Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Beschluss SK 17 501 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Februar 2018 Besetzung Oberrichter Niklaus (Präsident i.V.), Oberrichter Geiser, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Gesuchsteller gegen C.________ Gesuchsgegnerin D.________ Gesuchsgegner E.________ Gesuchsgegnerin Gegenstand Gesuche vom 16. Oktober 2017 und 7. Dezember 2017 gegen die Besetzung der 1. Strafkammer im Verfahren SK 17 383
2 Erwägungen: 1. Im Rahmen der Berufungserklärung vom 16. Oktober 2017 im Verfahren SK 17 383 machte Rechtsanwalt B.________ geltend, namens von A.________ (Beschuldigter, nachfolgend: Gesuchsteller) rüge er eine Verletzung von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101; SK 17 383, pag. 312). Zur Begründung führte er insbesondere aus, die Besetzung der Strafkammer entspreche mangels gesetzlicher Grundlage nicht dem «gesetzlichen Richter» im Sinne von Art. 6 EMRK. Die Festlegung der Zusammensetzung durch Justizorgane sei konventionswidrig. Eine derartige Einflussnahme auf die Besetzung berühre auch die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Spruchkörpers, da objektiv nicht erkennbar sei, ob dieser gegen Einflussnahme von aussen hinreichend geschützt sei (SK 17 383, pag. 312). Für die Besetzung des Gerichts und damit für den für die richterliche Unabhängigkeit bedeutenden Aspekt der Fallzuteilung sei eine gesetzliche Grundlage wesentlich (SK 17 383, pag. 313). In der Lehre werde zudem gefordert, dass die Besetzung im Einzelfall aufgrund generell-abstrakter Regeln im Voraus bestimmbar sei. Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verbiete, dass durch eine gezielte Auswahl der mitwirkenden Richter im Einzelfall auf die Rechtsprechung Einfluss genommen oder ein entsprechender Anschein oder Verdacht erweckt werde (SK 17 383, pag. 313). Das Strafverfahren sei daher wegen eines nicht behebbaren Verstosses gegen Art. 6 EMRK einzustellen (SK 17 383, pag. 314). 2. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 rügte der Gesuchsteller einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK. Die Staatsanwaltschaft sei an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht anwesend gewesen. Hieraus begründe der Gesuchsteller die Besorgnis der fehlenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gegenüber dem erstinstanzlichen Gericht und lehne das Gericht wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK ab (pag. 1). Des Weiteren werde erneut die Zusammensetzung des Berufungsgerichts als Verstoss gegen Art. 6 EMRK gerügt. Zwar sei in der Verfügung vom 1. Dezember 2017 begründet worden, weshalb ein Wechsel von Oberrichter F.________ auf Obergerichtssuppleantin C.________ erfolgt sei, jedoch sei unklar, auf welche Rechtsgrundlage sich die konkrete Zusammensetzung des Berufungsgerichts und die Bestimmung von Obergerichtssuppleantin C.________ als Vorsitzende (Präsidentin i.V.) stütze. Die Ersetzung von Richtern ohne Begründung oder aufgrund gesetzlich nicht geregelter Gründe sei unzulässig. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) prüfe, ob eine (Neu)Zuweisung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK im Einklang stehe. Hierfür müssten erstens die genauen Voraussetzungen für eine Auswechslung sowie das Verfahren, das in einem solchen Fall zu befolgen sei, gesetzlich näher geregelt sein. Zweitens müsse eine Begründungspflicht in Bezug auf die Auswechselungsentscheidung gesetzlich statuiert sein und drittens ein Rechtsmittel vorgesehen sein. Die Ersetzung von Oberrichter F.________ werde diesen rechtlichen Vorgaben nicht gerecht. Es sei nicht erkenn-
3 bar, weshalb und gestützt auf welche Rechtsgrundlage die Wahl auf Obergerichtssuppleantin C.________ als Vorsitzende gefallen sei und wer diese Wahl getroffen habe (pag. 3 ff.). 3. Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK wird in Art. 56 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) konkretisiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2 mit Hinweisen; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 f. zu Vor Art. 56-60 StPO). Auch wenn der Gesuchsteller keine Ausstandsgründe im engen Sinne von Art. 56 StPO geltend macht, rechtfertigt es sich vorliegend, die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand anzuwenden, da vom angerufenen Gericht nicht verlangt werden kann, dass es selber über seine rechtmässige Zusammensetzung entscheidet. Die Kammer setzt sich vorliegend aus Mitgliedern der Strafkammern zusammen, die von den Gesuchen vom 16. Oktober 2017 und 7. Dezember 2017 nicht betroffen sind (Oberrichter Niklaus, Oberrichter Geiser und Oberrichter Kiener; Art. 59 Abs. 1 Bst. c StPO). Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Kammer auf das Einholen einer Stellungnahme nach Art. 58 Abs. 2 StPO verzichtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_461/2016 vom 3. November 2016 E. 5.1 zu Art. 49 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272], dessen Wortlaut fast deckungsgleich ist mit Art. 58 Abs. 2 StPO). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, erweisen sich die Gesuche vom 16. Oktober 2017 und 7. Dezember 2017 als offensichtlich unbegründet (vgl. Ziff. 5. hinten). Die Frage, ob die Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK rechtzeitig erfolgt ist, kann daher offen bleiben. 4. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Zusammensetzung des Spruchkörpers und die Einsetzung von Obergerichtssuppleantin C.________ als Vorsitzende (Präsidentin i.V.) mit der Garantie des gesetzlichen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar ist. Soweit der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 7. Dezember 2017 ein Ausstandsbegehren gegen die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin stellt und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt, ist darüber im Hauptverfahren (SK 17 383) zu befinden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.2). Auf das Gesuch vom 7. Dezember 2017 ist insoweit nicht einzutreten. 5. Der Gesuchsteller rügt die Art und Weise der Besetzung des Spruchkörpers als Verletzung von Art. 6 EMRK. 5.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind ausdrücklich untersagt. Die Regelung will verhindern, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll auch nicht durch eine gezielte Auswahl der Richterinnen und Richter im Einzelfall beeinflusst https://www.swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/c86f04b6-8895-4de7-9080-81232c8b9d49?citationId=a59e8f12-d336-47e0-b16b-2a67dae55474&source=document-link&SP=10|as4llv
4 werden können (BGE 137 I 340 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; 1B_79/2017 vom 21. September 2017 E. 4.1). Art. 6 Abs. 1 EMRK verlangt unter dem Aspekt des auf Gesetz beruhenden Gerichts einen justizförmigen, unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper, der über Streitfragen auf der Grundlage des Rechts und in einem gesetzlich vorgesehenen Verfahren mit rechtsstaatlichen Garantien entscheidet. Erforderlich sind insbesondere Vorschriften über die Einrichtung, Zusammensetzung, Organisation und Zuständigkeit des Gerichts. Der EGMR prüft zwar die Einhaltung staatlichen Rechts, stellt aber die Auslegung durch die Gerichte nur in Frage, wenn sie das Recht eindeutig verletzt oder willkürlich ist. Nicht nur das Gericht, sondern auch der zur Entscheidung berufene Spruchkörper muss auf Gesetz beruhen. Voraussetzung ist eine entsprechende, die Gerichtsbesetzung regelnde gesetzliche Vorschrift. Gerichte, die aufgrund der Verfassung oder von Gesetzen eingerichtet wurden, entsprechen den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Demgegenüber ist Art. 6 EMRK verletzt, wenn Vorschriften des staatlichen Rechts über die Zusammensetzung des Spruchkörpers missachtet worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Der Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) kann verletzt sein, wenn die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verlauf des Verfahrens ohne hinreichende sachliche Gründe geändert wird. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters (BGE 137 I 340 E. 2.2.1 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 4A_105/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.1; 4A_474/2015 vom 19. April 2016 E. 2.2.1). Von einem sachlichen Grund ist nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung immer dann auszugehen, wenn diesem Schritt vernünftige Überlegungen zugrundeliegen, die einer sach- und zeitgerechten Fallerledigung dienen. Sachliche Gründe sind vereinbar mit persönlichen Motiven, die in der Person der Richterin oder des Richters liegen. Sie stehen bloss in Widerspruch zu sachwidrigen Beweggründen, die nicht dem Anliegen einer korrekten Verfahrensführung entspringen und bezwecken, in manipulativer Weise einen ganz bestimmten Spruchkörper für einen konkreten Fall einzurichten, um damit das gewünschte Ergebnis herbeizuführen. Insofern stellen etwa auch Arbeitsüberlastung oder kürzere krankheitsbedingte Abwesenheiten und Ferien sachliche Gründe dar, die sich durch das verfassungsmässige Beschleunigungsgebot (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV) rechtfertigen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; 1B_79/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Der verfassungsmässige Anspruch darauf, dass die Behörde richtig zusammengesetzt ist, schliesst ein gewisses Ermessen bei der Besetzung des Spruchkörpers sowie beim Entscheid über den Beizug von Ersatzrichtern nicht aus. Allerdings soll die Besetzung, wenn immer möglich, nach sachlichen Kriterien erfolgen (BGE 137 I 340 E. 2.2.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen). https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-I-340%3Ade&number_of_ranks=0#page340 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=4A_105%2F2017&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-I-340%3Ade&number_of_ranks=0#page340 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-I-340%3Ade&number_of_ranks=0#page340
5 Bei Änderungen des einmal besetzten Spruchkörpers ist es Aufgabe des Gerichts, die Parteien auf beabsichtigte Auswechslungen von mitwirkenden Richtern und die Gründe dafür hinzuweisen. Erst wenn der Partei die Gründe für die Besetzungsänderung bekannt gegeben worden sind, liegt es an ihr, deren Sachlichkeit substanziiert zu bestreiten (BGE 142 I 93 E. 8.2; Urteile des Bundesgerichts 4A_105/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.2; 4A_474/2015 vom 19. April 2016 E. 2.2.1 mit Hinweis). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es, wenn die Liste der in Frage kommenden Gerichtspersonen in einer öffentlich zugänglichen Quelle wie dem Internet zur Verfügung steht. Ein Anspruch auf Bekanntgabe des Geschäftsverteilungsplans besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_605/2013 vom 11. November 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 6 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG, BSG 161.1) werden Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter sowie Ersatzmitglieder zur Entlastung auf eine ordentliche Amtszeit gewählt und eingesetzt. Die Geschäftsverteilung am Obergericht des Kantons Bern ist in Art. 44 und Art. 45 GSOG geregelt. Art. 44 GSOG sieht vor, dass der Abteilungspräsident für die Fallzuteilung und den Belastungsausgleich verantwortlich ist (Abs. 1). Er entscheidet über den Beizug von Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern (Abs. 2). Nach Art. 45 Abs. 1 GSOG erfolgt die Urteilsfindung in Dreierbesetzung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers beruhen sowohl die Zusammensetzung des Spruchkörpers als auch der Entscheid über den Beizug von Ersatzrichtern (Obergerichtssuppleanten) auf entsprechenden die Gerichtsbesetzung regelnden gesetzlichen Vorschriften. Die Mitglieder der 1. Strafkammer sind im Staatskalender ersichtlich (www.justice.be.ch). Die Zusammensetzung des Spruchkörpers und die Mitwirkung als Vorsitzender/Referent werden nach dem Zufallsprinzip mit Hilfe von vom Sekretariat bewirtschafteten Listen bestimmt. Die Oberrichterinnen und Oberrichter sind an der Geschäftsverteilung nicht beteiligt. Wie die gerichtsorganisatorischen Normen in der Strafabteilung konkret angewendet werden, wurde der Verteidigung einlässlich erklärt. Mit Schreiben vom 29. März 2017 teilte der Präsident der Strafabteilung der Verteidigung unter anderem mit, dass am Obergericht kein Geschäftsverteilungsplan nach deutschem Vorbild besteht. Den beiden Strafkammern werden die eingehenden Geschäfte abwechslungsweise je zur Hälfte zugeteilt. Kammerintern werden die Fälle fortlaufend nach Listen mit allen möglichen Zusammensetzungen zugeteilt, wobei die Anzahl Fälle als Vorsitzender/Referent vom Umfang der Tätigkeit für die Strafkammern abhängt. Gemäss der seit Jahren geltenden und bisher unangefochtenen Praxis teilt der jeweilige Vorsitzende/Referent dem Abteilungspräsidenten den Bedarf eines Ersatzrichters mit. Im Einvernehmen mit dem Abteilungspräsidenten wird anschliessend anhand einer von der Sekretariatsleitung bewirtschafteten Liste ein Ersatzrichter bestimmt. Die Sekretariatsleitung berücksichtigt dabei namentlich die Verfügbarkeit der Ersatzrichter, eine gleichmässige Verteilung der Einsätze zwischen den Ersatzrichtern sowie den Umstand, dass der jeweilige Ersatzrichter wenn immer möglich nicht Mitglied des Regionalgerichts ist, dessen Urteil zu überprüfen ist. Durch dieses Vorgehen wird die Bestimmung des Spruchkörpers weiter objektiviert bzw. vom https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=4A_105%2F2017&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-I-93%3Ade&number_of_ranks=0#page93
6 subjektiven Willen des Abteilungspräsidenten abstrahiert. Da ein gewisses Ermessen bei der Besetzung des Spruchkörpers und beim Entscheid über den Beizug von Ersatzrichtern zulässig ist, erfüllt dieses Vorgehen die konventions- und verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BGE 137 I 340 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.3). Es kann auch keine Rede davon sein, dass Personen als Richter fungieren würden, die gesetzlich nicht vorgesehen wären. Die Ersatzrichter werden wie die ordentlichen Richter vom Grossen Rat des Kantons Bern an das Obergericht gewählt (vgl. Art. 21 Abs. 1 GSOG und Art. 32 Bst. a und b des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Sie sind im Staatskalender (www.justice.be.ch) ersichtlich. Der EGMR verlangt nicht, dass die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Voraus aufgrund einer generell-abstrakten Regelung bestimmbar sein müsse. Er greift zudem nur ein, wenn die Auslegung des innerstaatlichen Rechts durch die Gerichte dieses eindeutig verletzt oder willkürlich ist (vgl. Ziff. 5.1 vorne). 5.3 Vorliegend gab die Verfahrensleitung den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers (Oberrichter F.________, Oberrichter D.________ und Oberrichterin E.________) mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 bekannt (SK 17 383, pag. 318 f.). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 teilte die Verfahrensleitung den Parteien sodann mit, dass Obergerichtssuppleantin C.________ anstelle von Oberrichter F.________ den Vorsitz übernehme, dies aufgrund der aktuellen Ferienplanung (SK 17 383, pag. 338 f.). Der Gesuchsteller bestreitet die Sachlichkeit des Grundes für die Besetzungsänderung in seiner Eingabe vom 7. Dezember 2017 nicht substanziiert. Es gibt keine Hinweise dafür, dass der Spruchkörper aus sachwidrigen Beweggründen geändert wurde, die nicht dem Anliegen einer korrekten Verfahrensführung entspringen und bezwecken, in manipulativer Weise einen ganz bestimmten Spruchkörper einzurichten, um damit das gewünschte Ergebnis herbeizuführen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; 1B_79/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellen Ferien, welche nicht immer kurzfristig geplant bzw. verschoben werden können, sachliche Gründe dar, die sich durch das verfassungsmässige Beschleunigungsgebot (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV) rechtfertigen lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; 1B_79/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Schliesslich bringt der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 7. Dezember 2017 keine Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 StPO gegen Obergerichtssuppleantin C.________ vor, was nach Treu und Glauben erwartet werden kann, wenn denn solche vorliegen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_105/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.4). 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Art und Weise der Zusammensetzung des Spruchkörpers und die Auswechslung von Oberrichter F.________ durch Obergerichtssuppleantin C.________ mit der Garantie des gesetzlichen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar sind. Der Gesuchstelhttps://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-I-340%3Ade&number_of_ranks=0#page340
7 ler kann aus der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weitere Gründe, welche den Anschein der Befangenheit bei den Gesuchsgegnern zu begründen vermöchten, sind nicht ersichtlich. Namentlich gibt es keinerlei Hinweise auf Feindschaft oder sonstige Umstände, die ein faires Verfahren gegenüber dem Gesuchsteller in Frage stellen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 2. mit Hinweis). Die Gesuche vom 16. Oktober 2017 und 7. Dezember 2017 erweisen sich somit als offensichtlich unbegründet und sind abzuweisen. 5. Wird das Ausstandsgesuch abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 StPO). Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen jedoch ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO). Als verfahrensbeteiligte Person kann auch der Rechtsbeistand kosten- und entschädigungspflichtig werden. Nach der Rechtsprechung kann das Berufungsgericht dem Rechtsbeistand anstatt der unterliegenden Partei die Kosten auferlegen, wenn der Rechtsbeistand schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt hätte feststellen können, dass das Rechtsmittel nicht zulässig ist, oder ein Säumnis zu verantworten hat (BGE 129 IV 206 E. 2. mit Hinweisen; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 417 StPO mit weiteren Hinweisen). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Vorliegend ist indes auch zu berücksichtigen, dass die Verteidigung im Oktober und November 2017 bei der Strafabteilung des Obergerichts insgesamt 13 Ausstandsgesuche in unterschiedlichen Verfahren einreichte und jeweils eine Verletzung von Art. 6 EMRK rügte. Die Kammer trat auf die Ausstandsgesuche nicht ein oder wies diese ab, soweit darauf einzutreten war. Sie hielt in ihren Beschlüssen ausdrücklich fest, dass nicht erkennbar sei, inwiefern die Besetzung des Spruchkörpers auf verfassungs- oder konventionswidrige Weise erfolgt sein soll (SK 17 399; SK 17 400; SK 17 401; SK 17 402; SK 17 406; SK 17 407; SK 17 409; SK 17 431; SK 17 437; SK 17 439; SK 17 455; SK 17 470; SK 17 483 f.). Hinzu kommt, dass die Verteidigung bereits mit Schreiben des Präsidenten der Strafabteilung vom 29. März 2017 über die Geschäftsverteilung in den Strafkammern informiert wurde. Sie wusste auch, dass am Obergericht kein Geschäftsverteilungsplan nach deutschem Vorbild besteht und dass ein solcher nach schweizerischem Recht nicht erforderlich ist. Dass auf die Gesuche vom 16. Oktober 2017 und 7. Dezember 2017 nicht eingetreten werden kann bzw. dass sie offensichtlich unbegründet sind, wäre somit bei Beachtung minimaler Sorgfaltspflichten auf Anhieb erkennbar gewesen. Die Kosten des Verfahrens werden deshalb ausnahmsweise der Verteidigung auferlegt (Art. 417 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6F_18/2016 vom 12. September 2016 E. 3. mit Hinweisen). Da Rechtsanwalt B.________ mit seinen zahlreichen Gesuchen einen beträchtlichen Aufwand verursacht hat, rechtfertigt es sich
8 nicht mehr, eine reduzierte Gebühr von CHF 500.00 zu erheben. Die Kosten werden demnach in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 750.00 bestimmt.
9 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Gesuche vom 16. Oktober 2017 und 7. Dezember 2017 gegen die Besetzung der 1. Strafkammer im Verfahren SK 17 383 (Obergerichtssuppleantin C.________, Oberrichter D.________ und Oberrichterin E.________) werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens werden bestimmt auf CHF 750.00 und Rechtsanwalt B.________ auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt B.________ - Rechtsanwalt B.________ - den Gesuchsgegnern Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 7. Februar 2018 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Niklaus Die Gerichtsschreiberin: Bettler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.