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Bern Obergericht Strafkammern 08.08.2017 SK 2017 137

August 8, 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·6,141 words·~31 min·1

Summary

Führen eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs | Strassenverkehr

Full text

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 17 137 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. August 2017 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Kiener, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 19. Januar 2017 (PEN 2016 262)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 19. Januar 2017 erkannte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht), was folgt (pag. 79 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verletzung von Verkehrsregeln durch Führen eines Personenwagens bei dem die Scheiben zum Teil mit Schnee bedeckt sind, begangen am 29.01.2015, ca. 07.05 Uhr, in Lyss, Aarbergstrasse und in Anwendung der Artikel 29, 90 Abs. 2 SVG 57 Abs. 2 VRV 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 106 StGB 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 2‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘500.00 und Auslagen von CHF 30.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘530.00. [Zusammensetzung der Auslagen und Gebühren und reduzierte Verfahrenskosten] II. Weiter wird verfügt: 1. Schriftlich zu eröffnen: - den Parteien Schriftlich mitzuteilen (nach Rechtskraft): - der Koordinationsstelle Strafregister - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 27. Januar 2017 fristgerecht die Berufung an (pag. 86). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 3. April 2017 (pag. 95 ff.).

3 Am 25. April 2015 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 123 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 1. Mai 2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 132 f.). Mit Beschluss vom 3. Mai 2017 wurde u.a. die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht genommen und der Beschuldigte aufgefordert, innert 20 Tagen zu erklären, ob er mit der Durchführung eines solchen einverstanden sei (pag. 134 f.). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen, so dass am 31. Mai 2017 die Durchführung des mündlichen Verfahrens verfügt wurde (pag. 137). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Der Beschuldigte hatte in seiner Berufungserklärung zum einen beantragt, er sei im oberinstanzlichen Verfahren erneut zu befragen und zum anderen, es sei durch das Gericht an einem Fahrzeug Peugeot Modell 208 ein Augenschein vorzunehmen (pag. 123 f.). Mit Beschluss vom 3. Mai 2017 wies die Kammer diese Beweisanträge begründet ab (pag. 134 f.). Weil das Verfahren mündlich durchgeführt wurde, kam die Kammer in der Hauptverhandlung vom 8. August 2017 auf ihren Beschluss vom 3. Mai 2017 zurück und führte mit dem Beschuldigten nochmals eine Befragung durch (pag. 153 ff.). Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz überdies ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 146) sowie ein aktueller Leumundsbericht (pag. 143 ff. bzw. pag. 148 ff.), beide datierend vom 27. Juli 2017, eingeholt. 4. Würdigungsvorbehalt Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. August 2017 gab die Kammer bekannt, sie behalte sich gestützt auf Art. 344 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) eine abweichende rechtliche Würdigung vor und prüfe den angeklagten Sachverhalt auch unter dem Aspekt des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG), evtl. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG). 5. Anträge der Parteien Der Beschuldigte stellte in der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 163): 1. Der Beschuldigte A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 29. Januar 2015 in Lyss. 2. Dem Beschuldigten A.________ sei eine Parteientschädigung für seine Verteidigung vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland sowie vor Obergericht des Kantons Bern gemäss eingereichter Honorarnote auszurichten. 3. Die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.

4 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wird vom Beschuldigten vollumfänglich angefochten. Es ist von der Kammer in allen Punkten und mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Da einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, ist die Kammer dabei an das sog. Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. Ausgeschlossen ist namentlich eine strengere Bestrafung des Beschuldigten. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Allgemeines Hinsichtlich der allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung, insbesondere der Aussagewürdigung, wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. III/1./1.1 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung; pag. 99 f.) verwiesen. 8. Angeklagter Sachverhalt Gemäss Strafbefehl vom 29. Februar 2016, welcher vorliegend gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 29. Januar 2015, um ca. 07:05 Uhr in Lyss einen Personenwagen geführt, bei welchem die Scheiben (insbesondere die Scheibe vorne links) zum Teil mit Schnee bedeckt gewesen seien; dadurch habe er eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln begangen (pag. 9 f.). 9. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, den betreffenden Personenwagen zum besagten Zeitpunkt gelenkt zu haben. Auch der Umstand, dass die vorderen Seitenscheiben nicht vollständig von Schnee befreit waren, ist unbestritten. Bestritten ist indessen das Ausmass der Schneeanhaftungen und der damit verbundenen Sichtbeschränkung. 10. Verfahrensgang und erhobene Beweismittel 10.1 Anzeigerapport vom 3. Februar 2015 mit Fotoblatt Dem Anzeigerapport vom 3. Februar 2015, welchem ein Fotoblatt mit drei Aufnahmen des vom Beschuldigten gelenkten Peugeot 208 1.4 VTi sowie ein Formular zu dessen wirtschaftlichen Verhältnissen beiliegt (pag. 1 ff.), ist Folgendes zu entnehmen: Am Morgen des 29. Januar 2015 stellten die Polizisten C.________ und D.________ im Kreisel bei der Einfahrt Lyss-Süd der Autobahn A6N fest, dass die linke vordere Scheibe am Fahrzeug des Beschuldigten zu einem grossen Teil mit Schnee bedeckt war. Die Polizeipatrouille überholte das Fahrzeug auf der Autobahn und machte dabei ein Foto der besagten Scheibe. Das Fahrzeug wurde darauf mit Hilfe der Matrix «Bitte folgen» gebeten, der Patrouille zu folgen. Bei der Garage E.________ in Lyss erfolgte dann die Kontrolle und es wurden die zwei weiteren Fotos (Front und Vordertüre/Seitenscheibe rechts) gemacht. Gemäss Schlussbemerkung im Rapport wurde der Beschuldigte lediglich darüber informiert, dass

5 gegen ihn Anzeige erstattet werde. Es erfolgte keine Befragung, weder eine informelle, noch eine solche zu Protokoll. Ohne dass dies im Rapport entsprechend erwähnt wäre, machte der Beschuldigte offenbar deshalb keine Aussage, weil er noch ein wenig geschockt war - so jedenfalls seine Aussage in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 75 Z. 3 f.). 10.2 Einsprache gegen den Strafbefehl Erst nachdem ihm mehr als ein Jahr nach dem Vorfall der Strafbefehl zugegangen und er aufgefordert worden war, seine Einsprache zu begründen (pag. 13 f.), legte der Beschuldigte seine Sicht der Dinge dar. In Übereinstimmung mit der Eingabe seiner Rechtsschutzversicherung vom 30. März 2016 (pag. 16), beantragte er in der Einsprachebegründung an die Staatsanwaltschaft vom 31. März 2016 (pag. 17) eine Verurteilung wegen Lenkens eines Fahrzeuges in nicht betriebssicherem bzw. nicht vorschriftsgemässem Zustand gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, unter Auferlegung einer von ihm als angemessen erachteten Busse von ca. CHF 200.00. Er hielt insbesondere fest, er sei mit der Einstufung des Vorfalls als grobe Verletzung der Verkehrsregeln nicht einverstanden. Er habe sein Fahrzeug damals vor der Losfahrt zwar nicht komplett vom Schnee befreit, die Front- und Rückscheibe sowie die vorderen Seitenscheiben seien aber weitgehend frei von Schnee und die Durchsicht gut möglich gewesen. Mit Verfügung vom 6. April 2016 hielt die zuständige Staatsanwältin indessen am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland zur Durchführung des Hauptverfahrens (pag. 26). 10.3 Ergänzende Beweisfotos Nachdem am 3. Juni 2016 zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf den 10. August 2016 vorgeladen worden war, beantragte die Verteidigung die Edition sämtlicher Original-Fotografien betreffend den Zustand des Fahrzeugs des Beschuldigten am 29. Januar 2015. Die insgesamt 8 Fotos wurden von der Kantonspolizei am 14. Juni 2016 nachgeliefert (pag. 50-57). Der Antrag des Beschuldigten auf Edierung der Originalfotos in digitaler Form wurde indessen abgewiesen (Verfügung vom 16. Juni 2016; pag. 58 f.). Die nachgelieferten Bilder zeigen nebst der linken Fahrzeughälfte (pag. 50 f.) eine Frontansicht des Wagens (pag. 52 f.), dokumentieren den Bereich der Beifahrertür bzw. des rechten vorderen Seitenfensters (pag. 54) und des linken Seitenspiegels (pag. 55 f.). 10.4 Erstinstanzliche Hauptverhandlung Anlässlich der wegen Arbeitsunfähigkeit der zuständigen Gerichtspräsidentin auf den 19. Januar 2017 verschobenen erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgte einzig eine Befragung des Beschuldigten (pag. 74 f.). Die während der Einvernahme gemachten Aussagen wurden von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst. Auf die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Motiv wird an dieser Stelle verwiesen (Ziff. II./3. der Entscheidbegründung; pag. 98 f.) Weitere Beweismassnahmen wurden weder von der Verfahrensleitung in Aussicht genommen, noch von der Verteidigung beantragt.

6 10.5 Berufungsverhandlung Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte erneut zu den Vorfällen vom 29. Januar 2015 befragt (pag. 153 ff.). Er bestätigte vorab seine bisherigen Aussagen, führte aber neu aus, er habe den gesamten Weg – abgesehen von einem Streckenabschnitt im Wald – mit vorne beidseitig offenen Seitenscheiben zurückgelegt (pag. 154 Z. 5-18). Dies sei anhand von Farbnuancen auch auf den Polizeibildern ersichtlich (pag. 154 Z. 24 f.). Da ihm diese bis anhin nicht in Farbe zur Verfügung gestanden seien, habe er die offenen Fenster erstmals an der Berufungsverhandlung thematisiert (pag. 154 Z. 27-30). Als er von seinem Domizil losgefahren sei, habe er genügende Sicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer gehabt (pag. 154 Z. 35-39). Auch der Blick in die beiden Seitenspiegel sei gewährleistet gewesen (pag. 156 Z. 4 f.). Nach der Kontrolle durch die Polizei habe er die schneebehafteten Scheiben mit einem sich im Fahrzeug befindlichen Besen gesäubert (pag. 155 Z. 10-12). 11. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und stützte sich bei ihrer Beweiswürdigung auf die (knappen) Schilderungen der Kantonspolizei im Anzeigerapport, auf die Fotodokumentation sowie auf die Aussagen des Beschuldigten. Zusammengefasst erwog sie, die Aussagen des Beschuldigten, wonach er die beiden vorderen Seitenscheiben heruntergelassen habe, um sie zu putzen, stünden in Widerspruch zu den edierten Fotografien. So sei die linke vordere Seitenscheibe zwar augenscheinlich schneebefreiter, als die hintere, der «Schmelzverlauf des Schnees» deute aber keinesfalls darauf hin, dass diese heruntergelassen worden sei. Der Schnee auf der linken vorderen Seitenscheibe sei im «oberen Sechstel erkennbar undichter und lückenhafter», was ein «typisches Abbild von schmelzendem Schnee» abgebe. Der Beschuldigte sei zum Zeitpunkt, als er in die Polizeikontrolle geraten sei, bereits 10 Minuten unterwegs gewesen. Während dieser Zeit habe sich die Temperatur im Innenraum des Fahrzeugs merklich erhöht und so den Schmelzprozess des Schnees eingeleitet. Angesichts der «Heizungsposition» und der «Körperwärme des Beschuldigten» sei es auch erklärbar, dass die Temperatur im vorderen Bereich des Fahrzeugs höher und der Schmelzprozess der Schneeanhaftungen an den vorderen Seitenscheiben entsprechend weiter fortgeschritten sei. Gegen das Herunterlassen der vorderen linken Seitenscheibe spreche sodann die fehlende Ansammlung von Schnee am unteren Fensterrand, welche bei einem solchen Vorgehen normalerweise entstehe. Es sei nach dem Gesagten evident, dass der Beschuldigte bei der Inbetriebnahme des Fahrzeugs, entgegen seinen Aussagen, nur mittels Scheibenwischer die Front- und die Rückscheibe, nicht aber die Seitenscheiben, von Schnee befreit habe. Soweit der Beschuldigte weiter ausführe, der am Fahrzeug haftende Schnee habe seine Sicht – insbesondere in die Seitenspiegel – nicht beeinträchtigt, vermöge ihn dies ebenfalls nicht zu entlasten. Zwar erschienen seine Aussagen, wonach die linke vordere Seitenscheibe zu 2/3 und jene auf der rechten Vorderseite zu ¾ frei von Schnee gewesen sei, plausibel, müssten aber bei einer Gesamtwürdigung relati-

7 viert werden. Zunächst wiederspiegelten die Bilder bloss den letzten Abschnitt einer nachweislich längeren Fahrt, auf welcher vorgängig bereits ein Grossteil des Schnees weggeschmolzen sei. Aus den Aussagen des Beschuldigten ergebe sich im Weiteren nicht, dass er tatsächlich in den Seitenspiegel habe sehen können. So schildere er das Überholmanöver der Polizei zwar ausführlich, aber ohne «Erwähnung situationsbedingter Details». Das Geschilderte habe von ihm grösstenteils auch über den Rückspiegel wahrgenommen oder aus den Strafakten entnommen werden können. Es sei darum davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch die schneebedeckten Seitenscheiben in seinem Blickfeld erheblich eingeschränkt gewesen und es für ihn unmöglich gewesen sei, einen vorschriftsgemässen Seitenblick zu machen bzw. genügende Sicht nach links zu haben. 12. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte aus, die von der Vorinstanz zum Schmelzverhalten von Schnee angestellten Überlegungen seien physikalisch nicht überzeugend. Weder Position noch Blasrichtung der Heizung hätten das Schmelzen von Schnee auf den Seitenscheiben begünstigt. Der Effekt der Heizung sei überdies vom Fahrtwind und den offenen Scheiben neutralisiert worden. Was die Struktur der Schneeanhaftungen anbelange, deute diese nicht zwingend auf schmelzenden Schnee hin, sondern könne auch von anderen Umständen wie dem Fahrtwind oder Fahrzeugerschütterungen herrühren. Der Beschuldigte habe weiter glaubhaft und detailreich geschildert, wie er die Scheibenwischer betätigt und die vorderen Seitenscheiben heruntergelassen habe, um diese von Schnee zu befreien und die Sicht auf die Seite bzw. die Seitenspiegel sicherzustellen. Auch das Überholmanöver der Polizei habe der Beschuldigte detailliert und nachvollziehbar geschildert. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei dies nicht nur anhand von Details erfolgt, die sich den Akten entnehmen liessen. Die vom Beschuldigten geschilderte Position der Scheibe bzw. das Ausmass der Schneeanhaftungen werde auch durch die Polizeifotos gestützt. So sei darauf ersichtlich, dass die Scheiben offen bzw. grösstenteils frei von Schnee seien. Unter diesen Umständen sei es nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz, entgegen den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten, gestützt auf unscharfe Polizeifotos Schlussfolgerungen zum Schmelzverlauf des Schnees ziehe, die sich nicht objektivieren liessen und dem Beschuldigten vorwerfe, sein Sichtfeld sei in unzulässigem Masse eingeschränkt gewesen. 13. Erwägungen der Kammer Die Kammer kann der weitgehend auf Mutmassungen beruhenden Würdigung der Vorinstanz nicht folgen. Ob und wie genau der Beschuldigte sein Fahrzeug vom Schnee befreit hat, als er am Morgen des 29. Januar 2015 sein Domizil verliess, lässt sich nicht (mehr) eruieren. Indem er ausführte, mithilfe der Scheibenwischer die Vorder- bzw. Rückscheibe gereinigt zu haben und die beiden vorderen, nicht aber die hinteren Seitenscheiben heruntergelassen zu haben (pag. 74 Z. 23 ff.), schildert der Beschuldigte einen plausiblen Geschehensablauf, der jedenfalls nicht

8 von vornherein als unglaubhaft erscheint. So wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, dass es auch bei der Wegfahrt in Seedorf noch Schnee am Auto hatte. Vielmehr räumte er bereits im Rahmen der Einsprachebegründung (und damit von allem Anfang an) ein, sein Fahrzeug damals bei der Losfahrt nicht komplett vom Schnee befreit zu haben. Die Front- und Rückscheibe sowie die vorderen Seitenscheiben seien aber weitgehend frei von Schnee und die Durchsicht gut möglich gewesen (pag. 17). Ob diese Schilderungen zutreffen, ist primär anhand der Situation, wie sie sich der Polizeipatrouille in dem Moment präsentierte, als ihr das Fahrzeug des Beschuldigten im Kreisel bei der Einfahrt Lyss-Süd der Autobahn A6N auffiel und damit anhand der im Vorbeifahren (pag. 3, 50, 51) und bei der Garage E.________ geschossenen Fotos (pag. 3, 52-57) ergibt, zu beurteilen. Nicht zielführend erscheint indessen, sich ohne fachspezifisch unterlegte Erkenntnisse in Spekulationen darüber zu verlieren, wie sich die Schneeanhaftungen an den Scheiben auf der Fahrt von Seedorf nach Lyss allenfalls veränderten, um dann dem Beschuldigten den Vorwurf zu machen, seine Aussagen als Ganzes seien unzutreffend und er habe ohnehin nur die Front- und die Rückscheibe geputzt. Polizist C.________ beschränkte sich im Anzeigerapport auf die Feststellung, es sei ein Fahrzeug mit teilweise schneebedeckten Scheiben (insbesondere der vorderen linken Seitenscheibe) gesichtet worden und beschrieb damit Umstände, die nach seiner Meinung den angezeigten Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllten; dies unter Verweis auf die beigelegten Fotos (pag. 1 ff.). Eine unmittelbare Stellungnahme des Beschuldigten fehlt. Vor allem fehlen sodann weitere Hinweise zu den Sichtverhältnissen aus dem Cockpit, insbesondere in Bezug auf die linke vordere Seitenscheibe und den linken Aussenspiegel. Diese hätten ohne weiteres gewonnen werden können, indem sich einer der Polizisten hinter das Steuer des Fahrzeugs gesetzt und so die Perspektive des Beschuldigten eingenommen hätte. Die Vorinstanz gelangte gestützt auf den Umstand, dass der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte, er habe das Überholmanöver der Polizei detailliert (recte: gut; pag. 75 Z. 26 ff.) erkennen können, dann aber keine situationsbedingten Details geschildert habe, zur Auffassung, es sei für ihn unmöglich gewesen, einen den Vorschriften entsprechenden Seitenblick zu machen bzw. genügende Sicht nach links zu haben. Dieser Einschätzung kann die Kammer nicht folgen. Zum einen erscheint fraglich, welche Details der Beschuldigte über die Seitenfenster bzw. Seitenspiegel zusätzlich hätte wahrnehmen und wiedergeben müssen. Zum anderen hat er mit seinen Aussagen primär das bestätigt, was auch auf den Fotos zu sehen ist und von der Vorinstanz selber als plausibel erachtet wurde (pag. 102): Nämlich dass die vordere linke Seitenscheibe ca. zu 2/3 frei (pag. 3, 50, 51) und die rechte Vorderscheibe nur noch zu ¼ mit Schnee bedeckt war (pag. 54). Soweit der Beschuldigte ausführte, er habe aufgrund seiner Sitzposition gut auf die Seitenspiegel sehen bzw. beidseits gut hinausschauen können, um den Seitenblick zu machen (pag. 74 Z. 28 ff. resp. pag. 156 Z. 4 f.), ist seine Einschätzung indessen etwas gar optimistisch. So räumte der Beschuldigte im Vorverfahren selber ein, das Fahrzeug habe sich in dem von ihm beschriebenen (und damit anerkannten) nicht betriebssicheren bzw. nicht vorschriftsgemässen Zustand befunden (pag. 16 f.).

9 Soweit der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung erstmals ausführte, er habe die vorderen Seitenscheiben bei der Losfahrt heruntergelassen und sei die restliche Fahrt bis zur Polizeikontrolle überwiegend mit offenen Fenstern gefahren (pag. 154 Z. 5-18) erscheinen seine Aussagen zumindest zweifelhaft. Entgegen seiner Behauptung ist für die Kammer aus den während dem Überholmanöver aufgenommenen Bildern (pag. 50 f.) nicht ersichtlich, dass die vorderen Seitenfenster partiell geöffnet waren. Das einzige Bild, auf welchem die Scheibenposition zweifelsfrei erkennbar ist, wurde auf dem Parkplatz Garage E.________ aufgenommen, stammt vom Bereich der Beifahrertür und zeigt eine geschlossene Seitenscheibe vorne rechts (pag. 54). Auch die initiale Stellungnahme des Beschuldigten vom 31. März 2016 indiziert geschlossene Scheiben; wird doch darin ausgeführt, die vorderen Seitenscheiben seien weitgehend frei und die «Durchsicht» gut möglich gewesen. Da es aber für die Wahrnehmung der äusseren Umstände und den Blick in die Aussenspiegel nur von untergeordneter Bedeutung ist, ob das Fester offen oder geschlossen war, kann diese Frage letztlich offen bleiben. Nach dem Gesagten kommt die Kammer aufgrund der Würdigung des Fotomaterials, welches sie als wichtigstes Beweismittel erachtet, zum Schluss, dass Front- und Rückscheibe frei waren (pag. 3, 52, 53). Damit war die Sicht nach vorne und – via Innenspiegel – auch jene nach hinten gewährleistet. Hingegen waren die Seitenscheibe hinten links praktisch gar nicht und die beiden Seitenscheiben vorne nicht vollständig vom Schnee befreit. Dadurch war die Sicht durch die linke vordere Seitenscheibe (pag. 3, 50, 51) und in geringerem Masse auch diejenige durch die rechte Vorderscheibe (pag. 54) leicht eingeschränkt, zumindest aber nicht optimal. Insbesondere der an der linken vorderen Seitenscheibe anhaftende Schnee erschwerte den ungehinderten Blick nach links und damit auch in den linken Aussenspiegel, wenngleich er ihn auch nicht völlig verunmöglichte. 14. Fazit Die Kammer erachtet es als erwiesen, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug bei Antritt der Fahrt nicht vollständig vom Schnee befreite, so dass den Seitenscheiben, insbesondere der linken vorderen Seitenscheibe noch Schnee anhaftete, als er in Lyss auf die Autobahn auffuhr und danach durch die Polizei kontrolliert wurde. Die Sicht nach links und in den linken Aussenspiegel und in etwas geringerem Masse auch jene nach rechts und in den rechten Aussenspiegel war dadurch nicht mehr optimal. III. Rechtliche Würdigung 15. Vorbemerkung 15.1 Gesetzliche Grundlagen Nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollzugsvorschriften des Bundes

10 wird dagegen mit Busse Bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Ebenfalls mit Busse bestraft wird, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG). Gemäss Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Die Scheiben und Rückspiegel eines Fahrzeugs müssen sauber gehalten werden (Art. 57 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]). Scheiben, die für die Sicht des Führers oder der Führerin nötig sind, müssen eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten (Art. 71a Abs. 4 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS, SR 741.41]). 15.2 Rechtsprechung und Konkurrenzen Die Rechtsprechung hinsichtlich des Führens eines Fahrzeuges mit verschmutzten, vereisten oder verschneiten Scheiben und Spiegeln ist vielfältig und nicht durchwegs einheitlich. Je nach Schwere der Sichtbehinderung wird dabei unter Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG oder Art. 90 Abs. 2 SVG subsumiert (vgl. Entscheide der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 31. Mai 2007 und vom 27. Januar 2011 mit Hinweisen). In diversen Administrativverfahren schloss das Bundesgericht in Fällen, in welchen auf der Windschutzscheibe bloss auf Augenhöhe des Fahrzeugführers ein kleines Guckloch enteist war (Entscheide des Bundesgerichts 6A.16/2006 vom 6. April 2006 E. 2, 6A.58/2006 vom 9. Oktober 2006 E. 1.1) oder in denen die Seitenscheiben von Schnee beschlagen bzw. vereist waren (Urteile des Bundesgericht 1C_23/2012 vom 2. Juli 2012 E. 3.2; 1C_813/2013 vom 9. Januar 2014 E. 3.3 auf eine mittelschwere Widerhandlung. Von einer schweren Widerhandlung ging es indessen bei einer Fahrt mit rundum vereisten Scheiben aus (Urteil des Bundesgerichts 1C_532/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1C_6/2015 vom 29. April 2015 E. 3.4). Einschlägig und insbesondere mit Blick auf die Frage der Konkurrenz klärend, ist das Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2008 vom 16. Januar 2008, wo das Bundesgericht in Erwägung 1.4 ausführt: 1.4 Wer ein nicht betriebssicheres Fahrzeug (Art. 29 SVG) führt, wird nach Art. 93 Ziff. 2 SVG bestraft, welche Bestimmung als lex specialis Art. 90 Ziff. 1 SVG vorgeht (vgl. BGE 92 IV 143 E. I. S. 144). Innerhalb von Art. 90 SVG hat Ziffer 2 als qualifizierte Bestimmung gegenüber Ziffer 1 Vorrang. Art. 90 Ziff. 2 SVG geht deshalb auch Art. 93 Ziff. 2 SVG vor, wenn der Täter durch den Gebrauch eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs in grobfahrlässiger Weise eine erhöht abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hat (vgl. Hans Maurer, in: Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. Aufl. 2006, Art. 93 SVG S. 465). Andernfalls würde es sich trotz Vorliegens einer erhöht abstrakten Gefährdung um eine Übertretung anstelle eines Vergehens handeln. Dies wäre unter dem Gesichtspunkt der "Sperrwirkung des milderen Gesetzes" problematisch (vgl. BGE 134 IV 82 E. 8.3 S. 95 f.). Dennoch bejaht die Literatur mehrheitlich den Vorrang von Art. 93 Ziff. 2 SVG, ohne jedoch dabei zwischen Art. 90 Ziff. 1 und 2 SVG zu unterscheiden (Hans Giger, Kom-

11 mentar Strassenverkehrsgesetz, 7. Aufl. 2008, N. 14 zu Art. 93; Yvan Jeanneret, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière, 2007, N. 103 zu Art. 93; Bussy/Rusconi, Code Suisse de la circulation routière, 3. Aufl. 1996, Art. 93). Auch BGE 92 IV 143 (E. I.) bezieht sich nur auf die Konkurrenz zu Art. 90 Ziff. 1 SVG. Idealkonkurrenz zwischen Art. 90 Ziff. 1 und Ziff. 2 SVG einerseits und Art. 93 Ziff. 2 SVG andererseits ist nur möglich, wenn durch den Gebrauch eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs ein Verstoss gegen andere Verkehrsregeln begangen wird (Hans Giger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 7. Aufl. 2008, N. 15 zu Art. 93, mit Hinweis). Die Verkehrsregeln sind im 3. Titel des SVG normiert. Vorliegend hat der Beschwerdeführer lediglich gegen Art. 29 SVG verstossen, weshalb es sich um einen Anwendungsfall der unechten Konkurrenz handelt. Für die Frage, welche Bestimmung vorgeht, ist somit entscheidend, ob die Vorinstanz zu Recht Art. 90 Ziff. 2 SVG bejaht hat. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung ist vorab zu prüfen, ob das Verhalten des Beschuldigten als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren ist. 16. Grobe Verkehrsregelverletzung oder Führen eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs 16.1 Rechtliches zu Art. 90 Abs. 2 SVG Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in objektiver Hinsicht voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und (kumulativ) die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben, welche ihrerseits die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Erhöhte abstrakte Gefährdungen zeichnen sich gegenüber einfachen abstrakten Gefährdungen mit anderen Worten dadurch aus, «dass die Handlungsweise des Täters typischerweise besonders geeignet ist, Verletzungen der geschützten Rechtsgüter herbeizuführen bzw. dass diese Art von Handlungen erfahrungsgemäss besonders oft zu solchen Verletzungen führt». Die Gefahr im Einzelfall ist immer auch von den konkreten Umständen, also etwa von den Strassen-, Verkehrs- und Witterungsverhältnissen abhängig (GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 46 und N 51 zu Art. 90 SVG mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegendes regelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln zumindest grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Eine solche ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner regelwidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, und so unbewusst fahrlässig handelt (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit nach dem Bundesgericht nur mit Zurückhaltung anzunehmen und nur zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht und

12 daher besonders vorwerfbar ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1; 118 IV 285 E. 4). 16.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, wer die Scheiben seines Fahrzeugs ungenügend von Schnee und Eis befreie, verstosse gegen Art. 29 SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 2 VRV und Art. 71a Abs. 4 VTS. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei ein Fahrzeug nicht betriebssicher, wenn die Frontscheibe vollständig vereist und lediglich auf Augenhöhe des Lenkers ein Guckloch von 15 mal 25 cm bzw. 20 mal 30 cm freigekratzt sei (Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_627/2008 vom 16. Januar 2009 und 6A.16/2006 vom 6. April 2006). Insbesondere beim Auffahren auf die Autobahn sei es von fundamentaler Bedeutung, die Verkehrslage eingehend zu analysieren. Dies sei aufgrund der Bauweise von Personenwagen nur auf sichere Weise möglich, wenn Rück- und Seitenspiegel benutzt werden und wegen des toten Winkels zusätzlich der Seitenblick gemacht werden könne. Indem der Beschuldigte sein Fahrzeug mit teilweise schneebedeckten Scheiben und damit beschränkter Sicht über Landstrassen und durch Dörfer geführt habe, habe er die vorgenannten wichtigen Bestimmungen in gravierender Weise verletzt und dabei andere Verkehrsteilnehmer einer erhöhten abstrakten Gefahr ausgesetzt. Der Beschuldigte habe sodann spätestens beim Hinsetzten erkennen müssen, dass sein Sichtfeld durch die Schneeanhaftungen beschränkt gewesen sei. Es habe ihm bewusst sein müssen, dass sich die Sichtbeschränkung negativ auf die Fahrsicherheit auswirken und die Verkehrssicherheit anderer gefährden könne, weshalb er zumindest eventualvorsätzlich gehandelt habe. Sie verurteilte ihn entsprechend wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln. 16.3 Vorbringen der Verteidigung Der Beschuldigte lässt dagegen ausführen, er habe sein Fahrzeug zwar nicht vorbildlich, aber dennoch genügend vom Schnee befreit. Sowohl die Font- wie auch die Rückscheibe seien frei von Schnee gewesen. Auch die vorderen Seitenscheiben habe er weitgehend von Schnee befreit. Dies jedenfalls in einem Umfang, der es ohne weiteres erlaubt habe, den Seitenblick zu machen bzw. freie Sicht auf die Seitenspiegel zu haben. Die Situation sei damit nicht mit dem Fall vergleichbar, in welchem dem Fahrer lediglich ein Guckloch zur Verfügung stehe. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bestanden, weshalb eine Verurteilung wegen Art. 90 Abs. 2 SVG bereits am objektiven Tatbestand scheitere. Auch die Voraussetzungen für eine Verurteilung nach Art. 90 Abs. 1 bzw. 93 Abs. 2 lit. a SVG seien nicht gegeben. Zwar habe es noch Schnee am Fahrzeug gehabt, dieser habe aber weder die Sicht beschränkt, noch – da er nass und schwer gewesen sei – die Betriebssicherheit auf eine andere Art beeinträchtigt. Der Beschuldigte sei freizusprechen. 16.4 Erwägungen der Kammer Indem der Beschuldigte die hinteren und die vorderen Seitenscheiben nicht, bzw. nicht vollständig von Schnee befreite, verletzte er Art. 29 SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 2 VRV und Art. 71a Abs. 4 VTS. So waren die Scheiben weder vollständig sauber, noch war eine Durchsicht vollständig und unverzerrt gewährleistet. Dies gilt umso

13 mehr, als auch der Bereich der Kühlerhaube und das Dach des Fahrzeugs nicht frei von Schnee waren und damit die latente Gefahr bestand, dass sich Schneeanhaftungen hätten lösen und in das Sichtfeld des Beschuldigten rutschen können. Der Beschuldigte führte damit ein nicht den Vorschriften entsprechendes Fahrzeug, dessen Betriebssicherheit zumindest als leicht herabgesetzt zu bezeichnen ist. Entgegen der Vorinstanz und im Unterschied zu den zitierten «Guckloch-Fällen» des Bundesgerichts geht die Kammer vorliegend nicht von einer Rundum- Sichtbehinderung des Beschuldigten aus. Entsprechend dem Beweisergebnis waren sowohl die Front- als auch die Rückscheiben weitgehend frei von Schnee und damit die Sicht nach vorne und über die Rückspiegel auch jene nach hinten gewährleistet. Dagegen waren sowohl die Sicht nach links bzw. in den linken Aussenspiegel und in beschränktem Masse auch jene nach rechts und in den rechten Aussenspiegel nicht mehr optimal. Diese Abweichung von der vorschriftsgemässen Beschaffenheit des Fahrzeugs wirkte sich negativ auf die Sicherheit des Beschuldigten selber und der übrigen Verkehrsteilnehmer aus. Da die Kammer aber davon ausgeht, dass der Beschuldigte neben der freien Sicht nach vorne auch den für die Verkehrssicherheit elementaren Seitenblick durchführen und über die Aussenspiegel den seitlich herannahenden Verkehr wahrnehmen konnte, ist weder von einer konkreten, noch von einer erhöhten abstrakten Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer auszugehen. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit nicht erfüllt. Angesichts des Umfangs der verbleibenden Sichtbeschränkung kann dem Beschuldigten nach Ansicht der Kammer auch in subjektiver Hinsicht keine Rücksichtslosigkeit oder ein sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten bzw. grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. 17. Fazit Wenngleich der Beschuldigte keine konkrete bzw. erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer schuf, führte er doch ein Fahrzeug, dessen teilweise schneebedeckten Scheiben nicht den Vorschriften entsprachen. Er verletzte damit Art. 29 SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 2 VRV und Art. 71a Abs. 4 VTS und ist nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 18. Allgemeines Bezüglich der allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. V./1. der Entscheidbegründung; pag. 106 f.). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen bei einer beeinträchtigten Betriebssicherheit eines Fahrzeuges aufgrund einer vereisten, verschmutzten oder angelaufenen

14 Windschutzscheibe eine Busse von CHF 200.00, bei einer Heckscheibe eine solche von CHF 100.00 vor (Ziff. I./1./III./1.6.4. der VBRS-Richtlinien). 19. Höhe der Busse Der Beschuldigte handelte fahrlässig. Er begnügte sich mit einer «Schnellreinigung» seines Fahrzeugs, indem er die Front- und die Heckscheibe mittels Scheibenwischern und die vorderen Seitenscheiben durch Herunterlassen der Scheiben reinigte. Insbesondere an der vorderen linken Seitenscheibe verblieben aber auf ca. 1/3 der Fläche auch nach der Reinigung noch Schneeanhaftungen, welche die Sicht nach links und damit auch in den linken Aussenspiegel beeinträchtigten. Zu beachten ist weiter, dass es für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen wäre, die Scheiben mittels des sich im Kofferraum des Fahrzeugs befindlichen Besens zu reinigen. Damit war die Tat für ihn ohne weiteres vermeidbar. Angesichts der in diesem Zustand zurückgelegten Distanz zwischen Domizil und Polizeikontrolle von ca. 7 Kilometern und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit auf der Autobahn führte, rechtfertigt sich in den Augen der Kammer eine leichte Erhöhung gegenüber der Normbusse auf CHF 300.00. Vor dem Hintergrund des sich über 2 Jahre hinziehenden, schleppenden Verfahrensgangs, ist sie indessen wieder zu reduzieren. Die Kammer erachtet letztlich eine Busse von CHF 200.00 als verschuldensangemessen. Der Beschuldigte verfügt bis anhin über einen guten automobilistischen Leumund, was allerdings erwartet werden darf. Er weist auch sonst keine Vorstrafen auf und seine Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu werten. Es bleibt damit bei einer Busse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung 20. Erstinstanzliches Verfahren Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Umstand, dass der Schuldspruch neu auf Führen eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs und nicht auf eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln lautet, spielt vor dem Hintergrund des beantragten Freispruchs für die Kostentragung vor der ersten Instanz keine Rolle. Es rechtfertigt sich damit keine Ausscheidung von Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren wurden von der Vorinstanz auf CHF 1‘530.00 beziffert und setzen sich im Einzelnen aus Kosten für die Untersuchung (CHF 500.00), Kosten des Gerichts (CHF 1’000.00) und übrigen Kosten für die Beweiserhebung (CHF 30.00) zusammen.

15 Da die Kosten für die allgemeinen Aufwendungen des Gerichts (wie die Kosten für Kopien oder Porto) bereits in den Kosten des Gerichts enthalten sind und sich in den Akten keine Belege für weitergehende Beweiserhebungen der Vorinstanz finden lassen, werden die übrigen Kosten für die Beweiserhebung nicht berücksichtigt und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 1‘500.00 bestimmt. Sie werden dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Aus den vorgenannten Gründen trägt der Beschuldigte auch die Kosten seiner Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren. 21. Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird in oberer Instanz im Rahmen des Tarifs von Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2‘100.00 bestimmt (Art. 5 VKD). Auch vor oberer Instanz hat der Beschuldigte einen Freispruch beantragt. In Abweichung zum erstinstanzlichen Urteil wird der Beschuldigte oberinstanzlich nicht mehr eines Vergehens, sondern lediglich einer Übertretung schuldig gesprochen und ist entsprechend als teilweise obsiegend anzusehen. Nach Ansicht der Kammer rechtfertigt sich daher eine Kostenauferlegung im Umfang von 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten; 1/3 ausmachend CHF 700.00. Die verbleibenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘400.00, trägt der Kanton Bern. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte Anspruch auf eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in oberer Instanz. Fürsprecher B.________ macht in seiner Kostennote vom 8. August 2017 (pag. 164 f.) ein Honorar von CHF 3‘833.35, entsprechend einem Zeitaufwand von 15.20 Stunden à CHF 250.00 geltend. Das beantragte Honorar bewegt sich innerhalb des Tarifrahmens gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. b der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) und erscheint der Kammer als angemessen. Einzig die für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung eingesetzten 5.5 Stunden erwiesen sich im Nachhinein als zu hoch und sind um 3.40 Stunden zu kürzen. Die Aufwendungen von Fürsprecher B.________ erscheinen der Kammer somit im Umfang von 11.20 Stunden als geboten. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind dem Beschuldigten 2/3 dieses Honorars in der Form einer Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten. Unter Berücksichtigung eines halben Reisezuschlags entspricht dies einem Aufwand von gerundet 8 Stunden à CHF 250.00. Zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von CHF 115.00 (2/3 davon ausmachend CHF 97.60) und der Mehrwertsteuer von 8% (ausmachend CHF 167.80) resultiert daraus eine dem Beschuldigten auszurichtende Entschädigung von CHF 2‘265.40.

16 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs, begangen bzw. festgestellt am 29. Januar 2015 um ca. 07.05 Uhr in Lyss, Aarbergstrasse, durch Führen eines Personenwagens mit teilweise schneebedeckten Seitenscheiben und in Anwendung der Artikel 47 und 106 StGB 29 und 93 Abs. 2 lit. a SVG 57 Abs. 2 VRV 71a Abs. 4 VTS 426 und 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 Die Ersatzfreiheitstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00. 3. Zu 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2‘100.00, 1/3 ausmachend CHF 700.00. II. 1. Die verbleibenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘400.00, trägt der Kanton Bern. 2. A.________ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in oberer Instanz vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 2‘265.40 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit

17 Bern, 8. August 2017 (Ausfertigung: 21. August 2017) Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Neuenschwander Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

SK 2017 137 — Bern Obergericht Strafkammern 08.08.2017 SK 2017 137 — Swissrulings