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Bern Obergericht Strafkammern 20.04.2018 SK 2017 259

April 20, 2018·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·14,738 words·~1h 14min·4

Summary

Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, versuchter strafbarer Schwangerschaftsabbruch etc. | Strafgesetz

Full text

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 17 259 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. April 2018 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ v.d. Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, versuchter strafbarer Schwangerschaftsabbruch etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 13. April 2017 (PEN 17 4)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen 1. einfacher Körperverletzung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von Mitte/Ende 2009 bis zum 13. April 2010 z.N. der Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin); 2. Drohung, angeblich mehrfach begangen ab dem Jahr 2009 bis zum 13. April 2010 z.N. der Straf- und Zivilklägerin; 3. Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, angeblich mehrfach begangen ab dem Jahr 2009 bis zum 13. April 2010 z.N.v. E.________; 4. einfacher Körperverletzung, angeblich mehrfach begangen ab Mitte/Ende 2009 bis zum 13. April 2010 z.N.v. E.________; 5. Nötigung, angeblich mehrfach begangen ca. im Jahr 2010 z.N. der Straf- und Zivilklägerin; 6. Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen ab Mitte/Ende 2009 bis zum 13. April 2014 z.N. der Straf- und Zivilklägerin sowie 7. Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen ab dem Jahr 2009 bis zum 13. April 2014 z.N.v. E.________ und ab dem Jahr 2011 bis zum 13. April 2014 z.N.v. F.________ mit Urteil vom 13. April 2017 (pag. 806 ff.) zufolge Verjährung ein, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 807). Sodann erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten wie folgt schuldig (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 807 f.): 1. der Vergewaltigung, mehrfach begangen in Bern im Zeitraum von Mai 2005 bis am 10. November 2015 z.N. der Straf- und Zivilklägerin; 2. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen in Bern im Zeitraum von Mai 2006 bis November 2015 z.N. der Straf- und Zivilklägerin; 3. des versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruchs, begangen in Bern im Jahr 2005/2006 z.N. der Straf- und Zivilklägerin; 4. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen in Bern im Jahr 2005/2006 z.N. der Straf- und Zivilklägerin; 5. der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen in der Zeit ab dem 14. April 2010 bis Ende November 2015 z.N. der Straf- und Zivilklägerin; 6. der Nötigung, begangen in Bern im Jahr 2014 z.N. der Straf- und Zivilklägerin;

3 7. der Drohung, mehrfach begangen in Bern in der Zeit ab dem 14. April 2010 z.N. der Straf- und Zivilklägerin resp. ab dem Jahr 2013 z.N.v. F.________ bis jeweils Ende November 2015; 8. der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen in Bern in der Zeit ab dem 14. April 2010 z.N.v. E.________ resp. ab dem Jahr 2013 z.N.v. F.________ bis jeweils November 2015; 9. der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, begangen in Bern in der Zeit ab dem 14. April 2010 z.N.v. E.________ resp. ab Mitte 2012 z.N.v. F.________ bis jeweils November 2015; 10. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen in Bern in der Zeit ab dem 14. April 2014 bis Ende November 2015 z.N. der Straf- und Zivilklägerin; 11. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen in Bern in der Zeit ab dem 14. April 2014 bis Ende November 2015 z.N.v. E.________ und von F.________; und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen (Ziff. II.1. - 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 808 f.): 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 10½ Jahren, wobei die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 479 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet wurden, 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 3‘000.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 30 Tage festgesetzt wurde sowie 3. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 42‘463.85 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). Weiter legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ bzw. die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin durch Fürsprecherin D.________ fest (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 809 f.). Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sodann zur Bezahlung von CHF 692.05 Schadenersatz und CHF 35‘000.00 Genugtuung, zuzüglich 5% Zins seit dem 31. August 2010, an die Straf- und Zivilklägerin, wobei sie für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten ausschied (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 810). Schliesslich traf die Vorinstanz die erforderlichen Verfügungen (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 811). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Beschuldigten mit Schreiben vom 21. April 2017 fristgerecht die Berufung an (pag. 817). Mit Berufungserklärung vom 11. Juli 2017 teilte die Verteidigung mit, das erstinstanzliche Urteil werde teilweise angefochten, namentlich beziehe sich die Berufung auf alle Schuldsprüche gemäss Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Entsprechend würden auch die sich aus den Schuldsprüchen ergeben-

4 den Verfügungen der Vorinstanz angefochten, nicht hingegen die Verfahrenseinstellungen gemäss Ziff. I. des Urteilsdispositivs (pag. 921). Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich mit Eingabe vom 28. Juli 2017 der Berufung des Beschuldigten an und hielt fest, die Anschlussberufung erstrecke sich weder auf die Verfahrenseinstellung noch auf die Schuldsprüche, deren Bestätigung beantragt werde, sondern lediglich auf die Strafzumessung (pag. 931). Mit Eingabe vom 2. August 2017 (pag. 933) teilte die Straf- und Zivilklägerin innert Frist mit, sie erkläre weder die Anschlussberufung, noch mache sie Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend. Rechtsanwalt B.________ teilte seinerseits mit Schreiben vom 24. August 2017 mit, dass aus Sicht der Verteidigung keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ersichtlich seien (pag. 970). 3. Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung Mit persönlichem Gesuch des Beschuldigten vom 10. August 2017 (eingegangen beim Obergericht des Kantons Bern am 17. August 2018, pag. 944 f.) stellte dieser den sinngemässen Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte und begründete mit Eingabe vom 18. August 2017 die Abweisung des Gesuchs (pag. 951 ff.). Der Beschuldigte bestätigte seine Ausführungen im Gesuch vom 10. August 2017 mit Schreiben vom 18. August 2017 (pag. 966 f.). Mit Stellungnahme vom 7. September 2017 liess Rechtsanwalt B.________ verlauten, zumindest aus Sicht des Beschuldigten dürfte effektiv eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zu seinem amtlichen Verteidiger vorliegen, so dass dem Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung zu entsprechen sei (pag. 975 f.). Mit begründeter Verfügung vom 10. Oktober 2017 wurde festgestellt, dass sich der Beschuldigte innert Frist nicht zu den Stellungnahmen hatte vernehmen lassen und das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung wurde abgewiesen (pag. 989 ff.). 4. Konfrontationsvermeidung und Dispensation der Straf- und Zivilklägerin Mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 stellte und begründete Fürsprecherin D.________ den Antrag, es sei eine Begegnung und eine Gegenüberstellung der Straf- und Zivilklägerin mit dem Beschuldigten zu vermeiden und die Straf- und Zivilklägerin sei – abgesehen von ihrer Einvernahme – vom persönlichen Erscheinen an der Verhandlung zu dispensieren. Weiter beantragte Fürsprecherin D.________ den Ausschluss der Öffentlichkeit (Publikum und Presse) von der Verhandlung, mit Ausnahme der Urteilseröffnung (pag. 1042 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 mit, sie befürworte die privatklägerischen Gesuche um Vermeidung einer Gegenüberstellung und Begegnung anlässlich der Einvernahme (mit anschliessender Dispensation vom persönlichen Erscheinen an der Verhandlung) und um Ausschluss der Öffentlichkeit (pag. 1048 f.). Der Beschuldigte beantragte seinerseits mit persönlicher Eingabe vom 19. Dezember 2017 den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung (pag. 1050). Die

5 Verteidigung stellte und begründete in der Folge mit Eingabe vom 29. Januar 2018 den Antrag, dem Beschuldigten sei die Teilnahme an der Einvernahme der Strafund Zivilklägerin mittels direkter audiovisueller Übertragung in ein Nebenzimmer zu ermöglichen. Der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit (Publikum und Presse) sei gutzuheissen und zwar unter Einschluss der Urteilseröffnung (pag. 1064 f.). Mit begründeter Verfügung vom 8. Februar 2018 (pag. 1067 ff.) hiess die Verfahrensleitung den Antrag der Straf- und Zivilklägerin auf Ausschluss der Öffentlichkeit (Publikum und Presse) von der oberinstanzlichen Verhandlung mit Ausnahme der Urteilseröffnung gut. Ebenso hiess sie die Anträge der Straf- und Zivilklägerin auf Dispensation von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen an der oberinstanzlichen Verhandlung mit Ausnahme der eigenen Einvernahme, sowie auf Konfrontationsvermeidung mit dem Beschuldigten gut. Hingegen wurde der Antrag des Beschuldigten auf Teilnahme an der Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin mittels direkter audiovisueller Übertragung in ein Nebenzimmer abgewiesen. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen Führungsberichte des Regionalgefängnisses Thun (datierend vom 13. März 2018, pag. 1089 f.) sowie des Regionalgefängnisses Burgdorf (datierend vom 28. März 2018, pag. 1096 f.) eingeholt. Zudem wurden in der oberinstanzlichen Verhandlung sowohl mit der Straf- und Zivilklägerin als auch mit dem Beschuldigten Einvernahmen durchgeführt (vgl. pag. 1109 ff. sowie pag. 1114 ff.). Schliesslich reichte Fürsprecherin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung aktuelle Therapieberichte betreffend die Straf- und Zivilklägerin sowie betreffend F.________ ein (vgl. dazu pag. 1135 ff. sowie pag. 1138 f.). 6. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ verwies in der oberinstanzlichen Verhandlung namens und auftrags des Beschuldigten für die zu stellenden Anträge auf die Berufungserklärung vom 11. Juli 2017 (vgl. pag. 1120 und pag. 920): «I. Der Berufungsführer sei freizusprechen: von sämtlichen Tatvorwürfen gemäss Ziff. II. des Urteils vom 13. April 2017 unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten an den Berufungsführer. II. 1. Die Zivilklage der Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Mit den beschlagnahmten Gegenständen sei nach richterlichem Ermessen zu verfahren. 3. Die weiteren notwendigen Verfügungen seien zu erlassen, namentlich sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gemäss eingereichter Honorarnote zu bestimmen.»

6 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte ihrerseits Folgendes (pag. 1123 f.): «[…] 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13.04.2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zufolge Verjährung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt worden ist wegen 1.1 einfacher Körperverletzung in der Zeit von Mitte/Ende 2009 bis zum 13.04.2010 z.N. von C.________; 1.2 Drohung ab dem Jahre 2009 bis zum 13.04.2010 z.N. von C.________; 1.3 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht ab Mitte/Ende 2009 bis zum 13.04.2010 z.N. von E.________; 1.4 einfacher Körperverletzung ab Mitte/Ende 2009 bis zum 13.04.2010 z.N. von E.________; 1.5 Nötigung im Jahre 2010 z.N. von C.________; 1.6 Tätlichkeiten ab Mitte/Ende 2009 bis zum 13.04.2014 z.N. von C.________; 1.7 Tätlichkeiten ab dem Jahre 2009 bis zum 13.04.2014 z.N. von E.________ und ab dem Jahre 2011 bis zum 13.04.2014 z.N. von F.________. 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen 2.1 Vergewaltigung, mehrfach begangen im Zeitraum von Mai 2005 bis am 10.11.2015 z.N. von C.________; 2.2 sexueller Nötigung, mehrfach begangen im Zeitraum von Mai 2006 bis November 2015 z.N. von C.________; 2.3 versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Jahre 2005/2006 z.N. von C.________; 2.4 versuchter schwerer Körperverletzung im Jahre 2005/2006 z.N. von C.________; 2.5 einfacher Körperverletzung, mehrfach begangen in der Zeit ab dem 14.04.2010 bis Ende November 2015 z.N. von C.________; 2.6 Nötigung im Jahre 2014 z.N. von C.________; 2.7 Drohung, mehrfach begangen in der Zeit ab dem 14.04.2010 z.N. von C.________ und ab dem Jahr 2013 z.N. von F.________ bis jeweils Ende November 2015; 2.8 einfacher Körperverletzung, mehrfach begangen in der Zeit ab dem Jahre 2013 z.N. von E.________ und ab dem Jahre 2013 z.N. von F.________ bis jeweils November 2015; 2.9 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht in der Zeit ab dem 14.04.2010 z.N. von E.________ und ab Mitte 2012 z.N. von F.________ bis jeweils November 2015; 2.10 Tätlichkeiten, mehrfach begangen ab dem 14.04.2014 bis Ende November 2015 z.N. C.________; 2.11 Tätlichkeiten, mehrfach begangen in der Zeit ab dem 14.04.2014 bis Ende November 2015 z.N. von E.________ und F.________. 3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu 3.1 einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft; 3.2 einer Busse von CHF 3'000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage); 3.3 den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 4. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA, AFIS, Mitteilungen, Honorar der amtlichen Verteidigung). 5. Der Beschuldigte sei wegen Fluchtgefahr zur Sicherung des Strafvollzugs in Haft zu belassen. Beantragte Gebühr gemäss Art. 21 VKD: CHF 500.00.»

7 Fürsprecherin D.________ stellte und begründete für die Straf- und Zivilklägerin im Rahmen ihres Parteivortrages die folgenden Anträge (pag. 1129): «[…] 1. Es sei festzustellen, das das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. April 2017 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit das Strafverfahren gegen A.________ wegen den Delikten gemäss Ziffer I. dieses Urteils ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten zufolge Verjährung eingestellt wurde. 2. A.________ sei schuldig zu erklären 2.1 der mehrfachen Vergewaltigung, begangen in der Zeit von Mai 2005 bis am 10. November 2015 in Bern z.N. der Privatklägerin (Ziff I.1 AKS); 2.2 der mehrfachen sexuellen Nötigung, begangen in der Zeit von Mai 2006 bis November 2015 in Bern z.N. der Privatklägerin (Ziff. I.2 AKS); 2.3 des versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruchs und der schweren Körperverletzung, begangen 2005/2006 in Bern z.N. der Privatklägerin (Ziff. I.3 AKS); 2.4 der versuchten schweren Körperverletzung, begangen 2005/2006 in Bern z.N. der Privatklägerin (Ziff. I.3 AKS); 2.5 der mehrfachen einfachen Körperverletzung, begangen ab 14. April 2010 bis Ende November 2015 in Bern z.N. der Privatklägerin (Ziff. I.4 AKS); 2.6 der Nötigung, begangen 2014 in Bern z.N. der Privatklägerin (Ziff. I.5 AKS); 2.7 der mehrfachen Drohung, begangen ab 14. April 2010 bis Ende November 2015 in Bern z.N. der Privatklägerin (Ziff. I.6.1 — I.6.4 AKS). 3. A.________ sei streng zu bestrafen. 4. A.________ sei zu verurteilen 4.1 zu den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten; 4.2 zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 35'000.00, nebst Zins zu 5% seit 31. August 2010, an die Privatklägerin; 4.3 zur Bezahlung von CHF 692.05 Schadenersatz an die Privatklägerin; 4.4 zu den erst- und den oberinstanzlichen Parteikosten der Privatklägerin gemäss Kostennoten. 5. Das erst- und das oberinstanzliche amtliche Honorar der Anwältin der Privatklägerin sei gestützt auf die eingereichten Honorarnoten gerichtlich zu bestimmen. 6. Das beschlagnahmte Küchenmesser sei einzuziehen und zu vernichten.» 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil nur teilweise an; er beschränkte seine Berufung mit Berufungserklärung vom 11. Juli 2017 auf alle Schuldsprüche gemäss Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, sowie auf die sich aus den Schuldsprüchen ergebenden Verfügungen. Im Zivilpunkt beantragte er die Abweisung der Zivilklage (pag. 921 f.). Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft erstreckt sich einzig auf die Strafzumessung (pag. 931). Damit ist Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verfahrenseinstellungen) in Rechtskraft erwachsen, während die Ziff. II. (Schuldsprüche sowie Sanktion und Verteilung der Verfahrenskosten), III. (amtliches Honorar), IV. (Zivilpunkt) und V. (Verfügungen) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs durch die Kammer neu zu beurteilen sind.

8 Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zufolge Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend die Strafzumessung, dürfen die erstinstanzlich ausgesprochenen Sanktionen auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, das Verschlechterungsverbot gilt in diesem Punkt mithin nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). 8. Anklagegrundsatz 8.1 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung rügte im Rahmen ihres Parteivortrages in der oberinstanzlichen Verhandlung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes in Bezug auf die Vorwürfe der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung, evtl. Schändung, und begründete dies wie folgt: Eine approximative Umschreibung der Vorkommnisse in zeitlicher und örtlicher Hinsicht und damit eine Abschwächung des Anklageprinzips dürfe nie dazu führen, dass die Verteidigungsrechte des Beschuldigten verunmöglicht würden. Gerade weil die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin angeblich so detailliert seien, mute es seltsam an, dass an die Anklageschrift derart niedrige Anforderungen gestellt würden. Es sei störend, dass gestützt auf die Angaben der Straf- und Zivilklägerin gerade mal eine einzige konkrete Vergewaltigung zeitlich habe eingegrenzt werden können. Die Anklageschrift könne deshalb keine Grundlage für einen Schuldspruch sein (pag. 1120 f.). Staatsanwalt S.________ führte dazu aus, das Akkusationsprinzip werde in Fällen wie dem vorliegenden seitens der Verteidigung immer bemüht. Es sei jedoch vorliegend nicht verletzt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu diesem Thema sei klar; von einer Anklageschrift könne nicht verlangt werden, was eine solche schlicht nicht im Stande sei zu leisten. Es handle sich um eine Vielzahl von über Jahren hinweg vollzogenen Misshandlungen. Diese müssten in zeitlicher und örtlicher Hinsicht nur approximativ umschrieben werden können. Er verweise beispielhaft auf die Urteile BGer 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 sowie BGer 6B_907/2015 vom 7. Dezember 2015, E. 1.3. Vorliegend seien die Anforderungen an eine genügend präzise Anklageschrift erfüllt (pag. 1124). 8.2 Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO Art. 9 Abs. 1 StPO formuliert den Anklagegrundsatz; danach soll eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (sog. Umgrenzungsfunktion); die Anklageschrift bzw. deren Inhalt bestimmen also den Prozessgegenstand (BSK StPO- NIGGLI/HEIMGARTNER, N 36 zu Art. 9). Gemäss Art. 325 Abs. 1 Bst. a StPO der zitierten Bestimmung muss die Anklageschrift insbesondere auch den Ort und das Datum bezeichnen. Die sog. Fixierungsfunktion umschreibt aus einem anderen Blickwinkel dieselbe Zielsetzung wie die Umgrenzungsfunktion; sie bestimmt, dass innerhalb des angeklagten Sachverhalts keine Änderungen durch den Richter vorgenommen werden dürfen (Art. 350 Abs. 1 StPO; vgl. BSK StPO- NIGGLI/HEIMGARTNER, N 39 zu Art. 9). Weil sie das Verfahrens- und Urteilsthema bestimmt, muss die einmal erhobene Anklage grundsätzlich für die Dauer des Verfahrens unverändert bleiben (sog. Immutabilität). Das Prozessthema wird also in

9 der Anklage in sachlicher und personeller Hinsicht abschliessend definiert. Die beschuldigte Person soll genau wissen, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird. (sog. Informationsfunktion; vgl. BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, N 40 zu Art. 9 und SCHMID, Praxiskommentar StPO, N 2 und 32 zu Art. 9). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008, E. 1.1; BGE 126 I 19, E. 2a; BGE 120 IV 348, E. 2c; vgl. JOSI CHRISTIAN, «kurz und klar, träf und wahr» - die Ausgestaltung des Anklageprinzips in der Schweizerischen Strafprozessordnung, ZStrR 127/2009 S. 74 f.). Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreten Handlung er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_344/2011 vom 16. September 2011, E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_315/2015 vom 7. September 2015, E. 1.2). Ungenauigkeiten, insbesondere in den Zeitangaben, sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_373/2015 vom 3. Dezember 2015, E. 2.2 sowie 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017, E. 1.5.2. mit weiteren Hinweisen). Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz nach der Rechtsprechung Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden, der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Insbesondere bei Familiendelikten kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017, E. 1.5.2.). 8.3 Würdigung durch die Kammer Gemäss der Anklageschrift vom 4. Januar 2017 sollen die dem Beschuldigten vorgeworfenen Vergewaltigungen im Zeitraum von Mai 2005 bis am 10. November 2015 in Bern, zuerst (bis am 28. Februar 2007) an der G.________ (Adresse) und dann an der H.________ (Adresse) (eheliche Wohnungen) stattgefunden haben. Weiter geht die Anklageschrift davon aus, dass letztmals vermutlich am 10. November 2016 bzw. kurze Zeit vor der Abreise des Beschuldigten in den Iran eine Vergewaltigung erfolgt sei (pag. 665 f.). Ausserdem präzisiert die Anklageschrift, dass die Vergewaltigungen, bei welchen der Beschuldigte vorgängig mit anderen Frauen gechattet und geflirtet, dabei sexuell erregt gewesen sei und anschliessend bei der Straf- und Zivilklägerin den Geschlechtsverkehr eingefordert habe, insbesondere im Jahr 2015 stattgefunden hätten (pag. 666). Weiter konkretisiert die Anklageschrift in zeitlicher Hinsicht auch, dass der Geschlechtsverkehr insbesondere in der Phase nach der Wegnahme der Antibabypille, vor der zweiten Schwangerschaft mit F.________, d.h. ca. im Januar 2011, besonders gewalttätig, lieblos und schrecklich gewesen sei (pag. 666). Betreffend die Vorwürfe der sexuellen Nötigungen hält die Anklageschrift fest, diese hätten während den Schwangerschaften der Straf- und Zivilklägerin mit E.________ im Zeitraum von ca. Mai bis Dezember 2007 und mit F.________ im

10 Zeitraum von ca. April bis Oktober 2011, sowie im Zeitraum von Mai 2006 (nach erfolgter Auskratzung im Inselspital) bis November 2015 stattgefunden (pag. 666 f.). In Bezug auf die ersten beiden Tatzeiträume geht die Anklageschrift davon aus, dass es immer dann zu analem Geschlechtsverkehr gekommen sei, wenn die Straf- und Zivilklägerin aufgrund der Schwangerschaften keinen vaginalen Geschlechtsverkehr habe haben dürfen (Ziff. I.2.1.). Betreffend den dritten erwähnten Tatzeitraum nimmt die Anklageschrift an, der Beschuldigte habe sich oft nach zuvor in derselben Nacht erfolgtem vaginalen Geschlechtsverkehr frühmorgens ins Bett zur Straf- und Zivilklägerin geschlichen und den analen Geschlechtsverkehr vollzogen, während diese teilweise noch geschlafen habe (Ziff. I.2.2.). Für die Kammer ist nachvollziehbar, dass die Straf- und Zivilklägerin die einzelnen Vergewaltigungsvorwürfe sowie die Vorwürfe der sexuellen Nötigungen, evtl. Schändungen, welche sich gemäss ihren Angaben während der langen Dauer der 11-jährigen Ehe abspielten, nicht mehr genau zeitlich einordnen bzw. konkreten Daten zuordnen kann. Immerhin konnte sie aber die letzte Vergewaltigung, welcher ihr wegen der unmittelbar danach stattgefundenen Abreise des Beschuldigten in Erinnerung geblieben war, auf den Tag genau einem Datum zuordnen und auch vom Ablauf her genau schildern; die Anklageschrift nimmt diese Beschreibung auf. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Nötigungen konnte die Straf- und Zivilklägerin aufgrund der Art der erfolgten Übergriffe den drei erwähnten Tatzeiträumen zuordnen, was in der Anklageschrift ebenfalls so übernommen wurde. Indem sowohl die Vorwürfe gem. Ziff. I.1 der Anklageschrift, als auch diejenigen nach Ziff. I.2. örtlich der jeweiligen ehelichen Wohnung zugeordnet wurden, erfüllt die Anklageschrift auch die Anforderung der Angabe eines Deliktsorts. Schliesslich konnte die Straf- und Zivilklägerin auch die Art und Weise der sexuellen Übergriffe detailliert und nachvollziehbar schildern (vgl. dazu die Ausführungen unter II.13.3.1. Aussagen der Straf- und Zivilklägerin hiernach); auch ihre diesbezüglichen Angaben fanden Niederschlag in der Anklageschrift. Die Kammer ist deshalb der Auffassung, dass die Vorwürfe der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung, evtl. teilweise Schändung, vorliegend sowohl in sachlicher, als auch in örtlicher Hinsicht genügend detailliert umschrieben wurden, was eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden Taten ermöglicht und die relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklageschrift aufzuwiegen vermag. Der Beschuldigte weiss mit anderen Worten genau, was ihm zum Vorwurf gemacht wird und er konnte sich entsprechend im vorliegenden Strafverfahren rechtsgenüglich verteidigen. Der Anklagegrundsatz wurde somit in Bezug auf Ziff. I.1. (Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung) und 2. (Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung, evtl. teilweise Schändung) der Anklageschrift vom 4. Januar 2017 nicht verletzt. Hingegen ist die Kammer der Auffassung, dass in Bezug auf Ziff. I.3. der Anklageschrift bzw. betreffend den angeklagten Vorwurf der schweren Körperverletzung (vgl. pag. 667) eine Verletzung des Akkusationsprinzips vorliegt. Ziff. I.3. der Anklageschrift enthält lediglich eine Umschreibung des Vorwurfs des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs, nicht jedoch desjenigen der schweren Körperverletzung. Insbesondere fehlt die Umschreibung des tatbestandsmässigen Erfolgs im Sinne einer über die Blutungen im Unterleibsbereichs bzw. der anschliessenden Auskratzung hinausgehenden Verletzung. Die Anschuldigung der schweren Kör-

11 perverletzung, evtl. Versuchs dazu, angeblich begangen im April/Mai 2006 (evtl. auch zwischen September und November 2005, evtl. 2006) in Bern z.N.d. Strafund Zivilklägerin, ist entsprechend einzustellen. 9. Strafantrag Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB ist ein Antragsdelikt, d.h. die Strafverfolgungsbehörden ahnden eine Drohung nur auf Antrag des Opfers hin. In Abs. 2 sieht der generell als Antragsdelikt ausgestaltete Straftatbestand jedoch auch die Verfolgung von Amtes wegen vor und zwar bei Tatbegehung unter Ehegatten (Bst. a), eingetragenen Partnern (Bst. abis) oder hetero- oder homosexuellen Lebenspartnern (Bst. b), bis zu einem Jahr nach der Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft bzw. Trennung des gemeinsamen Haushaltes. Im Unterschied zu Art. 123 und 126 StGB wurde der ex-officio-Schutz nicht auf Kinder ausgedehnt, was in der Literatur kritisiert wird (vgl. TRECHSEL/MONA in: TRECH- SEL/PIETH (Hrsg.), Praxiskommentar, 3. Aufl., N 3a zu Art. 180). Beim Strafantrag handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung i.S.v. Art. 329 Abs. 1 Bst. b StPO. Fehlt ein erforderlicher Strafantrag und ergibt sich, dass ein Urteil definitiv nicht ergehen kann, so stellt das Gericht das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO). Die mit Anklageschrift vom 4. Januar 2017 angeklagten Drohungsvorwürfe gemäss Ziff. I.6. sind in Bezug auf die Straf- und Zivilklägerin Offizialdelikte i.S.v. Art. 180 Abs. 2 Bst. a StGB. Betreffend die Tochter des Beschuldigten, F.________, handelt es sich demgegenüber um ein Antragsdelikt i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB. In den Akten findet sich kein Strafantrag, entsprechend fehlt es vorliegend an einer Prozessvoraussetzung. Demzufolge ist das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung, angeblich mehrfach begangen ab dem Jahr 2013 bis Ende 2015 in Bern z.N.v. F.________, einzustellen. Es rechtfertigt sich dafür weder die Ausscheidung von Verfahrenskosten noch die Ausrichtung einer Entschädigung (vgl. dazu auch VI. Kosten und Entschädigungen hiernach). 10. Urteilsberichtigung Am 24. April 2018 wurde das Urteil der 2. Strafkammer vom 20. April 2017 von Amtes wegen in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO formell berichtigt, da im Urteilsdispositiv versehentlich der Zivilpunkt nicht aufgeführt worden war, das Urteil mithin unvollständig war (pag. 1163 ff.). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 11. Vorwürfe gemäss Anklageschrift vom 4. Januar 2017 Die Kammer verweist diesbezüglich auf die entsprechende Aktenfundstelle (vgl. pag. 664 ff.).

12 12. Sachverhalt 12.1 Vorgeschichte und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte lebt seit dem Jahr 1999 in der Schweiz. Er heiratete die im Iran geborene Straf- und Zivilklägerin im Jahr 2004, am 21. April 2005 reiste diese in die Schweiz ein. Seit diesem Zeitpunkt wohnte das Ehepaar zunächst an der G.________ (Adresse) und anschliessend ab dem 1. März 2007 an der H.________ (Adresse) in Bern. Der gemeinsame Sohn E.________ wurde am 15. Dezember 2007 geboren, die gemeinsame Tochter F.________ am 17. November 2011. Nach einer kurzen Arbeitstätigkeit ist der Beschuldigte seit 2001 arbeitslos und die Familie lebte bis zur Verhaftung des Beschuldigten am 22. Dezember 2015 von Sozialhilfe. Ende November 2015 reiste der Beschuldigte in den Iran. Während seiner Abwesenheit meldete sich die Straf- und Zivilklägerin am 20. November 2015 zusammen mit I.________ von der KESB und einer Dolmetscherin bei der Polizeiwache Waisenhaus. Daraufhin wurde sie am 24. November 2015 erstmals befragt und am 28. November 2015 zusammen mit den beiden Kindern an einen sicheren Ort verbracht. Am 1. Dezember 2015 wurde gegen den Beschuldigten eine Untersuchung eröffnet. Er wurde bei seiner Einreise in die Schweiz am 22. Dezember 2015 am Flughafen Basel angehalten und anschliessend verhaftet. 12.2 Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe gesamthaft. Er räumte im Verlauf des Strafverfahrens gewisse Probleme zu Beginn der Ehe bzw. kurz vor seiner Verhaftung ein, stellte sich aber auf den Standpunkt, er und die Straf- und Zivilklägerin hätten diese lösen können und hätten ansonsten in harmonischer Ehe gelebt. Auch zu seinen Kindern will der Beschuldigte ein schönes und liebevolles Verhältnis gehabt habe. Sich selber beschrieb der Beschuldigte denn auch stets als aufopfernden, selbstlosen Ehemann und Familienvater, der die Hausarbeit gemacht, sich um die Kinder gekümmert und seiner Frau alle Freiheiten gelassen habe. Die konkreten, gegen ihn erhobenen Vorwürfe, stellt der Beschuldigte nicht nur gesamthaft in Abrede, sondern macht darüber hinaus geltend, die Straf- und Zivilklägerin habe sowohl ihn, den Beschuldigten, als auch die Kinder geschlagen und ausserdem ihn, den Beschuldigten, zum Geschlechtsverkehr gezwungen. 13. Beweiswürdigung 13.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung und Vorbemerkung Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (BSK StPO-HOFER, Art. 10 N 58 und 61, m.w.H.). Bestehen

13 unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_781/2010 E. 3.2, 6B_300/2015 E. 3.2.2 sowie 6B_605/2016 E. 2.8). Steht Aussage gegen Aussage, so bedeutet das nicht zwingend, dass die beschuldigte Person in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (WOHLERS, in: DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 12 und 25 f., m.w.H.). Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeugen-)Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraussetzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises (vgl. zum Ganzen BSK StPO-BÄHLER, Art. 163 N 1 ff.). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (NACK, in: Kriminalistik 4/95, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, S. 257 ff. mit Hinweisen; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Aufl., München 2014, N 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasie-

14 geschichte erzählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein «realitätsbegründetes Ereignis» geschildert wird, umso weniger der Auskunftsperson/dem Zeugen zuzutrauen ist, dass sie/er die Geschehensabläufe, so wie von ihr/ihm dargestellt, aus eigener Kraft erfinden könnte (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N 288 ff.). Die Analyse des Aussageinhaltes erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder inhaltlicher Qualitäten, den sogenannten Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeitskriterien. Diese Kriterien beschreiben inhaltliche Qualitäten einer Aussage, die hinreichend trennscharf zwischen realitätsbegründeten und phantasierten Aussagen differenzieren sollen. Eine Gruppe der Realkennzeichen basiert auf der Annahme, dass sie in einer phantasierten Aussage nur selten vorkommen, weil ein/e Auskunftsperson/Zeuge nicht in der Lage wäre, eine Aussage mit den in den Realkennzeichen beschriebenen Qualitäten ohne eigene Erlebnisgrundlage zu erfinden. Eine zweite Gruppe, die so genannten motivationsbezogenen Realkennzeichen, gehen dagegen von der Annahme aus, dass ein/e Auskunftsperson/ Zeuge derartige Äusserungen vermeiden würde, um ihre/seine Glaubwürdigkeit nicht zu schädigen. Die Realkennzeichenanalyse kann aber nicht im Sinne einer Checkliste abgearbeitet werden, wobei einfach aufgezählt wird, wie viele Realkennzeichen in einer Aussage festgestellt wurden. Die inhaltlichen Merkmale erhalten ihre diagnostische Bedeutung vielmehr erst durch ein In-Beziehung-Setzen zu anderen diagnostischen Befunden (KÖHNKEN, Referat am Lehrgang richterlicher Tätigkeit, Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen). Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumliche-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten ist schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen. Als Vorbemerkung hält die Kammer sodann fest, dass es sich bei sämtlichen vorliegend zu beurteilenden Vorwürfen um Delikte im sozialen Nahbereich bzw. innerhalb der Familie A.________ handelt. Es wird deshalb nachfolgend eine für alle Delikte gesamthafte Würdigung vorgenommen.

15 13.2 Beweismittel Der Kammer liegen Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, des Beschuldigten, des gemeinsamen Sohnes E.________ sowie der Zeugen J.________, K.________, L.________, M.________ und N.________ zur Würdigung vor. Es wird darauf verzichtet, die Aussagen in zusammengefasster Form wiederzugeben. Sofern relevant wird auf die einzelnen Aussagen direkt im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen (vgl. dazu die Erwägungen unter II.13.3. Konkrete Würdigung hiernach). Ausserdem finden sich diverse die Straf- und Zivilklägerin und ihre Kinder betreffende Arztberichte (pag. 168 ff.), Gefährdungsmeldungen des Sozialamts der Stadt Bern und des Amts für Erwachsenen- und Kindesschutz (pag. 444 ff.), ein Arztbericht von Dr. med. O.________ vom 31. Oktober 2005 (pag. 452 f.), die edierten Akten des Amts für Erwachsenen- und Kindesschutz (pag. 455 ff.) sowie der KESB Bern (pag. 482 ff.), die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten (pag. 147 f.), eine Anzeige von P.________ inkl. in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl gegen den Beschuldigten (pag. 492 f.), ein forensisch-psychiatrisches Gutachten betreffend den Beschuldigten (datierend vom 17. Juni 2016, pag. 508 ff.) sowie Notizen betreffend Abklärungen bei der Q.________ (Schule) und der R.________ (Kita) (pag. 119, pag. 479 und pag. 481) in den Akten – auch diese Beweismittel sind in die nachfolgende Beweiswürdigung miteinzubeziehen (vgl. auch dazu II.12.3. Konkrete Würdigung hiernach). 13.3 Konkrete Würdigung 13.3.1 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Die Straf- und Zivilklägerin wurde im Strafverfahren gegen den Beschuldigten insgesamt acht Mal einvernommen. Die Einvernahmeprotokolle finden sich an den folgenden Stellen in den Akten: - Polizeiliche Einvernahme vom 24. November 2015 (pag. 270 ff.); - Polizeiliche Einvernahme vom 26. November 2015 (pag. 277 ff.); - Delegierte Einvernahme vom 19. Januar 2016 (pag. 288 ff.); - Delegierte Einvernahme vom 23. Februar 2016 (pag. 303 ff.); - Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 4. August 2016 (pag. 321 ff.); - Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 23. August 2016 (pag. 348 ff.); - Einvernahme in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. April 2017 (pag. 760 ff.); - Einvernahme in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 17. April 2018 (pag. 1109 ff.). Wie nachfolgend aufgezeigt werden wird, sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin im Verlauf des Strafverfahrens abgesehen von kleinen, unwesentlichen Abweichungen gleich geblieben. Ausserdem sind sie detailliert, authentisch, nachvollziehbar und logisch konsistent, mithin glaubhaft. Wesentliche Widersprüche finden sich weder in Bezug auf die eigenen Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, noch im Abgleich mit den übrigen Beweismitteln, insbesondere auch im Vergleich mit den Aussagen der Zeugen nicht.

16 Zunächst hält die Kammer fest, dass nicht oder nicht in der geschilderten Art und Weise Erlebtes nicht dermassen konstant nacherzählt werden kann, wie es die Straf- und Zivilklägerin über insgesamt acht [sic!] Einvernahmen hinweg tat. Nachfolgend wird dargelegt, dass die Straf- und Zivilklägerin in Bezug auf sämtliche angeklagten Vorwürfe konstante und gleichbleibende, mithin glaubhafte Aussagen machte: So erzählte die Straf- und Zivilklägerin die Situation bei der Familie A.________ zu Hause betreffend stets gleichbleibend, dass bei ihnen alles verboten sei, sie und die Kinder keinen Lärm machen oder laut lachen dürften. Das einzige, was sie tun dürften, sei zu atmen (pag. 272 Z. 84 ff., pag. 274 Z. 179 ff., pag. 761 Z. 8 ff.). Sie hätten die Wohnung nicht ohne Grund verlassen dürfen, sie habe jeweils Vorwände suchen müssen, um mit ihren Kindern ins Freie zu gehen oder deren Spielkameraden zu treffen (pag. 274 Z. 185 ff., pag. 282 Z. 219 ff.). Ebenfalls gleichbleibend gab die Straf- und Zivilklägerin zu Protokoll, dass der Beschuldigte sehr aggressiv sei und immer wieder Gegenstände durch die Wohnung werfe, wenn ihm etwas nicht gefalle (pag. 272 Z. 86 f., pag. 273 Z. 150 ff., pag. 275 Z. 223 f., pag. 280 Z. 146 f., pag. 291 Z. 132, pag. 292 Z. 181 ff., Z. 192 ff., Z. 198 f., Z. 201 ff. und Z. 206 ff., pag. 293 Z. 219 ff.). Gemäss den konstanten Aussagen der Straf- und Zivilklägerin verfügte der Beschuldigte alleine über das Geld der Familie A.________, während die Straf- und Zivilklägerin keine eigenen finanziellen Mittel und insbesondere auch kein eigenes Konto hatte (pag. 272 Z. 110 ff., pag. 273 Z. 117 ff., pag. 285 Z. 406 f.). Die Straf- und Zivilklägerin gab auch gleichbleibend an, die häusliche Gewalt habe bereits mit ihrer Einreise in die Schweiz begonnen, die Situation habe sich dann mit der Zeit noch verschlechtert (pag. 273 Z. 159 ff., pag. 274 Z. 166 ff., pag. 282 Z. 240 ff., pag. 293 Z. 235 ff., pag. 306 Z. 162 ff., pag. 313 Z. 502 f., pag. 324 Z. 122 ff., pag. 325 Z. 146 ff.). Insbesondere nach der Geburt von E.________ habe der Beschuldigte vermehrt Gewalt angewandt (pag. 293 Z. 249 ff., pag. 305 Z. 108 ff.). Weiter schilderte die Straf- und Zivilklägerin gleichbleibend, dass der Beschuldigte sich nie Zeit für seinen Sohn genommen habe, den ganzen Tag kein Wort mit diesem rede und trotz Bitten und Flehen ihrerseits nicht ein einziges Mal mit ihm auf den Spielplatz gegangen sei (pag. 278 Z. 58 f., pag. 280 Z. 125 ff., pag. 293 Z. 232 ff.). Es sei auch vorgekommen, dass der Beschuldigte F.________ auf der Toilette eingesperrt und das Licht ausgeschaltet habe (pag. 335 Z. 518 f., pag. 761 Z. 18 ff.). Was die dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Übergriffe anbelangt, so gab die Straf- und Zivilklägerin von Anfang an und über sämtliche Einvernahmen hinweg mit Bestimmtheit zu Protokoll, der Geschlechtsverkehr sei immer und von Anfang an gegen ihren Willen und mit Gewalt geschehen (pag. 275 Z. 226 ff. und Z. 239 ff., pag. 278 Z. 25 f., pag. 299 Z. 547 ff. und Z. 563 ff., pag. 300 Z. 605 f., Z. 608 f. und Z. 611 ff., pag. 301 Z. 649, pag. 306 Z. 132 ff., pag. 308 Z. 231 ff. und Z. 235 ff., pag. 350 Z. 78 ff. und Z. 82 ff., pag. 351 Z. 98 ff., Z. 103 ff. und Z. 114 ff.). Es sei sehr oft zum Geschlechtsverkehr gekommen (pag. 278 Z. 24 f., pag. 301 Z. 645, pag. 314 Z. 518 f., pag. 353 Z. 164 ff.). Sie habe öfter auch aufgegeben und den Geschlechtsverkehr über sich ergehen lassen, damit der Beschuldigte nicht noch mehr Gewalt angewendet habe, damit sie zu Hause Ruhe gehabt hätten und sich die Lage im Allgemeinen nicht verschlechtert habe, sie

17 sonst am nächsten Tag jeweils schlechte Erfahrungen gemacht habe und insbesondere die Wohnung nicht mehr habe verlassen dürfen (pag. 278 Z. 26 f., Z. 31 ff., Z. 36 ff., Z. 49 ff., pag. 300 Z. 613 ff., pag. 301 Z. 621 ff. und Z. 645 f., pag. 302 Z. 672 ff., pag. 309 Z. 271 ff. und Z. 280 ff., pag. 314 Z. 531 ff. und Z. 539 ff., pag. 352 Z. 124 ff., pag. 356 Z. 296 f.). Weiter gab die Straf- und Zivilklägerin stets gleichbleibend zu Protokoll, dass der Beschuldigte oft unmittelbar nach dem Streit bzw. nachdem er sie geschlagen habe, Geschlechtsverkehr gewollt habe (pag. 274 Z. 207 ff., pag. 275 Z. 226 f., pag. 300 Z. 573 ff., pag. 301 Z. 649 ff., pag. 308 Z. 239 ff., pag. 353 Z. 182 f. und Z. 190 ff., pag. 355 Z. 255 f., pag. 763 Z. 3 f.). Auch sei es mehrmals vorgekommen, dass sie den Beschuldigten beim Telefonieren bzw. Chatten mit anderen Frauen gesehen habe, wobei dieser mit seinem Penis gespielt habe und erregt gewesen sei. Nach dem Telefonat sei der Beschuldigte dann zu ihr gekommen und habe mit ihr schlafen wollen, sie sei sich vorgekommen wie eine Sexmaschine (pag. 301 Z. 656 ff. und Z. 666 ff., pag. 354 Z. 219 ff. und Z. 228 ff., pag. 355 Z. 236 ff. und Z. 240 ff., pag. 362 Z. 516 ff. und Z. 522 ff.). Der Beschuldigte habe sie nach dem Sex oft angespuckt und ihr gesagt, sie sei ein Hund bzw. eine Hündin (pag. 275 Z. 228, pag. 313 Z. 497 f., pag. 353 Z. 176 f., pag. 354 Z. 222 ff.). Der Geschlechtsverkehr habe meistens so angefangen, dass sie mit seinem Penis habe spielen müssen, um ihn zu erregen. Der Beschuldigte habe zuerst ihre Hand und dann ihren Kopf an seinen Penis gehalten, und zwar dermassen fest, dass sie das Knacken ihrer Wirbelsäule gehört habe. Sie habe versucht ihren Kopf hochzuheben bzw. aufzustehen, doch er habe mit seiner Hand verhindert, dass sie ihren Kopf habe bewegen könne. Sie habe jeweils von eins bis zehn und wieder rückwärts gezählt, bis diese scheusslichen Sekunden vorbei gewesen seien (pag. 301 Z. 623 ff. und Z. 638 ff., pag. 309 Z. 287 ff., pag. 310 Z. 322 ff. und 336 ff., pag. 313 Z. 480 ff., pag. 353 Z. 184 f., pag. 361 Z. 468 ff., Z. 477 ff. und Z. 487 ff.). Letztmals habe der Beschuldigte am Abend vor seiner Abreise in den Iran, also am 10. November 2015, mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen (pag. 278 Z. 46 f., pag. 310 Z. 347 f.); sie sei auf dem Sofa gesessen und der Beschuldigte sei zu ihren Füssen am Boden, vor dem TV, gelegen. Er habe an ihrem Rock gezogen, und nachdem sie nicht reagiert habe, ganz fest an ihrer Hand, wobei er sie zu sich heruntergezogen und zu ihr gesagt habe: «Du Idiot, hast du nicht kapiert, was ich möchte?» Er habe sie ganz fest an den Oberarmen gepackt, sie auf den Boden und sich selber auf sie gelegt. Bevor er seine Unterhose ausgezogen habe, habe er seinen Penis auf ihrem Körper bzw. auf ihrem Geschlechtsteil bewegt bzw. gerieben. Dann habe er ihren Rock hochgezogen, ihre Unterhose heruntergezogen und es mit ihr gemacht (pag. 310 Z. 350 ff., pag. 311 Z. 372 ff., Z. 393 ff., Z. 398 ff., Z. 403 ff., Z. 408 ff. und Z. 413 f., pag. 312 Z. 416 f., Z. 419 ff., Z. 424 ff., Z. 430 f., Z. 433 ff., Z. 437 f. und Z. 440 ff., pag. 357 Z. 330 ff. und Z. 336 ff.). In der delegierten Einvernahme vom 19. Januar 2016 erzählte die Straf- und Zivilklägerin erstmals vom Analverkehr, welcher der Beschuldigten gegen ihren Willen mit ihr vollzogen habe. Konkret führte sie aus, der Beschuldigte habe seinen Körper von hinten an ihren gedrückt, während sie auf der Seite gelegen sei. Er habe ganz fest an ihren Haaren gezogen, damit sie sich nicht habe umdrehen können. Er habe ihre Hose heruntergezogen und sei von hinten in sie eingedrungen. Sie

18 habe angefangen zu weinen während er den Geschlechtsverkehr durchgezogen habe (pag. 300 Z. 584 ff.). Präzisierend gab die Straf- und Zivilklägerin zu Protokoll, dass der Beschuldigte während ihren Schwangerschaften ständig analen Geschlechtsverkehr mit ihr gemacht habe, weil sie keinen vaginalen Geschlechtsverkehr habe haben dürfen. Er habe dies so oft und so lange gemacht, dass sie Hämorrhoiden bekommen habe, es sei sehr schmerzhaft gewesen (pag. 300 Z. 596 ff. und Z. 602 f.). Diese Angaben bestätigte die Straf- und Zivilklägerin in sämtlichen folgenden Einvernahmen (pag. 313 Z. 492 ff., pag. 315 Z. 577 ff., pag. 352 Z. 145 ff. und Z. 152 ff., pag. 358 Z. 364 ff., Z. 373 f., Z. 376 ff., Z. 380 f. und Z. 383 ff.). Zudem schilderte die Straf- und Zivilklägerin eine andere Situation, in welcher es immer wieder zu Analverkehr gekommen sei, gleichbleibend wie folgt: Sehr oft sei der Beschuldigte, nachdem sie am Vorabend vaginalen Geschlechtsverkehr gehabt hätten, ein paar Stunden später bzw. frühmorgens (ungefähr gegen fünf Uhr) zu ihr gekommen, während sie geschlafen habe, und habe Analverkehr gewollt. Beim Versuch in sie einzudringen, sei sie aufgewacht. Dabei bestätigte sie ihre anfänglichen Angaben, wonach sie beim Eindringen noch geschlafen habe, später nicht mehr, weshalb die Kammer in Abweichung von der Formulierung in der Anklageschrift davon ausgeht, dass die Straf- und Zivilklägerin jeweils bereits erwachte, als sich der Beschuldigte ihr näherte (pag. 314 Z. 519 ff. und Z. 558 ff., Z. 562 ff. und Z. 567 f., pag. 359 Z. 402 ff. und Z. 416 ff., pag. 360 Z. 423 ff., Z. 430 ff., Z. 436 ff., Z. 447 ff., Z. 452 ff. und Z. 457 ff., pag. 361 Z. 462 ff., pag. 362 Z. 531 ff.). In der delegierten Einvernahme vom 19. Januar 2016 erzählte die Straf- und Zivilklägerin auch erstmals, der Beschuldigte habe sie sieben Monate nach ihrer Einreise in die Schweiz geschlagen, als sie schwanger gewesen sei, was zu einer Abtreibung geführt habe (pag. 293 Z. 241); er habe sie zuhause zunächst in die Beine und dann heftig in den Rücken getreten, während sie auf dem Boden gelegen sei und ihren Kopf mit den Armen geschützt habe. Dies deshalb, weil er eine neue Nummer in ihrem Mobiltelefon entdeckt habe. Ca. 20 bis 30 Minuten später habe sie geblutet, weshalb sie in die Frauenklinik gegangen sei. Man habe ihr gesagt, dass es Zwillinge gewesen seien und dass sie habe ausgeschabt werden müssen (pag. 294 Z. 275 ff., Z. 303 ff. und Z. 307 ff., pag. 295 Z. 312 ff., Z. 323 ff. und Z. 332 ff.). Auch diese Angaben bestätigte die Straf- und Zivilklägerin im weiteren Verlauf des Strafverfahrens mehrmals und gleichbleibend (pag. 324 Z. 102 ff., pag. 328 Z. 248 ff., Z. 262 ff., Z. 268 ff. und Z. 272 ff., pag. 329 Z. 277 ff., Z. 283 f., Z. 289 ff., Z. 293 ff. und Z. 308 ff., pag. 762 Z. 13 ff.). Darüber hinaus sind die Angaben der Straf- und Zivilklägerin durch den Bericht der Frauenklinik vom 16. Februar 2016 (pag. 192 f.) objektiviert. Ebenfalls gleichbleibend gab die Straf- und Zivilklägerin stets zu Protokoll, sie und ihr Mann hätten beide gewusst, dass sie schwanger gewesen sei (pag. 294 Z. 296 f. und Z. 299 ff., pag. 330 ff., pag. 762 Z. 32 ff.). In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung, evtl. teilweise Tätlichkeiten z.N.d. Straf- und Zivilklägerin sagte diese über die Dauer sämtlicher Einvernahmen hinweg immer wieder aus, sie habe stets versucht, ihrem Mann keinen Grund zu liefern, um gewalttätig zu werden (pag. 274 Z. 180, pag. 279 Z. 111, pag. 282 Z. 248 f., pag. 290 Z. 73 ff., pag. 294 Z. 268 ff.). Der Be-

19 schuldigte schlage sie grundlos. Beispielsweise habe er sie immer dann geschlagen, wenn die Kinder laut geworden seien oder wenn E.________ beim Essen mehr Appetit gehabt habe. Er habe sie dann mit der Begründung geschlagen, sie habe die Kinder schlecht erzogen (pag. 274 Z. 192 f. und Z. 194 f., pag. 279 Z. 85 ff., pag. 298 Z. 475 f., pag. 355 Z. 259 f.). Der Beschuldigte habe sie oft an den Haaren gezogen und sie mit der flachen Hand an den Hinterkopf geschlagen (pag. 274 Z. 207, pag. 275 Z. 221 f., pag. 279 Z. 96, pag. 290 Z. 110 f., pag. 291 Z. 146 f., pag. 296 Z. 388 und Z. 398 f., pag. 326 Z. 164 ff. und Z. 171 f.). Oft habe er sie auch am Kragen gepackt und gestossen, an den Armen gepackt, fest zugedrückt und heftig geschüttelt (pag. 275 Z. 221 und Z. 224 f., pag. 325 Z. 126 f.), oder sie gekniffen (pag. 296 Z. 391 ff.). Die Schläge seien kräftig gewesen, sie habe davon Kopfschmerzen und Migräne bekommen sowie schwarze Flecken gesehen (pag. 275 Z. 229 ff., pag. 283 Z. 275, pag. 296 Z. 388 f., pag. 305 Z. 78 ff., pag. 307 Z. 191 ff., pag. 324 Z. 95 ff., pag. 325 Z. 130 ff., pag. 327 Z. 233 ff., pag. 328 Z. 239 ff.). Sie höre auch schlecht aufgrund der erhaltenen Schläge (pag. 280 Z. 135 ff., pag. 283 Z. 275, pag. 327 Z. 224 ff.) und habe eine Schwellung am Kopf, in Bezug auf welche der Arzt ihr gesagt habe, sie dürfe an dieser Stelle auf keinen Fall gedrückt oder massiert werden (pag. 275 Z. 232 ff., pag. 325 Z. 159 ff., pag. 327 Z. 212 ff.). Ausserdem habe der Beschuldigte sie oft als «Idiot» betitelt (pag. 274 Z. 209, pag. 293 Z. 238) und sie sehr oft ins Gesicht gespuckt wenn er sauer gewesen oder aggressiv geworden sei (pag. 274 Z. 209 f., pag. 291 Z. 147 f., pag. 296 Z. 389, pag. 305 Z. 84 ff. und Z. 98 f.). Im Zusammenhang mit körperlicher Gewalt schilderte die Straf- und Zivilklägerin sodann insbesondere die folgenden drei Vorfälle wiederholt und ohne wesentliche inhaltliche Abweichungen in den zentralen Punkten: - Einmal habe der Beschuldigte ihr den kleinen Finger ausgerenkt, als sie dem Besuch seiner Ansicht nach die falschen Getränke habe anbieten wollen. Sie sei vor dem Beschuldigten gestanden und habe ihre beiden Hände hochgehoben, um ihm zu zeigen, dass er Ruhe bewahren solle, der Beschuldigte habe seine Hand hochgehoben und damit auf ihren Finger geschlagen. Sie habe grosse Schmerzen gehabt und geweint. Später sei sie ins Spital gegangen (pag. 274 Z. 211 ff., pag. 275 Z. 218 ff., pag. 295 Z. 346 ff., Z. 351 ff. und Z. 355 ff., pag. 296 Z. 378 ff., pag. 327 Z. 229 ff.). - Als sie einmal, vermutlich im Oktober 2015, auf dem Rückweg vom Gericht an der Effingerstrasse die Strasse nicht bei roter Ampel habe überqueren wollen, habe der Beschuldigte sie laut angeschrien, sein Fahrrad auf den Boden geschmissen und sie auf der Strasse geschlagen. Er habe sie am Oberarm gekniffen und ihr ins Gesicht gespuckt und danach ganz fest an ihren Oberarm geboxt. Er habe ihr gesagt, sie sei ein Feigling und dumm, und wenn er ihr sage, sie solle die Strasse überqueren, dann solle sie das auch machen (pag. 290 Z. 78 ff., Z. 98 ff. und Z. 103 ff., pag. 291 Z. 121 ff., pag. 324 Z. 112 f., pag. 326 Z. 174 ff.). - Als das Sozialamt einmal, vermutlich im Frühling 2015 bzw. im April 2015, weniger Geld auf das Konto des Beschuldigten bezahlt habe, habe der Beschuldigte gesagt, er werde E.________ nicht mehr in die Schule gehen lassen,

20 wenn dies noch ein zweites Mal passiere. Auf dem Rückweg vom Sozialamt habe sie dem Beschuldigten gesagt, er solle E.________ da raushalten. Der Beschuldigte habe sie daraufhin ganz fest in den Oberarm gekniffen und ihr ins Gesicht gespuckt. Zuhause sei er richtig aggressiv gewesen und habe die Fernbedienung nach ihr geworfen (pag. 292 Z. 209 ff., pag. 324 Z. 113 f., pag. 326 Z. 192 ff., pag. 327 Z. 201 f. und Z. 204 ff.). In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Nötigung z.N. der Straf- und Zivilklägerin schilderte diese ebenfalls über die ganze Dauer des Strafverfahrens hinweg konstant drei verschiedene Vorfälle im Zusammenhang mit einem Messer und einer von ihr vorgeschlagenen Trennung. Insgesamt sei es zwei bzw. drei Mal vorgekommen, dass der Beschuldigte ein Messer geholt und sie damit bedroht habe (pag. 297 Z. 447 ff. und Z. 451 ff., pag. 331 Z. 352 ff.), er habe dabei immer dasselbe Messer benutzt (pag. 331 Z. 364 f.). Sie habe bei den Vorfällen Angst gehabt (pag. 332 Z. 421 f., pag. 339 Z. 683 ff.). Bei allen drei Vorfällen habe der Beschuldigte ihr jeweils gesagt, dass sie nicht im Ansatz an eine Trennung denken dürfe (pag. 333 Z. 429 f.) und dass er zuerst sie und anschliessend sich selber umbringen werde (pag. 333 Z. 438 f.). Die Straf- und Zivilklägerin war sich bei ihren Ausführungen einzig in Bezug auf die Daten der Vorfälle bzw. deren Reihenfolge nicht mehr ganz sicher, wobei sie ihre diesbezüglichen Unsicherheiten aber offen kund tat (pag. 297 Z. 432 und Z. 460 f., pag. 331 Z. 355 ff. und Z. 386 f., pag. 332 Z. 408 f.): - Einmal, vermutlich im Jahr 2014, habe der Beschuldigte ihr ein Messer an ihren Hals gehalten und gesagt, dass er zuerst sie umbringe und dann sich selbst, dies nachdem sie ihm eine Trennung vorgeschlagen habe (pag. 280 Z. 161 ff., pag. 296 Z. 401 ff., pag. 330 Z. 347 f., pag. 331 Z. 353 f. und Z. 370 ff., pag. 332 Z. 411 ff. und Z. 416 ff., pag. 333 Z. 440 f.). Der Beschuldigte habe ihr gesagt, eine Trennung könne sie vergessen und solle nie mehr darüber nachdenken (pag. 296 Z. 405 ff., pag. 333 Z. 426 ff.). Es habe sich um ein grosses Messer mit braunem Griff und glatter Klinge gehandelt, mit welchem sie Fleisch geschnitten hätten (pag. 296 Z. 410 ff., pag. 297 Z. 421 f.). Als sie das Messer gesehen habe, habe sie sich langsam hingesetzt. Der Beschuldigte habe sich vor sie hingesetzt und ihr das Messer unterhalb des Kehlkopfes gehalten (pag. 297 Z. 415 ff.). Sie habe zu weinen angefangen und ihm versprochen, es nie wieder anzusprechen (pag. 297 Z. 417 f.). - Ein weiterer ähnlicher Vorfall habe sich vermutlich ca. im Jahr 2010 ereignet, als sie dem Beschuldigten gesagt habe, sie sollten sich lieber aus dem Weg gehen und er daraufhin ein Messer geholt habe. Sie habe Angst bekommen und sei auf den Balkon gegangen. Er habe ihr gesagt, sie dürfe wieder hereinkommen, ihm aber nie wieder so etwas erzählen. Mit dem Messer habe er sie nur so bedroht, mehr habe er nicht gemacht (pag. 297 Z. 434 ff., pag. 330 Z. 348 f., pag. 331 Z. 353 f., pag. 333 Z. 443 f.). - Bei einem letzten Vorfall habe sie sich rechtzeitig im Zimmer einschliessen können (pag. 297 Z. 452 ff., pag. 331 Z. 352 ff., pag. 332 Z. 401 ff., pag. 333 Z. 442 f.).

21 Betreffend den Vorwurf der mehrfachen Drohung sagte die Straf- und Zivilklägerin ebenfalls stets gleichbleibend aus, der Beschuldigte habe ihr mehrmals gedroht, er werde ein Messer holen (pag. 297 Z. 456 ff., pag. 332 Z. 392 f., pag. 333 Z. 453 f. und Z. 456 f.), oder dass er sie erwürgen/erdrosseln werde (pag. 281 Z. 166, pag. 335 Z. 501 f. und Z. 504 ff.). Er habe auch Drohungen gegen ihre Familie gerichtet. So habe er ihr gedroht, dass er sich ihre Familie vornehmen werde, sich bei ihrer Familie rächen oder diese unter Druck setzen werde (pag. 281 Z. 169 ff.). In der delegierten Einvernahme vom 23. Februar 2016 bestätigte die Straf- und Zivilklägerin die Drohungen des Beschuldigten betreffend ihre Familie und führte aus, der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, sie könne ihn verlassen, sie wisse aber nicht, was ihrer Familie passieren könnte. Er heisse A.________ und wisse genau, was er ihrer Familie antun werde; er werde ihrer Familie mit Säure eine schöne Marke auf ihr Gesicht machen, damit sie es lebenslang nicht vergessen könne (pag. 304 Z. 53 ff., pag. 305 Z. 62 ff., pag. 307 Z. 177 ff., bestätigt auch in der Einvernahme vom 4. August 2016, pag. 334 Z. 477 ff. und Z. 482 ff.). Ebenfalls konstant gab die Straf- und Zivilklägerin zu Protokoll, sie nehme die Drohungen des Beschuldigten sehr ernst; jedes Mal wenn sie ihm gesagt habe, sie wolle ihn verlassen, habe er ihr mit dem Messer oder betreffend ihre Familie gedroht und sie damit in Angst und Schrecken versetzt (pag. 281 Z. 182 ff., pag. 304 Z. 59 ff., pag. 305 Z. 67 ff. und Z. 75 ff., pag. 333 Z. 462 ff.). Sie traue dem Beschuldigten alles zu, zum Beispiel auch, dass er sie oder ihre Familie mit Säure übergiesse (pag. 281 Z. 170 ff., pag. 304 Z. 47). Auch bezüglich die dem Beschuldigten vorgeworfenen einfachen Körperverletzungen und Tätlichkeiten z.N. der beiden Kinder blieben die Angaben der Straf- und Zivilklägerin im Verlauf des Strafverfahrens gleich. So gab sie wiederholt zu Protokoll, der Beschuldigte schlage die Kinder mit der Begründung, sie seien zu laut gewesen (pag. 274 Z. 193 ff., pag. 290 Z. 76 f., pag. 293 Z. 229 f., pag. 298 Z. 473 ff., pag. 335 Z. 510 f.). Er schlage die Kinder oft mit der flachen Hand an den Hinterkopf (pag. 278 Z. 54, pag. 279 Z. 96, pag. 190 Z. 110 f., pag. 291 Z. 147, Z. 151 und Z. 157, pag. 292 Z. 165 f., pag. 326 Z. 165 f., pag. 337 Z. 599 f.). Sie glaube, dass der Beschuldigte die Kinder fest schlage, weil auch sie selber diese Schläge bekommen habe (pag. 279 Z. 81). Es sei auch vorgekommen, dass der Beschuldigte die Kinder an den Oberarmen gepackt und ganz fest gedrückt habe (pag. 279 Z. 78 f.). Die Kinder würden ca. jeden zweiten Tag, manchmal sogar mehrmals täglich, geschlagen (pag. 279 Z. 107 ff., pag. 337 Z. 575 f.). Ihr Sohn werde öfter geschlagen als ihre Tochter (pag. 278 Z. 54 f. und Z. 57 f., pag. 279 Z. 79 f. und Z. 110 f.), der Beschuldigte schlage ihn wegen jeder Kleinigkeit (pag. 278 Z. 59). Beispielsweise schlage er E.________, wenn dieser mehr Ketchup essen wolle (pag. 278 Z. 60 ff., pag. 290 Z. 77, pag. 337 Z. 609 f.) oder wenn er zu laut kaue (pag. 279 Z. 85, pag. 337 Z. 609 f.). Der Beschuldigte ziehe und drehe E.________ oft am Ohr (pag. 278 Z. 55, pag. 291 Z. 151, pag. 292 Z. 166, pag. 335 Z. 527), das Ohr sei jeweils gerötet (pag. 279 Z. 98 f., pag. 292 Z. 166 f.). Der Beschuldigte habe E.________ auch mehrmals während dem Essen mit der Faust auf den Oberschenkel geschlagen (pag. 279 Z. 84 f., pag. 337 Z. 604 f.). Ausserdem habe er ihn manchmal getreten, ihn gestossen, ihn an seinen Kleidern oder am Kragen gepackt und dann gestossen (pag. 291 Z. 151 ff., pag. 292 Z. 160 ff., pag. 338

22 Z. 613 f. und Z. 619 ff.). F.________ sei vom Beschuldigten oft gestossen, geschubst und geworfen, manchmal auch getreten worden (pag. 335 Z. 516 und Z. 526, pag. 336 Z. 556 f., pag. 338 Z. 625 ff.). Wenn er F.________ geschlagen habe und sie deswegen ganz laut geweint habe, habe der Beschuldigte ihr ein Kopfkissen auf den Mund gedrückt, damit er sie nicht mehr habe hören müssen. Dies sei mehrere Male vorgekommen (pag. 274 Z. 195 ff. und Z. 201 ff., pag. 291 Z. 153 ff., pag. 298 Z. 487 f., Z. 497 f. und Z. 505 ff., pag. 335 Z. 510 ff., Z. 526 und Z. 531 ff., pag. 336 Z. 540 ff., Z. 545 ff. und Z. 551 ff.). Einmal habe der Mund von F.________ geblutet (pag. 291 Z. 156 f.). Diese konstanten Angaben würdigend, hält die Kammer fest, dass die Straf- und Zivilklägerin die grosse Anzahl von Delikten verhältnismässig gut zeitlich und örtlich einordnen konnte. So konnte sie beispielsweise betreffend die letzte Vergewaltigung das konkrete Datum vom Vorabend der Abreise des Beschuldigten in den Iran, d.h. den 10. November 2015, angeben (vgl. die entsprechenden Ausführungen hiervor), oder in Bezug auf die Vorfälle, bei welchen der Beschuldigte die Strafund Zivilklägerin im öffentlichen Raum schlug, kniff und bespuckte, genau bezeichnete Örtlichkeiten nennen. Weiter spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Straf- und Zivilklägerin, dass diese Erinnerungslücken einräumte, so beispielsweise wenn sie angab, sie könne sich noch daran erinnern, dass der Beschuldigte eine Fernbedienung nach ihr geworfen habe, aber nicht mehr sagen konnte, wo er sie getroffen habe (pag. 326 Z. 186 f. und Z. 189 f.). Anders als die Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung geltend machte (vgl. pag. 1121) sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin nach Auffassung der Kammer auch inhaltlich logisch konsistent und es lassen sich darin keine wesentlichen Widersprüche ausmachen. Insbesondere kann der Beschuldigte aus der Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin einerseits aussagte, sie hätte sich beim Geschlechtsverkehr vom Beschuldigten Liebe und ein Vorspiel gewünscht (vgl. pag. 299 Z. 553 ff., pag. 306 Z. 139, pag. 308 Z. 2017 ff., Z. 222 ff., Z. 243 f. und Z. 251 ff., pag. 351 Z. 92 ff.), und andererseits angab, der Geschlechtsverkehr sei in den 11 Jahren Ehe immer gegen ihren Willen erfolgt (vgl. pag. 275 Z. 226 ff. und Z. 239 ff., pag. 278 Z. 25 f., pag. 299 Z. 547 ff. und Z. 563 ff., pag. 300 Z. 605 f., Z. 608 f. und Z. 611 ff., pag. 301 Z. 649, pag. 306 Z. 132 ff., pag. 308 Z. 231 ff. und Z. 235 ff., pag. 350 Z. 78 ff. und Z. 82 ff., pag. 351 Z. 98 ff., Z. 103 ff. und Z. 114 ff.), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die jeweiligen Aussagen sind im Kontext zu lesen und insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Straf- und Zivilklägerin gemäss ihren Angaben nach dem ersten Geschlechtsverkehr enttäuscht war. Staatsanwalt S.________ und Fürsprecherin D.________ ist beizupflichten (vgl. pag. 1125 und pag. 1130), wenn sie in der oberinstanzlichen Verhandlung ausführten, dieser erste Geschlechtsverkehr sei für die Straf- und Zivilklägerin traumatisierend gewesen und es ist nachvollziehbar und verständlich, dass die Straf- und Zivilklägerin nach dieser gewaltgeprägten Erfahrung mit dem Beschuldigten keine weiteren sexuellen Kontakte dieser Art mehr haben wollte (vgl. pag. 308 Z. 214 ff., pag. 351 Z. 90 ff.). Als weiteres Realkennzeichen ist der hohe Detaillierungsgrad der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu nennen; insbesondere schilderte die Straf- und Zivilklä-

23 gerin die sexuellen Übergriffe erstaunlich detailliert, obwohl es vor ihrem kulturellen Hintergrund für sie sehr schwierig gewesen sein muss, über das Erfahrene zu sprechen (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwalt S.________ und Fürsprecherin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1125 sowie pag. 1130). Auch dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Straf- und Zivilklägerin und dafür, dass diese die erhobenen Vorwürfe nicht etwa erfunden und den Strafverfolgungsbehörden freiwillig erzählt hat – schon gar nicht über acht Einvernahmen hinweg und während jeweils mehreren Stunden. Sodann differenzierte die Straf- und Zivilklägerin in ihren Aussagen auch, dass ihr Sohn öfter geschlagen werde als ihre Tochter, und auf welche Art der Beschuldigte ihre Kinder geschlagen habe (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen hiervor) Entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1121) finden sich in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sodann auch Schilderungen von ausgefallenen Einzelheiten – ein weiteres Glaubhaftigkeitskriterium. So schilderte die Straf- und Zivilklägerin beispielsweise, wie sie sich während des schmerzhaften Analverkehrs immer wieder auf den Finger gebissen habe (pag. 352 Z. 145 f.) und dass der Beschuldigte sie einmal derart stark an den Haaren gerissen bzw. dadurch ihren Kopf nach unten gerissen habe, dass ihre Wirbelsäule geknackst habe (pag. 301 Z. 624 ff., pag. 353 Z. 184 f.; vgl. dazu auch die diesbezüglichen Ausführungen hiernach). Derartige Aussagen kann nur jemand machen, der das Geschilderte selber auf genau diese Art und Weise erlebt hat. Fürsprecherin D.________ ist denn auch beizupflichten, wenn sie in der oberinstanzlichen Verhandlung ausführte, die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin erfolgten oft aus der Erlebensperspektive. So erzählte die Straf- und Zivilklägerin im Zusammenhang mit dem schmerzhaften Analverkehr auch, dass sie während dessen innerlich immer auf zehn und rückwärts gezählt habe (vgl. die zitierten Aussagen hiervor). Die Angaben der Straf- und Zivilklägerin werden ferner durch ärztliche Berichte objektiviert. So beispielsweise die Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin, wonach der Beschuldigte ihr einmal den Finger ausgerenkt habe; dies wird durch den Bericht von Dr. med. T.________ vom 11. Dezember 2015 (vgl. pag. 168 Ziff. 2.) bestätigt. Allgemein geht aus den diversen der Kammer zur Würdigung vorliegenden ärztlichen und behördlichen Berichten hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin schon Jahre vor der Anzeigeerstattung gegenüber Ärzten und Behörden von der erlittenen sexuellen, körperlichen und psychischen Gewalt erzählte, was ganz klar gegen eine falsche Anschuldigung durch die Straf- und Zivilklägerin spricht (vgl. dazu die Ausführungen unter II.13.3.9. Diverse Arztberichte, II.13.3.10 Gefährdungsmeldungen und II.13.3.11 Edierte Akten des Amts für Erwachsenen- und Kindesschutz und der KESB Bern hiernach sowie auch die Ausführungen von Staatsanwalt S.________ und Fürsprecherin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1127 und pag. 1130). Der Einwand der Verteidigung, sämtliche dieser Beweismittel basierten bloss auf den subjektiven Schilderungen der Strafund Zivilklägerin, weshalb diesen einzig derselbe Beweiswert wie den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zukomme (vgl. pag. 1120), greift vor diesem Hintergrund zu kurz; die Straf- und Zivilklägerin müsste jahrelang verschiedenen Ärzten und Behörden gegenüber etwas vorgespielt haben, zumal der Inhalt der verschie-

24 denen Berichte insofern übereinstimmt, als alle Berichte Hinweise auf häusliche Gewalt enthalten. Überdies ist den durch die Straf- und Zivilklägerin konsultierten Ärzten und Behörden sehr wohl zuzutrauen, mit einem gewissen Mass an Objektivität zu entscheiden, welche der Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin als glaubhaft erachtet wurden und in die Berichte Eingang fanden. Es liegen denn auch keine Hinweise dafür vor, dass insbesondere Ärzte sich von der Straf- und Zivilklägerin hätten instrumentalisieren lassen und Tatsachen in ihre Berichte geschrieben hätten, welche nicht mit ihren eigenen Beobachtungen vereinbar wären. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch der Whats-App-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin zu erwähnen, aus welchem hervorgeht, mit welch herablassendem, befehlerischen und geringschätzigen Ton der Beschuldigte mit der Straf- und Zivilklägerin zu sprechen pflegte (vgl. pag. 148, Nachricht vom 6. Dezember 2015, 12.30 Uhr: «C.________ wo bist du wieder du dumme Frau du gehst mir wieder auf die Nerven wieso verschwindest du ohne etwas zu sagen. Wieso machst du so eine Dummheit» und Nachricht vom 6. Dezember 2015, 12.32 Uhr: «Wir haben alle angerufen Wieso lügst du mich an Du solltest vor Gott Angst haben Du machst immer etwas ohne meine Erlaubnis [Anm.: Schimpfwort] so [eine] wie du habe ich nie gesehen dermassen hirnlos bist du geworden»). Die Angaben der Straf- und Zivilklägerin stimmen überdies grossmehrheitlich mit den Aussagen der Zeugen überein, insbesondere mit denjenigen von E.________, K.________ und N.________. So bestätigte beispielsweise E.________ die Angaben seiner Mutter, wonach F.________ nach einem Schlag durch den Beschuldigten aus dem Mund geblutet habe, wobei er das Gesehene mit Gesten begleitete (vgl. dazu pag. 253 [Zeitindex 14.40 Uhr]). Weiter gab die Straf- und Zivilklägerin zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihr, als er letztmals in den Iran gereist sei, für die Dauer seiner Abwesenheit CHF 100.00 zu Hause gelassen. Die Mutter eines Schulkollegen ihres Sohnes [Anm.: Gemeint ist K.________] habe sie unterstützt und ihr CHF 200.00 gegeben (pag. 285 Z. 409 ff.). K.________ bestätigte, dass der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin CHF 100.00 zurückgelassen habe, als er in den Iran gegangen sei und dass sie, K.________, der Straf- und Zivilklägerin weitere CHF 200.00 gegeben habe (pag. 242 Z. 113 ff.). Des Weiteren wird dazu auf die Ausführungen unter II.13.3.2. Aussagen von E.________, II.13.3.5. Aussagen von K.________ und II.13.3.8. Aussagen von N.________ hiernach verwiesen. Weiter hält die Kammer fest, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin nicht unnötig belastend und frei von Übertreibungen sind. So schilderte die Straf- und Zivilklägerin insbesondere den unerwünschten Geschlechtsverkehr sehr nüchtern und nachvollziehbar. Die Verteidigung kann denn auch nicht gehört werden, wenn sie in diesem Zusammenhang vorbringt, die Straf- und Zivilklägerin habe übertrieben, wenn sie angegeben habe, sie habe oft sechs Mal täglich mit dem Beschuldigten Sex haben müssen, oder wenn sie geschildert habe, der Beschuldigte habe sie so stark an den Haaren gezogen, dass ihre Wirbelsäule geknackst habe (vgl. pag. 1121). Bei der Aussage der Straf- und Zivilklägerin, sie habe oft sechs Mal täglich mit dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr haben müssen (vgl. pag. 353 Z. 169 f.), könnte es sich zunächst um einen Übersetzungsfehler handeln, zumal die Straf- und Zivilklägerin diese Aussage kein zweites Mal wiederholte. Ausser-

25 dem mag es sehr wohl sein, dass die Straf- und Zivilklägerin manchmal mehrmals täglich mit dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr haben musste, vereinzelt allenfalls sogar sechs Mal am Tag. In Bezug auf die Schilderung, der Beschuldigte habe sie so stark an den Haaren gerissen bzw. ihren Kopf nach unten gedrückt, so dass ihre Wirbelsäule geknackst habe, handelt es sich sodann – wie bereits erwähnt – gerade um eine sehr ausgefallenes Detail, mithin ein Realkennzeichen welches für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Straf- und Zivilklägerin spricht. Ausserdem wird in Bezug auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sexualdelikten gerade deutlich, dass die Straf- und Zivilklägerin Letzteren nicht übermässig belastete, sondern beispielsweise im Zusammenhang mit der erzwungenen oralen Befriedigung bzw. der Stimulation mit der Hand angab, der Beschuldigte sei nicht zum Samenerguss gekommen (vgl. pag. 310 Z. 325 f. und Z. 343 f.), was klar gegen eine übermässige Belastungstendenz spricht (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwalt S.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1125). Darüber hinaus machte die Straf- und Zivilklägerin sogar den Beschuldigten entlastende Angaben, wenn sie betreffend den Nötigungsvorwurf aussagte, der Beschuldigte habe ihr das Messer an den Hals gehalten, sie aber nicht damit berührt und auch keine schnellen und unkontrollierten Bewegungen gemacht (vgl. pag. 297 Z. 424 f.), sie sei nicht verletzt worden (pag. 297 Z. 463 f.). Es sind sodann entgegen dem Standpunkt des Beschuldigten auch keine Gründe ersichtlich, weshalb die Straf- und Zivilklägerin die Vorwürfe gegen den Beschuldigten allesamt erfunden haben sollte. Die Kammer geht insbesondere mit Fürsprecherin D.________ einig (vgl. pag. 1131), dass schlicht absurd ist, dass die Strafund Zivilklägerin die Vorwürfe nur erhoben haben soll, weil sie eine neue Wohnung gewollt habe (vgl. die Aussagen des Beschuldigten, pag. 419 Z. 764 ff. und Z. 773 ff.). Hätte die Straf- und Zivilklägerin ausserdem die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe bloss erfunden, so hätte sie sämtliche Ärzte, Behörden, ihre Freundin K.________ und insbesondere auch ihre beiden kleinen Kinder bereits Jahre vor der Anzeigeerstattung in ihren «Komplott» miteinbeziehen und entsprechend instruieren sowie die Fassade über Jahre hinweg aufrecht erhalten müssen, um schliesslich unvermittelt «zuzuschlagen», was schlicht nicht realistisch ist. Schliesslich ergibt sich auch aus der Qualität der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, dass diese nicht erfunden sein können. So sind die Schilderungen, warum die Straf- und Zivilklägerin kein zweites Kind mehr haben wollte und wie es dennoch zur Schwangerschaft mit F.________ kam, eindrücklich und dennoch gleichwohl nüchtern: «Bei dem zweiten Kind hat er mich mit Gewalt geschwängert. Zu der Zeit habe ich Verhütungsmittel genommen. Er hat gesehen, dass ich diese Tabletten einnehme und hat mir diese dann weggenommen. Weil ich den schlechten Umgang uns gegenüber gesehen habe, wollte ich kein zweites Kind.» (pag. 278 Z. 39 ff.; bestätigt in der Einvernahme vom 19. Januar 2016, pag. 293 Z. 251 ff., in der Einvernahme vom 23. Februar 2016, pag. 306 Z. 123 ff., in der Einvernahme vom 23. August 2016, pag. 356 Z. 310 ff. und pag. 362 Z. 526 ff.). Es ist nicht ersichtlich, warum die Straf- und Zivilklägerin diese Schilderung hätte erfinden sollen, zumal sie das Vorgefallene wohl wesentlich dramatischer geschildert und ausge-

26 schmückt hätte, wenn sie es erfunden hätte bzw. den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten wollen. Die Straf- und Zivilklägerin schilderte im Verlauf der insgesamt acht Einvernahmen auch oft Gefühle und Empfindungen, im Zusammenhang mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikten v.a. Angst, Verzweiflung und Unverständnis. Ihre eigene Angst sowie auch die Angst ihrer Kinder beschrieb die Straf- und Zivilklägerin dabei nachempfindbar, authentisch und nicht aufgesetzt (vgl. pag. 281 Z. 187 ff., pag. 286 Z. 419 ff. und Z. 430 ff., pag. 305 Z. 69 ff. und Z. 75 ff., pag. 357 Z. 324 ff. bzw. betreffend die Angst der Kinder pag. 1109 Z. 37 ff., pag. 1111 Z. 27 ff.; vgl. dazu auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1125). Aus den zahlreichen Einvernahmeprotokollen geht denn auch hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin in den Befragungen teilweise somatisch reagierte (vgl. pag. 306 Z. 120 f. und Z. 136, pag. 307 Z. 189 und Z. 199 f., pag. 310 Z. 359, pag. 323 Z. 87 ff., pag. 330 Z. 337, pag. 354 Z. 225 f.; vgl. dazu auch die Ausführungen von Fürsprecherin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1130). Sodann reflektierte die Straf- und Zivilklägerin in ihren Aussagen auch immer wieder das eigene Verhalten. Dabei erscheinen insbesondere die massiven Selbstvorwürfe der Straf- und Zivilklägerin, nicht eher etwas gegen ihren Ehemann unternommen zu haben, bzw. deren schlechtes Gewissen, weil sie die Kinder nicht besser beschützen konnte, nachempfindbar (vgl. beispielhaft pag. 279 Z. 89: «Ich hasse mich selbst und werfe mir vor, warum ich zulasse dass meine Kinder in so einer Situation leben müssen.» und pag. 336 Z. 557 f.: «Ich habe mir jeweils den Tod gewünscht, wenn ich gesehen habe, dass er die Kinder so schlägt.», vgl. auch pag. 1110 Z. 9 f.: «Also allgemein, wenn ich auf mein Leben zurückblicke, bin ich nicht zufrieden mit mir selber wegen der Art, wie meine Kinder leben müssen. Wenn ich die Zeit zurückdrehen könnte, dann frage ich mich, weshalb ich nicht früher angefangen habe, mich nicht früher entschieden haben.» sowie pag. 1110 Z. 21 ff.; vgl. dazu auch die Ausführungen von Fürsprecherin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1130). Es ist nach Auffassung der Kammer auch nachvollziehbar, dass die Straf- und Zivilklägerin, welche in der Schweiz völlig isoliert lebte und vom Beschuldigten abhängig war, es nicht eher schaffte, sich von diesem zu trennen bzw. Hilfe von den Behörden anzunehmen und den Beschuldigten bei der Polizei anzuzeigen. Es ist nicht so, dass die Straf- und Zivilklägerin 11 Jahre lang nichts unternommen hätte, vielmehr nahm die Straf- und Zivilklägerin mehrere Anläufe, den Beschuldigten zu verlassen. Wie Staatsanwalt S.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht ausführte (vgl. pag. 1125), sind dahingehende scheue Versuche der Strafund Zivilklägerin jedoch immer wieder an ihrer grossen Angst gescheitert (vgl. beispielhaft pag. 273 Z. 137 ff. sowie auch die Ausführungen von Fürsprecherin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1130). Fatal ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Auskunft der UPD Waldau im Jahr 2007, wonach die Straf- und Zivilklägerin bei Trennung von ihrem Ehemann die Schweiz verlassen müsse, worauf die Straf- und Zivilklägerin geschockt gewesen sei (pag. 214, unten). Vor diesem Hintergrund ist nicht weiter erstaunlich, dass die Straf- und Zivilklägerin das Schreckensregime, welches sie in ihrer Ehe erlebte, über die Dauer von 11 Jahren hinweg erduldete, aus Angst, zurück in den Iran ge-

27 schickt zu werden, was den Verlust des Sorgerechts für die beiden Kinder bedeutet hätte (vgl. pag. 350 Z. 61 ff.: «Im Iran hätte ich keine Sicherheit gehabt, weder ich noch meine Kinder. Er hätte uns einfach gefunden. Es wäre sein Recht gewesen, mir die Kinder im Iran wegzunehmen. Unsere Familien im Iran sind gegen eine Scheidung und meinen, dass die Frauen das Eheleben aushalten müssen, eine Scheidung käme auf keinen Fall in Frage. Ich hätte im Iran keine Unterstützung gehabt.»; vgl. auch pag. 1112 Z. 33 f. und Z. 36 ff.). Der Beschuldigte selber gab denn in der oberinstanzlichen Verhandlung auch gleich selber die Antwort darauf, weshalb es für die Straf- und Zivilklägerin keine Option war, sich an die iranische Botschaft oder an ihre Familie zu wenden; diesfalls hätte ihr nämlich niemand geglaubt (vgl. pag. 401 Z. 775 f., pag. 405 Z. 63 ff., pag. 437 Z. 456 ff.; vgl. dazu auch die Erwägungen unter II.13.3.3. Aussagen des Beschuldigten hiernach). Ausserdem befürchtete die Straf- und Zivilklägerin, dass der Beschuldigte ihre Familie unter Druck setzen würde, um ihren Aufenthaltsort herauszufinden, wenn sie ihn verlassen und sich an ihre Familie wenden würde (pag. 281 Z. 175 ff., pag. 281 Z. 180). Es ist in diesem Zusammenhang auch nachvollziehbar, dass es letztendlich die Angst, die Kinder durch ein Eingreifen der KESB zu verlieren, war, welche die Straf- und Zivilklägerin gleichwohl schlussendlich zum Handeln zwang. Bezeichnend ist, dass die Straf- und Zivilklägerin den Entschluss, den Beschuldigten zu verlassen, fasste, nachdem dieser für eine verhältnismässig längere Zeit in den Iran abgereist war und nachdem die Familie ihre Wohnung verloren hatte (vgl. die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin in der ersten polizeilichen Befragung, pag. 271 Z. 45 ff.: «Seit 11 Jahren versuche ich seine Belästigungen zu verheimlichen. Bis Mittwoch, bis wir unsere Wohnung verloren haben. Ich habe in den letzten 11 Jahren versucht gegen aussen alles zu verheimlichen und alles ruhig zu zeigen. Ich habe bei mir nie die Kraft gesehen und sehe die Kraft auch nicht dass ich gegen meinen Mann etwas unternehme. Unsere Situation ist eskaliert, wir haben die Wohnung verloren und die Kinder sind in einer schlechten Situation. […]» sowie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 761 Z. 45 ff.: «[…], weil er so viele Probleme mit den Menschen in seiner Umgebung hatte, haben wir unsere Wohnung verloren. Wir waren an einem Punkt, bei dem die Behörden (Sozialamt, KESB) gespürt haben, dass meine Kinder in einer sehr schlechten Umgebung leben und gefährdet sind. So dass sie mir gesagt haben, die herrschende Situation wäre nicht gut für meine Kinder und ich stand vor der Entscheidung entweder verlasse ich meinen Mann oder ich gehe mit meinen Kindern. Sonst hätte man mir meine Kinder weggenommen. Ich hatte immer Angst, Angst, Angst. Aber wegen meiner Kinder habe ich mich dazu entschlossen.»). Schliesslich gilt zu berücksichtigen, dass der Entschluss der Straf- und Zivilklägerin, den Beschuldigten nach 11 Ehejahren zu verlassen, in ihrem Kulturkreis eine grosse Schande bedeutet (vgl. dazu pag. 214 Eintrag «Ambulante Konsultation 24.07.2007»), und ihr in einem Land, in welchem sie ohne Freunde und weitere Verwandte lebte, besonders schwer fallen musste. Hinzu kommt, dass die Strafund Zivilklägerin bei ihrer Flucht auch die wenigen, ihr in Bern bekannten Vertrauenspersonen – insbesondere K.________ – verlassen und den Kontakt mit ihnen endgültig abbrechen musste. Zu einem solch gewaltigen Schritt entscheid sich die Straf- und Zivilklägerin sicherlich nur aus gewichtigem Grund, ihre Aussagen sind

28 auch vor diesem Hintergrund glaubhaft (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwalt S.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1127). Zusammenfassend ist kein Grund ersichtlich, weswegen die Straf- und Zivilklägerin nicht in allen Belangen die Wahrheit gesagt haben sollte. Auf ihre Aussagen ist somit abzustellen. 13.3.2 Aussagen von E.________ Mit dem Sohn der Straf- und Zivilklägerin und des Beschuldigten, E.________, wurde am 29. Februar 2016 eine Videoeinvernahme durchgeführt (pag. 249 ff.). Bei dieser hinterliess E.________ den Eindruck eines wachen, gesunden, altersentsprechend handelnden und sprechenden, angepassten Jungen. E.________ war anlässlich der Videobefragung sehr aufmerksam und aufgeweckt, korrigierte insbesondere spontan die Befragende gleich zu Beginn der Befragung, als diese eine falsche Jahreszahl erwähnte (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwalt S.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1127). Die Aussagen von E.________ sind detailreich, sprunghaft und besitzen Originalität. Bei der Schilderung, wie der Vater ihn mit der Faust auf den Oberschenkel geschlagen habe, ballte E.________ mit der Hand eine Faust und zeigte den Schlag auf seinen Oberschenkel (pag. 251 [Zeitindex 14.03 Uhr ff.]). Auch stimmen seine Angaben mit denjenigen der Straf- und Zivilklägerin überein; dass beispielsweise der Vater ihn mit der flachen Hand an den Hinterkopf geschlagen und ihm das Ohr umgedreht habe (Zeitindex 13.44.50 Uhr ff.), sagte auch die Straf- und Zivilklägerin aus (vgl. die Ausführungen unter II.13.3.1. Aussagen der Straf- und Zivilklägerin hiervor). Desgleichen, dass der Vater die Mutter beschimpft und geschlagen habe (pag. 251 [Zeitindex 13.48 Uhr ff.]). Eine Suggestion kann aufgrund der detailreichen Schilderung von E.________ ausgeschlossen werden. Dafür, dass er das geschilderte Verhalten seines Vaters selber miterlebte, sprechen auch die von ihm beschriebenen originellen Details. So zum Beispiel, dass der Beschuldigte E.________ auch mehrmals mit den Füssen ans Knie geschlagen habe (u.a. Zeitindex 13.46 Uhr, wobei E.________ gleichzeitig zeigte, wie der Beschuldigte ihn getreten habe). Weiter gab E.________ mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin übereinstimmend an, dass der Beschuldigte ihn als dummen Bub bezeichnet habe (pag. 251 [Zeitindex 13.51 Uhr]). Eindrücklich schilderte E.________ auch, wie er beschimpft und geschlagen worden sei, weil er nach Ansicht des Beschuldigten zuviel Ketchup genommen und beim Essen geschmatzt habe (pag. 251 [Zeitindex 14.03]). Sodann differenzierte E.________, dass er gesehen habe, wie der Vater die Mutter geschlagen habe, nicht jedoch wie der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin den Finger gebrochen habe (vgl. dazu pag. 252 [Zeitindex 14.16.57 Uhr ff.]). Ausserdem bestätigte E.________ ohne entsprechende Vorhalte die Aussagen seiner Mutter, wonach er nie habe abmachen dürfen und nur dank eines von der Mutter geschaffenen Vorwandes die Wohnung habe verlassen dürfen (pag. 252 [Zeitindex 14.20 Uhr]). Weiter führte E.________ in Bestätigung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin aus, dass der Beschuldigte flach auf den Hinterkopf geschlagen und F.________ einmal nach einem Schlag auf den Mund aus

29 diesem geblutet habe (pag. 253 [Zeitindex 14.40 Uhr]). Differenziert und den Beschuldigten nicht übermässig belastend gab E.________ in diesem Zusammenhang auch an, dass die Straf- und Zivilklägerin im Gegensatz zu F.________ nie geblutet habe (Zeitindex 14.52 Uhr). Ein weiteres originelles Beispiel einer selber erlebten Schilderung lieferte E.________ schliesslich, als er erklärte, wie ihn der Beschuldigte einmal mit einer Spielzeugpistole geschlagen habe und diese anschliessend nur noch eingeschränkt funktioniert habe (Zeitindex 14.44 Uhr, wobei E.________ vorzeigt, wie er mit dem Zeigfinger mehr habe ziehen müssen, um den Abzug noch betätigen zu können). Zusammenfassend sind die Aussagen von E.________ als glaubhaft, altersentsprechend, erlebnisbasiert und die Angaben der Straf- und Zivilklägerin stützend zu qualifizieren. Es kann entsprechend beweiswürdigend vollumfänglich darauf abgestellt werden. 13.3.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde im vorliegenden Strafverfahren insgesamt sieben Mal befragt. Die Einvernahmeprotokolle finden sich an den folgenden Stellen in den Akten: - Delegierte Einvernahme vom 23. Dezember 2015 (pag. 366 ff.); - Hafteröffnungseinvernahme vom 23. Dezember 2015 (pag. 19 ff.); - Delegierte Einvernahme vom 14. April 2016 (pag. 385 ff.); - Delegierte Einvernahme vom 28. April 2016 (pag. 403 ff.); - Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 1. September 2016 (pag. 425 ff.); - Einvernahme in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. April 2017 (pag. 765 ff.); - Einvernahme in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 17 April 2018 (pag. 1114 ff.). Der Beschuldigte stellte sich selber stets als guten, gottesfürchtigen Menschen sowie als liebenden, aufopfernden Ehemann und Vater dar (vgl. beispielhaft pag. 420 Z. 818), welcher von seiner Ehefrau in körperlicher und sexueller Hinsicht misshandelt wurde. Widersprüchlich ist dabei zunächst, dass der Beschuldigte in den beiden ersten Einvernahmen vom 23. Dezember 2015 noch ausführte, die Beziehung zwischen ihm und seiner Frau bzw. seinen Kindern sei sehr gut, er und seine Frau liebten und akzeptierten sich gegenseitig, sie hätten nie Probleme gehabt (pag. 368 Z. 51 f. und Z. 70, pag. 369 Z. 98 f. und Z. 124 f., pag. 370 Z. 142 ff. und Z. 155 f., pag. 373 Z. 299 f., pag. 374 Z. 355 und Z. 364 ff., pag. 375 Z. 393, pag. 378 Z. 142 f.), gleichzeitig aber geltend machte, er werde von seiner Frau misshandelt (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen hiernach). Die Aussagen, wonach er, der Beschuldigte, die Aufgaben im Haushalt zu 50% bzw. 70% bzw. vollständig übernommen habe, den Einkauf immer selber getätigt und den ganzen Lohn der Straf- und Zivilklägerin ausgehändigt habe (vgl. pag. 370 Z. 150 ff., pag. 388 Z. 144 f., pag. 389 Z. 167 ff. und Z. 182, pag. 394 Z. 411 ff. und Z. 428 ff., pag. 413 Z. 475 ff., pag. 439 Z. 534, pag. 770 Z. 35 ff.) weichen sodann diametral von den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Straf- und Zivilklägerin (vgl. II.13.3.1. Aussagen der Straf- und Zivilklägerin hiervor) ab, sind mithin als blosse Schutzbehauptung zu werten. Dasselbe gilt in Bezug auf die Behauptung

30 des Beschuldigten, er alleine habe die Kinderbetreuung übernehmen müssen, die Straf- und Zivilklägerin habe sich überhaupt nicht daran beteiligt (vgl. pag. 388 Z. 142 ff., pag. 392 Z. 319 ff., pag. 408 Z. 248, pag. 413 Z. 474 ff., pag. 439 Z. 523 ff.). Sich selber stellte der Beschuldigte auch in diesem Zusammenhang als liebenden, zuverlässigen und treusorgenden Vater dar, wenn er ausführte, er hole seine Kinder von der Kita bzw. vom Kindergarten bzw. von der Schule ab, kaufe ihnen Spielsachen und verbringe mit ihnen bei schönem Wetter bzw. ca. drei Mal wöchentlich Zeit draussen (pag. 370 Z. 176 f., pag. 389 Z. 181 f., pag. 404 Z. 27 ff., pag. 409 Z. 257 ff., pag. 409 Z. 287 ff., pag. 409 Z. 297 ff., pag. 769 Z. 9 f.). Die Angaben des Beschuldigten sind nicht nur deshalb höchst unglaubhaft, weil sie den nachvollziehbaren, glaubhaften Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin widersprechen, sondern auch, weil Letztere gar keinen Grund gehabt hätte, den Beschuldigten zu verlassen, hätte dieser sich der Familie gegenüber tatsächlich in sämtlichen Belangen derart vorbildlich verhalten. Weiter ist festzuhalten, dass die stark beschönigenden Aussagen des Beschuldigten nicht nur denjenigen der Strafund Zivilklägerin, sondern auch denjenigen von E.________ entgegenstehen (vgl. dazu die Erwägungen unter II.13.3.2. Aussagen von E.________ hiervor). Und schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch unglaubhaft, dass der Beschuldigte einerseits Opfer der angeblich ihm und den Kindern gegenüber gewalttätigen sowie sexsüchtigen Straf- und Zivilklägerin gewesen sein (vgl. die entsprechenden Ausführungen hiernach), andererseits aber in der Ehe und Familie die alleinige Verantwortung für alles getragen haben will (pag. 389 Z. 172 ff., pag. 393 Z. 405 ff., pag. 414 Z. 539 ff., pag. 438 Z. 465 f., vgl. insbesondere pag. 768 Z. 13 ff.: «Meine Frau hat Rechte, ich habe Rechte, und unsere Rechte sind genau gleich. Aber ich habe die Verantwortung. Weil im Iran geht die Verantwortung auf die Schultern des Mannes. Wenn etwas passiert, kommt man auf mich zu.», vgl. auch pag. 771 Z. 43 ff., pag. 1115 Z. 5 ff., pag. 1116 Z. 40 f., pag. 1118 Z. 13 ff., Z. 29 ff. und Z. 33 ff.). Die soeben erwähnten Punkte geben Aufschluss darüber, dass die Ehe zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin und das Familienleben mit den Kindern eben doch nicht so glücklich und in normalen Bahnen verliefen, wie der Beschuldigte das in den ersten beiden Einvernahmen glauben machen wollte. Zudem geht daraus hervor, dass die Aussagen des Beschuldigten in sich widersprüchlich sind. Weitere Beispiele für nicht konstante und in sich widersprüchliche Angaben des Beschuldigten finden sich wie folgt in den Akten: Beispielsweise gab der Beschuldigte zunächst an, er schlage die Kinder nicht (pag. 373 Z. 329 ff. und Z. 334 f., pag. 374 Z. 342 ff.). Später im Verfahren gab er dann verharmlosend zu Protokoll, er habe die Kinder schon geschlagen, aber nur leicht, nicht so stark wie die Straf- und Zivilklägerin die Kinder geschlagen habe. Er ziehe z.B. einfach ein Bisschen an den Ohren und sage «Nein» oder er schlage ganz langsam bzw. ganz leicht hinten beim Kopf. Er schlage wirklich nicht so stark; so, dass sie es gar nicht spürten, aber besser aufpassten (pag. 389 Z. 178 ff., pag. 393 Z. 370 und Z. 377 ff., pag. 408 Z. 243 f.). In der Einvernahme vom 28. April 2016 vollzog der Beschuldigte dann erneut eine Kehrtwendung und sagte plötzlich nach anderen gegenteiligen Aussagen früher in derselben Einvernahme, wiederum aus, er habe die Kinder nicht geschlagen (pag. 411 Z. 374 und Z. 399 ff., pag. 412 Z. 422 f.), nur um dann kurz darauf doch wieder einzuräumen,

31 E.________ ganz langsam am Hinterkopf «berührt» zu haben bzw. ihn am Ohr gezogen zu haben (pag. 412 Z. 423 f. und Z. 432 f., pag. 413 Z. 460 ff.; sinngemäss bestätigt in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. September 2016, pag. 432 Z. 272 f., pag. 439 Z. 510). Mit diesen letzten Aussagen bestätigte der Beschuldigte denn auch ungewollt die Angaben der Straf- und Zivilklägerin und diejenigen von E.________, wonach er seine Kinder mit der Hand am Hinterkopf geschlagen habe. Dass er die Handbewegung nur «ganz langsam» bzw. «ganz leicht» ausgeführt haben will, ist eine verharmlosende Schutzbehauptung und vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten. Dasselbe gilt in Bezug auf die anfängliche absolute Aussage des Beschuldigten, er habe die Straf- und Zivilklägerin nie geschlagen (vgl. pag. 372 Z. 274 ff., pag. 373 Z. 300 f., pag. 374 Z. 342 ff.); gleichentags räumte der Beschuldigte in der Hafteröffnungseinvernahme ein, die Straf- und Zivilklägerin gegen den Kopf geschlagen sowie an den Haaren gezogen zu haben, dies habe er jedoch nur am Anfang gemacht (pag. 381 Z. 268 ff.). Unmittelbar danach bestritt der Beschuldigte wieder, die Straf- und Zivilklägerin jemals geschlagen zu haben (pag. 382 Z. 275 f., Z. 285, vgl. auch pag. 389 Z. 195 ff., pag. 395 Z. 481, pag. 413 Z. 495 f.). In der Einvernahme vom 14. April 2016 gestand der Beschuldigte wieder ein, dass es zu Beginn der Ehe bzw. im ersten Ehejahr zu körperlicher Gewalt gekommen sei (pag. 397 Z. 575 ff.; sinngemäss bestätigt in der Einvernahme vom 28. April 2016, pag. 414 Z. 526 ff.). In der Einvernahme vom 28. April 2016 machte der Beschuldigte davon abweichend plötzlich geltend, sie hätten in den letzten drei Jahre der Ehe Probleme gehabt (pag. 417 Z. 692 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. September 2016 schilderte er wiederum, sie hätten zu Beginn der Beziehung Probleme gehabt, sie hätten sich dann versprochen sich nie mehr zu schlagen. Er habe die Straf- und Zivilklägerin daraufhin auch nie mehr geschlagen (pag. 432 Z. 256 ff., pag. 433 Z. 278; sinngemäss bestätigt in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 768 Z. 39 f.). In der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte schliesslich an, er und seine Frau hätten es gut gehabt, die Schwierigkeiten hätten erst angefangen, als sie die Wohnung verloren hätten (pag. 1114 Z. 24 ff. und Z. 28 ff.). Später in derselben Einvernahme sagte er zudem, sie hätten zu Beginn der Ehe Probleme gehabt, das sei aber Vergangenheit, jetzt gehe es ihnen gut (pag. 1115 Z. 23 f.). Erstmals gab er dann zu Protokoll, indem die Strafund Zivilklägerin ihn nicht akzeptiert habe, habe sie ihn zum Schlagen gezwungen (pag. 1117 Z. 11 ff.). Gleich darauf gab er beschönigend an, er habe seine Frau nur ein bis zwei Mal geschlag

SK 2017 259 — Bern Obergericht Strafkammern 20.04.2018 SK 2017 259 — Swissrulings