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Bern Obergericht Strafkammern 10.11.2017 SK 2017 228

November 10, 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·3,736 words·~19 min·2

Summary

Löschung von Personendaten aus der sog. Watch-Liste (Leitentscheid) | Sicherheitsdirektion (SID)

Full text

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Beschluss SK 17 228 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. November 2017 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Kiener, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiber Bruggisser Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Beschwerdeführer/Gesuchsteller Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt B.________ Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 18. Mai 2017 (BD 144 15)

2 Regeste: Art. 5, Art. 6 und Art. 24 Abs. 1 KDSG; Widerrechtliche Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten, Anspruch auf Vernichtung Eine von der Strafvollzugsbehörde geführte Liste, auf welcher verwahrte Straftäter und andere Risikotäter, denen eine ausserordentliche öffentliche bzw. mediale Aufmerksamkeit zuteil wurde, aufgelistet werden (sog. Watch-Liste), stellt eine widerrechtliche Datenbearbeitung dar, da sie an ein sachfremdes Kriterium anknüpft. Die Liste ist als Instrument des Risikomanagements und für den Schutz der Allgemeinheit bzw. der öffentlichen Sicherheit, namentlich vor Strafrückfälligkeit von Risikotätern, ungeeignet, nicht erforderlich und damit unverhältnismässig und sie stützt nicht auf eine genügende gesetzliche Grundlage (E. 8.3). Es besteht ein Anspruch des auf der Liste geführten Beschwerdeführers auf Löschung der widerrechtlich bearbeiteten Personendaten (E. 8.4). Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 trat das Amt für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern (seit dem 1. August 2016 Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, nachfolgend AJV) auf das Gesuch des Verurteilten/Beschwerdeführers A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) um Streichung von der sog. «Watch- Liste» (nachfolgend Watch-Liste) nicht ein (amtliche Akten POM pag. 1 f.). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM) Beschwerde – datiert mit dem 10. August 2014, wohl aber vom 8. Juli 2015 datierend –, wobei er beantragte, er sei von der Watch-Liste zu streichen, die Verfügung des AJV vom 16. Juni 2015 sei aufzuheben und das AJV sei anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung in der Sache zu treffen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Weiter stellte er sinngemäss den Antrag, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Prozesskosten zu gewähren (amtliche Akten POM pag. 4 ff.). Mit Entscheid vom 18. Mai 2017 wies die POM die Beschwerde, ohne Erhebung von Verfahrenskosten, ab und schrieb das Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab (pag. 19 ff.; amtliche Akten POM pag. 30 ff.). 3. Am 10. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 18. Mai 2017 und beantragte, er sei von der Watch-Liste zu streichen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge und es sei ihm das Recht der unentgeltlichen Rechtspflege bezüglich der Gerichtskosten zu gewähren (pag. 1 ff.). Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 12. Juni 2017 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 41 f.).

3 Mit Schreiben vom 20. Juni 2017 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde und verzichtete hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege auf einen Antrag (pag. 47 f.). Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf die Ausführungen im Entscheid der POM ebenfalls, die Beschwerde und zudem auch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung seien abzuweisen (pag. 59). Mit Eingabe vom 20. Juli 2017 macht der Beschwerdeführer von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Replik Gebrauch, wobei er seine Rechtsbegehren bestätigte (pag. 67 ff.). Während die Generalstaatsanwaltschaft auf eine weitere Stellungnahme verzichtete (pag. 83), bestätigte die POM in ihrer Duplik vom 25. Juli 2017 nochmals ihren Antrag (pag. 85). II. 4. Gemäss Art. 81a des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die vorliegend zu beurteilende Frage steht in Zusammenhang mit dem Massnahmenvollzug des Beschwerdeführers, weswegen die 2. Strafkammer zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 82 SMVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 5. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 6. Auf die Beschwerde vom 10. Juni 2017 ist einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG (vgl. Art. 86 Abs. 2 VRPG): Gerügt und überprüft werden können mithin die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens, nicht aber die Unangemessenheit von Verfügungen und Entscheiden. III. 7. Unbestritten ist, dass der Vorsteher des AJV des Kantons Bern eine sogenannte Watch-Liste führt, in der gewisse Straftäter geführt werden, darunter auch der Beschwerdeführer. Wie schon in den vorinstanzlichen Verfahren verlangt der Beschwerdeführer die Löschung seines Eintrages aus dieser behördlich geführten Liste.

4 7.1 In ihrem Entscheid vom 18. Mai 2017 führte die POM zunächst aus, es handle sich bei der Watch-Liste um eine vom Amtsvorsteher des AJV geführte Liste, auf der «alle verwahrten Straftäter sowie andere Risikotäter, welchen im Zeitpunkt der Deliktsbegehung, der Gerichtsverhandlung oder anlässlich von Vorfällen im Vollzug eine ausserordentliche öffentliche bzw. mediale Aufmerksamkeit zuteil wurde, vermerkt sind» (pag. 35). Die Liste enthalte folgende Angaben über die Straftäter: Name, Delikt, Urteil, Strafmass, Vollzugsdaten und Lockerungsstatus. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Streichung aus der Watch-Liste wies die POM ab, weil sie die Datenbearbeitung für rechtmässig erachtete. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der Strafvollzug habe unter anderem dem Schutz der Allgemeinheit angemessen Rechnung zu tragen. Im Kanton Bern erfülle das AJV als die für den Straf- und Massnahmenvollzug bei Erwachsenen zuständige Organisationseinheit grundsätzlich alle damit zusammenhängenden Aufgaben, wobei der Amtsvorsteher für diese Aufgabenerfüllung zu sorgen habe, was auch ein Risikomanagement bedinge. Da die Strafrückfälligkeit eines Verwahrten oder eines anderen Risikotäters ein solches Risiko darstelle, sei es zwingend erforderlich und auch verhältnismässig, dass der Vorsteher des AJV solch risikoträchtige Dossiers identifiziere und über diese mehr als in anderen Fällen üblich informiert sei. Vor diesem Hintergrund sei das Führen einer Liste mit den besonders risikobehafteten Vollzugsfällen gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. b des kantonalen Datenschutzgesetzes (KDSG; BSG 152.04) zulässig, womit auch offen gelassen werden könne, ob dies schon gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. a KDSG der Fall wäre. Im Übrigen sei es nicht der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf der Watch-Liste geführt werde, der dazu führe, dass Vollzugslockerungen allenfalls weniger schnell erreicht würden als bei nicht gelisteten Verurteilten, sondern die Tatsache, dass alle auf der Watch- Liste geführten Verurteilten Risikotäter seien, deren Gefährlichkeit mithin grösser eingeschätzt werde als bei anderen. Für die Frage der Zulässigkeit der Watch-Liste spiele deren Irrelevanz hinsichtlich der Beurteilung eines konkreten Lockerungsgesuches aber keine Rolle (pag. 31 ff.). Ergänzend brachte die POM in ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2017 vor, die mediale Aufmerksamkeit sei kein Kriterium zur Beurteilung der Gefährlichkeit einer Person, sondern diese Beurteilung erfolge anhand von Kriterien wie Tat, Tatumstände, Täterpersönlichkeit usw. Auch stehe der Umstand, dass jemand auf der Watch-Liste geführt werde, einer Resozialisierung nicht entgegen; die Fallführung durch die Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) erfolge wie in anderen Fällen und insbesondere über Lockerungen werde aufgrund der individuellen Entwicklung, unabhängig von der Liste, befunden (pag. 47–49). 7.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zusammengefasst ein, die Watch-Liste erweise sich aus verschiedenen Gründen als rechtswidrig. Sie ziele darauf ab, öffentlichkeitsbekannte Straftäter nach strengeren Kriterien zu behandeln als andere, was auch anstaltsintern kundgetan worden sei. Dadurch werde eine neue Kategorie von Tätern mit einer spezifisch eigenen Vollzugsform eingeführt, welche im Strafgesetzbuch nicht vorgesehen sei, gegen den Grundsatz «keine Strafe ohne Gesetz» verstosse und das Gleichheitsgebot verletze. Zudem seien durch die Watch-Liste, namentlich da die Bestimmung der Vollzugsart ausschliesslich Sache des Gerichts sei, verfassungs- und konventionsrechtliche Prinzipien

5 (Rechtstaatlichkeit, Rechtsweggarantie, Recht auf ein faires Verfahren) verletzt. Das für die Aufnahme in die Liste massgebende Kriterium des medialen Aufsehens sei nicht geeignet, die Gefährlichkeit eines Täters zu bewerten, wohl aber um das befürchtete Medienecho zu verhindern, wenn bei einem medial präsenten Strafgefangenen wieder einmal etwas schiefgehe. Die Watch-Liste sei politisch motiviert, gründe sinngemäss nicht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und sei nicht verhältnismässig. So sei sie nicht geeignet, die mit Art. 75 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) anvisierten Ziele, die nicht bloss den Schutz der öffentlichen Sicherheit, sondern ebenso die effiziente Betreuung und Resozialisierung umfassen würden, zu erreichen. Zudem stünden Eingriffszweck und Eingriffswirkung in einem Missverhältnis, da die mediale Aufmerksamkeit nicht kongruent mit der Gefährlichkeit eines Täters sei (pag. 1 ff.). Träfe die Darstellung der POM zu, dass die Watch-Liste keinen Einfluss auf die Beurteilung von Vollzugslockerungen hätte, würde dies ernsthaft die Frage aufwerfen, wieso es die Liste überhaupt brauche. Die Antwort liege auf der Hand und es sei eben doch das Medienecho der Tat, das entscheide, ob man auf die Liste komme. Auch sein eigenes «Progressionsschicksal» illustriere diese «Hemmfunktion» der Watch-Liste, da ihm verschiedene von der konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) und anderen Gutachtern empfohlenen Progressionsschritte nicht gewährt worden seien und die Vollzugsbehörde gar plane, ihn nach Pöschwies zu verlegen, obschon er sich mustergültig verhalte (pag. 67 ff.). 8. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die POM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Löschung seines Eintrages in der Watch-Liste zu Recht verneint hat. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er sei zu Unrecht auf der Liste, weil er die massgebenden Kriterien nicht erfülle, sondern begründet sein Begehren damit, dass die Watch-Liste als solche – und damit auch sein Eintrag darin – rechtswidrig sei. Wie die POM zutreffend dargelegt hat, ist damit zu prüfen, ob die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die mit der Liste verbundenen Datenbearbeitungen eingehalten sind, da der Beschwerdeführer im Fall einer widerrechtlichen Datenbearbeitung Anspruch darauf hätte, von der Liste gestrichen zu werden. 8.1 Das KDSG gilt für jedes Bearbeiten von Personendaten durch Behörden (Art. 4 Abs. 1 KDSG); nicht anwendbar ist es unter anderem, wenn ein Mitarbeiter einer Behörde Personendaten zu ausschliesslich persönlichem Gebrauch bearbeitet, namentlich um über ein persönliches Arbeitsmittel zu verfügen (Art. 4 Abs. 2 Bst. b KDSG). Das Bearbeiten von Personendaten umfasst jeden Umgang damit, wie das Beschaffen, Aufbewahren, Verändern, Verknüpfen oder Vernichten (Art. 2 Abs. 4 KDSG). Personendaten sind Angaben über bestimmte oder bestimmbare Personen (Art. 2 Abs. 1 KDSG), wobei gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. d KDSG unter anderem Personendaten über Straftaten und die dafür verhängten Strafen und Massnahmen als besonders schützenswert gelten. Ein Recht auf Vernichtung von Personendaten steht gemäss Art. 24 Abs. 1 KDSG jeder Person zu, wenn die Datenbearbeitung widerrechtlich erfolgt. Das Bearbeiten persönlicher Daten stellt einen Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 18 der Kantonsverfassung [KV; BSG 101.1]; BVR 2012 S. 481 E. 4.1;

6 VGE 2012/330 vom 15. August 2013, E. 4.5.2). Grundrechtseinschränkungen sind prinzipiell zulässig, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse vorliegt, sowie der Eingriff verhältnismässig ist (Art. 36 BV, Art. 28 und 18 Abs. 2 KV). Art. 5 KDSG verdeutlicht diese (ohnehin) generell für Grundrechtseingriffe geltenden verfassungsmässigen Schranken spezifisch für die Datenbearbeitung mittels Statuierung von Grundprinzipien (vgl. BVR 2009 S. 49 E. 5.3.1; ferner Urteil des Bundesgerichts 1D_17/2007 vom 2. Juli 2008 E. 4.4). Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, wenn zusätzlich (alternativ) sich die Zulässigkeit aus einer gesetzlichen Grundlage klar ergibt, die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe es zwingend erfordert, oder die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat (Art. 6 KDSG). 8.2 Zu Recht ist die POM von der Anwendbarkeit des kantonalen Datenschutzgesetzes ausgegangen, insbesondere dient die Watch-Liste nicht nur dem persönlichen Gebrauch. Unbestrittenermassen enthält die Liste mit diversen Angaben über Straftäter im Strafvollzug besonders schützenswerte Personendaten. Durch die Aufnahme dieser Daten über den Beschwerdeführer in die Watch-Liste und das Aufrechterhalten dieses Zustandes, wurden und werden diese bearbeitet. Vor diesem Hintergrund hatte der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 24 Abs. 1 KDSG auch ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse an der materiellen Behandlung seines Gesuchs um Löschung aus der Watch-Liste, namentlich um die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung zu klären. Die POM hat daher zu Recht erwogen, dass das AJV auf das Gesuch hätte eintreten müssen. 8.3 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss die fehlende gesetzliche Grundlage für die Datenbearbeitung. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das vom Beschwerdeführer genannte, in Art. 1 StGB verankerte strafrechtliche Legalitätsprinzip («keine Strafe ohne Gesetz») nur im Bereich des Strafrechts, nicht aber bei der vorliegenden datenschutzrechtlichen Frage des Vollzugsrechts, zur Anwendung gelangt. Der Beschwerdeführer rügt die fehlende gesetzliche Grundlage aber zunächst insofern zu Recht, als eine gesetzliche Regelung, aus welcher sich die Zulässigkeit der Watch-Liste klar ergibt, von der Vorinstanz nicht benannt wird und auch nicht ersichtlich ist. Zu klären ist daher, ob die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe die Datenbearbeitung zwingend erfordert, sodass sich die mit der Führung der Watch- Liste verbundenen Datenbearbeitungen ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage auf Art. 6 Abs. 1 Bst. b KDSG stützen lassen. Der Strafvollzug- und Massnahmenvollzug stellt nach Art. 123 Abs. 2 und Abs. 3 BV grundsätzlich eine kantonale Aufgabe dar. Die POM hat die Organisation des Strafvollzuges im Kanton Bern unter Hinweis auf die anwendbaren Bestimmungen zutreffend dargestellt, worauf hier verwiesen werden kann (pag. 25 f.). Konkret erfüllt das AJV als die für den Straf- und Massnahmenvollzug bei Erwachsenen zuständige Organisationseinheit grundsätzlich alle damit zusammenhängenden Aufgaben, wobei der Amtsvorsteher für diese Aufgabenerfüllung zu sorgen hat und die operative Verantwortung trägt. Dies umfasst auch ein internes Risikomanagement mit welchem den Risiken im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung – namentlich die Strafrückfälligkeit eines Verwahrten oder eines anderen Risikotäters, insbesondere im Rahmen von Vollzugslockerungen – entgegenzuwirken ist. Auch

7 hat der Amtsvorsteher grundsätzlich die Weisungsbefugnis, dass ihn die ihm untergeordnete Vollzugbehörde über beabsichtigte Vollzugsöffnungen in besonders risikoträchtigen Vollzugsfällen informiert und sein Einverständnis dazu einholt. Die POM macht geltend, die Watch-Liste stelle ein Mittel dieses amtsinternen Risikomanagements dar. Die Liste soll sicherstellen, dass die dem Amtsvorsteher vorbehaltenen Entscheide über Vollzugslockerungen für bestimmte Täter, die für die öffentliche Sicherheit potentiell besonders risikobehaftet seien, dem Amtsvorsteher auch tatsächlich zur Zustimmung unterbreitet würden und dieser gleichzeitig einen Überblick über die weiteren vergleichbaren Fälle als Grundlage für seine Entscheidung erhalte. Um zu beurteilen, ob die Watch-Liste tatsächlich zur gesetzlichen Aufgabenerfüllung zwingend erforderlich ist, ist nachfolgend zu prüfen, wie sich die Watch-Liste zusammensetzt bzw. nach welchen Kriterien Personen ausgewählt und auf der Liste geführt werden. Die POM selbst stellt nicht in Abrede, dass die öffentliche bzw. mediale Aufmerksamkeit bei der Aufnahme in die Watch-Liste eine gewisse Rolle spielt. Sie hat aber stets betont, dass auf der Liste nur sogenannte Risikotäter vermerkt sind, nämlich alle verwahrten Straftäter sowie andere Risikotäter, welche sich zum Zeitpunkt der Deliktsbegehung, der Gerichtsverhandlung oder von Vorfällen im Vollzug mit einer ausserordentlichen öffentlichen bzw. medialen Aufmerksamkeit konfrontiert sahen (pag. 21). Diese Darstellung deckt sich auch mit der Antwort des Regierungsrates auf entsprechende parlamentarische Interpellationen (Antwort des Regierungsrats vom 21. Oktober 2015 auf die Frage Nr. 1 der Interpellation Nr. 149- 2015; Antwort des Regierungsrats vom 22. April 2015 die Frage Nr. 6 der Interpellation Nr. 001-2015; vgl. dazu auch die Feststellungen des Bundesgerichts im Urteil 1C_111/2017 vom 1. Mai 2017 Bst. A). Konkrete Hinweise darauf, dass diese Angaben des zuständigen Amtes, der Direktion und des Regierungsrates nicht zutreffen würden, sind weder dargetan noch ersichtlich. Dass die Risikoträchtigkeit bei der Watch-Liste eine wichtige Rolle spielt, geht überdies auch daraus hervor, dass diese Vollzugsfälle aufgrund der Schwere des Anlassdelikts und der erhöhten Rückfallgefahr von der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV, seit dem 1. Mai 2017 Bewährungs- und Vollzugsdienste BVD) des AJV als genehmigungsund meldepflichtig eingestuft und im Bereich Risikovollzug geführt werden. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass auf der Watch-Liste lediglich Personen geführt werden, die tatsächlich als Risikotäter beurteilt werden. Vor diesem Hintergrund ist im Übrigen durchaus nachvollziehbar, dass die Nichtgewährung von Vollzugslockerungen mit der Tatsache, auf der Watch-Liste vermerkt zu sein, teilweise korreliert und daher der Anschein entstehen kann, dass ein gewisser Einfluss bestehe. Sämtliche Entscheide betreffend Vollzugslockerungen stützen sich aber auf gesetzliche Bestimmungen, die auf den konkreten Einzelfall angewandt werden. Dabei ist der Umstand, dass sich eine Person auf der Watch- Liste befindet, für die materielle Beurteilung konkreter Vollzugsfragen irrelevant und muss ausser Acht gelassen werden (vgl. Beschluss der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 362 vom 16. Januar 2017 E. 19). Auf die Frage, ob die Watch-Liste die Gewährung von Vollzugslockerungen aber dennoch in irgendeiner unzulässigen Weise beeinflusst oder nicht, muss an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden, da sie sich für die vorliegende Beurteilung nicht als

8 entscheidend erweist. Nach dem oben Gesagten ist davon auszugehen, dass auf der Watch-Liste keine Personen geführt werden, die lediglich öffentliche oder mediale Aufmerksamkeit erregt haben, nicht aber aufgrund der individuellen Umstände als Risikotäter beurteilt werden. Selbst nach der Darstellung der POM sind aber nicht alle als Risikotäter eingeschätzten bzw. gefährlichen Straftäter auf der Watch- Liste, sondern nur diejenigen unter ihnen, welche mediales oder öffentliches Aufsehen erregten bzw. erregen. Daran ändert auch nichts, wenn die Umschreibung der POM so verstanden wird, dass sich sämtliche verwahrten Personen unabhängig der ihnen zuteilgewordenen medialen bzw. öffentlichen Aufmerksamkeit auf der Watch-Liste befinden. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass gegen als gefährlich zu beurteilende Täter keine Verwahrung ausgesprochen wurde. Solche Täter befinden sich auch nach der Darstellung der POM nicht auf der Watch-Liste. In diesem Bereich entscheidet also das Kriterium der medialen bzw. öffentlichen Beachtung eines Falls darüber, ob die Person in der Watch-Liste geführt wird oder nicht. Der konkrete Fall wird dem Amtsvorsteher gestützt auf die Watch-Liste nur dann unterbreitet, wenn dem Risikotäter (bzw. dem als gefährlich einzuschätzenden Täter) auch ausserordentliche öffentliche bzw. mediale Aufmerksamkeit zuteil wurde. Da damit bestimmte gefährliche Täter von dieser Prüfung ausgenommen werden, erweist sich die Watch-Liste mit Blick auf die von der POM geltend gemachten Interessen des amtsinternen Risikomanagements und letztlich auch dem Schutz der Allgemeinheit bzw. öffentlichen Sicherheit, namentlich vor Strafrückfälligkeit von Risikotätern, als untaugliches Instrument. Das insofern massgebende Kriterium der Beachtung eines Falles in den Medien bzw. der Öffentlichkeit ist sachfremd und ohne Relevanz für die Beurteilung der Gefährlichkeit einer Person. Dementsprechend ist auch nicht nachvollziehbar, wieso bei als gefährlich einzuschätzenden Straftätern, welche öffentliches bzw. mediales Aufsehen erregten, eine Watch-Liste aus Gründen des Risikomanagements erforderlich sein soll, während sie bei ebenso gefährlichen Straftätern ohne solche öffentliche Resonanz verzichtbar zu sein scheint. Überdies handelt es sich bei der Frage, ob Vollzugslockerungen zu gewähren sind, um eine rechtliche Frage, über welche in erster Linie der oder die Fallverantwortliche entscheidet. Inwiefern diese Erwägungen durch weitere Vorgesetzte überprüft werden können oder müssen, ist eine Frage der internen Organisation. Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass gewisse Dossiers im Sinne des Risikomanagements – insbesondere mit Blick auf die potentiell gefährdeten Rechtsgüter – einer intensiveren Prüfung unterzogen werden müssen. Eine solche Prüfung könnte jedoch ebenso gut von bestimmten Fallkonstellationen oder Vollzugslockerungsarten abhängig gemacht werden. Inwiefern das Führen einer Personenliste notwendig ist, ist nicht ersichtlich. Damit kann auch nicht die Rede davon sein, die Watch-Liste sei zwingend erforderlich. Zumal an die zwingende Erforderlichkeit nach Auffassung der Kammer mit Blick auf die rechtsstaatliche Bedeutung des Gesetzmässigkeitsprinzips hohe Anforderungen zu stellen sind, da sie die (klare) gesetzliche Grundlage bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten ersetzt. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass, wäre die Watch- Liste zur Erfüllung der gesetzlichen Vollzugsaufgaben zwingend erforderlich, auch andere Kantone derartige Listen führen würden. Dass dies der Fall wäre, wird weder von der POM dargelegt noch wäre dies der Kammer bekannt.

9 8.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich die Watch-Liste als Instrument des Risikomanagements und mit Blick auf die zur Diskussion stehenden öffentlichen (Sicherheits-)Interessen als ungeeignet, nicht erforderlich und damit unverhältnismässig erweist. Zudem ist das Führen der Watch-Liste zur Erfüllung der gesetzlichen Vollzugsaufgaben nicht zwingend erforderlich, weshalb sich die Datenbearbeitungen auch nicht auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen lassen. Es liegt damit eine widerrechtliche Datenbearbeitung vor, und der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 24 Abs. 1 KDSG einen Anspruch auf Löschung seines Eintrages in der Watch-Liste. Indem die Vorinstanz dies verweigerte, hat sie Recht verletzt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist von der Watch-Liste zu streichen. IV. 9. Die POM hat dem Beschwerdeführer keine Kosten auferlegt, sondern auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet, weil das AJV zu Unrecht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten war («besondere Umstände» i.S.v. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Nach dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht hat der Beschwerdeführer schon aufgrund seines Obsiegens keine Verfahrenskosten für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor der POM zu tragen. Für das Beschwerdeverfahren vor der POM werden deswegen keine Verfahrenskosten erhoben. 10. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht werden auf CHF 800.00 bestimmt und sind vom Kanton Bern zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 11. Eine Billigkeitsentschädigung gemäss Art. 104 Abs. 2 VRPG wird nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen. Sie ist auf aufwändige Verfahren beschränkt, in denen die beteiligte Privatperson durch sorgfältige Auseinandersetzung mit den sich stellenden Fragen und durch erheblichen persönlichen Arbeitsaufwand wesentlich zur Entscheidfindung beigetragen hat (BVR 2012 S. 1 E. 6; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 104 N. 12 mit Hinweisen). Der Aufwand für die Beschwerdeführung überstieg vorliegend nicht das Mass dessen, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf. Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer hat trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung. 12. Da dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt werden, ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG).

10 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer ist von der Watch-Liste zu streichen. 2. Für das Beschwerdeverfahren vor der Polizei- und Militärdirektion werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 6. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste BVD Bern, 10. November 2017 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Bruggisser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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