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Bern Obergericht Strafkammern 28.02.2018 SK 2017 372

February 28, 2018·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·8,359 words·~42 min·1

Summary

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz | Strassenverkehr

Full text

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 17 372 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Februar 2018 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Aebi, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiber Bruggisser Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 8. August 2017 (PEN 17 253)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 8. August 2017 erkannte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht, nachfolgend: Vorinstanz) Folgendes (pag. 142 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, begangen am 29.02.2016 in Schüpfen, Bernstrasse 102 und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 und 47 StGB; 31 Abs. 1, 90 Abs. 2 SVG; Art. 3 Abs. 1 VRV 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 2‘640.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 660.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘800.00 und Auslagen von CHF 403.20, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘203.20 [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen; reduzierte Verfahrenskosten] II. [Eröffnung, Mitteilungen] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte/Berufungsführer A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 10. August 2017 die Berufung an (pag. 148). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 25. September 2017 (pag. 152 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 26. September 2017 zugestellt (pag. 174 f.). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 erklärte der Beschuldigte form- und fristgerecht vollumfänglich Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil (pag. 178 ff.). Darin beantragte er einen Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und die Verurteilung zu einer Busse in richterlich zu bestimmender Höhe, wobei die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen seien und ihm für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss Honorarnote zuzusprechen sei. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft der Berufung des Beschuldigten, be-

3 schränkt auf die Sanktion, an, ohne formelle Einwände gegen die Berufung des Beschuldigten geltend zu machen (pag. 185 f.). Sie beantragte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen (zu einer im Urteilszeitpunkt zu bestimmenden Tagessatzhöhe) sowie zu einer Verbindungsbusse im Umfang von 20 Tagessätzen zu verurteilen. Am 31. Oktober 2017 gab die Generalstaatsanwaltschaft bekannt, mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden zu sein (pag. 192). Mit Eingabe vom 6. November 2017 folgte das Einverständnis des Beschuldigten zum schriftlichen Berufungsverfahren (pag. 193). Mit Verfügung vom 8. November 2017 ordnete die Verfahrensleiterin gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an, unter Fristansetzung an den Beschuldigten zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung (pag. 195 f.). Daraufhin reichte der Beschuldigte die vom 9. November 2017 datierende Berufungsbegründung ein (pag. 200 ff.). Am 30. November 2017 folgte fristgerecht die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, wobei diese darin ihre Anschlussberufung zurückzog (pag. 223 ff.). Mit gleichentags ergangener Verfügung stellte die Verfahrensleiterin den Rückzug der Anschlussberufung fest und verwies für die entsprechenden Verfügungen auf das schriftliche Urteil. Es wurde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und der Beschuldigte aufgefordert, allfällige Gegenbemerkungen innert 10 Tagen einzureichen (pag. 227 f.). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 reichte der Beschuldigte eine schriftliche Gegenbemerkung ein (pag. 320 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft machte von der ihr mit Verfügung vom 24. Januar 2018 eingeräumten Möglichkeit einer Gegenbemerkung (pag. 234 f.) nicht mehr Gebrauch. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein Bericht über die finanziellen Verhältnisse (pag. 217 ff.) sowie aktuelle Auszüge aus dem Strafregister (pag. 221) und dem eidgenössischen Administrativmassnahmen-Register (ADMAS-Auszug, datierend vom 10. November 2017, pag. 212) über den Beschuldigten eingeholt. 4. Anträge der Parteien Der Beschuldigte stellte in der Berufungsbegründung vom 9. November 2017 (pag. 201), wie schon zuvor in der Berufungserklärung (pag. 179), die folgenden Anträge: 1. Der Berufungsführer sei der einfachen Verkehrsregelverletzung durch mangelnde Aufmerksamkeit, begangen am 29. Februar 2016 in Schüpfen, schuldig zu erklären. 2. Gestützt auf diesen Schuldspruch sei der Berufungsführer zu einer Busse in richterlich zu bestimmender Höhe zu verurteilen. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 4. Dem Berufungsführer sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss nachzureichender Honorarnote zuzusprechen.

4 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, nachdem sie die Anschlussberufung zurückgezogen hatte, in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 30. November 2017, Folgendes (pag. 223; Hervorhebungen im Original): 1. A.________ sei schuldig zu erklären der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, begangen am 29.02.2016 in Schüpfen. 2. A.________ sei in Anwendung von Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 und 47 StGB; Art. 31 Abs. 1, 90 Abs. 2 SVG; Art. 3 Abs. 1 VRV; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 2.1 zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 80.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; 2.2 zu einer Verbindungsbusse von CHF 480.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage); 2.3 zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 3. Es seien die gesetzlich notwendigen Verfügungen zu treffen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der vollumfänglichen Berufung durch den Beschuldigten hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Da die Generalstaatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung – rechtzeitig und endgültig (vgl. Art. 386 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 StPO) – zurückgezogen hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, womit es ihr insbesondere verwehrt bleibt, das vorinstanzliche Strafmass zu überschreiten. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 17. Februar 2017, welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 2. Satz StPO), wird dem Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt, der sich am 29. Februar 2016 zugetragen habe (pag. 75): Der Beschuldigte fuhr mit seinem PW auf der Bernstrasse von Schüpfen Richtung Münchenbuchsee mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 - 85 km/h. Aufgrund einer Unaufmerksamkeit bemerkte der Beschuldigte zu spät resp. erst kurz vor dem Zusammenstoss, den korrekt und in gleicher Richtung fahrenden Fahrradlenker C.________ Der Beschuldigte konnte nicht mehr reagieren und fuhr ungebremst mit der Front seines PW’s gegen das Hinterrad des Fahrradfahrers. Durch den Aufprall wurde C.________ durch die Luft geschleudert und fiel die Böschung am rechten Fahrbahnrand hinunter. Dabei erlitt er u.a. mehrere Wirbelbrüche, Rippenbrüche und einen Bruch des Schlüsselbeins. 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass C.________ mit seinem Fahrrad, der Beschuldigte mit seinem Personenwagen VW Golf und D.________ mit seinem Personenwagen in dieser Reihenfolge an jenem Montagmorgen des 29. Februars 2016 um ca. 6:15 Uhr auf dem fraglichen Abschnitt der Hauptstrasse zwischen Schwanden und Münchenbuchsee in Fahrtrichtung Bern unterwegs waren. C.________ fuhr ein Fahrrad

5 mit rotem Rahmen (vgl. die Fotos des Fahrrads auf pag. 31 ff.), war dunkel gekleidet, trug einen dunklen Helm und auf seinem Rücken einen Rucksack in neongelber Farbe, auf welchem im unteren Bereich ein (5 cm breiter und 1 cm hoher) Reflektorstreifen aufgenäht war (vgl. die Fotos der Bekleidung auf pag. 42 f.). Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte in der Folge mit der Front seines Personenwagens ungebremst in das Hinterrad des Fahrrads von C.________ fuhr, wodurch dieser durch die Luft geschleudert wurde und in der Böschung am rechten Fahrbahnrand zu liegen kam. C.________ erlitt dabei diverse Verletzungen, insbesondere die im Strafbefehl erwähnten Frakturen (vgl. die Arztberichte vom 20. April 2016, pag. 61, sowie vom 12. April 2017, pag. 106) und musste mit der Ambulanz ins Spital gebracht werden, wo er sich mehreren Operationen unterziehen musste und längere Zeit hospitalisiert war. Er befand sich aber nicht in unmittelbarer Lebensgefahr. Während damit das Unfallgeschehen und dessen Folgen grundsätzlich unbestritten und geklärt sind, stellt sich die Frage nach der Ursache, wieso der Beschuldigte den Fahrradfahrer zu spät bzw. erst kurz vor dem Zusammenstoss bemerkte. Zu klären ist, ob dies, wie im Strafbefehl vorgeworfen, auf seine eigene Unaufmerksamkeit zurückzuführen ist, insbesondere ob der Beschuldigte den Fahrradfahrer vor sich rechtzeitig hätte sehen und erkennen können. Nebst der Geschwindigkeit der Beteiligten und den damaligen Sichtverhältnissen gilt es dazu vor allem die Sichtbarkeit des Fahrradfahrers zu beurteilen. Konkret ist zu klären, ob das rückwärtige Anstecklicht am Fahrrad im Unfallzeitpunkt brannte und inwieweit sich der vom Fahrradfahrer in jenem Zeitpunkt getragene neongelbe Rucksack mit reflektierendem Leuchtstreifen auf die Sichtbarkeit auswirkte. 8. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorliegenden objektiven und subjektiven Beweismittel genannt und zutreffend inhaltlich umschrieben, insbesondere die Aussagen des Beschuldigten, des Geschädigten C.________ sowie der Auskunftsperson bzw. des Zeugen D.________ zusammenfassend wiedergegeben (pag. 156 ff., S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Das Fahrzeug des Beschuldigten war mit einem Crashrecorder ausgestattet. Entsprechende Aufzeichnungen liegen aber nicht vor, da das Gerät offenbar aufgrund eines technischen Problems schon sechs Tage vor dem Unfall deaktiviert worden war und die Versicherungsgesellschaft deswegen dem staatsanwaltlichen Durchsuchungsbefehl (pag. 67 ff.) nicht nachkommen konnte (vgl. pag. 25). 9. Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, es könne auf die objektiven Beweismittel sowie auf die damit und untereinander weitgehend übereinstimmenden glaubhaften Aussagen der Beteiligten abgestellt werden. So habe der Beschuldigte das Kerngeschehen in den Befragungen grundsätzlich gleichbleibend geschildert und würden seine Angaben, abgesehen von gewissen Abweichungen in den Distanzangaben, mit denjenigen des Zeugen und des Fahrradfahrers übereinstimmen, welche allerdings beide zum Unfallhergang selbst keine Aussagen machen könnten. Ge-

6 stützt auf die Angaben des Beschuldigten und die Ergebnisse der am Unfallort durchgeführten Atemluft- und Drogenschnelltests könne der Zustand des Beschuldigten als Unfallursache ausgeschlossen werden. Ebenfalls sei ein technisches Versagen als Grund für die Kollision auszuschliessen. Weiter schloss die Vorinstanz, teilweise «in dubio pro reo», eine Ablenkung durch Handy oder Radio als Unfallursache aus. Zur Frage, ob der Fahrradfahrer möglicherweise ohne Licht gefahren sei, widersprächen sich die Aussagen des Beschuldigten und des Fahrradfahrers. Der Unfalltechnische Dienst könne die Frage nicht beantworten und auch Zeuge D.________ habe glaubhaft angegeben, den Fahrradfahrer nicht gesehen zu haben. Aus der Zeugenaussage könne aber nicht geschlossen werden, dass das Licht nicht gebrannt habe, weil denkbar sei, dass die Sicht auf den Fahrradfahrer durch das Fahrzeug des Beschuldigten verdeckt worden sei. Insgesamt sei jedoch «in dubio pro reo» davon auszugehen, dass das rückwärtige Anstecklicht nicht gebrannt habe. Nach Auffassung der Vorinstanz ändere dies jedoch nichts daran, dass der Beschuldigte den Fahrradfahrer hätte sehen können, denn dieser habe einen neongelben Rucksack mit reflektierenden Leuchtstreifen getragen. Es sei gerichtsnotorisch, dass asymmetrische Abblendlichter von Personenwagen die Fahrbahn dem rechten Strassenrand entlang auf 75 m und gegen die linke Fahrbahnseite noch 50 m weit ausleuchten würden. Wäre der Fahrradfahrer stillgestanden, hätte der Beschuldigte den Fahrradfahrer während rund 70 m Fahrt – bei 80 km/h rund drei Sekunden – nicht wahrgenommen. Der Fahrradfahrer habe sich jedoch in gleicher Richtung fortbewegt, weshalb sich diese Zeit bei angenommenen 30 km/h auf fünf Sekunden und bei 38 km/h gar auf sechs Sekunden verlängere. Der Beschuldigte hätte somit genügend Zeit gehabt, den Fahrradfahrer zu sehen und hätte ihn auch sehen müssen. Da nicht unmittelbar Gegenverkehr herangenaht sei, wäre auch ein Ausweichen bzw. Überholen des Fahrradfahrers möglich gewesen. Somit sei erwiesen, dass die ungenügende Aufmerksamkeit des Beschuldigten die Unfallursache gewesen sei, er infolge dessen das Fahrzeug nicht genügend beherrscht und daher den Unfall verursacht habe (pag. 161 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10. Vorbringen der Parteien 10.1 Die Verteidigung führt zur Beweiswürdigung zusammenfassend aus, die Vorinstanz habe die Aussagen des Beschuldigten zu Recht als glaubhaft bezeichnet. Die von den anderen Beteiligten abweichenden Distanzangaben hätten keinen Einfluss auf die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten. Distanzen seien schwer abzuschätzen. Die Aussagen des Beschuldigten zum Nachfahrabstand des Personenwagens von D.________ widersprächen den Angaben des Zeugen nicht, da sich der Abstand zwischen den Fahrzeugen verringert und sich die Angabe des Zeugen, anders als diejenige des Beschuldigten, auf den Zeitpunkt unmittelbar vor dem Unfall bezogen habe. In Bezug auf den Abstand des Fahrradfahrers zum rechten Strassenrand sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte diesen nur einen kurzen Moment vor dem Unfall wahrgenommen habe. Dieser Abstand müsse im Unfallzeitpunkt grösser gewesen sein als jener des Fahrzeugs des Beschuldigten, da es ansonsten nicht zu einer Kollision hätte kommen können. Der Vorinstanz sei zuzustimmen, dass der Zustand des Beschuldigten, technisches Versagen oder Ablenkung nicht

7 als Unfallursache in Frage kämen. Auch gehe die Vorinstanz korrekterweise davon aus, dass das Licht am Fahrrad nicht eingeschaltet gewesen sei. Die Verteidigung bestreitet aber die von der Vorinstanz angenommene Sichtbarkeit des Fahrradfahrers durch dessen neongelben Rucksack mit reflektierendem Leuchtstreifen. Bei frontaler Betrachtung wäre dieser über eine weite Distanz – wenn auch angesichts der Witterung möglicherweise nicht 70 m – sichtbar gewesen. Die Vorinstanz habe bei dieser Frage aber die Haltung des Fahrradfahrers ausser Acht gelassen. Aus den Aufnahmen des Fahrrads im Fotodossier (pag. 37, pag. 39) gehe nämlich hervor, dass der Sattel höher eingestellt sei als die Lenkstange, was unweigerlich dazu führe, dass der Fahrradfahrer in weit nach vorne gebeugter Haltung fahre. Eine über den Lenker gebeugte Haltung führe dazu, dass der Rucksack für die nachfolgenden Fahrzeuge nicht frontal sichtbar sei und das Licht der Scheinwerfer nicht reflektiert werde. Hinzu komme, dass der Boden des Rucksacks nicht gelb, sondern schwarz sei (vgl. pag. 42 f.). Aus diesem Grund habe der Beschuldigte denn auch zunächst das rote Fahrrad und dann die gelbe Farbe des Rucksacks wahrgenommen. In Bezug auf die Geschwindigkeit des Fahrradfahrers habe die Vorinstanz zu Unrecht auf die obere Grenze der Geschwindigkeitsangabe abgestellt. Es müsse nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» von der niedrigeren Geschwindigkeit von 20 km/h bzw. – wie in der Gegenbemerkung vom 7. Dezember 2017 korrigierend angegeben (pag. 231) – 25 km/h ausgegangen werden. Aus diesen Überlegungen folge, dass der Fahrradfahrer deutlich schlechter und damit später sichtbar gewesen sei, als von der Vorinstanz angenommen. Dazu komme die schlechte Witterung. Es sei daher auszuschliessen, dass der Beschuldigte den Fahrradfahrer bereits auf eine Distanz von 70 m wahrgenommen habe und ihm in der Folge eine Reaktionszeit von 5–6 Sekunden verblieben sei. Eine kurze Unaufmerksamkeit schliesse der Beschuldigte nicht aus, jedoch keinesfalls in dem von der Vorinstanz dargestellten Umfang (pag. 200 ff.). Bezug nehmend auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft weist die Verteidigung in ihrer Gegenbemerkung zusammenfassend darauf hin, dass die Vorinstanz die Sichtbarkeit des Fahrradfahrers in erster Linie aufgrund des Reflektorstreifens als gegeben angesehen habe. Es liege auf der Hand, dass der Rucksack an sich trotz der auffälligen neongelben Farbe bei den schlechten Witterungsund Sichtverhältnissen nicht über eine Distanz von rund 70 m sichtbar gewesen sein könne. Der Reflektorstreifen ermögliche nur dann eine bessere Sichtbarkeit, wenn das Scheinwerferlicht direkt darauf falle, was aufgrund der gebeugten Haltung des Fahrradfahrers nicht der Fall gewesen sei. Auf eine unbeeinträchtigte Sicht könne auch nicht daraus, dass der Beschuldigte das Fahrzeug hinter sich wahrgenommen habe, geschlossen werden, da ein Motorfahrzeug mit eingeschalteter Beleuchtung naturgemäss besser sichtbar sei (pag. 230 f.). 10.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem zusammenfassend entgegen, der Sattel des Fahrrades sei zwar etwas höher sei als der Lenker, dies führe aber nicht zu einer weit, sondern zu einer etwas nach vorne gebeugten Haltung, wie sie beim Fahrradfahren üblich sei. Selbst wenn der Fahrradfahrer in leicht nach vorne gebeugter Haltung unterwegs gewesen sei, bleibe es dabei, dass sein neongelber Rucksack mit Reflektorstreifen sichtbar sei und der Beschuldigte den Fahrradfahrer hätte sehen können. Die vom Fahrradfahrer gefahrene Geschwindigkeit sei von der

8 Polizei auf 38 km/h geschätzt und vom Fahrradfahrer selber mit 25–30 km/h angegeben worden, weshalb die Vorinstanz von einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h habe ausgehen dürfen. Selbst wenn von einer Geschwindigkeit von 25 km/h ausgegangen werde, verbleibe noch eine Reaktionszeit von ca. vier Sekunden. Mit einer Reaktionszeit von 4–6 Sekunden hätte der Beschuldigte genügend Zeit gehabt, den Fahrradfahrer zu sehen und er hätte diesen auch sehen müssen. Zudem wäre es dem Beschuldigten bei rechtzeitigem Bemerken des Fahrradfahrers nebst einer Bremsung auch möglich gewesen, diesem auszuweichen bzw. diesen links zu überholen. Damit sei erwiesen, dass die nicht genügende Aufmerksamkeit des Beschuldigten die Unfallursache gewesen sei, er infolgedessen das Fahrzeug nicht genügend beherrscht und daher den Unfall verursacht habe (pag. 225). 11. Würdigung der Kammer 11.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung, insbesondere zur freien richterlichen Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO und zur Tragweite des Grundsatzes «in dubio pro reo», zutreffend wiedergegeben (pag. 160 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf diese Erwägungen wird verwiesen. 11.2 Beim fraglichen Abschnitt der Hauptstrasse handelt es sich um eine gerade, ebene und übersichtliche Ausserortsstrecke ohne Strassenbeleuchtung mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (vgl. das Unfallaufnahmeprotokoll, pag. 5, sowie die Abbildungen zu den örtlichen Verhältnissen im Fotodossier des Unfalltechnischen Dienstes [UTD] der Kantonspolizei Bern, pag. 26 ff.). Im Unfallzeitpunkt waren gemäss dem Unfallaufnahmeprotokoll die Sichtverhältnisse wie in der Nacht, der Strassenzustand feucht, die Sicht jedoch nicht beeinträchtigt. Die Witterung wurde zunächst als bedeckt angegeben, im Zusatzblatt zum Unfallaufnahmeprotokoll ist von leichtem Nieselregen die Rede (pag. 13). Dies deckt sich auch mit den Angaben des Beschuldigten, wonach es etwas genieselt habe (pag. 65, Z. 88), was auch D.________ angab (pag. 136, Z. 15). Darüber hinaus kann den Aussagen des Beschuldigten und der weiteren Beteiligten nichts entnommen werden, was auf eine schlechte oder speziell beeinträchtigte Sicht hindeuten würde. Wenn der Beschuldigte angibt, er könne sich nicht erklären, wieso er den Fahrradfahrer erst so spät gesehen habe («Wenn ich das wüsste.», pag. 66, Z. 129 ff.), scheint er selbst insbesondere die Sichtverhältnisse als (Mit-)Ursache auszuschliessen. Auch habe es gemäss den Schilderungen des Beschuldigten in einer Entfernung von mehreren hundert Metern, «etwas nach dem E.________ (Lokal)», entgegenkommende Fahrzeuge gehabt, welche das Abblendlicht eingeschaltet gehabt hätten (pag. 64 f., Z. 71 ff.) und auch hinter ihm sei ein Fahrzeug im Abstand von 100– 200 m gefahren (pag. 65, Z. 82 f., an der Hauptverhandlung gab er diesen Abstand noch mit ca. 100 m an, pag. 133, Z. 34). Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass ein Motorfahrzeug mit eingeschaltetem Abblendlicht naturgemäss besser sichtbar ist als ein Fahrradfahrer. Werden aber Fahrzeuge und ein Gebäude, selbst wenn diese gut beleuchtet sind, über einen Abstand von mehreren hundert Metern ohne grössere Einschränkung erkannt, können die Sichtverhältnisse nicht so schlecht gewesen sein, wie es die Verteidigung nun darzustellen versucht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass damit auch die Sicht in den durch die Abblend-

9 lichter ausgeleuchteten Raum – bei asymmetrischen Abblendlichtern dem rechten Strassenrand entlang auf 75 m (vgl. dazu die Hinweise der Vorinstanz auf pag. 163, S. 12 der Urteilsbegründung) – kaum eingeschränkt war, insbesondere nicht durch den leichten Nieselregen. Auch der Fahrradfahrer und D.________ erwähnten beide keine Sichteinschränkung. D.________ gab noch an der Unfallstelle an, er habe plötzlich auf der rechten Seite des im Abstand von 20–30 m vor ihm fahrenden Fahrzeugs etwas wegfliegen sehen; er habe zuerst gedacht, es sei ein Tier (pag. 14). Dies geschah noch bevor er durch die Bremslichter des Fahrzeugs des Beschuldigten auf die Situation aufmerksam geworden war. Auch diese Beobachtung liesse sich mit besonders schlechten Sichtverhältnissen nur schwerlich erklären. Schliesslich deuten auch die gefahrenen Geschwindigkeiten im Bereich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bzw. sogar etwas darüber nicht auf speziell schlechte Sichtverhältnisse hin. Zusammenfassend ist zu den damaligen Sichtverhältnissen festzuhalten, dass es noch dunkel war, die Dämmerung noch nicht eingesetzt hatte und es leicht nieselte. Diese Verhältnisse schränkten die Sicht nach vorne im vom Abblendlicht beleuchteten Bereich aber kaum ein. 11.3 Wie schon die Vorinstanz festgehalten hat, erscheinen die Aussagen des Beschuldigten, des Zeugen und des geschädigten Fahrradfahrers glaubhaft und stimmen weitestgehend untereinander und mit den objektiven Beweismitteln überein. Schon in den im polizeilichen Unfallaufnahmeprotokoll enthaltenen Aussagen unmittelbar nach dem Unfall schilderte der Beschuldigte den Vorfall sachlich und ohne nach Ausreden zu suchen (pag. 8): Er räumte ein, dass der Fahrradfahrer am rechten Fahrbahnrand gefahren sei, ohne einen Schwenker gemacht zu haben, dass im Unfallzeitpunkt kein Fahrzeug entgegengekommen sei und er nicht sagen könne, ob das Rücklicht des Fahrrads gebrannt habe oder nicht. Auch in den nachfolgenden Einvernahmen bei der Polizei und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung versuchte der Beschuldigte nicht, sein Verhalten zu beschönigen und schilderte den Unfallhergang stringent, nachvollziehbar und auch konstant. Als ausgefallenes Detail imponiert die wiederholte Erwähnung, ihm sei am meisten das rötliche Fahrrad aufgefallen. Schliesslich schilderte der Beschuldigte in der Hauptverhandlung authentisch sein Innen- und Gefühlsleben direkt nach dem Unfall. Er habe wohl unter Schock gestanden und sei mit der Situation nach dem Unfall etwas überfordert und daher dankbar gewesen, dass D.________ ihm geholfen habe (vgl. pag. 133, Z. 37 ff.). All das spricht dafür, dass das Geschilderte auf tatsächlich Erlebtem basiert. Einzig bei einzelnen Distanzangaben – konkret der Abstand des Fahrradfahrers vom rechten Fahrbahnrand und der Abstand zum nachfolgenden Fahrzeug von D.________ – wich der Beschuldigte etwas von den Schätzungen des Zeugen und des Fahrradfahrers ab. Dies vermag aber an der prinzipiellen Zuverlässigkeit der übrigen Schilderungen des Beschuldigten nichts zu ändern, da Distanzen erfahrungsgemäss und erst recht in Stresssituationen schwer zu schätzen sind. Den Abstand des Fahrradfahrers vom rechten Fahrbahnrand konnte der Beschuldigte denn auch nur für einen Bruchteil einer Sekunde wahrnehmen. Auch die abweichenden Angaben zum Nachfahrabstand des Fahrzeugs von D.________ – welchen der Beschuldigte deutlich grösser schätzte, als der Zeuge selbst – sind wohl auch dadurch zu erklären, dass sie nicht auf Wahrnehmungen im selben Zeitpunkt basieren und sich der Abstand aufgrund der etwas höheren Geschwindigkeit von

10 D.________ auf die von diesem angegebenen 20–30 m verringerte. D.________ schilderte das Geschehene sehr präzis und schon am Unfalltag übereinstimmend mit dem Beschuldigten. Nachvollziehbar und anschaulich gab er an, plötzlich auf der rechten Seite des vorfahrenden Fahrzeuges etwas wegfliegen gesehen zu haben. Auch seine bildhafte Assoziation, es müsse sich dabei wohl um ein Tier gehandelt haben, wirkt sehr wirklichkeitsnah. Dass erst danach die Bremslichter des Fahrzeugs vor ihm aufgeleuchtet hätten, deckt sich mit der Aussage des Beschuldigten, er habe vor der Kollision nicht mehr reagieren können. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten sowie des Zeugen D.________ ist damit erstellt, dass der Beschuldigte kurz vor dem Unfall bei eingeschaltetem Abblendlicht mit einer Geschwindigkeit von 80–85 km/h unterwegs war, gefolgt in einem Abstand von ca. 20–30 m von D.________, welcher 85–90 km/h fuhr. Der Fahrradfahrer C.________ schätzte seine eigene Geschwindigkeit auf 25–30 km/h (pag. 10), was mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse auch plausibel erscheint. Zudem geht aus der Aussage des Beschuldigten, die Polizei habe die Geschwindigkeit des Fahrradfahrers auf 38 km/h geschätzt (pag. 133, Z. 23 f.), hervor, dass die Geschwindigkeitsangabe des Fahrradfahrers sicher nicht übertrieben ist. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte – wie er konstant und offenbar auch schon direkt nach dem Unfall gegenüber D.________ angab (pag. 14) – den Fahrradfahrer tatsächlich erst erblickte, als sich dieser ca. 5 m vor seinem Fahrzeug befand. Dies bedeutet allerdings nicht, dass er den Fahrradfahrer nicht schon vorher hätte sehen können. Nicht zu bezweifeln sind ferner die Aussagen des Beschuldigten, er habe sich während der Fahrt ausgeschlafen und fahrtüchtig gefühlt; Hinweise auf Drogen- oder Alkoholkonsum gibt es auch sonst keine, insbesondere sind entsprechende Tests am Unfallort negativ ausgefallen. Dass der Beschuldigte durch die Vornahme von Verrichtungen während der Fahrt abgelenkt gewesen wäre, verneinte er (pag. 65, Z. 94; pag. 133, Z. 41 ff.). Für eine Ablenkung durch Bedienung von Geräten wie Handy oder Radio bestehen vorliegend auch keine Hinweise. So hat etwa D.________, welcher sich vor dem Unfall dem Fahrzeug des Beschuldigten von hinten annäherte, keine auffällige Fahrweise des vorderen Fahrzeugs erwähnt. Schliesslich befand sich das Fahrzeug des Beschuldigten gemäss den Abklärungen des UTD auch in einem betriebssicheren und mängelfreien Zustand, so dass technisches Versagen als Grund für die Kollision ausgeschlossen werden kann (pag. 25). 11.4 Nach der allgemeinen Beurteilung der Sichtverhältnisse im Unfallzeitpunkt gilt es die konkrete Sichtbarkeit des Fahrradfahrers näher zu betrachten. Gemäss den Aussagen des Fahrradfahrers im Unfallprotokoll habe er das Anstecklicht an seinem Fahrrad vorne und hinten eingeschaltet, bevor er – im nahen F.________ (Ortschaft) – losgefahren sei (pag. 10). Der Beschuldigte führte dazu konstant aus, er könne es nicht sagen, ob der Fahrradfahrer Licht gehabt habe oder nicht (pag. 8; pag. 64, Z. 54; pag. 133, Z. 25 f.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz widersprechen sich damit die Aussagen keineswegs. Auch D.________ gab an, den Fahrradfahrer nicht gesehen zu haben und auch nicht sagen zu können, ob dieser mit Licht gefahren sei (pag. 14; pag. 136, Z. 23 ff.). Aus diesen Angaben des Zeugen kann indes nichts zur (schlechten oder guten) Sichtbarkeit des Fahrradfahrers abgeleitet werden, da dieser fast zwangsläufig durch das 20–30 m vor ihm fahren-

11 de Fahrzeug des Beschuldigten verdeckt sein musste. So gesehen wäre ein brennendes Rücklicht durchaus mit den Aussagen und den anderen Beweismitteln vereinbar, insbesondere mit der Tatsache, dass das am Unfallort vorgefundene Rücklicht nach Wiedereinsetzen der Batterien ohne Betätigung des Druckknopfes wieder zu leuchten begann (pag. 41). Auch mit Blick auf die gute Ausrüstung des Fahrradfahrers (Helm, Rucksack in Signalfarbe, robustes Fahrrad) erscheint nicht als sehr wahrscheinlich, dass dieser auf seinem Arbeitsweg von F.________ (Ortschaft) nach Bern bei Dunkelheit und garstigen Wetterbedingungen und zudem auf einer Hauptstrasse, wo mit grösseren Geschwindigkeiten zu rechnen ist, ohne Licht unterwegs war. Im UTD-Bericht wurde aber auch festgehalten, dass es sein könnte, dass der Druckknopf erst durch das Unfallereignis betätigt wurde. Zudem kann den Abbildungen des Fahrrads entnommen werden, dass das Rücklicht auf dem Steckhalter an der Sattelstütze, direkt oberhalb des von hinten gut sichtbaren roten Rahmens angebracht wäre (vgl. pag. 37 f.). Da zumindest bei einem hellen Rücklicht nicht zu erwarten ist, dass nur der rote Rahmen, nicht aber das Rücklicht auffällt, müsste dem Beschuldigten bei Annahme eines brennenden Rücklichts fast unterstellt werden, diese Tatsache verschwiegen zu haben, wofür es aber keine Hinweise gibt. Hinzu kommt, dass der Fahrradfahrer danach nicht mehr parteiöffentlich befragt wurde. Insgesamt ist daher, auch wenn durchaus entgegenstehende Hinweise bestehen, in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das rückwärtige Anstecklicht am Fahrrad C.________ nicht brannte. Die Vorinstanz bejahte die gute Sichtbarkeit des Fahrradfahrers aber gleichwohl und zwar aufgrund des neongelben Rucksacks mit reflektierendem Leuchtstreifen, wobei sie aber nicht ausführte, wie sich die (gebeugte) Haltung des Fahrradfahrers auf die rückwärtige Sichtbarkeit dieses Rucksacks auswirkte. In der Tat geht nämlich aus den Abbildungen des Fahrrads (pag. 35 ff.) hervor, dass die Sattelstütze relativ hoch eingestellt ist, so dass sich der Sattel oberhalb der Lenkstange befindet. Zunächst ist aber darauf hinzuweisen, dass die Höhe des Sattels nur bedingt Rückschlüsse auf die Haltung des Fahrers zulässt. Bekanntermassen wird die Sattelhöhe vor allem aufgrund der Beinlänge bzw. der Körpergrösse eingestellt. Ein höherer Sattel führt aber gerade bei grösseren Personen wegen der Länge des Oberkörpers und der Arme zumindest nicht zu einer viel stärker nach vorne gebeugten Haltung. Viel mehr Einfluss auf die Haltung hat demgegenüber der Abstand zwischen Sattel und Lenker. Dieser Abstand ist beim vorliegenden Alltagsfahrrad aber nicht speziell gross. Dennoch kann aus den Abbildungen geschlossen werden, dass der Fahrradfahrer kaum ganz aufrecht auf dem Fahrrad gesessen haben kann und sich deshalb der Anblick seines neongelben Rucksacks von hinten sicherlich nicht so präsentiert haben dürfte, wie dies die Aufnahme in stehender Position in der Fotodokumentation zeigt (pag. 42 f.). Entgegen der Argumentation der Verteidigung ist aber nicht von einer «weit nach vorne gebeugten Haltung» auszugehen, bei welcher von hinten fast nur noch der schwarze Boden zu sehen gewesen wäre. Dies wäre nämlich nur dann der Fall, wenn der Fahrradfahrer im Stil eines Rennradfahrers in sportlicher und aerodynamisch nach vorne gebückter Sitzposition gefahren wäre. Eine solche Position ist vorliegend auch mit Blick auf das nicht als Rennrad konzipierte Fahrrad wenig wahrscheinlich. Die Kammer

12 schliesst aus dem Vorgesagten, dass sich der Fahrradfahrer in einer etwas nach vorne gebeugten Haltung befunden haben muss. Dies hatte zur Folge, dass auch die neongelbe Rucksackfläche etwas gegen oben gerichtet war. Da damit der auf dem Rucksack aufgenähte Reflektorstreifen nicht frontal der Strahlungsquelle zugerichtet war, ist «in dubio» davon auszugehen, dass dieser das Abblendlicht nicht zu reflektieren vermochte. Die neongelbe Rucksackfläche war indessen von hinten, wenn auch perspektivisch etwas verzerrt, noch gut erkennbar, zumal auch rechts und links neben dem schwarzen Boden des Rucksacks neongelbe Bereiche zu erkennen waren (vgl. pag. 43). Zudem gab auch der Beschuldigte selbst an, dass er, als er den Fahrradfahrer bemerkt habe, dessen Umrisse mit der dunklen Jacke und dem hellen Rucksack gesehen habe (pag. 64, Z. 60 f.). Dass ihm offenbar zuerst das rote Fahrrad und erst dann die gelbe Farbe des Rucksacks auffielen, spricht auch nicht gegen die gute Sichtbarkeit der neongelben Stellen des Rucksacks. Diese Wahrnehmung bezieht sich nämlich auf den Zeitpunkt, als er das Fahrrad im Abstand von ca. 5 m vor seinem Fahrzeug erblickte. Dass die in der Höhe von ca. 70 cm (vgl. pag. 48) auf die Strasse gerichteten Abblendlichter des Fahrzeugs des Beschuldigten den Fahrradfahrer bei einem Abstand von ca. 5 m nicht (mehr) auf Höhe des Rucksacks, sondern des Rahmens beleuchteten, liegt auf der Hand. Auf den Fotos des Fahrrads ist überdies ersichtlich, dass zumindest am rechten Pedal ein oranger Rückstrahler angebracht war, wie dies Art. 217 Abs. 4 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) für Fahrradpedale grundsätzlich vorschreibt. Da vorliegend offenbar nur (noch) auf einer Seite des Pedals ein solcher Rückstrahler vorhanden war, lässt sich daraus in Bezug auf die Sichtbarkeit aber nichts ableiten, weil dieser geradesogut gegen vorne gerichtet gewesen sein konnte. 11.5 Im Unfallzeitpunkt herrschte zwar reger Verkehr, die entgegenkommenden Fahrzeuge waren aber noch mehrere hundert Meter entfernt. Der Beschuldigte wurde dadurch weder geblendet, noch wäre deswegen ein Überholen des Fahrradfahrers erschwert gewesen. Auch sonst bestanden auf der übersichtlichen und langen geraden Strecke keine verkehrs- oder strassenbedingten Faktoren, welche den Beschuldigten abgelenkt hätten. Aufgrund der konkreten Verkehrssituation hatte er sich damit hauptsächlich auf die Fahrbahn vor sich zu konzentrieren. Wie ausgeführt, war gegen vorne die Sicht auf die von Abblendlicht ausgeleuchtete Distanz trotz des leichten Nieselregens grundsätzlich gegeben. Aufgrund des asymmetrischen Abblendlichts geht die Kammer wie die Vorinstanz davon aus, dass der Fahrradfahrer, welcher in einem gewissen Abstand vom rechten Fahrbahnrand unterwegs war, ab einer Distanz von 70 m beleuchtet war. Auch wenn der Reflektor am Rucksack des Fahrradfahrers das Abblendlicht nicht reflektierte, war die angeleuchtete helle, neongelbe Farbfläche des Rucksacks bereits auf diese Distanz sichtbar. Später, immer noch deutlich bevor der Beschuldigte den Fahrradfahrer ca. 5 m vor seinem Fahrzeug erblickte, war auch der angeleuchtete rote Fahrradrahmen zu erkennen gewesen. Bei gefahrenen Geschwindigkeiten von 80–85 km/h (Beschuldigter) und 25–30 km/h (Fahrradfahrer) hat der Beschuldigte damit während ca. 4–5 Sekunden nicht bemerkt, was er mit einem einfachen und konzentrierten Blick nach vorne zweifellos hätte sehen können und auch müssen. Diese während mehreren Sekunden andauernde Unachtsamkeit lässt sich indes weder

13 durch den Zustand des Beschuldigten noch durch eine Ablenkung durch Vornahme von Verrichtungen erklären, so dass sie Folge einer allgemeinen Unaufmerksamkeit gewesen sein muss. Damit ist erwiesen, dass der Beschuldigte den Fahrradfahrer während mindestens vier Sekunden nicht sah, weil er sich nicht auf die Fahrbahn vor sich konzentrierte. Diese Unaufmerksamkeit führte zur Kollision. III. Rechtliche Würdigung 12. Rechtliche Grundlagen der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, macht sich nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) der groben Verkehrsregelverletzung schuldig. Art. 31 Abs. 1 SVG schreibt vor, dass der Fahrzeugführer sein Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Dies setzt unter anderem voraus, dass er – wie Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) konkretisiert – seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwendet. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird. Die Vorinstanz hat die Elemente des objektiven und subjektiven Tatbestands der groben Verkehrsverletzung im Allgemeinen (pag. 163 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und auch mit Blick auf Art. 31 Abs. 1 SVG (pag. 166, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) zutreffend dargelegt, worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere entspricht es aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Rücksichtslosigkeit subjektiv grundsätzlich umso eher zu bejahen ist, je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_359/2017 vom 1. November 2017 E. 2.2 und 6B_199/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.3.1, je mit Hinweis auf BGE 142 IV 93 E. 3.1). 13. Subsumtion Mangels genügender Aufmerksamkeit erkannte der Beschuldigte den in gleicher Richtung fahrenden Fahrradfahrer erst viel zu spät. Er war daher nicht mehr in der Lage, auf die erforderliche Weise auf sein Fahrzeug einzuwirken bzw. auf die Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren und fuhr ungebremst von hinten in den Fahrradfahrer. Durch dieses Nichtbeherrschen des Fahrzeugs hat er mit Art. 31 Abs. 1 SVG unbestrittenermassen eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet. Auch hatte das verkehrswidrige Verhalten eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer zur Folge. Mit der Kollision und den

14 Verletzungsfolgen für den Fahrradfahrer hat sich die konkrete Gefahr auch verwirklicht. Die Vorinstanz ging zudem von einer erhöht abstrakten Gefährdung entgegenkommender Fahrzeuge und des hinter dem Beschuldigten fahrenden D.________ aus, ohne dies näher zu begründen, was die Verteidigung beanstandet. Die – für die rechtliche Würdigung nicht ausschlaggebende, aber allenfalls für die Strafzumessung relevante – Frage, ob neben dem Fahrradfahrer weitere Verkehrsteilnehmer zumindest erhöht abstrakt gefährdet wurden, kann vorliegend offen gelassen werden. Selbst wenn nämlich die vorinstanzliche Würdigung zutreffen würde, stünde der Berücksichtigung einer solchen zusätzlichen erhöht abstrakten Gefahr entgegen, dass diese Elemente im Strafbefehl keine Grundlage haben. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist in Bezug auf den Fahrradfahrer erfüllt. Vorliegend ist entsprechend den tatsächlichen Feststellungen der Kammer subjektiv von unbewusster Fahrlässigkeit auszugehen: Der Beschuldigte übersah den Fahrradfahrer, den er hätte sehen können, wobei er dadurch dessen Gefährdung pflichtwidrig gar nicht in Betracht zog. Die Annahme grober Fahrlässigkeit bedarf in solchen Fällen einer sorgfältigen Prüfung. Das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer muss grundsätzlich auf Rücksichtslosigkeit beruhen und daher besonders vorwerfbar sein. Das Beweisergebnis der Kammer weicht indes von demjenigen der Vorinstanz ab. An den rechtlichen Folgerungen in Bezug auf den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung vermag dies aber nichts zu ändern, weshalb vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 166 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen wird. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist der vorinstanzlichen Urteilsbegründung nicht zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Sichtbarkeit des Fahrradfahrers in erster Linie aufgrund des Reflektorstreifens bejaht hat. Selbst wenn die Vorinstanz, was sie indessen nicht ausdrücklich festgehalten hat, davon ausgegangen sein sollte, dass der kleine Streifen das Abblendlicht reflektierte, war für sie der neongelbe Rucksack genauso entscheidend (vgl. pag. 162, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach dem Beweisergebnis der Kammer führt auch die etwas gegen vorne gebeugte Haltung des Fahrradfahrers nicht dazu, dass die neongelbe Rucksackfläche von hinten nicht mehr gut sichtbar gewesen wäre. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass das Abblendlicht durch den kleinen Reflektorstreifen auf dem Rucksack reflektiert wurde. Zumindest aber waren die hellen und grellen neongelben Elemente des Rucksacks zu sehen, sobald diese in einer Distanz von 70 m vom Abblendlicht des Fahrzeugs des Beschuldigten beleuchtet wurden. Schon in diesem Moment hätte ein einfacher aber konzentrierter Blick nach vorne genügt, um die mögliche Gefahr zu erkennen, um sodann zweckmässig darauf reagieren zu können. Der Umstand, dass der Beschuldigte den Fahrradfahrer in der Folge nicht nur kurzzeitig, sondern während mindestens vier Sekunden nicht wahrgenommen hat, zeigt, dass er der Strasse und dem Verkehr vor sich in keiner Weise die den Umständen angemessene Beachtung geschenkt hat und völlig bedenkenlos und leichtfertig handelte. Umso unverständlicher ist diese Unaufmerksamkeit deshalb, weil sich der Beschuldigte unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrs- und Strassensituation praktisch nur auf die Fahrbahn vor sich zu konzentrieren hatte. Zudem war der Beschuldigte bei Dunkelheit und nasser Fahr-

15 bahn mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h unterwegs und musste deswegen seine Aufmerksamkeit besonders dem vom Abblendlicht ausgeleuchteten Raum widmen. Insgesamt ist daher von einem hohen Grad an Unaufmerksamkeit auszugehen und wiegt das verkehrswidrige Verhalten auch in subjektiver Hinsicht schwer. Im Übersehen des Fahrradfahrers liegt, wie die Vorinstanz treffend festgehalten hat, ein Fehler, der einem aufmerksamen Fahrer schlechterdings nicht unterlaufen darf («wie het är nume chönne?»). Im Übrigen sind keine Gründe ersichtlich, welche das Verhalten des Beschuldigten subjektiv als weniger schwer erscheinen lassen würden. Unter diesen Umständen teilt die Kammer die vorinstanzliche Einschätzung, dass das Verhalten des Beschuldigten auf Rücksichtslosigkeit beruht und in besonderer Weise vorwerfbar ist. Durch das Nichtbedenken der durch die nicht nur kurzzeitige Unaufmerksamkeit geschaffenen Gefahr für fremde Interessen hat der Beschuldigte grob fahrlässig gehandelt. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich damit der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig gemacht, begangen am 29. Februar 2016 auf der Bernstrasse in Schüpfen durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs. IV. Strafzumessung 14. Allgemeines Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wiedergegeben (pag. 225, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung); es kann darauf verwiesen werden. Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB; ANDREAS DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, S. 34 N. 10 sowie BGE 134 IV 97 E. 4.1, je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Sind

16 die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BGE 134 IV 121 E. 3.1). Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurden insbesondere der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Vorliegend würde indessen in beiden Fällen – nach altem wie nach neuem Recht – eine Strafe in derselben Höhe resultieren, welche auch jeweils als bedingte Geldstrafe mit einer Verbindungsbusse auszusprechen wäre. Da auch sonst das neue Recht nicht zu einer milderen Sanktion führen würde, ist das das zur Tatbegehung geltende Recht, das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (nachfolgend: aStGB), anzuwenden. 15. Konkrete Strafzumessung Der Strafrahmen der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG beträgt Geldstrafe (bis 360 Tagessätze) oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 i.V.m. Art. 333 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 102 Abs. 1 SVG). Was die Beurteilung der Tat- und Täterkomponenten anbelangt, kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 168, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. Präzisierend ist zu den Tatkomponenten festzuhalten, dass, wie oben ausgeführt (E. 13 oben), die mögliche Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmer ausser Acht gelassen werden muss. Dennoch wurden die geschützten Rechtsgüter, vor allem die Verkehrssicherheit, nicht nur in geringem Ausmass gefährdet; eine Kollision konnte nicht mehr vermieden werden. Der Fahrradfahrer wurde nicht «nur» im Umfang der letztlich erlittenen Verletzungen konkret gefährdet. Angesichts der Wucht der Kollision durch das ungebremste Auffahren auf den Fahrradfahrer, welcher dadurch durch die Luft geschleudert wurde, kann von Glück gesprochen werden, dass der Unfall für diesen nicht noch viel schwerere, sogar lebensgefährliche Verletzungen zur Folge hatte (vgl. auch die Zeugenaussagen von D.________, pag. 136, Z. 23: «Wir waren erleichtert, dass der Velofahrer noch lebt und ansprechbar war.»). Der Beschuldigte handelte aber nicht vorsätzlich, sondern unbewusst fahrlässig, womit sich auch die Beweggründe und der deliktische Wille nicht zu seinen Lasten auswirken. Immerhin muss er sich aber vorhalten lassen, dass er den Fahrradfahrer mit konzentriertem Blick nach vorne hätte erkennen und so die gefährliche Situation auf einfachste Weise hätte vermeiden können. Insgesamt ist das Tatverschulden aber noch als leicht zu bezeichnen. Zu den Täterkomponenten ist festzuhalten, dass die Vorstrafenfreiheit nach wie vor Bestand hat, wie dem eingeholten Strafregisterauszug (pag. 212) zu entnehmen ist. Zudem ist der Beschuldigte nicht im ADMAS-Register verzeichnet und verfügt damit über einen unbelasteten automobilistischen Leumund. Direkt nach der Tat hat sich der Beschuldigte um den verletzten Fahrradfahrer gekümmert und diesen zwei Monate nach dem Unfall zu Hause besucht, was ihn Überwindung gekostet habe, sich aber so gehöre. Den Fahrradfahrer habe es gefreut (vgl. pag. 134, Z. 1 f.). Dieses aufrichtige und verantwortungsbewusste Verhalten bezeugt auch Reue und Einsicht und führt gemeinsam mit dem einwandfreien Verhalten im Ver-

17 fahren dazu, dass die Kammer die Täterkomponenten anders als die Vorinstanz insgesamt leicht positiv wertet. Im Ergebnis ist die vorinstanzlich auf 30 Strafeinheiten festgesetzte Strafe dennoch nicht zu beanstanden, denn die Kammer hält sie selbst bei Gewährung einer leichten Reduktion im Rahmen der Täterkomponenten keineswegs als zu hoch. Entgegen der Auffassung der Verteidigung erweist sich die Strafe auch mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS), welche für grobe Verkehrsregelverletzungen eine Strafe ab 12 Strafeinheiten empfehlen, als adäquat und dem ermittelten Gesamtverschulden als angemessen. Im Übrigen stünde nach dem Rückzug der Anschlussberufung einer Erhöhung im Berufungsverfahren ohnehin das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen. 16. Geldstrafe und Verbindungsbusse Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Über die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten liegt der Kammer zunächst das oberinstanzlich durch die Kantonspolizei Bern eingeholte Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 218 f.) vor. Darin gibt der Beschuldigte an, bei vier verschiedenen Arbeitgebern im Stundenlohn zu arbeiten und ein Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn) von ca. CHF 2‘500.00 bis CHF 4‘000.00 zu erzielen. Das vom 29. Februar 2016 datierende Erhebungsformular wurde durch die Kantonspolizei jedoch nicht neu eingeholt, sondern ist dasselbe, welches schon im Vorverfahren der Staatsanwaltschaft vorlag (pag. 72). Deutlich aktueller sind daher die Angaben, welche der Beschuldigte am 7. Juni 2017 im Fragebogen über die persönlichen Verhältnisse zuhanden der Vorinstanz machte (pag. 122 f.) bzw. in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. August 2017 bestätigte (pag. 134) und welche auch der vorinstanzlichen Tagesssatz-Berechnung zugrunde liegen. Demnach beträgt sein Nettoeinkommen monatlich CHF 4‘500.00 und dasjenige seiner Ehefrau CHF 3‘800.00. Der Beschuldigte gab aber auch an, dass seine Ehefrau schwanger sei und nach der Geburt des Kindes die Arbeitstätigkeit als Verkäuferin wohl aufgeben werde. Da dies mittlerweile über ein halbes Jahr zurückliegt, ist diesen Umständen dahingehend Rechnung zu tragen, dass ein Unterstützungsabzug für das Kind und für die Ehefrau, nicht aber das Einkommen der Ehefrau berücksichtigt werden. Konkret ergibt dies einen tieferen, den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen angepassten Tagessatz in der Höhe von CHF 70.00 (Nettoeinkommen von CHF 4‘500.00, abzüglich Pauschalabzug von 25%, ausmachend CHF 1‘125.00, abzüglich Unterstützungsabzug für Ehepartnerin und Kind von je 15%, je ausmachend CHF 506.25, dividiert durch 30, ergibt abgerundet CHF 70.00). Dass dem Beschuldigten gestützt auf Art. 42 Abs. 1 aStGB der bedingte Strafvollzug mit minimaler Probezeit von 2 Jahren gewährt werden kann, steht für die

18 Kammer ausser Zweifel. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 168 f., S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz, auf die hier verwiesen wird (vgl. pag. 169, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), hält auch die Kammer die Ausfällung einer Verbindungsbusse für angemessen, um einerseits der Schnittstellenproblematik gerecht zu werden, und auch um dem Beschuldigten einen spürbaren Denkzettel zu verpassen. Da die Verbindungsbusse grundsätzlich maximal in der Höhe eines Fünftels der schuldangemessenen Strafe ausgesprochen werden soll (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), ist diese vorliegend auf CHF 420.00 (6 Strafeinheiten zu je CHF 70.00) festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB). Somit wird der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je CHF 70.00, ausmachend insgesamt CHF 1‘680.00, verurteilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgelegt wird. Weiter wird eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 420.00 ausgefällt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 6 Tage festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘203.20 (bestehend aus Kosten der Untersuchung von CHF 800.00, Gerichtskosten von CHF 1‘000.00 sowie Auslagen von CHF 403.20) vollumfänglich zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten für das Berufungsverfahren bestehen aus der Gerichtsgebühr, welche im Rahmen des Tarifs nach Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1‘000.00 bestimmt wird. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Der Beschuldigte beantragte vergeblich eine Verurteilung wegen nur einfacher Verkehrsregelverletzung und gilt insofern, die eigene Berufung betreffend, als unterliegend. Da die Generalstaatsanwaltschaft am 30. November 2017 ihre Anschlussberufung zurückgezogen hat, unterliegt auch sie teilweise. Die Anschlussberufung war auf die Sanktion beschränkt, wurde aber erst nach Einreichung der Berufungsbegründung zurückgezogen. Es rechtfertigt sich daher, dafür einen Anteil von CHF 200.00 auszuscheiden und dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die restlichen CHF 800.00 entfallen auf das Unterliegen des Beschuldigten und sind gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO von ihm zu tragen.

19 18. Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Vorliegend wird das vorinstanzliche Urteil im Schuld- und Sanktionspunkt bestätigt. Der Beschuldigte obsiegt allerdings in einem Punkt, nämlich hinsichtlich der auf die Sanktion beschränkten, aber dann zurückgezogenen Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in der Anschlussberufungserklärung mit 100 Strafeinheiten eine deutlich höhere Strafe. Zu berücksichtigen ist aber, dass dadurch für die Verteidigung nur ein sehr geringer Aufwand anfiel. Insbesondere war eine eingehende Auseinandersetzung mit den generalstaatsanwaltschaftlichen Vorbringen nicht erforderlich, da der Rückzug noch vor der schriftlichen Begründung der Anschlussberufung erfolgte. Dennoch ging die Verteidigung insbesondere angesichts der Anschlussberufung schon in ihrer materiellen Begründung der Berufung auf die Strafzumessung ein (vgl. pag. 206). Während die Anschlussberufung hängig war, hatte die Strafsache auch grössere Bedeutung für den Beschuldigten, da eine höhere Strafe zu befürchten war. Unter Berücksichtigung dieser Umstände geht die Kammer davon aus, dass der während hängiger Anschlussberufung entstandene Stundenaufwand im Umfang von 1/5 auf die Anschlussberufung zurückzuführen war. Zu zusätzlichen Auslagen führte die Anschlussberufung allerdings nicht. Gestützt auf die Honorarnote von Fürsprecher B.________ vom 7. Dezember 2017 ist damit von einem Aufwand von rund 2 Stunden für die Anschlussberufung auszugehen, so dass bei einem Stundenansatz von CHF 250.00, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, ein zu entschädigender Betrag von CHF 540.00 resultiert. VI. Verfügungen 19. Verfahrensabschreibung betreffend die Anschlussberufung Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen zurückziehen (Art. 386 Abs. 2 StPO). Zufolge des bereits mit Verfügung vom 30. November 2017 festgestellten Rückzugs der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 227 f.) ist das Berufungsverfahren soweit die Anschlussberufung betreffend als erledigt abzuschreiben. Die entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden bereits in den E. 17 f. oben festgelegt. 20. Mitteilungen Das vorliegende Urteil wird der Vorinstanz und – im Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist – der Koordinationsstelle Strafregister (Art. 366 Abs. 2 lit. a StGB; Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. a der Verordnung über das Strafregister [VOSTRA-Verordnung; SR 331]) sowie dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit, mitgeteilt (vgl. Art. 123 Abs. 1 lit. b der Verkehrszulassungsverordnung [VZV; SR 741.51]).

20 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 29. Februar 2016 um ca. 6:15 Uhr in Schüpfen auf der Bernstrasse zwischen Schwanden und Münchenbuchsee durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 und 47 aStGB 31 Abs. 1 und 90 Abs. 2 SVG 3 Abs. 1 VRV 426 Abs. 1 und 428 Abs. 2 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 1‘680.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 420.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘203.20 (Gebühren CHF 1‘800.00, Auslagen CHF 403.20). 4. Zu den auf das Unterliegen entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00. II. Weiter wird verfügt: 1. Das Berufungsverfahren wird soweit die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die auf die Anschlussberufung entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 200.00 trägt der Kanton Bern.

21 3. A.________ wird für die ihm durch die Anschlussberufung entstandenen Aufwendungen eine Entschädigung von CHF 540.00 ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Administrative Verkehrssicherheit (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) Bern, 28. Februar 2018 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Bruggisser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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