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Bern Obergericht Strafkammern 07.05.2018 SK 2017 479

May 7, 2018·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·8,627 words·~43 min·2

Summary

Hinderung einer Amtshandlung | Strafgesetz

Full text

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 17 479 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Mai 2018 Besetzung Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiber i.V. Staeger Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

Gegenstand Hinderung einer Amtshandlung und öffentliches unanständiges Benehmen Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 19. Oktober 2017 (PEN 2017 657)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 19. Oktober 2017 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) A.________ (im Folgenden: Beschuldigter) der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 14. Dezember 2016 in E.________, schuldig. Von der Anschuldigung des öffentlichen unanständigen Benehmens, angeblich gleichentags begangen in E.________, sprach es den Beschuldigten frei. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 240.00, mit einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von CHF 60.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage. Weiter verurteilte es den Beschuldigten zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 1'127.00 (pag. 67 ff.). 2. Berufung Mit Eingabe vom 28. Oktober 2017 meldete der Beschuldigte formgerecht Berufung an (pag. 91). Aus den von der Vorinstanz dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass diese Berufungserklärung fristgerecht erfolgte (pag. 73 f., S. 3 f. der Urteilsbegründung). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 30. November 2017 (pag. 96 f.) reichte der Beschuldigte bei der Vorinstanz eine vom 23. Dezember 2017 datierte, formgerechte Berufungserklärung ein (pag. 102 f.). Diese ging bei der Vorinstanz aber bereits am 22. Dezember 2017 ein (pag. 102). Dass der Beschuldigte die Berufungserklärung irrtümlicherweise an die Vorinstanz (und nicht an das Berufungsgericht) richtete, steht der Fristwahrung nicht entgegen (vgl. Art. 91 Abs. 4 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Weil der Beschuldigte die Verfügung vom 30. November 2017 (mitsamt der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) am 11. Dezember 2017 am Postschalter abholte (pag. 101), hat er vorliegend seine Berufungserklärung innerhalb der Frist von 20 Tagen ab Zustellung (Art. 399 Abs. 3 StPO) und somit fristgerecht eingereicht. Der Beschuldigte erhob Teilberufung gegen das vorinstanzliche Urteil, wobei er dieses mit Ausnahme des Freispruch von der Anschuldigung des öffentlichen unanständigen Benehmens vollumfänglich anfocht. Mit einer vom 26. Dezember 2017 datierten Eingabe reichte der Beschuldigte ergänzende Ausführungen und Beweismittel zu seiner Berufungserklärung ein (pag. 111 ff.). Die Eingabe war wiederum an die Vorinstanz gerichtet und traf bei dieser am 4. Januar 2018 ein (pag. 111). Somit wurde sie spätestens am 3. Januar 2018 der Post übergeben. Insoweit als dass die Eingabe eine Ergänzung der Berufungserklärung darstellt, ist sie innerhalb der Frist von 20 Tagen ab der Zustellung am 11. Dezember 2017 (Art. 399 Abs. 3 StPO) und somit frist- und formgerecht erfolgt. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 wurde der Generalstaatsanwaltschaft eine Kopie der ergänzenden Eingabe zugestellt (pag 127 f.).

3 Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären oder Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend zu machen (pag. 107 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 10. Januar 2018 auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 129). Am 7. Mai 2018 fand in Anwesenheit des Beschuldigten die mündliche Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer statt (pag. 154 ff.). 3. Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufungserklärung, angeblich datiert vom 23. Dezember 2017, sinngemäss, dass er (i) von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung freizusprechen sei, (ii) ihm eine Entschädigung für Spesen, Aufwand sowie privaten und geschäftlichen Imageverlust auszurichten sei, (iii) ihm eine Genugtuung auszurichten sei und (iv) die «Einträge zu löschen» seien. Ausserdem beantragte er, dass (v) alle Bussen, die in den Jahren 2016 und 2017 in der Nacht wegen Nichttragen des Sicherheitsgurts oder Telefonieren während der Fahrt erteilt wurden, zurückzuerstatten seien und in Zukunft nicht mehr zulässig seien, ausser es liege ein Beweis mit Wärmebildkamera vor (pag. 102 f.). Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte die folgenden Anträge zu Protokoll (pag. 161): Ich erwarte einen hundertprozentigen Freispruch und Entschädigung. Es war Missbrauch der Amtsgewalt der Polizisten. Soweit diese Anträge eine Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils darstellen, sind sie im vorliegenden Berufungsverfahren zu behandeln. Vorliegend nicht zu hören sind insbesondere die Anträge betreffend Bussen in anderen Verfahren. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Rechtsmittelinstanz prüft das erstinstanzliche Urteil umfassend, jedoch nur in den angefochtenen Punkten (vgl. Art. 398 Abs. 2 und Art. 404 Abs. 1 StPO). Angefochten und zu überprüfen sind vorliegend sowohl Schuldspruch wie auch Sanktion und Kostenfolge betreffend die Hinderung einer Amtshandlung. Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (vgl. Art. 398 Abs. 3 StPO). Da nur der Beschuldigte Berufung eingereicht hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu dessen Nachteil abändern. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 (pag. 130 f.) wurde über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 144), ein Informationsbericht (pag. 137 ff.) inklusive eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs (pag. 140 f.) und eines aktuellen Berichts über die wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 142 f.) eingeholt.

4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl Gemäss dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 31. März 2017 (vgl. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) ist folgender Sachverhalt angeklagt (pag. 32 ff.): Polizisten der Kantonspolizei Bern führten bei der Verzweigung Bahnhofstrasse-Schulhausstrasse in E.________ eine allgemeine Verkehrskontrolle mit besonderem Augenmerk auf eisbeschlagene Scheiben durch. Der Beschuldigte wurde dabei als Lenker kontrolliert und wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte gebüsst, wobei er wusste, dass es sich um die Polizei handelte und diese zu den durchgeführten Kontrollen berechtigt waren. Er stieg in der Folge aus dem Personenwagen aus und wollte mit dem kontrollierenden Polizisten über die erhaltene Busse diskutieren. Dabei stand er dann bewusst in die Fahrbahn des Verkehrs auf der Bahnhofstrasse, von wo er sich zuerst trotz mehrfacher Aufforderung der Polizei nicht wieder entfernte. Deswegen musste der Verkehr teilweise anhalten bzw. zur Sicherheit von der Polizei angehalten werden. Zwei Polizisten mussten den Beschuldigten schliesslich von der Strasse führen. Die Polizei forderte den Beschuldigten sodann mehrfach zum Verlassen der Örtlichkeit auf und drohte ihm mündlich an, dass er bei Nichtbefolgen dieser Anweisung nach Art. 292 StGB mit einer Busse bestraft werden könne. Der Beschuldigte hörte und verstand sowohl die an ihn gerichtete Anordnung, wie auch die Belehrung über die strafrechtlichen Konsequenzen des Nichtbefolgens. Dennoch verblieb er vorerst trotz mehrfachen Wegweisungen an der Kontrollörtlichkeit und verliess sie schliesslich nur, um seine Kamera zu holen und wieder zurückzukehren. So erschien der Beschuldigte kurze Zeit später wieder am Kontrollort und stellte sich auf die Strassenverzweigung Bahnhofstrasse-Schulhausstrasse, wo er heranrollende Fahrzeuglenker mit seiner privaten Kamera fotografierte und die Passanten aufforderte, zu erkennen, ob die Fahrzeuginsassen Sitzgurte trugen. Wiederum musste der Verkehr teilweise anhalten bzw. zur Sicherheit angehalten werden. Schliesslich wurde der Beschuldigte mittels geeigneter Grifftechnik durch die Polizei von der Strasse geführt, wobei er gegen den Griff und die Wegführung andrückte. Erneut verblieb der Beschuldigte eine Weile trotz Wegweisungen durch die Polizei am Kontrollort und versuchte mit den Polizisten zu diskutieren. Er verliess den Ort erst, als die Polizei ihm mitteilte, sie würde ihn sonst auf den Polizeiposten mitnehmen. 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist der Sachverhalt in den folgenden Punkten: Die Kantonspolizei Bern führte am 14. Dezember 2016 in E.________ eine Verkehrskontrolle durch. Um ca. 07.30 Uhr wurde der Beschuldige von B.________ zur Kontrollstelle herausgewiesen und von C.________ wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte gebüsst. Nachdem er die Ordnungsbusse von CHF 60.00 beglichen hatte, beschwerte sich der Beschuldigte bei den beiden Polizisten, dass B.________ gar nicht habe sehen können, ob er den Sicherheitsgurt getragen habe. Anschliessend verliess der Beschuldigte den Kontrollort und kehrte wenig später mit einer Digitalkamera zurück und fotografierte die anrollenden Fahrzeuge. Zudem suchte der Beschuldigte das Gespräch mit Passanten und fragte diese, ob sie die Sicherheitsgurte in den anrollenden Fahrzeugen erkennen könnten.

5 Der Beschuldigte bestreitet hingegen, dass er die Polizisten bei der Verkehrskontrolle gestört habe. Seine Frage, ob B.________ in den anrollenden Fahrzeugen die Sicherheitsgurte erkennen könne, habe er während einer Pause bei der Selektion der Fahrzeuge an diesen gerichtet. Der Beschuldigte macht geltend, er habe sich nicht auf der Fahrbahn, sondern auf dem Trottoir und auf dem Fussgängerstreifen befunden. Zu keinem Zeitpunkt hätten Autos seinetwegen halten müssen. Der Beschuldigte bestreitet auch, dass ihn die Polizisten bereits aufgefordert hatten, die Kontrollstelle zu verlassen, bevor er wegfuhr, um seine Kamera zu holen. Auch dass er mit einem «Griff» weggeführt werden musste, bestreitet der Beschuldigte. 8. Der Vorinstanz vorliegende Beweismittel 8.1 Polizeilicher Berichtsrapport Der Polizist C.________ erstellte am 31. Dezember 2016 einen Berichtsrapport über den Vorfall vom 14. Dezember 2016 (pag. 4 f.). An diesem Tag habe die Polizei in E.________ an der Kreuzung Bahnhofstrasse/Schulhausstrasse eine allgemeine Verkehrskontrolle mit besonderem Fokus auf eisbedeckte und beschlagene Scheiben durchgeführt. Sein Kollege B.________ habe die anfahrenden Personenwagen selektioniert. Den Beschuldigten habe er zu ihm an die Kontrollstelle geleitet, weil dieser den Sicherheitsgurt nicht getragen habe. Der Beschuldigte habe die Sachlage anerkannt und die Ordnungsbusse von CHF 60.00 auf der Stelle beglichen (pag. 4). Nach Aushändigung der Quittung habe sich der Beschuldigte lautstark beschwert, dass B.________ gar nicht habe sehen können, ob er den Sicherheitsgurt getragen habe oder nicht. Der Beschuldigte habe sein Fahrzeug verlassen und in grossen Schritten die Fahrbahn der Schulhausstrasse betreten. Der Beschuldigte habe dabei den Verkehr und die Arbeit der Polizei massiv behindert. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe er die Fahrbahn und die Kontrollstelle nicht verlassen. Zur Sicherheit aller Beteiligten habe teilweise der Verkehr angehalten werden müssen. Nach unmissverständlicher Aufforderung unter Hinweis auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) habe der Beschuldigte die Kontrollstelle verlassen (pag. 4 f.). Kurz darauf sei der Beschuldigte aber wieder auf der Kontrollstelle aufgetaucht und habe mit einer Digitalkamera die anrollenden Fahrzeuge fotografiert. Wiederum habe der Verkehr teilweise anhalten müssen, da sich der Beschuldigte auf der Fahrbahn aufgehalten habe. Passanten und Fahrzeuglenker hätten am Verhalten des Beschuldigten sichtlich Anstoss genommen. Der Beschuldigte habe mit geeigneter Grifftechnik von der Strasse geführt werden müssen, wobei er passiven Widerstand geleistet habe. Erst nach langen Diskussionen und der Androhung, ihn auf die Polizeiwache mitzunehmen, habe sich der Beschuldigte von der Kontrollstelle entfernt (pag. 5).

6 8.2 Polizeilicher Anzeigerapport Der Polizist B.________ erstellte am 25. Januar 2017 einen Anzeigenrapport zum Vorfall vom 14. Dezember 2016 (pag. 2 ff.). Darin bestätigte er den von C.________ geschilderten Zweck der Verkehrskontrolle an jenem Tag. Er, B.________, habe sich mit Leuchtweste und eingeschalteter Stablampe in der Mitte der Fahrbahn der Bahnhofstrasse befunden und Fahrzeuge selektioniert. Als sich der Wagen des Beschuldigten näherte, habe er deutlich erkennen können, dass der Beschuldigte den Sicherheitsgurt nicht trug. Er habe den Beschuldigten zu seinem Kollegen C.________ eingewiesen (pag. 2). Nach ca. 3 Minuten sei der Beschuldigte neben ihm, B.________, auf der Bahnhofstrasse gestanden und habe sich lautstark beschwert, es könne gar nicht sein, dass er gesehen habe, ob er angeschnallt gewesen sei oder nicht. Die anrollenden Fahrzeuge hätten deshalb anhalten müssen. Zusammen mit C.________ habe er den Beschuldigten von der Strasse wegbegleiten müssen. Der Beschuldigte sei unmissverständlich auf sein störendes Verhalten und die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer aufmerksam gemacht worden. Nach einer Aufforderung unter Hinweis auf Art. 292 StGB habe der Beschuldigte die Kontrollstelle verlassen (pag. 2). Kurze Zeit später sei der Beschuldigte aber wieder auf der Kontrollstelle aufgetaucht. Er habe sein Fahrzeug vor der Kantonalbank parkiert und habe sich mit grossen Schritten auf die Strassenverzweigung Bahnhofstrasse/Schulhausstrasse begeben. Der Beschuldigte habe mit einer Digitalkamera die anrollenden Fahrzeuge fotografiert. Diese hätten wiederum anhalten müssen. Der Beschuldigte habe sich auf der Strasse aufgehalten und dabei mehrere Fussgänger in anstössiger Weise angesprochen. Auch habe er diese aufgefordert, die Sicherheitsgurte in den anrollenden Fahrzeugen zu erkennen. Dabei habe er Fussgänger und Fahrzeuglenker sichtlich gestört. Der Beschuldigte habe mit geeigneter Grifftechnik von der Strasse geführt werden müssen, wobei er passiven Widerstand geleistet habe. Den erneut ausgesprochenen Wegweisungen habe der Beschuldigte keine Folge geleistet. Erst nach der Mitteilung, dass er ansonsten auf die Polizeiwache verbracht würde, habe er die Kontrollstelle schliesslich verlassen (pag. 2 f.). 8.3 Vorinstanzliche Einvernahme des Zeugen C.________ C.________ wurde anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Oktober 2017 als Zeuge einvernommen (pag. 59 ff.). In seiner Einvernahme bestätigte er im Wesentlichen den in seinem Berichtsrapport vom 31. Dezember 2016 geschilderten Verlauf der Ereignisse (pag. 59 f., vgl. die Zusammenfassung der Vorinstanz auf pag. 80, S. 10 der Urteilsbegründung). Laut C.________ waren 4 oder 5 Polizisten anwesend, mit dem Beschuldigten hätten er und B.________ sich zu zweit befasst (pag. 59, Z. 15 f.). Als der Beschuldigte zu B.________ auf die Strasse getreten sei, habe die Kontrolle unterbrochen und der Verkehr gestoppt werden müssen (pag. 59, Z. 33-36). Nach der Aufforderung, die Kontrollstelle zu verlassen, habe es Diskussionen gegeben, und sie hätten den Beschuldigten aufgefordert, von der Strasse zu gehen, ihn an den Strassenrand geführt und ihn dabei etwas gestossen (pag. 59, Z. 38-41). Während dieser Zeit

7 wären sowohl er wie auch B.________ mit dem Beschuldigten beschäftigt gewesen und hätten die Kontrolle nicht weiterführen können. Auch ein dritter Polizist habe im Hintergrund beobachtet und sich bereitgehalten (pag. 59, Z. 43 – pag. 50, Z. 2). Nach der Dauer der Störung durch den Beschuldigten gefragt, gab C.________ zu Protokoll, diese hätte «[v]ielleicht 5-10 Minuten beim ersten Mal und dann nochmal 10 Minuten» gedauert (pag. 60, Z. 24 f.). Nach entsprechender Aufforderung durch den Beschuldigten zeichnete C.________ auf einem Plan (Ausdruck aus Google Maps) den Standort des Beschuldigten und des Kollegen B.________ und den eigenen Standort ein. Der Beschuldigte hielt diese Eintragungen für falsch (pag. 65; pag. 61, Z. 1-5). 8.4 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten Die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte am 25. Juli 2017 eine Einvernahme des Beschuldigten durch (pag. 23 ff.). Der Staatsanwalt fragte den Beschuldigten, ob er beim Kontrollort auf der Fahrbahn gestanden sei. Er antwortete, dass er auf dem Fussgängerstreifen am Kontrollort gestanden sei (pag. 24, Z. 38 f.). Dort befinde sich eine Verkehrsinsel, die Autos seien an ihm vorbeigefahren. Die Autos hätten nicht angehalten, weil er auf der Fahrbahn stand, sondern weil die Polizei manche von ihnen anhielt (pag. 24, Z. 40-43). Hierzu erstellte der Beschuldigte eine Skizze (pag. 30; pag. 25, Z. 45). Er sei nie auf der Strasse gestanden (pag. 25, Z. 46 f.). Der Beschuldigte bezog sich bei diesen Angaben auf den Moment, als er mit der Kamera zurückkam (pag. 26, Z. 78-80). Die Angaben der Polizisten zum ersten Vorfall, wonach er ausgestiegen sei, sich auf die Fahrbahn begeben und mit den Polizisten zu diskutieren versucht habe, seien falsch (pag. 26, Z. 84-87). Zugleich gab er zu Protokoll, es könne sein, dass er an der Schulhausstrasse, wo er angehalten habe, ausgestiegen sei. Deswegen hätten aber zu keinem Zeitpunkt Autos anhalten müssen (pag. 26, Z. 88-93). Der Staatsanwalt fragte den Beschuldigten, ob ihm die Polizei schon beim ersten Mal gesagt habe, er solle den Ort verlassen. Dies verneinte er. Bevor er die Kamera geholt habe, habe ihm niemand gesagt, dass er sich vom Kontrollort entfernen müsse (pag. 25, Z. 72-74; vgl. pag. 27, Z. 120 f.). Zudem wurde der Beschuldigte gefragt, weshalb er an den Kontrollort zurückgekehrt sei, obwohl die Polizei ihm gesagt hatte, er müsste diesen verlassen. Darauf antwortete der Beschuldigte, er sei ja nett zu Fuss zurückgekehrt (pag. 25, Z. 68-70). Der Beschuldigte führte aus, dass er mit dem Auto in seine Werkstatt gefahren sei und seine Kamera geholt habe, weil er Fotos machen wollte, um herauszufinden, ob man erkennen könne, ob die Fahrzeuginsassen die Sicherheitsgurte getragen hätten (pag. 25, Z. 59-67; vgl. pag. 27, Z. 122-125). Er habe die Autos – und nicht deren Insassen – fotografiert, um herauszufinden, was man darin sehe (pag. 26, Z. 94 f.). Er habe Passanten angesprochen und diese gefragt, wie es Ihnen gehe, wo sie hingehen würden, wie das Wetter sei und ob sie in die Autos hineinsehen könnten (pag. 26, Z. 96-98). In der Regel hätten die Autofahrer oder Passanten

8 «hallo» gesagt oder dass sie keine Zeit hätten, aber sie hätten sich nicht daran gestört (pag. 26, Z. 99-102). Der Staatsanwalt fragte den Beschuldigten, was er glaubte, was geschehen würde, wenn er sich auf die Strasse stelle und unablässig mit einem Polizisten, der gerade eine Verkehrskontrolle durchführe, zu diskutieren versuche. Hierauf antwortete der Beschuldigte, dass er geglaubt habe, dem nachgehen zu können, ob man die Sicherheitsgurte erkennen könne. Er habe aber nicht gedacht, dass das irgendjemanden, die Polizei oder die Autofahrer stören könnte (pag. 27, Z. 126-130). Auf die Frage, ob die Polizisten ihn mehrfach aufgefordert hätten, die Strasse und den Kontrollort zu verlassen, sagte der Beschuldigte, die Polizei habe ihm gesagt, dass er dort nichts verloren hätte (pag. 25, Z. 48-50). Der Polizist habe ihm verboten, sich auf der Bahnhofstrasse aufzuhalten (pag. 25, Z. 53-58). Die Polizisten hätten ihn nicht von der Strasse geführt, sondern er sei nach der Aufforderung freiwillig gegangen (pag. 25, Z. 51 f.). Gefragt, ob ihn die Polizisten in einen Griff genommen und von der Strasse geführt hätten, stellte der Beschuldigte die Gegenfrage, was ein «Griff» sei. Er verstehe darunter Handschellen und das sei ihm nicht mehr bekannt (pag. 27, Z. 103-106). Er habe nicht gedrückt oder sich losgerissen, allerdings würde es schwierige Grenzfälle geben (pag. 27, Z. 109-111). Schliesslich sei er auf der Schulhausstrasse auf dem Trottoir gestanden. Die Polizei habe ihm gesagt, er dürfe nicht dort sein – ihm sei aber nicht bekannt gewesen, weshalb, da ihn die Polizei nur von der Bahnhofstrasse weggewiesen gehabt habe (pag. 27, Z. 112-119). 8.5 Vorinstanzliche Einvernahme des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Oktober 2017 einvernommen (pag. 59 ff.). Die Richterin fragte den Beschuldigten, ob er auf der Strasse gestanden sei, um jemanden zu fotografieren. Der Beschuldigte verneinte dies, er sei auf dem Trottoir und auf dem Fussgängerstreifen gestanden, aber nicht auf der Strasse (pag. 62, Z. 17-19). Er sei vom Fussgängerstreifen bzw. von der Fussgängerinsel an den Strassenrand geführt worden (pag. 62, Z. 38-40). Auf die Frage, ob es sich dabei auch um die Fahrbahn handle, antwortete der Beschuldigte mit «naja» (pag. 62, Z. 42 f.). Auf dem Fussgängerstreifen habe er sein dürfen, dabei handle es sich ja nicht um die Strasse (pag. 63, Z. 21 f.). Zudem bestreitet der Beschuldigte, dass er den Verkehr aufgehalten haben soll oder dass Autos wegen ihm hätten anhalten müssen (pag. 63, Z. 17-19). Nach dem Grund gefragt, weshalb ihn die Polizisten wegführen mussten, sagte der Beschuldigte, diese hätten sich daran gestört, dass er mit der Kamera festhalten wollte, ob man die Sicherheitsgurte sehen könne (pag. 63, Z. 1 f.). Weiter fragte die Richterin, ob der Beschuldigte die Polizisten während rund 10 Minuten beschäftigt habe. Dieser verneinte; er habe B.________ nur eine Frage gestellt und keine Antwort erhalten. Dann habe er die Kamera geholt und ein Foto gemacht. Das habe die Polizisten gestört, aber er habe ja gesehen, dass man die Sicherheitsgurte nicht erkennen konnte (pag. 62, Z. 23-27). Die Richterin verwies auf C.________s Aussage, wonach der erste Vorfall (bis der Beschuldigte wegfuhr,

9 um seine Kamera zu holen) rund 5 bis 10 Minuten dauerte. Der Beschuldigte sagte, er habe keine Antwort erhalten und deshalb noch mehrmals gefragt, auch andere Leute. Dabei sei nicht immer ein Auto gekommen. Auf Vorhalt, dass er damit doch die Polizisten gestört habe, sagte der Beschuldigte, dass es zwischen den Selektionen bzw. Kontrollen durch die Polizei eine Pause gegeben habe (pag. 62, Z. 29- 36). Nach der gesamten Dauer gefragt, bis er den Ort verlassen habe, sagte der Beschuldigte, er denke «alles in allem [habe] die ganze Sache etwa 10 Minuten gedauert» (pag. 63, Z. 9-11). Auf die Anschlussfrage, ob die Polizisten während dieser Zeit mit ihm beschäftigt waren, antwortete der Beschuldigte, die Polizisten seien auf ihn zugekommen und hätten sich mit ihm beschäftigt, weil sie sich an seinem Fotografieren gestört hätten (pag. 63, Z. 13-15). 9. Beweiswürdigung der Vorinstanz Gemäss der Vorinstanz geht aus den Aussagen des Beschuldigten im Allgemeinen hervor, dass er nach eigener Ansicht die Polizisten nicht massgebend genug an der Ausübung ihrer Arbeit gehindert hat. Aus den Aussagen der Polizisten hingegen sei ersichtlich, dass sich diese durch das Verhalten des Beschuldigten bei ihrer Arbeit gestört gefühlt hätten und während 10 bis 15 Minuten nicht mehr ungestört ihrer Arbeit hätten nachgehen können. Der Beschuldigte sei zusätzlich zu seiner ständigen Fragerei wiederholt auf die Strasse getreten und habe dadurch den Verkehr gestört. Die diesbezüglich immer gleichbleibenden Aussagen der beiden Polizisten seien glaubhaft (pag. 81, S. 11 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte bestreite nicht, dass er eine verbale Auseinandersetzung mit den Polizisten gehabt habe, mache aber geltend, dass er sich mit der Polizei zwischen den jeweiligen Kontrollen unterhalten habe. Damit versuche er klar zu machen, dass er die Polizisten nicht massgeblich an der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gehindert habe. Er gebe aber zu, dass er den Polizisten Fragen gestellt habe, weshalb sich diese ihm hätten zuwenden müssen und nicht mehr ihrer Kontrolltätigkeit hätten nachgehen können. Der Beschuldigte habe sogar von der Strasse geführt werden müssen, damit der Verkehr wieder habe rollen und die Polizei ihre Kontrolltätigkeit habe fortsetzen können. Dies bestreite der Beschuldigte nicht, meine aber, es sei nicht nötig gewesen (pag. 82, S. 12 der Urteilsbegründung). Als Beweisergebnis hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte, nachdem er gebüsst worden sei, mehrmals zu den kontrollierenden Polizeibeamten zurückgekehrt sei. Er habe sich neben diese gestellt und habe mit ihnen diskutieren wollen. Er habe auf sie eingeredet und sich auf der Strasse aufgehalten. Deshalb hätten Autos anhalten müssen. Schliesslich habe er von der Strasse geführt werden müssen, damit der Verkehr wieder rollen und die polizeiliche Kontrolle weitergeführt werden konnte. Somit sei der angeklagte Sachverhalt erstellt (pag. 82, S. 12 der Urteilsbegründung).

10 10. Oberinstanzliche Beweismittel 10.1 Vom Beschuldigten eingereichte Karten und Fotos Mit seiner vom 26. Dezember 2017 datierten Eingabe reichte der Beschuldigte zwei Karten (Google-Maps-Satellitenbilder) und 10 Fotos, die er während des Vorfalls am 14. Dezember 2016 machte, ein (pag. 114 ff.). Die erste Karte korrigiert nach Ansicht des Beschuldigten die Eintragungen von C.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. pag. 65). Die zweite Karte zeigt die Standorte, von denen aus der Beschuldigte nach eigenen Angaben die Fotos geschossen hat. Die Fotos belegen laut dem Beschuldigten dessen Angaben zum eigenen Standort sowie zu den Verkehrs- und Sichtverhältnissen (pag. 122 f.). 10.2 Oberinstanzliche Einvernahme des Zeugen B.________ Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 7. Mai 2018 wurde B.________ als Zeuge einvernommen (pag. 156 ff.). B.________ bestätigte seine Angaben im Anzeigenrapport, ebenso wie jene seines Kollegen C.________ in dessen Berichtsrapport (pag. 156, Z. 9-17). B.________ bestätigte zudem mehrfach, dass er sehen konnte, dass der Beschuldigte den Sicherheitsgurt nicht trug (pag. 156, Z. 21 f.; pag. 157, Z. 32-37). Er, B.________, sei mitten auf der Bahnhofstrasse bei starkem Verkehr im Bereich des Fussgängerstreifens gestanden. Plötzlich habe er den Beschuldigten neben sich gesehen. Nachdem er die Busse bereits bezahlt gehabt habe, habe er sich beschwert, dass B.________ gar nicht habe sehen können, dass er den Sicherheitsgurt nicht getragen habe (pag. 156, Z. 24-29). Der Vorfall habe sich in zwei Phasen abgespielt; der Beschuldigte habe sich entfernt und sei mit seiner Kamera zurückgekommen. B.________ wurde nach der Gesamtdauer gefragt, während der sich der Beschuldigte an der Bahnhofstrasse aufhielt. Hierauf antwortete er, dass «beide Phasen zusammen höchstens vier Minuten, es [sei] schwierig zu sagen, vielleicht auch fünf Minuten» gedauert hätten. Die erste Phase habe «zwei oder drei Minuten» gedauert (pag. 156, Z. 36-40). Darauf wurde B.________ auf C.________s Aussage hingewiesen, wonach die erste Phase 5 bis 10 Minuten dauerte. Hierauf antwortete B.________, dies könne er nicht ausschliessen, ihm sei es relativ kurz vorgekommen (pag. 157, Z. 6-9). Während der Diskussion mit dem Beschuldigten hätten er und C.________ keine Fahrzeuge herausnehmen und die Kontrolle nicht weiterführen können. Die übrigen Kollegen hätten ihre Verkehrskontrolle weitergeführt (pag. 157, Z. 1-5). Dabei seien zwei oder drei Fahrzeuge mit eisbeschlagenen Scheiben durchgefahren, obwohl dies der Schwerpunkt der Verkehrskontrolle gewesen sei. Deshalb habe ihn der Vorfall geärgert (pag. 157, Z. 15-18). Der Beschuldigte fragte B.________, ob es korrekt sei, dass C.________ sich bei ihm erkundigen musste, weshalb er den Beschuldigten zur Kontrollstelle gewiesen hatte. B.________ verneinte dies. Er habe C.________ zugerufen gehabt, dass er dies wegen des Sicherheitsgurts getan habe (pag. 157, Z. 39-41). B.________ erklärte zudem, dass er sich nicht daran erinnern könne, dass der Beschuldigte ihn während einer Lücke in der Fahrzeugselektion fragte, ob er beim nächsten Fahr-

11 zeug erkennen könne, ob der Lenker den Sicherheitsgurt trage. Es habe fliessender Verkehr geherrscht, mit einem Abstand zwischen den Fahrzeugen von maximal 50 Metern. Auf den Verkehr hätten er und C.________ sich nicht konzentrieren können, weil sie mit dem Beschuldigten beschäftigt gewesen seien (pag. 158, Z. 1- 6). Nach dem Standort des Beschuldigten gefragt, erklärte B.________, dieser sei beim ersten Vorfall nicht auf dem Fussgängerstreifen, sondern auf der Fahrbahn der Bahnhofstrasse (Richtung RBS-Bahnhof) gestanden. Nach seiner Rückkehr mit der Kamera sei er auf der Fahrbahn der Gegenrichtung gestanden (pag. 158, Z. 9- 16). 10.3 Oberinstanzliche Einvernahme des Beschuldigten Auch der Beschuldigte wurde anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 7. Mai 2018 einvernommen (pag. 159 ff.). Der Beschuldigte erklärte, B.________s Aussage, wonach er mit der Kamera auf der Strasse gestanden sei, sei hundertprozentig gelogen. C.________ sei zu Fuss über den Fussgängerstreifen zu B.________ gekommen und habe diesen gefragt, weshalb er den Beschuldigten zur Kontrollstelle gewiesen hätte. Dass er ihm das zugerufen habe, sei gelogen. Auch habe bei den nächsten Fahrzeugen nicht erkennen können, ob die Insassen den Sicherheitsgurt trugen (pag. 159, Z. 16-24). Weiter erklärte der Beschuldigte, er habe keine Amtshandlung behindert. Er habe während einer Lücke in der Selektion gefragt, ob B.________ die Sicherheitsgurte erkennen könne. Dass es solche Lücken gegeben habe, würden die eingereichten Fotos beweisen. Auch würden die Fotos beweisen, dass die Polizisten fast auf der Fahrbahn gestanden seien, während er auf dem Trottoir gestanden sei (pag. 159, Z. 26-33). 11. Beweiswürdigung der Kammer 11.1 Allgemeines Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 74 f., S. 4 f. der Urteilsbegründung). 11.2 Konkrete Beweiswürdigung 11.2.1 Einleitende Bemerkungen Als Beweismittel liegen primär die Einvernahmen des Beschuldigten und der beiden Polizisten B.________ und C.________ sowie deren schriftliche Rapporte zum Vorfall vor. Die vom Beschuldigten eingereichten Fotos und Karten sind ebenfalls zu würdigen. Sie sind aus den nachfolgend dargelegten Gründen jedoch wenig aufschlussreich. Die Polizisten B.________ und C.________ haben den Ablauf des Vorfalls mit dem Beschuldigten durch das Verfahren hindurch grundsätzlich kohärent und gleichbleibend geschildert. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie den Vorfall nicht wahrheitsgemäss beschrieben haben sollten. Ihre Aussagen sind als glaubhaft zu werten.

12 Der Beschuldigte bestreitet den von den Polizisten geschilderten Ablauf nicht als solches, sondern nur in einzelnen Punkten. Die Bestreitungen laufen insgesamt auf eine Bagatellisierung des Vorfalls hinaus. So macht der Beschuldigte etwa nicht geltend, dass er den Sicherheitsgurt getragen habe und zu Unrecht gebüsst worden sei, will hingegen die Verkehrskontrolle der Polizisten durch sein Verhalten nicht gestört haben. Wie nachfolgend ausgeführt wird, sind die einzelnen dahingehenden Aussagen des Beschuldigten aber nicht glaubhaft. Der Vorfall mit dem Beschuldigten spielte sich unbestrittenermassen in zwei Phasen ab. Zunächst wurde der Beschuldigte wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte mit einer Ordnungsbusse von CHF 60.00 gebüsst und beglich diese auf der Stelle. Er diskutierte mit den Polizisten über die Möglichkeit, bei den anrollenden Fahrzeugen die Sicherheitsgurte zu erkennen, bevor er sich entfernte. In einem zweiten Schritt kehrte der Beschuldigte wenig später mit einer Digitalkamera zurück, fotografierte anrollende Fahrzeuge und suchte das Gespräch mit Passanten. Die Aussagen des Beschuldigten sind in Bezug auf beide Phasen zu würdigen. 11.2.2 Erster Teil des Vorfalls Zur ersten Phase macht der Beschuldigte zunächst geltend, er habe sich jeweils während der Lücken in der Selektion der Fahrzeuge (also während jeweils kein Auto anrollte und zu kontrollieren war) an die Polizisten gewandt (vgl. pag. 62, Z. 23- 36; pag. 159, Z. 27 f.). B.________ hingegen gab zu Protokoll, dass fliessender Verkehr herrschte, mit maximal 50 Metern Abstand zwischen den Fahrzeugen. Dies erscheint angesichts des Orts und der Tageszeit (ca. 07.30 Uhr morgens an einem Werktag) plausibel. Das würde denn auch bedeuten, dass bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 50 km/h alle 3,5 bis 4 Sekunden ein Fahrzeug vorbei gefahren ist. Der Beschuldigte argumentiert mit Verweis auf drei Fotos, dass diese ein geringes Verkehrsaufkommen beweisen würden (pag. 112, mit Verweis auf pag. 116, 120, 122 und 123). Einzelne, über 5 Minuten verteilt aufgenommene Fotos, die wenige oder gar keine Fahrzeuge zeigen, können ein bestimmtes Verkehrsaufkommen insgesamt weder beweisen noch widerlegen. Selbst wenn dem nicht so wäre, würde beispielsweise das Foto auf pag. 124 ein Verkehrsaufkommen zeigen, das vielmehr B.________s Angaben stützt. Entsprechend geht die Kammer davon aus, dass kein genügend grosser Abstand zwischen den anrollenden Fahrzeugen lag, als dass der Beschuldigte sich mit den Polizisten hätte unterhalten können, ohne deren Kontrolltätigkeit zu stören. Weiter bestreitet der Beschuldigte die Aussage der Polizisten, dass er sich während der ersten Phase auf der Fahrbahn der Bahnhofstrasse befunden habe und deswegen Fahrzeuge hätten anhalten müssen, pauschal (vgl. pag. 26, Z. 84- 93). Demgegenüber sagte B.________, dass sich der Beschuldigte plötzlich «neben [ihm] auf der Bahnhofstrasse» befunden habe (pag. 2; vgl. pag. 156, Z. 26). Auch C.________ bestätigte, dass der Beschuldigte «ausgestiegen und zu Herrn B.________ gegangen» sei (pag. 59, Z. 26 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint unbeachtlich, dass C.________ im Berichtsrapport schrieb, der Beschuldigte habe «in grossen Schritten die Fahrbahn der Schulhausstrasse» (und nicht der Bahnhofstrasse) betreten (pag. 5). Laut beiden Polizisten mussten zudem Fahrzeuge wegen des Beschuldigten anhalten und die Polizisten den Beschuldigten von der

13 Strasse wegbegleiten (vgl. pag. 2; pag. 59, Z. 33-41). Die pauschale Bestreitung des Beschuldigten vermag die im Wesentlichen kohärente Darstellung der Polizisten nicht zu entkräften. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass der Beschuldigte während der ersten Phase auf der Fahrbahn der Bahnhofstrasse stand und Fahrzeuge wegen ihm anhalten mussten. Dabei ist indessen zu beachten, dass B.________ zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben «im Bereich des Fussgängerstreifens» stand (pag. 156, Z. 25). Zudem bestreitet der Beschuldigte, dass die Polizisten ihn bereits in der ersten Phase von der Kontrollstelle wegschickten (pag. 25, Z. 72-74; vgl. pag. 27, Z. 120 f.). Gemäss beiden Polizisten wurde der Beschuldigte hingegen mehrfach unmissverständlich und sogar unter Hinweis auf Art. 292 StGB aufgefordert, die Kontrollstelle zu verlassen (pag. 2, 5, 59 [Z. 39 f.], 60 [Z. 5-10]). Auch hier sind keine Gründe ersichtlich, weshalb beide Polizisten falsche Angaben machen sollten. Entsprechend geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte aufgefordert wurde, sich von der Kontrollstelle zu entfernen. 11.2.3 Zweiter Teil des Vorfalls und Gesamtdauer Der Beschuldigte bestreitet, dass er, als er mit seiner Digitalkamera an die Kontrollstelle zurückgekehrt war, dort auf der Fahrbahn stand (pag. 159, Z. 17). Weiter bestreitet er auch in diesem Zusammenhang, dass deswegen Fahrzeuge anhalten mussten (pag. 63, Z. 17-19). Der Beschuldigte macht geltend, dass er auf dem Fussgängerstreifen und auf dem Trottoir stand (pag. 62, Z. 17-19). Laut dem Beschuldigten sollen gewisse seiner Fotos beweisen, dass er sich auf dem Trottoir befunden habe (vgl. pag. 111 f.). Dies mag für die einzelnen Zeitpunkte, in denen er die Kamera auslöste, zutreffen. Damit ist aber nicht bewiesen, dass er sich zu keinem Zeitpunkt auf der Fahrbahn befand. Die übereinstimmenden Aussagen der Polizisten, dass der Beschuldigte auf der Fahrbahn gestanden sei und dass Fahrzeuge hätten anhalten müssen (pag. 2, 5, 60 [Z. 13], 158 [Z. 14 f.]), sind somit nicht entkräftet. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass der Beschuldigte auch in der zweiten Phase auf der Fahrbahn stand und dass deshalb Fahrzeuge anhalten mussten. Weiter bestreitet der Beschuldigte zumindest teilweise, dass die Polizisten ihn mit «geeigneter Grifftechnik» (vgl. pag. 2 f., 5) von der Strasse führten. Er macht diesbezüglich geltend, er habe nicht gedrückt oder sich losgerissen, allerdings würde es schwierige Grenzfälle geben (pag. 27, Z. 109-111). Jedenfalls seien ihm keine Handschellen angelegt worden. Mit diesen Äusserungen räumt er die Vornahme eines Griffes indirekt ein. Er verharmlost das Geschehnis lediglich, was jedoch nicht glaubhaft ist. Dem Beschuldigten war zudem bewusst, dass er mit seinem Verhalten die Polizisten störte und diese an einer reibungslosen Ausübung ihrer Arbeit hinderte. Nach dem Grund gefragt, weshalb ihn die Polizisten wegführen mussten, antwortete der Beschuldigte beschönigend, dass «es sie gestört hat, dass ich mit der Kamera festhalten wollte, ob man die Gurte sehen kann» (pag. 63, Z. 1 f.; vgl. pag. 63, Z. 13-15).

14 Abschliessend sind die unterschiedlichen Angaben der Beteiligten zur Gesamtdauer des Vorfalls (d.h. der beiden Phasen) zu würdigen. C.________ schätze diese als «[v]ielleicht 5-10 Minuten beim ersten Mal und dann nochmal 10 Minuten» (pag. 60, Z. 60 f.). Der Beschuldigte sagte in der vorinstanzlichen Einvernahme, «alles in allem hat die ganze Sache etwa 10 Minuten gedauert» (pag. 63, Z. 9-11). Die Vorinstanz ging im Rahmen der Subsumtion davon aus, dass der Beschuldigte während insgesamt etwa 10 bis 15 Minuten aktiv die Arbeit der Polizisten gestört habe (pag. 83, S. 13 der Urteilsbegründung). In seiner oberinstanzlichen Einvernahme beschrieb B.________ die Gesamtdauer wie folgt (pag. 156, Z. 36-40): «Beide Phasen zusammen höchstens vier Minuten, es ist schwierig zu sagen, vielleicht auch fünf Minuten. Er sprach auch noch mit meinem Kollegen C.________. Für die erste Phase zwei oder drei Minuten.» C.________s Angabe von 5 bis 10 Minuten könne er nicht ausschliessen, ihm sei es relativ kurz vorgekommen (pag. 157, Z. 6-9). Die Kammer geht davon aus, dass sich der Beschuldigte insgesamt, d.h. während beider Phasen zwischen 8 und 10 Minuten am Kontrollort aufgehalten und dort die Polizei beschäftigt haben dürfte. Dies entspricht zunächst den eigenen Angaben des Beschuldigten. Auch die divergierenden Angaben der Polizisten lassen im Ergebnis auf diese ungefähre Zeitspanne schliessen. Während C.________ den Vorfall länger in Erinnerung hatte (15 bis 20 Minuten), nahm ihn B.________ als relativ kurz wahr. Auch wenn er seine Schätzung dahingehend etwas relativierte, dass der Beschuldigte auch noch mit seinem Kollegen C.________ gesprochen habe und dass er eine längere Zeitdauer nicht ausschliessen könne, ist seine – verglichen mit C.________ – deutlich kürzere Einschätzung zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. 11.3 Fazit Der Sachverhalt, wie er im als Anklage geltenden Strafbefehl vom 31. März 2017 (pag. 32 ff.) und im Urteil der Vorinstanz (pag. 82, S. 12 der Urteilsbegründung) umschrieben ist, ist insgesamt erstellt. Nachdem C.________ den Beschuldigten wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte gebüsst hatte, kehrte dieser zu B.________ zurück, versuchte die Polizisten in eine Diskussion zu verwickeln und hielt sich auf der Fahrbahn der Bahnhofstrasse auf. Fahrzeuge mussten deswegen anhalten und der Beschuldigte lenkte die Polizisten von ihrer Kontrolltätigkeit ab. Schliesslich mussten die Polizisten den Beschuldigten von der Strasse begleiten und forderten ihn auf, sich von der Kontrollstelle zu entfernen. Wenig später kehrte der Beschuldigte mit einer Digitalkamera zurück und begann die anrollenden Fahrzeuge zu fotografieren. Wiederum hielt er sich auf der Fahrbahn der Bahnhofstrasse auf und wiederum mussten deswegen Fahrzeuge anhalten. Die Polizisten mussten den Beschuldigten schliesslich mit «geeigneter Grifftechnik» von der Strasse führen. Anders als die Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass sich der Beschuldigte dabei insgesamt (d.h. während beider Phasen) ca. 8 bis 10 Minuten am Kontrollort aufhielt und in dieser Zeit durch sein Verhalten die Aufmerksamkeit der beiden Polizisten C.________ und B.________ auf sich zog,

15 wodurch diese daran gehindert wurden, die laufende Verkehrskontrolle planmässig durchzuführen. III. Rechtliche Würdigung 12. Rechtliche Grundlagen Nach Art. 286 Abs. 1 StGB macht sich der Hinderung einer Amtshandlung strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt. In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand erfüllt, wenn der Täter eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Nicht erforderlich ist dabei, dass er die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert. Es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_166/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.2). In Bezug auf die Störung einer Verkehrskontrolle auf deren Kontrollplatz hielt das Bundesgericht fest, dass eine «massive Störung» der Polizeitätigkeit nicht erforderlich ist. Laut dem Bundesgericht erfüllte der Beschwerdeführer den Tatbestand dadurch, dass er auf dem Kontrollplatz herumging, bei einer Befragung intervenierte, sich für die Funkausrüstung des Polizeifahrzeugs interessierte und polizeiliche Weisungen und sowie eine Wegweisung missachtete (Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2017 vom 29. August 2017 E. 2.2). Aktiver und passiver Widerstand gegen eine Amtshandlung setzen ein aktives Störverhalten von einer gewissen Intensität voraus (TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel/Pieth (Hrsg.), 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 286 StGB; vgl. BGE 120 IV 136 E. 2a S. 140). Rein passives Verhalten erfüllt den Tatbestand, wenn die Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdeliktes vorliegen. Die erforderliche Garantenstellung kann aus vorsätzlichem vorangegangenem Tun resultieren, nicht aber der Pflicht, einer Anordnung Folge zu leisten (TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 7 zu Art. 286 StGB mit Hinweis). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist der blosse Ungehorsam in der Nichtbefolgung amtlicher Anordnungen somit nicht als Hindern einer Amtshandlung zu werten (vgl. pag. 83, S. 13 der Urteilsbegründung). Eine Handlung liegt innerhalb der Amtsbefugnisse der sie vornehmenden Person, wenn diese für ihre Vornahme zuständig ist (BGE 95 IV 172, E. 3 S. 175 mit Hinweis). Ist das der Fall, hat sich der Betroffene der Amtshandlung zu unterziehen, jedenfalls dann, wenn ihre Rechtswidrigkeit nicht ganz offensichtlich ist (BGE 98 IV 41 E. 4b S. 44 f.; BGE 95 IV 172, E. 3 S. 175). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, N. 15 zu Art. 286 StGB; TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 8 zu Art. 286 StGB).

16 13. Subsumtion Die Vorinstanz hat zur Subsumtion unter Art. 286 StGB die folgenden, grundsätzlich zutreffenden Ausführungen gemacht: Bezüglich des Vorfalls vom 14.12.2016 hat die Beweiswürdigung ergeben, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt ist und [der Beschuldigte] vorsätzlich und aktiv die polizeiliche Kontrolle behinderte. Er hat mit den Polizisten lange Diskussionen geführt und ist ihren Anweisungen nicht nachgekommen, obwohl er diese verstanden hat. Nachdem er vom Kontrollort weggeschickt wurde, ist er kurze Zeit später wieder erschienen und hat begonnen ankommende Fahrzeuge zu fotografieren. Dabei hat er sich erneut auf der Fahrbahn, wenn auch auf dem Fussgängerstreifen, aufgehalten und musste schlussendlich mittels geeigneter Grifftechnik von der Strasse geführt werden. Dadurch konnten die Polizisten ihren Auftrag/ihre Amtshandlung (den rollenden Verkehr zu kontrollieren) nicht mehr ungehindert und reibungslos durchführen. Sie mussten sich mit [dem Beschuldigten] befassen, schauen, dass es zu keinem Unfall kam, d.h. den Verkehr stoppen, und schliesslich auch noch den Beschuldigten von der Strasse führen. Letzterer hat somit während insgesamt etwa 10 bis 15 Minuten aktiv die Arbeit der Polizisten (Kontrolltätigkeit) gestört. Er hat vorsätzlich gehandelt. Der Tatbestand des Artikels 286 StGB, Hinderung einer Amtshandlung, ist somit erfüllt. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen mit den nachfolgenden Präzisierungen und Ergänzungen an. Durch sein Verhalten erschwerte und behinderte der Beschuldigte die Kontrolltätigkeit der Polizisten. Diese konnten deshalb ihre Amtshandlung, den rollenden Verkehr zu kontrollieren, nicht mehr reibungslos und zeitweise gar nicht mehr durchführen. Das Störverhalten des Beschuldigten war von einer Intensität, die den objektiven Tatbestand von Art. 286 StGB erfüllt. Zunächst geht die Kammer von einer leicht kürzeren Gesamtdauer aus, nämlich davon, dass der Beschuldigte die Kontrolltätigkeit der Polizisten während 8 bis 10 Minuten störte (vgl. oben Ziff. II.11.2.3). Zum subjektiven Tatbestand ist zu ergänzen, dass dem Beschuldigten gemäss eigener Aussage bewusst war, dass er die Polizisten mit seinem Fotografieren bei ihrer Kontrolltätigkeit störte (vgl. oben Ziff. II.11.2.3). Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, womit der subjektive Tatbestand von Art. 286 StGB erfüllt ist. Nebenbei ist Folgendes zu bemerken: Wie die Vorinstanz zudem im Rahmen ihrer Beweiswürdigung ausführte, wäre es dem Beschuldigten nicht behilflich, wenn er sich nur im Bereich des Fussgängerstreifens auf der Fahrbahn aufgehalten hätte (pag. 12, S. 12 der Urteilsbegründung). Ein Fussgängerstreifen ist Teil der Fahrbahn und nicht dazu da, um darauf zu verweilen und zu fotografieren – Fussgänger haben die Strasse ungesäumt zu überschreiten (vgl. Art. 47 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). Somit ist der vorinstanzliche Schuldspruch des Beschuldigten wegen Hinderung einer Amtshandlung zu bestätigen.

17 IV. Strafzumessung 14. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3 S. 87 ff.). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweis; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, S. 34 Rz. 10 sowie BGE 126 IV 5 E. 2a S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2 S. 88). Bereits an dieser Stelle ist vorwegzunehmen, dass die von der Kammer ausgesprochene Geldstrafe unter 180 Tagessätzen liegt bzw. bereits aufgrund das Strafrahmens von Art. 286 StGB darunter liegen muss. Ein Vergleich des alten und neuen Sanktionenrechts entfällt, weil das neue Sanktionenrecht in diesem Bereich nicht das mildere ist. Es ist deshalb das zum Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden. 15. Allgemeines, Strafrahmen und Strafart Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 85, S. 15 der Urteilsbegründung). Ein Verstoss gegen Art. 286 StGB ist mit einer Geldstrafe zwischen einem und 30 Tagessätzen bedroht. 16. Tatkomponenten 16.1 Objektive Tatschwere Die Vorinstanz wertete die objektive Tatschwere als leicht. Der Beschuldigte habe die Polizei insgesamt nur während einer kurzen Dauer und mit einer geringen Intensität gestört. Während mindestens zehn Minuten habe er die Polizisten an der Ausübung ihrer Arbeit behindert. Jedoch habe er die Polizisten während einiger Zeit nur verbal gestört, weshalb sie anfänglich noch weitgehend hätten weiterarbeiten können. Sie hätten sich dennoch durch ihn gestört und gehindert gefühlt. Für eine gewisse Zeit hätten sie sich gar nicht mehr ihrer Kontrolltätigkeit widmen kön-

18 nen und hätten sich ausschliesslich mit dem Beschuldigten beschäftigen müssen, als sie diesen von der Fahrbahn hätten wegführen müssen (pag. 86, S. 16 der Urteilsbegründung). Auch die Kammer geht von einer leichten objektiven Tatschwere aus. Den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz schliesst sich die Kammer an. Jedoch geht sie sie von einer leicht kürzeren Dauer des Vorfalls (vgl. oben Ziff. II.11.2.3) und somit einer leicht geringeren objektiven Tatschwere aus, was bei Festlegung der dem Tatverschulden angemessenen hypothetischen Strafe (vgl. unten Ziff. IV.16) zu berücksichtigen sein wird. 16.2 Subjektive Tatschwere Gemäss der Vorinstanz wirkt sich die subjektive Tatschwere neutral aus. Der Beschuldigte habe sich ob der Busse wegen Nichttragens des Sicherheitsgurtes dermassen aufgeregt, dass nicht davon habe lassen können, mit den Polizisten zu diskutieren und abzuklären, ob er die Sicherheitsgurte in anrollenden Fahrzeugen zu erkennen vermochte. Auch wenn er sich sehr aufgeregt habe, so habe er dennoch einen gewissen Anstand bewahrt (pag. 86, S. 16 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte störte die Verkehrskontrolle der Polizisten vorsätzlich, was der Tatbestand von Art. 286 StGB jedoch voraussetzt und sich neutral auswirkt. Seine Beweggründe, welche die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, wertet die Kammer ebenfalls als neutral. 16.3 Gesamtes Tatverschulden und hypothetische Strafe Die Vorinstanz wertete das gesamte Tatverschulden als leicht und setzte dafür – als hypothetische Strafe vor Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen fest (pag. 86, S. 16 der Urteilsbegründung). Wie oben dargelegt geht die Kammer von einer leicht kürzeren Dauer der Störung durch den Beschuldigten und damit einer leicht geringeren objektiven Tatschwere aus (vgl. oben Ziff. 16.1). Angesichts des gesamten Tatverschuldens hält die Kammer deshalb eine hypothetische Strafe von 7 Tagessätzen für angemessen. 17. Täterkomponenten Gemäss dem Strafregisterauszug vom 3. Mai 2018 (pag. 144) ist der Beschuldigte zweimal vorbestraft. Mit Strafbefehl vom 9. Oktober 2012 bestrafte ihn die Staatsanwaltschaft wegen missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 SVG) mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 90.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschuldigte wurde innerhalb der Probezeit nochmals straffällig. Mit Strafbefehl vom 16. Mai 2014 bestrafte ihn die Staatsanwaltschaft wegen versuchter Nötigung (Art. 181 StGB) und Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), begangen am 1. April 2014 mit einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.00. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf einen Widerruf der bedingt ausgesprochenen ersten Strafe, und sprach stattdessen eine Verwarnung i.S.v. Art. 46 Abs. 2 StGB aus.

19 Die Vorinstanz hielt fest, dass die vorliegend zu beurteilende Hinderung einer Amtshandlung vom 14. Dezember 2016 etwas weniger als 3 Jahre nach einer ersten Verurteilung stattgefunden habe und somit eine Wiederholungstat sei, was straferhöhend zu werten sei. Die Vorinstanz berücksichtigte diese Vorstrafe mit einer Erhöhung um 2 Tagessätze Geldstrafe. Zu den persönlichen Verhältnissen legte die Vorinstanz dar, dass der Beschuldigte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebe (pag. 87, S. 17 der Urteilsbegründung). Vorstrafen, insbesondere einschlägige, werden straferhöhend gewichtet (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 S. 2 mit Hinweis; BGE 121 IV 49 E. 2/d/cc S. 62). Eine Straferhöhung wegen Vorstrafen ist aber mit Zurückhaltung vorzunehmen, weil eine faktische zweite Bestrafung für eine bereits abgeurteilte Tat das Einzeltatschuldprinzip und den Grundsatz «ne bis in idem» verletzen würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 2.4.2). Zudem kann aus dem Vorliegen von Vorstrafen gemäss der Lehre nicht zwangsläufig auf ein erhöhtes Verschulden geschlossen werden (vgl. TRECHSEL/THOMMEN, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel/Pieth (Hrsg.), 3. Aufl. 2018, N. 30 f. zu Art. 47 StGB; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, N. 137 f. zu Art. 47 StGB; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Aufl. 2006, S. 193 f. Rz. 43 f.). Die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten wegen Hinderung einer Amtshandlung wirkt sich leicht straferhöhend aus – mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung und Lehre aber nur im Umfang von einem Tagessatz Geldstrafe. 18. Konkretes Strafmass und Höhe des Tagessatzes Die Kammer erachtet somit eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen als angemessen. Die Vorinstanz hat den Tagessatz mit Verweis auf dessen bescheidene Einkommensverhältnisse auf CHF 30.00 festgesetzt (pag. 87, S. 17 der Urteilsbegründung). Die Kammer ist aufgrund des Verschlechterungsverbots von Art. 391 Abs. 2 StPO an diesen Tagessatz im Sinne einer Obergrenze gebunden. Der Beschuldigte hat keine Senkung des Tagessatzes verlangt, und es sind auch keine Gründe ersichtlich, die für eine solche sprechen würden. 19. Bedingter Strafvollzug Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB in der Fassung in Kraft bis 31. Dezember 2017, AS 2017 4095 [aStGB]). Die Vorinstanz hat die Geldstrafe gestützt auf Art. 42 Abs. 1 aStGB bedingt ausgesprochen, mit einer Probezeit von 3 Jahren. Obwohl der Beschuldigte bereits einschlägig vorbestraft sei, erscheine eine unbedingte Strafe aufgrund der Wirkung des Verfahrens auf den Beschuldigten nicht notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen abzuhalten (pag. 87 f., S. 17 f. der Urteilsbegründung).

20 Für das Verschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 2 StPO gilt eine bedingte Strafe gegenüber der gleichartigen unbedingten Strafe immer als die mildere Sanktion (BGE 134 IV 82 E. 7.2.4 S. 91). Der Aufschub der Geldstrafe und die dreijährige Probezeit sind für die Kammer aufgrund dessen im Sinne einer Obergrenze bindend. Eine kürzere Probezeit kommt angesichts der einschlägigen Vorstrafen nicht in Betracht. Der bedingte Strafvollzug wird somit gewährt und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 20. Verbindungsbusse Eine bedingte Strafe kann laut Art. 42 Abs. 4 aStGB mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Möglichkeit, Verbindungsbussen aufzuerlegen, besteht auch nach der neuen Fassung von Art. 42 Abs. 4 StGB. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, gilt laut Bundesgericht ein Fünftel als Obergrenze für die Verbindungsstrafe. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191). Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 42 Abs. 4 aStGB dem Beschuldigten eine Verbindungsbusse von CHF 60.00 auferlegt. Dies entspricht einem Fünftel der gesamten von der Vorinstanz auferlegten Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Laut der Vorinstanz sollte diese Verbindungsbusse im Sinne eines «Denkzettels» dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen führen und ihm zeigen, was ihm bei Nichtbewährung drohe (pag. 88, S. 18 der Urteilsbegründung). Die Kammer verzichtet vorliegend darauf, dem Beschuldigten eine Verbindungsbusse aufzuerlegen. Angesichts der geringen Anzahl und Höhe der Tagessätze gereicht eine Verbindungsbusse vorliegend nicht zum «Denkzettel». Eine Verbindungsbusse im Umfang von mehr als einem Fünftel erachtet die Kammer ebenfalls nicht als angebracht, um dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Hierzu wäre eine Verbindungsbusse in einem Umfang nötig, die dem akzessorischen Charakter einer Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 aStGB widersprechen würde. Eine Verbindungsbusse von einem solchen Umfang würde zugleich den bedingten Charakter der Geldstrafe in Frage stellen, den die Vorinstanz vorliegend bindend angeordnet hat. Somit bleibt es vorliegend bei der bedingten Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 30.00. V. Kosten und Entschädigung 21. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).

21 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'127.00 wie auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu bezahlen. Im vorliegenden Fall werden diese auf CHF 2'000.00 bestimmt (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 22. Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Bst. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Bst. b), sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Bst. c). Vorliegend bestätigt die Kammer den Schuldspruch gegen den Beschuldigten. Eine Gutheissung der von ihm geforderten diversen Entschädigungen und Genugtuung kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht.

22 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 19. Oktober 2017 ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des öffentlichen unanständigen Benehmens, angeblich begangen am 14. Dezember 2016 in E.________; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 300.00, an den Kanton Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 14. Dezember 2016 in E.________; und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 286 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 240.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'127.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00.

23 III. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 7. Mai 2018 (Ausfertigung: 16. Juli 2018) Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zihlmann Der Gerichtsschreiber i.V.: Staeger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

SK 2017 479 — Bern Obergericht Strafkammern 07.05.2018 SK 2017 479 — Swissrulings