Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 17 43 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. November 2017 Besetzung Obergerichtssuppleantin Schödler (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ Straf- und Zivilklägerin/Anschlussberufungsführerin Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung, vorsätzliche schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 2. November 2016 (PEN 16 404)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht; nachfolgend Vorinstanz) erklärte A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 2. November 2016 (pag. 913 ff.) der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 25. Juni 2015 in D.________ (Ort) z.N.v. C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) schuldig und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, wobei die ausgestandene Untersuchungshaft von 224 Tagen vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet wurde, sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 914). Weiter bestimmte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecherin B.________ (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 915) und verurteilte den Beschuldigten im Zivilpunkt in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zur Bezahlung von CHF 10‘000.00 Genugtuung an die Straf- und Zivilklägerin. Soweit weitergehend wurde die Genugtuungsforderung ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten abgewiesen (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 915). Sodann hiess die Vorinstanz die Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin dem Grundsatz nach gut und verwies diese für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg, ohne dass dafür Kosten ausgeschieden wurden (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 915 f.). Schliesslich traf die Vorinstanz die erforderlichen Verfügungen (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 916). Mit Urteilsberichtigung vom 7. November 2016 (pag. 930 ff.) berichtigte die Vorinstanz das Urteilsdispositiv vom 2. November 2016 insofern, als dass die Auslagen und damit die gesamthaften erstinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die amtliche Entschädigung der Verteidigerin gemäss Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs korrigiert wurden (vgl. pag. 931). 2. Berufung und Anschlussberufungen Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecherin B.________ namens und auftrags des Beschuldigten mit Eingabe vom 14. November 2016 fristgerecht die Berufung an (pag. 962). Die Berufungserklärung erfolgte ebenfalls form- und fristgerecht mit Eingabe vom 21. Februar 2017 (pag. 1075 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft erhob mit Schreiben vom 6. März 2017 Anschlussberufung. Gleichzeitig teilte sie mit, dass aus Sicht der Generalstaatsanwaltschaft kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten bestehe (pag. 1083 f.). Die Straf- und Zivilklägerin liess sich mit Stellungnahme vom 14. März 2017 vernehmen, wobei sie weder Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend machte, noch Anschlussberufung erhob (pag. 1086 ff.).
3 Mit Stellungnahme vom 10. April 2017 teilte der Beschuldigte mit, dass gegen die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft keine Nichteintretensgründe geltend gemacht würden (pag. 1104). Die Straf- und Zivilklägerin liess sich zu diesem Punkt innert Frist nicht vernehmen. Die Straf- und Zivilklägerin erhob zwar weder Anschlussberufung noch eine selbständige Berufung und bezeichnete sich selbst auch nicht als Anschlussberufungsführerin bzw. Berufungsführerin, führte indessen in ihrer Eingabe vom 16. März 2017 Folgendes aus (pag. 1086): «[…] Ich mache erneut geltend, dass mich der Angeschuldigte vorsätzlich brutal angegriffen und es dabei in Kauf genommen hat, dass der Angriff für mich tödlich hätte enden können. Ich ersuche das Gericht, den Angeschuldigten […] zu bestrafen und mich für die erlittenen und noch andauernden Nachteile vollumfänglich zu entschädigen. (…). Ich beantrage Ihnen daher, die Genugtuungs- und Entschädigungsfrage erneut zu prüfen und mir gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, Ihnen eine Kostenzusammenstellung meiner Aufwendungen vorzulegen, die mir im Zusammenhang mit dem Angriff meines Bruders entstanden sind.» Sodann beantrage die Straf- und Zivilklägerin auch in ihrer umfangreichen Eingabe vom 4. November 2017 eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zum Nachteil des Beschuldigten, insbesondere eine gegenüber der ihr zugesprochenen Summe höhere Genugtuung sowie auch hinsichtlich der Schadenersatzsummer einen höheren Betrag (vgl. pag. 1158 ff.). Die beiden erwähnten Eingaben der Strafund Zivilklägerin bleiben insofern unklar, als die Straf- und Zivilklägerin wie erwähnt nicht ausdrücklich Anschlussberufung oder eine eigenständige Berufung erhob. Da es sich bei der Straf- und Zivilklägerin um eine juristisch unbedarfte Person handelt, sind deren Anträge gleichwohl als Anschlussberufung zu qualifizieren, sollte dies dem Willen der Straf- und Zivilklägerin entsprechen. In der oberinstanzlichen Verhandlung wurden die anwesende Straf- und Zivilklägerin sowie die übrigen Parteien deshalb daraufhin gewiesen, dass aufgrund der Eingaben der Straf- und Zivilklägerin vom 16. März 2017 und vom 4. November 2017 vorfrageweise geklärt werden müsse, ob die Straf- und Zivilklägerin im vorliegenden Berufungsverfahren Anschlussberufungsführerin sei oder nicht. Die Straf- und Zivilklägerin wurde in der Folge darüber aufgeklärt, was dies betreffend ihre gestellten Anträge sowie in Bezug auf die möglichen Kostenfolgen bedeutet. Die Straf- und Zivilklägerin gab daraufhin bekannt, im oberinstanzlichen Verfahren Anschlussberufungsführerin sein zu wollen. Dem Generalstaatsanwalt und dem Beschuldigten wurde zu dieser Frage das rechtliche Gehör gewährt, es wurden keine Einwände gegen die Anschlussberufung der Straf- und Zivilklägerin erhoben. In der Folge wurde die Eingabe der Straf- und Zivilklägerin vom 4. November 2017 als erster schriftlicher Parteivortrag angesehen (pag. 1195 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen ein Leumundsbericht (datierend vom 6. Oktober 2017, pag. 1130 f.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 11. Oktober 2017, pag. 1138) eingeholt, wobei ersterer unvollständig ist, weil der Beschuldigte von der Kantonspolizei St. Gallen nicht kontaktiert werden konnte.
4 Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurden zudem der Beschuldigte zur Person und zur Sache, die Straf- und Zivilklägerin zur Sache sowie Dr. med. E.________ (Facharzt für Rechtsmedizin) als Sachverständiger einvernommen. Ferner reichte Fürsprecherin B.________ anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung mehrere Fotos ein (vgl. pag. 1202 Z. 14 f. sowie pag. 1230 ff.). Nachdem den Parteien das rechtliche Gehör gewährt worden war, beschloss die Kammer, sowohl die erwähnten Fotos, als auch die von der Straf- und Zivilklägerin mit Eingabe vom 4. November 2017 eingereichten Beilagen zu den Akten zu erkennen (vgl. pag. 1214). 4. Anträge der Parteien Fürsprecherin B.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung namens und auftrags des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1214 f.): «I. A.________ sei freizusprechen von den Vorwürfen 1. der versuchten vorsätzlichen Tötung, ev. der versuchten schweren Körperverletzung (gem. Ziffer 1 der Anklageschrift) und 2. der vorsätzlichen schweren Körperverletzung, ev. der versuchten schweren Körperverletzung (gem. Ziffer 2 der Anklageschrift). II. A.________ sei hingegen schuldig zu erklären wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand begangen am 25. Juni 2015 zwischen 6.00 und 6.24 Uhr in D.________ (Ort), z.N. von C.________, indem der Beschuldigte seine mit ihm in einem Streit befindende Schwester mit einem Holzstock, welchen er für den Fall eines Betretens des Grundstücks durch das Opfer bereit gelegt hatte, vom gemeinsamen Grundstück zu jagen und ihr eine Lektion erteilen wollte, indem er mit diesem Holzstock auf den Kopf, die linke Schulter, den Rücken, die Hände und Arme des Opfers einschlug. Diese Schläge hatten zur Folge, dass das Opfer zu Boden fiel und sich einen Bruch der Seitenwand der rechten Kieferhöhle, einen mehrfachen Nasenbeinbruch, eine Fraktur der Nasennebenhöhle, einen offenen Bruch des linken Zeigefingers mit Ausriss der Streckensehne, eine Quetschung respektive irreparable Verletzung der Arterie des linken Zeigefingers, eine erhebliche Quetschung der beiden Nerven des linken Zeigefingers, eine Hirnerschütterung sowie diverse Prellungen und Rissquetschwunden unter anderem am Hinterkopf und im Gesicht erlitt, und er sei in Anwendung der entsprechenden, einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à CHF 90.00, wobei die ausgestandene Haft vom 25.6.2015 bis am 3.2.2016 von 224 Tage und die 273 Tage dauernden Ersatzmassnahmen im Rahmen von 1/3 insgesamt im Umfang von 240 Tagen anzurechnen sei und der Vollzug der Strafe aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen sei, 2. zu 1/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. III. 1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien zu 2/3 dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. A.________ sei für die Freisprüche eine Entschädigung für die erstinstanzlichen Verteidigungskosten im Umfang von 2/3 der eingereichten Honorar- und Spesennote zuzusprechen. 3. Für die Schuldsprüche sei das erstinstanzliche Honorar der amtlichen Verteidigerin im Umfang von 1/3 der eingereichten Honorar- und Spesennote zu bestimmen.
5 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. A.________ sei eine Entschädigung für die oberinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss Honorar- und Spesennote zuzusprechen. 6. A.________ sei eine Entschädigung bzw. Genugtuung von CHF 9'900.00 für die Überhaft bzw. die rechtswidrige Sicherheitshaft von insgesamt 99 Tagen à CHF 100.00 auszurichten. 7. A.________ sei eine Entschädigung für die Anwaltskosten im Beschwerdeverfahren BK 16 462 von total CHF 1'955.90 (7 Stunden à CHF 250.00 zuzüglich Spesen CHF 61.00 zuzüglich MwSt. 8% CHF 144.90) auszurichten. IV. 1. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin sei zur Feststellung der Höhe des Anspruchs an das Zivilgericht zu verweisen. 2. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin sei im Umfang von CHF 2'000.00 gutzuheissen, soweit weitergehend abzuweisen.» Generalstaatsanwalt F.________ beantragte und begründete seinerseits Folgendes (pag. 1222 f.): «A.________ sei schuldig zu erklären: der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, begangen am 25. Juni 2015 zwischen 06:00 und 06:24 Uhr in D.________ (Ort) z.N. von C.________, und er sei in Anwendung von Art. 426 ff. StPO sowie Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 51 und 111 StGB zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 247 Tagen; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 600 gemäss Art. 21 VKD). und es sei im Weiteren zu verfügen: 1. Die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).»
6 Die Straf- und Zivilklägerin hatte bereits mit Eingabe vom 4. November 2017 die folgenden Anträge gestellt (pag. 1160): «1. Der Berufungsführer sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldpunktes wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu verurteilen, indessen zu einer Freiheitsstrafe nicht unter sechs Jahren; 2. Es sei der Berufungsführer zu verpflichten, der Zivilklägerin Schadenersatz für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit in Höhe von CHF 50‘586.50 netto und für entstandene Anwaltskosten in Höhe von CHF 1‘073.20 zu bezahlen; 3. Es seien die Schadenersatzansprüche für die übrigen durch die widerrechtliche Handlung des Berufungsführers verursachten Schadenspositionen dem Grundsatz nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg zu verweisen; 4. Es sei der Berufungsführer zu verpflichten, der Zivilklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 40‘000.00, eventualiter bestimmbar nach richterlichem Ermessen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 25. Juni 2015 zu bezahlen; 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsführers.» 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 20. Februar 2017 vollumfänglich angefochten (pag. 1075). Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft verlangt eine Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie ein höheres Strafmass (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1083 f.), während die Straf- und Zivilklägerin eine Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruches, hingegen eine Verurteilung des Beschuldigten zu höheren Schadenersatz- bzw. Genugtuungszahlungen zu ihren Gunsten beantragt (pag. 1160). Damit ist das erstinstanzliche Urteil durch die Kammer gesamthaft neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zufolge Anschlussberufungen der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Straf- und Zivilklägerin gilt das Verschlechterungsverbot nicht und dürfen sowohl der Sanktionenpunkt, als auch der Zivilpunkt zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Angeklagter Sachverhalt Gegenstand des Verfahrens ist der in der Anklageschrift vom 12. Mai 2016 (pag. 675 ff.) umschriebene Vorfall vom 25. Juni 2015, zwischen 06.00 und 06.24 Uhr in D.________ (Ort). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, seine Schwester, die Straf- und Zivilklägerin, mit einem Holzstock von ca. 160 m Länge und ca. 6 - 7 cm Durchmesser mehrfach hart auf Kopf, linke Schulter, Rücken, Hände und Arme geschlagen zu haben, um sie vom gemeinsamen Grundstück zu jagen und ihr eine Lektion zu erteilen. Die Straf- und Zivilklägerin sei durch die Schläge zu Boden gefallen, kurz bewusstlos geworden und habe folgende Verletzungen erlitten: Einen Bruch der Seitenwand der rechten Kieferhöhle, einen mehr-
7 fachen Nasenbeinbruch, eine Fraktur der Nasennebenhöhle, einen offenen Bruch des linken Zeigefingers mit Ausriss der Streckensehne, eine Quetschung respektive irreparable Verletzung der Arterie des linken Zeigefingers, eine erhebliche Quetschung der beiden Nerven des linken Zeigefingers, eine Hirnerschütterung sowie diverse Prellungen und Rissquetschwunden unter anderem am Hinterkopf und im Gesicht. Die Verletzung des linken Zeigefingers habe trotz operativen Eingriffen zu einer andauernden erheblichen Funktionseinschränkung der linken Hand geführt. Die Anklageschrift umfasst drei Anklagepunkte, welche jedoch alle denselben Vorfall umschreiben. Die Kammer betrachtet diese – wie auch die Staatsanwaltschaft (vgl. deren Anträge in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 1222) sowie die Vorinstanz (vgl. das erstinstanzliche Urteilsdispositiv, pag. 914) – deshalb nicht als unterschiedliche Anklagesachverhalte im Sinne einer Alternativanklage, sondern geht vielmehr von einer Eventualanklage im Sinne von Art. 325 Abs. 2 StPO aus, mit der Folge, dass, entgegen den Anträgen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, im Falle eines Schuldspruches in einem Anklagepunkt keine Freisprüche für die anderen Anklagepunkte zu erfolgen haben (vgl. pag. 1214). 7. Unbestrittener Sachverhalt Der angeklagte Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten. Hintergrund des zur Beurteilung stehenden Vorfalles ist ein seit Jahrzehnten zerrüttetes Verhältnis zwischen den Geschwistern A.________. Der Beschuldigte wirft seiner Schwester namentlich vor, ihn in den 80er-Jahren, als er auf einer längeren Weltreise war, bestohlen zu haben und eine Erbschleicherin zu sein. Nach dem Ableben ihrer Eltern bilden die Geschwister eine Erbengemeinschaft, die insbesondere zwei Grundstücke in G.________ (Ort) und D.________ (Ort) umfasst. Eine Einigung über die Erbteilung konnte bislang nicht erzielt werden (vgl. pag. 1198 Z. 33 f., pag. 1204 Z. 33 ff. und Z. 41 f.). Am Tag des Vorfalls begab sich die Straf- und Zivilklägerin frühmorgens zum Grundstück in D.________ (Ort), um dort Sandsäcke abzuholen. Gemäss ihren eigenen Angaben ging sie dabei davon aus, dass sich der Beschuldigte an diesem Tag nicht dort aufhalten würde. Unbestritten ist auch, dass die Straf- und Zivilklägerin beim Anblick des Beschuldigten wegrannte, dieser aber einen bereits zuvor bereitgestellten Pfefferspray sowie einen «Holzchnebu» behändigte, ihr folgte und mehrfach auf sie einschlug (pag. 12, 240, 813). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist weiter unbestritten, dass die Straf- und Zivilklägerin unbewaffnet war und sich gegen den Angriff nicht zur Wehr setzte, sowie, dass der Beschuldigte schliesslich von ihr abliess und sie verletzt liegen liess. Unbestrittenermassen stand der Beschuldigte beim Vorfall weder unter Einfluss von Alkohol noch von Drogen (vgl. pag. 340 ff.) und wurde seinerseits nicht verletzt (vgl. pag. 336 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin konnte nach dem Vorfall mit ihrem Auto noch nach G.________ (Ort) fahren, von wo aus sie die Rettungskräfte avisierte (pag. 266 f.). Die Straf- und Zivilklägerin erlitt durch die Schläge die im IRM-Gutachten vom 15. Juli 2015 (pag. 323 ff.), im Rapport des KTD (pag. 292 ff.) und in diversen Arztberichten (pag. 348 ff.) dokumentierten Verletzungen, wie sie auch in der Anklage-
8 schrift umschrieben sind. Sie befand sich jedoch zu keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr. 8. Bestrittener Sachverhalt und Beweiswürdigung 8.1 Vorbemerkungen Für die Grundlagen der Beweiswürdigung wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. pag. 1008 f., S. 7 f. Entscheidbegründung). Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte grösstenteils geständig ist und seine Aussagen zum Tatablauf im Wesentlichen mit denjenigen der Straf- und Zivilklägerin übereinstimmen und deshalb die Aussagen beider Parteien grundsätzlich als glaubhaft einzustufen sind. Für die rechtliche Beurteilung wesentliche Einzelheiten des angeklagten Sachverhaltes werden von den Parteien allerdings unterschiedlich geschildert. So insbesondere die Frage, ob der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin vor den Schlägen zusammen gesprochen haben oder nicht (vgl. dazu die Erwägungen unter 8.2 Phase vor den Schlägen hiernach), welches Tatwerkzeug der Beschuldigte verwendete (vgl. dazu die Erwägungen unter 8.3 Tatwerkzeug hiernach), wie oft der Beschuldigte zuschlug (vgl. dazu 8.4 Anzahl der Schläge hiernach), ob er das Tatwerkzeug in einer oder in beiden Händen hielt, mit welcher Heftigkeit er zuschlug und ob die Straf- und Zivilklägerin im Zeitpunkt der Schläge aufrecht stand oder bereits am Boden lag (vgl. dazu die Erwägungen unter 8.5 Ausführung der Schläge und Verletzungsfolgen hiernach). 8.2 Phase vor den Schlägen 8.2.1 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Wie bereits ausgeführt, sagte die Straf- und Zivilklägerin in sämtlichen Einvernahmen aus, sie sei am fraglichen frühen Morgen nach D.________ (Ort) gefahren, um dort Sandsäcke zu behändigen, wobei sie davon ausgegangen sei, dass ihr Bruder nicht anwesend sein werde (pag. 265 Z. 71 ff. und Z. 82 f., pag. 805 Z. 28 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft gab sie am 13. Juli 2015 weiter zu Protokoll, ihr Bruder sei jedoch vor Ort gewesen und im Laufschritt auf sie zugekommen, wobei er sie gefragt habe, was sie wolle. Sie habe geantwortet, sie wolle die Sandsäcke holen kommen, daraufhin sei sie so schnell sie gekonnt habe, in Richtung ihres Autos davongerannt (pag. 265 Z. 85 ff., pag. 266 Z. 100). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Straf- und Zivilklägerin demgegenüber an, sie habe den Beschuldigten mit einem Stock in der einen und einem Gegenstand in der anderen Hand kommen sehen (pag. 805 Z. 43 ff.). Sie habe zu ihm gesagt, sie hole nur ihre Sandsäcke und sei dann weggerannt. Im Auto wäre sie vor dem Beschuldigten nicht sicher gewesen, deshalb habe sie sich dazu entschieden, nicht zum Auto zu rennen, sondern wegzurennen (pag. 806 Z. 1 ff.). 8.2.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte sagte in der ersten polizeilichen Einvernahme aus, er habe ein Auto rückwärts auf das Grundstück fahren sehen und seine Schwester bemerkt. Er habe ihr dann gesagt, dass D.________ (Ort) für sie tabu sei und dass nicht gestohlen werde (pag. 238 Z. 27 f. und Z. 31 f., pag. 241 Z. 154 ff.). Anlässlich der Hafteinvernahme sagte der Beschuldigte demgegenüber aus, er habe an diesem
9 Morgen nicht mit seiner Schwester gesprochen, sondern sie gleich weggejagt (pag. 12 Z. 124 f.). In der Einvernahme vom 13. Juli 2015 sagte er dann wiederum aus, er habe seiner Schwester vor den Schlägen gesagt, dass sie in D.________ (Ort) nichts verloren habe (pag. 259 Z. 75 f.). Auf Frage gab er zudem zu Protokoll, er sei ihr nachgerannt (pag. 259 Z. 78 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte der Beschuldigte dies insofern, als er angab, er sei nicht angerannt gekommen. Erst als die Straf- und Zivilklägerin davongerannt sei, sei er ihr nachgerannt (pag. 810 Z. 37 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe seiner Schwester gesagt, sie solle «abfahre» (pag. 813 Z. 13 ff.). Er bestätigte zudem seine Angaben, wonach er am Anfang nicht zu ihr hingerannt, sondern normal gegangen sei. Erst als seine Schwester weggerannt sei, sei er ihr hinterhergerannt (pag. 813 Z. 19 ff.). Dabei blieb er auch in der oberinstanzlichen Verhandlung, wenn er zu Protokoll gab, er sei nicht angerannt gekommen, sondern normal gegangen (pag. 1201 Z. 10 ff.). Er sei einfach so gegangen, wie wenn jemand durch die Stadt Bern gehe, er habe einen normalen Schritt, er gehe nicht schnell (pag. 1202 Z. 1 ff.). Auf Vorhalt seiner früheren Angaben gab er schliesslich Folgendes zu Protokoll: «Ich bin gegangen. Irgendwann lief sie los, da bin ich ihr hinterher gerannt.» (pag. 1202 Z. 8 ff.). 8.2.3 Würdigung Ob vor den Schlägen zwischen den Parteien ein Wortwechsel stattfand, und wenn ja mit welchem Wortlaut, ist unklar geblieben, aber letztlich auch nicht entscheidend. Fest steht gestützt auf die Aussagen beider Parteien nämlich, dass den Schlägen sicherlich keine eigentliche verbale Auseinandersetzung oder verbale Provokationen seitens der Straf- und Zivilklägerin vorausgingen, sondern der Beschuldigte höchstens sinngemäss gegenüber seiner Schwester äusserte, sie habe in D.________ (Ort) nichts zu suchen, bevor diese unbestrittenermassen die Flucht ergriff. Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte daraufhin einen Pfefferspray und einen «Holzchnebu», welche er zuvor bereitgelegt hatte, behändigte, ihr nachrannte und sie schliesslich auch einholte. 8.3 Tatwerkzeug 8.3.1 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Die Straf- und Zivilklägerin beschrieb das Tatwerkzeug als einen Holzstock und «Holzchnebu», es habe sich vermutlich um ein Rundholz gehandelt. Dieser Holzstock sei mindestens einen Meter lang gewesen und der Durchmesser habe ca. 6 - 7 cm betragen (pag. 266 Z. 104 f., Z. 107 ff., pag. 806 Z. 8 ff.). 8.3.2 Aussagen des Beschuldigten In der ersten polizeilichen Befragung unmittelbar nach dem Vorfall und auch in der gleichentags stattfindenden Hafteinvernahme sagte der Beschuldigte aus, er habe mit einem «Holzchnebu» auf seine Schwester eingeschlagen. Dieser sei ca. 1,2 m lang gewesen und der Durchmesser sei dicker als ein Gabelstil, also ca. 4 - 5 cm. Er habe diesen nach dem Vorfall weggeworfen, wieder auf den Holzhaufen, woher er ihn behändigt habe (vgl. pag. 239 Z. 50 ff. sowie pag. 12 Z. 133 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 13. Juli 2015 bestätigte der Beschuldigte seine frühere Beschreibung des «Holzchnebus», wollte aber zu dessen Verbleib nichts sagen
10 (pag. 258 Z. 37 ff., Z. 41 f. und Z. 53 f.). Auch in der erstinstanzlichen und in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wollte der Beschuldigte zum Tatwerkzeug keine Aussagen mehr machen (pag. 812 Z. 17 ff., pag. 1200 Z. 30 ff.). 8.3.3 Aussagen Dr. E.________ (Facharzt für Rechtsmedizin) Der Sachverständige führte in der oberinstanzlichen Verhandlung auf Frage, ob sich aus dem Verletzungsbild der Straf- und Zivilklägerin der Schluss herleiten lassen, dass es sich bei der Tatwaffe um einen Holzstock mit einer Länge von ca. 120 cm und einem Durchmesser von 4 - 5 cm gehandelt habe, aus, die bei der Straf- und Zivilklägerin festgestellten geformten Hautunterblutungen und Hauteinblutungen hätten die Besonderheit, zentral eine Ablassung zu zeigen bzw. eine Aussparung. Die Unterblutung verlaufe ringförmig bzw. in einer Doppelkontur. Dies sei ein Charakteristikum, welches man insbesondere bei Stockschlägen antreffe, wo die Aufschlagstelle selbst blass zurückbleibe und an den Rändern die Gefässzerreissungen innerhalb des Gewebes stattfinden würden, so dass es zu einer doppelstriemenartigen Zeichnung komme. Das sei bei der Straf- und Zivilklägerin an mindestens vier abgrenzbaren Positionen nachvollziehbar, so dass schlussendlich ein gedachtes Tatwerkzeug von 4 cm Durchmesser bei Schlagwucht geeignet wäre, derartige konturierte Verletzungen hervorzurufen (pag. 1208 Z. 22 ff.). Auf die Dicke des Schlagwerkzeuges konnte der Experte hingegen keine Rückschlüsse ziehen. Er gab an, aus der Verletzung selbst auf den Charakter des Schlagwerkzeuges grundsätzlich rückschliessen zu können, nicht aber auf die konkrete Ausformung bzw. Dimension. Schliesslich bestätigte Dr. E.________ (Facharzt für Rechtsmedizin), dass derartige Verletzungen bei bekannten, ähnlich dimensionierten Gegenständen beobachtet worden seien (pag. 1209 Z. 1 ff.). Die Verletzungen an den Händen, an deren Folgen die Straf- und Zivilklägerin heute noch leide, seien Zeichen massiver stumpfer Gewalteinwirkung und ebenfalls zwanglos erklärbar mit einem derartigen Tatwerkzeug und zwanglos nachvollziehbar als passive Abwehrverletzung, wie dies die Straf- und Zivilklägerin gezeigt habe (pag. 1210 Z. 40 ff.). Auf die Frage, ob es möglich sei, dass man auf die dokumentierte Weise auf einen Menschen einwirke, ohne dass anschliessend am Schlagwerkzeug Blut festgestellt werden könne, führte der Sachverständige aus, es gebe verschiedene Möglichkeiten, die erklären könnten, warum ein tatsächlich gebrauchtes Schlagwerkzeug keine verwertbaren Spuren aufweise: Witterungsverhältnisse im weitesten Sinne (die wären hier zu berücksichtigen, weil sich das Tatgeschehen im Freien abgespielt haben solle) und Oberflächenbeschaffenheit (Schwierigkeit einer Detektion von möglicherweise latenten Spuren). Bei der Untersuchung einer vermuteten Spur an einem solchen Objekt müsste die allfällige Degravation von DNA-haltigem Material besonders berücksichtigt werden. Und letztlich könne keiner die Spurlast an einem solchen Schlagwerkzeug auf der Basis der erlittenen offenen Verletzung prognostizieren, weshalb möglicherweise nur latente, d.h. nicht offensichtliche Spuren vorgelegen haben könnten (pag. 1211 Z. 23 ff.). Mit dem Begriff «Degravation» meine er die Zersetzung von DNA unter verschiedensten äusseren Einflüssen. Als Ergänzung der Aufzählung sei noch zu berücksichtigen, dass evtl. auch durch Manipulationen des Tatwerkzeugs – Behändigung im weitesten Sinne – Spuren verloren gegangen sein könnten. Er ergänze diesen Punkt, weil er im Institut einen mehrfach zersägten Holzast in ähnlicher Dimension vorgelegt bekommen habe.
11 Diesen hätten sie dokumentiert und Spuren gesucht, ohne derartige abgrenzen zu können. Jedoch sei eben gerade eine Manipulation im Sinne des Zersägens durchaus geeignet, dass bei diesem Behändigen des Objektes die sichtbaren Spuren verloren gegangen sein könnten (pag. 1211 Z. 35 ff.). 8.3.4 Objektive Beweismittel Anlässlich der Tatortbegehung mit dem KTD wurde am 14. Juli 2015 durch die Polizei in einem Nebengebäude der Liegenschaft in D.________ (Ort) ein in sechs Stücke zersägter Buchenast gefunden. Dieser weist zusammengesetzt eine Länge von ca. 160 cm, einen Durchmesser zwischen 4 - 7 cm sowie ein Gewicht von ca. 2200 g auf (pag. 106 sowie pag. 305 f.). Aufgrund der ersten, nicht protokollierten und in den weiteren Einvernahmen nicht bestätigten Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei, wonach er den Stecken, mit dem er seine Schwester geschlagen habe, zersägt habe (vgl. pag. 104, pag. 105 und pag. 121), bestand die Vermutung, dass es sich beim sichergestellten zersägten Ast um das Tatwerkzeug handeln könne. Mehrere durch das IRM Bern durchgeführte Vortests auf menschliches Blut verliefen negativ und es konnten keine verwertbaren DNA-Profile erstellt werden, die einen Direktvergleich ermöglicht hätten (pag. 307 ff.). 8.3.5 Würdigung Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, konnte das konkret verwendete Tatwerkzeug im Rahmen der Untersuchung nicht ermittelt werden (vgl. pag. 1026, S. 25 Entscheidbegründung). Es ist somit insbesondere nicht erwiesen, dass es sich beim Tatwerkzeug um den auf pag. 306 abgebildeten, in Stücke zersägten Buchenast handelt. Um die Liegenschaft in D.________ (Ort) herum sind eine Vielzahl von Holzstecken dokumentiert, die aufgrund der Beschreibungen der Strafund Zivilklägerin und des Beschuldigten selbst als Tatwerkzeug in Fragen kämen (vgl. Fotos KTD pag. 284 ff.). Jedenfalls erachtet es die Kammer gestützt auf die diesbezüglich konstanten Aussagen des Beschuldigten, welche durch jene der Straf- und Zivilklägerin und des Sachverständigen bestätigt werden, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als erstellt, dass es sich beim Tatwerkzeug um einen nicht näher bestimmbaren Holzstock von ca. 1,2 m Länge und ca. 4 - 5 cm Dicke handelte. 8.4 Anzahl der Schläge 8.4.1 Aussagen Straf- und Zivilklägerin Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 13. Juli 2015 gab die Strafund Zivilklägerin zunächst an, der Beschuldigte habe insgesamt fünf bis sechsmal zugeschlagen (pag. 266 Z. 116 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte sie demgegenüber aus, sie habe die Schläge gar nicht richtig gespürt, wohl weil sie nach dem ersten Schlag wie bewusstlos gewesen sei. Sie könne sich nicht erklären, wie er ihr übers Gesicht habe schlagen können, zumal sie dieses immer weggedreht habe (pag. 806 Z. 15 ff). Im Rahmen des Berufungsverfahren reichte die Straf- und Zivilklägerin mit Schreiben vom 14. März 2017 (pag. 1086 f.) sodann ein Dokument ein, in welchem sie den Tathergang schilderte (pag. 1090), sowie ein kommentiertes Foto, auf welchem sie ihre Position während den Schlägen darstellte (pag. 1091 f.). Dabei machte sie mindestens sechs Schläge geltend.
12 8.4.2 Aussagen Beschuldigter Der Beschuldigte räumte in den Befragungen konstant drei, maximal vier Schläge ein. Zu Beginn der ersten Befragung unmittelbar nach dem Vorfall, sagte er aus, er habe mit einem «Holzchnebu» zwei, drei Mal auf seine Schwester eingeschlagen, bis diese umgefallen sei. Dann habe er aufgehört auf sie einzuschlagen (pag. 238 Z. 30 f.). Zum Schluss dieser Einvernahme bestätigte der Beschuldigte nochmals, er habe ihr dreimal eins «putzt» (pag. 243 Z. 260 f.). Auch anlässlich der gleichentags durchgeführten Hafteinvernahme sagte der Beschuldigte aus, er sei der Meinung, er habe drei Mal zugeschlagen, es könnten jedoch auch vier Schläge gewesen sein (pag. 12 Z. 134 ff.). Und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er bestätigend aus, er nehme an, dass er seine Schwester drei Mal geschlagen habe, räumte aber auf Nachfrage ein, es könnten auch vier Schläge gewesen sein (pag. 811 Z. 8 ff. und Z. 29 ff.). 8.4.3 Aussagen Dr. E.________ (Facharzt für Rechtsmedizin) Auf Frage, ob sich aus den Verletzungsbildern der Straf- und Zivilklägerin Rückschlüsse auf die Anzahl der Schläge ziehen lassen, gab der Sachverständige in der oberinstanzlichen Verhandlung zu Protokoll, er könne eine Mindestzahl von erforderlichen Einwirkungen i.S.v. Schlägen formulieren, um das derartig dokumentierte Verletzungsbild hervorzurufen. Am Kopf seien mindestens vier Einwirkungen erfolgt. Die zwei klaffenden Kopfschwartendurchtrennungen in der behaarten Kopfhaut würden je einem Schlag entsprechen. Die zwei Hautdurchtrennungen oberhalb der Augenbrauen, welche relativ ähnlich geformt seien, könnten theoretisch von einem Schlag herrühren. Es sei aber durchaus nicht ausgeschlossen, dass es sich um zwei Entstehungszeitpunkte gehandelt habe für die rechte und die linke Augenbraue. Viertens liege eine Schwellung der linken Gesichtsschläfenregion vor, die mindestens eine Einwirkung erfordere, was nicht ausschliesse, dass es weitere Schläge gegeben haben könnte an dieser Stelle. Weiter lägen die abgrenzbaren vier geformten Hauteinblutungen/Hautunterblutungen vor – eine am Rücken rechts, eine auf der linken Schulterhöhe sowie mindestens zwei, die den linken Oberarm nach rückenwärts betreffen. Im Bereich des linken Oberarmes sei eine weitere Möglichkeit gegeben, dass hier noch weitere Schlageeinwirkungen stattgefunden haben könnten, es habe genügend Hämatomausprägungen. Nur zwei Ausprägungen seien so charakteristisch ausgeprägt, dass man sie als zwei einzelne stumpfe mechanische Gewalteinwirkungen voneinander abgrenzen könne. Das mache insgesamt mindestens vier Mal Kopf und vier Mal Oberkörper (pag. 1209 Z. 7 ff.). Die Frage, ob beim Rumpf auch mehrere Verletzungen durch einen Schlag entstanden sein könnten, beantwortete der Sachverständige wie folgt (pag. 1209 Z. 28 ff.): «Nein. Die aufgezählten sind separate. Es könnten höchstens noch weitere hinzugekommen sein.». Später in der Einvernahme führte der Experte ergänzend aus, bei der vom IRM durchgeführten körperlichen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf eine Verletzung im Nacken ergeben. Dies schliesse jedoch die von der Straf- und Zivilklägerin beschriebene Haltung der Hände im Nacken bei Schlageinwirkung in dieser Region nicht aus. Zwei Schläge in unmittelbarer Nähe zur Nackenregion seien am Hinterkopf und an der linken Schulter gelegen. Insofern käme eine zusätzliche Schlageinwirkung auf die Hände der Straf- und Zivilklägerin im
13 Sinne einer gesonderten Gewalteinwirkung (Nummer neun) beispielswiese in der von ihr geschilderten Lage und Handhaltung im Genick in Betracht (pag. 1213 Z. 13 ff.). 8.4.4 Würdigung Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschuldigte mehrere Schläge gegen die Straf- und Zivilklägerin ausführte. Die Vorinstanz kam aufgrund des Verletzungsbildes zum Ergebnis, dass der Beschuldigte insgesamt sechs Mal auf die Straf- und Zivilklägerin einschlug (pag. 1025, S. 24 Entscheidbegründung). Dieser Schlussfolgerung kann sich die Kammer jedoch nicht anschliessen. Gestützt auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen in der oberinstanzlichen Verhandlung ist vielmehr von insgesamt neun Schlägen auszugehen – mindestens vier Schläge müssen gemäss dem Experten gegen den Kopf, mindestens vier Schläge gegen den Rumpf sowie ein Schlag gegen die Hand (Abwehrverletzung) erfolgt sein. Dem stehen denn auch die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin nicht entgegen, welche zwar nur fünf bis sechs Schläge geltend macht, gleichzeitig aber sowohl in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch in ihrem nachträglich eingereichten Schreiben ausführte, sie sei ohnmächtig geworden und habe die Schläge folglich nicht mehr gespürt. Entsprechend können ihren Aussagen auch keine verlässlichen Angaben zur Anzahl der Schläge entnommen werden. Die Angaben des Beschuldigten schliesslich, sind, was die Anzahl der Schläge betrifft, als Schutzbehauptung zu qualifizieren und vermögen die Glaubhaftigkeit der gutachterlichen Ausführungen nicht zu erschüttern. 8.5 Ausführung der Schläge und Verletzungsfolgen 8.5.1 Aussagen Straf- und Zivilklägerin Fraglich ist weiter, in welcher Position sich die Straf- und Zivilklägerin zum Zeitpunkt der Schlageinwirkung befand, bzw. ob sie aufrecht stand oder ob sie bereits am Boden lag. Die Straf- und Zivilklägerin selber sagte bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, der Beschuldigte sei plötzlich vor ihr gestanden und habe sie zu Boden geworfen, als sie zum Auto gerannt sei (pag. 266 Z. 100 ff.). Sie habe versucht, ihren Körper zu schützen. Der Beschuldigte habe mit dem Holzstock hoch aufgezogen und habe auf sie eingeschlagen, auf ihren Körper und auf ihren Kopf (pag. 266 Z. 104 f. und Z. 108 f.). Er habe dazu beide Hände benutzt (pag. 266 Z. 109). Der eine Schlag sei vielleicht nicht so stark gewesen, aber dann sei ein weiterer Schlag gegen den Kopf gekommen. Zwei bis drei Schläge seien sehr stark gewesen. Am Anfang habe sie sich noch etwas gedreht und er habe möglicherweise das Ziel verfehlt. Sie wisse es nicht mehr so genau, sie sei dann einen Moment weg gewesen (pag. 266 Z. 117 ff. und Z. 122 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Straf- und Zivilklägerin aus, sie sei dem Beschuldigten nur leicht angekommen, weil sie noch am Laufen gewesen sei und sei dann fast wie eine Gummipuppe zusammengefallen auf die Knie. Sie habe dann kurz aufgeschaut und gesehen, wie er mit beiden Händen aufgezogen habe mit dem Stock. Sie habe ihrerseits versucht, sich mit beiden Händen über dem Kopf zu schützen (pag. 806 Z. 7 ff.). Auch in der nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Eingabe vom 14. März 2017 (pag. 1090 f.) hielt die Straf- und
14 Zivilklägerin gleichbleibend fest, der Beschuldigte habe mit beiden Händen aufgezogen und mit einer massiven Tatwaffe gegen ihren Kopf gezielt. Sie habe mit den Händen Genick und Halswirbelsäule schützen können, sei dann aber ohnmächtig geworden. Darüber hinaus machte die Straf- und Zivilklägerin im erwähnten Schreiben jedoch weitergehende, auffällig detaillierte Angaben, meinte sich insbesondere daran erinnern zu können, dass ihre Hände schützend über dem Genick/der Wirbelsäule gelegen hätten, wobei die linke Hand über der rechten gelegen habe. Gleichzeitig führte sie jedoch aus, sie sei in «tiefe Ohnmacht» gefallen und habe die Schläge, welche der Beschuldigte ihr im Liegen ausgeteilt habe, nicht mehr gespürt. Erstmals machte die Straf- und Zivilklägerin zudem geltend, der Beschuldigte habe sie, als sie gerannt sei, mit «irgendeinem starken Mittel» erreicht, welches sie sofort gelähmt und dazu geführt habe, dass sie nicht mehr habe atmen können, benommen geworden und eingesackt sei. Nachdem der Beschuldigte sie geschlagen habe, habe er sie, während sie weiterhin ohnmächtig gewesen sei, noch gedreht und weggeschleift, um ihr danach noch zusätzlich zwei weitere massive Schläge ins Gesicht zu verpassen. Dies schliesst die Straf- und Zivilklägerin daraus, dass sie bevor sie das Bewusstsein verloren habe auf dem Bauch gelegen habe, dann aber im Gesicht stark blutend auf dem Rücken liegend wieder erwacht sei (pag. 1090). Diese nachträglichen Angaben der Straf- und Zivilklägerin gewichtet die Kammer als stark aggravierend. In der oberinstanzlichen Verhandlung gab die Straf- und Zivilklägerin schliesslich zu Protokoll, sie sei losgerannt, und hingefallen, als sie auf der Strasse gewesen sei. Sie habe raufgeschaut und den Beschuldigten mit beiden Händen aufziehen sehen. Da habe sie einfach noch den Kopf mit den Händen zu schützen versucht, danach sei sie bewusstlos gewesen. Das Bild, wie er mit erhobenen Armen dagestanden sei, sehe sie noch vor sich (pag. 1206 Z. 12 ff.). 8.5.2 Aussagen Beschuldigter Auf Frage, wie er denn zugeschlagen habe, antwortete der Beschuldigte in der ersten Befragung, er wisse dies nicht mehr genau, entweder mit beiden Händen oder mit einer Hand, entweder über den Kopf oder von der Seite. Er habe seiner Schwester gegen den Rücken und auch auf den Kopf geschlagen, letzteres jedoch nicht extra, er habe nicht gezielt (pag. 240 Z. 126 ff.). Gefragt, wie fest er denn zugeschlagen habe, antwortete er: «wenn man schlägt, schlägt man nicht weich. ‹Äs isch mir aues nach obe cho›» (pag. 240 Z. 136 ff.). Auf einer Skala von 1 bis 10 ordnete er selbst seine Schläge bei 4 oder 5 ein und sagte aus, er hätte noch stärker schlagen können, habe aber schon stark geschlagen (pag. 240 Z. 140 ff.). In der Hafteinvernahme gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe gegen Rücken und Seite der Straf- und Zivilklägerin geschlagen, sehe aber aufgrund der Fotos, dass er sie auch am Kopf getroffen habe. Vielleicht sei sie auch noch im Fallen getroffen worden, am Boden habe er aber nicht mehr auf sie eingeschlagen (pag. 12 Z. 152 ff.). In der Einvernahme vom 13. Juli 2015 sagte er aus, er habe nicht lange nachgedacht, wohin er schlage, er habe einfach irgendwohin geschlagen, dort wo er gerade getroffen habe (pag. 259 Z. 81 f.). Seine Schwester sei noch gestanden, als er zugeschlagen habe, dann sei sie auf den Boden gefallen (pag. 259 Z. 84 ff.). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu, seine Schwester geschlagen zu haben, jedoch nicht, als diese bereits am Boden
15 gelegen habe (pag. 810 Z. 39 ff.). Auf Frage des Gerichtspräsidenten, wie er den Vorfall heute beurteile, räumte der Beschuldigte ein, er habe zu hart zugeschlagen, er habe es nicht im Griff gehabt (pag. 812). In der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte der Beschuldigte beim Anblick seiner Schwester sowohl einen Pfefferspray als auch einen «Holzchnebu» behändigt zu haben (pag. 1200 Z. 12 ff.). Den Pfefferspray habe er in der linken Hand gehalten, während er seine Schwester mit der rechten Hand mit dem «Chnebu» geschlagen habe (pag. 1200 Z. 17 ff.). Auf die Frage, was er heute über den Vorfall denke, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er hätte nicht so schlagen sollen [Anm.: Gemeint wohl «nicht so heftig»]. Er hätte andere Methoden haben sollen, um seine Schwester fortzujagen (pag. 1201 Z. 1 ff.). Zum Grund, weshalb er seine Schwester geschlagen habe, sagte der Beschuldigte über das gesamte Verfahren hinweg konstant aus, er habe dieser eine Lektion erteilen wollen, weil sie nach seinem Empfinden wiederholt Grenzen überschritten und insbesondere auf dem Grundstück in D.________ (Ort) nichts zu suchen habe (pag. 11, pag. 238 Z. 27 ff., pag. 239 Z. 74 ff., pag. 241 Z. 151 f., pag. 257 Z. 8 ff., pag. 258 Z. 21 ff und Z. 30 f., pag. 259 Z. 91 ff., pag. 810 Z. 31 f. und Z. 37 ff., pag. 812 Z. 11). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Juli 2015 gab er zu Protokoll, er habe schon damit gerechnet, dass sie dabei eine «Bleuele» oder so davontragen könnte (pag. 260 Z. 104 ff.). Hingegen bestritt der Beschuldigte konstant, dass er seine Schwester habe töten wollen (vgl. pag. 13 Z. 162 f., pag. 260 Z. 92 f. und Z. 108). 8.5.3 Gutachten IRM und Aussagen Dr. E.________ (Facharzt für Rechtsmedizin) Die Straf- und Zivilklägerin wurde wenige Stunden nach dem Vorfall im Regionalspital Biel durch das IRM untersucht (pag. 323 ff.). Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 15. Juli 2015 sind sowohl die geformten Hauteinblutungen bzw. Hautunterblutungen am linken Oberarm und Rücken, wie auch die Quetschwunden am Kopf und an beiden Augenbrauen mit einer Entstehung durch Schläge mit einem länglichen Gegenstand wie einem Stock vereinbar. Die Verletzungen an der linken Hand könnten auch durch Abwehr von Schlägen entstanden sein. Eine Lebensgefahr bestand gemäss Gutachten des IRM zu keinem Zeitpunkt. Da das konkret verwendete Tatwerkzeug vorliegend nicht ermittelt werden konnte (vgl. dazu II.8.3. Tatwerkzeug hiervor), sah sich das IRM im Gutachten ausser Stande Aussagen darüber zu machen, ob dieses geeignet gewesen wäre, schwere Schädelund/oder Hirnverletzungen herbeizuführen. Allgemein hielt das IRM fest, dass bei Schlägen mit einem schweren Gegenstand, z.B. einer Eisenstange, durchaus davon auszugehen sei, dass es zu Schädel-/oder Hirnverletzungen kommen könne (pag. 328). Der Sachverständige Dr. E.________ (Facharzt für Rechtsmedizin) bestätigte in der oberinstanzlichen Verhandlung das Gutachten des IRM (pag. 1208 Z. 14 ff.). Auf die Frage, ob sich aus den Verletzungsbildern der Straf- und Zivilklägerin Rückschlüsse darauf ziehen lassen, in welcher Position sich die Straf- und Zivilklägerin im Zeitpunkt der Schlageinwirkung befunden habe (stehend, kniend, auf dem Rücken, der Seite oder dem Bauch liegend, etc.), führte der Sachverständige aus, es gebe aus rechtsmedizinischer Sicht aufgrund des Grössenverhältnisses der beteiligten Personen und der Annahme eines länglichen Schlagwerkzeuges keine
16 Position am Opfer, die nicht auch im Stehen erreichbar gewesen wäre. Somit gebe es aufgrund der Verletzungsdispositionen keinen Anhaltspunkt der auf eine spezifische Lage resp. Haltung des Opfers zum Zeitpunkt der Gewalteinwirkung schliessen lassen könnte. Weiterhin habe man aufgrund des bisher bekannt gewordenen Tatortes ebenfalls keinen konkreten Hinweis auf eine bestimmte Position. Wenn er gefragt würde, ob die von der Straf- und Zivilklägerin angegebene Position zu einem bestimmten Zeitpunkt denkbar gewesen wäre, müsste er dies bejahen. Er könne dies aber – und ähnliche Feststellungen – nicht positiv aus den hier erhobenen Befunden ableiten. Allerdings seien die Einwirkungen offensichtlich eben von verschiedenen Seiten dem Opfer beigebracht worden. Man habe Gesichtsverletzungen aber auch Verletzungen an der Körperrückseite, sowie am ehesten von hinten geführte Schläge, z.B. auf die Schulter und auf den linken Oberarm, woraus man auf eine gewisse Dynamik des Handlungsablaufes rückschliessen könne, ohne eine Position zur jeweiligen Verletzung definieren oder bezeichnen zu können (pag. 1209 Z. 32 ff.). Die Frage, wie gross die Wahrscheinlichkeit einer schweren Schädel- /Hirnverletzung bzw. des Todeseintritts im Allgemeinen ist, wenn mit einem Holzstock von ca. 120 cm Länge und einem Durchmesser von ca. 4 - 5 cm derart auf einen Menschen eingeschlagen wird, lässt sich gemäss Dr. E.________ (Facharzt für Rechtsmedizin) nicht vorhersagen. Er führte aus, er könne nur bestätigen, dass es grundsätzlich möglich sei, einem Menschen mit einem etwa 4 cm durchmessenden Ast von ca. 1,2 m Länge – sofern der Ast nicht breche – den Schädel einzuschlagen (pag. 1210 Z. 6 ff.). Später in derselben Einvernahme führte er bestätigend aus, es wäre mit einem derartigen Ast, vorausgesetzt dieser würde nicht brechen, möglich, jemanden im schlimmsten Fall tödlich zu verletzen. Ob dies ein Bruch des Schädeldachs, eine Blutung innerhalb des Hirnschädels, eine direkte Hirngewebsquetschung oder auch eine verschiebende Verletzung der Halswirbelsäule wäre – all diese Verletzungen könnten den Tod herbeiführen (vgl. pag. 1210 Z. 29 ff.). Der Experte hielt jedoch auch deutlich fest, aus den Verletzungen lasse sich im vorliegenden konkreten Fall nicht schliessen, wie gross die Wahrscheinlichkeit eines Todeseintritts gewesen sei. Jedenfalls seien nach dem Erkenntnisstand, den man abschliessend habe gewinnen können, keine belegbaren Hinweise ersichtlich, dass sich die Straf- und Zivilklägerin zu irgendeinem Zeitpunkt in Lebensgefahr befunden hätte (pag. 1210 Z. 23 ff.). Im Hinblick auf die am Kopf hervorgerufenen Verletzungen ist gemäss dem Sachverständigen eher von einer mässigen Schlagwucht auszugehen, weil es letztendlich nicht zur Fraktur des Schädeldaches oder von Schädelknochen gekommen sei. Hingegen liessen die konturierten Hämatome, die man an den vier benannten Stellen am Rumpf abgrenzen könne, insbesondere an der Schulter und am linken Oberarm an eine erhebliche Einwirkung denken, weil es nicht so einfach sei, dass derartig konturierte Unterblutungszeichen entstehen würden. Dies hänge einerseits von der Form des konkreten Tatwerkzeugs ab – welches man vorliegend nicht kenne – andererseits erfordere es aber auch eine gewisse Wucht des Tatgefässes, damit die Blutgefässe an den Rändern platzen bzw. reissen und nicht dort, wo das Werkzeug auftreffe. Wenn ein Werkzeug relativ rund sei, brauche es umso heftigere, d.h. kurzfristigere Verformungen des Gewebes, woraus man in gewisser Weise
17 auf die Intensität der Einwirkung rückschliessen könne (pag. 1211 Z. 8 ff.). Die bei der Straf- und Zivilklägerin festgestellte Abwehrbewegung habe er einer sogenannten passiven, also sich schützenden Abwehr, zugeordnet. Im Gegensatz dazu bestehe in der Situation von zwei sich gegenüber stehenden Protagonisten die Möglichkeit für eine aktive Abwehrbewegung, von der man jedoch keine Spuren habe feststellen können. Dies schliesse aber nicht aus, dass eine derartige Bewegung stattgefunden hätte. Das wäre aber bei einer derartigen aktiven Abwehrbewegung nicht zu einer Abwehrverletzung gekommen (pag. 1212 Z. 1 ff.). Betreffend die bei der Straf- und Zivilklägerin festgestellten Kopfschwartendurchtrennungen hielt der Experte fest, diese seien auf den klassischen Mechanismus einer sog. Quetschrisswunde in Folge stumpf-mechanischer Gewalteinwirkung zurückzuführen. In Folge des Schlages mit dem hier stockähnlichen Gegenstand komme es zunächst zu einer Quetschung der Kopfschwarte an der Stelle der Gewalteinwirkung und durch den Widerlagereffekt des darunter liegenden Schädelknochens reisse die Kopfschwarte auf und die unter Spannung stehenden Wundränder führten zum klaffenden Aspekt der Verletzung. Aus dem Klaffen der Verletzung lasse sich aber nicht die Intensität der Einwirkung ableiten (pag. 1212 Z. 13 ff.). 8.5.4 Weitere Arztberichte Die Straf- und Zivilklägerin befand sich nach dem Vorfall über längere Zeit in medizinischer Behandlung, insbesondere wegen den Verletzungen an der linken Hand. Hierzu hielt Dr. H.________ (Arzt) in seinem Arztbericht vom 17. Dezember 2015 fest, dass ein erhebliches Quetschtrauma bestehe, mit der Folge, dass der linke Zeigefinger nicht mehr gebogen werden könne und damit in seiner Funktion eingeschränkt sei (pag. 350 f.). Am 4. August 2015 wurde in der I.________ (Klinik) ein MRI durchgeführt. Im Bericht der I.________ (Klinik) vom 14. Dezember 2015 wird festgehalten, dass dabei keine traumabedingten intrakraniellen Verletzungen festgestellt wurden und keine Lebensgefahr bestand. Prinzipiell sei aber bei einem tätlichen Angriff mit nachweislicher Kopfverletzung mit einem erheblichen schwerwiegenden Verletzungsmuster zu rechnen (pag. 354 ff.). Mit Eingabe vom 4. November 2017 (pag. 1158 ff.) reichte die Straf- und Zivilklägerin zudem aktuelle Arztberichte ein. Der Bericht der J.________ (Universitätsklinik) vom 12. Oktober 2017 betreffend die Sprechstunde beim Handchirurgen vom 2. Oktober 2017 (pag. 1171 f.) hält fest, bei der Straf- und Zivilklägerin bestehe ergotherapeutisch ein ordentlicher Verlauf, aufgrund der eingesteiften Verhältnisse im 2. Strahl [Anm.: Als Strahl bezeichnet man einen Finger und den dahinter liegenden Mittelhand-Knochen. Der 2. Strahl ist der Strahl vom Zeigefinger.] könnten an den IP-Gelenken keine Fortschritte mehr erwartet werden (pag. 1172). Gemäss dem Bericht der J.________ (Universitätsklinik) über die neurologische und neurophysiologische Untersuchung vom 10. Oktober 2017 (pag. 1173 ff.) ist in Bezug auf die Straf- und Zivilklägerin klinisch neurologisch derzeit kein neurologisches Defizit eruierbar. Die kognitiven Leistungen seien nicht überprüft worden, empfohlen werde eine ausführliche neuropsychologische Testung. Die Kopfschmerzen würden von der Patientin toleriert, eine Medikation lehne sie ab. Im Verlauf seien diese wie auch die unspezifischen Schwindel- und Schwächegefühle langsam rückläufig.
18 Dennoch bestehe noch eine sehr deutliche Auseinandersetzung mit dem Trauma mit den dadurch bedingten Verletzungsfolgen und dem langsamen Erholungsverlauf. Der Patientin sei die Suche nach einem Hausarzt empfohlen worden, welcher die Vermittlung eines Psychologen oder Psychiaters mitübernehmen könne. Einer Gesprächstherapie stehe die Patientin sehr positiv gegenüber. Der Zufallsbefund der pialen arterio-venösen Malformation des Vermis mit Drainage über die Vena magna Galeni in den Sinus sagittalis iferior und superior bei Verschluss des Sinus rectus sei grundsätzlich verdächtig auf eine posttraumatische Veränderung. Es sollte eine intracranielle Dopplersonographie erfolgen mit Frage nach Shuntvolumen (pag. 1175). Auf Vorhalt dieses Berichts gab der Sachverständige Dr. E.________ (Facharzt für Rechtsmedizin) in der oberinstanzlichen Verhandlung zu Protokoll, dieser letzte Satz [recte: gemeint sind wohl die beiden letzten Sätze] erscheine a priori etwas widersprüchlich. Einerseits werde von einer artheriovenösen Malformation, also einer Missbildung (anlagebedingt?), gesprochen, andererseits sei dieser Befund verdächtig auf eine posttraumatische Veränderung, also eine Folge der Gewalteinwirkung. Die bezeichnete anatomische Situation liege so zentral in der hinteren Schädelgrube, dass aus rechtsmedizinischer Sicht nicht ersichtlich sei, wie es dort zu einer traumatischen Einwirkung gekommen sein sollte, zumal nach der eingehenden Schädel-CT-Diagnostik im Spitalzentrum Biel keinerlei Verletzungsfolgen am Schädelknochen resp. innerhalb der Schädelkapsel festgestellt worden seien, die einen Hinweis auf eine tieferreichende Schädigung gegeben hätten. Dabei sei anzumerken, dass die vom neurologischen Kollegen angesprochene Veränderung selbst bei der CT-Untersuchung in Biel vermutlich nicht hätte festgestellt werden können (pag. 1212 Z. 25 ff.). Auf Nachfrage seitens der Generalstaatsanwaltschaft bestätigte Dr. E.________ (Facharzt für Rechtsmedizin) in der Folge, dass nach Auffassung des Verfassers des Berichts eine Malformation und der Verdacht bestünden, dass diese posttraumatisch entstanden sei. Sodann fügte der Sachverständige an, er selber habe den rechtsmedizinischen Standpunkt jedoch klar gemacht (pag. 1212 Z. 40 ff.). 8.5.5 Würdigung Gestützt auf die konstanten Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ist nach Auffassung der Kammer im Ergebnis davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Tatwerkzeug mit beiden Händen führte. Auch der Beschuldigte selbst räumte diese Möglichkeit anfänglich ein. Demgegenüber sind seine späteren, bestreitenden Aussagen nachgeschoben und damit nicht glaubhaft. So will der Beschuldigte gemäss seinen Angaben in der oberinstanzlichen Verhandlung den Pfefferspray in der linken Hand gehalten haben, während er den Schlag einzig mit der rechten Hand ausgeführt haben will. Die Kammer ist jedoch mit der Generalstaatsanwaltschaft gestützt auf die glaubhafte, eindrückliche Schilderung der Straf- und Zivilklägerin davon überzeugt, dass der Beschuldigte den Ast mit beiden Händen fasste und beide Arme über den Kopf hob bevor er auf die Straf- und Zivilklägerin einschlug (vgl. dazu auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1225). Ein Fassen eines Astes dieser Dicke (ca. 4 - 5 cm) bzw. ein Zuschlagen mit beiden Händen ist denn auch selbst unter gleich-
19 zeitigem Halten des Pfeffersprays in der linken Hand – wie dies der Beschuldigte zuletzt geltend machte – möglich. Hinsichtlich der Position der Straf- und Zivilklägerin sagte der Beschuldigte konstant aus, die Straf- und Zivilklägerin sei bei sämtlichen Schlägen gestanden. Auch bestritt er, noch weiter zugeschlagen zu haben, als sie bereits am Boden lag. Er schloss hingegen nicht aus, allenfalls im Moment des Fallens noch Schläge ausgeführt zu haben. Die Straf- und Zivilklägerin sagte demgegenüber aus, der Beschuldigte habe auch noch zugeschlagen, als sie bereits am Boden gelegen sei, wobei sie sich zumindest am Anfang noch bewegt habe. Detaillierte Angaben zu ihrer eigenen Position im Zeitpunkt der einzelnen Schläge und auch dazu, aus welcher Richtung diese jeweils ausgeführt wurden und wo sie sie getroffen haben, konnte die Straf- und Zivilklägerin hingegen nicht machen. Es fällt zudem auf, dass ihre Angaben in diesem Zusammenhang im Nachhinein stark aggravierend wurden, sie beschreibt dramatisch, wie sie noch alle Schläge miterlebt haben will, als sie schon am Boden gelegen habe, obschon sie ja angeblich ohnmächtig war (vgl. Beilage «Ad Tathergang, 25. Juni 2015» zum Schreiben vom 14. März 2017, pag. 1090; vgl. auch die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1217). Auf diese Ausführungen kann deshalb nicht abgestellt werden. Der Sachverständige konnte in Bezug auf die Frage nach der Position der Straf- und Zivilklägerin in der oberinstanzlichen Verhandlung keine sachdienlichen Angaben machen; er gab zu Protokoll, dass aufgrund der Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin nicht auf deren Position geschlossen werden könne. Zu Gunsten des Beschuldigten ist deshalb im Ergebnis festzuhalten, dass es sich um ein dynamisches, insgesamt kurzes Geschehen handelte und nicht eruiert werden kann, in welcher Position sich die Straf- und Zivilklägerin genau befand, als der Beschuldigte die Schläge ausführte (vgl. dazu insbesondere auch die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1209 Z. 32 ff.). Gestützt insbesondere auf die Aussagen des Beschuldigten selbst steht für die Kammer somit fest, dass dieser sowohl Schläge gegen die Straf- und Zivilklägerin ausführte, als diese noch stand, als auch, dass er noch zuschlug, als diese bereits im Fallen war. Nicht erstellt ist entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung jedoch, dass der Beschuldigte weiterhin auf die Straf- und Zivilklägerin einschlug, als diese bewusstlos am Boden lag (vgl. pag. 1224). Das wird von der Straf- und Zivilklägerin zwar geltend gemacht, sie räumt jedoch selbst ein, dies letztlich aus den Verletzungen zu schliessen. Unbestrittenermassen liess der Beschuldigte schliesslich von sich aus von der Straf- und Zivilklägerin ab und kehrte ins Haus zurück, ohne sich um seine verletzte Schwester zu kümmern. Bezüglich der Heftigkeit der Schläge geht die Kammer gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen in der oberinstanzlichen Verhandlung davon aus, dass die Schläge gegen den Kopf mit bloss mässiger Heftigkeit, diejenigen gegen den Rumpf hingegen heftig erfolgten (vgl. die gegenteiligen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, pag. 1224). Die sachverständigen Angaben decken sich betreffend die Schläge gegen den Kopf auch mit den Angaben des Beschuldigten, welcher angegeben hatte, heftige Schläge ausgeteilt, jedoch nicht mit voller Wucht zugeschlagen zu haben. Der Beschuldigte selbst gab insbesondere zu Protokoll, er
20 habe stark geschlagen, er hätte jedoch noch stärker schlagen können. Selbst die Straf- und Zivilklägerin sagte aus, dass einige der Schläge stark gewesen seien, jedoch nicht alle. Aufgrund seiner eigenen Aussagen und der dokumentierten Verletzungen ist zudem erstellt, dass der Beschuldigte Schläge gegen Rücken und Oberkörper der Straf- und Zivilklägerin ausführte und sie dort auch traf. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte, wie er selber einräumt, unkontrolliert zuschlug und dabei im Rahmen des dynamischen Geschehens auch in Kauf nahm, die Straf- und Zivilklägerin – wie konkret auch geschehen – am Kopf zu treffen. Dass er aber ausschliesslich gezielt gegen den Kopf der Straf- und Zivilklägerin geschlagen hätte, kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Ziel des Beschuldigten war es, seiner Schwester eine Lektion zu erteilen, damit sie sich künftig von der Liegenschaft in D.________ (Ort) fernhalte. Erwiesen ist schliesslich, dass die Straf- und Zivilklägerin durch die Schläge die oben beschriebenen Verletzungen an Kopf, Oberkörper und linker Hand erlitt, wobei in Bezug auf letztere der linke Zeigefinger nachhaltig beeinträchtigt ist, was eine dauernde Einschränkung der Funktionsfähigkeit der gesamten Hand mit sich bringt. Eine Lebensgefahr bestand zu keinem Zeitpunkt. III. Rechtliche Würdigung 9. Versuchte eventualvorsätzliche Tötung In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zu den objektiven und subjektiven Tatbestandskomponenten von Art. 111 StGB sowie zu Art. 22 Abs. 1 StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1028 f., S. 27 f. Entscheidbegründung). Dabei betont die Kammer, dass der Richter für den Nachweis des Vorsatzes dann vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen darf, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Ein Tötungsvorsatz ist hingegen zu verneinen, wenn der Täter trotz der erkannten möglichen Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Todesgefahr werde sich nicht realisieren. Ein Tötungsvorsatz kann zudem angesichts der hohen Mindeststrafe bei Straftaten gegen das Leben und des gravierenden Schuldvorwurfs bei Kapitaldelikten nur angenommen werden, wenn zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich dann vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (BGer 6B_1250/2013, Urteil vom 24. April 2015 mit Hinweisen). Den Schuldspruch wegen vollendeten Versuches einer eventualvorsätzlichen Tötung begründete die Vorinstanz damit, dass der Beschuldigte gemäss vorin-
21 stanzlichem Beweisergebnis vier Mal hart gegen den Kopf der Straf- und Zivilklägerin geschlagen habe und allgemein bekannt sei, dass bei wiederholten Schlägen mit einem schweren, harten Gegenstand wie einem massiven Holzstock gegen sensible Körperregionen wie den Kopf die Gefahr von tödlichen Verletzungen bestehe. In seinem Zorn und im Rahmen des dynamischen Geschehens sei es dem Beschuldigten zudem nicht möglich gewesen, die Härte der Schläge zu dosieren und deren Ziel zu lokalisieren. Der Beschuldigte habe zudem nicht im Affekt gehandelt, sondern Vorbereitungshandlungen getroffen, indem er im Hinblick auf eine Begegnung mit der Schwester einen Stock bereitgelegt und einen Pfefferspray gekauft habe. Der Beschuldigte habe den Tod der Straf- und Zivilklägerin zwar nicht gewollt, aber für den Fall seines Eintritts in Kauf genommen (pag. 1029 ff., S. 28 ff. Entscheidbegründung). Dieser Schlussfolgerung der Vorinstanz kann sich die Kammer – gestützt auf das oberinstanzliche Beweisergebnis – nicht anschliessen. Vorliegend befand sich die Straf- und Zivilklägerin aufgrund der Schläge nicht in Lebensgefahr. Wie bereits ausgeführt, ist in Übereinstimmung mit dem Gutachten des IRM Bern und dem Bericht von Dr. K.________ (Arzt) allerdings davon auszugehen, dass die Schläge des Beschuldigten durchaus geeignet waren, auch gravierendere Verletzungen zu bewirken, als sie effektiv entstanden sind, insbesondere hätten Schädel- oder Hirnverletzungen resultieren können. Daraus kann jedoch nach Auffassung der Kammer nicht ohne weiteres die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Schläge des Beschuldigten objektiv geeignet waren, auch Verletzungen hervorzurufen, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu einer unmittelbaren Lebensgefahr oder gar zum Tod geführt hätten. Weder das IRM Bern noch Dr. K.________ (Arzt) erwähnen in ihren Berichten ein solches konkretes Risiko tödlicher Verletzungen, sondern belassen es bei allgemeinen Aussagen. Auf nichts anderes lassen denn auch die gutachterlichen Ausführungen in der oberinstanzlichen Verhandlung schliessen. Die konkreten Verletzungshandlungen des Beschuldigten erscheinen vorliegend letztlich nicht als derart gefährlich, als dass daraus auf eine eventualvorsätzliche Tötung geschlossen werden könnte. So ist gemäss dem Beweisergebnis von insgesamt neun zwar heftigen und unkontrollierten Schlägen auszugehen, welche aber nicht mit voller Wucht und v.a. nicht gezielt gegen den Kopf ausgeführt wurden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht etwa mit einem wesentlich gefährlicheren, geformten, rechteigentlichen Schlagwerkzeug, wie beispielsweise einem Baseballschläger zuschlug, mit welchem ein genaues Zielen und Treffen möglich gewesen wäre, sondern sich vielmehr eines unhandlichen, naturbelassenen Astes bediente. Ausserdem setzte sich das Opfer zwar nicht aktiv zur Wehr und wurde schliesslich bewusstlos, konnte sich jedoch noch abdrehen und die Hände schützend über den Kopf legen, was zu den schweren Abwehrverletzungen an der linken Hand führte. Dass der Beschuldigte auch noch auf die Straf- und Zivilklägerin eingeschlagen hätte, als diese bereits bewusstlos und damit wehrlos am Boden lag, ist, wie bereits ausgeführt, nicht erstellt. Vielmehr liess der Beschuldigte nach dem Sturz der Strafund Zivilklägerin ab und kehrte ins Haus zurück, da sein Ziel, ihr eine Lektion zu verpassen, erfüllt war. Die Tatsache, dass sich der Beschuldigte nach der Tat von seiner Schwester abwandte und davon ging wird allenfalls im Rahmen der Straf-
22 zumessung zu berücksichtigen sein, entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1226) ist dies aber in Bezug auf einen allfälligen Tötungsvorsatz nicht entscheidend. Schliesslich liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass der Beschuldigte die Tat im Vorfeld geplant hätte. Insbesondere gehen die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte Vorbereitungshandlungen getroffen und insbesondere einen Pfefferspray gekauft habe (vgl. pag. 1225 f.), fehl, zumal sich eine Vorbereitungshandlung – um für die rechtliche Qualifikation als Tötungsvorsatz im vorliegenden Fall relevant zu sein – wenn schon auf ein zur Tötung geeignetes Tatwerkzeug beziehen müsste. Dass ein Pfefferspray jedoch kein geeignetes Tatwerkzeug für eine Tötung ist, ist offensichtlich (vgl. die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1218). Die Tatsache, dass der Beschuldigte im Hinblick auf weitere Besuche von der Schwester einen Pfefferspray besorgte und nicht etwa ein Messer oder ein gefährliches Schlagwerkzeug wie eine Eisenstange oder einen Baseballschläger, zeigt nach Auffassung der Kammer vielmehr gerade, dass es ihm vordergründig um eine «Abwehr» im Sinne eines Vertreibens der Schwester ging und nicht um einen tödlichen Angriff auf letztere. Zusammenfassend waren vorliegend weder das Risiko eines Todeseintrittes derart hoch, noch die Handlungen des Beschuldigten von einer Art und Weise, dass dadurch auf eine Inkaufnahme der Todesfolge geschlossen werden müsste. Ein Tötungsvorsatz kann dem Beschuldigten somit nicht nachgewiesen werden. 10. Schwere Körperverletzung 10.1 Objektiver Tatbestand Eine schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB begeht, wer vorsätzlich ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar macht. Als wichtige Glieder gelten dabei vor allem die Extremitäten, also Arme und Beine, Hände und Füsse, aber auch Ellenbogen und Schultern sowie Knie- und Hüftgelenke. Ob einzelne Finger als wichtige Glieder anzusehen sind, ist entsprechend der Auswirkungen auf die Funktion der Hand als Ganzes zu beurteilen. Als wichtig eingestuft werden etwa das Endglied des rechten Daumens, wie auch der linke Daumen, da dadurch die Greiffunktion betroffen ist. Als nicht erheblich wurde hingegen der kleine Finger der linken Hand beurteilt (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER N 11 zu Art. 122 mit Verweis auf die Rechtsprechung). Ein wichtiges Glied ist dann unbrauchbar, wenn dessen Grundfunktionen erheblich gestört sind. Eine nur leichte Beeinträchtigung genügt hingegen nicht, selbst wenn sie dauerhaft und nicht behebbar ist (BGer 6B_26/2011 vom 20. Juni 2011, E. 2.4.1., mit Verweis auf BGE 129 IV 1, E.3.2). Im Entscheid BGer 6B_26/2011 vom 20. Juni 2011 qualifizierte das Bundesgericht den konstanten Sensibilitätsverlust des Zeige- und Mittelfingers der rechten Hand, verbunden mit bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen sowie einer ausgeprägten Kälteempfindlichkeit bei einer Rechtshänderin, bei welcher die volle Funktionsfähigkeit der rechten Hand nicht mehr eintreten wird, im Ergebnis als schwere Körperverletzung. Das Bundesgericht hielt fest, die rechte Hand sei insbe-
23 sondere bei einer Rechtshänderin ein wichtiges Glied i.S.v. Art. 122 Abs. 2 StGB. Stehe fest, dass deren Funktionsfähigkeit nicht mehr vollständig eintreten werde und sich die Geschädigte deswegen beruflich umorientieren müsse, demgemäss die Verletzungsfolgen objektiv wie auch subjektiv schwer wiegten, sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB ausgehe (vgl. E. 2.4). Im Übrigen – so das Bundesgericht weiter – seien die Vorbringen des Beschwerdeführers auch deshalb unbehelflich, weil eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung im Rahmen der Generalklausel nach Art. 122 Abs. 3 StGB rechtfertigen könne. Dies sei im zitierten Entscheid der Fall, die Geschädigte sei neben der dargelegten Verletzung aufgrund der verminderten Belastbarkeit ihrer rechten Hand während mindestens zehn Monaten arbeitsunfähig gewesen, was gemäss Rechtsprechung als lang dauernde Arbeitsunfähigkeit gelte. Hinzu kämen der lange Heilungsprozess mit den zwei Operationen, die zahlreichen weiteren Verletzungen an den Armen, Händen und auf der Stirn der Geschädigten sowie die Beeinträchtigungen (konstanter Sensibilitätsverlust und allfällig bleibende bewegungs- sowie belastungsabhängige Schmerzen) des Zeige- und Mittelfingers ihrer rechten Hand, die sie im Alltag relevant behinderten (vgl. ebenfalls E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Die Verteidigung machte im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrages geltend, die Straf- und Zivilklägerin habe einzig im Zusammenhang mit der Verletzung des linken Zeigefingers noch Spätfolgen zu tragen, alle anderen Verletzungen seien verheilt. Zwar sei die Straf- und Zivilklägerin in funktioneller Hinsicht sicher eingeschränkt, zumal sie den Zeigefinger nicht mehr biegen könne, ein Griff zwischen Daumen und Zeigefinger sowie ein Zeigen mit dem Zeigefinger seien aber nach wie vor möglich. Eine Invalidität im eigentlichen Sinn sei von den Ärzten denn auch verneint worden. In der oberinstanzlichen Verhandlung sei die Straf- und Zivilklägerin schliesslich auch in der Lage gewesen, die Seiten des Einvernahmeprotokolls umzublättern. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Straf- und Zivilklägerin Rechtshänderin und auch nicht etwa Pianistin oder Flötistin sei. Entsprechend sei der linke Zeigefinger bei ihr nicht mit der gleichen Funktion und eine Verletzung nicht mit den gleichen Einschränkungen verbunden. Im Übrigen könne die Straf- und Zivilklägerin nach wie vor gut auf einer Tastatur schreiben, wie anhand der vielen Eingaben ersichtlich sei (vgl. pag. 1217 f.). Aufgrund der beim Vorfall erlittenen Verletzungen kann die Straf- und Zivilklägerin den Zeigefinger der linken Hand trotz mehrerer Operationen nicht mehr biegen, dieser bleibt dauerhaft in einer Streckstellung. Dass damit auch eine erhebliche und bleibende Einschränkung der Funktionsfähigkeit der linken Hand verbunden ist, wie sie in den Berichten der behandelnden Ärzte umschrieben wird, ist offensichtlich – die Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin den linken Zeigefinger nicht mehr biegen kann, beeinträchtigt sie sowohl bei alltäglichen Verrichtungen, als auch in Bezug auf die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit. Trotz zweimaliger Operation konnten Sensorik und Bewegungsfähigkeit nicht wieder hergestellt werden. Allein die bleibende Einschränkung der Funktionsfähigkeit der linken Hand für sich begründet damit nach Auffassung der Kammer bereits eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 2 StGB. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu
24 ändern, dass die Straf- und Zivilklägerin gemäss eigenen Angaben Rechtshänderin ist, zumal sie insbesondere auch in beruflicher Hinsicht auf die Funktionsfähigkeit der linken Hand angewiesen wäre (vgl. pag. 1206 Z. 6 ff.). Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist schliesslich festzuhalten, dass die Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin weiterhin mit den anderen Fingern bzw. mit der anderen Hand etwas Tippen und/oder eine Seite umblättern kann, in diesem Zusammenhang irrelevant ist (vgl. pag. 1224). Hinzu kommt, dass selbst wenn man den objektiven Tatbestand von Art. 122 Abs. 2 StGB verneinen würde, darüber hinaus gestützt auf die vorhandenen Arztberichte und die gutachterliche Einschätzung angesichts der langen Rekonvaleszenzzeit, der nach wie vor auftretenden Kopfschmerzen sowie dem latenten Druck im Kopf der Straf- und Zivilklägerin entsprechend der hiervor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch der Auffangtatbestand nach Art. 122 Abs. 3 StGB zu bejahen wäre. Der objektive Tatbestand einer vollendeten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB ist damit erfüllt. 10.2 Subjektiver Tatbestand In Frage steht auch in Bezug auf eine schwere Körperverletzung ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten. Es wird diesbezüglich vorab auf die Ausführungen unter III.9. Versuchte eventualvorsätzliche Tötung hiervor verwiesen. Nach seinen konstanten Aussagen wollte der Beschuldigte seiner Schwester mit den Schlägen eine Lektion erteilen, damit diese nicht mehr nach D.________ (Ort) komme (vgl. dazu auch die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1218 f.). Das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten war es somit nicht, der Straf- und Zivilklägerin schwere Verletzungen zuzufügen. Dass die Straf- und Zivilklägerin aber durch die Schläge erheblich verletzt werden könnte, nahm der Beschuldigte dabei in Kauf, wie er selbst einräumte, auch wenn er sich möglicherweise über die Verletzungsfolgen im Voraus keine detaillierten Vorstellungen machte. Letzteres ist jedoch auch nicht entscheidend – dass unkontrollierte, relativ heftige, gegen die obere Körperhälfte und den Kopf gerichtete Schläge mit einem relativ massiven Holzstock, wie ihn der Beschuldigte verwendet hat, geeignet sind, gravierende Verletzungen zu bewirken, ist allgemein bekannt und musste auch dem Beschuldigten bewusst sein. Zu denken ist an Schädel- und/oder Hirnverletzungen, Verletzungen der Augen mit Beeinträchtigung der Sehkraft, Verletzungen der Wirbelsäle mit Lähmungsfolgen oder erhebliche Verletzungen an Armen und Händen, namentlich durch Abwehrverletzungen, wie sie vorliegend effektiv entstanden sind. Dies war dem Beschuldigten bewusst, räumte er doch in den Befragungen ein, man könne sicher «etwas kaputt machen», wenn man jemandem gegen den Kopf schlage (pag. 14 Z. 200 f.) bzw. dass er zu hart zugeschlagen und es nicht im Griff gehabt habe (pag. 812 Z. 34 ff.). Der Beschuldigte ist somit wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 2 StGB schuldig zu erklären.
25 IV. Strafzumessung 11. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung und Strafrahmen Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 1033 f., S. 32 f. Entscheidbegründung). Der Strafrahmen von Art. 122 StGB reicht von einer Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren. 12. Tatkomponenten 12.1 Objektive Tatkomponenten In Bezug auf das Kriterium des Ausmasses der Verletzung hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte mehrmals mit einem relativ massiven Holzstock gegen Oberkörper und Kopf der Straf- und Zivilklägerin schlug und diese dabei erheblich verletzte. Letzteres wird jedoch bereits durch den Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB mit entsprechend hoher Strafandrohung abgedeckt und hat bei der Strafzumessung folglich keine eigenständige Bedeutung. Die Straf- und Zivilklägerin befand sich nie in Lebensgefahr. Ohne die von der Straf- und Zivilklägerin im konkret vorliegenden Fall erlittenen Verletzungen verharmlosen zu wollen, sind diese denn auch im Vergleich zu anderen theoretisch möglichen schweren Körperverletzungen bloss als mittelschwer einzuordnen. Die meisten Verletzungen sind verheilt, dies allerdings erst nach einer länger dauernden Rekonvaleszenz, diversen medizinischen Eingriffen und einer längeren Arbeitsunfähigkeit. Die Funktion der linken Hand bleibt wie ausgeführt dauerhaft beeinträchtigt, ohne dass dies jedoch der Grad einer eigentlichen Invalidität erreichen würde (vgl. den Bericht der I.________ (Klinik), pag. 355). Betreffend die Verwerflichkeit ist trotz abweichender rechtlicher Würdigung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte eine doch erhebliche Gewaltbereitschaft gegenüber der Straf- und Zivilklägerin offenbarte, obwohl diese unbewaffnet war und sich nicht gegen die Schläge wehrte, geschweige denn den Beschuldigten ihrerseits angriff. Die Straf- und Zivilklägerin war vielmehr nach dem Erblicken des Beschuldigten bereits im Begriff, das Grundstück zu verlassen. Trotzdem rannte der Beschuldigte ihr nach und schlug sie. Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1226) schlug der Beschuldigte dabei jedoch gerade nicht gezielt auf den Kopf der Straf- und Zivilklägerin (vgl. dazu II.8.5. Ausführung der Schläge und Verletzungsfolgen hiervor). Für den Fall, dass seine Schwester wiederum auf dem Grundstück in D.________ (Ort) auftauchen sollte, was für sie nach Ansicht des Beschuldigten tabu war, hatte der Beschuldigte vorgesorgt – er hatte sich einen Pfefferspray besorgt und einen Holzstock bereitgelegt. Die Tat erfolgte somit nicht spontan, sondern es war vielmehr bereits seit einiger Zeit ein latenter Tatentschluss beim Beschuldigten vorhanden. Der Beschuldigte verübte mit seiner Handlung effektiv Selbstjustiz, statt zur Lösung des Grundkonfliktes auf legale, durchaus zur Verfügung stehende Mittel – wie vermittelnde Gespräche, eine Klage vor dem Zivilgericht oder ein Mediationsbegehren – zurückzugreifen.
26 Vor diesem Hintergrund sowie im Vergleich zu anderen ähnlich gelagerten Fällen geht die Kammer insgesamt von einem mittelschweren objektiven Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 48 Monaten aus. 12.2 Subjektive Tatschwere Hinsichtlich der Willensrichtung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Eventualvorsatz handelte, was zu einer gewissen Reduktion der Strafe führen muss. In diesem Zusammenhang sind auch die Beweggründe des Beschuldigten zu berücksichtigen; sein eigentliches Ziel war es, seiner Schwester durch die Schläge eine Lektion zu erteilen, damit sie sich künftig vom Grundstück in D.________ (Ort) fernhalte. Dass er sie dabei schwer verletzen könnte, nahm er billigend in Kauf. Vorliegend erscheint deshalb eine Reduktion der Einsatzstrafe um 6 Monate auf 42 Monate als angemessen. Die Vermeidbarkeit ist schliesslich offensichtlich gegeben; die Straf- und Zivilklägerin machte sofort nachdem sie den Beschuldigten erblickt hatte, Anstalten, das Grundstück zu verlassen. Der Beschuldigte hätte sie somit einfach ziehen lassen können. Hinweise für eine eingeschränkte Schuldfähigkeit liegen keine vor. Unter Einbezug der subjektiven Tatschwere ist zwar weiterhin von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, die Einsatzstrafe ist jedoch auf 42 Monate zu reduzieren. 13. Täterkomponenten Hierzu kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1036 ff., S. 35 ff. Entscheidbegründung; vgl. auch die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1215 f.). Betreffend das Vorleben des Beschuldigten hält die Kammer ergänzend fest, dass dieser in geordneten Verhältnissen aufgewachsen ist, mit dem Abend-Technikum eine gute Ausbildung absolviert hat und nach ausgedehnten Reisen und verschiedenen Anstellungsverhältnissen schliesslich mehrere Jahre selbständig tätig war. Der Beschuldigte hat keine Schulden, jedoch eine Vorstrafe aus dem Jahr 2013 wegen einer Beschimpfung (vgl. den Strafregisterauszug vom 11. Oktober 2017, pag. 1138), diese ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Eine psychische Erkrankung liegt gemäss dem erstellten psychiatrischen Gutachten nicht vor, ebenso wenig andere gesundheitliche Beeinträchtigungen. Betreffend die aktuellen persönlichen Verhältnisse hält die Kammer fest, dass kein aktueller Leumundsbericht eingeholt werden konnte, da seitens der Polizei eine Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten nicht möglich war. Der Beschuldigte konnte dies in der oberinstanzlichen Verhandlung nachvollziehbar erklären, weshalb dies nicht zu seinem Nachteil gewichtet wird (vgl. pag. 1189 Z. 10 ff., pag. 1199 Z. 18 ff.; vgl. dazu auch die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1221). Im Rahmen der Befragung zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen in der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er wohne aktuell nach wie vor in L.________ (Ort). Sein monatliches Einkommen bestehe aus der AHV und einer Pension. Nebenbei leiste er noch Freiwilligenarbeit. Insgesamt belaufe sich sein monatliches Einkommen auf CHF 4‘000.00 netto. Sein Vermögen betrage ca. CHF 300‘000.00 (pag. 1197
27 Z. 17 ff.). Angesprochen auf seine Gesundheit gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe vor fünf Wochen einen Unfall gehabt, bei welchem er das Knie verletzt habe. Er müsse deswegen nun Physiotherapie machen. Ausserdem habe er noch einen Zeckenbissen gehabt (pag. 1197 Z. 36 ff.). Aktuell werde er nicht mehr von der Bewährungshilfe und auch nicht von Sozialdienst der Gemeinde unterstützt. Er denke nicht, dass ihm eine solche Unterstützung etwas bringen würde (pag. 1198 Z. 1 ff.). Soziale Kontakte habe er wenige. In D.________ (Ort) habe er aufgrund der Arbeit Kontakte, in L.________ (Ort) habe er Freunde, welche er regelmässig sehe (pag. 1198 Z. 22 ff.). Die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind neutral zu gewichten. Betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Tat im Grundsatz von Anfang an eingestanden hat, wobei sein Geständnis nicht die wesentliche Frage nach dem konkreten Tatwerkzeug umfasste. Mit fortschreitender Verfahrensdauer schien aus den Aussagen des Beschuldigten zunehmend eine gewisse Einsicht durch, dass er beim Vorfall zu stark zugeschlagen hatte. Eine eigentliche Reue ist beim Beschuldigten jedoch bis heute nicht ersichtlich, geschweige denn, dass er Anstalten unternommen hätte zur Lösung des Grundkonfliktes mit seiner Schwester beizutragen (vgl. das letzte Wort des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1228, sowie seine Ausführungen in der oberinstanzlichen Einvernahme, pag. 1198 Z. 33 ff.). Dies alles darf dem Beschuldigten nicht straferhöhend zur Last gelegt werden, hat aber zur Konsequenz, dass vorliegend – wenn überhaupt – höchstens in einem sehr geringen Umfang ein Geständnisrabatt zugebilligt werden kann. Den Behörden gegenüber verhielt sich der Beschuldigte mit Ausnahme seines Verhaltens anlässlich der erstinstanzlichen Urteilseröffnung, für welches er sich jedoch schriftlich entschuldigte, korrekt. Die Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu bezeichnen. Die leichte Straferhöhung wegen der Vorstrafe und der geringe Geständnisrabatt heben sich nach Auffassung der Kammer gegenseitig auf. Damit sind die Täterkomponenten insgesamt neutral zu gewichten, womit es bei einer Einsatzstrafe von 42 Monaten bleibt. 14. Fazit Strafmass Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, entsprechend 3½ Jahren, zu verurteilen. 15. Anrechnung Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie Ersatzmassnahme Auf diese Strafe sind die ausgestandene Untersuchungshaft von 224 Tagen (25. Juni 2015 bis 3. Februar 2016) sowie die Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil von total 24 Tagen (2. November bis 25. November 2016) anzurechnen, ausmachend gesamthaft 248 Tage. Weiter ist betreffend die für die Dauer vom 4. Februar bis zum 2. November 2016 angeordneten Ersatzmassnahmen – namentlich die Anweisung, sich einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, die An-
28 weisung, sich durch die Bewährungshilfe unterstützen und beraten zu lassen sowie das Verbot, sich der Straf- und Zivilklägerin auf weniger als 100 Meter anzunähern (vgl. pag. 85 ff. sowie pag. 705 ff.) – eine Anrechnung zu prüfen. Die Kammer erachtet die angeordneten Ersatzmassnahmen nicht als derart einschneidend, als dass sich, wie von der Verteidigung beantragt (vgl. pag. 1221), eine Anrechnung im Umfang von 1/3 rechtfertigen würden. Auch kann entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung nicht von einer Gesamtdauer von 273 Tagen ausgegangen werden (vgl. auch dazu pag. 1221), zumal der Beschuldigte insgesamt bloss 10 therapeutische Sitzungen à 50 Minuten wahrnehmen musste. Vielmehr ist in Bezug auf die Anweisung, sich durch die Bewährungshilfe unterstützten zu lassen, sowie betreffend das Verbot, sich der Straf- und Zivilklägerin anzunähern, gar keine Anrechnung vorzunehmen, da diese Ersatzmassnahmen den Beschuldigten in seiner persönlichen Freiheit praktisch gar nicht beeinträchtigten. Hingegen erachtet die Kammer für die angeordnete ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung eine Anrechnung im Umfang von zwei Tagen als angemessen. V. Zivilpunkt 16. Schadenersatz Hierzu kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1041 f., S. 40 f. Entscheidbegründung). Mit Eingabe vom 4. November 2017 stellte die Straf- und Zivilklägerin den Antrag, der Beschuldigte sei zu verpflichten, für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Schadenersatz in der Höhe von CHF 50‘586.50 netto und für ihr entstandene Anwaltskosten Schadenersatz in Höhe von CHF 1‘073.20 zu bezahlen. Weiter beantragte die Straf- und Zivilklägerin es seien die Schadenersatzansprüche für die übrigen durch die widerrechtliche Handlung des Beschuldigten verursachten Schadenspositionen dem Grundsatz nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg zu verweisen (pag. 1160). Zur Begründung ihres Schadenersatzanspruches reichte die Straf- und Zivilklägerin diverse Belege ein (pag. 1170 ff., vgl. auch pag. 831 ff.). Die Verteidigung führte in der oberinstanzlichen Verhandlung aus, es sei nach wie vor unklar, inwiefern durch den Vorfall vom 25. Juni 2015 überhaupt ein Schaden verursacht worden sei. Es sei nicht rechtsgenüglich belegt, dass die Straf- und Zivilklägerin wegen besagtem Vorfall nicht mehr habe arbeiten können, sie sei nicht invalid. Von Ende März bis Ende Juni seien sogar Lohnbelege vorliegend; demnach habe die Straf- und Zivilklägerin arbeiten können und habe monatlich fast CHF 9‘000.00 verdient. Offenbar habe sie auch Arbeitslosengeld erhalten und sei somit grundsätzlich vermittelbar gewesen. Auch sei nicht klar, ob sie ohne den Vorfall immer Arbeit gehabt hätte und ob sie immer zum gleichen Lohn hätte arbeiten können. Die Grundlage für den Schadenersatzanspruch sei somit nicht eruierbar. Die vorinstanzliche Verweisung der Schadenersatzforderung auf den Zivilweg sei deshalb zu Recht erfolgt, daran änderten auch die neu eingereichten Unterlagen nichts (pag. 1222).
29 Die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz gestützt auf Art. 41 OR sind vorliegend nach Auffassung der Kammer zweifellos erfüllt, womit klar ist, dass dem Grundsatz nach eine Entschädigung geschuldet ist. Jedoch bestehen in Bezug auf die geschuldete Schadenersatzhöhe nach wie vor Fragezeichen. Wie die Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht vorbrachte (vgl. pag. 1218 und pag. 1222), ist die Kausalität betreffend einzelne Schadensposten, insbesondere was die Nachteile einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit anbelangt, vorliegend noch unklar – insbesondere irritiert in diesem Zusammenhang, dass die Straf- und Zivilklägerin offenbar zumindest im Frühling 2016 noch arbeitete (pag. 1180) und danach Arbeitslosenentschädigung bezog (vgl. pag. 1183 und pag. 1187), mithin vermittelbar war. Hinzu kommt, dass die medizinische Behandlung der linken Hand nach wie vor nicht abgeschlossen ist. Die Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin ist somit dem Grundsatz nach gutzuheissen. Zur vollständigen Beurteilung der gesamten Schadenersatzforderung ist die Straf- und Zivilklägerin auf den Zivilweg zu verweisen. 17. Genugtuung Auch zu den Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung sowie zu den Kriterien für die Festlegung der Genugtuungshöhe kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 1042 f., S. 41 f. Entscheidbegründung). Die Straf- und Zivilklägerin macht vorliegend einen Genugtuungsanspruch in der Höhe von CHF 40'000.00 geltend, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 25. Juni 2015, eventualiter bestimmbar nach richterlichem Ermessen (pag. 1160). Die Vorinstanz sprach der Straf- und Zivilklägerin eine solche von CHF 10'000.00 zu (pag. 915). Der Beschuldigte anerkennt seinerseits gemäss den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung eine Genugtuung im Umfang von CHF 2‘000.00 zu schulden. Demgegenüber werde seitens der Verteidigung eine Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 40‘000.00 als eindeutig zu hoch erachtet, zumal es um eine einfache Körperverletzung gehe und die seelischen Leiden sicher nicht so gross seien wie sie die Straf- und Zivilklägerin geltend mache, insbesondere leide sie wohl kaum an Todesängsten. Auch habe die Strafund Zivilklägerin selber nicht gerade ein konfliktentschärfendes Verhalten an den Tag gelegt (vgl. pag. 1222). Die Zusprechung einer Genugtuung ist vorliegend zweifelsohne gerechtfertigt. Die Straf- und Zivilklägerin stand aufgrund des überraschenden Angriffs erhebliche Schmerzen und Ängste aus und musste sich langwierigen medizinischen Abklärungen und Behandlung unterziehen, wenn sie sich auch nie in Lebensgefahr befand. Bis heute bleibt jedoch der linke Zeigefinger in seiner Funktion eingeschränkt, verursacht unangenehme Sinnesempfindungen und erinnert täglich an den traumatischen Vorfall. Dafür, dass die Straf- und Zivilklägerin aufgrund des Vorfalls an medizinisch nachgewiesenen anhaltenden psychischen Folgen leiden würde, wie sie dies geltend macht (vgl. pag. 1227 f.), gibt es in den Akten jedoch keine objektivierbaren Hinweise, insbesondere liegt kein Therapiebericht vor. Auch geht die Kammer gestützt auf den persönlichen Eindruck, welchen sie von der
30 Straf- und Zivilklägerin in der oberinstanzlichen Verhandlung erhielt, und angesichts der Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin offenbar auch nach der Tat wiederholt die Liegenschaft in D.________ (Ort) und damit die Nähe des und die Konfrontation mit dem Beschuldigten aufsuchte, nicht von einer schweren Traumatisierung aus (vgl. dazu auch die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1219 f., sowie die seitens der Verteidigung eingereichten Fotografien der von der Straf- und Zivilklägerin auf dem Grundstück in D.________ (Ort) verteilten Zettel, pag. 1230 ff.). Insgesamt erachtet die Kammer die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in Höhe von CHF 10‘000.00 als eher hoch, aber im Vergleich mit ähnlichen Referenzfällen (vgl. HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Band 2, Genugtuung bei Körperverletzungen, Zürich/St. Gallen 2013) sowie angesichts der erlittenen Schmerzen, dem ausgestandenen Schock sowie der bleibenden funktionellen Beeinträchtigung der linken Hand noch angemessen. 18. Verfahrenskosten Für die Beurteilung des Zivilpunktes rechtfertigt sich keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. VI. Kosten und Entschädigung 19. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist der Beschuldigte zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 26‘192.15, zu verurteilen (pag. 931). Oberinstanzlich belaufen sich die Verfahrenskosten auf CHF 7‘694.00 (Gebühr Berufungsverfahren CHF 6‘000.00 + Entschädigung Sachverständiger CHF 1‘694.00). Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt oberinstanzlich nur teilweise zufolge Schuldspruchs wegen eines weniger schweren Delikts und Verurteilung zu einer weniger hohen Strafe. Ausgehend von den Anträgen der Parteien – die Generalstaatsanwaltschaft beantragte einen Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren – ist das Urteil der Kammer in Bezug auf die Sanktion ungefähr in der Mitte anzusiedeln, was die rechtliche Qualifikation anbelangt, verlieren beide Parteien. Damit rechtfertigt sich folgende Aufteilung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten: 3/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 4‘616.40, sind dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen, 2/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3‘077.60, dem Kanton Bern. 20. Entschädigung Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecherin B.________ im erstinstanzlichen Verfahren ist gestützt auf die als angemes-
31 sen erachtete Honorarnote von Fürsprecherin B.________ vom 2. November 2016 (pag. 824 ff.) auf CHF 18‘177.00 festzusetzen. Oberinstanzlich macht Fürsprecherin B.________ mit Honorarnote vom 8. November 2017 (pag. 1247 f.) einen Aufwand von 36.75 Stunden geltend, was die Kammer als geboten und angemessen erachtet, wobei damit auch der Aufwand im Verfahren BK 16 462 sowie die Wegentschädigung als abgegolten gelten. Somit ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecherin B.________ im oberinstanzlichen Verfahren auf CHF 8‘414.10 festzusetzen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 26‘591.10 (CHF 18‘177.00 + CHF 8‘414.10) zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 6‘183.00 (CHF 4‘198.50 + CHF 1‘984.50) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen Folgende beschlagnahmten Gegenstände sind in Anwendung von Art. 69 StGB zur Vernichtung einzuziehen: - 1 zersägter Ast; - 1 Vergleichsast; - 2 Pfeffersprays. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
32 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der schweren Körperverletzung, begangen am 25. Juni 2015 in D.________ (Ort) zum Nachteil von C.________ und in Anwendung der Artikel 40, 47, 51, 122 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (248 Tage) sowie die angeordneten Ersatzmassnahmen werden im Umfang von insgesamt 250 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 26‘192.15. 3. Zur Bezahlung von 3/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 7‘694.00 (Gebühr Berufungsverfahren CHF 6‘000.00 + Entschädigung Sachverständiger CHF 1‘694.00), ausmachend CHF 4‘616.40. 4. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 1‘073.20 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. II. 2/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 7‘694.00 (Gebühr Berufungsverfahren CHF 6‘000.00 + Entschädigung Sachverständiger CHF 1‘694.00), ausmachend CHF 3‘077.60, werden dem Kanton Bern auferlegt.
33 III. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Fürsprecherin B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 77.75 200.00 CHF 15'550.00 CHF 1'280.55 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 16'830.55 CHF 1'346.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 18'177.00 volles Honorar CHF 19'437.50 CHF 1'280.55 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 20'718.05 CHF 1'657.45 Total CHF 22'375.50 nachforderbarer Betrag CHF 4'198.50 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 36.75 200.00 CHF 7'350.00 CHF 440.85 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'790.85 CHF 623.25 Total, vom Kanton