzw. ergänzt habe (pag. 2134 ff.). Der Vertreter der Privatklägerin verwies grundsätzlich auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft und machte nur punktuelle Vorbringen. Es gebe nur einen Raum, der für Bargeldübergaben gesichert sei. Hätte es die Übergaben gegeben, so wären sie auf Band. Wegen des Datenschutzgesetzes könnten die Aufnahmen nicht allzu lange aufbewahrt werden, ausserdem sei die Überwachung für Überfälle gedacht und nicht für Delikte über einen langen Zeitraum. Es habe bei den Bargeldbestellungen nicht in jedem Fall ein Fax gegeben, was die Vorinstanz gewürdigt habe. Die fehlenden Bestellungen seien nur ein Indiz von vielen. Es könne sein, dass bei der Entgegennahme des Bargeldes einmal im Jahr keine Quittung unterschrieben worden sei, aber nicht systematisch. In der offiziellen Buchhaltung der Privatklägerin sei erstellt, dass das Geld weggekommen sei. Im Unterschied zu den Aussagen der Beschuldigten hätten die Aussagen der anderen Mitarbeiter Sinn gemacht. Es habe keinen Anlass zu weiteren Untersuchungshandlungen gegeben. Die Verteidigung habe auch keinen Beweisantrag gestellt. V.________ habe sich zuerst ein Bild über
25 die Veruntreuungen verschaffen müssen und habe dies so schnell wie möglich getan, ohne übermässig lange zu brauchen. Es sei unzutreffend, dass es bei der Privatklägerin kein Kontrollsystem gegeben habe. Bei einer langjährigen, zuverlässigen Mitarbeiterin wie der Beschuldigten, der man vertraue, falle eine Veruntreuung später auf (pag. 2138 f.). 14. Beweiswürdigung der Kammer 14.1 Vorbemerkung In der Folge werden vorab die Aussagen der beteiligten Personen auf ihre Glaubhaftigkeit geprüft. Im Anschluss werden die 32 angeklagten Bargeldbezüge anhand der vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel einzeln beleuchtet. Zum Schluss folgt eine Gesamtbetrachtung. 14.2 Aussagewürdigung 14.2.1 Aussagen der Beschuldigten Die Kammer schliesst sich der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten durch die Vorinstanz an (pag. 2030, S. 24 der Urteilsbegründung). Es ist zutreffend, dass die Beschuldigte öfters die Aussagen verweigerte oder pauschal antwortete, sie habe diese Frage schon beantwortet. Realitätskriterien fehlen auch dort, wo eine Erklärung von einer qualifizierten gewissenhaft arbeitenden Buchhalterin, wie sie die Beschuldigte war, möglich sein sollte. Wenn überhaupt, stellte die Beschuldigte Mutmassungen an oder äusserte Zweifel, ohne diese zu konkretisieren. Auffälligkeiten konnte sie nicht erklären bzw. sich nicht daran erinnern. So sagte die Beschuldigte jeweils, sie könne sich nicht daran erinnern, weshalb sie wiederholt zwei Bargeldbezüge unmittelbar nacheinander gemacht habe oder äusserte unterschiedliche diffuse Vermutungen (pag. 239 Z. 145, pag. 241 Z. 219, pag. 2127 Z. 14). Zur Frage, weshalb sie Bezugsbelege von nicht ordentlich verbuchten Bargeldbezügen bei sich Hause hatte, meinte sie, sie könne nichts sagen (pag. 243 Z. 327). Es ist ausgeschlossen, dass die Beschuldigte dazu nichts weiss. Ohne ihr Zutun dürften diese Belege nicht in den Tresor in ihrer Wohnung gelangt sein. Während sie sich an diese besonderen Umstände nicht erinnern können wollte, konnte sie sich an die fehlerhafte Auszahlung der F.________(Bank) vom 2. August 2016, bei der ein Betrag von CHF 20'000.00 fehlte, was auch T.________ aussagte (pag. 625 Z. 424 ff.), problemlos im Detail erinnern (pag. 247 Z. 522 ff.). Ebenso wusste sie, dass die handgeschriebenen Belege daher stammten, dass die F.________(Bank) einen Systemabsturz hatte (pag. 250 Z. 700). Ihre Erinnerungen scheinen also jeweils dort auszusetzen, wo sie sich selbst belasten müsste. Die Aussagen der Beschuldigten sind insgesamt sehr spärlich. Ihre Antworten fielen meist kurz aus. Während sie zunächst noch Zweifel an der Authentizität der eigenen Unterschrift auf gewissen Bezugsbelegen äusserte (pag. 240 Z. 151 f., pag. 241 Z. 231 f., pag. 242 Z. 272 ff., pag. 250 Z. 683 f., pag. 251 Z. 717 f.), gab sie anlässlich der Berufungsverhandlung dann zu Protokoll, dass wenn ihre Unterschrift auf dem Bezugsbeleg gewesen sei, sie das Geld abgeholt habe (pag. 2127 Z. 19 f.). Die Beschuldigte insinuierte ein Komplott und verwies vage auf verschiedene mögliche Täter, ohne jedoch konkreter zu werden (z.B. pag. 229 Z. 59 ff.; pag. 2127 Z. 32).
26 Einen konkreten Verdacht, wen sie meinen könnte, oder Erklärungen, wie diese Personen die Sache dann angestellt haben könnten, vermochte sie nicht zu äussern. Selbstverständlich ist es nicht die Aufgabe der Beschuldigten, einen alternativen Sachverhalt aufzuzeigen. Doch bei dem, was für die Beschuldigte aufgrund der Anschuldigungen gegen sie auf dem Spiel steht, ist es doch sehr erstaunlich, dass sie zu ihrer Verteidigung keine konkreten Verdachtsmomente äusserte, wenn sie dafür berechtigte Anhaltspunkte gehabt hätte. Die Beschuldigte behauptete zwar wiederholt, dass K.________ bei ihr Bargeld deponiert habe und er bei ihr Geld geholt oder sie ihm welches gebracht (auch nach Israel) oder überwiesen habe (vgl. pag. 239 Z. 102 ff., pag. 253 Z. 819 ff., pag. 345 f. Z. 206 ff., pag. 356 f. Z. 248 ff., pag. 362 Z. 541 f., pag. 367 Z. 770, pag. 376 Z. 1215). In der Berufungsverhandlung sagte sie hingegen, sie habe nie grössere Bargeldbeträge ins Ausland verbracht (pag. 2128 Z. 8 ff.). Dass K.________ sie seit Februar 2016 um grössere Geldbeträge angefragt hätte, wollte sie nicht mehr wissen und sie stritt ab, dass sie ihm Geld besorgt hätte (pag. 253 Z. 838 ff.). Hier bestehen auch Widersprüche zu den zahlreichen Text- und Sprachnachrichten zwischen der Beschuldigten und K.________ (vgl. Zusammenzug pag. 195). Am 30. März 2016 forderte K.________ in einer Sprachnachricht Geld für den Geburtstag seiner Tochter sowie für die Versicherung, worauf die Beschuldigte ihm sagte, sie könne CHF 62'000.00 bringen (pag. 374 f. Z. 1159 ff.). Am 10. April 2016 sagte sie ihm in einer Sprachnachricht, sie habe CHF 92'000.00 dabei (pag. 375 Z. 1199 ff.). Am 24. Juni 2016 teilte er ihr in einer Sprachnachricht mit, dass er ungefähr 1'000'000.00 (Währung unbekannt) brauche und in einer anderen Nachricht, dass er um die CHF 400'000.00 brauche (pag. 195). Darauf schrieb sie ihm, dass sie Mitte Juli das Geld haben könnten (pag. 195, pag. 378 Z. 1320 ff.). Am 27. Juli 2016 unterhielten sie sich darüber, dass K.________ EUR 49'000.00 brauche. Die Beschuldigte schrieb, sie könne Bargeld organisieren (pag. 531). Am 31. August 2016 schrieb sie ihm: «i will bring cash soon» (pag. 401). Gleichzeitig gab sie an, K.________ habe Geld aus Israel mitgenommen und bei ihr deponiert (pag. 214 Z. 22 f.). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb K.________ Geld aus Israel in die Schweiz bringen sollte, um es sich dann von der Beschuldigten wieder zurückschicken oder -bringen zu lassen. Unerklärlich ist zudem, weshalb die Beschuldigte, wie sie zum Beispiel in der Textnachricht vom 27. Juli 2016 schrieb (pag. 531), erst noch das Geld «organisieren» musste, wenn es ja bereits bei ihr gewesen wäre. Über die angeblich bei ihr deponierten Gelder in riesigen Summen will sie als gewissenhafte Buchhalterin zudem nie Buch geführt haben (pag. 346 Z. Z. 218 ff.). Auch schilderte sie nie, wie sie das Geld genau aufbewahrte oder wie sie es ihm übergab. Da es sich bei dieser Geschichte um eine äusserst ungewöhnliche Situation handelt, wären dazu wesentlich mehr und detailliertere Aussagen zu erwarten. Während die Beschuldigte es zu Beginn des Verfahrens noch nicht wahrhaben wollte, dass K.________ ihr etwas vorgespielt haben könnte, hält sie ihn mittlerweile für einen Betrüger (vgl. pag. 2125 Z. 9 ff.). Dass sie auch dann nicht mit mehr Informationen zu seinen Geldgeschäften herausrückte, lässt sich nicht mit Rücksichtnahme der Beschuldigten auf ihn erklären.
27 Die Beschuldigte sagte aus, sie habe geglaubt, die Überweisungen, die sie auf ihre Kreditkartenkonten getätigt hatte, mit Geld von K.________ wieder zurückzahlen zu können. Er habe ihr versprochen, das Geld zurückzuzahlen, und sie immer wieder vertröstet (pag. 2126 Z. 35 ff.). Gleichzeitig behauptete die Beschuldigte, der bei ihr zu Hause sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 390'000.00 gehöre K.________ (pag. 214 Z. 19 ff.). Hätte sie die veruntreuten Gelder von CHF 335'800.65 (AKS Ziff. 1.2.) und von EUR 3’960.00 (AKS Ziff. 1.3.) zurückzahlen wollen, hätte sie dies mit dem vorhandenen Bargeld gekonnt. Sie behauptete anlässlich ihrer Einvernahme vom 27. Oktober 2016 jedoch, dies versäumt zu haben bzw. wegen der Untersuchungshaft nicht mehr dazugekommen zu sein (pag. 252 Z. 755 und 786). Diese Aussage widerspricht wiederum der Aussage, dass K.________ sie immer wieder vertröstet habe. Die Aussagen der Beschuldigten lassen sich nicht in Einklang bringen mit den übrigen Beweismitteln und weisen diverse Lügensignale auf. Wie die Generalstaatsanwaltschaft vorbrachte, geht ihre Geschichte schlicht nicht auf. Ihre Aussagen wirken in den Kernfragen wenig glaubhaft, sodass grundsätzlich nicht darauf abgestellt werden kann. 14.2.2 Aussagen von K.________ K.________ wurde am 22. Juni 2017 (pag. 1362 ff.) und am 24. Juni 2018 (pag. 1377 ff.) rechtshilfeweise in Israel befragt. Die Aussagen in beiden Einvernahmen sind inhaltlich wenig aussagekräftig und nur schwer einer Aussagewürdigung zugänglich. Das Protokoll der ersten Einvernahme liegt in Hebräisch vor und wurde ins Deutsche übersetzt (pag. 1369 ff.). Die deutsche Übersetzung ist teilweise wohl auch aus sprachlichen Gründen unklar. Er bestätigte die Aussagen der Beschuldigten, insofern er angab, dass er mit Schmuck und Antiquitäten handle und dafür in Europa herumreise. Er habe der Beschuldigten Bargeld gegeben, das er von Israel mitgebracht habe (pag. 1370). Er habe einen Mercedes 250 SLK gekauft, der auf ihren Namen registriert worden sei. Er habe ihr alles in allem CHF 390'000.00 nachhause und CHF 550'000.00 in den Safe der Bank, ca. CHF 940'000.00, gebracht (pag. 1371 und 1372). Die CHF 550'000.00 befanden sich jedoch bei der Durchsuchung nicht im Safe der Bank. Obwohl K.________ so viel Geld haben will, sagte er im Widerspruch dazu, nach ein, zwei Wochen oder einem Monat (Anm.: nach der Verhaftung der Beschuldigten) habe er kein Geld mehr gehabt. Seit September 2016 sei er nicht mehr in die Schweiz gereist, weil er kein Geld habe (pag. 1372). Auch meinte er, die Beschuldigte habe viel Geld gehabt von ihren 16 Jahren Arbeit (pag. 1371). Das Protokoll der zweiten Einvernahme liegt in Englisch vor. K.________ sagte in dieser Einvernahme anderes aus als in der ersten. Er gab an, er verdiene manchmal USD 500.00 oder USD 1'000.00 pro Woche. Dies lässt sich dann wiederum nicht vereinbaren mit den 1 bis 1.5 Mio. Israelische Shekel (Anmerkung: am 24. Juni 2018 gerundet ca. CHF 274'000.00 bis 411'000.00, <https://www.finanzen.net/waehrungsrechner/schweizerfranken_neuer-schekel>), die er pro Jahr verdienen will (pag. 1379). Neu will er mit der Beschuldigten CHF 390'000.00 bis CHF 550'000.00 auf einem Bankkonto gehabt haben, wobei nur die Hälfte ihm gehöre (pag. 1379 Z. 38 ff.). Wiederum behauptete er, die Beschuldigte habe ihm gesagt, sie habe viel Geld (pag. 1381 Z. 83).
28 Dabei liegt eine Textnachricht vor, in der die Beschuldigte ihm zu Beginn der Beziehung am 6. November 2015 mitgeteilt hatte, sie habe nicht so viel Geld, sie sei kein reiches Schweizer Mädchen (pag. 195). Er sagte zwar nochmals aus, er habe der Beschuldigten Bargeld gegeben, gleichzeitig will er von ihr USD 400'000.00 bis 600'000.00 erhalten haben (pag. 1381). Wichtigen Fragen wich er teilweise aus. Beispielsweise antwortete auf die Frage, ob er von der Beschuldigten je Geld verlangt habe, sie habe sein Geld und er habe es zurückverlangt (pag. 1381 Z. 90 ff.). Trotz seines angeblich grossen Einkommens sage er, er müsse seit über einem Jahr von seiner Familie unterstützt werden (pag. 1384). Die Aussagen von K.________ stimmen zwar in einzelnen Punkten mit denjenigen der Beschuldigten überein. Sie sind jedoch in sich widersprüchlich und ergeben kein vollständiges Bild. Sie wirken nicht glaubhaft. Es kann grundsätzlich nicht darauf abgestellt werden. 14.2.3 Aussagen von V.________ V.________ erschien am 13. September 2016 erstmals bei der Polizei, nachdem am selben Tag telefonisch Anzeige gegen die Beschuldigte erstattet worden war (vgl. pag. 182). Wie aus der Einvernahme hervorgeht, war V.________ zu diesem Zeitpunkt das Ausmass der vermuteten Veruntreuung noch nicht ganz klar (vgl. pag. 591). Er hatte anlässlich der Einvernahme bereits einige Belege dabei, gab jedoch an, dass die Zusammenstellung noch nicht definitiv bzw. vollständig sei (pag. 591 Z. 52 ff., pag. 592 Z. 67 f.). Die Übergabe der restlichen Belege an die Polizei, die V.________ zusammenstellte, erfolgte im Anschluss bis am 22. September 2016 (pag. 1923 f.). Dieses Vorgehen wurde von der Verteidigung harsch kritisiert. Dazu ist zu bemerken, dass die Tatsache, dass die Privatklägerin bereits Anzeige erstattete, als die Belege noch nicht vollständig zusammengestellt waren, viel eher gegen als für eine mögliche Falschbelastung sprechen. Die Beschreibungen von V.________, wie er am 12. September 2016 festgestellt habe, dass vermutlich Geld fehle und dem nachgegangen sei und was sonst noch geschah (pag. 591 Z. 18 ff., pag. 802 f. Z. 50 ff., pag. 804 Z. 95 ff.), sind detailliert, wirken tatsächlich erlebt und daher sehr glaubhaft. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass er nachträglich zusätzliche Vorwürfe an die Beschuldigte konstruiert hätte. V.________ sprach bereits am 12. September 2016 von Fehlbeträgen von ca. 3,5 Mio. Franken (pag. 591 Z. 53) und skizzierte das Vorgehen der Bargeldbezüge bei der F.________(Bank) und der anschliessenden Ablieferung in der Filiale beim Q.________. Im Übrigen erfolgen Anzeigen oft erst nach der Zusammenstellung der Beweismittel, was deren Beweiskraft nicht per se erschüttert. Zudem gilt es in der Praxis zu vermeiden, ein Unternehmen, das eine Anzeige gegen eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter erstattet, durch Sicherstellung sämtlicher Buchhaltungsunterlagen durch die Polizei vorübergehend stillzulegen. Eine solche Handhabung würde Unternehmen davon abhalten, Vermögensdelikte zu ihrem Nachteil anzuzeigen. Die Kammer pflichtet der Vorinstanz bei, dass die Aussagen von V.________ in seinen beiden Einvernahmen (13. September 2016 und 2. März 2017) zahlreiche Realitätskriterien aufweisen. Seine Schilderungen sind konstant, ausführlich, detailreich und gehen teilweise spontan weit über die gestellten Fragen hinaus (vgl. z.B. pag. 803). Unauflösbare Widersprüche können keine festgestellt werden. Er beschrieb
29 wiederholt persönliche Empfindungen. Er sagte, er habe das Gefühl gehabt, dass etwas nicht stimme (pag. 591 Z. 29 f.). Er komme fast nicht klar damit, dass die Beschuldigte Geld veruntreut haben könnte (pag. 592 Z. 85 f.). Das Verhalten der Beschuldigten habe ihn verunsichert (pag. 804 Z. 94 f.). Er belastete die Beschuldigte keineswegs übermässig. Vielmehr gab er an, dass die Beschuldigte 14 Jahre lang eine geschätzte, gewissenhafte und intelligente Mitarbeiterin gewesen sei, der er und die Geschäftsleitung vollständig vertraut hätten (pag. 592 Z. 86 f., pag. 805 Z. 132 ff., pag. 809 Z. 295). Sie hätten im Geschäft ein sehr gutes Verhältnis gehabt (pag. 805 Z. 158 ff.). Das gute Arbeitsverhältnis bestätigte auch die Beschuldigte (pag. 222 Z. 439 f.). Bei einer absichtlichen Falschbeschuldigung wäre zu erwarten, dass V.________ die Beschuldigte grundsätzlich in ein schlechtes Licht gerückt hätte. Seine Fassungslosigkeit über das Verhalten der Beschuldigten, der er nach all den Jahren absolut vertraute, wirkt glaubhaft. Es ist auch nicht ersichtlich, welches persönliche Interesse V.________ daran hätte, die Beschuldigte fälschlicherweise damit zu belasten, Geld der Privatklägerin veruntreut zu haben. V.________ ist als Direktor der Privatklägerin im Handelsregister eingetragen. Begeht eine langjährige Mitarbeiterin im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit ein Delikt, so entsteht neben dem finanziellen Schaden auch ein Reputationsschaden für ein Unternehmen. Daran kann der Direktor eines Unternehmens kein Interesse haben. Ausserdem steht auch er selbst in einem schlechten Licht da, zumal er trotz Kontrollfunktion (vgl. pag. 810 Z. 351 f.) über längere Zeit, das fehlende Geld nicht bemerkte. Auch dass V.________ die Anschuldigungen gegen die Beschuldigte erhoben haben könnte, um sie als Sündenbock für sein eigenes Fehlverhalten vorschieben (Komplott-Theorie), erscheint völlig abwegig. Wäre V.________ der Täter, so hätte er ein überaus kompliziertes System entwickeln müssen, in das zwingend die Angestellten die in der Filiale das Geld entgegennahmen, hätten eingeweiht sein müssen. Bei keiner der Befragungen ergaben sich jedoch entsprechende Verdachtsmomente. Schliesslich war es immer die Beschuldigte, die verschwundenes Bargeld bei der F.________(Bank) abgehoben hatte. Hinzu kommt, dass V.________ regelmässig gerade dann abwesend war, wenn es zu gehäuften Bargeldbezügen durch die Beschuldigte kam (vgl. pag. 811 Z. 373). So war V.________ beispielsweise im Juli 2016 (Aussage der Beschuldigten pag. 222 f. 446 f.) und anfangs September 2016 (pag. 591 Z. 18) in den Ferien. Im Detail war er vom 13. bis am 22. Mai 2016, vom 8. bis am 14. Juli 2016, am 2. und am 5. August 2016 und vom 27. August bis am 7. September 2016 nicht am Arbeiten (vgl. Unterlagen Privatklägerin 1/2 Lasche 3 Zusammenstellung «Problembezüge F.________(Bank)»). In diesen Zeiträumen sind zahlreichen Geldbezüge durch die Beschuldigte angeklagt. Nach Angabe von V.________ beläuft sich der Bargeldbetrag, der während seinen Abwesenheiten abhandenkam, auf CHF 2'910'000.00. Eine absichtliche Falschbelastung der Beschuldigten durch V.________ kann ausgeschlossen werden. Seine Aussagen weisen zahlreiche Realitätskriterien auf und stimmen mit objektiven Beweismitteln und Aussagen von anderen Personen überein. Sie sind glaubhaft, so dass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.
30 14.2.4 Aussagen von U.________, T.________ und S.________ Es wurde in den Einvernahmen durch jede der drei Frauen offengelegt, dass sie alle vor der Befragung durch die Polizei bereits eine Besprechung mit V.________ gehabt hatten. Sie wurden dabei von V.________ mit den Auszahlungsbelegen der F.________(Bank) konfrontiert und zur Echtheit ihrer Unterschriften darauf befragt, worauf die Frauen eine schriftliche Bestätigung unterschrieben (pag. 600 Z. 157 ff., pag. 620 Z. 185 ff., pag. 671 Z. 79 ff., pag. 804 Z. 121 ff.). Diese Absprachemöglichkeit ist bei der Aussagewürdigung zu berücksichtigen. Allerdings blieben die Aussagen dennoch individuell. Alle drei sagten jeweils, was sie wissen und was nicht. Die Aussagen von U.________ und von T.________ sind detailliert. Diejenigen von S.________ sind eher knapp. Dies ist jedoch in der viel weniger ausführlichen Befragung und der Tatsache, dass S.________ vielfach sagen musste, dass sie Dinge nicht wisse, begründet (pag. 670 ff.). Dass sie weniger gut informiert war, ist nachvollziehbar, zumal sie nur aushilfsweise für die Führung der Kasse zuständig war (pag. 670 Z. 26 f.). Die Aussagen jeder der drei Mitarbeiterinnen der Privatklägerin sind in sich stimmig und stimmen untereinander im Wesentlichen überein, ohne jedoch so gleich zu sein, dass von einer Absprache ausgegangen werden müsste. Keine der drei Frauen äusserte sich negativ über die Beschuldigte. U.________ und T.________ beschrieben sie sogar als überaus kompetent (pag. 600 Z. 148 ff., pag. 620 Z. 153 ff.). Anzeichen für eine absichtliche Falschbelastung bestehen keine. Dass sich die drei Frauen selbst und allenfalls mit gemeinsamem Handeln das von der Beschuldigten abgelieferte Geld angeeignet haben könnten, findet in den vorhandenen Beweismitteln keinerlei Stütze. Hätten sie dies machen und verschleiern wollen, so hätten sie zum Beispiel die Einträge im Kassabuch ordentlich und nicht nachträglich vorgenommen. Insgesamt wirken die Aussagen von U.________, T.________ und S.________ glaubhaft und es kann darauf abgestellt werden. 14.3 Wesentliche objektive Beweismittel Auf die objektiven Beweismittel insbesondere die Buchhaltungsunterlagen der Privatklägerin wird bei der Würdigung der einzelnen angeklagten Bargeldbezüge Bezug genommen werden. Besondere Bedeutung ist dem Umstand beizumessen, dass sieben Kopien von angeklagten Bargeldbezügen bei der Beschuldigten zu Hause in ihrem Tresor sichergestellt wurden (Ass. 004 pag. 820 und 839, pag. 192), ohne dass sie oder ihre Verteidigung dafür eine plausible Erklärung bereit gehabt hätten. Von den übrigen Mitarbeitern der Privatklägerin hatte niemand Zugang zur Wohnung und zum Tresor der Privatklägerin. Das eine ausgebildete Buchhalterin grundlos Belegkopien aus dem Geschäft nach Hause nimmt, erscheint abwegig. Plausibel ist hingegen, dass die Beschuldigte diese Belege kopierte und nach Hause nahm, weil es sich um die Auszahlungsbelege für veruntreute Beträge handelte und sie darauf Unterschriften nachahmen musste oder zunächst noch einen Überblick über die unrechtmässigen Bezüge behalten wollte. 14.4 Zu den einzelnen Bezügen 14.4.1 Bezug vom 19. Februar 2016 von CHF 60'000.00 Am 19. Februar 2016 bezog die Beschuldigte bei der F.________(Bank) unbestrittenermassen um 10:52 Uhr einen Bargeldbetrag von CHF 120'000.00 um 10:53 Uhr
31 einen von CHF 60'000.00 (Belege Nr. 1 in den Unterlagen Privatklägerin 1/2 Lasche 3). Der Betrag von CHF 120'000.00 wurde in der Filiale der Privatklägerin abgeliefert. Die Entgegennahme des Geldes wurde von S.________ auf dem Auszahlungsbeleg quittiert und im Kassabuch der Filiale ordentlich eingetragen (Unterlagen Privatklägerin 1/2 Lasche 4). Der Eingang von CHF 60'000.00 wurde im Kassabuch hingegen nicht verbucht. Auf den beiden Auszahlungsbelegen findet sich dieselbe Unterschrift, wobei diejenige auf dem Beleg von CHF 60'000.00 klar weniger flüssig und eher zittrig wirkt. S.________ sagte aus, dass diese Unterschrift nicht von ihr stamme. Sie wisse, dass sie das Geld nicht entgegengenommen habe und sie unterschreibe flüssiger (pag. 672 Z. 96 ff.). U.________ und T.________ hatten glaubhaft ausgesagt, dass es noch nie zwei Bargeldbezüge an einem Tag gegeben habe (pag. 621 Z. 239 f., pag. 605 Z. 407 f.). Die Kammer stützt auf diese Angaben ab. Die Beschuldigte hatte dafür keine plausible Erklärung. Immerhin kamen solche Doppelbezüge durch die Beschuldigte mehrfach vor (vgl. nachfolgend), weshalb sie den Grund hätte kennen müssen. In dieser Häufigkeit lässt sich dies nicht mit einem Fehler des Bankangestellten oder Ähnliches erklären. Es ergibt sich aus den Beweismitteln, dass der Betrag von CHF 60'000.00 von der Beschuldigten nicht an S.________ übergeben wurde. Sie hat das Geld nicht, wie von ihr behauptet, in der Filiale abgeliefert. Sie hat somit die Unterschrift von S.________ auf dem Auszahlungsbeleg über CHF 60'000.00 der F.________(Bank) gefälscht. 14.4.2 Bezug vom 23. März 2016 von CHF 60'000.00 Am 23. März 2016 bezog die Beschuldigte bei der F.________(Bank) CHF 60'000.00. Der Auszahlungsbeleg wurde mit einer Unterschrift quittiert, die allenfalls derjenigen von T.________ ähneln könnte (Beleg Nr. 2 in Unterlagen Privatklägerin 1/2 Lasche 3). T.________ sagte aus, dass dies nicht ihre Unterschrift sei (pag. 621 Z. 204). Ihre Aussagen wirken grundsätzlich glaubhaft (vgl. oben Ziff. II.14.2.4.). Im Kassabuch wurde der angebliche Geldeingang in der Filiale zuunterst auf der fraglichen Seite eingetragen. Es handelte sich um einen anderen Schreibstift und eine andere Schrift als auf der restlichen Seite. Die übrigen Einträge auf der Seite entsprechen dem Schriftbild von T.________ (vgl. z.B. Faxbestellung pag. 266). Somit stammt der Eintrag über die CHF 60'000.00 nicht von ihr, was ebenfalls dafür spricht, dass sie keine Geldübernahme quittiert hat. T.________ sagte zudem aus, dass es nicht sein könne, dass sie am 22. März 2016 CHF 100'000.00 und am 23. März 2016 sogleich wieder CHF 60'000.00 bezogen habe (pag. 621 Z. 219 f.). Die Beschuldigte erhielt das Kassabuch nachträglich zur Kontrolle und hatte somit die Möglichkeit, den Eintrag auf der untersten Zeile vorzunehmen. Gemäss der Aussage von T._______