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Bern Obergericht Strafkammern 24.05.2018 SK 2017 260

May 24, 2018·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·11,894 words·~59 min·1

Summary

versuchter Raub | Strafgesetz

Full text

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 17 260 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Mai 2018 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichter Zihlmann und Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher Z.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Staatsanwaltschaft Gegenstand versuchter Raub, Angriff, versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 18. Januar 2017 (PEN 2016 600)

2 Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................3 1. Erstinstanzliches Urteil ..............................................................................................3 2. Berufung....................................................................................................................3 3. Beweisergänzungen..................................................................................................4 4. Anträge der Parteien .................................................................................................4 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ..................................................5 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung ..................................................................................5 6. Ausgangslage............................................................................................................5 7. Beweismittel ..............................................................................................................7 8. Beweiswürdigung ......................................................................................................7 8.1 Objektive Beweismittel .....................................................................................7 8.2 Aussagen C.________.....................................................................................8 8.3 Aussagen D.________...................................................................................10 8.4 Aussagen Dritte..............................................................................................11 8.5 Aussagen Beschuldigter ................................................................................11 8.6 Aussagen B.________...................................................................................15 8.7 Beweisergebnis und erwiesener Sachverhalt ................................................17 III. Rechtliche Würdigung ....................................................................................................18 9. Versuchter Raub .....................................................................................................18 9.1 Rechtliche Grundlagen...................................................................................18 9.2 Subsumtion ....................................................................................................18 10. Konkurrenzen ..........................................................................................................19 IV.Strafzumessung .............................................................................................................20 11. Überprüfung durch die Kammer ..............................................................................20 12. Anwendbares Recht ................................................................................................21 13. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen....................................................................21 14. Tatkomponenten .....................................................................................................22 14.1 Objektive Tatkomponenten ............................................................................22 14.2 Subjektive Tatkomponenten...........................................................................22 14.3 Fazit Tatkomponenten ...................................................................................23 14.4 Strafminderung zufolge Versuch....................................................................23 15. Täterkomponenten ..................................................................................................23 16. Strafmass und Strafvollzug .....................................................................................24 V. Kosten und Entschädigung ............................................................................................25 17. Verfahrenskosten ....................................................................................................25 18. Entschädigung.........................................................................................................25 VI.Verfügungen...................................................................................................................27 VII. Dispositiv ...................................................................................................................28

3 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) verurteilte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 18. Januar 2017 (pag. 495 ff.) wegen versuchten Raubes und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Eigenkonsum von Cannabis zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 und zur Hälfte der gesamten Verfahrenskosten, ausmachend CHF 8‘680.00 (pag. 496, Bst. A. I. erstinstanzliches Urteil). Mit dem selben Urteil verurteilte die Vorinstanz den Mittäter B.________ wegen versuchten Raubes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wurde der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Ferner auferlegte die Vorinstanz B.________ die Hälfte der gesamten Verfahrenskosten, ausmachend CHF 8‘680.00 (pag. 498, Bst. B. I. erstinstanzliches Urteil). Die Vorinstanz widerrief den B.________ mit Urteil der Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 9. Oktober 2014 für einen Freiheitsentzug von 10 Tagen gewährten bedingten Vollzug nicht und verwarnte B.________. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 250.00 wurden B.________ auferlegt (pag. 498 f., Bst. B. II. erstinstanzliches Urteil). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Y.________, mit Schreiben vom 19. Januar 2017 (pag. 502) und der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher Z.________, mit Schreiben vom 23. Januar 2017 (pag. 507) form- und fristgerecht die Berufung an. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 19. Juni 2017 (pag. 569 f.) erklärten der Beschuldigte mit Eingabe vom 7. Juli 2017 (pag. 575 ff.) und B.________ mit Eingabe vom 10. Juli 2017 (pag. 581 ff.) form- und fristgerecht die Berufung. Beide beantragten einen Freispruch von den Anschuldigungen des versuchten Raubes, des Angriffs und der versuchten schweren Körperverletzung und einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (pag. 576; pag. 582). Mit Schreiben vom 31. Juli 2017 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Erklärung einer Anschlussberufung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 591 f.). Gestützt auf die Verfügung vom 29. September 2017 (pag. 593 f.) erklärte sich die Generalstaatsanwaltschaft am 2. Oktober 2017 mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 598). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 bzw. 23. Oktober 2017 teilten B.________ und der Beschuldigte mit, dass sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden seien (pag. 600; pag. 605). Mit Eingabe vom 17. Mai 2018 zog B.________ seine Berufung zurück (pag. 668). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 24. Mai 2018 statt (pag. 683 ff.).

4 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein aktueller Leumundsbericht (inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse und Betreibungsregisterauszug) sowie ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (pag. 655 ff.; pag. 663). Zudem wurde der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend einvernommen (pag. 685 f.). 4. Anträge der Parteien Fürsprecher Z.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Verhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 690): 1. Ziffer A.I.1 des Urteils der Vorinstanz vom 18.01.2017 sei folgendermassen abzuändern: Der Berufungsführer sei freizusprechen von Schuld und Strafe von der Anschuldigung des versuchten Raubes, angeblich begangen am 10.05.2015 in Bern gemeinsam mit B.________ z.N. des C.________ und des D.________. Der Berufungsführer sei freizusprechen von Schuld und Strafe von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung, angeblich begangen am 10.05.2015 in Bern gemeinsam mit B.________ z.N. des C.________ und des D.________. Das Verfahren gegen den Berufungsführer wegen Angriffs, angeblich begangen am 10.05.2015 in Bern gemeinsam mit B.________ z.N. des C.________ und des D.________, sei einzustellen, eventualiter sei der Berufungsführer von Schuld und Strafe von dieser Anschuldigung freizusprechen. Das Verfahren gegen den Berufungsführer wegen der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 10.05.2015 in Bern gemeinsam mit B.________ z.N. des C.________ und des D.________, sei einzustellen. 2. Der Berufungsführer sei zu verurteilen zu einer Übertretungsbusse von insgesamt CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 1 Tag festzusetzen. 3. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4 Unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster und oberer Instanz gemäss den eingereichten Kostennoten seines Verteidigers. Staatsanwalt E.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 694): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. Januar 2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1.1 der Beschuldigte B.________ wegen versuchten Raubes schuldig gesprochen worden ist; 1.2 der Beschuldigte B.________ zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten unter Aufschub einer Teilstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden ist; 1.3 der Beschuldigte A.________ wegen Widerhandlungen gegen das BetmG schuldig gesprochen worden ist; 1.4 der Beschuldigte A.________ zu einer Übertretungsbusse vom CHF 100.00 verurteilt worden ist. 2. Der Beschuldigte A.________ sei 2.1 schuldig zu sprechen wegen versuchten Raubes, begangen am 10.05.2015 in Bern gemeinsam mit B.________ zum Nachteil des C.________ und des D.________; 2.2 zu verurteilen zu 2.2.1 einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der Polizeihaft und unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren;

5 2.2.2 den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 3. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA, AFIS, Mitteilungen, Honorar der amtlichen Verteidigung). Beantragte Gebühr gemäss Art. 21 VKD: CHF 500.00. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten sind der Schuldspruch wegen Konsum-Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und die dazugehörige Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 (Bst. A. I. 2. erstinstanzliches Urteil) sowie die Verfügung in Bst. A. III. 1. erstinstanzliches Urteil in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen sind der Schuldspruch wegen versuchten Raubes, der Sanktionspunkt, die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Bst. A. I. 1. und 3. und A. II. erstinstanzliches Urteil) sowie die Verfügungen in Bst. A. III. 2. und 3. des erstinstanzlichen Urteils. Die Kammer verfügt dabei als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2015 vom 2. November 2016 E. 1.4.2. mit Hinweisen) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird in Ziff. I. 1. der Anklageschrift vom 25. Juli 2016 (pag. 312 ff.) versuchter Raub, Angriff, versuchte schwere Körperverletzung und einfache Körperverletzung, gemeinsam begangen mit B.________ am 10. Mai 2015 um ca. 03.30 Uhr in Bern z.N. von C.________ (sämtliche Delikte) und D.________ (versuchter Raub), zur Last gelegt (pag. 312 f.). Der Sachverhalt wird in der Anklageschrift wie folgt umschrieben (pag. 313 f.): C.________ war gemeinsam mit seinem Kollegen D.________ am 10.05.2015 um ca. 03.30 Uhr auf dem westseitigen Trottoir der F.________ (Strasse) zu Fuss nordwärts (Richtung G.________) unterwegs, wobei D.________ sich einige Meter vor C.________ befand. Ungefähr auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 18 näherten sich B.________ und A.________ C.________ von hinten und B.________ frage ihn nach einer Zigarette. C.________ verneinte mit dem Hinweis, er sei Nichtraucher. Als C.________ sich nach hinten umdrehte, schlug B.________ ihm mit der Faust mitten ins Gesicht, wodurch C.________s Nasenbein brach. Eventualiter: C.________, der im Begriff war zu urinieren, als er nach der Zigarette gefragt wurde, traf beim Umdrehen B.________ mit dem Urinstrahl am Bein. B.________ schlug C.________ mit der Hand gegen den Kopf, C.________ taumelte zurück und holte mit der Hand aus, um zurückzuschlagen. Da B.________ auswich, traf C.________ Schlag den neben B.________ stehenden A.________ am Kopf.

6 In der Folge schlugen B.________ und A.________ gemeinsam mehrfach mit den Fäusten auf C.________ Kopf und Oberkörper ein. Eventualiter: A.________ wurde wütend, packte C.________ und schlug ihn mehrfach mit den Fäusten, insbesondere gegen den Kopf. Mit Unterstützung von D.________ gelang es C.________, gemeinsam mit D.________ auf der F.________ (Strasse) Richtung Norden (G.________) davonzurennen. B.________ und A.________ folgten den beiden. Nach kurzer Flucht wurde C.________ von A.________ eingeholt und durch diesen gewaltsam zu Boden gebracht. Als C.________ auf dem Boden lag, schlugen B.________ und A.________ gemeinsam mehrfach mit den Fäusten auf ihn ein und sie traten ihn mehrfach mit den Füssen. Die Schläge und Fusstritte trafen C.________ insbesondere am Kopf, am Nacken, im Bereich der Rippen, des Oberkörpers sowie der Hüften. Eventualiter: Als C.________ auf dem Boden lag, schlug A.________ ihn mehrfach mit den Fäusten ins Gesicht. Während B.________ seinen Kollegen A.________ von hinten von C.________ wegziehen wollte, trat A.________ das Opfer mit dem Fuss mehrfach gegen den Kopf und gegen den Oberkörper. In der Folge forderten B.________ und A.________ C.________ und D.________ auf, ihnen ihre Wertsachen (Handy, Portemonnaie) herauszugeben, andernfalls komme es „nicht gut" für sie. Weder C.________ noch D.________ kamen dieser Aufforderung nach, worauf A.________ versuchte, C.________ die Wertsachen eigenhändig aus den Hosentaschen zu nehmen. Als eine unbekannte Person rief, die Polizei komme, rannten A.________ und B.________ zu ihrem Wagen (schwarzer Audi A5), der von H.________ unterdessen in die Nähe des Tatortes gefahren worden war, stiegen ein und fuhren davon. C.________ erlitt durch den Vorfall insbesondere folgende Verletzungen: dislozierte Nasenbeinfraktur, Ellenbogenkontusion links, Rippenprellung rechts. Er war von 10.05 bis 27.05.2015 zu 100% arbeitsunfähig. Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil zum Schluss, dass die initiale, körperliche Einwirkung auf C.________ von B.________ ausgegangen sei, ohne dass es von C.________ oder D.________ zu einer Provokation gekommen wäre. Die ins Feld geführte Urinier-Geschichte sei frei erfunden. Es sei B.________ gewesen, der C.________ schräg von hinten mit voller Wucht die Faust ins Gesicht geschlagen habe, als sich C.________ umgedreht habe. C.________ habe dabei eine blutende Nasenbeinfraktur erlitten (pag. 546, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). C.________ und D.________ seien im Zeitpunkt des Vorfalls nüchtern gewesen. Demgegenüber seien die Beschuldigten unter Alkoholeinfluss gestanden. Deren Alkoholisierung sei allerdings nicht derart nennenswert gewesen, als dass sie daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten könnten. Seitens von C.________ sei es zu keiner körperlichen, tätlichen Reaktion gegenüber den beiden Beschuldigten gekommen. Insbesondere habe er keinen Gegenschlag ausgeteilt, mit dem er A.________ getroffen hätte. Die Beschuldigten ihrerseits hätten sowohl in der ersten als auch in der zweiten Phase ganz erheblich körperlich auf C.________ eingewirkt. Im Ergebnis erachtete die Vorinstanz das in der Hauptanklage umschrie-

7 bene Tatvorgehen als erwiesen (pag. 547, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Verteidigung rügt, die Vorinstanz habe betreffend den Raub keine Aussagewürdigung vorgenommen. Es sei unklar, von welchem Sachverhalt die Vorinstanz ausgehe. Ein erwiesener Sachverhalt zum Raub fehle gänzlich. Die diesbezüglichen Aussagen von C.________ und D.________ seien für sich alleine und in der Gesamtbetrachtung widersprüchlich und aggravierend. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen von B.________ glaubhaft. Sie hätten von Anfang an ausgesagt, dass sie keine Wertgegenstände weggenommen oder herausverlangt hätten. Aufgrund ihrer körperlichen Überlegenheit wäre es für sie ein Leichtes gewesen, die Gegenstände wegzunehmen. Nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» sei deshalb von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen (pag. 689). Bestritten und nachfolgend zu prüfen ist somit insbesondere, ob der Beschuldigte und B.________ C.________ und D.________ aufforderten, ihnen ihre Wertsachen herauszugeben und ob der Beschuldigte versuchte, C.________ die Wertsachen eigenhändig aus den Hosentaschen zu nehmen (vgl. pag. 313). Die nachfolgenden Ausführungen der Kammer konzentrieren sich daher auf diese Punkte. Im Übrigen stellt die Kammer weitgehend auf die ausführliche und sorgfältige Beweiswürdigung der Vorinstanz ab (pag. 538-546, S. 26-34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7. Beweismittel Die Vorinstanz hat den Anzeigerapport vom 6. Juli 2015 (pag. 9 ff.), die objektiven Beweismittel (Arztberichte [pag. 52 f.; pag. 55 f.], Fotos [pag. 415 f.], Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes [nachfolgend: KTD; pag. 25 ff.]), die Aussagen von C.________ (pag. 93 ff.; pag. 99 ff.; pag. 462 ff.) und D.________ (pag. 115 ff.; pag. 119 ff.; pag. 470 ff.), die Aussagen von Drittpersonen (I.________ [pag. 130 ff.], H.________ [pag. 135 ff.], J.________ [pag. 142 ff.]) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 57 ff.; pag. 66 ff.; pag. 440 ff.) und diejenigen von B.________ (pag. 76 ff.; pag. 83 ff.; pag. 92.1 ff.; pag. 452 ff.) ausführlich wiedergegeben (pag. 522-538, S. 10-26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung der Kammer. 8. Beweiswürdigung 8.1 Objektive Beweismittel Aufgrund der Arztberichte des Universitären Notfallzentrums des Inselspitals Bern vom 10. Mai 2015 (pag. 55 f.) und des City Notfalls vom 15. Dezember 2015 (pag. 52 f.) steht fest, dass C.________ die in der Anklageschrift erwähnten Verletzungen (eine dislozierte Nasenbeinfraktur, eine Ellenbogenkontusion links und eine Rippenprellung rechts; vgl. pag. 314) erlitten hat. Diese werden denn auch von keiner Seite bestritten.

8 Gestützt auf DNA-Auswertungen ist erwiesen, dass sich im Audi A5, Kontrollschild .________, auf der linken Seite sowie auf dem Mittelteil der Rücksitzbank eingetrocknete Blutpartikel befanden, welche mit dem DNA-Profil von C.________ übereinstimmen (pag. 26). Weiter wurden an den Kleidern des Beschuldigten diverse blutverdächtige Anhaftungen festgestellt. Die Spuren wurden gesichert, aber vorerst auf eine DNA-Auswertung verzichtet. Der kriminaltechnische Sachbearbeiter hielt im Bericht vom 23. Juni 2015 fest, es sei davon auszugehen, dass bei der Auseinandersetzung Blut vom Opfer an die Kleider des Beschuldigten gelangte und von dort auf den Rücksitz des Audi A5 übertragen wurde (pag. 26). Die objektiven Beweismittel lassen jedoch keine Rückschlüsse auf den konkreten Tathergang zu (vgl. pag. 26). 8.2 Aussagen C.________ C.________ sagte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 10. Mai 2015 (pag. 93 ff.) und an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. November 2015 (pag. 99 ff.) im Kerngeschehen konstant und gleichbleibend aus. Seine Aussagen zeichnen sich durch das Fehlen jeglicher Lügensignale und durch zahlreiche Realitätskriterien aus: C.________ schilderte den Vorfall mehrfach detailliert, stimmig und nachvollziehbar (pag. 94 f. Z. 67 ff.; pag. 95 Z. 104 ff.; pag. 96 Z. 155 ff.; pag. 103 Z. 128 ff.; pag. 104 Z. 172 ff.; pag. 105 Z. 209 ff., Z. 228 f.; pag. 106 Z. 232 ff.). Das Erzählte wirkt selbst erlebt und ist individuell durchzeichnet. So führte er beispielsweise an der polizeilichen Befragung aus, er sei von einer Person angesprochen und nach einer Zigarette gefragt worden. Er habe geantwortet, dass er nicht rauche. Als er sich etwas nach hinten umgedreht habe, habe er im Augenwinkel eine Faust auf sich zukommen sehen. Diese habe ihn unvermittelt an der Nase getroffen. Aufgrund des Schlages habe er sich geduckt. Danach hätten zwei Personen auf ihn eingeschlagen. Er sei dann auf die Strasse gerannt und habe flüchten wollen, doch die beiden hätten ihn verfolgt (pag. 94 f. Z. 67 ff.). Auf der Strasse sei er hingefallen und sie hätten weiter auf ihn eingeschlagen. Er habe dann eine Art Embryostellung eingenommen und habe versucht, seinen Kopf zu schützen. Als er am Boden gelegen sei, hätten die beiden mit den Fäusten auf ihn eingeschlagen und ihn mit den Füssen getreten. Sie hätten gegen seinen Kopf und den restlichen Körper geschlagen und getreten (pag. 95 Z. 77 ff., Z. 107, Z. 112). Er habe nicht alle Tritte abwehren können. Sie hätten ihn an der Seite und oben am Kopf getroffen und ihm auch in das Genick getreten (pag. 95 Z. 112 ff.). Einer habe dann versucht, ihm das Handy und das Portemonnaie aus den Hosentaschen zu nehmen (pag. 95 Z. 85 ff.). Auf Frage, ob die Täter während bzw. nach dem Angriff etwas gesagt oder gefordert hätten, gab C.________ an, sie hätten ihnen gesagt, dass sie alle ihre Wertsachen geben sollten. Sie hätten die Portemonnaies und Mobiltelefone gefordert und gesagt, dass «es sonst nicht gut sei» für sie (pag. 96 Z. 153 ff., Z. 164 f.). Sie hätten ihm aber nichts entwenden können (pag. 97 Z. 174). Gegenüber der Staatsanwaltschaft ergänzte der Beschuldigte, als er zu Boden gegangen sei, sei er am Anfang von beiden geschlagen worden. Er nehme an, dass der eine dann aufgehört habe und ihm die Sachen habe wegnehmen wollen (pag. 105 Z. 226 f., Z. 231; pag. 106 Z. 232 f.). Er habe nicht verstanden, weshalb sie auf ihn einge-

9 schlagen hätten. Erst als der eine gesagt habe, er solle alles geben, was er habe, habe er realisiert, dass sie ihn ausnehmen wollten (pag. 106 Z. 254 f.). Einer habe die Sachen nehmen wollen und der andere habe geschlagen (pag. 106 Z. 263). Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind die Aussagen von C.________ zur versuchten Wegnahme der Wertsachen nicht widersprüchlich. Es erscheint plausibel, dass einer der beiden versuchte, C.________ die Wertsachen aus den Hosentaschen zu nehmen, währenddem der andere weiter auf ihn einschlug. Zudem lag C.________ gemäss eigenen Aussagen zu diesem Zeitpunkt mit einem gebrochenen Nasenbein in einer Art Embryostellung am Boden und versuchte, seinen Kopf zu schützen (vgl. pag. 95 Z. 79). Dass er in dieser Position nicht im Detail sehen konnte, wie die versuchte Wegnahme der Wertsachen vonstatten ging, erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar. C.________ gab an, wenn er etwas nicht wusste oder unsicher war (exemplarisch pag. 95 Z. 99, Z. 106 f., Z. 109 f.; pag. 97 Z. 178; pag. 104 Z. 189, Z. 193; pag. 106 Z. 236, Z. 250; pag. 464 Z. 112 f.; pag. 465 Z. 139; pag. 466 Z. 201, Z. 211, Z. 215). In seinen Aussagen sind keine Aggravierungstendenzen ersichtlich. So führte er beispielsweise aus, die Beschuldigten hätten ihm nichts entwendet (pag. 97 Z. 174). Auf Vorhalt der Aussage von D.________, wonach er, nachdem er zum ersten Mal zu Boden gegangen sei, mit den Füssen getreten worden sei (pag. 116 Z. 30 f.), meinte C.________, er habe einfach Schläge gespürt (pag. 105 Z. 206 ff.; vgl. auch pag. 465 Z. 144 ff.). Der Umstand, dass C.________ den Beschuldigten und B.________ nicht unnötig belastete und klar differenzierte, deutet darauf hin, dass er die Wahrheit sagte. Andernfalls wäre es ein Einfaches gewesen, die einzelnen Tathandlungen aufzubauschen. C.________ begab sich am 10. Mai 2015 um 04:07 Uhr, und damit unmittelbar nach dem Vorfall, in das Notfallzentrum des Inselspitals, um sich medizinisch versorgen zu lassen (pag. 55). Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass C.________ die Zeit zwischen der Entlassung aus der Notfallstation und der Meldung an die Polizei um 14:14 Uhr (pag. 9) grösstenteils mit Schlafen verbracht haben dürfte. Es gibt keine Hinweise, dass sich C.________ vor seinen ersten Aussagen mit D.________ abgesprochen haben könnte (vgl. pag. 539, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Schliesslich wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Aussagen von C.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Januar 2017 (pag. 462 ff.) gewisse Unstimmigkeiten aufweisen. Anders als im Vorverfahren gab C.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst an, der erste Schlag sei vom Kleineren der beiden, und damit vom Beschuldigten, ausgegangen (pag. 464 Z. 118; pag. 467 Z. 268 ff.). Auf Nachfrage des Staatsanwaltes erklärte C.________ jedoch, derjenige, der eine Baseballkappe getragen habe, habe den ersten Schlag ausgeführt (pag. 468 Z. 282 ff.). Es ist unbestritten, dass B.________ an jenem Abend eine Baseballkappe trug (vgl. pag. 86 Z. 101 f.; pag. 87 Z. 153 ff.). Zudem sind die Aussagen von C.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit Unsicherheiten behaftet (vgl. pag. 464 Z. 100, Z. 112 f., Z. 118; pag. 466 Z. 201, Z. 215; pag. 467 Z. 273). Zu berücksichtigen ist, dass die erstinstanzliche Hauptverhandlung 1¾ Jahre nach dem Vorfall stattfand. Dass

10 sich C.________ nicht mehr im Detail an den Vorfall erinnern konnte, erscheint nach so langer Zeit durchaus verständlich (vgl. zum Ganzen pag. 540, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen C.________ durchgängig eine Vielzahl an verschiedensten Realkennzeichen aufweisen; ein stereotypes Aussageverhalten ist ebenso wenig erkennbar wie allfällige Lügensignale. Seine Ausführungen sind schlüssig und fügen sich zu einem stimmigen Gesamtbild zusammen. Wie bereits die Vorinstanz, erachtet auch die Kammer die Aussagen von C.________ als glaubhaft. 8.3 Aussagen D.________ D.________ schilderte den Vorfall an der polizeilichen Befragung vom 8. Juni 2015 (pag. 115 ff.) und an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. November 2015 (pag. 119 ff.) weitgehend übereinstimmend mit C.________ (pag. 116 Z. 28 ff.; pag. 121 Z. 76 ff.). Anders als C.________ gab D.________ gegenüber der Polizei an, der Beschuldigte habe C.________ bereits in der ersten Phase mit den Füssen getreten (vgl. pag. 116 Z. 30 f.). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte D.________ jedoch, er wisse nicht, ob es beim ersten Mal Fusstritte gegeben habe. Er sei unter Schock gestanden. Die beiden hätten mit der Faust geschlagen (pag. 123 Z. 130 ff.). Gestützt auf die Aussagen von C.________ (vgl. pag. 95 Z. 71; pag. 105 Z. 209 f.) ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er und B.________ in der ersten Phase «nur» mit den Fäusten auf C.________ einschlugen und ihn nicht mit den Füssen traten. In den ersten Aussagen von D.________ sind keine Anzeichen einer Aggravierungstendenz erkennbar. So verneinte er beispielsweise die Frage, ob Waffen eingesetzt worden seien (pag. 116 Z. 49 f.). Er selber sei nicht angegriffen worden (pag. 116 Z. 52 f.). Es sei ihm mulmig zumute gewesen, Angst habe er jedoch nicht gehabt (pag. 116 Z. 60). Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, D.________ habe erst Aussagen zur Herausgabe der Gegenstände gemacht, nachdem ihn die Staatsanwaltschaft darauf aufmerksam gemacht habe. Er führte bereits an der polizeilichen Befragung in seiner freien Schilderung des Geschehens aus, dass der unbekannte Mann sie aufgefordert habe, ihnen ihre Portemonnaies und Handys zu geben (pag. 116 Z. 36 f.). Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer die Aussage betreffend die zweite Phase «Beide haben auf ihn eingekickt. Mit voller Wucht. Als würden sie auf einen Fussball kicken» (pag. 124 Z. 168 f.) nicht als aggravierend (vgl. pag. 541, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das verwendete Bild passt und es erscheint ohne Weiteres plausibel, dass der Beschuldigte und B.________ relativ heftig auf C.________ eintraten. Dies geht auch aus den ersten Aussagen des Beschuldigten selber hervor (vgl. Ziff. II. 8.5 hinten). Der Vorinstanz ist allerdings beizupflichten, dass D.________ an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme neu vorbrachte, der Beschuldigte habe das Portemonnaie schon in der Hand gehabt und er habe es ihm dann aus der Hand geschlagen (pag. 125 Z. 210 f.). Auf dieses neue Vorbringen ist nicht abzustellen. Zudem sind seine Aussagen an der erstin-

11 stanzlichen Hauptverhandlung vage und mit grossen Unsicherheiten behaftet (exemplarisch pag. 471 Z. 70, Z. 78; pag. 472 Z. 102, Z. 106; pag. 473 Z. 144 f.). Diese Aussagen sind beweismässig wenig ergiebig. Die Kammer erachtet die Aussagen von D.________ mit den erwähnten Vorbehalten als glaubhaft. Sie unterstreichen das Gesamtbild und können ergänzend zu den Ausführungen von C.________ herangezogen werden. 8.4 Aussagen Dritte I.________ und J.________, der Onkel und die Tante des Beschuldigten, wurden beide am 12. Mai 2015 polizeilich als Auskunftspersonen befragt (pag. 130 ff.; pag. 142 ff.). In den Befragungen ging es in erster Linie darum abzuklären, wer den Audi A5, Kontrollschild .________, in der Tatnacht gefahren ist. I.________ gab zu Protokoll, er habe den Beschuldigten, am Sonntag, 10. Mai 2015, beim Frühstück gesehen. Dieser habe nichts über die vorangegangene Nacht erzählt (pag. 132 f.). J.________ schilderte, der Beschuldigte habe beim Frühstück ganz normal gewirkt und habe nur erzählt, dass er in der Stadt im Ausgang gewesen sei. Verletzungen habe sie bei ihm keine gesehen (pag. 145). Zum Kerngeschehen konnten I.________ und J.________ keine sachdienlichen Aussagen machen. H.________, der Cousin des Beschuldigten, bejahte an der polizeilichen Befragung vom 20. Mai 2015 (pag. 135 ff.) die Frage, ob zwischen ihm, dem Beschuldigten und B.________ Absprachen stattgefunden hätten. Sie hätten natürlich darüber gesprochen. Der Beschuldigte habe ihm erzählt, was so gefragt werde. Als er vorgeladen worden sei, habe er nicht gewusst, was er machen solle. Er habe dann mit dem Beschuldigten über den Vorfall gesprochen und dieser habe ihm gesagt «ja genau so wars. Gib das so an» (pag. 140 Z. 258 ff.). Aufgrund der Absprachen zwischen dem Beschuldigten und H.________ hält die Kammer den Beweiswert der Aussagen von H.________ für stark eingeschränkt. 8.5 Aussagen Beschuldigter Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten unter anderem wie folgt (pag. 542 ff., S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): […]. Zwischen dem Ereignis und der erste polizeilichen Befragung von A.________ vergingen gut drei Tage. Er hatte ein grosses Interesse, die Aussagen mit seinem Kollegen B.________ - für welchen wegen der "Bewährung" ebenfalls viel auf dem Spiel gestanden sei - in Einklang zu bringen. Dass er sich mit B.________ über das Vorgefallene unterhalten hatte, gab er denn auch ohne Weiteres zu. Inhaltlich sind die Aussagen von A.________ entgegen den Ausführungen des Verteidigers aber in keiner Weise schlüssig und widerspruchsfrei. Im Gegenteil: die Aussagen sind widersprüchlich, enthalten Strukturbrüche, Neuerungen und Weiterungen und fallen durch unbehilfliche, nicht nachvollziehbare und insoweit nicht schlüssige Ausführungen auf. Angesichts der objektiven Beweismittel, insbesondere der dokumentierten Verletzungen von C.________, versucht A.________ die eigene Rolle und die des Kollegen krass herunterzuspielen. Ganz offensichtlich versucht er, die letztendliche Verantwortung für die Eskalation auf C.________ zu schieben. Die Aussagen sind in zentralen Punkten nicht glaubhaft und müssen als Schutzbehauptungen abgetan werden. Dies betrifft beispielsweise die folgenden Kernpunkte:

12 - Es wurde geltend gemacht, C.________ sei stark alkoholisiert bzw. besoffen gewesen, man habe dies gerochen und deutlich daran gemerkt, dass er unkontrolliert gewesen sei und einen schwankenden Gang gehabt habe. Dem widersprechen folgende Fakten: in der Notfalluntersuchung kurz nach der Tat präsentierte sich gemäss ärztlichem Bericht ein hämodynamisch und respiratorisch stabiler Patient mit GSC 15. Aus medizinischer Sicht wurde somit nach der Glasgow-Coma-Scale keine Beeinträchtigung der Bewusstseinslage festgestellt. Eine starke Alkoholisierung hätte hier auffallen müssen. Obwohl nicht verkannt wird, dass der Körper mit zeitlicher Fortdauer Alkohol abbaut, wäre bei einer derart hohen Alkoholisierung wie der geltend gemachten damit zu rechnen gewesen, dass der durch die Polizei durchgeführte Atemalkoholtest zumindest noch ein Restergebnis angezeigt hätte. Der Test ergab jedoch unbestrittenermassen 0.0 ‰. Dem gegenüber ergeben die glaubhaften Angaben von C.________ durchaus Sinn, welcher an diesem Abend überhaupt keinen Alkohol getrunken haben will, weil er ein Auto lenkte und fit für ein Fussballturnier sein wollte. Überdies ist es in sich widersprüchlich, wenn einerseits die starke Alkoholisierung des Opfers mit schwankendem Gang etc. geltend gemacht wird und andererseits behauptet wird, C.________ habe A.________ in diesem Zustand noch derart hart an den Kopf schlagen können, dass davon eine "starke Schürfung" entstanden sei. Diesen harten Schlag hätte er ausführen können müssen, nachdem er unmittelbar davor von B.________ halbwegs in den Busch gestossen worden war. Dies erscheint schon rein vom Bewegungsablauf her als höchst unwahrscheinlich. - Dass ein stark Betrunkener des Nachts in einen Busch uriniert, sich beim Ansprechen umdreht und dabei unkontrolliert weiteruriniert, ist noch vorstellbar. Lag aber wie oben dargelegt keine starke Alkoholisierung von C.________ vor, so machen die Aussagen von A.________ keinen Sinn und sind schlicht unglaubhaft. Die ganze Geschichte rund ums Urinieren ist auch sonst voller Widersprüche. A.________ will es einmal gar nicht selber gesehen haben. Dann will er gesehen haben, dass B.________ nach unten geschaut habe, und es sei klar gewesen, was vorgefallen sei, denn C.________ habe den Hosenladen noch offen gehabt. Unmittelbar nach dem ans Bein urinieren soll B.________ C.________ gestossen haben, worauf dieser ausgeholt und A.________ getroffen haben soll. Hätte aber C.________ tatsächlich beim Umdrehen B.________ ans Bein uriniert, müsste sein Penis zu diesem Zeitpunkt ja noch aus dem von A.________ beobachteten geöffneten Hosenladen geragt haben. Der Stoss von B.________ soll aber reflexartig ausgeführt worden sein, der angebliche Gegenschlag von C.________ ebenfalls. Dass C.________ irgendwann im zeitlichen Verlauf dieses dynamischen Vorgangs sein Glied versorgt und den Hosenladen geschossen haben könnte, ist schlicht nicht vorstellbar. Nach dem Widerspruch gefragt, sprach A.________ nun aber davon, C.________ habe sich die Hosen "hochgezogen", als dieser fast in den Busch gefallen sei. Ein fast in den Busch gestossen werden und gleichzeitiges Hochziehen der Hosen kann nicht mit dem angeblichen, unmittelbar ausgeführten Gegenschlag von C.________ korrelieren. - In der Befragung bei der Polizei erwähnte A.________ seine durch den angeblichen Gegenschlag von C.________ angeblich erlittene Verletzung mit keinem Wort. Auch die Polizei hielt im Anzeigerapport nichts über allfällige sichtbare Gesichtsverletzungen von A.________ fest. Erstmals in der Befragung bei der Staatsanwaltschaft machte er dann geltend, er habe ein blau-rotes Auge erlitten und sei von seinen Eltern danach gefragt worden. In der Hauptverhandlung sprach er dann von einer "stärkeren Schürfung" und einer entsprechenden Schwellung. Schon alleine aufgrund dieser Aggravierung ist die Aussage hinsichtlich der Verletzung mit äusserster Zurückhaltung zu geniessen. Dass A.________ im Gesamtverlauf, beispielsweise als er in der zweiten Phase C.________ zu Boden riss, irgendwelche leichtgradige Blessuren davongetragen haben kann, ist zwar nicht gänzlich auszuschliessen. Für eine "stärkere Schürfung", welche durch den behaupte-

13 ten Gegenschlag von C.________ zu Beginn der Auseinandersetzung entstanden wäre, fehlt es aber an jeglichen ernst zu nehmenden Hinweisen. Darüber hinaus wäre durch einen Schlag eher das Verletzungsbild einer stumpfen Gewalteinwirkung zu erwarten, als eine stärkere Schürfung, d.h. einer "Kratzwunde". Zudem sprach B.________ bei der Polizei davon, dass C.________ keinen richtigen Faustschlag, sondern eher einen Haken ausgeteilt habe, wie ihn eben ein Besoffener vollführe. Betreffend diesen angeblichen Gegenschlag ist auch die offenkundige körperliche Unterlegenheit von C.________ gegenüber den grösser gewachsenen und durchtrainierten A.________ und B.________ nicht ausser Acht zu lassen. Das Gericht gelangt daher zum Schluss, dass ein Gegenschlag von C.________ mit den behaupteten Verletzungsfolgen für A.________ so nicht stattgefunden hat. Letztlich kann noch erwähnt werden, dass J.________ und I.________ (Tante und Onkel) A.________ am Sonntag beim Frühstück gesehen haben. Auch wenn nicht alleine auf deren nicht parteiöffentlichen Aussagen abgestellt werden darf, so passt ins bereits anderweitig gewonnene Gesamtbild, dass die Tante angab, A.________ habe beim Frühstück ganz normal gewirkt und habe nur erzählt, er sei in der Stadt im Ausgang gewesen. Verletzungen habe sie bei ihm keine gesehen. Dem Onkel war nichts aufgefallen. Dass dagegen H.________ erwähnt hatte, A.________ habe am nächsten Tag ein "blaues Auge" gehabt, darf und muss letztlich als instruierte und somit untaugliche Entlastungsaussage gewertet werden. - Auch bezüglich der eigenen Handlungen sind die Aussagen von A.________ widersprüchlich. Bei der Polizei macht er geltend, nach dem vermeintlichen Gegenschlag von C.________ habe B.________ diesen mit der Faust ins Gesicht geschlagen, worauf C.________ zu Boden gegangen sei. Sein eigenes aktives Einwirken siedelte er erst in der zweiten Phase an. Nach der kurzen Verfolgung will er C.________ zu Boden gemacht und ihm sechs bis acht starke Faustschläge in Richtung Gesicht ausgeteilt haben, während C.________ mit seinen Armen das Gesicht zu schützen versucht habe. Zudem habe er ihm mehrmals heftig ausgeführte Fusstritte gegen den Oberkörper verpasst. Als er von B.________ weggezogen worden sei, habe er noch gezielt gegen den Kopf getreten, wisse aber nicht, ob er getroffen habe. Gegenüber dem Staatsanwalt machte er dann plötzlich geltend, schon in der ersten Phase habe es einen gegenseitigen Faustkampf mit C.________ gegeben. Auch in der zweiten Phase hätten sie sich gegenseitig mit den Fäusten geschlagen. Zu den Fusstritten gab er dann abschwächend an, die einzigen Tritte habe er ausgeteilt, als B.________ ihn weggezogen und er C.________ dabei ungewollt am Kopf getroffen habe. In der Hauptverhandlung hatte ihn betreffend der Details das Erinnerungsvermögen teilweise verlassen, hingegen machte er nun neu geltend, C.________ habe sich an ihn geklammert, und er habe diesen mit den Fusstritten bloss von sich wegzutreten versucht, als er von B.________ weggezogen worden sei. Diese Abschwächungen sind typische Hinweise dafür, dass zumindest seine späteren Aussagen hinsichtlich des eigenen Handelns nicht glaubhaft sind. - Schon fast hilflos wirken die Versuche, in der Hauptverhandlung plötzlich eine übermächtige, aber letztlich nicht näher erklärbare Angst, die eigene Angetrunkenheit oder die Ritalineinnahme für seine Handlungen verantwortlich zu machen, nachdem er bei der Polizei noch ausgesagt hatte, er sei nicht angetrunken gewesen, und er sei aggressiv geworden und habe die Verfolgung aufgenommen, weil er den (behaupteten) Gegenschlag von C.________ nicht auf sich habe sitzen lassen wollen. A.________ konnte aufgrund der objektiven Spuren nicht ernsthaft bestreiten, dass er an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt war. Deshalb versucht er nun offensichtlich, einen für ihn möglichst günstigen Ablauf darzustellen. Zumindest teilweise haben offenkundig Absprachen zwischen ihm, B.________ und H.________ stattgefunden. Mit der Unterstellung an C.________ und D.________,

14 er selber würde umgekehrt als Opfer mit übertriebenen Aussagen auch versuchen, dass die Täter möglichst "drunter kommen", machte er deutlich, dass in seinen Augen unwahre Angaben ein legitimes Mittel zur Verbesserung der eigenen Position darstellen. Die inhaltliche Analyse lässt jedoch seine Version zusammenbrechen wie ein Kartenhaus. Ohne starke Alkoholisierung von C.________ ist die Geschichte mit dem Urinieren schlicht nicht glaubhaft. Damit wiederum fehlt es aber an einer Provokation und folglich an einer nachvollziehbaren Begründung für die eigene Aggressivität. […]. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten sorgfältig und ausführlich gewürdigt. Diesen umfassenden und zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Mit Blick auf die Vorbringen der Verteidigung an der oberinstanzlichen Verhandlung ist ergänzend und präzisierend auf Folgendes hinzuweisen: Der Verteidigung ist beizupflichten, dass der Beschuldigte bereits in seinen ersten Aussagen an der delegierten Einvernahme vom 13. Mai 2015 (pag. 57 ff.) bestritt, dass er oder B.________ versucht hätten, dem Opfer Wertgegenstände zu entwenden und ihm das Handy und das Portemonnaie aus der Hosentasche zu nehmen. Wenn sie das gewollt hätten, hätten sie es auch gemacht (pag. 61 f. Z. 203 ff.; pag. 63 Z. 288 f.). C.________ sei ja am Boden gelegen und habe sich nicht mehr wehren können (pag. 63 Z. 289 f.). Es stimme auch nicht, dass er oder B.________ C.________ und D.________ aufgefordert hätten, ihnen ihre Portemonnaies und Mobiltelefone auszuhändigen (pag. 63 Z. 263 ff.). Auch an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte diese Vorwürfe (vgl. pag. 72 Z. 204 ff.; pag. 447 Z. 356 ff.; pag. 448 Z. 367 f.). Er habe es nicht nötig, jemandem Geld zu nehmen. Für diese Unterstellung verlange er eine Entschuldigung, auch wegen seiner Familie (pag. 72 Z. 215 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten zum Vorwurf der versuchten Wegnahme von Wertsachen sind nicht grundsätzlich widersprüchlich und können nicht von Vornherein als unglaubhaft bezeichnet werden. Seine Aussagen stehen jedoch den glaubhaften Aussagen von C.________ und D.________ diametral entgegen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die beiden den Beschuldigten und B.________ diesbezüglich zu Unrecht belasten sollten, zumal sie bei einer Falschbezichtigung problemlos auch einen vollendeten Raub hätten geltend machen können. Hinzu kommt das Aussageverhalten des Beschuldigten selber – wie aufgezeigt – in zahlreichen Punkten voller Ungereimtheiten und Widersprüche ist. Auf seine bestreitenden Aussagen zur versuchten Wegnahme der Wertsachen kann deshalb nicht abgestellt werden. Daran ändert auch der Einwand der Verteidigung nichts, wonach es für den Beschuldigten und B.________ aufgrund ihrer körperlichen Überlegenheit ein Leichtes gewesen wäre, die Gegenstände ganz wegzunehmen (vgl. pag. 687). Es ist davon auszugehen, dass die beiden deshalb von C.________ abliessen und ins Auto rannten, weil sie dachten, dass die Polizei komme (vgl. pag. 62 Z. 228 ff.; pag. 67 Z. 46 f.; pag. 447 Z. 352 ff.). Der Beschuldigte schilderte in seinen ersten Aussagen an der delegierten Einvernahme vom 13. Mai 2015 (pag. 57 ff.), als C.________ am Boden gelegen sei, habe er ihm vielleicht sechs bis acht Schläge mit beiden Fäusten ins Gesicht verpasst. Sein Kontrahent habe glaublich versucht, mit seinen Armen das Gesicht zu

15 schützen (pag. 59 Z. 110 ff.). Er habe schon hart zugeschlagen. Er sei ja auch entsprechend aggressiv gewesen. B.________ habe ihn dann weggezogen. Er habe C.________ dann noch ein oder zwei Mal mit dem Fuss in den Oberkörper getreten. Während B.________ ihn weggezogen habe, habe er gezielt in Richtung des Kopfes getreten. Er wisse aber nicht mehr, ob er getroffen habe. Anschliessend habe er ihn noch zwei Mal in den Oberkörper getreten. Die Kicks seien hart gewesen (pag. 59 f. Z. 113 ff.). Er habe gewaltsam auf ihn eingewirkt (pag. 60 Z. 132). Aus diesen Aussagen geht hervor, dass der Beschuldigte C.________ mehrfach hart mit den Fäusten ins Gesicht schlug und mit den Füssen gezielt in Richtung des Kopfes und in den Opferkörper trat. Dass der Beschuldigte seine Aussagen in den weiteren Einvernahmen stark relativierte, vermag daran nichts zu ändern (vgl. pag. 67 Z. 22 ff., Z. 41 ff.; pag. 69 Z. 101, Z. 105; pag. 70 Z. 154 ff.; pag. 71 Z. 175 ff., Z. 196; pag. 445 Z. 236 f., Z. 243 ff.; pag. 446 Z. 304, Z. 308 f.; pag. 449 Z. 456 f.). Dieses Verhalten lässt sich in solchen Fällen öfters beobachten. Der Beschuldigte dürfte sich der Konsequenzen bewusst geworden sein, weshalb er sein Aussageverhalten in den weiteren Einvernahmen anpasste bzw. den Vorfall und seinen Tatbeitrag günstiger darstellte. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten in zahlreichen Punkten widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sind und den Aussagen von C.________ und D.________ diametral entgegenstehen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten in den von den Aussagen von C.________ abweichenden Punkten als nicht glaubhaft (pag. 545, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.6 Aussagen B.________ Die Aussagen von B.________ stimmen im Wesentlichen mit denjenigen des Beschuldigten überein. Es kann deshalb grundsätzlich auf die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten verwiesen werden (vgl. Ziff. II. 8.5 vorne). Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Auffallend ist, dass B.________ sein eigenes Verhalten bereits in seinen ersten Aussagen an der delegierten Einvernahme vom 13. Mai 2015 (pag. 76 ff.) beschönigend darstellte. So führte er aus, er habe C.________ lediglich mit einer Hand weggestossen, nachdem dieser ihm ans Bein gepinkelt habe (pag. 78 Z. 73 f.; pag. 79 Z. 116 f., Z. 124; pag. 80 Z. 202). Er habe ihn nie geschlagen oder getreten (pag 79 Z. 124 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab B.________ an, er habe C.________ mit der Hand in Richtung Kopf weggestossen. Er habe das bei der Polizei anders formuliert, weil er in Haft gewesen sei und Angst gehabt habe (pag. 84 Z. 23 ff.). Er habe ihn mit einem Stoss gegen das Gesicht weggestossen (pag. 85 Z. 79 f.). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, wonach er (B.________) C.________ vorne an die Brust in Richtung des Gebüschs gestossen habe, meinte B.________, das habe er eben korrigieren wollen. Er habe Angst gehabt, weil ihn die Polizei vorübergehend festgehalten habe. Deshalb habe er ausgesagt, dass er ihn gegen die Brust gestossen habe (pag. 86 Z. 104 ff.). Die Frage, ob er selber C.________ auch geschlagen habe, verneinte B.________ (pag. 87 Z. 147 f.). Auf Vorhalt der Aussagen von C.________, wonach derjenige mit dem Baseball-Cap

16 den Angriff begonnen habe, indem er ihn geschlagen habe, räumte B.________ ein, es stimme, dass er den ersten Schlag gemacht habe. Aber sonst habe er nichts gemacht (pag. 87 Z. 153 ff.). Es stimme nicht, dass er in der zweiten Phase ebenfalls mit den Fäusten auf C.________ eingeschlagen habe und ihn mit den Füssen getreten habe (pag. 88 Z. 181 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte B.________, er habe C.________ mit der Handballe einen «sehr starken Mupf» ins Gesicht gegeben, nachdem dieser ihm über das Bein uriniert habe (pag. 456 Z. 201 ff., Z. 209). Abgesehen von diesem heftigen Stoss habe er auf C.________ nicht körperlich eingewirkt, weder mit den Fäusten noch mit den Füssen (pag. 456 Z. 225 ff.). Die Aussagen von B.________ enthalten zahlreiche Widersprüche. So gab er zunächst an, er habe gewartet bis C.________ mit Urinieren fertig gewesen sei und habe ihn dann nach einer Zigarette gefragt (pag. 78 Z. 71 ff.). Auf Frage, wie C.________ ihn dann habe anpinkeln können, erklärte B.________ gegenüber der Staatsanwaltschaft, er habe bloss gedacht, dass er fertig sei (pag. 85 Z. 59 ff.). Weiter schilderte B.________, er habe C.________ aus einer Distanz von ca. 5 m während dem Laufen angesprochen (pag. 84 Z. 49 f.; vgl. auch pag. 85 Z. 64 f.) Trotzdem soll ihn C.________ mit dem Urinstrahl getroffen haben und will er schliesslich so nahe an C.________ gestanden sein, dass er dessen «Fahne» gerochen habe (vgl. pag. 78 Z. 73 ff.; pag. 84 Z. 37 f.; pag 85 Z. 55 ff., Z. 67 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, müsste sich C.________ somit – nachdem er von B.________ angesprochen wurde – für die Dauer, welche B.________ für das Zurücklegen dieser ca. 5 m brauchte, noch nicht umgedreht haben, denn der Urinstrahl soll B.________ erst im Moment des Umdrehens getroffen haben. Dass C.________ zuerst nicht bzw. nur verzögert auf das Ansprechen reagiert hätte, wird jedoch an keiner Stelle geltend gemacht (vgl. pag. 545, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weiter verneinte B.________ die Frage, ob der Beschuldigte nahe bei C.________ gestanden sei. Der Beschuldigte sei ein wenig hinter ihm (B.________) gestanden (pag. 85 Z. 86 f.). Wenn nun aber B.________ C.________ mit der Hand wegstiess und dieser zum Gegenschlag ausholte, ist wenig wahrscheinlich, dass C.________ statt des sich duckenden B.________ den leicht hinter diesem stehenden und damit noch weiter entfernten Beschuldigten am Kopf getroffen haben könnte (vgl. pag. 78 Z. 77 ff.; pag. 545, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Widersprüchlich sind auch die Aussagen von B.________ zum Verhalten von C.________. Dieser habe den Beschuldigten am Kopf, glaublich an der rechten Gesichtshälfte, getroffen. Es sei kein richtiger Faustschlag gewesen, eher ein Haken, wie ihn ein Besoffener eben ausführe. Jedenfalls habe er den Beschuldigten nicht richtig erwischt (pag. 78 Z. 78 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft zeigte der Beschuldigte jedoch einen Schlag mit der offenen Hand auf Bauchnabelhöhe vor und ergänzte, es sei ein Faustschlag gewesen. C.________ habe den Beschuldigten an der rechten Schläfe getroffen (pag. 86 Z. 96 ff.). Wie der Beschuldigte (vgl. pag. 449 Z. 456 f.) brachte B.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung neu vor, C.________ habe den Beschuldigten umklammert, als er diesen habe wegziehen wollen. Der Beschuldigte habe

17 C.________ ein oder zwei Fusstritte gegeben, damit er loslasse. Die Tritte seien gegen den Oberkörper gegangen (pag. 457 Z. 243 ff.). Auf Frage, wie es möglich sei, jemandem gegen den Oberkörper zu treten, der sein Gegenüber umklammert, entgegnete B.________, das sei schon möglich. Sie seien ja nicht «Körper an Körper» umklammert gewesen. Die Distanz habe gerade genügt, um ein, zwei Tritte zu machen (pag. 457 Z. 247 ff.). Diese Aussagen zeigen, dass B.________ offensichtlich darum bemüht war, seine Aussagen in Übereinstimmung mit denjenigen des Beschuldigten zu bringen. B.________ verneinte die Frage, ob sie die Absicht gehabt hätten, C.________ Wertgegenstände zu entwenden (pag. 79 Z. 127 ff.). Er habe ihn nie angefasst. Ob der Beschuldigte versucht habe, Wertgegenstände zu entwenden, könne er nicht sagen (pag. 79 Z. 136 f.). Auch an den beiden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt B.________, dass sie C.________ und D.________ aufgefordert hätten, ihnen ihre Wertsachen herauszugeben oder versucht hätten, das Handy und Portemonnaie zu entwenden (pag. 89 Z. 203 ff., Z. 208 ff.; pag. 92.2 Z. 25, Z. 45 ff., Z. 50 ff.; pag. 92.3 f. Z. 91 ff.; pag. 92.4 Z. 119 ff.; pag. 458 Z. 276 ff.). Er verstehe nicht, dass man sie beschuldige, die beiden ausgeraubt zu haben. Das nerve ihn (pag. 90 Z. 241 f.). Die Aussagen von B.________ zur versuchten Wegnahme der Wertsachen stehen den glaubhaften Aussagen von C.________ und D.________ diametral entgegen. Wie bereits erwähnt ist nicht ersichtlich, weshalb die beiden den Beschuldigten und B.________ diesbezüglich zu Unrecht belasten sollten (vgl. Ziff. II. 8.5 vorne). Hinzu kommt, dass B.________ einschlägig vorbestraft ist, so dass ein solches Tatverhalten für ihn nicht persönlichkeitsfremd ist (pag. 653 f.; vgl. pag. 556, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf seine bestreitenden Aussagen zur versuchten Wegnahme der Wertsachen kann deshalb nicht abgestellt werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen von B.________ in zahlreichen Punkten widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sind und den Aussagen von C.________ und D.________ diametral entgegenstehen. Die Kammer erachtet seine Aussagen in den von den Aussagen von C.________ abweichenden Punkten als nicht glaubhaft. 8.7 Beweisergebnis und erwiesener Sachverhalt Die Beweislage charakterisiert sich zusammengefasst dadurch, dass die Aussagen von C.________ und D.________ nach den Kriterien der Aussagepsychologie sehr glaubhaft sind. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die beiden den Beschuldigten und B.________ bezüglich der versuchten Wegnahme der Wertsachen zu Unrecht belasten sollten, zumal sie bei einer Falschbezichtigung einen vollendeten Raub hätten geltend machen können. Die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen von B.________ weisen demgegenüber zahlreiche Unstimmigkeiten und Widersprüche auf. Für die Kammer bestehen keine Zweifel daran, dass der Vorfall so stattgefunden hat, wie er von C.________ geschildert wurde und wie er der Anklageschrift vom

18 25. Juli 2016 zugrunde gelegt wurde. Die Kammer erachtet den in der Hauptanklage umschriebenen Sachverhalt als erwiesen (pag. 313 f.; vgl. Ziff. II. 6. vorne). III. Rechtliche Würdigung 9. Versuchter Raub 9.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 140 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.0; vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. IV. 12. hinten) wird wegen Raubes bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Es kann vorab auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 aStGB und zur Mittäterschaft verwiesen werden. Sie hat die Rechtslage anhand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre zutreffend dargelegt (pag. 547 ff., S. 35 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Versuch ist in Art. 22 aStGB geregelt. Das Gesetz enthält hierfür keine eigentliche Definition. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat mindestens begonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152; Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). 9.2 Subsumtion Der Beschuldigte und B.________ konnten keine Wertsachen entwenden. Der tatbestandsmässige Erfolg ist mithin ausgeblieben und der objektive Tatbestand des Raubes damit nicht erfüllt. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Beschuldigte des versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 i.V.m Art. 22 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht hat. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte und B.________ mehrfach mit den Fäusten auf den Kopf und Oberkörper von C.________ einschlugen. Nach einer kurzen Flucht wurde C.________ vom Beschuldigten eingeholt und durch diesen gewaltsam zu Boden gebracht. Anschliessend schlugen der Beschuldigte und B.________ mehrfach mit den Fäusten auf ihn ein und traten ihn mehrfach mit den Füssen. In der Folge forderten die beiden C.________ und dessen Kollegen D.________ auf, ihnen ihre Wertsachen (Handy, Portemonnaie) herauszugeben, andernfalls komme es «nicht gut» für sie. Da weder C.________ noch D.________ dieser Aufforderung nachkamen, versuchte der Beschuldigte, C.________ die Wertsachen eigenhändig aus den Hosentaschen zu nehmen. Der Beschuldigte und B.________ versuchten somit mit Gewalt gegen C.________, d.h. durch die unmittelbare physische Einwirkung auf dessen Körper,

19 einen Diebstahl zu begehen (vgl. BGE 133 IV 207 E. 4.3.1 S. 211; Urteil des Bundesgerichts 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 2.3). Gegen D.________ wendeten sie keine Gewalt an. Sie forderten ihn jedoch ebenfalls auf, seine Wertsachen auszuhändigen. Unterstrichen wurde die Forderung mit der Drohung, dass es sonst «nicht gut» komme. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass das Vorgehen gegen D.________ im Gesamtkontext (mit Faustschlägen und Fusstritten gegen den am Boden liegenden, wehrlosen Kollegen von D.________) der Tatbestandsvariante der Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben entspricht (pag. 549, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die Gewalt gegen C.________ von Anfang an im Hinblick auf die Wegnahme der Wertsachen erfolgte (vgl. pag. 548, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für eine blosse körperliche Auseinandersetzung fehlt jeglicher Anlass. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass C.________ und D.________ den Beschuldigten und B.________ nicht provozierten. Die beiden waren nüchtern. Die vom Beschuldigten und B.________ ins Feld geführte Urinier-Geschichte ist frei erfunden. Vielmehr war es B.________, der C.________ mit der Faust ins Gesicht schlug, als sich dieser umdrehte. Anschliessend schlugen der Beschuldigte und B.________ gemeinsam mehrfach mit den Fäusten auf C.________ ein und traten ihn mehrfach mit den Füssen. Der Beschuldigte und B.________ sind als Mittäter zu qualifizieren. Der Beschuldigte leistete bewusst und gewollt einen aktiven und wesentlichen Beitrag zu demjenigen von B.________. Den beiden kann zwar kein gemeinsamer Tatplan nachgewiesen werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Tat relativ spontan begangen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist jedoch auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten Mittäterschaft möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte und B.________ schlossen sich (zumindest konkludent) zusammen, um mit Gewalt und unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben einen Diebstahl zu begehen. Der Beschuldigte ist damit – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – des versuchten Raubes, begangen gemeinsam mit B.________ zum Nachteil von C.________ und D.________, schuldig zu erklären. Gegenüber B.________ ist derselbe Schuldspruch infolge Rückzugs der Berufung bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. Beschluss vom 29. Mai 2018; pag. 714 ff.). 10. Konkurrenzen Die Vorinstanz hielt beweiswürdigend fest, angesichts des konkreten Verletzungsbildes bzw. des Fehlens von Prellmarken im gesamten Kopfbereich sei in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht davon auszugehen, dass die Einwirkungen derart heftig und brutal gewesen seien, dass die Beschuldigten eine schwere Körperverletzung als Erfolg für möglich gehalten und deren Eintritt billigend in Kauf genommen hätten. Das tatsächliche körperliche Einwirken sei aber nicht zu bagatellisieren und weise einen starken Trend in Richtung einer versuchten schweren Körperverletzung auf (pag. 547, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

20 Wer, wie der Beschuldigte und B.________, in einer dynamischen Auseinandersetzung mit Fäusten und Füssen gegen den Kopf einer am Boden liegenden, wehrlosen Person schlägt und tritt, muss mit schweren Verletzungen rechnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). Es ist davon auszugehen, dass insbesondere der Beschuldigte relativ heftig auf C.________ einschlug und -trat. Dies geht auch aus seinen ersten Aussagen selber hervor (vgl. pag. 59 f. Z. 113 ff.; Ziff. II. 8.5 vorne). Aufgrund der Dynamik des Geschehens und seiner Aggressivität konnte der Beschuldigte die Intensität der Schläge und Tritte letztlich nicht kontrollieren (vgl. pag. 60 Z. 114; pag. 70 Z. 140). Dem Beschuldigten musste sich bei seiner Vorgehensweise das Risiko einer schweren Körperverletzung als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme auch einer schweren Körperverletzung gewertet werden kann. Ein zusätzlicher Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung würde allerdings das zu beachtende Verschlechterungsverbot (vgl. Ziff. I. 5. vorne) verletzen (vgl. BGE 141 IV 132 E. 2.7.3 S. 140; 139 IV 282 E. 2.5 S. 288; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.1.2). Die Ausfällung formeller Freisprüche von den Anschuldigungen des Angriffs, der versuchten schweren Körperverletzung und der einfachen Körperverletzung erscheint - bei vorliegender Ausgangslage und zumindest teilweise alternativ zu verstehender Anklageart - ohne Rechtsverlust verzichtbar (vgl. Ziff. I. 1. der Anklageschrift vom 25. Juli 2016 [pag. 312]). IV. Strafzumessung 11. Überprüfung durch die Kammer Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleichbleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzumessungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorinstanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmöglichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Korrektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind.

21 12. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbrechen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8 mit Hinweisen). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat sich des versuchten Raubes schuldig gemacht. Er hat dieses Delikt vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht sah für den Raub eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vor (Art. 140 Ziff. 1 aStGB). Nach neuem Recht wird Raub mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Das neue Recht ist folglich nicht milder, weshalb das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Bereits an dieser Stelle kann indes vorweggenommen werden, dass vorliegend zum Vornherein eine Strafe von mehr als 360 Strafeinheiten und damit auch nach altem Recht einzig eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. 13. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 551, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ist ein versuchtes Delikt zu beurteilen, ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 aStGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1 mit Hinweis). Trotz des Strafmilderungsgrunds des Versuchs sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Der Strafrahmen reicht somit formell von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 140 Ziff. 1 aStGB). https://expert.bger.ch/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_853%2F2014&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-IV-55%3Ade&number_of_ranks=0#page55

22 14. Tatkomponenten 14.1 Objektive Tatkomponenten Der Tatbestand des Raubes schützt das Vermögen und die persönliche Freiheit des Einzelnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2009 vom 24. September 2010 E. 2.2; NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 13 zu Art. 140 StGB). Das geschützte Rechtsgut des Vermögens wurde vorliegend lediglich leicht verletzt bzw. gefährdet. Negativ ins Gewicht fällt jedoch die massive Vorgehensweise. Indem der Beschuldigte und B.________ mit mehreren Faustschlägen und Fusstritten auf C.________ einwirkten, verletzten und gefährdeten sie dessen physische Integrität erheblich. C.________ erlitt durch den Vorfall eine dislozierte Nasenbeinfraktur, eine Ellenbogenkontusion links und eine Rippenprellung rechts. Auch wenn diese Verletzungen medizinisch und rechtlich nicht als schwer einzustufen sind, wurde das Rechtsgut der körperlichen Integrität durch die Faustschläge und Fusstritte erheblich gefährdet. Nur mit Glück blieben schwerere Verletzungen aus. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte und B.________ den Raub nicht konkret geplant haben. Der Entschluss, von C.________ und D.________ die Herausgabe der Handys und der Portemonnaies zu verlangen, dürfte sich relativ spontan aus der Situation heraus ergeben haben. Dennoch war die Tat von einem erheblichen Aggressions- und Gewaltpotential des Beschuldigten getragen. Er schlug mehrfach auf den ihm körperlich deutlich unterlegenen C.________ ein, ohne dass dieser ihn vorgängig provoziert hätte. Der Beschuldigte liess auch nicht von C.________ ab, als dieser flüchten konnte, sondern verfolgte ihn und brachte ihn gewaltsam zu Boden. Als C.________ am Boden lag, schlugen der Beschuldigte und B.________ erneut mehrfach mit den Fäusten auf ihn ein und traten ihn mehrfach mit den Füssen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte dabei auch gegen den Kopf des Opfers schlug und trat, was eine (unnötige) erhöhte Gefährlichkeit der Tat bewirkte. Das Verhalten des Beschuldigten ist verwerflich und zeugt, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, von einer erheblichen kriminellen Energie (pag. 552, S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung führt zu einer Erhöhung des objektiven Tatverschuldens. Das objektive Tatverschulden liegt – im Verhältnis zum weiten ordentlichen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – an der Grenze zum mittleren Bereich. 14.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was – da tatbestandsimmanent – verschuldensmässig neutral zu gewichten ist. Die Kammer geht davon aus, dass die Gewalt gegen C.________ vorab im Hinblick auf die Wegnahme der Wertsachen erfolgte (vgl. pag. 548, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Beweismässig ist davon auszugehen, dass es gegenüber dem Beschuldigten und B.________ vorgängig zu keiner Provokation oder Aggression seitens des Opfers kam. Die ins Feld geführte Urinier-Geschichte hat

23 sich nicht zugetragen. Wut, Rache oder Angst scheiden somit als mögliche Beweggründe aus. Der Gewaltausbruch des Beschuldigten ist durch nichts zu rechtfertigen und bleibt letztlich unverständlich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, liegen für eine verminderte Schuldfähigkeit im Zeitpunkt des Vorfalls keine Anhaltspunkte vor (vgl. pag. 552 f., S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Allerdings dürfte es dem Beschuldigten aufgrund seiner ADS-Diagnose in Kombination mit einer gewissen Alkoholisierung schwerer gefallen sein, die Emotionen zu kontrollieren, als dem Durchschnittsbürger. Die ADS-Diagnose ist deshalb zu seinen Gunsten im Rahmen von Art. 47 aStGB als leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. 14.3 Fazit Tatkomponenten Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe insgesamt noch als leicht zu bezeichnen, allerdings an der Grenze zu einem mittleren Verschulden. Die Kammer erachtet – mit der Vorinstanz – für das hypothetisch vollendete Delikt eine Freiheitsstrafe im Bereich von 36 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 14.4 Strafminderung zufolge Versuch Die beiden Beschuldigten konnten keine Wertsachen erhältlich machen. Der tatbestandsmässige Erfolg ist mithin nicht eingetreten. Es liegt ein Versuch vor. Das Gesetz sieht für den Versuch eine fakultative Strafmilderung vor (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a aStGB; vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115). Die Rechtsprechung hielt indessen seit jeher fest, dass die Strafe beim erfolglosen Delikt zwingend zu reduzieren ist (BGE 121 IV 49 E. 1 b S. 54 f.). Vorliegend ist es nicht primär das Verdienst der Beschuldigten, dass es beim Versuch geblieben ist. Sie brachen ihr Vorhaben ab, weil sie davon ausgingen, dass die Polizei kommt und damit aufgrund eines äusseren Einflusses. Für den Versuch erscheint eine Reduktion der Strafe um 8 Monate auf eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten als angemessen. 15. Täterkomponenten Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 553 f., S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Beizufügen bleibt, dass der Beschuldigte seine kaufmännische Lehre im Sommer 2017 erfolgreich abgeschlossen hat (pag. 656; pag. 685 Z. 23 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe seine Stelle beim K.________ in Biel gekündigt und sei auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle (pag. 685 Z. 23 ff.). Ab Sommer 2019 möchte er die Berufsmaturität und anschliessend die Pädagogische Hochschule absolvieren (pag. 657; pag. 685 Z. 32 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral aus. Der Beschuldigte wurde am 31. Mai 2015, und damit drei Wochen nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall, erneut straffällig. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 29. Januar 2016 wurde er hierfür wegen unrechtmässi-

24 ger Aneignung eines Polizei-Signals, Nötigung, vorsätzlicher Entfernung eines Polizei-Signals und vorsätzlichen Betretens der Autobahn zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 60.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Übertretungsbusse von CHF 600.00 verurteilt (pag. 166 ff.; pag. 663). Ansonsten ist das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren nicht zu beanstanden. Er hat sich stets korrekt und soweit möglich auch kooperativ verhalten. Ein solches Verhalten darf jedoch erwartet werden und führt deshalb gemäss ständiger Praxis nicht zu einer Strafminderung. Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf des versuchten Raubes auch im oberinstanzlichen Verfahren, was allerdings vom Recht des Beschuldigten, sich nicht selber belasten zu müssen, gedeckt ist und aufgrund dessen nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden darf. Allerdings ist dann mangels Geständnisses auch keine Strafreduktion möglich. Positiv zu werten ist, dass Beschuldigte im April 2016 mit C.________ eine aussergerichtliche Vereinbarung abgeschlossen hat (pag. 282 f.). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die vereinbarte Wiedergutmachung im Umfang von CHF 750.00 fristgerecht bezahlt hat (anders B.________, vgl. pag. 406 f.). In den Aussagen des Beschuldigten sind gewisse Anzeichen von Reue und Einsicht erkennbar. So führte er beispielsweise aus, es tue ihm leid und er sei bereit, sich zu entschuldigen (pag. 67 Z. 50). Er sei nicht stolz auf die Tat (pag. 67 Z. 50; pag. 448 Z. 372). Er wisse, dass es ein Fehler gewesen sei, dem Opfer nachzurennen und er sei bereit, hierfür die Konsequenzen zu tragen (pag. 70 Z. 146 ff.). Er bereue den Vorfall bis heute und denke täglich daran. Das hätte nicht passieren dürfen (pag. 72 Z. 221 ff.). Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. Die Täterkomponenten wirken sich aufgrund des Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren insgesamt leicht strafmindernd aus, weshalb die Freiheitsstrafe um 4 Monate auf 24 Monate zu reduzieren ist. 16. Strafmass und Strafvollzug Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen versuchten Raubes – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen (pag. 557, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aufgrund der ungleichen Strafart gegenüber der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 29. Januar 2016 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe ist vorliegend keine Zusatzstrafe auszufällen (vgl. pag. 663).

25 Die Polizeihaft von einem Tag (13. Mai 2015) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB). Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Der Beschuldigte schloss im Sommer 2017 seine kaufmännische Lehre erfolgreich ab und lebt in geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen. Seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 18. Januar 2017 hat er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Mit Blick auf die gesamten Umstände vermag auch die Verurteilung vom 29. Januar 2016 für sich allein noch keine ungünstige Prognose zu indizieren (vgl. pag. 166 ff.; pag. 663; Ziff. IV. 15. vorne). Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind gegeben. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit – auch mit Blick auf die oberinstanzliche Verfahrensdauer – auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 8'680.00 aufzuerlegen (½ von total CHF 17‘360.00). Als unterliegende Partei im Rechtsmittelverfahren trägt der Beschuldigte auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4‘000.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinien für die Bemessung der Verfahrenskosten in Strafsachen am Obergericht des Kantons Bern gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 23. April 2018). 18. Entschädigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteihttps://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/2584af7e-cc30-4914-b73f-1a2d1698f96f?source=document-link&SP=5|kfcxca

26 lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren. Im Verfahren vor dem Kollegialgericht des Regionalgerichts reicht der Honorarrahmen von CHF 2‘000.00 bis CHF 50‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. c PKV). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Fürsprecher Z.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Kostennote vom 17. Januar 2017 (pag. 483 ff.) bestimmt und ist zu bestätigen (pag. 559 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11‘477.15 zurückzuzahlen und Fürsprecher Z.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘754.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Fürsprecher Z.________ macht für das oberinstanzliche Verfahren mit Kostennote vom 24. Mai 2018 eine Entschädigung von insgesamt CHF 7‘324.50 geltend (pag. 691 ff.). Der oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand von 26.25 Stunden erscheint mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV sowie unter Berücksichtigung der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Die oberinstanzliche Parteiverhandlung dauerte lediglich knapp eineinhalb Stunden (vgl. pag. 684; pag. 689). Für die Vorbereitung der Verhandlung erachtet die Kammer einen Zeitaufwand von maximal sechs anstatt acht Stunden für geboten. Der Aufwand wird deshalb um 3 Stunden auf noch angemessen erscheinende 23.25 Stunden gekürzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5‘263.65 zurückzuzahlen und Fürsprecher Z.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend total CHF 1‘253.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

27 VI. Verfügungen Dem zuständigen Bundesamt ist die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst ist die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

28 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 18. Januar 2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ schuldig erklärt wurde: der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Eigenkonsum von Cannabis, festgestellt am 13.05.2015 in Bern und in Anwendung der Art. 106 StGB und Art. 19a Ziff. 1 BetmG verurteilt wurde: zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf einen Tag festgesetzt. B. weiter beschlossen wurde: Folgende Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an A.________ zurückgegeben: - 1 Hemd, rot-blau kariert, Gr. M, "The Zara Man" - 1 T-Shirt, weiss, Gr. S, "H&M" - 1 Paar Schuhe, weiss, Gr. 41, "Converse" - 1 Paar Jeans, blau, "Jack&Jones" - 1 Jeans-Jacke, schwarze Kunstlederärmel, Gr. M, "Zara Man" II. A.________ wird schuldig erklärt: des versuchten Raubes, begangen am 10.05.2015 in Bern gemeinsam mit B.________ zum Nachteil von C.________ und D.________; und in Anwendung der Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 22 Abs. 1, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48a, 51 und 140 Ziff. 1 aStGB, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

29 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die Polizeihaft vom 13.05.2015 (1 Tag) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 8'680.00 (1/2 von total CHF 17‘360.00). 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4‘000.00. III. Weiter wird verfügt: 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher Z.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 51.00 200.00 CHF 10'200.00 CHF 427.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10'627.00 CHF 850.15 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11'477.15 volles Honorar CHF 12'750.00 CHF 427.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 13'177.00 CHF 1'054.15 CHF 0.00 Total CHF 14'231.15 nachforderbarer Betrag CHF 2'754.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11‘477.15 zurückzuzahlen und Fürsprecher Z.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘754.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

30 Obere Instanz Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.50 200.00 CHF 1'500.00 CHF 83.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'583.20 CHF 126.65 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'709.85 volles Honorar CHF 1'875.00 CHF 83.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'958.20 CHF 156.65 CHF 0.00 Total CHF 2'114.85 nachforderbarer Betrag CHF 405.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 15.75 200.00 CHF 3'150.00 CHF 149.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'299.70 CHF 254.10 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'553.80 volles Honorar CHF 3'937.50 CHF 149.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'087.20 CHF 314.70 CHF 0.00 Total CHF 4'401.90 nachforderbarer Betrag CHF 848.10 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5‘263.65 zurückzuzahlen und Fürsprecher Z.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘253.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

31 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher Z.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 24. Mai 2018 (Ausfertigung: 3. August 2018) Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Bettler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

SK 2017 260 — Bern Obergericht Strafkammern 24.05.2018 SK 2017 260 — Swissrulings