Skip to content

Bern Obergericht Strafkammern 24.09.2018 SK 2017 269

September 24, 2018·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·13,479 words·~1h 7min·3

Summary

Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz, Hinderung einer Amtshandlung sowie Widerrufsverfahren | Strafgesetz

Full text

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 17 269 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. September 2018 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Kiener, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz, Hinderung einer Amtshandlung sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 2. März 2017 (PEN 16 54)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wurde mit Strafbefehl vom 24. Juli 2015 wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen (Unsorgfältiges Aufbewahren von Waffen; Erwerb und Besitz von verbotenen Seriefeuerwaffen ohne kantonale Ausnahmebewilligung und unsorgfältiges Aufbewahren von Seriefeuerwaffen; Nichtmelden von Waffenzubehör; Besitz von verbotenen Feuerwaffen ohne Ausnahmebewilligung), wegen Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz, mehrfach begangen, sowie wegen Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 70.00 (bedingt, Probezeit 4 Jahre), zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘400.00, zu einer Busse von CHF 600.00 sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt (pag. 335 ff.). Nachdem er Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben (pag. 344) und die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am Strafbefehl festgehalten hatte (pag. 391), fand am 2. März 2017 die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt (pag. 633 ff.) Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) erkannte am 3. März 2017 was folgt (pag, 714 ff.): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen den Widerhandlungen gegen das Waffengesetz durch 1. den Erwerb von verbotenen Seriefeuerwaffen ohne kantonale Ausnahmebewilligung betreffend das Maschinengewehr Bar Nr. ________, die Maschinenpistole RFP Mauser, C96/32 Nr. ________ und das Sturmgewehr, FN Nr. ________, angeblich begangen in der Zeit vom 01.01.2012 - 27.10.2014 in D.________, 2. das Nichtmelden von Waffenzubehör (26 Schalldämpfer und Kiste mit diversen Schalldämpfern vgl. Verzeichnis Sicherstellung pag. 54 - 148), angeblich begangen in der Zeit vom 01.01.2012 - 27.10.2014 in D.________, wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von den Anschuldigungen der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, angeblich begangen durch 1.1. das unsorgfältige Aufbewahren von Waffen (vgl. Verzeichnis Sicherstellung pag. 54 - 148), in der Zeit vom 01.01.2012 - 15.05.2012 in D.________; 1.2. das unsorgfältige Aufbewahren von Waffen betreffend die 111 antiken Waffen (vgl. Anhang zum Urteil), in der Zeit vom 01.01.2015 - 27.10.2014 in D.________;

3 1.3. den Besitz von verbotenen Seriefeuerwaffen ohne kantonale Ausnahmebewilligung betreffend das Sturmgewehr, FN Nr. ________, in der Zeit vom 01.01.2012 - 27.10.2014 in D.________; 1.4. das unsorgfältige Aufbewahren von Seriefeuerwaffen (Sturmgewehr, FN Nr. ________, Maschinengewehr Bar Nr. ________ und Maschinenpistole RFP Mauser, C96/32 Nr. ________), in der Zeit vom 01.01.2012 - 15.05.2012 in D.________; 2. von der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz durch Verletzen der Meldepflicht, angeblich begangen in der Zeit vom 01.01.1984 bis 08.12.2014 in G.________. unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘300.00 (Gericht CHF 1‘000.00 Staatsanwaltschaft CHF 300.00, ausmachend 1/3 der gesamten Gebühren) und Auslagen von CHF 1‘040.15, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘340.15, an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 300.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2‘040.15. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 5‘932.05 (inkl. MWST und Auslagen) ausgerichtet. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt F.________ eine Entschädigung von CHF 591.05 (inkl. MWST und Auslagen) ausgerichtet. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen durch 1.1. das unsorgfältige Aufbewahren von Waffen (vgl. Verzeichnis Sicherstellung pag. 54 - 148 reduziert um die 111 antiken Waffen und die 3 Seriefeuerwaffen gem. Ziff. 1.3 unten), in der Zeit 16.05.2012 - 27.10.2014 in D.________; 1.2. den Besitz von verbotenen Seriefeuerwaffen ohne kantonale Ausnahmebewilligung betreffend das Maschinengewehr Bar Nr. ________ und die Maschinenpistole RFP Mauser, C96/32 Nr. ________, in der Zeit vom 01.01.2012- 27.10.2014 in D.________; 1.3. das unsorgfältige Aufbewahren von Seriefeuerwaffen (Sturmgewehr, FN Nr. ________, Maschinengewehr Bar Nr. ________ und Maschinenpistole RFP Mauser, C96/32 Nr. ________), in der Zeit vom 16.05.2012 - 27.10.2014 in D.________; 1.4. den Besitz von verbotenen Feuerwaffen ohne Ausnahmebewilligung (28 Feuerwaffen), in der Zeit vom 01.01.2012 - 27.10.2014 in D.________; 2. der Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 01.01.1984 bis 08.12.2014 in G.________, durch 2.1. das Missachten von Schutz- und Sicherheitsvorschriften 2.2. die Verletzung der Buchführungspflicht 3. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 04.09.2014 in D.________. und […]

4 verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu CHF 220.00, ausmachend total CHF 14‘080.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil (Strafbefehl) der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland vom 26.07.2013. Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 3‘520.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 16 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 520.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Urteils (Strafbefehl) der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland vom 26.07.2013. 4. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘700.00 (Gericht CHF 2‘000.00 und Staatsanwaltschaft CHF 700.00, ausmachend 2/3 der gesamten Gebühren) und Auslagen von CHF 19‘558.80 (Staatsanwaltschaft CHF 19‘558.80 für die Vernichtung der Sprengmittel), insgesamt bestimmt auf CHF 22‘258.80. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 700.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 21‘558.80. IV. 1. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Berner Oberland vom 28.06.2011 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CH 60.00, ausmachend CHF 1‘200.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. A.________ wird verwarnt. 3. Der A.________ mit Urteil (Strafbefehl) der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland vom 26.07.2013 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzten zu je CHF 150.00, ausmachend CHF 1‘500.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 4. A.________ wird verwarnt. 5. Die Verfahrenskosten für die Widerrufsverfahren von CHF 450.00 (Gericht CHF 300.00 Staatsanwaltschaft CHF 150.00) werden A.________ auferlegt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 300.00. V. 1. Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt bestimmt:

Stunden Satz amtliche Entschädigung 53.35 200.00 CHF 10'670.00 CHF 325.35 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10'995.35 CHF 879.65 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11'875.00 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 11‘875.00.

5 A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ verzichtet auf die Festsetzung des vollen Honorars und die Rückforderung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar. 2. Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt F.________ werden wie folgt bestimmt (Einsetzung mit Verfügung vom 22.09.2016, Entlassung aus dem amtlichen Mandat am 25.11.2016):

Stunden Satz amtliche Entschädigung 4.20 200.00 CHF 840.00 CHF 274.55 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'114.55 CHF 89.15 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'203.70 volles Honorar 4.20 230.00 CHF 966.00 CHF 274.55 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'240.55 CHF 99.25 CHF 0.00 Total CHF 1'339.80 nachforderbarer Betrag CHF 136.10 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 1‘203.70. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt F.________ die Differenz von CHF 136.10 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Weiter wird verfügt: 1. Die sichergestellten/beschlagnahmten Waffen und das sichergestellte/beschlagnahmte Waffenzubehör (vgl. Verzeichnis Sicherstellung) bleiben in Anwendung von Art. 31 WG zu Handen des Fachbereichs Waffen, Sprengstoff und Gewerbe (WSG) zum Entscheid über die weitere Verwendung beschlagnahmt. 2. Der sichergestellte Sprengstoff (402 kg), die Zünder (2‘843) sowie die Anzünd- und Sprengschnur werden in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen. Es wird festgestellt, dass die Vernichtung gem. Art. 26 SprstG mit Einverständnis des Beschuldigten bereits erfolgt ist (vgl. pag. 354 und 237). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten am 6. März 2017 fristgerecht Berufung an (pag. 727). Die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz datiert vom 23. Juni 2017 (pag. 739 ff.). Am 18. Juli 2017 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 794 ff.). Er führte aus, das Urteil der Vorinstanz werde nur in Teilen angefochten:

6 […] 6 Es werden alle Schuldsprüche angefochten und damit die Schuldsprüche betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz, gegen das Sprengstoffgesetz sowie betreffend Hinderung einer Amtshandlung und die mit dem Schuldspruch zusammenhängenden Folgen, insbesondere die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Betreffend letzterem ist zu bemerken, dass die Höhe der Entschädigungen der amtlichen Verteidigung gemäss Ziff. V. nicht angefochten werden, jedoch die Kostentragungspflicht durch den Berufungskläger und das entsprechende Rückforderungsrecht des Staates. Da der Berufungskläger vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kosten, insbesondere auch der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich vom Staat zu tragen. 7 Es wird damit die vollumfängliche Aufhebung von Ziff. III. und VI. sowie die teilweise Aufhebung von Ziff. IV. und V. des angefochtenen Urteils verlangt. 8 Nicht angefochten werden die eingestellten Verfahren und die Freisprüche gemäss Ziff. I. und II. des Urteils. 9 Demgemäss werden folgende Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt: 1. Die Ziffer III. des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben (Schuldsprüche gemäss Ziff. 1.1. bis 1.4., 2.1., 2.2. und 3. sowie die Strafen und Verfahrenskostenauferlegung gemäss Ziff. 1 bis 4.) 2. Die Ziffern IV. 2. und. 4. des angefochtenen Urteils (Verwarnungen) sowie Ziffer IV. 5. (Verfahrenskostenauferlegung betreffend Widerrufsverfahren) seien aufzuheben. 3. Die Ziffern V. 1 und 2. seien betreffend Kostentragung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung bzw. Rückforderungsrecht aufzuheben. 4. Die Ziffer VI. sei vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1 betreffend Beschlagnahme und Ziff. 2 betreffend Einziehung und Feststellung des Einverständnisses zur Vernichtung); 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens gemäss dem Ausgang des Verfahrens. 6. Es sei dem Berufungskläger eine angemessene, noch zu beziffernde Genugtuung zuzusprechen. […] Am 26. Juli 2017 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 790 f.). Am 31. Oktober 2017 entzog die Verfahrensleitung dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Wirkung ab Eröffnung dieser Verfügung (pag. 875 ff.). Am 13. Dezember 2017 fragte die Verfahrensleitung den Beschuldigten an, ob er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 880 f.). Nachdem die entsprechende Erklärung eingelangt war (pag. 888 f.), ordnete die Verfahrensleitung am 1. Februar 2018 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 891 f.). Nach mehrmaliger Verlängerung der Frist reichte der Beschuldigte am 17. April 2018 die Berufungsbegründung ein (pag. 914 ff.). Am 19. April 2018 forderte die Verfahrensleitung Rechtsanwalt B.________ auf, innert 10 Tagen seine Kostenno-

7 te einzureichen, da sie den Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtete (pag. 956 f.). Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Kostennote ein. Derweil machte er geltend, dass die Honorarnote nicht vollständig sei und nach dem beantragten zweiten Schriftenwechsel (siehe dazu hinten E. 5) noch zu ergänzen wäre. Der beantragte zweite Schriftenwechsel sei Ausfluss des rechtlichen Gehörs. Der Feststellung der Verfahrensleitung, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei, könne nicht gefolgt werden, da die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft noch ausstehe. Damit habe das Replikrecht noch nicht wahrgenommen werden können. 3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Oberinstanzlich wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (pag. 893 f.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte namens des Beschuldigten in der Berufungsbegründung folgende Anträge (pag. 915 f.): 1. Es sei das Urteil des Regionalgerichts Oberland, PEN 16 54 DIF, vom 2. März 2017 aufzuheben und das Verfahren gegen den Beschuldigten einzustellen; 2. Eventualiter sei das Urteil des Regionalgerichts Oberland, PEN 16 54 DIF, vom 2. März 2017 aufzuheben und im Sinne einer Neubeurteilung beziehungsweise zur Ergänzung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen; 3. Subeventualiter sei die Ziffer Ill. des angefochtenen Urteils vollumfänglich aufzuheben (Schuldsprüche gemäss Ziff. 1.1. bis 1.4., 2.1., 2.2. und 3. sowie die Strafen und Verfahrenskostenauferlegung gemäss Ziff. 1. bis 4.); 4. Subeventualiter seien die Ziffern IV. 2. und 4. des angefochtenen Urteils (Verwarnungen) sowie Ziffer IV. 5. (Verfahrenskostenauferlegung betreffend Widerrufsverfahren) aufzuheben; 5. Subeventualiter seien die Ziffern V. 1. und 2. betreffend Kostentragung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung bzw. Rückforderungsrecht aufzuheben. 6. Subeventualiter sei die Ziffer VI. sei vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1. betreffend Beschlagnahme und Ziff. 2 betreffend Einziehung und Feststellung des Einverständnisses zur Vernichtung); 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens gemäss dem Ausgang des Verfahrens; […] 8. Es sei dem Berufungskläger eine angemessene, noch zu beziffernde Genugtuung nach Art. 429 StPO zuzusprechen; 9. Eventualiter sei der Sache zur Festsetzung der Entschädigungs- und Genugtuungsforderung – unter vorgängiger Wahrung des rechtlichen Gehörs – an die Vorinstanz zurückzuweisen; 10. Es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (Geschäfts-Nr. PEN 16 54 DIF) vollumfänglich beizuziehen; 11. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.

8 5. Zum beantragten zweiten Schriftenwechsel Nachdem der Beschuldigte seine Berufungserklärung eingereicht hatte, schloss die Verfahrensleitung auf Abschluss des Schriftenwechsels. Wie gesehen, verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 26. Juli 2017 auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren. Dementsprechend wird respektive konnte sie keine Berufungsantwort einreichen. Daraus folgt, dass kein «zweiter Schriftenwechsel» anzuordnen ist. Der Beschuldigte konnte sich – als gleichzeitig erster, einziger und letzter – umfassend zur Sache äussern. Es war somit kein «zweiter Schriftenwechsel» durchzuführen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das vorinstanzliche Urteil ist von der Kammer in den mit der Berufungserklärung angefochtenen Teilen zu überprüfen. Soweit die Verteidigung in der Berufungsbegründung (womöglich in unbeabsichtigter respektive in gar nicht so gemeinter Weise) darüber hinausgehende Anträge stellt – Rechtsbegehren 1 und 2 betreffend vollständige «Aufhebung» des vorinstanzlichen Urteils –, bleiben diese unbeachtlich. Der Prozessgegenstand wird gemäss Art. 399 Abs. 3 f. Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) mit der Berufungserklärung definiert. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte treten gemäss Art. 437 StPO sofort in Rechtskraft (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 399 StPO). Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Da einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf sie das angefochtene Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern (Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO). 7. Zum behaupteten Beweisverwertungsverbot 7.1 Vorbringen Verteidigung Der Beschuldigte macht mehrfach geltend, die Vorinstanz habe, indem sie auf eine unrechtmässige Betretungsermächtigung des Regierungstatthalteramts abgestellt habe (siehe pag. 45 ff.), die Beweiswürdigungsregeln und die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziffer 2 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101], das Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 3 Abs. 2 StPO, Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziffer 1 und 3 EMRK) verletzt. Der ursprüngliche Strafbefehl basiere auf einer unverwertbaren Hausdurchsuchung, welche in Umgehung der StPO durchgeführt worden sei. Weder das Bundesgericht im Urteil 1C_472/2015 vom 21. Januar 2016 noch die Vorinstanz habe beurteilt, ob der Vollzug der Betretungsverfügung – namentlich in Abwesenheit des Beschuldigten – sowie die Sicherstellung und Beschlagnahme von tausenden von Gegenständen rechtmässig gewesen sei. Eine korrekte Durchführung der Kontrolle gemäss Art. 29 Waffengesetz (WG; SR 514.54) hätte bedeutet, dass der Beschuldigte die Feuerwaffen – für welche er eine Ausnahmebewilligung gehabt habe – den Behörden gezeigt hätte und diese so hätten feststellen können, dass noch alle bewilligten Feuerwaffen vorhanden seien. Für die unverhältnismässige «Razzia» wäre ein Hausdurchsuchungsbefehl

9 der Staatsanwaltschaft erforderlich gewesen. Ein solcher hätte aber aufgrund des fehlenden Tatverdachts nicht erhältlich gemacht werden können. Es handle sich um eine verbotene Beweisausforschung. Es seien nicht bloss die gemeldeten Seriefeuerwaffen kontrolliert worden, wie es die Betretungsermächtigung vom 23. Oktober 2014 vorgesehen habe, sondern es sei das ganze Haus bis in den letzten Winkel auseinandergenommen worden. Ohne diese unzulässige Zwangsmassnahme hätte keine Durchsuchung der Liegenschaft in G.________ stattfinden können, womit jene Erkenntnisse aufgrund der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO ebenfalls nicht hätten verwertet werden dürfen. Das Verfahren sei aufgrund dieser unheilbaren Rechtsverletzungen gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen. Das Bundesgericht habe sich unlängst von der Argumentation verabschiedet, wonach Beweise verwertbar seien, falls sie auf einem anderen – rechtmässigen – Weg hätten erhoben werden können. Der von der Vorinstanz zitierte BGE 96 I 437 sei veraltet. Indem die Vorinstanz auf einen überholten Entscheid abstütze, ohne selber Abwägungen vorzunehmen, habe sie das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt (Art. 107 StPO, Art. 6 Ziffer 3 EMRK). Die Vorinstanz begründe die Verwertbarkeit der Beweismittel damit, dass aus dem Rapport der Kantonspolizei (pag. 6) hervorgehe, dass der Beschuldigte zu Beginn der Hausdurchsuchung anwesend gewesen sei. Dies stimme nicht. Ihm sei die Möglichkeit genommen worden, der Kontrolle – wie in Art. 29 WG (und Art. 245 StPO) vorgesehen – beizuwohnen. Er sei bereits vor dem Durchsuchungsbeginn am 27. Oktober 2017 ohne Begründung festgenommen worden. Die Betretungsermächtigung sei ihm erst am 27. Oktober 2017 um 13:00 Uhr in der Arrestzelle eröffnet worden (pag. 47). 7.2 Erwägungen der Kammer Es ist zunächst näher auf das Verhältnis zwischen Zwangsmassnahmen gemäss StPO und Zwangsmassnahmen gemäss Spezialgesetzen (hier: das WG und das kantonale Polizeigesetz [PolG; BSG 551.1]) einzugehen. Für die vorliegende Problematik in juristisch überzeugender Weise bringen es GFELLER/BIGLER (Zwangsmassnahmen gemäss StPO versus polizeiliche Zwangsmassnahmen gemäss PolG/ZH, forumpoenale 2/2014, S. 105 ff., S. 109 f.) auf den Punkt: In BGE 137 I 218 wurde festgehalten, dass eine Verurteilung basierend auf einer verdachtslos durchgeführten Zwangsmassnahme keinen Bestand haben kann. Diese Rechtsprechung verdient vorbehaltlose Zustimmung. Anders zu entscheiden hiesse nämlich, dass die Vorschriften der StPO zur Anordnung von Zwangsmassnahmen (namentlich das Vorliegen eines genügenden Tatverdachts) unter dem Deckmantel der "Gefahrenabwehr" gemäss Polizeigesetz unterlaufen werden könnten. Folgt daraus, dass im Zuge der Durchführung von sicherheitspolizeilichen Aufgaben entdeckte Hinweise auf Straftaten per se nicht verwertet werden dürfen? Dieser Schluss wäre u.E. nicht zutreffend. Es muss möglich sein, im Zuge rechtmässigen polizeilichen Verhaltens entdeckte Hinweise auf Straftaten (als Zufallsfunde) auszuwerten. Werden jedoch sicherheitspolizeiliche Befugnisse zur verdachtslosen Beweisausforschung missbraucht, so liegt darin eine Umgehung der Normenhierarchie und ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der staatlichen Organe, das nicht toleriert werden kann. Um festzustellen, ob eine sicherheitspolizeiliche Durchsuchung rechtmässig war, wird den Rechtsunterworfenen deshalb empfohlen, bei der anordnenden Behörde eine anfechtbare Verfügung zu verlangen oder die

10 entsprechende Handlung direkt anzufechten. […] Unzulässig sind Durchsuchungen zum Zweck der Aufspürung noch nicht bekannter Delikte. Gleichermassen unzulässig sind unter dem Deckmantel der Gefahrenabwehr durchgeführte Durchsuchungen, die andere Zwecke haben als die in § 35 PolG/ZH genannten. Für Durchsuchungen, die der Aufklärung von Straftaten dienen, kommt hingegen ausschliesslich die StPO zur Anwendung. Damit wird namentlich ein hinreichender Tatverdacht vorausgesetzt. Liegt ein solcher nicht vor (oder basiert er auf unzulässigen polizeilichen Erkenntnissen), so ist von einer sog. "Fishing-Expedition" auszugehen, die zu einem absoluten Verwertungsverbot führt (vgl. BGE 137 I 218). (Hervorhebungen kursiv hinzugefügt). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1C_472/2015 vom 21. Januar 2016 betreffend den Beschuldigten (und die H.________ AG) festgestellt, dass die Betretungsermächtigung und das Betreten und Durchsuchen der fraglichen Liegenschaft rechtmässig war (E. 5.3 ff. [siehe auch pag. 380 ff.]): […] Eine wirksame Kontrolle bedingt das Recht, die Räume zu betreten und zu besichtigen, wo die Waffen gelagert werden. […] Darüber hinaus ist unter den gegebenen Umständen und angesichts der Bedeutung, die der Kontrolle von Seriefeuerwaffen für die öffentliche Sicherheit zukommt, auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. a PolG ausging. Wenn die Beschwerdeführer sich in dieser Hinsicht darauf berufen, es habe nie Anzeichen für eine (konkrete) Bedrohung oder für eine gesetzwidrige Aufbewahrung gegeben, verkennen sie, dass ohne die gesetzlich vorgesehenen Kontrollen die Behörden den Schutz vor missbräuchlicher Verwendung von Waffen nicht gewährleisten können (vgl. Art. 1 Abs. 1 WG), was für die Annahme einer entsprechenden Gefahr ausreichen muss. […] Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 Abs. 3 BV) verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 140 I 2 E. 9.2.2 S. 24 mit Hinweisen). Das Betreten der Liegenschaft der Beschwerdeführer erscheint für die im öffentlichen Interesse liegende Kontrolle der dort aufbewahrten Waffen ohne Weiteres geeignet. Das Argument der Beschwerdeführer, nach der Sicherstellung der Waffen sei eine Überprüfung von deren Aufbewahrung gar nicht mehr möglich gewesen, überzeugt nicht. Die Aufbewahrung kann vor der Sicherstellung der Waffen geprüft werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer war es zudem aus prinzipiellen Erwägungen nicht geboten, im Sinne einer milderen Massnahme die Aufgabe einem "neutralen" Polizeiorgan zu übertragen. Dem Bewilligungsinhaber das Recht einzuräumen, Kontrollen durch ihm nicht genehme Personen zu verweigern, würde dem Missbrauch Tür und Tor öffnen und könnte den Kontrollzweck im Ergebnis vereiteln. Die Modalitäten der Kontrolle gemäss Art. 29 WG können deshalb nicht der Disposition des Bewilligungsinhabers unterstellt werden. Schliesslich war es den Beschwerdeführern auch zumutbar, das Betreten der Liegenschaft zu dulden. Die Prüfung der Einhaltung des Waffengesetzes ist für die öffentliche Sicherheit von grosser Bedeutung. Dass die Beschwerdeführer für eine behördliche Kontrolle, die ihren eigenen Vorstellungen nicht entspricht, kein Verständnis zeigen und die Tatsache, dass ihnen bereits Seriefeuerwaffen entwendet wurden, unterstreichen die Notwendigkeit einer solchen Kontrolle noch zusätzlich. Die Interessen der Beschwerdeführer an ihrem Hausrecht müssen dahinter zurücktreten. (Hervorhebungen kursiv hinzugefügt). Während eines Polizeieinsatzes können sich sicherheits- und gerichtspolizeiliche Aspekte vermischen. Daraus können unstreitig Probleme mit Beweisverwertungen

11 resultieren. Es ist richtigerweise unzulässig, wenn unter dem Stichwort «Gefahrenabwehr» Strafverfolgung betrieben wird und so die Bestimmungen der StPO umgangen werden (vgl. GFELLER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 67a zu Art. 241 StPO). Eine solche Umgehung der StPO liegt hier indes nicht vor. Es ist in Art 29 Abs. 1 f. WG gerade vorgesehen, bei Personen, die eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügen, Kontrollen (selbstredend in den betreffenden Räumlichkeiten) durchzuführen und belastendes Material sicherzustellen (vgl. wiederum Urteil des Bundesgerichts 1C_472/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.3; FACINANCI, in: SHK Waffengesetz, 2017, N. 4 ff. zu Art. 29 WG). Wenn bei einer solchen Kontrolle ein Verdacht auf Widerhandlungen gegen Strafbestimmungen – notabene des WG – entsteht, so können die bei der Kontrolle erhobenen Beweismittel nicht mit einem Verwertungsverbot belegt sein, andernfalls die Kontrollen gänzlich untauglich wären. Es sei darauf hingewiesen, dass eine geladene, halbautomatische Schrotflinte bereits im Treppenhaus hinter der Tür im 1. OG aufgefunden wurde (vgl. pag. 7). Es wäre unpraktikabel und kann weder im Sinne der StPO noch im Sinne des WG sein, dass beim ersten Verdacht einer Widerhandlung gegen das WG die Durchsuchung und Sicherstellung sofortig zu unterbrechen und die Staatsanwaltschaft zu orientieren wäre, die sodann – trotz polizeilicher Ermächtigung gemäss Art. 29 WG – unmittelbar ein Strafverfahren zu eröffnen und einen Hausdurchsuchungsbefehl auszustellen hätte. Die Argumentation des Beschuldigten verfängt daher nicht. An der Rechtmässigkeit der Beweisverwertung ändern auch die Dauer der Sicherstellung sowie der Umstand, dass der Beschuldigte nur anfangs anwesend war, nichts. Die Kantonspolizei hatte in der Liegenschaft des Beschuldigten in D.________ 1‘311 Langwaffen, 1‘186 Faustfeuerwaffen sowie massenhaft Waffenzubehör wie Munition und Schalldämpfer zu überprüfen und sicherzustellen (vgl. Listen pag. 54 bis 148). Sogar für einen (ehemaligen) Waffenhändler sind das ausserordentlich viele Schusswaffen. Diese lagen zum grossen Teil schlicht in der Liegenschaft herum (siehe die eindrücklichen Fotos der Kontrolle vom 27. Oktober 2014, pag. 476-503). Die Kontrolle der Liegenschaft dauerte vom 27. Oktober 2014 bis am 30. Oktober 2014, also vier Tage. Die Staatsanwaltschaft wurde erstmals am 28. Oktober 2014 – d.h. am zweiten Tag – informiert. Nach Ansicht des Beschuldigten hätte die Staatsanwalt wohl spätestens an diesem Tag eine Hausdurchsuchung anordnen müssen, was aber wegen eines aus seiner Sicht fehlenden Tatverdachts nicht möglich gewesen wäre. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Es ist zwar so, dass wenn die Staatsanwaltschaft in dieser Weise vorgegangen wäre, heute nicht darüber zu diskutieren wäre. Dennoch resultiert aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung und Sicherstellung vor dem Hintergrund der Betretungsermächtigung des Regierungsstatthalteramts hat laufen lassen, wie erwähnt kein Beweismittelverwertungsverbot. Die Betretungsermächtigung – gestützt auf das WG und das PolG – erlaubte explizit das Betreten und Durchsuchen der gesamten Wohnung des Beschuldigten an der J.________- Strasse 8 in D.________ in der Zeit zwischen Montag 27. Oktober 2014 und Freitag 31. Oktober 2014 zwecks vorsorglicher Sicherstellung aller vorhandenen Feuerwaffen. Was der Beschuldigte hinsichtlich eines milderen Mittels vorbringt, überzeugt nicht. Mit Blick auf die allseits bekannte Vorgeschichte, die hier nicht erneut

12 wiedergegeben werden muss (vgl. Urteilsbegründung der Vorinstanz, S. 6), und vor dem Hintergrund des einschlägigen Urteils des Bundesgerichts 1C_472/2015 vom 21. Januar 2016 ist festzustellen, dass die Durchsuchung der Wohnung sowie die notwendig gewordene Sicherstellung der Waffen aus rechtlicher Sicht korrekt abliefen. Zur Anwesenheit während der Durchsuchung und Sicherstellung ist Folgendes zu sagen: Der Beschuldigte bestreitet, am Anfang der Aktion anwesend gewesen zu sein. Dies widerspricht aber den Akten und es ist nicht ersichtlich, weshalb vereidigte Polizeibeamte in diesem Kontext wahrheitswidrig rapportieren sollten. Auch scheint es durchaus vorstellbar, dass sich der Beschuldigte zunächst eher renitent verhielt, sodass ihm Handfesseln angelegt werden mussten (pag. 6 unten). Anschliessend betraten die Polizisten zusammen mit dem Beschuldigten das Haus, wo sie in jedem Raum eine grosse Unordnung vorfanden. Einige Waffen lagen offenbar sogar von aussen sichtbar im Eingangsbereich. Schliesslich wurde der Beschuldigte zunächst in eine Arrestzelle, sodann bis zum Ende der Sicherstellung im Hotel I.________ untergebracht (pag. 6 f.). Folglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte am Anfang der Durchsuchung mit dabei war. Dies reicht in der vorliegend schwierigen und unübersichtlichen Konstellation aus. Die Polizisten mussten in dieser aussergewöhnlichen Situation in Ruhe und konzentriert arbeiten können. Die Polizei ist gestützt auf Art. 40 Abs. 1 Bst. a PolG zur Sicherstellung von Gegenständen befugt, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Selbiges gilt gemäss Art. 31 WG u.a. bei Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht (vgl. insbesondere Bst. c, Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden). Grundsätzlich hat eine solche Massnahme in Anwesenheit derjenigen Person, welche die Sachherrschaft hat, durchgeführt zu werden (Art. 39 Abs. 4 PolG). Vorliegend war der Beschuldigte nur zu Beginn der Hausdurchsuchung anwesend. Zu prüfen ist deshalb, ob die anlässlich dieser Durchsuchung sichergestellten Waffen, Waffenzubehör und Munition als Beweismittel verwendet werden dürfen. Beweise, welche die Behörden unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen grundsätzlich nicht verwertet werden. Beweise, welche die Strafbehörden unter Verletzung von blossen Ordnungsvorschriften erhoben haben, dürfen hingegen verwertet werden (GLESS, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 66 zu Art. 141 StPO). Die Abgrenzung zwischen Gültigkeitsvorschrift einerseits und Ordnungsvorschrift andererseits wird auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zurückgeführt. Als Gültigkeitsvorschriften gelten im Wesentlichen jene Regeln, die ausschliesslich oder vorrangig den Schutz des Beschuldigten anstreben. Ordnungsvorschriften sollen demgegenüber in erster Linie der äusseren Ordnung des Verfahrens dienen. Als Beispiele für Ordnungsvorschriften werden genannt: Ladungsvorschriften in Zusammenhang mit Zeugeneinvernahmen, Vorgaben über die Beiziehung Dritter bei einer Hausdurchsuchung sowie die Pflicht, einen Gutachter zur Wahrheit zu ermahnen (GLESS, a.a.O., N. 67 zu Art. 141 StPO). Wird indessen bei der Beschaffung eines Beweises eine Verfahrensvorschrift missachtet, die weder bestimmt noch geeignet ist, die Beibringung dieses Beweismittels zu verhindern, so bewirkt dies nicht, dass der auf diesem

13 Weg erhobene Beweis nicht verwertet werden dürfte. Eine Hausdurchsuchung (gemäss StPO) soll in der Regel in Gegenwart des Eigentümers des Hauses bzw. Inhabers der Wohnung oder seines Vertreters durchgeführt werden (vgl. Art. 245 Abs. 2 StPO). Vor diesem theoretischen Hintergrund erhellt, dass die anlässlich der Durchsuchung sichergestellten Beweismittel haben verwendet werden dürfen, obwohl die Behörden von der erwähnten Grundregel nach der Anfangsphase abgewichen sind. Diese soll nämlich (bloss, jedoch immerhin) dazu dienen, den Eingriff in die Privatsphäre zu mildern. Der Wohnungsinhaber oder sein Vertreter haben indessen keine Möglichkeit, durch ihre Anwesenheit auf legalem Wege die Beschlagnahme von Beweismaterial zu verhindern (vgl. dazu BGE 96 I 437, S. 441; Gültigkeitsvorschrift [nach StPO] verneinend SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 6 zu Art. 245 StPO, THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar StPO; 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 245 StPO). Inwiefern sich schliesslich das Bundesgericht von seiner Argumentation im Urteil 96 I 437«verabschiedet» hätte, ist nicht ersichtlich und führt die Verteidigung auch nicht weiter aus. Im Gegenteil hat das Bundesgericht in den letzten Jahren mehrfach auf diesen Entscheid Bezug genommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.635/2003 vom 18. Mai 2004, E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_39/2015 vom 10. März 2015 E. 2; siehe auch BEYDOUN, Beweisverwertungsverbote. Ein Vergleich zwischen der schweizerischen und der US-amerikanischen Handhabung der Beweisverwertungsverbote, Diss. Freiburg 2017, Rz. 83 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_805/2012 vom 12. Juli 2012 E. 3.1). Nach dem Gesagten sind in diesem Kontext sowohl die Normen der StPO, der BV als auch der EMRK eingehalten worden. Die Vorinstanz hat sich überdies in ausreichender Weise mit den Vorbringen des Beschuldigten auseinandergesetzt, sodass weder das rechtliche Gehör, das Willkürverbot, das Recht auf ein faires Verfahren noch die Beweiswürdigungsregeln verletzt worden sind. 8. Zum Anklagegrundsatz 8.1 Allgemeines Art. 325 Abs. 1 StPO listet die Bestandteile der Anklageschrift auf. Diese bezeichnet insbesondere möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Bst. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (Bst. g). Der Anklagegrundsatz verteilt die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21; BGE 120 IV 348 E. 2b S. 353 f. mit Hinweisen). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die Anforderungen, welche an die Anklageschrift gestellt werden. Diese hat eine doppelte Bedeutung. Sie dient einmal der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion) und sie vermittelt andererseits dem Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind (BGE 120 IV 348 E. 2c S. 354; BGE 116 Ia 455 E. 3a/cc). […] Die Umgrenzungsfunktion besagt, dass das Gericht an

14 die eingeklagte Tat gebunden ist. Die Anklage hat dem Angeklagten die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind (BGE 126 I 19 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 2b S. 353 f.) (BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Sie darf nicht erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2). Entgegen früheren Strafprozessordnungen geht Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO von einer auf das absolut Wesentliche beschränkten Tatumschreibung aus. Allgemein formuliert besteht diese darin, dass dem vorgeworfenen gesetzlichen Tatbestand folgend alle objektiven Merkmale mit Sachverhaltsbehauptungen unterlegt werden (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 325 StPO). 8.2 Vorbringen Verteidigung Der Beschuldigte vertritt die Auffassung, der angefochtene Strafbefehl enthalte keine hinreichend umschriebene Handlung oder Unterlassung im Sinne eines realen Lebensvorgangs. Die einzelnen Waffen würden im Strafbefehl nicht aufgeführt. Es werde unzulässigerweise auf die Sicherungsliste verwiesen. Es sei nicht ersichtlich, welche Waffen ohne besondere Aufbewahrungsvorkehrungen in der Liegenschaft verstreut gewesen sein sollen. Der im Strafbefehl umschriebene Sachverhalt sei unvollständig und erlaube keine Würdigung des angeblichen unsorgfältigen Aufbewahrens. Betreffend die Lagerung des Sprengstoffs sei unklar, aufgrund welcher Handlungen der Beschuldigte gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz; SprstG; SR 941.41) verstossen habe. Es sei nicht erkennbar, welche Vorschriften wodurch nicht eingehalten worden seien. Dem Beschuldigten sei nicht klar, welche Sachverhalte ihm vorgeworfen würden. Das rechtliche Gehör sei verletzt. Er habe keine Möglichkeit, sich angemessen zu verteidigen. Indem die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich und ungenügend festgestellt habe, habe sie den Anklagegrundsatz und den Grundsatz in dubio pro reo nach Art. 9 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziffer 1 und 3 Bst. a EMRK, das Willkürverbot nach Art. 9 BV, das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. Art. 3 Abs. 2 StPO, Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK sowie das Recht auf effektive Verteidigung nach Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. b EMRK verletzt. Das Strafverfahren sei aufgrund der unheilbaren Rechtsverletzungen gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen. 8.3 Erwägungen der Kammer Diese Rügen sind ebenfalls unbegründet. Die Sachverhaltsumschreibungen im Strafbefehl zeigen (mindestens) ausreichend deutlich auf, was dem Beschuldigten konkret vorgeworfen wird. Die unsorgfältige Aufbewahrung ist im angeklagten Sachverhalt genügend klar umschrieben («lagen ohne besondere Aufbewahrungsvorkehrungen verstreut», «Liegenschaft […] nicht bewohnt und stand leer», «gegen den Zutritt von Unbefugten nicht besonders gesichert», «Waffen im Eingangsbereich gelagert», «bereits von ausserhalb der Liegenschaft zu erkennen», «geladen», «Verschlüsse in den Waffen eingesetzt»). Des Weiteren befindet sich in den

15 Akten eine ausführliche und eindrückliche Fotodokumentation zu den örtlichen Verhältnissen (pag. 476 ff.), aus welcher der Beschuldigte in Verbindung mit dem Strafbefehl eindeutig erkennen konnte, was ihm angelastet wird. Vorgeworfen wird ihm die unsorgfältige Lagerung von mehreren tausend Waffen. Es erscheint weder praktikabel noch ist es notwendig, im Strafbefehl bezüglich jeder Waffe einzeln niederzuschreiben, wie sie gelagert wurde und weshalb diese Aufbewahrung unsorgfältig war. Hinsichtlich des Verweises auf die Sicherstellungsliste ist die Kammer wie die Vorinstanz der Überzeugung, dass es aufgrund der immensen Waffenmenge zu kompliziert und nicht praktikabel gewesen wäre, alle Waffen einzeln im Strafbefehl aufzuführen. Der Verweis auf die Sicherstellungsliste, in welcher die Waffen einzeln aufgeführt sind und welche fast 100 Seiten umfasst, genügt in diesem Fall. Die Vorwürfe sind hinreichend bestimmt beschrieben (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil des Bundesgericht 6B_1073/2014 vom 6. Mai 2015 E. 1.5.2, wo die Vorwürfe gerade nicht hinreichend umschrieben waren). In Strafprozessen betreffend illegale Medikamente oder Betäubungsmittel wird auch nicht jede Tablette oder Schachtel einzeln in der Anklageschrift aufgeführt. Der Beschuldigte konnte respektive kann sich mithin ausreichend verteidigen, was er auch getan hat. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor. Dasselbe gilt für den Verstoss gegen die Sicherheits- und Schutzvorschriften betreffend die Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 38 SprstG). Aus der Sachverhaltsumschreibung gehen die herrschenden Zustände (Böschung, Holz, dreigeschossig, ohne Belüftung, ohne Schutzwall, ohne genügende Einbruchsicherung etc.) ausreichend klar hervor. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Verletzungen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des SprstG konnte er sehr wohl erfassen. Im Weiteren liegt auch hierzu eine Fotodokumentation vor (pag. 19 ff.). Die Behauptung des Beschuldigten, er habe keine Ahnung, welche Sachverhalte ihm vorgeworfen würden, entbehrt daher jeder Grundlage. 9. Zu den weiteren formellen Kritikpunkten Die Verteidigung kritisiert des Weiteren die Vorgeschichte des Kontrolltermins, die Zustellung des Strafbefehls, die Veröffentlichung des Strafbefehls im Amtsblatt und die Nichteinleitung eines Strafverfahrens gegen angeblich fehlbare Personen. Hierdurch sei dem Beschuldigten willkürlich ein menschenwürdiges, das rechtliche Gehör wahrendes Verfahren verwehrt worden. Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO, Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK seien verletzt. Auch diese Rügen verfangen nicht. Sie sind unbegründet, soweit sie überhaupt nachvollziehbar sind und soweit sie Gegenstand des oberinstanzlichen Strafverfahrens gegen den Beschuldigten sein können. Auf S. 21 der Berufungsbegründung spricht die Verteidigung einerseits von der Adresse in D.________ und dem Postfach in E.________ als einzige bezeichnete Zustelladresse, andererseits spricht sie einige Zeilen weiter unten vom Postfach in D.________ und der eigentlichen Zustelladresse in E.________ (pag. 934). Davon, dass die Verfahrensrechte in dreister Weise nicht beachtet worden sind, kann keine Rede sein. Es war der Beschuldigte selber, der durch seine häufige Landesabwesenheit und das Aufweisen mehrerer Adressen den behördlichen Kontakt mit ihm erschwert hat. Das rechtskräftige

16 und damit freilich zu beachtende (bereits erwähnte) Urteil des Bundesgerichts 1C_472/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.1 zeigt dies eindrücklich. In Bezug auf die (von ihm in der Berufungsbegründung wiederum stark gerügte) Kontaktaufnahme im Vorfeld der Waffenkontrolle ist folgende Passage des Bundesgerichtsurteils anzuführen: Im Jahr 2013 sei der Beschwerdeführer 1 wiederum aufgefordert worden, sich zwecks Vereinbarung eines Kontrolltermins mit der Polizeiwache E.________ in Verbindung zu setzen. Nach Angaben der Kantonspolizei habe er sich auf keine der drei schriftlichen Aufforderungen von Polizist C.________ gemeldet. Er bestreite, eine Aufforderung erhalten zu haben, räume aber ein, dass die Kontaktaufnahme "nicht einfach" sei. Seine Post bearbeite er "in unregelmässigen Abständen". Nicht bestritten sei hingegen, dass der Beschwerdeführer 1 am 13. August 2014 einen Einschreibebrief vom FB WSG erhielt. Hierauf habe er geantwortet. Er sei darüber informiert worden, dass die Kontrolle nicht mehr vom Fachbereich durchgeführt werden könne und dass er den Konflikt mit der Polizeiwache E.________ beilegen solle. Hierauf habe der Beschwerdeführer 1 mit der Polizeiwache E.________ einen Termin vereinbart. Am 4. September 2014 seien die Polizisten D.________ und C.________ erschienen, um die Kontrolle durchzuführen. Der Beschwerdeführer 1 habe die zu kontrollierenden Seriefeuerwaffen im Hausgang hinter der Eingangstüre bereit gestellt. Er habe die Waffen durch ein zerbrochenes Fenster in der Eingangstüre zeigen wollen. Die Polizisten hätten hierauf erklärt, dass auch der Aufbewahrungsort und die räumlich getrennt aufbewahrten Verschlüsse kontrolliert werden müssten. Der Beschwerdeführer 1 habe daraufhin nur Polizist D.________, nicht aber Polizist C.________ herein lassen wollen. Auf den Vorschlag, dass Polizist C.________ im Eingangsbereich warten werde, sei er nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer 1 selbst führe aus, dass das "Scheitern vorprogrammiert" gewesen sei, als die Kantonspolizei mit zwei Polizisten erschienen sei. So wird deutlich, dass der Beschuldigte aus dem Umstand, dass nicht stets das Postfach in E.________ angeschrieben wurde, nichts für sich ableiten kann. Was die Zustellung des Strafbefehls angeht, so ist zunächst festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft diesen nicht nur nach 0000 (Postleitzahl) D.________ (J.________-Strasse, Postfach ________), sondern auch nach K.________ (________, Q.________) geschickt hat, wo der Beschuldigte einen grossen Teil des Jahres verbringt. Im Weiteren, und dies ist der zentrale Aspekt, darf aus einer falschen Zustellung einem Betroffenen kein Nachteil erwachsen (vgl. BGE 139 IV 228 E. 1.3), wenn er erlaubterweise eine andere Adresse angegeben hat (siehe dazu ARQUINT, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 87 StPO mit Fussnotenverweis auf BGE 139 IV 228). Hier ist dem Beschuldigten in Bezug auf den Strafbefehl kein Nachteil erwachsen. Das daraufhin eingeleitete und noch immer laufende Gerichtsverfahren zeigt dies handfest. Der Beschuldigte konnte/kann sich auf allen Ebenen gegen die Vorwürfe wehren, sodass die Ausführungen der Verteidigung erstaunen. Der Beschuldigte hat auf den mit 27. Juli 2015 datierten Strafbefehl bereits mit Einsprache vom 30. Juli 2015 reagiert (pag. 344: Gegen den Strafbefehl 0 14 12083, welcher am 27.07.15 mit B-Post an ein Postfach ________ in 0000 (Postleitzahl) D.________ geschickt wurde und der heute unserem Postfach ________ in 0000 (Postleitzahl) E.________ entnommen werden konnte erhebe ich hiermit fristgerecht Einsprache. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass ich seit 30 [dreissig] Jahren das Postfach ________ in 0000 (Postleitzahl) E.________ als einzige gültige Zustelladresse bezeichne, wenn ich nicht durch einen Anwalt vertreten bin.).

17 Dass der Strafbefehl (in Anbetracht der dargelegten Schwierigkeiten nach Ansicht der Kammer zulässigerweise) auszugsweise im Amtsblatt des Kantons Bern publiziert wurde und damit angeblich eine Rufschädigung/Diffamierung verursacht wurde, ist schliesslich nicht Gegenstand der hier vorzunehmenden Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils. Dasselbe gilt hinsichtlich des Umstands, dass die Vorinstanz angeblich gestützt auf die Ausführungen im Plädoyer der Verteidigung (pag. 669 f.) ein Strafverfahren gegen fehlbare Personen (insbesondere die involvierten Polizeibeamten) wegen Amtsmissbrauchs, Diebstahls und Unterdrückung von Urkunden hätte einleiten sollen. Es ist insgesamt in diesem Zusammenhang weder eine Gesetzes- noch eine Verfassungs- noch eine Konventionsverletzung ersichtlich. Das vorinstanzliche Urteil ist somit nicht aufzuheben und das Strafverfahren nicht einzustellen. Vielmehr ist nun der Blick zu richten auf die strafrechtlichen Vorwürfe, mithin den eigentlichen Kern der oberinstanzlichen Überprüfung. II. Verweis auf theoretische Grundlagen und Wiedergabe der Beweismittel Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung (pag. 747), die objektiven Beweismittel (Anzeigerapporte vom 28. November 2014 und 13. September 2014 [pag. 5 und pag. 33 ff.], Nachtrag vom 8. Dezember 2014 [pag. 11 ff.], Berichtsrapporte vom 9. Dezember 2014 und 12. März 2015 [pag. 14 fff. Und 16 ff.], diverse Dokumente und Fotodokumentationen [vgl. pag. 19 ff., 37 ff., 45 ff., 455 ff., 650 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten (Einvernahme vom 29. Oktober 2014 [pag. 43 f.], Einvernahme vom 22. Oktober 2015 [pag. 350 ff.], Einvernahme vom 2. März 2017 [pag. 633 ff.].) respektive dessen schriftlichen Äusserungen (pag. 289 ff. inkl. Fotos, pag. 321 ff. inkl. Beilagen, pag. 356 ff. inkl. Beilagen, pag. 415 f., pag. 415 ff. inkl. Beilagen, pag. 428 f. inkl. Beilagen, pag. 514 ff. inkl. Beilagen) korrekt wiedergegeben respektive angeführt. Darauf kann verwiesen werden. Wie die Vorinstanz verzichtet die Kammer bei der Feststellung des Sachverhalts darauf, sämtliche Einvernahmeprotokolle und sämtliche weiteren Beweismittel zu zitieren und zusammenzufassen. Vielmehr werden jeweils die entscheidenden Aussagen und Dokumente wiedergegeben. III. Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Strafbefehl A.) 10. Unsorgfältiges Aufbewahren (Strafbefehl A.1. und A.2.) 10.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung 10.1.1 Erstellter Sachverhalt gemäss Vorinstanz a) Vorwurf unsorgfältiges Aufbewahren von Waffen (Strafbefehl A.1.) (pag. 748 ff.): Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27.10.2014 gefundenen Waffen, Waffenzubehör und Munition (1‘311 Langwaffen, 1‘186 Faustfeuerwaffen, 26 Schalldämpfer und Kiste mit diversen Schalldämpfern sowie diverse Munition) lassen sich der Sicherstellungsliste auf pag. 54 ff. und der Fotodokumentation der Kantonspolizei Bern (pag. 476 ff.) entnehmen. Der Beschuldigte machte nicht geltend, dass die sich in den Akten befindende Sicherstellungsliste nicht den Tatsachen entspreche, weshalb das Gericht darauf abstellt. Dem Schreiben des Fachbereich WSG (pag. 455 ff.) ist zu ent-

18 nehmen, dass sich unter den sichergestellten Waffen auch antike Waffen (111 Stück) befanden (pag. 456 ff.). Das Gericht hat keinen Anlass am Schreiben des Fachbereichs WSG zu zweifeln und geht daher davon aus, dass 111 der sichergestellten Waffen als antik zu gelten haben. Der Beschuldigte bestritt den gemachten Vorwurf – insbesondere die Verletzung von Aufbewahrungsvorschriften und den ungenügenden Schutz vor dem Zugriff Dritter – vollumfänglich und verlangte einen Freispruch (vgl. pag. 682 ff.). Strittig war damit, was unter einer sorgfältigen Aufbewahrung und dem Schutz vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu verstehen ist bzw. ob der Beschuldigte mit seiner Art der Waffenaufbewahrung gegen diese Norm verstossen hat. Aus der Fotodokumentation der Kontrolle vom 27.10.2014 (pag. 476 ff.) ist ersichtlich, dass der Beschuldigte in der Liegenschaft, J.________-Strasse, D.________, zahlreiche Waffen aufbewahrte. Anhand der einzelnen Fotos lässt sich erkennen, dass sich die Waffen nicht in speziellen Sicherheitsbehältern bzw. nicht unter Verschluss, sondern offen und überall im Haus verteilt, befanden. Es sind Waffen an den Wänden, am Boden und in verschiedenen Räumen erkennbar. Nebst Waffen befand sich im Haus auch Munition (vgl. pag. 503) und eine geladene Schrotflinte (vgl. pag. 07 und pag. 352 Z. 65 ff.). Zur Schrotflinte führte der Beschuldigte aus, die Ausführungen der Polizei seien gelogen. Es habe eine halbautomatische Schrotflinte im 3. Stock neben der Schlafzimmertüre. Im Magazin hätten sich auch Schrotpatronen befunden. Die Waffe sei damit aber nicht geladen, sondern erst, wenn die Ladebewegung gemacht werde (pag. 352 Z. 65 ff., pag. 638 Z. 34 f.). Für das Gericht ist aufgrund der genannten und sich in den Akten befindenden Fotos erstellt, dass sich eine Vielzahl an Waffen und Munition ohne besondere Aufbewahrungsvorkehrungen (wild) verstreut in der gesamten Liegenschaft befand. Dass sich zudem eine halbautomatische Schrotflinte mit Schrotpatronen im Magazin im Haus befunden hat, wurde vom Beschuldigten selbst zugestanden. Seinem Vorbringen, wonach eine Waffe erst geladen sei, wenn die Ladebewegung gemacht werde, kann jedoch nicht gefolgt werden. Eine Waffe ist geladen, wenn sich Munition in ihr befindet. Es muss dazu keine Ladebewegung gemacht werden. Als ungeladen gilt eine Waffe nur dann, wenn sie von der Munition getrennt aufbewahrt wird (vgl. Urteil des Obergerichts Bern vom 02.08.2011, SK 11 22 E. 3). Für das Gericht ist damit auch erstellt, dass sich ebenfalls eine geladene halbautomatische Schrotflinte im Haus befand. Ob sich diese nun im 3. oder im 1. Stock befand, ist nicht von Relevanz. Gemäss seinen eigenen Aussagen ist der Beschuldigte seit 1985 Auslandschweizer. Er sei jeweils im Sommer hier (in der Schweiz). Meist sei er ein halbes Jahr in der Schweiz und dann ein halbes Jahr im Ausland (pag. 636 Z. 37 ff.). Später hielt er in der gleichen Einvernahme fest, er habe sich in der Zeit von Januar 2012 bis Oktober 2014 mehrheitlich in der Schweiz aufgehalten. Einfach im Winter sei er an die Wärme gegangen (pag. 638 Z. 7 f.). In seinem Schreiben vom 14.08.2016 (pag. 514 ff.) hielt der Beschuldigte fest, er sei Auslandschweizer und dürfe sich somit von Gesetzes wegen nur drei Monate pro Jahr in seinem Haus in D.________ aufhalten (pag. 515). Das Gericht geht gestützt auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten davon aus, dass sich der Beschuldigte während ca. der Hälfte des Jahres jeweils im Ausland aufhielt. Der Beschuldigte gab an, dass während seiner Auslandsabwesenheiten nicht zur Liegenschaft in D.________ habe geschaut werden müssen, da diese genügend gesichert gewesen sei. Er könne nicht mehr machen, als alles zu vergittern und Holz auf die Lichtschächte zu legen (pag. 638 Z. 12 f.). Die Liegenschaft in D.________ ist tatsächlich mittels Presspanplatten [recte und im Folgenden: Pressspanplatten] gesichert und die Eingangstüre ist vergittert; dies zeigen die sich in den Akten befindenden Fotos (pag. 366 und pag. 476). Beim Beschuldigten wurde dennoch schon mehrmals eingebrochen. So im Jahre 2009, als zwei Personen spontan und ohne Vorbereitung in die Liegenschaft,

19 J.________-Strasse, D.________, eindrangen und drei Säbel oder Schwerter, ein Jagdgewehr und Munition entwendeten (vgl. pag. 387 ff., pag. 368 Z. 21 - 26, pag. 638 Z. 23 und Z. 26 f.). Die damaligen Täter besassen kein Werkzeug, sondern behändigten dieses im Hinterhof der Liegenschaft (pag. 368 Z. 9 f.). Auch aus weiteren aktenkundigen Dokumenten geht hervor, dass dem Beschuldigten offenbar schon mehrere Waffen und diverse Verschlüsse gestohlen wurden (vgl. pag. 365, vgl. auch BGer 1C_472/2015 E. 5.1 und 5.3 auf pag. 387 f.). Der Beschuldigte selbst bestätigte anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft, dass er zum Selbstschutz eine Schrotflinte habe, weil bei ihm mehrmals eingebrochen worden sei (pag. 352 Z. 67 ff.). Für das Gericht ist damit weiter erstellt, dass die Liegenschaft während mehreren Monaten im Jahr nicht bewohnt war und leer stand. Die Liegenschaft wurde während der Abwesenheit des Beschuldigten gemäss eigenen Aussagen nicht durch andere Personen kontrolliert bzw. unterhalten. Aufgrund der bereits mehrmals erfolgten Einbrüche und Diebstähle ist für das Gericht indessen auch klar, dass Einbrüche in die Liegenschaft des Beschuldigten trotz der Sicherung mit Pressspanplatten und der vergitterten Eingangstüre ohne grössere Vorbereitung und Planung möglich sind. Der Beschuldigte bringt weiter vor, man habe die Waffen am 04.09.2014 von aussen gesehen, weil er diese dort anlässlich der Kontrolle bereitgestellt habe (pag. 352 Z. 58 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung ergänzte der Beschuldigte, er habe die Waffen liegen lassen in der Hoffnung, dass man diese auch noch kontrollieren könne (pag. 639 Z. 12 f.). Aus dem Anzeigerapport vom 28.11.2014 (pag. 5 ff.) geht hervor, dass auch anlässlich der am 27.10.2014 unangekündigt erfolgten Kontrolle, Waffen von aussen her sichtbar im Eingangsbereich lagen (vgl. pag. 07). Sinngemäss wird dies auch durch das Schreiben des Beschuldigten vom 14.08.2016 (pag. 514 ff.) bestätigt, indem er ausführte, die schweren MP’s habe er ohne Verschlüsse, ohne Lafetten und Munitionsgurten etc. als unbrauchbares Alteisen liegen lassen, weil er gehofft habe, dass die Kontrolle doch noch gemacht werde (pag. 516). Diesbezüglich kann noch festgehalten werden, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung angab, dass in der Umgebung schon bekannt war, dass er in der Liegenschaft Waffen lagere; nicht jedoch in welchem Ausmass (pag. 638 Z. 17 f.). Für das Gericht steht damit fest, dass sich Waffen tatsächlich sichtbar im Eingangsbereich befunden haben und in der Umgebung grundsätzlich bekannt war, dass der Beschuldigte in der Liegenschaft Waffen besitzt. Das Gericht geht zusammengefasst also davon aus, dass sich anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27.10.2014 in der Liegenschaft des Beschuldigten in D.________ die in der Sicherstellungliste auf pag. 54 ff. aufgeführten Waffen, Waffenzubehör und Munition befanden, wovon 111 Waffen als antik zu gelten haben. Die Waffen, das Waffenzubehör und die Munition lagen offen im Haus herum und waren nicht besonders gesichert. Unbefugte Dritte konnten trotz Vergitterung und Pressspanplatten ohne grösseren Aufwand in das Haus eindringen; zumal der Beschuldigte sich als Auslandschweizer ungefähr die Hälfte des Jahres nicht in der Schweiz befand und während seiner Auslandsabwesenheiten niemand zum Haus in D.________ schaute. Dass der Beschuldigte Waffen in seinem Haus lagerte, war Aussenstehenden in der Umgebung bekannt. Zudem lagerten anlässlich der Kontrolle vom 04.09.2014 und der Hausdurchsuchung vom 27.10.2014 Waffen von aussen her sichtbar im Eingangsbereich. Aus den Akten bzw. dem Kontrollbericht geht hervor, dass anlässlich der letztmals beim Beschuldigten stattgefundenen Kontrolle der Seriefeuerwaffen vom 15.05.2012 keine Beanstandungen gemacht wurden (pag. 459). Ob die damaligen Kontrollpersonen nebst den von ihnen zu kontrollierenden Seriefeuerwaffen weitere Waffen angeschaut haben und inwieweit sie sich in der Liegenschaft umgesehen haben, lässt sich aus den Akten nicht abschliessend festlegen. Das Gericht geht daher dem

20 Grundsatz in dubio pro reo folgend davon aus, dass bis zu diesem Zeitpunkt bzw. bis zum Zeitpunkt der letzten Kontrolle (15.05.2012) kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgelegen hat. b) Vorwurf unsorgfältiges Aufbewahren von Seriefeuerwaffen (Strafbefehl A.2.) (pag. 751): Aus dem Nachtrag der Polizei vom 08.12.2014 (pag. 12) geht hervor, dass bei den genannten drei Waffen die Verschlüsse eingesetzt waren. Der Beschuldigte bestritt nicht, dass die Verschlüsse in den Waffen eingesetzt gewesen seien. Er machte jedoch geltend, ihm könne betreffend die eingesetzten Verschlüsse kein Vorwurf gemacht werden, da ihm schlicht nicht bewusst gewesen sei, dass diese Waffen auch als Seriefeuerwaffen im Sinne des Gesetzes gelten könnten (vgl. pag. 686 f.). Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte zudem aus, es könne sein, dass die Verschlüsse in die Waffen eingesetzt gewesen sein. Es sei ihm aber nicht klar, weshalb man diese nicht einsetzen könne (pag. 641 Z. 1 ff.). Das Gericht geht aufgrund des polizeilichen Nachtrags sowie der Aussagen des Beschuldigten davon aus, dass in den drei genannten Waffen (ein Sturmgewehr, FN (Nr. ________), ein Maschinengewehr Bar (Nr. ________) und eine Maschinenpistole RFP Mauser, C96/32 (Nr. ________) die Verschlüsse eingesetzt waren. Das Gericht geht auch bei diesem Vorwurf davon aus, dass bis zum Zeitpunkt der letzten Kontrolle (15.05.2012) kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgelegen haben kann (vgl. Ziff. 1.1.2 vorne, letzter Absatz). 10.1.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt vor, zum Zeitpunkt der Kontrolle vom 27. Oktober 2014 habe derselbe Zustand bestanden wie anlässlich der letzten Kontrolle am 15. Mai 2012. Der Beschuldigte habe die Waffen stets gleich gelagert. Er habe darauf vertrauen können, dass er die Waffen den Vorschriften des WG entsprechend aufbewahre. Es wäre an der Strafverfolgungsbehörde gewesen, in ihrem Strafbefehl festzuhalten, inwiefern sich der Zustand seit der letzten Kontrolle vom 15. Mai 2012 verändert habe und wie sich der Beschuldigte durch diese Veränderung nicht mehr an die Vorschriften des WG halte. Unter dem Gesichtspunkt der Untersuchungsmaxime wäre es geboten gewesen, nachzuweisen, wie sich der Zustand seit dem 15. Mai 2012 verändert habe. Indem sich weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz mit den für den Beschuldigten entlastenden Komponenten auseinandergesetzt hätten, sei der Sachverhalt willkürlich festgestellt worden, was einen Verstoss gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV, den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO sowie der Unschuldsvermutung nach Art. 10 StPO und Art. 6 Abs. 2 EMRK darstelle. Es sei unbewiesen, dass Waffen von ausserhalb der Liegenschaft in D.________ erkennbar gewesen seien. Die Liegenschaft sei verbunkert und daher von aussen nicht einsehbar gewesen. Zudem habe ein zweites Gitter vor der vergitterten Haustüre bestanden (pag. 366). Wie der Beschuldigte anlässlich der Einspracheverhandlung vom 22. Oktober 2015 glaubhaft ausgesagt habe, seien diese nur am 4. September 2014 erkennbar gewesen, weil er die Waffen für die Kontrolle bereitgestellt habe. Da er davon ausgegangen sei, dass die Kontrolle bald wiederholt werde, habe er nur die Maschinenpistolen ohne Verschlüsse in den oberen Stock zurückgebracht. Zwei historische Waffen seien damit im Eingangsbereich zwecks Kontrolle verblieben. Dieser sei aber nicht deren Auf-

21 bewahrungsort und die Waffen seien nicht sofort von aussen erkennbar gewesen. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des unsorgfältigen Aufbewahrens von Waffen freizusprechen. Zum unsorgfältigen Aufbewahren von Seriefeuerwaffen macht die Verteidigung geltend, die im Strafbefehl genannten Waffen seien nicht Gegenstand der angesetzten Kontrolle gewesen (pag. 335). Nur in denjenigen Waffen, die der Beschuldigte – seines Erachtens zu Recht – ohne ausdrückliche neue Bewilligung besessen habe, seien die Verschlüsse eingesetzt gewesen. Zudem sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Dem Beschuldigten sei nicht bewusst gewesen, dass diese Waffen als Seriefeuerwaffen im Sinne des Gesetzes gelten könnten. Jedenfalls könne ihm bezüglich der eingesetzten Verschlüsse kein Vorwurf gemacht werden. Nur weil er zuvor als Waffenhändler tätig gewesen sei, bedeute dies nicht, dass ihm bewusst gewesen sein müsse, dass die Verschlüsse nicht zusammen mit den Seriefeuerwaffen oder den zu den halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen aufbewahrt werden dürften. 10.1.3 Würdigung durch die Kammer Die Argumente der Verteidigung sind unbehelflich. Die gründliche vorinstanzliche Beweiswürdigung ist schlüssig. Die Kammer schliesst sich dieser an. Auch die Kammer ist der Überzeugung, dass der Beschuldigte in seiner Liegenschaft an der J.________-Strasse in D.________ zahlreiche Waffen – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seit vielen Jahren, wobei die Vorinstanz nach dem Grundsatz in dubio pro reo richtigerweise die Grenze per 16. Mai 2012 gesetzt hat – gesetzeswidrig aufbewahrte. Anhand der zahlreichen Fotos lässt sich feststellen (z.B. pag. 480, 482 oder 487), dass sich die Waffen beispielsweise nicht in Sicherheitsbehältern /-schränken bzw. nicht unter Verschluss befanden, sondern offen und überall im Haus verteilt. Die Fotodokumentation zeigt eindrücklich, dass sich zahllose Waffen und Munition ohne besondere Aufbewahrungsvorkehrungen wild verstreut in der gesamten Liegenschaft befanden. Dass sich eine halbautomatische Schrotflinte mit Schrotpatronen im Magazin im Haus befunden hat, wurde vom Beschuldigten zudem zugestanden (pag. 638 Z. 34 mit Verweis auf pag. 351 Z. 49 ff.). Die Liegenschaft in D.________ ist zwar mittels Pressspanplatten gesichert und die Eingangstüre ist vergittert. Dies belegen die sich in den Akten befindenden Fotos (pag. 366 und pag. 476). Beim Beschuldigten wurde trotzdem bereits mehrmals eingebrochen. So im Jahre 2009, als zwei Personen ohne Vorbereitung in die Liegenschaft eindrangen und drei Säbel oder Schwerter, ein Jagdgewehr und Munition entwendeten (pag. 368 Z. 21-26, pag. 638 Z. 23 und Z. 26 f.). Die Täter besassen kein Werkzeug, sondern behändigten dieses im Hinterhof der Liegenschaft (pag. 368 Z. 9 f.). Auch aus anderen aktenkundigen Dokumenten geht hervor, dass dem Beschuldigten schon Waffen und diverse Verschlüsse gestohlen wurden (vgl. pag. 365, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_472/2015 E. 5.1 und 5.3 [pag. 387 f.]). Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft, dass er zum Selbstschutz eine Schrotflinte habe, weil bei ihm mehrmals eingebrochen worden sei (pag. 352 Z. 67 ff.). Für die Kammer steht des Weiteren fest, dass die Liegenschaft in D.________ während mehrerer Monate im

22 Jahr nicht bewohnt war/ist und leer stand/steht. Sie wurde während der Abwesenheit des Beschuldigten gemäss seinen eigenen Aussagen auch nicht durch andere Personen kontrolliert bzw. unterhalten. Mit Blick auf die mehrmals erfolgten Einbrüche und Diebstähle ist für die Kammer daher erstellt, dass Einbrüche in die betreffende Liegenschaft trotz der Sicherung mit Pressspanplatten und der vergitterten Eingangstüre ohne grössere Vorbereitung und Planung durchführbar waren. Aus dem Anzeigerapport vom 28. November 2014 (pag. 5 ff.) geht hervor, dass auch anlässlich der am 27. Oktober 2014 unangekündigt erfolgten Kontrolle Waffen von aussen her sichtbar im Eingangsbereich lagen (vgl. pag. 7). Dies wird durch das Schreiben des Beschuldigten vom 14. August 2016 (pag. 514 ff.) bestätigt, indem er ausführte, die schweren Maschinenpistolen habe er ohne Verschlüsse, ohne Lafetten und Munitionsgurten etc. als unbrauchbares Alteisen liegen lassen, weil er gehofft habe, dass die Kontrolle doch noch gemacht werde (pag. 516). Festzuhalten ist ebenfalls, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz angab, dass in der Umgebung schon bekannt gewesen sei, dass er in der Liegenschaft Waffen lagere; nicht jedoch in welchem Ausmass (pag. 638 Z. 17 f.). Die Kammer kommt deshalb zum Schluss, dass sich Waffen sichtbar im Eingangsbereich befunden haben und in der Umgebung bekannt war, dass der Beschuldigte in der Liegenschaft Waffen besitzt. Es ist damit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. Oktover 2014 in der Liegenschaft des Beschuldigten in D.________ die in der Sicherstellungliste auf pag. 54 ff. aufgeführten Waffen, Waffenzubehör und Munition befanden, wovon 111 Waffen als antik zu gelten haben. Die Waffen, das Waffenzubehör und die Munition lagen offen herum und waren nicht besonders gesichert. Dritte konnten trotz Vergitterung und Pressspanplatten ohne grösseren Aufwand in das Haus eindringen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte sich als Auslandschweizer ungefähr die Hälfte des Jahres nicht in der Schweiz befand und während seiner Abwesenheiten niemand zum Haus in D.________ schaute. Zudem waren zumindest anlässlich der Kontrolle vom 4. September 2014 und der Hausdurchsuchung vom 27. Oktober 2014 Waffen von aussen her sichtbar im Eingangsbereich aufbewahrt. Aus seiner Darstellung, wonach er gehofft respektive gedacht habe, die Kontrolle werde bald nachgeholt werden, weswegen er bestimmte Waffen im Eingangsbereich gelassen habe, vermag der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Erstens konnte er nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Kontrolle in den nächsten Tagen nachgeholt werden wird. Und zweitens ändert dieses Vorbringen nichts am Umstand, dass es eben so war, dass Waffen im Eingangsbereich sichtbar herumstanden. Ebenfalls unbehelflich ist sein Argument, die Strafbehörden hätten ihm nachweisen bzw. aufzeigen müssen, inwiefern sich die Situation seit der letzten Kontrolle vom 15. Mai 2012 verändert habe. Dem ist nämlich nicht so. Selbst wenn die Situation bereits vor respektive im Mai 2012 ungesetzlich gewesen wäre und die zuständigen Behörden dennoch nicht aktiv geworden wären, kann der Beschuldigte keinen (Vertrauens-)Anspruch auf eine (noch immer) ungesetzliche jetzige Behandlung aus vorherigem Unrecht herleiten. Hinsichtlich des unsorgfältigen Aufbewahrens von Seriefeuerwaffen bleibt anzufügen, dass aus dem Nachtrag der Polizei vom 8. Dezember 2014 (pag. 12) hervorgeht, dass bei den drei einschlägigen Waffen (unbestrittenermassen) die Ver-

23 schlüsse eingesetzt waren. Die Kammer geht deshalb wie die Vorinstanz aufgrund des polizeilichen Nachtrags sowie aufgrund der Aussagen des Beschuldigten (vgl. pag. 687) davon aus, dass in den drei genannten Waffen (ein Sturmgewehr, FN [Nr. ________], ein Maschinengewehr Bar [Nr. ________] und eine Maschinenpistole RFP Mauser, C96/32 [Nr. ________]) die Verschlüsse eingesetzt waren. Dass diese Waffen nicht Gegenstand der angesetzten Kontrolle gewesen sein sollen, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. Nach dem Gesagten ist weder Art. 9 BV, Art. 6 EMRK, Art. 6 StPO noch Art. 10 StPO verletzt. Die übrigen Ausführungen der Verteidigung werden bei der rechtlichen Würdigung abgehandelt, wobei anzumerken ist, dass die Verteidigung nicht (sichtbar) zwischen tatsächlichen und rechtlichen Fragen unterscheidet. 10.2 Rechtliche Würdigung 10.2.1 Anwendbare Normen Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen (Art. 26 Abs. 1 WG). Der Tatbestand ist demnach erfüllt, wenn und weil eine Waffe etc. nicht sorgfältig aufbewahrt wird, unabhängig davon, ob als Folge dieser unsorgfältigen Aufbewahrung eine Person an Leib und Leben konkret gefährdet, mithin verletzt oder getötet worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.549/2000 vom 04.10.2000 E. 2a). […] zur Beantwortung der Frage, welcher Grad an Sicherheit gegeben sein muss, können die Richtlinien des eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) über die Aufbewahrung der persönlichen (Militär-)Waffe herangezogen werden (Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK-Nr. 2011 22 vom 2. August 2011 E. VI.3). Von Belang ist dabei insbesondere Ziff. 96 des Reglements über die Organisation der Ausbildungsdienste (ODA; Reglement 51.024). […] Im Zuge der Formulierung von Art. 26 Abs. 1 WG wurde im Rahmen der Beratung in Abweichung vom bundesrätlichen Wortlaut vorgeschlagen, dass die Waffen und die hiermit gesetzlich assoziierten Gegenstände an einem vor Diebstahl geschützten Ort und somit unter Verschluss aufzubewahren seien, weil die Formulierung «sorgfältig aufzubewahren» als zu unpräzise empfunden wurde (Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK-Nr. 2011 22 vom 2. August 2011 E. VI.3). Aus dem Umstand, dass schliesslich doch die Formulierung «sorgfältig aufzubewahren» im Gesetz gewählt wurde, lässt sich jedoch noch nicht von vornherein schliessen, dass es nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen hätte, Waffen an einem vor Diebstahl geschützten Ort aufzubewahren. Nach der gesetzlichen Formulierung sind Waffen nicht nur sorgfältig, sondern auch vor dem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt aufzubewahren. Hierdurch wird der Schutz vor dem Zugriff durch Diebe eingeschlossen, schliesslich können Diebe geradezu als Paradebeispiel unberechtigter Dritter gelten (vgl. zum Ganzen: Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK-Nr. 2011 22 vom 2. August 2011 E. VI.3). […] Zwecks Veranschaulichung seien einige Beispiele aus der Rechtsprechung aufgeführt: – Falls Kinder oder Jugendliche im gleichen Haushalt wohnen, sollten Munition und Waffen getrennt aufbewahrt werden, und zwar so verschlossen, dass ein Jugendlicher das Behältnis nicht öffnen kann (BGE 128 IV 49 E. 2d). – Ein Luftgewehr darf nur in Anwesenheit der Eltern zum Einsatz gelangen (vgl. auch Schöbi, recht 2002, 188 f.). Ansonsten muss das Luftgewehr oder die Munition so weggesperrt werden, dass das Kind keinen Zugang dazu hat. Diese erhöhte Sorgfaltspflicht ist geboten, da

24 Waffen auf Kinder einen besonderen, kaum kontrollierbaren Anreiz ausüben (BGE 128 IV 49, 52 f. E. 2d – zum Zeitpunkt dieses Urteils waren Luftgewehre noch nicht gemäss WG erfasst, doch wurde hinsichtlich der Aufbewahrung von Luftgewehren Art. 26 Abs. 1 WG analog angewendet). – Auch wer Jugendliche zu sich nach Hause einlädt, muss damit rechnen, dass diese sich eine Waffe aus einem geschlossenen – aber nicht verschlossenen – Kasten behändigen und damit herumhantieren. In diesem Fall hatte der Waffeninhaber die Pflicht zum sorgfältigen Aufbewahren verletzt, indem er einigen Jugendlichen seine geladene Waffe in seiner Wohnung vorführte und sich danach zum Schlafen zurückzog, während er die geladene Waffe in einen unverschlossenen Kasten zurücklegte. Der Waffeninhaber hätte miteinberechnen sollen, dass er durch das Vorführen der Waffe die Neugierde der Jugendlichen geweckt hatte und dass Waffen generell auf Jugendliche eine hohe Anziehungskraft ausübten (BGE 103 IV 12, 15 E. 2). – Eine Verletzung der Pflicht zum sorgfältigen Aufbewahren wurde angenommen, als ein Besitzer Waffen und Munition in einem gemieteten Lagerraum deponiert hatte, wobei zwar dessen Türe – inklusive Gitterverschlag auf dem Weg dorthin – verschlossen war, sich die Liegenschaft jedoch in einem dem Abbruch geweihten Areal in einer unsicheren Gegend befand. Der Besitzer hatte nach einem Hausverbot den Lagerraum während zwölf Monaten nicht kontrolliert. Aufgrund der Umstände wäre jedoch neben der Pflicht zum Verschliessen der Waffen und der Munition zudem eine engmaschige Kontrolle durch den Besitzer während seiner Abwesenheit angezeigt gewesen (Urteil des Obergerichts Zürich SB 120140 vom 26. Februar 2013 E. III). – Ein Waffeninhaber, der in seinem Bekanntenkreis als Waffennarr bekannt ist, verletzt seine Sorgfaltspflicht, wenn er die Waffen seiner umfangreichen Waffensammlung in einem Einbauschrank so aufbewahrt, dass sie mit einem Blick erkennbar und sofort greifbar sind. Gemäss Bundesgericht hätten Waffe, Magazin und Munition versteckt und der Einbauschrank abgeschlossen werden sollen (Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.4.3). (zum Ganzen BOPP, in: SHK Waffengesetz, 2017, N. 8 ff. zu Art. 26 WG). Die Straftat des unsorgfältigen Aufbewahrens ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn und weil eine Waffe etc. nicht sorgfältig aufbewahrt wird, unabhängig davon, ob als Folge dieser unsorgfältigen Aufbewahrung eine Person an Leib und Leben konkret gefährdet oder verletzt/getötet worden ist. (Urteil des Bundesgerichts 6S.549/2000 vom 4. Oktober 2000 E. 2a). Die beim Aufbewahren von Waffen zu beachtenden Sorgfaltspflichten hängen sehr stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und entziehen sich daher einer allgemeinen Umschreibung. So viel dürfte immerhin gewiss sein: Je gefährlicher die Waffe, desto höhere Sorgfaltspflichten sind einzuhalten. (WEISSENBERGER, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes [unter Berücksichtigung von Art. 260quater StGB], AJP 2000, S. 153 ff., S. 162). Der Verschluss von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen ist getrennt von der übrigen Waffe und unter Verschluss aufzubewahren (Art. 47 Abs. 1 Waffenverordnung [WV; SR 513.541]). Wer als Privatperson Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sorgfältig aufbewahrt (Art. 26 Abs. 1 WG), wird mit Busse bestraft (Art. 34 Abs. 1 Bst. e WG).

25 Die Strafbestimmung ist nur bei Vorsatz strafbar. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311] i.V.m. mit Art. 104 StGB). Zur Tat, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, gehören sämtliche objektiven Merkmale, welche das Unrecht des entsprechenden Straftatbestandes kennzeichnen (wie etwa Tätereigenschaften, Tatobjekt, Tatmittel, sonstige Handlungsmodalitäten, tatbestandsmässiger Erfolg usw.) (vgl. NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar StGB, 3. Auf. 2013, N. 22 zu Art. 12 StGB). Nach der Rechtsprechung gehört zum Vorsatz […] nur das auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht aber auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit […]. Das fehlende Unrechtsbewusstsein schliesst deshalb den Vorsatz ebenso wenig aus wie eine unrichtige rechtliche Subsumtion des Sachverhalts […]. Das zum Vorsatz gehörende Wissen soll dem Täter den Sinn seines Handelns deutlich machen. Dieses Verständnis erlangt der Täter bei Merkmalen, die beschreibender Natur sind (z.B. Mensch, Tier), unmittelbar mit der sinnlichen Wahrnehmung der Tatsachen. Anders verhält es sich bei den sog. normativen Tatbestandsmerkmalen (z.B. Unzüchtigkeit einer Handlung oder einer Veröffentlichung). Hier reicht die blosse Tatsachenkenntnis nicht aus. Das zum Vorsatz gehörende Wissen verlangt zusätzlich eine Wertung durch den Täter, die indes mit der im Gesetz liegenden Wertung bzw. vom Richter geforderten exakten juristischen Subsumtion nicht übereinstimmen muss. Dem subjektiven Erfordernis des Wissens ist hier vielmehr Genüge getan, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Er muss also die Wertung bloss in dem Umfang vollziehen, der ihm als Nichtjuristen möglich ist. Mehr verlangen hiesse die Begehung vorsätzlicher Delikte Juristen und solchen Laien vorbehalten, die mehr oder weniger zufällig juristische Kenntnisse besitzen. Das aber kann nicht der Sinn des Gesetzes sein (BGE 99 IV 57 E. 3a). Der Beschuldigte gilt als Privatperson und nicht als Waffenhändler (vgl. pag. 364). Für ihn gelten deshalb die Aufbewahrungsvorschriften von Art. 26 WG. 10.2.2 Würdigung durch die Kammer a) Ad Strafbefehl A.1. Aus der sich in den Akten befindenden Sicherstellungsliste (pag. 54 ff.) ergibt sich, dass beim Beschuldigten zahlreiche Waffen, Waffenzubehör und Munition (1‘311 Langwaffen, 1‘186 Faustfeuerwaffen, 26 Schalldämpfer und Kiste mit diversen Schalldämpfern sowie diverse Munition) gefunden wurden. Die rechtliche Qualifikation der sichergestellten Gegenstände als Waffen und Waffenzubehör nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 Bst a und Abs. 5 WG ist mit der Vorinstanz nicht ernsthaft zu bezweifeln. Für den noch zu überprüfenden Zeitraum ab dem 16. Mai 2012 bis zur Sicherstellung vom 27. Oktober 2014 ist bezüglich der sichergestellten Waffen, Waffenzubehör und Munition (ohne antike Waffen) Folgendes zu berücksichtigen: Aus dem erstellten Sachverhalt ergibt sich, dass anlässlich der Kontrolle vom 27. Oktober 2014 in der gesamten Liegenschaft Waffen und Munition verstreut herumlagen. Sie waren für Dritte (d.h. auch und insbesondere für Einbrecher) rasch erkennbar, sofort greifbar und damit praktisch frei zugänglich. Gemäss der Rechtsprechung hat ein Waffenbesitzer für die Eventualität eines Diebstahls mit zumutbaren Massnahmen vorzusorgen. So erfüllte gemäss dem Bundesgericht ein

26 Sportschütze seine Sorgfaltspflicht nicht, wenn er Waffen und Munition im ganzen Haus frei zugänglich umherliegen liess (Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.3 f.). Auch das offene Herumliegenlassen eines Revolvers und der Munition in der Wohnung wurde von der Rechtsprechung als Verstoss gegen die Pflicht der sorgfältigen Aufbewahrung von Waffen angesehen (Obergerichts Zürich in seinem Urteil vom 29. Januar 2015, SB140310 E. 4.4.1). Gleichartig erwog das Obergericht des Kantons Bern in einem Urteil aus dem Jahr 2011, indem es ausführte, dass Waffen an einem gut abgeschlossenen und nicht leicht zugreifbaren Ort aufzubewahren seien. Der Gesetzestext erfordere die Aufbewahrung von Waffen an einem vor einem Diebstahl geschützten Ort (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 11 22 vom 2. August 2011 E. 3). Die Waffen waren, indem sie verstreut herumlagen, nicht sorgfältig aufbewahrt. Wie die Fotodokumentation zeigt, liegt geradezu ein Musterbeispiel von nicht sorgfältigem Aufbewahren von Waffen vor. In der offenkundig hochgradigen Unordnung in der ganzen Wohnung wäre zum Beispiel ein Diebstahl einzelner Waffen kaum bemerkt worden. Es war in der Umgebung offenbar bekannt, dass der Beschuldigte Waffen besitzt. Auch dies hat er sich im Rahmen der Sorgfaltsbemessung entgegen zu halten (vgl. wiederum Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.4.1). Zudem waren einige Waffen im Eingangsbereich bereits von aussen zu erkennen. Die Argumentation, dies sei nur hinsichtlich einer möglichen baldigen neuerlichen Durchführung der Kontrolle so gewesen, ist aus rechtlicher Sicht unbehelflich. Des Weiteren hielt sich der Beschuldigte nach eigenen Angaben über mehrere Monate im Jahr im Ausland auf. Während seiner Abwesenheit wurden keine engmaschigen Kontrollen durch andere Personen vorgenommen, wie dies gemäss der Rechtsprechung angezeigt wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.3.3). Eine Waffe im Haus war ausserdem geladen. Unter sorgfältiger Aufbewahrung ist indessen zu verstehen, dass Waffen grundsätzlich von der Munition getrennt aufbewahrt werden. Die vom Beschuldigten getroffenen Sicherheitsmassnahmen (vergitterte Eingangstür und Spanplatten) sind unter den konkreten Umständen – insbesondere hinsichtlich der Masse an Waffen und der langen Abwesenheit von der Liegenschaft, die sich mitten im sehr belebten (Touristen-)Viertel von E.________/D.________ an der Hauptstrasse befindet – als ungenügend zu beurteilen. Der objektive Tatbestand ist ab dem 16. Mai 2012 betreffend die nicht antiken Waffen erfüllt. Betreffend den subjektiven Tatbestand kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit der vorliegenden Art der Aufbewahrung der Waffen und Munition und der Nicht-Kontrolle seiner Liegenschaft während der längeren Abwesenheit die von den zahllosen Waffen ausgehende Gefährdung bewusst in Kauf nahm. Wer Waffen erwirbt oder besitzt, dem muss selbst als Laie bewusst sein, dass spezielle Vorschriften bestehen, und er muss sich danach erkundigen. Umso mehr musste dem Beschuldigten, der bis zum 1. Januar 1999 eine Waffenhandelsbewilligung besass (pag. 357 und pag. 364 ff.), bewusst sein, dass bei der Waffenaufbewahrung eine besondere Sorgfaltspflicht verlangt wird. So steht auch in den anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten (vom Beschuldigten unterschriebenen) Verkaufsbedingungen der Kriegsmaterialverwaltung, dass eine Waffe sicher aufzubewahren ist (pag. 651 Ziff. 4). Der Beschuldigte wusste, dass bei ihm schon

27 mehrere Male eingebrochen worden war. Durch die Art, wie er die Waffen im Gebäude beliess, nahm er auch den Zugriff von unberechtigten Dritten in Kauf. Der Beschuldigte handelte damit zumindest eventualvorsätzlich. Er kann sich auch nicht – wie er es erneut in der Berufungsbegründung vorbringt – auf die Kontrolle vom 15. Mai 2012 berufen bzw. sich darauf abstützen, dass anlässlich derselben keine Beanstandungen gemacht worden waren (vgl. pag. 459 f.). Aus dem Kontrollbericht (pag. 459) geht zwar hervor, dass die Kontrollpersonen sich auch im Innern der Liegenschaft befunden haben («im Innern konnte man sich kaum bewegen…»). Es ist jedoch nicht ersichtlich, wie weit der Einblick der Kontrollpersonen tatsächlich war bzw. inwiefern sie tatsächlich andere als die zu kontrollierenden Waffen gesehen haben. So stützen sie sich in ihrem Bericht betreffend die weiteren Waffen lediglich auf die Aussagen des Beschuldigten («Nebst den Seriefeuerwaffen besitze…» und «Er gab weiter an...», vgl. pag. 459 letzter Abschnitt). Ausserdem ist davon auszugehen, dass den an 15. Mai 2012 kontrollierenden Personen die Einzelheiten, die vorliegend nebst dem offenen Herumliegenlassen der Waffen, des Waffenzubehörs und der Munition zum Schuldspruch geführt haben (d.h. mehrmonatige Abwesenheit des Beschuldigten, unbeaufsichtigte Liegenschaft, Einbrüche, Waffen im Eingangsbereich, geladene Waffe), nicht bekannt waren bzw. damals nicht vorlagen. b) Ad Strafbefehl A.2. Seriefeuerwaffen sind Waffen, die beim einmaligen Betätigen des Abzugs automatisch mehrere Schüsse oder Feuerstösse abgeben, solange bis der Abzug wieder losgelassen wird. Sie schiessen also, solange der Abzug durchgezogen bleibt und aus dem Magazin Patronen zugeführt werden (vgl. Urteil des Obergerichts Solothurn vom 24.07.2002, SOG 2002.14 E. 5a). Gemäss Nachtrag der Kantonspolizei vom 8. Dezember 2014 (pag. 11 ff.) wurden beim Beschuldigten anlässlich der umfangreichen Sicherstellung auch drei Seriefeuerwaffen – ein Sturmgewehr (FN, Nr. ________), ein Maschinengewehr Bar (Nr. ________) und eine Maschinenpistole (RFP Mauser, C 96,32, Nr. ________) – gefunden. Beim erwähnten Sturmgewehr handelt es sich um einen Umbau zu einer halbautomatischen Waffe (vgl. pag. 12). Die beim Beschuldigten sichergestellte Maschinenpistole (RFP Mauser, C96/32 (Nr. ________) und das Maschinengewehr Bar (Nr. ________) gelten ohne Weiteres als Seriefeuerwaffe nach WG (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_818/2014 vom 8. April 2015 E. 2.7.2 sowie auch Urteil des Bundesstrafgerichts SK 2014 55 vom 9. Juni 2015 E.3.1.2). Dass es sich beim Sturmgewehr (FN, Nr. ________) um einen Umbau zu einer halbautomatischen Waffe handelt, ist insofern unbeachtlich, als dass sich die Aufbewahrungspflicht gerade auch auf solche umgebauten Waffen bezieht (vgl. Art. 47 WV). Indem der Beschuldigte die Verschlüsse im Sturmgewehr, FN (Nr. ________), im Maschinengewehr Bar (Nr. ________) und in der Maschinenpistole RFP Mauser, C96/32 (NR. ________) beliess, hat er objektiv gegen die Regel der sorgfältigen Aufbewahrung nach Art. 26 WG verstossen. Dass dem Beschuldigten als Waffensammler, ehemaligem Waffenhändler und damit Waffenkenner nicht klar gewesen sein soll, dass es sich bei den genannten Waffen um Seriefeuerwaffen bzw. um eine zu einer halbautomatischen Feuerwaffe

28 umgebauten Seriefeuerwaffe handelte (pag. 686 f.), erachtet die Kammer schon wie die Vorinstanz als Schutzbehauptung. Daran ändert nichts, dass er dieses Argument in der Berufungsbegründung erneut vorbringt. Subjektiv musste dem Beschuldigten aus seiner Zeit als Waffenhändler bewusst gewesen sein, dass die Verschlüsse nicht zusammen mit den Seriefeuerwaffen oder den zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen aufbewahrt werden dürfen. Diesbezüglich kann erneut auf die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Anerkennung der Verkaufsbedingungen verwiesen werden (pag. 651). Dort wird in Ziff. 3 festgehalten, dass die Waffe sogar ohne Verschluss geliefert wird und der Verschluss separat als eingeschriebene Sendung zugestellt wird. Auch aus der Kontrolle vom 15. Mai 2012 geht hervor, dass sich der Beschuldigte der Problematik mit den Verschlüssen durchaus bewusst gewesen sein musste, insbesondere da die Verschlüsse und die Seriefeuerwaffen kontrolliert wurden und der Beschuldigte angab, sämtliche Verschlüsse seien gestohlen worden (pag. 459). Der Beschuldigte handelte damit zumindest eventualvorsätzlich. c) Ad Verjährung: Da die Strafdrohung Busse ist, ist der Tatbestand der unsorgfältigen Aufbewahrung eine Übertretung. Nach Art. 333 StGB finden die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches auch auf Taten, die in anderen Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, Anwendung. Übertretungen verjähren grundsätzlich in drei Jahren (Art. 109 StGB). Bei der unsorgfältigen Aufbewahrung handelt es sich jedoch um ein Dauerdelikt. Ein Dauerdelikt liegt vor, wenn der Täter den rechtwidrigen Zustand nicht nur herbeiführt, sondern ihn aufrechterhält (ZURBRÜGG, in: Basler Kommentar StGB 3. Aufl. 2013, N. 26 zu Art. 98 StGB). Die Verjährung beginnt bei Dauerdelikten mit dem Tag zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufhört (Art. 104 StGB i.V.m. Art. 98 Bst. c. StGB, ZURBRÜGG, a.a.O. N. 25 zu Art. 98 StGB). Der geschilderte Zustand wurde erst anlässlich der Kontrolle am 27. Oktober 2014 beendet. Bis dahin hat das Verhalten angedauert, womit die Verjährungsfrist im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils nicht abgelaufen ist respektive war. d) Fazit Der Beschuldigte ist also – wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat – schuldig zu sprechen der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz begangen durch: - das unsorgfältige Aufbewahren von Waffen (vgl. Verzeichnis Sicherstellung pag. 54 - 148 reduziert um die 111 antiken Waffen und die 3 Seriefeuerwaffen), in der Zeit 16. Mai 2012 - 27. Oktober 2014 in D.________; - das unsorgfältige Aufbewahren von Seriefeuerwaffen (Sturmgewehr, FN Nr. ________, Maschinengewehr Bar Nr. ________ und Maschinenpistole RFP Mauser, C96/32 Nr. ________), in der Zeit 16. Mai 2012 - 27. Oktober 2014 in D.________.

29 11. Erwerb und Besitz von verbotenen (Serie-)Feuerwaffen ohne Berechtigung (Strafbefehl A.2. und A.4) 11.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung 11.1.1 Ersteller Sachverhalt gemäss Vorinstanz a) Vorwurf Erwerb und Besitz von verbotenen Seriefeuerwaffen ohne kantonale Ausnahmebewilligung (Strafbefehl A.2.) (pag. 757 ff.) Der Beschuldigte führte in seiner schriftlichen Stellungnahme (pag. 356 ff.) aus, er habe die beanstandeten Waffen vor Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes im Ausland erworben. Für die Einfuhr in die Schweiz habe er jeweils eine Einfuhrbewilligung gemäss Kriegsmaterialgesetz beantragt und erhalten (pag. 357). Der Beschuldigte legte diesen Ausführungen beispielhaft die Einfuhrbewilligung für das Maschinengewehr Bar Nr. ________ aus dem Jahre 1988 bei (pag. 370 ff., bzw. Beilage 5). Er machte geltend, dass nebst der Einfuhrbewilligung keine zusätzliche Bewilligung erforderlich gewesen sei, da die Einfuhrbewilligung gleichzeitig auch die Ausnahmebewilligung dargestellt habe (pag. 357). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte weiter aus, er habe für alle Waffen Einfuhrgesuche stellen müssen. Er habe das Sturmgewehr FN Nr. ________ und die Maschinenpistole RFP Mauser, C96/32 Nr. ________ in den 80er-Jahren erworben (pag. 639 Z. 25 f., pag. 640 Z. 4 f.). Das Maschinengewehr Bar Nr. ________ habe er gemäss dem Datum auf dem Einfuhrgesuch erworben (pag. 640 Z. 1). Für alle drei Waffen habe er Einfuhrgesuche gehabt (pag. 640 Z. 8). In den Akten befindet sich das vom Beschuldigten eingereichte Einfuhrgesuch vom 20.01.1988 (pag. 370 ff.). Auf dessen Rückseite (pag. 371) sind die eingeführten Waffen, u.a. auch das Maschinengewehr Bar Nr. ________, ersichtlich. Zudem wurde anlässlich der Hauptverhandlung ein Einfuhrgesuch vom 08.02.1988 (pag. 656 f.) betreffend die Maschinenpistole Mauser eingereicht. Auf dem Einfuhrgesuch ist die Nummer der Waffe nicht aufgeführt, wodurch nicht überprüft werden kann, ob es sich tatsächlich um dieselbe Waffe handelt (Nr. ________). Dem Grundsatz „in dubio pro reo“ folgend, geht das Gericht jedoch davon aus, dass es sich vorliegend um das Einfuhrgesuch der betreffenden Waffe handelt. Die beiden Waffen wurden somit im Jahre 1988 erworben und für beide Waffen lagen Einfuhrbewilligungen vor. Für das Sturmgewehr, FN (Nr. ________) liegt keine Einfuhrbewilligung vor. Aus dem Kontrollbericht vom 15.05.2012 (pag. 459) geht hervor, dass der Beschuldigte offenbar nebst den zu kontrollierenden Waffen noch zwei weitere Seriefeuerwaffen vorzeigte, welche er gemäss seinen Angaben noch aus seiner Zeit als Waffenhändler besass. Da die letzte Seriefeuerwaffenkontrolle im Jahr 1988 durchgeführt worden war und dem Beschuldigten nicht das Gegenteil nachgewiesen werde konnte, haben die damals kontrollierenden Polizisten dem Beschuldigten gratis eine neue Ausnahmebewilligung erteilt. Der Beschuldigte selbst brachte entgegen dem Kontrollbericht in seinem Schreiben vom 14.08.2016 (pag. 518) vor, er habe (nur) eine Waffe von Fräulein L.________ zusätzlich vorgelegt. Dies gab er auch anlässlich der Hauptverhandlung entsprechend wieder (pag. 640 Z. 30 ff.). Das Gericht hat indessen keinen Anlass, am Kontrollbericht zu zweifeln. Es mutet daher komisch an, dass der Beschuldigte das Sturmgewehr, FN (Nr. ________), anlässlich der Kontrolle nicht auch noch vorgezeigt hat, um eine neue Ausnahmebewilligung zu erhalten. Es kann ihm aber nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er das Sturmgewehr erst nach der besagten Kontrolle erworben hat. Somit ist gestützt auf seine Aussagen davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch diese Waffe in den 80er-Jahren gekauft hat. Das Gericht geht somit davon aus, dass die genannten Waffen durch den Beschuldigten in den 80er-Jahren und somit vor Inkrafttreten des Waffengesetzes erworben wurden.

30 Der Beschuldigte reichte weiter Belege ein, die aufzeigen, dass er am 28.07.1982 die Grundbewilligung für die Beschaffung und den Vertrieb von Repetier-, Hand- und Faustfeuerwaffen vom Kaliber 6.2mm bis zum Kaliber 11.5mm mit Ausnahme vom Seriefeuerwaffen und halbautomatischen Handfeuerwaffen jeglichen Kalibers erhalten hat (pag. 372 f.). Am 10.07.1986 wurde ihm die Vermittlung von Seriefeuerwaffen bis Kaliber 11.5mm bzw. am 02.07.1986 (siehe Stempel) die Vermittlung von halbautomatischen Handfeuerwaffen gewährt (pag. 372 f.). Nach dem damals geltenden Bundesgesetz über das Kriegsmaterial vom 30.06.1972 (aKMG, SR 514.51, siehe Beilagen) war es ohne Grundbewilligung des Bundes untersagt, Kriegsmaterial herzustellen, zu beschaffen, zu vertreiben oder die Beschaffung oder den Vertrieb zu vermitteln (Art. 4 aKMG). Grundbewilligungen für den Handel mit Seriefeuerwaffen wurden jedoch nicht erteilt (Art. 7 aKMV vom 10.01.1937, SR 514.511, siehe Beilagen). Der Beschuldigte durfte vorliegend gemäss den von ihm eingereichten Dokumenten nur vermitteln. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte zum Import von Seriefeuerwaffen bereits bei Einreichung des Gesuchs dem Eidgenössischen Militärdepartement den Namen des Kunden bekannt geben und sich als Lieferant bzw. Vermittler eintragen musste. Aus der sich in den Akten befindenden Grundbewilligung ergibt sich weiter, dass die Grundbewilligung die aufgrund des kantonalen Rechts einzuholenden Bewilligungen nicht ersetzt (vgl. pag. 372 sowie Art. 7 aKMG). Weiter hielt Art. 7 Abs. 2 aKMV fest, die Erteilung von Bewilligungen für die Beschaffung einzelner Seriefeuerwaffen obliege den Kantonen. Die Kantone würden die Sammlungen solcher Waffen überwachen. Im Kanton Bern wurde ab dem 01.03.1977 der Waffenhandel im Konkordat über den Handel mit Waffen und Munition (SR 514.542) geregelt. Der An- und Verkauf von Maschinenpistolen und Maschinengewehren war generell verboten und Ausnahmen bedurften einer kantonalen Ausnahmebewilligung (Art. 8 Abs. 1 und 2 Konkordat über den Handel mit Waffen und Munition). Es bedurfte somit also auch zur damaligen Zeit bei einer bestehenden Grundbewilligung für die Vermittlung eine kantonale Ausnahmebewilligung für Seriefeuerwaffen bzw. für Maschinenpistolen und Maschinengewehre. Eine Einfuhrbewilligung oder eine Grundbewilligung für die Vermittlung von Seriefeuerwaffen reichten nicht aus. Nur nebenbei sei erwähnt, dass dies auch nach der heute geltenden Regelung so ist (vgl. Art. 34 WV). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschuldigten eingereichten Einfuhrbewilligungen (pag. 370 ff., 656 f.) nicht ausreichen bzw. die kantonalen Ausnahmebewilligungen nicht ersetzen. […] Das Gericht erachtet es damit als erstellt, dass der Beschuldigte auch damals für die Maschinenpistole (RFP Mauser, C 96,32, Nr. ________) und das Maschinengewehr (Bar Nr. ________) eine kantonale Ausnahmebewilligung benötigt hätte. […] b) Vorwurf Besitz von verbotenen Feuerwaffen ohne Ausnahmebewilligung (Strafbefehl A.4.) (pag. 759 f.) Bei der Sicherstellung am 27.10.2014 wurden beim Beschuldigten 28 Feuerwaffen gefunden, die als Spazierstöcke getarnt waren (vgl. pag. 05, pag. 77 (Position 1572), pag. 76 (Position 4164) und pag. 100 f. (Position 3016 - 3042). In der Fotodokumentation findet sich zudem ein Foto derselben (pag. 492). […] Die Verteidigung des Beschuldigten führte aus, der Beschuldigte habe diese Spazierstöcke lange vor Inkrafttreten des Waffengesetzes erworben. Die Waffen seien nicht mehr funktionsfähig, weshalb das Waffengesetz gar nicht zur Anwendung gelange. Es handle sich um Sammler- und Liebhaberobjekte. Zudem sei der Besitz dieser Waffen auch anlässlich der vorherigen Kontrollen nie bemängelt worden (vgl. pag. 693 ff.). An der Hauptverhandlung hielt der Beschuldigte fest, er habe diese Spazierstöcke im Zeitraum von anfangs der 70er-Jahre bis in dieses Jahrtausend erworben. Es handle sich um Museumsstüc

SK 2017 269 — Bern Obergericht Strafkammern 24.09.2018 SK 2017 269 — Swissrulings