Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 17 90 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. August 2017 Besetzung Obergerichtssuppleantin Schödler (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand sexuelle Nötigung, Diebstahl, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 08.11.2016 (PEN 2015 796)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland, Einzelgericht, sprach A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 8. November 2016 von der Anschuldigung des Führens eines Personenwagens ohne Haftpflichtversicherung und ohne gültigen Fahrzeugausweis, angeblich begangen am 23. Februar 2014 in Burgdorf, sowie von der Anschuldigung des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, angeblich begangen am 23. Februar 2017 in Burgdorf, frei, unter Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (CHF 1‘156.85) sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/7 der gesamten Verfahrenskosten, ausmachend CHF 762.10) an den Kanton Bern (Ziff. I.1. und I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 929). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig (pag. 929): 1. der sexuellen Nötigung, begangen am 8. September 2011 in Zollikofen z.N.v. C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin; Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 2. des Diebstahls, begangen am 8. September 2011 in Zollikofen z.N.d. Strafund Zivilklägerin (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 3. des Fahrens in angetrunkenem Zustand, qualifiziert begangen am 23. Februar 2014 in Burgdorf (mind. 1,31 Gewichtspromille; Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 4. der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 20. September 2014 in Zürich durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren (Ziff. II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 5. der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen am 23. Februar 2014 in Bern, durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs sowie durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse und den Strassenverlauf (Ziff. II.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In der Folge verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend total CHF 6‘600.00, unter Anrechnung der Polizeihaft von 2 Tagen sowie unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 929 f.). Weiter verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘050.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 35 Tage festgesetzt wurde (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 4 Tage festgesetzt wurde, sowie zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten (6/7 der gesamten Ver-
3 fahrenskosten), ausmachend CHF 4‘572.50 (Ziff. II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 929 f.). Weiter legte die Vorinstanz die auf die Schuldsprüche entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 931) sowie die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin durch Rechtsanwalt E.________ (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 931 f.) fest. Den Zivilpunkt betreffend verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zur Bezahlung von CHF 2‘500.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 8. September 2011 an die Straf- und Zivilklägerin sowie zur Bezahlung von CHF 400.00 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 8. September 2011 an die Straf- und Zivilklägerin (Ziff. IV.1. und 2. Des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Soweit weitergehend wies die Vorinstanz die Forderung der Straf- und Zivilklägerin ab (Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Auf eine Kostenausscheidung für den Zivilpunkt wurde verzichtet (Ziff. IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; vgl. zum Ganzen pag. 932). 2. Berufung Mit Schreiben vom 10. November 2016 meldete Fürsprecher B.________ namens und auftrags des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 1002). Die Berufungserklärung ging ebenfalls form- und fristgerecht am 20. März 2017 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1021 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 23. März 2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 1029 f.), während die Straf- und Zivilklägerin ihrerseits mit Eingabe vom 10. April 2017 von der Erhebung der Anschlussberufung absah und betreffend die Berufung des Beschuldigten keine Nichteintretensgründe geltend machte (pag. 1031). 3. Unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin Erstinstanzlich wurde die Straf- und Zivilklägerin durch Rechtsanwalt E.________ vertreten, dieser wurde mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (pag. 685 f.). Mit Schreiben vom 17. Juli 2017 informierte Rechtsanwalt D.________ das Obergericht des Kantons Bern dahingehend, dass Rechtsanwalt E.________ am 12. Juli 2017 verstorben und er selber vom freiburgischen Anwaltsverband beauftragt worden sei, sich um die dringenden Angelegenheiten des Verstorbenen zu kümmern (pag. 1056 f.). In der Folge wurde Rechtsanwalt D.________ mit Verfügung vom 11. August 2017 als neuer unentgeltlicher Rechtsvertreter der Straf- und Zivilklägerin eingesetzt (pag. 1057). Da die Straf- und Zivilklägerin mangels gültiger Kontaktangaben nicht telefonisch erreicht werden konnte, wurde sie gleichentags auf dem Postweg über die Einsetzung von Rechtsanwalt D.________ als neuer unentgeltlicher Rechtsvertreter informiert, mit der Bitte, sich unverzüglich telefonisch zu melden, sollte sie Einwände gegen die Vertretung durch Rechtsanwalt D.________ haben (pag. 1059). Mit Schreiben vom
4 17. August 2017 teilte Rechtsanwalt D.________ der Kammer mit, die Straf- und Zivilklägerin sei damit einverstanden, dass er sie vertrete (pag. 1061). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Der Beschuldigte verzichtete mit Berufungserklärung vom 17. März 2017 auf das Stellen von Beweisanträgen (pag. 1022). Demgegenüber behielt sich die Straf- und Zivilklägerin mit Eingabe vom 10. April 2017 vor, gegebenenfalls rechtzeitig vor der Berufungsverhandlung einen aktuellen Behandlungsbericht nachreichen zu lassen (pag. 1032). Ein solcher wurde nicht eingereicht. Von Amtes wegen wurden im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung vom 29. August 2017 ein aktueller Leumundsbericht, datierend vom 24. Juli 2017 (pag. 1046 ff.), sowie ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 9. August 2017 (pag. 1054), eingeholt. Die Parteien wurden mit Kopien bedient. Ausserdem wurde von Amtes wegen das Dossier BM 16 41144 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ediert, da im Strafregisterauszug vom 9. August 2017 ein hängiges Verfahren wegen mehrfachen Betrugs eingetragen war (vgl. pag. 1054). Aus dem edierten Dossier geht hervor, dass gegen den Beschuldigten am 18. Juli 2017 ein Strafbefehl wegen mehrfachen Betrugs erlassen wurde (vgl. pag. 1054). Der erwähnte Strafbefehl wurde der Verteidigung am 28. August 2017 per E-Mail zugestellt. In der oberinstanzlichen Verhandlung stellte Fürsprecher B.________ den Antrag, es seien gestützt auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung sowohl die Straf- und Zivilklägerin, als auch F.________ und G.________ einzuvernehmen, zumal eine klassische «Aussage gegen Aussage»-Konstellation vorliege (pag. 1066). Nach kurzer Beratung wies die Kammer den Antrag auf erneute Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin ab (vgl. pag. 1066) und begründete dies mündlich wie folgt: Vorab wird festgestellt, dass die Straf- und Zivilkägerin vorliegend nur rund 20 Tage nach dem angeklagten Vorfall ausführlich parteiöffentlich befragt wurde (pag. 316 ff.). Das Konfrontationsrecht wurde mithin bereits zu einem frühen Zeitpunkt gewährt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine nochmalige Befragung im Rechtsmittelverfahren insbesondere dann vorzunehmen, wenn der persönliche Eindruck für das Berufungsgericht unverzichtbar ist (BGer 6B_70/2016 vom 20. April 2016, E. 1.3 und 1.4). Die mehrstündige Befragung der Straf- und Zivilklägerin wurde vollständig auf Video aufgezeichnet. Bei der Sichtung dieser Videoeinvernahme konnte sich die Kammer einen guten persönlichen Eindruck der Straf- und Zivilklägerin zu einem sehr tatnahen Zeitpunkt verschaffen. Inzwischen liegt der angeklagte Vorfall rund sechs Jahre zurück, so dass die Erinnerungen der Straf- und Zivilklägerin daran verblasst sein dürften und bei einer erneuten Einvernahme kaum neue Erkenntnisse zu erwarten wären. Unter diesen konkreten Umständen würde eine erneute Einvernahme der Strafund Zivilklägerin nach Ansicht der Kammer auch dem Schutzzweck des Opferhilfegesetzes zuwiderlaufen. Auch den Beweisantrag auf erneute Einvernahme von G.________ und F.________ wies die Kammer ab. Die Aussagen von G.________ und F.________ sind vor allem in Bezug auf den
5 Vorwurf des Diebstahls relevant. Auch G.________ und F.________ wurden im Rahmen der Untersuchung bereits parteiöffentlich befragt. Das Konfrontationsrecht des Beschuldigten wurde somit auch hier gewahrt, wobei aus den Einvernahmeprotokollen hervorgeht, dass die Verteidigung jeweils auf das Stellen von Ergänzungsfragen betreffend den Vorwurf des Diebstahls verzichtet hatte (siehe diesbezüglich pag. 230 Z. 472 ff. und pag. 246 ff.). Schliesslich wurde der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung sowohl zu seiner Person, als auch zur Sache, erneut befragt (vgl. pag. 1067 ff.). 5. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ stellte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung namens und auftrags des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1072 f.): «I. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 08.11.2016 des Regionalgerichts Bern-Mittelland insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ 1. freigesprochen wurde von der Anschuldigung 1.1. Des Führens eines Personenwagens ohne Haftpflichtversicherung und ohne gültigen Fahrausweis, angeblich begangen am 23.02.2014 in Burgdorf; 1.2. Des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, angeblich begangen am 23.02.2014 in Burgdorf durch missbräuchliches Verwenden von Kontrollschildern; Unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 1‘156.85 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 762.10 an den Kanton Bern; 2. schuldig erklärt wurde [recte: der] Widerhandlungen gegen das SVG 2.1. durch Fahrens in angetrunkenem Zustand, qualifiziert begangen am 23.02.2014 in Burgdorf; 2.2. durch grobe Verkehrsregelverletzung, begangen am 20.09.2014 in Zürich durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren; 2.3. durch einfache Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen am 23.02.2014 in Burgdorf a. durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs; b. durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse und den Strassenverlauf; 3. verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 4 Tage festgesetzt wurde. II. 1. A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung 1.1. der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 08.09.2011 an der H.________ (Strasse) in Zollikofen;
6 1.2. des Diebstahls, angeblich begangen am 08.09.2011 an der H.________ (Strasse) in Zollikofen z.N. von C.________; unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und 2. unter Ausrichtung einer richterlich zu bestimmenden Entschädigung an A.________ für die erstinstanzlichen Verteidigungskosten auf der Grundlage der erstinstanzlich eingereichten Honorarnote sowie unter Ausrichtung der gesamten oberinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss separat eingereichter Honorarnote. 3. A.________ sei [recte: als] Zusatzstrafe zur Verurteilung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18.07.2017 zu verurteilen 3.1 zu einer Geldstrafe von 20 Tagen à CHF 30.00, ausmachend CHF 600.00, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von 2 Tagen sowie unter Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe bei Festsetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3.2 zu einer Verbindungsbusse von Fr. 150.00, die bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen zu ersetzen sei; 4. Die Privatklage von C.________ sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.» Rechtsanwalt D.________ seinerseits beantragte im Rahmen seines Parteivortrages für die Straf- und Zivilklägerin Folgendes (pag. 1076): 1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz sei zu schützen. 2. Die Kostenliste sei so zu übernehmen, wie er sie dem Gericht vorlege. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungsbegründung vom 17. März 2017 (pag. 1021 ff.) nur in Teilen an; seine Berufung richtet sich namentlich gegen die Schuldsprüche wegen sexueller Nötigung und Diebstahl, beides angeblich begangen am 8. September 20112 in Zollikofen z.N.d. Straf- und Zivilklägerin (Ziff. II.1 und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), gegen die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘050.00 (Ziff. II.1 und 2. Des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), gegen die Verurteilung zur Bezahlung von CHF 2‘500.00 Genugtuung und CHF 400.00 Schadenersatz, beides zuzüglich 5% Zins seit dem 8. September 2011 an die Straf- und Zivilklägerin (Ziff. IV.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie gegen die entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. II.4. und III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1021). Diese Teile des erstinstanzlichen Urteils sind somit durch die Kammer neu zu beurteilen.
7 Demgegenüber sind die Freisprüche von der Anschuldigung des Führens eines Personenwagens ohne Haftpflichtversicherung und ohne gültigen Fahrzeugausweis sowie von der Anschuldigung des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Ziff. I.1. und I.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Schuldspruch wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, qualifiziert begangen (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung (Ziff. II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Ziff. II.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO kann das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Sachverhalt 7.1 Rahmengeschehen Dem angeklagten Sachverhalt ging folgende unbestrittene Vorgeschichte voraus: Am Tag vor dem in Frage stehenden Ereignis – am 7. September 2011 – lernte die damals 17-Jährige Straf- und Zivilklägerin G.________ kennen und hatte mit ihm am gleichen Abend auf der Männertoilette des Obergerichts des Kantons Bern erstmals Geschlechtsverkehr. Für den Abend des 8. September 2011 hatte sie sich wiederum mit G.________ verabredet. Dieser holte die Straf- und Zivilklägerin beim Parkplatz des Obergerichts ab und fuhr mit ihr und mit dem Beschuldigten zu dessen Wohnung in Zollikofen. Im Laufe des Abends hatten die Straf- und Zivilklägerin und G.________ in einer ersten Phase zunächst einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Anschliessend kam F.________, ein Freund von G.________ und des Beschuldigten, ebenfalls in die Wohnung. Es herrschte in dieser zweiten Phase eine sexualisierte Stimmung und F.________ berührte die Straf- und Zivilklägerin gegen deren Willen. Schliesslich begaben sich in einer dritten Phase alle vier Personen ins Schlafzimmer, wo G.________ und F.________ versuchten, sich von der Strafund Zivilklägerin oral befriedigen zu lassen, während der Beschuldigte die Strafund Zivilklägerin unbestrittenermassen im Intimbereich berührte. G.________ verwies dann seine beiden Freunde aus dem Zimmer, worauf es zwischen ihm und der Straf- und Zivilklägerin erneut zu Geschlechtsverkehr kam. Die Vorkommnisse im Schlafzimmer wurden von der Straf- und Zivilklägerin als Übergriff empfunden. Das deswegen gegen alle drei Männer wegen Vergewaltigung bzw. sexueller Nötigung eingeleitete Verfahren wurde jedoch mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 rechtskräftig eingestellt (pag. 771 ff.). Nach den erwähnten sexuellen Handlungen begab sich die Straf- und Zivilklägerin in einer vierten Phase ins Badezimmer und dort in die Dusche, wo es nach ihren Angaben zum angeklagten Übergriff durch den Beschuldigten kam. Anschliessend blieb die Straf- und Zivilklägerin noch kurz in der Wohnung, bevor sie schliesslich flüchtete. Eine ihr unbekannte Autofahrerin
8 fuhr sie nach Hause, wo sie zusammenbrach und durch die Ambulanz ins Inselspital gefahren wurde. Dort fand noch in derselben Nacht eine gynäkologische Untersuchung unter Beizug des Instituts für Rechtsmedizin (nachfolgend IRM) statt. 7.2 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 14. Oktober 2015 zum Vorwurf gemacht, er habe sich der sexuellen Nötigung, begangen am 8. September 2011 in Zollikofen z.N. der Straf- und Zivilklägerin schuldig gemacht. Konkret wird ihm vorgeworfen, es sei am Abend des 8. September 2011 in der Wohnung des Beschuldigten zu verschiedenen sexuellen Handlungen und Vorfällen zwischen ihm, G.________ und F.________ auf der einen und der Straf- und Zivilklägerin auf der anderen Seite gekommen, welche die Straf- und Zivilklägerin in einen «stark eingeschüchterten bis traumatisierten» Zustand versetzt hätten. Als die Straf- und Zivilklägerin im Anschluss an diese sexuellen Handlungen, welche sie als «Vergewaltigung» empfunden habe, psychisch und physisch völlig erschöpft nackt aus dem Zimmer gekommen sei und sich zur Dusche habe begeben wollen, habe der Beschuldigte sie vor dem Badezimmer in eine Ecke gedrängt, sie hochgehoben und sie wieder zurück in ein Zimmer tragen wollen, obwohl er gesehen habe, dass sie Tränen in den Augen gehabt habe und er sich gedacht habe, dass etwas nicht in Ordnung sei. Damit der Beschuldigte sie loslasse, habe die Strafund Zivilklägerin ihm mit letzter Kraft auf den Kopf geschlagen und ihn aufgefordert, sie sofort herunterzulassen, was er schliesslich auch getan habe. Dabei habe die Straf- und Zivilklägerin geweint und wiederholt gesagt, dass sie das nicht wolle, ihr übel sei und sie nach Hause möchte. Daraufhin habe der Beschuldigte erwidert, sie «solle nicht so tun» und sie alle (der Beschuldigte, G.________ und F.________) wüssten, dass sie das auch wolle. Nachdem G.________ das Badezimmer verlassen habe, habe sich die Straf- und Zivilklägerin dort hinein begeben und den Beschuldigten nach einem Handtuch gefragt, worauf ihr dieser ein solches gereicht habe. Als sie danach die Tür habe schliessen wollen, habe der Beschuldigte diese wieder aufgestossen und sei ebenfalls ins Badezimmer gegangen. Dort habe er sich ausgezogen und sei zur Straf- und Zivilklägerin, welche immer wieder «nein, nein, nein» gesagt habe, in die Badewanne gestiegen. Um den Beschuldigten zum Verlassen der Badewanne zu bewegen, habe die Straf- und Zivilklägerin ihn mit heissem Wasser bespritzt. Dies habe ihn jedoch nicht daran gehindert, hinter der Straf- und Zivilklägerin stehen zu bleiben. Obwohl sich die Straf- und Zivilklägerin gegen seine Berührungen verbal zur Wehr gesetzt habe, habe der Beschuldigte begonnen, sie gegen ihren Willen mit den Händen an Kopf, Brüsten und Scheide anzufassen, wobei er gesagt habe, sie solle ihn einfach machen lassen, das sei doch egal. Obwohl sie ihn angeschrien, angefleht und wiederholt «nein» gesagt und sich gegen ihn umgedreht habe, sei er mit seinem Kopf nach unten zwischen ihre Beine gegangen, um sie oral zu stimulieren. Um sich aus dieser Situation zu befreien, habe sich die Straf- und Zivilklägerin wieder umgedreht, sei aus der Badewanne gestolpert, habe das Badezimmer verlassen und sich angezogen. Aufgrund der gegebenen Umstände, wonach sich die Straf- und Zivilklägerin aufgrund der unmittelbar zuvor erlebten sexuellen Handlungen, der körperlichen Dominanz des Beschuldigten und der anderen anwesenden Männer sowie ihre schlechten physischen und psychischen Zustandes und der ihr fremden und vom Beschuldig-
9 ten vorübergehend abgeschlossenen Örtlichkeit in einer nahezu ausweglosen Lage befunden bzw. gewähnt habe, sei ihr kein weiterer Widerstand zuzumuten gewesen (pag. 800 f.). In Ziff. I.2. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten weiter vorgeworfen, er habe sich des Diebstahls, ebenfalls begangen am 8. September 2011 in Zollikofen z.N. der Straf- und Zivilklägerin, schuldig gemacht, indem er, in der Absicht, sich selber und F.________ unrechtmässig zu bereichern, aus der Tasche der Straf- und Zivilklägerin deren Portemonnaie entnommen und daraus CHF 400.00 zur Aneignung weggenommen habe, wovon er CHF 100.00 an F.________ weitergegeben habe (pag. 801). 7.3 Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf der sexuellen Nötigung gesamthaft. Er gibt an, der Straf- und Zivilklägerin lediglich ein Badetuch gegeben zu haben, nachdem diese ihn um ein solches gebeten habe und sich zu diesem Zweck kurz im Badezimmer aufgehalten zu haben. Er will jedoch nicht zur Straf- und Zivilklägerin in die Badewanne gestiegen sein, geschweige denn die angeklagten sexuellen Handlungen vorgenommen haben. Der Beschuldigte bestreitet auch den Vorwurf des Diebstahls z.N. der Straf- und Zivilklägerin gesamthaft. Er stellt sich auf den Standpunkt, einen Teil des Geldes zwar von F.________ erhalten, dieses aber sogleich an G.________ weiter gegeben zu haben. 8. Beweiswürdigung 8.1 Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend wiedergegeben, es wird vorab darauf verwiesen (vgl. pag. 945 ff., S. 11 ff. Entscheidbegründung). Ebenso sind sowohl die Wiedergabe der wesentlichen Beweismittel (vgl. pag. 948 ff., S. 14 ff. Entscheidbegründung), als auch deren Würdigung (vgl. pag. 950 f., S. 16 f. Entscheidbegründung und pag. 965 ff., S. 31 ff. Entscheidbegründung) durch die Vorinstanz sehr umfassend und inhaltlich korrekt. Es kann grundsätzlich ebenfalls darauf verwiesen werden. 8.2 Sexuelle Nötigung 8.2.1 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Die Straf- und Zivilklägerin wurde am 29. September 2011, also rund drei Wochen nach der angeblichen sexuellen Nötigung im Rahmen einer parteiöffentlichen Videoeinvernahme eingehend befragt. Ihre Aussagen den Vorfall im Badezimmer betreffend gab die Vorinstanz korrekt wie folgt wieder (pag. 954, S. 20 Entscheidbegründung): «Schliesslich erzählte C.________ weiter im freien Bericht, sie sei nach dem zweiten Geschlechtsverkehr mit G.________ in den Flur gegangen, wo A.________ sie hochgehoben habe. Mit letzter Kraft habe sie ihn auf den Kopf geschlagen und habe ihm gesagt, sie wolle das nicht und sie wolle nach Hause, ihr sei schlecht. Sie habe dies immer wieder wiederholt. Er habe gesagt, sie solle nicht so tun und sie alle wüssten, dass sie das auch wolle. Sie habe geweint. (…) Sie sei ins Badezimmer gegan-
10 gen und habe A.________ nach einem Tuch gefragt, welches er ihr gegeben habe. Sie habe daraufhin versucht, die Tür zuzumachen (pag. 337 Z. 305 - 313). A.________ habe sie aufgestossen. Sie habe im Bad einfach einen Gegenstand suchen wollen, womit sie sich hätte wehren können (pag. 338 Z. 314 ff.). An dieser Stelle unterbrach C.________ ihre Erzählung und fing an zu weinen, sagte, es werde ihr zu viel und sie realisiere erst jetzt, was eigentlich passiert sei. Nachdem sie sich gefasst hatte, setzte sie ihre Schilderung fort, wobei sie genau an der Stelle wieder einsetzte, an welcher sie zuvor aufgehört hatte. A.________ habe die Türe aufgestossen und sie sei in die Dusche reingegangen. A.________ habe sich ausgezogen und sei reingekommen. Sie habe in der Ecke der Dusche gestanden und habe immer wieder nein, nein, nein gesagt. A.________ sei reingekommen und sie habe extra heisses Wasser rausgelassen und habe ihn damit angespritzt, es habe ihm aber nichts ausgemacht. Sie habe alles wegputzen wollen, habe sich eingecremt und alles runtergespült. A.________ habe sie unten rum angefasst und sei mit seinem Mund dorthin gegangen. In diesem Moment sei sie aus der Dusche gestolpert, weil sie einfach nur noch raus gewollt habe. Sie habe sich angezogen und habe alles verschwommen gesehen. Sie sei völlig unter Schock gestanden. Sie sei dann raus und habe G.________ gesagt, dass sie nach Hause wolle. Er habe dann gesagt, dass sie nicht nach Hause gehen werde und sie es noch einmal tun würden. Das gehe ihr auch nicht mehr aus dem Kopf. Dann sei A.________ aus dem Bad gekommen und sie habe ihm gesagt, dass sie nach Hause wolle. Er habe dann zu ihr gesagt, dass sie gehört hätte, was G.________ gesagt habe und dass sie es zuerst noch einmal tun müssten und sie dann erst nach Hause könne. Sie habe nein gesagt und nach Hause gewollt. Sie habe geweint, aber das sei ihnen am Arsch vorbei. Sie habe sich dann aufs Sofa gesetzt. F.________ sei nicht mehr da gewesen. Sie habe sich aufs Sofa gesetzt, weil G.________ sie am Arm genommen habe und ihr gesagt habe, sie solle sich setzen, sie würden zusammen reden. An dieser Stelle gab C.________ an, dass ihr der Zusammenhang fehle zu dem, was sie jetzt erzähle. G.________ sei ihm Bad gewesen und habe ihr Natel gehabt. Er sei aus dem Bad gekommen und habe es ins Zimmer rein geschmissen. Er sei richtig aggressiv aufs Sofa gesessen und habe A.________ gesagt: „Säg dere Schlampe, sie söu sich verpisse, ig wott sä niemeh gseh.“ A.________ habe G.________ gesagt, er solle nicht so tun. Dann hätten die beiden lange in ihrer Sprache geredet. Sie habe dann zur Türe geschaut und gesehen, dass der Schlüssel stecke. Sie sei aufgestanden, habe ihre Tasche genommen und sei gegangen (pag. 338 Z. 321 - 349).» Auch auf die korrekte Würdigung der Aussagen durch die Vorinstanz kann verwiesen werden (vgl. pag. 965 f., S. 31 f. Entscheidbegründung): «Ihre ersten Angaben hat C.________ im IRM respektive in der Frauenklinik gemacht, weshalb sie nicht protokolliert, sondern im Nachhinein von den Ärztinnen aufgrund ihrer Notizen während der Untersuchung in je einem schriftlichen Bericht festgehalten wurden. Zudem wurden die Aussagen in Anwesenheit der Mutter von C.________ und anfänglich (jedenfalls gemäss C.________) sogar noch in Anwesenheit ihres damaligen Freundes gemacht. Sie gab bei der Polizei zu dieser Situation nachvollziehbar zu Protokoll, dass sie vor diesen beiden Personen nicht offen über das Vorgefallene reden konnte. Obwohl offenbar anfänglich nur zögerlich geäussert und nicht gleich umfangreich wie die spätere Aussage bei der Polizei, sind die Erstangaben von C.________ vom Ablauf her übereinstimmend mit den Angaben bei der Polizei. Der angeklagte Sachverhalt in der Dusche wird in beiden Berichten geschildert, wobei im ersten Bericht von Dr. med. I.________ nur festgehalten wurde, der Mann habe sie beim duschen im Intimbereich geküsst. Im Bericht von Dr. med. J.________ ist ausführlicher festgehalten, wie sie ins Badezimmer geflüchtet sei und geduscht habe, wobei der dritte Mann ebenfalls ins Badezimmer gekommen sei und sie vaginal berührt und versucht habe, sie zu
11 küssen. Die detaillierte Schilderung der Angaben von C.________ stimmen also mit ihren Aussagen bei der Polizei überein. Ihre Aussagen bei der Polizei hat C.________ 21 Tage nach dem Vorfall gemacht. Bei der Sichtung der Videos ist auffällig, wie lange sie das Geschehene in freier Rede schilderte. Ihre Aussagen sind detailreich, nachvollziehbar, in sich widerspruchsfrei und konstant. Sie äusserte sich mehrmals über innere Abläufe, über ihre Gefühlswelt sowie über Gedankengänge und Beweggründe für ihr Handeln. Aggravationsanzeichen lassen sich keine ausmachen, so etwa schilderte sie in ihrer Einvernahme, dass es nur zwischen ihr und G.________ zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, die anderen hätten sie nur angefasst (pag. 337 Z. 291 - 293). Bezüglich des hier interessierenden Zeitfensters gab sie an, dass der Beschuldigte von ihr keine aktive Handlung forderte, sie vielmehr „hinhalten“ sollte (pag. 365 Z. 1365 - 1367). Sie sagte auch mehrfach aus, dass sie zu Beginn des Abends noch die Hoffnung gehabt habe, dass sich der Beschuldigte für sie einsetzen werde (pag. 359 Z. 1119 - 1122). Selbst nachdem sich herausgestellt hatte, dass dies nicht der Fall war, beschuldigte sie ihn nicht über Gebühr. Insbesondere die detailreiche Erzählung im freien Bericht und die folgenden Ergänzungen ihrer Aussagen auf die Fragen der Polizistin deuten klar auf eine erlebnisbasierte Erzählung hin. Die von ihr geltend gemachten Erinnerungslücken und teilweise fehlenden Zusammenhänge einzelner Handlungen dürfen nicht erstaunen. Obwohl nicht davon gesprochen werden kann, dass die Privatklägerin über Mass Alkohol konsumiert hatte, so ist dennoch festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen aller Anwesenden von einer Blutalkoholkonzentration bei C.________ von ca. 0,8 ‰ ausgeht (vgl. pag. 781). Eine möglicherweise nicht regelmässig Alkohol konsumierende junge Frau wird dadurch bereits beeinträchtigt. Insbesondere ein Verschwimmen von einzelnen Handlungen, welche alle innert relativ kurzer Zeit stattfanden, in Verbindung mit der psychischen Belastung der Situation ist denkbar. Ihre Aussagen sind glaubhaft. Des Weiteren werden die Aussagen von C.________ verschiedentlich durch Aussagen der anderen Beteiligten bestätigt. So einerseits etwa in Bezug auf Details, wie das abgeklebte Guckloch an der Tür (G.________ pag. 220 Z. 128 f.), aber auch bezüglich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen. So bestätigte G.________ in seiner ersten Einvernahme, dass A.________ bei C.________ im Bad gewesen sei und in der Folge damit geprahlt habe, ihre „Muschi geleckt“ und „rumgefingert“ zu haben (pag. 212). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Aussagen der ersten Stunde in der Regel unbefangener und zuverlässiger, als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen oder auf andere Art beeinflusst sein können (BGE 115 V 133 E. 8c). Einerseits handelt es sich bei der Aussage G.________ um eine solche Aussage erster Stunde, andererseits erfolgte diese Bestätigung spontan, insbesondere nicht auf Vorhalt einer Aussage eines Mitbeteiligten. Zudem wusste er auch nicht von C.________ selbst, was sich im Bad abgespielt hatte, denn weder er noch C.________ haben ein solches Gespräch geschildert. G.________ bestritt sodann von Anfang an nicht, dass es zwischen allen vier Anwesenden zu sexuellen Handlungen gekommen ist (pag. 211). Dies im Wissen um die ihm zur Last gelegten Vorwürfe der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung. In seinen Aussagen schilderte G.________ den Ablauf des Abends mehrheitlich in freiem Bericht, nachvollziehbar und detailreich (insb. pag. 209 - 212).» Ergänzend hält die Kammer unter Bezugnahme auf die Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1076) fest, dass die Kammer die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin auch ohne Glaubhaftigkeitsgutachten zu würdigen vermag. Auffallend ist zunächst, wie ausführlich die Straf- und Zivilklägerin sowohl die Vorgeschichte, als auch den gesamten Ablauf des fraglichen Abends bereits im freien Bericht zu Beginn der Videobefragung vom
12 29. September 2011 schilderte. Ihre Aussagen sind detailreich, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Zudem schilderte die Straf- und Zivilklägerin sehr reif und sehr realistisch Details und Gefühle und räumte dabei auch für sie möglicherweise eher unvorteilhaft erscheinendes eigenes Verhalten ein, insbesondere den freiwilligen Geschlechtsverkehr mit dem ihr nur flüchtig bekannten G.________. Auch sind ihre Aussagen ein Paradebeispiel für Zeitnahheit und Detailierungsgrad. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin stimmen denn auch in den wesentlichen Punkten mit jenen von G.________ und von F.________ überein. Weiter wurden von der Straf- und Zivilklägerin geschilderte Details sogar vom Beschuldigten selber bestätigt – so beispielsweise die bereits in sich völlig logischen Angaben der Straf- und Zivilklägerin, wonach sie den Beschuldigten vor dem Duschen um ein Badetuch gebeten habe. Darüber hinaus werden die Angaben der Straf- und Zivilklägerin, insbesondere der von ihr geschilderte zeitliche Ablauf der Geschehnisse und die im Verlaufe des Abends stattgefundenen Telefongespräche, aber nicht nur durch die Aussagen der anderen Beteiligten bestätigt, sondern zusätzlich auch durch objektivierbare Eckdaten untermauert – so beispielsweise durch auf ihrem Handy verzeichnete Anrufe von ihren Freundinnen. Schliesslich ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als dass die Angaben der Straf- und Zivilklägerin auch deshalb als glaubhaft einzustufen sind, weil sie den Beschuldigten nicht über Gebühr belastete, mithin namentlich bezogen auf den hier zur Beurteilung stehenden Vorfall im Badezimmer keinerlei Aggravationstendenzen auszumachen sind; die Strafund Zivilklägerin schilderte einen vergleichsweise leichten Übergriff durch den Beschuldigten und beschuldigt diesen nicht etwa zusätzlich, körperliche Gewalt angewandt oder versucht zu haben, sie am Verlassen der Badewanne zu hindern oder in sie einzudringen. Bezeichnend ist hier auch die Aussage der Straf- und Zivilklägerin, wonach der Beschuldigte nicht gesagt habe, sie solle etwas machen, sondern «nur» gewollt habe, dass sie hinhalte (pag. 365 Z.1366 f.). Dass sich in den Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin einige kleine Abweichungen finden – beispielsweise was das Anziehen der Kleider im Badezimmer anbelangt – so ist dies für die Aussagequalität insofern irrelevant, als dass die Aussagen der Strafund Zivilklägerin im Kerngeschehen, d.h. die Handlungen des Beschuldigten in der Badewanne betreffend, in sich stimmig und gleichbleibend, mithin sehr glaubhaft sind. Was den Einwand der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass ein Opfer eines sexuellen Übergriffes noch freiwillig in der Wohnung des Täters dusche und bei dieser Gelegenheit nicht einmal die Badezimmertür abschliesse (vgl. pag. 1075), anbelangt, hält die Kammer fest, dass das Duschen nach einem erfolgten sexuellen Übergriff einem typischen Verhalten eines Opfers entspricht. In diesem Zusammenhang ist es entgegen den Ausführungen von Fürsprecher B.________ denn auch alles andere als realitätsfremd, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten um ein Badetuch bat. Dass der Beschuldigte das Badezimmer überhaupt betreten konnte, lässt sich schliesslich damit erklären, dass die Straf- und Zivilklägerin zeitlich gar nicht dazu kam, die Badezimmertür abzuschliessen – ihren glaubhaften Schilderungen lässt sich entnehmen, dass sie die Badezimmertür zwar (ab-)schliessen wollte, der Beschuldigten jedoch die Tür sogleich wieder aufstiess, nachdem er ihr das Badetuch
13 gegeben hatte (vgl. pag. 364 Z. 1320 ff.: «Ich habe A.________ noch gefragt, ob er mir ein Tuch habe. Er hat mir eins gegeben. Ich wollte dann die Türe schleissen und A.________ hat sie wieder aufgestossen. Ich dachte, ich könne eh nichts machen.»). Der Verteidigung ist jedoch insofern beizupflichten, als dass folgende Formulierung in der Anklageschrift beweismässig nicht nachgewiesen kann: «Obwohl sie ihn anschrie, anflehte, wiederholt ‹nein› sagte und sich gegen ihn umdrehte, […]» (vgl. pag. 801). Fürsprecher B.________ machte diesbezüglich in der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht geltend, dass die Straf- und Zivilklägerin selber nie ausgesagt hat, den Beschuldigten angeschrien und angefleht zu haben (vgl. die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung auf pag. 1074). Dies ist allerdings insofern irrelevant, als dass sich die Straf- und Zivilklägerin sehr wohl verbal entschieden zur Wehr setzte, indem sie dem Beschuldigten gegenüber immer wieder «Nein» sagte und ihm sagte, er solle aufhören, sie anzufassen (vgl. pag. 364 Z. 1323 und pag. 377 Z. 1799 f.). Ausserdem ist beweismässig erstellt, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten bereits vor dem Betreten des Badezimmers auf den Kopf schlug und ihm deutlich sagte, sie wolle das nicht, als er sie hochhob und zurück in ein Zimmer tragen wollte (pag. 364 Z. 1314: «A.________ hat mich dann in die Ecke gedrängt vor dem Bad. Ich war nackt. Er hat mich hochgehoben und wollte mich ins hintere Zimmer tragen. Ich habe ihn auf den Kopf gehauen und ihm gesagt, er solle mich sofort herunterlassen. […] Ich habe geweint und gesagt, dass ich nach Hause wolle, dass es mir sehr übel sei.»). Weiter führte die Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht sinngemäss aus, die Annahme der Vorinstanz, wonach die Straf- und Zivilklägerin nicht übermässig viel trinke, sei eine reine Mutmassung und dass auch nicht erstellt sei, dass sie am Abend des 8. Septembers 2011 erheblich alkoholisiert gewesen sei (vgl. pag. 1073). Die Kammer hält diesbezüglich fest, dass sich weder aus den Aussagen des Beschuldigten und der beiden ehemals Mitbeschuldigten, noch aus denjenigen der Straf- und Zivilklägerin Hinweise darauf ergeben, dass die Strafund Zivilklägerin in einem Ausmass alkoholisiert gewesen wäre, welches ihre Erinnerungsfähigkeit beeinflusst hätte. Der Verteidigung kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, die Vorinstanz übernehme betreffend die Blutalkoholkonzentration der Straf- und Zivilklägerin zu Unrecht die Annahmen der Staatsanwaltschaft, obwohl einzig die amtlichen Akten wesentlich seien (vgl. pag. 1073). Die Kammer verweist diesbezüglich auf pag. 950, S. 16 der Entscheidbegründung, wo die Vorinstanz den Untersuchungsbericht des IRM zitiert, welcher eine Blutalkoholkonzentration von 0,38 ‰ bestimmte (pag. 116). Davon ausgehend errechnete die Staatsanwaltschaft in der rechtskräftigen Einstellungsverfügung vom 10. Dezember 2013 korrekt eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 ‰ zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen aller Anwesenden (vgl. pag. 781). Dass die Vorinstanz daraus schlussfolgert, eine möglicherweise nicht regelmässig Alkohol konsumierende junge Frau könne dadurch bereits beeinträchtigt werden, ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass sie die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin als sehr glaubhaft erachtet.
14 8.2.2 Aussagen von G.________ G.________ machte in den Befragungen vom 9. September 2011 (pag. 208 ff.) und vom 12. Dezember 2012 (pag. 217 ff.) Aussagen zum Rahmengeschehen, welche im Wesentlichen mit jenen der Straf- und Zivilklägerin übereinstimmen. Er sagte insbesondere auch aus, der Beschuldigte habe vor dem Treffen am 8. September 2011 gewusst, was tags zuvor im Obergericht passiert sei (pag. 220, Z. 67). Betreffend den Vorfall im Badezimmer kann wiederum auf die durch die Vorinstanz korrekt zusammengefassten Aussagen von G.________ verwiesen werden. In der Einvernahme vom 9. September 2011 sagte er Folgendes aus (pag. 962, S. 28 Entscheidbegründung): «Er habe nach dem Sex geduscht. Als er am duschen gewesen sei, hätten C.________ und A.________ an die Türe geklopft und hätten reingewollt. C.________ habe gesagt, dass es ihr nicht gut gehe. Es sei ihr schlecht. Sie sei zusammen mit A.________ ins Bad gekommen. Er (G.________) habe das Bad verlassen und habe seine Kleider in der Wohnstube geholt. Als er rausgegangen sei, habe sie sich auf die WC-Schüssel gesetzt. A.________ habe ihr helfen wollen. Als er (G.________) geschaut habe, sei die Türe bereits zu gewesen. (pag. 211 Z. 149 - 152). Er habe A.________ danach gefragt, was er gemacht habe und er habe gesagt, dass er ihre „Muschi geleckt“ und rumgefingert habe. Sie habe zu ihm unter der Dusche gesagt, dass ihr alles wehtue. (…) Er (G.________) habe C.________ auf den Vorfall mit A.________ im Bad angesprochen. Sie habe angegeben, dass A.________ so etwas gewollt habe. Er (G.________) sei hässig gewesen. Er habe sämtliche Kontakte auf ihrem Handy und die 2-3 SMS gelöscht. Der Grund sei gewesen, dass er sauer gewesen sei auf sie, er habe ja nicht gewusst, was sie im Bad mit A.________ gemacht habe. Er habe eigentlich mit ihr „fertig“ machen wollen. Er (G.________) sei ins Bad gegangen. Als er raus gekommen sei, sei C.________ im Wohnzimmer gesessen. A.________ habe sie umarmt und ihr gesagt, dass er sie nicht so nach Hause lassen könne, weil sie betrunken sei. Ihm (G.________), sei egal gewesen, was jetzt geschehe, wegen dem Vorfall im Bad. Nachdem C.________ die Wohnung verlassen habe, sei ihr A.________ nach draussen gefolgt. Er, G.________, sei schliesslich auch hinausgegangen, als er gehört habe, dass F.________ zurückgefahren sei. Draussen habe A.________ wütend zu G.________ gesagt, dass C.________ nicht mit ihm bumsen wolle, C.________ sei danach in unbekannte Richtung gegangen (pag. 212 Z. 169 - 189). Er habe nie gesehen, dass C.________ geweint hätte (pag. 214 Z. 299 f.).» Auch die in der Einvernahme vom 12. Dezember 2012 gemachten Aussagen gab die Vorinstanz korrekt wieder (pag. 962 f., S. 28 f. Entscheidbegründung): «[…] Des Weiteren bestätigte er seine Aussage bei der Polizei, wonach A.________ zusammen mit C.________ im Bad und er deswegen wütend gewesen sei. Er wisse aber nicht, was zwischen ihr und A.________ im Bad passiert sei. Die Tür sei zu gewesen. Er habe seine Nummer und seine SMS auf dem Mobiltelefon von C.________ gelöscht, weil es ihm endgültig gereicht habe, weil sie wieder mit einem im WC gewesen sei (pag. 226 Z. 353 - pag. 227 Z. 366).» Unter Verweis auf die entsprechenden zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 966, S. 32 Entscheidbegründung) erachtet die Kammer die Aussagen von G.________ als glaubhaft, weshalb beweiswürdigend darauf abgestellt werden kann (vgl. dazu auch II.8.2.8 Gesamthafte Würdigung und Beweisergebnis hiernach):
15 «Des Weiteren werden die Aussagen von C.________ verschiedentlich durch Aussagen der anderen Beteiligten bestätigt. So einerseits etwa in Bezug auf Details, wie das abgeklebte Guckloch an der Tür (G.________ pag. 220 Z. 128 f.), aber auch bezüglich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen. So bestätigte G.________ in seiner ersten Einvernahme, dass A.________ bei C.________ im Bad gewesen sei und in der Folge damit geprahlt habe, ihre „Muschi geleckt“ und „rumgefingert“ zu haben (pag. 212). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Aussagen der ersten Stunde in der Regel unbefangener und zuverlässiger, als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen oder auf andere Art beeinflusst sein können (BGE 115 V 133 E. 8c). Einerseits handelt es sich bei der Aussage G.________ um eine solche Aussage erster Stunde, andererseits erfolgte diese Bestätigung spontan, insbesondere nicht auf Vorhalt einer Aussage eines Mitbeteiligten. Zudem wusste er auch nicht von C.________ selbst, was sich im Bad abgespielt hatte, denn weder er noch C.________ haben ein solches Gespräch geschildert. G.________ bestritt sodann von Anfang an nicht, dass es zwischen allen vier Anwesenden zu sexuellen Handlungen gekommen ist (pag. 211). Dies im Wissen um die ihm zur Last gelegten Vorwürfe der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung. In seinen Aussagen schilderte G.________ den Ablauf des Abends mehrheitlich in freiem Bericht, nachvollziehbar und detailreich (insb. pag. 209 - 212).» 8.2.3 Aussagen von F.________ Auch F.________ machte das Rahmengeschehen betreffend Aussagen, welche im Wesentlichen mit denjenigen der Straf- und Zivilklägerin und mit jenen von G.________ übereinstimmen (vgl. die korrekte Zusammenfassung durch die Vorinstanz, pag. 963, S. 29 Entscheidbegründung). Was das Kerngeschehen anbelangt, so hatte F.________ die Wohnung zum Zeitpunkt des Vorfalles im Badezimmer bereits verlassen. Er konnte dazu deshalb einzig aussagen, dass ihm G.________ anlässlich des Telefonates wegen dem gestohlenen Geld gesagt habe, der Beschuldigte sei mit «der anderen» am duschen (pag. 245 Z. 209 f.). Die Kammer erachtet diese Angaben als glaubhaft, zur Begründung wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 967, S. 33 Entscheidbegründung; vgl. auch II.8.2.8. Gesamthafte Würdigung und Beweisergebnis hiernach): «Bezüglich der Aussagen von F.________ ist festzuhalten, dass er sich zum hier relevanten Zeitpunkt nicht mehr in der Wohnung des Beschuldigten aufgehalten hatte. Auch er schilderte jedoch in freiem Bericht den Ablauf des Abends und stritt sexuelle Handlungen mit C.________ nicht ab. So sagte er beispielsweise bereits in seiner ersten Einvernahme aus, dass er zu einem Zeitpunkt alleine mit der Privatklägerin im Zimmer gewesen sei (pag. 233 Z. 48 f.). Dies wiederum im Wissen darum, dass er als beschuldigte Person einvernommen wurde und ihm diese Aussage später zur Last gelegt werden könnte. Zudem bestätigte er, dass G.________ ihm am Telefon mitgeteilt habe, A.________ habe noch mit C.________ geduscht (pag. 234). Eine Absprache zwischen F.________ und G.________ ist zu diesem Zeitpunkt wenig wahrscheinlich. Eine solche hätte nämlich bereits kurz nach dem Verlassen der Wohnung von C.________ stattfinden müssen, wurden doch der Beschuldigte sowie G.________ bereits am 09.09.2011 um 12:45 Uhr vor der Wohnung des Beschuldigten durch die Polizei angehalten und festgenommen. […]» 8.2.4 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde mehrmals zum Vorwurf der sexuellen Nötigung befragt. Anlässlich der Einvernahme vom 9. September 2011 erwähnte er gleich zu Beginn
16 im freien Bericht, die Straf- und Zivilklägerin habe Tränen in den Augen gehabt, als sie nach dem zweiten Mal Geschlechtsverkehr mit G.________ aus dem Zimmer gekommen sei. Er wisse aber nicht, warum (pag. 250 Z. 25 ff.). Diese Aussage wiederholte er im Verlauf der Einvernahme nochmals (pag. 252 Z. 127 ff.) und ergänzte, er habe die Straf- und Zivilklägerin gefragt, was los sei, und sie habe gesagt, ihre Vagina schmerze, weil G.________ sie «zu fest gefickt» habe (pag. 252, Z. 127 ff. und Z. 142). Weiter räumte er ein, die Straf- und Zivilklägerin gefalle ihm, er hätte sie gerne nochmals getroffen (pag. 253, Z. 181). Demgegenüber bestritt der Beschuldigte, dass er die Straf- und Zivilklägerin im Schlafzimmer oder im Badezimmer berührt habe. Einzig G.________ habe an ihr rumgemacht (pag. 254 Z. 226, Z. 230, und Z. 233). Auch zu Beginn der Hafteröffnung vom 10. September 2011 bestritt der Beschuldigte noch jeglichen sexuellen Kontakt zur Straf- und Zivilklägerin (pag. 262 Z. 29 ff. und Z. 36 ff.), räumte dann aber kurz darauf ein, er habe im Zimmer ihre Vagina «etwas angefasst» bzw. gerieben, während die Straf- und Zivilklägerin den anderen beiden einen «geblasen» habe (pag. 262 Z. 53 ff., pag. 264 Z. 122 f.). Auf entsprechende Frage gab er an, er habe die Straf- und Zivilklägerin nicht an den Brüsten angefasst (pag. 263 Z. 58). Auf Vorhalt entsprechender Aussagen von F.________ gab der Beschuldigte dann aber zu, die Straf- und Zivilklägerin doch an den Brüsten angefasst zu haben. Dies sei auf dem Balkon gewesen, und er habe gemeint, die vorherige Frage habe sich auf die Geschehnisse im Zimmer bezogen (pag. 263 Z. 88 ff.). Weiter bestätigte der Beschuldigte seine frühere Aussage, wonach die Straf- und Zivilklägerin geweint habe, als sie aus der Dusche gekommen sei; sie sei gestresst und verstört gewesen. Als er sie gefragt habe, was los sei, habe sie gesagt, dass ihre Vagina schmerze (pag. 263 Z. 60 ff.). Er bestritt auf entsprechenden Vorhalt, dass er die Straf- und Zivilklägerin in der Dusche berührt habe. Er habe ihr lediglich das Handtuch gereicht (pag. 263 Z. 78 ff.). Er stellte auch die Aussage von G.________, wonach er, der Beschuldigte, diesem erzählt habe, er habe mit der Straf- und Zivilklägerin Oralverkehr gehabt, in Abrede (pag. 263 Z. 85 f.). In der Einvernahme vom 12. Dezember 2012 räumte der Beschuldigte ein, er habe die Straf- und Zivilklägerin schon auf dem Sofa an den Brüsten angefasst (pag. 273 pag. 185 ff.). Im Zimmer habe er dann ihre Vagina angefasst. Die Straf- und Zivilklägerin habe sich nicht gewehrt, sondern die Beine gespreizt (pag. 274 Z. 219 f. und Z. 227 f.). Auf entsprechende Frage sagte der Beschuldigte weiter aus, es sei möglich, dass er die Straf- und Zivilklägerin, nachdem sie zum zweiten Mal mit G.________ Geschlechtsverkehr gehabt habe, im Gang hochgehoben habe. Dies aber nur zum Spass, und er habe nicht mit ihr ins hintere Zimmer gehen wollen, wie die Straf- und Zivilklägerin vermutet hatte (pag. 275 Z. 255 ff.). Zur Phase im Badezimmer bestätigte er seine früheren Aussagen, wonach er der Straf- und Zivilklägerin nur ein Handtuch gereicht habe. Er sei nicht mal ein bis zwei Minuten im Badezimmer gewesen (pag. 275 Z. 269 ff.). Er erwähnte auch wiederum die Tränen der Straf- und Zivilklägerin sowie ihre Bemerkung betreffend Schmerzen in der Vagina (pag. 275 Z. 271 ff.). Er bestritt zudem weiterhin die Aussagen von G.________, wonach er diesem gesagt haben soll, er habe die «Muschi geleckt» und an der Straf- und Zivilklägerin rumgefingert (pag. 275 Z. 275 ff.).
17 Auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. November 2016 bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe betreffend den Vorfall im Badezimmer. Er gab an, der Straf- und Zivilklägerin ein Badetuch gereicht zu haben, bestritt jedoch, dass er sich ausgezogen und zu ihr in die Badewanne gestiegen sei (pag. 912 Z. 24 ff.). Weshalb er die Straf- und Zivilklägerin unter «C.________-Schlampe» in seinen Kontakten im Handy gespeichert habe, dieser aber gleichzeitig geschrieben habe, er wünsche sich eine Beziehung mit ihr, konnte der Beschuldigte nicht erklären (pag. 912 Z. 38 ff.). Auch in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 29. August 2017 bestritt der Beschuldigte den Vorwurf der sexuellen Nötigung weiterhin (pag. 1069 Z. 17 f. und Z. 20 ff.). Er gab an, nicht zu wissen, weshalb ihn die Straf- und Zivilklägerin zu Unrecht bezichtigen sollte (pag. 1069 Z. 28 ff.). Im Nachhinein, so der Beschuldigte, würde er es gar nicht so weit kommen lassen, dass Kollegen Frauen zu ihn nach Hause bringen könnten (pag. 1069 Z. 34 ff.). Weiter gab der Beschuldigte erneut zu Protokoll, die Straf- und Zivilklägerin habe duschen wollen, habe aber kein Badetuch gehabt. Im Gang der Wohnung habe es einen Wandschrank gehabt, darin seien die Badetücher aufbewahrt gewesen. Er habe ihr eins geben wollen. Sie habe die Tür einen Spalt weit offen gelassen. Als er ihr das Badetuch habe reingeben wollen, habe er gesehen, dass sie am Weinen gewesen sei. Er sei schnell rein gegangen und habe sie gefragt, was los sei. Die Straf- und Zivilklägerin habe gesagt, «wegen dem Sex und so» (pag. 1070 Z. 27 ff.). Entgegen seiner bisherigen Angaben, wonach er nur ganz kurz bzw. nicht einmal ein oder zwei Minuten im Badezimmer gewesen sein will, gab der Beschuldigte jedoch sodann in der oberinstanzlichen Verhandlung erstmals zu Protokoll, er sei «ca. 1, 2, 3 oder 5 Minuten» im Badezimmer gewesen. Er wisse aber, dass er nichts gemacht habe. Er sei rausgegangen und sei im Wohnzimmer hingesessen (pag. 1070 Z. 27 ff.). Nachdem die Straf- und Zivilklägerin aus dem Badezimmer gekommen sei, habe sie G.________ küssen wollen. Dieser habe dann gesagt, sie solle weg gehen, sie sei ja nun mit ihm, dem Beschuldigten im Badezimmer gewesen. Es könne sein, dass die Strafund Zivilklägerin dann zu G.________ gesagt habe, er, der Beschuldigte, hätte sie angefasst. Es könne auch sein, dass G.________ dann in der Einvernahme gemeint habe, er, der Beschuldigte, hätte ihm, G.________, dies gesagt. Das stimme aber nicht. Es könne gut sein, dass die Straf- und Zivilklägerin in G.________ verliebt gewesen sei. Er glaube dies sogar (pag. 1070 Z. 37 ff.). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten korrekt gewürdigt, es kann vorab darauf verwiesen werden (vgl. pag. 967, S. 33 Entscheidbegründung). In einem Zwischenfazit hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte sowohl in Bezug auf das Rahmengeschehen, als auch betreffend den Vorfall im Badezimmer nicht konstante, sondern widersprüchliche Aussagen machte. Auffallend ist, dass der Beschuldigte anfänglich jeglichen sexuellen Kontakt zur Straf- und Zivilklägerin bestritt, nur um dann nach und nach bzw. erst auf Vorhalt von konkreten Beweisen und gegenteiligen Aussagen der ehemals Mitbeschuldigten einzuräumen, er habe die Straf- und Zivilklägerin im Wohnzimmer an den Brüsten und im Schlafzimmer an der Vagina angefasst. Die sexuellen Handlungen im Badezimmer und seine entsprechenden Aussagen gegenüber G.________ bestritt er hingegen konsequent bis zum Schluss. Wie bereits die Vorinstanz aufgezeigt hat, weisen aber
18 auch seine Aussagen zu dieser letzten Phase Widersprüche auf, bestritt der Beschuldigte doch zunächst, überhaupt im Badezimmer gewesen zu sein, nur um später einzuräumen, dass er eine bis zwei Minuten hineingegangen sei, als er der Straf- und Zivilklägerin das Handtuch gebracht habe. In der oberinstanzlichen Verhandlung sagte er dann plötzlich sogar aus, er sei ca. eine bis fünf Minuten im Badezimmer gewesen. In diesem Zusammenhang ist sodann den Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung insofern beizupflichten, als dass der Beschuldigte das Badetuch, nach welchem ihn die Strafund Zivilklägerin gebeten hatte, ohnehin einfach auf den Deckel der Toilette hätte legen können, mithin das Badezimmer gar nicht zu betreten gebraucht hätte (vgl. pag. 1076 f., sowie insbesondere auch die Fotografie auf pag. 201). Aus den Aussagen des Beschuldigten in Verbindung mit denjenigen von G.________ sowie mit den objektiven Beweismitteln geht zudem klar hervor, welches die Haltung des Beschuldigten der Straf- und Zivilklägerin gegenüber war – ganz offensichtlich war er der Auffassung und hoffte, dass er bei der Straf- und Zivilklägerin leicht zu Sex kommen würde (vgl. dazu auch pag. 968 f., S. 34 f. Entscheidbegründung). Dies zeigt sich beispielsweise darin, dass er die Handynummer der Straf- und Zivilklägerin unter «C.________.schlampe» speicherte (pag. 413), dass er sich G.________ gegenüber verärgert darüber äusserte, dass es zwischen ihm und der Straf- und Zivilklägerin nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen sei (pag. 212 Z. 188: «A.________ sagte mir wütend, dass C.________ nicht mit ihm bumsen wolle.») und dass er im Anschluss an seinen Aufenthalt im Badezimmer G.________ gegenüber mit sexuellen Handlungen prahlte (pag. 212 Z. 169 ff.: «Ich fragte A.________ was er gemacht hat. Er sagte, dass er ihre Muschi geleckt habe und rumgefingert habe.»). Abschliessend hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte bereits zu Beginn der ersten Befragung schilderte, dass die Straf- und Zivilklägerin, bevor sie ins Badezimmer gegangen sei, geweint, über Schmerzen im Intimbereich geklagt und gesagt habe, es sei ihr schlecht. Diese Aussage wiederholte der Beschuldigte in den folgenden Einvernahmen mehrmals. Unbestritten ist somit, dass der Beschuldigte wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin sich unmittelbar vor dem durch ihn bestrittenen Übergriff in einer schlechten physischen und psychischen Verfassung befand. 8.2.5 Berichte IRM/Frauenspital Die Erstbekundungen der Straf- und Zivilklägerin zu den Geschehnissen vom 8. September 2011 erfolgten noch in derselben Nacht gegenüber den Ärztinnen Dres. I.________ und J.________ anlässlich der gynäkologischen Untersuchung im Inselspital. Von beiden Ärztinnen liegen ausführliche schriftliche Wahrnehmungsberichte vor (Dr. I.________: pag. 135 ff.; Dr. J.________: pag. 146 ff.). Die in den Berichten wiedergegebenen ersten Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin gegenüber den beiden Ärztinnen (vgl. dazu die korrekte Zusammenfassung durch die Vorinstanz, pag. 951 ff., S. 17 ff. Entscheidbegründung) stimmen mit den späteren Aussagen der Straf- und Zivilklägerin anlässlich der Videobefragung vom 29. September 2011 im Kern überein (vgl. dazu auch die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz, pag. 965 f., S. 31 f. Entscheidbegründung). Beide Ärztinnen hielten insbesondere auch fest, die Straf- und Zivilklägerin sei aufgewühlt gewesen und habe teilweise heftig geweint.
19 Spezifisch zum Vorfall im Badezimmer hält der Bericht von Dr. I.________ einzig fest, der «kleine dicke» Mann habe die Straf- und Zivilklägerin im Intimbereich geküsst (pag. 138). Diesbezüglich geht die Kammer davon aus, dass es sich dabei vermutlich um eine Verwechslung seitens von Dr. I.________ handelt; als «kleinen Dicken» bezeichnete die Straf- und Zivilklägerin nämlich vermutlich F.________, welcher bei einer Körpergrösse von 173 cm 85 kg wiegt. Der Beschuldigte ist wesentlich grösser (Körpergrösse von 195 cm), wenn auch ebenfalls korpulent (120 kg). F.________ befand sich zum Zeitpunkt des Vorfalles im Badezimmer unbestrittenermassen bereits nicht mehr in der Wohnung des Beschuldigten. Er wurde von der Straf- und Zivilklägerin in den Einvernahmen auch nie mit dem Vorfall im Badezimmer in Zusammenhang gebracht. Es ist deshalb von einem Verschrieb von Dr. I.________ auszugehen, und davon, dass die Straf- und Zivilklägerin ihr gegenüber betreffend den Vorfall im Badezimmer den Beschuldigten bezichtigte und nicht F.________. Im Bericht von Dr. J.________ wurde schliesslich übereinstimmend mit den Angaben der Straf- und Zivilklägerin in der Videoeinvernahme vom 29. September 2011 festgehalten, der dritte mutmassliche Täter sei gemäss Schilderung der Straf- und Zivilklägerin ins Badezimmer gekommen und habe diese vaginal berührt und versucht, sie zu küssen (pag. 148). Was die von der Verteidigung im Rahmen ihres Parteivortrages erwähnten Differenzen in den Angaben der erstbehandelnden Ärztinnen (vgl. pag. 1073) anbelangt, so sind diese einfach erklärbar – es ist nachvollziehbar, dass sich sowohl die Fragen, als auch die Antworten anfänglich nicht vordergründig auf die Geschehnisse im Badezimmer konzentrierten, sondern eher auf das, was zuvor geschehen war. Zudem musste die Straf- und Zivilklägerin in Anwesenheit ihrer Mutter und anfänglich – jedenfalls gemäss den Angaben der Straf- und Zivilklägerin – sogar noch in Anwesenheit ihres damaligen Freundes erzählen, was vorgefallen war. Später gab sie in der Videoeinvernahme überzeugend und verständlich zu Protokoll, dass sie vor diesen beiden Personen nicht offen über das Vorgefallene habe reden können. Insofern sind allfällige nebensächliche Differenzen in den schriftlichen Berichten der beiden Ärztinnen als blosse Angaben vom Hörensagen zu werten, welche von der Straf- und Zivilklägerin nie durchgelesen oder gar explizit bestätigt wurden, mithin als unerhebliche Missverständnisse einzustufen sind. Damit vermögen sie nicht die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu entkräften, sondern bestätigen vielmehr deren Aussagen zum Kerngeschehen. 8.2.6 Weitere Aussagen Befragt wurden im Rahmen der Untersuchung auch K.________, die Autofahrerin, welche die Straf- und Zivilklägerin nach Hause gefahren hatte (pag. 288 ff.), L.________, Schwester der Straf- und Zivilklägerin (pag. 379 ff.), M.________, Bruder der Straf- und Zivilklägerin (pag. 390 ff.), sowie N.________, eine Freundin der Familie (pag. 386 ff.). Diese Personen konnten bestätigen, dass die Straf- und Zivilklägerin erzählt hatte, von drei Männern missbraucht worden zu sein und dass sie stark geweint habe. All diesen Personen gegenüber hatte die Straf- und Zivilklägerin allerdings nur rudimentäre Aussagen gemacht (vgl. die korrekte Zusam-
20 menfassung der Aussagen durch die Vorinstanz, auf pag. 963 f., S. 29 f. Entscheidbegründung und pag. 965, S. 31 Entscheidbegründung). Befragt wurden auch Freundinnen der Straf- und Zivilklägerin, mit welchen diese während ihrem Aufenthalt in der Wohnung des Beschuldigten telefonisch oder per SMS Kontakt gehabt hatte (vgl. die korrekte Zusammenfassung der Aussagen durch die Vorinstanz, pag. 964, S. 30 Entscheidbegründung). O.________ (pag. 297 ff.) sagte in der Einvernahme vom 25. Oktober 2011 aus, die Straf- und Zivilklägerin habe ihr per SMS geschrieben «Hilf mir», habe aber dann nicht gewollt, dass sie, O.________, die Polizei alarmiere (pag. 299 Z. 53 ff.). Auch P.________ gab in der Einvernahme vom 25. Oktober 2011 (pag. 303 ff.) an, die Straf- und Zivilklägerin habe sie im Laufe des Abends angerufen und ihr gesagt, dass sie Angst habe, da sie mit drei Männern in der Wohnung sei. Später habe sie dann nochmals angerufen und gesagt, es sei alles in Ordnung. Im Nachhinein habe die Straf- und Zivilklägerin P.________ dann vom Vorfall erzählt (pag. 304 Z. 30 ff.). Der damals 15-jährige Q.________ wurde von der Straf- und Zivilklägerin nach dem Vorfall vor dem Haus angesprochen und gebeten, seine Mutter zu rufen (pag. 308 ff.; vgl. auch pag. 964, S. 30 Entscheidbegründung). Die Mutter, R.________, bestätigte, dass ihr Sohn ihr das erzählt habe (pag. 312 ff.; vgl. auch pag. 964, S. 30 Entscheidbegründung). Beide Zeugen konnten keine sachdienlichen Angaben zum Kerngeschehen machen. 8.2.7 Objektive Beweismittel Die Straf- und Zivilklägerin wurde am 9. September 2011 durch die IRM-Ärztin Dr. I.________ untersucht. Das Gutachten zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung der Straf- und Zivilklägerin datiert vom 26. Oktober 2011 (pag. 112 ff.; vgl. die korrekte Zusammenfassung durch die Vorinstanz, pag. 949 f., S. 15 f. Entscheidbegründung). Die bei der Straf- und Zivilklägerin festgestellte Hautunterblutung und die verschorfte Wunde, stehen danach nicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 8. September 2011. Die ebenfalls festgestellte Schleimhautläsion im Vaginalbereich ist betreffend den angeklagten Vorfall irrelevant; ein vaginales Eindringen mit Finger, Penis oder Gegenstand, welches eine solche Schleimhausläsion hätte verursachen können, wurde von der Straf- und Zivilklägerin bezüglich des Vorfalles im Badezimmer nicht geschildert. Weiter liegt der Kammer das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten zur Beurteilung vor (pag. 94 ff.; vgl. auch die korrekte Zusammenfassung durch die Vorinstanz, pag. 949, S. 15 Entscheidbegründung). Bei der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten wurden keine frischen Verletzungen festgestellt. Dass durch den Vorfall im Badezimmer, wie ihn die Strafund Zivilklägerin schilderte, beim Beschuldigten Verletzungen entstanden wären, wäre auch nicht zu erwarten gewesen; weder machte die Straf- und Zivilklägerin geltend, der Beschuldigte habe körperliche Gewalt angewendet, noch gab sie an, sich so gewehrt zu haben, dass Abwehrverletzungen hätten entstehen können. Die ausgelesenen Mobiltelefondaten der drei Männer und diejenigen der Straf- und Zivilklägerin (pag. 407 ff.) stützen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu den
21 zeitlichen Abläufen sowie zu den vor, während und nach dem gemeinsamen Aufenthalt in der Wohnung gehabten Kontakten. Nachgewiesen sind insbesondere auch zahlreiche SMS-Nachrichten des Beschuldigten, welche dieser am 8. September 2011, ab ca. 23.45 Uhr, also kurze Zeit nach dem Vorfall an die Straf- und Zivilklägerin sandte. Darin schrieb der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin, sie gefalle ihm, und dass er sich wieder mit ihr treffen wolle (vgl. dazu pag. 410 f. sowie die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten in der Einvernahme vom 9. September 2011, pag. 253 Z. 174 ff. sowie 258 f.). Eine Nachricht vom 9. September 2011 um 00:18 Uhr lautet: «Du C.________ chasch du mir saga wieni das cha guat mache wo vori isch passiert op wou i nut ha gmacht???!!!!» (pag. 411). Diese SMS-Nachricht wurde in den Befragungen sowie auch durch die Vorinstanz als eine Art Schuldeingeständnis gewertet. Die Vorinstanz hielt dazu in Entscheidbegründung fest: «Die SMS- Nachrichten des Beschuldigten an C.________ legen nahe, dass zwischen den beiden Personen etwas vorgefallen ist, was gegen den Willen von C.________ geschah.» (pag. 951, S. 17 Entscheidbegründung). Der erste Teil der Nachricht könnte nach Auffassung der Kammer tatsächlich als Ausdruck eines schlechten Gewissens gedeutet werden. Unter Einbezug des zweiten Teils «op wou i nut ha gmacht», erscheint ein solcher Schluss jedoch nicht zwingend. Der Beschuldigte bringt damit klar zum Ausdruck, dass er selber aus seiner Sicht nichts falsch gemacht habe. Die Nachricht könnte deshalb auch dahingehend interpretiert werden, dass der Beschuldigte bemerkt hatte, dass es der Straf- und Zivilklägerin nach dem Abend nicht gut ging, ohne aber zwingend eine persönliche Schuld dafür und insbesondere für die Vorfälle im Badezimmer anzuerkennen (vgl. dazu auch die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1073). Diese Interpretation steht denn auch im Einklang mit dem Aussageverhalten des Beschuldigten, wonach er zwar zugibt, durchaus bemerkt zu haben, dass die Straf- und Zivilklägerin geweint habe, jedoch konsequent bestreitet, sie sexuell genötigt zu haben. Der erwähnten SMS-Nachricht ist deshalb beweiswürdigend keine belastende Bedeutung beizumessen. 8.2.8 Gesamthafte Würdigung und Beweisergebnis Wie unter II.8.2.1 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin hiervor ausgeführt, kann auf die detailreichen, nachvollziehbaren, in sich widerspruchsfreien und in den wesentlichen Punkten mit denjenigen von G.________ und F.________ und den objektiven Beweismitteln übereinstimmenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin beweiswürdigend abgestellt werden. Glaubhaft sind auch die Aussagen der beiden ehemals Mitbeschuldigten F.________ und G.________; beide wurden am Tag nach dem Vorfall getrennt voneinander ausführlich befragt, so dass nicht davon auszugehen ist, dass zwischen ihnen eine Absprache, insbesondere über Details, stattgefunden hat. Beide gaben an, dass es zu sexuellen Handlungen zwischen allen drei Männern und der Straf- und Zivilklägerin gekommen sei. Diese Aussagen machten sie notabene in ihrer damaligen Stellung als der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung Beschuldigte. Beide sagten auch übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte gegenüber G.________ sexuelle Handlungen mit der Straf- und Zivilklägerin im Badezimmer geschildert habe, sie bestätigten mithin die Angaben
22 der Straf- und Zivilklägerin. Demgegenüber kann auf die widersprüchlichen und nicht glaubhaften Aussagen des Beschuldigten beweiswürdigend nicht abgestellt werden (vgl. dazu die Erwägungen unter Ziff. II.8.2.4 Aussagen des Beschuldigten hiervor). Nichts anderes ergibt sich aufgrund der objektiven Beweismittel, insbesondere auch nicht aus den erwähnten, vom Beschuldigten versandten SMS- Nachrichten (vgl. dazu II.8.2.7 Objektive Beweismittel hiervor). So kann namentlich entgegen der Argumentation der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung aus der Tatsache, dass der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin SMS-Nachrichten schickte, selbstredend nicht gefolgert werden, dass dieser die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen nicht vorgenommen habe (vgl. die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1075). Es ist somit in Bezug auf das Kerngeschehen beweismässig auf die glaubhaften Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin abzustellen, welche zusammen mit den objektiven Beweismitteln, den Berichten der Ärztinnen des IRM/Frauenspitals, den Zeugenaussagen sowie den Aussagen von G.________ und F.________ ein stimmiges Gesamtbild ergeben. Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 14. Oktober 2015 ist – mit der erwähnten Abweichung, dass die Kammer nicht von einem «Anflehen und Anschreien» ausgeht (vgl. dazu II.8.2.1. Aussagen der Straf- und Zivilklägerin hiervor) – erstellt. 8.3 Diebstahl 8.3.1 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Weil ihr CHF 400.00 fehlten, erkundigte sich die Straf- und Zivilklägerin am 9. September 2011, also am Tag nach dem angeklagten Vorfall, bei der Polizei, ob sich in ihrer sichergestellten Handtasche noch Geld befinde (pag. 36). In der Einvernahme vom 29. September 2011 führte sie dann aus, sie bekomme von ihrer Mutter monatlich CHF 400.00 Alimente und Kinderzulagen. Dieses Geld, vier Hunderternoten, habe sie tags zuvor im Portemonnaie gehabt (pag. 370 Z. 1557 ff. und pag. 371 Z. 1576 ff.). Sie sei sich sicher, dass sie das Geld noch gehabt habe, als sie an diesem Abend von zu Hause weggegangen sei. Als sie nach dem Vorfall aus der Wohnung des Beschuldigten gegangen sei, habe sie nicht nachgeschaut, ob das Geld noch in ihrer Tasche sei. Sie habe einfach weggewollt. Anschliessend habe die Polizei ja ihre Tasche sichergestellt, so dass sie nicht habe nachschauen können. Die Polizei habe ihr aber bestätigt, dass das Geld nicht mehr drin sei (pag. 371 Z. 1587 ff.). 8.3.2 Aussagen von G.________ G.________ sagte in der ersten polizeilichen Befragung vom 9. September 2011 aus, als die Straf- und Zivilklägerin und der Beschuldigte zusammen im Bad gewesen seien, habe das Telefon des Beschuldigten geklingelt. Er, G.________, habe den Anruf entgegengenommen. Dieser sei von F.________ gekommen, welcher ihn gefragt habe, ob der Beschuldigte ihm, G.________, etwas gesagt habe. Auf sein «Nein» hin, habe F.________ ihm erzählt, dass er, F.________, und der Beschuldigte von der Straf- und Zivilklägerin Geld genommen hätten. F.________ habe CHF 100.00 genommen, der Beschuldigte CHF 200.00 (pag. 211 Z. 152 ff.). G.________ gab weiter zu Protokoll, er selber sei daraufhin wütend geworden und
23 habe F.________ gesagt, er solle sofort zurückkommen und das Geld zurückgeben. F.________ habe daraufhin erwidert, er sei bereits in Murten, und habe ihn gefragt, ob er, G.________, das Geld nicht vorstrecken könne. Als der Beschuldigte aus dem Bad gekommen sei, habe er, G.________, ihn auf das Geld angesprochen und ihn aufgefordert, dieses sofort zurückzugeben. Er habe dies in serbokroatischer Sprache gesagt, weil die Straf- und Zivilklägerin danebengestanden habe und er nicht gewollt habe, dass sie dies höre. Der Beschuldigte habe ihm das Geld gegeben und er, G.________, habe es neben der Tasche der Straf- und Zivilklägerin auf den Tresen gelegt (pag. 212 Z. 159 ff.). In der Befragung vom 12. Dezember 2012 sagte G.________ aus, er habe es vom Beschuldigten erfahren, dass dieser und F.________ Geld von der Straf- und Zivilklägerin genommen hätten. Er habe beiden gesagt, sie sollten das Geld zurückgeben (pag. 227 Z. 373 ff.). 8.3.3 Aussagen von F.________ F.________ sagte anlässlich der Befragungen vom 9. September 2011 und vom 12. Dezember 2012 auf entsprechenden Vorhalt hin aus, er sei selber dabei gewesen, als der Beschuldigte das Geld der Straf- und Zivilklägerin genommen habe. Der Beschuldigte habe ihm dann CHF 100.00 gegeben. Auf dem Heimweg habe er selber dann aus schlechtem Gewissen G.________ angerufen und ihm alles erzählt. Er sei dann zurückgefahren und habe dem Beschuldigten CHF 100.00 gegeben. Ob dieser das Geld wieder in die Handtasche zurückgelegt habe, wisse er nicht (pag. 235 Z. 141 ff. und pag. 245 Z. 213 ff.). 8.3.4 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt in den ersten beiden Befragungen vom 9. September 2011 und vom 10. September 2011, etwas vom Geld der Straf- und Zivilklägerin zu wissen. Er gab an, von den CHF 430.00, welche er bei der Anhaltung auf sich getragen habe, stammten CHF 400.00 von G.________, welcher bei ihm noch Schulden habe (pag. 255 Z. 256 ff., pag. 266 Z. 170 ff. und Z. 204 ff.). In der Befragung vom 12. Dezember 2011 änderte der Beschuldigte seine früheren Aussagen dahingehend ab, dass er nun F.________ beschuldigte, ca. CHF 400.00 aus der Handtasche der Straf- und Zivilklägerin genommen und ihm, dem Beschuldigten, CHF 200.00 in die Hand gedrückt zu haben. Er sei ein bisschen überrumpelt gewesen und habe das Geld nur kurz in der Hand gehabt und dann G.________ gegeben. F.________ sei später zurückgekommen und habe das Geld ihm, dem Beschuldigten, übergeben, er habe es dann seinerseits G.________ gegeben (pag. 277 Z. 318 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. November 2016 blieb der Beschuldigte dabei, dass F.________ das Geld genommen und im CHF 200.00 in die Hand gedrückt habe, die er selber dann an G.________ weiter gegeben habe. Der Beschuldigte sagte weiter aus, es könne ja sein, dass G.________ oder F.________ das Geld genommen hätten (pag. 913 Z. 23 ff. und Z. 32 ff.). Auch in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 29. August 2017 bestätigte der Beschuldigte, dass F.________ das Geld genommen habe, als er rausgegangen sei, und ihm, dem Beschuldigten, einen Teil davon gegeben habe. Einen Teil habe er dann G.________ gegeben,
24 dieser habe dann das Geld gehabt. Er könne sich noch gut daran erinnern, dass F.________ zurückgekommen sei, nachdem G.________ ihn angerufen habe. Er wisse nicht mehr, ob G.________ oder er selber dann zu F.________ runtergegangen sei, jedenfalls habe er am Schluss kein Geld mehr gehabt (pag. 1069 Z. 39 ff.). Auf Vorhalt, wonach dieser Anklagepunkt hauptsächlich auf den Aussagen von F.________ und G.________ beruhe und auf Frage, weshalb die beiden den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten, gab der Beschuldigte sodann an, das wisse er nicht, die beiden würden sich aber länger und besser kennen (pag. 1070 Z. 5 ff.). 8.3.5 Gesamthafte Würdigung und Beweisergebnis Erstellt ist vorab, dass der Beschuldigte bei der Anhaltung gemäss Effektenverzeichnis einen Bargeldbetrag von CHF 430.00 auf sich trug (pag. 170). Beweiswürdigend kann mit der Vorinstanz sodann festgehalten werden, dass die bereits jeweils für sich nachvollziehbaren und stimmigen Aussagen von G.________ und F.________ gegenseitig übereinstimmen, ein stimmiges Gesamtbild geben, mithin glaubhaft sind. Eine Absprache vor der ersten Einvernahme vom 9. September 2011, welche bereits am Tag nach dem angeklagten Vorfall stattfand, erscheint auch in Bezug auf diesen Anklagepunkt als sehr unwahrscheinlich (vgl. dazu pag. 967, S. 33 Entscheidbegründung und pag. 971 f., S. 37 f. Entscheidbegründung). F.________ belastet sich zudem mit der Aussage, er habe die CHF 100.00, welche er vom Beschuldigten erhalten habe, zunächst akzeptiert, auch selber. Weiter werden die Aussagen von G.________ und F.________ betreffend den Telefonanruf, anlässlich welchem das Geld erstmals zur Sprache gekommen sei, durch die erhobenen Telefondaten objektiv untermauert. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G.________ spricht ausserdem, dass er das Geld erstmals bereits im freien Bericht über den Ablauf des Abends erwähnte, ohne dass ihm diesbezüglich irgendein Vorhalt gemacht worden wäre (pag. 211 Z. 152 ff.). Zudem sagte er auch bereits damals aus, der Beschuldigte habe das Geld zunächst auf die Kommode zurückgelegt. Es liegen also keine Hinweise dafür vor, dass G.________ den Beschuldigten übermässig belastet hätte, um sich selber zu schützen. Bereits aus der Entstehungsgeschichte der Aussagen des Beschuldigten ergibt sich, dass diese unglaubhaft sind; nachdem der Beschuldigte in den ersten beiden Einvernahmen geltend machte, nichts vom gestohlenen Geld zu wissen, bzw. behauptete, das auf ihm sichergestellte Geld von G.________ erhalten zu haben, beschuldigte er ab der dritten Einvernahme fortan F.________, das Geld gestohlen zu haben. Dabei versuchte er sich selber in ein gutes Licht zu stellen und machte auf Vorhalt konkreter Beweismittel hin geltend, er selber habe zwar auch ganz kurz einen Teil des Geldes in seinen Händen gehalten, dies jedoch nur, weil F.________ es ihm gegeben und ihn damit überrumpelt habe. Er habe das Geld dann sofort an G.________ weitergegeben und in der Folge nichts mehr damit zu tun gehabt. Den Angaben des Beschuldigten schliesslich, wonach er das bei ihm sichergestellte Geld von G.________ als Rückzahlung von Schulden erhalten habe, kann aufgrund der glaubhaften Ausführungen von G.________ betreffend seine Ausgaben kein Glaube geschenkt werden; demnach hob G.________ einen Geldbetrag von CHF 3'700.00 ab und gab davon CHF 50.00 für einen Coiffeurbesuch sowie
25 CHF 190.00 für eine Taschenlampe aus, so dass sich im Ergebnis der bei ihm sichergestellte Betrag von CHF 3'333.80 ergibt. Betreffend die Behauptung des Beschuldigten, G.________ habe ihm die CHF 400.00 als Anzahlung für eine Schuldenrückzahlung gegeben (vgl. pag. 26 Z. 174 ff.), stellt sich ausserdem die Frage, weshalb G.________ dem Beschuldigten, wenn er diesem tatsächlich CHF 650.00 geschuldet hätte, wie der Beschuldigte geltend macht (vgl. pag. 26 Z. 174), nicht die gesamten CHF 650.00 zurückbezahlen sollte, sondern lediglich CHF 400.00. Sodann bedeutet die Tatsache, dass G.________ am Tag nach der Tat beim vom Beschuldigten erwähnten Bankautomaten Geld abhob, noch lange nicht, dass G.________ dem Beschuldigten in der Folge das abgehobene Geld aushändigte (vgl. dazu die Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1076). Bezüglich der Höhe des entwendeten Betrages stellte bereits die Vorinstanz zu Recht auf den durch die Straf- und Zivilklägerin geltend gemachten und an sich auch nicht bestrittenen Betrag von CHF 400.00 ab, ohne dies allerdings näher zu begründen. Ausser den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin liegen zwar keine Beweismittel vor, welche belegen könnten, dass die Straf- und Zivilklägerin den Betrag von CHF 400.00 von ihrer Mutter erhalten hat. Die Straf- und Zivilklägerin begründete den Betrag jedoch plausibel und angesichts ihrer auch hinsichtlich der sexuellen Handlungen nicht agravierenden Aussagen ist nicht davon auszugehen, dass sie betreffend die Höhe des entwendeten Geldbetrages übertrieben hat. Hinzu kommt, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht etwa formell Anzeige erstattete wegen des Diebstahls, sondern sich zunächst einmal lediglich bei der Polizei erkundigte, ob sich allenfalls noch Geld in ihrer sichergestellten Handtasche befinde. Gemäss den Aussagen von G.________ und von F.________ wären lediglich CHF 300.00 entwendet worden (CHF 200.00, welche der Beschuldigte für sich behalten hatte sowie CHF 100.00, welche er an F.________ übergeben hatte). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass G.________ und F.________ letztlich nicht wissen können, wie viel Geld der Beschuldigte ursprünglich aus der Handtasche entnahm. F.________ kann lediglich mit Sicherheit sagen, dass er vom Beschuldigten CHF 100.00 erhielt. Der Beschuldigte selber sprach schliesslich von insgesamt ca. CHF 400.00, welche F.________ aus dem Portemonnaie der Straf- und Zivilklägerin genommen habe (pag. 277 Z. 320 ff.). Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der von der Straf- und Zivilklägerin genannte angeklagte Deliktsbetrag von CHF 400.00 korrekt ist. G.________, F.________ und der Beschuldigte sind sich einig, dass schlussendlich ein Teil des Geldes – CHF 100.00 oder CHF 200.00 – wieder auf der Kommode in der Wohnung des Beschuldigten lagen. Unklar ist jedoch, was anschliessend damit passierte. Dass G.________, der sich ja gemäss den glaubhaften Aussagen von ihm selber und F.________, für die Rückgabe des Geldes stark gemacht hatte, dieses seinerseits eingesteckt hätte, wie der Beschuldigte geltend macht, ist nicht anzunehmen. Aufgrund der Sicherstellung von rund CHF 3'300.00 bei G.________ steht zudem fest, dass dieser am fraglichen Tag keinen akuten Geldbedarf hatte. Anders der Beschuldigte, welcher – wenn man davon ausgeht, dass von den bei ihm sichergestellten CHF 430.00 deren CHF 400.00 aus dem Diebstahl stammten – ohne den Diebstahl lediglich CHF 30.00 bei sich getragen hätte. Ausgeschlossen
26 werden kann auch, dass die Straf- und Zivilklägerin das Geld vor dem Verlassen der Wohnung einsteckte. Und schliesslich ist die Annahme, dass F.________, der extra von Murten her zurückgekehrt war, um seinen Anteil zurückzubringen, dieses Geld unmittelbar danach doch wieder behändigt hätte, realitätsfremd. Somit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das Geld schlussendlich beim Beschuldigten bzw. in dessen Wohnung verblieben ist. Damit ist auch der in Ziff. I.2. der Anklageschrift vom 14. Oktober 2015 angeklagte Sachverhalt erstellt. III. Rechtliche Würdigung 9. Sexuelle Nötigung Auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB kann vorab verwiesen werden (vgl. pag. 977 f., S. 43 f. Entscheidbegründung). Die Vorinstanz prüfte und bejahte in der Folge eine sexuelle Nötigung durch unter Anwendung psychischen Drucks und hielt dazu zutreffend Folgendes fest (pag. 978 f., S. 44 f. Entscheidbegründung): «Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte der nackt in der Dusche stehenden C.________ an die Brüste und Scheide gefasst und ging zudem mit dem Kopf zwischen ihre Beine, um sie oral zu stimulieren. Das Berühren des nackten weiblichen Geschlechtsteils sowie der nackten Brust stellt wie bereits erwähnt eine sexuelle Handlung dar. Zum Oralverkehr, welcher eine beischlafähnliche Handlung darstellen würde, ist es gemäss angeklagtem Sachverhalt nicht gekommen. Die Formulierung „um zu“ indiziert zwar die Absicht, nicht aber den Vollzug der beabsichtigten Handlung. Zu bejahen ist somit die sexuelle Handlung in Form des Anfassens von Brüsten und Scheide der Privatklägerin durch den Beschuldigten. Der Beschuldigte wendete gegen C.________ keine physische Gewalt an. Aufgrund der gesamten Umstände musste sie befürchten, Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden. Sie war nackt und begab sich ins Badezimmer, um zu duschen, als der Beschuldigte die Türe wieder aufstiess und zu ihr ins Badezimmer kam. Zudem war es bereits zuvor zu sexuellen Handlungen gekommen, in welche auch der Beschuldigte involviert gewesen war. Eine tatsituative Zwangssituation ist ebenfalls zu bejahen. C.________ befand sich bereits nackt in der Badewanne, trotz verbaler und physischer (Bespritzen mit heissem Wasser) Abwehrhandlungen liess der Beschuldigte sie nicht in Ruhe. Des Weiteren wusste C.________, dass sich zumindest G.________, mit welchem es kurz zuvor ebenfalls zu sexuellen Handlungen gekommen war, noch in der Wohnung befand. In dieser Situation hatte sie sich dem Beschuldigten gegenüber ausgeliefert gefühlt. Aufgrund der zuvor erlebten sexuellen Handlungen, der körperlichen Dominanz des Beschuldigten und des ebenfalls noch anwesenden G.________, der schlechten psychischen und physischen Verfassung der Privatklägerin sowie der fremden und vorübergehend abgeschlossenen Örtlichkeit (sie wusste, dass der Beschuldigte die Türe abgeschlossen hatte, nachdem sie in der Wohnung angekommen waren) sah sich C.________ in einer ausweglosen Situation. Es war ihr mithin – ausser der verbal deutlich gemachten Ablehnung sowie des Abspritzen des Beschuldigten mit heissem Wasser – kein weiterer Widerstand zuzumuten. Damit ist das Nötigungsmittel des „unter-psychischen-Druck-setzens“ vorliegend erfüllt. Die Kausalität zwischen dem
27 psychischen Druck und der Duldung der sexuellen Handlungen ist ebenfalls zu bejahen. Der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung ist damit erfüllt. C.________ hatte bereits vor dem Badezimmer, als der Beschuldigte sie hochhob und danach im Bad deutlich geäussert, dass sie keine sexuellen Handlungen wolle. Zudem hatte sie dabei Tränen in den Augen, was der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Aussagen als Zeichen dafür deutete, dass etwas nicht in Ordnung gewesen sei (vgl. pag. 250 Z. 26 f.; pag. 252 Z. 128 f.; pag. 263 Z. 63 f.; pag. 275 Z. 270 f.). Dass sie effektiv zu diesem Zeitpunkt Tränen in den Augen hatte, wird von C.________ bestätigt (pag. 337, Z. 307 f.). Der Beschuldigte wusste somit, dass er die sexuelle Handlung gegen den Willen von C.________ vornahm. Dass er von ihr kein aktives Mitwirken forderte (vgl. C.________ pag. 365 Z. 1365 - 1367) ist irrelevant. Der Vorsatz bezüglich sämtlicher objektiven Tatbestandsmerkmale ist zu bejahen, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.» Die Kammer kann sich den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich anschliessen. Ergänzend verweist sie betreffend die von der Straf- und Zivilklägerin geforderte Gegenwehr auf die räumlich eng begrenzten Örtlichkeiten des Badezimmers (vgl. dazu insbesondere die Fotografien auf pag. 201 f.) sowie auf die physisch mächtige Erscheinung des Beschuldigten. Die Straf- und Zivilklägerin befand sich mit anderen Worten im Badezimmer in einer Zwangssituation; der Beschuldigte versperrte ihr mit seiner Anwesenheit den Ausweg sowohl aus der Badewanne, als auch aus dem engen und kleinen Badezimmer. Es war ihr vor diesem Hintergrund keine grössere Abwehr zumutbar. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist ausserdem wesentlich, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten bereits vor dem Betreten des Badezimmers, als er sie hochhob und ins Schlafzimmer zurück tragen wollte, auf den Kopf schlug, weinte und ihm unzweideutig zu verstehen gab, dass sie nicht von ihm angefasst werden wollte, dafür aber nach Hause gehen wollte. Zum subjektiven Tatbestand ist weiter festzuhalten, dass auch wenn die Straf- und Zivilklägerin zuvor bei den sexuellen Handlungen teilweise mitgemacht oder sich zumindest nicht aktiv dagegen gewehrt hatte, der Beschuldigte daraus nicht auf ein generelles Einverständnis zu weiteren sexuellen Handlungen schliessen durfte, insbesondere nicht zu solchen mit ihm während des Duschens. Er selber sagte mehrfach klar aus, dass er nicht nur wahrgenommen habe, dass die Straf- und Zivilklägerin geweint habe, sondern dass sie auch gesagt habe, sie habe nach dem Geschlechtsverkehr mit G.________ Schmerzen an der Vagina. Dass eine weinende und über Schmerzen klagende Frau mit weiteren sexuellen Handlungen, insbesondere Berührungen im Intimbereich, einverstanden war, durfte der Beschuldigte nicht ernsthaft annehmen. Ausserdem hatte ihn die Straf- und Zivilklägerin – wie bereits mehrfach erwähnt – schon vor dem Betreten des Badezimmers auf den Kopf geschlagen und von ihm verlangt, sie in Ruhe zu lassen; unter diesen Umständen muss dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass die Straf- und Zivilklägerin von ihm nicht (mehr) angefasst werden wollte. Mit der Vorinstanz ist das Vorliegen von Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe zu verneinen und der Beschuldigte demnach schuldig zu erklären der sexuellen Nötigung, begangen am 8. September 2011 in Zollikofen z.N. der Strafund Zivilklägerin.
28 10. Diebstahl Auch die vorinstanzlichen Ausführungen zu den theoretischen Grundlagen von Art. 139 Ziff. 1 StGB sind korrekt, es wird darauf verwiesen (vgl. pag. 979, S. 45 Entscheidbegründung). Die Vorinstanz begründete in der Folge den Schuldspruch wegen Diebstahls wie folgt (pag. 979 f., S. 45 f. Entscheidbegründung): «Der Beschuldigte hat gemäss Beweisergebnis CHF 400.00 aus der Tasche der Privatklägerin genommen und davon CHF 100.00 an F.________ weitergegeben. Das Geld befand sich im Portemonnaie in der Tasche von C.________ und gehörte dieser, womit es sich für den Beschuldigten um eine fremde, bewegliche Sache handelte. Der Beschuldigte entfernte dieses Geld gegen ihren Willen aus der Tasche der Privatklägerin. Der Gewahrsam der Privatklägerin über ihre Tasche und deren Inhalt ist klar zu bejahen. Sie hatte sowohl die Herrschaftsmacht (die Tasche befand sich nur wenige Meter von der Privatklägerin entfernt, an der Stelle, an welcher sie sie vorübergehend für die Zeit ihres Aufenthaltes in der Wohnung des Beschuldigten deponiert hatte) als auch den Herrschaftswillen (sie wusste, dass sich der Barbetrag in ihrer Tasche befand und wollte diesen behalten). Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. Der Beschuldigte wusste, dass die Tasche und das Geld Eigentum von C.________ war und entwendete das Geld damit vorsätzlich. Er tat dies sodann in Absicht, das Geld sich und F.________ anzueignen. Diese Absicht bestand bereits im Zeitpunkt der Wegnahme des Geldes. Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung ist ebenfalls zu bejahen. Er wollte sich durch das fremde Geld bereichern. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.» Die Kammer kann sich auch dieser Subsumtion vollumfänglich anschliessen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist demnach des Diebstahls, begangen am 8. September 2011 in Zollikofen z.N. der Straf- und Zivilklägerin, schuldig erklärt. IV. Strafzumessung 11. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung und Strafrahmen Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung sowie den Strafrahmen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 985 f., S. 51 f. Entscheidbegründung). 12. Strafart und Gesamtstrafenbildung Es wird vorab auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu Strafart und Gesamtstrafenbildung verwiesen (vgl. pag. 986, S. 52 Entscheidbegründung). Im Sinne einer Vorbemerkung hält die Kammer sodann fest, dass für sämtliche Delikte im vorliegenden Fall für sich allein betrachtet eine Geldstrafe auszufällen wäre, mithin die Voraussetzung für die Ausfällung einer Gesamtstrafe erfüllt sind (vgl. dazu auch die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 988 f., S. 54 f. Entscheidbegründung).
29 13. Zusatzstrafenbildung Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt wurde (Ersturteil), bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Im Falle der retrospektiven Konkurrenz ist das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz die schwerste Strafe vorsieht. In einem ersten Schritt ist für dieses Delikt die Einsatzstrafe festzusetzen. Anschliessend ist diese Sanktion im Hinblick auf die weiteren zu beurteilenden Taten zu erhöhen. Ist das bereits abgeurteilte Delikt das schwerere, bestimmt das Gericht die Einsatzstrafe ausgehend von diesem Delikt und erhöht die Strafe gestützt auf die neu zu beurteilenden Delikte. Wenn hingegen ein neu zu beurteilendes Delikt schwerer ist, dient dieses zur Festsetzung der Einsatzstrafe, welche gestützt auf die alten, bereits abgeurteilten Delikte erhöht werden muss. Von der so gebildeten Gesamtstrafe ist die im Ersturteil ausgesprochene abzuziehen. Daraus resultiert die auszusprechende Zusatzstrafe (Urteil BGer 6B_384/2009 vom 5. November 2009, E. 3.5.3 mit Hinweisen). Aus dem mit Blick auf die oberinstanzliche Verhandlung eingeholten aktuellen Strafregisterauszug vom 9. August 2017 (pag. 1054) geht hervor, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 18. Juli 2017 von der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland wegen mehrfachen Betrugs, begangen in der Zeit vom 26. Mai 2014 bis am 4. Dezember 2014 in Moosseedorf, schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 3‘600.00, verurteilt wurde (Faszikel «neuer Strafbefehl» im Dossier BM 16 41144). Entsprechend ist vorliegend in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen. Auszugehen ist dabei von der sexuellen Nötigung, welche das schwerste Delikt darstellt. 14. Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung 14.1 Objektive Tatkomponenten Unter dem Titel der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts hält die Kammer fest, dass das Ausmass des verschuldeten Erfolgs insofern noch als leicht einzustufen ist, als die sexuelle Handlung einzig in einer kurzen Berührung der Brüste und des Vaginalbereichs der Straf- und Zivilklägerin bestand und die Nötigungshandlung im Ausnutzen der psychischen Verfassung des Opfers sowie der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten, dieser jedoch keine körperliche Gewalt anwendete. Betreffend die Verwerflichkeit des Handelns ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Beschuldigte vorliegend ein «leichtes» Opfer aussuchte; die Strafund Zivilklägerin war durch die vorangehenden Ereignisse in einer auch für den Beschuldigten klar erkennbaren schlechten psychischen und physischen Verfassung, entsprechend leicht war es für den Beschuldigten, sie zu überrumpeln. Dennoch leistete sie klaren Widerstand, sowohl verbal als auch indem sie den Beschuldigten zunächst vor dem Badezimmer auf den Kopf schlug und ihn dann in der Badewanne mit heissem Wasser bespritzte. Diesen für ihn klar erkennbaren
30 Widerstand brach der Beschuldigte, was leicht verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden zwar noch als leicht zu gewichten, jedoch nicht mehr im untersten Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. Es ist von rund 210 Strafeinheiten bzw. Tagessätzen auszugehen. 14.2 Subjektive Tatkomponenten Betreffend die Willensrichtung und Beweggründe hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus sexuellen, mithin rein egoistischen Motiven handelte. Letzteres ist allerdings tatbestandsimmanent und somit neutral zu gewichten. Unter dem Titel der Vermeidbarkeit der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist sodann zu berücksichtigen, dass die Vermeidbarkeit offensichtlich gegeben war. Es liegen keine Hinweise für eine Einschränkung der Schuldfähigkeit vor. Nach Einbezug der gesamthaft neutral zu wertenden subjektiven Tatkomponenten bleibt es vorliegend bei einem noch leichten Verschulden und damit bei 210 Strafeinheiten bzw. Tagessätzen. 14.3 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponente Vorleben und persönliche Verhältnisse kann insbesondere auf den im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung eingeholten aktuellen Leumundsbericht vom 24. Juli 2017 und die dazugehörenden Beilagen (pag. 1046 ff.) sowie auf den aktuellen Strafregisterauszug vom 9. August 2017 verwiesen werden (pag. 1054). Der Beschuldigte wohnt aktuell in S.________ (Ort) in einer Wohngemeinschaft mit einer Kollegin. In derselben Liegenschaft wohnt auch seine Mutter. Er ist geschieden, seine inzwischen vierjährige Tochter kann er einmal pro Monat sehen, wobei er den Kontakt gerne weiter ausbauen möchte (vgl. dazu auch seine Aussagen in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1068 Z. 41 ff. und pag. 1069 Z. 1 ff.). Der Beschuldigte wird nach längerer Arbeitslosigkeit und gesundheitlichen Problemen aktuell vom Sozialdienst unterstützt. Seit Mitte August 2017 besucht er die T.________ (Schule), mittelfristig strebt er den Abschluss zum kaufmännischen Angestellten an (vgl. pag. 1047 sowie pag. 1067 Z. 18 ff.). Im Betreibungsregister ist er nicht verzeichnet (vgl. pag. 1053). Der Führerausweis wurde dem Beschuldigten entzogen. Zwecks Wiedererlangung der Fahreignung gibt er seit drei Jahren regelmässig Haarproben ab (vgl. pag. 1049). Betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Hauptvorwürfe der sexuellen Nötigung und des Diebstahls konsequent bestreitet, was jedoch sein gutes Recht ist und nicht zu seinem Nachteil gewichtet werden darf. Den Behörden gegenüber verhielt er sich im Verfahren stets korrekt. Die Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu bezeichnen.
31 Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu gewichten, womit es bei einer Einsatzstrafe von 210 Strafeinheiten bzw. Tagessätzen bleibt. 15. Asperation für die weiteren Delikte 15.1 Diebstahl Der Deliktsbetrag von CHF 400.00 ist zwar relativ gering, für die damals noch jugendliche, nicht berufstätige Straf- und Zivilklägerin, welche über nicht viel Geld verfügte, jedoch von nicht unerheblicher Bedeutung. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und offenbarte eine niedrige Gesinnung, indem er die Straf- und Zivilklägerin, welche als Gast in seiner Wohnung anwesend war, mit welcher er sexuelle Handlungen vorgenommen hatte und welche in einer für ihn erkennbar schlechten physischen und psychischen Verfassung war, zusätzlich noch bestahl. Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen, wenn auch aus deliktsimmanentem und somit neutral zu gewichtendem Grund der persönlichen Bereicherung. Die Vorinstanz fällte für dieses Delikt eine Strafe von 10 Strafeinheiten aus (vgl. pag. 988, S. 54 Entscheidbegründung). Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien kann sich die Kammer dem anschliessen, wobei sie ausdrücklich festhält, dass es sich um eine sehr milde Gewichtung handelt. 15.2 Qualifiziertes Fahren in angetrunkenem Zustand Der Beschuldigte war mit 1,3 Promille erheblich alkoholisiert und damit eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, als er bei Dunkelheit und nasser Fahrbahn die allerdings eher kurze Strecke von rund 4 km von Lyssach Bernstrasse nach Lyssach Schachenstrasse befuhr. Er handelte vorsätzlich. Unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer für diese Widerhandlung eine Strafe von 30 Strafeinheiten bzw. 30 Tagessätzen als angemessen. 15.3 Grobe Verkehrsregelverletzung Betreffend die grobe Verkehrsregelverletzung hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte einen ungenügenden Abstand wahrte, als er auf der Autobahn mit einer Geschwindigk