Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 18 205 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Juni 2019 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter J. Bähler, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern Gegenstand qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 30. Juli 2015 (P01 10 273)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 30. Juli 2015 erkannte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) was folgt (Hervorhebungen im Original; pag. 1288 ff.): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das ANAG durch Unterbringung und Beschäftigung von vier Bulgaren (C.________, D.________, E.________ und F.________), angeblich gemeinsam begangen mit G.________, H.________, I.________ und J.________, von Oktober 2005 bis am 03.11.2005 in K._____ (Ortschaft) (Ziff. 2 UeB) wird infolge Verfolgungsverjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Transport und Verarbeitung von mind. 6.945 kg Hanfblüten, bandenmässig begangen mit G.________ und H.________, von Anfang Oktober 2005 bis am 03.11.2005 in K._____ (Ortschaft) (Ziff. 1 UeB) und in Anwendung der Artikel 19 Ziff. 1 und 2 lit. b aBetmG 40, 47, 49 Abs. 2, 63 StGB Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10.08.2007. Es wird eine ambulante therapeutische Behandlung während und nach dem Strafvollzug angeordnet. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5ʹ501.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 23ʹ870.70, insgesamt bestimmt auf CHF 29ʹ371.70 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 6ʹ971.80). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: CHF 2'301.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 2'700.00 Persönliche Teilnahme Staatsanw altschaft an HV CHF 500.00 Total CHF 5'501.00 Kosten der Untersuchung
3 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF 658.80 Kosten für die amtliche Verteidigung RA L._______ CHF 13'399.70 Kosten für die amtliche Verteidigung RA M.______ (vgl. Tabellen) 9'000.20 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 812.00 Total CHF 23'870.70 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 28ʹ771.70. III. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher L.________ wurden bereits mit Verfügungen vom 11.05.2011 und 16.09.2014 bestimmt. 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt M.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen ab 16.09.2014 Stunden Satz amtliche Entschädigung 39.55 200.00 CHF 7'910.00 CHF 423.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'333.50 CHF 666.70 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'000.20 volles Honorar 39.55 250.00 CHF 9'887.50 CHF 423.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10'311.00 CHF 824.90 CHF 0.00 Total CHF 11'135.90 nachforderbarer Betrag CHF 2'135.70 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt M.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 9ʹ000.20. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt M.________ die Differenz von CHF 2ʹ135.70 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Der Betrag von CHF 23‘773.60 wird eingezogen (Art. 70 StGB). 2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - Mobiltelefon Natel Nokia ________ (inkl. SIM-Karte ________) - Mobiltelefon Natel Nokia ________ (inkl. SIM-Karte ________) 3. Schriftlich zu eröffnen: [Eröffnungsformel]
4 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter), damals noch amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt M.________, mit Schreiben vom 10. August 2015 Berufung an (pag. 1355). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 28. Mai 2018 (pag. 1405 ff.). Die zeitliche Verzögerung erklärt sich mit dem vom Beschuldigten mit Eingabe vom 10. August 2015 eingeleiteten Gesuchsverfahren um neue Beurteilung nach Art. 368 der Schweizerischen Strafprozessordung vom 5. Oktober 2005 (StPO; SR 312.0; Akten PEN 15 555 pag. 1 ff.). Während dieses Verfahrens, in welchem der Beschuldigte neu amtlich durch Rechtsanwalt B.________ verteidigt wurde (pag. 1361 f. und 1393 ff.), wurde das Berufungsverfahren sistiert (pag. 1359). Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland wies das Gesuch nach Art. 368 StPO schliesslich ab (Akten PEN 15 555 pag. 626 ff.), wogegen der Beschuldigte einerseits bei der Beschwerdekammer des Obergerichts eine Beschwerde einreichte. Anderseits machte er beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland ein neues Gesuch nach Art. 368 StPO anhängig (Akten PEN 16 854 pag. 1 ff.), worauf das Regionalgericht mit Entscheid vom 14. Dezember 2016 nicht eintrat (Akten PEN 16 584 pag. 43 ff.). Auch hiergegen erhob der Beschuldigte eine Beschwerde. Mit den abweisenden Beschlüssen der Beschwerdekammer vom 28. Februar 2017 und den ebenfalls abgewiesenen Beschwerden durch das Bundesgericht am 24. August 2017 (Urteile des Bundesgerichts 6B_438/2017, 6B_439/2017 vom 24. August 2017) fand dieser Verfahrensteil ein Ende (Akten PEN 15 555 pag. 716 und Akten PEN 16 854 pag. 105). Anschliessend wurde das Berufungsverfahren wieder aufgenommen und den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt (pag. 1453 ff.). Am 19. Juni 2018 reichte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten die Berufungserklärung ein (pag. 1510 ff.). Darin erklärte er die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils. Er rügte vorab die Zusammensetzung des Gerichts und die übermässig lange Dauer des Verfahrens, weswegen er die Einstellung des Verfahrens beantragte. Eventualiter beantragte er einen Freispruch seines Mandanten und die Rückgabe der beschlagnahmten CHF 23‘773.60 sowie zweier Mobiltelefone (pag. 1515 f.). Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 machte die Generalstaatsanwalt geltend, es werde weder Anschlussberufung erklärt, noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt (pag. 1555). Am 20. August 2018 wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, die Verfahrensleitung gehe von Oberrichterin Bratschi auf Oberrichter Kiener über. Als weitere Mitglieder wurden Oberrichter Schmid und Oberrichter Gerber genannt (Verfügung vom 20. August 2018, pag. 1558 f.). Mit Beschluss vom 25. Oktober 2018 (pag. 1560 ff.) stellte die Kammer fest, dass sich N.________ als beschwerte Drittperson innert Frist nicht hatte vernehmen lassen. Folglich wurde ihr gegenüber die Rechtskraft des Urteils vom 30. Juli 2015 festgestellt und sie schied oberinstanzlich als Partei aus dem Verfahren (Ziff. 3 des Beschlusses vom 25. Oktober 2018, pag. 1561). Im gleichen Beschluss wurde das schriftliche Verfahren in Aussicht genommen und den Parteien diesbezüglich die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt (Ziff. 7 des Beschlusses vom 25. Okto-
5 ber 2018, pag. 1561). Während sich die Generalstaatsanwaltschaft mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärte (Eingabe vom 9. November 2018, pag. 1568), beantragte der Beschuldigte die Behandlung im mündlichen Verfahren (Eingabe vom 3. Dezember 2018, pag. 1570). Weiter teilte der Beschuldigte mit, Oberrichter Schmid werde wegen Parteilichkeit unter Berufung auf Art. 6 EMRK abgelehnt. Oberrichter Schmid habe gegen ihn eine Verurteilung in eigener Sache bewirkt, woraus sich ein Ausstandsgrund ergebe. Das Ausstandsgesuch wurde von der 2. Strafkammer in modifizierter Besetzung am 19. Dezember 2018 abgewiesen (Verfahren SK 18 510). Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 wurde das mündliche Verfahren an die Hand genommen und dem Beschuldigten wurde die (unveränderte) Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben (pag. 1572). Der Termin für die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurde auf den 16./17. Mai 2019 festgesetzt. Als allfälliger Zusatztermin wurde der 18./19. Juni 2019 vorgesehen. Dem Beschuldigten wurde sodann vorsorglich mitgeteilt, für den Fall, dass für einen der vorgesehenen Termine eine unfall- oder krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit geltend gemacht werde, werde eine vertrauensärztliche Untersuchung beim Institut für Rechtsmedizin angeordnet. Ohne eine entsprechende Untersuchung gelte seine Abwesenheit als unentschuldigt. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte in früheren Verfahren oftmals unmittelbar vor der Verhandlung unter Vorlage eines Arztzeugnisses, das sich nicht direkt zur Verhandlungsfähigkeit äusserte, entschuldigen liess (pag. 1573). Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, aufgrund einer Terminkollision sei es zu einer Änderung im Spruchkörper gekommen. Neben Oberrichter Kiener und Oberrichter Gerber amte neu Oberrichter J. Bähler als Koreferent (pag. 1582). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen 3.1 Beweisanträge 3.1.1 Anträge auf Einvernahme und Konfrontation mit Belastungszeugen In seiner Berufungserklärung vom 19. Juni 2018 liess der Beschuldigte über seinen amtlichen Verteidiger folgende Anträge stellen: Erstens seien G.________ und H.________ oberinstanzlich einzuvernehmen. Bei diesen beiden Personen solle es sich angeblich um Mitglieder der Bande des Beschuldigten handeln. Die Feststellung, ob diese Personen tatsächlich mit dem Beschuldigten zusammen eine Bande im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes gebildet hätten, sei durch die Kammer selbst festzustellen. Insbesondere sei hierbei eine Konfrontation vor dem Berufungsgericht notwendig. Zweitens seien auch O.________ und P.________, C.________, D.________, E.________, F.________, Q.________, R.________, S.________ und T.________ zu befragen. Mit Blick auf diese Zeugen habe nie eine kontradiktorische Einvernahme stattgefunden, weshalb ihre Aussagen nicht verwertbar seien. Ihre Befragung sei oberinstanzlich nachzuholen. Die Zeugenaussagen würden Grundlage des angefochtenen Urteils bilden. Mit Blick auf den langen Zeitlauf (bzw. Verfahrenslauf) sei nicht zu erwarten, dass sich die Zeugen an jedes Detail der damaligen Ereignisse erinnern könnten. Es werde da-
6 her auch in Bezug auf das Konfrontationsrecht ein nicht behebbarer Verstoss gegen Art. 6 EMRK gerügt. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten sei deshalb unter Kosten- und Entschädigungsfolge einzustellen. Schliesslich seien drittens die Herren U.________ und V.________ einzuvernehmen. Beide Zeugen könnten bestätigen, dass sich der Beschuldigte während der angeblichen Tatzeit in Norditalien aufgehalten habe. Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 (pag. 1555 f.) führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, in Anbetracht der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Beweisabnahme in oberer Instanz, widersetze sie sich den Anträgen auf Einvernahme von G.________ und H.________ nicht. Die Beweisanträge auf Einvernahme von O.________, P.________, C.________, D.________, E.________, F.________, Q.________, R.________, S.________ und T.________ seien dagegen abzuweisen. Mit begründetem Beschluss vom 25. Oktober 2018 wies die Kammer sämtliche Beweisanträge des Beschuldigten ab (pag. 1560 ff.). In seinen persönlichen Eingaben (vom 25. April 2019 [pag. 1586 ff.], vom 6. Mai 2019 [pag. 1638 ff.] und vom 13. Mai 2019 [pag. 1692 ff.]) wiederholte der Beschuldigte die Anträge auf Einvernahme und Konfrontation sinngemäss und liess sie anlässlich der ersten oberinstanzlichen Hauptverhandlungen – welcher er persönlich fernblieb – erneut über seinen amtlichen Verteidiger stellen (pag. 1690). Weiter reichte der Beschuldigte kurz vor der ersten oberinstanzlichen Hauptverhandlung ein Schreiben von W.________ ein (datierend vom 22. April 2019, pag. 1695 f.) und liess über seinen amtlichen Verteidiger beantragen, der Verfasser sei von der Kammer mündlich zu befragen. Während die Kammer das Schreiben von W.________ zu den Akten erkannte, wies sie die übrigen Beweisanträge des Beschuldigten ab. Im Vorfeld zur oberinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine Beweisanträge erneut mit persönlichen Eingaben vom 3. und 14. Juni 2019. Auch der amtliche Verteidiger verwies anlässlich der oberinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung auf die Beweisanträge des Beschuldigten, welche von der Kammer erneut abgewiesen wurden. Zur Begründung ergänzte Rechtsanwalt B.________, die Nichteinvernahme der beantragten Zeugen verstosse gegen das Gebot des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK. Der Europäische Gerichtshof habe in seiner verbindlichen Rechtsprechung festgehalten, dass eine Konfrontation im Vorverfahren das Recht auf unmittelbare Konfrontation in Gegenwart des urteilenden Gerichts nicht beschränke (Damir Sibgatullin v. Russia no 1413/05 vom 24. April 2012 E. 47). Weiter habe er als Verteidiger nicht die Möglichkeit gehabt, den Zeugen Fragen zu stellen und sich so ein Bild über die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (bzw. die Art und Weise, wie sie ihre Aussagen gemacht hätten) zu machen. Deshalb sei eine wirksame Verteidigung nicht gewährleistet gewesen. Im Übrigen seien auch die vormaligen amtlichen Verteidiger nicht bei allen relevanten Einvernahmen anwesend gewesen. Diesbezüglich habe der Europäische Gerichtshof im Urteil 1420/62 festgehalten, nicht nur der Entzug, sondern auch der Wechsel einer Verteidigung könne die Effektivität derselben einschränken. Das Prinzip der
7 Unmittelbarkeit gelte mithin nicht nur für das Gericht, sondern auch für einen Verteidiger. 3.1.2 Zur Frage nach der Wirksamkeit der amtlichen Verteidigung Aus den Verfahrensakten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die in den Anfängen des Verfahrens auf eine nicht gehörige amtliche Verteidigung des Beschuldigten schliessen liessen. Dies hielt die Beschwerdekammer des Obergerichts in ihrem Beschluss vom 3. Dezember 2013 kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Dezember 2013 explizit fest (pag. 793 ff.). Ergänzend bemerkte das Bundesgericht in seinem Urteil 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014 (E. 2.3) gar, aus den Akten würden sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschuldigte seinen amtlichen Verteidiger aus verfahrenstaktischen Gründen habe wechseln wollen (Verlängerung des Verfahrens vor dem Hintergrund ablaufender Verjährungsfristen für gewisse Delikte) und deshalb einen Bruch des Vertrauensverhältnisses provoziert habe. In einer solchen Situation müsse von der amtlichen Verteidigung erwartet werden können, dass sie ihre Äusserungen gegenüber den Strafbehörden im Interesse einer wirksamen Verteidigung auf einer sachlichen Ebene halte und den Mandanten nicht von sich aus belaste. Dies sei dem Verteidiger während langer Zeit auch gelungen. Erst mit seiner Eingabe vom 5. März 2014 habe er einen Grund gesetzt, der das Vertrauensverhältnis objektiv als gestört erscheinen lasse. Auch bezüglich Rechtsanwalt M.________, der daraufhin als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt wurde, finden sich keine Hinweise auf Handlungen, die objektiv für ein gestörtes Vertrauensverhältnis sprechen würden. Erst eine Anzeige der Vorinstanz wegen einer Mehrfachverteidigung gab schliesslich den Anlass für die Bewilligung eines erneuten Wechsels auf den derzeitigen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten. Nach dem Gesagten war der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren durchwegs gehörig verteidigt. Der blosse Umstand, dass während dem Verfahren ein Wechsel der amtlichen Verteidigung stattgefunden hat, rechtfertigt für sich noch keine erneute Befragung sämtlicher Zeugen. Es war dem Verteidiger vielmehr möglich, den Beschuldigten gestützt auf den Inhalt der (umfangreichen) amtlichen Akten, allenfalls ergänzt mit Informationen des Beschuldigten selber, wirksam zu verteidigen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als es nicht um die Beurteilung eines Delikts geht, das sich ausschliesslich aus den Aussagen der Beteiligten erschliessen lässt. Etwas anderes ergibt sich auch aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs, die von Rechtsanwalt B.________ anlässlich der oberinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung zitiert wurden, nicht. 3.1.3 Zur Befragung der angeblichen Bandenmitglieder Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden im Rechtsmittelverfahren nur unter den in Art. 389 Abs. 2 StPO genannten Voraussetzungen wiederholt, namentlich wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Nach Abs. 3 der nämlichen Bestimmung erhebt die
8 Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 405 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 343 Abs. 3 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das Berufungsgericht einen Beschuldigten im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung persönlich anzuhören. Daneben betonte dass Bundesgericht, dass gemäss BGE 140 IV 196 die Regelung von Art. 343 Abs. 3 StPO eine einmalige Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren statuiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2018 vom 21. März 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). Die unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist demnach nur dann notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2018 vom 21. März 2019 E. 2.3). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Nach Ansicht der Kammer handelt es sich bei den vom Beschuldigten beantragten Einvernahmen von G.________ und H.________ nicht um Beweismassnahmen, welche in Anwendung von Art. 343 Abs. 3 StPO auch von der Berufungsinstanz zwingend nochmals durchzuführen sind. Vorab geht es bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht um die Beurteilung eines klassischen Vier-Augen-Delikts, welches sich ausschliesslich aus den Aussagen der Beteiligten erschliessen liesse und auf das sich die zitierte Rechtsprechung in erster Linie fokussiert. Zudem sind die Aussagen der erwähnten Personen nicht die einzigen Beweismittel, die der Kammer in diesem Verfahren vorliegen. Vielmehr sind insbesondere mit dem sichergestellten und auf seinen THC-Gehalt untersuchten Hanf und den sichergestellten Unterlagen wie Mietverträgen und Abnahmeverträgen objektive Beweismittel vorhanden, die ebenfalls gewürdigt werden können und Hinweise zur Täterschaft liefern. Als weitere Indizien kommen neben den polizeilichen Beobachtungen die Aussagen der parteiöffentlich befragten Zeugen I.________ und J.________ hinzu (Hauptverhandlung vom 30. Juli 2015, pag. 1229 ff.). 3.1.4 Zum Konfrontationsanspruch Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung richtet sich nach Art. 159 StPO (Art. 147 Abs. 1 StPO). Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben somit kein Recht, bei Beweiserhebun-
9 gen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, anwesend zu sein (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Das Teilnahmerecht steht den Parteien selbst und kumulativ auch deren Rechtsbeiständen zu (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 823 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_324/2011 vom 26. Oktober 2011). Dieses Recht führt nicht dazu, dass die Behörden nur in Anwesenheit der Parteien Beweismassnahmen treffen dürfen; es verpflichtet sie aber, die Parteien in geeigneter Form und rechtzeitig über die angesetzten Beweisabnahmen zu informieren. Ob die Parteien daran teilnehmen, ist alsdann ihre Sache. Es ist ihnen unbenommen, ausdrücklich oder stillschweigend darauf zu verzichten (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 824). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es neben der schriftlichen Mitteilung an den Verteidiger keiner separaten, persönlichen «Vorladung» der beschuldigten Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.4.2). Damit eine belastende Zeugenaussage verwertbar ist, muss der Beschuldigte grundsätzlich mindestens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit gehabt haben, das belastende Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Er muss mithin in die Lage versetzt werden, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und deren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.3. mit Hinweisen). Die Zeugen S.________ und T.________ wurden seitens der Verteidigung als Entlastungszeugen beantragt (vgl. dazu z. B. Schreiben vom 8. April 2010, pag. 361) und am 28. April 2010 in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten befragt (pag. 243 ff. und pag. 264 ff.). Auch wenn der Beschuldigte nicht persönlich an der Einvernahme teilgenommen hat, geht die Kammer mit der Generalstaatsanwaltschaft davon aus, dass der Beschuldigte von seinem amtlichen Verteidiger über den Termin informiert worden war. Mit seinem Fernbleiben verzichtete der Beschuldigte unter diesen Umständen bewusst auf eine Teilnahme an der Befragung und damit auch auf sein Recht, den befragten Zeugen persönlich ergänzende Fragen zu stellen. R.________ wurde im vorliegenden Verfahren nie in Gegenwart des Beschuldigten oder seines amtlichen Verteidigers befragt (pag. 190 ff.). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, fanden ihre Aussagen zum Umgang des Beschuldigten mit Hanf aber keinen Eingang in die Anklageschrift und betreffen den vorliegend zu beurteilenden Vorwurf nicht direkt. Eine oberinstanzliche Befragung ist unter diesen Umständen nicht angezeigt. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft weiter zutreffend ausgeführt, belasteten die übrigen beantragten Zeugen O.________, P.________, C.________, D.________, E.________, F.________, Q.________ den Beschuldigten nur marginal und stellen weder die einzigen noch die in entscheidender Weise belastenden und daher für den Schuldspruch ausschlaggebenden Beweismittel dar. Neben der marginalen Bedeutung ihrer Aussagen ist mit Blick auf C.________, D.________, E.________
10 und F.________ weiter zu berücksichtigten, dass sie die Schweiz bereits seit langem wieder verlassen haben dürften und eine Befragung auch vor diesem Hintergrund unverhältnismässig erschiene. Die vom Beschuldigten teilweise pauschal beantragten Konfrontationen («Konfrontationen allesamt») muten umso merkwürdiger an, als dieser bis dato sämtliche Vorladungen ignorierte und den erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlungen durchwegs unentschuldigt fernblieb. Es entsteht der Eindruck, dass die Anträge des Beschuldigten nicht in erster Linie auf das Erwirken einer Konfrontation, sondern auf ein stetiges Verzögern des Verfahrens zielen. 3.1.5 Zu den beantragten Entlastungszeugen Wie sich im Rahmen der Beweiswürdigung zeigen wird, legen diverse Beweismittel eine direkte Beteiligung des Beschuldigten an den ihm gemachten Vorwürfen nahe. Der erstmals in seinen persönlichen Eingaben an die erstinstanzliche Verfahrensleitung – mithin rund acht Jahre nach den hier zu beurteilenden Vorfällen – erhobene Einwand des Beschuldigten, er habe sich während dem Deliktszeitraum durchwegs nicht in der Schweiz befunden (vgl. z.B. Eingabe vom 4. Dezember 2013, pag. 802), erscheint dagegen als pauschal vorgebrachter und insgesamt wenig glaubhaft anmutender Versuch, eine Beteiligung an den vorliegend zu beurteilenden Geschehnissen durch Vorbringen eines Alibis zu verneinen. Darauf deutet insbesondere das vom Beschuldigten kurz vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu den Akten gegebene Schreiben von W.________ (datierend vom 22. April 2019, pag. 1695 f.) hin: Einleitend richtet sich W.________ darin an den Beschuldigten und führt aus, er habe durch Zufall seine Adresse ausfindig machen können. Er (der Beschuldigte) könne sich daran erinnern, es sei «ganz genau den ganzen Oktober 2005» gewesen, als er sich mit U.________ und V.________ in Norditalien in den Ferien befunden habe. Er (W.________) habe ihm (dem Beschuldigten) und auch U.________ und V.________ Geld für die Reparatur eines Autos geliehen, welches sie ihm nun bitte zurückzahlen sollen. Vorab erscheint bereits mehr als sonderbar, dass W.________ unmittelbar vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zufälligerweise auf die Adresse des Beschuldigten gestossen sein und sich nun dazu entschlossen haben soll, von diesem ein vor 14 Jahren gewährtes Darlehen zurückzufordern. Nach einem derart langen Kontaktunterbruch wären weiter einige einleitende Bemerkungen (wie z.B. die Frage nach der Befindlichkeit der angeschriebenen Person) zu erwarten. W.________ nimmt dagegen ohne Umschweife scheinbar beiläufig genau auf den Deliktszeitraum Bezug und gibt zu verstehen, der Beschuldigte habe sich «ganz genau den ganzen Oktober 2005» mit «U.________ und V.________ » in «Norditalien» aufgehalten. Er greift damit sämtliche Teile des Alibis des Beschuldigten auf und bestätigt sie. Zunächst ist es äusserst unwahrscheinlich, dass sich W.________ noch daran erinnerte, dass sich der Beschuldigte im Jahre 2005 (also vor 14 Jahren) «ganz genau den ganzen Oktober» in Norditalien aufhielt, als er seinen Brief kurz vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verfasste. Wäre es W.________ nur um die Rückforderung eines angeblich gewährten Darlehens gegangen, hätte für ihn ferner keine Veranlassung bestanden, diesen Zeitraum derart genau zu bezeichnen. Auch die Erwähnung des Terminus «Norditalien» – wie er auch vom Be-
11 schuldigten selber, bzw. seinem amtlichen Verteidiger verwendet wurde (z.B. pag. 1516, 1693) – und die Bezugnahme auf die vom Beschuldigten beantragten Zeugen U.________ und V.________ erscheinen bei einer Gesamtbetrachtung nicht zufällig, sondern einzig darauf ausgerichtet, dem Beschuldigten ein Alibi zu verschaffen. Es ist sodann nicht das erste Mal, dass in einer für den Beschuldigten erklärungsbedürftigen Situation plötzlich ein Schreiben auftaucht, in welchem ein belastender Umstand scheinbar nebenbei aufgenommen und plausibel erklärt wird. Als im Rahmen einer Hausdurchsuchung beim Beschuldigten ein Barbetrag von CHF 17‘400.00 und EUR 3‘200.00 gefunden wurde, gab er zunächst an, dieses Geld habe er von X.________ aus Lyss erhalten (pag. 54 Z. 39-46). Später behauptete er dagegen, es sei ihm von seiner Schwester für einen Autokauf übergeben worden, er habe diesbezüglich eine Quittung unterschrieben (pag. 59 Z. 12- 18). Passend dazu tauchte ein Schreiben der besagten Schwester auf, die sich in einem Brief förmlich an ihren Bruder richtete und die exakt erwähnten (und beschlagnahmten) Beträge von ihm zurückforderte, da sich die Sache mit dem Autokauf nun erledigt habe (pag. 304). Schliesslich finden sich auch in den Akten Hinweise darauf, dass sich der Beschuldigte nicht «ganz den ganzen Oktober 2005» in Norditalien aufhielt, wie er nun glaubhaft machen will. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang beispielsweise ein vom 15. Oktober 2005 datierender Vertrag, in welchem sich der Beschuldigte zur Lagerung und Überwachung von Hanfpflanzen verpflichtet und der von ihm unterschriftlich bestätigt ist (pag. 317). Auf die Rolle des Beschuldigten bzw. das Ausmass seiner Beteiligung an den vorliegend zu beurteilenden Vorwürfen wird im Rahmen der Beweiswürdigung näher einzugehen sein. Wie an dieser Stelle zu zeigen sein wird, erachtet es die Kammer gestützt auf die vorhandenen Beweismittel als erstellt, dass sich der Beschuldigte im Deliktszeitraum zumindest vorübergehend in der Schweiz aufhielt. Dies schliesst freilich nicht aus, dass er auch einen grösseren Teil des Oktobers 2005 im nahe gelegenen Norditalien verbracht haben könnte. Von Bern aus ist die italienische Grenze mit den gängigen Verkehrsmitteln bloss 1¾ bis 2 Stunden entfernt. Vor diesem Hintergrund würde eine Einvernahme der vom Beschuldigten beantragten Zeugen nach Ansicht der Kammer nur einen sehr beschränkten Erkenntniszuwachs versprechen. Dies gilt umso mehr, als mit dem eingereichten Schreiben von W.________ Hinweise darauf bestehen, dass die Zeugen nicht ihre eigenen Wahrnehmungen schildern, sondern eine ihnen vom Beschuldigten aufgetragene Version der Geschehnisse wiedergeben würden. 3.2 Oberinstanzliche Hauptverhandlungen 3.2.1 Erste oberinstanzliche Hauptverhandlung Da der Beschuldigte in der Vergangenheit gerichtlichen Vorladungen in der Regel keine Folge geleistet hatte, wurden in der Verfügung vom 7. Januar 2019 bereits zwei Verhandlungstermine in Aussicht genommen (pag. 1572 ff.). Wie bereits erwähnt, wurde dem Beschuldigten ferner mitgeteilt, eine unfall- oder krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit werde nur anerkannt, wenn vorgängig eine Untersuchung beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern, Forensisch- Psychiatrischer Dienst (FPD) durchgeführt worden sei. Ansonsten gelte seine Abwesenheit als unentschuldigt (pag. 1573). Kurz vor der ersten oberinstanzlichen
12 Hauptverhandlung stellte der Beschuldigte ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung (pag. 1586 ff.), welches von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 8. Mai 2019 abgewiesen wurde (pag. 1644). Die Kosten von CHF 400.00 wurden zur Hauptsache geschlagen. Mit Eingabe vom 8. Mai 2019 liess der Beschuldigte über Rechtsanwältin und Notarin Y.________ beantragen, letztere sei als seine neue amtliche Verteidigerin einzusetzen und die Verhandlung vom 16. Mai 2019 sei abzusetzen (pag. 1650 ff.). Die Kammer nahm die damit gestellten Gesuche um Wechsel der amtlichen Verteidigung und Absetzung der oberinstanzlichen Hauptverhandlung entgegen und wies sie mit Verfügung vom 9. Mai 2019 kostenfällig ab (pag. 1680 ff.). Die erste oberinstanzliche Verhandlung fand am 16. Mai 2019 statt (pag. 1689 ff.). Anwesend war neben Staatsanwältin Z.________ als Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft auch Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten. Der Beschuldigte selber erschien dagegen nicht, konnte von der Polizei nicht zugeführt werden und war auch telefonisch nicht erreichbar (pag. 1690 f. i.V.m pag. 1688). Rechtsanwalt B.________ gab an, er habe mit seinem Klienten am Nachmittag des Vortages Kontakt gehabt und dieser habe über Probleme mit Bluthochdruck geklagt. Der Beschuldigte habe angegeben, den in der Vorladung bestimmten Arzt aufsuchen zu wollen, habe aber kein Aufgebot diesbezüglich erhalten. Der Beschuldigte habe in diesem Zusammenhang einen eingeschriebenen Brief an die Kammer gerichtet (pag. 1690). Die Kammer stellte in der Folge das unentschuldigte Fernbleiben des Beschuldigten fest, brach die Verhandlung ab und stellte eine erneute Vorladung für den zweiten Termin am 18/.19. Juni 2019 in Aussicht (pag. 1691). Das von Rechtsanwalt B.________ angekündigte Schreiben des Beschuldigten erreichte das Obergericht am 17. Mai 2019 (pag. 1700). Darin bittet der Beschuldigte darum, die vertrauensärztliche Untersuchung in Auftrag zu geben. Er führt weiter aus, die Verhandlungsunfähigkeit könne nur kurz vor der Verhandlung festgestellt werden. Sinngemäss weist er mit einem pauschalen Verweis auf die Akten darauf hin, es sei bekannt, dass bei ihm kurz vor der Verhandlung Blutdruckwerte von über 200-250 gemessen würden. Schliesslich bittet der Beschuldigte um sofortige Mitteilung von Ort und Zeit der vertrauensärztlichen Untersuchung. Anhand der Sendungsnachverfolgung ist ersichtlich, dass der Beschuldigte seinen Brief am 15. Mai 2019 um 17:02 Uhr beim PostParc in Bern der Post übergab und dieser am 17. Mai 2019 beim Obergericht einging (pag. 1703). Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 teilte die Verfahrensleitung dem Beschuldigten mit, eine nachträgliche Untersuchung sei – wie er dies in seinem Schreiben selber geltend mache – nicht geeignet, etwas Zuverlässiges zu seiner Verhandlungsfähigkeit beizutragen, weshalb darauf verzichtet werde (pag. 1704 f.). 3.2.2 Oberinstanzliche Fortsetzungsverhandlung In der Vorladung für die zweite oberinstanzliche Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte erneut darauf hingewiesen, sollte er eine unfall- oder krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit geltend machen, werde die Abwesenheit nur dann entschuldigt, wenn ein Arztzeugnis eines Vertrauensarztes des Obergerichts, nämlich eines Arztes/einer Ärztin des Forensisch-Psychologischen Dienstes des Instituts für Rechtsmedizin, dies vor Verhandlungsbeginn bescheinige. Für eine Untersuchung
13 könne sich der Beschuldigte zu Verhandlungsbeginn ans Obergericht begeben (pag. 1706). Diese Vorladung konnte dem Beschuldigten nicht zugestellt werden. Auch eine Zustellung über den amtlichen Verteidiger ging fehl, da dieser mitteilte, er habe keinen Kontakt zum Beschuldigten. Die Vorladung wurde dem Beschuldigten anschliessend zusätzlich per A-Post an sein Domizil gesandt und er wurde erneut auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens aufmerksam gemacht. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erschien der Beschuldigte wiederum nicht, ohne sich vorgängig zu entschuldigen. Rechtsanwalt B.________ erklärte nochmals, keinen Kontakt zu seinem Mandanten mehr gehabt zu haben (pag. 1745). Trotz der misslungenen Zustellung geht die Kammer von einem unentschuldigten Fernbleiben seitens des Beschuldigten aus. Bedeutend ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass der Beschuldigte bereits mit Verfügung vom 7. Januar 2019 über das Datum einer allfälligen Fortsetzungsverhandlung in Kenntnis gesetzt wurde (pag. 1572 ff.). Der prozesserfahrene Beschuldigte musste daher nach der verpassten ersten oberinstanzlichen Verhandlung mit gerichtlichen Sendungen rechnen (Art. 85 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wendete sich sodann verschiedentlich schriftlich an die Kammer und gab als Adresse jeweils das für die Zustellung verwendete Domizil an. Auch in diesem Zusammenhang hätte er mit einer Reaktion des Gerichts rechnen müssen. Schliesslich bestehen Hinweise dafür, dass der Beschuldigte auch tatsächlich Kenntnis vom zweiten oberinstanzlichen Termin hatte. So melde sich am 13. Juni 2019 Rechtsanwalt AA.________ telefonisch bei der Verfahrensleitung und fragte an, ob die für den 18./19. Juni 2019 angesetzte Hauptverhandlung verschoben werden könne. Er sei vom Beschuldigten angefragt worden, ob er ihn privat vertreten könne. Eine Übernahme des Mandats sei ihm aufgrund des Aktenumfangs aber nur möglich, wenn die Verhandlung abgesetzt werde (vgl. Aktennotiz des Verfahrensleiters vom 13. Juni 2019, pag. 1719). Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 zeigte Rechtsanwalt AA.________ seine (private) Mandatierung an und beantragte, Rechtsanwalt B.________ sei aus dem amtlichen Mandat zu entlassen und die oberinstanzliche Fortsetzungsverhandlung sei abzusetzen. Die Verfahrensleitung wies die Gesuche um Absetzung der Fortsetzungsverhandlung und um Entlassung von Rechtsanwalt B.________ aus dem amtlichen Mandat gleichentags kostenfällig ab (pag. 1728 ff). Gestützt auf das hiervor Erwähnte, geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte vom Termin der oberinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung Kenntnis hatte. Mit der Verweigerung der Annahme der Vorladung zusammen mit dem einen Tag vor dem Termin erneut beantragten Wechsel der amtlichen Verteidigung ging es ihm offensichtlich in erster Linie darum, eine Absetzung der Verhandlung und damit eine weitere Verzögerung des Verfahrens zu erwirken. Anlässlich der oberinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung erschien der Beschuldigte wie erwähnt nicht (pag. 1745). Die Säumnisfolgen im Berufungsverfahren unterscheiden sich von denjenigen im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 366 ff. StPO). Ist die beschuldigte Person Berufungsklägerin und erscheint zur Berufungsverhandlung die Verteidigung, nicht aber die beschuldigte Person, ist die Berufungsverhandlung nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne die säumige beschuldigte Person durchzuführen, ein Abwesenheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO findet nicht statt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018
14 vom 14. März 2019 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Nachdem die Kammer das unentschuldigte Fernbleiben des Beschuldigten festgestellt hatte, führte sie die Verhandlung damit ohne ihn fort und fällte das Urteil gemäss Dispositiv (pag. 1760 ff.). 4. Anträge der Parteien In seiner Berufungserklärung vom 19. Juni 2018 liess der Beschuldigte folgende Anträge stellen (pag. 1510 f.): 1) Es sei festzustellen, dass das Urteil P01 10 273 vom 30. Juli 2015 bzw. die Urteilsbegründung vom 28. Mai 2018 gegen den Anspruch des Berufungsführers auf ein Urteil in angemessener Frist gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK verstösst. Das Strafverfahren gegen den Berufungsführer ist unter Kosten- und Entschädigungsfolge einzustellen. Die Kosten des Strafverfahrens werden vom Kanton Bern getragen und dem Berufungsführer ist eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten des Kantons Bern auszurichten. 2) Es sei unter Aufhebung des Urteils P01 10 273 vom 30. Juli 2015 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin AU.________, vom 30. Juli 2015, dahingehend abzuändern, dass „Das Strafverfahren P01 10 273 gegen A.________ wird wegen eines Verstosses gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eingestellt, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Auferlegung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5'501.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 23'870.70 insgesamt bestimmt auf CHF 29'371.70 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 6'971.80) an den Kanton Bern." A.________ sei von der Rückerstattungspflicht des amtlichen Honorars zu befreien. 3) Eventualiter sei unter Aufhebung und Abänderung des Urteils P01 10 273 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin AU.________, vom 30. Juli 2015, Dispositiv II. 1 und 2 dahingehend abzuändern, dass „A.________ wird vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Transport und Verarbeitung von mind. 6.945 kg Hanfblüten, angeblich bandenmässig begangen mit G.________ und H.________, von Anfang Oktober 2005 bis am 03.11.2005 in K._____ (Ortschaft) (Ziff. 1 UeB), von Schuld und Strafe freigesprochen, unter Auferlegung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5'501.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 23'870.70 insgesamt bestimmt auf CHF 29'371.70 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 6'971.80) an den Kanton Bern." A.________ sei von der Rückerstattungspflicht des amtlichen Honorars zu befreien. 4) Es sei unter Aufhebung und Abänderung des Urteils P01 10 273 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin AU.________, vom 30. Juli 2015, Dispositiv IV. 1 und 2 dahingehend abzuändern, dass „Der Betrag von CHF 23`773.60 sowie das Mobiltelefon Natel Nokia ________ (inkl. SIM-Karte ________) und Mobiltelefon Natel Nokia ________ (inkl. SIM- Karte ________) werden A.________ nach rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens herausgegeben." - unter Kosten- und Entschädigungsfolge Anlässlich der oberinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung verwies Rechtsanwalt B.________ vorab auf die in der Berufungserklärung gestellten Anträge. Ziffer 1 erweiterte er indessen um einen Eventualantrag: So sei der Beschuldigte eventualiter zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten zu verurteilen, die Probezeit sei auf zwei Jahre festzusetzen (pag. 1748).
15 Für die Generalstaatsanwaltschaft stellte Staatsanwältin Z.________ folgende Anträge (pag. 1754 f., Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 30.07.2015 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen das ANAG ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Transport und Verarbeitung von mind. 6.945 Kilogramm Hanfblüten, bandenmässig begangen mit G.________ und H.________,von Anfang Oktober 2005 bis am 3. November 2005 in K._____ (Ortschaft), und er sei in Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. b aBetmG, Art. 408, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO, Art. 40, 47, 49 Abs. 2, 69, 70 StGB zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Obergerichts des Kantons Bern vom 10.08.2007 und 28. August 2018; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Der beschlagnahmte Betrag von CHF 23‘773.60 sei einzuziehen (Art. 70 StGB). 2. Die beschlagnahmten Mobiltelefone Nokia inkl. SIM-Karten seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 3. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte machte in der Berufungserklärung geltend, das Urteil der Vorinstanz werde im Strafpunkt vollumfänglich angefochten. In der oberinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung präzisierte er indessen, die Anfechtung beschränke sich auf den erstinstanzlichen Schuldspruch und die damit verbundenen Folgepunkte (pag. 1746). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist damit die erstinstanzlich ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten verfügte Einstellung wegen Widerhandlungen gegen das ANAG (Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs). Soweit weitergehend hat die Kammer das vorinstanzliche Urteil gesamthaft zu überprüfen. Ihr kommt dabei volle Kognition zu (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten kann das Urteil nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden (Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 StPO).
16 6. Zur Bildung des Spruchkörpers In der Berufungserklärung vom 19. Juni 2018 rügte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten vorab eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf «ein auf Gesetz beruhendes Gericht» sowie auf ein unabhängiges Gericht. Die Besetzung der Strafkammer sei mangels gesetzlicher Grundlage nicht «der gesetzliche Richter» im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. Berufungserklärung inkl. Beilagen, pag. 1510 ff.). Nach der Bekanntgabe des Spruchkörpers für den konkreten Fall, wendete sich der Beschuldigte anfänglich gegen die Mitwirkung von Oberrichter Schmid. Ein diesbezüglich gestelltes Ausstandsgesuch wurde von der Kammer in modifizierter Besetzung am 19. Dezember 2018 abgewiesen (Verfahren SK 18 510). Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 wurde dem Beschuldigten indessen mitgeteilt, es sei aufgrund einer Terminkollision zu einer Änderung im Spruchkörper gekommen. Neben Oberrichter Kiener und Oberrichter Gerber amte neu Oberrichter J. Bähler als Koreferent (pag. 1582). Mit dem Ausscheiden von Oberrichter Schmid aus der Zusammensetzung wurde das (abgewiesene) Gesuch des Beschuldigten zudem gegenstandslos. Anlässlich der ersten oberinstanzlichen Hauptverhandlung äusserte sich Rechtsanwalt B.________ nicht zur neuen Zusammensetzung des Spruchkörpers. Im Rahmen der oberinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung rügte Rechtsanwalt B.________ die Zusammensetzung des Spruchkörpers lediglich erneut pauschal in seinem Plädoyer. Ein konkretes Ausstandsgesuch gegen einzelne Mitglieder der Kammer stellte er indessen nicht mehr. Hinsichtlich der kritisierten Spruchkörperbildung hat die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts jüngst in mehreren Entscheiden festgehalten, dass nicht nur die Besetzung der Richterbank in der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (vgl. dazu BGE 144 I 70 E. 5-6), sondern explizit auch jene in den Strafkammern den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben genügt (Urteile des Bundesgerichts 1B_182/2018 vom 8. Mai 2018 E. 4, 1B_547/2017 vom 11. Mai 2018 E. 4 und 1B_137/2018 vom 4. Juni 2018 E. 5). Den von der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts geäusserten Bedenken an der gesetzlichen Regelung im Kanton Bern (vgl. 6B_63/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.2.3 und 6B_1458/2017 vom 21. Juni 2018 E. 3.2.3) wurde inzwischen mit dem Erlass eines neuen Art. 27a des Organisationsreglements des Obergerichts Rechnung getragen (in Kraft seit 1. September 2018). In Anlehnung an Art. 40 des Reglements für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) sind in dieser Bestimmung sachliche Kriterien vorgesehen, welche das Abteilungspräsidium oder die jeweilige Verfahrensleitung bei der Besetzung des Spruchkörpers berücksichtigen muss. Damit wurde im Wesentlichen die geltende Praxis kodifiziert. Eine Delegation der Besetzung der Richterbank an die Gerichtskanzlei unter gleichzeitiger Einräumung eines erheblichen Ermessens, wie sie die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in seinem Urteil 1C_187/2017 und 1C_327/2017 vom 20. März 2018 E. 7 in Bezug auf den Kanton Basel-Stadt kritisiert hatte, sah und sieht das bernische Recht nicht vor.
17 Im vorliegenden Verfahren wurde der Spruchkörper zwar ursprünglich noch nicht nach dem nun revidierten Organisationsreglement, aber entsprechend bisherigen Praxis schematisch anhand der vom Sekretariat bewirtschafteten Listen gebildet. Die anschliessende Modifikation erfolgte alsdann unter Berücksichtigung und in Übereinstimmung mit dem neuen Art. 27a des Organisationsreglements des Obergerichts. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Anklageschrift Grundlage des Vorwurfes gegen den Beschuldigten bildet die nach dem damals geltenden Bernischen Strafverfahren als Anklage vorgesehene «Überweisung» vom 31. Mai 2010 an das Kreisgericht I, die soweit heute noch relevant wie folgt lautet (pag. 15 f.; Hervorhebungen im Original): Infraction grave à la Loi fédérale sur les stupéfiants et les substances psychotropes (art. 19 ch. 1 et 2 LStup, par affiliation à une bande), infraction commise de début octobre 2005 au 3.11.2005, à K._____ (Ortschaft) et éventuellement ailleurs sur territoire suisse, en compagnie de G.________ et H.________, notamment par le fait : - D'avoir pris des mesures destinées à préparer du chanvre, en vue de sa vente à des fins illicites, en faisant louer, éventuellement sur ordre de G.________, deux chalets à H.________, en promettant à celui-ci de lui remettre 3'000.- CHF, sachant que les chalets seraient utilisés pour nettoyer et emballer du chanvre par des travailleurs étrangers et illégaux, - D'avoir transporté du chanvre d'un lieu indéterminé, éventuellement à AB._____ (Ortschaft) ou AC._____ (Ortschaft), avec un bus VW ________ à K._____ (Ortschaft), cette substance faisant l'objet de nettoyage par des ressortissants bulgares employés à cette fin, - D'avoir organisé, de concert avec G.________ et H.________, la location d'un entrepôt (loge) sur les hauts de AB.________, en vue d'y faire sécher du chanvre, ce dernier effectuant des préparatifs, notamment en y tendant des fils permettant ce séchage, - D'avoir, de cette manière, participé à la production illégale d'au minimum 6,945 kg de fleurs de chanvre destinées au marché des stupéfiants, leur teneur en THC étant de 6 à 11 % (taux légal autorisé : 0,3 %). 8. Ergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt es für erwiesen, dass der Beschuldigte, G.________, H.________, J.________ und I.________ durch arbeitsteiliges Zusammenwirken gemeinsam Hanf anbauten, diesen ernteten, an verschiedene Orte hin transportierten, um ihn zu verarbeiten und das aufbereitete Hanfkraut dem Betäubungsmittelmarkt zuzuführen (vgl. Gesamtwürdigung der Vorinstanz auf S. 29 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1433 ff.). Während der Beschuldigte nebst der Verfahrenseinstellung einen vollständigen Freispruch und eventualiter eine verminderte bedingte Freiheitsstrafe beantragt, fordert die Generalstaatsanwaltschaft eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
18 9. Beweiswürdigung durch die Kammer 9.1 Allgemeines und Beweisthemen des Sachverhalts Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung ist vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz (S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1430) zu verweisen. Weiter hat die Vorinstanz die massgeblichen Beweismittel erwähnt und korrekt zusammengefasst (S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1417). Die sich aus dem Anklagesachverhalt ergebenden Beweisthemen werden von der Kammer anhand der nachfolgenden Beweisfragen herausgearbeitet, wobei die als relevant erachteten Beweismittel direkt im Rahmen der Beweiswürdigung gewürdigt werden. - Liess der Beschuldigte durch H.________ zwei Chalets im Jura mieten mit dem Zweck, in diesen Chalets durch ausländische Arbeiter anderswo geernteten Hanf zu verarbeiten? (Ziff. II.9.2) - Transportierte der Beschuldigte mit einem Fahrzeug der Marke VW geernteten Hanf von einem unbekannten Ort, evtl. von AB._____ (Ortschaft) oder AC._____ (Ortschaft), nach K._____ (Ortschaft), um dort den Hanf durch die ausländischen Arbeiter reinigen und verarbeiten zu lassen? (Ziff. II.9.3) - Organisierte der Beschuldigte zusammen mit G.________ und H.________ einen Lagerraum in AB._____ (Ortschaft), um dort Hanf trocknen zu lassen? (Ziff. II.9.4) - Beteiligte sich der Beschuldigte damit an der Produktion von mindestens 6,945 kg Hanfblüten? (Ziff. II.9.5) - War der geerntete Hanf für den illegalen Betäubungsmittelmarkt bestimmt? (Ziff. II.9.6) 9.2 Liess der Beschuldigte durch H.________ zwei Chalets im Jura mieten mit dem Zweck, in diesen Chalets durch ausländische Arbeiter anderswo geernteten Hanf zu verarbeiten? 9.2.1 Vorweg ist diesbezüglich auf die polizeilichen Feststellungen und Sicherstellungen zu Beginn des Verfahrens, zusammengefasst im Zwischenbericht vom 30. November 2005, zu verweisen (pag. 30 ff.; vgl. auch den polizeilichen Vorabbericht vom 4. November 2005, Akten H.________ P 08 127, pag. 67-73): Nach einer Verdachtsmeldung, wonach sich beim Chalet AD.________ in K._____ (Ortschaft) eine grössere Hanfmenge befinden könnte, richtete die Kantonspolizei Bern ab Mittag des 2. November 2005 ein Beobachtungsdispositiv ein (pag. 32 f.). Am frühen Nachmittag kontrollierte die Kantonspolizei auf der Strasse von AE._____ (Ortschaft) nach K._____ (Ortschaft) H.________ in seinem Opel ________ mit Zürcher Kennzeichen. Unmittelbar vorher hatte dieser Lenker gemäss den Wahrnehmungen der Polizeibeamten Kontakt mit dem Fahrer eines weissen VW ________, der unmittelbar vor der Kontrolle von H.________ Richtung K._____ (Ortschaft) davonfuhr. In der Nähe des Chalets AD.________ fanden sich zahlreiche Abfallsäcke, bei denen einige schlecht verschlossen waren und Hanf als Inhalt erkennen liessen. Auf einer kleinen Nebenstrasse beim Eingang von
19 K._____ (Ortschaft) konnten die Beamten erneut einen weissen VW ________, wie er vorher gesichtet worden war, ausmachen. Im Laufe des Abends kontrollierte eine mobile Einheit der Kantonspolizei den weissen Lieferwagen in AE._____ (Ortschaft). Der Fahrer behauptete, A.________ zu sein, führte aber keine Dokumente mit sich, welche dies belegt hätten. Auch zum benutzten Fahrzeug konnte er keine offiziellen Dokumente vorlegen. Im leeren Laderaum roch es stark nach Hanf (pag. 33). Die Kontrolle in der Basis in Biel ergab, dass es sich beim Angehaltenden tatsächlich um den Beschuldigten handelte. Weil ein Urintest positiv auf Kokain reagierte, wurde eine Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten an der AF.____strasse angeordnet (Hausdurchsuchungsprotokoll, pag. 287). Dabei fanden sich in der untersten Schublade der Wohnwand im Wohnzimmer zwei Couverts mit Bargeld im Betrag von CHF 17‘400.00 und EUR 3‘200.00. Gemäss späterer Quittung (pag. 292) waren es CHF 17‘420.00 und EUR 4‘000.00 in Stückelung gemäss pag. 294, die beschlagnahmt wurden (und die heute noch Gegenstand des Herausgabeanspruchs des Beschuldigten bilden). Weiter stellte die Kantonspolizei diverse Urkunden sicher (Klarsichtmäppchen pag. 288-291). Darunter finden sich Destillationsverträge von G.________ mit der AG.________ GmbH und der AH.________ GmbH sowie Pachtverträge von G.________ mit zwei Bauern in AC._____ (Ortschaft) und AI._____ (Ortschaft) über Landpacht zwecks Anbau von Hanf zur Herstellung von Essenzen (Inhalt der Klarsichtmäppchen pag. 290 und 291). Anlässlich der gleichentags durchgeführten Polizeieinvernahme gab der Beschuldigte an, er habe noch nie in seinem Leben Kokain konsumiert. Er könne sich nicht vorstellen, weshalb der Test positiv ausgefallen sei (pag. 52 Z. 2 f.). Später fügte er hinzu, er möchte festhalten, dass er sich das letzte Mal vor zwei Tagen Anabolika gespritzt habe (pag. 53 Z. 12-15). Den Lieferwagen habe er getestet, weil er in Erwägung gezogen habe, ihn von AJ.________ zu kaufen. Kurz nach 16 Uhr habe er den Lieferwagen abgeholt, sei in Richtung AK._____ (Ortschaft) gefahren, um eine Kollegin – deren Namen er nicht nennen wolle – zu besuchen. Den Hanfgeruch im Auto habe er wegen einer Erkältung nicht wahrgenommen (pag. 53 f. Z. 22 ff.). K._____ (Ortschaft) kenne er nicht. Vielleicht habe er den Namen einmal auf einer Karte gelesen (pag. 54 Z. 19 f.). Zum sichergestellten Geld führte der Beschuldigte aus, dieses stamme von X.________ aus Lyss (pag. 54 Z. 44 ff.). X.________ habe ihm das Geld genau in der vorgefundenen Form vor zwei Tagen übergeben und ihn beauftragt, ein Cabriolet, einen Audi oder einen BMW zu kaufen. Auf Nachfrage bekräftigte er dies erneut (pag. 55 Z. 2-16). Offenbar wurde der Beschuldigte nach der zweiten Einvernahme am 3. November 2005, 00:15 Uhr, entlassen (Anhaltung am 2. November 2005 17.15 Uhr, Ende der Befragung 00:15 Uhr, vgl. pag. 55). Über die Feststellungen informiert, ordnete der damalige Untersuchungsrichter 3 für das Chalet AD.________ in K._____ (Ortschaft), welches gemäss Mietvertrag vom 19. März 2004 bis zum 31. Oktober 2005 von H.________ gemietet worden war (pag. 278-280), eine Hausdurchsuchung an (Akten P 08 127, pag. 349). Im Untergeschoss dieser Liegenschaft nahmen die Beamten einen starken Hanfgeruch wahr und fanden zudem Material, das sich zum Aufbau einer Indooranlage eignete (pag. 34). Im Wohnbereich des Chalets nahmen sie eine grosse Unordnung wahr,
20 die den Eindruck vermittelte, dass mehrere Personen an der besagten Adresse übernachteten (pag. 35; Hausdurchsuchungsprotokoll in den Akten P 08 127, pag. 352 f.). Während der Hausdurchsuchung konnte H.________ zusammen mit seinem Sohn O.________ auf der Strasse zwischen AE._____ (Ortschaft) und K._____ (Ortschaft) angehalten werden. In den Effekten von H.________ fanden die Beamten einen nicht unterzeichneten Mietvertrag für ein sich in der Nähe befindliches Chalet AL.________ (pag. 281 ff.). Auch im Chalet AL.________ wurde daraufhin eine Hausdurchsuchung angeordnet. Diese führte zur Anhaltung von fünf bulgarischen Staatsangehörigen (I.________, F.________, D.________, C.________ und E.________). Zudem wurden insgesamt (teilweise erst bei der neuerlichen Sichtung am 15. November 2005) 6,945 kg Hanfblüten und ca. 141 kg weiteres Hanfmaterial sichergestellt (pag. 43). Dieses Material wurde bereits vernichtet (pag. 275). Nachdem sich am Abend des 4. November 2005 die Bewohner eines Hauses in Stettlen BE bei der Polizei über starken Hanfgeruch beklagt hatten, führte die Polizei am Domizil von R.________ eine Hausdurchsuchung durch. Dabei stellte sie ca. 64 kg getrocknete Hanfpflanzen, Gemisch, Blüten, ganze Pflanzen und weitere Pflanzenbestandteile sicher (vgl. Anzeigerapport pag. 403 ff.). Am 8. November 2005 meldete sich G.________ auf dem Polizeiposten in Boll BE und erklärte, er sei der Eigentümer des in Stettlen sichergestellten Hanfs. G.________ wurde daraufhin festgenommen und es wurden Hausdurchsuchungen in seiner Wohnung und der von ihm betriebenen AM._____ (Bar) durchgeführt (Polizeirapporte auf pag 40 und 406 sowie Hausdurchsuchungsprotokoll auf pag. 314 ff.). 9.2.2 H.________ wurde verschiedentlich zu den Geschehnissen befragt (polizeiliche Einvernahme vom 3. November 2005 [pag. 113 ff.], Befragung anlässlich der Hafteröffnung am 4. November 2005 [pag. 118 ff.], polizeiliche Einvernahme vom 11. November 2005 [pag. 125 ff.], untersuchungsrichterliche Einvernahmen vom 20. Februar 2008 [pag. 135 ff.] und vom 5. November 2009 [pag. 142 ff.] sowie gerichtliche Befragungen vom 12. Dezember 2013 [pag. 890 ff.] und 30. Juli 2015 [pag. 1225 ff.]). Bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 5. November 2009 und bei den gerichtlichen Befragungen vom 12. Dezember 2013 vom 30. Juli 2015 handelt es sich um parteiöffentliche Einvernahmen, die in der Anwesenheit des (damaligen) amtlichen Verteidigers des Beschuldigten durchgeführt wurden. Der Umstand, dass der Beschuldigte selber der Befragung nicht beiwohnte, steht einer Verwertbarkeit der Einvernahmen nicht entgegen. So war er über seinen Verteidiger über die Befragungen informiert und es wäre ihm freigestanden, daran teilzunehmen und eigene Fragen an den Zeugen zu richten, soweit er nicht gar zum Erscheinen vor Gericht verpflichtet war. Die Vorinstanz hat H.________ `s Aussagen ausführlich und korrekt zusammengefasst, worauf vorab verwiesen wird (S. 18-20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1422-1424). In seinen ersten Aussagen (pag. 113 ff.) erklärte H.________, der Beschuldigte sei Anfang Oktober an ihn gelangt und habe ihn an-
21 gefragt, ob er bei ihm im Keller des Chalets AD.________ Hanf «putzen» könne. Er habe zugesagt. Der Beschuldigte habe jeweils ungerüsteten Hanf ins Chalet gebracht, den er (der Beschuldigte) durch Ausländer dort habe rüsten lassen (pag. 113 Z. 10-14). Dann habe ihm der Beschuldigte gesagt, es gebe Probleme mit der Polizei im Chalet AD.________, ob er für zehn Tage ins Chalet AL.________ kommen und weiterrüsten könne. Obwohl seine Söhne dagegen gewesen seien, habe er zugesagt. Vorgestern oder Gestern (also am 2. oder am 1. November 2005) seien sie dann ins Chalet AL.________ umgezogen (pag. 114 Z. 7-14). Der Beschuldigte habe den Hanf jeweils mit einem weissen Kleinbus VW ________ in Abfallsäcken gebracht. Nach dem Rüsten sei er den Hanf dann auch wieder abholen gekommen. Er (H.________) könne nicht sagen, wie oft er (der Beschuldigte) gekommen sei, es sei aber wöchentlich vermutlich mehrmals gewesen (pag. 114 Z. 23-28). Die sichergestellte Indooranlage gehöre dem Beschuldigten. Er habe diese Anfang Oktober 2005 nach K._____ (Ortschaft) gebracht und sie später einrichten wollen. (pag. 115 Z. 2-3). Weiter gab H.________ an, es sei doch «sonnenklar», dass der Beschuldigte den gerüsteten Hanf später verkauft habe (pag. 116 Z. 40-42). In seinen Aussagen vor dem Untersuchungsrichteramt bestätigte H.________ seine ersten Aussagen (pag. 118 Z. 14 f.). Er präzisierte, der Beschuldigte sei ihn Anfang/Mitte Oktober angegangen und habe gefragt, ob er im Chalet AD.________ Hanf «putzen» (d.h. Blüten abtrennen) könne (pag. 119 Z. 5-9). Er sei damit einverstanden gewesen. Als Gegenleistung habe ihm der Beschuldigte einmalig CHF 1‘500.00 versprochen. Darauf hin sei er (der Beschuldigte) mit diesen Leuten, Ausländern, zu ihm ins Haus gekommen und diese hätten mit der Arbeit begonnen. Der Beschuldigte habe die Pflanzen raufgebracht und habe am folgenden Tag die Blüten abgeholt und neue Pflanzen gebracht. Pro Mal habe er sechs bis sieben 110-Liter-Säcke gebracht (pag. 119 Z. 11-18). Der Zeuge gab weiter an, zuerst sei ihm gesagt worden, aus dem Hanf werde Bier und Tee gemacht und ein Teil würde destilliert. Er nehme aber an, dass die Blüten verkauft worden seien und zwar als Betäubungsmittel (pag. 121 Z. 15-22). Anschliessend wurde H.________ in Untersuchungshaft versetzt. Am 11. November 2005 bestätigte er nochmals generell seine bisherigen Aussagen (pag. 125 Z. 19 f.). Er bestätigte im Einzelnen, dass der Beschuldigte den Hanf in das Chalet AD.________ gebracht habe (pag. 126 Z. 26 f.). Dieser habe ihm gesagt, der Hanf sei für Tee und Bier bestimmt (pag. 126 Z. 32 f.). Er (H.________) habe die Bulgaren einfach wohnen lassen, mit der Kost habe er nichts zu tun gehabt; es sei der Beschuldigte gewesen, der die finanziellen Mittel diesbezüglich zur Verfügung gestellt habe (pag. 126 f. 47 ff.). Der sichergestellte Hanf habe auch dem Beschuldigten gehört; dieser sei von A-Z der Boss gewesen. Er (der Beschuldigte) habe noch einen Compagnon mit einem ausländischen Namen gehabt, an den er sich aber nicht mehr erinnern könne (pag. 128 Z. 20-30). Kurz darauf präzisierte er, dass es sich bei diesen eventuell um G.________ gehandelt haben könnte (pag. 130 Z. 39 f.).
22 In den späteren Befragungen bestätigte H.________ seine bisherigen Aussagen (pag. 890 Z. 9; pag. 1225 Z. 13 f.), konnte sich jedoch teilweise an Details nicht mehr erinnern. H.________ schilderte die Geschehnisse in sich stimmig und im Kerngeschehen widerspruchsfrei. Die erste Befragung erfolgte sodann direkt nach seiner Anhaltung und bevor er in Untersuchungshaft versetzt wurde. Ihm blieb damit keine Gelegenheit, sein Aussageverhalten mit anderen Beteiligten abzusprechen. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht ferner, dass sie sich nahtlos mit den eingangs zusammengefassten Feststellungen der Polizei in Übereinstimmung bringen lassen. H.________ war weiter im Besitz der schriftlichen Mietverträge beider polizeilich durchsuchten Chalets. Eindrücklich schilderte er in diesem Zusammenhang, warum für die Verarbeitung des Hanfs zwei verschiedene Chalets bewohnt wurden, bzw. warum der ursprüngliche Standort im Chalet AD.________ verlassen wurde. Bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme gab er diesbezüglich an, es sei der Beschuldigte gewesen, der ihm mittgeteilt habe, im Chalet AD.________ gebe es Probleme mit der Polizei und der ihn angefragt habe, ob er im Chalet AL.________ weiterputzen dürfe. Passend dazu wurde der Beschuldigte im massgebenden Zeitraum auf der Strasse zwischen AE._____ (Ortschaft) und K._____ (Ortschaft) von der Polizei kontrolliert und wollte nicht sagen, woher er mit seinem weissen, stark nach Hanf riechenden und sich grundsätzlich für den Transport grösserer Mengen Hanf eignenden VW ________ gekommen war. Schliesslich erkannte H.________ auf den Polizeifotos nicht nur den Beschuldigten, sondern auch J.________, die bulgarischen Arbeiter und I.________ als den Mann, der für die Bulgaren, d.h. die «Equipe» in K._____ (Ortschaft), verantwortlich gewesen sei und Essen und Geld verteilt habe (pag. 129 Z. 13-40). Aus H.________ `s Aussagen ergibt sich, dass es der Beschuldigte war, der ihn um die Benutzung der beiden Chalets angefragte, der den Hanf zur Verarbeitung in seinem VW ________ vorbeibrachte und der die verarbeiteten Blüten am Ende wieder abholte. Allerdings ergibt sich aus ihnen nicht, dass H.________ die beiden Chalets auf Geheiss des Beschuldigten hin mietete: Der Mietvertrag für das Chalet AD.________ geht auf das Jahr 2004 – und damit auf einen weit vor dem angeklagten Zeitraum liegenden Zeitpunkt – zurück (pag. 278-280). Im Zusammenhang mit dem Mietvertrag über das Chalet AL.________ gab H.________ zudem konstant an, er habe das neue Haus für sich und seine Söhne gemietet, weil das alte Chalet zu klein gewesen sei (z. B. pag. 119 Z. 20 ff.). Die Kammer geht somit davon aus, dass der Beschuldigte H.________ kurzfristig, eben im Oktober 2005, um die Mitbenutzung anfragte und die Abschlüsse der Mietverträge über die Chalets AD.________ und AL.________ nicht im Hinblick auf eine spätere Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten abgeschlossen wurden. Beachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass die von G.________ gepachteten Hanffelder im Oktober geerntet werden mussten und in der von ihm mit der AG.________ GmbH abgeschlossenen Vereinbarung als Verarbeitungszeitpunkt «bis Mitte Oktober» angegeben wird (pag. 288). Es war somit erst im Oktober, als mit der Ernte ein Bedürfnis für Lokalitäten zur Verarbeitung des Hanfs entstand. Passend dazu gab H.________ an, er habe für den Beschuldigten in diesem Zeitraum weitere passende Räumlichkeiten gesucht; so habe er in AB._____ (Ortschaft) einen Stall ge-
23 funden und eingerichtet, der vom Beschuldigten für die Trocknung von Hanfpflanzen benutzt worden sei (pag. 130 Z. 20-33). Eine daraufhin durchgeführte Hausdurchsuchung in einem Viehstall in AB._____ (Ortschaft) förderte am 11. November 2005 tatsächlich 21 aufgehängte Drähte zu Tage, welche zur Trocknung von Hanf geeignet waren (vgl. Fotos pag. 41). Abklärungen der Polizei bei der Eigentümerin ergaben weiter, dass die für den Stall verantwortliche Person Mitte Oktober 2005 von einer Person mit Zürcher Kontrollschildern angefragt worden sei, ob der Stall zur Trocknung «einer Sache» (pag. 42, Absatz 2) im Zusammenhang mit der Herstellung von Bier verwendet werden könne. Sowohl das Zürcher Kontrollschild als auch die verwendete Mobilnummer passten auf H.________ (pag. 41 f.). 9.2.3 Die Darstellung von H.________ wird nicht nur durch die Feststellungen der Polizei, sondern in wesentlichen Teilen auch von den Aussagen von I.________ vom 3. und 4. November 2005 bestätigt (pag. 178 f. und pag. 181 ff.). Für eine Zusammenfassung der relevanten Aussagen kann auch hier auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1426 f.). I.________ wurde an der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2013 in der Anwesenheit des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten parteiöffentlich befragt (pag. 1232 ff.), weshalb seine Aussagen ebenfalls verwertbar sind. I.________ führte im Wesentlichen aus, er habe G.________ Personen vermittelt, welche diesem bei der Verarbeitung von Hanfpflanzen zu Cannabis-Öl geholfen hätten. Dabei hätten diese Personen in einem Haus übernachten können, welches von H.________ gemietet worden sei (pag. 179 Z. 5-7). Es seien etwa vier Personen aus Bulgarien gewesen. Er selber habe nicht gearbeitet, sondern lediglich übersetzt (pag. 179 Z. 16 f.). H.________ kenne er nur vom Sehen her. Dieser habe Wasser ins Haus gebracht und fürs Haus geschaut (pag. 179 Z.11 f.). Den Beschuldigten kenne er von G.________. Letzterer habe Verträge mit Bauern im Seeland abgeschlossen, welche Hanfpflanzen anbauen würden. G.________ produziere und destilliere Hanf und der Beschuldigte kaufe ihm das Hanföl ab (pag. 181 Z. 9-14). Den Beschuldigten habe er das letzte Mal am Montag im Chalet in K._____ (Ortschaft) gesehen (pag. 182 Z. 10). Er (der Beschuldigte) habe gefragt, was sie machen würden, ob die Pflanzen getrocknet seien und ob alles in Ordnung sei (pag. 182 Z. 17 ff.). Wie zuvor H.________ gab I.________ weiter an, es sei der Beschuldigte gewesen, welcher die Hanfpflanzen in grossen Kehrichtsäcken nach K._____ (Ortschaft) gebracht habe, um sie dort trocknen und bearbeiten zu lassen. Es sei auch der Beschuldigte gewesen, der das bearbeitete Material wieder abgeholt habe, wobei er immer gesagt habe, dass er dieses Material destillieren und damit Öl herstellen würde (pag. 182 Z. 33 ff.). H.________, so I.________ weiter, kenne er seit zwei Wochen und habe ihn erstmals im Chalet in K._____ (Ortschaft) gesehen. Er habe Wasser für die Zisterne im Chalet gebracht, da das Chalet sonst keinen Wasseranschluss habe. Ob er auch etwas mit dem Hanf zu tun habe, könne er nicht sagen; er könne nur sagen, dass er auch mit dem Beschuldigten gesprochen und diesen gekannt habe (pag. 183 Z. 7-11). Diese ersten Aussagen stimmen bezüglich der involvierten Personen und der von ihnen im Umgang mit Hanf eingenommenen Rollen mit dem überein, was H.________ bei seiner Erstbefragung aussagte. Auch bezüglich der Menge an
24 Hanf, die der Beschuldigte gebracht und anschliessend in verarbeiteter Form wieder abgeholt haben soll, machten H.________ und I.________ beinahe identische Angaben. Dabei ist von Bedeutung, dass auch I.________ nach seiner Anhaltung keine Gelegenheit hatte, seine Aussagen vorgängig mit anderen Beteiligten abzusprechen; befand er sich während dieser Zeit doch in Polizeihaft (pag. 38). Wie vor ihm H.________ betonte auch I.________, dass G.________, der für den Anbau des Hanfs zuständig gewesen sei und der Beschuldigte, welcher diesem das vom Hanf gewonnene Öl abgekauft habe, legale Zwecke verfolgt hätten. Dafür nahm er auf Pacht- und Destillationsverträge Bezug, die G.________ abgeschlossen haben solle. Solche Verträge wurden anlässlich der beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung denn auch tatsächlich sichergestellt. Erstaunlich, widersprüchlich und damit letztlich nicht glaubhaft ist dagegen die Kehrtwende, die I.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2013, mithin acht Jahre später, vollzog. Dort führte er nach einer anfänglichen Bestätigung seiner früheren Aussagen (pag. 894 Z. 18) nämlich plötzlich aus, H.________ habe den Hanf zusammen mit AJ.________ nach K._____ (Ortschaft) gebracht und wieder abgeholt (pag. 895 Z. 1 ff.). Ob der Beschuldigte auch Hanf nach K._____ (Ortschaft) gebracht habe wisse er nicht, er habe ihn indessen nie in den Chalets gesehen (pag. 895 Z. 9-17); dies nachdem er am 4. November 2005 noch erklärt hatte, den Beschuldigten vor gerade einmal vier Tagen letztmals im Chalet in K._____ (Ortschaft) gesehen zu haben und diese Begegnung auch detailliert und nachvollziehbar geschildert hatte. Auf diesen Aussagewechsel bzw. die pauschalen Schuldzuweisungen kann nach dem Gesagten nicht abgestellt werden. Bezeichnenderweise kündigte sich der Haltungswechsel bereits in einem Schreiben an, welches I.________ am 24. Juli 2010 an den Untersuchungsrichter sandte (pag. 603). Darin übertrug er alle Schuld an der Organisation der Hanfverarbeitung H.________ und hielt den Beschuldigten aus allem raus. Seine ursprünglichen Aussagen, so I.________ im besagten Schreiben weiter, habe er nur deshalb getätigt, weil H.________ «ihnen» schon lange vorher gesagt habe, was sie bei der Polizei sagen müssten. Er (H.________) habe schon vorher gewusst, dass die Polizei hinter ihm her sei und habe daher massiv gedroht. In einem weiteren Schreiben teilte I.________ wiederum dem Untersuchungsrichter am 28. Dezember 2010 sinngemäss mit, er ziehe sämtliche Aussagen zurück. Grund dafür sei, dass H.________ allen Mitbeteiligten vorgängig gedroht habe, was für Aussagen sie machen müssten (pag. 310b). Während seiner Einvernahme vom 17. Dezember 2013 krebste I.________ wieder teilweise zurück und erklärte, er habe lediglich gesagt, dass H.________ «auch» mitgeholfen habe (pag. 895 Z. 26). Während der Beschuldigte und G.________ für die Verträge zuständig gewesen seien, sei die Organisation in K._____ (Ortschaft) über H.________ gelaufen (pag. 895 Z. 31-35). 9.2.4 Als weitere involvierte Person äusserte sich auch G.________ zu den Geschehnissen in K._____ (Ortschaft). Seine Aussagen (polizeiliche Einvernahmen vom 8. und 9. November 2005 [pag. 87 ff.], untersuchungsrichterliche Einvernahmen vom 11. Februar 2008 [pag. 100 ff.] und vom 26. Februar 2010 [pag. 108 ff.], gerichtliche Befragung vom 17. Dezember 2013 [pag. 885 ff]) sind von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst worden, darauf kann verwiesen werden (S. 16-18 der erst-
25 instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1420-1422). Auch G.________ ist parteiöffentlich befragt worden und zwar am 26. Januar 2010 beim Untersuchungsrichter und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2013, weshalb seine Aussagen verwertbar sind. Inhaltlich gab G.________ zusammengefasst an, er habe in drei Kantonen Hanffelder betrieben, in AC._____ (Ortschaft), AN._____ (Ortschaft) und AO._____ (Ortschaft). Er habe Verträge mit den Landwirten, den Destillateuren und den Abnehmern gehabt. Sein Ziel sei stets gewesen, ätherisches Hanföl zu gewinnen (pag. 885 Z. 19-22). Gleichzeitig gab er aber an, nie tatsächlich Hanföl erhalten zu haben (pag. 887 Z. 18 f.). Kurz nach der Sicherstellung einer grossen Hanfmenge erklärte G.________, er habe dem Beschuldigten glaublich am 16./17. Oktober 2005 30-40 Kisten Hanf übergeben, welche dieser in Stettlen gelagert habe. Sobald er einen Termin für die Destillation erhalten hätte, wäre er (G.________) diese abholen gegangen (pag. 88 Z. 15-17 i.V.m. pag. 87 Z. 22-24). Er habe diesbezüglich mit dem Beschuldigten am 15. Oktober 2005 einen Vertrag abgeschlossen; der Transport sei einige Tage später erfolgt (pag. 90 Z. 48 f.). Zur Beziehung zum Beschuldigten gab er zunächst zu Protokoll, er habe diesen über ein Inserat in der Zeitschrift «Tierwelt» kennengelernt, in welchem er inseriert habe (pag. 88 Z. 4). Später korrigierte er sich dahingehend, den Beschuldigten bereits seit dem Jahr 1999 zu kennen und ihm im Jahr 2005 wieder über den Weg gelaufen zu sein (pag. 101 Z. 84-86). Der Beschuldigte habe ihm gesagt, der Anbau von Hanf sei in der Schweiz legal und der Verkauf von Hanföl bringe viel ein (pag. 101 Z. 86-88). Bezüglich der Arbeitsteilung führte G.________ in seiner Befragung am Morgen des 9. Novembers 2005 aus, er habe zwischen CHF 20‘000.00 und CHF 25‘000.00 investiert. Neben der Miete der Felder und den Kosten der Hanfstecklinge habe er weiter I.________ und J.________ bezahlt. Diese hätten für ihn die ganze Arbeit erledigt und sich von der Anpflanzung über die Pflege bis zur Destillation des Hanfs um alles gekümmert, dies immer mit der Hilfe des Beschuldigten. Sie hätten auch einen Sicherheitsservice organisiert, damit der Hanf nicht gestohlen werde (pag. 92 Z. 4-18). Bereits am Nachmittag desselben Tages äusserte er, es sei der Beschuldigte gewesen, der mit den drei Bauern die Verträge über die Felder abgeschlossen habe. Er selber habe nur einen dieser Bauern – auch dies im Beisein des Beschuldigten – getroffen (pag. 101 Z. 88-90). Der Beschuldigte habe zusammen mit J.________ für die Bepflanzung der Felder gesorgt, wobei teilweise auch noch die Bauern mitgeholfen hätten (pag. 101 Z. 98-100). Er selber (G.________) habe nichts investieren müssen, der Beschuldigte habe ihm einfach gesagt, er müsse seinen Namen für den Vertrag zur Verfügung stellen. Alles sei vom Beschuldigten organisiert worden (pag. 102 Z. 109-114). Er (G.________) sei nur daran interessiert gewesen, mit dem Verkauf des Hanföls einen Gewinn zu generieren (pag. 101 Z. 97). Er habe mit der Geschichte aber kein Geld verdient, sondern nur Probleme gehabt. Mit einer Hektare liessen sich zwischen vier und neun Liter Hanföl produzieren, welches später für CHF 3‘000.00 und CHF 3‘500.00 pro Liter verkauft werden könne. Er hätte mit seinen Feldern zwischen 12 und 27 Liter produzieren können. Am Schluss seien aber nur 3.5 Liter rausgekommen – sicherlich nicht mehr als fünf Liter. Es sei ein Spiel hinter seinem Rücken getrieben worden und der Beschuldigte und J.________ hätten den Hanf ohne sein Wissen (für andere Zwecke)
26 verwendet (pag. 102 Z. 148-154). Auf H.________ angesprochen gab G.________ am 9. November 2005 an, die Ernte aus AC._____ (Ortschaft) sei bei jenem in AB._____ (Ortschaft) für fünf bis sechs Tage gelagert worden. Dies sei vor ungefähr drei Wochen, so um den 20. Oktober 2005 gewesen. Der Beschuldigte habe gesagt, der Hanf solle an diesem Ort deponiert werden. Er selber habe H.________ nie persönlich gesehen, sondern lediglich einmal mit ihm telefoniert, um an Informationen zu gelangen. H.________ habe ihm aber nichts gesagt (pag. 92 Z. 44-48). Aus den Aussagen von G.________ und den bei ihm und dem Beschuldigten sichergestellten Pachtverträgen ergibt sich zunächst, dass G.________ insgesamt mindestens drei Felder gepachtet hatte, welche für den Anbau von Hanf verwendet wurden. Wie vor ihm H.________ und I.________ gibt auch G.________ an, der Beschuldigte sei in die Hanfproduktion involviert gewesen. Auch die Aufgabenverteilung beschrieb er ähnlich wie die vorgenannten Zeugen und damit weitgehend in Übereinstimmung mit den polizeilichen Feststellungen. So habe H.________ den Lagerraum zur Verfügung gestellt; der Beschuldigte habe nicht nur den Abschluss der Pachtverträge organisiert, sondern auch bei der Pflege und der Organisation der Verarbeitung und Lagerung eine entscheidende Rolle eingenommen. 9.2.5 Der Beschuldigte selber äusserte sich lediglich bei der Polizei (am 2. November 2005 [pag. 51 ff.] und am 6. Februar 2006 [pag. 58 ff.] und am 11. November 2009 [pag. 79 ff.]) zu den Vorwürfen. Für eine korrekte Zusammenfassung seiner Aussagen kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz (S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1429 f.) verwiesen werden. Im Einzelnen gab er an, keinen Hanf nach K._____ (Ortschaft) transportiert zu haben (pag. 60 Z. 50 f.). Zu einer Lagerung von Hanf in AB._____ (Ortschaft) wollte er sich nicht äussern (pag. 61 Z.26 f.). Auch anlässlich der untersuchungsrichterlichen Befragung bestritt der Beschuldigte, in die Angelegenheit betreffend K._____ (Ortschaft) involviert zu sein. Mit den zwei gemieteten Chalets dort habe er absolut nichts zu tun; es laufe diesbezüglich eine Intrige gegen ihn (pag. 80 Z. 75 f.). H.________ wolle G.________ beschützen. Seit H.________ im Jahre 2003 für ihn (den Beschuldigten) ein Hanffeld überwacht habe, seien sie verfeindet. H.________ hasse ihn und er hasse H.________. Eine künftige Zusammenarbeit sei von da an ausgeschlossen gewesen. Darauf angesprochen, dass er von verschiedenen Personen in diese Sache involviert werde gab er an, die Personen, welche gegen ihn aussagen würden, seien von H.________ unter Druck gesetzt worden (pag. 80 Z. 84-87). Entgegen den Aussagen von G.________ habe er keine Bulgaren unter Druck gesetzt; er kenne keine Bulgaren und diese würden kein deutsch und er kein bulgarisch sprechen (pag. 80 Z. 89 f.). Was den in Stettlen sichergestellten Hanf angehe, so der Beschuldigte weiter, müsse man sich an G.________ wenden. Dieser sei es auch, der mit den Bauern die Verträge über die Hanffelder abgeschlossen habe (pag. 80 Z. 94 ff.). Er habe im Übrigen bloss einmal drei Tage in Bulgarien verbracht, dies sei im Jahr 2008 gewesen (pag. 81 Z. 113 f.). Die Aussagen des Beschuldigten erschöpfen sich im Wesentlichen in pauschalen und teilweise offensichtlich falschen Bestreitungen, auf welche mit der Vorinstanz
27 (vgl. dazu ergänzend S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1433) nicht abzustellen sein wird. So ist beispielsweise anhand der Auskunft der bulgarischen Botschaft erstellt, dass der Beschuldigte im Jahr 2005 gleich mehrfach nach Bulgarien reiste (pag. 333). Weiter beschrieben alle anderen Hauptbeteiligten eine grössere oder kleinere Beteiligung des Beschuldigten am Hanfanbau. Sowohl I.________ als auch H.________ trafen den Beschuldigten sodann in den Chalets in K._____ (Ortschaft) an. Auch J.________ gab an, den Beschuldigten als Geschäftspartner von G.________ kennengelernt zu haben (pag. 172); dies im Gegensatz zum Beschuldigten, welcher angab, keinen J.________ zu kennen (pag. 82 Z. 171). Der Beschuldigte wurde sodann in einem weissen, im Innenraum nach Hanf riechenden Lieferwagen, den die Polizei zuvor mehrfach in der Region beobachtet hatte, in der Nähe des Tatortes angehalten. Es bestehen sodann keine Hinweise darauf, dass H.________ die Beteiligten bedroht und sie so zu einem bestimmten (den Beschuldigten belastenden) Aussageverhalten bestimmt haben könnte. Umgekehrt sprechen zahlreiche Indizien dafür, dass der Beschuldigte aktiv auf Beteiligte Einfluss nahm und versuchte, sie dazu zu bewegen, ihn belastende Aussagen zurückzunehmen. So wendete sich H.________ am 9. November 2009 an den Untersuchungsrichter und berichtete diesem, er sei am 6. November 2009 – mithin am Tag nach seiner untersuchungsrichterlichen und für den Beschuldigten belastend ausgefallenen Befragung – vom Beschuldigten angerufen und bedroht worden. Dieser habe ihm gesagt, er werde ihn «figgen» und er werde Leute finden, die betätigen würden, dass er (H.________) derjenige gewesen sei, der den Hanfhandel aufgezogen habe (pag. 331). Dass das Telefonat tatsächlich so stattgefunden hat, wie es von H.________ beschrieben wird, indiziert die Chronologie der eingegangenen Anrufe auf dem Mobiltelefon von H.________ (pag. 148). Darauf ist um 09:32 Uhr des besagten Tages ein Anruf verzeichnet, der auf das Domizil von G.________, dem angeblichen Partner des Beschuldigten, zurückverfolgt werden konnte. Wie vom Beschuldigten angekündigt, erreichte das Untersuchungsrichteramt einige Zeit später tatsächlich ein Schreiben von I.________ (pag. 603), der (entgegen seinen früheren Angaben) nicht nur H.________ die Hauptschuld zuschiebt, sondern im Sinne des Beschuldigten angibt, dieser habe «gar nichts» mit dem Ganzen zu tun gehabt. Auch G.________ gab anlässlich der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 26. Januar 2010 an, er sei nach der letzten Befragung vom Beschuldigten bedroht worden (pag. 109 Z. 76 f.). 9.2.6 Fazit und Frage nach der Vereinbarkeit mit dem Anklagegrundsatz Nach dem Gesagten erachtet es die Kammer als erstellt, dass H.________ dem Beschuldigten Zugang zu den von ihm gemieteten Chalets gewährte, damit dieser darin anderswo geernteten Hanf durch bulgarische Staatsangehörige verarbeiten lassen konnte. Dass der Beschuldigte die Chalets durch H.________ mieten liess, wie es der Überweisungsbeschluss vom 31. Mai 2010 vorsieht, ergibt sich aus den hiervor erwähnten Beweismitteln aber nicht. Es fragt sich somit, ob der Sachverhalt in dieser leicht modifizierten Form dem Beschuldigten mit Blick auf den Anklagegrundsatz vorwerfbar ist. Art. 9 Abs. 1 StPO formuliert den Anklagegrundsatz; danach soll eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine be-
28 stimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (sog. Umgrenzungsfunktion); die Anklageschrift bzw. deren Inhalt bestimmen also den Prozessgegenstand. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. a StPO muss die Anklageschrift insbesondere auch den Ort und das Datum bezeichnen. Die sog. Fixierungsfunktion umschreibt aus einem anderen Blickwinkel dieselbe Zielsetzung wie die Umgrenzungsfunktion; sie bestimmt, dass innerhalb des angeklagten Sachverhalts keine Änderungen durch den Richter vorgenommen werden dürfen (Art. 350 Abs. 1 StPO). Weil sie das Verfahrens- und Urteilsthema bestimmt, muss die einmal erhobene Anklage grundsätzlich für die Dauer des Verfahrens unverändert bleiben (sog. Immutabilität). Das Prozessthema wird also in der Anklage in sachlicher und personeller Hinsicht abschliessend definiert. Die beschuldigte Person soll genau wissen, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird (sog. Informationsfunktion; vgl. dazu NIGGLI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 36, 39 und 40 zu Art. 9 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2017, N 2 und 32 zu Art. 9 StPO). Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreten Handlung er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_344/2011 vom 16. September 2011, E. 3, und 6B_315/2015 vom 7. September 2015, E. 1.2). Ungenauigkeiten, insbesondere in den Zeitangaben, sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_373/2015 vom 3. Dezember 2015, E. 2.2 sowie 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017, E. 1.5.2. mit weiteren Hinweisen). Dem Beschuldigten wurde im Überweisungsbeschluss vom 31. Mai 2010 vorgeworfen, H.________ dazu bestimmt zu haben, Chalets zu mieten, die er (der Beschuldigte) für die Verarbeitung von Hanf nutzen konnte. Das dem Beschuldigten nach der Beweiswürdigung von der Kammer angelastete Verhalten geht weniger weit als der Vorwurf in der Anklageschrift. So wird lediglich davon ausgegangen, dass er H.________ dazu brachte, bereits früher gemietete Chalets vorübergehend für die Hanfverarbeitung benutzen zu können. Im Ergebnis fällt damit lediglich der Vorwurf weg, aktiv auf H.________ eingewirkt zu haben, damit dieser explizit für den Zweck der Hanfverarbeitung ein Chalet miete. Das Einwirken auf H.________ zur Benützung bereits gemieteter Chalets geht in diesem Vorwurf auf. Dem Beschuldigten war damit bewusst, was ihm zum Vorwurf gemacht wurde und es war ihm möglich, die nötigen Schritte für seine Verteidigung einzuleiten. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich. 9.3 Transportierte der Beschuldigte mit einem Fahrzeug der Marke VW geernteten Hanf von einem unbekannten Ort, evtl. von AB._____ (Ortschaft) oder AC._____ (Ortschaft), nach K._____ (Ortschaft), um dort den Hanf durch die ausländischen Arbeiter reinigen und verarbeiten zu lassen? Die Kammer erachtet diese Transporte in mehreren Tranchen als erwiesen. Dafür sprechen zunächst die vorerwähnten Aussagen von H.________ und I.________,
29 die sich beide (zeitweise) in den Chalets in K._____ (Ortschaft) aufhielten und persönlich miterlebten, wie der Beschuldigte den Hanf zur Verarbeitung brachte und in der Folge wieder abholte (vgl. dazu eingehend Ziff. 9.2 hiervor). Auch G.________ gab an, der Beschuldigte habe von der Bepflanzung bis zur Destillation alles organisiert und damit auch Transporte durchgeführt. Als weitere Indizien sprechen auch die mit den Aussagen der Mitbeteiligten übereinstimmenden Feststellungen der Kantonspolizei Bern für eine Transporttätigkeit des Beschuldigten. So beobachtete sie unmittelbar vor der Anhaltung von H.________, wie dieser mit dem Fahrer eines weissen VW ________ – einem Fahrzeug, welches gemäss den Aussagen H.________ `s vom Beschuldigten für den Transport von Hanf verwendet wurde – interagierte. Auf einer kleinen Nebenstrasse beim Eingang von K._____ (Ortschaft) nahmen die Beamten erneut einen weissen VW ________ wahr, wie er vorher gesichtet worden war. Im Laufe des Abends kontrollierte eine mobile Einheit der Kantonspolizei den Beschuldigten in einem solchen weissen Lieferwagen in AE._____ (Ortschaft), wobei der leere Laderaum stark nach Hanf roch (pag. 33). Im Ergebnis verbleiben für die Kammer keine Zweifel daran, dass es der Beschuldigte war, der den Hanf jeweils (in einem weissen VW ________) nach K._____ (Ortschaft) transportierte und die abgetrennten Blüten später wieder abholte. Ob auch er es war, der den Hanf zwischenzeitlich zur Trocknung nach AB._____ (Ortschaft) führte, erscheint zwar durchaus möglich, lässt sich gestützt auf die vorhandenen Beweismittel nach Ansicht der Kammer aber nicht mit hinreichender Sicherheit sagen. 9.4 Organisierte der Beschuldigte zusammen mit G.________ und H.________ einen Lagerraum in AB._____ (Ortschaft), um dort Hanf trocknen zu lassen? Auch in dieser Hinsicht erachtet die Kammer den Anklagesachverhalt als erwiesen. Zunächst beschrieb H.________ detailliert, wie er vom Beschuldigten beauftragt worden sei, einen Ort zu finden, wo der Hanf trocknen könne. Er habe daraufhin einen Stall in AB._____ (Ortschaft) organisiert und eingerichtet. Dem Besitzer habe er mitgeteilt, der Stall werde für die Trocknung von Hanf verwendet, der zur Destillation bestimmt sei. Ob der Beschuldigte den Stall am Ende auch tatsächlich benutzt habe, wisse er nicht (pag. 130 Z. 20-33). Tatsächlich fand die Polizei in der besagten Gemeinde einen leeren Stall vor, der mit Drähten ausgerüstet war, wie sie bei der Trocknung von Hanf eingesetzt werden. Weitere Abklärungen ihrerseits beim Eigentümer des Objekts bestätigten sodann, dass H.________ tatsächlich Mitte Oktober Kontakt aufgenommen und nach einem Platz gefragt hatte, der sich zur Trocknung von «Etwas» zur Herstellung von Bier eigne (pag. 41 f.). Auch G.________ gab an, die Ernte von AC._____ (Ortschaft) sei gegen den 20. Oktober 2005 für fünf bis sechs Tage bei H.________ in AB._____ (Ortschaft) gelagert worden. Es sei der Beschuldigte gewesen, der gesagt habe, dass die Ernte an diesem Ort deponiert werden solle (pag. 92 Z. 41-48). Schliesslich passt es auch zu den übrigen Umständen, insbesondere zur Rollenverteilung der Beteiligten, dass sich der Beschuldigte an H.________ wandte, als
30 er einen sicheren Ort für die sichere und versteckte Zwischenlagerung und Trocknung von Hanf benötigte. Insgesamt erachtet es die Kammer als erwiesen, dass H.________ im Auftrag des Beschuldigten in AB._____ (Ortschaft) einen Stall für die Hanflagerung und Trocknung organisierte und (offenbar durch Aufziehen von Drähten) einrichtete. Ob allerdings tatsächlich Hanf dort gelagert wurde, ergibt sich aus den vorhandenen Beweismitteln nicht mit hinreichender Sicherheit. 9.5 Beteiligte sich der Beschuldigte damit an der Produktion von mindestens 6,945 kg Hanfblüten? Neben den 6.945 kg Hanfblüten wurden im Chalet AL.________ weitere ca. 141 kg Hanf (Pflanzen und Abresten) sichergestellt (pag. 43). Die Kammer erachtet es mit Blick auf die vorstehend zusammengefassten Aussagen von H.________, G.________ und I.________ als erstellt, dass der Beschuldigte an der Produktion der erwähnten Hanfblüten mitwirkte: Wie bereits ausgeführt, beschrieben alle Mitbeteiligten eine in den wesentlichen Teilen übereinstimmende Aufgabenteilung. So habe die Aufgabe von H.________ in erster Linie darin bestanden, die Räumlichkeiten für die Lagerung und die Verarbeitung des Hanfs zur Verfügung zu stellen bzw. zu organisieren. G.________ trat dagegen als Produzent auf und schloss (zumindest auf dem Papier) mit den Bauern die Pachtverträge über das Land ab, auf welchem der Hanf angebaut wurde. Übereinstimmend wurde der Beschuldigte als Person genannt, welcher den Hanf zur Verarbeitung in die Chalets brachte und das verarbeitete Gut in der Folge wieder abholte. Weiter trat der Beschuldigte auch bei der Vermittlung von Aufbewahrungs- und Verarbeitungsorten auf, wobei er verschiedentlich die Dienste von H.________ in Anspruch nahm. Die Kammer erachtet es mit Blick auf die vom Beschuldigten geleisteten Beiträge und den sichergestellten Hanf als erstellt, dass sich der Beschuldigte an der Hanfproduktion im Umfang von knapp 7 kg Hanfblüten beteiligte. 9.6 War der geerntete Hanf für den illegalen Betäubungsmittelmarkt bestimmt? Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Analyse des sichergestellten Hanfs einen THC-Gehalt von zwischen 6 und 11% zu Tage förderte (pag. 325). Die Produzenten waren sich nicht nur des hohen THC-Gehalts des Saatguts, sondern offenbar auch der damit potentiell einhergehenden Probleme bestens bewusst und trafen entsprechend Sicherungsmassnahmen. So wurde teilweise bereits im Anbau- und Abnahmevertrag vereinbart, die Parteien würden sich gegenseitig garantieren, die nötigen Vorkehren zu treffen, um eine missbräuchliche Verwendung des Hanfs auszuschliessen. Neben dem Umgang mit den Behörden wurde insbesondere der Diebstahlschutz thematisiert und es wurde «dringendst empfohlen», rund um die Hanfpflanzen ein Maisfeld anzulegen und sie so vor Dieben zu schützen (Hanfanbau – und Abnahmevertrag vom 1. Mai 2005, pag. 317 f.). G.________ gab zudem an, er habe die Hanffelder bewachen lassen (pag. 92 Z. 12 ff.), was von I.________ und J.________ bestätigt wurde (J.________ pag. 172 Z. 15-17; I.________ pag. 894 Z. 33 ff.). In einer Vereinbarung vom 15. Oktober 2005 zwischen G.________ und dem Beschuldigten verpflichtet sich letzterer, das rohe Hanfmaterial bei Frau R.________ zu deponieren bzw. es dort
31 unter Quarantäne zu halten und gegen Diebstahl zu sichern. Weiter vereinbaren die Parteien, einen Diebstahl umgehend der Polizei anzuzeigen (Vereinbarung vom 15. Oktober 2005, pag. 317). In seinen Aussagen beteuerte G.________ stets, der von ihm betriebene Hanfanbau sei alleine auf die Herstellung von Hanföl ausgerichtet und so einem legalen Zweck gewidmet gewesen. Entsprechend reichte er mehrere Pachtverträge bezüglich der genutzten Hanffelder ein, in welchen der behauptete Verwendungszweck vorgesehen ist. In den Akten finden sich zudem zahlreiche Schreiben und Vereinbarungen zwischen G.________ und dem Beschuldigten. Diese zeichnen ein Bild, in welchem sich G.________ und der Beschuldigte über ein Inserat in der Zeitschrift «Tierwelt» kennengelernt hätten. G.________ versichert dem Beschuldigten, Hanföl nach bestem Fachwissen aus «geputzten Hanfblüten» herzustellen. In seinem Antwortschreiben zeigt sich der Beschuldigte bereit, eine Anzahlung von CHF 3‘000.00 zu leisten und den Vertrag über 10 Liter Hanföl abzuschliessen. Schliesslich bestätigt G.________, vom Beschuldigten am 9. Mai 2005 CHF 3‘000.00 für die Herstellung von Hanföl erhalten zu haben (Schreiben vom 30. April und 6. und 9. Mai 2005, Unterlagen in der Klarsichtmappe auf pag. 288). Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, gibt es zahlreiche Hinweise, die darauf hindeuten, dass diese Schreiben nicht tatsächliche Abläufe nachzeichnen, sondern im Nachhinein erstellt wurden, um gegenüber den Behörden ein scheinbar legales Vorgehen nachweisen zu können: Zunächst ist der formelle Ton, welchen der Beschuldigte und G.________ in den Briefen anschlagen für zwei Personen, die sich bereits seit Jahren kennen, äusserst ungewöhnlich. G.________ gab bei seiner Einvernahme vom 11. Februar 2008 nämlich an, den Beschuldigten seit dem Jahr 1999 zu kennen und ihm im Jahr 2005 wieder über den Weg gelaufen zu sein (pag. 101 Z. 84-86). Auch bei der angeblichen Inserierung in der Zeitschrift Tierwelt verstrickte sich G.________ in Widersprüche. Während er gegenüber der Polizei nämlich ausführte, er selber habe ein Inserat in der besagten Zeitschrift aufgegeben, scheint er in seinem Schreiben vom 30. April 2005 auf ein Inserat des Beschuldigten zu reagieren («Ich habe ihr Inserat in der Tierwelt vom 29. April 2005 gelesen.»). Obwohl es – wie in der Vereinbarung zwischen G.________ und dem Brenner Q.________ nachzulesen ist (Unterlagen in der Klarsichtmappe, pag. 317 ff.) – tatsächlich zu mehreren Destillationen kam, wurden dabei mutmasslich nicht reine Blüten destilliert, wie dies gemäss dem Schreiben von G.________ vom 30. April 2005 (Unterlagen in der Klarsichtmappe auf pag. 288) für die Herstellung von hochwertigem Hanföl vorausgesetzt wäre und wie es auch in der erwähnten Vereinbarung handschriftlich vorgesehen ist. Auf die sachdienlichen Angaben, welche der Brenner Q.________ in diesem Zusammenhang machte, ist nicht näher einzugehen. Q.________ wurde nämlich lediglich am 23. November 2005 durch die Polizei befragt. Eine Konfrontation mit dem Beschuldigten fand indessen nie statt. Seine Aussagen sind damit nicht verwertbar und entsprechend nicht in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Auch G.________ selber führte in diesem Zusammenhang aber aus, aus einer Hektare Hanf könnten zwischen vier und neun Liter Hanföl gewonnen werden. Mit
32 seinen drei Hektaren hätte er damit bis zu 27 Liter Hanföl generieren sollen. Am Ende habe das Destillieren aber nur 3.5 Liter ergeben – sicherlich nicht mehr als 5 Liter (pag. 102 Z. 148 ff.). J.________, welcher gemäss übereistimmenden Angaben bei der Destillation dabei war, gab in seiner Einvernahme vom 30. Juli 2015 an, in AP._____ (Ortschaft) sei das Material so fein zerkleinert gewesen, dass man nicht mehr habe sehen können, ob es sich um Blüten, Stängel oder Blätter handelte. Wahrscheinlich seien dort einfach die ganzen Pflanzen durch die Maschine gelassen worden (pag. 1231 Z. 9-11). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte noch hätte die Mühe auf sich nehmen sollen, die im Chalet verarbeiteten Blüten vor der Destillation zu häckseln, obwohl im Destillationsvertrag die Lieferung von «geputzten Hanfblüten» vereinbart war (handschriftliche Ergänzungen auf der Vereinbarung vom 1. Mai 2005, pag. 317). Wenn man weiter berücksichtigt, dass die Ausbeute der Destillation im Vergleich zu den Erwartungen äusserst schlecht war, lässt dies nach Ansicht der Kammer nur den Schluss zu, dass nicht