Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 17 301-304 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Dezember 2019 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Obergerichtssuppleant Zuber, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer 1 C.________ a.v.d. Fürsprecher D.________ Beschuldigter/Berufungsführer 2 E.________ a.v.d. Rechtsanwalt F.________ Beschuldigter/Berufungsführer 3 G.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. H.________ Beschuldigte/Berufungsführerin 4 gegen
2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt M.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern Anschlussberufungsführerin und I.________ Zivilklägerin 1 und J.________ Zivilklägerin 2 und L.________ Zivilklägerin 3 Gegenstand qualifizierte Veruntreuung Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Kollegialgericht) vom 6. Februar 2017 (WSG 16 11-14+24)
3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 6. Februar 2017 wurde A.________ (nachfolgend Beschuldigter 1) freigesprochen von den Anschuldigungen der qualifizierten Veruntreuung (evtl. Gehilfenschaft dazu), angeblich mehrfach begangen ca. im Mai 2005 und im September 2005 sowie zwischen September 2005 und Januar 2006. Hingegen wurde er schuldig erklärt der qualifizierten Veruntreuung, mehrfach (teils versucht) begangen zwischen dem 29. März 2005 und dem 14. Oktober 2005, und hierfür zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (24 Monate bedingt, Probezeit 5 Jahre) verurteilt (pag. 18 583 ff.). C.________ (nachfolgend Beschuldigter 2) wurde von der Anschuldigung der qualifizierten Veruntreuung, angeblich mehrfach begangen zwischen März 2005 und Mai 2005 sowie im September 2005, freigesprochen, hingegen der qualifizierten Veruntreuung, mehrfach (teils versucht) begangen zwischen dem 16. Dezember 2005 und dem 13. Januar 2006, sowie der Gehilfenschaft zur qualifizierten Veruntreuung, mehrfach begangen zwischen dem 4. Mai 2005 und dem 14. Oktober 2005, schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten (Probezeit 2 Jahre) verurteilt (pag. 18 589 ff.). E.________ (nachfolgend Beschuldigter 3) wurde von der Anschuldigung der qualifizierten Veruntreuung, angeblich mehrfach begangen zwischen März 2005 und Mitte Juli 2005 sowie im September 2005, freigesprochen. Hingegen wurde auch er der qualifizierten Veruntreuung, mehrfach begangen zwischen dem 16. Dezember 2005 und dem 13. Januar 2006, der Gehilfenschaft zur Veruntreuung, mehrfach (teils versucht) begangen zwischen dem 15. Juli 2005 und dem 14. Oktober 2005, schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten (Probezeit 2 Jahre) verurteilt (pag. 18 595 ff.). G.________ (nachfolgend Beschuldigte 4) wurde der qualifizierten Veruntreuung, mehrfach begangen zwischen dem 16. Dezember 2005 und dem 13. Januar 2006, schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten (Probezeit 2 Jahre) verurteilt (pag. 18 598). K.________ wurde seinerseits der qualifizierten Veruntreuung, mehrfach begangen zwischen dem 16. Dezember 2005 und dem 13. Januar 2006, schuldig erklärt und ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten (Probezeit 2 Jahre) verurteilt (pag. 18 599). Im Weiteren wurden die Verfahrenskosten verlegt und die amtliche Entschädigung der amtlichen Verteidiger bestimmt. Bezüglich der Zivilpunkte sowie der weiteren Verfügungen betreffend die Geschäftsunterlagen O.________ Genossenschaft (nachfolgend O.________) und die beschlagnahmten CHF 2‘908.05 kann auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden (pag. 18 602 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten die Beschuldigte 4 am 8. Februar 2017 (pag. 18 622), der Beschuldigte 3 am 10. Februar 2017 (pag. 18 629), der Beschuldigte 1 am 13. Februar 2017 (pag. 18 631) sowie der Beschuldigte 2 am 14. Februar 2017 (pag. 18 633) form- und fristgerecht die Berufung an. Am 1. August 2017 erklärte Rechtsanwalt Dr. H.________ namens der Beschuldigten 4 die
4 Anfechtung des Urteils bezüglich der Schuldsprüche und der damit zusammenhängenden Folgen (inkl. Zivilklage). Weiter beantragte er die Einvernahme sämtlicher Beschuldigter/Berufungsführer (pag. 18 968 f.). Mit Berufungserklärung vom 10. August 2017 erklärte Rechtsanwalt F.________ namens des Beschuldigten 3 ebenfalls die Anfechtung der Schuldsprüche sowie der damit zusammenhängenden Folgen (inkl. die ihn betreffende Zivilklage) (pag. 18 988 f.). Rechtsanwalt B.________ erklärte gleichentags namens des Beschuldigten 1 die Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich des Schuldspruchs, der Sanktion sowie der Kostenfolgen (pag. 18 991 ff.). Schliesslich focht Fürsprecher D.________ das erstinstanzliche Urteil namens des Beschuldigten 2 hinsichtlich der Schuldsprüche, der Zivilklagen von J.________ (nachfolgend Zivilklägerin 2) und L.________ (nachfolgend Zivilklägerin 3) sowie der Kostenfolgen an (pag. 18 996 ff.). K.________ hat das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten. Mit Verfügung vom 18. August 2017 gewährte die Verfahrensleitung den Zivilklägerinnen und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten geltend zu machen. Weiter gewährte sie den Parteien Gelegenheit, zu den Beweisanträgen der Beschuldigten 4 Stellung zu nehmen (pag. 19 001 ff.). Mit Eingabe vom 30. August 2017 schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft der Berufung der Beschuldigten an, beschränkte diese jedoch auf die Strafzumessung. Zu den Beweisanträgen machte sie keine Ausführungen (pag. 19 011 ff.). Mit Eingabe vom 11. September 2017 erklärte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten 1, dass der Beweisantrag der Beschuldigten 4 unterstützt werde (pag. 19 070). Mit Verfügung vom 28. September 2017 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich die Beschuldigten 2 + 3 sowie die Zivilkläger innert Frist nicht haben vernehmen lassen. Sie gewährte den Beschuldigten weiter Gelegenheit, begründet ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft zu beantragen (pag. 19 086 ff.). Darauf verzichtete die Beschuldigte 4 mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 (pag. 19 095) und die Beschuldigten 1 und 3 mit Eingaben vom 11. Oktober 2017 (pag. 19 100 und 19 102). Nachdem die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 feststellte, dass sich der Beschuldigte 2 nicht hat vernehmen lassen, und die jeweiligen Eingaben den anderen Parteien zustellen liess (pag. 19 104 ff.), erklärte der Beschuldigte 2 am 27. Oktober 2017, dass auch aus seiner Sicht keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung bestehen würden (pag. 19 106). Am 2. November 2019 beantragte der Beschuldigte 1 persönlich die Einstellung des Verfahrens (pag. 19 195). Weiter machte er diverse Ausführungen zu dem von ihm entwickelten Wirtschaftssystem. Sein Verteidiger erklärte am 13. November 2019, am Antrag des Beschuldigten 1 werde festgehalten (pag. 19 218). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Antrag auf Einstellung abgewiesen (pag. 19 364). Die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 329 StPO) sind nicht erfüllt. Es sind keine Verfahrenshindernisse ersichtlich und auch die Prozessvoraussetzungen sind gegeben. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Der von Rechtsanwalt Dr. H.________ namens der Beschuldigten 4 gestellte Beweisantrag, es seien sämtliche Beschuldigten/Berufungsführer im oberinstanzlichen Verfahren einzuvernehmen, wurde durch die Kammer mit Beschluss vom
5 24. Januar 2018 gutgeheissen (pag. 19 109 ff.). Die Beschuldigten 1-4 wurden anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommen (pag. 19 366 ff.). Von Amtes wegen wurden über die Beschuldigten 1-4 zudem aktuelle Strafregisterauszüge eingeholt (Beschuldigter 1: pag. 19 287 ff.; Beschuldigter 2: pag. 19 290, Beschuldigter 3: pag. 19 291, Beschuldigte 4: pag. 19 292). Leumundsberichte wurden keine eingeholt, die Beschuldigten 1-4 wurden anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt. Mit Eingaben vom 2. und 5. November 2019 machte der Beschuldigte 1 umfangreiche Ausführungen und verwies auf die Beilagen 1-6 (pag. 19 185 ff.). Die Eingaben wurden den Parteien samt Beilagen zugestellt (pag. 19 215 ff.). Am 18. November 2019 reichte Rechtsanwalt B.________ die Stellungnahme des Beschuldigten 1 (verfasst durch seinen damaligen Rechtsbeistand) zur Vernehmlassung der Eidgenössischen Bankenkommission (nachfolgend EBK) vom 17. Januar 2007 im Verfahren vor Bundesgericht 2A.749/2005 zu den Akten (pag. 19 223 ff.). Die Eingabe wurde den Parteien samt Beilage zugestellt (pag. 19 272 ff.). Mit E-Mail vom 26. November 2019 (Original in Briefform am folgenden Tag beim Obergericht eingegangen, pag. 19 302 ff.) machte der Beschuldigte 1 weitere Ausführungen und liess der Kammer in der Beilage zwei Dokumente zukommen («.________», «.________ Weiter beantragte er, Youtube Videos zum Thema «.________» seien zu den Akten zu nehmen. Mit Verfügung vom 26. November 2019 wurden auch diese Eingaben den Parteien zugestellt. Die Verfahrensleitung entschied weiter, dass über die Beweisanträge anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung befunden werde (pag. 19 316 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurden die erwähnten Unterlagen des Beschuldigten 1 und seines Verteidigers zu den Akten erkannt. Der Präsident führte weiter aus, dass die online verfügbaren Videos einsehbar seien und nicht zu den Akten genommen werden können (pag. 19 365) Auch das von Fürsprecher D.________ für den Beschuldigten 2 eingereichte Arztzeugnis wurde zu den Akten genommen (pag. 19 363). Mit E-Mail vom 2. Dezember 2019 reichte der Beschuldigte 1 weitere Ausführungen ein. Diese werden – da das Beweisverfahren bereits geschlossen wurde – nicht zu den Akten genommen und Rechtsanwalt B.________ zusammen mit den schriftlichen Urteilserwägungen retourniert. 4. Anträge der Parteien Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verwies Rechtsanwalt B.________ auf die schriftlichen Anträge in seiner Berufungserklärung (pag. 18 993 f.). Fürsprecher D.________ verwies anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung auf die schriftlichen Anträge, welche zu den Akten genommen wurden (pag. 19 413 f.). Auch Rechtsanwalt F.________ reichte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung schriftliche Anträge zu den Akten. Darauf wird verwiesen (pag. 19 421 f.). Rechtsanwalt Dr. H.________ stellte für die Beschuldigte 4 anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ebenfalls schriftlich festgehaltene Anträge, auf welche verwiesen wird (pag. 19 434).
6 Schliesslich verwies auch Staatsanwalt M.________ für die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung auf die schriftlich eingereichten Anträge (pag. 19 444 ff.). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat die Verurteilung des Beschuldigten 1 wegen mehrfach begangener qualifizierter Veruntreuung (teilweise versucht begangen), sowie die damit zusammenhängenden Straf-, Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Hingegen sind die Freisprüche wegen qualifizierter Veruntreuung (O.________), qualifizierter Veruntreuung (N.________), evtl. Gehilfenschaft dazu, die dazugehörigen Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Zivilfolgen (Ziffer. X.1., X.3. und X.5. des Dispositivs, pag. 18 602) in Rechtskraft erwachsen. Bezüglich des Beschuldigten 2 hat die Kammer die Schuldsprüche wegen qualifizierter Veruntreuung und Gehilfenschaft dazu (O.________ und N.________, beides mehrfach begangen), sowie die Straf-, Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Weiter sind die Zivilklagen der Zivilklägerin 2 (Ziffer X.4 des Dispositivs, pag. 18 602) und der Zivilklägerin 3 (Ziffer X.6. des Dispositivs, pag. 18 602) zu überprüfen. Die Freisprüche von der Anschuldigung der qualifizierten Veruntreuung samt Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Ziffer III. sowie Ziffer X.1. des Dispositivs (Anerkennung der Zivilklage von I.________ [nachfolgend Zivilklägerin 1]) sind hingegen in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer hat bezüglich des Beschuldigten 3 die Schuldsprüche wegen mehrfach begangener qualifizierter Veruntreuung und Gehilfenschaft dazu (O.________ und N.________, beides mehrfach begangen), die Straf-, Kosten-, und Entschädigungsfolgen, sowie den ihn betreffenden Zivilpunkt (Ziffer X.2 des Dispositivs, pag. 18 602) zu überprüfen. Die Freisprüche sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, ebenso die damit zusammenhängenden Kostenfolgen (Ziffer V. des Dispositivs, pag. 18 595). Hingegen hat die Kammer die auf die Freisprüche entfallende Entschädigung sowie die amtliche Entschädigung infolge expliziter Anfechtung durch Rechtsanwalt F.________ zu überprüfen (Ziffer V. und IX.3. des Dispositivs, pag. 19 026). Die Kammer hat bezüglich der Beschuldigten 4 die Schuldsprüche wegen mehrfach begangener qualifizierter Veruntreuung (N.________), sowie die damit zusammenhängenden Straf-, Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie den die Beschuldigte 4 betreffenden Zivilpunkt (Ziffer X.1. des Dispositivs, pag. 18 602) zu überprüfen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Kammer ist aufgrund der Anschlussberufung durch die Generalstaatsanwaltschaft bezüglich der Strafzumessung nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden. Hingegen darf sie im Schuld- und Zivilpunkt das Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO).
7 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorbemerkungen Die Kammer schliesst sich mit einigen wenigen Ausnahmen den äusserst ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen an. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich als umfassend und grösstenteils zutreffend. Im Folgenden wird daher teils integral auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen, wobei diese nur soweit der Verständlichkeit zuträglich, noch einmal wörtlich oder zusammenfassend wiedergegeben werden. Ausführlich wird die Kammer hingegen auf die Vorbringen der Beschuldigten vor oberer Instanz bzw. ihre Kritik an den vorinstanzlichen Urteilserwägungen eingehen. 7. Angeklagter Sachverhalt 7.1 Betreffend Beschuldiger 1 Zusammengefasst wird dem Beschuldigten 1 in der Anklageschrift vom 4. Mai 2016 Folgendes vorgeworfen (pag. 18 001 ff.): Qualifizierte Veruntreuung betreffend O.________: Gemäss Anklage soll der Beschuldigte 1 als Präsident und Geschäftsführer der O.________ (und damit als berufsmässiger Vermögensverwalter) gemeinsam mit den Beschuldigten 2 und 3 die O.________ in ähnlicher Weise wie den O.________-Genossenschaftsbund bzw. die O.________-Genossenschaften aufgebaut und organisiert haben. So soll er – unter seiner Leitung und auch zusammen mit dem erweiterten Kernteam – die Finanzierung der O.________ auf der Basis von Mitglieder- und Genossenschaftsbeiträgen sowie mittels einbezahltem Genossenschaftskapital auf Grundlage diverser Verträge (Kapital Einzahler Vertrag, Kleinkredit Einzahler Vereinbarung, Rendite-Vereinbarungen, Darlehens-Vereinbarungen Residenz P.________) installiert und entsprechende schriftliche Verträge formuliert haben, worin u.a. Bestimmungen über die Risikominimierung des einbezahlten Kapitals enthalten gewesen seien. Darin sei versichert worden, dass das einbezahlte Kapital nur als Eigenkapitalnachweis für staatlich zu amortisierende Immobilien-Baukredite bei Banken (u.a. für unterstützungswürdige Bauvorhaben oder für die Errichtung von Kinder- und Pflegeheimen in Österreich und für den Erwerb der Residenz P.________) hinterlegt werden dürfe. Der Beschuldigte 1 soll seinerseits für die O.________ mit Interessenten 86 solche Verträge über CHF 3‘115‘191.00 unterzeichnet und abgeschlossen haben, wobei dem Vertragsabschluss jeweils die Kreditvermittlung durch den Beschuldigten 2 vorangegangen sei. Im Wissen darum, dass angesichts der kaum vorhandenen Einnahmen die von den Kapitalgebern den Banken geschuldeten Zins- und Tilgungsraten, die vereinbarten Renditen und Ausschüttungen sowie die Kapitalien nicht bezahlt bzw. rückbezahlt werden können, soll der Beschuldigte 1 zugelassen bzw. grösstenteils selbst angeordnet haben, dass diese Gelder mit dem Kernteam (Beschuldigte 2 und 3) vereinbarungs- und zweckwidrig insbesondere für eigene Zwecke (Erwerb von Grundstücken und Beteiligungen, Zahlungen und Darlehen an eigene Gesellschaften, Darlehen an nahestehende Personen und für Vermittlungsprovisionen) sowie auch für Zins- und Tilgungsraten von einbezahlten Kapitalien verwendet worden sein sollten. Eine detaillierte Auflistung ist in der Anklage enthalten (pag. 18 004 ff.). Durch dieses Verhalten soll der Beschuldigte 1 die ebenfalls in der Anklage aufgeführten Kapitalgeber im Umfang von min.
8 CHF 2‘794‘162.25, 3‘231‘003.56 bzw. 3‘175‘025.51 geschädigt haben. Dabei soll er mit Eigen- und Drittbereicherungsabsicht gehandelt haben (Auflistung der Kapitalgeber auf pag. 18 006 ff.). Vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung, evtl. Gehilfenschaft dazu betreffend N.________-Genossenschaft wurde der Beschuldigte 1 rechtskräftig freigesprochen. 7.2 Betreffend Beschuldigter 2 Zusammengefasst wird dem Beschuldigten 2 Folgendes vorgeworfen: Qualifizierte Veruntreuung betreffend O.________: Dem Beschuldigten 2 wird die Beteiligung am obigen unter dem Beschuldigten 1 dargelegten Sachverhalt vorgeworfen. Die spezifischen Aufgaben bzw. Handlungen des Beschuldigten 2 werden dabei in der Anklageschrift wie folgt beschrieben: Der Beschuldigte 2 soll als Gründungsmitglied der O.________ und später ab Oktober bzw. Spätherbst 2004 als Mitglied der Geschäftsleitung mit Vertretungs- bzw. Handlungsvollmacht im Falle der Handlungsunfähigkeit des Beschuldigten 1 bzw. als Mitglied des Kernteams und damit als faktisches Organ geamtet haben. Er soll gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 die Finanzierung der O.________ erarbeitet und bei der Ausarbeitung der Verträge mitgewirkt bzw. mindestens genaue Kenntnis vom Inhalt gehabt haben. Insbesondere soll der Beschuldigte 2 gewusst haben, dass die Gelder nur für den Eigenkapitalnachweis hätten verwendet werden dürfen. Er soll weiter gestützt auf Kalkulationstabellen gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 die Rahmenbedingungen des Finanzierungssystems und damit die Übersicht bzw. den Bedarf an Einnahmen errechnet und die Planung der Kapitalbeschaffung innerhalb der Gesellschaft übernommen haben. Der Beschuldigte 2 soll damit zu jedem Zeitpunkt Übersicht über die Genossenschaftskapitalien und finanziellen Verpflichtungen gehabt haben. Weiter soll er für Interessenten mithilfe der vom Beschuldigten 3 erstellten Unterlagen gegen Provision Kleinkredite der Q.________ (Q.________) vermittelt haben. Der Beschuldigte 2 soll im Wissen um die Vertragsinhalte und die tatsächliche finanzielle Situation der O.________ veranlasst oder zumindest zugelassen haben, dass die Einnahmen aus den 86 Verträgen vereinbarungs- und zweckwidrig verwendet würden, er soll damit die Kapitalgeber im gleichen Umfang wie der Beschuldigte 1 geschädigt haben (vgl. wiederum detaillierte Aufzählung auf pag. 18 021 ff.). Qualifizierte Veruntreuung betreffend N.________-Genossenschaft: Dem Beschuldigten 2 wird gemäss Anklage konkret vorgeworfen, zusammen mit den Beschuldigten 3 und 4 sowie K.________ die N.________ gegründet zu haben mit dem Ziel, die unter der O.________ gescheiterten Projekte AG.________ und FG.________ fortzuführen und die Kapitalgeber der O.________ aus den damit erwirtschafteten Gewinnen schadlos zu halten. Der Beschuldigte 2 soll beim Aufbau und der Organisation der N.________ als Mitglied der Verwaltung und als Kassier massgeblich mitgewirkt haben. Konkret soll er bei der inhaltlichen und layoutmässigen Erarbeitung der für die Genossenschaft relevanten Unterlagen und Dokumente und bei der Errichtung des Finanzierungssystems mitgewirkt haben. Er soll die schriftlichen Verträge formuliert bzw. dabei mitgewirkt haben und insbesondere Kenntnis der Bestimmungen zum Verwendungszweck und der Darlehenssicherheit gehabt haben. Als Kassier soll er zudem auch bei der Kapitalbeschaffung
9 und Entgegennahme des Geldes mitgewirkt haben. Zudem habe er den Beschuldigten 1 über die Geschäfte auf dem Laufenden gehalten und dessen Anliegen in die Geschäftsführung eingebracht. Schliesslich habe er veranlasst oder zumindest zugelassen, dass die durch die fünf Kapitalgeber einbezahlten und anvertrauten Gelder vereinbarungs- und zweckwidrig verwendet worden seien. Damit soll er die Kapitalgeber im Umfang von CHF 277‘000.00 geschädigt haben, wobei wiederum auf die detaillierte Auflistung in der Anklageschrift verwiesen werden kann (pag. 18 034 f.). 7.3 Betreffend Beschuldigter 3 Zusammengefasst wird dem Beschuldigten 3 Folgendes vorgeworfen: Qualifizierte Veruntreuung betreffend O.________: Auch dem Beschuldigten 3 wird die Beteiligung am Aufbau und Betrieb der O.________ gemäss obigem Sachverhalt vorgeworfen. So soll er als selbständiger Allfinanzberater nach der Gründung der O.________ als Mitglied des Kernteams und Teil der Geschäftsleitung und damit als faktisches Organ tätig gewesen sein. Er soll den Bereich Vertrieb bzw. Akquisition von Kapitalgebern übernommen und organisiert und in diesem Bereich eine Vermittlerorganisation bzw. –gruppe unter seiner Leitung aufgebaut und geführt haben. Durch ihn selbst bzw. die Mitglieder der Gruppe seien potentielle Geldgeber angeworben und über die entsprechenden Investitionsmöglichkeiten und Vertragsbestimmungen orientiert worden. Der Beschuldigte 3 soll den Interessenten die Verträge unterbreitet bzw. dies veranlasst haben. Er sei für die Abwicklung der Verträge besorgt gewesen. So seien insgesamt 70 Verträge mit einem Kapital von min. CHF 2‘571‘191.00 vermittelt worden und der Beschuldigte 3 bzw. seine Gruppe hätten Provisionszahlungen im Umfang von CHF 207‘295.30 bzw. CHF 353‘594.95 erhalten. Trotz seines Wissens um die laufende zweckwidrige Verwendung der Gelder soll der Beschuldigte 3 den Abschluss der 86 Verträge und die zweckwidrige Verwendung der Gelder zugelassen bzw. mitveranlasst und so die Kapitalgeber im gleichen Umfang wie bei der Anklage betreffend Beschuldigte 1 und 2 dargelegt, geschädigt haben (vgl. detaillierte Auflistung in der Anklageschrift auf pag. 18 038 ff.). Der Beschuldigte 3 wurde vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung teilweise rechtskräftig freigesprochen. Qualifizierte Veruntreuung betreffend N.________-Genossenschaft: Dem Beschuldigten 3 wird die Beteiligung am Betrieb der N.________ vorgeworfen. So soll er zusammen mit den Beschuldigten 2, 4 und K.________ die N.________ gegründet und als Tagespräsident beim Aufbau und der Organisation in massgeblicher Weise mitgewirkt bzw. leitend mitbestimmt und gehandelt haben. Konkret wirft die Anklage dem Beschuldigten 3 vor, die massgeblichen Unterlagen und Dokumente inhaltlich und layoutmässig erarbeitet, ein mit der O.________ vergleichbares Finanzierungssystem installiert und die diesbezüglichen Verträge formuliert zu haben, wobei der Beschuldigte 3 Kenntnis der Bestimmungen zum Verwendungszweck und der Darlehenssicherheit gemäss den Verträgen gehabt haben soll. Weiter sei der Beschuldigte 3 Gesellschafter der R.________ GmbH gewesen, welche für die Realisierung der durch die N.________ ins Auge gefassten Projekte zuständig gewesen sei. Der Beschuldigte 3 soll so bei der Kapitalbeschaffung und der Entgegennahme der Gelder als faktisches Geschäftsleitungsmitglied und faktisches Organ mitgewirkt und zugelassen haben, dass die durch fünf Kapitalgeber anvertrauten
10 Gelder vereinbarungs- und zweckwidrig verwendet worden seien. So soll der Beschuldigte 3 die Kapitalgeber im Umfang von CHF 277‘000.00 geschädigt haben (detaillierte Auflistung in der Anklageschrift auf pag. 18 051 f.). 7.4 Betreffend Beschuldigte 4 Zusammengefasst wird der Beschuldigten 4 Folgendes vorgeworfen: Qualifizierte Veruntreuung betreffend N.________-Genossenschaft: Der Beschuldigten 4 wird vorgeworfen, an der Gründung der N.________ beteiligt gewesen zu sein und die Vorstandsfunktion als Präsidentin innegehabt zu haben, wobei sie so beim Aufbau und der Organisation in massgeblicher Weise mitgewirkt und die Genossenschaft strukturiert und mit den anderen Vorstandsmitgliedern geführt habe. Konkret soll sie bei der inhaltlichen und layoutmässigen Erarbeitung der massgeblichen Unterlagen und Dokumente und bei der Formulierung der dem Finanzierungssystem zugrunde liegenden Verträge mit den Kapitalgebern mitgewirkt haben, wobei sie Kenntnis der vertraglichen Bestimmungen zum Verwendungszweck und der Darlehenssicherheit gehabt habe. Die Beschuldigte 4 soll bei der Kapitalbeschaffung und Entgegennahme der Gelder mitgewirkt und veranlasst bzw. zumindest zugelassen haben, dass die durch die fünf Kapitalgeber anvertrauten Gelder vereinbarungs- und zweckwidrig verwendet worden seien. So soll sie die Kapitalgeber im Umfang von CHF 277‘000.00 geschädigt haben (detaillierte Auflistung in der Anklageschrift auf pag. 18 055 f.). 8. Sachverhalt O.________ 8.1 Einführung Die beiden Genossenschaften O.________ und N.________, welche im Zentrum des vorliegenden Strafverfahrens stehen, gründen auf der Vorstellung einer vom Beschuldigten 1 entwickelten Wirtschaftstheorie, genannt «.________-Wirtschaft». Zur Umsetzung dieser Theorie gründete der Beschuldigte 1 in den letzten Jahren verschiedene Gesellschaften. So zunächst die O.________-Genossenschaften bzw. den O.________, welche mit Verfügung der EBK aufgelöst wurden. Später folgte die Gründung der O.________, auf welche im vorliegenden Strafverfahren einzugehen sein wird. Um die Tätigkeiten der O.________ fortzusetzen, wurde schliesslich die N.________ Genossenschaft gegründet, wobei der Beschuldigte 1 von den Vorwürfen im Zusammenhang mit der N.________ rechtskräftig freigesprochen wurde. Die vom Beschuldigten 1 begründete Wirtschaftstheorie ist im Übrigen für die Beurteilung der vorliegenden strafrechtlichen Vorwürfe nicht von Relevanz, weswegen auch nicht weiter darauf bzw. auf die entsprechenden Eingaben des Beschuldigten 1, welche zu den Akten genommen wurden, einzugehen ist. 8.2 O.________-Genossenschaften (O.________) / O.________ Die O.________-Genossenschaften bzw. der O.________ sind im vorliegenden Strafverfahren nur noch von untergeordneter Bedeutung. Sie wurden liquidiert und der Beschuldigte 1 wurde im Zusammenhang mit den Geschäftstätigkeiten der O.________-Genossenschaften rechtskräftig verurteilt. Zum besseren Verständnis des Sachverhalts wird im Folgenden dennoch kurz auf diese Gesellschaften eingegangen:
11 Die O.________-Genossenschaft wurde im Zusammenhang mit der vom Beschuldigten 1 geschaffenen «.________»-Wirtschaftsbewegung .________ in CI.________ gegründet. Die Theorie kritisiert das Kredit- und Zinssystem der freien Marktwirtschaft und sieht eine alternative Lösung in einer geschützten Gewinnverpflichtung aller Wirtschaftsteilnehmer und im Ersatz des Geldes durch ein bargeldloses Zahlungssystem. Es wurden weitere ähnliche Genossenschaften gegründet, bei denen der Beschuldigte 1 als Vizepräsident amtete. .________ wurde der O.________ als Dachorganisation gegründet, wobei der Beschuldigte 1 Präsident und Geschäftsführer wurde. Die O.________-Genossenschaften sammelten Gelder, welche in den O.________ flossen. Dieser investierte die Gelder wiederum in Immobilien. Die Anleger erhielten Anteilsscheine mit einer Rückzahlungsverpflichtung. Einnahmen hätten mit Buchungsgebühren von 8 % Cash als Provision erzielt werden sollen. Die Genossenschaften wurden mit Verfügung der EBK .________ aufgelöst, der Dachverband blieb jedoch bis .________ bestehen. Grund der Auflösung war die illegale Ausübung von bewilligungspflichtigen Bankgeschäften. Bei der Liquidation der O.________-Genossenschaften sind erhebliche Verluste entstanden (vgl. hierzu auch die vorinstanzlichen Ausführungen auf pag. 18 717 ff., S. 34-37 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). 8.3 O.________ Die O.________ wurde 2004 im Handelsregister eingetragen und bezweckte den Betrieb eines geschlossenen Marktplatzes im Internet. Konkret sollte den Genossenschaftern ein e-commerce Programm mit e-Shop und Web-Werbemöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden, so dass die Genossenschafter Handel betreiben konnten. Der Beschuldigte 1 war Präsident und Geschäftsführer. Die eingebrachten Vermögenswerte, welche den Wert des ersten Anteilsscheins überschritten, sollten für die Finanzierung eigener Infrastrukturen und gemeinnütziger Immobilien etc. eingesetzt werden. Auch über diese Genossenschaft verfügte die EBK .________ die Auflösung. Das Konkursverfahren wurde .________ geschlossen, wobei das freie Vermögen zur Verteilung an die Gläubiger CHF 356‘030.35 betrug, was einer Konkursdividende von 9 % (3. Klasse) entspricht. Gegen den Beschuldigten 1 wurde in diesem Zusammenhang ein Verwaltungsstrafverfahren geführt, welches mit einem Schuldspruch wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Bankengesetz endete (vgl. hierzu auch die vorinstanzlichen Ausführungen auf pag. 18 720 ff., S. 37-40 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). 8.4 Aussagen des Beschuldigten 1 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten 1 im Vorverfahren/Hauptverfahren thematisch zusammengefasst, wobei innerhalb der gleichen Thematik die Chronologie gewahrt wurde. Der Beschuldigte 1 wurde insgesamt fünfmal einvernommen: - Einvernahme vom 10. September 2013 (pag. 08 001 0004 ff.); - Einvernahme vom 12. September 2013 (pag. 08 001 0018 ff.); - Einvernahme vom 13. September 2013 (pag. 08 001 0043 ff.); - Einvernahme vom 11. Juni 2014 (pag. 08 001 0071 ff.);
12 - Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Januar 2017 (pag. 18 418 ff.). Es kann auf die nachfolgende Zusammenfassung der Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen werden, welche im Sinne der besseren Verständlichkeit an dieser Stelle noch einmal wiedergegeben werden (pag. 18 723 ff., S. 40-49 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung): 2.3.1.1 Organisation der O.________ A.________ führte aus, die Struktur der O.________ sei dieselbe gewesen [gemeint: wie bei der O.________], nämlich der Vorstand und die Genossenschafter. Der Vorstand sei auch die Geschäftsführung gewesen. Er sei immer der faktische und rechtliche Geschäftsführer und überall eingetragen gewesen (EV A.________ vom 10.09.2013, pag. 08 001 0015). Am 12.09.2013 bestätigte A.________ seine erwähnte Aussage. Er sei Präsident gewesen, habe die Sitzungen geleitet und die oberste Verantwortung innegehabt. Die Entscheidungen beim O.________ wie bei der O.________ seien von ihm getroffen worden und jeweils mit Mehrheitsbeschluss vom Vorstand genehmigt worden. Was die Anlagen oder Beteiligungen betreffe, habe er meist Anträge erhalten und diese zur Abstimmung vorgeschlagen. Diese seien meist genehmigt worden. Es sei richtig, dass er die Entscheidungen getroffen habe, abgestützt auf den Vorstand (EV A.________ vom 12.09.2013, pag. 08 001 0020). Zu den Mitbeschuldigten führte A.________ folgendes aus: K.________ sei ein Mitarbeiter von E.________ gewesen, der wiederum ca. im Januar / Februar 2005 mit seinem Team gekommen [gemeint: zur O.________ gestossen] sei. K.________ sei wohl erst nach der Gründung der O.________ dazugekommen. Dieser sei nur Bonitätensammler gewesen und damit Bindeglied zwischen der O.________ und den von diesem gebrachten Einzahlern. K.________ habe auch an den geschäftlichen Entscheiden teilgenommen und habe an den Vorstandssitzungen teilnehmen können. Dieser habe nicht zum Kernteam gehört, sondern zum erweiterten Team und sei über alle geschäftlichen Vorgänge orientiert gewesen (EV A.________ vom 12.09.2013, pag. 08 001 0027). C.________, Versicherungsvertreter, habe er nach seiner Haftentlassung im September 2004 kennengelernt, wohl an einem Vortrag. Bei der O.________ sei C.________ Finanzberater und Vermittler zwischen den Einzahlern und dem Bankinstitut gewesen. Auch dieser habe zum erweiterten Team gehört, sei aber näher „am Kern“ gewesen als K.________. C.________ sei über die Belange der O.________ ebenfalls bestens orientiert gewesen. Dieser habe über die Herkunft der Gelder Bescheid gewusst und auch über deren Verwendung, wohl aber nicht in jedem Detail (EV A.________ vom 12.09.2013, pag. 08 001 0028). E.________ habe er ca. im Oktober / November 2004 kennengelernt. Dessen Aufgabe sei es gewesen, Bonitäten zu sammeln, Kapital hereinzuholen und sein Team (bestehend aus Versicherungsvertretern) zu leiten. E.________ sei über die geschäftlichen Belange der O.________ informiert gewesen, habe gewusst, woher das Geld komme und wohin es fliesse. Dieser sei Mitglied des erweiterten Teams gewesen und fast so nahe „am Kern“ wie C.________ (EV A.________ vom 12.09.2013, pag. 08 001 0028 f.). Er wisse nicht mehr, wann er G.________ kennengelernt habe. Er habe sie frühestens nach der Gründung der O.________ kennengelernt, er sei sicher, dass das erst nach 2005 gewesen sein müsse. Für ihn gehöre sie in die Gruppe E.________. In der O.________ habe sie keine Funktion gehabt. Sie sei einfach dazu gestossen und sei von ihrer Kompetenz her auch aufgenommen worden. Sie sei Coach gewesen und habe sich bei den Vorstandssitzungen beratend hervorgetan. Sie sei am Schluss
13 auch an den Geschäftsentscheiden der O.________ beteiligt gewesen, allerdings nicht bei den Entscheiden über die Geldverwendung (EV A.________ vom 12.09.2013, pag. 08 001 0029). Anlässlich der Einvernahme vom 13.09.2013 führte A.________ aus, er sei Präsident und Geschäftsführer der O.________ gewesen. Sie hätten Kunden- bzw. Genossenschaftsbetreuer gehabt, nämlich die Gruppe E.________, mit K.________, S.________, T.________ und U.________. Er habe selber auch ein Team von Genossenschaftsbetreuern gehabt, die das aber nicht professionell gemacht hätten, sondern Investoren im Bekannten- und Freundeskreis rekrutiert hätten. Das seien V.________, W.________, C.________ und X.________ gewesen. Im Hintergrund seien Y.________ mit der Buchhaltung gewesen und G.________ mit ihrer proaktiven Beratungstätigkeit. Diese Personen seien über die Geschäftstätigkeiten der O.________ orientiert gewesen und hätten an praktisch allen Vorstandssitzungen teilgenommen, auch wenn sie nicht im Vorstand gewesen seien. Vollumfängliche Handels- und Vertretungsbefugnis und einen umfassenden Einblick in die finanziellen Verhältnisse der O.________ habe nur er gehabt. Zum Teil auch E.________. Auch C.________ habe zum Kernteam gehört, wo sie alles besprochen hätten. Es sei ein Dreier-Kernteam gewesen, bestehend aus E.________, C.________ und ihm (EV A.________ vom 13.09.2013, pag. 08 001 0053 f.). Auf Vorhalt der Aussagen von E.________, wonach sich dieser nicht zum Kernteam zähle, erklärte A.________, dass seiner Meinung nach E.________ Mitglied des Kernteams gewesen sei und die Entscheidungen mitgetragen habe. E.________ habe also nicht nur betriebliche Sachen entschieden und vollzogen. Er sei bestrebt gewesen, das Kernteam so gross wie möglich zu halten, deswegen gehöre E.________ unbedingt und klarerweise dazu. Faktisch gehandelt, wie z.B. Geldüberweisungen vorgenommen, habe nur er. Er sei die Exekutive gewesen und zwar alleine. Von seinem Handeln hätten die anderen gewusst, speziell C.________. Sie hätten immer zusammen Pläne gemacht, was zu zahlen gewesen sei, wie z.B. die Bankraten der Kleinkredite. „Das Kernteam C.________, ich und E.________ hat von meinem Handeln gewusst. Wir haben uns praktisch zweimal die Woche getroffen.“ C.________ habe er praktisch täglich getroffen. Danach sei das ganze andere Team gekommen, also G.________ und K.________ etc. (EV A.________ vom 11.06.2014, pag. 08 001 0073). Die finanziellen Angelegenheiten habe er mit C.________ besprochen. Die finanziellen Perspektiven seien ihm und C.________ jederzeit bekannt gewesen. Das treffe auf E.________ so nicht zu, dieser habe sich auf ihn und C.________ verlassen können. Umgekehrt hätten sie sich auf E.________ verlassen, dass dieser mit seinem Team immer so und so viel Kapital generiere. Sie hätten E.________ als Teamleiter keine Vorschriften und Weisungen erteilt. Das habe sich später als Problem herausgestellt, weil dieser die Philosophie weder an die Vermittler noch an die Kunden weitergeleitet hätte. Das sei der entscheidende Fehler gewesen. E.________ habe in finanziellen Belangen die Informationen von ihm und C.________ erhalten. Sie hätten diesen komplett über die Situation und die Perspektiven informiert (EV A.________ vom 11.06.2014, pag. 08 001 0074). A.________ bestätigte, dass er die Entscheidungen, was mit dem Geld passieren solle, getroffen habe. Er habe Entscheidungen wie den Kauf von Liegenschaften und Beteiligungen selber gefällt und zwar, weil zu viel Geld vorhanden gewesen sei. Er habe das Geld sinnvoll zwischenparken wollen. Am engsten habe er mit C.________, Y.________ und E.________ zusammen gearbeitet. Obwohl dieses Team aus sehr intelligenten Menschen bestanden habe, die auch juristisch etwas drauf hätten, sei keinem von denen in den Sinn gekommen, ihn davor zu warnen, dass das Zwischenparken von Geld eine Veruntreuung darstellten könnte. Jeder habe dies als sinnvoll und logisch betrachtet, was er entschieden habe. Niemand habe gewarnt oder Bedenken geäussert, auch Y.________ nicht (EV A.________ vom 11.06.2014, pag. 08 001 0075). Im Zusammenhang mit den vorgehaltenen Aussagen von C.________, wonach dieser nicht über Ausgaben habe entscheiden können, sondern A.________ das alleine gemacht und danach orientiert
14 habe, erklärte A.________, dass er es jetzt nicht mehr so genau wisse. Es sei aber richtig, dass er die dominierende Person gewesen sei. Es sei auch richtig, dass er Ausgabenentscheide wie Beteiligungen oder Liegenschaften selber getroffen habe. Er wisse nicht mehr, ob er jeweils vorher oder nachher orientiert habe. Dass es danach gewesen sei, sei aber eher unwahrscheinlich. A.________ ergänzte dann, dass die Ausgaben, über die er entschieden habe, zu 90% Fixkosten wie Miet- und Lohnkosten gewesen seien. Die anderen Sachen seien immer mit C.________ und eventuell auch mit E.________ besprochen worden. Bezüglich E.________ könne er es sich nicht anders vorstellen (EV A.________ vom 11.06.2014, pag. 08 001 0076). Die Aussagen von G.________, wonach das Projekt mit dem Kinderdorf in Österreich schon da gewesen sei, stimme. Diesen Entscheid habe er gefällt. Es wäre ein Risiko gewesen, die O.________ zu gründen und erst im Nachhinein ein Projekt zu suchen. Er habe das Projekt und die daran Beteiligten bereits seit zwei oder drei Jahren gekannt. Es habe auch nicht mehr viel zu diskutieren gegeben, deswegen habe er die Entscheide getroffen. Er habe vor dem Hintergrund von Vorträgen in AG.________, zu denen er Handwerker verschiedener Branchen eingeladen habe, damals bereits mindestens von je zwei Handwerkern pro Branche Zusagen gehabt, dass diese 20% der Bausumme über das O.________-Verrechnungskonto akzeptieren würden. Es sei richtig, dass G.________ bei Gesprächen über die Geldverwendung nie anwesend gewesen sei (EV A.________ vom 11.06.2014, pag. 08 001 0077). Entscheide wie Liegenschaften oder Beteiligungen habe er selber getroffen, mit dem Einverständnis des Teams. Das Team habe rechtzeitig erfahren, dass investiert worden sei. Dieses hätte intervenieren und dies verhindern können, was es aber nicht getan habe (EV A.________ vom 11.06.2014, pag. 08 001 0077). Dass ausser ihm niemand wirklich Einsicht gehabt und Bescheid gewusst habe, wie G.________ geltend mache, stimme so nicht. Dies treffe wohl auf G.________ zu, demgegenüber sei das Kernteam vollumfänglich informiert gewesen (EV A.________ vom 11.06.2014, pag. 08 001 0078). 2.3.1.2 Geschäftstätigkeit O.________ Gemäss A.________ habe die O.________ ihren Zweck durch die Zurverfügungstellung der Leistungsverrechnungs-Software mit integriertem E-Shop umgesetzt. Vorgesehen gewesen sei auch die Finanzierung von Immobilienprojekten um das Volumen der Leistungsverrechnung in sinnvolle Dimensionen anzuheben. Hinter der O.________ sei die .________-Wirtschaft gestanden (EV A.________ vom 13.09.2013, pag. 08 001 0053). Die O.________ habe sich über die glaublich einmalig zu bezahlenden Mitglieder-Genossenschafts- (grund) -Beiträge, die jährlichen Administrativbeiträge und später aus den Immobilien finanziert. Daneben habe es Erträge aus Bücherverkäufen und Seminaren gegeben, zudem hätten sie über die Verrechnungsplattform Geld eingenommen. Es habe 8% in realem Geld einbezahlt werden müssen, die Provisionseinnahmen der O.________ hätten glaublich CHF 25‘000.00 betragen bei einem Umsatz von ca. CHF 300‘000.00 bis 320‘000.00 (EV A.________ vom 10.09.2013, pag. 08 001 0015). Dazu seien Bonitäten als Eigenkapitalnachweis für Immobilien gekommen, abzüglich Provision der Vermittler. Bei den Kapitalanlagen sei es darum gegangen, den Kapitalgebern zuzusichern, dass das Kapital nur für den Eigenkapitalnachweis für Immobilienkredite verwendet werde. Der Eigenkapitalnachweis habe in flüssiger Form auf einem Bankkonto vorhanden sein müssen. Das sei ihnen nicht gelungen. Die O.________ hätte aus den Immobilien 100% der Kapitalsumme verdienen sollen. Dabei sei die Rückerstattung aus der Mehrwertsteuer und Vermietung nach österreichischem Recht zu berücksichtigen. Die Kapitalschöpfung habe nicht realisiert werden können, weil die Immobilien nicht hätten gebaut werden können. Letztlich sei das nicht möglich gewesen, weil die O.________ aufgrund des Einschreitens der EBK bereits nach 3½ Monaten liquidiert worden sei (EV A.________ vom 10.09.2013, pag. 08 001 0015 f.).
15 Bei der O.________ habe es Kleinkredit-Einzahler-Verträge (KKEV) gegeben, bei denen das Geld von einem Kleinkredit einer Bank gekommen sei. Bei den Kapital-Einzahler-Verträgen (KEV) sei dieses aus eigenen Mitteln der Genossenschafter gekommen. Daneben habe es wenige Darlehens- (DV) und Rendite-Vereinbarungen (R.-V.) gegeben. Einnahmequellen seien die Genossenschaftsbeiträge sowie die genannten Vereinbarungen gewesen, daraus seien die werterhaltenden Unternehmungen finanziert worden. Sie hätten die Gelder nicht für Unkosten und Lohnkosten verwendet (EV A.________ vom 12.09.2013, pag. 08 001 0021). Die O.________ selber sei noch nicht Eigentümerin von Immobilien gewesen. Sie habe als selbstständige Genossenschaft Anteilscheine in den O.________ einzahlen sollen und der O.________ habe das Projekt „AB.________“ mit einem Bauvolumen von EUR 6 Mio. über die Z.________ finanziert. Die O.________ sei soweit er wisse auch nicht mittelbar an der Residenz P.________ beteiligt gewesen, sondern nur über Anteilscheine des O.________-Bundes mittelbar Mitinhaberin (EV A.________ vom 12.09.2013, pag. 08 001 0022). Bei der O.________ habe es eigentliches Genossenschaftskapital plus Gelder aus den Vereinbarungen gegeben. Alle Anteilscheine seien identisch und rückzahlbar gewesen, das sehe das Genossenschaftsrecht vor (EV A.________ vom 12.09.2013, pag. 08 001 0023). Die Genossenschaftskapitalien beim O.________ und der O.________ seien in erster Linie für Provisionen und den Kauf der Residenz P.________ verwendet worden. Auch seien Darlehen an acht Mitglieder gewährt worden. Zudem seien die Gelder auch für Renditezahlungen verwendet und es seien Beteiligungen an der Z.________ gekauft worden. Die grössten Ausgaben seien schlussendlich die Liquidatoren gewesen (EV A.________ vom 12.09.2013, pag. 08 001 0024). Die O.________ habe ca. 80 Mitglieder gehabt, die alle CHF 1‘150.00 bezahlt hätten. Davon seien CHF 500.00 der einmalige Genossenschaftsbeitrag gewesen, CHF 470.00 die Zugangsberechtigung zur Software, CHF 80.00 ein Depot und CHF 100.00 ein Administrativbeitrag. Letzterer sei jährlich zu entrichten gewesen, alles andere einmalig. Auf der Verrechnungsplattform BW.________ seien rund 900 Personen registriert gewesen, es sei auch möglich, dass es rund 750 Personen gewesen seien. Zusätzliches Genossenschaftskapital hätten ca. 60 bis 80 Genossenschafter einbezahlt, wohl eher 80 (EV A.________ vom 12.09.2013, pag. 08 001 0030). Auf Vorhalt, wonach die O.________ die von den geldgebenden Genossenschaftern einbezahlten Gelder im Rahmen des Genossenschaftszwecks frei und nicht gemäss Vereinbarung verwendet habe, führte A.________ aus, dass der vereinbarte Verwendungs-zweck sicher nicht „glasklar“ und „astrein“ eingehalten worden sei. Das sei auch logisch gewesen, weil sie auch den Betrieb hätten zahlen müssen. Die Gelder seien ja bereits durch die Immobilie P.________ gesichert gewesen. Die Gelder seien nicht zwecks Eigenkapitalnachweis nach Österreich geflossen, sondern auf das Konto der Z.________ übertragen worden. Die AA.________ Bank hätte die Konten erst nach Prüfung des Projekts eröffnet, also hätten sie die Gelder zuerst auf ein normales Konto einzahlen müssen. Sie seien unter anderem für den Kauf von P.________ verwendet worden (EV A.________ vom 12.09.2013, pag. 08 001 0032). A.________ wurde vorgehalten, dass die einbezahlten Gelder gemäss den verschiedenen Verträgen nur auf O.________-eigene Konten hätten einbezahlt werden dürfen und dort hätten verbleiben müssen. Er führte aus, dass die Geldverwendungen seines Erachtens zulässig gewesen seien, weil sie die Residenz P.________ als Sicherheit gehabt hätten und das Projekt Kinderdorf AB.________ noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Er habe zu früh zu viel Geld aus den Verträgen gehabt. Die Ausgaben, die sie gehabt hätten, hätten sie im Hinblick auf spätere Renditen getätigt. Es stimme, dass die Gelder nicht auf ein Eigenkapitalnachweiskonto geflossen seien. Er habe die Verträge ursprünglich einmal formuliert. Diese seien dann verteilt worden, ohne dass sie angepasst worden seien. Das
16 habe er auch als Nachteil empfunden, zumal er die meisten Kunden nicht persönlich getroffen habe. Er hätte diese glasklar über die zu treffenden Verwendungen informiert, die für den Aufbau der .________-Wirtschaft und des Verrechnungssystem absolut sinnvoll und notwendig gewesen seien. Er bestätigte, dass er sämtliche Verträge unterzeichnet habe (EV A.________ vom 12.09.2013, pag. 08 001 0040 f.). Auf die Frage, ob jemals Anlagegelder auf ein Eigenkapitalnachweiskonto geflossen und dort geblieben seien, erklärte A.________ anlässlich der Einvernahme vom 13.09.2013, nein, in diesem Sinne nicht. Letztlich habe es kein spezifisches Eigenkapitalnachweiskonto gegeben und gebraucht. Der Eigenkapitalnachweis sei erst verlangt worden, als die AA.________ Bank die Kreditzusage gegeben habe (EV A.________ vom 13.09.2013, pag. 08 001 0058). Die Aufstellung der Verwendung der Gelder der O.________ im Umfang von rund CHF 2,8 Mio. im Schlussbericht der Untersuchungsbeamten AC.________ vom 21.10.2005 (pag. 31 004 0164 und 0187) bestätigte A.________ weitgehend. Er machte geltend, es würden bei der Aufstellung rund CHF 400‘000.00 fehlen, seiner Meinung nach müssten es rund CHF 3,2 Mio. gewesen sein, die verwendet worden seien, er habe nämlich diverse Darlehen gewährt. Auf Vorhalt, dass sich daraus sowie aus einer ähnlichen, von A.________ selber erstellten und bei der EBK eingereichten Liste über die Verwendung von insgesamt CHF 3,335 Mio. (pag. 31 004 0755) ergebe, dass die Gelder nicht im Sinne der Verträge verwendet worden seien, erklärte A.________, dass die Z.________-Beteiligung und das Darlehen für den Kauf der Residenz P.________ wohl Verwendungen im Sinne der Verträge seien. Das gelte auch für die Beteiligung an der AD.________.ag und die kurzfristigen Darlehen. Sie hätten innert kurzer Zeit sehr viel Geld erhalten und hätten das sinnvoll zwischenlagern wollen. Das sei mit kurzfristigen Darlehen gemacht worden. Eine Anzahlung Hauskauf AE.________ von CHF 45‘000.00 sei mit Rückzahlungsgarantie und zehnfacher Rückzahlungssumme vereinbart worden. Das Geld sei allerdings nicht zurückbezahlt worden. Die Anzahlung Villa AT.________ von CHF 200‘000.00 [gemeint wohl: Villa AS.________, AU.________] sei ebenfalls gemäss den Verträgen erfolgt. Auch die Software-Entwicklung zähle zu den sinnvollen Investments. Nur die Provision und die administrativen Ausgaben von CHF 1,2 Mio. seien somit nicht vertragsgemäss. Er habe ja die Sicherheit mit der Residenz P.________ gehabt, und auf diese jederzeit einen Kredit über CHF 1,2 Mio. aufnehmen können. Seine Liste enthalte damit einen Kapitalüberschuss von CHF 1,9 Mio. (EV A.________ vom 13.09.2013, pag. 08 001 0063 ff.). Seiner Meinung nach sei es nicht möglich, dass Provisionen von insgesamt CHF 513‘788.00, also rund 15% bis 17% der einbezahlten Gelder, bezahlt worden seien. Die Provisionen hätten ca. CHF 460‘000.00 betragen (EV A.________ vom 13.09.2013, pag. 08 001 0065). Auf die Frage, was er vorgekehrt habe, um die Zinsen und Amortisationen gemäss den KKEV von hochgerechnet rund CHF 48‘700.00 monatlich bzw. rund CHF 584‘400.00 jährlich tatsächlich bezahlen zu können, antwortete A.________, dass sie von mind. zwei EUR 6 Mio.-Projekten pro Jahr ausgegangen seien. Beim Finanzierungsmodell mit Eigenkapitalnachweis hätte man mit CHF 2,2 Mio. ein CHF 10 Mio.-Objekt errichten können. Davon wären CHF 8 Mio. Bankkredit und CHF 2 Mio. Eigenkapital gewesen. Bei den Projekten mit CHF 8 Mio. Bankkredit hätte es eine MWST-Rückerstattung von rund CHF 2 Mio. gegeben. Das hätte gut gereicht, um die Zins- und Tilgungsraten zu decken. Es wäre sogar viermal mehr gewesen. Sie hätten nur im ersten Jahr die Zins- und Tilgungsraten aus dem Kapital zahlen müssen, was vertragswidrig gewesen sei, sie hätten aber die Immobilie als Deckung gehabt. Die Zins- und Tilgungsraten für die Kleinkredite seien bis zum Einschreiten der EBK vollständig bezahlt worden (EV A.________ vom 13.09.2013, pag. 08 001 0066). Weiter führte A.________ aus, dass für die Vermittlung der Bankkredite C.________ gesorgt habe. Das Team E.________ habe auch ein paar Anträge für Bankkredite direkt bei einer Bank in FE.________ eingereicht (EV A.________ vom 13.09.2013, pag. 08 001 0067).
17 2.3.1.3 Kundenwerbung Auf entsprechenden Vorhalt bestätigte A.________, dass die Genossenschafter jeweils einen Ordner mit Unterlagen erhalten hätten. Dieser sei übersichtlich und strukturiert gewesen. Dies habe er so gewünscht und es sei auch so gemacht worden (EV A.________ vom 13.09.2013, pag. 08 001 0055). Das Team E.________ habe ca. 60 Genossenschafter, insbesondere in der Form von KEV- und KKEV-Anleger, gebracht und ca. 20 seien über sein Team zur O.________ gekommen (EV A.________ vom 13.09.2013, pag. 08 001 0056). Die Vermittler hätten für ihre Vermittlungen Provisionen erhalten. Diese hätten 8% für den Genossenschaftervermittler, 4% für den Teamleiter und 2% für ihn selber betragen. Er selber habe insgesamt für sämtliche Vereinbarungen ca. CHF 60‘000.00 an Provisionen erhalten, E.________ als Teamleiter habe ca. CHF 400‘000.00 erhalten – vielleicht sei das auch der Betrag, der an dessen ganzes Team ausbezahlt worden sei. C.________ habe keine Provision erhalten, weil dieser direkt von den Banken honoriert worden sei, dies mit ca. 4%. Wieviel K.________ erhalten habe, wisse er nicht, dieser sei Mitglied des Teams E.________ gewesen. G.________ habe glaublich nicht vermittelt, oder er wisse es nicht mehr. Aus dem 8/4/2%-System gehe hervor, dass 14% der Anlagesumme als Provisionen bezahlt worden seien. Mit den Vermittlern habe er vorab vereinbart gehabt, dass diese die Provision erst erhalten würden, wenn die Anlagegelder auf dem Eigenkapitalnachweiskonto einbezahlt worden seien und gestützt darauf die Bank den Immobilienkredit gesprochen habe. Den Kredit über EUR 4,2 Mio. hätten sie von der AA.________ Bank erhalten, EUR 150‘000.00 seien ausbezahlt worden. Der Eigenkapitalnachweis sei dann nicht auf das Konto bezahlt worden, worauf die Bank Strafanzeige einreichte. In diesem Zusammenhang habe er von E.________ gehört, dass diesem langsam die Kunden ausgehen würden. Deshalb habe er dann versucht, die Residenz P.________ mit EUR 1,2 Mio. oder 1,8 Mio. zu belehnen. Damit hätte er den Eigenkapitalnachweis erbringen wollen. Der Kredit sei dann auf den Namen von AF.________ von FF.________ zustande gekommen, welche die Residenz P.________ letztendlich übernommen hätten (EV A.________ vom 13.09.2013, pag. 08 001 0057). Auf entsprechende Fragen bestätigte A.________, dass mit allen KEV-, KKEV-, DV- und R.-V.- Vertragspartnern schriftliche Verträge geschlossen worden seien, die er alle unterzeichnet habe. In allen Verträgen seien die gleichen Vertragsbestimmungen enthalten gewesen. Es sei auch richtig, dass dort schriftlich vereinbart worden sei, dass die einbezahlten Gelder nur zur Hinterlegung auf Bankkonten zwecks Erbringung des Eigenkapitalnachweises für (staatlich zu amortisierende) Immobilien- Baukredite verwendet werden dürften. A.________ bestätigte weiter, dass gemäss den Verträgen die Eigenkapitalnachweise bzw. Kredite (in der Regel) nur für die Errichtung von (unterstützungswürdigen) Kinder-, Pflege-, Behinderten- und Seniorenheimen vorgesehen gewesen seien. Er führte weiter aus, dass sie auch für Immobilien, die einen wesentlich höheren Wert gehabt hätten und die sie günstig erhalten hätten und die deswegen für den Zweck der Leistungsverrechnung sinnvoll gewesen seien, vorgesehen gewesen seien (EV A.________ vom 13.09.2013, pag. 08 001 0058 f.). Er bejahte zudem, dass die O.________ nicht berechtigt gewesen sei, die Gelder anders als durch Einzahlung auf eigene (Bank-) Konten zu verwenden und sie weder für eigene noch für die Zwecke von Gesellschaften, an denen sie beteiligt gewesen sei, habe verbrauchen dürfen. Durch die längere Laufzeit dieser Verträge wäre generell am Schluss wieder genau so viel Geld vorhanden gewesen, wie am Anfang einbezahlt worden sei. Das habe aber nicht erreicht werden können, weil die EBK bereits nach 3½ Monaten eingeschritten sei. Sonst hätten die Projekte realisiert werden können und das Geld wäre inklusive Rendite und Vermehrung zurückgekommen (EV A.________ vom 13.09.2013, pag. 08 001 0059 f.). A.________ wurde eine Excel-Tabelle vorgelegt, auf der die Geldgeber der O.________ verzeichnet waren (pag. 09 001 0076 ff. [diese stimmt mit Ausnahme der Anlage von E.________ im Betrag von
18 CHF 85‘000.00, welche nicht Gegenstand der Anklage bildet, weitestgehend mit der späteren Anklage überein]). Er bestätigte diese Tabelle, ebenso die Anzahl abgeschlossener Verträge (damals 87) und die Gesamtsummen der jeweiligen Vertragsarten (damals CHF 3‘200‘191.00) (pag. 08 001 0060 f.). Weiter gab A.________ an, dass alle diese Personen zu Verlust gekommen seien. Bei den KKEV vermindere sich der Verlust um die Teilamortisationen, die die O.________ geleistet habe, das seien schätzungsweise CHF 150‘000.00 gewesen. Bei den anderen Verträgen entspreche der Verlust der Kapitalsumme. Von den rund CHF 3,2 Mio., die gestützt auf Verträge bezahlt worden seien, sei nichts für die Erbringung des Eigenkapitalnachweises verwendet worden. Die Gelder seien für den Kauf der Residenz P.________, die Z.________, die AO.________ GmbH, das Projekt AG.________ und das Projekt mit dem AB.________ Kinderdorf verwendet worden. Es treffe zu, dass damit auch Löhne, Mieten, Provisionen, Verwaltungskosten und Spesen bezahlt worden seien. Die Provisionen seien auf Drängen der Vermittler früher als vereinbart ausbezahlt worden, weil diese geltend gemacht hätten, sie seien pleite und müssten ihren Lebensunterhalt auch irgendwie bestreiten (EV A.________ vom 13.09.2013, pag. 08 001 0062). 2.3.2 Aussagen A.________ im Hauptverfahren Anlässlich der Einvernahme durch das WSG bestätigte A.________ seine gegenüber der StA WD am 10./12./13.09.2013 und 11.06.2014 gemachten Aussagen (EV A.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 418). Auf Vorhalt seiner Aussage, wonach das Team rechtzeitig erfahren habe, wenn investiert worden sei und hätte intervenieren und die Investition verhindern können und Frage, wer das Team sei, gab A.________ zu Protokoll, E.________, G.________ und weitere Damen, die nicht angeklagt seien. Er führte aus, er sei immer sehr kommunikativ zu seinem Umfeld gewesen. Sie hätten es immer einvernehmlich gemacht [gemeint: die Entscheide gemeinsam gefällt]. Es sei richtig, dass schon er entschieden habe, aber er wäre auf sinnvolle Gegenargumente immer eingegangen (EV A.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 420). Auf Frage, was die O.________ dazu bewogen habe, ab ca. März 2005 Verträge mit Kapitaleinzahlern zu schliessen und zusätzliches Kapital entgegen zu nehmen, gab A.________ zur Antwort, ganz einfach dadurch, dass er über eine Software verfüge, die Eigenkapital generiere. Im Zusammenhang mit dem Kinderheimprojekt FG.________ und dem von der Bank geforderten Eigenkapitalnachweis auf einem Bankkonto sei seine Idee gewesen, Geld durch Kleinkredite zu beschaffen. Die Idee sei bereits früher [gemeint vor der Gründung der O.________] geboren worden. Es sei richtig, dass das Projekt FG.________ bereits bekannt gewesen sei, bevor E.________ zur O.________ gekommen sei (EV A.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 419). A.________ bestätigte auf entsprechende Frage, dass die O.________ den Kapitaleinzahlern vertraglich zugesichert habe, dass die einbezahlten Gelder nicht verbraucht bzw. verwendet, sondern zum Zweck des sog. Eigenkapitalnachweises auf Konten der Gesellschaft bleiben würden. Es treffe zu, dass dieser Passus in sämtlichen Verträgen enthalten sei. Er führte aus, dass es aber anders gemeint gewesen sei, nämlich, dass sie gegenüber den Banken den Eigenkapitalnachweis erbringen hätten können. Für ihn sei der Kapitalnachweis mit der Residenz P.________ immer gegeben gewesen und so sei für ihn als Geschäftsführer auch keine Gefährdung ersichtlich gewesen (EV A.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 420 ff.). Es sei richtig, dass sämtliche von der O.________ vereinnahmten Gelder nicht als Eigenkapitalnachweis verwendet worden seien und weder die O.________ noch die Z.________ einen Kredit erhältlich gemacht hätten. Auch habe kein Bankkonto bestanden, wo das Geld für den Eigenkapitalnachweis hätte einbezahlt werden können (EV A.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 422). A.________
19 bestätigte, dass die Realisierung der Projekte immer einen Bankkredit bedingt hätte und ein solcher Bankkredit nur gestützt auf einen Eigenkapitalnachweis hätte erhältlich gemacht werden können (EV A.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 423). Es stimme, dass er rund CHF 60‘000.00 an Provisionen, gestützt auf die 8/4/2%-Provisionsregelung, erhalten habe. Im Juli 2005 habe er zudem rund CHF 20‘000.00 aus der O.________ gezogen (EV A.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 425). Den Vorhalt, dass gemäss den Verträgen mit den Vermittlern vereinbart gewesen sei, dass die Provisionen erst nach Auszahlung des Bankkredits ausbezahlt würden, bestätigte A.________. Aber nach einem Monat sei E.________ zu ihm gekommen und habe gesagt, dass er und sein Team Geld benötigen würden, damit sie von etwas leben könnten. Damals sei die Residenz P.________ bereits gekauft gewesen, deswegen habe er, A.________, die Provisionen vorzeitig ausbezahlt (EV A.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 426). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte 1 seine bisher gemachten Aussagen. Er stellte jedoch richtig, dass er sich in keinem Punkt schuldig, sondern lediglich moralisch verpflichtet fühle, den durch die EBK Geschädigten einen Ausgleich zu verschaffen. Die EBK Liquidatoren hätten die Interessen der Geschädigten nicht gewahrt, sie hätten den Fokus nur auf ihn als angeblich Schuldigen gelegt. Auf Frage, ob die einbezahlten Gelder zweckgebunden verwendet worden seien, gab der Beschuldigte 1 an, dass es so schnell gegangen sei, dass er nicht habe reagieren können. Ein Firmenaufbau sei schwierig, sie hätten in die Residenz P.________ investiert und hätten die Software von den ersten Einzahlungen finanzieren müssen. Dies sei eine werterhaltende Arbeitsgrundlage gewesen. Er hätte die Einzahler mit wenigen Ausnahmen nicht gekannt. Er hätte ihnen ansonsten gesagt, dass die Gelder für den Betriebsaufbau verwendet würden. Er hätte die Verträge entsprechend angepasst. Auf Frage, wieso die Verträge denn nicht anders formuliert worden seien, führte der Beschuldigte 1 aus, sie hätten keine Juristen gehabt. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass nur die Bank die Gelder so verwenden dürfe wie sie wolle. Für ihn sei klar gewesen, dass er die Gelder für den Firmenaufbau verwende. Es wäre für ihn kein Problem, die Geschädigten zu befriedigen. Die Software hätte heute einen Marktwert von 30-40 Millionen. Auf Frage gab der Beschuldigte 1 an, er habe die Verträge Monate vorher formuliert. Er sei sich nicht mehr so klar darüber gewesen, was darin gestanden sei, sonst hätte er sie geändert (pag. 19 368 ff.). 8.5 Aussagen des Beschuldigten 2 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten 2 geordnet nach den einzelnen Einvernahmen zusammengefasst: - Einvernahme vom 24. Oktober 2013 (pag. 08 007 0001 ff., pag. 18 732 ff., S. 49-54 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung); - Einvernahme vom 25. Oktober 2013 (pag. 08 007 0035 ff., pag. 18 738 f., S. 55 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung); - Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Januar 2017 (pag. 18 437 ff., pag. 19 739 ff., S. 56-58 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Vorinstanz hat diese Aussagen wie folgt zusammengefasst (pag. 18 732 ff., S. 49-58 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung): 2.3.3.1 Einvernahme vom 24.10.2013
20 C.________ führte am 24.10.2013 gegenüber der StA WD aus, dass er A.________ zwar bereits ca. in den Jahren 1998/1999 in Biel gesehen habe, damals aber keine nähere Bekanntschaft bestanden habe. Richtig kennengelernt habe er diesen wohl im Herbst 2004. Bei der O.________ habe er weder mitgemacht noch sich finanziell beteiligt oder jemanden an die O.________ vermittelt (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0005). Er habe von A.________ selber erfahren, dass dieser in Witzwil [gemeint: im Gefängnis] gewesen sei (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0006). E.________ habe er später kennengelernt. Dieser sei glaublich nicht Gründungsmitglied der O.________ gewesen und auch er selber sei glaublich erst nach der Gründung zur O.________ gestossen, wohl so ab Frühling 2005 (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0006 f.). Er habe keine Vorstandsfunktion bei der O.________ inne gehabt. Er sei aber aktiv dabei gewesen. Er habe für A.________ Excel-Tabellen über die Einzahlungen und die Gewinne erstellt. Zusammen mit diesem habe er das ganze Konstrukt erarbeitet, sie hätten das in der Wohnung von A.________ gemacht. Es sei darum gegangen, aufzuzeigen, bei welchen Einzahlungen der Anleger letztendlich wie viel Gewinn gemacht werde. Es sei auch ersichtlich gewesen, wie viel Kapital der O.________ für die Kinderheime in Österreich zur Verfügung gestanden habe. Aus den Tabellen seien auch die Provisionsstufen (8/4/2%) ersichtlich gewesen. Die Tabellen habe er auf seine eigene Initiative hin gemacht. A.________ habe zwar die Idee gehabt, diese habe er aber nicht verstanden, weswegen er es tabellarisch festgehalten habe. Er habe damit A.________ intuitives Vorgehen strukturieren wollen, damit sie die Übersicht gehabt und genau gewusst hätten, was passieren könne. In diesem Sinne habe er der O.________ die möglichen finanziellen Rahmenbedingungen gemäss den Ideen von A.________ aufgezeigt. Er habe dessen Ideen sozusagen zu Papier gebracht (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0007 f.). Weiter führte C.________ aus, er habe mit A.________ nicht besprochen, was mit dem einbezahlten Geld zu geschehen habe. Das habe dieser entschieden. Als das Geschäft angelaufen sei, sei er nicht mehr so intensiv mit A.________ zusammen gewesen. Die intensive Zeit habe nur ca. zwei Monate gedauert. Er habe auch keine Geschäftsleitungsfunktion in der O.________ inne gehabt (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0008). Es sei richtig, dass er Vermittler von Bonitäten gewesen sei. Das sei die Sache mit den KKEV gewesen. Er habe die ausgefüllten Unterlagen von E.________ erhalten und an die Banken weitergeleitet. Wenn er alle unterzeichneten Unterlagen gehabt habe, habe er jeweils Auflistungen der Einzahler erstellt. Das sei die von A.________ genannte Buchhaltung. Er sei mindestens wöchentlich bei A.________ vorbeigegangen, immer nach dem Termin mit E.________, wenn er die Unterlagen gehabt habe (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0008). Daneben sei er später auch dafür besorgt gewesen, dass die Kreditraten an die Banken bezahlt worden seien. Er habe gestützt auf die Unterlagen wiederum auf Tabellen monatlich ausgerechnet und zusammengestellt, wann wie viele Raten bezahlt werden mussten. Er habe A.________ die entsprechenden Einzahlungsscheine gegeben, der die Überweisungen vorgenommen habe. Wenn dieser sage, er, C.________, sei der Finanzberater der O.________ gewesen, dann meine dieser im vorgenannten Sinne. Y.________ sei der Buchhalter gewesen. Als externen Steuer- und Finanzberater hätten sie, A.________, Y.________ und er, AH.________ aufgesucht, den er schon von früher gekannt habe (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0009). Für die Vermittlung der Kredite habe er von den Banken Kommissionen erhalten. Auf welche Summe sich diese belaufen hätten, wisse er nicht mehr, weil er noch andere Finanzvermittlungen gemacht habe und das immer zusammen abgerechnet worden sei (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0009).
21 Bei der O.________ sei A.________ die dominierende Person gewesen. Es habe drei, vier Personen gegeben, die am engsten mit diesem zusammengearbeitet hätten. Zu diesen habe auch er gehört, Y.________ als Buchhalter und am Rande auch E.________. Daneben habe es viele Personen gehabt, die dabei gewesen und regelmässig durch A.________ orientiert worden seien, hierzu gehörte auch K.________. Diese Personen hätten aber die Zusammenhänge nicht gekannt (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0009). Grundsätzlich seien die einbezahlten Gelder auf das FH.________ geflossen. Er habe nicht geprüft, wo die Gelder vom FH.________ hingeflossen seien. Aber anhand der Erklärungen von A.________ habe er das nachvollziehen können. Primär habe er die Eingänge überprüft. Die Ausgänge habe er zwar gesehen, sich aber nicht besonders darum gekümmert. Sein Interesse und seine Aufgabe seien die Eingänge gewesen. An die Banken hätten rund fünf Monate Raten bezahlt werden müssen. Der höchste Betrag sei vielleicht um die CHF 50‘000.00 gewesen, das seien glaublich die letzten zwei, drei Monate gewesen. Diese Zahlungen seien aus den Kapitalien geleistet worden, was von Anfang an so gedacht gewesen sei (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0010). Es sei nicht so, dass er die finanziellen Entscheide gefällt habe, dafür sei einzig A.________ zuständig gewesen. Er sei primär für die Einnahmen und die Abwicklung der Ratenzahlungen an die Banken zuständig gewesen. Er habe das übernommen, weil er gesehen habe, dass das sonst kein anderer habe machen können. A.________ habe alleine über die Ausgaben bzw. Investments entschieden und im Anschluss nur, jedoch offen, orientiert und ihm und anderen erklärt, wie die Situation aussehe. Man könne nicht sagen, dass er im Finanzbereich dessen rechte Hand gewesen sei. Er habe nur über einen Teil, nämlich die Einnahmen, die Übersicht gehabt (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0010 f.). Über die geschäftlichen Belange der O.________ habe er soweit Bescheid gewusst, als A.________ orientiert habe. Er hätte Einblick in die Geschäftsbücher und Unterlagen nehmen können, das sei aber nicht seine Aufgabe gewesen, weswegen er es nicht gemacht habe. Er habe natürlich die Eingänge gekannt und zum Teil über die Ausgaben von P.________ und AB.________ Bescheid gewusst. Aber einen richtigen buchhalterischen Überblick oder Kenntnis der Kennzahlen habe er nicht gehabt. A.________ sei Herr und Meister gewesen und Y.________ habe Einblick gehabt, weil dieser die Buchungen vorgenommen habe. Die Aussagen von A.________, wonach er über die Herkunft der Gelder Bescheid gewusst habe und teilweise auch über die Verwendung, dort aber nicht über alle Details, sei richtig. Er habe z.B. nicht gewusst, wie viel Geld nach P.________ geflossen sei. P.________ sei glaublich mit CHF 4,8 Mio. in der Buchhaltung aufgeführt gewesen und A.________ habe die Finanzierung mit der Bank über glaublich CHF 1,2 Mio. Bareinlage gemacht. Dieses Geld sei von der O.________ bezahlt worden (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0011 f.). Auf die Frage, ob zwischen ihm und A.________ heute [d.h. im Oktober 2013] noch eine freundschaftliche Beziehung bestehe, erklärte C.________, dass man das so sagen könne (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0012). Auf die Frage, wie die Entscheidfindung bei der O.________ stattgefunden habe, führte C.________ aus, dass er das anhand von P.________ erklären wolle. A.________ habe damit [gemeint: Residenz P.________] bewusst das Vermögen der O.________ steigern wollen. Der Kauf von P.________ sei bereits Ende der 1990er-Jahre ein Thema gewesen. A.________ habe das Objekt gekannt, habe bereits mit seiner Familie in dieser Liegenschaft gewohnt und bereits Unterlagen und Verträge gehabt. Wie solle jemand, der damals nicht dabei gewesen sei, die langen Verträge und diversen Unterlagen auf einmal verstehen. Das sei so ohne Weiteres nicht möglich. Wenn er sich richtig erinnere, sei P.________ bereits in der Bilanz der O.________ enthalten gewesen. A.________ habe immer so kommuniziert, als wäre P.________ bereits Bestandteil der O.________. Dieser habe die Entschei-
22 dungen getroffen, sonst niemand. Anschliessend habe dieser informiert. Er selber sei bei einem Entscheid von A.________ nie vorher konsultiert worden. Die einzige Person, die glaublich zu Entscheidungen vorgängig konsultiert worden sei, sei AH.________ gewesen, der die Investitionen in Österreich überprüft habe. Vielleicht seien die Entscheidungen aber auch schon vor dessen Konsultation gefällt gewesen. Ihm kämen keine Situationen in den Sinn, bei denen A.________ jemanden der O.________ vorab konsultiert habe. Auch die Entscheidungen in Bezug auf Alltagsgeschäfte wie die Organisation des Büros, den Kauf von PCs etc. habe dieser getroffen. Anschliessend habe dieser orientiert, sei in dieser Hinsicht immer transparent gewesen. Er könne sich nicht erinnern, dass es irgendwann Opposition gegen Entscheide von A.________ gegeben habe. Auch habe es nie Diskussionen über Entscheide oder Ausgaben gegeben (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0012 f.). Bevor es zur Gründung der N.________ gekommen sei, habe er Diskussionen mit der Gruppe E.________ gehabt. Diese hätte kritisiert, ob alles gut ablaufen würde und alles kontrolliert worden sei. Er habe diesen Personen erklärt, dass es bei einem Geschäft nicht nur Einnahmen gäbe, sondern auch Ausgaben, wie Unkosten, Provisionen und wirtschaftliche Aktivitäten, damit den Leuten auch Gewinn habe ausgeschüttet werden können (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0014). Die wirtschaftliche Tätigkeit der O.________ sei einerseits die Einnahmen von Kapital und andererseits die geplante Finanzierung und Realisierung von Kinderheimen gewesen. Es habe auch noch die Verrechnungsplattform gegeben. Dort seien die Mitgliederbeiträge abgewickelt worden und ein Beitrag für die Verrechnung als Finanzierung. Über die Plattform habe es einen Dienstleistungsaustausch gegeben, was deren Sinn und Zweck gewesen sei. Den Umsatz könne er frankenmässig nicht beziffern, er schätze, dass es unter CHF 200‘000.00 gewesen sei. Er vermute, dass von den 200 Mitgliedern ca. 10 bis 20% Geschäfte über die Plattform abgewickelt hätten (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0014 f.). Die Idee der .________-Wirtschaft sei A.________ sehr wichtig gewesen. Er persönlich habe sich nie gross damit beschäftigt und es habe ihn auch nicht gross interessiert. Aus seiner Sicht habe die .________-Wirtschaft im täglichen Leben keine Rolle gespielt (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0016). Bei der O.________ sei das Geld für diverse Projekte verwendet worden, wie P.________, den Verrechnungspool, das AB.________ in FG.________ und ein weiteres Projekt in AG.________. Das Geld sei auch für die Provisionen und allgemeine Unkosten verwendet worden. E.________ habe die Idee gehabt, dass die einbezahlten Gelder auf ein Konto fliessen und dort bleiben würden und man dann aus dem Nichts Geld machen könne. Das sei aber nicht möglich gewesen und das habe er diesem auch gesagt. Er habe auch nicht verstehen können, dass dieser, der bei der Verwaltung gearbeitet habe, gemeint habe, dass man das Geld einfach nur einzahlen könne. Die Kapitaleinzahler hätten Verträge gehabt, diese habe er gekannt, er habe sie ja bei sich gehabt. Es sei ihm heute nicht mehr klar, ob in den Verträgen gestanden habe, dass das Geld auf einem Konto verbleiben müsse. Er könne sich nicht vorstellen, dass A.________ das so eingetragen habe. Dazu komme, dass er von Anfang an in den Kalkulationen Gelder für Unkosten vorgesehen habe und dies E.________ auch so gesagt habe. Er könne sich aber vorstellen, dass in den Verträgen gestanden habe, dass das Geld auf ein separates Konto für den Eigenkapitalnachweis gehen sollte. Das sei mit P.________ letztendlich auch passiert (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0017). Es sei richtig, dass ihn E.________ wegen der Geldverwendung angesprochen habe. Dieser sei mit der Provisions- und Kostentragung aus den Geldeinlagen nicht einverstanden gewesen. Dieser sei davon ausgegangen, dass alles auf ein Konto fliesse und dort bleibe. Er habe diesem die Gegenfrage gestellt, ob er denn gratis weiterarbeiten wolle. Er wisse nicht mehr, was dieser dazu gesagt habe.
23 A.________ habe diesem glaublich schon ein „Zückerchen“ gegeben mit dem 8/4/2%-System. Dieses System habe aus seiner anfänglichen Kalkulation gestammt, das sei aber nicht allgemein bekannt gewesen. A.________ habe E.________ das System mitgeteilt und damit sei dieser dann mehr als zufrieden gewesen. So wie dieser daran verdient habe, sei dies auch nicht weiter überraschend (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0020). Dass er Mitglied der Geschäftsleitung der O.________ gewesen sei, stimme nicht. Es sei aber richtig, dass A.________, E.________ und er sich getroffen hätten. Diese Sitzungen hätten im August / September 2005 stattgefunden und zwar auf Drängen von E.________. Vorher habe es keine regelmässigen Treffen oder Sitzungen gegeben, sondern bloss situativ, wenn es sich ergeben habe. Bei den von E.________ verlangten Sitzungen seien sie von A.________ informiert worden, was laufe. Das seien reine Orientierungen gewesen, sie hätten zwar sicher Sachen kommentiert, aber letztlich sei es bei dem geblieben, was A.________ gesagt habe. Von einer schriftlichen Vertretungsvollmacht für A.________ wisse er nichts, er habe jedenfalls nichts unter-zeichnet. Es sei natürlich möglich, dass A.________ eine Vollmacht geschrieben habe (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0017 f.). K.________ habe er über E.________ kennengelernt, als letzterer seine Gruppe vorgestellt habe. K.________ habe bei der O.________ keine Funktion inne gehabt. Bei der N.________ sei K.________ als Vizepräsident dabei gewesen (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0019). Auch G.________ habe er über die Gruppe E.________ bzw. über E.________, der diese irgendwie gekannt habe, kennengelernt, ca. im Februar / März 2005. Diese habe nur selten an Sitzungen mit A.________ teilgenommen. G.________ sei später Präsidentin der N.________ geworden (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0019). Auf Vorhalt der Feststellungen der EBK vom 24.11.2005, die bei der O.________ eine Überschuldung bzw. Unterdeckung zu Fortführungs- wie zu Liquidationswerten festgestellt habe, führte C.________ aus, er könne dazu nicht gross Stellung nehmen. Zur Überschuldung habe es ja Gegenwerte wie P.________ gegeben und er frage sich, wo denn die Verschuldung gewesen sei bei diesen grossen Vermögenswerten. Die Aktiven seien zu billig verkauft worden, weswegen die Leute zu Schaden gekommen seien. Er habe einmal mit A.________ eine Kalkulation gemacht und gemerkt, dass bei den vorhandenen Vermögenswerten niemals eine Überschuldung vorhanden gewesen sei. Den Verlust schätze er auf 10 bis 20% des einbezahlten Kapitals (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0021 f.). In der Berechnung der EBK sei auch die Rückerstattung der österreichischen MWST nicht berücksichtigt worden und die Erträge des Betriebs (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0025). Die Verträge mit den Geldgebern habe er gesehen, diese seien ja bei ihm gewesen. Er habe deren Laufzeiten, Renditen, Zinsen und den Gewinn gekannt, könne sich aber nicht erinnern. Als Sicherheiten seien sicher die Liegenschaften vorgesehen gewesen. Was bezüglich der Verwendung der Gelder vereinbart gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er könne sich aber nicht vorstellen, dass die Gelder nur für den Eigenkapitalnachweis hätten verwendet werden dürfen, weil keine Aktivitäten ohne Geld möglich seien. Grundsätzlich gelte dasselbe für die KEVs, die KKEVs und die Rendite-Vereinbarungen (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0023 f.). Die an die O.________ einbezahlten Gelder seien für den Genossenschaftszweck und für den administrativen Aufwand, also die Provisionen und die Projekte, verwendet worden. Die reinen Genossenschaftsbeiträge hätten aber nicht ausgereicht. Deswegen sei klar gewesen, dass auch die Kapitaleinzahlungen hätten verwendet werden müssen und das sei von Anfang an so vorgesehen gewesen. Es sei Geld auf ein Konto zwecks Eigenkapitalnachweis geflossen, er gehe davon aus, dass das Geld für
24 P.________ und AB.________ FG.________ gewesen sei, vermutlich auch für das Projekt AG.________. Das wisse er sicher aus Gesprächen mit E.________ und A.________. Er könne sich auch erinnern, dass A.________ gesagt habe, er habe soeben für P.________ oder FG.________ Geld überwiesen. Überprüft anhand der Unterlagen habe er es nie (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0025). Auf Vorhalt des Staatsanwalts, dass die einbezahlten Gelder gemäss den Verträgen nur für Eigenkapitalnachweise hätten verwendet werden dürfen und jede andere Verwendung demzufolge unzulässig gewesen sei, erklärt C.________, dass das stimme, wenn er die Verträge richtig verstehe. Er habe aber nicht gewusst, dass mit den Geldern einerseits die Z.________ gekauft worden sei und diese wiederum den Kauf der Residenz P.________ finanziert habe. Er sei immer davon ausgegangen, dass die CHF 1,2 Mio. nach Österreich überwiesen worden seien, um den Kredit auszulösen. Er habe nicht gewusst, dass die Gelder anders verwendet worden seien. Gemäss den Verträgen hätten sie so nicht verwendet werden dürfen (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0028). Die AI.________ Associates bzw. AD.________.ag stehe im Zusammenhang mit der Verrechnungsplattform, ein AJ.________ habe damit zu tun gehabt. Er habe ein paar Mal mit diesem gesprochen. Ob es Verträge gegeben habe oder ob Gelder dorthin geflossen seien, wisse er nicht. Dass die O.________ eine 30%-Beteiligung an der Gesellschaft erworben habe und diverse weitere Verträge bestünden, sei ihm nicht bekannt. Er wisse nicht, weswegen das gemacht worden sei. Auf entsprechenden Vorhalt erklärte C.________, dass keine Gelder aus den diversen Verträgen mit Kunden für den Erwerb von Beteiligungen oder zum Abschluss von Lizenz- oder Serviceverträgen hätten verwendet werden dürfen. Das habe nichts mit Kinderprojekten oder mit einem Eigenkapitalnachweis für Immobilienkredite zu tun (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0029 f.). AK.________ kenne er, dieser sei ein paar Mal im Büro gewesen. Er wisse nicht, welche Tätigkeiten dieser mit A.________ gemacht habe. Er kenne die AK.________ Corporation nicht und wisse nicht, was diese oder die AL.________ mit der O.________ zu tun gehabt hätten. Er habe keine Ahnung, ob Gelder an diese Gesellschaften überwiesen worden seien. Auch hier erklärte C.________ auf entsprechenden Vorhalt, dass er keinen Zusammenhang mit den vertraglichen Zusicherungen gegenüber den Kunden der O.________ sehe und seiner Meinung nach die Geldverwendung in dieser Form [gemeint: Beteiligung an der AK.________ Corporation] nicht zulässig gewesen sei (EV C.________ vom 24.10.2013, pag. 08 007 0030 f.). 2.3.3.2 Einvernahme vom 25.10.2013 Auf Vorhalt, dass die O.________ nie Eigentümerin der Residenz P.________ gewesen sei, weder des Gebäudes noch des Baurechts, gab C.________ zu Protokoll, er könne dazu gar nichts sagen und höre dies zum ersten Mal. Im Jahre 2005 habe er geglaubt, dass die Residenz P.________ der O.________ gehöre, insbesondere auch aufgrund der Zahlung von CHF 1,2 Mio. Er habe mehrmals von A.________ gehört, dass sich die Residenz P.________ im Eigentum der O.________ befinde. Die O.________ habe ihren statutarischen Zweck durch den Verrechnungspool umgesetzt. Nebst der Verrechnungsplattform und P.________ habe es keine weiteren Bereiche gegeben, in denen die O.________ tätig gewesen sei (EV C.________ vom 25.10.2013, pag. 08 007 0036 f.). A.________ sei Präsident der O.________ gewesen und habe diese zu 95% selber geführt. „Die anderen 5% waren vielleicht Diskussionen mit der Bank oder anderen Externen wie Treuhänder. Das könnte ich mir so vorstellen.“ Die Vermittler hätten die Kunden betreut (EV C.________ vom 25.10.2013, pag. 08 007 0037). Einzig A.________ habe bei der O.________ vollumfängliche Handels- und Vertretungsbefugnisse sowie umfassenden Einblick in die finanziellen Verhältnisse und geschäftlichen Belange gehabt. Nach diesem habe wohl Y.________ am meisten gewusst, danach sei-
25 en wohl er selbst und E.________ gekommen. Zeichnungsberechtigung für die Konten habe ausschliesslich A.________ gehabt (EV C.________ vom 25.10.2013, pag. 08 007 0038). Auf entsprechende Frage erklärte C.________, es dass mit sämtlichen Kapitaleinzahlern schriftliche Verträge abgeschlossen worden seien. Er habe die Einzahlungen mit den Verträgen, die für die O.________ von A.________ unterzeichnet worden seien, abgeglichen. Es stimme, dass die verschiedenen Verträge (KEV, KKEV, DV, R.-V.) grundsätzlich gleich gelautet hätten. Es stimme, dass die einbezahlten Gelder gemäss den Vertragsbestimmungen nur zur Hinterlegung auf Bankkonten zwecks Erbringung des Eigenkapitalnachweises für (staatlich zu amortisierende) Immobilien- Baukredite hätten verwendet werden dürfen. Dies sei aber nicht möglich gewesen. Auf Frage bestätigte C.________, dass die Eigenkapitalnachweise bzw. die Immobilien-Baukredite gemäss den Verträgen (in der Regel) nur für die Errichtung von (unterstützungswürdigen) Kinder-, Pflege-, Behinderten- und Seniorenheimen vorgesehen gewesen seien und dass die O.________ keine Berechtigung gehabt habe, die Gelder anders als durch Einzahlung auf eigene (Bank-) Konten oder (Bank-) Depots zu verwenden (EV C.________ vom 25.10.2013, pag. 08 007 0040 f.). Auf Vorhalt bestätigte C.________, dass der O.________ basierend auf 87 Verträgen rund CHF 3,2 Mio. zugeflossen seien. Er nehme an, dass sämtliche Einzahler zu Verlust gekommen seien. Auf Frage, wie das einbezahlte Geld verwendet worden sei, führte C.________ aus, es seien Provisionen bezahlt worden, auch Mieten, Telefonkosten, Büromaterial, Spesen und Autospesen. „So ist das Geld vermutlich verwendet worden“. Er wisse es nicht im Detail und habe es auch damals nicht gewusst. Das habe ihn nicht interessiert, weil es nicht zu seinen Aufgaben gehört habe. Nachdem C.________ die Geldverwendung der O.________ gemäss dem Schlussbericht von AC.________ vorgelegt wurde, führte er aus, er wiederhole nun zum x-ten Mal, dass die Zahl in Bezug auf die Z.________ wohl stimmen müsse (EV C.________ vom 25.10.2013, pag. 08 007 0043 ff.). Die Zahlungen der Bankdarlehenszinsen und Amortisationen gestützt auf die von den Geldgebern im Rahmen der KKEVs aufgenommenen Kleinkredite [Kreditvolumen von rund CHF 2,2 Mio., monatliche Zins- und Tilgungsraten von rund CHF 50‘000.00] seien in der Kalkulation berücksichtigt gewesen. Man sei sich bewusst gewesen, was für Zahlungsverpflichtungen auf die O.________ zukämen. Sie hätten die monatlich und jährlich anfallenden Zinsen und Rückzahlungsraten gekannt. Er habe dies mit A.________ mündlich diskutiert. Diese Zahlungen hätten aus den Einnahmen bestritten werden sollen (EV C.________ vom 25.10.2013, pag. 08 007 0048). Solange es die O.________ gegeben habe, seien die Kreditzins- und –tilgungsraten an die Bank geleistet worden (EV C.________ vom 25.10.2013, pag. 08 007 0049). Er habe bei der O.________ für die Vermittlung der Bankkredite gesorgt. Nachdem er die Unterlagen bei der Q.________ eingereicht habe, sei diese direkt mit den Einzahlern in Kontakt getreten. Die Q.________ habe nichts von der O.________ gewusst. Die Kreditfähigkeitsprüfung gemäss KKG hätten die Vermittler mit den Einzahlern gemacht. Er habe nur auf Vollständigkeit hin geprüft und die Anträge an die Q.________ weitergeleitet. Bei den KKEV sei es zu einem direkten Kontakt zwischen den Einzahlern und den Vermittlern gekommen. Wie sich der Kontakt zwischen den Einzahlern und der O.________ bzw. A.________ bei den anderen Verträgen [KEV, DV, R.-V.] abgespielt habe, könne er nicht sagen, weil er die meisten Einzahler nicht gekannt habe (EV C.________ vom 25.10.2013, pag. 08 007 0049 f.). 2.3.4 Aussagen C.________ im Hauptverfahren Anlässlich der Einvernahme durch das WSG bestätigte C.________ seine gegenüber der StA WD am 24.10.2013 und 25.10.2013 gemachten Aussagen (EV C.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 437).
26 Er habe bei der O.________ klar nicht entschieden. Sie seien von A.________ nachträglich orientiert worden, jedoch nicht über alles. Er habe den Gesamtüberblick über das ganze Konstrukt nicht gehabt. Deshalb habe es auch nie Opposition gegen Entscheide von A.________ oder Diskussionen über solche Entscheide gegeben (EV C.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 437). C.________ führte aus, dass die O.________ im November 2004 gegründet worden sei, die Tabellen habe er im Januar 2005 gemacht. E.________ sei im Frühling (März/April) 2005 dazu gekommen. Wir [gemeint: A.________, E.________ und C.________] hätten nur rund drei Sitzungen gehabt. E.________ habe einen Kampf mit A.________ ausgefochten und habe alles an sich gerissen. Dieser habe gesehen, dass man etwas verdienen könne. E.________ habe mehr Einblick in die O.________ gehabt, als er selber. Die Idee, dass die Geldanleger nicht eigene Mittel in die O.________ einbringen, sondern bei einer Bank ein Darlehen aufnehmen und dieses dann an die O.________ überweisen sollten, sei von A.________ gekommen (EV C.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 438). Er habe die Verträge der O.________ mit den Kapitaleinzahlern damals gekannt und gewusst, dass diesen zugesichert worden sei, dass die Gelder nur für einen Eigenkapitalnachweis verwendet werden dürften. Auf Vorhalt seiner Aussage, wonach von Anfang an klar gewesen sei, dass die einbezahlten Gelder auch für den Genossenschaftszweck, den administrativen Aufwand und die Projekte hätten verwendet werden müssen und Frage, weshalb dies nicht dementsprechend mit den Anlegern vereinbart worden sei, führte C.________ aus, das könne er nicht sagen. Dies sei nie Thema und auch nicht seine Aufgabe gewesen, weshalb er sich auch nicht damit befasst habe. „Wenn A.________ informierte, hat es mich nicht interessiert, da es mich nichts anging.“ Er sei zuständig gewesen, die Tabellen zu erstellen und den Vertrag mit der Q.________ zu machen (EV C.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 438 f.). Seine früheren Aussagen, wonach ihn E.________ wegen der Geldverwendung angesprochen habe, mit der Provisions- und Kostentragung aus den Geldern nicht einverstanden gewesen und davon ausgegangen sei, dass alles auf ein Konto fliesse und dort bleibe, worauf C.________ diesem die Gegenfrage gestellt habe, ob er denn gratis weiterarbeiten wolle, bestätigte C.________. Er wisse nicht mehr, was er diesem gesagt habe. Die Provisionen hätten erst bezahlt werden sollen, wenn der Bankkredit da gewesen wäre. Auf Druck von E.________ seien die Provisionen ausbezahlt worden. Er, C.________, sei dabei gewesen und wisse das aktiv (EV C.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 439). Die Aussage von A.________, dass er, C.________, von den Banken bzw. der Q.________ eine Provision von 4% der vermittelten Darlehenssumme erhalten habe, stimme nicht. Es sei höchstens zwischen 2 und 3% gewesen (EV C.________ vom 24.01.2017, pag WSG 18 440). Als Sicherheit für die Einzahlungen seien die Liegenschaften in FG.________, P.________ und AG.________ vorgesehen gewesen. Diese Liegenschaften hätten damals aber noch nicht der O.________ gehört. Es stimme, dass es sich bei den CHF 1,2 Mio., die die O.________ an die Z.________ überwiesen und die von den Kapitaleinzahlern gestammt habe, aus Sicht der O.________ um Fremdkapital gehandelt habe. Er wisse nicht, wie P.________ finanziert worden sei. Es habe ihn nicht interessiert, wie A.________ diese Liegenschaft finanziert habe. A.________ habe ihm auf dem FH.________ jeweils die Geldzuflüsse und -abflüsse gezeigt. Seine Aufgabe sei gewesen, zu kontrollieren, was hereingekommen sei und er habe die Raten bezahlen und die Einzahler auf der Liste erfassen müssen (EV C.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 440 f.). P.________ sei eine Altlast gewesen, die A.________ bereits früher gehabt habe, wie auch die AD.________ AG. Beides habe mit der O.________ eigentlich nichts zu tun gehabt, auch wenn A.________ dies in die O.________ hineingenommen habe. Es sei richtig, dass es sich bei
27 P.________ um ein grosses, repräsentatives Gebäude mit grossem Umschwung handle. Auf die Frage, ob es sich dabei seiner Meinung nach um ein Objekt handle, das ohne Weiteres vermieten, verkaufen oder belehnen lasse erwiderte C.________, dass er nicht wisse, ob es zu gross gewesen sei. Es sei eine Riesenliegenschaft, eine Villa gewesen. Er glaube nicht, dass man es innert zwei oder drei Monaten hätte verkaufen können. Man brauche einen Betreiber und einen Investor (EV C.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 441). Auf Frage, ob er durch seine Tätigkeit für die O.________ und insbesondere durch seine Kenntnisse der Bewegungen auf dem FH.________ der O.________ nicht auch eine Verantwortung gegenüber der O.________ bzw. gegenüber den Kapitaleinzahlern übernommen habe, gab C.________ zu Protokoll, dass das überhaupt nicht der Fall sei. „Ich hatte selber auch Kunden, aber ich habe nie jemanden vermittelt. Mit 25% werden Leute aufgeschreckt. Ich habe dies bereits A.________ damals gesagt. Dieser hat es mir mit der MWST erklärt. Ich habe mich deshalb davon distanziert. Ich habe keine Verträge vermittelt. Ich habe nur die Tabellen auf Anweisung von A.________ gemacht. Deshalb habe ich keine Verantwortung. Ich habe auch mit keinem Kunden gesprochen.“ (EV C.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 442). Zuerst sei er von der Geschäftsidee von A.________ überzeugt gewesen. Später seien bei ihm, insbesondere wegen der Querfinanzierung, Zweifel aufgekommen. Auf Frage, wer zur Geschäftsleitung der O.________ gehört habe, führte C.________ aus, das seien A.________ und sicher E.________ gewesen, diese hätten zusammen die Verträge ausgearbeitet. Er sei nicht Finanzplaner der O.________ gewesen und habe auch nicht zur Geschäftsleitung gehört (EV C.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 444 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte 2 aus, er bestätige die bisher gemachten Aussagen, sei aber mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden. Er habe bei der O.________ nie über eine Unterschriftsberechtigung verfügt. Er hätte nie Überblick über die getätigten Zahlungen gehabt. Er habe einen Vertrag mit der Q.________ gehabt, das Geld sei dann direkt an die Kunden ausbezahlt worden. Es tue ihm leid und sei nie seine Absicht gewesen, die Einzahler zu schädigen. Es habe die Absicht bestanden, das Ganze aufzubauen und die Zahlungen wie im Vertrag bestimmt zu verwenden und zu hinterlegen. Auf Frage, wer aus seiner Sicht die Verantwortung für die Verluste trage, führte er aus, dies sei derjenige gewesen, der die Zahlungen gemacht habe. Nur der Beschuldigte 1 habe Zahlungen machen können (auf Nachfrage). Als er später bei seinem Anwalt gesehen habe, welche Querfinanzierungen gemacht worden seien, habe er fast verstanden wieso die EBK eingeschritten sei. Der Beschuldigte 2 gab an, er könne nichts dazu sagen, ob die Gelder zweckgebunden verwendet worden seien, er habe keinen Einblick gehabt. Bei der N.________ sei er das Bindeglied zwischen den Beschuldigten 1 und 3 gewesen. Er habe gewusst, dass die Beiden Differenzen gehabt hätten. Er wisse noch, dass der Beschuldigte 3 bei einem Anwalt gewesen sei und sich habe beraten lassen. Auf Frage von Staatsanwalt M.________ bestätigte der Beschuldigte 2, dass er die Zweckgebundenheit der Gelder gekannt habe. Die Ratenzahlungen der KKEVs seien auch aus den Kapitalien bezahlt worden. Er habe die Übersicht über die Ratenzahlungen gehabt. Es sei die Meinung gewesen, dass die Raten mit dem Kapital bezahlt werden und dies dem Zweck entspreche (pag. 19 371 ff.). 8.6 Aussagen des Beschuldigten 3 Der Beschuldigte 3 wurde wie folgt einvernommen:
28 - Einvernahme vom 2. Oktober 2013 (pag. 08 008 0001 ff., pag. 18 741 ff., S. 58- 62 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung); - Einvernahme vom 3. Oktober 2013 (pag. 08 008 0038 ff., pag. 18 745 f., S. 62 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung); - Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Januar 2017, pag. 18 485 ff., pag. 18746 ff., S. 63-65 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Vorinstanz hat seine Aussagen folgendermassen zusammengefasst (pag. 18 741 ff., S. 58-65 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung): 2.3.5.1 Einvernahme vom 02.10.2013 E.________ bestätigte, dass er A.________ im Herbst 2004 oder Frühling 2005 über AM.________ (Bauunternehmer aus FI.________) kennengelernt habe. AM.________ habe ein Bauprojekt in FJ.________ (E) gehabt, diesem hätten aber die Bonitäten gefehlt. Er habe für das Projekt bzw. AM.________ die Bonitäten (Kunden, die grundsätzlich kreditfähig und -würdig seien) akquiriert. Die Kunden hätten aber nicht Bankkredite aufnehmen, sondern nur die Sicherheit garantieren sollen. Das Projekt sei nicht realisiert worden, obwohl die Bonitäten vorhanden gewesen seien. AM.________ habe gemeint, er kenne A.________, der in Österreich Kinderheime baue und ebenfalls Kapital brauche. Dieser habe auch gewusst, dass er, E.________, Kunden mit Geld habe und so sei der Kontakt zwischen ihm und A.________ zustande gekommen. Er habe auch Kollegen gehabt, die ihrerseits Kunden gehabt hätten, das seien die Herren K.________, T.________, S.________, U.________ und AN.________ (vorübergehend) gewesen. Diese habe er von der FK.________ her gekannt (EV E.________ vom 02.10.2013, pag. 08 008 0005 f.). A.________ bzw. die O.________ habe Projekte in Österreich gehabt und habe mit dem Geld von Kunden gegenüber den Banken Eigenkapital vorweisen wollen, um ihre Projekte realisieren zu können. Hier sei es nicht nur um Bonitäten gegangen, sondern darum, dass die Kapitalgeber Gelder auf ein Konto einzahlen und dass dieses Geld als Eigenkapitalnachweis für die O.________ zur Erlangung eines Immobilienkredites zum Bau von Liegenschaften verwendet werde. Die Kapitaleinzahler hätten dann tatsächlich eigenes Geld in die O.________ einbezahlt, die Kleinkrediteinzahler das Geld, das sie gestützt auf ihre Bonität von der Bank erhalten hatten. Das Geld hätte auf ein Konto für den Eigenkapitalnachweis der O.________ fliessen und dort verbleiben müssen. Ob das der Fall gewesen sei, wisse er nicht, er habe keine Verfügung [gemeint: darüber] gehabt (EV E.________ vom 02.10.2013, pag. 08 008 0007). Ihm sei immer wichtig gewesen, dass er hinter der Idee stehen könne. Er habe das Buch von A.________ gelesen und zu gewissen Sachen, die dort stehen würden, stehe er noch heute. Ihm sei auch wichtig gewesen, dass die Leute, die das vermitteln würden, auch hinter diesen Ideen stünden. Es sei also nicht eine rein pekuniäre Angelegenheit gewesen. Ob wirklich CHF 3,5 Mio. vermittelt worden seien, könne er nicht sagen. Er habe die ganze Zeit nicht gewusst, was wirklich laufe, es habe ihn auch gestört, dass er diese Übersicht nicht gehabt habe. Er selber habe ca. 20 Personen vermittelt und persönlich CHF 85‘000.00 aus seiner Pensionskasse in die O.________ einbezahlt (EV E.________ vom 02.10.2013, pag. 08 008 0007 f.). Er sei weder Gründungs- noch Vorstandsmitglied der O.________ gewesen. Weil er die Philosophie habe vertreten können, habe er die Vermittlungen gemacht. Er habe aber wissen wollen, wie das mit der MWST-Rückzahlung gehe und ob das Verrechnungssystem funktioniere. A.________ habe ihm dann ein Aktenstück eines österreichischen Juristen vorgelegt, der bestätigt habe, dass die MWST- Rückzahlung tatsächlich stattfinde. Er habe seinen Kunden die Philosophie erklärt und habe gewollt,
29 dass seine FK.________-Kollegen das ebenfalls machen würden. Ob dies der Fall gewesen sei, könne er nicht sagen (EV E.________ vom 02.10.2013, pag. 08 008 0008 f.). Die geschäftlichen Belange, die ihn betroffen hätten, seien ihm bekannt gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass das Geld auch wirklich für den Eigenkapitalnachweis eingesetzt werde. Auf seine Frage, ob den Kunden das Geld auch zurückbezahlt werde, sei ihm gesagt worden, dass die Residenz P.________ ja der O.________ gehöre und als Sicherheit dienen könnte, um allenfalls einen Kredit für die Rückzahlung an die Kunden aufzunehmen (EV E.________ vom 02.10.2013, pag. 08 008 0009). Auf entsprechenden Vorhalt erklärte E.________, dass er sich nicht zum Kernteam der O.________ zähle. Ganz oben in der Hierarchie sei A.________ gewesen, der eine sehr bestimmende Per