Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 17 55 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. September 2017 Besetzung Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand fahrlässige schwere Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 10. November 2016 (PEN 15 561)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) erklärte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 10. November 2016 der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 6. Juni 2014 in Tüscherz zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Privatklägerin) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 6‘000.00, mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘200.00 mit Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. Weiter verurteilte das Regionalgericht den Beschuldigten zur Bezahlung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 11‘314.95 und zur Bezahlung einer Entschädigung an die Privatklägerin für ihre Aufwendungen im Verfahren von CHF 5‘198.90. Die Zivilklage der Privatklägerin verwies es wegen unzureichender Begründung/Bezifferung auf den Zivilweg (pag. 334 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 18. November 2016 fristgerecht die Berufung an (pag. 340). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 6. Februar 2017 gelangte form- und fristgerecht die Berufungserklärung des Beschuldigten ein. Er focht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an (pag. 386 ff.). Die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, erklärte weder Anschlussberufung noch erhob sie formelle Einwände gegen die Berufung des Beschuldigten (pag. 395). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 3. März 2017 ihren Verzicht auf Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 397 f.). Nach dem sich sowohl die Privatklägerin (pag. 403) als auch der Beschuldigte (pag. 413) mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt hatten, ordnete die Verfahrensleitung dies mit Verfügung vom 12. April 2017 gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) an (pag. 415 f.). Die schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten datiert vom 15. Mai 2017 (pag. 431 ff.). Die Privatklägerin nahm mit Eingabe vom 19. Juni 2017 dazu Stellung (pag. 450 ff.). Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 folgte eine Replik des Beschuldigten (pag. 458 ff.) und am 7. Juli 2017 eine kurze Duplik der Privatklägerin (pag. 465). 3. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ stellte und begründete mit Berufungsbegründung vom 15. Mai 2017 namens und im Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 432): 1. Es seien - Ziffer I. (Schuldspruch, Verurteilung, Ziffer 1, 2, 3 und 4) und - Ziffer II. (Zivilpunkt Ziffer 1 und 2)
3 des Dispositives des Urteils PEN 15 561 vom 10. November 2016 vollumfänglich aufzuheben. 2. A.________, sei vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung, angeblich begangen am 6. Juni 2014 in Tüscherz z.N. von C.________, vollumfänglich freizusprechen. 3. Die Zivilklage von C.________ sei vollumfänglich abzuweisen. 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen. 5. Das Begehren von A.________ auf Zusprechung einer Parteientschädigung sei gutzuheissen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Rechtsanwalt D.________ verwies mit Stellungnahme vom 19. Juni 2017 namens und im Auftrag der Privatklägerin auf die vor erster Instanz gestellten Anträge (pag. 450). Diese lauten wie folgt: A. Au pénal Reconnaître le prévenu A.________ coupable de lésions corporelles graves par négligence, commises à Tüscherz le 06.06.2014 au préjudice de la plaignante C.________ selon les circonstances décrites dans l’ordonnance pénale du 29.06.2015. Partant, le condamner à une sanction à dire de justice, aux frais de la cause pour les deux instances et aux frais d’intervention de la plaignante pour les deux instances. B. Au civil Prendre et donner acte du fait que la plaignante C.________ réserve tous ses droits au civil. Partant et en confirmation du jugement de 1ière instance, renvoyer la partie plaignante à agir par la voie civile. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Da nur der Beschuldigte Berufung eingereicht hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden als Beweisergänzungen ein aktueller Strafregisterauszug, ein aktueller ADMAS-Auszug und ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten eingeholt (pag. 416, 419 ff.). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf Mit Strafbefehl vom 29. Juni 2015 wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei am 6. Juni 2014 in Tüscherz auf der Neuenburgerstrasse im Bereich einer Baustelle, in welchem die ursprüngliche Sicherheitslinie durch eine orange, gezogene Sicherheitslinie ersetzt war, von der korrekten Spur abgekommen respektive nicht rechts von der Sicherheitslinie geblieben. Er habe aus Unachtsamkeit mindestens mit zwei Rädern die orange Sicherheitslinie (Trennungslinie) überfahren. Die ihm entgegenkommende Fahrerin (die Privatklägerin) habe versucht, einen Unfall mit
4 dem teilweise auf ihrer Seite entgegenkommenden Fahrzeug zu verhindern resp. auszuweichen. Sie habe ihr Auto dazu etwas nach rechts gelenkt, sei dabei aber auf eine seitliche Fahrbahnabschrankung (Leitplanke) aufgefahren. Dadurch habe sich ihr Auto von der Fahrbahn abgehoben, sich überschlagen und sei mit dem Fahrzeug des Beschuldigten zusammengestossen. Aufgrund des Unfalles habe sich die Privatklägerin schwere Verletzungen insbesondere am Arm und am Kopf zugezogen, sodass sie heute nicht mehr auf dem ursprünglichen Beruf und nur noch Teilzeit arbeiten könne. Insbesondere habe sie die Sensibilität der einen Hälfte der Hand nicht wieder erlangt (pag. 155). 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass die Privatklägerin auf die provisorische Leitplanke auffuhr, ihr Fahrzeug sich überschlug und mit dem entgegenkommenden Fahrzeug des Beschuldigten kollidierte. Ebenfalls unbestritten ist, dass sich die Privatklägerin bei diesem Unfall schwere Verletzungen mit den im Strafbefehl beschriebenen Folgen zuzog. Der Beschuldigte bestreitet hingegen, seine Fahrspur, die mit einer provisorischen orangen Sicherheitslinie von der Gegenfahrbahn abgetrennt war, verlassen zu haben. Er habe deshalb die Privatklägerin nicht dazu veranlasst, ihm auszuweichen, was deren Auffahren auf die Leitplanke und die anschliessende Kollision zur Folge hatte. 8. Beweismittel Für die Prüfung des bestrittenen Sachverhalts liegen sowohl objektive als auch subjektive Beweismittel vor. Auf der objektiven Seite sind insbesondere Fotodossier, Unfallskizzen inkl. erläuternder Bericht und Spurenplan des Unfalltechnischen Dienstes (UTD) (pag. 30 ff.) sowie das verkehrstechnische Gutachten der Dynamic Test Center AG (DTC) vom 3. Juni 2016 (pag. 228 ff.) von Bedeutung. Die subjektiven Beweismittel bestehen aus den Aussagen des Beschuldigten (pag. 106 ff., pag. 110 ff. und pag. 322 f.), der Privatklägerin (pag. 98 ff., pag. 102 ff. und pag. 320 f.) sowie denjenigen von mehreren Auskunftspersonen (insbesondere pag. 14, 20 und 93 ff.). Für die Zusammenfassung sämtlicher objektiver und subjektiver Beweismittel kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 352- 361, S. 4-13 der Urteilsbegründung). 9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt den Sachverhalt gemäss Strafbefehl beweiswürdigend für erstellt. Sie erwog insbesondere, sowohl das DTC-Gutachten als auch der Bericht des UTD kämen zum selben Schluss. Beide stützten sich auf objektive Beweismittel. Für das Gericht sei erwiesen, dass sich der Beschuldigte mit seinem Toyota zum Zeitpunkt der Kollision auf der Fahrspur der Privatklägerin befunden habe und aufgrund der Kollision einen Schwenker nach rechts auf seine Spur gemacht habe, wie ihm das Gutachten des DTC und der Bericht des UTD übereinstimmend attestieren würden. Die Aussagen der Privatklägerin, welche nahe legen, dass sich der Beschuldigte auf der falschen Fahrbahn befunden habe, erschienen glaubhaft. Dagegen seien einige Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich zueinander und zu den objektiven Beweismitteln. Seine Aussagen bezüglich des konstanten Hal-
5 tens seiner Fahrspur seien unglaubhaft. Vor dem Beschuldigten sei E.________ mit seinem Motorrad gefahren, so komme kein anderes Fahrzeug als Unfallverursacher in Frage. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Unfall verursacht habe (pag. 362-365, S. 14-17 der Urteilsbegründung). 10. Vorbringen der Parteien 10.1 Vorbringen des Beschuldigten Fürsprecher B.________ bringt zur Verteidigung des Beschuldigten zusammengefasst vor, die Vorinstanz sei sich bei ihrer Entscheidfindung offenbar der Relevanz der Aussage von F.________ nicht bewusst gewesen. Dieser sei mit seinem Lastwagen vor der Privatklägerin unterwegs gewesen und habe seine Distanz zur Unfallstelle, als er anhielt, auf 50 bis 100 Meter geschätzt. Die Privatklägerin müsse direkt hinter dem Lastwagen gefahren sein. Der aus der Gegenrichtung kommende Beschuldigte habe den breiten Lastwagen problemlos passieren können. Nach Aussage der Privatklägerin müsste der Beschuldigte unmittelbar nach dem Kreuzen des Lastwagens die orange Spur verlassen haben. Der Beschuldigte hätte demnach eine schnelle und massive Lenkbewegung nach links machen müssen, was innerhalb der kurzen Zeit gar nicht möglich sei. Nach Aussage der Privatklägerin hätte sich der Beschuldigte aber bereits auf der falschen Spur befinden müssen, als sie ihn wahrnahm. Die Aussage der Privatklägerin sei eine Schutzbehauptung, die durch die glaubhaften Aussagen von F.________ und des Beschuldigten widerlegt werde. Das Auffahren der Privatklägerin auf die Leitplanke sei klarerweise nicht aufgrund eines Fehlverhaltens des Beschuldigten erfolgt. Ein angebliches Ausweichmanöver mit einem Auffahren auf eine Leitplanke stelle einen klaren Selbstunfall dar, welcher auf ein Nichtbeherrschen des Fahrzeuges zurückzuführen sei. Selbst wenn der Beschuldigte sich bereits vor dem Unfall mit zwei Rädern auf der Gegenfahrbahn befunden hätte, so hätte die Privatklägerin noch eine freie Fahrbahnbreite von gut drei Metern gehabt. Ein Kreuzen wäre auch bei dieser Hypothese möglich geblieben. Das DTC-Gutachten habe keine Unklarheiten beseitigen können. Allfällige Mutmassungen des Gutachters seien keine Beweise, die zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden dürfen. Es bleibe nur die auf der Mitte der weiss linierten Fahrbahn beginnenden Flüssigkeitsspur. Diese sei aber erklärbar durch die Verschiebung des Fahrzeugs des Beschuldigten durch den Aufprall auf die Gegenfahrbahn. Der Beschuldigte habe sich in jeder Hinsicht korrekt verhalten und keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen (pag. 431 ff.). 10.2 Vorbringen der Privatklägerin Rechtsanwalt D.________ als Vertreter der Privatklägerin verweist in seiner Stellungnahme auf das seiner Ansicht nach solide begründete erstinstanzliche Urteil. Die Vorbringen des Beschuldigten seien nicht geeignet, die logischen Folgerungen der Vorinstanz in Frage zu stellen. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten lasse sich aus den Aussagen von F.________ nicht schliessen, wie gross die Distanz zwischen dessen Fahrzeug und demjenigen der Privatklägerin im Zeitpunkt des Unfalls gewesen sei. Der Zeuge habe den Unfall nicht gesehen. Seine sicherlich gutgläubig vorgenommene Schätzung der Distanz auf 50 bis 100 Meter sei sehr relativ. Es sei sodann unwichtig zu wissen, warum und wie schnell der Be-
6 schuldigte nach links abgedriftet sei und teilweise seine Fahrspur verlassen habe. Tatsache sei, dass er diese Position innegehabt habe, was den Unfall ausgelöst habe. Das DTC-Gutachten lasse sicherlich gewisse Fragen offen. Doch kämen beide technischen Analysen zum Schluss, aufgrund der Flüssigkeitsspuren des Fahrzeuges des Beschuldigten müsse die Kollision zwingend links von der orangen Sicherheitslinie in Richtung Biel stattgefunden haben. Daraus ergebe sich die logische Folge, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten ausserhalb seiner Fahrspur befunden habe. Die Vorinstanz sei aufgrund objektiver Tatsachen zu ihrer Überzeugung gelangt und habe jegliche vernünftigen Zweifel am Sachverhalt ausräumen können (pag. 450 ff.) 11. Beweiswürdigung der Kammer 11.1 Bericht des UTD und DTC-Gutachten Im Fotodossier des UTD wurde unter dem Buchstaben g der Legende (pag. 30.1) vermerkt, die Flüssigkeit (Kühlwasser und Öl) der erkennbaren Spur stamme vom Fahrzeug des Beschuldigten. Die Spur ist auf mehreren Fotos erkennbar (insbesondere auf pag. 40). Bei dieser ausgetretenen Flüssigkeit handle es sich um eine indirekte Spur, anhand derer die Kollisionszone hergeleitet werden könne. Diese befinde sich hier in etwa bzw. mindestens auf der orangen Sicherheitslinie (pag. 30.2 und pag. 72 und 73). Gemäss UTD habe sich ein Teil des Fahrzeuges des Beschuldigten auf der Fahrspur der Privatklägerin befunden (pag. 73). Das DTC-Gutachten rekonstruierte den Kollisionspunkt relativ zur Fahrbahn aufgrund der festgestellten Flüssigkeitsspuren und des gesamten Kollisionsverlaufs. Daraus lasse sich schliessen, dass sich der Kollisionspunkt relativ zur Fahrbahn mittig auf der Fahrbahn (dauerhafte weiss-linierte, nicht temporäre orange-linierte Fahrspur) in Richtung Biel befinde (pag. 236). Dem beiliegenden Unfallplan ist zu entnehmen, dass dieser Punkt in Fahrtrichtung Biel (des Beschuldigten) wenig links von der temporären orangen Mittellinie liegt (pag. 246). Nach der Kollision habe der Toyota Landcruiser des Beschuldigten einen leichten Schlenker nach rechts gefahren, bevor er rund 30 Meter nach der Kollisionsposition in seiner Endlage stehen geblieben sei (pag. 236). Es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Toyota Landcruiser nicht ordnungsgemäss auf der temporären orange-linierten Fahrspur befunden habe, sondern wohl eher auf der permanenten weiss-linierten Fahrspur gefahren sei (pag. 237). Anhand der gefunden Reifenprofilspuren des VW Golfs der Privatklägerin könne eine Linie gezogen werden, welche aufzeige, dass der VW Golf kontinuierlich von der Strasse weggelenkt habe. Sie gingen davon aus, dass der auf der falschen Spur entgegenkommende Toyota Landcruiser der Auslöser sein könnte (pag. 237). In der Folge wird jedoch präzisiert, dass der Grund, wieso die Privatklägerin – ob gewollt oder nicht – mit ihrem Fahrzeug nach rechts auf die Leitplanke gelangt sei, nicht mehr nachvollzogen werden könne (pag. 238). Anhand der objektiven Spuren konnten die technischen Experten somit den Kollisionspunkt der beiden Fahrzeuge recht genau bestimmen. UTD und DTC kamen mit unterschiedlichen Umschreibungen in etwa zum gleichen Ergebnis. Gemäss UTD befand sich der Kollisionspunkt etwa bzw. mindestens auf der orangen Sicherheits-
7 linie (d.h. allenfalls auch noch mehr links davon). Gemäss DTC befand sich der Kollisionspunkt in der Mitte der weiss markierten Fahrbahn. Dies ist leicht links von der orangen Sicherheitslinie in Richtung Biel. Die Kammer erachtet sowohl den Bericht des UTD als auch das Gutachten des DTC, die sich gegenseitig bestätigen, für schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist. Fakt ist somit, dass das Fahrzeug des Beschuldigten im Moment der Kollision mit dem Fahrzeug der Privatklägerin leicht links auf die Fahrspur der Privatklägerin geraten war. Nach der Kollision zog das Fahrzeug des Beschuldigten nach rechts. Die These der Verteidigung, wonach sich das Fahrzeug des Beschuldigten erst durch den Aufprall nach links auf die Fahrspur der Privatklägerin gedreht haben soll, wird von den technischen Berichten in keiner Weise gestützt. 11.2 Aussagen der Privatklägerin Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft wirken, kann beigepflichtet werden (pag. 363, S. 15 der Urteilsbegründung). Der technische Befund des UTD und des DTC wird durch die konstanten Aussagen der Privatklägerin gestützt, wonach ihr ein Fahrzeug auf ihrer Spur entgegengekommen sei. Das Fahrzeug sei der weissen anstatt der orangen Linie gefolgt (pag. 99 Z. 27 ff., pag. 103 Z. 30, pag. 320 Z. 24 ff.). Sie sagte, sie sei in einer Kolonne gefahren, könne aber nicht sagen, wieviel Abstand sie zum vorausfahrenden Fahrzeug gehabt habe. Sie sei nicht nahe aufgefahren (pag. 99 Z. 47 ff.). Das Fahrzeug, das ihr entgegenkam, müsse etwas weiter entfernt gewesen sein, sie habe nämlich noch überlegt, dass der Lenker einen Unfall provozieren könnte, wenn er so fährt (pag. 99 Z. 52 ff., pag. 320 Z. 31 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte sie, es habe nicht viel Verkehr gehabt (pag. 320 Z. 24). 11.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte hat konstant ausgesagt, er sei immer auf seiner Fahrspur gefahren und die Kollision habe auf seiner Fahrspur stattgefunden (pag. 107 Z. 28., pag. 112 Z. 77 ff., pag. 322 Z. 20 f.). Das widerspricht jedoch den sich auf objektive Beweise stützenden technischen Berichten der Experten des UTD und des DTC und den Aussagen der Privatklägerin. Er versuchte sodann die technischen Befunde mit verschiedenen Varianten zu erklären. Bei der Staatsanwaltschaft sagte er aus, bei der Kollision sei der Airbag losgegangen und er habe nichts mehr gesehen. Da sei er wohl auf die andere Fahrbahn gelangt (pag. 112 Z. 54 ff.). Vor der Vorinstanz meinte er dann, durch den Zusammenstoss der beiden Fahrzeuge habe es ihn auf die linke Seite gestossen (pag. 322 Z. 38 f.). Keine dieser Erklärungen wird von den technischen Berichten gestützt. Das Fahrzeug des Beschuldigten machte nach der Kollision vielmehr, wie die Spuren belegen, einen Schwenker nach rechts. Er sagte sodann, der schwarze Personenwagen sei aus dem Nichts plötzlich auf ihn zugeflogen und er habe diesen zuvor nicht wahrgenommen (pag. 107 Z. 8 ff. und 23, pag. 322 Z. 29). Er wisse nicht, was die Privatklägerin vorher gemacht habe und so genau wisse er auch nicht, was er vorher gemacht habe (pag. 113 Z. 96 f.). In seiner ersten Einvernahme erwähnte der Beschuldigte, es seien ihm noch einige Lastwagen auf der Gegenfahrbahn aufgefallen (pag. 107 Z. 39 f.). In der rund
8 zweieinhalb Jahre später stattfindenden Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte, er habe einen Lastwagen gekreuzt und unmittelbar darauf sei es zur Kollision gekommen (pag. 322 Z. 21 f.). Es fragt sich, weshalb der Beschuldigte nicht schon früher eine solche Unmittelbarkeit erwähnte, wenn sie sich ihm so eingeprägt haben sollte. Der Beschuldigte sagte weiter aus, es habe morgendlicher Arbeitsverkehr in einer fliessenden Kolonne geherrscht, der Verkehr sei aber ruhig zirkuliert (pag. 107 Z. 5 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er zu Protokoll, es habe nicht so viel Verkehr gehabt. Vor ihm seien Autos gefahren. Es habe vor ihm eine Kolonne gehabt und ihm sei auch eine entgegen gekommen (pag. 322 Z. 24 ff.). Es fällt auf, dass der Beschuldigte zwar einige Unsicherheiten in seiner Erinnerung einräumt, was bei einem Strassenverkehrsunfall auch nicht ungewöhnlich ist, jedoch eigene Fehler wie eine kurze Unaufmerksamkeit oder ein Verlassen seiner Fahrspur von vornherein und auch in Anbetracht anders lautender Spuren kategorisch ausschliesst. So sagte er beispielsweise, er sei immer aufmerksam beim Fahren (pag. 322 Z. 34). Das ist grundsätzlich lobenswert. Allerdings dürfte wohl kein Mensch auch wirklich zu jedem Zeitpunkt vollständig aufmerksam sein. 11.4 Aussagen der Auskunftspersonen Keine der befragten Auskunftspersonen konnte Angaben zum Verhalten der Privatklägerin oder des Beschuldigten vor der Kollision bzw. beim Abheben des Fahrzeugs der Privatklägerin machen. F.________, der mit seinem Lastwagen vor der Privatklägerin in Richtung Neuenburg fuhr, wurde auf der Unfallstelle und später auf dem Polizeiposten befragt. Als er einen Lärm gehört habe, habe er in den Rückspiegel geschaut. Er habe Teile herumfliegen und eine Staubwolke gesehen (pag. 20 und pag. 96). Im auf der Unfallstelle auf Deutsch aufgenommen handschriftlichen Protokoll wurde vermerkt, F.________ sei ca. 50 bis 100 Meter von der Unfallstelle gewesen, als er angehalten habe (pag. 20). Im auf Französisch (Muttersprache von F.________) verfassten Einvernahmeprotokoll sind hierzu jedoch präzisiere Angaben enthalten. Er habe einen Lärm gehört und in den Rückspiegel geschaut. Er müsse 50 bis 100 Meter vom Unfall entfernt gewesen sein. Er sei dann noch etwas weiter bis zu einer Ausweichstelle gefahren (pag. 96 f., Z. 20 f.). Daraus ergibt sich, dass sich die Schätzung der 50 bis 100 Meter von der Unfallstelle auf den Zeitpunkt, als er die Kollision hörte und in den Rückspiegel sah, beziehen muss. Er fuhr danach noch etwas weiter, bevor er anhielt. Es wird auf die zweite detailliertere und schlüssigere Aussage abgestellt. Die Folgerung des Verteidigers, wonach sich F.________ im Kollisionszeitpunkt wesentlich näher als 50 bis 100 Meter zur Unfallstelle befunden haben müsse, kann daher nicht stimmen. Vielmehr muss zwischen der Privatklägerin und dem vor ihr fahrenden Lastwagen von F.________ ein grösserer Abstand gewesen sein. Die 50 bis 100 Meter sind eine grobe, allerdings durchaus plausible Schätzung. Die genauen Abstände und Zeitverhältnisse lassen sich nicht bestimmen. Die Schätzung von 50 bis 100 Meter passt allerdings zur Aussage der Privatklägerin, wonach sie nicht nahe aufgefahren sei. Die Behauptung des Beschuldigten, die Kollision habe unmittelbar nachdem er den Lastwagen kreuzte stattgefunden, widerspricht somit der Aussage von F.________ und der Privatklägerin. F.________ hatte im Kollisionszeitpunkt einen
9 grösseren Abstand von der Privatklägerin und die Privatklägerin hatte noch Zeit, das Fahrzeug des Beschuldigten wahrzunehmen und die Gefahr einer Kollision zu realisieren. Die Angaben des Beschuldigten und der Privatklägerin sprechen dafür, dass im Unfallzeitpunkt zwar Kolonnenverkehr herrschte, allerdings nicht besonders dichter. Auch vor diesem Hintergrund ist ein grösserer Abstand zwischen der Privatklägerin und dem vor ihr fahrenden Lastwagen plausibel. 11.5 Gesamtwürdigung und Fazit Dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten im Kollisionszeitpunkt zumindest zu einem Teil auf der Fahrbahn der Privatklägerin befand, ist anhand objektiver Spuren und gestützt auf Expertenmeinungen erwiesen. Dass er erst nach der Kollision bei Auslösen des Airbags dorthin gelenkt habe oder durch die Kollision nach links abgedrängt wurde, lässt sich anhand der Spuren in keiner Weise erhärten. Da der Beschuldigte offenbar nicht bemerkte, dass er auf die Gegenfahrbahn gelangt war, kann nicht von einem ruckartigen Lenken des Beschuldigten ausgegangen werden. Er muss sich vielmehr bereits vor der Kollision teilweise in diesem Bereich befunden haben. Die Aussage der Privatklägerin, ihr sei auf ihrer Spur ein Fahrzeug entgegengekommen, ist damit glaubhaft. So ist dadurch auch nachvollziehbar, weshalb sie ihren VW Golf – wie die Spuren nahe legen – kontinuierlich nach rechts lenkte. Sie tat dies um auszuweichen. Da ein grösserer Abstand von ihr zum vor ihr fahrenden Lastwagen bestand, sah sie den Beschuldigten herannahen. Es ergibt sich ein stimmiges Gesamtbild. Für die Kammer verbleiben keine unüberwindlichen Zweifel am angeklagten Sachverhalt im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO. Der Beschuldigte hat aus Unaufmerksamkeit die orange Sicherheitslinie überfahren. Dies veranlasste die Privatklägerin, nach rechts zu lenken, wobei sie mit der Bauabschrankung kollidierte und ihr Fahrzeug abhob. Offen gelassen werden muss hingegen, ob für die Privatklägerin auf ihrer Spur noch ausreichend Platz gewesen wäre, um den Toyota des Beschuldigten zu passieren bzw. ob sie weiter als notwendig nach rechts ausgewichen ist. Diese Unsicherheit ändert allerdings nichts daran, dass das Überfahren der Sicherheitslinie durch den Beschuldigten das Manöver der Privatklägerin ausgelöst hat. Es ist diesbezüglich erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen, ob der adäquate Kausalzusammenhang trotz dieser Unbekannten gegeben ist. Die Kammer erachtet wie die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt für erstellt. III. Rechtliche Würdigung 12. Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeachten der Sicherheitslinie Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strassen (Art. 34 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]). Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren (Art. 34 Abs. 2 SVG). Indem der Beschuldigte die Sicherheitslinie gemäss Beweisergebnis überfuhr, hat er diese Ver-
10 kehrsregel verletzt. Es liegt eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG vor. 13. Fahrlässige schwere Körperverletzung 13.1 Rechtliche Grundlagen Wer fahrlässig einen Menschen an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Der Begriff der schweren Körperverletzung richtet sich nach Art. 122 StGB. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Gehört zur Verwirklichung des Tatbestandes der Eintritt eines Verletzungs- oder Gefährdungserfolgs, so setzt der Vorwurf des fahrlässigen Verhaltens voraus, dass der Täter ihn verursacht oder mitverursacht hat (natürliche und adäquate Kausalität), sein Handeln pflichtwidrig unvorsichtig war (Sorgfaltspflichtverletzung bzw. pflichtwidrige Unvorsichtigkeit) und der Erfolg sich als Auswirkung gerade der durch den Sorgfaltsmangel geschaffenen Gefahr darstellt (NIGG- LI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 88 zu Art. 12 StGB). Für die umfangreichen theoretischen Grundlagen der fahrlässigen schweren Körperverletzung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 365 ff., S. 17 ff. der Urteilsbegründung). 13.2 Subsumtion Auch betreffend die Subsumtion kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 369 f., S. 21 f. der Urteilsbegründung). Die Verletzungen der Privatklägerin sind insgesamt als schwer zu qualifizieren. Die Verletzungen hatten insbesondere eine lange Behandlungsdauer und eine bleibende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zur Folge. Ohne das Überfahren der Sicherheitslinie durch den Beschuldigten wäre die Privatklägerin nicht nach rechts ausgewichen, wäre nicht mit der Bauabschrankung kollidiert und der Unfall wäre ausgeblieben. Die natürliche Kausalität zwischen dem Handeln des Beschuldigten und der Verletzung der Privatklägerin liegt somit vor. Das Überfahren einer Sicherheitslinie im morgendlichen Berufsverkehr und in aufgrund einer Baustelle engen Verhältnissen ist denn auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, einen Unfall mit schweren Verletzungsfolgen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Das Überfahren der Sicherheitslinie war folglich auch adäquat kausal zu den Verletzungsfolgen der Privatklägerin. Dass die Privatklägerin allenfalls, wenn sie weniger nach rechts gelenkt hätte, den Beschuldigten trotzdem knapp hätte kreuzen können, unterbricht den adäquaten Kausalzusammenhang nicht. In jedem Fall hat der Beschuldigte die Privatklägerin durch das Überfahren der Sicherheitslinie gefährdet. Mit einem unter Umständen zu starken Ausweichen ist bei diesem Verhalten zu rechnen. Im Übrigen kennt das Strafrecht keine Schuldkompensation, sodass selbst ein fehlerhaftes Verhalten an-
11 derer Verkehrsteilnehmer nicht geeignet wäre, den Beschuldigten zu entlasten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_237/2013 vom 19. Juli 2013, E. 2.3.1). Das Verletzen der Verkehrsregeln durch den Beschuldigten stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Der Risikozusammenhang zwischen dem Überfahren der Sicherheitslinie und dem eingetretenen Erfolg ist gegeben. Der Beschuldigte handelte unbewusst fahrlässig. Sämtliche Tatbestandselemente der fahrlässigen schweren Körperverletzung sind erfüllt. 14. Konkurrenz und Fazit Die einfache Verkehrsregelverletzung durch Überfahren der Sicherheitslinie wird vorliegend durch die schwere fahrlässige Körperverletzung konsumiert (vgl. Vorinstanz pag. 371, S. 23 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 15. Allgemeines Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 371 f., S. 23 f. der Urteilsbegründung). Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleichbleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzumessungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorinstanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmöglichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Korrektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Vorliegend bestätigt die Kammer den vorinstanzlichen Schuldspruch. Die Strafzumessungsfaktoren haben sich, soweit bekannt, seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht verändert. Die Überprüfung der Strafzumessung erfolgt daher mit Zurückhaltung. Der Strafrahmen von Art. 125 StGB beträgt bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. 16. Tatkomponenten Die Privatklägerin wurde schwer verletzt. Sie musste eine lange Behandlung und Arbeitsunfähigkeit erdauern und hat bleibende Einschränkungen aus dem Unfall davon getragen. Ihre frühere berufliche Tätigkeit kann sie nicht mehr ausüben. Die Schwere der Verletzung wirkt sich eher leicht zu Lasten des Beschuldigten aus.
12 Der Beschuldigte handelte nicht besonders verwerflich, sondern überfuhr die Sicherheitslinie aus Unachtsamkeit. Sein Verhalten war jedoch äusserst gefährlich. Der Beschuldigte handelte unbewusst fahrlässig. Er war kurz unaufmerksam. Bei Aufbringen der notwendigen Aufmerksamkeit hätte die Tat vermieden werden können. Die subjektive Tatschwere wiegt jedoch insgesamt noch leicht. Schliesslich ist niemand vor einer kurzen Unaufmerksamkeit gefeit und jedermann kann sich wie vorliegend durch eine provisorische Verkehrsführung kurzzeitig irritieren lassen. Insgesamt liegt trotz der schweren Verletzung der Privatklägerin im Verhältnis zum Strafrahmen von Art. 125 StGB noch ein leichtes Tatverschulden vor. 17. Täterkomponenten Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind unauffällig und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Er ist im Strafregister nicht verzeichnet (pag. 422). Dies wirkt sich neutral auf das Verschulden aus. Der Beschuldigte war im Strafverfahren nicht geständig. Er war berechtigt, sich selbst nicht zu belasten. Das fehlende Geständnis kann somit nicht zu Ungunsten des Beschuldigten gewertet werden. Ohne Geständnis fehlt es natürlich aber auch an Einsicht und Reue, die strafmindernd hätte berücksichtigt werden können. Immerhin hat der Beschuldigte aber Bedauern für die Situation der Privatklägerin ausgedrückt (pag. 323 Z. 19 f. und pag. 324). Gründe für eine allenfalls erhöhte Strafempfindlichkeit sind beim Beschuldigten keine auszumachen. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral auf das Verschulden aus. 18. Konkretes Strafmass In Anbetracht des leichten Verschuldens des Beschuldigten erscheint der Kammer die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 60 Strafeinheiten angemessen. In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist eine Geldstrafe auszusprechen. Die Tagessatzhöhe ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils festzulegen. Gemäss dem am 20. April 2017 vom Beschuldigten ausgefüllten Formular über seine wirtschaftlichen Verhältnisse verdient er monatlich netto CHF 5‘000.00. Zu berücksichtigen ist neben dem Pauschalabzug von 25 % ein Unterstützungsbeitrag für seine Ehefrau von 15 %. Dies ergibt einen Tagessatz von CHF 100.00. 19. Bedingter Strafvollzug Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist bisher nicht straffällig geworden und es bestehen keine Anzeichen, dass er sich in Zukunft nicht an das Gesetz halten wird. Die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 StGB sind somit erfüllt. Der Vollzug der ausgesprochenen Geldstrafe ist aufzuschieben. Die
13 Probezeit ist in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf das Minimum von zwei Jahren festzulegen. 20. Verbindungsstrafe Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Für die theoretischen Grundlagen zur Verbindungsbusse wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 375, S. 27 der Urteilsbegründung). Wäre der Beschuldigte nur für die begangene einfache Verkehrsregelverletzung bestraft worden, so hätte er eine (unbedingte) Busse bezahlen müssen. Es rechtfertigt sich daher vorliegend, die bedingte Geldstrafe mit einer Busse zu verbinden. Der Umfang dieser Busse von 10 Tagessätzen der Geldstrafe erscheint angemessen. Bei einem Tagessatz von CHF 100.00 beträgt die Verbindungsbusse somit CHF 1‘000.00. Die verbleibende bedingte Geldstrafe beträgt noch 50 Tagesätze zu CHF 100.00, total ausmachend CHF 5‘000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB auf 10 Tage festzulegen. V. Zivilpunkt Die Privatklägerin beantragte erst- und oberinstanzlich, es sei Kenntnis zu nehmen und zu geben, dass sie sich im Zivilpunkt alle Rechte vorbehalte. Der Verteidiger des Beschuldigten brachte vor, die Privatklägerin verfüge über keine Rechtsbegehren, keine Bezifferung und kein Motiv. Eine Verweisung auf den Zivilweg sei nicht beantragt worden. Die Zivilklage müsse deshalb abgewiesen werden (pag. 445). Es ist zutreffend, dass die Zivilklage der Privatklägerin nicht präzisiert wurde. Dennoch hat sie ihre Zivilklage aufrechterhalten und nicht zurückgezogen. Ist eine Zivilklage nicht hinreichend begründet oder beziffert worden, so sieht Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO die Verweisung auf den Zivilweg vor. Die Anwendung dieser Bestimmung erscheint im vorliegenden Fall korrekt. Die Verweisung auf den Zivilweg muss entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht beantragt werden. VI. Kosten und Entschädigung 21. Verfahrenskosten Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind folglich dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. Diese werden bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen, insgesamt ausmachend CHF 11‘314.95.00, sind infolge des Schuldspruchs in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO ebenfalls vom Beschuldigten zu tragen.
14 22. Entschädigung der Privatklägerin Gemäss Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Diese Bestimmung gelangt auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin dringt im Gegensatz zum Beschuldigten mit ihren Rechtsbegehren durch und gilt als obsiegend. Der Beschuldigte hat ihr daher eine Parteientschädigung in der Höhe der Anwaltskosten auszurichten. Diese bestimmen sich anhand der von Rechtsanwalt D.________ eingereichten angemessenen Kostennoten vom 10. November 2016 (pag. 329) und vom 21. September 2017 (pag. 470) auf CHF 5‘198.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) für das erstinstanzliche Verfahren resp. CHF 2‘192.40 (inkl. Auslagen und MWSt.) für das oberinstanzliche Verfahren.
15 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 06.06.2014 in Tüscherz z.N. von C.________; und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106, 125 Abs. 1 u. 2 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1 Bst. a, 436 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 5‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 11‘314.95. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00. 5. Zur Ausrichtung einer Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 5‘198.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) an die Strafund Zivilklägerin C.________. 6. Zur Ausrichtung einer Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 2‘192.40 (inkl. Auslagen und MWSt.) an die Strafund Zivilklägerin C.________. II. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.
16 III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Fürsprecher B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) Bern, 18. September 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zihlmann Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.