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Bern Obergericht Strafkammern 07.11.2018 SK 2018 2

November 7, 2018·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·14,243 words·~1h 11min·3

Summary

vorsätzliche Tötung, Raufhandel, Angriff etc. (Neubeurteilung) | Strafgesetz

Full text

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 18 2 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. November 2018 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Eggli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher M.________ (sistiert) v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ Straf- und Zivilkläger 1/Anschlussberufungsführer D.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilklägerin 2 F.________ G.________ a.v.d. Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilkläger 3+4 H.________ I.________ beide a.v.d. Rechtsanwalt J.________ Straf- und Zivilklägerinnen 5+6

2 K.________ Straf- und Zivilkläger 7 Gegenstand vorsätzliche Tötung, Raufhandel, Angriff etc. (Neubeurteilung) Neubeurteilung des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. September 2016 (SK 15 371)

3 Erwägungen: I. Formelles 1. Prozessgeschichte Mit Urteil vom 18. September 2015 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von N.________, des Raufhandels, des Angriffs zum Nachteil von O.________ sowie der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 7 Monaten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ferner wurde er zur Bezahlung von Genugtuungen an die Strafund Zivilkläger 1 bis 6 verurteilt. Freigesprochen wurde der Beschuldigte von der Anschuldigung der Freiheitsberaubung, angeblich begangen zum Nachteil von O.________ und der Anschuldigung der Nötigung, angeblich begangen zum Nachteil von K.________. Des Weiteren traf das Regionalgericht Bern-Mittelland die notwendigen Verfügungen (pag. 2981 ff.). Gemäss Berichtigung vom 27. November 2015 widerrief es zudem den dem Beschuldigten mit Urteil des Bezirksamts Baden vom 11. Dezember 2009 gewährten bedingten Strafvollzug für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.00 (pag. 3027). Am 23. September 2015 meldete Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten die Berufung gegen das Urteil an (pag. 3003). In der Berufungserklärung beantragte er einen vollumfänglichen Freispruch, inkl. Kosten- und Entschädigungsfolgen. Explizit anerkannt wurde einzig der Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Urteilsdispositiv Ziffer II.4. Nicht angefochten wurden zudem die erfolgten Freisprüche. Rechtsanwalt L.________ erhob namens des Straf- und Zivilklägers 1 die Anschlussberufung (pag. 3175 f.). Im Strafpunkt stellte er den Antrag, der Beschuldigte sei ohne Zubilligung der Notwehr der vorsätzlichen Tötung schuldig zu erklären. Im Zivilpunkt verlangte er die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 10‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Dezember 2011. Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern stellte im Urteil vom 15. September 2016 die Rechtskraft der beiden Freisprüche, der Verurteilung des Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, des Widerrufs des im Urteil des Bezirksamts Baden gewährten bedingten Strafvollzugs sowie der Verfügungen betreffend die zur Vernichtung eingezogenen Gegenstände bzw. der zur Verwertung beschlagnahmten Geldbeträge zur Verfahrenskostendeckung fest. Weiter sprach es den Beschuldigten – gleich wie die Vorinstanz – der vorsätzlichen Tötung (begangen in Notwehrexzess), des Raufhandels sowie des Angriffs schuldig. Es verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren, sowie zu den gesamten erstinstanzlichen und anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Ferner verurteilte es den Beschuldigten im Zivilpunkt zur Bezahlung von Parteientschädigungen und Genugtuungen an die Straf- und Zivilkläger 3 bis 6. Die Genugtuungsforderungen des Straf- und Zivilklägers 1 sowie der Straf- und Zivilklägerin 2 wurden abgewiesen. Weiter legte die Kammer die Entschädigungen der amtlichen Vertreter fest und traf die notwendigen Verfügungen (pag. 3524 ff.).

4 Mit Beschwerde in Strafsachen vom 29. März 2017 beantragte der Beschuldigte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei der Schuldspruch zu bestätigen und der Beschuldigte unter Anrechnung der entstandenen Untersuchungshaft von 326 Tagen für das Tötungsdelikt mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren und für die übrigen Delikte mit einer teilbedingten Geldstrafe von maximal 240 Tagessätzen zu bestrafen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen – alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 3652 ff.). Im Urteil 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. September 2016 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (pag. 3790 ff.). 2. Neubeurteilungsverfahren Mit Verfügung vom 23. Januar 2018 nahm der Verfahrensleiter vom Eingang des Bundesgerichtsurteils Kenntnis und teilte den Parteien die Eröffnung des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens mit (pag. 3816 f.). Er stellte den Parteien von Amtes wegen folgende oberinstanzliche Beweismassnahmen in Aussicht: die Befragung des Beschuldigten, des Straf- und Zivilklägers 1 sowie diejenige der beiden Sachverständigen P.________ (Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern) und Q.________ (Forensisches Institut Zürich). Den Parteien wurde zur Nennung und Einreichung weiterer Beweismittel eine Frist angesetzt, wobei keine der Parteien hiervon Gebrauch machte. Die Parteien wurden auf den 1. und 2. November 2018 (Parteiverhandlungen) sowie auf den 7. November 2018 (Urteilseröffnung) zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen. Zudem wurde den Parteien der vorgesehene Verhandlungsplan mitgeteilt (pag. 3857 ff.). Mit Schreiben vom 27. April 2018 zeigte Rechtsanwalt L.________ an, er vertrete die Interessen des Straf-und Zivilklägers 1 ab sofort nicht mehr (pag. 3933). Der Straf- und Zivilkläger 1 persönlich beantragte am 25. Oktober 2018, es sei anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung eine Konfrontation mit dem Beschuldigten zu vermeiden (pag. 4040). Der Verfahrensleiter hiess das Gesuch mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 gut und die Kammer traf die hierfür nötigen organisatorischen Vorkehrungen. Im Rahmen seiner Befragung im Neubeurteilungsverfahren zog der Straf- und Zivilkläger 1 seine Anschlussberufung zurück. 3. Weitere Vorkommnisse seit dem ersten oberinstanzlichen Verfahren Am 24. Januar 2018 erhielt der Verfahrensleiter von der Kantonspolizei Bern Kenntnis davon, dass es der Beschuldigte trotz bestehender Meldepflicht unterlassen habe, sich am Dienstag, 23. Januar 2018, ordnungsgemäss bei der Loge der Polizeiwache Bümpliz zu melden (vgl. dazu den Berichtsrapport auf pag. 3827 f.). Der Beschuldigte wurde am 24. Januar 2018 an seinem Geschäftsdomizil angetroffen und auf dem Polizeiposten einvernommen. Er gab dabei zu Protokoll, er habe sich deshalb nicht gemeldet, weil er seine Festnahme gewollt habe. Es würden

5 immer wieder Vorfälle mit der verfeindeten Familie N.________ passieren. Er wolle diese Leute aber nicht mehr treffen. Zudem habe er der Bekannten, welche ihm die CHF 100‘000.00 für die Kaution geliehen habe, damals versprochen, er werde das Geld in zwei bis drei Jahren zurückgeben können. Dies sei jetzt schon mehr als fünf Jahre her und er habe das Geld noch immer nicht zurückbezahlen können. Mit seiner Festnahme würde das Geld wieder freigesetzt werden und somit könnte er seine Schuld begleichen. Nicht zuletzt beschäftige ihn sehr, dass er die Schweiz nicht verlassen dürfe, er wolle Ferien machen und verreisen. Deshalb wolle er bis zum Gerichtsurteil im Gefängnis sein. Er werde sich nicht mehr melden, er wolle seine Festnahme erwirken (pag. 3829 f.). Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 gab der Verfahrensleiter den Parteien vom Berichtsrapport sowie vom Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten Kenntnis. Gleichzeitig informierte er dahingehend, dass sich der Beschuldigte inzwischen am 25. Januar 2018 telefonisch beim EL Fall gemeldet habe und angekündigt habe, er werde seiner Meldepflicht inskünftig wieder nachkommen (pag. 3837 f.). Am 16. April 2018 stellte der Beschuldigte ein Gesuch um Urlaubsbewilligung vom 8. bis am 24. Mai 2018 für eine Reise in die Türkei (pag. 3909 ff.). Er führte aus, er habe seine Eltern, Brüder und weitere Verwandte schon seit vielen Jahren nicht mehr gesehen und wolle diese besuchen. Der Verfahrensleiter gab den Parteien Gelegenheit, zu diesem Gesuch Stellung zu nehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf einen Antrag und stellte den Entscheid ins Ermessen der Kammer (pag. 3913 f.). Rechtsanwalt E.________, Rechtsanwalt J.________ sowie der Straf- und Zivilkläger 1 und die Straf- und Zivilklägerin 2 persönlich beantragten die Abweisung des Gesuchs (pag. 3915 ff.). Der Verfahrensleiter hiess das Gesuch mit Verfügung vom 27. April 2018 unter Auflagen gut (pag. 3923 ff.). Der Beschuldigte wurde verpflichtet, sich am Tag vor seiner Abreise und am Tag nach seiner Rückkehr persönlich auf der Polizeihauptwache Bern-West zu melden. Diesen Auflagen kam der Beschuldigte nach (pag. 3936). Im Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung stellte sich zudem heraus, dass der Beschuldigte – trotz anderslautender Verfügung im erstinstanzlichen Urteil – über verschiedene Ausweisdokumente verfügt (insbesondere einen türkischer Reisepass und eine türkische Identitätskarte). Die durch die Kantonspolizei erstellten Kopien dieser Ausweise befinden sich nunmehr in den Akten (pag. 3943 ff.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein Leumundsbericht (pag. 4048 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 4025 f.) eingeholt. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurden der Beschuldigte, der Straf- und Zivilkläger 1 sowie zwei Sachverständige, die Herren P.________ (IRM Bern) und Q.________ (Forensisches Institut Zürich), befragt. Rechtsanwalt B.________ reichte mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 seine in der ersten obergerichtlichen Verhandlung vorgetragenen, aber damals nicht zu den Akten erkannten Plädoyernotizen ein (pag. 3951 ff.). Diese wurden mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 zu den Akten genommen (pag. 4021 f.).

6 Anlässlich der zweiten oberinstanzlichen Verhandlung stellte Rechtsanwalt B.________ den Antrag, seine Plädoyernotizen einreichen zu dürfen. Die Kammer fällte den Beschluss, diese Notizen ausnahmeweise entgegen zu nehmen (pag. 4098). 5. Anträge der Parteien 5.1 Beschuldigter In der oberinstanzlichen Verhandlung stellte und begründete Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten folgende Anträge (pag. 4120 f.): Hauptanträge 1. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der vorsätzlichen Tötung, des Raufhandels und des Angriffs (= Anklageziffern 1, 2 und 4) freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei für die rechtskräftige Verurteilung wegen Widerhandlugen gegen das Waffengesetz mit einer teilbedingten Geldstrafe von maximal 120 Tagessätzen zu bestrafen. 3. Die Sicherheitsleistung von CHF 100‘000 sei freizugeben. 4. Die Zivilforderungen der Privatklägerschaft seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 5.1 Dem Beschuldigten sei für die unschuldig erlittene Haft von 326 Tagen Schadenersatz in der Höhe von CHF 48‘900 und eine Genugtuung von CHF 55‘000 zuzusprechen. 5.2 Dem Beschuldigten sei für die Wahlverteidigung eine Prozessentschädigung gemäss der eingereichten sowie bereits aktenkundigen Honoranten zuzusprechen. 6. Aufgrund der Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz seien die Verfahrenskosten im Umfang von maximal 5 Prozent dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die übrigen Kosten seien vom Staat zu tragen. Eventualanträge 1. Der Beschuldigte sei der vorsätzlichen Tötung, begangen in Notwehrexzess, sowie des Raufhandels und des Angriffs (= Anklageziffern 1, 2 und 4) schuldig zu sprechen. Für das Tötungsdelikt sei der Beschuldigten mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren und für die weiteren Delikte mit einer teilbedingten Geldstrafe von maximal 240 Tagessätzen zu bestrafen. Die erstandene Untersuchungshaft von 326 Tagen sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe sei auf maximal 10 Monate und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. 2. Die Sicherheitsleistung von CHF 100‘000 sei freizugeben. 3. Die Genugtuungen zugunsten der Privatkläger seien gemäss dem vorinstanzlichen Urteil zuzusprechen. Die von der Vorinstanz festgesetzten Prozessentschädigungen zugunsten der Privatklägerschaft seien infolge Selbstverschuldens N.________ gebührend zu reduzieren.

7 5.2 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin R.________ stellte und begründete ihrerseits folgende Anträge (pag. 4118 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18.09.2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ von der Anschuldigung der Freiheitsberaubung und der Nötigung freigesprochen wurde, unter anteilsmässiger Ausscheidung von Verfahrenskosten und unter anteilsmässiger Ausrichtung einer Entschädigung; 2. A.________ der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt wurde; 3. der A.________ mit Urteil des Bezirksamtes Baden vom 11.12.2009 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 80.00 widerrufen wurde. 4. die beschlagnahmten Gegenstände teilweise eingezogen wurden und teilweise der berechtigten Person zurückzugeben sind sowie die Verwendung des beschlagnahmten Geldes zur anteilsmässigen Deckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der vorsätzlichen Tötung, begangen in Notwehrexzess am 26.12.2011 in S.________ (Ort) zum Nachteil von N.________; 2. des Raufhandels, begangen am 26.12.2011 in S.________ (Ort); 3. des Angriffs, begangen am 17.11.2011 in T.________ (Ort) zum Nachteil von O.________ III. A.________ sei gestützt darauf sowie auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.2 in Anwendung der Artikel 16 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 111, 133, 134 StGB; Art. 7, 7a, 8, 27 und 33 Abs. 1 Bst. a WG; Art. 12 Abs. 1 WV, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 326 Tagen; 2. zu einer Geldstrafe von 106 Tagessätzen à CHF 70.00; ausmachend CHF 7'420.00, dies als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 25.05.2014; 3. zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 74'865.85; 4. zur Bezahlung der auf sein Unterliegen entfallenden ersten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10'400.00. Die Kosten für das Neubeurteilungsverfahren seien vom Kanton Bern zu tragen. IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

8 2. Anstelle von Sicherheitshaft seien bis zum Antritt der Freiheitsstrafe verschiedene Ersatzmassnahmen (Kontaktsperre, Sicherheitsleistung, Meldepflicht, Eingrenzung und Pass- und Schriftensperre) aufrecht zu erhalten. 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der First durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5.3 Straf- und Zivilkläger 1 Der Straf- und Zivilkläger 1 stellte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung sinngemäss die gleichen Anträge wie seine Schwester, die Straf- und Zivilklägerin 2. Es wird an dieser Stelle darauf verwiesen (nachfolgend Ziff. 5.4). 5.4 Straf- und Zivilkläger 2 bis 4 In Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung reichte Rechtsanwalt E.________ für D.________ (Straf- und Zivilklägerin 2) sowie F.________ und G.________ (Straf- und Zivilkläger 3 und 4) folgende Anträge schriftlich ein (pag. 4057): 1. Die Berufung sei abzuweisen, und es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. September 2016 vollumfänglich zu bestätigen. 2. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 3. Die den Privatklägern im oberinstanzlichen Verfahren entstandenen Anwaltskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5.5 Straf- und Zivilklägerinnen 5 und 6 Rechtsanwalt J.________ reichte für die Straf- und Zivilklägerinnen 5 und 6 nachfolgende Anträge schriftlich ein (pag. 4114): 1. Die Berufung sei abzuweisen, und es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 15.09.2016 vollumfänglich zu bestätigen. 2. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 3. Die den Privatklägerinnen im oberinstanzlichen Verfahren entstandenen Anwaltskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6. Gegenstand der Neubeurteilung und Kognition der Kammer Ausgangspunkt des Neubeurteilungsverfahrens ist das Urteil des Bundesgerichts 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 (pag. 3790 ff.). Das Bundesgericht sah im Umstand, dass die Kammer den Beschuldigten in der mündlichen Berufungsverhandlung weder zur Person noch zur Sache befragt hat, eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Eine solche Befragung hätte vom Gericht aus eigener Initiative, d.h. ohne entsprechenden Antrag der Verteidigung, von Amtes wegen durchgeführt werden müssen. Es obliege der Verfahrensleitung, den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensgang sicherzustellen. Dabei sei unerheblich, ob eine klassische «Aussage gegen Aussage»-Konstellation vorliege, denn zweifellos gebe es zahlreiche widersprüchliche Aussagen (E. 4.3.3 des bundesgerichtlichen Urteils,

9 pag. 3810). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde insofern teilweise gut. Es hob das obergerichtliche Urteil von Gesetzes wegen auf und wies die Sache zur korrekten Durchführung der Berufungsverhandlung zurück (E. 6 des bundesgerichtlichen Urteils, pag. 3813). Alle weiteren formellen Rügen des Beschuldigten, insbesondere die angebliche Verletzung seiner Teilnahmerechte sowie die fehlende Protokollierung des Parteivortrags durch die kantonalen Gerichte, wies das Bundesgericht hingegen ab (E. 1 bis E. 3 des bundesgerichtlichen Urteils). Diese Feststellungen sind für die Kammer verbindlich (vgl. dazu BSK BGG-MEYER/DORMANN N. 18 zu Art. 107 BGG m.w.H., sowie BGE 135 III 334 E. 2; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3.1). Ergibt sich aus der Urteilsbegründung des Bundesgerichts, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handelt, gilt das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt (BGE 122 I 250 E. 2b). Die kantonale Instanz hat sich demnach bei der neuen Entscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Damit steht fest, dass die im ersten oberinstanzlichen Verfahren behandelten formellen Rügen des Beschuldigten nicht mehr Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens sind. Verfahrensthemen sind hingegen gestützt auf diese Überlegungen die folgenden: - erneute Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung betreffend die Vorwürfe der vorsätzlichen Tötung, des Raufhandels sowie des Angriffs nach durchgeführter Einvernahme des Beschuldigten, des Straf- und Zivilklägers 1 sowie der beiden Sachverständigen; - rechtliche Würdigung; - eventuell Strafzumessung betreffend die angefochtenen Punkte; - Beurteilung der Zivilklagen; - Verfahrenskosten des erstinstanzlichen sowie des ersten und zweiten oberinstanzlichen Verfahrens; - Festsetzung der (amtlichen) Entschädigungen für das erstinstanzliche sowie das erste und zweite oberinstanzlichen Verfahren; - Verfügungen betreffend Ersatzmassnahmen, DNA/erkennungsdienstliche Daten und Mitteilungen. Aufgrund der bloss beschränkten Berufung des Beschuldigten ist das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. September 2015 bezüglich der Freisprüche gemäss Ziffer I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (angebliche Freiheitsberaubung z.N. O.________, angebliche Nötigung z.N. K.________, je mit entsprechenden Kostenfolgen), der Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Ziffer II.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Verfügungen gemäss Ziff. XI.1 bis XI.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie der Widerruf der mit Urteil des Bezirksamts Baden vom 11. Dezember 2009 ausgesprochenen Geldstrafe (Ziffer XII. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. https://www.swisslex.ch/AssetDetail.mvc/Show?assetGuid=4fe38550-7768-4aa2-9e23-ca9402caf415&SP=6|jko0v5#cons_2b

10 Die Kammer hat bei der Überprüfung der zu beurteilenden Punkte volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Das erste oberinstanzliche Urteil wurde einzig vom Beschuldigten ans Bundesgericht weitergezogen. Die übrigen Parteien erklärten sich – stillschweigend – mit dem Urteil vom 15. September 2016 einverstanden. Aus der Bindung an die Parteibegehren folgt ein Verbot der reformatio in peius nach bundesgerichtlicher Rückweisung (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2017 vom 17. November 2017). Damit steht fest, dass das erste oberinstanzliche Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden kann. Insbesondere darf die Strafe die damals ausgefällten 8 Jahre Freiheitsstrafe nicht übersteigen. Zudem können die Genugtuungsforderungen nicht mehr erhöht werden, wo diese gekürzt wurden bzw. keine Genugtuungsforderungen mehr gesprochen werden, wo diese abgewiesen wurden. II. Formelle Rüge Rechtsanwalt B.________ rügte in formeller Hinsicht, das Protokoll der Tatrekonstruktion sei vom verfahrensleitenden Staatsanwalt prozessrechtswidrig nicht unterzeichnet worden, was dessen Ungültigkeit zur Folge habe. Denselben Einwand brachte er schon in seiner Bundesgerichtsbeschwerde vor, wobei bereits das Bundesgericht diesbezüglich feststellte, das Protokoll sei vom Staatsanwalt und seiner Assistentin unterzeichnet worden, womit die Auffassung des Beschuldigten, die Tatrekonstruktion sei mangels Unterzeichnung durch den Staatsanwalt ungültig, der Grundlage entbehre (E. 2.2 des Urteils des Bundesgerichts 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017). Diese Feststellung des Bundesgerichts ist für die Kammer verbindlich. Infolgedessen kann die Kammer nicht noch einmal darüber befinden. Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass sich auch die Kammer davon überzeugt hat, dass das sich in den amtlichen Akten befindende Tatrekonstruktionsprotokoll ordnungsgemäss unterzeichnet ist (pag. 1784). Dem früheren Verteidiger des Beschuldigten wurde offensichtlich vorzeitig ein noch nicht unterschriebenes Exemplar des Protokolls ausgehändigt. Die Rüge des Beschuldigten wäre also ohnehin abzuweisen gewesen. III. Zum Vorfall vom 26. Dezember 2011 7. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7.1 Die Vorgeschichte Zur Vorgeschichte führte die Vorinstanz folgendes aus (pag. 3061 ff.): A.________ ist am 23.09.2004 in die Schweiz eingereist und hat am Folgetag in Vallorbe um Asyl ersucht (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 05.10.2004 in den unpaginierten Asylakten des Bundesamts für Migration). Per 01.04.2006 erhielt er eine Anstellung bei der U.________ (GmbH) im Stundenlohn (vgl. Seite 84 der Asylakten des Migrationsdienstes des Kantons Bern). Bei der U.________ (GmbH) handelt es sich um die Umzugsfirma von N.________ (pag. 2250; per 10.06.2008 Umwandlung in die V.________ (AG)). Bald schon machte sich A.________ selbständig und gründete am 20.06.2008 durch Sacheinlage des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens W.________

11 (X.________ ist die Ehefrau des Beschuldigten) die Y.________ (GmbH). Per 01.04.2011 erfolgte dann die Umwandlung in die Z.________ (AG) (vgl. www.zefix.ch, zuletzt besucht am 23.10.2015). Der ehemalige Mitarbeiter entwickelte sich damit für N.________ in Bezug auf das Geschäftsmodell, die Marktanteile und die Mitarbeiter schnell zum Konkurrenten. Anstelle eines gesunden Wettbewerbs entstand dabei mehr und mehr eine offene Feindschaft zwischen N.________ und A.________. Wobei sie sich zunehmend in die Auseinandersetzung verbissen, und sich gegenseitig vor Handelsgericht zogen (vgl. pag. 1910 ff.). Dabei eskalierte der Streit im Juli 2011 mittels E-Mail Zusendungen. N.________ schrieb am 13. und 15.07.2011 in 11 E-Mails sinngemäss und immer wieder ähnlich lautend, er werde A.________ und insbesondere dessen Frau und Mutter „ficken“ (pag. 1919 ff.). Dabei griff er A.________ auch in dessen Ehre an (pag. 1931): „Ich werde deine Ehre ficken, weist du wann ich den Leuten zeigen werde, was ich dir geschrieben habe, warte du wirst sehen woher du raus gekommen bist, ich werde dich ficken du Gauner, du Lump, du hast keine Ehre, wer dich sieht, kann denken dass du ein vernünftiger Mann wärst. Ich werde dich ficken, ich und die Mitarbeiter von mir. […] Wenn du ein bisschen Manneskraft besitzt, gibst du mir eine Adresse oder ein Treffpunkt damit ich dorthin komme und deine Frau und deine Mutter ficken kann okey. Ich warte auf deine Antwort du Kuppler, du Luder.“ A.________ antwortete darauf mit E-Mail vom 18.07.2011 (pag. 1899 ff.). Insbesondere schrieb er dabei (pag. 1904): „So, und jetzt entschuldigst du dich bei mir für alle Beschimpfungen. Wenn du beschimpfen oder deine Wut ausleben willst, dann richte diese an mich persönlich. Ich glaube du hast mich schon verstanden. Ich habe dir gesagt. Die ganze Angelegenheit ist für mich ab jetzt ein Grund für eine Blutrache. Ich bin nicht so breit gefächert wie du und bin nicht in der Lage so viele Wörter zu schlucken. Ich kann dich diesbezüglich schon zur Rechenschaft ziehen.“ Die gegenseitigen Beschimpfungen und Beschuldigungen betreffend Schwarzarbeit, Steuerhinterziehung und Verbreiten von geschäftsschädigenden Unwahrheiten, etc. führten dazu, dass die Staatsanwaltschaft auch entsprechende Untersuchungen eröffnete (vgl. A.________ betreffend Ziff. I.1.1 hiervor, respektive pag. 7). In diesen Verfahren wurden am 22.12.2011 sowohl bei N.________ wie auch bei A.________, respektive deren Firmen Hausdurchsuchungen durchgeführt (vgl. pag. 356; die entsprechenden Akten befinden sich jedoch nicht bei den Akten des vorliegenden Verfahrens). Mithin hatte sich der Ton zwischen den beiden Firmeninhabern – Rechtsanwalt L.________ verwendete im Parteivortrag den Begriff „Platzhirschen“ – ab Sommer 2011 zunehmend verschärft. Mit den Hausdurchsuchungen am 22.12.2011 wurde zudem in die jeweiligen Geschäfts- bzw. Privatbereiche eingegriffen, so dass die Voraussetzungen vorhanden waren, dass eine nächste direkte Begegnung handgreiflich eskalieren könnte. So kam es denn auch, dass die beiden am Nachmittag des 26.12.2011 im Restaurant AA.________ in AB.________ (Ort) aufeinandertrafen. Die Kantonspolizei Bern fasste dieses Geschehen im Rapport wie folgt zusammen (pag. 363 ff.): „Am Montagnachmittag des 26.12.2011 treffen sich A.________ und AC.________ im Büro der Z.________ (AG) in AD.________ (Ort) an der AE.________ (Adresse). Um ca. 17:00 Uhr fahren die beiden dann gemeinsam zum Restaurant „AA.________" an der AF.________ (Adresse) in AB.________ (Ort), wo sie ca. 5 Minuten später ankommen. Für diese Fahrt benutzen sie das Fahrzeug von A.________, einen weissen BMW X6, mit den Kontrollschildern .________. Das Restaurant AA.________ wird überwiegend von türkischen Staatsangehörigen besucht und gilt als ein Treffpunkt von Türken in Bern. http://www.zefix.ch

12 Im Lokal geraten N.________ und A.________ in einen Streit, der in eine Schlägerei ausartet. Wer diesen letztlich angezettelt hat, lässt sich heute nicht mehr nachvollziehen. Jedenfalls mischen sich zahlreiche Personen ein, um die beiden zu trennen. […] Beim Versuch, die beiden zu trennen, geraten nun auch AG.________ und AC.________ aneinander. […] Nach der Trennung von A.________ und N.________ verlassen A.________ und AC.________ das Lokal und begeben sich nach draussen, wo AC.________ mit AH.________ telefoniert. Er erzählt ihm von der Schlägerei im AA.________ und bittet ihn um Hilfe. AH.________ fährt in der Folge zusammen mit AI.________ vom AJ.________ (Ort) aus nach AB.________ (Ort) zum Restaurant AA.________. Für die Fahrt benutzen sie ein AK.________ (Auto eines Pizza-Kuriers) welches auch entsprechend beschriftet und deutlich als solches zu erkennen ist. In AB.________ (Ort) treffen sie zahlreiche Personen vor dem AA.________ an, die Stimmung ist nach wie vor aufgeheizt und AH.________ fordert A.________ auf, in den BMW X6 zu steigen. Gemeinsam fahren sie zum Büro der Z.________ (AG) an der AE.________ (Adresse). Später tauchen auch AC.________ und AI.________ an der AE.________ (Adresse) auf. C.________, AL.________ und AM.________ halten sich während der Zeit, als die Schlägerei im AA.________ stattfindet, in AN.________ (Ort) auf. N.________ telefoniert seinem Bruder C.________ und erzählt ihm davon. C.________ selber telefoniert noch mit seinem Cousin, AG.________, welcher ihm erzählt, dass drei Personen N.________ zusammengeschlagen haben sollen. Aufgrund dieser Informationen fährt C.________ mit seinem Fahrzeug, ein grauer Mercedes Benz S350, ________, zusammen mit seiner Ehefrau AO.________ und seiner Tochter AP.________ von AN.________ (Ort) nach AQ.________ (Ort), in das Büro der „V.________ (AG)". Auch AL.________ und dessen Ehefrau AR.________ sowie AM.________ und dessen Ehefrau AS.________ fahren nach AQ.________ (Ort). Nach der Schlägerei im AA.________ bleibt N.________ noch im Innern des Lokals. Bei ihm bleiben unter anderem sein Cousin AG.________ sowie AT.________. Nach einem Kaffee fahren N.________ und AG.________ mit dem Fahrzeug von N.________, einem weissen BMW M5, Kontrollschilder ________, weg. AT.________ folgt den beiden mit seinem dunklen Passat, da er Angst hat, dass die Situation wieder eskalieren könnte. AT.________ erklärte [pag. 1137 Z 59 ff.]: „…Ich habe dem N.________ vorher mitgeteilt, dass ich ihm nachfahren würde und besorgt sein werde, dass er nach Hause gehe... Am Anfang sind keine weiteren Fahrzeuge N.________ gefolgt. Später kam noch ein anderes hinzu. N.________ versuchte mich abzuhängen. Beim Kreisel fuhr N.________ dann Richtung Autobahn. Ich verlor kurz den Anschluss, konnte ihn jedoch auf der Autobahn wieder einholen. Auf dem AU.________ (Viadukt) sah ich dann, dass noch ein AK.________ (Auto eines Pizza- Kuriers) folgte. Dieses Auto sah ich bereits vorher vor dem AA.________. Ich weiss, dass dieses AK.________ (Auto eines Pizza-Kuriers) AI.________ gefahren hat. Ich folgte dem N.________ bis zur Ausfahrt AV.________. Dort verfolgte ihn auch das AK.________ (Auto eines Pizza-Kuriers). Ich versuchte N.________ telefonisch zu erreichen. Ich erreichte ihn und sagte ihm, dass er von einem AK.________ (Auto eines Pizza-Kuriers) verfolgt werde. Ich telefonierte auch dem AW.________ und bat diesen, dass er dem Beifahrer von AI.________ mitteilen solle, dass sie es mit N.________ nicht übertreiben sollen. Die Leute aus dem AK.________ (Auto eines Pizza- Kuriers) haben mich nicht gesehen... Das AK.________ (Auto eines Pizza-Kuriers) fuhr dann bei der AV.________-Kreuzung in Richtung Stadion (AX.________ (Name eines Stadions)). Ich selber fuhr nach AQ.________ (Ort) zur Firma V.________ (AG). Dort traf ich vor dem Büro auf N.________ und C.________. N.________ fragte mich, ob ich wisse, wo sich die Pizzeria vom Auto, welches ihn verfolgt habe, sei. Ich sagte zu ihm, dass ich das nicht wisse. Ich fragte N.________, was er nun vorhabe. Er sagte mir, dass er nun der Polizei anrufen werde. Er hatte Angst, dass ein Überfall auf ihn stattfinden werde und hat sogleich in meiner Gegenwart der Polizei telefoniert…“ AT.________ erklärt weiter, dass N.________ dann tatsächlich weggefahren ist. Er hätte ihm gesagt, dass er nun zur Polizei in AQ.________ (Ort) fahren wolle. Er sei alleine weggefahren. Später telefoniert AT.________ erneut mit N.________. Er fragt ihn wo er sei [pag. 1137 Z 101 ff.]: „…Er sagte mir, dass er in S.________ (Ort) sei. Daraufhin bin ich wütend geworden und fragte ihn, was er dort zu suchen ha-

13 be. Ich sagte zu ihm, dass ich auch dorthin kommen werde. Alle Leute, welche sich beim V.________ (AG) in AQ.________ (Ort) befanden fuhren dann Richtung S.________ (Ort). Etwas vor S.________ (Ort) wendeten wir und alle fuhren zum Lokal AA.________ nach AB.________ (Ort). Dort trafen wir auf dem Parkplatz auf N.________. Ich parkierte dort mein Auto. Bei N.________ seinem l-Phone sah ich dann, dass er auf dem Display die Adresse des AY.________ (Pizzeria) hatte. C.________ und N.________ fuhren dann mit dem BMW M5 weg.“ Bemerkung: Aus der „web history" des iPhone von N.________ konnten die entsprechenden Verbindungsdaten erhoben werden. Demnach suchte er mit verschiedenen Suchbegriffen nach der AY.________ (Pizzeria) im Internet, und zwar in der Zeitspanne von 18:25 bis zum Sucherfolg um 18:34 Uhr. Zu dieser Zeit telefoniert C.________ mit AZ.________, einem Mitarbeiter der V.________ (AG). C.________ sagt zu ihm, dass er 2 bis 3 Personen mitnehmen und ins Büro nach AQ.________ (Ort) kommen soll. Da AZ.________ kein Auto besitzt, wird dieser von AG.________ und AM.________ zu Hause abgeholt und nach AQ.________ (Ort) ins Büro gefahren, wo er angeblich auf die Frauen aufpassen soll. Währendem fahren C.________ und AT.________ nach S.________ (Ort). Auf der Fahrt dorthin telefoniert C.________ mit seinem Bruder N.________, welcher nun in AB.________ (Ort) vor dem AA.________ steht. Auch AG.________, AM.________ und AZ.________ fahren nun nach AB.________ (Ort). In AB.________ (Ort) steigt N.________ in seinen BMW, wo er eine SMS erhalten haben soll und danach wegfährt. Im BMW sitzen auch C.________ und AZ.________. Beide erklären später lapidar bei den Einvernahmen, dass sie nicht hätten herumstehen wollen und deshalb in den BMW eingestiegen seien. N.________ fährt auf dem direkten Weg in BA.________ (Ort), wo er sein Fahrzeug neben der BB.________ (Tankstelle) an der BC.________ (Adresse) parkiert. Die drei steigen aus und wollen anfänglich zu Fuss zur AY.________ (Pizzeria) an der BD.________ (Adresse), wo auch der weisse BMW X6 von A.________ steht. Nun fährt auch der Mercedes von C.________ vor. Im Fahrzeug sitzen BE.________ als Fahrer, AG.________ als Beifahrer und im Fond des Fahrzeuges AT.________ und AL.________. Die vier fahren vorerst aus Richtung S.________ (Ort) herkommend zu weit und müssen deshalb wenden. Sie werden telefonisch von N.________ dirigiert, welcher den Mercedes vorbeifahren gesehen hat. Als sie nach dem Wenden auf Höhe des BF.________ (Kreisel) sind, verlassen A.________ und AI.________ die Pizzeria. Die beiden steigen in den BMW X6 ein und fahren auf der BG.________ (Strasse) in Richtung BH.________ (Strasse) davon. N.________ und AZ.________ steigen sofort in den BMW M5 und folgen dem BMW X6 von A.________. Dieser muss bei der Haltestelle BA.________ hinter einem Bus warten. N.________ fährt auf Höhe der Haltestelle schräg zwischen den BMW X6 und einen Bus von BERNMOBIL, so dass A.________ nicht weiterfahren kann. […]“ Auf diese Ausführungen der Vorinstanz bzw. die dort zitierte Darstellung der Kantonspolizei Bern wird an dieser Stelle verwiesen. Ergänzend dazu hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, N.________ habe am 26. Dezember 2011 um 17:40:41 tatsächlich den Polizeinotruf gewählt (Gesprächsdauer 00:01:37). Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass es sich beim erwähnte Sucherfolg der Internetrecherche von N.________ um die Website http://www.starpizzabern.ch gehandelt habe, welche er am 26. Dezember 2011 um 18:34:39 besucht habe (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 3065). Diese Seite enthält noch heute (besucht am 12. November 2018) unter anderem die Adresse AY.________ (Pizzeria), BD.________ (Adresse), AJ.________ (Ort). Mit Blick auf den späteren Verlauf der Geschehnisse ist nicht unwesentlich, dass sich der Beschuldigte und N.________ bereits im Rahmen der Auseinandersetzung im Restaurant AA.________ offenbar gegenseitig mit dem Tod bedrohten (vgl. die

14 Aussagen von AT.________ vom 26. Januar 2012, pag. 1136 Z. 49 f.). Ergänzend ist zudem festzuhalten, dass der Beschuldigte nach der Auseinandersetzung mit N.________ im Restaurant AA.________ in sein Büro fuhr und dort seine Waffe behändigte (Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner ersten Einvernahme, pag. 818 Z. 132 ff; bestätigt auf pag. 854 Z. 153 ff.). Kurz zusammengefasst lässt sich zur Vorgeschichte also festhalten, dass es am 26. Dezember 2011 zu einem handgreiflichen Streit zwischen dem Beschuldigten und N.________ im Restaurant AA.________ kam. Danach wollte sich der Beschuldigte einerseits verstecken, weshalb er sich in die AY.________ (Pizzeria) zurückzog. Andererseits scharte er aber Leute um sich und bewaffnete sich mit einer Pistole. N.________ machte derweil das Gleiche und organisierte seinerseits Leute von überall her (sein Bruder sowie weitere Verwandte kamen sogar extra aus AN.________ (Ort) bzw. Biel). Ein beschriftetes Auto der AY.________ (Pizzeria) (darin sassen AI.________ und AC.________) fuhr N.________, der sich in sein Geschäft in AQ.________ (Ort) begab, bis ins AV.________ nach. N.________ schloss gestützt darauf, dass sich der Beschuldigte in dieser AY.________ (Pizzeria) aufhalten könnte und machte die Adresse des Lokals im BA.________ (Ort) ausfindig. In der Folge besammelten sich die N.________-Leute im Bereich des Restaurants AA.________ und verschoben sich dann ins BA.________ (Ort). Der Beschuldigte sah die anrückenden N.________-Fahrzeuge und schätzte die Situation für sich als bedrohlich ein. Die Wegfahrt des Beschuldigten von der AY.________ (Pizzeria) war nicht nur – wie dies die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung ausführte - «ein sich im ersten Moment nicht einem Angriff stellen wollen», sondern eine eigentliche Flucht Richtung Stadt. Davon wurde der Beschuldigte jedoch durch N.________ abgehalten, indem dieser sein Fahrzeug im Bereich der Tramhaltestelle BA.________ (Ort) quer vor dasjenige des Beschuldigten stellte und diesen so an der Weiterfahrt hinderte. Wie es dann weiterging und was sich nach dem Ausbremsen ereignete, ist Teil der nachfolgenden Sachverhaltsermittlung. Rechtsanwalt B.________ brachte im Neubeurteilungsverfahren sechs Sachverhaltselemente vor, bei welchen er zu einem anderen Schluss kam als die Vorinstanz bzw. die Kammer in ihrem ersten Urteil. Staatsanwältin R.________ nahm in ihrem Plädoyer im Neubeurteilungsverfahren zu diesen Fragen Stellung. Alle sechs Elemente sind zentral mit Blick auf die rechtliche Würdigung der Geschehnisse. Auch die Kammer folgt in ihren Ausführungen diesen sechs Punkten, weil so alle für die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts relevanten Fragen chronologisch geklärt werden können. 7.2 Vorbemerkung Zur nachfolgenden Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass für viele der zu klärenden, zentralen Fragen als einziges Beweismittel Aussagen von Zeugen und Beteiligten, d.h. des Beschuldigten sowie von weiteren Personen, die entweder dem Lager des Beschuldigten oder demjenigen von N.________ zuzuordnen sind, vorliegen. Was die Würdigung der Aussagen der Beteiligten betrifft, so führte Staatsanwältin R.________ zu Recht aus, diese würden allesamt dazu neigen, den eigenen Tatbeitrag als möglichst gering erscheinen zu lassen. Insoweit ist auch die Kritik der Verteidigung berechtigt, wonach für die Sachverhaltsfeststellung nicht vorab

15 und in erster Linie von den Aussagen der N.________-Leute ausgegangen werden dürfe. Vielmehr sind hierfür primär die Aussagen der unbeteiligten Zeugen massgebend. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich beim Ausbremsen und den verschiedenen (zeitlich und örtlich!) Handgemengen inkl. Schussabgabe - notabene alles unter Beteiligung mehrerer Personen - um ein aussergewöhnliches, äusserst komplexes und dynamisches Geschehen handelte. Vieles passierte an verschiedenen Orten praktisch gleichzeitig. Niemand verfolgte indessen das Geschehen schön chronologisch vom Anfang bis zum Ende, insbesondere beobachtete niemand den Moment der Schussabgabe. Die Zeugen – alle erkannten die Gefährlichkeit der Situation – versteckten sich, gingen in Deckung, fuhren bereits davon oder waren im entscheidenden Moment noch gar nicht anwesend. Sie nahmen folglich nur Sequenzen wahr und waren schlicht damit überfordert, alles zu erfassen und einzuordnen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass keiner der unbeteiligten Augenzeugen bewusst falsche Angaben machen wollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass jeder Zeuge seine Wahrnehmungen jeweils nach bestem Wissen und Gewissen zu Protokoll gegeben hat. Die dabei entstandenen Widersprüche lassen sich mit den soeben geschilderten Umständen erklären. Entgegen der Auffassung der Verteidigung hilft eine wissenschaftliche bzw. aussagepsychologische Analyse der besagten Zeugenaussagen in einer solchen Situation nicht weiter. Aufgrund der zahlreichen Zeugenaussagen ergibt sich jedenfalls ein Gesamtbild, welches einen Rückschluss auf die tatsächlichen Geschehnisse zulässt. 7.3 Wurde der Beschuldigte von N.________ aus dem Auto gezogen oder stieg er selbständig aus? Rechtsanwalt B.________ kam in seinem Parteivortrag – gestützt auf die Aussagen von AH.________ und BI.________ – zum Schluss, dass der Beschuldigte von N.________ aus seinem Auto gezogen worden ist. Insbesondere machte er geltend, es sei auf die glaubhaften Aussagen des unbeteiligten Augenzeugens BI.________ und nicht auf die Angaben des in höchstem Masse gestressten Beschuldigten abzustellen. Der Beschuldigte selber schilderte immer wieder konstant und nachvollziehbar, er sei selber aus seinem Fahrzeug ausgestiegen. Er erwähnte – bis zur letzten Befragung anlässlich der zweiten oberinstanzlichen Verhandlung – zu keinem Zeitpunkt, von N.________ aus seinem Auto gezogen wurde. Bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme am 27. Dezember 2011, also am Tag nach dem Vorfall, sagte der Beschuldigte der Polizei gegenüber (pag. 816 Z 37 ff.): «Ich stieg nun auch aus. Damit N.________ mich nicht schlagen konnte, er war mir von allen am nächsten, ging ich sofort auf ihn los. Ich habe ihn mit beiden Händen an den Kleidern, vorne auf Brusthöhe, gepackt und ihn seitwärts auf den Boden gelegt.» Am gleichen Tag sagte er gegenüber der Staatsanwaltschaft auf deren Fragen (pag. 831 Z 302 ff.): «Sind Sie ausgestiegen? Es sind zuerst die anderen ausgestiegen und ich musste auch aussteigen. N.________ hat einen Baseballschläger aus dem Kofferraum genommen und ich musste auch aussteigen. Wenn ich im Auto sitze, wie kann ich eine Antwort geben, wenn er mit dem Schläger auf mein Auto schlägt? Wieso sind Sie ausgestiegen? Ich konnte nichts anderes machen. Aussteigen war besser als im Auto bleiben. […] Ich dachte, dass aussteigen und kämpfen besser ist als im Auto sitzen.» Am 2. Februar 2012 bestätigte er seine diesbezüglichen Aussagen gegenüber der Polizei (pag. 859 Z 430 ff.) ebenso am

16 30. Mai 2012 anlässlich der Rekonstruktion (pag. 1777 Z 160 f.) und am 12. November 2013 in der Schlusseinvernahme (pag. 927 Z 618 f.) gegenüber der Staatsanwaltschaft. Diese Aussagen des Beschuldigten zeigen klar, dass er sich im Moment des Ausbremsens einem Kampf stellen wollte. Erst anlässlich der zweiten oberinstanzlichen Verhandlung machte der Beschuldigte geltend, er könne sich nicht mehr erinnern, ober er selber ausgestiegen oder ob er herausgezerrt worden sei. Auf Vorhalt seiner ersten Aussagen führte der Beschuldigte aus (pag. 4088 Z. 16 ff.): «Ja genau. Ich kann mich aber nicht mehr erinnern. Es ist soviel gleichzeitig passiert. Falls ich selber ausgestiegen bin, so wäre es für mich nicht in Ordnung gewesen, im Auto zu bleiben. Wenn jemand auf mich geschossen hätte, hätte mir das Auto nicht geholfen. Ich kann mich aber nicht erinnern, ob ich selber ausgestiegen bin.» Allerdings sprach der Beschuldigte bereits bei der nächsten Frage wieder von «aussteigen» und machte auch entsprechende Verknüpfungen. So führte er auf den Vorhalt, er sei sofort auf N.________ losgegangen, aus (pag. 4088 Z. 23 ff.): «Stimmt. Er war schon bewaffnet, als ich ausgestiegen bin. Er hat einen Baseballschläger aus dem Kofferraum genommen. Als erste Reaktion bin ich auf ihn losgegangen.» Insgesamt machte der Beschuldigte zur Frage, wie die Auseinandersetzung mit N.________ begann, also klare und deutliche Aussagen. Er schilderte nachvollziehbar und detailliert seine Überlegungen, weshalb er ausstieg und warum es für ihn keine Option war, im Fahrzeug zu bleiben. Gestützt auf diese Aussagen bleibt kein Raum für die Annahme der Verteidigung, wonach der Beschuldigte aufgrund seiner enormen Stress-Situation und der Geschehensdynamik über ein stark eingeschränktes Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögen verfügt habe. Der Beschuldigte differenzierte von seiner ersten Einvernahme an klar, woran er sich zu erinnern vermochte und woran nicht. So gab er beispielsweise bereits in der ersten Befragung bei der Polizei an, er könne sich nicht daran erinnern, wohin er gezielt habe, als er geschossen habe (pag. 817 Z. 59 f.). Auch gab er von Beginn weg an, sich nur an eine Schussabgabe erinnern zu können (pag. 832 Z. 345 f.) und dass er sich nicht erinnern könne, N.________ mit der Schusswaffe geschlagen zu haben (pag. 902 Z. 43 f.). Es ist also davon auszugehen, dass wenn der Beschuldigte betreffend das Aussteigen tatsächlich über Erinnerungslücken verfügen würde, er dies auch so zu Protokoll gegeben hätte. Diesen Aussagen des Beschuldigten gegenüber stehen die Aussagen von AH.________ und BI.________. Beide schilderten, der Beschuldigte sei von seinem Angreifer aus dem Auto gezogen worden. Dennoch vermögen diese Aussagen nach Auffassung der Kammer an der überzeugenden Darstellung des Beschuldigten keine Zweifel hervorzurufen. AH.________ schilderte erstmals anlässlich seiner vierten Einvernahme, «sie» hätten den Beschuldigten aus dem Auto gezogen (pag. 1030 Z. 231). Vorher gab er stets an, erst viel später auf die Szene beim Fahrzeug aufmerksam geworden zu sein: Er sei vom Restaurant weggelaufen und habe sich auf der Höhe der Tankstelle befunden, als er zurückgeblickt und gesehen habe, dass sich viele Personen auf der Strasse befunden hätten. Als er dort angekommen sei, sei N.________ bereits auf dem Boden gelegen (pag. 996 Z. 84 ff.; pag. 1004 Z. 269 ff.; pag. 1015 Z. 179 ff.). Dabei fällt auf, dass er anlässlich seiner vierten Befragung nicht nur die-

17 se Aussage anpasste. Er änderte vielmehr die Schilderung der gesamten Geschehnisse zugunsten des Beschuldigten (pag. 1030 ff.); so sprach er plötzlich von einer überstürzten Flucht des Beschuldigten, nachdem dieser N.________ gesehen habe, von einem Gerangel vor der Schussabgabe, wobei der Beschuldigte massiv bedrängt worden sei und sich sogar ein Schuss gelöst habe, welcher N.________ dann schliesslich getroffen habe etc. Als Grund für seine Kehrtwendung gab er an, damals noch beim Beschuldigten gearbeitet zu haben. Er habe deshalb nicht sagen wollen, dass dieser eine Pistole in der Hand gehalten habe. Damals habe er noch Angst gehabt, jetzt habe er keine Angst mehr (pag. 1031 Z. 241 ff.). Diese Begründung leuchtet nicht ein, zumal AH.________ auch noch zum Zeitpunkt der vierten Befragung für den Beschuldigten arbeitete (pag. 1025 Z. 21 ff.). Für die Kammer steht mithin fest, dass auf die letzten Aussagen von AH.________ nicht abgestellt werden kann. Selbst die Verteidigung räumte anlässlich ihres oberinstanzlichen Parteivortrags ein, an der Glaubwürdigkeit AH.________s seine gewisse Zweifel angebracht. Der Zeuge BI.________ gab anlässlich seiner Einvernahme am 28. Dezember 2011 bei der Polizei Folgendes zu Protokoll (pag. 1636 Z. 35 ff.): «Als Erstes stieg der Lenker des verbreiteten Fahrzeugs aus und ging zurück zum BMW, öffnete die Fahrertür und zog den Lenker aus dem Fahrzeug. Ich habe nicht gesehen wie heftig er diesen aus dem Fahrzeug zog. Danach hielt er den Lenker des MWX mit dem Rücken zu sich und zog diesen vor die tiefergelegte Limousine.» Bei der Staatsanwaltschaft führte BI.________ aus (pag. 1646 Z. 73 ff.): «Es passierten sehr viele Sachen gleichzeitig. Als erstes sah ich das Fahrzeug, welches ausgebremst hat. Aus diesem Fahrzeug sah ich zwei Personen aussteigen. Die Personen stiegen aus der Fahrertür und der Beifahrertüre aus. Der Fahrer dieses Autos ging zum seinem Kofferraum und öffnete diesen. Der Kofferraum war offen und er behändigte einen Schlagstock oder einen Baseballschläger. Er ging nach hinten zum Geländewagen, er öffnete die Türe auf der Fahrerseite und zog den Fahrer aus dem Auto. Er packte den Fahrer des Geländewagens am Kragen und ging mit ihm an seinem Fahrzeug vorbei Richtung Strassenmitte. Höhe Fussgängerstreifen kamen die beiden zusammen zu Fall.» Auch wenn es sich bei BI.________ um einen unbeteiligten Dritten handelt, welcher seine Wahrnehmungen sicherlich nach bestem Wissen und Gewissen wiedergegeben hat, vermag diese Aussage die konstanten Schilderungen des Beschuldigten selber nicht zu widerlegen. Die Kammer geht davon aus, dass der Zeuge BI.________ von den Geschehnissen nach dem Verlassen des Fahrzeugs (Schlagen und Ziehen der beiden Kontrahenten direkt vor dem Fahrzeug des Zeugen BI.________) auf den Ablauf beim Aussteigen geschlossen haben muss. So geht aus dem Plan auf pag. 1649, wo BI.________ die Positionen der Fahrzeuge und Geschehnisse einzeichnete, hervor, dass er betreffend die Szene bei der Fahrertüre von Fahrzeug Nr. 2 (Fahrzeug des Beschuldigten) nur über eine eingeschränkte Sicht verfügte. Aufgrund der Fahrzeugpositionen (Beschuldigter, N.________, Zeuge BI.________) war die Sicht auf die Fahrertüre des Beschuldigten einerseits durch N.________ verdeckt und andererseits konnte der Zeuge BI.________ N.________ nur von (schräg-)hinten sehen. Selbst wenn N.________ die Fahrertüre des Beschuldigten geöffnet hätte, konnte der Zeuge BI.________ von seinem Standort aus kaum sehen, wie der Beschuldigte dann effektiv aus dem Auto kam. Dies zeigt sich auch daran, dass BI.________ keine Aussagen zur Heftigkeit des angeblichen Herausziehens machen konnte. Überdies ist ohnehin nur schwer vor-

18 stellbar, dass es N.________ einhändig – in der anderen Hand hielt er ja den Baseballschläger – so ohne weiteres gelungen wäre, den sich wehrenden Beschuldigten aus dem Fahrzeug zu ziehen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kammer für die Frage, ob der Beschuldigte von selber ausgestiegen ist oder nicht, auf dessen eigene Aussagen abstellt. Hinweise darauf, dass er unter Stress gestanden und sich deswegen nicht mehr an den korrekten Ablauf hätte erinnern können, liegen keine vor. Auch die Aussage des Zeugen BI.________ vermag die klaren und konstanten Aussagen des Beschuldigten nicht zu entkräften. Hinzu kommt, dass es N.________ einhändig kaum gelungen wäre, den sich wehrenden Beschuldigten aus dem Fahrzeug zu ziehen. Es sprach zu diesem Zeitpunkt ja auch nichts dagegen, dass der Beschuldigte tatsächlich aussteigen wollte. Er befand sich in einer Mann-gegen-Mann- Situation. Dass sich der Beschuldigte unter solchen Umständen durchaus dem Kampf stellen kann, zeigt sein vorgängiges Verhalten im Restaurant AA.________. Die Kammer ist mithin überzeugt, dass der Beschuldigte selber aus seinem Fahrzeug ausstieg. 7.4 Wurde der Beschuldigte von N.________ nach dem Verlassen der Autos mit einem Baseballschläger auf den Kopf und zu Boden geschlagen? Rechtanwalt B.________ führte anlässlich der zweiten oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von C.________ und der Zeugin BJ.________ sei zwingend davon auszugehen, dass der Beschuldigte vom Geschädigten mit dem Baseballschläger auf den Kopf und zu Boden geschlagen worden sei. Auf die Aussagen des Beschuldigten selber, welcher einen solchen Ablauf der Geschehnisse nie erwähnt habe, könne nicht abgestellt werden. Sowohl das Wahrnehmungs- als auch das Erinnerungsvermögen des Beschuldigten seien stressbedingt stark eingeschränkt gewesen. Betreffend die Ausführungen der Verteidigung zum angeblich stark eingeschränkten Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögen des Beschuldigten kann auf das soeben unter Ziff. 7.3 sowie auf das nachfolgend unter Ziff. 7.8 Ausgeführte verwiesen werden. Auch hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten betreffend die Geschehnisse unmittelbar nach dem Verlassen der Fahrzeuge liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine beeinträchtigte Wahrnehmung oder Erinnerung vor. Der Beschuldigte schilderte konstant und nachvollziehbar ein wechselseitiges Handgemenge zwischen ihm und N.________. Gleichzeitig erwähnte er nie, zu Beginn der Auseinandersetzung von N.________ einen derart heftigen Schlag auf den Kopf erhalten zu haben, dass er gleich zu Boden gegangen wäre. Anlässlich seiner ersten Einvernahme bei der Polizei am 27. Dezember 2011 führte er aus (pag. 816 Z. 37 ff.): «Damit N.________ mich nicht schlagen konnte, er war mir von allen am nächsten, ging ich sofort auf ihn los. Ich habe ihn mit beiden Händen an den Kleidern, vorne auf Brusthöhe, gepackt und ihn seitwärts auf den Boden gelegt. Ich lag dann auf ihm, weil wir zusammen zu Boden fielen. N.________ und ich schlugen uns dann gegenseitig auf dem Boden liegend.» Gleichentags bei der Staatsanwaltschaft sagte der Beschuldigte auf Frage des Staatsanwalts, wieso er direkt N.________ angegriffen habe, aus (pag. 832 Z. 328 f.): «Er kam direkt zu mir mit dem Baseballschläger, also habe ich ihn angegriffen.» Diese Darstellung bestätigte der Beschuldigte in zahlreichen Einvernahmen (pag. 859 Z. 430 ff.; pag. 2778 Z. 30 f.;

19 pag. 2779 Z. 43 ff.). Auch anlässlich seiner Einvernahme in der Neubeurteilungsverhandlung schilderte der Beschuldigte, er sei auf N.________ losgegangen bzw. sie seien beide gleichzeitig aufeinander losgegangen. Er könne sich erinnern, dass er (der Beschuldigte) ihn gepackt und versucht habe, ihn auf den Boden zu stossen. Sie seien dann zusammen zu Boden gestürzt (pag. 4088 Z. 28 ff.). Auch schilderte er, erst nachdem sie auf den Boden gegangen seien, habe er von mehreren Personen Schläge auf den Kopf kassiert (pag. 4089 Z. 2 ff.). Auf diese Aussagen des Beschuldigten ist abzustellen. Wäre es anders gewesen, hätte der Beschuldigte dies zu Protokoll gegeben, zumal ein derart heftiger Schlag am Anfang erst recht eine Notwehrlage indizieren würde. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Verteidigung, wonach gestützt auf die Aussagen von BJ.________ und C.________ von einem Auf-den-Boden- Schlagen des Beschuldigten auszugehen sei. BJ.________ gab – von der Verteidigung nur auszugsweise zitiert – Folgendes zu Protokoll (pag. 1712 Z. 45 ff.): «Weiter habe ich gesehen, dass derjenige mit dem Baseballschläger auf eine Person, vor allem auf den Kopf, mehrmals auf ihn einschlägt. Ich kann nicht sagen zu wem diese Person gehörte die die Schläge vom Baseballschläger erhalten hat. Plötzlich habe ich gesehen wie eine Person am Boden liegt und der Andere mit der Pistole auf denjenigen schiesst der am Boden lag.» Diese von der Zeugin BJ.________ geschilderte Version entspricht, gestützt auf beide ballistischen Sachverständigen, wonach die Position «stehender Schütze – liegendes Opfer» ausgeschlossen ist (vgl. dazu auch die Ausführungen unter Ziff. 7.7 hiernach), nicht den Tatsachen. Zudem herrscht in ihrer Schilderung keine Klarheit über den Ablauf; so soll jene Person, die zunächst mehrmals der anderen Person mit dem Baseballschläger auf den Kopf geschlagen habe, sich plötzlich am Boden befunden haben. Dies macht keinen Sinn, sodass auf diese Aussagen nicht abgestellt werden kann. C.________ schilderte zum Auf-den-Boden-Schlagen des Beschuldigten in seiner ersten Einvernahme Folgendes (pag. 1386 Z 96 ff.): «Mein Bruder hat sein Fahrzeug links neben dem Fahrzeug von A.________ abgestellt. Dies habe ich in einer Distanz von ca. 500 Meter aus beobachtet. Mein Bruder stieg aus dem Auto. Alle stiegen etwa gleichzeitig aus. A.________ hatte eine Waffe in der Hand, ich weiss aber nicht in welcher Hand. Ich habe dann gesehen, wie mein Bruder vom Hintersitz einen Stock genommen hat. Ich wusste, dass dort einer ist. Ich vermag mich zu erinnern, dass ein Schuss gefallen ist und dass mein Bruder mit dem Stock 1-2 gegen A.________ geschlagen hat. Ich war ca. 10 Minuten „weg", während dieser Zeitspanne kann ich mich an nichts erinnern.» Erst im Rahmen seiner zweiten Einvernahme sagte C.________ aus, sein Bruder sei aus dem Fahrzeug gestiegen und habe mit dem Baseballschläger zugeschlagen. Er habe ein- oder zweimal zugeschlagen. Dann sei der Täter auf den Boden gefallen. In diesem Moment sei der Schuss gefallen (pag. 1393 Z 50 ff.). Anlässlich der nächsten Einvernahme schilderte C.________, dass er gesehen habe, wie sein Bruder den Beschuldigten mit dem Baseballschläger einmal auf den Kopf geschlagen habe. Er sei sehr nahe gewesen, er und sein Bruder seien fast nebeneinander gestanden (pag. 1413 Z. 485 ff.). Als sein Bruder den Beschuldigten auf den Kopf geschlagen habe, sei dieser zu Boden gefallen. Als er am Boden gelegen sei, habe er mit der Pistole geschossen (pag. 141 Z. 505 ff.).

20 Diese Aussagen von C.________ sind widersprüchlich, insbesondere hinsichtlich seiner Distanz zum Geschehen. So gab er in seiner ersten Einvernahme an, 500 Meter entfernt gewesen zu sein (gesehen haben will er dennoch alles), zuletzt will er sich direkt neben seinem Bruder befunden haben. Zudem lassen sich die Aussagen in verschiedener Hinsicht nicht mit den objektiven Erkenntnissen in Einklang bringen: - Wie noch gezeigt wird, schlossen beide ballistischen Gutachten die Möglichkeit aus, dass der Schütze am Boden gelegen haben und sein Opfer gestanden sein könnte (vgl. dazu die Ausführungen in Ziff. 7.7 hiernach). Die von C.________ geschilderte Version ist bereits aus diesem Grund unmöglich. - Hinzu kommt, dass die Version von C.________ nicht zum Verletzungsbild von N.________ passt. So wurde bei diesem eine geformte Verletzung an der linken Wange/Jochbeinregion festgestellt (vgl. die Bilder auf pag. 694 ff.), welche gemäss den Gutachtern am ehesten durch einen heftigen Anprall bzw. Schlag mit einem stumpfen Gegenstand entstanden sein muss, welcher eine haarkammartige Struktur mit einem ungefähren Abstand zwischen den «Zinken» von 2.5 mm aufweist (pag. 685). Dabei gibt es Übereinstimmungen in der Struktur eines Bereiches der Tatwaffe mit der Struktur der geformten Verletzung von N.________ (pag. 686). Gemäss dem IRM-Gutachten zeigt die Tatwaffe morphometrisch eine sehr gute Übereinstimmung in Abstand, Form und Winkel der Strukturen des Griffprofils am hinteren, rechtsseitigen Anteil des Verschlussstückes der Waffe bezogen auf die Verletzung an der linken Wange/Jochbeinregion des Opfers. Als verletzungsverursachende Struktur kommt das Griffprofil an der rechten Seite der Tatwaffe in Frage. Ob die Waffe beim Schlagen am Griff oder am Lauf gehalten wurde, kann aus rechtsmedizinischer Sicht offenbar nicht beurteilt werden (vgl. dazu aber die Erwägungen sogleich). Fest steht jedenfalls, dass die verletzungsverursachende Struktur nicht durch eine die Waffe führende Hand verdeckt war (pag. 708). Die Verletzung war frisch und entstand gemäss IRM kurz vor dem Tod von N.________. Wieviel vorher, vermochte auch das IRM nicht zu sagen (pag. 686). Damit steht für die Kammer fest, dass der Beschuldigte die Schusswaffe vor den Schüssen auch als Schlaginstrument gegen N.________ einsetzte, obwohl er dies anfänglich bestritt (pag. 860 f.). Immerhin räumte er später ein, es sei möglich, dass er ihn (N.________) am Boden mit der Waffe geschlagen habe, wobei er sich aber nicht daran erinnern könne (pag. 902, pag. 4089 Z. 23 f.). Ausgeschlossen ist mithin, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem Aussteigen von N.________ zu Boden geschlagen wurde und diesen dann von dort aus bzw. aus dieser Position erschoss. Würde man den Aussagen von C.________ folgen, so hätte der Beschuldigte gar keine Zeit für einen Schlag mit der Waffe ins Gesicht gehabt. Ebenfalls zweifelsfrei widerlegt werden kann die Darstellung des Beschuldigten, wonach er die Waffe erst am Boden liegend hervorgenommen, durchgeladen und sofort geschossen haben will. Der Abdruck der Waffe im Gesicht von N.________ und die Feststellung der Experten, wonach diese Verletzung vor dem Tod entstanden sein muss, zeigen vielmehr, dass der Beschuldigte die Waffe früher (also schon

21 während der Auseinandersetzung mit N.________) hervorgenommen hatte. Ob er die Waffe bereits in der Hand hielt, als er aus seinem Auto stieg, muss offen gelassen werden. Jedenfalls aber muss er die Waffe bei der Ausführung des Schlags anders gehalten haben als nachher bei der Schussabgabe; der Abdruck der rechten Seite der Pistole befindet sich auf der linken Wange von N.________. Die Vermutung, der Beschuldigte habe die Waffe zunächst am Lauf gehalten, liegt nahe (vgl. Ansicht 3D-Modell, pag. 697). Nur so lässt sich der Abdruck mit einem nachvollziehbaren Handlungsablauf vereinbaren. Gestützt auf diese Erwägungen kommt die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte nicht unmittelbar nach dem Verlassen des Autos von N.________ mit einem Baseballschläger auf den Kopf und so zu Boden geschlagen wurde. 7.5 Wurde der Beschuldigte vor der Schussabgabe am Boden liegend von mehreren Personen geschlagen oder nicht? Rechtsanwalt B.________ führte anlässlich der zweiten oberinstanzlichen Verhandlung aus, der Beschuldigte habe konstant geschildert, er sei vor der Schussabgabe am Boden liegend von mehreren Personen umzingelt und geschlagen worden. Die Aussagen vieler Augenzeugen sowie von AC.________ würden übereinstimmend bestätigen, dass bereits vor der Schussabgabe weitere Personen und Autos vor Ort gewesen seien. Dabei handle es sich unbestrittenermassen um Personen und Autos der N.________-Gruppe. Wie Staatsanwältin R.________ zutreffend ausführte, handelt es sich bei der Frage nach den vor und während der Schussabgabe anwesenden Personen um einen äusserst wesentlichen Aspekt, insbesondere mit Blick auf die Beurteilung der Notwehrlage einerseits und der Angemessenheit der Abwehrhandlung andererseits. Ausser Frage steht, dass der Beschuldigte von den Leuten der N.________- Gruppe massiv geschlagen wurde. Zu klären bleibt indes, ob dies bereits vor oder (gleichsam als Reaktion auf die Schüsse) erst nach der Schussabgabe war. 7.5.1 Objektive Erkenntnisse Die Vorinstanz legte in ihrem Motiv nachvollziehbar dar, dass vom Moment des Ausbremsens bis zur tödlichen Schussabgabe nur eine sehr kurze Zeit, d.h. maximal ein- bis eineinhalb Minuten vergangen sein können (pag. 3087 ff.). 7.5.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte selber machte von der ersten Einvernahme an konstant geltend, er sei bereits vor der Schussabgabe von mehreren Personen geschlagen worden. Bei der Polizei gab er am 27. Dezember 2011 zu Protokoll (pag. 816 Z. 40 ff.): «N.________ und ich schlugen uns dann gegenseitig auf dem Boden liegend. Alle anderen kamen dann herbei. Ich verspürte dann mehrere Schläge auf den Kopf […] und auch auf dem Rücken. Weil mehrere Personen auf mich schlugen, konnte ich N.________ nicht mehr halten, er entwand sich von mir. Ich lag dann alleine auf dem Boden und versuchte meine Kopf mit den Armen vor den Schlägen zu schützen. Ich dachte zu mir, dass die mich töten würden. Ich konnte nichts andres machen, ich hatte eine Pistole dabei.» Am 2. Februar 2012 schilderte der Beschuldigte, er sei mit N.________ am Boden gewesen und habe von hinten Schläge erhalten. Er habe dann gesehen, wie hinter ihm mehrere Personen gewesen seien (pag. 862

22 Z. 591 ff.). Auch am 12. November 2013 führte der Beschuldigte aus, er habe vor der Schussabgabe mehrere Schläge kassiert, mehrheitlich auf den Kopf (pag. 926 Z. 583 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erzählte der Beschuldigte, es habe zuerst einen Zweikampf zwischen ihm und N.________ gegeben (pag. 2778 Z. 30 f.). Auf die Frage, wer ihn geschlagen habe, führte der Beschuldigte aus (pag. 2778 Z. 38 ff.): «Verschiedene Personen, aus dem Mercedes. Es waren seine Familienangehörigen. […] Wir sind zusammen auf den Boden gestürzt, das weiss ich noch. Danach wurde ich geschlagen. Es war eine riesen Panik. […] Ich habe mehrere Baseballschläger festgestellt. Ich wurde auch mit Füssen getreten. In dieser Situation habe ich die Waffe vorne aus dem Hosenbund gezogen, habe eine Ladebewegung gemacht und geschossen. Dabei waren meine Hände bereits blutig.» Im Rahmen der Neubeurteilungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll (pag. 4088 Z. 33 ff.): «Ich wollte mich befreien, er kam mit dem Baseballschläger. Dann kamen weitere Personen von hinten. Ich wusste, dass die alle kommen, ich habe ja die drei Autos gesehen, als sie an der Pizzeria vorbeigefahren sind. Vorne war aber N.________, ich bin auf ihn losgegangen. Wir sind vor sein Auto, das vorderste Auto in Fahrtrichtung, gefallen. […] Wir gingen zu Boden, ich habe dann von mehreren anderen Personen Schläge auf den Kopf kassiert. Es waren mehrere Personen und Schläger. Ich habe die Baseballschläger gesehen und die Schläge gespürt.» Es sei dunkel und ein riesen Durcheinander gewesen, er wisse nicht, ob N.________ oder jemand anderes mit dem Baseballschläger geschlagen habe. Er habe von Anfang an Schläge kassiert, es seien diverse Leute aus den Autos gekommen, die hätten auch angefangen zu schlagen. Als sie (er und N.________) zu Boden gegangen seien, seien die anderen Leute auch schon dort gewesen. Diese hätten auch geschlagen. Als mehrere Personen da gewesen seien und er Schläge kassiert habe, habe er reagieren müssen. Auf die Frage, wie er die Pistole habe am Boden hervornehmen können, führte der Beschuldigte aus, man könne eine Pistole auch am Boden behändigen, wenn man sich beispielsweise mit den Füssen wehre, könne man sie mit den Händen nehmen. Er habe sie aus dem Hosenbund genommen (pag. 4089 Z. 32 ff.). 7.5.3 Aussagen der Zeugen Zahlreiche Personen waren während den Geschehnissen an der Bushaltestelle BA.________ (Ort) anwesend: Vorab die beiden Zeuginnen BK.________ und BJ.________, welche aus dem Bus Richtung BL.________ ausstiegen und dann auf die gegenüberliegende Strassenseite wechselten. Sie waren somit als erste vor Ort und bekamen den Beginn der Vorfälle mit; sie sahen die Autos heranfahren, als sie auf der anderen Seite des Fussgängerstreifens waren und weiter Richtung BA.________ (Ort)/Tankstelle liefen. Der Bus Richtung BM.________ kam erst etwas später an (als der Bus Richtung BL.________ schon weg war, wie der Chauffeur des BM.________-Busses und Zeuge BN.________ sagte; dies ergibt sich auch daraus, dass die sich bereits auf dieser Strassenseite befindlichen Zeuginnen BK.________ und BJ.________ den BM.________-Bus teilweise als sichtbehindernd beschrieben). Aus dem BM.________-Bus stiegen der Zeuge BO.________ und die Zeugin BP.________ aus. Sie bewegten sich dann vom Ausstiegsort retour in Richtung BA.________-Weg. Im Bus drin verblieb der Zeuge BQ.________. Hinter dem BM.________-Bus und noch vor dem Fussgängerstreifen befand sich der Zeuge BI.________, welcher mit seinem Auto wegen des haltenden Busses seinerseits anhalten musste.

23 Diese sieben Zeugen – BK.________, BJ.________, BN.________, BO.________, BP.________, BQ.________ und BI.________ – erachtet die Kammer als zentral: Die Zeugin BK.________ wurde zweimal befragt, einmal am 27. Dezember 2011 (pag. 1445 ff.) sowie am 24. Mai 2012 (pag. 1453 ff.). Bei der Polizei schilderte sie, dass, als sie und die Zeugin BJ.________ auf der anderen Seite auf dem Trottoir angekommen seien, ein Auto gebremst habe. Es sei zuerst ein kleines Auto und dann ein grösseres, glaublich ein BMW, gekommen. Es sei dann noch ein Bus gekommen, welcher vom BR.________ (Spital) hergekommen sei und angehalten habe. Unmittelbar danach seien zwei weitere Autos gekommen. Aus dem ersten weissen Auto sei eine Person ausgestiegen, diese (= der Fahrer) sei aggressiv gewesen. Er habe aus dem Kofferraum einen Baseballschläger geholt. Der Beifahrer des ersten, kleinen weissen Autos sei dann zum zweiten weissen Auto gegangen, habe den Beifahrer am Aussteigen gehindert und ihn dann schliesslich herausgezogen. So wie sie sich erinnern könne, habe der Fahrer des zweiten weissen Autos die Waffe gehabt. Ihre Kollegin und sie seien schockiert gewesen und seien über die Strasse gegangen. Sie hätten Angst gehabt, als sie die Schläge mitbekommen hätten. Sie hätten sich versteckt, sie habe die Polizei angerufen (pag. 1446 Z. 21 ff.). Es seien zuerst vier Personen auf der Strasse gewesen, welche sich geschlagen hätten. Es seien dann noch mehr Personen dazugekommen. Es sei meistens eine Person am Boden gewesen, auf welche sie eingeschlagen hätten. Als sie (die Zeuginnen) die Waffe gesehen hätten, seien sie abgehauen, damit nicht ihnen noch etwas passiere (pag. 1446 Z. 56 ff.). Weiter schildert die Zeugin BK.________, der mit dem Baseballschläger sei zu den zwei Personen, welche sich mit den Fäusten geprügelt hätten (die beiden Beifahrer) gegangen. Gleich unmittelbar danach sei derjenige mit der gezogenen Waffe auf die drei Personen zugekommen. In dem Moment seien ihre Kollegin und sie über die Strasse, weg vom Ganzen. Es sei alles sehr schnell, so wie ein Blitz gegangen (pag. 1447 Z. 71 ff.). Sie (die vier Personen) hätten dann begonnen zu prügeln. Ihre Kollegin und sie hätten sich in der Einstellhallen-Einfahrt versteckt. Sie seien zwischendurch wieder nach vorne um zu schauen. Als der Bus weggefahren sei, hätten sie etwas mehr gesehen. Die Männer seien sehr brutal gewesen, sie hätten jemanden am Kopf geschlagen mit dem Baseballschläger (pag. 1447 Z. 78 ff.). So wie sie es gesehen habe, seien immer zwei Personen gegeneinander gewesen. Sie habe zwei Schüsse gehört. Sie habe diese gesehen (sic!), als sie zur Garage gegangen sei. Sie habe gesehen, wie jemand verletzt am Boden gelegen habe. Auf ihn hätten sie mit dem Baseballschläger eingeschlagen. Es seien noch weitere Autos hinzugekommen, die versucht hätten zu helfen (pag. 1447 Z. 89 ff.). Derjenige mit dem Baseballschläger habe zunächst auf den Beifahrer des zweiten weissen Autos eingeschlagen. So wie sie es gesehen habe, habe immer die gleiche Person den Baseballschläger gehabt. Es seien zwischendurch Autos gekommen, das Ganze sei sehr brutal gewesen. Auf Frage führte BK.________ aus, die zwei weiteren Autos seien gleich hinterher gekommen. Sie wisse nicht, was die gemacht hätten (pag. 1447 Z. 105 ff.). Sie hätten am meisten auf denjenigen mit der braunen Jacke eingeschlagen. Dieser habe sich nicht wehren können, da er nichts in den Händen gehabt habe. Er sei dann auf die Knie gegangen. Die Schüsse seien passiert, bevor die Person mit der braunen Jacke am Boden gelegen sei. Als die Person mit

24 der Waffe auf die anderen zugegangen sei, seien die Schüsse gefallen. Sie habe wegen der Autos nicht genau gesehen, wer geschossen habe. Sie sei sich nicht sicher, aber sie glaube, dass derjenige mit der braunen Jacke der sei, der aus dem zweiten Auto gezogen worden sei (pag. 1448 Z. 113 ff.). Die Zeugin BK.________ räumte von sich aus ein, es sei alles etwas viel gewesen, sodass sie nicht alles genau habe sehen können (pag. 1448 Z. 117). Sie habe zwischendurch kurze Blackouts und sie habe sich auch immer auf unterschiedliche Sachen konzentriert (pag. 1450 Z. 213 f.). Diese Aussagen bestätige BK.________ anlässlich ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft. Insbesondere führte sie aus, derjenige der geschossen habe sei in der Nähe der anderen vier bis fünf Männer gestanden, diese seien wie in einem Kreis zusammengestanden (pag. 1456 Z. 122 ff.). Sie (die Zeuginnen) seien weggerannt, als sie die Schüsse gehört hätten, auf dem Weg zum Versteck hätten sie die Polizei gerufen (pag. 1456 Z. 128 ff.). Der Mann mit der Waffe sei gestanden (pag. 1458 Z. 188 f.). Er sei gelaufen, sie seien alle an einem Punkt zusammengekommen. (pag. 1458 Z. 197 f.). Der Mann mit der Waffe sei recht nahe bei den anderen, vermutlich drei Personen, gewesen, als er geschossen habe. Die Distanz habe ca. zwei bis drei Meter betragen. Die Zeugin BJ.________ wurde am 27. Dezember 2011 (pag. 1711 ff.) polizeilich und am 23. Mai 2012 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (pag. 1716 ff.). Sie und BK.________ seien aus dem Bus ausgestiegen, hätten die Strasse überquert und seien Richtung BS.________ (Geschäft) BA.________ (Ort) gelaufen. Plötzlich sei ihnen ein grosses weisses Auto entgegen gefahren und hinter dem weissen Auto sei ein kleineres Auto gefahren. Dieses habe beschleunigt und das grosse weisse Auto überholt sowie quer davor angehalten und so die Weiterfahrt versperrt (pag. 1712 Z. 20 ff.). Sie und BK.________ seien stehen geblieben. In beiden Autos habe sich sicher je eine Person befunden. Das Ganze habe sich sehr schnell abgespielt. Derjenige vom kleinen Auto habe einen Baseballschläger aus dem Kofferraum geholt. Weiter habe sie gesehen, dass derjenige mit dem Baseballschläger mehrmals auf eine Person, vor allem auf den Kopf, eingeschlagen habe. Sie könne nicht sagen zu wem die Person gehört habe, die die Schläge vom Baseballschläger erhalten habe. Plötzlich habe sie gesehen wie eine Person am Boden liege und der Andere mit der Pistole auf denjenigen schiesse der am Boden gelegen sei (pag. 1712 Z. 39 ff.). Als sie die Schüsse gesehen (sic!) und gehört hätten, seien sie sofort weggesprungen und hätten sich bei einer Garage weiter oben versteckt. Sie wisse nicht mehr, ob derjenige mit dem Baseballschläger der sei, der geschossen habe. Nach zwei Schüssen sei ein Auto vom BR.________ (Spital) angefahren gekommen. Aus Richtung der BB.________ (Tankstelle) sei ein weiteres Auto angefahren gekommen. Dies seien eher normale Autos gewesen, beschreiben könne sie die Autos nicht (pag. 1712 Z. 51 ff.). Auf einem Auto sei auf der Heckscheibe und/oder auf der Seite des Autos BT.________ (Internet Domain) gestanden, sie könne aber nicht mehr sagen, ob dies auf dem kleineren Auto gestanden habe, welches das grössere Auto gestoppt habe, oder ob in der Zwischenzeit ein weiteres Fahrzeug dazwischen gefahren sei. Von den zwei Autos, die später hinzugekommen seien, seien Personen ausgestiegen und hätten sich zu dieser Schlägerei gesellt. Es seien bis zu zehn Personen an dieser Schlägerei beteiligt gewesen. Da sie in diesem Augenblick mit der Polizei am telefonieren gewe-

25 sen sei, könne sie hierzu keine genaueren Angaben machen (pag. 1713 Z. 67 ff.). Noch einmal auf die Situation der Schussabgabe angesprochen führte die Zeugin BJ.________ aus, der, der geschossen habe, habe das Opfer mit einer Hand auf der einen Körperseite gehalten. Da er den Rücken zu ihr gedreht gehabt habe und zwischendurch auch ein Bus dazwischen gefahren sei, habe sie nicht alles gesehen. Sie glaube, er habe mit der rechten Hand und einhändig geschossen. Er habe zweimal Richtung Bauch geschossen. Diese Aussagen bestätigte BJ.________ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (pag. 1716 ff.). Auf Frage führte sie aus, sie glaube, der Bus Richtung BM.________ sei gekommen, bevor geschossen worden sei. Sie seien dort stehen geblieben, weil sie Angst gehabt hätten. Die Personen hätten angefangen zu prügeln. Es seien noch mehr Autos dazu gekommen, sowohl von der Stadt als auch vom BS.________ (Geschäft) her. Die Personen hätten schon zu prügeln begonnen, bevor der Bus gekommen sei. Sie wisse noch, dass die Personen im Bus auf die Szene geschaut hätten und das hätten diese ja nicht gemacht, wenn dort nicht geprügelt worden wäre. Der Bus sei dann weiter gefahren und sie seien gleich nach der Bushaltestelle gestanden. Sie hätten aus dieser Position gesehen, wie er geschossen habe. Sie seien am prügeln gewesen, hätten sich gegenseitig mit den Baseballschlägern verletzt. Sie glaube, dass derjenige, der erschossen worden sei, schon am Boden gelegen habe, weil sie mit dem Baseballschläger auf ihn eingeschlagen hätten. Der andere habe dann glaublich zweimal geschossen (pag. 1719 Z. 90 ff.). Glaublich habe der Schütze Richtung S.________ (Ort) geschossen. Sie habe erst hingeschaut, als sie die zwei Schüsse gehört habe (pag. 1719 Z. 121 ff.). Der Schütze sei nicht gestanden, sondern er sei in einer knienden Position gewesen, ein Knie am Boden und ein Knie in der Luft (pag. 1720 Z. 133 f.). Auf die Frage, ob, als sie die Schüsse gehört und hingeschaut habe, neben dem Schützen und dem Opfer noch weitere Personen dort gewesen seien, führte die Zeugin BJ.________ aus (pag. 1720 Z. 153 f.): «Ja, diejenigen, welche mit den anderen Autos dazugekommen sind. Sie haben sich auf kurdisch angeschrien und waren auch am Prügeln. Es gab viele Verletzte. […] Ich schätze, es waren inkl. dem Schützen und dem Opfer ca. 10 Personen.» BO.________ (befragt am 27. Dezember 2011, pag. 1949 ff., und am 17. April 2012, pag. 1501 ff.) schilderte, er habe gesehen, wie BP.________ nach dem Verlassen des Busses wie angewurzelt stehen geblieben sei. Sie hätten auf die andere Strassenseite geschaut und zwei Personenwagen gesehen. Danach habe er bemerkt, dass zwei Schlägereien im Gang gewesen seien. An beiden Orten sei jeweils ein Mann am Boden gelegen und einer habe sich auf ihm befunden. Diverse Personen seien unmittelbar daneben gestanden. Die eine Keilerei habe vor dem ersten, weissen Fahrzeug stattgefunden. Die andere Keilerei habe hinter dem wuchtigen Wagen stattgefunden. Die Fahrertüre des weissen Fahrzeugs sei offen gewesen. Es habe eine männliche Person auf dem Fahrersitz gesessen. Er sei nach aussen gedreht gewesen, er habe seine Beine feststellen können. Es habe so ausgesehen, als ob die Personen, welche unmittelbar neben den sich prügelnden Personen gestanden seien, dazugehören würden. Sie seien ähnlich gekleidet und sehr nahe am Tatort gewesen (pag. 1949 Z. 12 ff.). Ihm seien keine Gegenstände aufgefallen, für ihn habe es wie ein Handgemenge ausgesehen. Es sei schwierig zu sagen, er denke aber, dass bei der vorderen Keilerei etwa vier bis fünf Personen

26 gestanden seien. Er und die Zeugin BP.________ seien dann zusammen Richtung BA.________ gegangen. Auf dem Weg hätten sie die Polizei verständigt, sie hätten nicht zurück geschaut. Irgendwann seien dann zwei Schüsse gefallen. Er könne aber nicht genau sagen, wann das gewesen sei. Er wisse nicht, ob es vor oder nach seinem ersten Anruf gewesen sei (pag. 1495 Z. 38 ff.). Als die Schüsse gefallen seien, hätten sie sich schon ca. 30 m vom Tatort entfernt befunden. Von da an habe er natürlich nicht mehr viel gesehen (pag. 1496 Z. 72 ff.). Weiter gab der Zeuge BO.________ an, er habe festgestellt, dass plötzlich weniger Personen vor Ort gewesen seien, er könne allerdings nicht sagen, wie diese die Örtlichkeit verlassen hätten (pag. 1497 Z. 159 f.). Bei der Staatsanwaltschaft bestätige BO.________ seine bisherigen Aussagen. Er habe zwei Autos gesehen, die komisch auf der Strasse gestanden seien. Auf Frage verneinte er, weitere Fahrzeuge gesehen zu haben (pag. 1503 Z. 68 f.). Bei der ersten Prügelei (gemäss den Einzeichnungen von BO.________ auf dem Plan, pag. 1509, handelt es sich dabei um jene vor dem ersten Fahrzeug, also um den Beschuldigten und N.________) sei eine ziemliche Ansammlung von Personen gewesen, er schätze sie auf ca. 10 Personen. Jemand sei am Boden gelegen einer sei auf diesem drauf gewesen. Die anderen Personen seien nur herumgestanden. Bei der zweiten Prügelei seien glaublich zwei Personen involviert gewesen, jemand am Boden und jemand halb drauf (pag. 1503 Z. 78 ff.). Es seien sehr viele Leute gewesen und die ganze Situation sei sehr aggressiv gewesen. Sie seien nicht nur am reden, sondern am prügeln gewesen (pag. 1504 Z. 94 ff.). Während sie in Deckung gegangen seien, habe er nichts gehört. Als er in Deckung gewesen sei, habe er mit der Polizei gesprochen. Von dort habe er keine Sicht auf die Geschehnisse gehabt. Er habe dann noch zweimal um die Ecke geschaut, er wisse nicht mehr, was er wann gesehen habe. Das meiste wohl beim ersten Mal, weil er dann länger geschaut habe. Er habe gesehen, dass bei der ersten Prügelei jemand am Boden gelegen und jemand auf dieser Person gekniet sei. Jemand sei beim Fahrzeug Nr. 1 gewesen und habe etwas beim geöffneten Kofferraum gemacht. Ebenfalls beim Fahrzeug Nr. 1 sei jemand in der offenen Fahrertüre gesessen, mit den Beinen aus dem Fahrzeug heraus. Er glaube, diese Person sei anschliessend noch zum Kofferraum gegangen, dies sei aber nur noch eine vage Erinnerung. Währenddessen habe er bei der ersten Prügelei keine Änderung der Situation festgestellt. Es seien noch mehrere Personen herumgestanden, er könne sich aber an keine aktiven Handlungen erinnern. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er keinen Waffeneinsatz (Schuss) gehört (pag. 1504 Z. 109 ff.). Er sei sicher wieder hinter die Deckung gegangen, es sei nicht sehr viel passiert an der Bushaltestelle. Er sei wohl wieder zurück zur Zeugin BP.________ gegangen und habe mit ihr gesprochen. Während dem Reden mit ihr habe er zwei Schüsse gehört. Er sei ziemlich erschrocken, weil er bis zu diesem Zeitpunkt keine Waffe wahrgenommen habe. In dem Moment habe er entschieden, nochmals die Polizei anzurufen (pag. 1505 Z. 154 ff.). Ihm sei vor dem zweiten Anruf bei der Polizei aufgefallen, dass mindestens ein Fahrzeug sich von der Stadt her genähert habe. Die Zeugin BP.________ wurde zweimal einvernommen (Einvernahme vom 27. Dezember 2011, pag. 1699 ff.; Einvernahme vom 17. April 2012 pag. 1703 ff.). Bei der Polizei gab sie zu Protokoll, ihr sei nach dem Aussteigen aus dem Bus auf-

27 gefallen, dass gegenüber ein Auto quer auf der Strasse gestanden sei. Hinter diesem Fahrzeug sei ein anderes Auto gestanden, welchem wahrscheinlich vom vorderen Fahrzeug der Weg abgeschnitten worden sei. Aus dem vorderen Fahrzeug seien glaublich zwei oder drei Personen ausgestiegen. Aus dem hinteren Fahrzeug sei eine Person ausgestiegen und zum vorderen Fahrzeug gegangen. Sie habe auch gesehen, dass jemand einen Baseballschläger in den Händen gehabt habe. Es könne auch sein, dass mehrere Personen Baseballschläger in den Händen gehabt hätten. Es seien mehrere Personen beteiligt gewesen, sie habe aber die anderen Personen nicht wahrgenommen. Ihr seien einfach die zwei Personen beim vorderen Auto aufgefallen. Involviert gewesen seien aber insgesamt glaublich ca. fünf Personen, es habe eine aggressive Stimmung geherrscht. Sie könne nicht sagen, ob eine Person angegriffen worden sei oder wie es begonnen habe. Sie habe einfach gesehen, dass eine Person einen Baseballschläger gehabt habe und die andere Person habe keinen Gegenstand in den Händen gehabt (pag. 1700 Z. 11 ff.). Sie sei dann mit dem Zeugen BO.________ Richtung BA.________ gegangen. Sie habe noch gesehen, dass eine der Personen eine Pistole in den Händen gehalten habe. Ob sie wirklich die Waffe gesehen habe, könne sie nicht mehr sagen. Aber sicherlich habe sie dann zwei oder drei Schüsse vernommen. Sie könne nicht mehr sagen, wie lange die Szene gedauert habe (pag. 1700 Z. 34 ff.). Etwas später ergänzte die Zeugin BP.________, BO.________ habe ihr gesagt, dass noch ein drittes Fahrzeug involviert gewesen sei und dass noch weitere Personen hinzugekommen seien. Dies habe sie selber nicht wahrgenommen (pag. 1701 Z. 83 ff.). Diese Aussagen bestätige BP.________ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung. Auf die Frage, wie viele Personen aus den Autos ausgestiegen seien, gab sie an, das könne sie nicht sagen. Total seien es vielleicht sieben Personen gewesen, aber sie wisse die genaue Zahl nicht (pag. 1705 Z. 83 ff.). Sie seien Mann auf Mann aufeinander losgegangen und hätten begonnen zu «schlegeln». Weiter konnte die Zeugin BP.________ nicht mehr sagen, ob zum Zeitpunkt, als sie und BO.________ sich in Sicherheit gebracht hatten, schon geschossen worden ist (pag. 1706 Z. 107 ff.). Der Zeuge BI.________ wurde zweimal befragt (pag. 1635 ff. und pag. 1644 ff.). Bei der Polizei gab er zu Protokoll, er habe gesehen, wie auf der Gegenfahrspur ein BMW langsam auf den Bus aufgeschlossen habe. Plötzlich habe ein Fahrzeug den BMW überholt und unmittelbar vor diesem eingebogen, ihn ausgebremst. Zwei weitere Fahrzeuge hätten auf den BMW aufgeschlossen und ebenfalls auf dem Trottoir hinter diesem parkiert. Er schätze den zeitlichen Abstand zwischen dem Heranfahren des BMW und demjenigen der zwei weiteren Fahrzeuge auf ca. 15 bis 20 Sekunden. Als die beiden Lenker (der vorderen Fahrzeuge) bereits am Boden gewesen seien, hätten sich die Fahrzeugtüren der beiden hinter dem BMW parkierten Fahrzeuge geöffnet. Mehrere Personen seien ausgestiegen und in der Folge zu den beiden am Boden liegenden Lenkern gerannt. Er könne nicht angeben, wie viele Personen aus den beiden Fahrzeugen ausgestiegen seien. Für ihn habe es ausgesehen wie der Beginn einer Massenschlägerei. In der Folge sei er mit seinem Auto weggefahren, an dem vor ihm stehenden Bus vorbei. Er habe einfach weggewollt, er sei neben der Schlägerei gestanden. Es sei eng gewesen und er habe nach vorne schauen müssen. Er sei via Kreisel BA.________ (Ort) weg vom Ge-

28 schehen in Richtung S.________ (Ort) gefahren. Als er im Kreis gewesen sei, habe er etwas «chlepfen» gehört. Es sei zweimal gewesen, die beiden Knalle seien im Abstand von ca. einer Sekunde gefallen (pag. 1636 Z. 20 ff.). Die beiden Fahrzeuge hinter dem BMW konnte BI.________ nicht beschreiben (pag. 1637 Z. 63 ff.). Als er mit seinem PW auf der Höhe des Busses gewesen sei, habe er feststellen können, wie der Chauffeur das Seitenfenster geöffnet und nach hinten geschaut habe (pag. 1637 Z. 98 f.). Auf Frage der Verteidigung führte der Zeuge BI.________ aus, der weisse BMW habe keine Möglichkeit gehabt, wegzufahren. Das Fahrzeug sei zwischen der verbreiterten Limousine und den aufgeschlossenen Fahrzeugen eingeklemmt gewesen (pag. 1638 Z. 128 ff.). Diese Aussagen bestätigte BI.________ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. Als die Lenker der ersten beiden Fahrzeuge beim Fussgängerstreifen zu Fall gekommen seien, habe er bereits geschaut, wohin er wegfahren könnte. Das Ganze habe ihm nicht gefallen. Er habe hinter den Geländewagen geschaut und dort hätten sich mehrere Fahrzeuge aufgereiht. Bei diesen Fahrzeugen seien recht viele Leute ausgestiegen. Er könne nicht beziffern, wie viele Personen dies gewesen seien. Diese Personen seien alle in Richtung Fussgängerstreifen gelaufen oder gerannt. Er könne sich 100%ig an mindestens zwei Fahrzeuge erinnern (pag. 1646 Z. 80 ff.). Über die Farbe, Marke etc. der Fahrzeuge drei und vier könne er nichts sagen, er habe quasi einen Tunnelblick gehabt. Er habe gewusst, dass die Situation eskaliere, er habe das irgendwie gespürt (pag. 1647 Z. 95 ff.). Er sei im ersten Viertel des Kreisels gewesen, als es «gechlepft» habe (pag. 1647 Z. 123 f.). Auch der Zeuge BN.________ (Chauffeur des BM.________-Busses) wurde zweimal befragt (pag. 1083 ff. und pag. 1090 ff.). Während die Passagiere ausgestiegen seien, habe er festgestellt, dass auf der linken Strassenseite etwas «im Gang» gewesen sei. Er habe das Seitenfester des Busses geöffnet und nach links hinten in Richtung der Schreie geschaut. Die Distanz vom Bus zu den Schreien habe ca. eine Wagenläge eines Busses, also ca. 18 Meter, betragen. Er habe fünf Personen festgestellt. Weiter habe er drei Autos festgestellt. Sie seien hintereinander parkiert gewesen. Auf der Höhe des zweiten Fahrzeugs – es habe sich um einen grossen weissen BMW Offroader gehandelt – sei eine Schlägerei im Gang gewesen. So wie er es gesehen habe, hätten zwei Männer auf einen einzelnen Mann eingeschlagen. Auf der linken Seite des Kotflügels des vordersten Fahrzeugs – er könne nicht sagen, was für eine Automarke es gewesen sei – seien auch zwei Männer am Boden gelegen und hätten aufeinander eingeschlagen (pag. 1084 Z. 19 ff.). Hinter dem BMW habe der dritte Wagen gestanden, wobei er die Automarke nicht sagen könne, es sei ein dunkles Fahrzeug gewesen. Weitere Personen habe er bei diesem Auto nicht gesehen. Ca. fünf Sekunden später sei ein weiteres Fahrzeug zur Gruppe gefahren. Es habe sich um einen grauen oder silbernen Kombi Audi oder Passat gehandelt. Der Wagen sei hinter den drei parkierten PWs abgestellt worden. Aus dem Kombi seien zwei Männer ausgestiegen. Die beiden hätten sich schnellen Schrittes in Richtung der Männer, welche am «schlegeln» gewesen seien, begeben. Da es finster gewesen sei, habe er nicht genau gesehen, was die beiden gemacht hätten (pag. 1084 Z. 36 ff.). Es komme ihm noch in den Sinn, dass am Kombi, welcher später dazu gefahren sei, auf der Seite eine Reklame angebracht gewesen sei. Es habe sich um eine rötliche Aufschrift gehandelt

29 (pag. 1084 Z. 54 f.). Während die beiden Personen, welche aus dem Kombi gekommen seien, ausgestiegen und zu den anderen gelaufen seien, habe er aus der Richtung des vordersten Autos zwei Schüsse gehört. Als die Schüsse gefallen seien, sei der Ein- und Ausstieg im Bus beendet gewesen. Ein Fahrgast, welcher unmittelbar neben ihm gestanden sei, habe zu ihm gesagt, dass er Angst habe und ihn aufgefordert, sofort weiterzufahren. In der Folge sei er mit dem Bus in Richtung nächster Haltestelle weitergefahren (pag. 1084 Z. 58 ff.). Diese Aussagen bestätige BN.________ anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft. Beim Zeugen BQ.________ handelt es sich um denjenigen Fahrgast, welcher den Buschauffeur BN.________ zur Weiterfahrt aufforderte (pag. 1085 Z. 72 f.). Auch er wurde sowohl polizeilich (pag. 1424 ff.) als auch vom zuständigen Staatsanwalt (pag. 1433 ff.) einvernommen. Bei der Polizei gab der Zeuge BQ.________ zu Protokoll, er sei zuvorderst neben dem Chauffeur gesessen. Um ca. 19:44 Uhr seien sie mit dem Bus an der Bushaltestelle BA.________ (Ort) gestanden. Dort, wo sie mit dem Bus gestanden seien, seien zwei Männer südländischen Aussehens vor ihnen, das heisse vor dem Bus, durchgerannt (pag. 1425 Z. 19 ff.). Sie seien in einem Wahnsinnstempo gerannt. Das sei ihm komisch vorgekommen, weshalb er dann zurückgeschaut habe. Ob hierbei bereits die zwei Schüsse gefallen seien, wisse er nicht. Als er zurückgeschaut habe, sei auf der anderen Strassenseite bei der Bushaltestelle, bei der Betonmauer, eine dritte Person gestanden. Bei dieser dritten Person seien noch zwei weitere Personen gestanden. Ob es sich bei den Personen eins und zwei um die beiden Männer gehandelt habe, welche vor dem Bus durchgerannt seien, könne er nicht sagen. Die dritte Person sei mit dem Rücken zur Wand gestanden, diese sei eindeutig eingeengt gewesen. Die beiden anderen Personen hätten auf die dritte Person eingeschlagen, wobei er nicht sicher sagen könne, ob jemand etwas in der Hand gehabt habe oder nicht (pag. 1425 Z. 27 ff.). Es habe mindestens ein oder noch ein zweites Auto auf der Höhe der drei Personen gestanden. Das Ganze sei unheimlich schnell gegangen. Im Bereich der beiden Fahrzeuge, zwischen den Fahrzeugen, seien noch mindestens zwei weitere Personen aufgetaucht. Er sei sich nicht mehr sicher, ob in diesem Moment zwei Schüsse gefallen seien oder ob die Schüsse gefallen seien und er dadurch zurückgeblickt habe (pag. 1425 Z. 43 ff.). Diese Aussagen bestätigte Peter BQ.________ bei der Staatsanwaltschaft vollumfänglich. Er präzisierte, heute könne er sicher sagen, dass die Schüsse ganz am Ende seiner Beobachtungen gefallen seien. Er habe danach den Buschauffeur umgehend aufgefordert, wegzufahren (pag. 1434 Z. 33 ff.). Er habe sich umgedreht, nachdem die beiden Männer vorbeigerannt seien. Er habe mehrere Männer vor dem Auto stehen sehen, wobei er sich nicht an die Personenanzahl erinnern könne. Ein Mann sei mit dem Rücken zur Wand gestanden, zwei Personen hätten auf diesen eingeprügelt (pag. 1435 Z. 54 ff.). Das Ganze sei sehr schnell gegangen und habe nur wenige Sekunden gedauert. Es seien dann zwei Schüsse gefallen (pag. 1435 Z. 74 f.). Nichts zur Sachverhaltsfeststellung beitragen können nach Auffassung der Kammer – und entgegen den Vorbringen der Verteidigung – die Aussagen von BU.________ und BV.________.

30 Weder aus dem Rapport (pag. 1107 f.) noch aus der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (pag. 1109 ff.) ergibt sich eindeutig, was der Zeuge BU.________ wann gesehen hat. Erhebliche Zweifel an seinen geschilderten Wahrnehmungen lässt der Umstand aufkommen, dass er bereits im Rapport die schlechten Sichtverhältnissen und seine Distanz zu den Geschehnissen erwähnte. Er wusste auch nicht, was die Ursache des Knalls (er nahm nur einen wahr, obwohl es nachweislich zwei Schüsse waren) gewesen sein könnte. Anlässlich der zweiten Einvernahme gab er dann an, er habe gedacht, der Knall könne vom Schliessen einer Autotür stammen (pag. 1113 Z. 159 ff.). Weiter gab er an, dass er den Knall nur habe hören können, weil er sich bereits auf dem Balkon befunden habe (pag. 1114 Z. 172). Folglich kann es sich nicht um einen sehr lauten Knall gehandelt haben, was wiederum gut zum Zuknallen einer Autotür passen würde. Offensichtlich ist jedenfalls, dass angesichts der Vielzahl von wesentlich tatortnäheren Aussagen auf diese vage Zeugenaussage nicht abgestellt werden kann. Dasselbe gilt für die Aussagen der betagten BV.________ (pag. 1650 f.). Es handelt sich um sehr unspezifische, nicht protokollierte Aussagen, die in vielerlei Hinsicht nicht zu den übrigen Beweismitteln passen. So schilderte sie beispielsweise als Einzige, dass während ca. 5 Minuten (vor der Schussabgabe!) auf der Strasse lauthals gestritten worden sei. Zudem sprach sie nur von einem lauten Knall, obwohl es nachweislich zwei Schüsse waren. Der Beschuldigte kann mithin auch aus diesen Aussagen nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.5.4 Würdigung Es handelt sich bei den soeben zitierten, als wesentlich erachteten sieben Zeugen um unbeteiligte Dritte, die nach bestem Wissen und Gewissen ausgesagt haben. Sie waren allesamt nah an den Geschehnissen dran und bekamen einiges mit. Allerdings – dies wurde bereits in Ziff. 7.2 hiervor ausführlich dargelegt – hat keiner der Zeugen alles gesehen. Es handelte sich um ein äusserst schnelles und dynamisches Geschehen. Es gab verschiedene Schlägereien und Schauplätze, welche die Aufmerksamkeit der Zeugen auf sich zogen. Zudem empfanden alle Zeugen die Situation als bedrohlich und brachten sich in Sicherheit. Diese Umstände erklären, weshalb die einzelnen Zeugenaussagen teilweise untereinander, manchmal auch in sich, widersprüchlich ausgefallen sind. Gewisse Schilderungen lassen sich zudem gestützt auf gesicherte Erkenntnisse ausschliessen. So zum Beispiel, dass es sich bei den sich an der Betonmauer prügelnden Männern um den Beschuldigten und N.________ handelte. Ihre Auseinandersetzung fand vor dem ersten Auto, im Bereich des Fussgängerstreifens, wo dann auch das Blut des Opfers festgestellt wurde (vgl. pag. 549), statt. Auch wenn sich der exakte Geschehensablauf anhand der erörterten Aussagen nicht rekonstruieren lässt, so sind diese für die Beweiswürdigung – insbesondere um die Ereignisse rund um die Schussabgabe in eine zeitliche Reihenfolge zu bringen – dennoch zentral. Die Geschehnisse von Beginn an wahrgenommen haben die Zeuginnen BK.________ und BJ.________, welche beide das Ausbremsen des Beschuldigten durch N.________ schilderten. Beide Zeuginnen berichteten zudem vom Hinzukommen von zwei weiteren Fahrzeugen, wobei der Zeitpunkt und die Richtungen nicht übereinstimmen. Während BK.________ angab, die zwei weiteren Fahrzeuge

31 seien «unmittelbar» nach den ersten beiden hinzugekommen (so zumindest in ihrer allerersten, spontanen Schilderung), tauchen in der Erzählung von BJ.________ die beiden weiteren Autos erst nach der Schussabgabe auf. Zudem machte die Zeugin BJ.________ geltend, nur eines der Fahrzeuge sei aus der Richtung der BB.________ (Tankstelle) gekommen, das andere vom BR.________ (Spital) her. Diese Schilderung passt indes nicht zu den Feststellungen der Zeugen BN.________ und BI.________, welche beide angaben, die beiden hinzukommenden Fahrzeuge hätten hinter dem BMW (also dem Fahrzeug des Beschuldigten) parkiert. Was den Zeitpunkt anbelangt, so schilderte auch der Zeuge BI.________ ein unmittelbares Hinzukommen von zwei weiteren Fahrzeugen, konkret in einem zeitlichen Abstand von 15 bis 20 Sekunden nach dem BMW. Jakob BN.________, welcher das Ausbremsen selber nicht sah und folglich seinen Blick erst etwas später zum Schauplatz wandte, stellte von Beginn weg drei hintereinander parkierte Fahrzeuge fest. Das etwa fünf Sekunden später hinzugekommene, vierte Fahrzeug beschrieb er als silbrigen Kombi mit rötlicher Aufschrift, wobei es sich um das Fahrzeug der N.________-Leute gemäss pag. 624 handeln muss. Unklar bleibt, um was für ein Fahrzeug es sich beim dritten, vom Zeugen BN.________ wahrgenommenen Fahrzeug handelte. Ein solches dunkles Fahrzeug hat soweit ersichtlich sonst niemand beschrieben. Auch kann kein solches den beteiligten Personen zugeordnet werden. Dass insgesamt vier Fahrzeuge vor Ort waren, schilderten indes alle soeben genannten vier Zeugen. Anders als diese haben weder der Zeuge BO.________ noch die Zeugin BP.________ – beide stiessen erst nach dem Ausbremsen, und als die Schlägereien schon im Gange waren, dazu – zu Protokoll gegeben, mehr als zwei Fahrzeuge gesehen zu haben. Allerdings führte BP.________ aus, BO.________ habe ihr gesagt – dies im Widerspruch zu dessen eigenen Aussagen – es sei noch ein drittes Fahrzeug involviert gewesen. Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass die Mehrzahl der Zeugen, insbesondere jene, die die Geschehnisse von Anfang an beobachtet hatten, von mehr als zwei Fahrzeugen sprachen. Für die Kammer steht fest, dass mindestens drei, wohl eher vier beteiligte Fahrzeuge anwesend waren (wobei das vierte Fahrzeug nie identifiziert wurde und sich mithin auch nicht fests

SK 2018 2 — Bern Obergericht Strafkammern 07.11.2018 SK 2018 2 — Swissrulings