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Bern Obergericht Strafkammern 19.12.2017 SK 2017 144

December 19, 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·14,263 words·~1h 11min·1

Summary

Mord sowie Widerrufsverfahren | Strafgesetz

Full text

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 17 144+145 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Dezember 2017 Besetzung Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Oberrichter Guéra, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwältin R.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun und C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger 1 E.________ F.________ G.________ H.________ I.________ J.________ K.________ L.________

2 alle a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger 2-9 M.________ N.________ beide v.d. Rechtsanwalt Dr. O.________ Straf- und Zivilkläger 10+11 P.________ v.d. Fürsprecher S.________ Straf- und Zivilkläger 12 Gegenstand Mord sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 13.12.2016 (PEN 2016 170)

3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 13. Dezember 2016 sprach das Regionalgericht Oberland (Kollegialgericht) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) des Mordes, mehrfach begangen gemeinsam mit Q.________ am 11. Mai 2013 in Spiez z.N. von T.________ und U.________, schuldig und verurteilte ihn hierfür unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, zur Bezahlung der Verfahrenskosten sowie zur Ausrichtung einer Entschädigung für die Aufwendungen im Verfahren – zu einem Teil unter solidarischer Haftbarkeit mit Q.________ – an die Straf- und Zivilkläger 1-12. Weiter ordnete die Vorinstanz die Verwahrung an, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe der Verwahrung vorging. Die Vorinstanz widerrief den mit Strafbefehl vom 29. November 2012 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend CHF 9‘000.00, gewährte bedingte Vollzug und auferlegte die Kosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 dem Beschuldigten. Weiter bestimmte sie die Entschädigung für die amtliche Vertretung des Beschuldigten sowie der Privatkläger 2- 9 und befand über die entsprechenden Nachforderungsrechte. Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit mit Q.________ zur Leistung von Genugtuungszahlungen an die Zivilkläger 2-12. Die Genugtuungsforderung von C.________ (Straf- und Zivilkläger, nachfolgend Privatkläger 1) wies sie hingegen ab und verurteilte ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 460.00 an den Beschuldigten. Auch die Schadenersatzforderung für den erlittenen Versorgerschaden von P.________ (Straf- und Zivilkläger, nachfolgend Privatkläger 12) wies die Vorinstanz ab. Soweit weitergehend verwies sie die Zivilklage auf den Zivilweg. Für die Behandlung des Zivilpunkts schied die Vorinstanz Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00 aus, wobei diese im Umfang von CHF 2‘500.00 dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt wurden und im Umfang von CHF 500.00 durch den Kanton Bern zu tragen sind. Schliesslich befand die Vorinstanz auch über die beschlagnahmten Gegenstände und traf die nötigen Verfügungen zur Löschung des DNA-Profils und der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten (pag. 7824 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 13. Dezember 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 7850). Mit der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 27. April 2017 erklärte der Beschuldigte mit Ausnahme der durch das erstinstanzliche Gericht getroffenen weiteren Verfügungen sowie die Ausscheidung der Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern und die Verurteilung der Privatkläger 1 und 12 zur Bezahlung einer Entschädigung die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 8016 ff.). Mit Verfügung vom 28. April 2017 gewährte die Verfahrensleitung den übrigen Parteien Gelegenheit, Anschlussberu-

4 fung zu erklären, begründet ein Nichteintreten auf die Berufung geltend zu machen sowie zum Beweisantrag und zum Antrag auf Zweiteilung des Verfahrens Stellung zu nehmen. Weiter hielt sie fest, dass der Beschuldigte vorerst in Sicherheitshaft zu verbleiben habe (pag. 8030 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft gab am 15. Mai 2017 bekannt, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch Nichteintreten auf die Berufung beantrage. Weiter beantragte sie die Abweisung der durch die Verteidigung gestellten Anträge (pag. 8037 ff.). Rechtsanwalt Dr. O.________ stellte namens von M.________ und N.________ (Straf- und Zivilkläger, nachfolgend Privatkläger 10 + 11) mit Eingabe vom 18. Mai 2017 identische Anträge und verzichtete ebenfalls auf die Erklärung der Anschlussberufung (pag. 8041). Rechtsanwalt D.________ schloss sich namens der Privatkläger 1-9 und Fürsprecher S.________ namens des Privatklägers 12 diesen Eingaben inhaltlich ebenfalls vollumfänglich an (pag. 8045 und 8047 f.). Mit Beschluss vom 24. Mai 2017 wies die Kammer die Anträge des Beschuldigten auf Zweiteilung der Hauptverhandlung sowie auf Einholung eines gerichtsmedizinischen Zweitgutachtens ab (pag. 8051 ff.). Am 26. Oktober 2017 ersuchte das Obergericht des Kantons Bern das Jugendgericht um Zustellung einer Kopie des Dispositivs und Motivs i.S. Q.________ (pag. 8140 ff.). Dieses wurde daraufhin auch den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (pag. 8250). 3. Anträge der Parteien Anlässlich der oberinstanzlichen Parteiverhandlung vom 14. Dezember 2017 stellten und begründeten die Parteien folgende Anträge: Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 6310): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 13. Dezember 2016 in folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Abweisung der Genugtuungsforderung des Privatklägers C.________ (Röm. V. Ziff. 12, S. 12 des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 13. Dezember 2016); 2. Abweisung der Schadenersatzforderung für den erlittenen Versorgerschaden des Privatklägers P.________ (Röm. V. Ziff. 13, S. 12 des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 13. Dezember 2016); 3. Verweisung sämtlicher weiteren geltend gemachten Schäden des Privatklägers P.________ auf den Zivilweg (Röm V. Ziff. 14, S.12 des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 13. Dezember 2016); 4. Verurteilung des Privatklägers C.________ zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 460.00 an A.________ (Röm. V. Ziff. 16, S. 12 des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 13. Dezember 2016); II. A.________ sei freizusprechen: von der Anschuldigung des Mordes, angeblich mehrfach begangen gemeinsam mit seinem Sohn Q.________ am 11. Mai 2013, zwischen ca. 9.30 Uhr und 11.30 Uhr in Spiez, Pädagogische Lebensgemeinschaft, Dachwohnung, zum Nachteil von T.________ und U.________; unter Auferlegung der gesamten entstandenen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten inkl. Verteidigungskosten an den Kanton Bern und un-

5 ter Ausrichtung einer Genugtuung für die auserstandene Untersuchungshaft von 1'118 Tagen, ausmachend CHF 223'600.00 sowie eines Schadenersatzes in der Höhe von CHF 252'197.55 zzgl. Zins zu 5% seit 15. Mai 2016; III. Die Zivilklagen seien abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Privatkläger. IV. Weiter sei zu verfügen: 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sei gemäss Entscheid vom Regionalgericht Oberland vom 13. Dezember 2016 zu bestätigen; 2. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gerichtlich zu bestimmen. Staatsanwältin R.________ stellte namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 6313 f.): I. A.________ sei schuldig zu erklären: des Mordes, mehrfach begangen gemeinsam mit Q.________ am 11.5.2013 in Spiez, Dachwohnung, zum Nachteil von T.________ und U.________, und er sei in Anwendung von Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 56, 64 Abs. 1 lit. a, 112 StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO II. zu verurteilen: 1. zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der gesamten ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1119 Tagen, und es sei die Verwahrung anzuordnen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe der Verwahrung vorausgeht; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 1500.00 gemäss Art. 21 VKD). Der A.________ mit Strafbefehl vom 29.11.2012 gewährte bedingte Strafvollzug sei unter Kostenfolge zu widerrufen. Die Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.00, total ausmachend CHF 9'000.00, sei zu vollziehen. III. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 2. Die am Tatort sowie am Domizil und am Arbeitsort von U.________ sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände seien den Erben der Opfer zurückzugeben (Ziffern I - V der Empfangsbestätigung für das Regionalgericht). 3. Die am Domizil A.________ sichergestellten Waffen, Säbel und die Munition seien in Anwendung von Art. 31 Waffengesetz nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, zu übergeben zur Prüfung der Einziehung (Asservate Nr. A 10 - A 19, B 11, C 1 und G 1). 4. Die sich beim KTD befindenden Gegenstände gemäss VI. Ziff. 5 des Urteils des Regionalgerichtes Oberland seien nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zur Vernichtung gemäss Art. 69 StGB einzuziehen.

6 5. Die übrigen am Domizil A.________ sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände A2 - A 9, D 1 und D 2 sowie die Ass. 002 und 003 und das iPhone von A.________ können nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens A.________ zurückgegeben werden. 6. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 7. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 8. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 9. Der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik und Kriminaltechnischer Dienst, sei der Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen. Rechtsanwalt Dr. O.________ stellte und begründete namens der Privatkläger 10 und 11 folgende Anträge (pag. 6315 f.): I. Schuldspruch und Sanktion In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sei A.________ des mittäterschaftlich begangenen Mordes an U.________ im Sinne von Ziff. 1 der Anklageschrift schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen (Dispositiv Ziff. I). II. Zivilpunkt, Kosten, Entschädigung In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sei A.________ zu verurteilen: 1. zur Bezahlung von Fr. 42000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 11.05.2013 an die Strafund Zivilklägerin M.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Teilnehmern (Dispositiv Ziff. V.1); 2. zur Bezahlung von Fr. 56000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 11.05.2013 an den Strafund Zivilkläger N.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Teilnehmern (Dispositiv Ziff. V.2); 3. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Dispositiv Ziff. 111.2); 4. zur Bezahlung einer Entschädigung von Fr. 48437.85 an die Straf- und Zivilkläger M.________ und N.________ für ihre Aufwendungen im Verfahren bis zum erstinstanzlichen Urteil, unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Teilnehmern im Betrag von Fr. 30366.85 (Dispositiv Ziff. 111.12); Im Weiteren sei A.________ zu verurteilen 5. zu den Verfahrenskosten im oberinstanzlichen Verfahren; 6. zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Straf- und Zivilkläger M.________ und N.________ für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren gemäss eingereichter Kostennote. Rechtsanwalt D.________ stellte namens der Privatkläger 1 -9 folgende Anträge (pag. 6316 f.): I. Schuldpunkt und Sanktion 1. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sei A.________ schuldig zu erklären des zweifachen Mordes, mittäterschaftlich begangen am 11. Mai 2013 in Spiez, zum Nachteil von T.________ sel. und U.________ sel., im Sinne von Ziff. I. der Anklageschrift (Dispositiv Ziff. I) und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen (Dispositiv Ziff. III/1). II. Zivilpunkt 2. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sei A.________ zu verurteilen, den Straf- und Zivilklägern 2-9 die zugesprochenen Genugtuungsbeträge zzgl. 5% Zins seit dem 11.05.2013 zu bezahlen (Dispositiv Ziff. V/3-10). III. Verfahrenskosten

7 3. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sei A.________ zu verurteilen, die vollumfänglichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu bezahlen (Disp. Ziff. III/2). 4. Im Weiteren sei A.________ zu verurteilen, die vollumfänglichen Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen. IV. Parteientschädigungen 5. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sei A.________ zu verurteilen, den Straf- und Zivilklägern 1-9 die zugesprochenen Parteientschädigungen zu bezahlen (Dispositiv Ziff. 111/3-11). 6. Im Weiteren sei A.________ zu verurteilen, den Straf- und Zivilklägern 1-9 für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von je 1/9 des vollen Honorars gemäss einzureichender Kostennote. V. Amtliche Entschädigung und volles Honorar 7. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sei die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilkläger 2-9 durch Herrn Rechtsanwalt D.________ für dessen Aufwendungen bis zum erstinstanzlichen Urteil sowie über die Nachforderungsrechte gemäss Dispositiv Ziff. IV/3-13 zu bestimmen. 8. Im Weiteren sei die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilkläger 2-9 durch Herrn Rechtsanwalt D.________ für dessen Aufwendungen im Berufungsverfahren gemäss der einzureichenden Kostennote sowie über die Nachforderungsrechte zu bestimmen. Fürsprecher S.________ stellte und begründete namens des Privatklägers P.________ folgende Anträge (pag. 6317 f.): 1. Der Beschuldigte A.________ sei wegen Mordes, mehrfach begangen gemeinsam mit seinem Sohn, Q.________, am 11. Mai 2013, zwischen ca. 09:30 Uhr und 11:30 Uhr in Spiez zum Nachteil von T.________ und U.________ zu verurteilen und hierfür angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte A.________ sei zu verurteilen, dem Privatkläger P.________ eine angemessene Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 35'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 11. Mai 2013 zu bezahlen (unter solidarischer Haftung mit dem bereits verurteilten Q.________ / StrV JG .________). 3. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich vom Beschuldigten A.________ zu tragen. 4. Dem Vertreter des Privatklägers sei für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung gemäss der Kostennote vom 12. Dezember 2017 auszurichten. 5. Die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren sei wie vor der Vorinstanz festgelegt auf CHF 27'363.68 zu bemessen. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In seiner Berufungserklärung vom 27. April 2017 beantragte der Beschuldigte die Durchführung des Tatinterlokuts sowie die Erstellung eines medizinischen Zweitgutachtens, welches sich gestützt auf das Verletzungsbild und die objektivierten Beweise explizit zu verschiedenen möglichen Tatabläufen äussere (pag. 8022). Mit Beschluss vom 24. Mai 2017 (pag. 8051 ff.) wies die Kammer die Beweisanträge der Verteidigung ab. Weiter holte sie von Amtes wegen einen aktuellen Strafregisterauszug (pag. 8266 f.) und einen Führungsbericht des Regionalgefängnisses Thun (pag. 8264 f.) ein, welche sie den Parteien zustellte (pag. 8268). Weiter stellte sie in Aussicht, dass der Beschuldigte in der Hauptverhandlung kurz einvernommen werde (pag. 8052).

8 Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung stellte und begründete Rechtsanwältin B.________ namens ihres Klienten folgende Beweisanträge (pag. 6409): - Es sei ein neues IRM Gutachten über die Übereinstimmung der Verletzungsbilder der Opfer mit den Aussagen von Q.________ einzuholen. - Es sei ein Glaubhaftigkeitsgutachten über die Aussagen von Q.________ einzuholen. Die Kammer hat diesen Beweisantrag anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung unter Anbringung einer mündlichen Begründung abgewiesen (pag. 6309). An dieser Stelle ist die Abweisung schriftlich zu begründen: - Zum ersten Beweisantrag: Den Akten liegt ein ausführliches Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts bei, welches sich zu den bei den Opfern festgestellten Verletzungsbildern und (möglichen) Tatwaffen äussert. Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung machte Q.________ erstmals Aussagen und schilderte ein Tatablauf sowie das von ihm eingesetzte Tatwerkzeug. Auf Grundlage dieser Aussagen holte die Verfahrensleitung ein neues Ergänzungsgutachten ein, welches sich zum Verletzungsbild sowie zu den eingesetzten Tatwaffen unter Berücksichtigung dieser Aussagen äussert. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hat Q.________ im Wesentlichen seine Aussagen, welche er gegenüber der Psychiaterin gemacht hat, wiederholt. Diese Aussagen sind bereits in das rechtsmedizinische Ergänzungsgutachten eingeflossen. Neu ist einzig die Aussage, dass Q.________ ein zweites Messer verwendet haben will (pag. 6301). Diese Aussage ist jedoch insofern ohne Belang, als das rechtsmedizinische Gutachten bereits den Einsatz eines Messers als Tatwerkzeug bestätigt, jedoch ebenfalls den Einsatz eines weiteren stumpfen Tatwerkzeugs dokumentiert hat, welches von Q.________ nicht erwähnt wurde. Neue Erkenntnisse sind mit Blick auf diese gutachterlichen Feststellungen nicht zu erwarten und die Beweiserhebung bezüglich der Verletzungsbilder kann im Sinne von Art. 389 Abs. 1 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) als vollständig bezeichnet werden. Der Beweisantrag ist daher abzuweisen. - Zum zweiten Beweisantrag: Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Die Würdigung von Aussagen ist ureigenste Aufgabe des Gerichts. Das Einholen eines Glaubhaftigkeitsgutachtens ist nur dann u.U. angezeigt, wenn die Aussagenwürdigung aufgrund bestimmter Faktoren, deren Würdigung und Einordnung Fachwissen erfordern – so bei kleinen Kindern oder geistig behinderten Personen – erschwert sein könnte. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weswegen der Beweisantrag abzuweisen ist. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge Anfechtung des erstinstanzlichen Schuldspruchs sowie der damit zusammenhängenden Folgen hat die Kammer den Vorwurf des Mordes, das Widerrufsverfahren, die Strafe und Massnahme, die Zivilklagen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (mit nachfolgend ausgeführten Ausnahmen) zu überprüfen. In

9 Rechtskraft erwachsen sind die Abweisung der Genugtuungsforderung des Privatklägers 1, die Abweisung der Schadenersatzforderung des Privatklägers 12, der Verweis der Zivilforderung soweit weitergehend auf den Zivilweg des Privatklägers 12, sowie die Verurteilung des Privatklägers 1 zur Bezahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 460.00 an den Beschuldigten (pag. 6354). Weiter sind auch die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände rechtskräftig. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils in den angefochtenen Punkten über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der fehlenden (Anschluss-)berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft und sämtliche Privatkläger ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO) und darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Verletzung des Anklagegrundsatzes In formeller Hinsicht rügt die Verteidigung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes durch die Vorinstanz. Diese sei von dem in der Anklageschrift detailliert geschilderten Sachverhalt abgewichen und habe in einigen Punkten eine andere Sachverhaltsdarstellung als beweismässig erstellt erachtet, was eine Verletzung des Anklagegrundsatzes darstelle. Das Gericht habe einzig darüber zu befinden, ob sich der Sachverhalt wie dargestellt abgespielt habe oder nicht. Entweder sei der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt, oder es habe ein Freispruch zu erfolgen (pag. 6310). Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip; zuletzt im Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_224/2017 vom 17. November 2017, E. 1.2.1). Den Ausführungen der Verteidigung ist insoweit zuzustimmen, als das Gericht keine alternative Sachverhaltshypothese, welche über den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt hinausgeht, als erstellt betrachten darf. Dies ergibt sich aus der Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, geht die Kammer jedoch davon aus, dass der äusserst präzise umschriebene Sachverhalt so im Detail nicht erstellt ist, die Beteiligung des Beschuldigten als Mittäter im Sinne der Anklageschrift hingegen schon. Indem die Kammer in sachverhaltsmässiger Hinsicht weniger als in der Anklageschrift dargestellt als erwiesen erachten wird, geht sie nicht über den angeklagten Sachverhalt hinaus und verletzt die Umgrenzungsfunktion damit nicht. Auch die Verteidigungsrechte des Beschuldigten und sein Anspruch auf rechtliches Gehör werden dadurch nicht verletzt. Der Beschuldigte weiss anhand der Anklage, was ihm vorgeworfen wird. Geht das Gericht davon aus, dass der Sachverhalt gemäss Anklage – wenn auch

10 nicht derart detailgetreu – erwiesen ist, werden die Verteidigungsrechte des Beschuldigten davon nicht beeinträchtigt. Der Anklagegrundsatz ist damit nicht verletzt. III. Sachverhalt 6. Vorbemerkung Das oberinstanzliche Urteil basiert im Wesentlichen auf den überzeugenden und einlässlich begründeten Überlegungen der Vorinstanz. Auf diese ausgezeichneten Ausführungen kann im Wesentlichen abgestützt und verwiesen werden. Die Kammer verzichtet grösstenteils darauf, diese im vorliegenden Motiv erneut wiederzugeben und setzt sich hauptsächlich mit den Vorbringen und der Kritik der Parteien am vorinstanzlichen Urteil auseinander. Der Aufbau des Motivs orientiert sich grösstenteils auch an demjenigen der Vorinstanz. Zum besseren Verständnis des vorliegenden Motivs werden gewisse Erwägungen der Vorinstanz entweder kurz zusammengefasst (mit Verweis auf die ausführliche Darstellung der Vorinstanz) oder auszugsweise und gekennzeichnet wörtlich übernommen. 7. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 20. Mai 2016 Mord vorgeworfen, angeblich mehrfach begangen gemeinsam mit seinem Sohn Q.________ am 11. Mai 2013 zwischen ca. 09.30 und 11.30 Uhr in Spiez zum Nachteil von T.________ und U.________ (pag. 7416 ff.). Die Anklageschrift gibt sowohl das Rahmengeschehen als auch die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen äusserst detailliert wieder; auf diesen Sachverhalt kann verwiesen werden (pag. 7417 ff.). Gemäss Anklage ist erstellt, dass sich Q.________ und V.________ im Sommer 2003 im Alter von 6 und 8 Jahren während 6,5 Wochen in der durch T.________ und seiner damaligen Partnerin W.________ geführten Lebensgemeinschaft in Spiez aufgehalten haben. Während dieses Aufenthalts soll Q.________ unangemessen bestraft, geschlagen, getreten und vor anderen Kindern gedemütigt worden sein. Bereits im Jahr 2003 soll der Beschuldigte deshalb Morddrohungen gegen T.________ ausgestossen haben. Am 11. Mai 2013 sollen sich der Beschuldigte und sein Sohn Q.________ in der Absicht, T.________ zu bestrafen und zu töten, mit einem Messer bewaffnet zur Lebensgemeinschaft in Spiez begeben haben. Q.________ soll geklingelt und der Beschuldigte sich bei der 12-jährigen Bewohnerin L.________, welche die Türe geöffnet hat, nach T.________ und W.________ erkundigt haben. L.________ bestätigte, dass sich T.________ in der Dachwohnung befinde, W.________ jedoch nicht mehr hier wohne, da T.________ nun eine andere Freundin habe. Daraufhin hätten die beiden das Haus betreten, Q.________ sei die Treppe hinaufgestiegen und der Beschuldigte sei seinem Sohn gefolgt. Beide sollen daraufhin die Wohnung betreten haben und der Beschuldigte soll auf T.________, welcher sich

11 mit dem Rücken zur Schlafzimmertüre befunden hätte, von hinten oder evtl. mehrmals von vorne in die linke Seite der Brust eingestochen haben. T.________ soll infolge dieses Angriffs zur Gegenwehr unfähig gewesen und auf das Bett gefallen sein, wo der Beschuldigte weiter auf ihn eingestochen habe. Als U.________ T.________ zu Hilfe habe eilen wollen, habe Q.________ U.________ angegriffen. In der Folge sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Dreien gekommen. Q.________ soll gegen U.________ ein unbekanntes Instrument, evtl. eine Schere oder ein Elektroschockgerät, eingesetzt haben. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung soll auch Q.________ am linken Unterarm verletzt worden sein. Der Beschuldigte soll mehrere Male auf U.________ eingestochen haben. Schliesslich soll er das Messer seinem Sohn übergeben haben mit der Aufforderung, weiter auf U.________ einzustechen, was Q.________ ausgeführt habe. Im Folgenden sollen der Beschuldigte oder sein Sohn nochmal auf T.________, welcher evtl. in das Kampfgeschehen habe eingreifen wollen, eingestochen haben. Schliesslich sollen der Beschuldigte und Q.________ das Haus verlassen haben (pag. 7417 f.). Die beiden Opfer seien noch am Tatort verstorben. Der Beschuldigte und Q.________ sollen sich gemeinsam zur Tötung von T.________ entschlossen haben und seien mit den Handlungen, soweit diese nicht im Voraus geplant oder abgesprochen gewesen seien, einverstanden gewesen sein, namentlich auch mit der Eliminierung von U.________ (pag. 7419). 8. Ausgangslage Die Geschehnisse rund um die Tat bzw. die relevanten Ermittlungshandlungen können wie folgt beschrieben werden (pag. 7895 f., S. 7 f. der Entscheidbegründung): Am Samstag, 11. Mai 2013, um 15.17 Uhr ging bei der REZ Thun von X.________ ein Notruf ein, dass sie und ihr Sohn Y.________ durch L.________, einem Mädchen des Kinderheimes Pädagogische Lebensgemeinschaft in Spiez, gerufen worden seien, weil diese im Haus einen Mann gefunden habe, welcher vermutlich verblutet sei. Als sie zusammen Nachschau gehalten hätten, habe sie bereits von der Treppe aus einen Mann auf dem Bett liegen sehen. Es sei für sie sofort klar gewesen, dass dieser tot sei, weshalb sie das Zimmer nicht betreten habe, sondern mit den Kindern nach unten gegangen sei und die Polizei gerufen habe (vgl. Bd. 1, pag. 19, Bd. 2, pag. 320 f. Z. 18-36 und 51- 57). Die aufgebotene Polizei und Ambulanz stellte im Schlafzimmer der Dachgeschosswohnung der Pädagogischen Lebensgemeinschaft zwei leblose Personen fest. Beide Personen wiesen mehrere Einstichstellen am Oberkörper auf. Der daraufhin aufgebotene Notarzt konnte nur noch den Tod der beiden Personen feststellen, welche später offiziell als T.________ und U.________ identifiziert/anerkannt wurden (Bd. 1, pag. 19; Bd. 5, pag. 1039; Bd. 12, pag. 3180-3182, pag. 3184-3186, pag. 3260, pag. 3272, pag. 3309; Bd. 13, pag. 3347). Die ersten Ermittlungen ergaben, dass sich am Tattag neben den beiden Opfern noch zwei Kinder, L.________ und G.________, im Haus aufgehalten haben. L.________ erklärte anlässlich ihrer Videobefragung am Abend des Tattages, dass sie am Morgen zwei ihr unbekannten Männern die Türe geöffnet habe, sich diese nach T.________, und Frau W.________ erkundigt hätten und sodann zu T.________ in die Wohnung hochgegangen seien. L.________ als auch G.________ gaben unabhängig voneinander an, ein Gepolter im 2. Stock gehört zu haben (vgl. Bd. 2, pag. 301 Z. 201-204, pag. 302 Z. 215-221, pag. 423 Z. 7-10, Z. 34 f., pag. 424 Z. 1-5, pag. 425 Z. 5-10, Z. 38-40, pag. 435

12 Z. 146-149, pag. 436 f. Z. 200-216; Bd. 19, pag. 5435 Z. 35-37). L.________ erklärte, sie habe nicht mitbekommen, wie die beiden Männer das Haus wieder verlassen hätten. G.________ wusste demgegenüber nicht einmal, dass sich fremde Leute im Haus aufgehalten hatten (Bd. 2, pag. 425 Z. 45 f., pag. 304 Z. 343-347). Trotz der umfangreichen und breit getätigten Ermittlungen im Umfeld der beiden Opfer tappten die Untersuchungsbehörden lange Zeit im Dunklen (vgl. hierzu insbesondere Anzeigerapport vom 30.07.2014, Bd. I, pag. 8 ff.). Zwar konnte an diversen Spurenträgern ein männliches DNA-Profil nachgewiesen werden, welches jedoch trotz angeordneter DNA-Massenuntersuchung von Männern aus dem privaten und beruflichen Umfeld der beiden Opfer und dadurch veranlassten DNA- Direktvergleichen niemandem zugeordnet werden konnte (vgl. Bd. 8, pag. 1883 ff., pag. 1890 ff., pag. 1899 ff., pag. 1905 ff., pag. 1908 ff.; Bd. 13, pag. 3346 ff. sowie Bd. I, pag. 46 f.). Erst nach eineinhalb Jahren ergaben sich Hinweise auf die Täterschaft, als die Polizei von einem Gerücht Kenntnis erhielt, wonach jemand gesagt haben solle, er habe zwei Leute umgebracht (Bd. 1, pag. 55). Die aufgrund dieses Hinweises vorgenommenen Abklärungen führten dazu, dass das bis anhin gegen unbekannte Täterschaft geführte Strafverfahren ab dem 21. November 2014 neu gegen A.________ und seine Söhne Q.________ und V.________ geführt wurde (Bd. 15, pag. 3920) und diese in einer koordinierten Aktion am 27. November 2014 angehalten und festgenommen wurden (Bd. 15, pag. 3961 ff.; Bd. 17, pag. 4442 ff., pag. 4704 ff.; vgl. zum Ganzen Berichtsrapport Nachtrag vom 10.06.2015, Bd. 1, pag. 51 ff.). V.________ war ursprünglich aufgrund eines Phantombildes (welches aufgrund der Aussagen von L.________ erstellt worden war) verdächtigt worden, an der Tötung von T.________ und U.________ beteiligt gewesen zu sein. Die Indizien, welche für eine Tatbeteiligung von V.________ sprachen, liessen sich jedoch nicht erhärten, weshalb das Verfahren gegen V.________ mit Verfügung vom 18. Mai 2016 eingestellt wurde (vgl. zum Ganzen Bd. 25, pag. 7405 ff.). Gegen Q.________ wurde, da er zum Tatzeitpunkt noch minderjährig war, am 20. Mai 2016 Anklage vor dem Jugendgericht erhoben (Bd. 26, pag. 7694 ff.). Gleichentags wurde ebenfalls Anklage gegen A.________ vor dem Regionalgericht Oberland erhoben (Bd. 26, pag. 7416 ff.). Ergänzend ist anzumerken, dass Q.________ mit Urteil des Jugendgerichts des Kantons Bern vom 19. Dezember 2016 des Mordes, mehrfach begangen gemeinsam mit A.________ am 11. Mai 2013 in Spiez z.N. von T.________ und U.________, schuldig erklärt und zu einem Freiheitsentzug von 48 Monaten sowie zu einer ambulanten Behandlung verurteilt wurde. Weiter wurde für Q.________ die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung angeordnet. Das Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Q.________ hat sich erstmals während seiner psychiatrischen Begutachtung sowie anschliessend anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung im Verfahren gegen den Beschuldigten zur Tat ausführlich geäussert. Der Beschuldigte seinerseits hat im gesamten Strafverfahren die Aussage verweigert. Zum Umfeld der pädagogischen Lebensgemeinschaft Spiez bzw. zur persönlichen Situation der beiden Opfer hat die Vorinstanz Folgendes festgehalten (pag. 7899, S. 11 der Entscheidbegründung): Bei der Pädagogischen Lebensgemeinschaft handelt es sich um ein Heim, in welchem Kinder aus schwierigen Verhältnissen durch die zuständigen Behörden untergebracht worden sind. Die Liegenschaft umfasst 11 Zimmer. In der Dachwohnung bewohnte T.________, als Leiter der Lebensgemein-

13 schaft, alleine eine 3-Zimmerwohnung. Im Durchschnitt wohnten ca. 10 Kinder im Vorschulalter bis volljährig im Heim (vgl. Bd. 1, pag. 20). Zum Tatzeitpunkt waren in der Pädagogischen Lebensgemeinschaft 9 Kinder im Alter zwischen 4 und 17 Jahren untergebracht (G.________, I.________, J.________, K.________, L.________, Z.________, AA.________, AB.________ und AC.________; vgl. Bd. 8, pag. 2092). T.________ hatte die Pädagogische Lebensgemeinschaft zusammen mit seiner früheren Lebenspartnerin W.________ Ende der 80er Jahre in AD.________ gegründet. Im Jahr 1996 kauften sie die Liegenschaft in Spiez, in welcher sie die Pädagogische Lebensgemeinschaft weiterführten. Als es im Jahr 2003/2004 zur Trennung kam, führte W.________ ca. ab 2005 an der AE.________ (Strasse) ein eigenes Haus und betreute dort ebenfalls Kinder. Ihre Institution galt fortan als Aussenstation der Pädagogischen Lebensgemeinschaft (vgl. zum Ganzen Aussagen W.________, insbesondere Bd. 2, pag. 244 ff. sowie Bd. I, pag. 39 f.). U.________ war die neue Partnerin von T.________. T.________ und U.________ waren vor der Tat seit ungefähr zwei Jahren liiert und pflegten hauptsächlich eine Wochenendbeziehung, da U.________ in BD.________ wohnhaft und arbeitstätig war (Bd. 1, pag. 20 und 24 sowie Bd. 8, pag. 1929 ff.). 9. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass sich beide, sowohl der Beschuldigte als auch sein Sohn Q.________, zum Zeitpunkt der Tat am Tatort aufgehalten haben. Insbesondere ist auch unbestritten, dass der Beschuldigte die Dachwohnung des Opfers betreten hat. Dies ergibt sich – wie von der Vorinstanz zutreffend und ausführlich dargelegt (pag 7901 ff., S. 13-15 der Entscheidbegründung) – insbesondere aus den am Tatort vorgefundenen DNA-Spuren von Q.________ und vom Beschuldigten. Die Anwesenheit des Beschuldigten vor Ort hat denn auch dessen Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung explizit eingeräumt. Von Q.________ konnten DNA-Spuren an der Klingel bei der Haustüre, an der Türe zum Treppenhaus zur Dachwohnung innen und aussen, an der Schlafzimmertüre innen und aussen sowie an der Dachschräge rechts oberhalb des Radiators und an der Jeans von U.________ sichergestellt werden. An der Dachschräge oberhalb des Radiators im Schlafzimmer konnte weiter eine DNA-Mischspur festgestellt werden, die sowohl dem Opfer als auch dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte (ausführlich: pag. 7901 f., S. 13 f. der Entscheidbegründung). Ebenfalls ist unbestritten, dass Q.________ an der Tat beteiligt war; in welchem Umfang ist jedoch Gegenstand des Beweisverfahrens (vgl. auch E. 10). 10. Bestrittener Sachverhalt Bestritten ist in objektiver Hinsicht der Ablauf der Tat und in diesem Zusammenhang insbesondere die Rolle des Beschuldigten. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte an den Tötungen beteiligt war, oder – wie von Q.________ geltend gemacht – die Tat erst nach deren Vollendung entdeckte. In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, mit welcher Absicht sich der Beschuldigte zum Tatort begeben hat, inwiefern eine Absprache zwischen ihm und seinem Sohn im Sinne eines gemeinsamen Tatentschlusses stattgefunden hat, was dieser Tatentschluss beinhaltet hat, und schliesslich auch aus welchen Gründen der Beschuldigte – wie als Beweisergebnis nachfolgend festgestellt – gehandelt hat.

14 11. Beweismittel 11.1 Einleitende Bemerkungen Die Vorinstanz hat die zur Klärung der relevanten Beweisfragen vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel vollständig aufgeführt und inhaltlich ausführlich beschrieben. Eine Wiederholung bzw. wörtliche Übernahme dieser ausgezeichneten vorinstanzlichen Darstellung ist nach Ansicht der Kammer nicht angezeigt. Vorab wird vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (pag. 7903 ff., S. 15-54 der Entscheidbegründung). Hingegen werden im Folgenden die im Rahmen der Beweiswürdigung relevanten Beweismittel – mit Verweis auf die vollständige Beschreibung durch die Vorinstanz – kurz aufgeführt. 11.2 Rechtsmedizinische Gutachten zum Todesfall Das rechtsmedizinische Gutachten zum Todesfall von T.________ zeigt auf, dass mindestens 65 Stichverletzungen infolge scharfer Gewalteinwirkung festgestellt worden sind, wobei der Schwerpunkt der Stichverletzungen am linken Brustkorb auszumachen sei. Die Stichverletzungen hätten unter anderem das Herz, die Brustschlagader, die Lunge, die Leber und die Milz getroffen und einen erheblichen Blutverlust verursacht, wobei jede Verletzung für sich genommen den Tod hätte herbeiführen können. Todesursächlich stehe das Verbluten in Verbindung mit einer Luftembolie im Vordergrund. Am rechten Handrücken befinde sich eine passive Abwehrverletzung. Es würden sich jedoch kaum Verletzungen finden, die sich als relevante Abwehr deuten liessen (pag. 3274 ff. und pag. 7903 f., S. 15 f. der Entscheidbegründung). Das rechtsmedizinische Gutachten zum Todesfall von U.________ beschreibt mindestens 56 Stich- resp. Schnittverletzungen im Gesicht, am Hals, Rumpf sowie an den Extremitäten. Dadurch seien die Lungen und der Lungenschlagaderhauptstamm verletzt worden. Dadurch sei es zu einem Blutverlust und einem Zusammensinken der Lungenflügel gekommen, was zum Tod durch Verbluten nach innen und aussen sowie zu einer Atembeeinträchtigung geführt habe. An den Armen seien Abwehrverletzungen auszumachen, womit von einer anfangs erhaltenen Handlungs- und Wehrfähigkeit auszugehen sei. Weiter konnten am Rumpf vorderseitig resp. seitlich multiple, teilweise paarig angeordnete Hautvertrocknungen mit punktförmigen Hautdefekten festgestellt werden, wobei deren Herkunft unbekannt sei (pag. 3308 ff., pag. 7904, S. 16 der Entscheidbegründung). 11.3 Ergänzungsgutachten vom 29. Januar 2016 Das rechtsmedizinische Aktengutachten von Dr. med. AF.________ vom 29. Januar 2016 wurde nach den anlässlich der psychiatrischen Begutachtung von Q.________ erfolgten Aussagen in Auftrag gegeben und äussert sich zur Frage, inwieweit die Schilderungen von Q.________ mit den rechtsmedizinischen Erkenntnissen in Einklang zu bringen seien. Zusammengefasst hielt Dr. med. AF.________ fest, dass sich die Stichverletzungen an der linken Rückenpartie von T.________ nicht zwanglos mit der Schilderung von Q.________ in Einklang bringen lassen. Weiter enthalte die Darstellung von Q.________ auch keinen Hinweis auf die bei U.________ festgestellten Befunde stumpfer bzw. halbscharfer Gewalteinwirkung (pag. 5592 ff., pag. 7904 f., S. 16 f. der Entscheidbegründung).

15 11.4 Aussagen Dr. med. AF.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte Dr. med. AF.________ aus, dass aufgrund des Verletzungsbildes nicht zwingend von einem zweiten Täter ausgegangen werden müsse. Hingegen sei der Einsatz eines zweiten Tatwerkzeuges, welches nicht primär schneidend oder scharf gewesen sei, dokumentiert. Dabei könne es sich um eine nicht geöffnete Schere gehandelt haben. Es stelle sich die Frage, wieso ein Einzeltäter das Tatwerkzeug gewechselt und ein wenig wirksames Tatwerkzeug eingesetzt haben sollte. Weiter machte der Sachverständige ausführliche Angaben zur möglichen Reihenfolge der Verletzungen wobei er darlegte, dass sich aus rechtsmedizinischer Sicht zwanglos nachvollziehen lasse, dass der Beginn der Sticheinwirkung auf den vor dem Bett stehenden T.________ gegen den Rücken rechts oben erfolgt sei (pag. 7759 ff.; pag. 7905 ff., S. 17-20 der Entscheidbegründung). 11.5 Forensisch-molekularbiologisches Gutachten vom 9. Dezember 2014 und vom 10. Juni 2015 Das Gutachten (pag. 5683 ff., pag. 5579 ff) enthält im Wesentlichen die Information, dass aus der Blutanhaftung an der Dachschräge rechts oberhalb des Radiators ein DNA-Mischprofil bestimmt werden konnte, bei dem der Beschuldigte als Nebenspurengeber nicht ausgeschlossen werden kann (pag. 7708, S. 20 der Entscheidbegründung). Später (forensisch-molekularbiologisches Gutachten vom 17. Juni 2015) wurde die Wahrscheinlichkeit der Spurengeberschaft durch den Beschuldigten errechnet: Diese liegt bei LR 8.02*1018, was bedeutet, dass es über 8 Trillionen Mal wahrscheinlicher ist, dass der Beschuldigte Mitspurengeber der Blutspur an der Dachschräge ist als eine andere, unbekannte Person (pag. 5584 ff. und pag. 7909, S. 21 der Entscheidbegründung). 11.6 Nachtrag zum Rapport des KTD vom 15. Juni 2015 Es konnte in der Dachwohnung der Nachweis einer Staubspur mit den Umrissen einer Schere erbracht werden, welche am Tatort nicht aufgefunden werden konnte (pag. 386 ff., pag. 7909, S. 21 der Entscheidbegründung). 11.7 Beweismittel zum Aufenthalt der Gebrüder Q. und V.________ in der Pädagogischen Lebensgemeinschaft sowie zu den dortigen Verhältnissen Zur Klärung der Fragen rund um den Aufenthalt der Gebrüder Q. und V.________ in der Pädagogischen Lebensgemeinschaft in Spiez sowie zu den damals dort herrschenden Verhältnissen wurden die Akten des Sozialdienstes Bern (pag. 7909 f., S. 21 f. der Entscheidbegründung) und die Akten der Erziehungsberatung KJPD (pag. 7910, S. 22 der Entscheidbegründung) ediert. Daraus ergibt sich, dass V.________ und Q.________ wegen eines stationären Klinikaufenthaltes ihrer Mutter zwischen dem 20. Juni und 6. August 2003 in der Pädagogischen Lebensgemeinschaft Spiez untergebracht waren. Sowohl die Akten des Sozialdienstes als auch jene der Erziehungsberatung weisen Einträge darüber auf, dass der Beschuldigte damals Drohungen bzw. gar Morddrohungen gegenüber T.________ ausgestossen hat. Die Einträge weisen darauf hin, dass die Fremd-

16 platzierung zum damaligen Zeitpunkt von allen involvierten Personen, also sowohl von den Söhnen als auch von den Eltern negativ gewertet wurde. Weiter liegen der Kammer als Beweismittel zu den in der Lebensgemeinschaft vorherrschenden Verhältnissen die Berichtsrapporte vom 20. August 2013 betreffend informelle Gespräche mit AG.________ und AH.________ (pag. 7911, S. 23 der Entscheidbegründung) sowie umfangreiche Aussagen von AI.________ (Exfrau des Beschuldigten), AJ.________ (Exfreundin des Beschuldigten), AK.________ (Vater des Beschuldigten), AL.________ (Mutter des Beschuldigten), W.________ sowie verschiedener dort platzierter Kinder/Jugendlicher vor. Die Vorinstanz hat diese Aussagen zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 7911 ff., S. 23-29 der Entscheidbegründung). Festzuhalten ist vorweg, dass sich viele Kinder jahre- oder gar jahrzehntelang im Heim aufgehalten und sich dort ganz offensichtlich wohl und zu Hause gefühlt haben. Fakt ist aber auch, dass es im Heim gelegentlich zu Bestrafungen und Erziehungsmethoden gekommen ist, welche pädagogisch als nicht wirklich korrekt und sinnvoll zu bezeichnen sein dürften. Generell fällt auf, dass die diesbezüglichen Schilderungen der Kinder recht stark divergieren. Einige schildern Sanktionen, welche sie als einigermassen belastend wahrnahmen, andere sprachen lediglich von fragwürdigen Erziehungsmethoden, ohne dass sie darunter effektiv gelitten hätten. Auffallend ist weiter, dass die wirklich drastischen Schilderungen ausschliesslich aus dem Umfeld der Familie A.________ stammen und diese auf Erzählungen der Gebrüder Q. und V.________ bzw. hauptsächlich auf denjenigen des Beschuldigten selbst basieren. 11.8 Beweismittel im Zusammenhang mit der Familie A.________ 11.8.1 Einleitende Bemerkungen Die Vorinstanz hat sich auf mehreren Seiten einlässlich und ausführlich mit den Verhältnissen der Familie A.________ sowie der Entwicklung des Familiengefüges beschäftigt. Dabei hat sie den familiären Strukturen besondere Beachtung geschenkt – diese sind für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts denn auch von Bedeutung. Eine sinnvolle Zusammenfassung dieser ausführlichen und relevanten Erwägungen ist nicht möglich. Die Kammer verweist daher an dieser Stelle vollumfänglich auf die einleitenden Bemerkungen der Vorinstanz zur Ehe und Kindheit/Jugend der Gebrüder Q. und V.________ (pag. 7918 f., S. 30 f. der Entscheidbegründung), sowie auf die edierten Akten der Erziehungsberatung KJPD (pag. 7919 ff., S. 31-35 der Entscheidbegründung). Weiter kann auch auf folgende Beweismittel verwiesen werde: - Brief Q.________ an seine Mutter AI.________ (pag. 6382 ff., pag. 7925, S. 37 der Entscheidbegründung); - Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten vom 27. November 2014 (pag. 5670 ff.); - Anhaltungsrapport Q.________ vom 27. November 2014 (pag. 3962 f.); Schliesslich haben auch AI.________ (pag. 7925 f., S. 37 f. der Entscheidbegründung), AJ.________ (pag. 7926 f., S. 38 f. der Entscheidbegründung), AL.________ (pag. 7927, S. 39 der Entscheidbegründung), AK.________

17 (pag. 7927 f., S. 39 f. der Entscheidbegründung), AM.________ (Vater der Exfreundin des Beschuldigten; pag. 7928, S. 40 der Entscheidbegründung), AN.________ (Mutter der Exfreundin des Beschuldigten, pag. 7928, S. 40 der Entscheidbegründung), AO.________ (Kollege des Beschuldigten, pag. 7928, S. 40 der Entscheidbegründung), AP.________ (ehemaliger Lehrer Q.________, pag. 7928 f., S. 40 f. der Entscheidbegründung), AQ.________ (ehemaliger Coach von Q.________ an der BFF, pag. 7929 f., S. 41 f. der Entscheidbegründung), AR.________ (ehemaliger Schulkollege Q.________, pag. 7930, S. 42 der Entscheidbegründung), AS.________ (ehemaliger Schulkollege Q.________, pag. 7930, S. 42 der Entscheidbegründung), AT.________ (ehemaliger Kollege Q.________, pag. 7930, S. 42 der Entscheidbegründung) und AU.________ (ehemaliger Schulkollege Q.________, pag. 7930, S. 42 der Entscheidbegründung) Aussagen zu ihrer Beziehung zur Familie des Beschuldigten bzw. zum Familiengefüge A.________ gemacht. 11.8.2 Forensisch-psychiatrische Gutachten bzw. Arztberichte Über den Beschuldigten liegen mehrere Gutachten bzw. Arztberichte vor. Im Jahr 2012 wurde der Beschuldigte im Rahmen seines Gesuchs um Zusprechung einer IV-Rente begutachtet (pag. 7923, S. 35 der Entscheidbegründung). Im Rahmen des IV-Verfahrens reichte der behandelnde Psychiater des Beschuldigten zudem einen Arztbericht ein (pag. 7923 f., S. 35 f. der Entscheidbegründung). Schliesslich liegt ein psychiatrisches Gutachten vom 13. Oktober 2015 über den Beschuldigten vor, welches im Rahmen dieses Strafverfahrens in Auftrag gegeben wurde. Da der Beschuldigte die Mitwirkung verweigert hat, handelt es sich dabei jedoch um ein reines Aktengutachten (pag. 7924, S. 36 der Entscheidbegründung). Das Gutachten diagnostizierte dem Beschuldigten einige auffällige Persönlichkeitsmerkmale. Er weise eine Selbstwertproblematik, erhöhte narzisstische Kränkbarkeit, soziophobisch akzentuierte Selbstunsicherheit und Ängstlichkeit, Schwierigkeiten in der Beziehungs- und Konfliktfähigkeit, emotionale Instabilität, Einschränkungen in der Fähigkeit zur Selbstwert- und Affektregulation sowie einige zwanghafte Persönlichkeitszüge auf (pag. 6199). Es liege aber keine Einschränkung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten vor. Das psychiatrische Gutachten über Q.________ wurde am 15. November 2015 fertig gestellt. Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung machte Q.________ erstmals Aussagen zur Tat (pag. 7924 f., S. 36 f. der Entscheidbegründung). Zu erwähnen ist, dass gemäss der Gutachterin Dr. med. AV.________ die Identifikation mit dem Vater als problematisch zu beurteilen sei. Q.________ habe sich in keinster Weise emotional abgelöst (pag. 6322). 11.8.3 Fazit Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit seinen beiden Söhnen sehr zurückgezogen lebte und neben den Grosseltern kaum weiteren Bezugspersonen vorhanden waren. Selbst die Freundin des Beschuldigten hat die beiden Söhne nur wenige Male gesehen. Die Familie lebte insofern clanartig, als sie sich gegen äussere Einflüsse abschottete und diese mehrheitlich als negativ beurteilte. Insbesondere Q.________ wies eine starke Bindung zum Vater auf und

18 war von diesem nicht altersgemäss abgelöst. Q.________ und V.________ hatten überdies die Beziehung zu ihrer Mutter vollständig abgebrochen und Q.________ empfindet dieser gegenüber erhebliche Hassgefühle (vgl. auch Briefe pag. 6382 ff.). 11.9 Beweismittel bezüglich der Geschehnisse am Tattag 11.9.1 Einleitung Auch die Beweismittel im Zusammenhang mit der Tat bzw. den Geschehnissen rund um die Tat wurden durch die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst wiedergegeben. Die Beweismittel lassen sich in folgende Kategorien einteilen: - Durch die Polizei erarbeitete bzw. erhobene Beweismittel wie Rapporte und Aktennotizen; - Briefe und Aussagen Q.________; - Aussagen L.________, G.________, AW.________, AX.________ und AL.________ zur Tat bzw. zum Tattag; - Aussagen AJ.________, AM.________ und AN.________ zum Verhalten des Beschuldigten nach der Tat. 11.9.2 Durch die Polizei erhobene Beweismittel Folgende Beweismittel sind vorliegend von entscheidender Bedeutung: - Anzeigerapport vom 30. Juli 2014 (pag. 24 ff., pag. 7931, S. 43 der Entscheidbegründung); - Berichtsrapport vom 3. Dezember 2014 (pag. 5632). Der Berichtsrapport gibt bekannt, wie der Polizei zugetragen wurde, dass eine Person italienischer Herkunft, welche später als Q.________ identifiziert werden konnte, auf der Strasse von einem begangenen Tötungsdelikt erzählt habe; - Berichtsrapport vom 23. Oktober 2014 betreffend informelles Gespräch mit AW.________ (pag. 5622 f., pag. 7931, S. 43 der Entscheidbegründung): Dem Rapport lässt sich entnehmen, dass AW.________ angab, ca. zwei Tage nach der Tat vom Delikt erfahren zu haben. Sein Kollege AX.________ habe ihm erzählt, dass er von einem gewissen «Q.________» erfahren habe, dass dieser zusammen mit seinem Vater die Tötungen in Spiez begangen und sich dabei an der Hand leicht verletzt habe. Weiter konnte AW.________ auch Angaben zum Heimaufenthalt und zur Herkunft von Q.________ machen. - Berichtsrapport vom 26. Januar 2015 betreffend Äusserung Beschuldigter (pag. 5643, pag. 7932, S. 44 der Entscheidbegründung): So soll sich der Beschuldigte anlässlich der Fahrt zur erkennungsdienstlichen Behandlung gegenüber dem Polizisten AY.________ dahingehend geäussert haben, dass V.________ ja gar nicht dabei gewesen sei. - Berichtsrapport vom 27. Februar 2015 betreffend Videoeinvernahme L.________ (pag. 5510 ff., pag. 7932, S. 44 der Entscheidbegründung): Gemäss diesem Bericht soll L.________ nach der Videoeinvernahme erklärt

19 haben, sie sei sich sicher, den Beschuldigten auf dem Foto Nr. 6 (A.________) erkannt zu haben. - Aktennotiz vom 12. März 2015 betreffend Äusserung Beschuldigter (pag. 5652, pag. 7932, S. 44 der Entscheidbegründung): Der Beschuldigte gab gegenüber der Assistentin der Staatsanwältin an, dass der Polizist AY.________ lüge. - Berichtsrapport vom 28. April 2015 betreffend Wunde Q.________ (pag. 5630 f., pag. 7933, S. 45 der Entscheidbegründung): Q.________ habe während der Einvernahme von AW.________, welcher die Wunde beschrieben habe, auf eine verheilte runde Wunde an seinem linken Unterarm gezeigt. - Berichtsrapport vom 29. April 2016 (pag. 6710 f., pag. 7940 f., S. 52 f., der Entscheidbegründung): Darin wird der Ablauf eines Besuches der Grosseltern Q. und V.________ beim Beschuldigten beschrieben, indem der Beschuldigte ausgerastet sei, Beschimpfungen ausgestossen und gesagt habe, dass er eine Rechnung, welche die Justiz begleichen werde, schreiben werde. Er werde diese aber auf seine Weise schreiben. Der Beschuldigte habe sich demnach kaum mehr beruhigen lassen. 11.9.3 Briefe Q.________ In seinen Schreiben an seinen Kollegen AZ.________ sowie an den Beschuldigten äusserte sich Q.________ über die Konfrontationseinvernahme mit AW.________ und äusserte die Hoffnung, dass dieser seine belastenden Aussagen, welche er als Lügen bezeichnete, zurückziehen würde (pag. 6408, 6445, pag. 7933, S. 45 der Entscheidbegründung) 11.9.4 Aussagen L.________ Die Vorinstanz hat die Aussagen von L.________ zutreffend wie folgt zusammengefasst (pag. 7933 ff., S. 45-47 der Entscheidbegründung): L.________ erklärte anlässlich ihrer Videoeinvernahme, welche noch am Tattag erfolgte, sie sei aufgestanden und habe sich ein Spiegelei gemacht. Dann sei auch G.________ gekommen und habe sie gefragt, ob sie das „Pole“ auch gehört habe. Sie habe gesagt, nein. Danach hätten sie gemeinsam einen Film geschaut. Sie sei dann wieder für eine Weile in ihr Zimmer gegangen. Er habe noch etwas gegessen. Danach sei G.________ zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, dass er nach BM.________ gehe und ob sie dies dem T.________ sagen könne. Sie habe G.________ versprochen, dass sie dies sofort machen werde. Sie sei dann nach oben gegangen und habe den toten Mann auf dem Bett entdeckt. Danach sei sie wieder in ihr Zimmer gegangen und etwa zwei Stunden später sei sie erneut nach oben gegangen. Da sei der Mann noch immer so dagelegen und dann habe sie gedacht „boah, dä isch tot!“ und dass sie nun besser jemanden holen gehe (Bd. 2, pag. 423 Z. 6-18). Die Polizei habe ihr gesagt, dass noch eine zweite Person da sei. Wenn es ein Mann und eine Frau wäre, dann wüsste sie, wer der Mörder sei (Bd. 2, pag. 426 Z. 26 und 32 f.). Ein kleines „Pole“ habe sie auch gehört, aber nur ein kleines Bisschen. Wahrscheinlich sei der Mann zu diesem Zeitpunkt umgebracht worden (Bd. 2, pag. 423 Z. 34-36). Bei der erneuten Wiedergabe des Geschehens führte sie aus, dass sie G.________ geantwortet habe, sie habe das „Pole“ auch gehört, aber nur wenig. Zu diesem Zeitpunkt sei nämlich der Mann umgebracht worden (Bd. 2, pag. 424 Z. 3-5). Sie sei ca. um 11.30 Uhr das erste Mal nach oben schauen gegangen. Dann sei sie für eine Stunde wieder nach unten gegangen, bevor sie ein zweites Mal Nachschau gehalten habe. Dann sei ihr in den Sinn

20 gekommen, dass der Mann tot sein müsse (Bd. 2, pag. 424 Z. 13-21). Als sie das erste Mal nach oben gegangen sei, habe sie gedacht, dass der Mann vielleicht nur bewusstlos sei (Bd. 2, pag. 424 Z. 25 f.). Wiederum führte L.________ aus, dass wenn es der „T.________“ wäre, dann wüsste sie nämlich, wer die zwei umgebracht habe. Es müssten dann die zwei Besucher oder so gewesen sei. Als sie sodann nach den Besuchern gefragt wurde, reagierte L.________ erschrocken. Sie sagte, „Ou, das hani vergässe, o Gott!“. Die Besucher hätten an der Tür geklingelt, nachdem sie sich ein Spiegelei gekocht habe. Sie habe die Tür geöffnet, sei nach oben gegangen und die beiden seien ihr gefolgt. Sie habe gesagt, hier oben seien sie (T.________ und seine Freundin), sie (die Besucher) sollten einfach reingehen. Der Eine habe unten bei der Treppe ein wenig gewartet. Der Andere sei nach oben gegangen. Danach sei auch der zweite nach oben gegangen. Dann sei G.________ gekommen und habe sie gefragt, ob sie das „Pole“ auch gehört habe. Sie habe dann gesagt, nur ein wenig (Bd. 2, pag. 424 f. Z. 41-51 und Z. 1-7). Vor der Tür sei der Fettsack, der sei fett gewesen und der Dünne gestanden. Der Andere habe einen Bart gehabt und der Andere nicht, der habe eine Glatze gehabt. Dann habe der gesagt, ob er kurz den T.________ sprechen könne und sie habe ja gesagt. Aber sie habe die eigentlich nicht hereinlassen wollen, sie habe die beiden ja nicht gekannt. Sie habe irgendwie versucht, die Türe zu schliessen und habe denen gesagt, sie sollen kurz warten, aber die seien einfach nach oben gegangen. Der mit der Glatze sei der Dünne und der mit dem Bart der Dicke. Der mit dem Bart habe Haare gehabt. So ein blond und braun, also ein Gemisch (Bd. 2, pag. 425 Z. 11- 23). Sie hätten Berndeutsch gesprochen. Es habe nur der Fette, der mit Bart gesprochen. Er habe gefragt, ob der T.________, hier sei und dann noch die Frau W.________. Sie habe dann erwidert, dass die jetzt irgendwo anders wohne, weil der T.________ jetzt eine andere Freundin habe, U.________ habe sie gesagt. Und später habe es „polet“ wie verrückt und G.________ sei aufgewacht und habe sie gefragt, ob sie es auch gehört habe und sie habe gesagt, nein, nur ein bisschen (Bd. 2, pag. 425 Z. 28-40). U.________ habe sie heute gesehen, als ihr die zwei Männer nach oben gefolgt seien. Sie sei oben bei T.________ gewesen. Die Türe sei offen gewesen und sie habe U.________ gesehen. U.________ habe sich gerade in der Küche umgezogen. Sie habe sich Kleider angezogen. Im Zimmer sei T.________ drum am Schlafen gewesen (Bd. 2, pag. 427 Z. 23-27). Anlässlich einer weiteren Einvernahme einige Tage später erklärte L.________, dass der Fettsack mit Bart orange Haare gehabt habe, gekraust aber kürzer als die Haare von T.________ (Bd. 2, pag. 433 Z. 35-37). Der Bart habe wie unrasiert ausgesehen. Eine Art Dreitagebart. Der Bart sei auch orange gewesen. Der dicke Mann habe sie gefragt, ob er schnell zu T.________ raufgehen könne (Bd. 2, pag. 433 Z. 48-50). Der zweite Mann, der kleinere mit Glatze habe nichts gesagt (Bd. 2, pag. 433 Z. 55 und pag. 434 Z. 67). Der Fettsack habe gefragt „Isch der Herr T.________ da, i wott churz mit ihm rede“. Auch habe er gefragt „isch d Frou W.________ o da?“. Sie habe verneint und gesagt, „nei d U.________ isch da.“ Der Fettsack habe gefragt, wer U.________ sei und sie habe zu ihm gesagt, „das isch am T.________ sini Fründin“. Er habe nochmals gefragt „wo isch ize der Herr T.________“ und sie habe gesagt „wart schnell, i ga ga luege“. Sie sei die Treppe hochgelaufen und beide seien direkt hinter ihr hergekommen. Sie hätten sie auf der Treppe nicht überholt (Bd. 2, pag. 434 Z. 75-81). Die beiden seien ihr bis in den ersten Stock nachgekommen. Sie habe zu ihnen gesagt, sie sollten kurz warten, sie werde nachschauen gehen. Dort hätten sie gewartet und sie habe die Türe zum Dachstock geöffnet und sei die Treppe hochgelaufen. Sie sei nach oben gegangen, wo sie in der Küche auf U.________ getroffen sei. Sie sei schon fertig angezogen gewesen und etwas am Kochen. Sie habe zu U.________ gesagt, es seien Leute da. Sei meinte es sei gut, sie sollten raufkommen. Vorher sei sie noch ins Zimmer von T.________, wo sie ihre Katze, welche auf dem Bett geschlafen habe, in ihre Arme genommen und herausgetragen habe. T.________ sei auf dem Bett gelegen und habe geschlafen (Bd. 2, pag. 435 Z. 113-121). Sie sei dann wieder nach unten gegangen und habe

21 den anderen gesagt, sie könnten jetzt raufgehen, sie sollten jedoch leise sein, da T.________ noch schlafe. Der Fettsack habe zum anderen mit der Glatze gesagt, er soll warten und sei selbst nach oben gegangen. Sie sei nach unten ins Erdgeschoss gegangen und dann sei sie kurz nach oben schauen gegangen. Sie sei ein wenig „gwunderig“ gewesen. Sie habe alle Personen gesehen. Sie hätten ganz normal zusammen gesprochen. T.________ und U.________ und die zwei Besucher. T.________ sei mit Jeans und einem Unterhemd bekleidet gewesen (Bd. 2, pag. 435 Z. 123-139). Auf Frage, dass G.________ bei der Polizei gesagt habe, dass er sie nach dem Gepolter gefragt habe und sie gesagt habe, sie sei im zweiten Stock gewesen, ob dies stimme und was sie damit meinte, führte sie aus, dass es stimme. Sie habe G.________ erzählt, dass sie im zweiten Stock gewesen sei. Dabei meine sie dieses Mal, als sie aus Neugier nochmals nachschauen gegangen sei (Bd. 2, pag. 437 Z. 209-216). 11.9.5 Aussagen G.________ Die Vorinstanz hat die Aussagen von G.________, welcher im Wesentlichen angab, nach 10.30 Uhr im 2. Stock ein kurzes Gepolter gehört zu haben, welches nach max. zwei Personen getönt habe, zutreffend zusammengefasst (pag. 7935, S. 47 der Entscheidbegründung). 11.9.6 Aussagen AW.________ Die Vorinstanz hat die im vorliegenden Fall äusserst bedeutsamen Aussagen von AW.________ wie folgt zusammengefasst (pag. 7935 ff., S. 47-49 der Entscheidbegründung): AW.________ wurde am 25. November 2014 erstmals formell durch die Polizei einvernommen. Er habe etwa eine Woche nach dem Mord in Spiez von diesem erfahren. Er sei am Abend mit einem Kollegen, AX.________, zusammen draussen auf der Kleinen Schanze in Bern gewesen, als sie den möglichen Täter getroffen hätten. Er kenne seinen wirklichen Namen nicht. Sie würden ihn Q.________ nennen. AX.________ kenne ihn besser. Er glaube, er sei mit ihm in der Klasse gewesen (vgl. Bd. 18, pag. 5149 Z. 18-21). Q.________ habe AX.________ zu sich gerufen und gesagt, dass er ihm etwas sagen wolle. Er sei aber mit AX.________ zu Q.________ hingegangen. Er habe eine Verletzung an der Hand gehabt. Er wisse nicht, an welcher Hand er die Verletzung gehabt habe. Sie hätten ihn gefragt, woher er die Verletzung habe. Er habe gesagt: „Erinnerisch di no, woni Heim bi gsy?“ AX.________ habe gesagt: „Sicher weiss i das no.“ Q.________ habe dann gesagt: „I has ändlech abghänkt“ so in der Art, wie ich bin endlich fertig mit dem. AX.________ habe gefragt, wie er das meine. Q.________ habe gesagt: „I bi mit mim Vater zäme derthäre gange u ha se umbracht.“ Sie seien schockiert gewesen. Das höre man ja nicht jeden Tag (Bd. 18, pag. 5149 Z. 23-28). Dies sei das letzte Mal gewesen, dass er Q.________ gesehen habe. Er sei nie ein Kollege von ihm gewesen (Bd. 18, pag. 5149 Z. 28 f.). AX.________ sei sehr gut mit Q.________ befreundet gewesen. AX.________ habe alles von Qs.________ Leben gewusst und es sei ihm klar gewesen, von was Q.________ gesprochen habe. Er selbst habe es zu diesem Zeitpunkt nicht genau gewusst. Er sei auch nicht in der Position gewesen nachzufragen, da er ihn nicht gut kenne (vgl. Bd. 18, pag. 5149 Z. 31-34). Er habe AX.________ später gefragt. Dieser habe ihm auf Nachfragen die Geschichte erzählt. Er habe erzählt, dass Q.________, als er kleiner gewesen sei, im Heim, wo das Tötungsdelikt passiert sei, eine Zeitlang unterbracht gewesen und dort gequält worden sei. Wann dies genau gewesen sei, wisse er nicht. Er würde etwas Falsches erzählen, dies wolle er nicht. AX.________ habe gesagt, dass die Mutter von Q.________ davon gelaufen sei. Er wisse aber nicht, ob der Weggang wirklich etwas mit Qs.________ Platzierung im Heim zu tun gehabt habe. AX.________ habe ausdrücklich

22 gesagt, dass es sich um das Heim handle, wo das Tötungsdelikt passiert sei. AX.________ habe ihn auf die Zeitung verwiesen. Er solle Zeitung lesen, es komme dann sicher raus. AX.________ habe ihm auch erzählt, dass der Vater von Q.________ etwas spinne. Der Vater habe im Keller diverse Waffen (vgl. Bd. 18, pag. 5149 Z. 37-48, pag. 5150 Z. 106, pag. 5151 Z. 123-126). Bezüglich des Vorgehens beim Tötungsdelikt habe Q.________ gesagt, dass er die Personen mit dem Messer umgebracht habe. Weil Q.________ ihn nicht gekannt habe, habe er wohl nicht so viel erzählt. AX.________ habe ihm später mehr darüber erzählt (Bd. 18, pag. 5149 Z. 50-52). AX.________ habe ihm erzählt, dass Qs.________ Vater im Kopf Störungen und Waffen im Keller habe (Bd. 18, pag. 5150 Z. 60-62). AX.________ habe ihm erzählt, dass Q.________ und sein Vater zu diesen Personen gegangen seien. Er habe ihm auch erzählt, wie sie nach Spiez gefahren und wie sie ins Haus gegangen seien. Das wisse er aber nicht mehr. Es sei zu lange her. AX.________ habe gesagt, dass der Vater die Frau festgehalten und dann zu Q.________ gesagt habe: „Schnid düre!“ (Bd. 18, pag. 5150 Z. 66-69). Er habe wirklich alles gewusst, aber einige Dinge habe er vergessen (Bd. 18, pag. 5150 Z. 70). Q.________ habe dann einfach durchgeschnitten oder „drigstoche“. Er wisse es nicht mehr genau. Er denke, dass er in den Kopf geschnitten habe. An Weiteres könne er sich nicht erinnern (Bd. 18, pag. 5150 Z. 72-74). Er wisse, dass es ein Messer gewesen sei (Bd. 18, pag. 5150 Z. 81 f.). Er habe Q.________ seine Aussagen geglaubt. Er habe irgendwie gefühlslos gewirkt (vgl. Bd. 18, pag. 5150 Z. 85-93). Die Verletzung an der Hand von Q.________ sei nicht so tief gewesen, aber über die ganze Handinnenseite gegangen (vgl. Bd. 18, pag. 5150 Z. 96-102). Zum Vater habe AX.________ gesagt, dass er Waffenfanatiker sei. Er selbst habe den Vater nie gesehen. Er könne ihn daher auch nicht beschreiben. Aber AX.________ kenne ihn und sei sogar im Keller bei den Waffen gewesen. AX.________ habe gesagt, dass der Vater wirklich fähig wäre, so etwas zu machen. Er habe dies auch über Q.________ gesagt. Er würde es beiden Männern zutrauen (Bd. 18, pag. 5150 f. Z. 105-110). Er und AX.________ hätten abgemacht, dass sie nichts sagen würden, sie hätten einfach nichts damit zu tun haben wollen. Sie hätten aber nicht abgemacht, was sie dann der Polizei erzählen würden (Bd. 18, pag. 5152 Z. 169-174). Das Motiv sei gewesen, weil Q.________ dort gequält worden sei (Bd. 18, pag. 5153 Z. 177 f.). Q.________ sei dort geschlagen worden (Bd. 18, pag. 5153 Z. 222 f.). Bezüglich Rollenverteilung hielt er fest, dass das Ziel der beiden einfach zu töten gewesen sei. Die ganze Arbeit habe eigentlich der Vater gemacht. Alles, die Planung und alles habe der Vater gemacht. Einfach zuletzt habe der Vater das Töten der Frau dem Q.________ überlassen. Zuerst habe der Vater das erste Opfer, den Mann, umgebracht. Dann habe Q.________ die Frau umgebracht. Das wisse er von AX.________ (Bd. 18, pag. 5153 Z. 235-239). Anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 28. April 2015 bestätigte AW.________ seine gemachten Aussagen. Die Verletzung von Q.________ sei an der Hand gewesen. Wo genau könne er nicht mehr sagen (vgl. Bd. 18, pag. 5160 f. Z. 71 f., pag. 5166 f. Z. 292-304). Q.________ habe ihm nicht erklärt, wie es zur Verletzung gekommen sei (Bd. 18, pag. 5161 Z. 74 f.). AX.________ habe ihm gesagt, dass Q.________ im Heim gewesen sei und dort misshandelt und geschlagen worden sei. Details wisse er aber nicht (Bd. 18, pag. 5161 Z. 92-97, vgl. auch pag. 5162 Z. 142-146, pag. 5163 Z. 163-165 und 173 f.). AX.________ habe ihm gesagt, sie seien mit dem Vater ins Heim und hätten dort „verschlitzet“. Dabei gewesen sei der Vater, Q.________ und er denke noch sein Bruder. Über diesen hätten sie aber nicht so viel gesprochen (Bd. 18, pag. 5161 Z. 99-104). Auf Nachfrage, warum er erst jetzt erwähne, dass auch der Bruder dabei gewesen sein solle, studierte AW.________ lange und erklärte, dass er dies nicht wisse. Der Name des Bruders sei nur einmal ganz kurz erwähnt worden (Bd. 18, pag. 5168 Z. 365-369). Er wisse von AX.________, dass der Mann vom Vater umgebracht worden sei. Die Frau sei die Frau vom Heimleiter gewesen. Sie sei auch schon dort gewesen, als er selber im Heim gewesen sei (Bd. 18, pag. 5162 Z. 127-140). Er wisse von

23 AX.________, dass Q.________ und sein Vater von Anfang an den Mann und die Frau umbringen wollten (pag. 5163 Z. 157-161). Er habe nicht gewusst, dass eine Belohnung ausgesetzt gewesen sei (pag. 5167 Z. 306-310). Ebenfalls bei der im Anschluss durchgeführten Konfrontationseinvernahme mit AX.________ blieb AW.________ trotz der gegenteiligen Aussagen von AX.________ bei seinen Aussagen (vgl. Bd. 18, pag. 5174 f. Z. 153-161, pag. 5175 Z. 184-186, 5176 Z. 207-209, pag. 5177 Z. 240-242, pag. 5178 Z. 279-281). 11.9.7 Aussagen AX.________ Auch die Aussagen von AX.________ hat die Vorinstanz ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weswegen auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (pag. 7937 ff., S. 49-51 der Entscheidbegründung): AX.________ wurde erstmals am 17. November 2014 einvernommen. Auf Frage, ob er etwas über das Tötungsdelikt vom Frühling 2013 in Spiez wisse, führte er aus, es sei ihm nichts bekannt (Bd. 18, pag. 5115, Frage 3 inkl. Antwort). Nachdem AX.________ weitere Informationen zum Tötungsdelikt gegeben wurden und er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass jemand gesagt habe, er habe von ihm Informationen über das Delikt erhalten und er weiter gefragt wurde, ob er jemanden kenne der „Q (ähnlicher Spitzname).________“ oder „Q (ähnlicher Spitzname).________“ oder ähnliche heisse, erklärte er, er kenne einen Q.________ aus der BA.________ (Strasse/Quartier). Er sei mit ihm in die erste Klasse gegangen. Langsam könne er sich erinnern (Bd. 18, pag. 5115 f., Frage 4 und 5 inkl. Antwort). Es sei vor 1 ½ Jahren gewesen. Er sei mit ein paar Kollegen nach der Schule in Bern gewesen und Q.________ sei komisch gewesen und habe nicht soviel gesprochen. So habe er ihn nebenbei gefragt, was mit ihm los sei. Er habe ihm dann gesagt, er habe zwei Leute umgebracht. Er habe ihm dann mit einer Geste [Klaps auf die Schulter] gesagt: „red nicht so etwas“. Er kenne ihn schon lange. Er habe das nicht ernst genommen. Auf die Frage, ob Q.________ verletzt gewesen sei, erklärte er, er habe etwas an der Hand gehabt, irgendwie von einem Gerüst (Bd. 18, pag. 5116 Antwort auf Frage 6). Er habe, soviel er wisse, die Hand verbunden gehabt (Bd. 18, pag. 5118 Antwort auf Frage 18). Auf den Vorhalt, dass gemäss den vorliegenden Informationen Q.________ ihm erzählt habe, er habe Schnittverletzungen, die er im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt erlitten habe, führte er aus, dass er vom Gerüst heruntergefallen und sich so verletzt habe. Er würde mehr erzählen, auch wenn es sein Bruder wäre. Er könne sich aber nicht an so etwas erinnern. Vielleicht habe er anderen Personen mehr erzählt, die ihn besser kennen würden. Er hoffe, dass das Verbrechen aufgeklärt werde. Es gehe um einen Mörder, der frei herumlaufe. Dies sei nicht gut (Bd. 18, pag. 5118 Antwort auf Frage 19). Soviel er wisse, sei Q.________ einmal in einem Heim gewesen, aber damals sei er noch ganz klein gewesen. Er kenne Q.________ schon lange, seit der 1. Klasse. Im Bereich der 2. bis 4. Klasse könnte es gewesen sein (Bd. 18, pag. 5117 Antwort auf Frage 12). Die beiden Brüder seien beim Vater aufgewachsen, da die Mutter abgehauen sei. Q.________ habe ihm gesagt, er habe mit seiner Mutter keinen Kontakt mehr. Der Vater sei gegenüber seinen Söhnen lieb gewesen. Er habe ja alles verloren, was man verlieren könne. Er arbeite als „BB.________ (Beruf)“. So wie er ihn kenne, sei er ein lieber Mensch, ein normaler Mensch. Er sei wie jeder andere. Er kenne ihn noch gut aus dieser Zeit, als sie aufgewachsen seien (Bd. 18, pag. 5117 Antwort auf Frage 13). Auf Frage, ob er zum Treffen, als er ihm erzählte habe, er habe zwei Leute getötet noch mehr sagen könne, führte er aus, dass er ehrlich gesagt, sich so etwas gar nicht vorstellen könne. Q.________ sei in seinem Alter. Er habe allgemein immer Witze gemacht und sie alle zum Lachen gebracht. Warum er nicht mehr die Schule in BA.________ (Strasse/Quartier), besucht habe, könne er nicht genau sagen. Er denke, freiwillig habe er sie nicht verlassen (Bd. 18, pag. 5117 f. Antwort auf Frage 15). Zum Ver-

24 hältnis zum Vater konnte er ausführen, dass sie sich schon gerne gehabt hätten. Es sei halt eine Vater/Sohn-Liebe gewesen. Er wisse nicht, was nicht gut gewesen sein könnte (Bd. 18, pag. 5118 Antwort auf Frage 17). Anlässlich seiner zweiten Einvernahme bei der Polizei am 2. Dezember 2014 bestätigte AX.________ seine Angaben, erklärte jedoch, dass Q.________ ihm gesagt habe: „I ha jemand tötet.“. Er habe Q.________ auf die Schulter geklopft und ihm gesagt, dass er nicht so etwas sagen solle. Danach sei nichts weiter gewesen. Wenn ihm jemand so etwas sage, könne er dies ja nicht ernst nehmen (vgl. Bd. 18, pag. 5125 Z. 26-35). Er wisse nicht, ob die Aussage noch jemand anderes gehört habe. Er könne sich auch nicht erinnern, welche Kollegen alle dabei gewesen seien (Bd. 18, pag. 5125 f. Z. 46- 55, pag. 5130 Z. 268-271). Bezüglich des Zeitpunktes könne er sich nicht erinnern. Er wisse nicht mehr, ob Q.________ zu diesem Zeitpunkt noch bei ihnen in der Schule gewesen sei. Vielleicht sei es im 2012 oder 2013 gewesen (Bd. 18, pag. 5126 Z. 58-65). Früher als er noch kleiner gewesen sei, habe er mit Q.________ abgemacht und sei auch ein- oder zweimal bei ihm Zuhause gewesen, als er Geburtstag gehabt habe. Als er vor vier Jahren nach BC.________ gezogen sei, habe er mit Q.________ nur noch in der Schule Kontakt gehabt. Er habe ihn einfach gegrüsst, wenn er ihn gesehen habe. Er sei kein enger Kollege gewesen (vgl. Bd. 18, pag. 5126 Z. 77-95). AW.________ habe er sicher seit einem Jahr nicht mehr gesehen. Früher seien sie gute Kollegen gewesen (vgl. Bd. 18, pag. 5126 f. Z. 98-114). Er wisse nicht, ob sich Q.________ und AW.________ persönlich kennen würden (Bd. 18, pag. 5127 Z. 127 f., vgl. auch pag. 5130 Z. 286-288). Auf Vorhalt der Aussage von AW.________, er sei mit ihm und Q.________ auf der Kleinen Schanze gewesen, als Q.________ ihm von der Tat erzählt habe, führte er aus, er sei ehrlich gesagt nie auf der Kleinen Schanze. Nicht, dass er wüsste. Es sei ihm neu, dass sie zu dritt unterwegs gewesen wären. Diese Aussage stimme nicht (Bd. 18, pag. 5127 Z. 131-135; vgl. auch pag. 5127 Z. 138-148). Er nehme niemanden in Schutz. Er sage einfach, was er wisse (Bd. 18, pag. 5128 Z. 152 f.). Er glaube, dass Q.________ die Verletzung an der linken Hand gehabt habe. Er habe von der Mitte der Handfläche bis Mitte Unterarm eine Bandage an der Hand gehabt (vgl. Bd. 18, pag. 5128 Z. 156-178). Er könne sich keinen Zusammenhang der Verletzung mit der Tat vorstellen. Er könne sich so Zeugs bei niemandem in ihrem Alter vorstellen. Er habe es sofort gelöscht und nicht überlegt. Er könne es einfach nicht glauben. Er kenne Q.________ ja, dann sei es auch etwas anderes. Er habe einfach gelacht. Er würde Q.________ die Tat gar nicht zutrauen. Er sei ein lieber. Er lache immer. Er habe Humor. Bei ihm könne er sich das gar nicht vorstellen. Er könne sich das eigentlich bei niemandem vorstellen (Bd. 18, pag. 5128 Z. 181- 198). Auf Vorhalt der Aussagen von AW.________, dass das Tötungsdelikt das Hauptthema zwischen ihm und Q.________ geworden sei, führte er aus, dass dies nicht sein könne. In der Zeit, wo er mit AW.________ rausgegangen sei, sei er nicht mehr mit Q.________ zusammen gewesen (Bd. 18, pag. 5129 Z. 236-240). Auf Vorhalt der Aussage von AW.________, dass er ihm später Weiteres erzählt und er alles gewusst habe und er Q.________ sehr nahe gestanden habe, führte er aus, dass diese Aussage nicht stimme. Wie gesagt, habe er ja auch nie mit Q.________ einfach abgemacht (Bd. 18, pag. 5130 Z. 279-283). Er betonte mehrfach, dass er nichts Weiteres wisse, als die Aussage, dass Q.________ jemanden umgebracht habe. Die diesbezüglichen Aussagen von AW.________ würden nicht stimmen (Bd. 18, pag. 5130 ff. Z. 291-350). Er kenne Q.________, er glaube es immer noch nicht. Er habe es schon ein wenig hart im Leben gehabt. Die Mutter habe die Familie ja verlassen. Er sehe aber keinen Grund, dass er jemanden töten würde. Zudem wisse er nicht, warum ihm Q.________ dies erzählen sollte, er habe ja nicht so einen guten Draht zu ihm gehabt (Bd. 18, pag. 5132 Z. 353-357). Er wisse nicht, warum die Mutter die Familie verlassen habe. Er wisse aber, dass Q.________ deshalb ins Heim gemusst habe. Dies habe er von anderen gehört. Er wisse nichts über die Verhältnisse im Heim. Der Heimaufenthalt sei nach der ersten Klasse gewesen. Danach habe er

25 nicht mehr so guten Kontakt zu Q.________ gehabt (Bd. 18, pag. 5132 Z. 360-386). AW.________ sei nicht dabei gewesen, als Q.________ ihm erzählt habe, dass er jemanden umgebracht habe (Bd. 18, pag. 5133 Z. 412-414). Auf Vorhalt, dass er beim ersten Mal gesagt habe, Q.________ habe ihm gesagt, er habe zwei Leute umgebracht und nun habe er gesagt, jemand, führte er aus, Q.________ habe gesagt: „I ha öbber tötet.“ (Bd. 18, pag. 5133 Z. 444-449). Bei der Konfrontationseinvernahme mit AW.________ am 28. April 2016 blieb AX.________ bei seinen gemachten Aussagen und erklärte, dass die Aussagen von AW.________ nicht stimmen würden (vgl. Bd. 18, pag. 5141 Z. 147-151, pag. 5142 Z. 165-182, pag. 5143 Z. 198-205, pag. 5144 Z. 230- 238). Er sei mit Q.________ zusammen in BA.________ (Strasse/Quartier) zur Schule gegangen. Nur in der 1. Klasse seien sie zusammen gewesen (Bd. 18, pag. 5139 Z. 44-48). Er sei im Sommer 2013 aus der Schule gekommen. Er habe Q.________ nicht oft gesehen, als er in der 9. Klasse gewesen sei. Wenn sie sich gesehen hätten, hätten sie sich gegrüsst. Sie hätten sich jedoch nicht getroffen und abgemacht (vgl. Bd. 18, pag. 5139 f. Z. 59-90). Er habe glaublich von einer Person gesprochen, die er umgebracht habe (Bd. 18, pag. 5140 Z. 103-105). Auf erneuten Vorhalt seiner bisherigen diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen führte er aus, dass die Version mit einer Person richtig sei, das erste Mal sei ein Missverständnis gewesen. Er habe bei der Polizei die Frage falsch verstanden (Bd. 18, pag. 5140 Z. 107-114). Zur Verletzung führte er aus, dass Q.________ eine längere Bandage gehabt habe. Diese sei von der Hand bis ca. zur Mitte des Unterarms gegangen (Bd. 18, pag. 5143 Z. 193). AX.________ wiederholte mehrfach, dass er von nichts wisse (Bd. 18, pag. 5143 f. Z. 211-238). Wenn er sich nicht täusche, sei Q.________ irgendwo in BD.________ in einem Heim gewesen. Er wisse einfach, dass er einmal, als er jünger gewesen sei, ca. ein Jahr in einem Heim gewesen sei. Von einem Heim in Spiez wisse er nichts. Q.________ habe nie mit ihm über seine Kindheit gesprochen (Bd. 18, pag. 5144 f. Z. 263-267). 11.9.8 Aussagen Q.________ Q.________ machte anlässlich der Hafteröffnung Angaben zu seiner Wunde und erklärte, diese würde von einem Angriff im Ausgang stammen. Weiter bestätigte er, AX.________ zu kennen (pag. 7939, S. 52 f. der Entscheidbegründung). Zur Tat selbst machte er erst wieder anlässlich seiner psychiatrischen Begutachtung Aussagen, weswegen auf die Ausführungen hierzu verwiesen werden kann (vgl. E. 11.8.2 oben). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung machte Q.________ ausführliche Angaben zur Tat, wobei er im Wesentlichen seine Schilderungen gegenüber der Psychiaterin wiederholte, erstmals jedoch auch vorbrachte, dass er als Tatwerkzeug zwei Bajonette verwendet habe. Zusammengefasst bestätigte er seine Aussagen zur Tat, die er gegenüber der Gutachterin gemacht hatte. Er habe zwei Militärbajonette verwendet, eines sei kleiner gewesen als das andere. Sein Vater habe sich zum Tatzeitpunkt entweder vor dem Auto oder vor der Tür befunden. Er habe ihm gesagt, er solle vor dem Haus warten. Auf Vorhalt, dass L.________ bestätigt habe, dass zuerst der Beschuldigte in die Wohnung gegangen sei, gab Q.________ an, L.________ habe mehrere Versionen erzählt. Ebenfalls bestätigte Q.________ auf Vorhalt der Staatsanwältin, dass er seinem Vater helfen wolle; welcher Sohn würde dies denn nicht wollen. Die der Gutachterin geschilderte Tatversion habe er auf Anraten seines Anwalts nicht schon vorher geschildert. Auf Vorhalt der Aussagen von AX.________ und AW.________ führte Q.________ aus, AX.________ habe bestätigt, dass die Aussagen von AW.________ nicht

26 stimmen würden. AW.________ habe er zweimal in seinem Leben gesehen, dieser könne nicht einmal seinen Namen aussprechen und wolle nur Geld. Auf entsprechende Frage der Staatsanwältin bestätigte Q.________, dass er Respekt vor seinem Vater habe und er nicht glaube, dass es vorgekommen sei, dass sich sein Vater ihm untergeordnet und gemacht habe, was er ihm gesagt habe. Der Vater habe vor der Haustüre gewartet, es sei keine Anweisung von ihm gewesen, sondern eine Bitte. Weiter gab Q.________ an, dass er zu T.________ gefahren sei, um diesen umzubringen und ihn dafür zu bestrafen, dass er ihn geschlagen habe. Die beiden Schweizer Bajonette seien ca. 20-30 cm lang gewesen, wobei eines kleiner gewesen sei. Er hätte beide gebraucht und sie im Hosenbund hinten getragen. Auch während der Autofahrt habe er sie im Hosenbund gehabt, sein Vater habe dies nicht gesehen. Die Messer seien nicht scharf gewesen. Seinem Vater habe er einfach gesagt, dass er sich mit Herrn T.________ aussprechen wolle. Sie hätten das Auto nicht weit vom Haus entfernt geparkt. Er habe seinen Vater gebeten, im Auto zu bleiben und habe geklingelt. Sein Vater sei dann trotzdem ausgestiegen. L.________ habe die Türe geöffnet und er habe aufgrund des Adrenalins nicht wirklich sprechen können. Sein Vater habe dann für ihn gesprochen und gefragt, ob T.________ und «W.________» da seien. L.________ habe gesagt, «W.________» sei nicht mehr da und sein Vater habe daraufhin gebeten, T.________ zu wecken. L.________ habe die Türe nicht geschlossen, woraufhin er seinen Vater gebeten habe, im Auto draussen zu warten. Sein Vater habe schon gezögert, aber er habe versichert, dass nichts passieren würde. Er sei dann hochgegangen und habe weder L.________ noch sonst jemanden gesehen. Als er an der Türe angekommen sei, sei er auf Herrn T.________ getroffen, welcher die Hosen angezogen habe. Herr T.________ sei lächelnd auf ihn zugekommen und er habe ihn gefragt, ob er T.________ sei. Er habe dann in die Brust gestochen. Er könne sich gut daran erinnern, weil er gesehen habe, wie die Haut aufgegangen sei. Die ersten zwei Stiche seien in die Brust erfolgt, danach sei T.________ nach hinten aufs Bett gefallen. Er habe sich dann aufrichten können und ihn am Hals gepackt, woraufhin er weiter auf ihn eingestochen habe. So habe er sich wohl die Verletzung zugeführt. Seine Erinnerungen seien nur noch grob vorhanden, er wisse, dass er T.________ am Anfang intensiv attackiert habe, so dass dieser nicht mehr habe aufstehen können. Frau U.________ habe panisch geschrien und er habe ihr gesagt, sie solle ruhig bleiben, er würde ihr nichts machen. Sie sei zwar nicht ruhig geblieben, aber vorerst stehen geblieben. Als er Herrn T.________ weiter attackiert habe, sei sie gekommen, woraufhin er sie weggeschubst habe. Beim zweiten Mal habe sie angefangen, auf ihn einzuschlagen. Er habe ihr dann zwei Faustschläge auf die linke Seite des Gesichts versetzt. Sie sei dann kurz nach hinten gefallen, aber wieder zu ihm gekommen und habe weiter auf ihn eingeschlagen. Daraufhin sei er in Panik geraten, habe die Geduld verloren und sei auf Frau U.________ losgegangen. Bei Frau U.________ habe er auf die Halsgegend gezielt, aber sie sei auf den Boden gefallen und habe dann mit den Ellbogen, also mit den Armen, abgewehrt. An das, was danach geschehen sei, habe er keine wirkliche Erinnerung mehr. Auf Frage, wo sein Vater in dieser Zeit gewesen sei, schilderte Q.________, Herr T.________ habe ihn – als er am Sterben gewesen sei – noch nach seinem Namen gefragt. Er habe ihm seinen Namen genannt und dann

27 noch zwei weitere Stiche in den Brustkorb versetzt. Dann habe ihn jemand nach hinten gerissen. Sein Vater sei gerade in diesem Moment hochgekommen. Sein Vater sei wie eingefroren gewesen; auch er selbst habe einen Moment gebraucht, um die Situation erfassen zu können. Er sei dann in Panik geraten und habe seinem Vater gesagt, dass sie gehen sollten. Er habe den Ärmel genommen und damit die Türe geöffnet. Vor der Haustüre hätten sie geschaut, ob jemand da sei. Danach seien sie zum Auto gerannt und losgefahren. Nach dieser Schilderung wurden Q.________ noch weitere (Detail-)Fragen gestellt. Q.________ verneinte auf entsprechende Frage, dass er dem Opfer in den Rücken gestochen habe. Er gab an, dass ihm die Situation für Frau U.________, deren Angehörige und für die Angehörigen von Herrn T.________ leid tue, was Herrn T.________ anbelange, sage er nichts. Sein Vater habe von nichts gewusst und eine Weile nach der Tat auch nicht mehr mit ihm gesprochen. Auf dem Heimweg hätten sie auch nicht gesprochen, er sei ohnmächtig geworden und sein Vater habe ihm nur gesagt, er solle aufwachen. 11.9.9 Aussagen Beschuldigter Der Beschuldigte machte im ganzen Strafverfahren keine Aussagen. Lediglich auf Vorhalt der Aussagen von AW.________ äusserte er den Verdacht, ob nicht dieser selber der Täter gewesen sein könnte (pag. 7940, S. 52 der Entscheidbegründung). Auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verweigerte der Beschuldigte die Aussagen und wollte sich auch nicht zu den Angaben seines Sohnes äussern. 11.9.10 Aussagen AL.________ Die Mutter des Beschuldigten gab im Wesentlichen an, dass die Familie A.________, also der Beschuldigte und seine Söhne, sie am Tattag zu sich eingeladen hätte, da am kommenden Sonntag Muttertag gewesen sei. Der Beschuldigte sei erst am Abend weggegangen (pag. 7940, S. 52 der Entscheidbegründung). 11.9.11 Aussagen AJ.________ AJ.________ konnte naturgemäss keine Angaben zur Tat machen, erklärte jedoch, dass der Beschuldigte ihr gegenüber im Alkoholrausch mehrmals erwähnt habe, dass er etwas (evtl. zwei Menschen) auf dem Gewissen habe. Es kann auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 7941 S. 53 der Entscheidbegründung). 11.9.12 Aussagen AM.________ Der Vater von AJ.________ gab an, der Beschuldigte habe anlässlich einer Diskussion des in den Medien erwähnten Tötungsdelikts aufgebracht reagiert und sich dahingehend geäussert, dass das Opfer die Tat verdient habe, da auch seinen Söhnen, welche sich im Heim aufgehalten hätten, Schlimmes widerfahren sei (pag. 7941 f., S. 53 f. der Entscheidbegründung).

28 11.9.13 Aussagen AN.________ AN.________ bestätigte im Wesentlichen die Aussagen ihres Ehemanns; auf die entsprechende Zusammenfassung durch die Vorinstanz kann verwiesen werden (pag. 7942, S. 54 der Entscheidbegründung). IV. Beweiswürdigung durch die Kammer 12. Einleitende Bemerkungen Die Kammer schliesst sich der zutreffenden und ausführlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz grundsätzlich an, weswegen vorab auf diese verwiesen werden kann (pag. 7942 ff., S. 54-71 der Entscheidbegründung). Anders als die Vorinstanz lässt die Kammer jedoch – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – den genauen Ablauf der Tat insofern offen, als beweismässig nicht erstellt wird, welche Handlungen welcher Täter wann vorgenommen hat. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den einzelnen Beweismitteln und zur Beteiligung des Beschuldigten an der Tat im Allgemeinen sind jedoch in jeder Hinsicht zutreffend. Die Kammer wird daher im Folgenden eine die Ausführungen der Vorinstanz ergänzende Beweiswürdigung vornehmen; dies insbesondere mit Blick auf die Vorbringen der Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. 13. Argumentation der Verteidigung Die Verteidigung macht zusammengefasst im Wesentlichen geltend, dass sich der Sachverhalt so, wie von Q.________ anlässlich seiner psychiatrischen Begutachtung und der oberinstanzlichen Hauptverhandlung geschildert, zugetragen habe. Demnach habe der Beschuldigte draussen vor der Tür des Hauses gewartet, während dem sein Sohn von ihm unbemerkt die Tötungen ausgeführt habe. Er sei zu spät in die Wohnung gekommen, um die Tat zu verhindern, und habe die Opfer erst nach den Tötungen gesehen. Der von Q.________ geschilderte Tatablauf sei ebenso möglich wie derjenige der Anklageschrift, weswegen nach dem Grundsatz in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen habe. Dass die von Q.________ geschilderte Tatversion im Widerspruch zu seinem eigenen Urteil des Jugendgerichts stehe, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Ob er als Alleintäter oder Mittäter gelte, würde an den strafrechtlichen Folgen für ihn nichts ändern, weswegen er auch gar kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Urteils gehabt habe. Die Verteidigung führte verschiedene Argumente an, welche für eine alleinige Tatbegehung durch Q.________ und damit gegen eine Beteiligung des Beschuldigten sprechen würden. Auf diese wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung durch die Kammer näher einzugehen sein. 14. Beweiswürdigung in concreto 14.1 Beweisergebnis Die Kammer erachtet eine Tatbeteiligung des Beschuldigten – zusammen mit seinem Sohn Q.________ – aus nachfolgend dargelegten Gründen als erwiesen. Im Wesentlichen basiert der Nachweis der Tatbeteiligung des Beschuldigten auf den

29 nachfolgend zuerst erläuterten drei Beweismitteln. Die weiteren Beweismittel stellen Indizien dar, welche dieses Beweisergebnis der Kammer stützen. 14.2 Aussagen von L.________ Die Aussagen von L.________ am Tattag (Videoeinvernahme, pag. 422 ff.) sowie vier Tage danach am 15. Mai 2013 (pag. 432 ff.) stellen nach Ansicht der Kammer ein gewichtiges Beweismittel für die Tatbeteiligung des Beschuldigten dar. Zwar ist durchaus zutreffend, dass L.________ wohl eher nicht über altersentsprechende intellektuelle Fähigkeiten verfügt, was sich insbesondere auch bei der Betrachtung ihrer Videoeinvernahme zeigt. Offenbar bereitet es ihr Mühe, Geschehensabläufe chronologisch und logisch wiederzugeben, was aber insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie am Tag der ersten Einvernahme die Leiche von T.________ aufgefunden hatte und entsprechend aufgewühlt gewesen sein dürfte, durchaus nachvollziehbar ist. Nicht von der Hand zu weisen ist auch, dass bei L.________ durchaus eine Tendenz bestehen könnte, gefällige Aussagen zu machen. Diese Tendenz bezog sich jedoch im Wesentlichen auf die Identifikation des Opfers. So sprach sie in der Videoeinvernahme am Tattag die einvernehmende Polizistin wiederholt auf die Identifikation des männlichen Opfers an und bot an, dieses noch einmal anzuschauen. Bei genauer Betrachtung der Videoeinvernahme können jedoch keine externen suggestiven Einflüsse festgestellt werden. Kommt hinzu, dass auch die Polizei zum damaligen Zeitpunkt noch kaum über Informationen verfügte und eine unbewusste Beeinflussung bereits deshalb faktisch ausgeschlossen war. Trotz oder gerade aufgrund der durchaus ersichtlichen Defizite sind die Aussagen von L.________ im Allgemeinen glaubhaft. Ganz offensichtlich wollte sie der Polizei ernstlich behilflich sein und daher möglichst genaue Angaben machen. Weiter schilderte sie den Ablauf des Tages im Kerngeschehen immer gleich. Ihre Aussagen sind detailliert und weisen die typischen Realitätsmerkmale auf. So schilderte sie beispielsweise ihre Gedanken und Überlegungen, welche sie anstellte, als die Besucher klingelten (pag. 425), oder als sie das tote Opfer aufgefunden hatte (pag. 424). Gerade auch der Umstand, dass L.________ anlässlich der ersten Einvernahme die Besucher zuerst nicht erwähnte, ist nachvollziehbar. Ihr Fokus lag offensichtlich auf dem aufgefundenen Opfer, bei dessen Identifikation sie unbedingt mithelfen wollte. Dass die beiden Besucher die Täter gewesen sein könnten, realisierte sie erst später, was sich insbesondere aus ihrer Aussage ergibt, dass – wenn es sich beim Opfer tatsächlich um T.________ handeln sollte – sie wüsste, wer die zwei umgebracht habe (pag. 424). Inhaltlich schilderte L.________ konstant, dass zwei Besucher an der Türe geklingelt hätten und beide ihr gefolgt seien. Ebenfalls schilderte sie, dass sie die beiden Besucher zur Dachwohnung der Opfer geführt hatte, und der eine der Besucher zuerst die Treppe nach oben gegangen sei, wobei ihm der zweite dann gefolgt sei. Auch gab sie bereits bei der ersten Videobefragung an, dass der Beschuldigte («der Fette mit dem Bart») sich nach T.________ erkundigt habe (pag. 425). Nur dieser habe gesprochen. Auch anlässlich der zweiten Befragung vier Tage später, also zu einem Zeitpunkt, als L.________ ihre ersten Eindrücke wohl besser einord-

30 nen und setzen lassen konnte, machte sie bezüglich der Besucher identische Angaben. Sie gab an, dass sich «der Fettsack» nach T.________ erkundigt und sie die beiden Besucher reingelassen hätte. Weiter beschrieb sie, wie «der Fettsack» zum «anderen mit der Glatze» (Q.________) gesagt habe, er solle (vor dem Aufgang zur Dachwohnung) warten, während er, also der Beschuldigte, sich selbst nach oben begeben habe. Damit präzisierte L.________, dass es der «Fettsack», also der Beschuldigte war, welcher zuerst zur Wohnung hochgegangen sei (pag. 435). Zudem schildert sie in dieser zweiten Befragung, dass T.________ noch im Bett gelegen und geschlafen habe und mit der Bettdecke zugedeckt gewesen sei, als sie nach oben gegangen sei, um die beiden Besucher anzukünden. Erst U.________ sei aufgestanden gewesen. Sie habe dann ihre Katze auf ihre Arme genommen und sei nach unten in ihr Zimmer gegangen, wobei sie den beiden Männern, welche offenbar im ersten Stock vor dem Aufgang zur Dachwohnung gewartet hatten, im Vorbeigehen ausgerichtet habe, sie könnten hinauf gehen, «T.________» sei aber noch am schlafen. Später sei sie aus Neugier noch ganz kurz hochgegangen, etwa auf halbe Höhe der Treppe, von wo aus sie alle Personen habe sehen können. Sie hätten normal zusammen gesprochen und der Mann mit der Glatze habe seine Jacke an einen Kleiderbügel an die Garderobe gehängt. T.________ habe Jeans und ein Unterhemd getragen. Auch in dieser Sequenz bestätigte L.________ somit die Anwesenheit des Beschuldigten in der Wohnung von T.________ (pag. 435). Diese Schilderung ist eine Ergänzung ihrer Erzählung am Tattag. Dieser Ablauf macht auch Sinn, denn als Erster begab sich der Beschuldigte nach oben in die Wohnung von T.________, während Q.________ auf Geheiss seines Vaters hin vorerst noch unten im ersten Stock wartete; T.________ war noch im Bett und musste erst geweckt werden. Auch hat Letzterer erst aufstehen und sich Jeans anziehen müssen – offene Jeans hat Letzterer bekanntlich auch als Opfer getragen. Sodann begab sich auch Q.________ nach oben. L.________ muss dann wohl in diesem Moment ihre Neugier gestillt haben, als Q.________ oben war und sich seiner Jacke entledigt hatte, während T.________ aufgestanden war und sich eben seine Jeans angezogen hatte, aber vermutlich noch sein Pyjama-Oberteil – das von L.________ erwähnte Unterhemd – trug, welches er dann, bevor er angegriffen wurden, noch ausziehen konnte, war T.________ doch oben unbekleidet, als er tot auf dem Bett aufgefunden wurde. Diese Schilderung von L.________ belegt einerseits, dass sich zum Tatzeitpunkt sowohl der Beschuldigte als auch Q.________ in der Wohnung aufgehalten haben, und andererseits, dass die beiden Opfer nicht sogleich bei Eintreffen der beiden Besucher attackiert wurden. Weil der Beschuldigte aber im Zeitpunkt der Tat vor Ort war, kann er auch nicht geltend machen, in der kleinen und übersichtlichen Wohnung nicht mitbekommen zu haben, was sich dort abgespielt hat. Auf diese klaren und konkreten Angaben, wonach beide Besucher in die Wohnung des Opfers hochgegangen sind, und zwar der Beschuldigte als Erster, kann abgestellt werden. Auch wenn L.________ vielleicht nicht immer gleich strukturiert denkt und erzählt wie eine Gleichaltrige, kann auf ihre Aussagen zum Kerngeschehen – und diese Aussage betrifft klar das Kerngeschehen – abgestellt werden. Es sind schlicht keine Gründe ersichtlich, wieso sie in diesem Punkt falsche Angaben machen sollte. L.________ hatte wie erwähnt anlässlich ihrer Einvernahmen stets das

31 ehrliche Bemühen gezeigt, der Polizei wahrheitsgetreu und korrekt alles zu schildern, und der Polizei so zu helfen, die Täter zu finden. Dass sie (bewusst oder unbewusst) falsche Angaben zu einem derart wesentlichen Punkt machen sollte, ist schlicht nicht vorstellbar. Dies hat umso mehr zu gelten, als ihre Aussage, wonach beide Besucher hochgegangen seien, offenbar für sie unangenehm war. So gab sie an, dass sie sich ein wenig schuldig fühle für den Tod von T.________, da sie die Besucher reingelassen habe (pag. 434). Für L.________ gab es damit gerade in diesem Punkt nicht den geringsten Anlass, dazu falsche Angaben zu machen. Es ist nicht einzusehen, wieso sie hätte verschweigen sollen, dass der eine Besucher vor der Haustüre oder gar – wie von Q.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung angetönt – beim Auto stehen geblieben ist. Der Umstand, dass der Beschuldigte mit seinem Sohn zusammen die Wohnung von T.________ betreten hat, belegt, dass die von Q.________ geschilderte Tatversion falsch ist und der Beschuldigte der Tat zumindest beigewohnt haben muss. 14.3 Zum Tatwerkzeug Auch die rechtsmedizinischen Erkenntnisse zu den Verletzungsbildern der Opfer sowie zu den möglichen Tatwerkzeugen widerlegen die durch Q.________ wiedergegebene Tatversion und legen eine eigenhändige Beteiligung des Beschuldigten nahe: Das Opfer T.________ wies insgesamt 65 Stichverletzungen auf. Die Stichverletzungen werden insbesondere auf der linken Körperseite als auffallend tief bezeichnet. Bei der Tatwaffe muss es sich damit gemäss rechtsmedizinischen Erkenntnissen um ein stabiles Stichwerkzeug, welches von einer festen Hand geführt worden sei, gehandelt haben (pag. 3277). Auch das Opfer U.________ wies mindestens 56 Stichverletzungen auf, welche aufgrund des beobachteten Verletzungsbildes einem Messer zugeordnet werden können. Bei Frau U.________ konnten jedoch mehrere, teilweise paarig angeordnete, bis ca. 5 mm grosse Hautvertrocknungen mit teils darin gelegenen punktförmigen Hautdefekten festgestellt werden. Der rechtsmedizinische Gutachter hielt fest, dass deren Herkunft unklar sei. Möglicherweise könne es sich dabei um die Folgen des Einsatzes eines Elektroschockers oder eines ähnlichen Geräts handeln (pag. 3311). Ein Messer wird jedoch als Ursache dieser Verletzungen nicht genannt. Im nach den ersten Aussagen von Q.________ eingeholten Ergänzungsgutachten benannte Dr. med. AF.________ die bei Frau U.________ festgestellten Befunde als nicht vereinbar mit dem ausschliesslichen Einsatz eines Messers. Konkret hielt er fest, dass die geltend gemachten Stichverletzungen einen erheblichen Anteil der bei Frau U.________ festgestellten Befunde stumpfer bzw. halbscharfer Gewalteinwirkungen nicht zu erklären vermögen (pag. 5595). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte Dr. med. AF.________ den Einsatz eines zweiten Tatwerkzeugs. Beim einen Tatwerkzeug habe es sich um ein grösseres stabiles Messer mit erheblicher Klingenlänge gehandelt. Frau U.________ weise jedoch Verletzungen auf, welche einem solchen Tatwerkzeug nicht zugeordnet werden können. Hier sei ein Tatwerkzeug, das nicht primär scharf oder schneidend sei, im Sinne einer überwiegend stumpfen, mechanischen Gewalteinwirkung eingesetzt worden. Dabei könne es sich um eine nicht geöffnete Schere gehandelt haben (pag. 7759). Dr. med. AF.________

32 schloss weiter aus, dass es sich dabei um Verletzungen handelt, welche U.________ sich vor der Tat zugezogen haben könnte (pag. 7763). Auf diese in jeglicher Hinsicht überzeugenden Ausführungen der Gutachter kann abgestellt werden. Damit steht fest, dass die von Q.________ geschilderte Tatversion, er alleine habe zwei Messer benutzt, nicht zutreffen kann. Diese Schilderung ist nicht nur sinnwidrig – es stellt sich zudem die

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