Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 17 21 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Juli 2017 Besetzung Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 4. Oktober 2016 (PEN 16 254)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 4. Oktober 2016 erklärte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen am 22. September 2015 auf der Autobahn A1 Ost in Utzentorf durch Rechtsüberholen und unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel mit Behinderung, schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘000.00 sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘600.00 (pag. 70 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 fristgerecht die Berufung an (pag. 75). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilbegründung mit Verfügung vom 9. Januar 2017 (pag. 97 f.) erklärte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern form- und fristgerecht die Berufung. Sie beschränkte die Berufung auf den Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen und die Sanktion (pag. 104 f.). Der Beschuldigte, verteidigt durch Fürsprecher B.________, verzichtete mit Eingabe vom 2. Februar 2017 auf eine Anschlussberufung und das Stellen eines Nichteintretensantrages. Zudem stellte er bereits Anträge in der Sache und verlangte die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (pag. 109 f.). Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 ordnete die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) das schriftliche Verfahren an (pag. 112 f.). Die schriftliche Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 9. Februar 2017 (pag. 115 ff.). Mit Eingabe vom 31. März 2017 nahm der Beschuldigte dazu Stellung (pag. 138 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 5. April 2017 auf eine Replik (pag. 149). 3. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete mit Berufungsbegründung vom 9. Februar 2017 folgende Anträge (pag. 115): 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 04.10.2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, begangen durch unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel mit Behinderung, schuldig erklärt worden ist. 2. A.________ sei wegen grober Verkehrsregelverletzung, begangen durch Rechtsüberholen, schuldig zu erklären. 3. A.________ sei zu verurteilen: 3.1 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 200.00, ausmachend total CHF 2‘000.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; 3.2 zu einer Verbindungsbusse von CHF 400.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage); 3.3 zu einer Busse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage);
3 3.4 zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, hielt mit Stellungnahme vom 31. März 2017 an seinen mit Eingabe vom 2. Februar 2017 gestellten Anträgen fest (pag. 109 und 138): Herr A.________ sei wie in erster Instanz schuldig zu erklären der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen am 22. September 2016 auf der Autobahn A1 Ost bei Utzenstorf durch: 1. Rechtsüberholen und 2. unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel mit Behinderung Und er sei in Anwendung von Art. 34 Abs. 3, 35 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 90 Abs. 1 Art. 8 Abs. 3 Satz 2, 10 Abs. 2 und 36 Abs. 5 VRV Art. 47, 49 Abs. 1, 106 und 333 StGB Art. 426 ff. zu verurteilen 1. zu einer Übertretungsbusse von Fr. 1‘000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 10 Tage festzusetzen. 2. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1‘460.00. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 4. Herrn A.________ sei für das oberinstanzliche Verfahren eine seine Anwaltskosten deckende Entschädigung zuzusprechen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Rechtsmittelinstanz kommt im Berufungsverfahren volle Kognition zu. Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen und die Sanktion beschränkt. Dementsprechend beschränkt sich auch die oberinstanzliche Überprüfung. Aufgrund der Berufung zu Ungunsten des Beschuldigten durch die Generalstaatsanwaltschaft ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden als Beweisergänzung praxisgemäss ein aktueller Strafregisterauszug, ein aktueller ADMAS-Auszug sowie ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten eingeholt (pag. 121 und 133 ff.). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf Gemäss Strafbefehl vom 12. Juli 2016 soll der Beschuldigte am 22. September 2015, um 07:32 Uhr auf der Autobahn A1, Utzenstorf, sich mit seinem Fahrzeug wie folgt verhalten haben (pag. 34):
4 a) Der Beschuldigte wechselte derart unvorsichtig vom Überholstreifen auf den Normalstreifen vor ein ziviles Dienstfahrzeug der Kantonspolizei, so dass der Abstand im Moment des Fahrstreifenwechsels zum nachfolgenden Fahrzeug nur 0.16 Sekunden (=0.5 Meter) betrug und der Lenker des Dienstfahrzeuges leicht bremsen musste, um eine Kollision zu verhindern. b) In der Folge fuhr der Beschuldigte auf dem Normalstreifen rechts an einem Personenwagen vorbei und wechselte danach auf den Überholstreifen zurück. Mit diesem Fahrmanöver schuf der Beschuldigte eine erhöht abstrakte Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer. 7. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt und Beweismittel Die zu beurteilende Fahrt des Beschuldigten auf der Autobahn A1 wurde mit dem Verkehrsvideoüberwachungssystem «ViDistA» aufgezeichnet (pag. 19). Diese Aufzeichnung sowie deren Auswertung (pag. 4 ff.) sind aktenkundig. Der Sachverhalt ist insofern weitgehend unbestritten. Bestritten sind einzig gewisse Nuancen bei der Interpretation des auf der Aufzeichnung ersichtlichen Geschehens. Ansonsten liegt der Fokus auf den rechtlichen Fragen. Zu prüfen ist im Berufungsverfahren nur noch der Vorwurf des Rechtsüberholens durch den Beschuldigten. Neben Videoaufzeichnung und Auswertung sind subjektive Beweismittel vorhanden. Die Vorinstanz hat den Beschuldigte sowie die beiden Polizisten, die sich im überwachenden Fahrzeug befanden, einvernommen (pag. 57 ff.). 8. Feststellungen der Vorinstanz Die Vorinstanz stellte fest, der Beschuldigte sei in seinem Personenwagen von Kirchberg herkommend auf der A1 Ost in Richtung Kriegstetten gefahren. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit habe 120 km/h betragen. Der Beschuldigte habe auf der zweispurigen Autobahn zuerst von der Überholspur auf den Normalstreifen vor ein ziviles Dienstfahrzeug gewechselt. In der Folge sei der Beschuldigte auf dem Normalstreifen mit ca. 100 km/h rechts an einem weissen Kleinwagen vorbei bis zu zwei langsamer fahrenden Lieferwagen gefahren. Nachdem der Lieferwagen unmittelbar vor ihm auf die linke Spur gewechselt habe, sei der Beschuldigte, nachdem er den Blinker lange gesetzt gehabt habe, vor dem überholten Kleinwagen ebenfalls auf den Überholstreifen gebogen. In diesem Bereich habe die Geschwindigkeit des vom Beschuldigten geführten Fahrzeuges noch rund 80 km/h betragen. Am besagten Morgen habe dichtes Verkehrsaufkommen geherrscht, wobei der Normalstreifen nur leicht, der Überholstreifen aber sehr stark befahren worden sei (pag. 83 f., S. 4 f. der Urteilsbegründung). Bereits unter dem Titel der rechtlichen Würdigung ergänzte die Vorinstanz, da der Beschuldigte bereits 15 Sekunden auf der Normalspur wieder geblinkt habe, um auf die Überholspur zu gelangen, sei das Vorbeifahren und Wiedereinbiegen in einem Zug erfolgt (pag. 89, S. 10 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte habe glaubhaft dargelegt, dass und warum er in der Regel das Gebot des Rechtsfahrens einhalte (pag. 90, S. 11 der Urteilsbegründung). 9. Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft verwies in ihrer Berufungsbegründung auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt. Ergänzend führte sie aus, der Beschuldigte habe, als er sah, dass er auf der rechten Spur wegen eines langsamer fah-
5 renden Lastwagens abbremsen müsste, zurück auf die linke Spur gewechselt und sich dabei regelrecht zwischen zwei bereits zu nahe fahrende Fahrzeuge gequetscht. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, wieder auf den linken Fahrstreifen zu wechseln. Da die Verhältnisse links so eng gewesen seien, hätte der Beschuldigten ohne weiteres zuwarten können, bevor er wieder auf die Überholspur zurückwechseln würde. Der Beschuldigte habe sich in eine sehr enge Lücke gedrängt, um nicht hinter einem langsamer fahrenden Lastwagen weiterzufahren und seine Fahrt verlangsamen zu müssen (pag. 116 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten brachte in ihrer Stellungnahme vor, das betreffende Geschehen sei in heutigen Verhältnissen, im dichten Berufsverkehr, wirklich alltäglich. Irgendwelche besondere Gefahren würden dadurch nicht bewirkt. Der Beschuldigte sei nach dem Spurwechsel auf eine Distanz von 700 Metern respektive eine Dauer von 25 Sekunden gerade an einem Auto rechts vorbeigefahren. Die Vorinstanz habe zu Recht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt, er habe primär das Gebot des Rechtsfahrens einhalten wollen (pag. 58 und 59). Das ganze Manöver sei klarerweise nicht in einem Zug erfolgt, was als Slalom ausgelegt werden könnte. Wie aus der Aussage des Polizisten C.________ und dem Video hervorgehe, sei das Wiedereinbiegen des Beschuldigten für den betroffenen Fahrer des Mazda nicht überraschend gekommen. 10. Beweiswürdigung der Kammer Nach Sichtung der Beweise pflichtet die Kammer dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt bei. Der Beschuldigte schwenkte äusserst knapp vor dem Dienstfahrzeug auf die Normalspur ein. Nach rund 15 Sekunden auf der Normalspur setzte er bereits wieder den Blinker nach links (pag. 19). Auch die von der Verteidigung erwähnte Gesamtdauer der Fahrt des Beschuldigten auf der Normalspur von rund 25 Sekunden auf eine Distanz von rund 700 Metern ist zutreffend. Wie bereits die Vorinstanz interpretiert auch die Kammer das Geschehen als ein Ausschwenken, Vorbeifahren und Wiedereinschwenken nach links in einem Zug. Präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte gab zwar an, an diesem Morgen nicht in Eile gewesen zu sein (pag. 58 Z.7 f.). Sein gefilmtes Fahrverhalten zeigt allerdings ganz klar, wie dies auch die Generalstaatanwaltschaft vorbringt, dass er trotz der herrschenden Verkehrsdichte möglichst schnell vorankommen wollte und sich einigermassen rücksichtslos noch vorne drängte. Ganz am Ende des Videos ist ersichtlich, dass der Beschuldigte umgehend nach dem Wiedereinbiegen auf die Überholspur und nach dem Überholen eines Lastwagens bereits wieder nach rechts blinkte. Es mag zwar durchaus zutreffen, das der Beschuldigte, wie er darlegte, in der Regel das Rechtsfahrgebot einhält (vgl. pag. 58 Z. 11 f., Z. 39 f., pag. 59 Z. 12 ff.). Hätte er aber auf der zu beurteilenden Fahrt nur das Gebot des Rechtsfahrens einhalten wollen, so hätte es keinen Anlass gegeben, trotz des viel zu dichten Verkehrs auf der Überholspur wieder dorthin zu wechseln. Weiter ist im Video ersichtlich, dass der Beschuldigte auf der rechten Spur an zwei sich links von ihm befindenden Fahrzeugen vorbeifuhr und sich fast schon auf der Höhe des dritten Fahrzeuges befand, als der Lieferwagen vor ihm auf die Überholspur einschwenkte. Er versuchte diesem zu folgen und fing an zu blinken. Da auf der Überholspur kein Platz vorhanden war, musste er zwei Fahrzeuge links vorbeiziehen
6 lassen, bevor er sich vor dem Madza, den er überholt hatte, auf die linke Spur «reindrücken» konnte. III. Rechtliche Würdigung 11. Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es liege ein verbotenes Rechtsüberholen des Beschuldigten durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen vor und kein passives Vorbeifahren. Der Beschuldigte habe somit gegen Art. 35 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sowie gegen Art. 8 Abs. 3 Satz 2 und Art. 36 Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR. 741.11) verstossen. Es sei für sie nicht ersichtlich, inwiefern durch das relativ langsame Überholmanöver des Beschuldigten eine erhöht abstrakte Gefährdung entstanden sein sollte. Das Fahrverhalten des Beschuldigten sei für die Fahrzeuge auf dem Überholstreifen voraussehbar gewesen, weshalb auch durch das Wiedereinbiegen auf die Überholspur keine erhöht abstrakte Gefährdung geschaffen worden sei. Selbst wenn eine solche angenommen würde, wäre das Überholmanöver mangels Vorliegen des subjektiven Tatbestandes nicht als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren. Denn der Beschuldigte habe glaubhaft dargelegt, weshalb er in der Regel das Gebot des Rechtsfahrens einhalte. Sie gehe davon aus, dass der Beschuldigte eine allfällige Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht aus Rücksichtslosigkeit nicht bedacht habe. Ein gedankenloses, jegliches Risiko ausblendendes Verhalten könne dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden. Erfüllt sei hingegen der Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt im Strafbefehl im subjektiven Bereich mit keinem Wort umschrieben habe. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlange jedoch auch in subjektiver Hinsicht eine genügende Konkretisierung in der Anklageschrift (zum Ganzen pag. 89 ff., S. 10 ff. der Urteilsbegründung). 12. Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft verwies in ihrer Berufungsbegründung auf den Entscheid des Bundesgerichts BGE 142 IV 93. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stelle das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, eine erhöht abstrakte Gefährdung dar. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich grundlegend von demjenigen in BGE 142 IV 93. Letzterem liege ein passives Rechtsvorbeifahren zu Grunde. Der vorliegende Fall sei hingegen vielmehr mit dem Sachverhalt im Urteil des Bundesgerichts 6B_210/2014 vom 28. Juli 2014 vergleichbar, wo das Bundesgericht eine grobe Verkehrsregelverletzung bejaht habe. Es liege hier ein klassisches Rechtsüberholen vor. Der Beschuldigte habe mit seinem Fahrmanöver eine erhöht abstrakte Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen. Es liege eine grobe Verkehrsregelverletzung vor. Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz würde bei einer Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung der Anklagegrundsatz nicht verletzt (pag. 116 ff.).
7 Der Verteidiger des Beschuldigten entgegnete in seiner Stellungnahme, betreffend die Phase des ersten Spurwechsels des Beschuldigten auf die Normalspur habe die vorinstanzliche Richterin zu Recht geschlossen, die Möglichkeit einer Gefährdung oder gar Verletzung der Polizisten sei nicht naheliegend gewesen. Eine erhöht abstrakte Gefahr könne nicht postuliert werden. Auch subjektiv könne dem Beschuldigten keine Rücksichts- oder Bedenkenlosigkeit vorgeworfen werden. Es sei ein momentanes, kurzfristiges Versehen gewesen, das kein grobes Verschulden begründe. Es sei allgemein bekannt, dass Rechtsüberholen im heutigen Verkehr auf den Autobahnen zu den alltäglichen Vorgängen gehöre. Das lasse sich jedenfalls im dichteren Verkehr ganz einfach nicht mehr vermeiden. Dies habe inzwischen wohl auch das Bundesgericht eingesehen. Es sei offensichtlich, dass das Bundesgericht in BGE 142 IV 93 nicht nur eine «Präzisierung der Rechtsprechung» vorgenommen habe, sondern das Urteil als Ankündigung einer eigentlichen «Praxisänderung» zu werten sei. Denn ein Verhalten, das geänderten Verhältnissen entsprechend alltäglich und normal (geworden) sei, könne man auf Dauer nicht weiterhin kriminalisieren. Mit der Fahrt des Beschuldigten auf der Normalspur sei weder eine erhöhte abstrakte Gefährdung entstanden noch habe sich der Beschuldigten dadurch subjektiv rücksichtlos oder sonst wie schwerwiegend rechtswidrig verhalten. Von einem verbotenen slalomartigen Überholen könne keine Rede sein. Die Polizei habe dem Wiedereinbiegen des Beschuldigten auf die Überholspur offensichtlich keine grosse Bedeutung zugemessen. Der nachfolgende Mazda-Fahrer habe sich auf das Manöver des Beschuldigten eingestellt gehabt. Die geringen Abstände für einen kurzen Moment seien nichts Aussergewöhnliches. Auch im Wiedereinbiegen sei weder eine ernstliche Gefährdung Dritter noch ein rücksichtsloses Verhalten des Beschuldigten zu erblicken. Die Vorrichterin sei zu Recht von einer bloss einfachen Verkehrsregelverletzung ausgegangen (pag. 138 ff.). 13. Rechtliche Grundlagen Wer Verkehrsregeln verletzt, wird gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird hingegen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG). Für die Detaillierung des objektiven und subjektiven Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 84 ff., S. 5 ff. der Urteilsbegründung). Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer dabei die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, wes-
8 halb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (vgl. BGE 142 IV 93 mit Hinweisen). Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen, woraus folgt, dass Rechtsüberholen verboten ist. Gemäss Art. 36 Abs. 5 VRV ist es in bestimmten Fällen auf Autobahnen gestattet, rechts an anderen Fahrzeugen vorbeizufahren. Erlaubt rechts vorbeizufahren ist es beim Fahren in parallelen Kolonnen (Art. 36 Abs. 5 Bst. a VRV). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist demgegenüber nach Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV auch beim Fahren in parallelen Kolonnen ausdrücklich untersagt. 14. Bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Rechtsüberholen auf der Autobahn In seinem Leitentscheid BGE 142 IV 93 hielt das Bundesgericht an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Unterscheidung zwischen dem grundsätzlichen Verbot, (auf Autobahnen) rechts zu überholen, und dem erlaubten Rechtsvorfahren fest (E. 4.1). Es präzisierte hingegen den Begriff des Kolonnenverkehrs und die damit verbundene Gefahrenbewertung bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten auf den einzelnen Fahrspuren (E. 4.2). In diesem Entscheid war gemäss Bundesgericht folgender Sachverhalt zu beurteilen: X. fuhr am 23. März 2014 mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A1-Ost auf der zweiten Überholspur (linker Fahrstreifen). Er wechselte auf die mittlere Fahrspur (erste Überholspur) und anschliessend auf die Normalspur (rechte Spur) und fuhr ohne zu beschleunigen mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h rechts an zwei Fahrzeugen vorbei, als diese ihre Geschwindigkeit leicht verzögerten. Auf der von ihm befahrenen rechten Spur herrschte im Gegensatz zu beiden Überholspuren reger, jedoch kein dichter Verkehr. Unmittelbar vor ihm befand sich kein weiteres Fahrzeug. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid ausdrücklich fest, dieser Sachverhalt unterscheide sich grundlegend vom demjenigen, der in seinem Entscheid 6B_210/2014 vom 28. Juli 2014 beurteilt worden sei. Dort sei der Verurteilte mit seinem Personenwagen auf dem zweiten Überholstreifen gefahren, habe auf einen Lieferwagen aufgeschlossen und habe dann vom zweiten auf den ersten Überholstreifen geschwenkt. Nachdem er an zwei Fahrzeugen rechtsvorbeigefahren sei, habe er auf die zweite Überholspur zurückgewechselt. Hierbei handle es sich um ein klassisches verbotenes Rechtsüberholen (E. 5.1). Beim Verbot des Rechtsüberholens handelt es sich nach konstanter nach wie vor einschlägiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung dar (BGE 142 IV 93 E. 3.2 mit Hinweisen). Im bereits oben erwähnten Leitentscheid hielt das Bundesgericht zudem ausdrücklich fest, dass beim Fahren in parallelen Kolonnen auf Autobahnen in keinem Falle durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen überholt werden darf. Dies ist gemäss Bundesgericht namentlich
9 der Fall, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den parallelen Kolonnen ausnützt, um auf der rechten Fahrbahn zu überholen (BGE 142 IV E. 3.3 mit Hinweisen). 15. Subsumtion der Kammer 15.1 Objektiver Tatbestand Es ist grundsätzlich unbeachtlich, ob vorliegend die Verkehrssituation unter die bundesgerichtliche Definition des Kolonnenverkehrs zu subsumieren ist. Vielmehr ist zu beurteilen, ob ein Rechtsüberholen vorliegt. Ein solches ist nämlich unabhängig vom Herrschen von Kolonnenverkehr verboten. Dass ein Rechtsüberholen vorliegt, ist für die Kammer eindeutig. Dies wird auch vom Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten. Er überholte rechts in einem Zug. Eine Verkehrsregelverletzung liegt somit vor. Eingehend zu prüfen ist jedoch, ob dieses Rechtsüberholen im betreffenden Fall eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG darstellt. Die Kammer folgt der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach das Verbot des Rechtsüberholens eine objektiv wichtige Verkehrsregel darstellt. Entgegen der Behauptung des Verteidigers ist nicht ersichtlich, dass das Bundesgericht im Entscheid BGE 142 IV 93 in Bezug auf die Gefährlichkeit des Rechtsüberholens mit Ausschwenken und Wiedereinbiegen eine Praxisänderung angekündigt haben soll. Es hat vielmehr eine Praxisänderung in Bezug auf das passive Rechtsvorbeifahren bei Kolonnenverkehr bzw. hinsichtlich der Definition des Kolonnenverkehrs vorgenommen. In Bezug auf ein Rechtsüberholen auf der Autobahn mit Ausschwenken und Wiedereinbiegen hat es hingegen ohne Notwendigkeit eindeutig aufgezeigt, dass es diesbezüglich an der bisherigen Rechtsprechung festhält. Demnach stellt das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, in der Regel eine erhöht abstrakte Gefährdung dar (siehe oben Ziffer III.14.). Die Kammer sieht die mögliche Gefahr durch das Verhalten des Beschuldigten weniger im Einschwenken auf die Normalspur und am blossen rechts Vorbeifahren an der Fahrzeugkolonne auf der Überholspur, sondern vordergründig in deren Kombination mit dem Wiedereinbiegen auf die Überholspur. Der Beschuldigte hat sich den Platz auf der Überholspur regelrecht erzwungen. Er hat im dichten Verkehr die auf der rechten Spur vorhandene Lücke gezielt ausgenutzt, um schneller voranzukommen. Danach blinkte der Beschuldigte längere Zeit, bis der Mazda schliesslich bremste, um den hineindrückenden Beschuldigten vor sich wieder auf die Überholspur einbiegen zu lassen. Das gesamte Fahrmanöver des Beschuldigten war schlicht ein gefährliches und rücksichtsloses Vordrängeln im dichten Verkehr. Der Lenker des Mazdas hat den Beschuldigten tatsächlich wahrgenommen, was einen Unfall verhindert hat. Die Lenker auf der Überholspur müssen jedoch auch im Kolonnenverkehr nicht mit von hinten schneller herannahenden Fahrzeugen auf der Normalspur, die sich dann vor ihnen auf ihre Spur hineindrängen, rechnen. Die gefahrenen Geschwindigkeiten waren zudem mit rund 80 bis 100 km/h hoch. Eine kleine Unaufmerksamkeit der Lenker auf der Überholspur hätte bei den knappen Abständen gereicht, um die Gefahr durch das Verhalten des Beschuldigten zu konkretisieren. Die Aussage des Polizisten C.________, wonach
10 das Wiedereinbiegen des Beschuldigten für die betroffene Person nicht überraschend kam, da dieser zuvor andauernd blinkte (pag. 64 Z. 11 ff.), ist zwar, wie soeben erwähnt, zutreffend. Dieser Umstand spricht aber nicht gegen die Gefährlichkeit des Überholmanövers. Es mag auch sein, dass ein Verhalten wie dasjenige des Beschuldigten im dichten Verkehr auf den Autobahnen heute regelmässig vorkommt. Dies ist jedoch nicht erheblich für die Frage der Rechtswidrigkeit und der Gefährlichkeit. Der Beschuldigte war keineswegs aufgrund der Verkehrssituation gezwungen, sich so zu verhalten. Eine konkrete Gefährdung der auf der Überholspur fahrenden Fahrzeuglenker war naheliegend. Eine erhöht abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit ist daher zu bejahen. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist erfüllt. 15.2 Subjektiver Tatbestand Anders als die Vorinstanz nimmt die Kammer nicht an, der Beschuldigte habe hier einzig das Rechtsfahrgebot einhalten wollen. Es ging ihm vielmehr darum, die Lücke auf der Normalspur so auszunutzen, dass er möglichst rasch vorankommt. (vgl. oben Ziffer II.10.). Polizist C.________ hat in seiner vorinstanzlichen Einvernahme ausgesagt, wer so fahre, sei darauf angewiesen, dass alle anderen keine Fehler machen. Sonst komme es ganz sicher zum Unfall (pag. 64 Z. 7 f.). Dies trifft auf das Verhalten des Beschuldigten zu. Es liegt kein momentanes, kurzfristiges Versehen des Beschuldigten vor, sondern ein gezieltes Fahrverhalten. Jeder Fahrzeuglenker weiss um die Gefährlichkeit eines Rechtsüberholens bei knappen Abständen, dichtem Verkehr und hohen Geschwindigkeiten - so auch der Beschuldigte. Er zog die mögliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch seine Fahrweise pflichtwidrig nicht in Betracht. Er handelte rücksichtslos und grobfahrlässig. Sein Verschulden wiegt so schwer, dass der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist. Der Beschuldigte ist der groben Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen schuldig zu erklären. Entgegen dem Hinweis der Vorinstanz steht der Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) einer solchen Verurteilung nicht entgegen. Aus dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl (Art. 356 Abs. 1 StPO) ergibt sich der Vorwurf an den Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht klar (pag. 34). Dass der Strafbefehl sich in subjektiver Hinsicht nicht ausführlicher äussert, schadet nicht. Schliesslich ist die Anklageschrift nicht Selbstzweck, sondern dient der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person, damit diese die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen. Etwaige Ungenauigkeiten sind daher nicht entscheidend (Urteil des Bundesgericht 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.3 mit Hinweisen u.a. auf BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 und BGE 140 IV 188 E. 1.3 f.). Der Beschuldigte konnte sich vorliegend angemessen verteidigen. Im Übrigen ist das Gericht zwar an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO).
11 IV. Strafzumessung 16. Allgemeines und Strafrahmen Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 92, S. 13 der Urteilsbegründung). Neben der Strafe für den oben begründeten Schuldspruch der groben Verkehrsregelverletzung ist auch die Strafe für die bereits rechtskräftige einfache Verkehrsregelverletzung festzusetzen. Eine einfache Verkehrsegelverletzung ist mit Busse (Art. 90 Abs. 1 SVG) und eine grobe Verkehrsregelverletzung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht (Art. 90 Abs. 2 SVG). Da die beiden Delikte somit nicht mit gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) bedroht werden, gelangt das Asperationsprinzip nicht zur Anwendung. Für die grobe Verkehrsregelverletzung ist in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe auszusprechen. Separat ist für die einfache Verkehrsregelverletzung eine Busse zu bestimmen. 17. Geldstrafe für die grobe Verkehrsregelverletzung 17.1 Vorbemerkungen Die Kammer orientiert sich für die Strafzumessung an den Empfehlungen des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS). Die VBRS-Richtlinien (Stand 1. Juli 2017) sehen vor, dass grobe Verkehrsregelverletzungen in der Regel mit einer Strafe ab 12 Strafeinheiten zu sanktionieren sind. Bei allfälligen Verbindungsstrafen sind die Schnittstellen zu einfachen Verkehrswiderhandlungen zu beachten (S. 7 der Richtlinien). Diese Mindestempfehlung wird auch spezifisch für das Rechtsüberholen auf Autobahnen und Autostrassen abgegeben (S. 23 der Richtlinien). Es ist anhand der Strafzumessungskriterien zu überprüfen, ob diese empfohlene Mindeststrafe im Falle des Beschuldigten angemessen erscheint. 17.2 Tatkomponenten Die Verkehrsordnung schützt zum einen das ungestörte Funktionieren des Strassenverkehrs und die Verkehrssicherheit. Geschützt werden aber wohl auch Individualrechtsgüter wie Leib und Leben oder das Eigentum bzw. Vermögen (vgl. PHI- LIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 90 SVG sowie BGE 138 IV 258 E. 3.3.2). Der Beschuldigte hat bei hoher Geschwindigkeit auf der Autobahn rechts überholt, dabei eine erhöht abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit und andere Verkehrsteilnehmer geschaffen und damit die geschützten Rechtsgüter verletzt. Dass nicht von einer konkreten Gefährdung auszugehen ist, wirkt sich strafmindernd aus. Der Beschuldigte hat elementare Regeln missachtet. Dies ist jedoch bei der groben Verkehrsregelverletzung tatbestandsimmanent und wirkt sich daher weder straferhöhend noch strafmindernd aus. Der Beschuldigte handelte grobfahrlässig. Dies ist die leichteste subjektive Form, um den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung zu erfüllen. Der Beschuldigte beabsichtigte mit seinem Überholmanöver einzig das schnellere Fortkommen
12 auf der Autobahn. Es handelt sich mithin um einen niedrigen Beweggrund. Die Tat wäre leicht vermeidbar gewesen. Insgesamt wirkt sich die subjektive Tatschwere neutral aus. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt noch sehr leicht. Eine Strafe von 12 Strafeinheiten erscheint der Kammer verschuldensangemessen. 17.3 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann vollständig auf die entsprechende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 95, S. 16 der Urteilsbegründung). Diese wirken sich neutral auf das Verschulden aus. Es bleibt somit bei einer angemessenen Strafe von 12 Strafeinheiten. 17.4 Höhe des Tagessatzes Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Gemäss Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 1. März 2017 (pag. 129 f.) hat der Beschuldigte ein monatliches Renteneinkommen von CHF 8‘600.00. Er verfügt über ein Vermögen von CHF 560‘000.00 und leistet monatliche Unterhaltsbeiträge an seine Ex-Frau von CHF 1‘000.00. Unter Berücksichtigung des Einkommens und des Unterhaltsbeitrages gelangt die Kammer zu einer Tagessatzhöhe von CHF 180.00. Aufgrund des vorhandenen Vermögens ist dieser um CHF 20.00 auf CHF 200.00 zu erhöhen. 17.5 Vollzug und Verbindungsbusse Der Vollzug der Geldstrafe ist im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben und die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festzusetzen. Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es gemäss Bundesgericht sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20 Prozent festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). In den VBRS-Richtlinien ist vorgesehen, dass bei der Schnittstellenproblematik der unbedingt zu leistende Teil mindestens die Höhe der Übertretungssanktion erreichen sollte (S. 3 und 7). Der Beschuldigte soll grundsätzlich aufgrund der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe nicht besser gestellt werden, als wenn er nur eine Übertretung begangen hätte, welche einzig mit einer unbedingt auszusprechenden Busse geahndet wird. So werden sonstige Fahrfehler auf der Autobahn nach Art. 90 Abs. 1 SVG grundsätzlich mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft (VBRS- Richtlinien, S. 23). Vorliegend sind zwei Tagessätze Geldstrafe, ausmachend CHF 400.00, als Verbindungsbusse auszusprechen. Damit erfolgt betragsmässig eine ganz leichte Besserstellung des Beschuldigten gegenüber einer Übertretungs-
13 busse. Dafür wird die Obergrenze von einem Fünftel eingehalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Verbindungsbusse beträgt zwei Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB). 18. Übertretungsbusse für die einfache Verkehrsregelverletzung Eine Busse ist für die einfache Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel mit Behinderung auszusprechen. Die VBRS-Richtlinien empfehlen für Fahrfehler auf der Autobahn nach Art. 90 Abs. 1 SVG eine Busse in der Höhe von CHF 500.00 (S. 23, Ziffer 3.2). Die Kammer folgt der vorinstanzlichen Erwägung, wonach keine besonderen Umstände vorliegen, die nennenswerte Auswirkungen auf die objektive und subjektive Tatschwere hätten und ein Abweichen vom empfohlenen Ansatz gebieten würden (vgl. pag. 94 f., S. 15 f. der Urteilsbegründung). Eine Busse von CHF 500.00 erscheint verschuldensangemessen. Die Täterkomponenten wirken sich wie oben bei der Geldstrafe neutral aus. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 5 Tage festgelegt (Art. 106 Abs. 2 StGB und VBRS- Richtlinien S. 4, Ziffer 4.). V. Kosten und Entschädigung Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind folglich dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. Diese werden bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 2‘060.00, sind infolge des Schuldspruchs in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO ebenfalls vom Beschuldigten zu tragen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist weder erst- noch oberinstanzlich eine Entschädigung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). VI. Verfügungen Gestützt auf Art. 104 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 Bst. b der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) ist das Urteil dem Strassenverkehrsamt des Kantons Bern schriftlich mitzuteilen.
14 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 4. Oktober 2016 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde: der einfachen Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel mit Behinderung, begangen am 22.09.2015 auf der Autobahn A1 Ost in Utzenstorf. II. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen, begangen am 22.09.2015 auf der Autobahn A1 Ost in Utzenstorf und unter Einschluss des Schuldspruchs gemäss Ziffer I in Anwendung der Artikel 34 Abs. 3, 35 Abs. 1, 44 Abs.1, 90 Abs. 1 und 2 SVG 8 Abs. 3 Satz 2, 10 Abs. 2 und 36 Abs. 5 VRV 34 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106, 333 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 200.00, ausmachend total CHF 2‘000.00; der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 400.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage; 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage;
15 4. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘060.00; 5. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00. III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern/Berufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) Bern, 26. Juli 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zihlmann Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.