Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Beschluss SK 18 193 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. November 2018 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Erismann Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin X.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 19. April 2018 (2018.POM.100) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
2 Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Am 21. Dezember 2017 erliessen die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) folgende Verfügung (amtliche Akten BVD 1004/13 [nachfolgend Vollzugsakten] pag. 1108 ff., 1113): 1. A.________ wird die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug weiterhin nicht gewährt. Ein näheres Eintreten auf die von Herrn A.________ mit Schreiben vom 14.11.2017 beantragte Vorbereitung einer bedingten Entlassung erübrigt sich folglich. Da Herrn A.________ das rechtliche Gehör zum vorliegenden Entscheid bereits am 09.11.2017 gewährt wurde, ist sodann keine neuerliche Anhörung erforderlich. Die beiden benannten Anträge vom 14.11.2017 werden in concreto abgewiesen. 2. Das Gesuch von Frau Rechtanwältin X.________ um unentgeltliche Rechtsvertretung von Herrn A.________ für das Verfahren betreffend bedingte Entlassung vor den Bewährungs- und Vollzugsdiensten wird gutgeheissen. Frau Rechtsanwältin X.________ wird A.________ als amtliche Anwältin beigeordnet. 2. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. Januar 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: POM) und beantragte, er sei unter Aufhebung der Verfügung der BVD vom 21. Dezember 2017 bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Des Weiteren ersuchte er um Bestätigung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren vor der POM; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Vollzugsakten pag. 1117 ff.). 3. Mit Entscheid vom 19. April 2018 wies die POM die Beschwerde ab (Ziff. 1). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde hingegen gutgeheissen und dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der POM Rechtsanwältin X.________ als amtliche Anwältin beigeordnet (Ziff. 2) (pag. 15 ff., 29). 4. 4.1 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 22. Mai 2018 Beschwerde beim Obergericht und stellte folgende Anträge (pag. 1 ff.): 1. Es sei Ziffer 1 der Verfügung vom 19. April 2018 aufzuheben, die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug sofort zu gewähren. 2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtshilfe zu gewähren und dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin X.________ als amtliche Anwältin im Beschwerdeverfahren vor Obergericht beizuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3 4.2 Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 24. Mai 2018 das vorliegende Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 35 f.). 4.3 Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin X.________ enthielt sich die POM eines Antrags (pag. 41 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und auf Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (pag. 50 f.). Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 5. Juli 2018 an seiner Beschwerde fest (pag. 59 ff.). Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde und allfällige Gegenbemerkungen innert 10 Tagen einzureichen seien. Innert Frist gingen keine Gegenbemerkungen ein. 4.4 Von Amtes wegen wurden mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 (pag. 263 f.) ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschwerdeführer eingeholt (pag. 73) und aus den auszugsweise beigezogenen Vorakten SK 05 272 ein Schreiben von Dr. L.________ vom 17. November 2003 betreffend Beantwortung von Ergänzungsfragen (pag. 75 f.) sowie das Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht VIII Bern-Laupen vom 11.-15. Oktober 2004 (pag. 79 ff.) zu den Akten genommen. Die Parteien wurden mit Kopien bedient, liessen sich aber nicht vernehmen. Hingegen reichte der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2018 eine Rechtsauskunft eines iranischen Anwaltes ein, laut welcher er im Iran die Todesstrafe riskiere, sollte er dorthin zurückkehren (pag. 267 ff.). II. Formelles 5. 5.1 Gemäss Art. 81a des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 82 SMVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), nament-
4 lich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 5.2 Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). Auf die Beschwerde vom 22. Mai 2018 ist einzutreten. 5.3 Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. Gerügt und überprüft werden können somit die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens, nicht aber die Unangemessenheit von Verfügungen und Entscheiden. III. Materielles 6. Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung die Regel dar, ihre Verweigerung die Ausnahme. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber. Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer Delikte hinnehmbar ist, hängt nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der Begehung einer neuen Straftat ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter. Je höherwertige Rechtsgüter in Gefahr sind, umso grösser ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, welches die bedingte Entlassung mit sich bringt (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 203; 125 IV 113 E. 2a S. 115 f.; vgl. jüngst auch Urteile des Bundesgerichts 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2 und 6B_441/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.1). Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs auch dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 204; Urteile des Bundesgerichts 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2 und 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.1, je mit Hinweisen). Eine fehlende Tataufarbeitung ist prognoserelevant. Das Gesetz verpflichtet den Gefangenen, bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereihttps://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2018&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=bedingte+entlassung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-201%3Ade&number_of_ranks=0#page201 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2018&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=bedingte+entlassung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-IV-113%3Ade&number_of_ranks=0#page113 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=%226B_119%2F2018%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-201%3Ade&number_of_ranks=0#page201
5 tungen aktiv mitzuwirken (vgl. Art. 75 Abs. 4 StGB). Therapiearbeit liegt mithin nicht im Belieben des Insassen, ist keine Privatangelegenheit, sondern eine vollzugsrechtliche Pflicht des Gefangenen der Allgemeinheit gegenüber. Die Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit der Tat stellen im Hinblick auf den Veränderungsprozess in Richtung eines deliktfreien Lebens ein wesentliches Element dar. Die Weigerung, an den Resozialisierungsmassnahmen als Vollzugsziel aktiv mitzuwirken, kann daher als negatives Prognoseelement gewürdigt werden (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_664/2016 vom 22. September 2016 E. 1.4, 6B_1155/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.5, 6B_755/2017 vom 10. August 2017 E. 1.3, 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5.4 und 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6, je m.w.H.). Resozialisierungsmassnahmen setzen kein Schuldeingeständnis hinsichtlich der Anlasstat voraus. Vom Strafgefangenen darf indes eine Auseinandersetzung mit seinen tatrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen verlangt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6). Im Sinne einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung eines Strafrestes gegenüberzustellen (BGE 124 IV 193 E. 4a S. 196 und E. 5b/bb S. 202; vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.1 und 6B_102/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2). Es ist zu fragen, ob die bedingte Entlassung, allenfalls begleitet von Bewährungshilfe und Weisungen, die Resozialisierung im Vergleich zur Vollverbüssung begünstigt. Ist bei beiden Szenarien von einer gleich ungünstigen Prognose auszugehen, kann die bedingte Entlassung verweigert werden (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 354 vom 1. Februar 2016 E. II.2 sowie SK 13 58 vom 11. April 2013 E. III.4.9, mit Verweis auf ANDREA BAECHTOLD, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, N. 15 zu Art. 86 StGB; so nun in der Folgeauflage auch CORNELIA KOLLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013 N. 15 zu Art. 86 StGB, und – zumindest implizit – Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4, wonach es sich nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirke, wenn es keinen Unterschied mache, ob er weiterhin im Strafvollzug bleibe oder bedingt entlassen werde). Dies gilt auch, wenn sich nicht mit Bestimmtheit klären lässt, ob die Gefahr mit der Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.5.3, mit Verweis auf BGE 124 IV 193 E. 5b/bb S. 202). Beim Entscheid über die bedingte Entlassung hat die zuständige Behörde einen Ermessensspielraum. Wie das Bundesgericht (vgl. Urteil 6B_441/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.1 m.w.H.) greift auch die Kammer – zufolge ihrer auf Rechtsverletzungen beschränkten Kognition gemäss Art. 82 SMVG i.V.m. Art. 80 VRPG – nur in die Beurteilung der Bewährungsaussichten ein, wenn die Vollzugsbehörde bzw. die mit voller Kognition entscheidende Vorinstanz ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht hat. Eine Begutachtung durch Sachverständige schreibt Art. 86 StGB nicht vor. Wurde ein Gutachten eingeholt und stellt die Behörde darauf ab, unterliegt es der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf in Fachfragen allerdings nur aus triftigen Gründen von einer solchen Expertise abweichen (BGer, a.a.O., m.w.H.). https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2015&to_date=31.12.2015&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=differenzialprognose+bedingte+entlassung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-IV-193%3Ade&number_of_ranks=0#page193 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2017&to_date=31.12.2017&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=differenzialprognose+bedingte+entlassung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-IV-193%3Ade&number_of_ranks=0#page193
6 7. Zeitliches Erfordernis und Verhalten im Vollzug Der Beschwerdeführer hat am 5. Februar 2015 zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit das zeitliche Erfordernis von Art. 86 Abs. 1 StGB für eine bedingte Entlassung erfüllt ist. Unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer sich im Strafvollzug – zumindest in jüngerer Vergangenheit – wohl verhalten hat (Vollzugsakten pag. 1089; zur allerdings fehlenden Therapiewilligkeit vgl. nachstehend E. III.8.3.8). Eingehender zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dem Beschwerdeführer könne derzeit keine günstige Legalprognose gestellt werden und diese werde sich bis zum Strafende kaum verbessern, aber auch nicht verschlechtern (Differenzialprognose), weshalb die bedingte Entlassung zu verweigern sei. 8. Legalprognose 8.1 Allgemeines zum Vorgehen der Vorinstanz 8.1.1 Die Vorinstanz bezog das Vorleben des Beschwerdeführers, seine Persönlichkeit, sein übriges deliktisches und sonstiges Verhalten sowie die nach einer Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers in ihre Gesamtwürdigung zum voraussichtlichen künftigen Wohlverhalten ein. Sie kam zum Schluss, das Vorleben sei negativ zu gewichten und auch die Täterpersönlichkeit wirke sich stark negativ aus. Das übrige deliktische und sonstige Verhalten sei bestenfalls neutral zu gewichten; die zu erwartenden Lebensverhältnisse wiederum negativ. Es könne daher keine günstige Legalprognose gestellt werden (Ziff. II.5. ihrer Erwägungen). Soweit der Beschwerdeführer wiederholt vorbringt, die vorzeitige Entlassung dürfe ihm nicht allein wegen seines Vorleben verweigert werden (Ziff. C.4.a. und 5, S. 4 und 12 der Beschwerde) ist dies zwar grundsätzlich zutreffend, aber unbehelflich. Die Vorinstanz hat wie erwähnt auch die weitern, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung relevanten Aspekte berücksichtigt und ihre Prognose namentlich auch auf die von ihr als unverändert negativ zu würdigende Persönlichkeit des Beschwerdeführers gestützt. 8.1.2 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Ziff. C.3, S. 3 der Beschwerde) hat die Vorinstanz sodann auch nicht verkannt, dass die bedingte Entlassung nach dem gesetzgeberischen Willen die Regel und deren Verweigerung die Ausnahme darstellt (vgl. Ziff. II.2.a ihrer Erwägungen). 8.1.3 Schliesslich ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz hinsichtlich grundsätzlich statischer Kriterien wie des Vorlebens sowie bezüglich bereits in früheren Verfahren behandelter Rügen im Zusammenhang mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Med. pract. M.________ und Dr. med. N.________ vom 26. Sep-
7 tember 2014 (nachfolgend: Gutachten M.________) auf diese früheren Entscheide verwies (Ziff. II.4.a und II.4.b.cc ihrer Erwägungen; vgl. Ziff. C.II.4.a und b, S. 4 der Beschwerde). 8.2 Vorleben 8.2.1 Gemäss diesen, insoweit zutreffenden Erwägungen zu seinem Vorleben konnte sich der Beschwerdeführer in wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht nie in der Schweiz integrieren. Er war bis zu seiner Inhaftierung überwiegend arbeitslos gewesen, hatte vom Sozialdienst unterstützt werden müssen und erhebliche Schulden angehäuft (vgl. Ziff. II.4.a.bb bis dd des Entscheids der POM vom 9. Oktober 2015, Vollzugsakten pag. 1010 f.). 8.2.2 Unter dem Aspekt des Vorlebens nicht (mehr) berücksichtigt werden darf indessen der Umstand, dass im Zeitpunkt des Mordes an seiner Ehefrau am 18. Dezember 2002 bereits ein weiteres Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Hinderung einer Amtshandlung und Drohung gegen den Beschwerdeführer anhängig war und er in diesem Zusammenhang mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 9. März 2004 zweitinstanzlich zu einer bedingten Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt wurde (vgl. Ziff. II.4.a.aa des Entscheids der POM vom 9. Oktober 2015, Vollzugsakten pag. 1011 f.). Die Vorinstanz führt selbst aus, aus dem Strafregister entfernte Daten dürften bei der Beurteilung der Legalprognose keine Berücksichtigung mehr finden (Art. 369 Abs. 7 StGB). Urteile, die eine bedingte Freiheitsstrafe enthalten, sind nach Art. 369 Abs. 3 StGB von Amtes wegen nach zehn Jahren aus dem Strafregister zu entfernen. Das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 9. März 2004 ist demnach heute längst gelöscht (vgl. auch Strafregisterauszug vom 2. Oktober 2018, pag. 73) und darf dem Beschwerdeführer im Rahmen der gerichtlichen bzw. behördlichen Legalprognose nicht mehr entgegen gehalten werden. Bei der Erstellung der (medizinischen) Realprognose im Rahmen der Begutachtung dürfen solche aktenkundigen Hinweise auf entfernte Straftaten hingegen weiterhin berücksichtigt werden (vgl. BGE 135 IV 87 E. 2.4 und 2.5 und jüngst Urteil des Bundesgerichts 6B_281/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.4.1, m.w.H.). 8.2.3 Auch von den Behörden bzw. vom Gericht durchaus berücksichtigt werden darf sodann unter dem Aspekt des Vorlebens, dass der Beschwerdeführer sich weder von der erstinstanzlichen Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung etc. noch von der in diesem Zusammenhang ausgestandenen, fast sechsmonatigen Untersuchungs- und Sicherheitshaft davon abhalten liess, nur rund drei Wochen nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils ________ seine Ehefrau zu ermorden (vgl. Begründung des Urteils der 3. Strafkammer vom 26. Januar 2006, Vollzugsakten pag. 224 und 262 Rückseite). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Ziff. C.4.a, S. 4 der Beschwerde; vgl. auch Ziff. B.7 der Beschwerde an die POM, POM-Beschwerdeakten pag. 17) ist diese erneute Delinquenz während noch eines
8 noch hängigen Verfahrens höchst prognoserelevant, auch wenn im damaligen Zeitpunkt noch keine rechtskräftige Verurteilung (Vorstrafe im eigentlichen Sinn) vorlag. Der Beschwerdeführer hatte damals seit längerem versucht, seine Familie wieder in seinen Einflussbereich zurückzuführen. Seine Macht hatte er u.a. dadurch zu demonstrieren versucht, dass er am 13. Mai 2002 seine Ehefrau zu vergewaltigen versuchte. Rund ein halbes Jahr später – inzwischen war deswegen ein Strafverfahren eingeleitet worden, an welchem seine Ehefrau als Privatklägerin teilnahm – exekutierte der Beschwerdeführer seine Gattin, weil es ihm nicht gelungen war, seinen Machtanspruch über die Familie anderweitig durchzusetzen (vgl. Begründung des Urteils der 3. Strafkammer vom 26. Januar 2006, Vollzugsakten pag. 261 Rückseite f.). Gemäss den Erwägungen des urteilenden Gerichts handelte er in extremem Egoismus, aus Rache weil ihm seine Frau, welche sich von ihm getrennt hatte und sich scheiden lassen wollte, nach seinem Verständnis Schaden, Schmach und Demütigungen zugefügt hatte. Er wollte mit dem Mord den ihm unerträglich gewordenen Konflikt so aus der Welt schaffen und seine Ehefrau ausserdem für die erfolgte Anzeige wegen Vergewaltigung und den in diesem Zusammenhang erlittenen Freiheitsentzug büssen lassen (vgl. Begründung des Urteils der 3. Strafkammer vom 26. Januar 2006, Vollzugsakten pag. 258 Rückseite f.). Die mehrfache massive, gewaltsame Straffälligkeit innert kürzester Zeit trotz ergangener erstinstanzlicher Verurteilung und ausgestandener Haft zeugt nicht nur von allgemeiner Uneinsichtigkeit und fehlender Strafempfindlichkeit, sondern auch vom Willen des Beschwerdeführers, seinem eigenen Frauenbild und Familienverständnis trotz aller strafrechtlich drohender Konsequenzen Nachachtung zu verschaffen. 8.2.4 Es ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Vorleben des Beschwerdeführers negativ gewichtet. 8.3 Täterpersönlichkeit 8.3.1 Die Vorinstanz wertet auch die Täterpersönlichkeit als klar negativ und stützt sich dabei u.a. auf das Gutachten M.________ vom 26. September 2014 und die Empfehlung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom 20. Oktober 2014. 8.3.2 Der Beschwerdeführer rügt, auf das Gutachten M.________ dürfe nicht abgestellt werden, da dieses von 2015 stamme und somit nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht aktuell genug sei. Er verweist diesbezüglich auf das Urteil Kadusic c. Suisse vom 9. Januar 2018 (requête no. 43977/13).
9 Jenes Urteil betraf die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 StGB. Der Gerichtshof stellte eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) fest, weil (erstens) zu viel Zeit zwischen den psychiatrischen Begutachtungen und der Anordnung der Massnahme (konkret drei Jahre und elf Monate seit einem im Zusammenhang mit einem beantragten Hafturlaub ergangenen Sachverständigengutachten, bzw. zwei. Jahre und zwei Monate seit Ergehen eines Ergänzungsgutachtens hierzu) verstrichen war («des laps de temps excessifs»; Ziff. 55) und (zweitens) der Gesuchsteller nicht in eine der gutachterlich vorgeschlagenen Institutionen, sondern in eine Strafanstalt eingewiesen worden war («pas soigné dans un millieu adéquat compte tenu de son trouble mental»; Ziff. 57). Der Gerichtshof kam zum Schluss, die angeordnete Massnahme stütze sich auf nicht aktuelle Begutachtungen («pas sur des expertises suffisamment récentes») und der Gesuchsteller befinde sich nicht in einer geeigneten Institution («dans une institution manifestement inadapté aux troubles dont il souffre») und damit weiterhin im Strafvollzug (Ziff. 58) (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6F_8/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.1). In Bezug auf die geforderte Aktualität des Gutachtens verwies der Gerichtshof dabei u.a. auf seine frühere Rechtsprechung i.S. Herz c. Allemagne vom 12. Juni 2003 (requête no. 44672/98, § 50) und Yaikov c. Russie vom 18. Juni 2015 (requête no. 39317/05, § 64), in welchen Entscheiden jeweils ein Zeitablauf von eineinhalb Jahren als «excessif» beurteilt worden war. Alle diese Urteile bezogen sich allerdings auf Fälle der Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme bei psychisch Kranken i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK. Vorliegend befindet sich der Beschwerdeführer hingegen im Strafvollzug. Sein Freiheitsentzug beruht – auch nach Erreichen des 2/3-Termins – weiterhin auf der (ursprünglichen) gerichtlichen Verurteilung zu einer seiner Tat bzw. seinem Verschulden angemessen Strafe. Selbst bei allfälligem Vorhandensein einer psychischen Krankheit ist und bleibt besagte, für eine in schuldfähigem Zustand begangene Tat bemessene Strafe Grund des Freiheitsentzugs. Die Verweigerung der bedingten Entlassung stellt mithin weder eine ursprüngliche noch eine nachträgliche Anordnung einer auf eine psychische Krankheit zurückzuführenden freiheitsentziehenden Massnahme dar. Es liegt vielmehr ein Freiheitsentzug i.S. von Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK vor. Die zitierte EGMR-Rechtsprechung zum "Höchstalter" eines Gutachtens kann deshalb nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall angewandt werden. Wie die Vorinstanz zudem richtig ausführt (Ziff. II.4.b.cc ihrer Erwägungen), beurteilt sich die Aktualität eines Gutachtens gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht primär nach dem formalen Alter, sondern vielmehr danach, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (zuletzt etwa Urteil des Bundegerichts 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.2, m.w.H). Dies muss auch für die Einschätzung einer Fachbehörde wie der KoFako gelten.
10 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, haben sich vorliegend die zur Einschätzung betreffend Legalprognose führenden Umstände seit Erstellung des Gutachtens M.________ bzw. der Beurteilung durch die KoFako nicht oder jedenfalls nicht in relevantem Ausmass geändert. Die Vorinstanz weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass – wollte man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen – nicht einsichtig ist, weshalb auf die älteren gutachterlichen Einschätzungen von Dr. L.________ abgestellt werden können sollte, nicht jedoch auf die deutlich aktuelleren von Med. pract. M.________. Das Gutachten M.________ darf und muss deshalb bei der Beurteilung der Rückfallgefahr berücksichtigt werden. Dass es deshalb nicht zu beachten wäre, weil keine persönliche Exploration des Beschwerdeführers stattfand (Aktengutachten) (vgl. Ziff. B.5, S. 4 der Beschwerde an die POM, POM-Beschwerdeakten pag. 18), macht der Beschwerdeführer vor Obergericht zu Recht nicht mehr geltend. Darüber hinaus sind auch die legalprognostischen Einschätzungen des früheren Gutachters Dr. L.________ zu würdigen. Wie auch der Beschwerdeführer ausführt (C.4.b.bb, S. 5 der Beschwerde), ist zu prüfen, ob dessen damalige Ausführungen (noch) Gültigkeit beanspruchen können. Die beiden Gutachten bilden jedoch keineswegs alleinige Grundlage der legalprognostischen Beurteilung. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Ziff. C.4.b.bb, S. 4 der Beschwerde) hat auch die Vorinstanz es nicht dabei bewenden lassen, auf die Gutachten zu verweisen. Sie hat vielmehr auf mehreren Seiten die weiteren Gründe aufgeführt, welche sie zum Schluss gelangen liessen, dass aufgrund seiner Täterpersönlichkeit nach wie vor eine Rückfallgefahr vom Beschwerdeführer ausgeht (E. II.4.dd bis ff des angefochtenen Entscheids). 8.3.3 Die Vorinstanz erwog zutreffend, beide Gutachter wie auch die KoFako hätten beim Beschwerdeführer eine erhöhte resp. erhebliche Rückfallgefahr festgestellt und es seien keine wesentlichen Veränderungen eingetreten, welche diese Einschätzung als nicht mehr zutreffend erscheinen lassen würden (Ziff. II.4.b.dd ihrer Erwägungen). Im Gutachten M.________ wurde ausgeführt, tatzeitnah habe beim Beschwerdeführer eine deutliche Rückfallgefahr für Tötungsdelikte bestanden, welche aufgrund des Beziehungstatfokus im häuslichen Umfeld höher gewesen sei als ausserhalb desselben. Die Gefahr für erneute häusliche Gewalt sei zum Tatzeitpunkt sogar deutlich bis sehr hoch gewesen. Legalprognostisch als sehr ungünstig zu bezeichnen gewesen seien das Vorliegen der ausgeprägten narzisstischen Persönlichkeitsstörung in Kombination mit der paranoiden Persönlichkeitsstörung und akzentuierten dissozialen Persönlichkeitszügen. In Bezug auf häusliche Gewalt habe zudem eine qualitative und quantitative Progredienz einer über lange Zeit instrumentell angewandten Gewalt mit persistierendem Drohverhalten beobachtet werden können. Das zusätzliche Vorhandensein eines Beziehungstatfokus und einer Tötungsbereitschaft hätten die Legalprognose sehr belastet. Als weitere ungünstige Merkmale seien [tatzeitnah] die sehr hohe Lügenbereitschaft des Beschwerdeführers, die ausgeprägte Externalisierung der Verantwortung für sein Handeln, seine
11 mit fehlender Verantwortungsübernahme und Reuelosigkeit einhergehende Nicht- Geständigkeit, die fehlende Bereitschaft, sich mit der Tat und deren Hintergründen auseinanderzusetzen, sowie ein fortgesetztes Versuchen der Einflussnahme auf die Kinder hinzugekommen (Vollzugsakten pag. 852 f.; vgl. auch Vollzugsakten pag. 861). Letzteres weise vor allem für die aktuelle Beurteilung der Rückfallgefahr in Bezug auf Gewaltdelikte eine hohe Relevanz auf (Vollzugsakten pag. 852). Solange sich der Beschwerdeführer im geschlossenen Vollzug befinde, bestehe ein Schutz seiner Kinder, welcher aber wegfalle, sobald er entlassen werde. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer diesfalls seine Kinder aufsuchen würde, um diesen seine Sicht der Dinge aufzuzwingen und so "Zeugen" zu schaffen, welche Dritten gegenüber seine Tatversion bestätigen könnten. Dabei bleibe offen, wie die Kinder ihrerseits auf eine solche Kontaktnahme reagieren würden. Im Falle einer Ablehnung seiner Erklärungen oder einer Rückweisung etc. könnte sich laut Gutachter wieder eine ähnliche Situation ergeben, wie diejenige, welche zur Ermordung seiner Ehefrau geführt habe. Aus Sicht des Beschwerdeführers bestehe weiterhin ein grosser Klärungsbedarf bezüglich der Anlassdelikte und damit ein «Druck», seine Kinder persönlich aufzusuchen (Vollzugsakten pag. 854 f.; vgl. auch Vollzugsakten pag. 862). Aufgrund des festgestellten deliktrelevanten Beziehungstatfokus sei ausserdem mit deutlicher bis sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung auch in einer neuen Beziehung häusliche Gewalt anwenden könnte (Vollzugsakten pag. 855). Gutachter M.________ kam zusammenfassend zum Schluss, dass – bis zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung – persönlichkeitsbezogen keine wesentlichen, rückfallrisikosenkenden Veränderungen beim Beschwerdeführer eingetreten seien. Das Rückfallrisiko für einschlägige Delikte sei mithin im Vergleich zum Tatzeitpunkt unverändert [d.h. «deutlich» für Tötungsdelikte und «deutlich bis sehr hoch» für häusliche Gewalt]. Auch der frühere Gutachter, Dr. L.________, war seinerzeit zur Ansicht gelangt, beim Beschwerdeführer habe [tatzeitnah] eine erhöhte Gefahr für die Begehung neuerlicher Straftaten bestanden (Vollzugsakten pag. 58). Was das spezifische Rückfallrisiko für Taten gegen Leib und Leben betraf, hatte Dr. L.________ vor allem die Tochter E.________ und – in geringerem Ausmass – den ältesten Sohn D.________ als gefährdet eingeschätzt, weil der Beschwerdeführer durch die belastenden Aussagen der beiden zweifellos schwer gekränkt und in seiner Ehre verletzt sei. Dr. L.________ hatte prognostiziert, der Beschwerdeführer werde versuchen, direkten Kontakt mit seinen Kindern aufzunehmen, um diese in seinem Sinne zu manipulieren, ihnen seine Version der Geschehnisse aufzuzwingen und sie dazu zu bringen, ein Leben unter seiner Kontrolle zu führen. Es sei nicht auszuschliessen, dass er, insbesondere gegenüber seiner Tochter, bei entsprechendem Widerstand ähnliche Mittel ergreifen könnte, wie gegenüber seiner Gattin; entsprechende Drohungen seien bereits früher gefallen (Vollzugsakten pag. 57; gemäss diversen Aussagen hatte der Beschwerdeführer etwa gedroht, seine Tochter umzubringen, falls sie kein Kopftuch trage, Vollzugsakten pag. 34 und 37, vgl. auch
12 pag. 143 f.). Laut Dr. L.________ dürfte der Beschwerdeführer Angst davor gehabt haben, dass seine Tochter durch westliche Einflüsse "verdorben" werden könnte (Vollzugsakten pag. 56). Nun weist der Beschwerdeführer zwar zutreffend darauf hin (Ziff. C.4.b.bb, S. 5 ff. der Beschwerde), dass Dr. L.________ in Bezug auf die längerfristige Legalprognose seinerzeit davon ausgegangen war, das Rückfallrisiko werde nach Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe kleiner sein. Zur Begründung hatte der Gutachter damals angeführt, die Kinder würden dannzumal erwachsen und namentlich das Selbstbewusstsein und die Widerstandskraft der Tochter gegenüber möglichen Druck- und Beeinflussungsversuchen werde gestiegen sein (pag. 75 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hatte der Gutachter in diesem Zusammenhang wiederholt, dass die Rückfallgefahr – unter der Annahme, dass der Beschuldigte eine längere Freiheitsstrafe verbüssen müsse, – zu relativieren sei; unter dieser Voraussetzung sei die Situation bei der Entlassung «wohl» nicht mehr dieselbe. Er gehe davon aus, dass [einerseits] die verstrichene Zeit etwas bewirke und andererseits die Kinder dannzumal volljährig seien und in anderen familiären Gefügen lebten. Die gesetzliche Verfügungsgewalt werde dann anders liegen und er gehe davon aus, dass die Erfahrungen der Strafverbüssung den Beschwerdeführer dazu bringen würden, seine Handlungen zukünftig besser zu kontrollieren (pag. 195 ff.). Der Gutachter hatte anlässlich seiner Einvernahme betont, er mache einen wesentlichen Unterschied zwischen der damaligen Situation und derjenigen, wenn die Kinder erwachsen seien. Er glaube, letztere seien dannzumal nicht mehr ernsthaft gefährdet. Der Beschwerdeführer sei ein intelligenter Mensch, kenne das Gerichtssystem und erkenne, wann seine Macht ende (pag. 201). Im Zusammenhang mit der von ihm als gering eingeschätzten Gefährdung Dritter, wie z.B. Behördenmitgliedern, hatte Dr. L.________ weiter festgehalten, der Beschwerdeführer sei kein Mensch, der seinen Trieben ausgeliefert sei. Er könne vielmehr einschätzen, wann sich etwas lohne und wann nicht, und sich danach verhalten (pag. 201). Dr. L.________ hatte weiter die Auffassung vertreten, die spezifische Konstellation, wie sie zur Zeit des Tötungsdelikts geherrscht habe, werde in dieser Form wahrscheinlich nicht mehr vorkommen (pag. 203). Auf Frage, ob nicht (doch) gerade eine solche Situation vorliegen werde, wenn der Beschuldigte [dannzumal] entlassen werde und merke, dass seine Kinder nichts mit ihm zu tun haben wollen, hatte der Gutachter erwidert, es hänge neben der zeitlichen Komponente stark davon ab, wie gefestigt die Kinder dannzumal seien. Falls sie so gefestigt seien, wie der älteste Sohn, habe er keine Bedenken. Sicherlich bestehe insofern ein Unsicherheitsfaktor, wie weit sich die Kindern dannzumal gegen Druckversuche zu wehren wüssten. Trotzdem denke er, dass die spezifische Kränkung durch das sich Entfernen der Ehefrau eine für den Beschwerdeführer im Ausmass einmalige Kränkung bedeutet habe und eine aus seiner Sicht mangelnde Loyalität seiner erwachsenen Kinder nicht den gleichen Effekt haben würde (pag. 203). Die aus seiner Sicht [tatzeitnah] primär gefährdete Tochter E.________ hatte Dr. L.________ als gefährdet eingeschätzt, solange sie minderjährig und nicht in festen Händen sei. Er denke, dass auch dies in ein paar Jahren anders sei und der Beschwerdeführer realisieren werde, dass nicht nur er Macht über die Tochter ausüben könne (pag. 201). Auf Frage, wie die Tochter E.________ möglichst gut geschützt werden könne, hatte der Gut-
13 achter geantwortet, einen ersten Schutz biete wie erwähnt die Alterung der Tochter und die damit verbundene wahrscheinliche Veränderung ihrer persönlichen Verhältnisse. Ein zweiter Schutz wäre es, wenn der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung nicht in der Schweiz verbliebe. Und der dritte Schutz sei, dass anzunehmen sei, dass Signale, wie sie damals bestanden hätten, nun ernster genommen würden (pag. 203). Zum seiner Ansicht nach (tatzeitnah) sekundär gefährdeten ältesten Sohn hatte der Gutachter vor Gericht schliesslich ausgeführt, das Verhalten von D.________, welcher sich über die Jahre vom Einfluss des Vaters gelöst und gewagt habe, dem Beschwerdeführer zu widersprechen, habe letzteren zweifellos sehr stark gekränkt. Er könne sich vorstellen, dass der Sohn nicht ungefährdet wäre, wenn der Beschwerdeführer sofort freikommen würde. Er hoffe aber, dass dies in ein paar Jahren anders sein werde und die Zeit gewisse Wunden heile (pag. 201). Diese vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Einschätzungen von Dr. L.________ zur längerfristigen Legalprognose erweisen sich indessen als nur sehr beschränkt nachvollziehbar: Wenn die Gefährdung namentlich der beiden älteren Kinder tatzeitnah in ihrem möglichen (E.________) oder bereits an den Tag gelegten (D.________) Widerstand gegen die väterliche Einflussnahme gründete (was Dr. L.________ insoweit schlüssig darlegte), ist nicht einsichtig, weshalb die mit dem Erwachsenwerden bzw. Zeitablauf verbundene Zunahme an Selbstbewusstsein und Widerstandskraft gegenüber möglichen Druck- und Beeinflussungsversuchen die Gefährdung längerfristig senken sollte. Auch das Argument, die Volljährigkeit der Kinder als solches bzw. das Ende der gesetzlichen Verfügungsgewalt und – speziell bei seiner Tochter – allfällige neue «familiäre Gefüge» (gemeint: ein Partner/Ehemann als aus Sicht des Beschwerdeführers neues Familienoberhaupt) würden das Rückfallrisiko senken, überzeugt wenig. Dies zumal der Gutachter den Sohn D.________ damals als gefährdet erachtete, obwohl dieser ja bereits erwachsen war und sich damit nach der Theorie des Gutachters – gerade als Mann – bereits ausserhalb des Machtanspruchs seines Vaters bewegt hätte. Gerade weil sich der älteste Sohn aber vom Einfluss des Beschwerdeführers gelöst und gewagt hatte, diesem zu widersprechen, sah der Gutachter ihn als gefährdet an. Der Beschwerdeführer hatte mithin das Erwachsensein seines Sohnes nicht akzeptiert (vgl. auch Vollzugsakten pag. 151). Wenn Dr. L.________ deshalb an anderer Stelle ausführte, D.________ habe bereits bewiesen, dass er sich genügend gegen den Beschwerdeführer abgrenzen und durchsetzen könne (pag. 75) und in Bezug auf die übrigen Kinder angab, «keine Bedenken» zu haben, sofern die anderen Kinder im Zeitpunkt seiner Entlassung ebenso gefestigt seien, wie der älteste Sohn D.________, leuchtet dies nicht ein. Vielmehr ist mit Med. pract. M.________ zu bezweifeln, dass die – inzwischen zweifellos in gewissem Ausmass eingetretene – «Festigung» der Persönlichkeit der Kinder zu deren Sicherheit beiträgt. Im Gutachten M.________ wird schlüssig dargelegt, dass gerade ein selbstbewusstes und bestimmtes Auftreten gegenüber dem Beschwerdeführer oder eine Distanzierung von dessen Unschuldsbeteuerungen heftige Gegenreaktionen bei diesem provozieren könnten (Vollzugsakten pag. 855).
14 Damit reduziert sich die Begründung der von Dr. L.________ prophezeiten, mit einer langjährigen Haftstrafe einhergehenden Senkung der Rückfallgefahr auf die Hoffnung, die Zeit werde «die Wunden heilen», Signale einer Gefährdung würden heute früher erkannt und ernster genommen als damals und die Erfahrungen der Strafverbüssung würden dazu führen, dass der Beschwerdeführer seine Handlungen besser kontrollieren werden könne. Eine «Heilung» der «Wunden» ist jedoch höchstens sehr beschränkt eingetreten (vgl. namentlich zur angeblichen «Versöhnung» mit den Kindern sogleich nachstehend E. III.8.3.4). Dass Signale einer Gefährdung heute rechtzeitig erkannt würden, erscheint äusserst fraglich (zur beschränkten Wirkung von Bewährungshilfe und Weisungen vgl. nachstehend E. III.9.3). Und die mit dem dritten Punkt angesprochene Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers erscheint ebenfalls höchst zweifelhaft, nachdem er sich in der Vergangenheit weder vom hängigen Strafverfahren, noch durch die ausgestandene mehrmonatige Haft von der Begehung der Anlasstat abhalten liess (vgl. vorstehend E. III.8.2.3). Die Feststellung von Dr. L.________, wonach der Beschwerdeführer sehr gut einschätzen und sich auch danach verhalten könne, wann sich etwas lohne und wann nicht, erachtet die Kammer schliesslich als legalprognostisch wenig beruhigend. Offenkundig hatte es sich für ihn – trotz Kenntnis der möglichen Konsequenzen und der vermeintlichen Warnwirkung der erstinstanzlichen Verurteilung – gelohnt, seine Ehefrau zu ermorden. 8.3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend (Ziff. C.4.b.bb, S. 7 der Beschwerde), er werde im Falle einer bedingten Entlassung akzeptieren, dass seine Kinder nun erwachsen seien und ihr eigenes Leben führen würden. Ausserdem hätten sich diese inzwischen mit ihm versöhnt. Bereits im Strafverfahren hatte der Beschwerdeführer allerdings ausgeführt, er wolle seinen Kindern erklären, was passiert und die Wahrheit sei (vgl. Vollzugsakten pag. 111 f.). Er sprach von einem «Irrtum» (Vollzugsakten pag. 113), einem «Familiendrama» und einer «Entwicklung», an welcher er keine Schuld trage (Vollzugsakten pag. 93). Auch im Verlauf des Strafvollzugs betonte der Beschwerdeführer immer wieder, dass der Tod seiner Gattin ein «Unfall» gewesen sei. Er führte wiederholt aus, wie wichtig es ihm sei, sich mit seinen Kindern zu versöhnen und ihnen zu erklären, was passiert sei, da sie diesbezüglich falsche Informationen erhalten hätten (vgl. etwa Vollzugsakten pag. 394 f. und 451). Im April 2013 ersuchte er die Vollzugsbehörde gar um Vermittlung zwischen ihm und seinen Kindern, da diese ihn im Iran angeklagt hätten und ihm dort eine «drakonische Strafe» drohe (Vollzugsakten pag. 592 und 609, vgl. auch pag. 706). Es sei deshalb wichtig, dass er mit seinen Kindern «Frieden abschliessen» könne (Vollzugsakten pag. 619, vgl. auch pag. 669). Med. pract. M.________ kam deshalb im Jahr 2014 nachvollziehbar zum Schluss, der Beschwerdeführer suche nach wie vor den Kontakt zu seinen Kindern, wolle sich mit diesen versöhnen und das Geschehene «richtigstellen» (vgl. Vollzugsakten
15 pag. 854). Laut Gutachten strebe der Beschwerdeführer zwar nicht an oder plane gar, ihm nahestehende Personen zu töten. Aufgrund seiner störungsbedingt unflexiblen Verhaltensmuster werde er jedoch im Falle einer bedingten Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit versuchen, mit seinen Kindern in Kontakt zu treten und diese von seiner Version der Umstände des Todes der Mutter zu überzeugen. Gemäss Gutachter steige die Rückfallgefahr für die Begehung eines Tötungsdelikts rasch an, sollten die Kinder diesfalls nicht so reagieren, wie der Beschwerdeführer sich dies vorstelle. Eine selbstbewusst auftretende Tochter beispielsweise, welche dem Vater sage, dass sie nicht an einen "Unfall" glaube und diese Version anderen gegenüber auch nicht vertreten werde sowie keinen Kontakt zum Vater wünsche, sei sehr gefährdet, von diesem getötet zu werden (Vollzugsakten pag. 866 f.). Diese Einschätzung hat auch heute noch Gültigkeit: Der Beschwerdeführer ist nach wie vor der Auffassung, die Tat sei ein «Unfall» gewesen (vgl. Vollzugsakten pag. 1092). Er brachte sodann vor Obergericht erneut vor, im Iran drohe ihm die Todesstrafe, und bekräftigte dies durch Einreichung einer entsprechenden Abklärung eines iranischen Anwalts (vgl. Eingabe vom 8. Oktober 2018, pag. 267 ff.). Der Beschwerdeführer hat mithin – jedenfalls aus seiner Sicht – nach wie vor ein immanentes Interesse daran, seine Kinder von seiner eigenen Tatversion («Unfall»,) zu überzeugen. Er äussert auch weiterhin den Wunsch, mit diesen in Kontakt zu treten, um sich mit ihnen zu «versöhnen» (vgl. etwa Vollzugsakten pag. 1071), wozu er offenbar sogar heimlich deren Adressen ausfindig zu machen versuchte (vgl. Vollzugsakten pag. 1090). Die Vollzugsanstalt erlebte den Beschwerdeführer auch in der jüngeren Vergangenheit noch als manipulativ (Vollzugsakten pag. 1085) und es bestehen zudem konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bereits früher versucht hatte, seine Kinder zu falschen Aussagen zu zwingen (vgl. Vollzugsakten pag. 39). In Bezug auf seine Tochter E.________ kommt hinzu, dass ihre heutige Lebensführung nicht dem Frauenbild des Beschwerdeführers entsprechen könnte, was zusätzliches Konfliktund Eskalationspotential birgt. Diesbezüglich darf nicht einfach gehofft werden, er werde schon respektieren, dass seine Macht über seine Tochter inzwischen geendet hat. Es erscheint mithin höchst zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer im Falle einer bedingten Entlassung tatsächlich wie behauptet akzeptieren würde, dass seine Kinder nun erwachsen sind und ihre eigene Meinung über das damals Vorgefallene haben. Was die angebliche «Versöhnung» anbelangt, ist sodann zwar eine minimale Entspannung des Verhältnisses zu beobachten: Der älteste Sohn (D.________) hat seinen Vater in der jüngeren Vergangenheit – wenn auch selten – besucht (vgl. Vollzugsakten pag. 1090). Die Tochter (E.________) hatte im Jahr 2009 zumindest einen Besuch beantragt und dies damit begründet, sie wolle mit der Vergangenheit abschliessen (Vollzugsakten pag. 1132). Und der zweitjüngste Sohn F.________ hatte dem Beschwerdeführer anfangs 2015 (angeblich) geschrieben, er habe ihm vergeben und wolle ihn besuchen kommen (Vollzugsakten pag. 1134; zu den berechtigten Zweifeln an der Echtheit dieses Schreibens vgl. indessen Ziff. II.4.dd, S. 7 des vorinstanzlichen Entscheids).
16 Weder E.________, noch F.________ oder der jüngste Sohn G.________ haben den Beschwerdeführer allerdings jemals tatsächlich besucht (Vollzugsakten pag. 1090). Dabei spielt es in Bezug auf die als am gefährdetsten erachtete Tochter des Beschwerdeführers keine Rolle, dass der einmalig angekündigte und zunächst bewilligte Besuch (vgl. Vollzugsakten pag. 500) damals deshalb nicht stattfand, weil die Vollzugsanstalt aus Sicherheitsgründen verständlicherweise ein vorgängiges Gespräch verlangt und deshalb den Besuch von sich aus annulliert hatte (zugegebenermassen entgegen ihrer anfänglichen Darstellung, vgl. Vollzugsakten pag. 502). Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Tochter damals offenbar immer noch Angst vor dem Beschwerdeführer hatte, nachdem sie unter Verweis auf dessen Gewalttätigkeit weiterhin um Geheimhaltung ihrer Adresse bat (Vollzugakten pag. 1132). Fakt ist jedenfalls, dass sie sich in der Folge nie mehr um einen Kontakt mit ihrem Vater bemühte. Bei dieser Ausgangslage war es im Übrigen entgegen dessen Vorbringen (Ziff. C.4.b.bb, S. 9 der Beschwerde) nicht Aufgabe der Vollzugsbehörde, für eine Vermittlung besorgt zu sein. Der als am zweitgefährdetsten eingeschätzte älteste Sohn, D.________ teilte der Vollzugsbehörde am 8. November 2017 sodann zwar mit, dass er «die Umsetzung der Wünsche seines Vaters letztendlich grundsätzlich befürworte» und er diesem – soweit möglich – habe vergeben können. Gleichzeitig bat auch er allerdings darum, dem Beschwerdeführer klar zu machen, dass er wenig Einfluss auf die Entscheidungen der Vollzugsbehörde habe. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich hohe Erwartungen an ihn. Darin liegt ein deutliches Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer beim vorangehenden Besuch seines Sohnes versucht hatte, diesen zu beeinflussen und für seine Zwecke einzuspannen. Der jüngste Sohn, G.________ hatte die Behörden schliesslich ersucht, gemäss Opferhilfegesetz informiert zu werden, sobald sein Vater aus dem Gefängnis entlassen wird (Vollzugsakten pag. 964 ff.). Von einer tatsächlichen Versöhnung und einem unproblematischen Kontakt des Beschwerdeführers mit seinen Kindern kann deshalb nicht gesprochen werden. Ohnehin spielt es aber in Bezug auf die Rückfallgefahr keine entscheidende Rolle, ob die Kinder dem Beschwerdeführer nun – wie von diesem behauptet – verziehen haben oder nicht. Selbst im Falle einer Versöhnung bestünde noch keine Gewähr dafür, dass es im Zusammenhang mit der Thematik der Anlasstat nicht zu konfliktträchtigen Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern käme. Es ist jedenfalls – trotz der angeblichen Versöhnung – mitnichten so, dass die Kinder seine Tatversion inzwischen übernommen hätten. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es bestehe in Bezug auf die Kinder heute keine konkrete Wiederholungsgefahr mehr (Ziff. C.4.b.bb, S. 8 f. der Beschwerde), kann ihm deshalb nicht gefolgt werden. Um zu diesem Schluss zu gelangen, braucht es keine erneute Begutachtung bzw. «gezielte Untersuchung» seines heutigen Verhältnisses zu seinen Kindern durch einen Experten (vgl. S. 2 der Replik); die Vollzugsakten geben hierüber genügend Aufschluss.
17 8.3.5 Neben den Kindern wäre gemäss gutachterlicher Einschätzung im Falle einer bedingten Entlassung auch eine allfällige neue Partnerin des Beschwerdeführers gefährdet (Vollzugsakten pag. 863). Da der Beschwerdeführer derzeit keine solche Partnerin hat, steht diese Rückfallgefahr zwar momentan nicht im Vordergrund. Allerdings erscheint es mitnichten als «praktisch unmöglich» (Ziff. C.4.b.bb, S. 9 der Beschwerde), dass der Beschwerdeführer im Falle einer bedingten Entlassung wieder eine neue Beziehung eingehen würde. Gutachter M.________ gelangte in Anbetracht des festgestellten Beziehungstatfokus nachvollziehbar zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer solchen Beziehung mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder gewalttätig würde (Vollzugsakten pag. 855). 8.3.6 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden (vgl. Ziff. C.4.b.bb, S. 5 f. der Beschwerde), wenn die Vorinstanz in Ziff. II.4.b.dd ihrer Erwägungen zum Schluss kommt, die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Prognosen von Dr. L.________ zur Verringerung der tatzeitnahen Rückfallgefahr nach Verbüssung einer langjährigen Haftstrafe seien «hypothetisch» geblieben. 8.3.7 Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringt (Ziff. C.4.b.bb, S. 7 f. der Beschwerde), anlässlich des runden Tisches vom 12. August 2008 sei die Vollzugsbehörde noch der Auffassung gewesen, die vorzeitige Entlassung werde gewährt werden, so ist dies unzutreffend. Wie er vor der Vorinstanz noch selbst ausgeführt hatte (Ziff. B.14, S.9 der Beschwerde an die POM), war es die Sozialarbeiterin gewesen, welche damals die Meinung vertreten hatte, bei gleichbleibendem Vollzugsverhalten werde der Beschwerdeführer voraussichtlich ohne Therapie auf den 2/3-Termin entlassen werden können (Vollzugsakten pag. 393). Die Vollzugsbehörde ihrerseits hatte dagegen schon damals festgehalten, der Fall werde vor Erreichen des 2/3-Termins der Fachkommission vorzulegen sein, da eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden könne (Vollzugsakten pag. 393 und 396). 8.3.8 Sodann hatte damals, im Jahr 2008, zwar auch die Vollzugsbehörde noch die Auffassung vertreten, die Aufnahme einer Therapie auf freiwilliger Basis sei im Falle des Beschwerdeführers nicht sinnvoll (Vollzugsakten pag. 393). Da sich die ursprünglichen Prognosen von Dr. L.________ zur Verbesserung der Legalprognose allerdings – wie spätestens seit Ergehen des Gutachtens M.________ anzunehmen ist – aller Voraussicht nach nicht erfüllen werden, ist nicht zu beanstanden, dass die Vollzugsbehörde dem Beschwerdeführer inzwischen empfiehlt, eine freiwillige Therapie aufzunehmen.
18 Im Übrigen ist diese Forderung nicht neu. Bereits mit Schreiben vom 12. Januar 2012, mithin vor inzwischen fast sieben Jahren, wurde dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Prüfung der bedingten Entlassung die Aufnahme einer freiwilligen Therapie nahe gelegt (Vollzugsakten pag. 529). Seit dem 9. März 2015 wird sie ihm sogar «dringend» empfohlen (vgl. Vollzugsakten pag. 957). Auch wenn eine solche Therapie gemäss den insoweit übereinstimmenden gutachterlichen Einschätzungen als wenig aussichtsreich gilt, erscheint sie derzeit doch als einziges Mittel, um die Legalprognose des Beschwerdeführers im Rahmen des Strafvollzugs allenfalls noch verbessern zu können. Dennoch verweigert der Beschwerdeführer seit Jahren die Aufnahme einer Therapie. Therapiearbeit liegt aber wie ausgeführt (vorstehend E. III.6.) nicht im Belieben des Insassen, sondern ist eine vollzugsrechtliche Pflicht. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer nicht zu einem Schuldbekenntnis gezwungen werden kann (vgl. Ziff. C.4.b.bb und ff. sowie c.cc, S. 8 und 10 f. der Beschwerde). Eine Auseinandersetzung mit seinen deliktsrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen ist – jedenfalls in gewissem Masse – unabhängig davon möglich und darf vom Beschwerdeführer auch verlangt werden (vgl. vorstehend E. III.6.). Auch seine fehlende Reue und Einsicht darf in diesem Zusammenhang entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers durchaus berücksichtigt werden. Dass er nach wie vor keine Schuld an den Entwicklungen haben will, welche zum Tod seiner Frau geführt haben, zeugt von einem nach wie vor fehlenden Verständnis für die problematischen Aspekte seiner Persönlichkeit, welche damals zur Eskalation führten. Es ist auch nicht so, dass der Beschwerdeführer bei Verweigerung der bedingten Entlassung unter Berücksichtigung dieser bei ihm andauernden Einstellungen ein zweites Mal bestraft würde (vgl. Beschwerde, a.a.O.), befindet er sich doch immer noch im Vollzug der seinerzeit bemessenen Strafe. 8.3.9 Zusammenfassend ist es entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Ziff. C.4.b.ff, S. 10 der Beschwerde) mitnichten «absolut willkürlich», wenn die Vorinstanz seine Täterpersönlichkeit als – auch heute noch – klar negativ gewichtete. 8.4 Übriges deliktisches und sonstiges Verhalten Das Kriterium des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens würdigt die Vorinstanz als neutral, wenn nicht leicht negativ. Sie hält fest, dem mittlerweile grundsätzlich gut verlaufenden Strafvollzug stehe ein groteskes Aussageverhalten im Strafverfahren gegenüber, welches weit über das Recht des Beschwerdeführers, sich nicht selbst belasten zu müssen, hinausgegangen sei. Hinzu komme die fehlende Wiedergutmachung resp. die Bezeichnung einer solchen als «sinnlos» (Ziff. II.4.c ihrer Erwägungen). Was das von der Vorinstanz erwähnte Aussageverhalten im Strafverfahren anbelangt, ist dieses entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Ziff. C.4.c.dd,
19 S. 11 der Beschwerde) zumindest insofern von Prognoserelevanz, als sich an seiner fehlenden Einsicht bis heute nichts verändert hat und er die Schuld nach wie vor bei anderen sucht. Davon zeugt auch die fehlende Leistung von Wiedergutmachung. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Ziff. C.4.c.cc, S. 11 der Beschwerde) ist sodann nicht alleine das Verhalten des Beschwerdeführers im vergangenen Berichtsjahr massgebend. Vorzunehmen ist vielmehr eine legalprognostische Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung auch vergangenen Verhaltens, soweit daraus auch heute noch Schlüsse gezogen werden können. Die Vorinstanz hat schliesslich durchaus berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer gemäss Einschätzung der IKS Bostadel inzwischen im Vollzug ruhiger und geduldiger geworden sei (Vollzugsakten pag. 1049 f., 1052 f. und 1089 f.). Dies ist erfreulich, kann aber auch als reine Anpassungsleistung gedeutet werden und vermag jedenfalls die Legalprognose nicht massgeblich zu verbessern, zumal ein korrektes Vollzugsverhalten erwartet werden darf. Die vorinstanzliche Würdigung des Kriteriums des sonstigen Verhaltens des Beschwerdeführers ist – jedenfalls im Ergebnis – ebenfalls nicht zu beanstanden. 8.5 Zu erwartende Lebensverhältnisse Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, das Kriterium der zu erwartenden Lebensverhältnisse sei vorliegend für die Prüfung der vorzeitigen Entlassung nicht relevant (Ziff. C.4.d, S. 12 der Beschwerde), ist ihm zu widersprechen. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich zu Recht auf ihre nach wie vor gültigen Ausführungen im Entscheid vom 9. Oktober 2015 (dazu Vollzugsakten pag. 1017 f.): Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über keine geregelte Austrittssituation. Ein stabiler sozialer Empfangsraum fehlt und es ist noch völlig unklar, ob die rechtskräftige Wegweisung vollzogen werden kann. Einer Ausschaffung käme im Übrigen gemäss gutachterlicher Einschätzung kaum deliktsprotektive Wirkung zu (Vollzugsakten pag. 863). Ob der Iran das hiesige Urteil und dessen Vollstreckung anerkennt, oder ob dem Beschwerdeführer dort tatsächlich die Todesstrafe droht, muss an dieser Stelle nicht eingehender geprüft werden. Massgebend ist, dass der Beschwerdeführer selbst letzterer Auffassung ist (vgl. vorstehend E. III.8.3.4). Die Vorinstanz wertet das Kriterium der zu erwartenden Lebensverhältnisse zu Recht als negativ. 8.6 Gesamtwürdigung Im Rahmen der Gesamtwürdigung misst die Vorinstanz dem Vorleben des Beschwerdeführers und der auch in seiner fehlenden Reue und Einsicht zum Ausdruck kommenden (unveränderten) Täterpersönlichkeit richtigerweise am meisten Gewicht bei. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie unter Berücksichtigung der weiteren, ebenfalls weitestgehend negativ ausfallenden Kriterien zum Schluss gelangt, es könne
20 dem Beschwerdeführer keine günstige Legalprognose gestellt werden (vgl. Ziff. II.5. ihrer Erwägungen). Falls der Beschwerdeführer im Übrigen sinngemäss vorbringen möchte, in zeitlicher Hinsicht massgebend sei dabei lediglich die Rückfallwahrscheinlichkeit während der Dauer der Probezeit (Ziff. C.4.b.bb, S. 9 der Beschwerde), kann ihm nicht gefolgt werden: In dem von ihm angerufenen Bundesgerichtsurteil 6B_1074/2009 vom 28. Januar 2010 wird zwar ausgeführt, «que le pronostic à poser pour la libération conditionnelle se rapporte au comportement du détenu durant le délai d'épreuve» (E. 2.1). Diese bundesgerichtliche Erwägung diente allerdings nur der Veranschaulichung, weshalb gewährte Vollzugslockerungen in Form von Ausgängen bzw. Urlauben der Verweigerung der bedingten Entlassung nicht zwingend widersprechen. In der vom Bundesgericht a.a.O. zitierten Literaturstelle wird zu der zu verlangenden Prognosesicherheit ausgeführt, es sei ein Zeitraum von einigen Jahren, «mindestens aber die Dauer der Probezeit» zu berücksichtigen (ANDREA BAECHTOLD, in: Basler Kommentar, StGB I, 2. Aufl. 2007, N.13 zu Art. 86 StGB; so in der Neuauflage auch CORNELIA KOLLER, Basler Kommentar, StGB I, 3. Aufl. 2012 N. 14 zu Art. 86 StGB). Das Bundesgericht hat in einem anderen Fall inzwischen denn auch Folgendes festgehalten: « […] la prognosi relativa alla liberazione condizionale […] non è limitata al breve periodo del congedo, ma ha per oggetto il comportamento del detenuto durante tutto il periodo di prova e anche oltre» (Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4.4.). Massgebend ist also neben der Probezeit auch die Zeit darüber hinaus (soweit diesbezüglich mit genügender Sicherheit eine Prognose gestellt werden kann). 8.7 Fazit zur Legalprognose Die Vorinstanz hat alle für die Frage der bedingten Entlassung zu berücksichtigenden prognoserelevanten Umstände in ihre Gesamtwürdigung mit einbezogen Sie durfte ohne den ihr zustehenden weiten Ermessensspielraum zu überschreiten, zu unterschreiten oder zu missbrauchen, zur Auffassung gelangen, die Legalprognose falle ungünstig aus. 9. Differenzialprognose 9.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Differenzialprognose falle zu Gunsten der bedingten Entlassung aus. Zur Begründung führt er an, die bedingte Entlassung habe den grossen Vorteil, dass sie ihm endlich Recht geben würde. Seine querulatorischen Persönlichkeitsanteile würden dadurch gemindert und seine Resozialisierung begünstigt (Ziff. C.6, S. 12 der Beschwerde).
21 9.2 Einen derartigen positiven Effekt einer sofortigen bedingten Entlassung kann die Kammer höchstens sehr bedingt erkennen: Dr. L.________ hielt zwar seinerzeit in seinem Gutachten fest, es müsse davon ausgegangen werden, dass die realen Kränkungen einer Inhaftierung und Verurteilung dazu führen würden, dass der querulatorische Anteil der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zunehmen werde (Vollzugsakten pag. 57; vgl. auch die dahingehenden gutachterlichen Ausführungen an der Hauptverhandlung, pag. 203). Med. pract. M.________ führte aus, der langjährige, vom Beschwerdeführer als ungerecht empfundene Freiheitsentzug könne aus dessen Sicht möglicherweise ein weiteres Delikt rechtfertigen (Vollzugsakten pag. 864). Allerdings hat der Beschwerdeführer inzwischen bereits einen Grossteil seiner Strafe verbüsst. Sollte der langjährige Freiheitsentzug beim Beschwerdeführer tatsächlich mit einer Verstärkung seiner querulatorischen Persönlichkeitszüge einhergehen, wäre dies bereits eingetreten. Es ist mit anderen Worten kaum davon auszugehen, dass der Vollzug der verbleibenden Strafe zu einer relevanten zusätzlichen Verschärfung dieses problematischen Aspekts seiner Persönlichkeit führt. Den legalprognostisch allerhöchstens geringfügig negativen Auswirkungen der Verweigerung einer bedingten Entlassung steht hingegen die – wenn auch bescheidene – Aussicht gegenüber, dass der Beschwerdeführer in der verbleibenden Zeit des Strafvollzugs noch an seinen deliktrelevanten Problembereichen zu arbeiten beginnt und so seine Legalprognose verbessern kann. 9.3 Nicht konkret erwogen hat die Vorinstanz, ob allenfalls die Anordnung von Bewährungshilfe bzw. Weisungen die Legalprognose im Falle einer bedingten Entlassung verbessern würden, so dass diese einem weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe vorzuziehen wäre. Ein solcher Effekt wird allerdings auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Wie die Ausführungen zu seinem Vorleben gezeigt haben, ist nicht davon auszugehen, dass der drohende Vollzug eines aufgeschobenen Strafrests den Beschwerdeführer davon abhalten würde, erneut zu delinquieren. Nachdem für den Beschwerdeführer sodann nach wie vor ein eminenter «Druck» besteht, seine Kinder von seiner eigenen Tatversion zu überzeugen, ist nicht davon auszugehen, dass ihn Bewährungshilfe oder eine Weisung im Sinne eines Kontaktoder Rayonverbots hiervon abhalten würden. Es kann auch nicht darauf vertraut werden, dass bei einem entsprechenden Verstoss rechtzeitig eingegriffen werden könnte. Die Kammer erachtet eine bedingte Entlassung unter Anordnung von Bewährungshilfe oder Weisungen daher als wenig deliktspräventiv.
22 9.4 Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die Legalprognose im Falle einer bedingten Entlassung sei nicht günstiger einzuschätzen als bei Vollverbüssung der Strafe (Ziff. II.6 ihrer Erwägungen). Sie geht mithin zu Recht davon aus, dass die Prognose bei bedingter Entlassung (mindestens) gleich ungünstig ausfällt. 9.5 Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, bei gleich ungünstigen Prognosen sei die bedingte Entlassung zu gewähren, muss ihm widersprochen werden: Wie bereits unter den allgemeinen rechtlichen Erwägungen (vorstehend E. III.6) dargelegt, kann die bedingte Entlassung bei gleich ungünstigen Prognosen verweigert werden. Darauf wurde der Beschwerdeführer bereits in E. II.2. des Beschlusses der Kammer SK 15 354 vom 1. Februar 2016 aufmerksam gemacht (pag. 1044). 9.6 Die Differenzialprognose fällt zu Ungunsten der bedingten Entlassung aus. 10. Fazit Die Vorinstanz hat die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zu Recht verweigert. Die Beschwerde vom 22. Mai 2018 ist insoweit abzuweisen. IV. Kosten und Entschädigungen 11. Verfahren vor der POM 11.1 Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt die vorinstanzliche Kostenverlegung gemäss Dispositivziffer 3 des Entscheids vom 19. April 2018 unberührt. 11.2 Amtliche Entschädigung und volles Honorar der amtlichen Anwältin 11.2.1 Die Vorinstanz setzte den tarifmässigen Parteikostenersatz auf pauschal CHF 3‘750.00 (inkl. Auslagen) fest (Dispositivziffer 4.a). Sie führte dazu aus (Ziff. II.8.d ihrer Erwägungen), Rechtsanwältin X.________ sei ausdrücklich zur Einreichung einer detaillierten Kostennote aufgefordert worden, die eingereichte Kostennote vom 13. April 2018 habe diesen Anforderungen allerdings in keinster Weise genügt. Es seien lediglich einzelne Aufwandposten mit einem Zeitaufwand aufgeführt, jedoch weder die genaue Tätigkeit noch das Datum der Leistungserbringung angegeben worden. Zudem sei weder ein Stundenansatz geltend gemacht, noch eine bezifferte (End-)Forderung gestellt worden. Der ausgewiesene Zeitaufwand von insgesamt 29,5 Stunden erscheine deutlich zu hoch.
23 Ausgehend von einem gebotenen Zeitaufwand von 15 Stunden und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen von CHF 50.00 wurde die amtliche Entschädigung sodann auf CHF 3‘050.00 bestimmt. Mehrwertsteuer wurde in beiden Fällen nicht berücksichtigt, da keine solche geltend gemacht worden sei (Ziff. II.8.e des angefochtenen Entscheids). 11.2.2 In der Beschwerde wird vorgebracht (Ziff. C.8, S. 13), die Parteientschädigung müsse höher ausfallen. Die Kostennote sei detailliert genug gewesen. Die Vorinstanz habe bei ihrer Kürzung insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Akten drei Ordner umfassten und es mehrere Telefonate mit dem Beschwerdeführer gebraucht habe. Eine Kürzung könne auch nicht mit der Begründung erfolgen, dass kein Stundenansatz aufgeführt worden sei, nachdem dieser immer gleich sei und von Amtes wegen festgesetzt werde. 11.2.3 Bei der Bemessung der amtlichen Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und des tarifmässigen Parteikostenersatzes verfügt das Gericht bzw. die Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum. Im Rahmen ihrer beschränkten Kognition (vgl. vorstehend E. II.5.3) greift die Kammer nur ein, wenn die Vorinstanz dieses Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Die Vorinstanz kürzte die Kostennote vom 13. April 2018 um beinahe die Hälfte, ohne dies allerdings im Einzelnen zu begründen und namentlich ohne auszuführen, für welche (ausgewiesenen oder aus den Akten ersichtlichen) anwaltlichen Leistungen sie welchen Zeitaufwand als geboten erachtete. Dies ist nachzuholen. Die in der Kostennote geltend gemachten acht Stunden für Aktenstudium erscheinen angesichts des Aktenumfangs angemessen, zumal sich Rechtsanwältin X.________ für das Beschwerdeverfahren vor der POM erst einlesen musste. Die für die Redaktion der 13-seitigen Beschwerdeschrift vom 29. Januar 2018 veranschlagten 14 Stunden erweisen sich hingegen – unter Berücksichtigung des bereits separat ausgewiesenen Aktenstudiums – als in diesem Umfang nicht geboten; berücksichtigt werden können nach Ansicht der Kammer sieben Stunden. Die für die sechsseitige Stellungnahme vom 29. März 2018 aufgeführten weiteren drei Stunden erscheinen angemessen, die veranschlagten dreieinhalb Stunden für Telefonate hingegen wiederum zu hoch. Unter dem Titel Besprechung mit dem Klienten ist hiervon eine Stunde zu berücksichtigen. Hinzu kommt eine weitere Stunde unter dem Titel «Courrier» (übrige Korrespondenz). Die Kammer erachtet für das Verfahren vor der Vorinstanz einen Zeitaufwand insgesamt von 20 Stunden als geboten. Der von der Vorinstanz festgesetzte Pauschalbetrag erscheint damit – auch unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Ermessens – als zu tief. Hinzu kommt, dass Rechtsanwältin X.________ zwar keinen MWST-Betrag auswies, ihre Kostennote jedoch prominent mit einer Mehrwertsteuernummer versehen und deshalb offenkundig anzunehmen war, dass sehr wohl Mehrwertsteuer im gesetzlichen Umfang gefordert wird.
24 Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen ergibt sich eine amtliche Entschädigung von CHF 4‘361.85 (20 Std. à CHF 200.00 = CHF 4‘000.00; zuzüglich Auslagen von CHF 50.00 und 7,7% MWST). 11.2.4 Gemäss Ziff. 4.3 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 25. November 2016 betreffend Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte hat die Anwältin oder der Anwalt zur Geltendmachung ihres/seines Nachforderungsrechts den Parteikostenersatz nachvollziehbar auszuweisen. Dies kann durch Angabe des Tarifrahmens, des Ausschöpfungsgrades und allfälliger Zuschläge geschehen. Es steht der Anwältin bzw. dem Anwalt jedoch gemäss Kreisschreiben auch frei, den Parteikostenersatz mittels Bezeichnung des Stundenansatzes, multipliziert mit dem tatsächlich geleisteten Arbeitsaufwand, anzugeben. Rechtsanwältin X.________ hat sich in ihrer Kostennote vom 13. April 2018 (POM- Beschwerdeakten pag. 42) für letztere Variante entschieden, ohne aber einen Stundenansatz anzugeben. Dies schadet allerdings nicht. Praxisgemäss wird in solchen Fällen – wie vorliegend auch von der Vorinstanz – ein Stundenansatz von CHF 250.00 berücksichtigt. Ausgehend von einem gebotenen Zeitaufwand von 20 Stunden (vgl. vorstehend zur amtlichen Entschädigung) ist der tarifmässige Parteikostenersatz (volles Honorar) somit auf CHF 5‘438.85 festzusetzen (20 Std. à CHF 250.00 = CHF 5‘000.00; zuzüglich Auslagen von CHF 50.00 und 7,7% MWST) Damit wird der Tarifrahmen von Art. 11 Abs. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) zu etwas mehr als 40% ausgeschöpft, was bei dem als leicht unterdurchschnittlich zu bezeichnenden Zeitaufwand, bei gleichzeitig überdurchschnittlicher Bedeutung der Streitsache (Freiheitsentzug), aber unterdurchschnittlicher Schwierigkeit des Prozesses, angemessen erscheint (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11). 11.2.5 Sobald er dazu in der Lage ist, hat der Beschwerdeführer dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin X.________ die Differenz zum tarifmässigen Parteikostenersatz zu erstatten (Art. 82 SMVG i.V.m. Art. 113 VRPG, Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] und Art. 42a Abs. 2 KAG). 11.2.6 Die Beschwerde ist demnach in Bezug auf die Höhe der amtlichen Entschädigung und des tarifmässigen Parteikostenersatzes gutzuheissen. Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für das Verfahren vor der POM sind neu festzusetzen.
25 12. Beschwerdeverfahren vor Obergericht 12.1 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung 12.1.1 Der Beschwerdeführer ersucht auch für das Verfahren vor Obergericht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG befreien die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörden eine Partei auf Gesuch hin von den Kosten- und allfälligen Vorschusssowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 12.1.2 Die Prozessarmut des Beschwerdeführers ist erstellt. Es wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen. 12.1.3 Wenngleich sich die Kognition der Kammer im vorliegenden Verfahren auf Rechtsverletzungen beschränkte, der Vorinstanz bei den zu treffenden Prognoseentscheiden ein weites Ermessen zustand und darüber hinaus gewisse Rechtsfragen bereits in früheren Verfahren zu Ungunsten des Beschwerdeführers entschieden worden waren (z.B. betreffend Differenzialprognose), konnten seine Rechtsbegehren nicht als von Vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Dies etwa mit Blick auf die vom Beschwerdeführer angerufene Rechtsprechung des EGMR zur Aktualität von Gutachten. Dem Beschwerdeführer ist deshalb auch im Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es ist ihm rückwirkend auf den Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung Rechtsanwältin X.________ als amtliche Anwältin beizuordnen. Für die Behandlung des Gesuchs sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 12.2 Kosten Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 2‘000.00 bestimmt (Art. 5 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Sie sind grundsätzlich vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 82 SMVG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Aufhebung und geringfügige Änderung des vorinstanzlichen Entschädigungsentscheids rechtfertigt keine anderweitige Kostenverlegung. Zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind die dem Beschwerdeführer zu auferlegenden Verfahrenskosten vorerst vom Kanton Bern zu tragen. Der
26 Beschwerdeführer wird nachzahlungspflichtig, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 82 SMVG i.V.m. Art. 113 VRPG und Art. 123 Abs. 1 ZPO). 12.3 Amtliche Entschädigung und tarifmässiger Parteikostenersatz Der von Rechtsanwältin X.________ in ihrer Kostennote vom 27. November 2018 (pag. 289 f.) für das Verfahren vor Obergericht geltend gemachte Zeitaufwand von fünfeinhalb Stunden erscheint ohne weiteres geboten und ist zum Ansatz von CHF 200.00 zu entschädigen. Zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer resultiert eine amtliche Entschädigung von CHF 1‘205.15. Das (implizit) geforderte Honorar gemäss Parteikostenverordnung von CHF 1‘501.35 (5,5 Std à CHF 250.00; zuzüglich Auslagen CHF 19.00 und 7,7% MWST) erscheint ebenfalls angemessen und ist entsprechend festzusetzen. Die Rück- und Nachzahlungspflichten des Beschwerdeführer richten sich wiederum nach Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO und Art 42a Abs. 2 KAG.
27 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositivziffer 4 des Entscheids der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 19. April 2018 (2018.POM.100) wird aufgehoben. 2. Die Entschädigung der amtlichen Anwältin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin X.________, wird für das Beschwerdeverfahren vor der POM wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.00 200.00 CHF 4'000.00 CHF 50.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'050.00 CHF 311.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'361.85 volles Honorar CHF 5'000.00 CHF 50.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'050.00 CHF 388.85 Total CHF 5'438.85 nachforderbarer Betrag CHF 1'077.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin X.________ für die Vertretung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren vor der POM mit CHF 4‘361.85. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin X.________ die Differenz von 1‘077.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist. 3. Soweit weitergehend, das heisst in Bezug auf die Frage der bedingten Entlassung, wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht rückwirkend per 22. Mai 2018 Rechtsanwältin X.________ als amtliche Anwältin beigeordnet. Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und unter Vorbehalt von dessen Nachzahlungspflicht vorläufig vom Kanton Bern getragen.
28 6. Die Entschädigung der amtlichen Anwältin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin X.________, wird für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.50 200.00 CHF 1'100.00 CHF 19.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'119.00 CHF 86.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'205.15 volles Honorar CHF 1'375.00 CHF 19.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'394.00 CHF 107.35 Total CHF 1'501.35 nachforderbarer Betrag CHF 296.20 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin X.________ für die Vertretung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren vor Obergericht mit CHF 1‘205.15. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin X.________ die Differenz von CHF 296.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist. 7. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, amtlich vertreten durch Rechtsanwältin X.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 29. November 2018 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Erismann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.