Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 18 200 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Oktober 2018 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Urkundenfälschung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 15. März 2018 (PEN 17 589)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 15. März 2018 wurde das Strafverfahren gegen A.________ (im Folgenden: Beschuldigte) wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), angeblich begangen in der Zeit vom 01.01.2004 bis zum 14.03.2011 in Bern eingestellt. Von der Anschuldigung der Geldwäscherei wurde die Beschuldigte freigesprochen. Sie wurde hingegen der Widerhandlungen gegen das BetmG, begangen in der Zeit vom 15.03.2011 bis zum 20.03.2013, sowie der Urkundenfälschung schuldig erklärt. Hierfür wurde sie zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 60.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zur Tragung der auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten von ¾ bzw. insgesamt CHF 13‘545.00 (CHF 12‘045.00 plus CHF 1‘500.00 für die schriftliche Urteilsbegründung) verurteilt. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ wurde bestimmt auf CHF 13'713.00 (bis 31.12.2017) sowie CHF 3‘585.85 (ab 01.01.2018), insgesamt CHF 17‘298.85. Die Beschuldigte wurde verpflichtet, ¾ der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 12‘974.15 zurückzuzahlen (vgl. pag. 1575 ff.). Weiter wurde insbesondere Folgendes verfügt (Ziff. VI.7., pag. 1580): Die Verfahrenskosten, welche auf den Schuldspruch entfallen, inklusive des rückforderbaren Teils der amtlichen Entschädigung von Fürsprecher B.________ von total CHF 26‘519.15 (ohne schriftliche Begründung CHF 25‘019.15), werden mit dem beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 28‘786.65 verrechnet. Der darüber hinaus beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 2‘267.60 (ohne schriftliche Begründung CHF 3‘767.50) wird A.________ nach Rechtskraft dieses Urteils überwiesen. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Fürsprecher B.________, namens und im Auftrag der Beschuldigten am 23. März 2018 fristgerecht die Berufung an (pag. 1583). Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegrünung zugestellt (pag. 1649 f.). Mit Berufungserklärung vom 12. Juni 2018 beschränkte die Beschuldigte die Berufung ausschliesslich auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen bezüglich Ziffer VI.7. des erstinstanzlichen Urteils (pag. 1656 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 18. Juni 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 1662). Nachdem die Beschuldigte am 2. Juli 2018 ihr Einverständnis zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens erklärt hatte (pag. 1666), ordnete die Verfahrensleitung dieses mit Verfügung vom 5. Juli 2018 gestützt auf Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) an und setzte der Beschuldigten Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung (pag. 1668). Die fristgerecht eingelangte Berufungsbegründung datiert vom 24. Juli 2018
3 (pag. 1692 ff.). Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 stellte die Verfahrensleitung den Entscheid im schriftlichen Verfahren in Aussicht (pag. 1698). 3. Anträge der Beschuldigten Fürsprecher B.________ stellte und begründete in seiner schriftlichen Berufungsbegründung namens und im Auftrag der Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1692): 1. Die beschlagnahmten Geldbeträge seien A.________ resp. C.________ gemäss den gerichtlich bestimmten Ansprüchen zu Eigentum zurückzuerstatten. 2. Das Honorar für die amtliche Verteidigung für das obergerichtliche Verfahren sei gerichtlich festzusetzen. 4. Legitimation C.________, die Tochter der Beschuldigten, ist nicht Partei im vorliegenden Berufungsverfahren. Soweit die Beschuldigte die Rückerstattung eines Geldbetrages an C.________ beantragt, ist sie persönlich nicht beschwert und auf die Berufung kann diesbezüglich nicht eingetreten werden. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde nur in Teilen angefochten. Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Zu überprüfen ist demnach einzig die Verfügung nach Ziffer VI.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 1580). Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Da nur die Beschuldigte Berufung eingereicht hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu deren Nachteil abändern. 6. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden im oberinstanzlichen Verfahren ein aktueller Strafregisterauszug sowie ein aktueller Leumundsbericht über die Beschuldigte eingeholt (pag. 1669, 1672 ff., 1690 ff.). II. Materielles 7. Prüfungsgegenstand Im Rahmen des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte wurde insgesamt ein Geldbetrag von CHF 28‘786.65 durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt (vgl. Anklageschrift, pag. 1228 f.). Dazu gehört insbesondere ein Betrag von CHF 18‘900.00, der gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft für Besondere Auf-
4 gaben vom 6. Januar 2017 ab dem Konto Nr. .________ lautend auf den Namen der Beschuldigten bei der PostFinance AG beschlagnahmt wurde (pag. 855 f.). Umstritten und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der durch die Vorinstanz verfügten Verrechnung der Verfahrenskosten, inklusive des rückforderbaren Teils der amtlichen Entschädigung des Verteidigers, mit dem beschlagnahmten Geldbetrag. 8. Erwägungen der Vorinstanz Nachdem die Beschuldigte geltend gemacht hatte, es handle sich beim beschlagnahmten Betrag von CHF 18‘900.00 wirtschaftlich um Eigentum ihrer Tochter C.________ bzw. um AHV-Renten und Ergänzungsleistungen, die zuerst auf das Konto .________ ausbezahlt und dann umgehend auf das Konto .________ übertragen worden seien, nahm die Vorinstanz betreffend Zuordnung des Betrages eine Beweiswürdigung vor. Sie gelangte zum Schluss, dass auf das Konto .________, über welches die Beschuldigte alleine verfügungs- und unterschriftenberechtigt gewesen sei, die IV und AHV Renten und Ergänzungsleistungen der Beschuldigten und von C.________ eingegangen seien. Das Konto sei als sog. Lohn- und Haushaltskonto benutzt worden. Am Sparkonto .________ sei ebenfalls ausschliesslich die Beschuldigte berechtigt gewesen. Die Behauptung der Beschuldigten, die IV und EL-Leistungen von C.________ seien immer sofort auf das Konto .________ einbezahlt worden, finde in den Kontounterlagen keine Stütze. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschuldigte ihre Gelder und diejenigen ihrer Tochter verwaltet habe, müsse davon ausgegangen werden, dass auf dem Sparkonto teilweise auch Vermögenswerte gelandet seien, welche aus den Renten bzw. Ergänzungsleistungen von C.________ stammen würden. Die Beschuldigte habe diese Gelder aber immer für sich beansprucht. Beim beschlagnahmten Betrag von CHF 18‘900.00 handle es sich um Sparguthaben, welches die Beschuldigte aus Vermischung zwischen ihrem eigenen Renteneinkommen sowie Ergänzungsleistungen und jenen ihrer Tochter nach Abzug der Ausgaben für den täglichen Bedarf habe auf die Seite legen können (pag. 1614, S. 30 ff. der Urteilbegründung). Die Vorinstanz erwog weiter, nach allgemeiner Auffassung und ständiger Rechtsprechung werde derjenige, der fremdes Geld mit eigenem vermische, Eigentümer des Ganzen. Bei den CHF 18‘900.00, die ab dem Konto .________ beschlagnahmt worden seien, handle es sich aufgrund der Vermischung um erspartes Vermögen der Beschuldigten. Die Beschlagnahme sei zulässig gewesen. Der Kanton Bern könne seine (Rück-)Forderungen aus den Verfahrenskosten und geleisteten Entschädigungen mit diesen Vermögenswerten verrechnen (pag. 1636, S. 52 der Urteilsbegründung). 9. Vorbringen der Beschuldigten Die Verteidigung führte in ihrer Berufungsbegründung zusammengefasst aus, die Voraussetzungen für die Verrechnung des gesamten beschlagnahmten Vermögensbetrags mit den Verfahrenskosten seien nicht erfüllt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe nie eine rechtlich bindende Verpflichtung dazu bestanden, dass C.________ ihre eigenen rentenrechtlichen Ansprüche der Beschuldigten als deren Sparguthaben und damit mittelbar den Strafbehörden zur Be-
5 schlagnahme hätte überlassen müssen. Nur C.________ könne über einen obligatorischen Rechtstitel auf Auszahlung ihrer Rente inklusive Ergänzungsleistungen verfügen. Die beschlagnahmte Summe sei zumindest in jenem Umfang, der aus deren rentenrechtlichen Ansprüchen herrühre, an C.________ zurückzuerstatten. Im gleichen Umfang sei folglich auch auf die Verrechnung zu verzichten. Selbst wenn sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte der Beschuldigten gehören würden, werde die Zulässigkeit einer Beschlagnahme zwecks Kostendeckung und Verrechnung – zumindest im von der Vorinstanz verfügten Umfang – bestritten. Die Vorinstanz habe vorschnell und wesentliche gesetzliche Regelungen ignorierend auf eine uneingeschränkte Verwendbarkeit der beschlagnahmten Gelder geschlossen. In Bezug auf Art. 268 Abs. 2 StPO habe es die Vorinstanz ganz offensichtlich unterlassen, zu prüfen, inwiefern das Existenzminimum der Beschuldigten und ihrer Familie nach der zwangsweisen Verwendung eines Grossteils ihrer Ersparnisse zur Deckung der Verfahrenskosten noch gewahrt sei. Unter Berücksichtigung der bescheidenen Einkommensverhältnisse, des fortgeschrittenen Alters von 77 Jahren sowie des schlechten Gesundheitszustandes der Beschuldigten, reiche dies nicht für eine längerfristige Existenzsicherung. Im Übrigen werde ausdrücklich bestritten, dass die Beschuldigte beabsichtige, sich gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO vorsorglich ihrer Zahlungspflicht zu entziehen oder dass entsprechende Anzeichen dafür bestünden (pag. 1693 ff.). 10. Würdigung der Kammer 10.1 Zuordnung des beschlagnahmten Geldbetrages Soweit die Beschuldigte geltend macht, beim vom Postkonto .________ beschlagnahmten Betrag handle es sich teilweise um Geld, das im Eigentum von C.________ stehe, fehlt es, wie erwähnt, bereits an der Legitimation der Beschuldigten (vgl. oben Ziff. I.4.). Durch Verrechnung von Geld im Eigentum ihrer Tochter würde nämlich dieser und nicht ihr selbst ein Nachteil entstehen. Hinzu kommt, dass ein Anspruch einer Drittperson bereits im Rahmen einer Anfechtung der Beschlagnahmeverfügung durch diese geltend zu machen gewesen wäre. Selbst wenn die Frage des Dritteigentums vorliegend überprüft werden könnte, würde die Kammer zu einem mit den Erwägungen der Vorinstanz identischen Ergebnis gelangen. Das betroffene Sparkonto wurde auf den Namen der Beschuldigten geführt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich um Geld im Eigentum der Beschuldigten. Soweit sich auf dem Konto Geld befand, das ursprünglich Einkommen ihrer Tochter war, so verfügt diese allenfalls über einen obligatorischen Zahlungsanspruch gegenüber ihrer Mutter. Dies ist für die Strafbehörden für die Vornahme einer Verrechnung jedoch nicht von Relevanz. 10.2 Zulässigkeit der Verrechnung 10.2.1 Rechtliche Grundlagen Nach Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung (a) der Verfahrenskosten und Entschädigungen und (b) der Geldstrafen und Bussen. Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensver-
6 hältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Art. 92-94 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; 281.1] nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO). Weil die Beschlagnahme nur als vorübergehender staatlicher Zugriff für die Dauer des Strafprozesses konzipiert ist, muss über das Schicksal der beschlagnahmten Gegenstände oder Vermögenswerte im Endentscheid befunden werden. Dabei bestehen zwei Möglichkeiten: Entweder wird der Gegenstand oder Vermögenswert der berechtigten Person zurückgegeben, oder er wird eingezogen, worunter auch die Aushändigung an den Verletzten zu verstehen ist (Art. 70 Abs. 1 StGB letzter Satzteil; FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 267 StPO). Der Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände im Endentscheid ist in Art. 267 Abs. 3 StPO vorgesehen: Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden. Bei Gegenständen, die nicht eingezogen werden, besteht folglich anstelle der Rückgabe auch die Möglichkeit der Verwendung zur Kostendeckung. Die entsprechende Rechtsgrundlage findet sich in Art. 442 Abs. 4 StPO. Diese Bestimmung erlaubt den Strafbehörden, ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten zu verrechnen. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Zu den Auslagen und damit zu den Verfahrenskosten zählen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Im Übrigen hat jedes staatliche Handeln verhältnismässig zu sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 10.2.2 Subsumtion Die Verteidigung rügt, dass die Voraussetzungen einer Beschlagnahme zwecks Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen im Sinne von Art. 263 Abs. 1 Bst. b sowie Art. 268 StPO nicht erfüllt oder zumindest von der Vorinstanz nicht hinreichend geprüft worden seien. Dabei verkennt sie, dass die Prüfung der Voraussetzungen der Beschlagnahme gar nicht in die Zuständigkeit der Vorinstanz fiel. Die Beschlagnahme wurde durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. Januar 2017 entschieden (pag. 855 f.). War die Beschuldigte der Ansicht, diese Beschlagnahme sei unzulässig, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, so wäre es an ihr gelegen, das in der Verfügung genannte Rechtsmittel der Beschwerde zu ergreifen. Sie unterliess dies jedoch. Das Gesetz sieht keine doppelte Überprüfung der Beschlagnahmekriterien vor. Weder die Vorinstanz noch die Berufungsinstanz können auf die Beschlagnahmeverfügung an sich zurückkommen. Sie sind lediglich befugt, in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO über die Verwendung der beschlagnahmten Vermögens-
7 werte zur Kostendeckung bzw. gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO über deren Verrechnung zu entscheiden. Für diese Verrechnung sieht das Gesetz grundsätzlich keine besonderen Voraussetzungen vor. Die Verrechnung darf jedoch nicht unverhältnismässig sein. Die Beschuldigte und ihre Tochter verfügen gemäss Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Polizei vom 19. Juli 2018 insgesamt über ein monatliches Einkommen von CHF 6‘208.00 (pag. 1688). Ihre Existenz ist somit gesichert ohne den Rückerhalt des beschlagnahmten ersparten Geldes. Im Übrigen verfügt die Beschuldigte über zahlreiche Verlustscheine (pag. 1684 f.), weshalb eine Verrechnung der Durchsetzung der staatlichen Forderung förderlich ist. Die Verrechnung der geschuldeten Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten ist gesetzlich vorgesehen und entspricht dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung staatlicher Forderungen. Die Verrechnung ist ein geeignetes Instrument, um die Geldforderungen mit sofortiger Wirkung durchzusetzen. Bei einer normalen Vollstreckung durch Betreibung ist aufgrund der doch bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten kaum ein Erfolg zu erwarten. Ein milderes Mittel ist somit nicht vorhanden. Es ist der Beschuldigten sodann zumutbar, ohne die Rückzahlung der beschlagnahmten Vermögenswerte auszukommen. Schliesslich würde sie sich bei einem Verzicht auf die Verrechnung sowieso mit dem Forderungen aus Verfahrenskosten konfrontiert sehen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit bleibt gewahrt. Die Verrechnung ist somit zulässig. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 26‘519.15 sind mit dem beschlagnahmten Geldbetrag von insgesamt CHF 28‘786.65 zu verrechnen. Der darüber hinaus beschlagnahmte Geldbetrag beläuft sich auf CHF 2‘267.60. III. Kosten und Entschädigung 11. Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt im vorliegenden Verfahren und hat die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00, zu bezahlen (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). In Anwendung von Art. 267 Abs. 3 und Art. 442 Abs. 4 StPO sowie unter Verweis auf die obige Begründung werden diese Verfahrenskosten ebenfalls mit dem übrigbleibenden beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 2‘267.60 verrechnet. Es verbleibt somit ein Betrag von CHF 767.60. 12. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung vor oberer Instanz wird gemäss der eingereichten Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 18. September 2018 bestimmt. Entsprechend der Tragung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten ist die Beschuldigte verpflichtet, dem Kanton Bern die ihrem amtlichen Verteidiger ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und die Differenz zum vol-
8 len Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der verbleibende beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 767.60 wird auf die Rückzahlung der amtlichen Entschädigung angerechnet.
9 IV. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 15. März 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als a. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von 01.01.2004 bis zum 14.03.2011 in Bern eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. b. A.________ freigesprochen wurde: von der Anschuldigung der Geldwäscherei, angeblich begangen am 20.03.2013 in Bern unter Auferlegung eines Viertels der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen, insgesamt bestimmt auf CHF 4‘015.00 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung), an den Kanton Bern. c. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 15.03.2011 bis zum 20.03.2013 in Bern, davon 1.1 Erwerb zur Veräusserung von mindestens 1‘170 Dormicum Tabletten mit je 15 mg Wirkstoff, ausmachend 17.6g Midazolam, davon Veräusserung von 914 Dormicum Tabletten, ausmachend 13.716g Midazolam und Anstalten treffen zur Veräusserung von 256 Dormicum Tabletten, ausmachend 3.84g Midazolam; 1.2 Erwerb zur Veräusserung und Anstalten treffen zur Veräusserung von 5‘882 Rohypnol-Tabletten mit je 1mg Wirkstoff, ausmachend 5.882g Flunitrazepam; 2. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit vom 01.08.2009 bis zum 20.03.2013 in Bern; und in Anwendung der Artikel
10 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51 und 251 Ziff. 1 StGB 34 aStGB 19 Abs. 1 Bst. b, c, d, g und 19 Abs. 3 Bst. a BetmG 5 Abs. 1 und 426 Abs. 1 StPO verurteilt wurde: 1. Zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 18‘000.00. Die Untersuchungshaft von neun Tagen wird im Umfang von neun Tagessätzen auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu drei Vierteln der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen, insgesamt bestimmt auf CHF 12‘045.00 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung). d. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurde: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 61.55 200.00 CHF 12'310.00 CHF 387.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 12'697.20 CHF 1'015.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13'713.00 volles Honorar CHF 15'387.50 CHF 387.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 15'774.70 CHF 1'262.00 Total CHF 17'036.70 nachforderbarer Betrag CHF 3'323.70 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig
11 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.75 200.00 CHF 2'950.00 CHF 379.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'329.50 CHF 256.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'585.85 volles Honorar CHF 3'687.50 CHF 379.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'067.00 CHF 313.15 Total CHF 4'380.15 nachforderbarer Betrag CHF 794.30 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 17‘298.85. A.________ hat dem Kanton Bern drei Viertel der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 12‘974.15, zurückzuzahlen. A.________ hat Fürsprecher B.________ drei Viertel der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘088.50, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). e. Weiter verfügt wurde: 1. Eine schriftliche Urteilsbegründung kostet zusätzlich CHF 1‘500.00. 2. Es wird festgestellt, dass im vorliegenden Verfahren das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt worden ist. 3. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 bulgarischer Rezeptblock (HDS-Nr. 32.1), - 1 bulgarischer Rezeptblock von Friesland Nutrition (HDS-Nr. 36). Medikamente wie folgt, wobei festgestellt wird, dass diese gemäss Anzeigerapport vom 08.01.2014, Seite 37 f., dem Institut für Rechtsmedizin zur Vernichtung übergeben wurden: - 1 Minigrip mit 2 Tabletten (1 Dormicum / 1 Rohypnol) (HDS-Nr. 9), - 1 Minigrip mit 5 10er-Blister Dormicum, insgesamt 50 Tabletten (HDS-Nr. 11), - 1 110-Liter-Sack mit Rohypnol-Pillen (½ gefüllt) (HDS-Nr. 23), - 1 Minigrip mit 13 10er- und einem 3er-Blister Dormicum, insgesamt 133 Tabletten (HDS-Nr. 51), - 1 Rohypnol, 1mg (HDS-Nr. 15). 4. Folgende Gegenstände verbleiben als Beweismittel bei den Akten: - 2 eingelöste bulgarische Rezepte, Dormicum und Rohypnol (2011) (HDS-Nr. 10.1),
12 - 5 eingelöste bulgarische Rezepte, Bezug von Rohypnol und Dormicum (2012 / 2013) (HDS-Nr. 32.2), - 2 bulgarische Rezepte mit Rohypnol- und Dormicumbezügen (2010 / 2012) (HDS-Nr. 37.1), - 3 eingelöste bulgarische Rezepte, Bezug von Rohypnol und Dormicum (2009 / 2010 / 2012) (HDS-Nr. 38.1), - 5 bulgarische Rezepte mit Dormicum- und Rohypnolbezügen (2011 / 2012) (HDS-Nr. 39.4), - 3 eingelöste bulgarische Rezepte, Dormicum und Rohypnol (2010) (HDS-Nr. 70), - 1 Abstrich linke Hand (HDS-Nr. 4). 5. Eine Agenda, rot, mit diversen Notizen, Zetteln, Karten, Fotos, Rechnungsquittungen etc. (HDS-Nr. 37) wird der beschuldigten Person nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben. 6. Folgende Aktenstellen werden aus den Strafakten entfernt und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet (Art. 141 Abs. 5 StPO): - pag. 40 Abs. 4, - pag. 41 Abs. 6, - pag. 53 f. letzter bzw. erster Absatz, - pag. 097 Abschnitt 8.3., - pag. 199 Zeilen 318 – 342, - pag. 202, - pag. 218, - pag. 274 Zeilen 254 – 280, - pag. 286, - pag. 360 Zeilen 599 – 607 und Zeilen 625 – 629, - pag. 382, - pag. 396 Zeilen 363 – 373, - pag. 407, - pag. 1086, - pag. 1093 Abs. 1. II. Es wird weiter verfügt: Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inklusive des rückforderbaren Teils der amtlichen Entschädigung), welche auf den Schuldspruch entfielen, insgesamt ausmachend CHF 26‘519.15, werden mit dem beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 28‘786.65 verrechnet.
13 III. 1. A.________ wird verurteilt zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.55 200.00 CHF 2'910.00 CHF 55.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'965.90 CHF 228.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'194.25 volles Honorar CHF 3'637.50 CHF 55.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'693.40 CHF 284.40 Total CHF 3'977.80 nachforderbarer Betrag CHF 783.55 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 3‘194.25 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 783.55 zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Der verbleibende beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 2‘267.60 wird verrechnet mit den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 sowie mit der Rückforderung der amtlichen Entschädigung von CHF 3‘194.25. Der rückforderbare Betrag für die amtliche Entschädigung beträgt somit noch CHF 2‘426.65. IV. 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz
14 - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Meldestelle für Geldwäscherei Bern, 16. Oktober 2018 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).