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Bern Obergericht Strafkammern 19.12.2018 SK 2018 295

December 19, 2018·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·12,482 words·~1h 2min·2

Summary

Bedingte Entlassung aus der Verwahrung | Sicherheitsdirektion (SID)

Full text

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Beschluss SK 18 295 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Dezember 2018 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich vertreten durch Fürsprecher B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 7.6.2018 (2018.POM.155)

2 Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Verfügung vom 17.1.2018 wiesen die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend BVD) das Gesuch von A.________ (nachfolgend der Beschwerdeführer) auf bedingte Entlassung aus der Verwahrung ab. Das Gesuch um Aufhebung der Verwahrung und Gewährung von Vollzugslockerungen in Form eines Arbeitsexternats behandelten die BVD in dieser Verfügung nicht, weil das zwecks Überprüfung möglicher Vollzugslockerungen am 4.12.2017 in Auftrag gegebene Gutachten von Med. pract. C.________ noch nicht eingelangt sei (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1645 ff.; amtliche Akten POM pag. 4 ff.). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19.2.2018 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM) Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 17.1.2018, die Aufhebung der Verwahrung, eventualiter die bedingte Entlassung aus der Verwahrung sowie subeventualiter die Anweisung an die BVD, einen Vollzugsplan zu erstellen und dem Beschwerdeführer Vollzugslockerungen zu gewähren, beantragte (vgl. amtliche Akten POM pag. 12 ff.). 3. Mit Entscheid vom 7.6.2018 wies die POM die Beschwerde ab (vgl. amtliche Akten POM pag. 58 ff.; amtliche Akten SK 18 295 pag. 31 ff.). 4. Am 11.7.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher B.________, beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 7.6.2018 und stellte folgende Anträge (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 1 ff.): 1. Der angefochtene Entscheid vom 7. Juni 2018 sei aufzuheben. 2. Die Verwahrung sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben. 3. Eventualiter sei der Beschwerdeführer bedingt aus der Verwahrung zu entlassen. 4. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, für den Beschwerdeführer einen Vollzugsplan zu erstellen mit dem verbindlichen Ziel einer zeitnahen bedingten Entlassung und den Beschwerdeführer unverzüglich in eine offene Anstalt oder ein Arbeitsexternat zu versetzen. 5. Es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend auf den 11. Juni 2018 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichneten als amtlicher Anwalt. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 13.7.2018 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 47 f.). 6. Mit Schreiben vom 24.7.2018 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 53).

3 7. Am 2.8.2018 wurden den Parteien die aufgelaufenen Vollzugsakten der BVD zur Kenntnis gebracht (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 63 ff.). 8. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 3.8.2018 insofern die Gutheissung der Beschwerde, als die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, für den Beschwerdeführer unverzüglich einen Vollzugsplan zu erstellen und innert einer Frist von maximal zwei Monaten Vollzugslockerungen in die Wege zu leiten. Soweit weitergehend sei die Beschwerde abzuweisen (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 69 ff.). 9. Innert der mit Verfügung vom 6.8.2018 gewährten Frist (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 81 f.) gelangte beim Obergericht die Replik des Beschwerdeführers vom 27.8.2018 sowie die Honorarnote von Fürsprecher B.________ ein (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 87 ff.). 10. Der POM und der Generalstaatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 30.8.2018 die Möglichkeit gewährt, innert Frist eine Duplik einzureichen (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 109 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 4.9.2018 auf die Einreichung einer Duplik (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 117). Die POM liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 25.9.2018 den Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtete. Die Zusammensetzung der Kammer wurde bekannt gegeben (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 121 f.). 11. Den Parteien wurden am 19.10.2018 sowie am 14.12.2018 die aufgelaufenen Vollzugsakten der BVD zugestellt (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 125 ff.; pag. 183 ff.). Die am 19.12.2018 bei der Kammer eingelangte Bewilligung der BVD von doppelbegleiteten Ausgängen vom 17.12.2018 wird den Parteien mit vorliegendem Beschluss zugestellt. II. Formelles 12. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der POM im Bereich des Justizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 13. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).

4 14. 14.1 Die BVD hielten in der Verfügung vom 17.1.2018 hinsichtlich des Gesuchs um Aufhebung der Verwahrung und um Gewährung von Vollzugslockerungen in Form eines Arbeitsexternats fest, sie hätten das Verfahren betreffend die Prüfung der geeigneten Unterbringung des Beschwerdeführers sowie betreffend die Gewährung allfälliger Vollzugslockerungen bereits in Gang gesetzt, indem sie am 4.12.2017 bei Med. pract. C.________ eine Neubegutachtung in Auftrag gegeben hätten. Im Rahmen dieses Gutachtensauftrags seien Fragen zur geeigneten Unterbringung sowie hinsichtlich allfälliger Vollzugslockerungen gestellt worden. Erst nach Vorliegen dieses Gutachtens sei es möglich, über allfällige Vollzugslockerungen zu befinden. Bis dahin sei kein abschliessender Entscheid möglich (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1651 f.). 14.2 Die POM behandelte das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung der Verwahrung und Erstellung eines Vollzugsplans/Gewährung des Arbeitsexternats im Entscheid vom 7.6.2018 als Rechtsverzögerungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer habe die entsprechenden Anträge bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs gestellt. Die Vorinstanz habe diese Anträge jedoch sistiert, weil sie die Überprüfung der Anträge vom Vorliegen des am 4.12.2017 in Auftrag gegebenen Gutachtens abhängig gemacht habe. Der Beschwerdeführer rüge sinngemäss eine Rechtsverzögerung, indem er argumentiert habe, es gehe nicht an, dass die Vorinstanz mit dem Entscheid zuwarte. Als Rechtsverzögerungsbeschwerde seien die beiden Gesuche vom Streitgegenstand erfasst. Es sei folglich materiell zu überprüfen, ob die Vorinstanz das Verfahren in Bezug auf diese beiden Anträge zu Recht sistiert und vom Vorliegen des in Auftrag gegebenen Gutachtens abhängig gemacht habe (amtliche Akten SK 18 295 pag. 34 ff.). 14.3 In der Beschwerde vom 11.7.2018 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus (Begründung Anträge 1, 2, 4), er befinde sich seit acht Jahren im geschlossenen Vollzug (ohne Gewährung von Vollzugslockerungen), obwohl er lediglich zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden sei. Die Verhältnismässigkeit der Verwahrung sei daher in zeitlicher Hinsicht nicht mehr gegeben. Die Anlasstaten würden die Weiterführung der Verwahrung unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht rechtfertigen. Gemäss Gutachten von Med. pract. C.________ vom 29.3.2018 liege ferner keine Persönlichkeitsstörung mehr vor und es sei von einem wesentlich verminderten Risiko für die Verletzung von hohen Rechtsgütern auszugehen. Die Verwahrung sei aus diesen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzuheben (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 5 ff.). Zu den beantragten Vollzugslockerungen erklärte der Beschwerdeführer sodann, die BVD und die POM hätten die Stellungnahmen des Forensischen Instituts Zentralschweiz nicht hinlänglich gewürdigt. Die beiden Stellungnahmen würden eine ausreichende Grundlage für den Entscheid über Vollzugslockerungen darstellen (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 23 ff.). 14.4 Die POM verzichtete in der Stellungnahme vom 24.7.2018 auf weitergehende Ausführungen zur Beschwerdesache und verwies vollumfänglich auf ihren Entscheid vom 7.6.2018 (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 53).

5 14.5 Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme vom 3.8.2018 aus, die BVD hätten sich in der Verfügung vom 17.1.2018 materiell zur Frage der Aufhebung der Verwahrung und der Gewährung von Vollzugslockerungen geäussert, zumal sie zum Schluss gekommen seien, ihnen würde hierfür eine Entscheidgrundlage fehlen. Die POM hätte die beiden Begehren folglich nicht nur unter dem Aspekt der Rechtsverzögerung prüfen, sondern materiell darüber entscheiden müssen. Oberinstanzlich seien damit alle Anträge des Beschwerdeführers materiell zu behandeln (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 71). Der Antrag auf sofortige Aufhebung der Verwahrung sei aus medizinischer Sicht abzuweisen, weil zuerst die forensisch-psychiatrisch empfohlenen Vollzugslockerungen zu durchlaufen seien. Die Verwahrung sei nach wie vor verhältnismässig. Die Verhältnismässigkeit messe sich nicht primär an der Höhe der aufgeschobenen Freiheitsstrafe, sondern die Dauer müsse in einer vernünftigen Relation zur aufgeschobenen Strafe sein. Es sei beim Beschwerdeführer nach wie vor mit impulshaften Handlungen zu rechnen, welche auch Gewalt beinhalten könnten. Deshalb habe sich der Gutachter dafür ausgesprochen, die risikorelevanten Faktoren weiterhin therapeutisch zu reduzieren, und zwar vorläufig im Rahmen des stationären Vollzugs. Er empfehle die Umwandlung der Verwahrung in eine Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Zwar stelle sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es fehle dafür an einer schweren psychischen Störung. Beim Begriff der schweren psychischen Störung handle es sich jedoch um einen Rechtsbegriff, der nicht allein nach medizinischen Kriterien auszulegen sei. Gestützt auf das Gutachten sei beim Beschwerdeführer nach wie vor von ausgeprägten Risikoeigenschaften ausserhalb der Norm auszugehen, welche die Schwelle einer erheblichen psychischen Störung überschreiten würden. Daher seien die Voraussetzungen für eine Massnahme nach Art. 59 StGB gegeben. Die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers lasse die Fortsetzung einer stationären Behandlung jedoch nur im Rahmen der Verwahrung zu. Aus diesen Gründen sei sie verhältnismässig und nicht mit sofortiger Wirkung aufzuheben (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 73 f.). Zu den beantragten Vollzugslockerungen brachte die Generalstaatsanwaltschaft jedoch vor, es dürfe nicht mehr länger damit zugewartet werden, ansonsten die Weiterführung der Verwahrung nicht mehr verhältnismässig sei. Es müsse ohne Verzögerung ein Vollzugsplan erstellt werden. Die BVD seien anzuweisen, innerhalb von zwei Monaten mit den Vollzugslockerungen zu beginnen. Eine Beurteilung durch die KoFako sei hierfür nicht notwendig bzw. rechtswidrig. Denn gemäss Wortlaut von Art. 75a Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 90 Abs. 4bis StGB habe die Vollzugsbehörde die KoFako nur dann beizuziehen, wenn sie die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten könne. Mit dem hier zu fällenden gutheissenden Entscheid betreffend Vollzugslockerungen werde diese Frage eindeutig und für die BVD verbindlich beantwortet (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 77). 14.6 Der Beschwerdeführer erklärte in der Replik vom 27.8.2018, den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zu den Vollzugslockerungen sei zuzustimmen. Die Verhältnismässigkeit der Verwahrung lasse sich hingegen nicht mit den angeblich erfüllten Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB be-

6 gründen. Die Unverhältnismässigkeit der Verwahrung ergebe sich in casu aus der bisherigen Dauer im Vergleich zur ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 30 Monaten und den – für eine Verwahrung als leicht einzustufenden – Anlasstaten. Die bisherigen Straftaten des Beschwerdeführers würden allesamt im Hands-off Bereich liegen. Die Rückfallgefahr für zukünftige Delikte im Hands-on Bereich sei als leicht- bis maximal mittelgradig zu bezeichnen. Die verübten Straftaten sowie die allenfalls drohenden Delikte würden unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht schwer genug wiegen, um die Weiterführung der Verwahrung zwecks allfällig weiterer Reduktion risikorelevanter Faktoren zu rechtfertigen. Ferner sei die Verhältnismässigkeitsprüfung der Fortführung der Verwahrung unabhängig davon vorzunehmen, ob eine Umwandlung in eine Massnahme nach Art. 59 StGB möglich sei oder nicht. Ohnehin seien die Voraussetzungen einer solchen Massnahme vorliegend nicht gegeben (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 87 ff.). 14.7 Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist somit von der angefochtenen Verfügung bzw. vom angefochtenen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, der nicht über das hinausgehen kann, was die Vorinstanz geregelt hat oder hätte regeln sollen, welche wiederum nur das von der verfügenden Behörde Angeordnete prüfen darf (BVR 2011 S. 391 E. 2.1; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum VRPG, 1997, N. 3 f. zu Art. 25, N. 6 f. zu Art. 72; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.20162U vom 27.2.2018 E. 1.2). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs beschränkt auf die Frage der bedingten Entlassung (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1605 ff.), stellte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 29.11.2017 die Anträge auf Aufhebung der Verwahrung, eventualiter bedingter Entlassung aus der Verwahrung und subeventualiter auf Gewährung von Vollzugslockerungen in Form eines Arbeitsexternats (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1621 ff.). In der Verfügung vom 17.1.2018 behandelten die BVD die Frage der bedingten Entlassung aus der Verwahrung materiell. Zum Gesuch um Aufhebung der Verwahrung und auf Gewährung von Vollzugslockerungen führten die BVD hingegen aus: «[…] Hinsichtlich der Gesuche gilt festzuhalten, dass die Vollzugsbehörde das Verfahren betreffend Prüfung der geeigneten Unterbringung von Herrn A.________ sowie betreffend Gewährung allfälliger Vollzugslockerungen bereits in Gang gesetzt hat, indem sie am 4. Dezember 2017 Herrn med. pract. R. C.________ eine Neubegutachtung des Herrn A.________ in Auftrag gab. Im Rahmen dieses Gutachtensauftrags wurden dem Gutachter ebenfalls Fragen betreffend die geeignete Unterbringung des Herrn A.________ sowie betreffend die Gewährung allfälliger Vollzugslockerungen gestellt. Erst nach Vorliegen des neuen Gutachtens wird die Vollzugsbehörde abschliessend über die geeignete Unterbringung von Herrn A.________ sowie über die Gewährung allfälliger Vollzugslockerungen befinden. Angesichts dessen, dass zum jetzigen Zeitpunkt das neue Gutachten noch nicht vorliegt und somit das Rechtsverhältnis noch nicht abschliessend geklärt ist, kann die Vollzugsbehörde betreffend die von Herrn Für-

7 sprecher B.________ gestellten Anträge zum jetzigen Zeitpunkt keinen abschliessenden Entscheid fällen» (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1651 f.). Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft kann bei dieser Formulierung nicht behauptet werden, die BVD hätten sich materiell zur Frage der Aufhebung der Verwahrung und der Gewährung von Vollzugslockerungen geäussert. Indem sie darauf hinwiesen, es würden entscheidende Grundlagen für die Beurteilung der Gesuche fehlen, verweigerten sie vielmehr die derzeitige materielle Behandlung der gestellten Rechtsbegehren. In Übereinstimmung mit den Erwägungen der POM sind die Begehren des Beschwerdeführers als Rechtsverzögerungsbeschwerden entgegenzunehmen (vgl. amtliche Akten POM pag. 67 f.; amtliche Akten SK 18 295 pag. 34 f.). Als Rechtsverzögerungsbeschwerden sind die Anträge auf Aufhebung der Verwahrung und Gewährung von Vollzugslockerungen folglich vom Streitgegenstand erfasst. Es ist materiell zu überprüfen, ob die BVD die beiden Anträge in der Verfügung vom 17.1.2018 zu Recht noch nicht abschliessend behandelte bzw. ob die POM eine Rechtsverzögerung zu Recht verneinte (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. 20 hiernach). 15. Auf die Beschwerde vom 11.7.2018 ist einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Rechtliches Gehör – Rüge der mangelhaften Begründung 16. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist grundsätzlich formeller Natur: Seine Verletzung führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unabhängig davon, ob die Gehörsverletzung einen Einfluss auf das Ergebnis hatte. In besonders schweren Fällen kann die Missachtung des rechtlichen Gehörs sogar zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor oberer Instanz geheilt werden. Dies bedingt allerdings, dass die Rechtsmittelbehörde in jenen Fragen, in denen das rechtliche Gehör verletzt wurde, über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz und dem Betroffenen die versäumten Mitwirkungsrechte nachträglich in vollem Umfang gewährt werden können. Die Heilung wird nur in jenen Fällen zugelassen, in denen die Verfahrensrechte nicht schwerwiegend verletzt worden sind und überdies nicht allzu stark in die Rechtstellung der Betroffenen eingegriffen wurde (MÜL- LER, Bernische Verwaltungsrechtpflege, 2. Aufl. 2013, S. 67). 17. 17.1 In der Beschwerde vom 11.7.2018 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, nach Art. 31 Abs. 4 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) habe jede Person, der die Freiheit entzogen worden sei, das Recht, ein Gericht anzurufen, das so rasch als möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges entscheide. Die Vorinstanz habe behauptet, nach aktueller Ausgangslage hätten die Fachpersonen die Aufrechterhaltung der Verwahrung empfohlen. Sie sei jedoch nicht auf die Rüge der Verletzung von Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Abs. 4 EMRK eingegangen und habe nicht aufgezeigt, inwiefern die Auf-

8 rechterhaltung der Verwahrung bis zur Neubegutachtung bzw. bis zum heutigen Zeitpunkt weiterhin verhältnismässig sei. Sie habe sich mit der Frage der Verhältnismässigkeit nicht auseinandergesetzt. Die Vorinstanz habe damit ihre Begründungspflicht in krasser Weise verletzt. Sie sei nicht bloss mangelhaft und zu kurz, sondern eine Begründung fehle gänzlich bzw. werde mit zusammenhanglosen Verweisen konstruiert. Die Vorinstanz habe damit Art. 52 Bst. b i.V.m. Art. 72 VR- PG, Art. 29 Abs. 2 und Art. 9 BV sowie Art. 6 EMRK verletzt (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 5 ff.). Die POM habe sich ferner auch nicht mit der Gewährung von Vollzugslockerungen auseinandergesetzt, weshalb sie ihre Begründungspflicht auch diesbezüglich verletzt habe (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 23 ff.). 17.2 Weder die POM noch die Generalstaatsanwaltschaft äusserten sich zur Frage des rechtlichen Gehörs bzw. zur angeblich mangelhaften Begründung im Entscheid der POM vom 7.6.2018. 18. 18.1 Die behördliche Begründungspflicht verlangt, dass Verwaltungsakte so begründet sein müssen, dass sie sachgerecht angefochten werden können. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind umso höher, je komplexer oder umstrittener ein Sachverhalt ist, je stärker in die individuellen Rechte eingegriffen wird und je grösser der Entscheidungsspielraum der verfügenden Behörde ist (MÜLLER, a.a.O., S. 66). Umfang und Inhalt der Begründungspflicht können nicht abstrakt umschrieben werden, sondern sind je nach Sach- und Rechtslage nach Fallgruppen zu konkretisieren. Die Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jedem Parteistandpunkt, jedem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Erforderlich ist bloss, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde einem Parteistandpunkt nicht folgen kann. Der Betroffene muss sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. Die Behörde muss lediglich kurz die Überlegungen genannt haben, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; BVR 2012 S. 114 E. 2.3.3). 18.2 Die POM bezog im Entscheid vom 7.6.2018 die wesentlichen Berichte, Stellungnahmen und Gutachten mit ein und stellte fest, die Fachpersonen würden – im Wissen um die bisherige Dauer der Verwahrung, die im unteren Bereich für eine Verwahrung angesiedelte Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sowie seine mittlerweile erzielten Fortschritte – die Weiterführung der Verwahrung empfehlen. Im Rahmen der Überprüfung einer allfälligen Rechtsverzögerung hielt die POM sodann fest, das Zuwarten auf das Vorliegen eines Gutachtens, das sich über den weiteren Verlauf der Verwahrung (Ort der Unterbringung und Vollzugslockerungen) äussere, sei zulässig gewesen. Die POM machte sodann – wenn auch nur kurz – deutlich, ihrer Ansicht nach sei die Verhältnismässigkeit der Verwahrung nach wie vor gegeben. Die POM begründete damit ausreichend, weshalb sie eine Rechtsverzögerung durch die BVD verneinte. Eine materielle Prüfung der Aufhebung der Verwahrung sowie der Gewährung von Vollzugslockerungen nahm sie hingegen – zu Recht – nicht vor, weil diese Anträge abgesehen von der Frage der Rechtsver-

9 zögerung nicht vom Streitgegenstand umfasst waren. Die POM war damit auch nicht verpflichtet, auf die nicht die Rechtsverzögerung betreffenden, materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um «Aufhebung der Verwahrung», unter welchem er die Ausführungen zur Verhältnismässigkeit subsumierte, ist ferner unklar. Eine «Aufhebung der Verwahrung» kommt einzig in Form der bedingten Entlassung oder der Umwandlung in eine stationäre Massnahme in Frage (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. 20.3 hiernach). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verhältnismässigkeit unter dem Titel «Aufhebung der Verwahrung» erlangen damit keine selbständige Bedeutung. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, auf sämtliche (teilweise nicht klar einzuordnenden) Vorbringen einer beschwerdeführenden Partei einzugehen. Indem die POM die Frage der bedingten Entlassung einer sorgfältigen materiellen Überprüfung unterzog, damit auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung trug, verletzte sie den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. 19.1. Die POM hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Ihre Begründung im Entscheid vom 7.6.2018 ist ausreichend und entspricht den gesetzlichen bzw. verfassungsmässigen Grundsätzen. Es hat folglich bei der obergerichtlichen Überprüfung ein Entscheid in der Sache zu erfolgen. IV. Materielles 19. 19.1 Wie bereits vor der POM ist vorliegend zu überprüfen, ob die BVD zu Recht die Gesuche um «Aufhebung der Verwahrung» und Gewährung von Vollzugslockerungen noch nicht behandelten bzw. deren Behandlung vom Vorliegen des bereits in Auftrag gegebenen Gutachtens abhängig machten (Rechtsverzögerung, vgl. Ausführungen Ziff. 20 ff. hiernach) sowie ob dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus der Verwahrung gewährt werden kann (vgl. Ausführungen Ziff. 21 ff. hiernach). Nicht Streitgegenstand ist hingegen die Frage der Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme (Art. 64b Abs. 1 Bst. b StGB). 19.2 Hinsichtlich des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensablaufs kann vorab auf die amtlichen Akten der BVD und der POM, insbesondere auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Verfügung der BVD vom 17.1.2018 (amtliche Akten BVD pag. 1645 ff.) sowie im Entscheid der POM vom 7.6.2018 (amtliche Akten POM pag. 58 ff.; amtliche Akten SK 18 295 pag. 31 ff.) verwiesen werden. Zur besseren Nachvollziehbarkeit wird der bisherige Vollzugsverlauf des Beschwerdeführers vorliegend kurz dargestellt: - Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Gerichtskreises III Aarberg-Büren- Erlach vom 31.8.2001 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, beides mehrfach begangen, der Erpressung und des Versuchs dazu, der Hehlerei, der Tätlichkeiten, des falschen Alarmes, der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs-, Betäubungsmittel- sowie Transportgesetzes schuldig erklärt. Er wurde u.a. zu 9 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von neun Tagen,

10 unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von vier Jahren und unter Anordnung einer Schutzaufsicht verurteilt (amtliche Akten BVD pag. 21 ff.); - Mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 19.6.2003 wurde der Beschwerdeführer des qualifizierten Raubes, mehrfach begangen unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit, des Raubs, des mehrfachen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der groben Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 117 Tagen verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben (vgl. amtliche Akten BVD pag. 299 ff.); - Am 10.12.2003 verfügten die BVD (bzw. ehemals Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Freiheitsentzug) wegen Unzweckmässigkeit und Undurchführbarkeit die Aufhebung der mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern- Laupen vom 19.6.2003 angeordneten stationären Massnahme (vgl. amtliche Akten BVD pag. 394 ff.); - Daraufhin wurde mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 22.3.2004 die Gewährung des bedingten Vollzugs der mit Urteil des Gerichtskreis III Aarberg-Büren-Erlach vom 31.8.2001 auferlegten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, die aufgeschobenen sieben Tage Haft gemäss Urteil des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 16.10.2001 bzw. 9.7.2003 (Umwandlung einer Busse von CHF 210.00 in sieben Tage Haft) sowie die mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 19.6.2003 auferlegte Freiheitsstrafe von 30 Monaten widerrufen bzw. der Vollzug der Strafen angeordnet (vgl. amtliche Akten BVD pag. 410 ff.; pag. 415); - Mit Verfügung vom 22.4.2005 wurde der Beschwerdeführer per 12.5.2005 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Die Probezeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Es wurde eine Schutzaufsicht sowie eine ambulante psychotherapeutische Behandlung angeordnet (vgl. amtliche Akten BVD pag. 536 ff.); - Am 10.2.2006 wurde die bedingte Entlassung widerrufen und es wurde die Rückversetzung in den Strafvollzug zur Verbüssung des Strafrests von 13 Monaten und 14 Tagen angeordnet (vgl. amtliche Akten BVD pag. 586 ff.); - Mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 10.7.2007 wurde der Antrag der Vollzugsbehörden auf eine nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme abgewiesen bzw. es wurde eine engmaschige ambulante psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung sowie eine Suchtbehandlung mit der Weisung einer Alkohol- und Drogenabstinenz unter Anordnung der Bewährungshilfe angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde aus der Haft entlassen (vgl. amtliche Akten BVD pag. 904 ff.); - Am 8.9.2010 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Kreisgerichts II Biel- Nidau wegen Diebstahls, Erpressung, Freiheitsberaubung, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher Nötigung, Drohung, Widerhandlung gegen das Waffen- und das Strassenverkehrsgesetz u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer statio-

11 nären Massnahme aufgeschoben (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1129 ff.). Dieses Urteil wurde am 11.2.2011 durch das Obergericht des Kantons Bern, soweit es in Berufung gezogen wurde (Anordnung einer stationären Massnahme), bestätigt (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1159 ff.); - Die mit Urteil vom 22.3.2004 und 10.7.2007 angeordnete ambulante Massnahme wurde mit Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 23.3.2011 aufgehoben (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1196 ff.); - Mit Verfügung vom 5.3.2013 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug abgewiesen sowie die stationäre Massnahme infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben. Dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland wurde beantragt, einen Entscheid gemäss Art. 62c StGB zu fällen (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1348 ff.); - Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland ordnete mit Urteil vom 23.10.2013 eine Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB an (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1390 ff.). Die Anordnung der Verwahrung wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 12.5.2014 bestätigt (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1436 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Bundesgericht mit Urteil vom 25.9.2014 ab, soweit es darauf eintrat (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1477); - Mit Verfügung vom 28.10.2014 der BVD wurde die Verwahrung rückwirkend auf den 25.9.2014 in Vollzug gesetzt (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1488 ff.). 20. 20.1 Die POM führte in ihrem Entscheid vom 7.6.2018 betreffend die Frage der Rechtsverzögerung aus, gemäss den aktuellen Therapie- und Führungsberichten sowie den Stellungnahmen des Forensischen Instituts Zentralschweiz würden die Fachpersonen aktuell die Weiterführung der Verwahrung des Beschwerdeführers empfehlen. Es sei jedoch eine Neubegutachtung empfohlen worden, um so die Unterbringung, insbesondere auch die vor einer bedingten Entlassung notwendigerweise zu durchlaufenden Progressionsstufen, abzuklären. Die BVD hätten deshalb zu Recht mit dem Entscheid über die Anträge des Beschwerdeführers (Aufhebung der Massnahme, Gewährung von Vollzugslockerungen) bis zum Vorliegen des in Auftrag gegebenen Gutachtens zugewartet. Dieses Vorgehen erweise sich weder als unverhältnismässig noch sei es als «Weigerungshaltung» oder als «Rechtsverzögerung» zu werten. Die Verwahrung unterliege keiner zeitlichen Beschränkung, weshalb bei der vorliegenden Ausgangslage selbstredend nicht von einer Unverhältnismässigkeit des Verwahrungsvollzugs gesprochen werden könne. Die Beschwerde sei diesbezüglich unbegründet und abzuweisen (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 38 f.). 20.2 Weder der Beschwerdeführer noch die Generalstaatsanwaltschaft äusserten sich zur Frage der Rechtsverzögerung. 20.3 Das Verbot der Rechtsverzögerung fliesst als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1). Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verwal-

12 tungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (BVR 2011 S. 564 E. 2.2, 2008 S. 523 E. 2.1; BGE 142 II 154 E. 4.2 in Pra 105/2016 Nr. 98, 135 I 6 E. 2.1; zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2016.163U vom 8.8.2017 E. 3.2). Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu fällen, dies aber nicht innert der Frist tut, welche die Gesetzgebung vorschreibt oder, sofern diese keine Fristbestimmung enthält, welche nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der Umstände als angemessen erscheint (BGE 130 I 312 E. 5.1 in Pra 95/2006 Nr. 37; BVR 2008 S. 523 E. 2.1). Was als vertretbare Behandlungsfrist anzusehen ist und aus welchen Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Falls. Massgebend sind dabei namentlich die Art des Verfahrens, Schwierigkeit und Umfang der Sache, ihre Dringlichkeit und Bedeutung für die Parteien und das Verhalten der Beteiligten (vgl. BGE 135 I 265 E. 4.4, 130 I 312 E. 5.2, 124 I 139 E. 2c in Pra 87/1998 Nr. 117; BVR 2002 S. 571 E. 2a). Zu berücksichtigen sind auch die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe (BVR 2015 S. 15 E. 5.2; zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2013.38U vom 6.6.2017 E. 3.5.2). Die Verwahrung ist von Gesetzes wegen unbefristet. Gemäss Art. 56 Abs. 6 StGB ist eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, aufzuheben. Dieser Grundsatz wird für die Verwahrung in Art. 64a StGB konkretisiert. Ihre Aufhebung erfolgt immer über eine bedingte Entlassung oder eine Umwandlung in eine stationäre therapeutische Massnahme (mit entsprechendem Antrag an das zuständige Gericht). Es besteht hingegen keine Möglichkeit einer direkten Entlassung aus der Verwahrung (SIDLER, in: das Schweizerische Vollzugslexikon, BRÄGGER [Hrsg.], 2014, S. 494; HEER, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 1 f. zu Art. 64a; vgl. Art. 64a f. StGB). Nach Art. 64a Abs. 5 StGB wird der bedingt Entlassene erst definitiv entlassen, wenn er sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt. Das vom Beschwerdeführer gestellte Rechtsbegehren auf «Aufhebung der Verwahrung» ist damit unklar. Zwar hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist (Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Dieser Anspruch auf Haftkontrolle ist jedoch durch die Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung gewährleistet (Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2009 vom 25.2.2009 E. 3.1). Welche Art der Aufhebung der Verwahrung der Beschwerdeführer mit seinem Hauptbegehren zu begründen versucht, erschliesst sich der Kammer nach dem Gesagten nicht. Denn nur das Eventualbegehren lautet auf bedingte Entlassung aus der Verwahrung, während die Umwandlung in eine stationäre Massnahme vom Beschwerdeführer als nicht zulässig erachtet wird. Eine «dritte Möglichkeit» der Aufhebung der Verwahrung gibt es jedoch nicht. Soweit die BVD den Antrag des Beschwerdeführers auf «Aufhebung der Verwahrung» als beantragte Umwandlung in eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 64b Abs. 1 Bst. b StGB entgegen nahmen (das entsprechend Verfahren führten die BVD nach Vorliegen des Gutachtens vom 29.3.2018 denn auch fort, vgl.

13 amtliche Akten BVD pag. 1935 ff.), durften sie das Vorliegen des in Auftrag gegebenen Gutachtens abwarten. Art. 64b Abs. 2 Bst. b StGB setzt für die Überprüfung der Entlassung aus der Verwahrung explizit die Anordnung einer unabhängigen sachverständigen Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB voraus (Gutachten durch einen Sachverständigen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut). Die aktuellen Therapieverlaufsberichte und Stellungnahmen von der behandelnden Psychologin D.________ genügen den Anforderungen von Art. 56 Abs. 4 StGB damit nicht. Psychologin D.________ hielt ferner fest, das über den Beschwerdeführer am 12.9.2012 von Prof. Dr. med. E.________, FPD, erstellte psychiatrisches Gutachten (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1266 ff.) sei infolge der Fortschritte des Beschwerdeführers nicht mehr aktuell und eine Neubegutachtung sei daher angezeigt. Das Gutachten von Prof. Dr. med. E.________ konnte damit selbstredend auch keine Grundlage für die Überprüfung der Entlassung aus der Verwahrung darstellen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der POM erachtet die Kammer das Zuwarten auf das Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens zum Entscheid über die Aufhebung bzw. Weiterführung der Verwahrung somit als verhältnismässig. Zwar hielt das Bundesgericht im Urteil vom 25.9.2014 fest, die Verhältnismässigkeit sei auch hinsichtlich der Dauer der Verwahrung im Auge zu behalten. Allerdings besteht bei der Verwahrung keine zeitliche Beschränkung. Die regelmässige Überprüfung der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB wurde gesetzlich geregelt, eine direkte Entlassung aus der Verwahrung ausgeschlossen. Das Aufrechterhalten der Verwahrung zwecks Überprüfung nach Art. 64a f. StGB erscheint folglich zumindest für die Dauer dieses Prüfverfahrens als verhältnismässig, sofern es von den Vollzugsbehörden nicht ungebührend verschleppt wird. Entsprechende Hinweise liegen vorliegend nicht vor. Soweit die BVD den Antrag auf «Aufhebung der Verwahrung» ferner als Gesuch um bedingten Entlassung verstanden, prüften sie diesen Antrag in der Verfügung vom 17.1.2018 materiell (vgl. Ausführungen unter Ziff. 21 ff. hiernach). 20.4 Vollzugslockerungen bilden einen wesentlichen Bestandteil eines auf Wiedereingliederung ausgerichteten Straf- und Massnahmenvollzuges. Entscheide über Vollzugslockerungen stellen immer sogenannte Prognoseentscheide bezüglich der effektiven Gefährlichkeit eines Insassen im Hinblick auf eine konkrete Vollzugslockerung dar. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein grosses Ermessen zu. Die Gewährung einer Vollzugsöffnung ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn keine Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen. Bei zeitlich nicht befristeten Sanktionen, wie der Verwahrung nach Art. 64 StGB, ist der öffentlichen Sicherheit bei Vollzugslockerungsentscheiden immer eine zentrale und wesentliche Bedeutung beizumessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom 16.12.2013 E. 2.7; BRÄGGER, Vollzugslockerungen und Beurlaubungen bei sog. gemeingefährlichen Straftätern, in: SZK 1/2014 S. 60). Ob eine Vollzugsöffnung im Einzelfall bewilligt werden kann, ist aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat in Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation der eingewiesenen Person zu entscheiden. Flucht- und Rückfallgefahr müssen im Einzel-

14 fall sorgfältig geprüft werden. Die Gemeingefährlichkeit ist Rechtsfrage. Allerdings lassen sich psychiatrische und juristische Fragestellungen in der Praxis häufig nicht sauber trennen. Klar ist, dass der forensischen Begutachtung die zentrale Aufgabe zukommt, die psychische Verfassung des Betroffenen als wesentliche tatsächliche Entscheidgrundlage abzuklären und prognostisch einzuschätzen (anstelle von vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2014 vom 17.7.2015 E. 3.4. ff.). Gestützt auf das Gesagte ist nicht zu beanstanden, dass vor dem Entscheid über allenfalls zu gewährende Vollzugslockerungen eine Neubegutachtung über den Beschwerdeführer eingeholt wurde. Gegenteiliges liesse sich auch nicht aus den Therapie- und Führungsberichten oder Stellungnahmen ableiten (vgl. zu den Berichten und Stellungnahmen Ausführungen unter Ziff. 22 ff. hiernach). Sofern und solange beim Verwahrten keine Aussicht auf Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Behandlung besteht und keine Umstände ausgewiesen sind, welche die Rückfallgefahr nachhaltig deutlich vermindern, besteht das Vollzugsziel in der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, indem der Verwahrte dauerhaft von der Gesellschaft ferngehalten wird (SIDLER, a.a.O., S. 492). Vor Erhalt des Gutachtens von Med. pract. C.________ vom 29.3.2018 war insbesondere die Frage der Rückfallgefahr durch die BVD nicht abschliessend zu beantworten. Ein Zuwarten mit dem Entscheid über die Gewährung von Vollzugslockerungen war unter Berücksichtigung dieser Tatsache gerechtfertigt. Die POM ging hinsichtlich der Gewährung von Vollzugslockerungen folglich zu Recht von keiner Rechtsverzögerung aus. Die Beschwerde ist betreffend die Rechtsbegehren 2 (Aufhebung der Verwahrung mit sofortiger Wirkung) und 4 (Gewährung von Vollzugslockerungen) abzuweisen. 21. 21.1 Es bleibt zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer bedingt aus der Verwahrung entlassen werden kann (Rechtsbegehren 3): 21.2 Die BVD hielten in der Verfügung vom 17.1.2018 fest, die bedingte Entlassung aus der Verwahrung sei von einer günstigen Prognose abhängig. Sie sei gemäss der ergänzenden Stellungnahme des Forensischen Instituts Zentralschweiz stets schrittweise vorzubereiten, um mögliche Risikosituationen frühzeitig erkennen und bearbeiten zu können. Erst nach erfolgreich verlaufenen Vollzugslockerungen könne eine Empfehlung für eine bedingte Entlassung aus fachpsychotherapeutischer Sicht überhaupt erfolgen. Der Beschwerdeführer habe bis anhin noch keine Vollzugslockerungen gehabt, weil noch keine störungs- und deliktsorientierte Therapie stattgefunden habe und daher nach wie vor von einer erheblichen Rückfallgefahr für Delikte im bisherigen Rahmen ausgegangen werden müsse. Zudem könne eine Fluchtgefahr bis anhin auch nicht ausgeschlossen werden. Im Gutachten von Prof. Dr. med. E.________ vom 12.9.2012 sei festgehalten worden, dass aufwändige Helfernetze, sozio- und psychotherapeutische Bemühungen immer wieder nach relativ kurzer Zeit gescheitert seien und der Beschwerdeführer innerhalb der Bewährungsfrist erneut straffällig geworden sei. Bemühungen, das Rückfallrisiko zu senken, seien ebenfalls gescheitert. Daher habe Prof. Dr. med. E.________ das Rückfallrisiko im Falle einer Entlassung aus einem gut strukturierten gesicherten

15 Rahmen als deutlich erhöht eingeschätzt. Aktuell sei beim Beschwerdeführer ein positiver Vollzugsverlauf zu verzeichnen. Er sei jedoch im Vollzugsalltag vorwiegend durch widersprüchliches Verhalten aufgefallen. Positiv sei, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Psychologin seit längerer Zeit aufrechterhalte und die regelmässig stattfindenden Therapiegespräche wahrnehme. Zudem habe der Beschwerdeführer am R&R-Programm teilgenommen und dieses erfolgreich abgeschlossen. Er habe Schritte in die richtige Richtung gemacht, indem er sich in den Bereichen der Verantwortungsübernahme, der Überarbeitung persönlicher Ziele, der abnehmenden Identifikation mit der Kriminalität und der Annahme von Unterstützung trotz ausbleibender «Belohnung» verbessert habe. Damit sei die hohe Rückfallgefahr resp. die Legalprognose allerdings noch nicht in einem Ausmass verbessert, als dass sich zum jetzigen Zeitpunkt eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung rechtfertigen würde. Dies insbesondere, weil bis anhin keine deliktund/oder störungsspezifische Arbeit stattgefunden habe. Weil der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer schweren psychischen Störung (kombinierte Persönlichkeitsstörung) delinquiert habe, müsse er an seinen Delikten und an der mit seinen Delikten in Zusammenhang stehenden psychischen Störung arbeiten, um hinreichende legalprognostisch relevante Fortschritte zu erzielen. Die genannten positiven Entwicklungen würden daher zurzeit noch nicht ausreichen, um anzunehmen, der Beschwerdeführer werde sich in Freiheit bewähren. Die bedingte Entlassung aus der Verwahrung werde daher abgewiesen (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1645 ff.). 21.3 Zur Frage der bedingten Entlassung aus der Verwahrung hielt die POM im Entscheid vom 7.6.2018 fest, sowohl die behandelnde Therapeutin als auch Med. pract. C.________ hätten keine bedingte Entlassung aus der Verwahrung empfohlen, sondern sich für schrittweise, kontrollierte Vollzugsöffnungen ausgesprochen, um die Fortschritte des Beschwerdeführers zu überprüfen. Für die bedingte Entlassung aus der Verwahrung sei eine günstige Prognose resp. eine hohe Wahrscheinlichkeit der Bewährung vorausgesetzt. Die bisher attestierten Fortschritte würden hierfür noch nicht ausreichen. Sie seien zwar positiv zu werten und als Schritt in die richtige Richtung zu bezeichnen. Entsprechend seien dem Beschwerdeführer nun auch schrittweise Vollzugslockerungen zu gewähren, damit er seine Absprachefähigkeit, Kooperationsbereitschaft und Abstinenz bei zunehmenden Freiheitsgraden unter Beweis stellen könne. Aktuell könne alleine gestützt auf die positiven Entwicklungen des Beschwerdeführers jedoch noch nicht auf eine genügende Verhaltens- und Einsichtsänderung geschlossen und ein relevanter Einfluss auf die Prognosestellung zuerkannt werden. Sowohl die behandelnde Therapeutin als auch der Gutachter seien von einer eindeutigen Massnahmenbedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und sie würden eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB als angezeigt erachten. Eine solche habe aufgrund der hartnäckigen und vehementen Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers keine Aussicht auf Erfolg. Daher sei weder ersichtlich noch nachvollziehbar, ob der Beschwerdeführer eine tiefgreifende Einsicht in seine Verhaltensmuster und Problembereiche erreicht habe und damit eine nachhaltige Verhaltensänderung erfolgt sei. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug (Auftreten mit lauter Stimme, selbstsichere bis überhebliche und zum Teil grenzüberschreitende Art)

16 entspreche dem Krankheitsbild des Beschwerdeführers. Folglich könne der Rückschluss gezogen werden, dass die erzielten Fortschritte (noch) keinen genügenden Eingang in sein alltägliches Vollzugsverhalten gefunden hätten. Aus diesen Gründen sei die Verweigerung der bedingten Entlassung nicht zu beanstanden (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 39 ff., insbesondere pag. 42 ff.) 21.4 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber in der Beschwerde vom 11.7.2018 vor (Begründung Antrag 3), die Vorinstanz habe sich bei ihrer Beurteilung vorwiegend auf das überholte Gutachten vom 12.9.2012 gestützt und sich nicht ausreichend mit den aktuellen Erkenntnissen aus dem neuen Gutachten auseinandergesetzt. Das von der Vorinstanz umschriebene Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug sei seinem gesteigerten Autonomiebedürfnis zuzuschreiben, welches auf seine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung zurückzuführen sei. Die Vorinstanz spreche von einem Krankheitsbild, obwohl das aktuelle Gutachten nur noch von einer Persönlichkeitsakzentuierung ausgehe. Der Gutachter gehe ferner davon aus, die narzisstischen Persönlichkeitsanteile würden aktuell stärker zum Vorschein kommen, als dies in Freiheit der Fall sein würde. Weil der Beschwerdeführer an keiner Persönlichkeitsstörung mehr leide, sei es nicht nachvollziehbar, warum eine «störungsorientierte» Therapie notwendig sei. Den vergangenen Geschehnissen dürfe nicht mehr grosses Gewicht beigemessen werden, weil sich die Situation des Beschwerdeführers massgeblich verändert habe. Die Umwandlung in eine stationäre Massnahme falle ausser Betracht, zumal der Beschwerdeführer an keiner Persönlichkeitsstörung mehr leide. Sie würde ferner die bisher erreichten Fortschritte aufs Spiel setzen. Es gehe auch nicht an, vor der bedingten Entlassung zwingend Vollzugslockerungen vorauszusetzen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei das Fehlen einer stufengerechten Vorbereitung nicht ausschlaggebend für die Verweigerung der bedingten Entlassung. Bei der Beurteilung der günstigen Prognose sei eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls erforderlich. Die Prognosebeurteilung dürfe sich nicht nur auf das Gutachten abstützen. Der Gutachter habe von einer moderaten bis deutlichen – jedoch noch nicht ausreichenden – risikosenkenden Verbesserung der Steuerungsfähigkeit deliktrelevanter Impulse (Selbstkontrolle) gesprochen. Gleichzeitig habe er ausgeführt, die «Stabilität» der therapeutischen Fortschritte müsse unter Freiheitsgraden erprobt werden. Er gehe folglich davon aus, die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung seien gegeben, jedoch noch auf ihre Stabilität hin zu überprüfen. Das Gutachten habe offen gelassen, welche Faktoren noch zu einer ungenügenden Legalprognose führen würden. Der Beschwerdeführer könne nach der bedingten Entlassung mit Weisungen und Bewährungshilfe angemessen begleitet werden. Er sei auch bereit, als Auflage das Electronic Monitoring umzusetzen. Eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung sei nach dem Gesagten unumgänglich (amtliche Akten SK 18 295 pag. 8 ff.). 21.5 Die POM nahm in der Eingabe vom 24.7.2018 zur Beschwerdesache nicht Stellung und verwies vollumfänglich auf ihren Entscheid vom 7.6.2018 (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 53). 21.6 Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme vom 3.8.2018 aus, aus den gleichen Gründen, wie zurzeit die Aufhebung der Verwahrung nicht in Fra-

17 ge komme, sei der Antrag auf bedingte Entlassung abzuweisen. Der bedingten Entlassung hätten die im Gutachten umschriebenen Vollzugslockerungen vorauszugehen. Es könne auf die Begründung der POM im Entscheid vom 7.6.2018 verwiesen werden. Es könne vorliegend nicht von der Einschätzung des Gutachtens abgewichen werden, weshalb zuerst Vollzugslockerungen zu durchlaufen seien, bevor der Beschwerdeführer bedingt aus der Verwahrung entlassen werden könne (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 75 f.). 21.7 In der Replik vom 27.8.2018 erklärte der Beschwerdeführer, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne eine fehlende stufengerechte Vorbereitung der bedingten Entlassung nicht ausschlaggebend sein (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 97 ff.). 22. 22.1 Im Führungsbericht vom 25.7.2017 wird das Arbeitsverhalten des Beschwerdeführers als selbständig und zuverlässig umschrieben. Hinsichtlich Qualität und Quantität sei eine gute Leistung auszumachen. Bei neuen Arbeiten habe der Beschwerdeführer teilweise zu schnell und unüberlegt mit der Arbeit losgelegt, anstelle zuerst auf die Anweisungen seiner Gewerbeverantwortlichen zu warten. In diesen Fällen sei das Resultat der Arbeit meist nicht brauchbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch als teamfähig gezeigt und zu seinem Arbeitsplatz Sorge getragen. Er sei umgänglich und hilfsbereit. Sein Verhalten sei jedoch widersprüchlich, zumal er gegenüber dem Sicherheitsdienst vorlaut und mit seinem Auftreten und seiner lauten Stimme selbstsicher bis überheblich wirke. Er habe eine redselige und zum Teil provokative bis grenzüberschreitende Art. Bei internen Konflikten werde er als angespannt erlebt, er sei jedoch gut integriert. Er leiste den Anordnungen und Verfügungen des Vollzugspersonals Folge und müsse nur ab und zu gemahnt werden. Zwischen dem 22.9.2016 und 25.7.2017 habe er zwei Mal diszipliniert werden müssen (16.11.2016: wegen wiederholten, unentschuldigten und unbegründeten Fehlens bei der Freizeit; 21.2.2017: wegen ungebührlichen Verhaltens am Arbeitsplatz. Er habe trotz mehrmaliger mündlicher Verwarnungen während der Arbeitszeit wiederholt mit einem Mitgefangenen ein Spassboxen durchgeführt). Der Beschwerdeführer trage zu seiner Wohnzelle grosse Sorge und halte sie stets sauber. Ca. einmal im Monat erhalte er Besuch von seinem Vater, seinem Bruder oder seinem Grossvater. Er besuche Weiterbildungsangebote, engagiere sich für die Situation der Verwahrten im Strafvollzug und beabsichtige eine Gesprächsgruppe für Verwahrte aufzubauen (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1560 ff.). 22.2 Die behandelnde Psychologin D.________ (vom Forensischen Institut Zentralschweiz) hielt im Therapiebericht vom 25.7.2017 fest, der Beschwerdeführer habe im Juni 2017 das «Reasoning and Rehabilitation» Programm (R&R Programm) begonnen. Dabei handle es sich um ein manualisiertes Gruppentraining zur Verbesserung der Entscheidungsfindung und Konfliktlösungsstrategie. Nach wie vor besuche er zudem die Einzeltherapie, bei welcher es sich hauptsächlich um eine vollzugsalltagsbegleitende Therapie im Rahmen der Verwahrung, allerdings mit persönlichkeitsfokussierten konfrontativen Anteilen auf kognitiv-

18 verhaltenstherapeutischer Basis handle. Der Beschwerdeführer habe sich nach wie vor hinreichend offen, formal zuverlässig und zugewandt gezeigt. Es sei gelungen, die bisher erarbeiteten Strategien im Umgang mit Frustration, Wut und Schlafschwierigkeiten aufrecht zu erhalten, zu vertiefen und im Alltag zu integrieren. Aufgrund der weiteren Integration der Verhaltensstrategien habe eine, wenn auch noch nicht ausreichende, aber verbesserte Impulskontrolle und Frustrationstoleranz beobachtet werden können. Die Therapiebedürftigkeit sei aus fachpsychologischer Sicht nach wie vor gegeben. Im Vordergrund stehe die Bearbeitung von persönlichkeitsstrukturellen Schwierigkeiten (weitere Verbesserung der Impulskontrolle, Überarbeitung der Werte und Einstellungen, Erstellen eines Risikomanagements und realistische Zukunftsplanung). Die Motivation für die therapeutischen Sitzungen, wenn auch vorwiegend vollzugsalltagsbegleitend, hätten inzwischen seit über zwei Jahren aufrecht erhalten werden können. Eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB sei gegen den Willen des Beschwerdeführers kaum erfolgsversprechend. Es sei eine erneute fachpsychiatrische Begutachtung angezeigt, um über die Differenzialdiagnostik, den Rahmen der Unterbringung (u.a. geschlossener Vollzug, offener Vollzug, Progressionsstufen), die Sinnhaftigkeit und Erfolgschancen der unterschiedlichen Massnahmen (ambulante vs. stationäre Therapie), das Ausmass des Einflusses des langandauernden und perspektivarmen Strafvollzugs auf die Selbstreflektion sowie die Verantwortungsübernahme in Bezug auf Einstellungen und Werte Klarheit zu verschaffen (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1564 ff.). 22.3 In der Stellungnahme vom 5.9.2017 erklärte Psychologin D.________ eine bedingte Entlassung könne nicht empfohlen werden. Weil die Inhaftierung des Beschwerdeführers inzwischen dreimal seine Grundstrafe beinhalte, sei aktuell von einer Resignation des Beschwerdeführers gegenüber dem Justizsystem auszugehen. Daher seien konkrete und planbare Zukunftsperspektiven unerlässlich. Das Setting könne aus fachpsychologischer Sicht erste Progressionen (begleitete Ausgänge) bis hin zu neuen Möglichkeiten im Arbeitswesen (z.B. Arbeit in der Landwirtschaft) beinhalten. Ein Stufenprogramm bezüglich Progressionen sei aus fachpsychologischer Sicht klar indiziert. Hinsichtlich der möglichen Risikosituation und der Fluchtgefahr sei der Einfluss der inzwischen acht Jahre dauernden Inhaftierung gegenüber den zweieinhalb Jahren der Grundstrafe nicht zu unterschätzen. Als protektive Faktoren würden die bisher langandauernde Inhaftierung, die guten Beziehungen zu seiner Kernfamilie, das Wissen um die Konsequenzen bei einem Verstoss und die weiter bestehende Motivation für eine therapeutische Behandlung seiner persönlichkeitsimmanenten Schwierigkeiten gelten (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1582 ff.). 22.4 Mit ergänzender Stellungnahme vom 17.10.2017 erklärte Psychologin D.________, es müsse ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt werden. Aus fachpsychologischer Sicht seien graduelle Vollzugslockerungen zu installieren, um die Absprachefähigkeit und die Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers schrittweise vorzubereiten sowie um mögliche Risikosituationen frühzeitig erkennen und bearbeiten zu können. Erst nach erfolgreich verlaufenen Vollzugslockerungen könne eine Empfehlung für eine bedingte Entlassung aus fachpsychologischer Sicht überhaupt erfolgen. Hinsichtlich der Rückfallwahrscheinlichkeit hätten sich die Bereiche der Verantwortungsübernahme, der Überarbeitung persönlicher Ziele, der

19 abnehmenden Identifikation mit der Kriminalität und der Annahme von Unterstützung trotz ausbleibender «Belohnung» verbessert (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1599 f.). 22.5 Das am 4.12.2017 in Auftrag gegebene Gutachten (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1626 ff.) wurde am 29.3.2018 durch Med. pract. C.________ erstellt. Tatzeitnah sei beim Beschwerdeführer von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Anteilen (ICD-10; F61.0) sowie von einem schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10; F10.1) auszugehen. Aktuell liege eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen Zügen vor. Die narzisstischen Züge würden den Vollzugsverlauf massgeblich dominieren und im interpersonellen Verhalten (insbesondere im Zwangskontext) insgesamt prominenter ausfallen, nachdem sie sich im Tatmuster der früheren Delinquenz weniger stark hätten erkennen lassen, jedoch bereits damals den dissozialen Verhaltensmuster zugrunde gelegen seien. Beim Beschwerdeführer bestehe nach wie vor ein deutlich gesteigertes Autonomiebedürfnis sowie eine gesteigerte Anspruchshaltung, wobei sich letztere im Vollzug möglicherweise sogar noch verstärkt habe und er diesbezüglich durch eine höhere Kränkbarkeit auffalle. Das grandiose Gefühl der eigenen Wichtigkeit sei jedoch rückläufig, wobei es dem Beschwerdeführer nach wie vor wichtig sei, sein gegen aussen getragenes Selbstbild auch unter Inkaufnahme erheblicher negativer Konsequenzen aufrechtzuerhalten. Er unterbreche unter Druck günstige Entwicklungen vorschnell, um einen Gesichtsverlust zu vermeiden. Sein Interaktionsverhalten sei authentischer geworden, die Selbstüberschätzungstendenzen seien geringer ausgeprägt und seine Empathie habe sich verbessert, auch wenn er nach wie vor zu arrogantem und provokativem Verhalten neige. Bei den dissozialen Persönlichkeitszügen zeige sich eine stärkere Regredienz der Symptomatik. Die Internalisierung habe sich verbessert und es sei weniger Rücksichtslosigkeit beim Durchsetzen eigener Interessen erkennbar. Auch das Sozialverhalten habe sich verbessert. Der Beschwerdeführer präsentiere kaum mehr dissoziale Verhaltensmuster und habe sich – zumindest aktuell – von seinem delinquenten Selbstbild gelöst. Auch seine Frustrationstoleranz habe sich verbessert. Dennoch bagatellisiere und externalisiere der Beschwerdeführer sein Deliktsverhalten stark, wohingegen er bezüglich aktueller Verhaltensweisen mehr Verantwortung übernehme. Narzisstische Persönlichkeitsanteile seien nach wie vor erkennbar bzw. würden in hoher Ausprägung zum Vorschein kommen und sein Verhalten und seine Haltungen bezüglich der Zusammenarbeit mit den Vollzugsbehörden beeinflussen, wobei sich der Beschwerdeführer mittlerweile auf eine Therapie bei Frau D.________ und eine Teilnahme am R&R Programm eingelassen habe. Er unterziehe sich freiwillig regelmässigen Urinproben zur Konsumkontrolle, wobei der Beschwerdeführer im geschützten Rahmen stabil abstinent sei. Bezüglich der allgemeinen Impulsivität würden weiterhin Unklarheiten vorliegen. Der Beschwerdeführer habe sich Copingstrategien aneignen können, die bei Wutempfinden zu einer seit längerem verbesserten Selbstkontrolle im beschützten Rahmen führen würden. Es sei zu einer Rückläufigkeit der Impulsivitätsproblematik gekommen, indem sowohl die Affektlabilität als auch die impulsive Steuerungsproblematik inzwischen geringer ausgeprägt seien. Es gelinge dem Beschwerdeführer besser, seine emotionalen Erstreaktionen zu kontrollieren. Weiterhin falle er jedoch durch distanzloses

20 Verhalten auf. Der Beschwerdeführer habe ein moderates Deliktsbewusstsein entwickelt (Wissen um Deliktdynamik und diesbezügliches Verständnis), wobei weiterhin kaum Hinweise auf Opferempathie, jedoch für deutliche Verantwortungsexternalisierung bestehen würden. Das Risikomanagement sei defizitär ausgebildet. Im hochstrukturierten Rahmen hätten sich unter diesen günstigen Voraussetzungen (Beziehungen zum interdisziplinären Behandlungsteam und maximales Mass an gewährter Autonomie) die interaktionellen Auffälligkeiten (abgesehen von seinen querulatorisch anmutenden Verhaltenstendenzen, die thematisch auf das Justizsystem bezogen seien) beruhigt. Es seien durchaus vorhandene Ressourcen zum Vorschein gekommen, wobei seine gute kognitive Leistungsfähigkeit, Hilfsbereitschaft, Introspektions- und Reflexionsfähigkeit, Behandlungsbereitschaft und Begeisterungsfähigkeit für Neues hervorzuheben seien. Er zeige sich konstant bereit, Inputs von aussen auszuprobieren und im Sinne einer (mehrheitlich) erfolgreichen Umsetzung auf der Verhaltensebene auch davon zu profitieren. Insgesamt sei daher aktuell von einer moderaten bis deutlichen, jedoch noch nicht ausreichenden risikosenkenden Verbesserung der Steuerungsfähigkeit deliktsrelevanter Impulse (Selbstkontrolle) auszugehen. Es habe eine spürbare Verbesserung der persönlichkeitsverankerten Problematik stattgefunden. Die Rückfallgefahr für Gewaltdelikte im bisher gezeigten Spektrum bewege sich auf einem moderaten Niveau, was bedeute, dass Rückfallfreiheit langfristig leicht wahrscheinlicher sei als Rückfälligkeit. Die Rückfallgefahr könne jedoch auf ein geringes bis moderates Mass gesenkt werden, indem im Bereich der Selbstkontrolle durch eine Verbesserung des Risikomanagements im Rahmen dessen Erprobung durch Vollzugslockerungen eine deutliche Ausprägung erreicht werden könne. Unter Berücksichtigung der tieferen Handlungsschwelle bezüglich der bisher gezeigten sonstigen polymorphen Deliktsarten sei von einem langfristig moderaten bis deutlichen Risikos für Eigentums- und Strassenverkehrsdelikte auszugehen – Rückfallfreiheit und Rückfälligkeit sei als gleich wahrscheinlich einzustufen. Das Risikopotential für Gewaltdelikte im Handsoff Bereich bzw. leicht- bis maximal mittelgradigen Schweregrads sei moderater Ausprägung und somit aus forensisch-psychiatrischer Sicht deutlich im unteren Bereich der für eine Verwahrung erforderlichen Gefährlichkeit einzuordnen. Aus forensisch-therapeutischer Sicht sei von legalprognostischer Relevanz, das Risikomanagement und dabei insbesondere die Reaktionsfähigkeit des Beschwerdeführers bei Risikoentwicklungen sowie seinen Wachsamkeitspegel auszubauen und einzuüben sowie die Einsicht in die risikorelevante Problematik weiter zu steigern. Insbesondere im Zusammenhang mit der narzisstischen Persönlichkeitsproblematik sollten weitere therapeutische Bestrebungen im Umgang mit seinem überhöhten Anspruchsdenken und dem gesteigerten Autonomiebedürfnis unternommen sowie Strategien im Umgang mit der Impulsivität weiter gestärkt und erprobt werden, was insbesondere im Hinblick auf grössere Progressionsschritte wie ein Arbeitsund/oder Wohnexternat in Anbetracht früherer Erfahrungen gelte, wonach seine Kooperationsbereitschaft im ambulanten Setting bei krisenhaften Entwicklungen deutlich abgenommen habe, wenn seinen Vorstellungen nicht entsprochen worden sei. Es sei ein konstruktiver Umgang mit emotionalen Drucksituationen zu thematisieren, resp. zu antizipieren und Strategien zu deren Bewältigung einzuüben, um psychosozialen Destabilisierungen möglichst vorzubeugen. Der Beschwerdeführer

21 müsse lernen, mit Verlusten, Kränkungen sowie wahrgenommenen Misserfolgen besser umzugehen und sich selbst realistische Erwartungen zu stellen. Betreffend die Impulsivitätsproblematik seien weitere diagnostische Abklärungen ausstehend, wobei die Abklärungen durch Frau D.________ vorgenommen werden müssten. Die attestierten therapeutischen Fortschritte seien unter Gewährung zunehmender Freiheitsgrade auf ihre Stabilität hin zu überprüfen, um ihre Nachhaltigkeit beurteilen zu können. Unter schrittweise gewährten Vollzugslockerungen könnten insbesondere die Steuerungsfähigkeit, vor allem im Zusammenhang mit der Impulsivität in emotional anspruchsvollen Situationen, aber auch die Kooperationsbereitschaft bzw. Absprachefähigkeit des Beschwerdeführers bei zunehmenden Freiheitsgraden (trotz gesteigertem Autonomiebedürfnis), die Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme sowie die Aufrechterhaltung der Alkoholabstinenz erprobt werden. Es sei in Anbetracht seiner Aversion gegenüber ihn bevormundenden Interventionen längerfristig mit einem herausfordernden Verlauf zu rechnen. Es werde daher ein Stufenprogramm empfohlen, das sich an seinen therapeutischen Fortschritten und seiner Absprachefähigkeit orientiere und im Falle von fehlender Kooperation Rückstufungen erlaube. Eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB sei grundsätzlich die geeignetste Interventionsform. Die Umwandlung in eine solche stelle für den Beschwerdeführer jedoch derzeit ein unüberwindbares Identitätsproblem dar, weshalb daraus keine konstruktive Weiterentwicklung zu erwarten sei. Die Weiterführung der freiwilligen Therapie bei Frau D.________ sei ebenso zielführend. Erste Lockerungsschritte könnten im Rahmen der Verwahrung gewährt werden. Vor Überführung des Beschwerdeführers in eine offene Institution sei jedoch selbst bei günstigem Verlauf ein Ergänzungsgutachten einzuholen, weil eine entsprechende Verlegung problematisch sei. Aufgrund früherer Reintegrationsversuche seien aus legalprognostischer Sicht relevante Schwierigkeiten eher später (in einem Wohnund Arbeitsexternat oder nach einer bedingten Entlassung) zu erwarten, zumal der Verlauf eines solchen Settings massgeblich von seiner Kooperationsbereitschaft abhänge und diese früher in krisenhaften Entwicklungen nicht genügend nachhaltig gewesen sei. Daher werde eine Fortführung der Verwahrung mit Vollzugslockerungen empfohlen (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1697 ff.). 22.6 Im Ergänzungsgutachten vom 27.4.2018 erklärte Med. pract. C.________, der Beschwerdeführer habe ausreichende therapeutische Fortschritte gemacht, um bei ersten Vollzugslockerungen unter Gewährung zunehmender Freiheitsgrade deren Stabilität zu überprüfen. Gelinge es dem Beschwerdeführer bei begleiteten Urlauben die Absprachefähigkeit und Kooperationsbereitschaft aufrecht zu erhalten, die notwendige Alkohol- und Drogenabstinenz einzuhalten und sich an festgelegte Auflagen zu halten sowie weiterhin über eine stabile psychische Verfassung zu verfügen, würden auch unbegleitete Urlaube in Frage kommen. So könne eine Erprobung und Erweiterung des Risikomanagements erreicht werden und die Erfahrungen könnten therapeutisch genutzt werden, um den Umgang mit Drucksituationen zu bearbeiten. Vom Ablauf dieser Vollzugslockerungen hange es schliesslich ab, ob dem Beschwerdeführer auch weitergehende Progressionsstufen zu gewähren seien. Bei günstigem Verlauf seien unbegleitete Urlaube innerhalb ca. eines Jahres möglich. Eine weitere Behandlung des Beschwerdeführers sei dringend indiziert. Die Weiterführung der Verwahrung mit Überprüfung der Fortschritte im Rahmen

22 von Urlauben und später im Rahmen eines mindestens 12-monatigen offenen Vollzugs sei aus forensisch-therapeutischer Sicht deutlich besser geeignet, als eine sofortige Entlassung, zumal dringend überprüft werden müsse, wie der Beschwerdeführer mit Suchtmitteln umgehe und ob er imstande sei, die vorhandene kognitive Einsicht in Bezug auf sein früheres Fehlverhalten auf der Verhaltensebene umzusetzen (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1821 ff.). 23. 23.1 Die bedingte Entlassung aus der Verwahrung setzt ebenso wie eine solche aus einer therapeutischen Massnahme eine günstige Prognose voraus, wobei der Prognosemassstab bei der Verwahrung deutlich strenger ist als bei therapeutischen Massnahmen. Es muss eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich der Betroffene in Freiheit bewährt, d.h. dass die Gefahr von Delikten derjenigen Art zu verneinen sind, die Anlass zur Anordnung einer Verwahrung gegeben haben, mithin Delikte i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB (HEER in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch II, 3. Auflage 2013, N 12 ff zu Art. 64a.). Die Entlassungsprognose hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Dabei sind neben allfälligen Erfahrungen mit Vollzugslockerungen auch das Vollzugsverhalten, die Verarbeitung der Straftaten und die zukünftige Lebenssituation zu berücksichtigen. Die Entlassung unmittelbar aus einer Verwahrung in die Freiheit ist praktisch kaum denkbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_147/2017 vom 18.5.2017 E. 3.1). Nach Art. 64b Abs. 1 Bst. a StGB prüft die zuständige Behörde, auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, mindestens einmal jährlich und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann. Dies hängt regelmässig von einer Gefährlichkeitsprognose ab. Zur Prognosestellung schreibt das Gesetz die Hinzuziehung eines Sachverständigen vor. Der Sachverständige hat im (Prognose-) Gutachten namentlich zum Gesundheitszustand des Exploranden, zu Fragen der Behandlungsbedürftigkeit und Behandlungsfähigkeit sowie zur Legalprognose Stellung zu nehmen. An die Person des amtlichen Sachverständigen und den Inhalt des Gutachtens werden hohe formelle und inhaltliche Anforderungen gestellt. Die in der StPO diesbezüglich enthaltenen Vorgaben gemäss Art. 182 ff. StPO gelangen vorbehaltlos zur Anwendung. Aus juristischer Sicht erfordert das (Prognose-) Gutachten eine umfassende und in sich nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses des Sachverständigen. Dazu gehört namentlich die Angabe der von ihm herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismittel sowie der Untersuchungsmethode, deren Auswahl in seinem pflichtgemässen Ermessen liegt. Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat der Sachverständige im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb er zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt. Das Gericht hat das Gutachten nach fachwissenschaftlichen Kriterien zu verstehen und zu prüfen. Es muss das Gutachten selbständig beurteilen und darf die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen. Die richterliche Überprüfung bzw. Kontrolle des Gutachtens hat sich deshalb nicht nur auf das ermittelte Prognoseergebnis als solches zu beziehen, sondern muss sich auf die Qualität der gesamten Prognosestellung inklusive der vom Sachverständigen allenfalls verwendeten Prognoseinstrumente erstrecken. Das Gericht muss im Ergebnis

23 eine eigenständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die Einbeziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid in der Sache zur Gefährlichkeit treffen kann (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_424/2015 vom 4.12.2015 E. 2.2 und 2.3 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 382 vom 23.11.2016). 23.2 Es erscheint in Anbetracht des Gesagten fraglich, warum die BVD die Prüfung der bedingten Entlassung mit Verfügung vom 17.1.2018 bereits vornahm, obwohl das in Auftrag gegebene Gutachten noch nicht vorlag. Zur Beurteilung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung fehlte mithin die Grundlage nach Art. 64b Abs. 2 Bst. b StGB (vgl. diesbezügliche Ausführungen unter Ziff. 20.3 hiervor). Die Kammer hat nach Art. 25 VRPG neue Tatsachen und Beweismittel – mithin das Gutachten vom 29.3.2018 sowie die Ergänzungen vom 27.4.2018 – zu würdigen. Entsprechendes tat bereits die Vorinstanz. Mit Blick auf das Nachfolgende hat das Versäumnis der BVD nach Ansicht der Kammer keine prozessualen Folgen. 23.3 Vorab gilt darauf hinzuweisen, dass die Kammer keinen Grund hat, vom Gutachten von Med. pract. C.________ vom 29.3.2018 abzuweichen. Med. pract. C.________ hat das Gutachten lege artis und gestützt auf die geltenden wissenschaftlichen Methoden erstellt. Es ist schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Es setzt sich mit sämtlichen relevanten Akten und Fragen auseinander. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ist es sodann widerspruchsfrei und zeigt ausführlich die bisherigen therapeutischen Fortschritte sowie die noch zu behandelnden Problemfelder des Beschwerdeführers auf. Zudem steht das Gutachten in Einklang mit den Berichten und Stellungnahmen der behandelnden Therapeutin. 23.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er leide an keiner schweren psychischen Störung mehr. Die genaue Qualifizierung/Diagnostizierung einer psychischen Erkrankung bildet wohl Ausgangspunkt für eine zweckmässige therapeutische Behandlung. Sie tritt aber im Zusammenhang mit der Frage der bedingten Entlassung aus der Verwahrung in den Hintergrund, namentlich soweit weiterhin eine relevante Rückfallgefahr des Verwahrten besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2013 vom 8.9.2014 E. 4.3). Voraussetzung für die Gewährung der bedingten Entlassung ist das Vorliegen einer günstigen Legalprognose (vgl. Ausführungen unter Ziff. 23.1 hiervor). Entsprechend kann vorliegend offen gelassen werden, ob die aktuell diagnostizierte Akzentuierung der Persönlichkeitsproblematik mit narzisstischen und dissozialen Anteilen als schwere psychische Störung im juristischen Sinn zu qualifizieren ist. Dies gilt umso mehr, als im vorliegenden Verfahren nicht die Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme zu beurteilen ist. 23.5 Gestützt auf die Therapieverlaufsberichte, die Stellungnahmen von Psychologin D.________ sowie das Gutachten von Med. pract. C.________ und dessen Ergänzungen ist dem Beschwerdeführer zweifellos eine positive Entwicklung zu attestieren. Es ist ihm im Rahmen der freiwilligen Therapie mit Psychologin D.________ gelungen, seine dissozialen Verhaltensweisen zu reduzieren, wobei seine narzisstische Persönlichkeitsproblematik nach wie vor deutlich zum Vorschein kommt. Die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers lässt sich gemäss Med. pract. C.________ zwar nicht «wegtherapieren», jedoch kann die Bedeutung

24 der Störung für zukünftige Delinquenz mittels therapeutischen Massnahmen abgemildert werden (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1785). Insgesamt sieht die Kammer beim Beschwerdeführer eine positive Entwicklung. Sowohl die behandelnde Therapeutin als auch der Gutachter sprechen sich jedoch nachvollziehbar und in aller Deutlichkeit gegen eine sofortige bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus. Trotz mehrjährigem Verwahrungsvollzug, für eine Verwahrung im unteren Bereich anzusiedelnde Schwere der Anlasstaten und den positiven Entwicklungen des Beschwerdeführers scheint sein Risikomanagement zurzeit noch defizitär ausgebildet zu sein. Es besteht noch keine ausreichende risikosenkende Verbesserung seiner Steuerungsfähigkeit betreffend die deliktsrelevanten Impulse. Die Impulsproblematik ist zudem noch nicht hinreichend abgeklärt. Auch betreffend die narzisstischen Persönlichkeitszüge sind weitergehende therapeutische Bestrebungen im Umgang mit dem überhöhten Anspruchsdenken und dem gesteigerten Autonomiebedürfnis des Beschwerdeführers zu unternehmen. Nach wie vor hat der Beschwerdeführer eine Aversion gegenüber ihn bevormundenden Institutionen. Der frühere Strafvollzug zeigt, dass die Kooperationsbereitschaft beim Beschwerdeführer mit zunehmenden Vollzugslockerungen abgenommen hatte, wenn seinen Vorstellungen nicht entsprochen wurde. Absprachefähigkeit und das Einhalten von Weisungen ist für Vollzugslockerungen bzw. insbesondere für die letzte Progressionsstufe der bedingten Entlassung jedoch unumgänglich. Entsprechend ist nachvollziehbar, dass die attestierten therapeutischen Fortschritte des Beschwerdeführers, die er im hoch strukturierten Rahmen zeigte, vorgängig unter Gewährung zunehmender Freiheitsgrade auf ihre Stabilität überprüft werden müssen, um deren Nachhaltigkeit beurteilen und sie weiter ausbauen zu können. Entsprechend werden schrittweise Vollzugslockerungen empfohlen, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, sich in Freiheit nach und nach zu bewähren. Des Weiteren fand bis anhin keine deliktsorientierte Therapie statt. Der Beschwerdeführer scheint seine Anlasstaten nach wie vor zu bagatellisieren und sein Deliktsverhalten zu externalisieren. Ihm ist zwar zugute zu halten, dass er für aktuelle Verhaltensweisen Verantwortung übernehmen kann. Eine Auseinandersetzung mit den Anlasstaten, das Bestehen einer Opferempathie sowie die Verminderung seiner aktuell starken Verantwortungsexternalisierung erscheinen aus legalprognostischer Sicht jedoch unumgänglich. Zwar ist es das Recht eines jeden Menschen, eine Tat zu bestreiten. Dem steht allerdings nicht entgegen, dass Uneinsichtigkeit, fehlende Tataufarbeitung sowie mangelnde Auseinandersetzung mit deliktrelevanten Persönlichkeitsproblematiken und Risikosituationen in legalprognostischer Hinsicht ungünstig beurteilt werden können (statt vieler Urteile 6B_93/2015 vom 19.5.2015 E. 5.6, 6B_715/2014 vom 27.1.2015 E. 8.5). Die Verbesserung des Risikomanagements des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten unausweichlich, um die (aktuell noch als moderat bezeichnete) Rückfallgefahr zu senken. Es besteht noch keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit bewähren würde, so dass die Gefahr von Delikten derjenigen Art zu verneinen wäre, die Anlass zur Anordnung der Verwahrung gegeben haben. Rückfallfreiheit ist aktuell nur leicht wahrscheinlicher als Rückfälligkeit. Med. pract. C.________ erklärte diesbezüglich schlüssig, dass bei früher gewährten Freiheiten die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers nicht

25 nachhaltig genug gewesen sei. Die Absprachefähigkeit und die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers in nicht geschütztem Rahmen bzw. in einem weniger strukturierten Setting konnten bisher nicht überprüft werden. Rückfälligkeit gilt es im Rahmen des vorliegenden Vollzugs möglichst zu vermeiden, um dem Beschwerdeführer in Zukunft ein tunlichst deliktsfreies Leben zu ermöglichen. Dementsprechend geht die Kammer gestützt auf das Gesagte davon aus, dass einzig schrittweise Vollzugslockerungen geeignet sind, die Nachhaltigkeit der – bisher durchaus als positiv bewerteten – therapeutischen Fortschritte zu überprüfen und auszubauen. Es ist zu hoffen, dass weitere Fortschritte aufgrund des vertrauensvollen Umgangs des Beschwerdeführers zur behandelnden Therapeutin erzielt werden können, um ihm immer mehr Freiheiten gewähren zu können. Eine direkte Entlassung aus der Verwahrung wird demgegenüber gestützt auf das Gesagte weder von der behandelnden Therapeutin noch vom Gutachter empfohlen. Wie dargelegt sind für die Kammer keine Gründe ersichtlich, weshalb vom Abstellen auf das Gutachten von Med. pract. C.________ abgesehen werden sollte. Die aktuell therapierende Psychologin D.________ teilt die Ansichten von Med. pract. C.________. Die Kammer erachtet eine bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt als verfrüht. 23.6 Bei jeder strafrechtlichen Sanktion, die in verfassungsmässig garantierte Grundrechte eingreift, bleibt zu fragen, ob sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht (Art. 36 Abs. 2 sowie Abs. 3 BV). Dieser Grundsatz gilt im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Er wird im StGB konkretisiert. Art. 56 Abs. 2 StGB besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Was das konkret bedeutet, hängt entscheidend von der Gewichtung der im Einzelfall einander widerstreitenden Interessen ab, d.h. insbesondere von der Grösse der Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, und der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen, der mit ihr verbunden ist. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Verwahrten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Bei langandauernder Unterbringung gewinnt der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen zunehmend an Gewicht. Dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz kommt insofern ähnlich dem Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu. Bei der erforderlichen Abwägung der sich widerstreitenden Interessen hat der Richter die vom Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte wiegen, die der Massnahmenunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und umgekehrt (BGE 118 IV 108 E. 2a; BGE 127 IV 1 E. 2a). Das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Massnahmeunterworfenen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach einem vertretbaren Ausgleich. Je länger die Massnahme und damit der Freiheitsentzug für den Betroffenen dauert, desto strenger werden die https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_109%2F2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F118-IV-108%3Ade&number_of_ranks=0#page108 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_109%2F2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-IV-1%3Ade&number_of_ranks=0#page1

26 Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit. Was im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB relevante schwere Straftaten sind, unterliegt deshalb mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs einer Bewertungsanpassung. Wohl kann sein, dass die künftig in Freiheit zu erwartenden Straftaten unverändert den Taten entsprechen, auf die sich die Gefahrenprognose bei der Massnahmenanordnung bezog. Mit zunehmender Vollzugsdauer mögen diese Taten in ihrer Schwere aber nicht mehr ausreichen, um eine weitere Aufrechterhaltung der Massnahme zu rechtfertigen. Der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs des Massnahmeunterworfenen stösst jedoch dort an die Grenzen, wo es nach Art und Mass der drohenden Gefahren für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Massnahmeunterworfenen bedingt in die Freiheit zu entlassen bzw. die Massnahme aufzuheben (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19.7.2013 E. 4.4.1 ff.). Zu den begangenen Anlasstaten (Freiheitsberaubung und Erpressung) des Beschwerdeführers, die zur Anordnung der Verwahrung führten, hielt das Obergericht im Urteil vom 12.5.2014 fest: «Dem Opfer der Erpressung und Freiheitsberaubung, F.________, wurde von A.________ in Aussicht gestellt, dass er die Türe aufschiessen und ihn (F.________) erschiessen werde, wenn er ihm die Haustüre nicht öffne. In der Wohnung von F.________ angelangt und später ebenfalls in der Wohnung des Verurteilten an der G.________gasse in H.________ bedrohte A.________ F.________ mehrmals mit der Schrotflinte und sagte ihm, das er (F.________) ja suizidgefährdet sei und er (A.________) ihn erlösen könne, indem er ihn erschiesse. Es ist offensichtlich, dass dieses Tatvorgehen von A.________ zu einer schweren psychischen Beeinträchtigung des Opfers führte, welches in der Nacht vom 21. auf den 22.12.2008 über längere Zeit Todesängste ausstand. Dabei unerheblich ist, dass F.________ selber psychisch beeinträchtigt war, hätte doch auch der sog. Durchschnittsbürger in derselben Situation (eingesperrt in der Wohnung des stark alkoholisierten A.________, von diesem mit einer Schrotflinte – deren Munition der Verurteile auf sich trug – unter Äusserung von verbalen Todesdrohungen bedroht) um sein Leben gefürchtet». Der Beschwerdeführer habe besonders niederträchtig und rücksichtslos gehandelt. Er habe während der Tat dem Opfer das Gewehr auch an den Kopf gehalten. Das die Situation nicht weiter eskaliert sei, sei dem Umstand zu verdanken, dass das offensichtlich psychisch angeschlagene und deshalb besonders leicht zu manipulierende Opfer keinen Anlass dazu gegeben und es sich den Anordnungen des Beschwerdeführers vollständig unterzogen habe. Als Grund für die Tat habe der Neid (F.________ habe einen neuen PC gehabt) und das Wissen um seine Überlegenheit gedient (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1459 f.). Zwar ist dem Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesgerichts zuzustimmen, dass seine Delinquenz bei den Anlasstaten für eine Verwahrung im unteren Bereich des Schweregrades anzusiedeln ist. Die obgenannten Anlasstaten sind jedoch auch nicht zu bagatellisieren. Immerhin ging der Beschwerdeführer bei den Anlasstaten mit einer Schrotflinte vor, welche er an den Kopf des Opfers hielt und für welche er die nötige Munition dabei hatte. Er drohte F.________ stark alkoholisiert während Stunden mit dem Tod. Noch wenn die fraglichen Delikte im unteren Bereich der Schwere für eine Verwahrung einzuordnen

27 sind, zeigte der Beschwerdeführer eine erhebliche kriminelle Energie, die keineswegs zu verharmlosen ist. Dass sein Verhalten keine schwerwiegenderen Folgen zeitigte, führte das Obergericht im Urteil vom 12.5.2014 ferner einzig darauf zurück, dass sich F.________ dem Beschwerdeführer vollständig untergeordnet hatte. Der Beschwerdeführer ging im Übrigen in der Vergangenheit nicht nur einmal mit einer Waffe bzw. einem gefährlichen Gegenstand vor. Dem Urteil vom 11.2.2011 lag u.a. folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer schoss in einem Zeitraum von ca. einem Monat insgesamt etwa drei Mal von seiner Wohnung aus mit einer Schrotflinte unkontrolliert in den Himmel (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1449 f.). Mit Urteil vom 19.6.2003 wurde der Beschwerdeführer ferner verurteilt, weil er mit einem Mittäter zusammen ein Taxi nahm, um den Chauffeur zu berauben. Als Tatwaffe diente eine von ihm angebrochene und vom Mittäter dem Taxichauffeur gegen die Wange gehaltene Bierflasche. Der Verurteilte stand unter Alkohol-, Kokainund Ritalineinfluss. Rund zwei Monate später überfiel er alleine einen weiteren Taxichauffeur, bedrohte diesen wiederum mit einer angebrochenen Bierflasche, wobei sich dieser – beim Versuch, die Flasche vom Gesicht wegzudrücken – an der Hand verletzte. Weitere vier Monate später drang der Verurteilte in die Wohnung seiner Eltern ein, obwohl sein Vater ihm zuvor das Betreten der Wohnung untersagt hatte. Mit einem japanischen Schwert und in alkoholisiertem Zustand zertrümmerte der Beschwerdeführer einen Lichtschalter und zwei Türrahmen. Weiter schlug er damit derart auf das Fahrrad seines Vaters ein, dass gravierende Lackschäden entstanden (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1445). Die Verwendung einer Waffe ist für den Beschwerdeführer damit nicht untypisch. Die Anlasstaten zeitigten mit dem Gebrauch der Schrotflinte eine nicht unerhebliche Gefährdung des Opfers. Die psychische Beeinträchtigung des Opfers war zudem beträchtlich. Entsprechend erachtete das Bundesgericht – gerade auch mit Blick auf die wiederholt gescheiterten stationären Massnahmen des Beschwerdeführers, die wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben werden mussten – die Anordnung der Verwahrung in casu als rechtmässig bzw. die fraglichen Anlasstaten als für die Anordnung einer Verwahrung ausreichend. Das Bundesgericht führte hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Verwahrung im Urteil vom 25.9.2014 aus, es würde sich zwar um keinen typischen Fall einer Verwahrung handeln, weil die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten im unteren Bereich des für eine Verwahrung erforderlichen Tatschweregrades anzusiedeln seien. Daher hätten sich die Gutachter auch klar für eine stationäre Massnahme ausgesprochen, die aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers jedoch nicht habe durchgeführt werden können. Nachdem sich der Beschwerdeführer einer stationären Massnahme (bereits mehrfach) hartnäckig widersetzt, nach seiner letzten Entlassung erneut delinquiert habe und die Gutachter die Gefährlichkeit attestiert hätten, würde den Behörden zum Schutz der Öffentlichkeit keine andere Wahl als eine Verwahrung bleiben. Um dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nachzukommen sei die Behandlungswilligkeit des Beschwerdeführers jedoch weiterhin zu fördern und Behandlungsversuche durchzuführen. Ferner sei mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Umwandlung in eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben seien. Zudem sei das Verhältnismässig-

28 keitsprinzip auch in Bezug auf die Dauer der Verwahrung zu beachten (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1483 f.). Der Beschwerdeführer befindet sich im Vergleich zur Freiheitsstrafe von 30 Monaten, für welche er verurteilt wurde, bereits mehr als dreimal solange im Vollzug. Mit Blick auf die am 25.9.2014 wegen Scheiterns der stationären Massnahme in Vollzug gesetzte Verwahrung kann jedoch noch nicht von einer ausserordentlich langen Dauer gesprochen werden. Der Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers wiegt damit noch nicht besonders schwer (vgl. demgegenüber äusserst schwerer Eingriff bei einer Verwahrung von über 20 Jahren bei einer Freiheitsstrafe von ursprünglich 21 Monaten, Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19.7.2013 E. 4.4 ff.). Vorliegend wurde die Behandlungswilligkeit des Beschwerdeführers zudem fortwährend gefördert. Es gelang ihm bisweilen während ca. zwei Jahren, regelmässige freiwillige Therapiestunden bei Psychologin D.________ zu besuchen und das R&R Programm zu absolvieren. Entsprechend konnte sein problematisches Verhalten positiv beeinflusst werden. Die aktuelle Rückfallgefahr ist dadurch auf einem moderaten Niveau angelangt – die Rückfallfreiheit ist leicht wahrscheinlicher als Rückfälligkeit. Dennoch wird das bisher erzielte Risikomanagement des Beschwerdeführers noch nicht als ausreichend erachtet, um sich in Freiheit zu bewähren. Mit zunehmender Therapie und Erprobung der Copingstrategien, Absprachefähigkeit und Verbesserung der Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers lässt sich das Rückfallrisiko weiter reduzieren. Aktuell drohen nach wie vor Delikte leichten bis mittleren Schweregrades im Hands-off Bereich, wobei auch die mögliche psychische Beeinträchtigung allfälliger zukünftiger Opfer nicht zu verharmlosen ist. In Anbetracht dieser Umstände ist eine bedingte Entlassung ohne vorgängig absolvierte Vollzugslockerungen zwecks Überprüfung, Stärkung und Ausbau der therapeutischen Fortschritte deutlich verfrüht. Gerade unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrfach die ihm gebotenen Freiheiten nicht nutzte, um sich deliktfrei zu verhalten, ist die Weiterführung der Verwahrung noch als verhältnismässig zu bezeichnen, zumal das Rückfallrisiko für die Entlassung aus einer Verwahrung mit Blick auf die zu beachtenden Sicherheitsbelange der Allgemeinheit noch nicht ausreichend minimiert ist. Mit Blick auf die Dauer der Verwahrung sind dem Beschwerdeführer nach Ansicht der Kammer jedoch nunmehr zwingend Vollzugslockerungen zu gewähren. Entsprechende Schritte wurden von den BVD denn auch eingeleitet und dem Beschwerdeführer Vollzugslockerungen in Aussicht gestellt. Trotz bisher achtjährigem Straf- bzw. vierjährigem Verwahrungsvollzugs und der für die Anordnung einer Verwahrung im unteren Bereich liegenden Deliktschwere erweist sich die Fortführung der Verwahrung zusammenfassend mit Blick auf zwingend zu gewährende Vollzugslockerungen als verhältnismässig. Es versteht sich von selbst, dass bei positivem Verlauf regelmässig die Möglichkeit weiterer Vollzugslockerungen zu überprüfen sein wird und das Ziel der bedingten Entlassung aus der Verwahrung oder deren Umwandlung in eine stationäre Massnahme vordringlich zu behandeln ist. Entsprechende Massnahmen in Richtung Vollzugslockerungen sind aus diesen Gründen bei Weiterführung der Verwahrung unumgänglich.

29 Erfreulicherweise wurden dem Beschwerdeführer nunmehr am 17.12.2018 erste Vollzugslockerungen bewilligt.

30 24. 24.1 Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG wird eine Partei auf Gesuch hin von den Kostenund allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 24.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 12.3.2010 in Haft bzw. aktuell und auf unbestimmte Zeit im Verwahrungsvollzug. Abgesehen von seinem Pekulium erzielt er kein Einkommen. Vermögen ist soweit aus den Akten ersichtlich keines vorhanden. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist damit ausgewiesen. 24.3 Das vorliegende Beschwerdeverfahren kann nicht als von vornherein völlig aussichtslos bezeichnet werden. Im Beschwerdeverfahren war namentlich zu prüfen, ob und inwiefern der aktuelle Zustand und die Situation des Beschwerdeführers etwas an der Legalprognose änderte und deshalb die bedingte Entlassung aus der Verwahrung zu gewähren ist. Es handelt sich dabei um komplexe Fragen des Straf- und Strafvollzugsrechts, die eine anwaltliche Verbeiständung ohne weiteres rechtfertigen. 24.4 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das oberinstanzliche Verfahren ist folglich gutzuheissen, unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Vertreter. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). V. Kosten und Parteientschädigung 25. 25.1 Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen nicht durch. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 gehen aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vorerst zu Lasten des Kantons Bern (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 122 f. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). 26. 26.1 Die Entschädigung für die amtliche Vertretung durch Fürsprecher B.________ ist gestützt auf seine Honorarnote vom 27.8.2018 festzusetzen (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 101 ff.). 26.2 Die Honorarnote gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Entsprechend wird Fürsprecher B.________ eine amtliche Entschädigung von CHF 2‘835.30 zugesprochen. Der Beschwerdeführer untersteht der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 122 f. ZPO).

31 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wird Fürsprecher B.________ als amtlicher Vertreter beigeordnet. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 3. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2‘000.00, werden vom Kanton Bern getragen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 122 f. ZPO). 4. Die Entschädigung der amtlichen Vertretung durch Fürsprecher B.________ wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.75 200.00 CHF 2'550.00 CHF 82.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'632.60 CHF 202.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'835.30 volles Honorar 250.00 CHF 3'187.50 CHF 82.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'270.10 CHF 251.80 Total CHF 3'521.90 nachforderbarer Betrag CHF 686.60 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘835.30 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 686.60, zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 122 f. ZPO). 5. Zu eröffnen (inkl. Kopie des Schreibens der BVD vom 17.12.2018): - dem Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste

32 Bern, 19. Dezember 2018 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

SK 2018 295 — Bern Obergericht Strafkammern 19.12.2018 SK 2018 295 — Swissrulings