Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 17 247 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Februar 2018 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Oberrichter Zihlmann, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin und Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, v.d. Frau Fürsprecherin E.________, Sozialamt, Rathausgasse 1, 3011 Bern Zivilklägerin Gegenstand Gefährdung des Lebens, sexuelle Handlungen mit einem Kind und Pornografie
2 Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 26.04.2017 (PEN 16 650)
3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 26. April 2017 wurde A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der Gefährdung des Lebens und der sexuellen Handlungen mit Kind, mehrfach begangen in der Zeit von Februar 2011 bis September 2011 z.N. von C.________ (Strafund Zivilklägerin, nachfolgend Privatklägerin), sowie der Pornografie, begangen zwischen Februar 2011 bis September 2011 in Biel, schuldig erklärt und hierfür zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Weiter hatte der Beschuldigte gemäss erstinstanzlichem Urteil die Verfahrenskosten von CHF 23‘278.90 und der Privatklägerin für ihre Aufwendungen im Verfahren eine Entschädigung von CHF 21‘195.00 zu bezahlen (pag. 1473 f.). Im Zivilpunkt wurde der Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 18‘000.00, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 31. Mai 2011, sowie zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 3‘760.00, CHF 3‘940.00 und CHF 310.00 (zuzüglich Zins von 5 % seit dem 19. September 2014, 22. Juli 2016 und 4. Mai 2017) an die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF, nachfolgend Zivilklägerin) verurteilt (pag. 1475). Weiter wurde der Beschuldigte für die künftig anfallenden Behandlungs- und Therapiekosten der Privatklägerin im Grundsatz für haftpflichtig erklärt (pag. 1476). Schliesslich hat die Vorinstanz auch über das amtliche Honorar und die Nachforderungsrechte sowie über das DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten befunden (pag. 1475 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 28. April 2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 1487). Innert der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 5. Juli 2017 erklärte der Beschuldigte die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 1559 ff.). In seiner Berufungserklärung stellte der Beschuldigte die Beweisanträge, er, die Privatklägerin und F.________ seien einzuvernehmen. Zur Begründung machte er geltend, dass er selbst noch nie durch das urteilende Gericht befragt worden, und stattdessen ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt worden sei. Auch eine erneute Einvernahme der Privatklägerin sei unerlässlich, damit sich das Gericht ein umfassendes Bild verschaffen könne. Schliesslich seien die Aussagen von F.________ für die Beurteilung der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit einem Kind zentral, da sie zum damaligen Zeitpunkt mit dem Beschuldigten und der Privatklägerin befreundet gewesen sei und Angaben zu deren Beziehung machen könne (pag. 1563 f.). Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 gewährte die Verfahrensleitung den Parteien Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären, begründet ein Nichteintreten zu beantragen und zu den gestellten Beweisanträgen Stellung zu nehmen (pag. 1567 f.). Mit Eingabe vom 11. Juli 2017 gab die Zivilklägerin ihren Verzicht auf die Erklärung der Anschlussberufung bekannt (pag. 1572). Auch die Privatklägerin verzichtete auf die
4 Anschlussberufung und beantragte, die Beweisanträge des Beschuldigten seien hinsichtlich der Einvernahme der Privatklägerin und von F.________ abzuweisen (pag. 1574 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte ihrerseits mit Eingabe vom 26. Juli 2017 hinsichtlich des Strafmasses Anschlussberufung und beantragte ebenfalls, die Beweisanträge des Beschuldigten seien, soweit die Einvernahme der Privatklägerin und von F.________ beantragt werde, abzuweisen. Der Beschuldigte sei hingegen vor oberer Instanz einzuvernehmen (pag. 1577 ff.). Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 gewährte die Verfahrensleitung dem Beschuldigten und der Privatklägerin Gelegenheit, begründet ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung zu beantragen (pag. 1580 f.). Der Beschuldigte machte keine Einwände gegen die Anschlussberufung geltend (pag. 1585). Mit Beschluss vom 4. Dezember 2017 hiess die Kammer den Beweisantrag auf Einvernahme des Beschuldigten gut. Die Anträge, es seien die Privatklägerin und F.________ an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung einzuvernehmen, wies sie hingegen ab (pag. 1598 ff.). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 erklärte die Zivilklägerin, dass sie aufgrund knapper personeller Ressourcen auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verzichte (pag. 1629). 3. Anträge der Parteien Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung stellte und begründete Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1679 f.): I. Das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Weisung, eine Hauptverhandlung unter Anwesenheit des Beschuldigten durchzuführen. Eventualanträge: II. Herr A.________ sei freizusprechen 1. Vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen in der Zeit von Februar 2011 bis September 2011 in Biel und P.________, z.N. von Frau C.________ 2. Vom Vorwurf der Pornografie, angeblich begangen in der Zeit von Februar 2011 bis September 2011 in Biel und P.________, z.N. von Frau C.________. Unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern. III. Herr A.________ sei schuldig zu erklären 1. Der sexuellen Handlungen mit Kind, mehrfach begangen in der Zeit von Februar 2011 bis September 2011 in P.________ und Umgebung, in Biel und in Q.________, z.N. von Frau C.________. Hingegen sei in Anwendung von Art. 187 Abs. 3 StGB von einer Bestrafung abzusehen.
5 IV. Die Zivilklagen der Privatklägerinnen seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Eventualiter seien die Zivilklagen auf den Zivilweg zu verweisen. V. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen und es sei das amtliche Honorar der Verteidigung gemäss eingereichter Kostennote festzulegen. Staatsanwalt G.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 1685): 1. A.________ sei wie in erster Instanz schuldig zu sprechen wegen 1.1 Gefährdung des Lebens, mehrfach begangen z.N. von C.________; 1.2 Sexuelle Handlungen mit Kind, mehrfach begangen z.N. von C.________; 1.3 Pornografie. 2. Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu 2.1 einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren; 2.2 den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 3. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA, AFIS, Mitteilungen, Honorar der amtlichen Verteidigung). Beantragte Gebühr gemäss Art. 21 VKD: CHF 500.00 Rechtsanwältin D.________ stellte und begründete namens der Privatklägerin folgende Anträge (pag. 1686 f): I. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären: 1. der Gefährdung des Lebens, mehrfach begangen in der Zeit von Februar bis September 2011 in P.________ und Biel, zum Nachteil der Privatklägerin C.________; 2. der sexuellen Handlungen mit Kind, mehrfach begangen in der Zeit von Februar bis September 2011 in P.________, Biel und Q.________, zum Nachteil der Privatklägerin C.________. 3. der Pornografie, begangen in der Zeit von Februar bis September 2011 in Biel, zum Nachteil der Privatklägerin C.________. II. 1. Der Beschuldigte sei zu einer angemessenen Freiheitsstrafe zu verurteilen. 2. Die Verfahrenskosten der 1. Instanz sowie die Verfahrenskosten der 2. Instanz seien dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 3. Weiter sei der Beschuldigte zur Bezahlung der Interventionskosten der Privatklägerin in 1. und 2. Instanz gemäss den Honorarnoten zu verurteilen. III. Zivilansprüche der Privatklägerin: 1. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 18‘000.zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Mai 2011 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. 2. Der Beschuldigte sei im Grundsatz haftpflichtig zu erklären für die Behandlung und Therapiekosten, welche der Privatklägerin durch die von ihm begangenen strafbaren Handlungen in Zukunft erwachsen werden. 3. Ohne Ausscheidung von Kosten und Entschädigungen.
6 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Verfahrensleitung holte mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 (pag. 1603 f.) bei der Therapeutin der Privatklägerin einen aktuellen Therapieverlaufsbericht (pag. 1638 f.) sowie über den Beschuldigten einen aktuellen Strafregisterauszug (pag. 1658) und Leumundsbericht samt Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (pag. 1666 ff) ein. Weiter liess die Verfahrensleitung dem Institut für Rechtsmedizin Bern Ergänzungsfragen zukommen (pag. 1617). Diese wurden von Prof. Dr. med. H.________ mit Einreichung eines rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachtens vom 8. Dezember 2017 fristgerecht beantwortet (pag. 1622 ff.). Mit Schreiben vom 13. Februar 2018 wurden schliesslich die Akten der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM .________ über den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das BetmG ediert (pag. 1674). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache einvernommen (pag. 1696 ff.). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge vollumfänglicher Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils hat die Kammer die Anschuldigungen der Gefährdung des Lebens (mehrfach begangen), der sexuellen Handlungen mit Kind (mehrfach begangen), sowie der Pornografie, die Strafzumessung, die Zivilklagen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils in den angefochtenen Punkten über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der fehlenden (Anschluss- )berufung durch die Privatklägerin ist die Kammer im Zivilpunkt an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO) und darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Da die Generalstaatsanwaltschaft hinsichtlich des Strafmasses Anschlussberufung erklärt hat, ist die Kammer diesbezüglich jedoch nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden. II. Formelles 6. Abweisung der Beweisanträge vom 5. Juli 2017 In seiner Berufungserklärung vom 5. Juli 2017 beantragte Rechtsanwalt B.________, es seien der Beschuldigte, die Privatklägerin und F.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung einzuvernehmen (pag. 1563). Mit Beschluss vom 4. Dezember 2017 hiess die Kammer den Antrag auf Einvernahme des Beschuldigten gut, wies die anderen Beweisanträge hingegen ab (pag. 1598 ff.). Zur Begründung kann vollumfänglich auf die Ausführungen im entsprechenden Beschluss verwiesen werden (pag. 1598 ff.). 7. Abweisung des Antrags auf Kassation Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Februar 2018 stellte Rechtsanwalt B.________ vorfrageweise den Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und mit der Weisung, der Beschuldigte sei erstinstanzlich einzuver-
7 nehmen, an die Vorinstanz zurückzuweisen (pag. 1693). Zur Begründung brachte Rechtsanwalt B.________ vor, die Voraussetzungen für die Durchführung des Abwesenheitsverfahrens nach Art. 366 Abs. 4 StPO seien nicht erfüllt. Der Beschuldigte sei im ganzen Strafverfahren nur zweimal einvernommen worden. Er habe sich nie zu allen Vorwürfen bzw. zum Gesamtverfahren äussern können und sei insbesondere nie durch ein Gericht befragt worden. Dieser Verfahrensmangel bzw. die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten könne aufgrund des damit verbundenen Instanzenverlusts auch vor oberer Instanz nicht geheilt werden. Angesichts der Aussage gegen Aussage Konstellation liege auch keine Beweislage vor, welche die Ausfällung eines Urteils in Abwesenheit des Beschuldigten erlauben würde, zumal der persönliche Eindruck, insbesondere mit Blick auf die Beurteilung der Beziehung der Parteien, von entscheidender Bedeutung sei (pag. 1693). Gemäss Art. 366 Abs. 4 StPO kann ein Abwesenheitsverfahren nur dann stattfinden, wenn die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern (Bst. a), und die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (Bst. b). Die Kammer erachtet die Voraussetzungen vorliegend als erfüllt. Der Beschuldigte hatte im gesamten Strafverfahren ausreichend Gelegenheit, zu den Vorwürfen bzw. den Aussagen der Privatklägerin Stellung zu nehmen. Er wurde sowohl bei der polizeilichen Einvernahme am 16. Juli 2013 als auch bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 18. Februar 2014 mit den Aussagen der Privatklägerin konfrontiert. Auch wenn das erstinstanzliche Gericht die Anklage zur Verbesserung zurückgewiesen hat, wurde dem Beschuldigten den in der verbesserten Anklage enthaltene Sachverhalt betreffend Gefährdung des Lebens vorgehalten. Er hatte Gelegenheit zum bestrittenen Vorwurf (Gefährdung des Lebens), er habe die Privatklägerin während des Geschlechtsverkehrs bis zur Ohnmacht bzw. bis zum Urinabgang gewürgt, Stellung zu nehmen (pag. 30 und 43). Auch die Beweislage wird als ausreichend erachtet, um ein Urteil in Abwesenheit des Beschuldigten fällen zu können. Dem Gericht lagen neben den Videoeinvernahmen und der persönlichen Einvernahme der Privatklägerin die ausführlichen Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft sowie ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über ihn vor. Beide Beweismittel erlaubten es dem Gericht, einen umfassenden Eindruck zu gewinnen. Es ist zudem festzuhalten, dass gerade bezüglich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern grundsätzlich keine widersprüchlichen Aussagen vorliegen. Auch ist unbestritten, dass zwischen den Parteien eine Liebesbeziehung bestand. Umstritten war bzw. ist, ob Art. 187 Ziffer 3 StGB zur Anwendung gelangt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Frage der Beweiswürdigung, sondern um eine rechtliche Frage. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Kammer die Voraussetzungen für die Durchführung des erstinstanzlichen Abwesenheitsverfahrens als gegeben erachtet. Zu erwähnen ist an dieser Stelle auch, dass eine weitere Verlängerung der Verfahrensdauer angesichts der Tatsache, dass die vorliegend zu beurteilenden Straftaten gemäss Anklage im Jahr 2011 stattgefunden haben sollen, nicht im Interesse des Beschuldigten und der Privatklägerin liegen dürfte.
8 III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten werden gemäss Anklageschrift vom 24. August 2016 folgende strafbare Handlungen vorgeworfen: - Gefährdung des Lebens, angeblich begangen in der Zeit von Februar 2011 bis September 2011 in Biel und P.________, indem der Beschuldigte die Privatklägerin zwei Mal beim Geschlechtsverkehr derart heftig gewürgt haben soll, so dass diese ohmmächtig geworden sei und einmal Urinabgang gehabt habe, wodurch sie in unmittelbare Lebensgefahr geraten sei (pag. 1299). - Sexuelle Handlungen mit Kind, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von Februar 2011 bis September 2011 an verschiedenen Orten, indem der Beschuldigte mit der damals 13-jährigen Privatklägerin regelmässig sexuelle Handlungen und diverse Sexualpraktiken vorgenommen haben soll, teilweise unter Zufügung von Schmerzen. Bezüglich dieser Handlungen und Praktiken kann auf die Anklageschrift verwiesen werden (pag. 1300). - Pornografie, angeblich begangen im gleichen Zeitraum, in dem der Beschuldigte der Privatklägerin einen Film mit pornografischem Inhalt gezeigt haben soll (pag. 1300). 9. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin zum Zeitpunkt der angeklagten Vorfälle eine Liebesbeziehung pflegten und es – mit Ausnahme der Schläge, des Würgens, der sexuellen Handlungen mit Gegenständen, des Analverkehrs und teilweise des Kratzens, Beissens und Fesselns – zu den in der Anklage erwähnten sexuellen Kontakten bzw. Praktiken gekommen ist. Ebenso ist unbestritten, dass die Handlungen insofern auf dem Willen beider Parteien beruhten, als die Privatklägerin die sexuellen Handlungen zu keinem Zeitpunkt verbal oder nonverbal abgelehnt hat. Weiter ist unbestritten, dass die Privatklägerin im Tatzeitpunkt 13 bzw. 14 Jahre alt war und der damals 18- bzw. 19-jährige Beschuldigte ihr Alter und die Strafbarkeit der sexuellen Beziehung kannte. Die Eltern der Privatklägerin sowie das Umfeld der beiden Parteien hatte Kenntnis der Beziehung. Im Rahmen der zwischen Februar und September 2011 dauernden Beziehung machten sich die beiden auch gegenseitig Geschenke. Bestritten ist hingegen, zu welchen sexuellen Handlungen es gekommen ist bzw. welche Intensität diese Handlungen aufwiesen, und von wem die Initiative zu den eingestandenen sexuellen Praktiken (unter Zufügen von Schmerzen) ausgegangen ist, was jedoch ausschliesslich im Rahmen der Strafzumessung von Relevanz ist. Weiter ist bestritten, ob der Beschuldigte die Privatklägerin wie in der Anklage festgehalten zweimal während des Geschlechtsverkehrs gewürgt hatte, und falls ja, wie stark bzw. mit welchen Folgen. Schliesslich ist ebenfalls bestritten und durch die Kammer zu prüfen, ob der Beschuldigte der Privatklägerin einen pornografischen Film gezeigt hatte.
9 10. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel vollständig und umfassend wiedergegeben, weswegen auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (pag. 1497 ff., S. 8-22 der Entscheidbegründung). Ergänzend ist auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 27. Mai 2016 über den Beschuldigten zu verweisen, welches insbesondere für die Strafzumessung von Bedeutung ist (pag. 1152 ff.). Für die Beweisführung über die angeklagten Vorfälle sind vorliegend in erster Linie die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten relevant. Diese Aussagen werden im Folgenden gewürdigt, wobei die Aussagen hierfür teils zusammengefasst noch einmal wiedergegeben werden. Schliesslich erfolgt eine abschliessende Beweiswürdigung bezüglich der einzelnen angeklagten Handlungen. 11. Würdigung der Aussagen der Privatklägerin vom 11. Mai 2013 Die Privatklägerin wurde am 11. Mai 2013 erstmals einvernommen. Ihre Aussagen wurden auf Video aufgezeichnet. Die Privatklägerin machte anlässlich ihrer Videoeinvernahme ausführliche, nachvollziehbare, detaillierte und glaubhafte Aussagen. Sie war offensichtlich bemüht darum, korrekte Aussagen zu machen und scheute auch nicht davor zurück, nachzufragen, wenn sie eine Frage nicht richtig verstanden hatte. Die Privatklägerin legte nachvollziehbar dar, wie es dazu gekommen war, dass sie erst über ein Jahr nach den Vorfällen Anzeige erstattet hatte. Sie erklärte, dass sie habe verhindern wollen, dass der Beschuldigte so etwas noch einmal mache und sie die Vorfälle auch verarbeiten wolle. Weiter ist aus ihren Aussagen ersichtlich, dass die Privatklägerin darunter litt, dass sie ihre Eltern und ihren Bruder nicht über die Vorfälle in der Beziehung informiert hatte. Auch diese Umstände rund um die Anzeigegenese sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen und zeigen insbesondere auch auf, dass die Privatklägerin fähig ist, ihr eigenes Verhalten zu reflektieren. Die Privatklägerin schilderte weiter eingehend, wie sie den Beschuldigten kennengelernt hatte und wie es zu den sexuellen Handlungen gekommen war. Dabei fällt auf, dass sie den Beschuldigten nicht übermässig belastete und zu keinem Zeitpunkt angab, dass dieser ihren Willen missachtet habe. Vielmehr führte sie aus, sie habe einfach nicht nein gesagt. Sie habe nicht realisiert, dass das, was er getan habe, nicht normal sei (pag. 51). Auch im Zusammenhang mit den sexuellen Praktiken machte sie Angaben, welche den Beschuldigten entlasten. So sei der Beschuldigte auf ihren Wunsch hin nicht mehr anal in sie eingedrungen sei (pag. 52). Übermässige Belastungen oder Übertreibungen sind in ihren Aussagen nicht auszumachen, was wiederum für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen spricht. Erstmals erwähnte die Privatklägerin in dieser Einvernahme auch, dass sie den Beschuldigten zum ersten Mal im Freien auf dem I.________ hätte beissen und kratzen müssen, bis er geblutet habe. Er habe sie auch gewürgt bis sie ohnmächtig geworden sei (pag. 52). Die Privatklägerin schilderte diese Vorfälle aus eigenem Antrieb und ohne konkrete Nachfrage bzw. ohne konkreten Vorhalt. Auch machte
10 sie zu den Vorfällen, bei denen der Beschuldigte sie bis zur Ohnmacht gewürgt haben soll, erst auf konkrete Nachfrage hin ausführlichere Angaben. Sie schilderte, dass sie zweimal ohnmächtig geworden sei. Die Ohnmacht beschrieb sie glaubhaft und realitätsnah. So gab sie an, dass es wie abgelöscht gewesen sei. Einmal habe sie Urin gehen lassen müssen (pag. 52). Diese Aussage ist insofern bemerkenswert, als die Privatklägerin damit aus eigenem Antrieb einen doch eher aussergewöhnlichen Vorgang beschrieb. Es ist davon auszugehen, dass sie zum damaligen Zeitpunkt nicht wusste, welche Bedeutung dieser Aussage mit Blick auf eine mögliche Lebensgefahr bzw. die rechtliche Würdigung zukommen könnte. Die Kammer erachtet diese spontane und aussergewöhnliche Schilderung der Privatklägerin daher als glaubhaft. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Privatklägerin auf der Videoaufnahme als intelligente und durchaus reflektierte junge Frau erscheint, welche aber – trotz ihres älteren Erscheinungsbilds – altersentsprechend eher verletzlich und unsicher wirkt. Sowohl aus ihren Aussagen als auch aus der emotionalen Reaktion – sie begann während der Einvernahme zu weinen – wird ersichtlich, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt der Einvernahme nach wie vor unter den Vorfällen litt, sich wohl aber auch ihr damaliges Verhalten nicht mehr erklären konnte. Es wird ersichtlich, dass die Privatklägerin von den vom Beschuldigten geforderten Sexualpraktiken überfordert war, was angesichts ihres Alters nicht erstaunt. Aus ihren Aussagen, wonach sie nicht nein gesagt habe, was aber nicht heisse, dass sie das gewollt habe, da sie ja noch ein Kind gewesen sei, ergibt sich, dass die Privatklägerin eben noch nicht reif für die sexuellen Handlungen bzw. diese Art von sexuellen Handlungen war, und ihre ungeschützte sexuelle und seelische Entwicklung negativ beeinträchtigt wurde. 12. Würdigung der Aussagen der Privatklägerin vom 8. Dezember 2014 Auch in dieser Videobefragung machte die Privatklägerin glaubhafte Aussagen. Sie beantwortete die gestellten (konkreten) Fragen zwar knapp aber klar und nicht ausweichend. Die Privatklägerin erklärte wie bereits in der ersten Videoeinvernahme erneut glaubhaft, wieso sie erst nach dem Ende der Beziehung über die Vorfälle gesprochen bzw. diese zur Anzeige gebracht habe. Sie habe sich geschämt und sei wütend auf sich selbst gewesen, dass sie nicht nein gesagt und sich gewehrt habe. Diese Reaktion ist nachvollziehbar. Ein Rachemotiv für die Aussagen der Privatklägerin ist jedenfalls – gerade mit Blick darauf, dass sie den Beschuldigten nicht übermässig belastet und sie die Beziehung beendet hat – nicht ersichtlich. Dass die Privatklägerin bezüglich des Endes ihrer Beziehung unterschiedliche Angaben machte bzw. verschiedene Gründe benannte, was von der Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht wurde, vermag ebenfalls keine Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Ausführungen zu wecken. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass mehrere Gründe zum Ende der Beziehung geführt hatten, was denn auch vom Beschuldigten, der keinen konkreten Anlass bzw. Grund für das Beziehungsende benennen konnte, indirekt bestätigt wird.
11 Die Privatklägerin konnte weiter auch nachvollziehbar darlegen, wie es zur Beziehung zum Beschuldigten gekommen ist. Sie erklärte, dass sie in P.________ gemobbt worden sei und sich in die Erwachsenenwelt und damit in die Beziehung mit dem Beschuldigten geflüchtet habe. Es ist offensichtlich, dass die Privatklägerin die damaligen Ereignisse auch gerade aufgrund der erlangten Reife nun anders beurteilt als damals. Gerade diese Entwicklung bzw. Reflektion zeigt jedoch nach Ansicht der Kammer, dass die Ereignisse sich tatsächlich wie von ihr geschildert zugetragen haben, und stellen daher ein Realitätskriterium dar. Wiederum machte die Privatklägerin keine übermässig belastenden Aussagen und gab an, dass sie zum damaligen Zeitpunkt nie gefunden habe, dass das Ganze für sie so nicht stimme. Auf die gegenteiligen Aussagen des Beschuldigten angesprochen, blieb die Privatklägerin bei ihrer Version der Geschehnisse und bestätigte, dass die Initiative für die Sexualpraktiken vom Beschuldigten aus gekommen sei. Die Privatklägerin räumte weiter auch Erinnerungslücken ein und hielt fest, dass sie das Ganze nicht mehr so präsent habe und sich an den ersten Geschlechtsverkehr nur noch verschleiert erinnern könne. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung erachtet die Kammer diese Erinnerungslücken zum Ablauf des ersten Geschlechtsverkehrs nicht als widersprüchlich. Vielmehr ist gerade angesichts der zahlreichen sexuellen Kontakte und der Schwere der sexuellen Handlungen nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin im Zeitpunkt der Einvernahme an den gemäss übereinstimmenden Angaben «normal» abgelaufenen ersten Geschlechtsverkehr vor mehr als drei Jahren nicht mehr im Detail erinnern konnte. Die Privatklägerin konnte die Ereignisse auf dem I.________, wo es zum ersten Mal zu Handlungen wie Kratzen und Beissen gekommen sei, wiederum detailliert schildern. Bemerkenswert und glaubhaft ist insbesondere ihre Aussage, dass sie sich daran erinnern könne, da sie zum ersten Mal Sex ausserhalb ihres Schlafzimmers gehabt habe. Die Kammer erachtet weiter auch die Schilderung der Würgevorfälle als glaubhaft. Die Privatklägerin präzisierte anlässlich dieser Videoeinvernahme, dass sie nicht wisse, ob sie habe Wasserlassen müssen, oder ob es eine andere Körperflüssigkeit gewesen sei. Sie wisse einfach, dass das Bett nass gewesen sei. Diese Präzisierung ihrer ersten Aussagen spricht dafür, dass sie möglichst genaue und wahrheitsgemässe Aussagen machen wollte. Sie scheute auch nicht davor zurück, frühere Aussagen im Sinne einer (nicht widersprechenden) Präzisierung zu korrigieren. Insgesamt kann festgehalten werden, dass auch diese Aussagen der Privatklägerin vollumfänglich glaubhaft sind und darauf abgestellt werden kann. 13. Würdigung der Aussagen der Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Privatklägerin widerspruchsfrei ihre bereits gemachten Aussagen (pag. 1452 ff.). Wiederum fällt auf, dass sie die ihr gestellten Fragen klar aber knapp beantwortet. In ihren Aussagen sind wie bis anhin keine Übertreibungen enthalten. Es fällt auf, dass die Privatklägerin äusserst reflektiert ist und ihre eigenen Handlungen zu erklären versuchte. So
12 gab sie an, dass sie stolz gewesen sei, dass sich jemand älteres für sie interessiert habe. Die Initiative des Beschuldigten zu sexuellen Handlungen sei bei ihr nicht auf Abwehr gestossen, da sie gedacht habe, dies gehöre zu einer Beziehung dazu. Ihre Handlungen seien sicherlich auch eine Rebellion gegen ihre Eltern gewesen (pag. 1452). Diese durchaus selbstkritischen Aussagen sprechen nach Ansicht der Kammer für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Zu den Würgevorfällen hielt die Privatklägerin im Einklang mit ihren Aussagen anlässlich der zweiten Videobefragung fest, dass sie nicht wisse, welche Flüssigkeit abgegangen sei, das Bett sei jedenfalls nass gewesen (pag. 1453). Auf Frage der Verteidigung gab sie an, dass sie dem Beschuldigten auch Geschenke gemacht habe. Die Privatklägerin schilderte den Inhalt einer Collage; sie habe etwas mit einer Zahnpaste vom Internet nachgemacht (pag. 1454). Der Umstand, dass die Privatklägerin auch Vorfälle, welche für den Beschuldigten vorteilhaft sind, ausführlich, präzise und nicht ausweichend schildert, spricht nach Ansicht der Kammer ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Auf die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kann abgestellt werden. 14. Gesamtwürdigung der Aussagen der Privatklägerin Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die ausführlichen, detaillierten, widerspruchsfreien, selbstkritischen und nicht übermässig belastenden Aussagen in jeder Hinsicht glaubhaft sind und darauf vollumfänglich abgestellt werden kann. Auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vermochte die Verteidigung nichts vorzubringen, was Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin wecken würde. Insbesondere vermögen kleine Ungenauigkeiten – beispielsweise bezüglich der Dauer des Geschlechtsverkehrs – sowie Erinnerungslücken bezüglich bestimmter sexuellen Handlungen angesichts der Häufigkeit der sexuellen Kontakte keine Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit zu wecken. Schliesslich dürfte auch gerade im Rahmen des Verarbeitungsprozesses eine gewisse Verdrängung bestimmter Ereignisse stattgefunden haben, was als nachvollziehbar erscheinen lässt, dass sich die Privatklägerin nicht mehr detailliert an sämtliche Handlungen, welche im Zeitpunkt der Einvernahmen bereits Jahre zurücklagen, erinnern konnte. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin wird weiter dadurch gestärkt, dass sie die Liebesbeziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten ohne weiteres eingesteht, keine übermässig belastenden Aussagen macht und schliesslich auch kein Motiv für eine derart erhebliche Falschbelastung ersichtlich ist. 15. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten vom 16. Juli 2013 Am 16. Juli 2013 wurde der Beschuldigte erstmals von der Polizei zu den Vorwürfen befragt. Bemerkenswert ist, dass er bereits zu Beginn der Einvernahme keine Angaben dazu machen wollte, ob ihre Beziehung auch sexueller Natur gewesen sei (pag. 27). Dies ist jedoch durchaus nachvollziehbar, war dem Beschuldigten doch bewusst – was auch nicht bestritten ist – dass die sexuellen Handlungen strafrechtlich relevant waren (pag. 31). Der Beschuldigte gestand denn im Weiteren
13 auch ein, dass die Privatklägerin während ihrer Beziehung zwischen 14 und 15 Jahre alt (und damit noch im Schutzalter) gewesen sei (pag. 27). Der Beschuldigte machte durchaus freimütige, ausführliche und auch selbstkritische Angaben. So gab er beispielsweise an, dass er gegen Ende ihrer Beziehung laut geworden sei. Es tue ihm leid, was C.________ habe erleiden müssen. Wenn er könnte, würde er es rückgängig machen (pag. 28). Der Beschuldigte versuchte die Privatklägerin auch zu keinem Zeitpunkt in ein schlechtes Licht zu rücken, und hat sich nie negativ über sie oder ihre damalige Beziehung geäussert. Diese Umstände sprechen dafür, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin im Zeitpunkt ihrer Beziehung Zuneigung hegte und auch heute keine Animositäten ihr gegenüber verspürt. Hingegen sind seine Aussagen – wie noch aufzuzeigen sein wird – bezüglich der vorliegend relevanten Vorfälle eher defensiv und nicht glaubhaft. Auch der Beschuldigte schilderte – in Übereinstimmung mit den Aussagen der Privatklägerin – dass sie auf dem I.________ Sex draussen gehabt hätten (pag. 29). Der Beschuldige räumte auch ein, dass es während den sexuellen Handlungen durchaus zu Beissen und Kratzen gekommen sei, gab jedoch an, dass die Initiative hierzu von der Privatklägerin aus gekommen sei. Dass er die Privatklägerin gewürgt haben soll, stritt er gänzlich ab (pag. 30). Die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten erweist sich als schwierig, da er entweder im Einklang mit den Aussagen der Privatklägerin aussagt, oder die von ihr geschilderten Vorfälle gänzlich bestreitet. Eine inhaltliche Divergenz, welche eine Überprüfung der Aussagen erlaubt, besteht ausschliesslich bezüglich der Frage, von wem die Initiative zu den sexuellen Praktiken aus gekommen ist und welche Intensität diese aufwiesen. Hierauf wird im Folgenden noch einzugehen sein. 16. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten vor der Staatsanwaltschaft am 18. Februar 2014 Der Beschuldigte wurde am 18. Februar 2014 von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Dabei bestätigte er seine Aussagen anlässlich der ersten Einvernahme. Wiederum gab der Beschuldigte an, dass die Initiative für Fesselspiele, Analverkehr, Kratzen, Beissen und Schlagen von der Privatklägerin aus gekommen sei (pag. 40). Der Beschuldigte schilderte, dass die Privatklägerin Sachen gemacht habe, welche er nicht gewollt bzw. abgelehnt habe (pag. 40 f.). Diese Aussage erachtet die Kammer gerade angesichts der Alters der Privatklägerin – sie war zum damaligen Zeitpunkt 13,5 Jahre alt – als nicht glaubhaft. Zwar kann durchaus davon ausgegangen werden, dass sich die Privatklägerin körperlich in einem eher fortgeschrittenen Entwicklungsstand befand. Da sie im Gegensatz zum Beschuldigten jedoch über keine sexuellen Erfahrungen verfügte, erachtet es die Kammer als lebensfremd und damit ausgeschlossen, dass die Initiative zu diesen aussergewöhnlichen (und mit Gewalt verbundenen) sexuellen Praktiken bereits nach einer derart kurz andauernden Beziehung von ihr aus gekommen sein soll.
14 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Kammer die Aussagen des Beschuldigten bezüglich der Frage, zu welchen sexuellen Handlungen es gekommen ist bzw. von wem die Initiative dazu ausgegangen ist, nicht als glaubhaft erachtet. 17. Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Februar 2018 Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte einlässlich zur Person und zur Sache befragt. Auf eine Zusammenfassung seiner Aussagen zur persönlichen Situation wird an dieser Stelle mit Verweis auf die entsprechende Aktenstelle verzichtet (pag. 1696 ff.). Der Beschuldigte bestätigte in der Sache seine Aussagen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft. An die meisten Sachen könne er sich noch erinnern. Die Beziehung zur Privatklägerin beschrieb er als sehr schön, innig und liebevoll. Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin gab der Beschuldigte an, dass diese für ihn unverständlich seien. Es sei aus dem Nichts gekommen. Aus seiner Sicht stimme das nicht. Er könne sich auch nicht vorstellen, wie sie darauf komme. Kratzen und Beissen sei eigentlich keine Vorliebe von ihm. Es sei nicht regelmässig zu Kratzen und Beissen gekommen, vielleicht ein bisschen Knabbern. Weiter sei es zwischen ihnen mehr zu einem Halten und nicht zu einem Kratzen gekommen. Er hätte der Privatklägerin nicht bewusst Schmerzen zufügen wollen. Es könne sein, dass sie das gegenseitig gemacht hätten, in den Emotionen. Er hätte sie nie fest geschlagen, so dass sie Schmerzen oder blaue Flecken bekommen hätte. Es könne sein, dass das in kleinem Rahmen vorgekommen sei, aber nicht wie von ihr geschildert. Auf Frage gab er weiter an, sich nicht mehr erinnern zu können, von wem aus die Initiative gekommen sei. Dass er die Privatklägerin gewürgt und gefesselt habe, bestritt er. Es sei nie zu Würgen gekommen. Auf Frage, wieso die Privatklägerin derartige Anschuldigungen erheben sollte, gab der Beschuldigte an, dies auch nicht zu wissen. Dies sei eine Frage, die ihn beschäftige, seit die Polizei zu ihm gekommen sei. Der Beschuldigte gab an, dass er die Privatklägerin vielleicht einmal zum Ausprobieren gefesselt habe, eine Petflasche hätte er jedoch nie in sie eingeführt und sie hätten auch keinen Pornofilm zusammen geschaut. Auf Frage, wie es zur Trennung gekommen sei, gab der Beschuldigte an, dass er nach seiner Lehre keine Arbeit gefunden habe und deswegen frustriert gewesen sei, was die Privatklägerin zu spüren bekommen habe. Dann habe es Streit gegeben und so sei die Beziehung auseinandergegangen. Kontakt habe er keinen mehr zu ihr. Auf Frage zu seinen Aussagen bei der Staatsanwaltschaft betreffend Schamgefühl gab der Beschuldigte an, es sei das erste Mal gewesen, dass er mit einer Frau, welche noch Jungfrau gewesen sei, konfrontiert worden sei. Er habe sich darum geschämt, den ersten Schritt zu machen und nachzufragen. Die Eltern der Privatklägerin hätten von der sexuellen Beziehung gewusst, sie habe die Pille von ihrer Mutter bekommen. Auch seien sie zusammen mit dem Vater in die Beiz gegangen; der Vater habe sie um 10 Uhr nach Hause gehen lassen und gesagt, er werde erst gegen 2-3 Uhr nach Hause kommen. Auf Vorhalt der Tagebucheinträge der Privatklägerin gab der Beschuldigte an, er habe nicht alles gelesen, es sei für ihn schwer und belastend diese Vorwürfe zu hören. Auf Frage seines Verteidigers gab er an, er habe von der Privatklägerin während der Beziehung einen Song und eine Collage erhal-
15 ten. Das seit 2013 hängige Strafverfahren belaste ihn, weil er nicht wisse, wie es weitergehe. Auf Frage von Rechtsanwältin D.________ gab der Beschuldigte an, sich nicht mehr sicher an den Zeitpunkt des ersten sexuellen Kontakts erinnern zu können, es sei ca. 2-4 Wochen gewesen, nachdem sie zusammen gekommen seien (pag. 1698 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten stimmen im Wesentlichen mit seinen Angaben bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft überein, wobei er jedoch bezüglich der Frage, von wem aus die Initiative zu den sexuellen Praktiken gekommen sei, keine genauen Angaben mehr machen konnte. Diese Erinnerungslücke könnte durchaus auch mit dem Zeitablauf erklärt werden. Die Frage, von wem die Initiative zu den doch eher aussergewöhnlichen sexuellen Handlungen aus gekommen ist, erachtet die Kammer jedoch als relevant. Es erscheint als unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte diese Erinnerung gerade angesichts ihrer Bedeutung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr abrufen kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine früheren und wie dargelegt nicht glaubhaften Aussagen nun abzuschwächen versucht. Weiter machte der Beschuldigte auch auf Frage zu den sexuellen Handlungen mit Kratzen und Beissen – im Vergleich zu seinen früheren Aussagen – defensive und verharmlosende Angaben. So führte er aus, es sei eher zu einem «Knabbern» und einem Halten und nicht zu Beissen oder Kratzen gekommen. Auch diese Aussagen sind gerade angesichts der früheren Angaben nicht glaubhaft. Es ist nicht einzusehen, wieso sich der Beschuldigte in der früheren Einvernahme fälschlicherweise übermässig hätte belasten sollen. Schliesslich fällt auf, dass der Beschuldigte anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme oft ungenaue Angaben machte und mit Ausdrücken wie «nicht, dass ich wüsste» etc. antwortete bzw. die ihm gemachten Vorhalte verneinte. Zudem antwortete er eher ausweichend und gab auf Frage, ob es zu den vorgeworfenen Handlungen gekommen sei, an, dass diese ohnehin nicht zu seinen Vorlieben gehören würden. Wäre es nicht zu den vorgeworfenen Handlungen gekommen, wäre nach Ansicht der Kammer eher zu erwarten, dass der Beschuldigte die Vorwürfe dezidiert in Abrede stellen und nicht unbestimmt und mit generellen Hinweisen auf seine Vorlieben beantworten würde. 18. Gesamtwürdigung der Aussagen des Beschuldigten Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durchaus selbstbelastende Momente eingesteht, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. So gab er an, Kenntnis des Alters der Privatklägerin gehabt zu haben Auch macht er bemerkenswerterweise keine negativen Bemerkungen über die Privatklägerin oder ihre Beziehung, woraus geschlossen werden kann, dass er wahre Zuneigung für sie gehegt hat. Die sexuellen Praktiken (Kratzen, Beissen, Fesseln) gestand er im Wesentlichen (teils jedoch bezüglich der Intensität und Häufigkeit beschönigend) ein. Wie dargelegt, sind seine anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgten verharmlosenden Aussagen zur Intensität und Häufigkeit der Handlungen nicht glaubhaft.
16 Dass die Initiative zu den eingestandenen sexuellen Praktiken wie von ihm geschildert von der Privatklägerin aus gekommen sei, ist wie dargelegt aufgrund des Alters und der Erfahrung der Privatklägerin sowie ihrer diesbezüglich glaubhaften Aussagen nicht vorstellbar (vgl. auch E. 16). 19. Würdigung der übrigen Beweismittel Im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurden auch weitere Personen befragt. So J.________, der Bruder der Privatklägerin (pag. 59 ff.). Dieser schilderte glaubhaft, dass die Privatklägerin ihm nach Ende der Beziehung von den Vorfällen erzählt habe, woraufhin er sehr aufgebracht gewesen sei und den Beschuldigten auch angerufen habe (pag. 63). Dies wird vom Beschuldigten so bestätigt. Der Umstand, dass sich die Privatklägerin ohne konkreten Grund veranlasst sah, ihren Bruder über die Vorfälle zu informieren, bestätigt nach Ansicht der Kammer den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatklägerin und belegt, dass die Vorfälle bzw. ihre damalige Beziehung sie stark belasteten. J.________ äusserte in der polizeilichen Einvernahme deutlich, dass er mit der Beziehung zwischen den beiden – insbesondere auch aufgrund des Altersunterschiedes – nicht einverstanden gewesen sei. Er führte aus, dass der Beschuldigte klar gesagt habe, wo es durchgehe und was richtig und falsch sei. Er habe auch versucht, die Privatklägerin lächerlich zu machen und sie zu demütigen (pag. 65). Auch wenn die Aussagen des Bruders des Privatklägers durchaus kritisch zu würdigen sind – seine Abneigung gegenüber dem Beschuldigten verbirgt er nicht – sind keine Gründe für eine derart erhebliche Falschbelastung ersichtlich und es lässt sich aus seinen Aussagen ableiten, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin als älterer Partner den überlegenen und dominanten Part eingenommen hatte. Dies wird denn im Übrigen auch von weiteren Personen aus dem Umfeld des Paares bestätigt (siehe nachfolgende Ausführungen). Weiter machte auch die Mutter der Privatklägerin, K.________, am 13. Mai 2014 Aussagen bei der Staatsanwaltschaft (pag. 67 ff.). Die Privatklägerin hat sich ihr persönlich jedoch nie anvertraut, sie hat lediglich die Schilderungen ihres Sohnes bestätigt (pag. 71). Die Aussagen der Mutter der Privatklägerin sind daher bezüglich der vorliegend zu prüfenden Vorfälle nur von eingeschränkter Bedeutung. Aus ihren Aussagen erhellt jedoch, dass sie Kenntnis der sexuellen Beziehung hatte und diese auch akzeptierte (pag. 68 f. und 73). Weiter konnte die Mutter auch Verletzungen an ihrer Tochter feststellen. So gab sie an, dass ihre Tochter im Frühling blau-rötliche Dehnungsstreifen auf dem Gesäss gehabt habe. Sie habe jedoch gesagt, dass sie mit ihrer Freundin herumblödeln würde (pag. 69). Die durch die Mutter festgestellten Verletzungen sprechen daher wiederum für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Dass die Frauenärztin der Privatklägerin keine derartigen Verletzungen feststellen konnte, ist nach Ansicht der Kammer nicht von Bedeutung. Frauenärztliche Untersuchungen finden bekanntlich nicht in regelmässigen Abständen statt und es ist nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin stets über sichtbare Verletzungen aufwies, zumal es gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Parteien auch zu Geschlechtsverkehr ohne Anwendung von Gewalt gekommen ist.
17 Auch der Vater der Privatklägerin, L.________, wurde am 22. Oktober 2014 durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (pag. 76 ff.). Auch er hat mit seiner Tochter zu keinem Zeitpunkt direkt über die vorliegend zu prüfenden Vorfälle gesprochen (pag. 79). Er konnte insofern Angaben zum Beziehungsgefüge der beiden machen, als er angab, dass der Beschuldigte den dominanten Part inne gehabt habe. Es habe ihn von seiner Tochter erstaunt, dass sie jemanden zugelassen habe, der über ihr stehe. Sie hätte immer einen harten Kopf gehabt. Erstaunt habe es ihn auch, dass sie den Beschuldigten in ihrem Zimmer habe rauchen lassen. Dies sei der einzige Verdachtsmoment gewesen, das etwas nicht stimmen könne (pag. 78). Am 9. September 2014 wurde F.________ durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin einvernommen (pag. 83 ff.). Die Privatklägerin habe ihr gegenüber nach Ende der Beziehung geschildert, dass der Beschuldigte sie im Bett geschlagen habe (vgl. pag. 87), was ein weiteres Indiz dafür darstellt, dass sich die Ereignisse wie von der Privatklägerin geschildert, abgespielt haben. Zur Beziehung der beiden führte F.________ aus, dass der Beschuldigte der Ältere mit Erfahrung gewesen sei. Man könne nicht sagen, dass er eine führende Rolle eingenommen habe, aber die Privatklägerin habe recht zu ihm hochschaut (pag. 86). Schliesslich wurde am 17. September 2014 M.________ als Zeugin einvernommen (pag. 89 ff.). Zu den konkreten Vorfällen konnte sie naturgemäss keine Angaben machen, sie schilderte jedoch, dass es in ihrer Beziehung zum Beschuldigten nie zu solchen sexuellen Handlungen gekommen sei (pag. 91 f.). Die Verteidigung wertet diese Aussage als Hinweis dafür, dass es nicht zu den von der Privatklägerin geschilderten Handlungen gekommen sei. Gerade angesichts der Tatsache, dass M.________ und der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt noch ein Paar waren und sie ihren Freund naturgemäss nicht übermässig belasten dürfte, kommt dieser Aussage nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin keine entscheidende Bedeutung zu. Dass die vorgenommenen sexuellen Handlungen keine spezifische Vorliebe des Beschuldigten waren, wird ohnehin auch im psychiatrischen Gutachten bestätigt (pag. 1207 f.). Dieser Umstand lässt es jedoch nach Ansicht der Kammer nicht als unwahrscheinlich erscheinen, dass es tatsächlich zu solchen Handlungen gekommen ist. Es ist durchaus vorstellbar und auch wahrscheinlich, dass der Beschuldigte diese sexuellen Handlungen ausprobieren und damit Grenzen ausloten wollte. Dass daneben in der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin auch eine von diesen spezifischen Handlungen losgelöste Sexualität existiert hat, ist denn auch nicht bestritten. Auch die Mutter des Beschuldigten, N.________, wurde durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (pag. 94 ff.), wobei auch sie keine konkreten Angaben zu den fraglichen Vorfällen machen konnte, weswegen auch ihre Aussagen für die Beweiswürdigung nur von untergeordneter Bedeutung sind. N.________ gab in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschuldigten an, dieser habe ihr gegenüber geschildert, dass die Initiative zu den sexuellen Handlungen mit Beissen und Würgen von der Privatklägerin aus gekommen sei. Diese Schilderung ist jedoch erst erfolgt, als die Mutter aufgrund einer polizeilichen Intervention bereits
18 über das Strafverfahren informiert war. Bezeichnend ist, dass die Mutter schilderte, dass die Privatklägerin vom Beschuldigten verlangt habe, sie zu beissen und zu würgen (pag. 97). Dass es zu einem Würgen gekommen ist, wird vom Beschuldigten jedoch bestritten. In diesem Punkt muss der Beschuldigte also entweder gegenüber seiner Mutter oder gegenüber der Polizei falsche Angaben gemacht haben. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass den Aussagen der Zeugen eine eher untergeordnete Bedeutung zukommt. Die Aussagen der Mutter der Privatklägerin, welche Verletzungen an ihrer Tochter wahrgenommen hatte, stützen jedoch die Aussagen der Privatklägerin. Der Umstand, dass die Eltern Kenntnis der sexuellen Beziehung hatten bzw. diese akzeptierten, lässt keine Rückschlüsse auf die sexuellen Handlungen, welche im Rahmen der sexuellen Beziehung stattgefunden haben, und auf die Frage, von wem die Initiative dazu ausgegangen war, zu. Weiter ist aufgrund der Aussagen der Privatklägerin und des Umfelds der Parteien erstellt, dass der Beschuldigte als älterer Partner gegenüber der Privatklägerin in der Beziehung die dominante Rolle innehatte. 20. Konkrete Beweiswürdigung bezüglich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit einem Kind und bezüglich der Beziehung der Parteien Es ist wie erwähnt aufgrund der insoweit übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten unbestritten, dass die Beiden eine Liebesbeziehung führten und es im Rahmen dieser Beziehung zu sexuellen Handlungen gekommen ist. Die Beziehung war von Zuneigung geprägt und die beiden machten sich auch gegenseitig Geschenke. Die Beziehung wurde auch vom Umfeld der beiden als Liebesbeziehung wahrgenommen und die Eltern der Privatklägerin und die Mutter des Beschuldigten hatten Kenntnis der sexuellen Art der Beziehung. Die Beziehung ist jedoch insofern nicht als symmetrisch zu bezeichnen, als die rund 5 Jahre jüngere Privatklägerin dem 18-jährigen Beschuldigten deutlich unterlegen war. Aus den Aussagen diverser Personen aus dem Umfeld des Paares ergibt sich eindeutig, dass der Beschuldigte in der Beziehung die dominante Rolle innehatte (siehe Ausführungen unter E. 19). Die angeklagten sexuellen Handlungen haben wie in der Anklageschrift beschrieben und von der Privatklägerin glaubhaft geschildert, stattgefunden. Es kann vollumfänglich auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden, welche keinen Anlass für eine Falschbelastung des Beschuldigten hat. Daneben ist es aber auch zu «gewöhnlichen» sexuellen Handlungen gekommen. Dass die Initiative zu den in der Anklageschrift erwähnten sexuellen Handlungen vom Beschuldigten ausgegangen ist, ergibt sich zum einen aus den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, und zum anderen aus dem Beziehungsgefüge, dem Alter und der (sexuellen) Erfahrung der beiden. Die Kammer erachtet das Vorbringen des Beschuldigten, die Initiative für diese aussergewöhnlichen und teils gewalttätigen Praktiken sei von der Privatklägerin ausgegangen, nicht als glaubhaft.
19 21. Konkrete Beweiswürdigung bezüglich des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens Der Beschuldigte bestreitet, die Privatklägerin jemals während des Geschlechtsverkehrs bzw. während sexuellen Handlungen gewürgt zu haben. Eine Würdigung seiner bestreitenden Aussagen ist daher nicht möglich. Wie bereits dargelegt, erachtet die Kammer die auch in diesem Punkt differenzierten Aussagen der Privatklägerin jedoch als glaubhaft. Sie schilderte die Vorfälle detailliert und konsistent und es kann – mit Verweis auf die obigen Ausführungen zur Würdigung ihrer Aussagen E. 11-14 – darauf abgestellt werden. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zweimal während des Geschlechtsverkehrs gewürgt hat, wobei sie dabei das Bewusstsein verloren hatte. In einem Fall musste sie zudem Urin lassen. Dass die im Bett vorgefundene Flüssigkeit etwas anderes als Urin gewesen sein könnte, kann ausgeschlossen werden. Andere Körperflüssigkeiten, welche ein Bett einnässen könnten, wären aufgrund ihrer Farbe und Konsistenz von der Privatklägerin als solche wahrgenommen und bezeichnet worden. Diesbezüglich kann insbesondere auf das rechtsmedizinische Gutachten vom 11. Juli 2016 verwiesen werden, welches Alternativen aufzeigt, die im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden können (pag. 1253). Weiter ist mit Verweis auf die gutachterlichen Ausführungen festzuhalten, dass der willkürliche Urinabgang auf eine durch den Würgevorgang hervorgerufene Ausfallerscheinung der relevanten Hirnfunktionen zurückzuführen ist (pag. 1252). Aufgrund der Schilderung der Privatklägerin – der Beschuldigte habe sie von hinten gewürgt, als sie auf ihren Knien und Händen gekniet sei (pag. 16) – kann ausgeschlossen werden, dass der Urinabgang auf einen Druck auf den Bauchraum zurückzuführen ist (pag. 1253). Aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens bzw. des Ergänzungsgutachtens ist weiter erstellt, dass es sich bei den beiden Würgeangriffen um konkret lebensgefährliche Situationen für die Privatklägerin gehandelt hat (pag. 1252 und 1623). In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Gefahr, welche mit dem Würgen verbunden war, kannte, da es sich dabei um Allgemeinwissen handelt. Hingegen geht die Kammer nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin, gegenüber welcher er echte Zuneigung hegte, nicht in Lebensgefahr bringen wollte, sondern die herbeigeführte Lebensgefahr lediglich in Kauf nahm. Dafür spricht zum einen, dass es gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zu mehreren Würgevorfällen gekommen ist, wobei sie «nur» in zwei Fällen das Bewusstsein verloren hatte. Hätte der Beschuldigte die Privatklägerin während des Geschlechtsverkehrs in Lebensgefahr bringen wollen, weil diese Gefahr für ihn sexuell stimulierend und damit als erstrebenswert erachtet worden wäre, ist davon auszugehen, dass er häufiger derart heftig gewürgt hätte. Dass während der rund 8-monatigen Beziehung trotz mehrmaligem Würgen während des Geschlechtsverkehrs «nur» zweimal Lebensgefahr für die Privatklägerin eingetreten ist, spricht gegen direkten Vorsatz. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte die Privatklägerin während sexuellen Handlungen und nicht während eines Konfliktes gewürgt hat und seine Handlungen
20 durch sexuelle Lust und nicht Wut oder Aggressivität gegenüber ihr ausgelöst wurden. Insofern unterscheidet sich dieser Fall auch von solchen Bundesgerichtsentscheiden, in denen gerade aufgrund der böswilligen Intention des Angriffs ohne weiteres vom Wissenselement auf das Wollenselement geschlossen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_83/2016 vom 15. Juni 2016 und BGer 6B_1036/2014 vom 16. Februar 2015). In subjektiver Hinsicht geht die Kammer damit davon aus, dass der Beschuldigte die mit seinem Handeln verbundene Lebensgefahr für die Privatklägerin kannte und in Kauf nahm, sie jedoch nicht direkt anstrebte. 22. Konkrete Beweiswürdigung bezüglich des Vorwurfs der Pornografie Die Vorinstanz wertet die Aussage der Mutter des Beschuldigten, wonach sie die Privatklägerin in ihrem Haus stöhnen gehört habe wie in einem schlechten Sexfilm als Indiz dafür, dass der Beschuldigte der Privatklägerin einen Film mit pornografischem Inhalt gezeigt hatte (pag. 1518 f., S. 29 f. und pag. 1525, S. 36 der Entscheidbegründung). Diese Ausführungen sind nach Ansicht der Kammer eher spekulativ. Hingegen hat die Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung glaubhaft bestätigt, dass der Beschuldigte ihr einen pornografischen Film gezeigt hatte (pag. 1454). Auf diese Aussagen kann abgestellt werden, wobei offen gelassen werden muss, wann es dazu gekommen ist. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erachtet es die Kammer als erstellt, dass es sich dabei um einen Film mit pornografischem Inhalt gehandelt hat. Es wäre lebensfremd davon auszugehen, dass die Privatklägerin – welche zum damaligen Zeitpunkt sexuell aktiv war – ein obszönes Musikvideo nicht von einem Film mit explizit sexuellem und pornografischem Inhalt hätte unterscheiden können. IV. Rechtliche Würdigung 23. Gefährdung des Lebens Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig (Art. 129 StGB). Die Vorinstanz hat die Tatbestandsvoraussetzungen zutreffend dargelegt. Auf diese Ausführungen wird verwiesen (pag. 1522 f., S. 33 f. der Entscheidbegründung). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand direkter Vorsatz voraus, Eventualvorsatz genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_83/2016 vom 15. Juni 2016, E. 2.3). Indem der Beschuldigte die Privatklägerin zweimal während des Geschlechtsverkehrs derart heftig gewürgt hatte, so dass sie das Bewusstsein verloren und in einem Fall unmittelbaren Urinabgang erlitten hatte, hat er in beiden Fällen eine unmittelbare Lebensgefahr für sie geschaffen. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Gefahr, welche mit diesem Würgen verbunden war, kannte. Er nahm diese wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt in Kauf und handelte eventualvorsätzlich. Der sub-
21 jektive Tatbestand ist nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist daher von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens, mehrfach begangen zum Nachteil der Privatklägerin, freizusprechen. 24. Sexuelle Handlungen mit Kind Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, macht sich der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Die Vorinstanz hat die Tatbestandsvoraussetzungen zutreffend wiedergegeben, darauf wird vollumfänglich verwiesen (pag. 1519, S. 30 der Entscheidbegründung). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt, hatten der damals 18- bzw. 19jährige Beschuldigte und die 13- bzw. 14-jährige Privatklägerin während ihrer Beziehung regelmässig Geschlechtsverkehr bzw. die in der Anklageschrift erwähnten sexuellen Handlungen vorgenommen. Der Beschuldigte wusste, dass sich die Privatklägerin noch im Schutzalter befand, dennoch hat er die sexuellen Handlungen wissentlich und willentlich vollzogen. Der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB ist daher erfüllt. Zu prüfen ist weiter Art. 187 Ziff. 3 StGB: Demnach kann das Gericht von der Bestrafung absehen, wenn der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, und besondere Umstände vorliegen. Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil vom 17. August 2016 (BGer 6B_485/2016 wie folgt geäussert (E. 1.2): Gemäss Art. 187 Ziff. 3 StGB kann von der Bestrafung abgesehen werden, wenn der Täter zur Tatzeit das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat und ausserdem "besondere Umstände" vorliegen. Was unter diesen besonderen Umständen zu verstehen ist, beantwortet sich nach der Grundidee der Gesetzesänderung vom 21. Juni 1991, die am 1. Oktober 1992 in Kraft trat. Damit wollte der Gesetzgeber einerseits den veränderten gesellschaftlichen Auffassungen Rechnung tragen, andererseits Fälle von Jugendliebe flexibler als bisher handhaben. Die Gesetzesänderungen beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern zeigen, dass der Gesetzgeber eine Entkriminalisierung von Fällen beabsichtigte, in denen die Beteiligten praktisch gleichaltrig sind, besondere Umstände vorliegen oder sich eine Liebesbeziehung entwickelt hat. Eine Strafnorm wurde unter solchen Umständen als nicht mehr gerechtfertigt betrachtet (BGE 119 IV 138 E. 3d S. 143 f. mit Hinweisen auf Materialien und Beratungen in E. 2). Dieser Gedanke der Entkriminalisierung sexueller Beziehungen von Jugendlichen führt vorab zu einer grosszügigen Auslegung des Begriffs der besonderen Umstände. Darunter kann etwa die Liebesbeziehung zwischen jugendlichen Beteiligten fallen. Eine solche ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Täter in guten Treuen annehmen darf, die sexuellen Handlungen erfolgten im Rahmen einer Beziehung, getragen von gegenseitiger Zuneigung. Damit ist zugleich gesagt, dass ein Ausnutzen des Partners eine Liebesbeziehung im Sinne der besonderen Umstände von Art. 187 Ziff. 3 StGB ausschliesst. Aus E. 1.5 dieses Entscheids ergibt sich, dass das Bundesgericht dann von einem Anwendungsfall von Art. 187 Ziffer 3 StGB ausgeht, wenn u.a. folgende Kriterien erfüllt sind: - Beide wollten die vorgenommenen Handlungen und das Kind unter 16 Jahren fühlt sich nicht überfordert;
22 - Keine Ausnützung des Kinds unter 16 Jahren; - Es liegt eine Liebesbeziehung vor: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf dabei von einer Beziehung junger Beteiligter nicht eine Intensität im Sinne eines eheähnlichen Verhältnisses verlangt werden. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin eine Liebesbeziehung führten. Weiter ist – wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat – davon auszugehen, dass der Beschuldigte in die Privatklägerin verliebt war und echte Zuneigung ihr gegenüber hegte. Auch ist insoweit von einem übereinstimmenden Willen der beiden auszugehen, als die Privatklägerin in die sexuellen Handlungen eingewilligt und gegenüber dem Beschuldigten offenbar auch kommuniziert hat, was sie wollte und was nicht (vgl. die Aussagen der Privatklägerin zum Analverkehr). Die kommunizierten Grenzen entsprachen jedoch keineswegs den mit Blick auf den Entwicklungsstand der Privatklägerin tatsächlich bestehenden Grenzen. Die erwähnte Freiwilligkeit der Handlungen ist damit insofern zu relativieren, als die Privatklägerin noch nicht die entsprechende Reife aufwies, um abschätzen zu können, welche sexuellen Handlungen ihrem Alter entsprechen und ihre weitere (sexuelle) Entwicklung nicht stören würden. Der Umstand, dass die Privatklägerin zum damaligen Zeitpunkt die sexuellen Handlungen akzeptiert, als normal erachtet, und dies gegenüber dem Beschuldigten auch so kommuniziert hat, steht daher dem Ausschluss von Art. 187 Ziffer 3 StGB nicht entgegen. Denn Art. 187 StGB bezweckt eben gerade den Schutz von Kindern, welche noch nicht in der Lage sind, verantwortliche Entscheidungen in sexueller Hinsicht zu treffen. Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, als die vorgenommenen und massiven sexuellen Handlungen die junge und unerfahrene Privatklägerin überforderten, was auch dem älteren und sexuell erfahrenen Beschuldigten, welcher in der Beziehung wie dargelegt die dominante Rolle innehatte und ihre Unerfahrenheit kannte, bewusst war. Der Beschuldigte hätte keine solchen massiven und gewaltvollen sexuellen Handlungen mit der 13-jährigen Privatklägerin vornehmen dürfen. Die Handlungen führten im vorliegenden Fall denn auch – was insbesondere auch das nun ausgelöste Strafverfahren und die lang andauernde therapeutische Behandlung der Privatklägerin verdeutlichen – zu einer gewissen Traumatisierung und Störung der sexuellen Entwicklung. Der Schutzzweck von Art. 187 Ziffer 1 StGB wurde klarerweise verletzt. Unter diesen Umständen, ist eine Anwendung von Art. 187 Ziffer 3 StGB nicht angezeigt. Die Umstände, dass sich die Privatklägerin während eines doch erheblichen Zeitraums von 8 Monaten nicht gegen die sexuellen Handlungen ausgesprochen hat und die beiden in einer Liebesbeziehung standen, sind im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Auch wird zu berücksichtigen sein, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten über eine bestehende psychische Labilität infolge seiner Reifungs- Entwicklungs- und Persönlichkeitsproblematik aufwies (pag. 1227). 25. Rechtliche Würdigung Pornografie Gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB macht sich der Pornografie schuldig, wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände sol-
23 cher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahre anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet. Die Verteidigung rügt bezüglich dieses Vorwurfs zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Weder werde in der Anklageschrift der Zeitraum des Vorfalls näher eingegrenzt, noch das Video genauer beschrieben. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017, E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Zwar ist die Anklageschrift bezüglich des Vorwurfs der Pornografie tatsächlich eher knapp gehalten (vgl. pag. 1300). Hingegen weiss der Beschuldigte anhand der Beschreibung des Videos als pornografisch (was darunter laienhaft zu verstehen ist, darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden), welcher Vorwurf ihm gemacht wird. Welche pornografischen Szenen das fragliche Video genau gezeigt haben soll, ist unerheblich und liefert dem Beschuldigten keine weitere Informationen zum Zwecke seiner Verteidigung. Auch die Eingrenzung auf die Beziehungsdauer erachtet die Kammer als mit dem Anklagegrundsatz vereinbar. Da es sich zwar um einen einzelnen Vorfall handelt, diesem aber gerade mit Blick auf die übrigen Vorwürfe lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt, ist nachvollziehbar, dass eine weitere Eingrenzung praktisch nicht möglich ist. Der Anklagegrundsatz ist jedenfalls nicht verletzt. Indem der Beschuldigte der Privatklägerin ein pornografisches Video gezeigt hat, hat er den objektiven Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich. Er ist daher der Pornografie schuldig zu erklären. V. Strafzumessung 26. Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 1525 f., S. 36 f. der Entscheidbegründung). 27. Strafart und Strafrahmen Aufgrund der Höhe der auszusprechenden Strafe kommt von Gesetzes wegen nur die Freiheitsstrafe als Strafart in Betracht (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGB).
24 Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren als Strafmass vor (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Die Pornografie wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet (Art. 197 Abs. 1 StGB). Vorliegend wiegen die sexuellen Handlungen mit einem Kind schwerer, hierfür wird die Einsatzstrafe zu bestimmen sein. Diese ist anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB infolge des Schuldspruchs wegen Pornografie angemessen zu erhöhen. 28. Einsatzstrafe sexuelle Handlungen mit einem Kind 28.1 Objektive Tatkomponenten 28.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Das geschützte Rechtsgut dieser Straftat ist die ungestörte sexuelle, aber auch die seelische Entwicklung von Minderjährigen, die das sexuelle Schutzalter, nämlich 16 Jahre, noch nicht erreicht haben. Der Stellenwert dieses Rechtsguts wiegt sehr hoch (ULRICH WEDER, in: Kommentar StGB, Donatsch et. al (Hrsg.), 20. Auflage 2018, N 7b zu Art. 187 mit weiteren Hinweisen). Gestützt auf die der Kammer vorliegenden Therapieberichte kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin durch die sexuellen Handlungen erheblich beeinträchtigt wurde (pag. 1400 f. und 1638 f.). Die behandelnde Psychologin gelangte zum Schluss, dass die Privatklägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide (pag. 1400). Die Sexualkontakte erfolgten häufig und die angewandten Praktiken waren von Gewalt und Rohheit geprägt. Die Privatklägerin wurde durch diese sexuellen Handlungen offensichtlich stark überfordert. Ihr wurde erst mit etwas Abstand und zunehmender Reife bewusst, dass sie für diese Beziehung bzw. Sexualpraktiken nicht bereit war. Die ungestörte sexuelle Entwicklung der Privatklägerin wurde damit deutlich und nachhaltig beeinträchtigt und es ist von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. 28.1.2 Verwerflichkeit des Handelns / Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs Es fanden zahlreiche sexuellen Handlungen während der Beziehung (Februar 2011 bis September 2011) statt. Diese waren wie erwähnt grob und von Gewalt geprägt (Kratzen, Beissen, Schlagen, Würgen). Gerade das mehrmalige Würgen wiegt angesichts der damit verbundenen Gefährlichkeit für die Gesundheit der Privatklägerin schwer. Aufgrund des Alters war der Beschuldigte der Privatklägerin klar überlegen und sie ihm in einem gewissen Masse hörig. Die Initiative zu den nicht massiven, rohen und gewalttätigen sexuellen Handlungen ist denn auch ausschliesslich vom Beschuldigten aus gegangen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu werten, dass sich die Privatklägerin, welche sich zum damaligen Zeitpunkt in einer schwierigen pubertären Phase befunden hat, immer wieder mit dem Beschuldigten getroffen hat, im Wissen darum, dass es zu den erfolgten sexuellen Praktiken gekommen ist und weiterhin kommen würde. Sie hat damit ebenfalls zum Fortgang der sexuellen Beziehung bzw. der unbestrittenermassen bestehenden Liebesbeziehung beigetragen. Offenbar war die Privatklägerin zum damaligen Zeitpunkt aufgrund ihrer Unreife jedoch nicht in der Lage,
25 sich gegen die Handlungen zu stellen und hat in gewissem Masse gegen ihre Eltern rebelliert. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin – obwohl sie zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen erst 13 bzw. 14 Jahre alt war – in ihrer körperlichen Entwicklung weiter entwickelt war als Gleichaltrige, weswegen ihr denn auch mit dem Einverständnis der Mutter die Pille verschrieben wurde – zwar unter einem Vorwand, die Mutter hatte aber später Kenntnis der sexuellen Beziehung. Unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten geht die Kammer – insbesondere mit Blick auf die Art und Häufigkeit der sexuellen Handlungen – von einem mittelschweren Verschulden und damit mit Blick auf den Strafrahmen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von 5 Jahren von einer Strafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe aus. 28.2 Subjektive Tatkomponenten In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich und aus egoistischen Beweggründen, was jedoch – da tatbestandsimmanent – neutral zu werten ist. Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte Gefühle für die Privatklägerin hegte und die beiden eine Liebesbeziehung pflegten. Verschuldensmindernd ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht über eine altersentsprechende Reife aufwies (pag. 1207). Dass der Beschuldigte eine jüngere Partnerin gesucht hatte, ist gemäss psychiatrischem Gutachten darauf zurückzuführen, dass die Privatklägerin reifemässig als adäquate Partnerin angesehen worden sei. Zudem führte das psychiatrische Gutachten die Handlungen auch auf eine möglicherweise unklare, mehrdeutige oder zumindest missverständliche partnerschaftliche Kommunikation zurück (pag. 1208). Aufgrund seiner Reife und Entwicklung war es dem Beschuldigten nicht möglich, die Konsequenzen seines Handelns vollständig zu überdenken. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass er die Privatklägerin traumatisieren oder schädigen wollte. Weiter ist auch die Persönlichkeit des Beschuldigten im Allgemeinen verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Im psychiatrischen Gutachten wird darauf hingewiesen, dass – trotz uneingeschränkter Schuldfähigkeit – die im Tatzeitraum beim Beschuldigten bestehende Labilität infolge seiner Reifungs-, Entwicklungs- und Persönlichkeitsproblematik auch seine damalige belastende, instabile und unstrukturierte Lebenssituation evtl. schuldmindernd berücksichtigt werden mögen (pag. 1227 f.). Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich damit leicht verschuldensmindernd aus, unter Berücksichtigung der Tatkomponenten ist damit von einer verschuldensangemessenen Freiheitsstrafe von 34 Monaten auszugehen. 29. Asperation Pornografie Der Beschuldigte hat der Privatklägerin vorsätzlich einen pornografischen Film gezeigt und damit tatbestandsmässig gehandelt. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die beiden zum damaligen Zeitpunkt eine sexuelle Beziehung pflegten, kommt diesem Tatbestand kaum eine eigenständige Bedeutung zu und es ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Aufgrund des engen sachlichen
26 und zeitlichen Zusammenhangs – die Tat ist auch im Rahmen der hier fraglichen (sexuellen) Beziehung erfolgt – ist auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Anzumerken ist, dass eine Geldstrafe auch aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten – er verfügt zurzeit weder über eine feste Arbeitsstelle noch über einen festen Wohnsitz – nicht zweckmässig ist. Die Kammer erachtet daher eine Freiheitsstrafe von einem Monat, asperiert von einem halben Monat, als verschuldensangemessen. 30. Täterkomponenten 30.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hat zutreffend auf die schwierigen persönlichen Verhältnisse hingewiesen, unter denen der Beschuldigte aufgewachsen ist. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (pag. 1530 f., S. 41 f. der Entscheidbegründung). Ergänzend bzw. präzisierend ist anzumerken, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zwar nicht mehr im Wald wohnt, aber nach wie vor über keinen festen Wohnsitz verfügt und offenbar bei verschiedenen Kollegen nächtigt. Der Beschuldigte geht keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht gemäss eigenen Angaben auch keine Sozialhilfeleistungen. Er lebt mit der Unterstützung seiner Kollegen, verkauft ab und zu selbstgemalte Bilder und geht in Notsituationen – wobei dies gemäss seinen Angaben eher selten sei – betteln. Der Beschuldigte strebt jedoch den Schritt in die Selbstständigkeit an und möchte gemäss eigenen Angaben auch gerne einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Er hat sich für eine Wohnung in der Stadt Bern beworben, diese aber nicht erhalten. Mit seiner Mutter und seiner Tochter hat er vornehmlich, aber nicht regelmässigen telefonischen Kontakt. Ergänzend kann auch auf den Bericht seines Psychiaters Dr. med. O.________ verwiesen werden, welcher positiv wertet, dass der Beschuldigte bei dieser schwierigen Lebensgeschichte nicht gescheitert sei, und die positiven Persönlichkeitszüge des Beschuldigten betont (pag. 1110). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich vorliegend im Umfang von 3 Monaten strafmindernd aus. 30.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat zwar gewisse sexuelle Handlungen abgestritten. Hingegen hat er die sexuellen Handlungen mit einem Kind grundsätzlich eingestanden, und auch gegenüber der Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt negative Gefühle geäussert. Dieses Geständnis ist im Umfang von einem Monat strafmindernd zu werten. Im Strafverfahren hat er sich stets korrekt verhalten, wobei anzumerken ist, dass sich der Beschuldigte eher unzuverlässig verhalten und wiederholt Termine nicht wahrgenommen hat, was jedoch neutral zu werten ist. Insgesamt kann das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren im Umfang von einem Monat strafmindernd gewertet werden. Der Beschuldigte hat insoweit Reue und Einsicht geäussert, als er gegenüber der Polizei festgehalten hat, dass es ihm leid tue, dass die Privatklägerin gegen Ende
27 der Beziehung seinen Frust zu spüren bekommen habe. Ihm tue es leid, dass C.________ dies habe erleiden müssen. Sie habe dies nicht verdient. Wenn er könnte, würde er es rückgängig machen (pag. 28). Auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung äusserte sich der Beschuldigte ähnlich. Die (teilweise) Reue und Einsicht des Beschuldigten wirkt sich leicht positiv aus. Leicht negativ wirkt sich demgegenüber aus, dass der Beschuldigte während hängigem Verfahren delinquiert hat (siehe edierte Akten, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 15. November 2016). Konkret hat sich der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum und in geringem Masse Handel) schuldig gemacht, wobei es sich hierbei nicht um einschlägige Delinquenz handelt. Insgesamt wirken sich das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren im Umfang von einem Monat strafmindernd aus, womit eine Freiheitsstrafe von 30,5 Monaten resultiert. 30.3 Strafempfindlichkeit Es ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. 30.4 Lange Verfahrensdauer Die sexuellen Handlungen für welche vorliegend Schuldsprüche erfolgten, datieren vom Jahr 2011 und liegen damit bereits rund sieben Jahre zurück. Das ebenfalls bereits längere Zeit andauernde Strafverfahren belastet den Beschuldigten. Die lange Verfahrensdauer wirkt sich daher im Umfang von rund 2,5 Monaten strafmindernd aus. 30.5 Zwischenfazit Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten als verschuldensangemessen. 30.6 Teilbedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht den Vollzug nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des (teil)bedingten Strafvollzugs wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Bei der Beurteilung der Prognose, d.h. bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, hat das Gericht ein weites Ermessen. Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vorbelastung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter relevant sind u.a. die Faktoren Sozialisationsbiografie, Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen (MARKUS HUG, a.a.O., N 7 ff.
28 zu Art. 42 StGB). Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids (MARKUS HUG, a.a.O., N 9 zu Art. 42 StGB). Bei Würdigung der Bewährungsaussichten ist allgemein ein vernünftiges Mittelmass in dem Sinne einzuhalten, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung des bedingten Strafvollzugs zu begründen vermag. Auf der anderen Seite darf nicht wegen einzelner günstiger Faktoren ein bedingter Strafvollzug ausgesprochen werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3 S. 195). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten. Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Das psychiatrische Gutachten attestiert ihm keine überdauernde Störung der Sexualpräferenz. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin aufgrund der subjektiven Minimierung des Altersunterschiedes von ihm reifemässig als altersadäquate Partnerin eingeschätzt worden sei (pag. 1208). Ein grundsätzlich erhöhtes Kriminalitätsrisiko für Gewaltstraftaten oder andere schwere Sexualdelikte ist beim Beschuldigten nicht erkennbar. Das leichtgradig bis moderat erhöhte Risiko erneuter einschlägiger sexueller Handlungen mit minderjährigen Mädchen im Pubertätsalter bestehe beim Beschuldigter in erster Linie aufgrund seiner Reifungs- und Sozialisationsmängel, seiner strukturellen und funktionellen Defizite und anderer deliktsbegünstigender Persönlichkeitsmerkmale (pag. 1228 f.). Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass dem Beschuldigten keine schlechte Prognose gestellt werden muss. Daran vermögen auch die schwierigen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten – er verfügt weder über einen festen Wohnsitz noch über eine Arbeitsstelle – nichts zu ändern. Positiv zu vermerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte offensichtlich Unterstützung durch seinen Freundeskreis erfährt, da er zurzeit sein Überleben ohne wesentliche Sozialhilfeleistungen zu meistern vermag. Auch hat der Beschuldigte den Wunsch nach mehr Stabilität und Unterstützung geäussert, wobei zu hoffen ist, dass er diesen auch umsetzen wird. Als erster positiver Schritt ist zu werten, dass sich der Beschuldigte offenbar konkret um eine Wohnung und damit um mehr Stabilität bemüht hat. Relevant erscheint der Kammer zudem auch Folgendes: Der Beschuldigte wurde durch das vorliegende und lange dauernde Strafverfahren empfindlich getroffen und beeindruckt. Die Kammer erachtet es daher gerade mit Blick auf die konkreten Umstände rund um die Straftat und das Strafverfahren nicht als notwendig, die zu
29 vollziehende Strafe über das gesetzliche Minimum hinaus festzusetzen. Der Beschuldigte hat damit eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu vollziehen. Der Vollzug des Strafenrests wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Es bleibt zu hoffen, dass der Strafvollzug den noch jungen Beschuldigten dazu zu bewegen vermag, sein Leben mithilfe der entsprechenden staatlichen Stellen und Unterstützung in geordnete Bahnen zu lenken. VI. Zivilpunkt 31. Forderung der Zivilklägerin Mit Schreiben vom 19. September 2014 hat sich der Kanton Bern, handelnd durch die GEF, im Strafverfahren als Privatkläger konstituiert und Zivilklage erhoben. Die GEF führt aus, dass sie gestützt auf Art. 13 ff. des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetzes, OHG; SR 312.5) an die Privatklägerin Leistungen für psychotherapeutische Behandlungen erbracht habe (pag. 133 f.). Die geltend gemachten Beträge sind ausgewiesen und erstellt (vgl. Ausführungen der Vorinstanz, pag. 1535, S. 46 der Entscheidbegründung). Die Beträge stellen Forderungen für erbrachte Therapieleistungen dar, welche aufgrund der schuldhaften Handlungen des Beschuldigten – er wurde der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gesprochen – adäquat verursacht wurden. Der Kanton Bern hat diese Leistungen erbracht, die Forderung ist in Anwendung von Art. 7 OHG auf den Kanton Bern übergegangen. Die Verteidigung machte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, die Kausalität zwischen den Handlungen des Beschuldigten und der psychischen Probleme bzw. der Notwendigkeit der therapeutischen Behandlung der Privatklägerin sei fraglich. Aus dem Therapiebericht vom 6. März 2017 ergibt sich, dass diese angefallenen Leistungen auf eine Traumatisierung der Privatklägerin zurückzuführen sind, welche durch die sexuellen Handlungen entstanden sind (pag. 1400 f.). Der Beschuldigte wird daher zur Bezahlung von CHF 3‘760.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. September 2014 sowie von CHF 3‘940.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. Juli 2016 sowie von CHF 310.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. Mai 2017 an die Zivilklägerin verurteilt. 32. Forderung der Privatklägerin Die Privatklägerin stellte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung den Antrag, der Beschuldigte sei dem Grundsatze nach haftpflichtig zu erklären für künftige Behandlungs- und Therapiekosten, welche der Privatklägerin aufgrund seiner strafbaren Handlungen entstehen werden (pag. 1687). Die Kammer nimmt zur Kenntnis, dass die Privatklägerin gemäss aktuellem Therapieverlaufsbericht vom 16. Januar 2018 nach wie vor an den Folgen der Handlungen des Beschuldigten leidet und sich in therapeutischer Behandlung befindet. Im Therapieverlaufsbericht wird weiter auch angedeutet, dass eine lebenslange Aufarbeitung als nötig erachtet werde (pag. 1638).
30 Traumatische Erlebnisse zeigen unterschiedliche Auswirkungen auf das Leben des Opfers, dementsprechend ist im Einzelfall – abhängig von den Umständen und der Persönlichkeit des Opfers – eine Aufarbeitung in unterschiedlichem Ausmass erforderlich. Hingegen ist zu beachten, dass die Vorfälle nun bereits rund sieben Jahre zurückliegen und in der Zwischenzeit auch weitere Erlebnisse den psychischen Zustand der sich in stabilen Verhältnissen befindlichen Privatklägerin geprägt haben dürften. Kommt hinzu, dass es sich bei der behandelnden Psychologin um eine Vertrauensperson der Privatklägerin handelt, welche mithin – ihrem Therapieauftrag entsprechend – über eher wenig Distanz verfügt. Ob und in welchem Ausmass der Beschuldigte für weitere Behandlungs- und Therapiekosten in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) einzustehen haben wird, ist gerade mit Blick darauf, dass das Bundesgericht auch bei sexuellen Handlungen mit einem Kind bei der Prüfung der Kausalität Umstände, welche in der Person des Opfers begründet sind, nicht unerheblich gewichtet, unklar (vgl. auch Ausführungen des Bundesgerichts BGer 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004, E. 5). Inwiefern die Kausalität für künftige Therapiesitzungen und Behandlungen im Sinne von Art. 41 des Obligationenrechts (OR; SR 220) (noch) gegeben sein dürfte, ist daher in einem Zivilverfahren zu prüfen. Die Zivilklage der Privatklägerin ist daher soweit weitergehend auf den Zivilweg zu verweisen. 33. Genugtuung Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR hat derjenige, der einem andern (absichtlich oder fahrlässig) widerrechtlich Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Der Beschuldigte hat mit seinen Taten, für die er mit dem vorliegenden Urteil für schuldig erklärt wird, stark in die ungestörte sexuelle Entwicklung der Privatklägerin eingegriffen. Er hat mithin die Persönlichkeitsrechte der Privatklägerin verletzt. Die Schwere der Verletzung rechtfertigt das Aussprechen einer Genugtuung. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere des Eingriffs, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 127 IV 215 E. 2a). Die Höhe der Genugtuung ist in zwei Phasen zu ermitteln. Zunächst ist anhand der objektivierbaren Kriterien und der Rechtsprechungspraxis die Basisgenugtuung festzulegen. Diese ist dann aufgrund besonderer Bemessungsfaktoren zu reduzieren oder zu erhöhen (zum Ganzen vgl. KLAUS HÜTTE, Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikte, 2013, S. 156 ff.). Entscheidend für die Bemessung der Genugtuung ist das Mass des Eingriffs in die Persönlichkeit und die sexuelle Integrität des Opfers. Die Umstände der Tat sowie Alter des Opfers, Geschlecht und sexuelle Erfahrungen spielen dabei eine nicht unerhebliche Rolle (HÜTTE, a.a.O., S. 175). Bei der Privatklägerin, dem Opfer, handelt es sich vorliegend um ein im Tatzeitpunkt 13- bzw. 14-jähriges Mädchen. Die Art und Häufigkeit der sexuellen Handlungen sowie die Auswirkungen auf das Leben der Privatklägerin wiegen schwer,
31 weswegen von einer Basisgenugtuung von CHF 18‘000.00 auszugehen ist. Hingegen führt im vorliegenden Fall das Alter der Privatklägerin – sie war bereits 13 bzw. 14 Jahre alt und geschlechtsreif, weswegen ihr auch die Pille verschrieben wurde – zu einer Reduktion dieser Genugtuung. Eine weitere Reduktion ist schliesslich auch mit Blick auf die Umstände, unter denen die sexuellen Handlungen erfolgt sind, vorzunehmen. Die Privatklägerin und der Beschuldigte standen in einer Liebesbeziehung und die Privatklägerin hat in die Handlungen eingewilligt, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind zu einer nicht unerheblichen Reduktion führt (Urteil des Bundesgerichts BGer 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004, E. 5). Schliesslich ist zu betonen, dass – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – vorliegend kein (sexuelles) Nötigungsdelikt oder gar eine Vergewaltigung zu beurteilen sind. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtet die Kammer eine Genugtuung von CHF 10‘000.00 als angemessen. Diese Summe wird insbesondere auch mit Blick auf (die wenigen) vergleichbaren Fäll als angemessen erachtet. Es wird auf folgende Bundesgerichtsentscheide verwiesen: - CHF 15‘000.00 für einen im Tatzeitpunkt 14-jährigen Knaben (Täter: 30 Jahre alt, keine Liebesbeziehung, massive sexuelle Handlungen mit Penetration, (Urteil des Bundesgerichts BGer 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004); - CHF 4‘000.00 für intellektuell eingeschränktes 14-jähriges Opfer (Täter 5 Jahre älter, anfangs Liebesbeziehung, später nur sexuelle Beziehung, sexuelle Nötigung zu Analverkehr, Urteil des Bundesgerichts 6P.92/2002 vom 11. Februar 2003); Auch ein Blick auf die durch das Obergericht Bern zu beurteilenden (jedoch zumeist anders gelagerte) Fälle lässt eine Genugtuungssumme von CHF 10‘000.00 als angemessen erscheinen: - SK 2015 245: versuchte sexuelle Nötigung und mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (u.a. einer 11-jährigen), wobei es zu Geschlechtsverkehr gekommen ist und der Beschuldigte (rund 60 Jahre alt) ein Abhängigkeitsverhältnisse ausgenutzt hat: Genugtuung: CHF 25‘000.00; - SK 2016 83: sexuelle Handlungen mit Kindern: Übergriffe eines Vaters während mehreren Jahren, unter anderem massive sexuelle Handlungen an der damals 7-jähriger Tochter, Genugtuung: CHF 6‘000.00; - SK 2015 10: sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen mit Kindern, Vergewaltigung, Inzest: massive sexuelle Übergriffe gegenüber der eigenen Tochter, Genugtuung CHF 35‘000.00; - SK 2017 202: sexuelle Handlungen mit einem Kind, sexuelle Nötigung, Pornografie, langer Missbrauch der Tochter der Partnerin, Genugtuung: CHF 8‘000.00. Der Beschuldigte wird daher zur Bezahlung von CHF 10‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Mai 2011 an die Straf- und Zivilklägerin verurteilt.
32 VII. Kosten und Entschädigung 34. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten wenn er verurteilt wird. Der Beschuldigte wurde von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens freigesprochen. Da den sexuellen Handlungen mit einem Kind im vorliegenden Strafverfahren die überwiegende Bedeutung zukommt, wird das Obsiegen des Beschuldigten bzw. der Freispruch mit ¼ gewichtet. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen CHF 23‘278.90 und sind damit zu ¾, ausmachend CHF 17‘459.20, durch den Beschuldigten zu tragen. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘819.75 trägt der Kanton Bern. 35. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5‘000.00 sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei sich dieses nach den Anträgen bemisst. Die Verfahrenskosten sind im Strafprozess ausschliesslich nach der StPO zu verlegen, Art. 30 Abs. 1 OHG gilt im Strafverfahren nicht, womit dem Opfer im Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO Kosten aufzuerlegen sind (BGE 141 IV 262 E. 2.2). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 5‘000.00 bestimmt. Der Beschuldigte hat bezüglich der Schuldsprüche /Strafbefreiung nach Art. 187 StGB und Art. 197 StGB als unterliegend zu gelten. Hingegen hat er bezüglich des Freispruchs vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens obsiegt. In Bezug auf die Strafzumessung hat der Beschuldigte gegenüber den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft ein deutlich günstigeres Urteil erwirkt. Im Zivilpunkt ist der Beschuldigte insoweit unterlegen, als er zur Bezahlung der Forderungen der Zivilklägerin verurteilt wurde. Hinsichtlich der Genugtuungsforderung und der Zivilforderung der Strafund Zivilklägerin hat er jedoch wiederum teilweise obsiegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte zu 5/10 als unterliegend zu gelten. Das Unterliegen der Generalstaatsanwaltschaft wird auf 4/10 bestimmt. Im Zivilpunkt unterliegt die Straf- und Zivilklägerin im Umfang von 1/10. Demzufolge wird der Beschuldigte zur Bezahlung von oberinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘500.00 verurteilt. 4/10 der Verfahrenskosten von CHF 2‘500.00, ausmachend CHF 2‘000.00, trägt der Kanton Bern. 1/10 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 500.00, werden der Straf- und Zivilklägerin zur Bezahlung auferlegt. 36. Amtliche Entschädigung Beschuldigter Die durch den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, geltend gemachten Aufwendungen im erst- und oberinstanzlichen Verfahren werden als angemessen erachtet. Aufgrund der tatsächlichen Dauer der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wird die Kostennote jedoch um 4 Stunden gekürzt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 19‘684.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). A.________ hat dem Kanton Bern die auf sein Unter-
33 liegen entfallende ¾ der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 14‘763.55, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die auf sein Unterliegen entfallende ¾ der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘505.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Soweit der Beschuldigte im oberinstanzlichen Verfahren obsiegt, entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Vertretung mit CHF 4‘052.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Soweit der Beschuldigte im oberinstanzlichen Verfahren unterliegt, entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Vertretung mit CHF 4‘052.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). A.________ hat dem Kanton Bern die auf sein Unterliegen entfallende ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘052.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die entsprechende Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 988.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 37. Entschädigung Privatklägerin Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Entsprechend seinem Obsiegen bzw. Unterliegen hat der Beschuldigte der Privatklägerin ¾ der Aufwendungen, ausmachend CHF 15‘896.25, für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Im oberinstanzlichen Verfahren hat der Beschuldigte der Privatklägerin die Hälfte der entstandenen Aufwendungen, ausmachend CHF 2‘759.75, zu erstatten. VIII. Verfügungen Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 3 Bst. e DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 3 Bst. e i.V.m. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
34 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens, mehrfach begangen in der Zeit von Februar 2011 bis September 2011 in Biel und P.________, z.N. von C.________. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der sexuellen Handlungen mit Kind, mehrfach begangen in der Zeit von Februar 2011 bis September 2011 in P.________, Biel und Q.________, z.N. von C.________; 2. der Pornografie, begangen in der Zeit von Februar 2011 bis September 2011 in Biel; und in Anwendung der Art. 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 187 Ziff. 1, Art. 197 Abs. 1 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 StPO verurteilt: 1. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Der Rest der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zur Bezahlung von ¾ der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 23‘278.90, ausmachend CHF 17‘459.20. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘819.75 trägt der Kanton Bern; 3. zur Bezahlung von 5/10 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘000.00, ausmachend CHF 2‘500.00. 4/10 der Verfahrenskosten von CHF 2‘500.00, ausmachend CHF 2‘000.00, trägt der Kanton Bern. 1/10 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 500.00, werden der Straf- und Zivilklägerin zur Bezahlung auferlegt; 4. zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 15‘896.25 für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren an C.________ (3/4 der geltend gemachten Aufwendungen);
35 5. zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 2‘759.75 für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren an C.________ (1/2 der geltend gemachten Aufwendungen). III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 StPO im Zivilpunkt verurteilt: 1. zur Bezahlung von CHF 10‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 31.05.2011 an die Straf- und Zivilklägerin C.________; 2. zur Bezahlung von CHF 3‘760.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 19.09.2014 sowie von CHF 3‘940.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 22.07.2016 sowie von CHF 310.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 04.05.2017 an die Zivilklägerin Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, Sozialamt; 3. Soweit weitergehend wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin auf den Zivilweg verwiesen. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 86.30 200.00 CHF 17'260.00 CHF 966.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 18'226.60 CHF 1'458.15 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 19'684.75 volles Honorar CHF 21'587.55 CHF 966.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 22'554.15 CHF 1'804.35 CHF 0.00 Total CHF 24'358.50 nachforderbarer Betrag CHF 4'673.75 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST
36 Der K