Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 18 8 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. August 2018 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Aebi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ Strafklägerin 1 und D.________ Strafklägerin 2 und E.________ vertreten durch Rechtsanwalt F.________ Strafklägerin 3 Gegenstand Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, qualifizierte einfache Körperverletzung, Drohung etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 13.9.2017 (PEN 2017 73)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 13.9.2017 Folgendes (pag. 737 ff.): I. Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten, angeblich mehrfach begangen vom 13.01.2010 bis 12.09.2010 in H.________, z.N. D.________ und G.________ 2. wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung, angeblich mehrfach begangen vom 13.01.2010 bis 12.09.2010 in H.________, z.N. D.________ und G.________; 3. wegen Drohung, angeblich mehrfach begangen vom 13.01.2010 bis 12.09.2010 in H.________, z.N. C.________; wird zufolge Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, mehrfach begangen: 1.1. vom 13.09.2010 bis ________2013 in H.________, z.N. D.________; 1.2. vom 13.09.2010 bis 18.08.2014 in H.________, z.N. G.________; 2. der qualifizierten, einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen: 2.1. vom 13.09.2010 bis 02.11.2011 in H.________, z.N. D.________; 2.2. vom 13.09.2010 bis Ende 2012 in H.________, z.N. G.________; 3. der Drohung, mehrfach begangen: 3.1. vom 19.05.2014 bis 18.08.2014, in H.________, z.N. E.________; 3.2. vom 13.09.2010 bis 18.08.2014, in H.________, z.N. C.________; 4. der Beschimpfung, mehrfach begangen vom 19.05.2014 bis 18.08.2014 in H.________, z.N. D.________; und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 123 Ziff. 2 al. 2, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, 219 StGB Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten.
3 Die Untersuchungshaft von 176 Tagen wird im Umfang von 176 Tagen und die stationäre Massnahme im Rahmen der Ersatzmassnahmen von 104 Tagen im Umfang von 26 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Es wird eine ambulante therapeutische Behandlung mit engmaschigem Setting gemäss Gutachten vom 22.01.2015 des Forensisch Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der Massnahme aufgeschoben. Für die Dauer der ambulanten Behandlung wird gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB Bewährungshilfe angeordnet. Für die Dauer der ambulanten Behandlung wird A.________ als Weisung gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB untersagt, mit seinen Kindern E.________, geb. ________1989, D.________, geb. ________1995 und G.________, geb. ________1999, sowie seiner Ehefrau C.________, geb. ________1963, persönlich, schriftlich, telefonisch, über elektronische Medien oder auf irgendeine andere Weise direkt oder über Dritte Kontakt aufzunehmen (Kontaktverbot); sich in einem Umkreis von weniger als 200m um das Domizil H.________ aufzuhalten (Rayonverbot). 3. Zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 360.00. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 4‘525.00, Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 6‘175.85 und Gebühren des Gerichts von CHF 3‘000.00, insgesamt bestimmt auf CHF 13‘700.85. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1‘000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 12‘700.85. III. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 55.35 200.00 CHF 11'070.00 CHF 410.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'480.80 CHF 918.45 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12'399.25 volles Honorar 55.35 250.00 CHF 13'837.50 CHF 777.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 14'614.90 CHF 1'169.20 CHF 0.00 Total CHF 15'784.10 nachforderbarer Betrag CHF 3'384.85 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 12‘399.25.
4 A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 3‘384.85 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). […] 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 13.9.2017 meldete A.________ (nachfolgend der Beschuldigte), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 15.9.2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 745). Mit Berufungserklärung vom 17.1.2018 beschränkte Rechtsanwalt B.________ die Berufung auf die Schuldsprüche nach Ziff. II des erstinstanzlichen Dispositivs und die Sanktion nebst Kosten- und Entschädigungsfolgen. Er beantragte, der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, der qualifizierten einfachen Körperverletzung, der Drohung sowie der Beschimpfung – alles angeblich mehrfach begangen – freizusprechen. Dem Beschuldigten sei für die ausgestandene Untersuchungshaft von 176 Tagen eine Genugtuung in der Höhe von CHF 35‘200.00 auszurichten. Die Verfahrenskosten seien durch den Kanton Bern zu tragen und die amtliche Entschädigung der Verteidigung des Beschuldigten sei für das vor- und oberinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter bzw. noch einzureichender Honorarnote festzusetzen (pag. 810 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 26.1.2018 auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend (pag. 819 f.). Mit Verfügung vom 21.3.2018 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich die Strafklägerinnen C.________ (Ehefrau des Beschuldigten), D.________ sowie E.________ (Töchter des Beschuldigten) innert Frist nicht zur Frage der Anschlussberufung bzw. des Nichteintretens vernehmen liessen. Die Parteien wurden über die vorgesehenen Befragungen von C.________, D.________ sowie E.________, Letztere vertreten durch Rechtsanwalt F.________, des Beschuldigten sowie des Zeugen G.________ (Sohn des Beschuldigten) in Kenntnis gesetzt. Der provisorische Verhandlungsplan wurde bekannt gegeben (pag. 834 ff.). Mit Schreiben vom 13.8.2018 beantragte Rechtsanwalt F.________, auf eine Konfrontation seiner Klientin E.________ mit dem Beschuldigten sei zu verzichten und seine Klientin sei mit Ausnahme ihrer eigenen Einvernahme von der oberinstanzli-
5 chen Hauptverhandlung zu dispensieren (pag. 885). Diese Anträge wurden mit Verfügung vom 15.8.2018 gutgeheissen (pag. 888 ff.). Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten der Verlaufsbericht über die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung vom 4.7.2018 (pag. 862 ff.), der aktuelle Strafregisterauszug vom 25.7.2018 (pag. 879), der Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 12.7.2018 (pag. 871 ff.) sowie der aktualisierte Situationsbericht der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) vom 15.8.2018 (pag. 891 f.; pag. 896 f.) ediert. Nach telefonischer Vorankündigung vom 20.8.2018 (vgl. pag. 900 f.) reichten C.________, D.________ und G.________ kurz vor Verhandlungsbeginn am 21.8.2018 ein Gesuch ein, mit welchem sie die Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten beantragten. C.________ und D.________ ersuchten ferner um Dispensation von der oberinstanzlichen Verhandlung mit Ausnahme ihrer jeweils eigenen Einvernahme (pag. 902). Die Anträge wurden in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21.8.2018 gutgeheissen (pag. 904). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21.8.2018 erfolgten die Einvernahmen der Strafklägerinnen D.________ (pag. 913 ff.), E.________ (pag. 918 ff.) und C.________ (pag. 923 ff.), des Zeugen G.________ (pag. 906 ff.) und des Beschuldigten (pag. 929 ff.). Der Beschuldigte reichte ferner das Schreiben von Rechtsanwältin I.________ betreffend das Scheidungsverfahren ein (pag. 942). 3. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ bestätigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung die in der Berufungserklärung vom 17.1.2018 gestellten Anträge (pag. 935 f.). Staatsanwältin J.________ beantragte Folgendes (pag. 936 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 13. September 2017 in Rechtskraft erwachsen ist soweit das Verfahren – ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheiden von Verfahrenskosten – eingestellt worden ist wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, angeblich mehrfach begangen vom 13.01.2010 bis 12.09.2010 in H.________, z.N. D.________ und G.________; wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung, angeblich mehrfach begangen vom 13.01.2010 bis 12.09.2010 in H.________, z.N. D.________ und G.________; wegen Drohung, angeblich mehrfach begangen vom 13.01.2010 bis 12.09.2010 in H.________, z.N. C.________. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, mehrfach begangen: 1.1. vom 13.09.2010 bis ________2013 in H.________, z.N. D.________; 1.2. vom 13.09.2010 bis 18.18.2014 [recte: 18.08.2014] in H.________, z.N. G.________;
6 2. der qualifizierten, einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen: 2.1. vom 13.09.2010 bis 02.11.2011 in H.________, z.N. D.________; 2.2. vom 13.09.2010 bis Ende 2012 in H.________, z.N. G.________; 3. der Drohung, mehrfach begangen: 3.1. vom 19.05.2014 bis 18.08.2014 in H.________, z.N. E.________; 3.2. vom 13.09.2010 bis 18.08.2014 in H.________, z.N. C.________; 4. der Beschimpfung, mehrfach begangen vom 19.05.2014 bis 18.08.2014 in H.________, z.N. D.________. III. A.________ sei in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 47, 48a, 49 Abs.1, 51, 123 Ziff. 2 al. 2, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, 219 StGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 176 Tagen und der stationären Massnahme im Rahmen der Ersatzmassnahme von 104 Tagen im Umfang von 26 Tagen. 2. Zu einer ambulanten therapeutischen Behandlung mit engmaschigem Setting gemäss Gutachten vom 22.01.2015 des Forensisch Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zugunsten der Massnahme aufzuschieben Für die Dauer der ambulanten Behandlung sei gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB Bewährungshilfe anzuordnen. Weiter sei A.________ für die Dauer der ambulanten Behandlung als Weisung gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB ein Kontakt- und Rayonverbot gegenüber seiner Familie aufzuerlegen. 3. Zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 360.00; 4. Zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Rechtsanwalt F.________ stellte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21.8.2018 für E.________ keine konkreten Anträge, beantragte jedoch sinngemäss die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 13.9.2017 (pag. 939 f.).
7 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mangels entsprechender Berufung sind die Einstellungen gemäss Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils (pag. 738) in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen sind damit die Schuldsprüche wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zum Nachteil von D.________ und G.________, wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung zum Nachteil von D.________ und G.________, wegen Drohung zum Nachteil von E.________ und C.________ und wegen Beschimpfung zum Nachteil von D.________ – alles mehrfach begangen – sowie die Sanktion (Ziff. II des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 738 f.) inkl. Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. III des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 740) und die Verfügungen (Ziff. IV des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 740). Die Kammer hat bei der Überprüfung des Urteils volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist infolge alleiniger Berufung durch den Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8.2.2017 Mit Verfügung vom 8.2.2017 stellte die Staatsanwaltschaft Region Oberland das Verfahren gegen den Beschuldigten in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. a und Bst. d StPO wie folgt ein (pag. 617 ff.): Das Verfahren wegen sexueller und körperlicher Gewalt zum Nachteil von C.________ (Vergewaltigung und sexuelle Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 2003 bis ca. August 2013; einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten, mehrfach begangen bis 18.8.2014) wurde eingestellt, weil die Ehefrau die Vorwürfe gegen ihren Ehemann einzig in der nicht parteiöffentlichen Befragung vom 25.8.2014 beschrieben hatte. In den folgenden Einvernahmen erwähnte sie die entsprechenden Vorfälle nicht mehr bzw. gab an, keine Aussagen machen zu wollen. Weil keine weiteren Beweismittel vorhanden waren, wurde das Strafverfahren eingestellt (pag. 619). Die Einstellung des Verfahrens wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von E.________ (mehrfach begangen bis 18.8.2014) erfolgte, weil die Tochter ausgeführt hatte, letztmals von ihrem Vater geschlagen worden zu sein, als sie in der 7. oder 8. Klasse gewesen sei. Die Delikte stammen folglich ca. aus dem Jahr 2003 und waren bereits verjährt (pag. 619). Die Verfahren wegen Beschimpfung (mehrfach begangen bis 18.5.2014 zum Nachteil von E.________) und Drohung (mehrfach begangen bis 18.5.2014 bzw. ca. April 2014 zum Nachteil von D.________ und G.________) wurden eingestellt, weil innert der dreimonatigen Frist nach Art. 30 des Schweizerischen Strafgesetz-
8 buches (aStGB; SR 311.0; vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. 16 hiernach) keine Strafanträge gestellt worden waren (pag. 619 f.). 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift und vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 3.3.2017 vorgeworfen, sich der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zum Nachteil von D.________ und G.________, der qualifizierten einfachen Körperverletzung zum Nachteil von D.________ und G.________, der Drohung zum Nachteil von E.________ und C.________ sowie der Beschimpfung zum Nachteil von D.________, alles mehrfach begangen, schuldig gemacht zu haben (pag. 623 ff.). Unter Berücksichtigung der Einstellungsverfügung gemäss Ziff. 5 hiervor sind durch die Kammer noch folgende Sachverhalte zu beurteilen: 1. Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 StGB) mehrfach vorsätzlich begangen 1.1. In der Zeit vom 13.01.2010 - 03.04.2013 in H.________, z.N. D.________, geb. ________1995 A.________ bedrohte seine Tochter D.________ und die übrigen Familienmitglieder ca. ein- bis viermal pro Monat mit dem Tod. Er sagte ihr, er schlitze sie auf oder schlage ihnen den Kopf ab. Er schlug sie und die übrigen Familienmitglieder ca. ein- bis viermal pro Monat ohne ersichtlichen Grund, z.B. einfach weil er wütend war, einen schlechten Tag hatte oder die Kinder zu laut waren, mit den Händen oder Gegenständen wie Gürtel, Kabel, Pantoffeln, Fliegenklatsche, Federballschläger oder ähnlichen Gegenständen aus dem Haushaltsbereich an die Arme und Beine. Dadurch erlitten diese Hämatome. Auch beschimpfte er die Familienmitglieder. Diese andauernde und sich wiederholende Verhaltensweise mit Gewalt, Drohungen und Beschimpfungen, was als eigentlicher Psychoterror zu bezeichnen ist, führte dazu, dass D.________ Angst vor ihrem Vater hatte. Sie machte sich zudem Sorgen um das Wohlergehen der restlichen Familienmitglieder, zog sich zurück und konnte, wenn der Vater anwesend war, nicht frei mit den übrigen Familienmitgliedern kommunizieren. Ab einem bestimmen Moment sprach sie nicht mehr mit ihrem Vater. Damit gefährdete er ihre psychische und körperliche Gesundheit sowie die seelische Entwicklung. Bei seiner Handlungsweise nahm A.________ dies in Kauf. Privatklägerin: D.________ (Zivilklage: unbestimmt) 1.2. In der Zeit vom 13.01.2010 - 18.08.2014 in H.________, z.N. G.________, geb. ________1999 A.________ bedrohte seinen Sohn G.________ und die übrigen Familienmitglieder ca. ein- bis viermal pro Monat mit dem Tod. Er schlug ihn und die übrigen Familienmitglieder ca. ein- bis viermal pro Monat ohne ersichtlichen Grund, z.B. einfach weil er wütend war, einen schlechten Tag hatte oder die Kinder zu laut waren, mit den Händen oder Gegenständen wie Gürtel, Kabel, Pantoffeln, Fliegenklatsche, Federballschläger oder ähnlichen Gegenständen aus dem Haushaltsbereich an die Arme und Beine. Dadurch erlitten diese Hämatome. Auch beschimpfte er die Familienmitglieder. Diese andauernde und sich wiederholende Verhaltensweise mit Gewalt, Drohungen und Beschimpfungen, was als eigentlicher Psychoterror zu bezeichnen ist, führte dazu, dass G.________ Angst vor seinem Vater hatte und sich um das Wohlergehen der restlichen Familienmitglieder sorgte. Damit gefährdete er seine psychische und körperliche Gesundheit sowie die seelische Entwicklung. Bei seiner Handlungsweise nahm A.________ dies in Kauf.
9 2. qualifizierte vorsätzliche einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Al. 2 StGB) mehrfach begangen 2.1. In der Zeit vom 13.01.2010 - 02.11.2011 in H.________, z.N. D.________, geb. ________1995 A.________ schlug seine unter seiner Obhut stehende Tochter D.________ ca. ein- bis viermal monatlich mit den Händen und Gegenständen wie Gürtel, Kabel, Pantoffeln, Fliegenklatsche Federballschläger oder ähnlichen Gegenständen aus dem Haushaltsbereich an die Arme oder Beine. Dadurch erlitt diese Blutergüsse. Privatklägerin: D.________ (Zivilklage: unbestimmt) 2.2. In der Zeit vom 13.01.2010 - ca. Ende 2012 in H.________, z.N. G.________, geb. ________1999 A.________ schlug seinen unter seiner Obhut stehenden Sohn G.________ ca. ein- bis viermal monatlich mit den Händen und Gegenständen wie Gürtel, Kabel, Pantoffeln, Fliegenklatsche Federballschläger oder ähnlichen Gegenständen aus dem Haushaltsbereich an die Arme oder Beine. Dadurch erlitt dieser Blutergüsse. 3. Drohung (Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a StGB) mehrfach begangen 3.1. In der Zeit vom 19.05.2014 - 18.08.2014 in H.________, z.N. E.________ A.________ bedrohte E.________ ca. ein- viermal pro Monat mit dem Tod. Er sagte ihr, er mache Hackfleisch aus ihr oder schneide ihr den Kopf ab. Dadurch wurde diese in Angst und Schrecken versetzt. Privatklägerin: E.________ (Zivilklage: unbestimmt) 3.2. In der Zeit vom 13.01.2010 - 18.08.2014 in H.________, z.N. C.________ A.________ bedrohte C.________ mit dem Tod. Dadurch wurde diese in Angst und Schrecken versetzt. Privatklägerin: C.________ (Zivilklage: unbestimmt) 4. Beschimpfung mehrfach begangen in der Zeit vom 19.05.2014 - 18.08.2014 in H.________, z.N. D.________ A.________ beschimpfte D.________ ca. einmal pro Monat als „Schlampe". Privatkläger(in): D.________ (Zivilklage: unbestimmt) Die Vorinstanz erachtete diese Sachverhalte nach Gegenüberstellung der subjektiven Beweismittel als erstellt (pag. 768 ff., S. 16 ff. der Urteilsbegründung). 7. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet die obgenannten Vorwürfe vollumfänglich. Er macht geltend, es handle sich um eine Intrige seiner Ehefrau, die ihn loswerden wolle. Seine Ehefrau habe die Kinder dazu gebracht, falsche Angaben zu machen. Es handle sich bei den Aussagen von C.________, D.________, E.________ und G.________ um Lügen.
10 Unbestritten ist jedoch, dass am 2.8.2014 ein Vorfall zwischen dem Beschuldigten und K.________, dem damaligen Verlobten von L.________, stattfand, bei welchem die Polizei avisiert wurde. Ferner wohnte der Beschuldigte nach Entlassung aus der Untersuchungshaft bzw. aus der fürsorgerischen Unterbringung bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13.9.2017 wieder bei seiner Familie bzw. bei C.________ und G.________. 8. Beweismittel Der Kammer liegen die Aussagen des Beschuldigten (pag. 164 ff.; pag. 171 ff.; pag. 180 ff.; pag. 704 ff.; pag. 929 ff.), von D.________ (pag. 186 ff.; pag. 191 ff.; pag. 198 ff.; pag. 718 f.; pag. 913 ff.), von E.________ (pag. 209 ff.; pag. 216 ff.; pag. 716 f.; pag. 918 ff.), von C.________ (pag. 227 ff.; pag. 240 ff.; pag. 263 ff.; pag. 708 ff.; pag. 923 ff.), von L.________ (pag. 270 ff.) sowie von G.________ (pag. 278 ff.; pag. 713 f.; pag. 906 ff.) vor. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird verzichtet. Der Vollständigkeit halber werden vorliegend einzig die oberinstanzlich erfolgten Einvernahmen zusammengefasst wiedergegeben (vgl. Ausführungen Ziff. 10 ff. hiernach). Im Übrigen wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten Aussagen eingegangen. Soweit weitergehend wird vollumfänglich auf die amtlichen Akten verwiesen. Des Weiteren befinden sich folgende Beweismittel in den Akten: der Verlaufsbericht der Bewährungshilfe vom 19.5.2015 (pag. 126 ff.), der Anzeigerapport vom 28.8.2014 (pag. 135 ff.), der Nachtrag vom 28.10.2014 (pag. 152 ff.), das Hausdurchsuchungsprotokoll vom 28.8.2014 (pag. 288 ff.), die Unterlagen der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland Ost inkl. fachpsychiatrischem Gutachten von Dr. med. M.________ vom 15.12.2014 (pag. 306 ff.), die Vorabstellungnahme von Dr. med. N.________ vom 22.1.2015 (pag. 386 ff.), das forensischpsychiatrische Gutachten von Dr. med. N.________ vom 13.4.2015 (pag. 398 ff.), die IV-Akten des Beschuldigten (separates Mäppchen), der Verlaufsbericht von Dr. med. O.________ vom 26.5.2017 (pag. 679 ff.) und vom 4.7.2018 (pag. 862 ff.), die Situationsberichte der BVD (pag. 683 ff.; pag. 896 f.), die von D.________ eingereichten Fotos (pag. 197) sowie die amtlichen Akten im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von C.________ (nachfolgend Vorakten). Auch hier wird auf die amtlichen Akten verwiesen und nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen. 9. Vorfall vom 28.3.1999 Der Beschuldigte wurde mit Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 3.8.2000 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen am 28.3.1999 in H.________ zum Nachteil von C.________ schuldig gesprochen und zu vier Jahren Zuchthaus und einer fünfjährigen Landesverweisung mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (vgl. Vorakten pag. 739 ff.). Gemäss Beweisergebnis dieses Urteils wachte der Beschuldigte am Morgen des 28.3.1999 auf und schlug seine Frau, während diese das jüngste Kind
11 (G.________) stillte. Als Begründung führte der Beschuldigte aus, er habe seine Ehefrau geschlagen, weil sie ihm keinen guten Morgen gewünscht und mit ihrer Verwandtschaft telefoniert habe. C.________ gab demgegenüber an, der Beschuldigte habe sich an diesem Morgen aufgeregt, weil er nach dem vorabendlichen Ausgang mit seinem Bruder habe ausschlafen wollen und die Kinder zu laut gewesen seien. Der Beschuldigte habe sie drei oder vier Mal mit der Faust auf den Kopf geschlagen (vgl. Vorakten pag. 745; pag. 777). Nach dieser Auseinandersetzung verliess der Beschuldigte gegen die Mittagszeit die Wohnung. C.________ schloss sich mit ihren Kindern im Schlafzimmer ein. Der Beschuldigte nahm den Wohnungsschlüssel und den Stecker des Telefons mit. Letzteres damit C.________ nicht mit ihrer Familie telefonieren konnte (vgl. Vorakten pag. 747; pag. 777). Als der Beschuldigte am Abend zurückkehrte, konnte er die Haustüre nicht öffnen. Erst nach mehrmaligem Läuten öffnete ihm C.________ die Türe. Sie schloss sich danach wieder mit ihren Kindern im Schlafzimmer ein (vgl. Vorakten pag. 747). Der Beschuldigte bedrohte C.________ anlässlich eines Telefongesprächs mit deren Bruder (er forderte diesen auf, C.________ abzuholen, ansonsten werde er sie umbringen) sowie während er an die Schlafzimmertüre klopfte und forderte, sie solle die Türe öffnen, mehrmals mit dem Tod (vgl. Vorakten pag. 747; pag. 757). Während der Beschuldigte mit seinem Schwager telefonierte, schlich sich C.________ mit ihren beiden älteren Kindern (L.________ und E.________) aus dem Haus. Um zu hören, was der Beschuldigte ihrem Bruder am Telefon sagte, liess sie die Wohnungstüre einen Spalt offen, woraufhin der Beschuldigte sie an ihrer Jacke packte und ins Wohnzimmer bzw. in die Küche zerrte. Daraufhin stach er mit einem Küchenmesser sieben Mal in das Gesicht, den Hals, den Rücken und die oberen Gliedmassen von C.________ ein (vgl. Vorakten pag. 747; pag. 757). Das Küchenmesser brach im Verlauf der Stecherei zwei Mal ab. Letztlich fiel es dem Beschuldigten aus der Hand bzw. er warf es nach sieben heftigen Stichen weg. Daraufhin ging der Beschuldigte mit Fäusten auf seine blutend am Boden liegende Ehefrau los. C.________ gelang schwerverletzt die Flucht (vgl. Vorakten pag. 759 f.). Der Beschuldigte beging die Tat in Anwesenheit seiner beiden Kinder L.________ (zum Tatzeitpunkt 11 Jahre alt) und E.________ (zum Tatzeitpunkt 9 Jahre alt; vgl. Vorakten pag. 783). Es ist lediglich glücklichen Umständen zu verdanken, dass C.________ den fraglichen Vorfall überlebte (vgl. Vorakten pag. 769). Sie musste während fünf Tagen in Spitalpflege bleiben. Gemäss Urteil des Obergerichts waren keine bleibenden organischen Schäden zu erwarten, jedoch war damit zu rechnen, dass die Narben (u.a. im Gesicht) immer sichtbar bleiben werden (vgl. Vorakten pag. 783). Der Beschuldigte war von Anfang an geständig, schwächte die Tat jedoch im Verlauf des Verfahrens immer mehr ab. Er schob die Schuld an der Tat bzw. der fraglichen Konfliktsituation vom 28.3.1999 seiner Frau zu. Seiner Ansicht nach verweigerte sie sich ihm in ungerechtfertigter Weise sexuell, entfremdete ihm gegenüber die Kinder und sie habe ihn «kaputt» machen wollen bzw. ihn generell nicht mehr respektiert. Das Geschehene tat dem Beschuldigten zwar leid, er war jedoch der Überzeugung, dass es seine Ehefrau gewesen sei, die ihn soweit getrieben habe und er bei der Bemühung, sich Respekt zu verschaffen, «halt zu weit gegangen
12 sei». Das Obergericht des Kantons Bern hielt in der Begründung des Urteils vom 3.8.2000 ferner fest: «Dass beim Angeschuldigten eine innere Wandlung im Sinne einer grundlegenden Änderung seines Verhalten gegenüber der ganzen Familie erfolgt wäre, konnte bislang nicht festgestellt werden. So lässt er zu, dass seine Ehefrau und die unmündigen Kinder völlig unzutreffende Schreiben einreichen, wonach sie alle Schuld auf sich nehmen resp. ihre Aussagen als falsch zurückziehen wollen» (vgl. Vorakten pag. 795). C.________ gab sich im Verlauf des Verfahrens ferner die Schuld am Vorgefallenen. Nach der bedingten Entlassung des Beschuldigten aus der Haft am 31.12.2002 lebte dieser wieder mit seiner Familie zusammen (vgl. Vorakten pag. 755; pag. 791 f.). 10. Zu den oberinstanzlichen Einvernahmen vom 21.8.2018 10.1 Aussagen von G.________ (pag. 906 ff.) G.________ führte aus, er habe das letzte Mal bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13.9.2017 Kontakt mit seinem Vater gehabt. Einmal habe der Beschuldigte zudem versucht, ihn telefonisch zu kontaktieren. Aber er habe nicht reagiert, weil er nicht mit ihm habe sprechen wollen (pag. 906, Z. 27 ff.). Der Beschuldigte habe nach dieser Verhandlung nicht mehr im H.________ gewohnt (pag. 907, Z. 5). Seine Schwestern E.________ und D.________ würden zum Beschuldigten auch keinen Kontakt mehr haben (pag. 907, Z. 8). L.________ habe zumindest telefonisch immer noch Kontakt mit dem Beschuldigten (pag. 907, Z. 8 ff.). Seine Mutter habe Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt. Sie habe ihn einmal telefonisch kontaktiert und einmal sei sie nach P.________ gegangen. Sie habe mit dem Beschuldigten sprechen wollen, weil die Berufung keinen Sinn mache. Aber das sei beim Beschuldigten glaublich nicht angekommen (pag. 907, Z. 30 ff.). Die Beziehung zu seinem Vater bezeichnete G.________ als «recht schwierig» (pag. 908, Z. 3). In seiner Kindheit habe seine Mutter immer versucht, aus der Situation das Beste zu machen. Sein Vater sei zu Hause immer aggressiv und wütend gewesen. Der Beschuldigte sei schnell ausgerastet und habe seine Mutter, seine Geschwister und ihn geschlagen. Er habe keine normale Kindheit gehabt. Sie hätten immer aufpassen müssen, damit man den Beschuldigten nicht verärgert habe. Seine Kindheit sei ein Leben voller Angst gewesen. Er habe sich immer in Acht nehmen müssen. Sie hätten nicht normal miteinander umgehen und Gespräche führen können (pag. 908, Z. 12 ff.). Er sei zwar noch zu jung gewesen, um sich zu erinnern, aber er wisse, dass sein Vater 1999 versucht habe, seine Mutter umzubringen. Der Beschuldige sei deshalb im Gefängnis gewesen. Das der eigene Vater versucht habe, die Mutter, die immer für ihn da gewesen sei, umzubringen, sei für ihn das Schlimmste gewesen (pag. 908, Z. 23 ff.). Die Morddrohungen von seinem Vater seien das Negativste gewesen, das ihn selbst betroffen habe. Der Beschuldigte habe gesagt, er werde ihn umbringen, wenn er schlafe und ihm den Kopf abschneiden; er werde alle umbringen. Das von seinem eigenen Vater zu hören, sei schlimm gewesen. Er habe versucht, seinen Vater zu akzeptieren und eine gute Beziehung zu ihm zu haben. Aber das sei schlichtweg nicht möglich gewesen (pag. 908, Z. 31 ff.). Positive Er-
13 lebnisse seien gewesen, wenn sein Vater nicht zu Hause gewesen sei – wenn sie in Frieden und Ruhe hätten leben können (pag. 908, Z. 39). Der Beschuldigte habe D.________ und ihn geschlagen, wenn ihm irgendetwas nicht gepasst habe, wenn es nicht nach seinen Vorstellungen gegangen sei oder ihm jemand widersprochen habe (pag. 908, Z. 44 f.). Als er sechs oder sieben Jahre alt gewesen sei, habe er einmal auf der Terrasse mit einem Ball gespielt. Deswegen sei sein Vater aufgewacht und habe ihn verprügelt. Der Beschuldigte habe ihn auch geschlagen, wenn er zu seinem Vater gesagt habe, dass dieser seine Mutter nicht beschimpfen oder schlagen soll sowie wenn sein Vater verärgert nach Hause gekommen sei. Sein Vater habe einfach geschlagen, wenn etwas nicht gut gewesen sei oder der Vater Probleme mit sich selbst gehabt habe. Das habe der Beschuldigte dann jeweils an ihm oder den Geschwistern ausgelassen (pag. 909, Z. 1 ff.). Die Schläge hätten aufgehört, als er ca. 14 oder 15 Jahre alt gewesen sei. Vielleicht habe der Beschuldigte gewusst, dass er sich nun auch zur Wehr setzen könne. Zudem habe er immer versucht, sich so zu verhalten, dass er den Beschuldigten nicht verärgere. Das habe nicht immer funktioniert. Sie seien auch oft aus Angst im Zimmer geblieben. Die Schläge hätten zwar aufgehört, die Angst sei aber immer noch da (pag. 909, Z. 11 ff.). Er leide noch heute unter seiner Kindheit – wie solle man nicht darunter leiden, nach allem was geschehen sei (pag. 909, Z. 23). Das Kontaktverbot erachte er als sinnvoll. Als er einen Sprachaufenthalt in Q.________ gemacht habe, habe er sich täglich um seine Mutter gesorgt und drei Mal pro Tag mit ihr telefoniert, um sich zu versichern, dass nichts geschehen sei. Zwar sei sein Vater damals in Untersuchungshaft gewesen. Aber er habe dennoch immer Angst gehabt, dass der Vater nach Hause gehe und versuche, seine Mutter umzubringen. Denn der Beschuldigte sei der Meinung, es sei alles ihre Schuld (pag. 909, Z. 30 ff.). Er habe noch heute Angst. Er wisse nie, ob sein Vater Rachepläne schmiede. Aufgrund des Kontaktverbots wisse er, dass sein Vater zumindest nicht nach Hause gehen dürfe (pag. 909, Z. 45; pag. 910, Z. 1 ff.). Auf Fragen von Rechtsanwalt B.________ erklärte G.________ zudem, er habe in seiner Kindheit versucht, Gespräche mit seinem Vater zu führen. So hätten sie über seine Arbeit oder die vielen neu gekauften Autos seines Vaters gesprochen (pag. 910, Z. 35 ff.). Seine Mutter habe den Beschuldigten nach der Entlassung aus der Klinik R.________ wieder zu Hause aufgenommen, weil es für sie nichts Wichtigeres als die Familie und einen guten Zusammenhalt gebe. Sie habe das nicht aus böser Absicht gemacht (pag. 911, Z. 3 ff.). Solange sich der Beschuldigte nicht ändere, werde das jedoch nicht gehen (pag. 911, Z. 10 ff.). Es hätten alle Familienmitglieder gewusst, dass der Beschuldigte wieder zu Hause gewohnt habe (pag. 911, Z. 18 ff.). Sie hätten der Polizei nichts gesagt, weil sie einerseits gewusst hätten, dass es nicht funktioniere. Andererseits sei es ihr Vater, den man irgendwie brauche. Seine Mutter habe es vorgezogen, dass der Beschuldigte wieder zu Hause sei (pag. 911, Z. 25 ff.). Er habe das nicht gemeldet, weil er nicht noch überflüssig Öl ins Feuer habe giessen wollen. Sie hätten immer versucht, einen guten Weg zu finden und hätten bereits genügend Probleme gehabt (pag. 911, Z. 32 ff.).
14 10.2 Aussagen von D.________ (pag. 913 ff.) D.________ führte aus, sie habe ihren Vater das letzte Mal bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gesehen. Der Vater sei draussen ein paar Meter neben ihr gestanden. Aber sie hätten nicht miteinander gesprochen (pag. 913, Z. 26 ff.). Sie spreche schon sehr lange nicht mehr mit ihrem Vater. Das letzte Mal habe sie ca. zwei Jahre vor August 2014 mit ihm gesprochen (pag. 913, Z. 36 f.). Der Beschuldigte habe nur noch Kontakt zu L.________ (pag. 913, Z. 40). Das Negative ihrer Kindheit sei ihr Vater gewesen – das Positive ihre Mutter und ihre Geschwister. Wenn ihr Vater zu Hause gewesen sei, hätten sie keine schöne Kindheit gehabt (pag. 913, Z. 17 ff.). Ihr Vater sei aggressiv und gewalttätig gewesen. Als Kind habe sie das nicht verstanden und habe einfach damit klarkommen müssen (pag. 914, Z. 22 ff.). Der Beschuldigte habe ihr, ihren Geschwister und ihrer Mutter gegenüber Gewalt angewandt (pag. 94, Z. 27 f.). Die Fotos von ihren Verletzungen auf pag. 197 habe sie im Jahr 2011 mit ihrem Handy gemacht (pag. 914, Z. 32 ff.). Der Beschuldigte habe ihr gesagt, er werde sie umbringen, er sei ihr überlegen und sie habe keine Macht (pag. 914, Z. 38 ff.). Sie habe von ihrem Vater weder Liebe, Geborgenheit noch Zuneigung erfahren (pag. 915, Z. 2 ff.). Ihr Vater habe sie als «Schlampe» betitelt, ohne das es einen Grund dafür gegeben habe (pag. 915, Z. 9 ff.). Sie leide noch heute unter ihrer Kindheit. Sie müsse an sich arbeiten, um alles zu verarbeiten (pag. 915, Z. 16 ff.). Sie habe ein sehr tiefes Selbstwertgefühl, weil sie immer das Gefühl gehabt habe, nichts wert zu sein. Sie könne sich nicht gut öffnen und habe kein Vertrauen, weil sie ihrem Vater nie habe vertrauen können. Sie leide unter Angst – befürchte, dass ihr Vater plötzlich irgendwo sein und sie beobachten könnte. Sie wolle keinen Kontakt mehr zu ihm. Die Angst sei immer noch da (pag. 915, Z. 23 ff.). Das Kontaktverbot finde sie sinnvoll (pag. 915, Z. 38). Sie erwarte vom Strafverfahren, dass ihr Vater eine psychiatrische Behandlung erhalte und sich von ihr fern halte. Sie könne nicht beurteilen, was am sinnvollsten für ihren Vater sei. Das müssten die Psychologen oder ein Psychiater sagen. Aber es solle ihm helfen, damit es ihm besser gehe (pag. 915, Z. 42 ff.). 10.3 Aussagen von E.________ (pag. 918 ff.). E.________ schilderte, sie habe sich während ihrer Kindheit zurückziehen müssen, wenn ihr Vater explodiert sei. Sie sei viel im Zimmer gewesen. Ihre Kindheit sei «einfach dunkel» (pag. 918, Z. 32 f.). Die Beziehung zu ihrem Vater sei angespannt gewesen. Es habe Tage gegeben, die ruhiger gewesen seien. Dann habe sie gedacht, es sei in Ordnung. Aber im Hinterkopf habe sie immer gedacht, dass es wider eskalieren könne (pag. 918, Z. 36 ff.). Es habe nicht viel gebraucht, um ihren Vater aus der Fassung zu bringen. Manchmal sei es aus dem Nichts gekommen oder sie habe nicht gewusst warum (pag. 918, Z. 41 f.). Manchmal habe sie mit ihrer Schwester gespielt und dann habe der Beschuldigte sie geschlagen (pag. 918, Z. 41 f.; pag. 919, Z. 2). Ein negatives Ereignis sei immer wieder präsent bei ihr. Sie sei eines Tages in die Schule gegangen und habe auf dem Schulweg zurückgeschaut. Ihr Vater habe ihre Mutter geschlagen und diese sei am Boden gelegen. Sie habe dennoch in die Schule gehen müssen. Die Traurigkeit und das Bild ihrer
15 Mutter seien immer noch präsent. Auch die Nacht von 1999, der Kampf im Wohnzimmer und als ihr Vater ihre Mutter in die Küche gezogen habe, sei immer noch präsent (pag. 919, Z. 12 ff.). Positive Erinnerungen seien, wenn es mal ruhig gewesen sei. Das sei meistens gewesen, wenn ihr Vater nicht zu Hause gewesen sei. Dann habe sie aus dem Zimmer gehen und durchatmen können (pag. 919, Z. 21 f.). Sie habe im Frühling oder Winter 2014 das letzte Mal mit ihrem Vater Kontakt gehabt. Sie sei zu Besuch gewesen im H.________. Nach dem Vorfall von August 2014 habe sie ihren Vater nie mehr gesehen (pag. 919, Z. 25 ff.). Zu ihrer Mutter habe sie Kontakt (pag. 919, Z. 30). Ihre Mutter habe Kontakt zum Beschuldigten gehabt. Sie habe mit ihm telefoniert. Das habe sie jedoch von der Polizei erfahren. Ihre Mutter habe ihr nicht sagen können, warum sie das gemacht habe (pag. 920, Z. 26 ff.). Der Beschuldigte habe sie bedroht (pag. 919, Z. 33), auf eine «gruusige Art» (pag. 919, Z. 36). Er habe ihr gesagt, dass er sie oder ihre Mutter umbringen werde. Sie habe immer Angst davor gehabt, dass er das machen werde. Sie habe nächtelang durch das Schlüsselloch in das Wohnzimmer geschaut, um zu schauen, dass er nichts mache. Er habe beschrieben, wie er sie umbringen wolle. So habe er gesagt, er werde eine «Armee» kaufen. Sie wisse jedoch nicht genau, ob er damit eine Armee von Waffen oder Menschen gemeint habe. Sie kenne die Bedeutung des albanischen Wortes «Armee» nicht genau (pag. 919, Z. 39 ff.). Das Kontaktverbot erachte sie als sinnvoll, weil ihr Vater so keine Macht mehr ausüben könne. Er könne sie nicht eingrenzen und sie könne sich so frei bewegen. Das Kontaktverbot gebe ihr Schutz und Sicherheit – damit wisse sie, dass der Beschuldigte nicht zu ihrer Mutter oder ihren Geschwistern gehe (pag. 920, Z. 16 ff.). Vom Strafverfahren erwarte sie einerseits Einsicht ihres Vaters. Und andererseits erwarte sie, dass ihr Vater von ihr ferngehalten werde, damit er die Drohungen nicht wahrmachen könne. Jemand müsse ihrem Vater sagen, dass man das nicht mache. Er verhalte sich jetzt gut, damit er nicht ins Gefängnis müsse (pag. 920, Z. 32 ff.). Sie wolle Abstand und er dürfe nie mehr eine Waffe in die Finger nehmen (pag. 921, Z. 2 ff.). 10.4 Aussagen von C.________ (pag. 923 ff.) C.________ erklärte bei ihrer oberinstanzlichen Einvernahme, sie habe ein Gesuch um Konfrontationsvermeidung mit dem Beschuldigten gestellt, weil sie emotional sehr aufgewühlt sei. Sie habe nie erwartet, dass alles so weit kommen werde. Immer wenn sie die Wahrheit sage, reagiere der Beschuldigte, als ob sie die Unwahrheit sage. Das verletze sie und daher habe sie das Gesuch gestellt (pag. 923, Z. 25 ff.). Sie habe versucht, den Beschuldigten anzurufen. Aber er habe nicht geantwortet. Sie sei daher im Januar oder Februar nach P.________ gegangen, um mit ihm zu sprechen. Sie habe versucht, den Beschuldigten von der Berufung abzuhalten. Aber er habe nicht gut reagiert (pag. 923, Z. 34 ff.). Sie habe ihn dann einmal noch per Zufall in S.________ gesehen, als sie L.________ besucht habe. Er habe sie aber nicht begrüsst und sie beschimpft (pag. 924, Z. 2 ff.).
16 Es sei falsch gewesen, den Beschuldigten immer zu decken. Er habe nie aufgehört, daher sei sie nun gezwungen, die Wahrheit zu sagen (pag. 924, Z. 21 ff.). Der Beschuldigte verstehe nicht, was richtig sei und was nicht. Immer wenn er nicht zu Hause gewesen sei, seien die Kinder fröhlich gewesen, hätten gelacht und gespielt. Wenn er zurückgekommen sei, hätten sie sich versteckt. In Einzelfällen sei es auch gut gegangen, aber meistens leider nicht (pag. 924, Z. 29 ff.). Der Beschuldigte habe die Kinder und sie beschimpft und geschlagen. Sie hätten keinen Widerstand leisten dürfen (pag. 924, Z. 38 ff.). Der Beschuldigte habe sie bedroht. Wenn es ihm nicht gut gegangen sei, habe sie sich in Acht nehmen müssen. Er habe gesagt, er werde ihr den Kopf abschneiden und er werde nicht sterben ehe er 200-300 Leute und sie umgebracht habe (pag. 926, Z. 8 ff.). Es sei ihr Wunsch, dass die Familie zusammenbleibe und sie habe immer noch Gefühle für ihren Mann (pag. 925, Z. 14 ff.). Sie könne sich keine Scheidung vorstellen, daher sei sie nicht zur Gerichtsverhandlung erschienen. Der Beschuldigte wolle die Scheidung nur, weil er meine, so eine IV-Rente zu erhalten (pag. 925, Z. 35 ff.). Sie habe es nie über das Herz gebracht, einen Antrag für ein Kontaktverbot zu stellen. Das sei vom Gericht gekommen. Sie akzeptiere das jedoch (pag. 926, Z. 27 ff.). Sie habe nicht von Anfang an die Wahrheit gesagt, das belaste sie. Er reagiere extrem, wenn sie die Wahrheit sage und er fühle sich im Recht, wenn sie seine Sachen vertusche (pag. 926, Z. 38 ff.). Sie erwarte nichts Gutes von diesem Strafverfahren bzw. vom Beschuldigten könne man nichts Gutes erwarten. Er verhalte sich nun still, weil er Angst habe, dass man ihn des Landes verweisen könnte (pag. 926, Z. 43 ff.). Ob er bestraft werde, überlasse sie dem Gericht (pag. 927, Z. 2 ff.). Sie habe sich nie vom Beschuldigten getrennt, weil er gedroht habe, ihre Familie auszulöschen, wenn sie ihm die Kinder wegnehme. Das sei ihr Dilemma (pag. 927, Z. 13 ff.). 10.5 Aussagen des Beschuldigten (pag. 929 ff.) In seiner oberinstanzlichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte, die Therapie bei Dr. O.________ bringe ihm sehr viel. Er spreche mit ihr über viele verschiedene Themen, u.a. über die Familie, die Zukunft, warum seine Frau ihn nicht in Ruhe lasse, bei ihm vorbeikomme und telefoniere (pag. 930, Z. 4 ff.). C.________ habe mehrmals versucht ihn telefonisch zu erreichen. Als Beleg dafür zeigte er der Kammer die Anrufliste auf seinem Handy. Dabei waren verschiedene unbekannte und anonyme Anrufe, vier Anrufe unter der Nummer ________ und ein entgangener Videoanruf von C.________ zu sehen (pag. 930, Z. 25 ff.). Im Weiteren führte er aus, C.________ habe ihn am 16.12.2017 in P.________ aufgesucht. Sie habe gesagt, sie sehne sich nach ihm und sie habe ein Auto gekauft. Sie habe ihn zurückholen wollen. Er habe sie weggeschickt. Sie sei gegangen und mit zwei Autos zurückgekommen. In einem Auto sei sie und im anderen ein Mann gewesen (pag. 930, Z. 37 ff.). Er habe deshalb eine Anzeige aufgeben wollen, aber das habe die Polizei nicht gewollt. Seine Ehefrau sei dann nochmals gekommen, aber er habe vergessen, ein Foto zu machen. Er sei wieder zur Polizei gegangen und habe keine Anzeige machen dürfen (pag. 931, Z. 2 ff.). Er habe Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingereicht, weil alles Lügen seien. Die Vorinstanz habe ihn nicht angehört und er wolle erzählen, was gewesen
17 sei. Dafür würden weder fünf Minuten noch 24 Stunden ausreichen (pag. 932, Z. 9 ff.). Er habe nichts gemacht. 1999 habe er die Strafe für seine Tat erhalten, das habe ihn geschmerzt. Nun habe seine Ehefrau behauptet, er habe sie zum Sex gezwungen. Das sei aber nicht möglich, weil er nicht mehr potent sei. Er habe auch gegenüber seinen Kindern keine Gewalt angewandt. Als seine Kinder klein gewesen seien, habe er sie nie berühren dürfen. Wenn er sie gehalten habe, habe seine Frau die Kinder gekniffen, dann hätten diese geweint. Sie seien ohne ihn gross geworden (pag. 932, Z. 34 ff.). Als E.________ und D.________ mit 14 Jahren hätten ausgehen wollen, habe er gefragt, mit 14 Jahren? Aber es sei alles gelogen (pag. 932, Z. 37 ff.). Er habe seine Kinder nie geschlagen. Die Kinder seien von seiner Frau unterdrückt worden. Er selbst habe gar nie Kontakt zu seinen Kindern gehabt. Er habe sieben Tage die Woche, 350 Stunden pro Monat gearbeitet und für so etwas keine Zeit gehabt (pag. 933, Z. 12 ff.; pag. 933, Z. 19 f.; pag. 933, Z. 23 ff.; pag. 933, Z. 25 ff.). Seit seine Kinder in der 9. Klasse gewesen seien, habe er absolut keinen Kontakt mehr zu ihnen gehabt (pag. 934, Z. 3 ff.). Die erste Priorität seiner Ehefrau sei, dass sich die Kinder gegen ihn stellen. Seine Ehefrau hasse sein Wissen, weil er mit den Kindern gesprochen habe und es für sie interessant gewesen sei. Seine Frau sei immer gegen ihn gewesen. Die zweite Priorität sei, dass sie ihn ins Gefängnis bringen wolle. Sie habe dafür sicherlich mit jemandem gesprochen. Seine Kinder seien nicht Schuld daran, sie hätten immer unter dem Druck der Ehefrau gelebt (pag. 933, Z. 35 ff.). Er wisse nicht, wie lange er noch lebe. Er sei krank und ihm gehe es schlecht. Er habe nur seine Gesundheit im Kopf (pag. 934, Z. 12 ff.). 11. Würdigung durch die Kammer 11.1 Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung Betreffend die theoretischen Ausführungen zur Beweiswürdigung und zur Aussagenanalyse kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 759 ff., S. 7 ff. der Urteilsbegründung). 11.2 Zur Entstehungsgeschichte der Aussagen Gemäss Berichtsrapport vom 13.8.2014 (erstellt für die KESB Oberland) sei es am 2.8.2014 zwischen dem Beschuldigten und K.________, dem damaligen Verlobten und heutigen Ehemann von L.________, zu einer Auseinandersetzung gekommen. Um 18.35 Uhr habe sich C.________ telefonisch bei der Einsatzzentrale gemeldet, wonach ein Streit im Gange sei und ihr Ehemann ein Messer in der Hand habe. Daraufhin sei eine Patrouille ausgerückt und habe den Beschuldigten im Treppenhaus des Domizils angetroffen. Er habe angegeben, es habe keinen Streit und kein Messer gegeben. Ebenfalls am Domizil angetroffen worden, seien L.________ und K.________. Diese hätten angegeben, es sei zu einem verbalen Streit zwischen dem Beschuldigten und K.________ gekommen. Nach einigen Wortwechseln habe der Beschuldigte in der Küche ein Messer behändigt und dieses in den Händen gehalten. Zu einer Bedrohung sei es nie gekommen. C.________ habe eine Angstattacke gehabt, weil sie vor 15 Jahren von ihrem Ehemann mit einem Messer verletzt worden sei. Daher habe sie die Polizei alarmiert. Am 13.8.2014 habe sich D.________ erneut bei der Polizei gemeldet und angegeben, in Absprache mit ih-
18 rer Mutter seien sie nun bereit, den Beschuldigten anzuzeigen (pag. 324 f.; betreffend den Vorfall vom 2.8.2014 wurde allerdings nie eine Strafuntersuchung eröffnet). In den darauf folgenden Einvernahmen führte D.________ aus, der Vorfall vom 2.8.2014 habe sie dazu gebracht, den Beschuldigten anzuzeigen. Sie sei an diesem Tag nicht zu Hause gewesen. Ihre Mutter C.________ habe ihr jedoch davon erzählt. Der Beschuldigte habe in seinem Zimmer einen Safe. Niemand wisse, was darin sei. Er sei aus dem Zimmer gekommen und habe ein Messer in der Hand gehabt. C.________ habe den Beschuldigten gefragt, was er damit wolle. Der Beschuldigte habe geantwortet, er wolle den Freund von L.________ nicht mehr sehen und umbringen. Er sei nach draussen gegangen und mit dem Messer auf K.________ zugegangen. L.________ und K.________ hätten daraufhin die Flucht ergriffen. Kurz darauf sei die Polizei gekommen (pag. 189, Z. 154 ff.; vgl. auch pag. 204, Z. 213 ff.). D.________ gab an, es sei ihr eigener Entscheid gewesen, zur Polizei zu gehen (pag. 201, Z. 100 ff.) bzw. eine Freundin, deren Vater Polizist sei, habe ihr dazu geraten (pag. 201, Z. 112 ff.). Seit diesem Vorfall habe sie grosse Angst, dass wieder etwas passieren könne. Der Beschuldigte habe ihre Mutter bereits einmal massiv mit einem Messer verletzt und wenn er jetzt wieder so weit sei und ein Messer nehme, wisse man nicht, ob «noch etwas» passieren werde (pag. 189, Z. 169 ff.; vgl. auch pag. 718, Z. 25 ff.). E.________ erwähnte den Vorfall vom 2.8.2014 ebenfalls. Sie gab an, ihr Vater sei jederzeit fähig, etwas zu machen. Er sei unberechenbar, gerade weil im Jahr 1999 bereits etwas passiert sei. Nun habe er am 2.8.2014 wieder ein Messer bei sich gehabt und gedroht, jemanden umzubringen (pag. 215, Z. 274 ff.). Auf Frage, warum sie nicht früher zur Polizei gegangen sei, erklärte E.________, sie habe immer Angst und Schamgefühle gehabt. Der Vorfall vom 2.8.2014 sei der Auslöser für ihre Anzeige gewesen. So gehe es nicht mehr weiter (pag. 219, Z. 113 ff.). Sie sei am fraglichen Tag nicht zu Hause gewesen. Sie wisse nur, dass der Beschuldigte ein Messer gehabt und herausgezogen habe. Er habe dieses aus dem Tresor im Schlafzimmer genommen (pag. 222, Z. 217 ff.). Auch C.________ erwähnte bei ihren Einvernahmen den Vorfall vom 2.8.2014. Sie habe damals wirklich das Gefühl gehabt, der Beschuldigte werde seine Drohungen in die Tat umsetzen (pag. 230, Z. 150 f.). L.________ habe ihren Freund K.________ nach Hause gebracht. Nach einem Monat habe sich der Beschuldigte jedoch gestört, dass K.________ zusammen mit L.________ bei ihnen im Studio wohne. Er habe ihm verboten, kurze Hosen zu tragen und mit der Familie zu sprechen. Der Beschuldigte habe K.________ jeden Tag kritisiert. Am 2.8.2014 habe K.________ zu L.________ gesagt, sie solle nicht so viel rauchen. Der Beschuldigte habe in dieser Aussage eine Beschimpfung gegenüber seiner Tochter gesehen. Etwas später sei er ausser sich vor Wut in die Wohnung gekommen und habe gesagt, er wolle K.________ aufschlitzen. Er sei wieder in den Garten gegangen und habe K.________ mit dem Messer bedroht. Sie habe die Polizei alarmiert. K.________ habe fliehen können (pag. 235 f., Z. 407 ff.; vgl. auch pag. 254, Z. 505 ff.). Sie hätten zuvor nichts gesagt, weil der Beschuldigte so dominant gewesen sei und sie Angst vor ihm gehabt hätten (pag. 236, Z. 429 ff.). Am 2.8.2014 sei das
19 passiert, was nicht habe passieren dürfen (pag. 246, Z. 214 f.). Bis dahin habe sie alles aushalten können (pag. 246, Z. 214; pag. 254, Z. 513). Aber danach habe sie gedacht, es sei nicht mehr auszuhalten, weshalb sie die Polizei gerufen habe (pag. 254, Z. 514 f.). G.________ erklärte, er habe ebenfalls vom Vorfall vom 2.8.2014 erfahren. Auch er sei an diesem Tag nicht zu Hause gewesen. Seine Mutter habe ihm am Abend erzählt, dass die Polizei da gewesen sei, weil der Beschuldigte versucht habe, K.________ umzubringen. Es habe Streit zwischen dem Beschuldigten und K.________ gegeben. Daraufhin habe der Beschuldigte aus seinem Tresor ein langes Messer genommen und sei wieder nach unten gegangen, weil er K.________ habe umbringen wollen. K.________ habe jedoch davonlaufen können (pag. 282, Z. 188 ff.). Sogar L.________ bestätigte den Vorfall vom 2.8.2014 gegenüber der Polizei (pag. 272 ff.; vgl. nachfolgende Ausführungen). Alle Familienmitglieder des Beschuldigten sprachen folglich von einem Vorfall vom 2.8.2018, bei welchem offensichtlich die Polizei avisiert wurde. Sie beschrieben übereinstimmend, wie der Beschuldigte ein Messer in der Hand gehalten habe. Es gab mithin einen nachvollziehbaren Grund, weshalb sich C.________ und ihre Kinder entschieden, sich an die Strafverfolgungsbehörden zu wenden. Zwar waren weder D.________, E.________ noch G.________ bei diesem Vorfall anwesend. Sie wurden durch C.________ und zumindest E.________ auch von Nachbarn (pag. 222, Z. 217 f.) darüber informiert. Es ist daher zumindest theoretisch möglich, dass eine Beeinflussung der Kinder durch C.________ erfolgte. Allerdings bestätigte selbst L.________, die in ihrer Einvernahme vom 4.9.2014 physische Gewalt ihres Vaters – im Gegensatz zu ihren Geschwistern – weitestgehend bestritt, den Vorfall vom 2.8.2014 zwischen dem Beschuldigten und K.________. Sie schilderte, der Beschuldigte, K.________ und sie seien am 2.8.2014 auf der Terrasse gesessen. Dann habe es Streit zwischen dem Beschuldigten und K.________ gegeben und sie seien ins Studio gegangen. Der Beschuldigte sei weggegangen. Sie habe das Gefühl gehabt, er werde ein Messer holen, daher sei sie mit K.________ hinausgegangen. Der Beschuldigte sei wiedergekommen und habe am Hosenbund ein Messer gehabt. Er habe gesagt, sie sollten herkommen, aber sie hätten Abstand gehalten. Ihre Mutter sei auf dem Balkon gestanden und L.________ habe ihr zugerufen, sie solle aufpassen, der Beschuldigte habe ein Messer. Der Beschuldigte sei dann ebenfalls auf den Balkon gegangen und sie hätten sich entfernt. Der Beschuldigte habe sie daraufhin bedroht, er werde sie umbringen (pag. 271, Z. 29 ff.). Die Verteidigung sprach gestützt auf diese Aussagen zu Recht davon, der Vorfall vom 2.8.2014 habe das Fass zum Überlaufen gebracht. Dies ist vor dem Hintergrund des Vorfalls aus dem Jahr 1999 (vgl. Ausführungen Ziff. 9 hiervor) mehr als nachvollziehbar. Die Strafklägerinnen und G.________ beschrieben immer wieder die Angst, welche sie vor dem Beschuldigten hatten. E.________, D.________ und G.________ schilderten diese Angst bemerkenswert deutlich und individuell, kombiniert mit eindrücklichen persönlichen Erinnerungen. G.________ betonte immer wieder, wie er vor seinem Vater Angst gehabt habe (pag. 279, Z. 34; pag. 280,
20 Z. 44 f.; pag. 283, Z. 238; pag. 713, Z. 38 f.; pag. 714, Z. 3 f.; pag. 714, Z. 13 ff.; pag. 908, Z. 17 f.). Er sprach davon, wie sie oft im Zimmer gewesen seien, weil sie Angst vom Beschuldigten gehabt hätten (pag. 909, Z. 18 f.). Als er einen Sprachaufenthalt in Q.________ gemacht habe und sein Vater in Untersuchungshaft gewesen sei, habe er täglich Angst gehabt, der Beschuldigte könnte entlassen werden und seiner Mutter etwas antun (pag. 909, Z. 30 ff.). Ferner habe es auch mit Angst zu tun gehabt, dass er sich nicht als Privatkläger im Verfahren habe beteiligen wollen. Er habe seinem Vater keinen Grund geben wollen, etwas gegen ihn zu haben. Als Zeuge müsse er einfach nur die Fragen beantworten, die das Gericht ihm stelle (pag. 714, Z. 28 ff. – wobei er kurz zuvor angab, es habe dafür keinen speziellen Grund gegeben, pag. 713, Z. 42). Auch D.________ sprach immer wieder von ihrer Angst (zum Teil von Todesangst) vor dem Beschuldigten (pag. 188, Z. 77 f.; pag. 189, Z. 169; pag. 194, Z. 147; pag. 195, Z. 216; pag. 200, Z. 91 f.; pag. 201, Z. 93 f.; pag. 203, Z. 173; pag. 719, Z. 22). Sie hoffte, er werde nichts davon erfahren, dass sie zur Polizei gegangen sei (pag. 188, Z. 77 f.; pag. 189, Z. 148 f.). Auch sie erzählte stimmig, wie sie in S.________ so schnell wie möglich irgendwo anders hinlaufe, wenn sie auf ihren Vater treffe und die Bars und Restaurants meide, in welchen er sich oft befinde (pag. 194, Z. 159 ff.). Besonders eindrücklich schilderte sie ferner: «Es ist das schlimmste Gefühl das ich kenne, nicht zu wissen, ob er etwas macht oder was er macht. Ich weiss nicht, ob er meiner Mutter, meinem Bruder oder sonst jemandem von der Familie etwas antut. Das ist kaum zum Aushalten, ich möchte dann jeweils am liebsten selber sterben oder einfach nicht mehr auf dieser Welt sein» (pag. 718, Z. 29 ff.). Wenn sie zu Hause sei, räume sie alle Messer weg, damit er keines nehmen könne (pag. 189, Z. 173). Sie habe immer noch Angst, dass ihr Vater plötzlich irgendwo auftauchen könnte (pag. 915, Z. 27 ff.). Auch E.________ schilderte wiederholt, wie sie nächtelang aus dem Schlüsselloch geschaut habe, um zu kontrollieren, ob ihr Vater wieder etwas mache (pag. 213, Z. 202 ff.; pag. 919, Z. 40 ff.). Sie betonte mehrfach ihre – immer noch vorhandenen – Ängste gegenüber ihrem Vater (pag. 213, Z. 206 ff.; pag. 214, Z. 263 f.; pag. 218, Z. 92; pag. 219, Z. 96 f.; pag. 219, Z. 113 ff.; pag. 221, Z. 176; pag. 717, Z. 6). Die Angst sei wie eine Lähmung (pag. 221, Z. 176). Einmal habe auch sie alle Messer im Haushalt versteckt und nur noch eines dagelassen, um zu kochen. Sie habe Angst gehabt, er werde wieder etwas mit den Messern machen (pag. 212, Z. 155 f.). Selbst L.________ schilderte, am 2.8.2014 von ihrem Vater Angst gehabt zu haben (pag. 273, Z. 96). Die Angst war in der Familie des Beschuldigten folglich immer wieder ein zentrales Thema. Nach dem Gesagten schliesst die Kammer aus, dass die von E.________, D.________ und G.________ geschilderte Angst durch C.________ infiltriert wurde. Die Ängste wurden von G.________, E.________ und D.________ derart eindrücklich, individuell und mit markanten Details beschrieben, dass die Kammer nicht an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen zweifelt. Dies gilt umso mehr, als C.________ immer wieder betonte, sie wolle trotz allem mit dem Beschuldigten zusammen sein. Selbst bei der oberinstanzlichen Einvernahme kam für sie eine Scheidung nach wie vor nicht in Frage (pag. 925, Z. 35 ff.) und ihr grösster Wunsch ist, dass die Familie nicht auseinanderbricht (pag. 925, Z. 14 ff., insbesondere Z. 15 f.).
21 Das Ereignis von 1999 ist in der Familie des Beschuldigten immer noch sehr präsent. Dies erstaunt in Anbetracht der Heftigkeit dieses Vorfalls nicht. E.________ kann sich aufgrund ihres Alters an den Vorfall vom 28.3.1999 erinnern. Dies bestätigte sie auch bei ihrer oberinstanzlichen Einvernahme, als sie vom Kampf im Wohnzimmer sprach und wie ihr Vater ihre Mutter in die Küche gezerrt habe (pag. 919, Z. 16 ff.). Für G.________ sei es das Schlimmste in seiner Kindheit gewesen, zu wissen, dass sein Vater versucht habe, seine Mutter umzubringen (pag. 908, Z. 23 ff.). Dies ist durchaus verständlich, auch wenn er keine eigenen Erinnerungen an den Vorfall hat. Immerhin befand sich sein Vater mehrere Jahre im Gefängnis, seine Mutter trug Narben davon und seine zwei ältesten Schwestern waren beim Vorfall anwesend. Es ist natürlich, dass ein derart einschneidendes Ereignis immer wieder Thema war. Aufgrund dieser familiären Vorgeschichte und dem Umstand, dass der Beschuldigte seinen Familienmitgliedern wiederholt gedroht hatte, sie – ausgerechnet mit einem Messer – umzubringen, ist nachvollziehbar, dass die Strafklägerinnen und G.________ den Vorfall vom 2.8.2014 ernst nahmen und sie sich schliesslich an die Polizei wandten. Eine Intrige gegenüber dem Beschuldigten entbehrt jeglicher Grundlage. Insbesondere könnte man sich fragen, warum die Strafklägerinnen und G.________ derart lange mit einer Anzeige zugewartet hätten, wenn es der Plan von C.________ gewesen wäre, den Beschuldigten loszuwerden. Vielmehr ist es geradezu opfertypisch, sich nicht umgehend, sondern erst nach reiflicher Überlegung an die Polizei zu wenden. Den Aussagen von C.________ und deren Kindern ist im Weiteren zu entnehmen, dass diese den Beschuldigten nicht leichtfertig belasten. D.________ führte immer wieder aus, sie wolle nicht, dass ihr Vater einfach weggesperrt werde. Sie glaube, er sei psychisch krank (pag. 186, Z. 21 f.; pag. 205, Z. 261) und brauche Hilfe (pag. 206, Z. 312 ff.; pag. 719, Z. 3 ff.). Sie gab offen zu Protokoll, sie wolle einfach nur, dass der Beschuldigte weg von ihrer Familie sei und sie in Ruhe lasse (pag. 195, Z. 197 ff.). Von psychischen Problemen seines Vaters sprach auch G.________ (pag. 283, Z. 235 ff.). E.________ erklärte ebenfalls, ihr Vater sei krankhaft. Es sei ein Schutz für ihn, wenn er im Gefängnis sei, damit er sich nichts antun könne (pag. 219, Z. 100 ff.). Der Beschuldigte sei (psychisch) krank (pag. 221, Z. 205 f.; pag. 222, Z. 242; pag. 225, Z. 350 ff.). Sie würden ihn nicht einfach weghaben wollen – es sei einfach wegen den Drohungen und des Terrors, den er mache (pag. 224, Z. 316 f.; vgl. auch pag. 717, Z. 4 ff.). Er müsse nicht im Gefängnis sein, sondern brauche einfach Hilfe (pag. 219, Z. 109; pag. 225, Z. 351 f.). Auch C.________ betonte wiederholt, der Beschuldigte sei krank (pag. 233, Z. 300; pag. 257, Z. 644) und sie wünsche sich Hilfe für ihn (pag. 233, Z. 310 ff.). Zudem gab sie im Verlauf des Verfahrens deutlich zur Kenntnis, sich nicht vom Beschuldigten trennen zu wollen (pag. 246, Z. 203; pag. 256, Z. 580 f.; pag. 268, Z. 191 ff.; pag. 269, Z. 198 f.; pag. 710, Z. 40 f.). Sie wolle nicht, dass die Familie auseinander gehe (pag. 246, Z. 205 f.; pag. 253, Z. 477 ff.). Selbst bei der oberinstanzlichen Einvernahme erklärte sie, eine Scheidung sei nicht in ihrem Sinne (pag. 925, Z. 37 f.). Dennoch sei es schwierig für sie, mit dem Beschuldigten zusammenzuleben, weil er ihr die Schuld an allem gebe (pag. 708, Z. 35 ff.; pag. 710, Z. 9 ff.; pag. 710, Z. 26). C.________ schwächte ihre Aussagen mit zunehmender Dauer des Verfahrens ferner ab und gab sich teilweise selbst die Schuld an den
22 Auseinandersetzungen mit dem Beschuldigten (vgl. nachfolgende Ausführungen). Dies hätte sie kaum getan, wäre es ihr nur darum gegangen, den Beschuldigten ins Gefängnis zu bringen. Zudem war der Loyalitätskonflikt bei C.________ während der oberinstanzlichen Befragung für die Kammermitglieder immer wieder spürbar. Es fiel ihr offenkundig schwer, gegen den Beschuldigten auszusagen. Nach dem Gesagten steht für die Kammer fest, dass C.________ ihre Kinder nicht manipulierte, damit sie fälschlicherweise gegen ihren Vater aussagten. Dagegen sprechen auch die glaubhaften Aussagen von D.________, E.________ und G.________ zu den konkreten Vorfällen (vgl. Ausführungen unter Ziff. 11.4 ff. hiernach). E.________, D.________ und G.________ sagten ferner übereinstimmend aus, C.________ habe sie nie beeinflusst. D.________ betonte, sie habe zwar zuerst mit ihrer Mutter gesprochen, aber es sei ihr eigener Entscheid gewesen, zur Polizei zu gehen (pag. 201, Z. 99 ff.). E.________ erklärte, ihre Mutter habe immer geschaut, dass alles gut gehe und funktioniere. Sie habe immer nachgegeben und für sie sei immer gut gewesen, was der Beschuldigte gesagt habe. Sie sei wie ein Untertan gewesen (pag. 223, Z. 261 f.). Wenn sie vom Beschuldigten geschlagen worden seien, habe ihre Mutter sie beruhigt und gesagt, es werde alles wieder gut (pag. 225, Z. 344 ff.). G.________ erklärte zudem von sich aus, der Beschuldigte sage immer, die Mutter sei schuld daran, dass die Kinder ihn nicht mögen würden. Sie habe jedoch immer gesagt, der Beschuldigte sei ihr Vater und sie sollten ihn gerne haben. Es seien vielmehr die Taten des Beschuldigten gewesen, die sie dazu gebracht hätten, ihn nicht zu mögen. Ihre Mutter habe jedoch nie etwas Schlechtes über den Beschuldigten gesagt (pag. 282, Z. 180 ff.). Die Entstehungsgeschichte vermag nach Ansicht der Kammer folglich nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerinnen sowie G.________ zu ändern. Es fehlt an konkreten Hinweisen auf ein Motiv für eine Falschbeschuldigung, zumal sich die Familie des Beschuldigten Hilfe für diesen wünscht und C.________ anscheinend sogar eine gemeinsame Zukunft mit dem Beschuldigten favorisiert. Insbesondere überzeugt nicht, dass C.________ über all die Jahre Pseudoerinnerungen bei ihren Kindern gestreut haben soll. Die Aussagen der Strafklägerinnen und G.________ wirken selbst erlebt, sind nachvollziehbar, stimmig und beeindrucken immer wieder mit markanten Details und eindrücklichen, individuell geschilderten Erinnerungen. Die Kammer konnte sich einen persönlichen Eindruck von den Strafklägerinnen und G.________ machen. Während den Einvernahmen waren sie sichtlich betroffen, rangen um Worte, sprachen bedacht und überlegt. In Übereinstimmung mit den Ausführungen von Staatsanwältin J.________ ist auch die Kammer der Meinung, dass es eine nahezu spektakuläre schauspielerische Leistung darstellen würde, wenn dieses Verhalten nur gespielt gewesen wäre. Vergeltungstendenzen waren bei den Strafklägerinnen und G.________ ebenfalls keine erkennbar. Es ist auch nicht ersichtlich, worin der Gewinn für die Strafklägerinnen liegen könnte. Sie haben sich nicht als Zivilklägerinnen konstituiert. E.________ verzichtete sogar auf eine Entschädigung für ihre Auslagen im Zusammenhang mit der Vertretung durch Rechtsanwalt F.________. Mit Blick auf die Realkriterien in den Aussagen der Strafklägerinnen sowie jenen von G.________ (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. 11.4 ff. hiernach) ist nach Ansicht der Kammer eine Beeinflussung durch C.________ ausgeschlossen.
23 11.3 Zum Aussageverhalten des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt von Beginn an pauschal die Vorwürfe gemäss Anklageschrift begangen zu haben (pag. 167, Z. 86 ff.; pag. 174, Z. 118 ff.; pag. 175, Z. 137 ff.; pag. 175, Z. 155 ff.; pag. 704, Z. 22; pag. 932, Z. 9 ff.; pag. 932, Z. 34 ff.; pag. 933, Z. 12 ff.; pag. 933, Z. 23 ff.). Bezeichnend ist seine Aussage auf Frage, ob es in den letzten Jahren zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen ihm und seinen Kindern sowie seiner Frau gekommen sei: «Das ist seit 1999 nie mehr passiert. Wenn so etwas passiert wäre, hätte meine Frau sofort der Polizei telefoniert. Nun lügt meine Frau, sie kann schon lügen» (pag. 167, Z. 103 f.). Fakt ist allerdings, dass seine Ehefrau bereits am 2.8.2014 die Polizei avisiert hatte, weil es zwischen dem Beschuldigen und K.________ zu einer Auseinandersetzung (vgl. Ausführungen unter Ziff. 11.2 hiervor) und schliesslich auch zum vorliegenden Strafverfahren kam. Es war allerdings die Tochter D.________, welche nach dem 2.8.2014 Anzeige gegen ihrem Vater erstattete. Der Beschuldigte sieht in den gegen ihn gerichteten Vorwürfen einen Komplott seiner Ehefrau, welche die Kinder manipuliert habe. Seine Frau wolle ihn nur loswerden, daher habe sie das geplant (pag. 169, Z. 204 f.; pag. 178, Z. 257 f.; pag. 704, Z. 37 ff.; pag. 933, Z. 35 ff.). Zwar erklärte der Beschuldigte, C.________ wolle die Scheidung (pag. 175, Z. 138), allerdings gab er nur kurz darauf an, er habe eigentlich schon lange gehen wollen, sei jedoch wegen den Kindern geblieben (pag. 178, Z. 238 ff.). Diese Aussagen vermögen nicht zu überzeugen. C.________ wehrt sich noch heute gegen eine Scheidung. Sie wünscht sich nach wie vor eine intakte Familie. Entsprechend ging sie nach der Entlassung des Beschuldigten aus der Klinik R.________ aktiv auf diesen zu und bewegte ihn, nach Hause zu kommen. Auch vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung suchte sie erneut den Kontakt mit dem Beschuldigten. Die entsprechenden Bitten und die Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten trotz verfügtem Kontakt- und Rayonverbot stehen dem angeblichen Plan von C.________, den Beschuldigten loswerden zu wollen, diametral entgegen. Des Weiteren ist nicht überzeugend, warum der Beschuldigte einzig wegen den Kindern bei der Familie hätte bleiben sollen. Denn nach seinen eigenen Angaben seien die Kinder ohne ihn aufgewachsen und er habe sie kaum gesehen, weil er so viel gearbeitet habe (pag. 932, Z. 37; pag. 933, Z. 14 f.; pag. 933, Z. 23 ff.; pag. 934, Z. 3 f.; pag. 934, Z. 7 f.). Die Kinder hätten keinen Kontakt mehr zu ihm und würden nicht mit ihm sprechen, weil C.________ ihnen das verboten habe (pag. 167, Z. 107 ff.; pag. 705, Z. 12 ff.; pag. 706, Z. 29 ff.; pag. 705, Z. 15 ff.). Teilweise hatte der Beschuldigte für den angeblichen Komplott von C.________ absurde Erklärungen. Weil er strafrechtlich relevante Sachen über den Bruder von C.________ wisse (wohl angeblicher Drogenhandel, vgl. Ausführungen Dr. med. M.________ pag. 354), habe ihn seine Frau angeschwärzt, um seine Glaubwürdigkeit herabzusetzen (pag. 169, Z. 193). Er wolle sie anzeigen (pag. 181, Z. 40 f.). Seine Ehefrau wolle ihn umbringen und habe dafür ihren Bruder geschickt (pag. 182, Z. 75 ff.; pag. 193, Z. 101 f.). Er habe daher Angst, ohne die Polizei alleine nach Hause zu gehen (pag. 184, Z. 147 f.). Die angebliche Angst vor dem Bruder seiner Frau ist nicht überzeugend, zumal der Beschuldigte offensichtlich wieder bei C.________ einzog. Zudem war es der Beschuldigte, der am
24 28.3.1999 gegenüber dem Bruder von C.________ drohte, diese umzubringen (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. 9 hiervor). Er schien folglich zumindest früher keine Angst vor dem Schwager zu haben. Zudem ist von keinem Komplott von C.________ auszugehen (vgl. Ausführungen Ziff. 11.2 hiervor). Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist gekennzeichnet von Gegenangriffen insbesondere gegenüber seiner Ehefrau. C.________ habe nicht für ihn gekocht, ihm kein Geld gegeben und nicht mit ihm gesprochen (pag. 166, Z. 61 ff.). Sie lüge, habe bei seinem Psychiater schlecht über ihn gesprochen und auch im Spital Lügen über ihn erzählt (pag. 169, Z. 211; pag. 181, Z. 46 ff.). Sie habe fast täglich mit einem anderen Mann telefoniert und seit zwei Jahren einen neuen Freund (pag. 176, Z. 184 ff. – was sowohl C.________ wie auch die Kinder bestritten: D.________ pag. 206, Z. 289; G.________ pag. 282, Z. 179 ff.; E.________ pag. 223, Z. 274). Der Beschuldigte behauptete, C.________ habe ihm mit noch mehr Anzeigen gedroht, wenn er nicht wieder nach Hause komme (pag. 705, Z. 23 f.). Sie habe ihn mehrmals telefonisch kontaktiert (wobei es sich in Tat und Wahrheit mehrheitlich um anonyme Anrufe oder unbekannte Nummern gehandelt hatte) und habe ihn zu Hause mit einem Mann in einem Auto aufgesucht (pag. 930, Z. 22 ff.). C.________ habe die Kinder gekniffen, wenn er diese gehalten habe (pag. 932, Z. 34 ff.). Generell habe er 60% seiner Krankheiten nur wegen seiner Ehefrau (pag. 940). Es scheint typisch für den Beschuldigten zu sein, seine Ehefrau für alles verantwortlich zu machen. Entsprechende Befürchtungen erwähnten sowohl C.________ (pag. 232, Z. 235 f.; pag. 237, Z. 496 f.; pag. 252, Z. 432 f.; pag. 708, Z. 35; pag. 709, Z. 41 f.; pag. 710, Z. 9 f.) als auch D.________ (pag. 186, Z. 17 f.; pag. 189, Z. 148 f.). Der Beschuldigte neigte zudem bereits im früheren Strafverfahren dazu, seiner Ehefrau die Schuld an seinem Verhalten zuzuschieben (vgl. Ausführungen Ziff. 9 hiervor). Er behauptete sogar, seine Betreuerin in der Strafanstalt Witzwil habe ihm geraten, seine Ehefrau zu verlassen, weil sie ihn nur wieder ins Gefängnis bringen werde (pag. 185, Z. 177) Ein entsprechender Ratschlag von einer Betreuerin im Gefängnis, wo der Beschuldigte die Haftstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung an seiner Ehefrau vollzog, ist absurd. Bezeichnend ist diesbezüglich, dass der Beschuldigte den Vorfall von 1999 bagatellisierte (pag. 166, Z. 77 ff.) und sich auch diesbezüglich als Opfer sah (pag. 932, Z. 21 f.: Er habe die Strafe bezahlt, das habe ihn geschmerzt). Der Beschuldigte belastete teilweise auch seinen Sohn G.________. Dieser habe ihn geschlagen (pag. 175, Z. 149). G.________ habe auch D.________ jeden Tag geschlagen, daher habe D.________ die auf den Fotos dokumentierten Verletzungen gehabt (pag. 704, Z. 30 ff.). Auch diese Angaben vermögen nicht zu überzeugen. Bei den angeblichen Schlägen von G.________ sprach der Beschuldigte wohl den Vorfall an, welchen bereits G.________ und C.________ erwähnt hatten. Diese schilderten das Geschehen jedoch übereinstimmend anders (vgl. Ausführungen unter Ziff. 11.4 ff. hiernach). Ferner ist nicht einleuchtend, warum der Beschuldigte – hätte G.________ effektiv regelmässig Gewalt gegenüber D.________ ausgeübt – dies nicht von Anfang an konsequent aussagte. Vielmehr flüchtete sich der Beschuldigte immer wieder in pauschalisierende Erklärungen, warum es für ihn nicht möglich gewesen sei, seine Kinder zu schlagen: Er sei die Person mit der Nr. 573. Ein Mensch, der diese Nummer habe, provoziere weder seine Familie noch andere
25 Menschen (pag. 705, Z. 3 ff.). Er behauptete ferner, er habe sieben Tage die Woche und 350 Stunden pro Monat gearbeitet. Daher habe er seine Kinder nie gesehen und keine Möglichkeit gehabt, sie zu schlagen (pag. 932, Z. 37; pag. 933, Z. 14 f.; pag. 933, Z. 23 ff.; pag. 934, Z. 3 f.; pag. 934, Z. 7 f.). Dieser Erklärungsversuch ist nicht überzeugend. Ferner ist fraglich, warum ihn C.________ diesfalls hätte hassen sollen (vgl. Angaben des Beschuldigten: pag. 933, Z. 35 ff.), zumal er keine Zeit gehabt hätte, sein Wissen an die Kinder weiterzugeben. Des Weiteren war der Beschuldigte seit 2012 arbeitslos (vgl. pag. 873), weshalb er spätestens ab diesem Zeitpunkt viel Zeit zur Verfügung gehabt hätte. Der Beschuldigte reagierte auf konkrete Fragen zu den Vorwürfen ferner mit Fragen nach Beweisen, Spuren oder Zeugen (pag. 174, Z. 109; pag. 175, Z. 130; pag. 175, Z. 143 f.; pag. 704, Z. 26 f.; pag. 704 f., Z. 45) und Gegenfragen (pag. 174, Z. 113 f.; pag. 183, Z. 95; pag. 933, Z. 19 f.; pag. 933, Z. 25 ff.). Der Beschuldigte sah sich im ganzen Strafverfahren als Opfer, der kein Geld von seiner Familie erhalte (pag. 167, Z. 91 ff.; pag. 178, Z. 252 f.), obwohl er immer alles für seine Familie gemacht habe (pag. 166, Z. 69 ff.; pag. 706, Z. 23 ff.). Er sei bei besonders schlechter Gesundheit (pag. 168, Z. 172 ff.; pag. 172, Z. 41 ff.; pag. 178, Z. 237 f.; pag. 181, Z. 16 f.; pag. 706, Z. 3 f.; pag. 934, Z. 12 ff.), wobei 60% seiner Krankheiten auf seine Ehefrau zurückzuführen seien (pag. 940). Seine schlechte Gesundheit brachte er auch vor als Grund, warum er gegen seine Ehefrau noch keine Anzeige habe erstatten können (pag. 181, Z. 10 f.). Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft. Sie sind gezeichnet von pauschalem Abstreiten, Gegenangriffen, Gegenfragen und Selbstmitleid. Der Beschuldigte schob immer wieder seine gesundheitlichen Probleme in den Vordergrund und blieb strikt dabei, seine Ehefrau sei an allem Schuld. Er betonte immer wieder, wie viel er für die Familie gemacht habe, auch in finanzieller Hinsicht. Entsprechend sprach Dr. med. N.________ im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 13.4.2015 von ausgeprägten Leugnungs- und Bagatellisierungstendenzen. Eigene Anteile am Konfliktgeschehen habe der Beschuldigte nicht erkennen können (pag. 444 – so auch bereits Dr. med. M.________ im fachpsychiatrischen Gutachten vom 15.12.2014, pag. 354). Nach dem Gesagten kann nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden. 11.4 Zu den einzelnen Vorwürfen 11.4.1 Zur Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht z.N. von D.________ und G.________ D.________ führte aus, ihr Vater habe Tage gehabt, an denen es ihm gut gegangen sei und an anderen Tagen wieder schlechter. An diesen Tagen sei er sehr aggressiv gewesen, habe rumgeschrien und sie geschlagen. Er habe sie mit Gegenständen (pag. 186, Z. 21 ff.; pag. 200, Z. 84 ff.; pag. 914, Z. 27 f.), aber auch mit den Händen geschlagen (pag. 192, Z. 39 ff.). Das sei ihre ganze Kindheit so gewesen (pag. 187, Z. 26 ff.) und habe schon recht früh angefangen (pag. 192, Z. 35; pag. 201, Z. 119 ff.). Die Schläge hätten erst geendet, als sie nicht mehr mit ihrem Vater gesprochen habe und ihm aus dem Weg gegangen sei (pag. 193, Z. 114 f.). Der Beschuldigte habe auch ihre Mutter und ihre Geschwister geschla-
26 gen (pag. 202, Z. 162 ff.; vgl. zur physischen Gewalt eingehend Ausführungen unter Ziff. 11.4.2 hiernach). D.________ schilderte wiederholt, wie sie und der Rest der Familie von ihrem Vater immer wieder beschimpft (pag. 194, Z. 176 f.; pag. 195, Z 181 ff.) und bedroht worden seien (pag. 187, Z. 56; pag. 193, Z. 119 ff.; pag. 200, Z. 84 ff.; pag. 203, Z. 169; pag. 203, Z. 197 ff.; pag. 718, Z. 37 ff.; pag. 914, Z. 38 ff.). Der Beschuldigte habe gesagt, wie er es machen werde, sei es mit aufschlitzen oder den Kopf abschlagen (pag. 187, Z. 56 f.; pag. 203, Z. 169 f.) bzw. er habe die Macht und werde sie zerstören (pag. 193, Z. 125 f.). Diese Drohungen hätten früh angefangen (pag. 193, Z. 119 ff.; pag. 719, Z. 22) und seien aus dem Nichts gekommen. Der Beschuldigte habe ohne Grund aggressiv werden und alle beschuldigen können (pag. 187, Z. 60 f.; pag. 194, Z. 130 ff.). Oder es sei geschehen, wenn er wütend gewesen sei (pag. 194, Z. 136; pag. 203, Z. 203 ff.). Sie habe grosse Angst gehabt, er werde die Drohungen in die Tat umsetzen (pag. 194, Z. 147 ff.; pag. 203, Z. 173; pag. 206, Z. 302, pag. 206, Z. 308 f.). Das Zusammenleben mit ihrem Vater beschrieb D.________ wie folgt: «Zu sagen ist noch, dass wir Kinder sowie meine Mutter nichts zu sagen haben. Wir dürfen unserem Vater nicht widersprechen – sonst könnte wieder etwas passieren. Wir haben mit den Jahren gelernt, dass wir am besten nichts sagen, wenn er zu Hause ist. Wir haben uns von ihm abgewendet. Wenn er nicht da war, haben wir als Familie gelebt und konnten lachen und hatten eine gute Zeit. Als er aber dann wieder da war, haben wir einfach gehorcht und nichts gesagt, um Konflikte zu vermeiden. Wir waren zu Hause wie in einem Gefängnis, wir durften nichts mit Kollegen abmachen. Wir haben dann geschaut, dass wir solche Sachen nur machten, wenn er nicht zu Hause war» (pag. 187, Z. 43 ff.). Sie schilderte wiederholt und eindrücklich die Angst vor ihrem Vater (pag. 188, Z. 77 f.; pag. 189, Z. 169; pag. 194, Z. 147; pag. 195, Z. 216; pag. 200, Z. 91 f.; pag. 201, Z. 93 f.; pag. 203, Z. 173; pag. 718, Z. 29 ff.; pag. 719, Z. 22; pag. 915, Z. 27 ff.;), wie sie ihm in S.________ aus dem Weg gehe (pag. 194, Z. 159 ff.) und zu Hause alle Messer versteckt habe (pag. 189, Z. 173). Es sei das schlimmste Gefühl das sie kenne, nicht zu wissen, ob er etwas mache, oder ob er ihrer Familie etwas antue. Es sei kaum auszuhalten. Sie wolle dann jeweils am liebsten selber sterben oder einfach nicht mehr auf dieser Welt sein (pag. 718, Z. 29 ff.; vgl. zur Angst von D.________ auch die Ausführungen unter Ziff. 11.2 hiervor). Insbesondere seit der Beschuldigte keine Arbeit mehr habe, sei alles viel schrecklicher geworden (pag. 190, Z. 184 ff.). Sie könne ihrer Mutter nicht erzählen, wie ihr Tag gewesen sei. Sie müsse immer warten, bis ihr Vater nicht mehr zu Hause sei (pag. 194, Z. 154 ff.). Es zähle nur die Meinung ihres Vaters. Er habe die Macht und alle anderen seien ihm unterlegen (pag. 205, Z. 256 ff.). Ihr Vater sei das Negativste ihrer Kindheit (pag. 914, Z. 17). Sie leide heute noch unter ihrer Kindheit, habe ein tiefes Selbstwertgefühl, Ängste und sie könne sich nicht gut öffnen (pag. 915, Z. 23 ff.). Des Weiteren bestätigte D.________ wiederholt, seit ca. 2011 nicht mehr mit ihrem Vater zu sprechen (pag. 190, Z. 178 f.; pag. 194, Z. 154 f.; pag. 205, Z. 269). Als Begründung gab sie an, sie habe sich dafür entschieden, ihr eigenes Leben zu leben. Sie habe sich rausgehalten, wenn es Streit gegeben habe, weil es ihrer Ansicht nach keinen Sinn gemacht habe (pag. 190, Z. 179 ff.).
27 G.________ schilderte seine Kindheit ähnlich. Der Beschuldigte habe ihn, seine Geschwister und seine Mutter immer wieder geschlagen (pag. 279, Z. 24 ff.). Er habe sie wegen Kleinigkeiten geschlagen. Wenn ihr Vater «geladen» gewesen sei, habe es schon ausgereicht, wenn etwas zu Boden gefallen sei (pag. 280, Z. 64 ff.). Die Gewalt habe schon früh begonnen. Er könne sich bis in den Kindergarten zurück erinnern, dass sein Vater ihn und den Rest der Familie geschlagen habe (pag. 280, Z. 68 ff.). Sein Vater habe sie mit Gegenständen geschlagen (pag. 280, Z. 78 ff.). Auch er – G.________ – habe blaue Flecken und Blutergüsse davon getragen (pag. 281, Z. 97 ff.). Die Schläge hätten ca. im Jahr 2011 oder 2012 aufgehört (pag. 281, Z. 126; pag. 284, Z. 248; pag. 284, Z. 295 f.; vgl. zur physischen Gewalt Ausführungen unter Ziff. 11.4.2 hiernach). G.________ beschrieb zudem einen konkreten Vorfall von März oder April 2014. Seine Eltern hätten miteinander um Geld gestritten. Der Beschuldigte habe die Mutter grob beschimpft. Daraufhin habe er – G.________ – seinem Vater gesagt, er solle dies nicht tun. Danach habe der Beschuldigte ihn am Hals gepackt. Er habe ein Glas in der Hand gehalten und seinen Vater wegstossen wollen, daher sei das Glas kaputt gegangen und habe den Beschuldigten am Kopf verletzt. Er habe seinen Vater jedoch nicht verletzen wollen (pag. 281 f., Z. 140 ff.; pag. 284, Z. 269 ff. – einen entsprechenden Vorfall beschrieben auch D.________ [pag. 187, Z. 38 ff.; pag. 204, Z. 234 ff.] und C.________ [pag. 231, Z. 214 ff.; pag. 253, Z. 490 ff.] wiederholt). Zudem habe ihn sein Vater einmal geschlagen, als er sechs oder sieben Jahre alt gewesen sei, nur weil er mit einem Ball draussen auf der Terrasse geprellt habe (pag. 909, Z. 1 ff.). Der Beschuldigte habe sie auch oft mit dem Tod bedroht und gesagt, er werde ihnen den Kopf abschneiden (pag. 279, Z. 38 ff.; pag. 282, Z. 148 f.; pag. 283, Z. 200 f.; pag. 284 f., Z. 296 ff.; pag. 714, Z. 7) und bevor er ins Gefängnis gehe, werde er zuerst alle umbringen (pag. 285, Z. 306 f.). Die Morddrohungen von seinem Vater seien für ihn das Schlimmste gewesen (pag. 908, Z. 31 ff.). Das Verhältnis zu seinem Vater beschrieb G.________ als angespannt und nicht besonders gut. Es habe mit der ganzen Kindheit zu tun, wie sein Vater ihn behandelt habe (pag. 279, Z. 22 ff.). G.________ erwähnte wiederholt die Angst vor seinem Vater (pag. 279, Z. 34; pag. 280, Z. 44 f.; pag. 283, Z. 238; pag. 713, Z. 38 f.; pag. 714, Z. 3 f.; pag. 714, Z. 13 ff.; pag. 908, Z. 17 f.; pag. 909, Z. 30 ff.) und dass er sich oft im Zimmer aufgehalten habe, weil er sich vor seinem Vater geängstigt habe (pag. 909, Z. 18 f.; vgl. zur Angst von G.________ auch die Ausführungen unter Ziff. 11.2 hiervor). G.________ erklärte ferner, er glaube, sein Vater sei in der Lage, die Drohungen umzusetzen, weil er bereits 1999 versucht habe, seine Mutter umzubringen (pag. 283, Z. 230 f.). Aggressionen seines Vaters hätten zuhause vorgeherrscht. Er sei wütend gewesen und schnell ausgerastet. Er habe keine normale Kindheit gehabt. Sie hätten immer aufpassen müssen, was man sage, damit man den Beschuldigten nicht wütend gemacht habe. Er habe seine Kindheit in Angst verbracht und sich immer in Acht nehmen müssen. Ein normaler Umgang oder Gespräche untereinander seien nicht möglich gewesen (pag. 908, Z. 12 ff.). Positive Momente seiner Kindheit seien gewesen, wenn sein Vater nicht zu Hause gewesen sei (pag. 908, Z. 39). Als sein Vater ins Gefängnis habe gehen müssen, sei das für sie fast wie ein «Happy End» gewesen – sie hätten jahrelang in Angst gelebt und dann seien sie frei gewesen (pag. 283, Z. 237 f.).
28 Die Aussagen von D.________ und G.________ stimmen inhaltlich überein. Sie sprachen gleichbleibend, nachvollziehbar und stimmig davon, während ihrer Kindheit von ihrem Vater geschlagen und bedroht worden zu sein. Dabei beschrieben sie eindrückliche Situationen und waren in der Lage, ihre Ängste nachvollziehbar aufzuzeigen. In den Aussagen von D.________ und G.________ sind keine Strukturbrüche erkennbar. Sie sagten kongruent, über mehrere Einvernahmen gleichbleibend und ohne Übertreibungen aus. Die Ausführungen von D.________ und G.________ wirken jeweils individuell erlebt, beeindrucken jedoch ebenso durch die kongruenten Beschreibungen des Zusammenlebens in der Familie. Nach Ansicht der Kammer sind die Aussagen von D.________ und G.________ glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als ihre Schilderungen von den übrigen Familienmitgliedern bestätigt werden: Wie bereits ihre Geschwister beschrieb auch E.________, wie der Beschuldigte sie, ihre Geschwister und ihre Mutter wiederholt mit dem Tod bedroht habe (pag. 210, Z. 33 f.; pag. 212, Z. 143 ff.; pag. 218, Z. 82 ff.; pag. 221, Z. 172 ff.; pag. 919, Z. 33 ff.). Der Beschuldigte habe sie auch geschlagen (pag. 210, Z. 33 f.; pag. 212, Z. 143 ff.; pag. 218, Z. 82 ff.; pag. 221, Z. 172 ff.; pag. 222, Z. 235 ff.; pag. 919, Z. 33 ff.) und dafür oftmals auch Gegenstände gebraucht (pag. 210, Z. 54 f.; pag. 219, Z. 123; pag. 210, Z. 66 f.; pag. 219, Z. 125; pag. 219, Z. 124 ff.). Das Zusammenleben mit dem Beschuldigten beschrieb sie eindrücklich und wiederum in Übereinstimmung mit den Schilderungen ihrer Geschwister. Auch sie betonte wiederholt ihre Angst vor dem Beschuldigten (pag. 213, Z. 206 ff.; pag. 214, Z. 263 f.; pag. 218, Z. 92; pag. 219, Z. 96 f.; pag. 219, Z. 113 ff.; pag. 221, Z. 176; pag. 717, Z. 6; pag. 221, Z. 176), wie sie nächtelang aus Angst durch das Schüsselloch geschaut (pag. 213, Z. 202 ff.; pag. 919, Z. 40 ff.) oder die Messer im Haushalt versteckt habe (pag. 212, Z. 155 f.; vgl. zu den Ängsten von E.________ auch die Ausführungen unter Ziff. 11.2 hiervor). Es sei einfach nie gut gewesen, was sie gemacht hätten. Sie seien in ihre Zimmer gegangen, als ihr Vater von der Arbeit nach Hause gekommen sei. Sie hätten Angst gehabt, seien ihm aus dem Weg und nur zum Essen ins Wohnzimmer gegangen (pag. 213, Z. 183 ff.). Die Beziehung zu ihrem Vater beschrieb E.________ ferner wie folgt: «Die Angst ist riesengross. Mein Vater ist rachsüchtig und ich traue ihm alles zu. Wir sind noch heute immer auf Strom und beobachten was er macht. Wir haben einfach Angst» (pag. 214, Z. 263 f.). Selbst C.________ bekräftigte bei ihrer ersten Einvernahme vom 25.8.2014 die Schläge (pag. 229, Z. 117 ff.; pag. 230, Z. 147 ff.; pag. 231, Z. 211 ff.) und die Drohungen des Beschuldigten (pag. 230, Z. 150; pag. 231, Z. 206 f.; pag. 232, Z. 224 ff.; pag. 234, Z. 346 f.; pag. 237, Z. 475 ff.) gegenüber der Familie. Auch sie sprach von Schlägen aus dem Nichts bzw. mit der Hand oder mit Gegenständen, die gerade in der Nähe gewesen seien (pag. 229, Z. 117 ff.; pag. 230, Z. 155 ff.). Zwar bestätigte C.________ ihre ersten Aussagen betreffend die (sexuelle und) physische Gewalt ihr gegenüber nicht mehr (insbesondere pag. 248, Z. 303; pag. 249, Z. 317 ff.). Die Gewalt gegenüber den Kindern bestätigte C.________ wiederholt (pag. 251, Z. 412; pag. 253, Z. 474; pag. 924, Z. 38). Zudem blieb C.________ auch bei den späteren Einvernahmen konstant dabei, dass der Beschuldigte oft gedroht habe, sie und die Kinder umzubringen (pag. 248, Z. 310; pag. 249, Z. 343
29 f.; pag. 251, Z. 390; pag. 251, Z. 421 ff.; pag. 252, Z. 449; pag. 253, Z. 485; pag. 709, Z. 32 ff.; pag. 710, Z. 10 f.; pag. 711, Z. 21 ff.; pag. 711, Z. 40 f.; pag. 924, Z. 38; pag. 926, Z. 5 ff.; pag. 927, Z. 16 ff.). Das Leben in der Familie schilderte C.________ konstant und mit den Aussagen ihrer Kinder übereinstimmend: Sie hätten nur wie eine normale Familie gelebt, wenn der Beschuldigte nicht zu Hause gewesen sei (pag. 229, Z. 71 ff.; pag. 924, Z. 30 ff.). Sie habe immer vorausschauend sein müssen, um zu merken, wann sie nichts mehr sagen dürfe, damit der Beschuldigte nicht aggressiv geworden sei. Wenn sie sich so verhalten habe, habe es keinen Streit gegeben. Sie habe alles aufgeräumt, damit ihr Ehemann sich nicht geärgert habe. Dann seien es auch schöne Zeiten gewesen. Sie habe die Kinder erzogen und geschaut, dass sie nicht zu laut gewesen seien (pag. 229, Z. 107 ff.; vgl. auch pag. 244, Z. 150 f.). Wenn die Kinder jedoch von der Schule nach Hause gekommen seien und von ihrem Tag erzählt hätten, sei sie traurig und unglücklich gewesen, weil sie die Freude nicht mit ihnen habe teilen können (pag. 230, Z. 140 ff.). Ihr Ehemann habe alles kaputt gemacht. Wenn er ausgeflippt sei, hätten sie und die Kinder einfach still sein müssen, damit er ihnen nichts angetan habe (pag. 230, Z. 123 ff.; pag. 230, Z. 140 ff.). Die Strafklägerinnen und G.________ sprachen folglich übereinstimmend von wiederholten Schlägen und Drohungen des Beschuldigten. G.________, D.________ und E.________ hatten grosse Angst vor dem Beschuldigten, was sie eindrücklich schilderten (vgl. Ausführungen unter Ziff. 11.2 hiervor). Ihre Aussagen überzeugen durch ihre Kongruenz und die immer wieder eindrücklichen Erinnerungen, von welchen individuell und gleichbleibend berichtet wurde. Das Familienleben wurde von den Strafklägerinnen und G.________ einheitlich dargestellt: Sie zogen sich vom Beschuldigten zurück, um weiteren Eskalationen aus dem Weg zu gehen. D.________, E.________ und L.________ sprachen ferner mehrere Jahre nicht mit dem Beschuldigten bzw. D.________ und E.________ sprechen noch heute nicht mit ihrem Vater. Auch die Gewalt des Beschuldigten – die Schläge mit diversen Gegenständen oder den Händen, die ohne erkennbaren Anlass aus dem Nichts gekommen seien – wurde von den Strafklägerinnen und G.________ wiederholt, gleichbleibend und übereinstimmend beschrieben. Die Kammer sieht keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen zu zweifeln. Dies gilt umso mehr, als die Aussagen von L.________ entgegen den Vorbringen von Rechtsanwalt B.________ denjenigen der Strafklägerinnen und G.________ nicht diametral entgegenstehen. Zwar behauptete sie effektiv, weder Drohungen noch Tätlichkeiten des Beschuldigten mitbekommen zu haben (pag. 275, Z. 199; pag. 275, Z. 204 f.; pag. 275, Z. 214). Sie lebte jedoch auch nicht mehr in der gleichen Wohnung wie der Beschuldigte und ihre Geschwister, sondern in einem eigenen Studio im gleichen Haus. L.________ vermied es in ihrer Einvernahme vom 4.9.2014 den Beschuldigten direkt zu belasten. Sie verneinte die Vorwürfe jedoch auch nicht. Sie bezichtigte ihre Geschwister nicht der Lüge, als ihr deren Aussagen betreffend die Gewalt und die Drohungen des Beschuldigten vorgehalten wurden. Sie beschränkte sich vielmehr darauf zu antworten, es habe schon seinen Grund dafür [für die Drohungen und Tätlichkeiten] gegeben (pag. 275, Z. 204 f.). Auf Frage, ob sie selbst bedroht oder geschlagen worden sei, erklärte L.________: «So
30 viel ich weiss nicht. Es war nichts, bis zu diesem Vorfall [vom 2.8.2014]» (pag. 275, Z. 227). Diese Antwort ist bezeichnend. Die Aussagen von L.________ lassen zumindest auf ein problematisches Verhalten des Beschuldigten schliessen, zumal auch sie während vier Jahren (2005-2009) nicht mit ihrem Vater sprach (pag. 274, Z. 183). Sie habe sich nicht mehr getraut (pag. 275, Z. 189). Die Aussagen von L.________ vermögen nach Ansicht der Kammer folglich nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen ihrer Geschwister und C.________ zu ändern. Gestützt auf die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Strafklägerinnen und G.________ bestehen nach Ansicht der Kammer keine Zweifel am angeklagten Sachverhalt. Die unglaubhaften – sich auf pauschales Abstreiten, Gegenangriffe und Gegenfragen beschränkenden – Aussagen des Beschuldigten ändern daran nichts. Die Kammer kommt nach dem Gesagten zu folgendem Beweisergebnis: A.________ bedrohte seine Tochter D.________, seinen Sohn G.________, aber auch die übrigen Familienmitglieder vom 13.9.2010 bis ________2013 (betreffend D.________) bzw. 13.9.2010 bis 18.8.2014 (betreffend G.________) ca. ein- bis viermal pro Monat mit dem Tod. Er sagte ihnen, er schlitze sie auf oder schlage ihnen den Kopf ab. Er schlug die beiden Kinder und die übrigen Familienmitglieder ca. ein- bis viermal pro Monat ohne ersichtlichen Grund, z.B. einfach weil er wütend war, einen schlechten Tag hatte oder die Kinder zu laut waren. Er schlug sie mit den Händen oder Gegenständen wie Gürtel, Kabel, Pantoffeln, Fliegenklatsche, Federballschläger oder ähnlichen Gegenständen aus dem Haushaltsbereich an die Arme und Beine. Dadurch erlitten sie Hämatome. Auch beschimpfte er die Familienmitglieder. Diese andauernde und sich wiederholende Verhaltensweise mit Gewalt, Drohungen und Beschimpfungen, was als eigentlicher Psychoterror zu bezeichnen ist, führte dazu, dass D.________ und G.________ Angst vor ihrem Vater hatten. Sie machten sich zudem Sorgen um das Wohlergehen der restlichen Familienmitglieder, zogen sich zurück und konnten, wenn der Vater anwesend war, nicht frei mit den übrigen Familienmitgliedern kommunizieren. Ab einem bestimmen Moment sprachen sie nicht mehr mit ihrem Vater respektive wussten, ihm aus dem Weg zu gehen. 11.4.2 Zur physischen Gewalt gegenüber D.________ und G.________ D.________ beschrieb, wie sie während ihrer Kindheit immer wieder geschlagen worden sei (pag. 187, Z. 34; pag. 200, Z. 84 ff.). Ihr Vater habe sie mit Gegenständen wie Gürtel, Kabeln oder ähnlichem geschlagen (pag. 186, Z. 21 ff.; pag. 201, Z. 123; pag. 914, Z. 27 f.). Manchmal habe er auch eine Fliegenklatsche genommen (pag. 192, Z. 39; pag. 201, Z. 124). Er habe einfach mit Gegenständen, aber auch mit den Händen geschlagen (pag. 192, Z. 39 ff.; pag. 192, Z. 68 ff.). Das sei ihre ganze Kindheit so gewesen (pag. 187, Z. 26 ff.) und habe schon früh angefangen (pag. 192, Z. 35; pag. 201, Z. 119 ff.). Zur Art und zu den Gründen für die Schläge führte sie aus: Der Beschuldigte habe gegen die Arme oder Beide geschlagen (pag. 187, Z. 68) bzw. meistens dort wo er gerade getroffen habe (pag. 192, Z. 45). Manchmal sei sie geschlagen worden, weil sie laut gewesen sei (pag. 201, Z. 127 f.). D.________ erklärte zudem wiederholt, sie habe von den Schlägen immer wieder Blutergüsse, Hämatome und Flecken gehabt. Sie sei je-
31 doch nie zu einem Arzt gegangen (pag. 187, Z. 68 f.; pag. 192, Z. 49; pag. 202, Z. 133). D.________ konnte einige Situationen benennen, bei welchen sie geschlagen worden sei. So habe ihr Vater sie einmal im Auto geschlagen, als sie drei Jahre alt gewesen sei und gequengelt habe (pag. 192, Z. 64 ff. – dieser Vorfall ist verjährt). Sie beschrieb originelle Erinnerungen, die selbst erlebt wirken: «Ich habe mich immer versucht zu verstecken. Manchmal im Kleiderschrank oder unter dem Bett, unter der Decke. Er hat mich dort gefunden und hat mich geschlagen. Ich schrie auch immer aus Angst – ihm war das aber egal (pag. 192, Z. 74 ff.). Zur Häufigkeit der Schläge führte D.________ aus, wie oft der Beschuldigte sie geschlagen habe, könne sie nicht gut sagen. Es sei mehrmals vorgekommen. Vielleicht nicht regelmässig, aber oft. Die Abstände seien verschieden gewesen. Es sei einfach immer geschehen, wenn er Ausbrüche gehabt habe. Er habe sie geschlagen, dann vielleicht drei Tage nicht mehr. Dann habe es jedoch auch Abstände von zwei Wochen gegeben. Es sei einfach unterschiedlich gewesen (pag. 192, Z. 58 ff.; so auch pag. 201, Z. 127 ff.). Das letzte Mal sei sie am 2.11.2011 geschlagen worden (pag. 187, Z. 36 f.; pag. 202, Z. 136; pag. 914, Z. 32). Von den Verletzungen, die sie am 2.11.2011 davon getragen habe, habe sie ein Foto mit ihrem Handy gemacht. Damals sei sie mit dem Gurt von ihrem Vater geschlagen worden (pag. 193, Z. 99 ff.; pag. 202, Z. 136 ff.; pag. 914, Z. 35 – die Fotos übergab sie der Polizei anlässlich ihrer Einvernahme vom 19.8.2014, vgl. pag. 197). Als mögliche Begründung, warum die Schläge aufgehört hätten, erklärte D.________: Sie denke, nach dem 2.11.2011 habe ihr Vater sie nicht mehr geschlagen, weil sie nicht mehr mit ihm gesprochen habe und ihm aus dem Weg gegangen sei. Vielleicht denke er auch, dass sie nun erwachsen genug sei, zur Polizei zu gehen (pag. 193, Z. 114 f.; pag. 202, Z. 149 ff.; pag. 913, Z. 36 f.). G.________ schilderte ebenfalls, häufig vom Vater geschlagen worden zu sein (pag. 279, Z. 24 ff.). Dies sei wegen Kleinigkeiten gewesen (pag. 280, Z. 64 ff.). Die Gewalt habe schon früh begonnen. Er könne sich bis in den Kindergarten zurück erinnern, dass sein Vater ihn und den Rest der Familie geschlagen habe (pag. 280, Z. 68 ff.). Der Beschuldigte habe mit Gegenständen – mit seinem Gurt, der Fliegenklatsche oder manchmal auch mit der Hand geschlagen (pag. 280, Z. 78 f.). Eindrücklich schilderte G.________, wie sein Vater den Ledergurt aus seiner Hose gezogen und ihn doppelt genommen habe. Er habe das Ende sowie die Gurtschnalle in der Hand gehalten und so geschlagen (pag. 284, Z. 259 ff.). Er habe überall hin geschlagen, er habe einfach aufgezogen (pag. 280, Z. 80 f.). Meistens habe er auch mehrmals zugeschlagen (pag. 280, Z. 86). Wenn jemand am Boden gelegen sei, habe der Beschuldigte einfach weiter geschlagen. Er habe erst aufgehört, wenn er gedacht habe, es sei genug (pag. 281, Z. 112 ff.). Er habe immer geschlagen, wenn ihm irgendetwas nicht gepasst habe, wenn es nicht nach seiner Vorstellung gegangen sei, man ihm widersprochen habe oder er wütend nach Hause gekommen sei (pag. 908, Z. 44 f.; pag. 909, Z. 4 ff.). Auch G.________ gab an, er habe von den Schlägen seines Vaters manchmal blaue Flecken und Blutergüsse bekommen (pag. 281, Z. 97 ff.; pag. 284, Z. 253 f.).
32 Zur Häufigkeit der Schläge erklärte G.________, es sei unterschiedlich gewesen. Manchmal habe der Beschuldigte ihn mehrmals in der Woche geschlagen und manchmal auch nur ein bis zwei Mal im Monat (pag. 280, Z. 88 f.). Das letzte Mal sei er im Jahr 2011 oder 2012 von seinem Vater geschlagen worden. Damals habe ihn sein Vater mit dem Gurt geschlagen und weitergemacht, als er bereits auf dem Boden gelegen sei (pag. 281, Z. 126 ff.; pag. 284, Z. 248; pag. 909, Z. 11 ff.; pag. 284, Z. 295 f.). Der Beschuldigte habe ihn danach wohl nicht mehr geschlagen, weil er älter und stärker geworden sei. Sein Vater habe vermutlich Angst gehabt, er könne zurück schlagen oder die Polizei avisieren (pag. 285, Z. 303 ff.; pag. 909, Z. 11 ff.). E.________ bestätigte, ihre Geschwister, ihre Mutter und sie selbst seien vom Beschuldigten seit sie denken könne, geschlagen worden (210, Z. 31 ff.; pag. 210, Z. 49; pag. 218, Z. 84 ff.; pag. 219, Z. 120 ff.). Sie könne sich noch daran erinnern, wie er sie und L.________ einmal im Auto geschlagen habe, weil sie auf dem Rücksitz zu laut gewesen seien (pag. 210, Z. 40 ff.). Geschlagen habe der Beschuldigte jeweils mit Kabel oder mit einem Gurt. Den Gurt habe er ausgezogen und einfach drauflos geschlagen, ohne zu wissen, wo er sie treffe (pag. 210, Z. 54 f.; pag. 219, Z. 123). Der Beschuldigte habe sie auch mit Badminton- oder