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Bern Obergericht Strafkammern 07.02.2018 SK 2017 132

February 7, 2018·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·13,552 words·~1h 8min·4

Summary

Schändung, Hausfriedensbruch, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz | Strafgesetz

Full text

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 17 132 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Februar 2018 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Bruggisser Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

und C.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Schändung, Hausfriedensbruch, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 8. Februar 2017 (PEN 2015 870)

2 Inhaltsverzeichnis I. Formelles .......................................................................................................................4 1. Erstinstanzliches Urteil............................................................................................4 2. Berufung..................................................................................................................5 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen....................................................................6 4. Opferschutzmassnahmen .......................................................................................6 5. Anträge der Parteien...............................................................................................7 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer................................................9 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung................................................................................9 7. Vorwurf gemäss Anklageschrift ..............................................................................9 8. Beweiswürdigung der Vorinstanz und Vorbringen der Verteidigung.....................10 9. Unbestrittenes Rahmengeschehen.......................................................................11 10. Bestrittener Sachverhalt........................................................................................13 11. Beweiswürdigung der Kammer .............................................................................14 11.1 Objektive Beweismittel ..............................................................................14 11.1.1 Allgemeines .................................................................................14 11.1.2 Aufgezeichnetes Telefongespräch mit der Notrufzentrale...........15 11.1.3 Forensisch-toxikologisches Aktengutachten und Einvernahme des Sachverständigen .................................................................19 11.2 Aussagen ..................................................................................................22 11.2.1 Würdigung von Aussagen im Allgemeinen..................................22 11.2.2 Aussagen der Zeugin E.________ 11.2.3 Aussagen des Beschuldigten ......................................................29 11.2.4 Aussagen der Privatklägerin C.________ ...................................33 11.2.5 Aussagen der Zeugin F.________ ..............................................37 11.3 Rahmengeschehen am Abend..................................................................37 11.3.1 Zum Konsum von Alkohol und Seresta .......................................37 11.3.2 Zum Verhalten und zum Zustand der Privatklägerin im Verlauf des Abends..................................................................................39 11.3.3 Zwischenfazit...............................................................................44 11.4 Kerngeschehen in der Nacht .....................................................................44 11.4.1 Zustand der Privatklägerin und Ablauf des Geschlechtsverkehrs.......................................................................................44 11.4.2 Zum inneren Geschehen (subjektive Seite) ................................48 11.5 Fazit und erstellter Sachverhalt .................................................................49

3 III. Rechtliche Würdigung..................................................................................................50 12. Schändung............................................................................................................50 12.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand ......................................................50 12.2 Subsumtion................................................................................................50 13. Hausfriedensbruch................................................................................................51 IV. Strafzumessung ...........................................................................................................52 14. Allgemeines...........................................................................................................52 15. Schändung............................................................................................................53 15.1 Strafrahmen...............................................................................................53 15.2 Objektive Tatkomponenten .......................................................................53 15.3 Subjektive Tatkomponenten......................................................................54 15.4 Täterkomponenten ....................................................................................54 15.5 Zwischenfazit.............................................................................................54 16. Hausfriedensbruch................................................................................................54 17. Vollzug und Ergebnis ............................................................................................55 V. Zivilpunkt......................................................................................................................55 18. Prozessuales.........................................................................................................55 19. Genugtuung ..........................................................................................................56 VI. Kosten, Entschädigung und weitere Verfügungen.......................................................57 20. Verfahrenskosten..................................................................................................57 21. Amtliche Entschädigungen ...................................................................................58 21.1 Verteidigung des Beschuldigten................................................................58 21.2 Unentgeltlicher Rechtsvertretung für die Privatklägerin ............................58 22. DNA und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten................................59 VII. Dispositiv......................................................................................................................60

4 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 8. Februar 2017 hat das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht, nachfolgend: Vorinstanz) Folgendes erkannt (pag. 371 ff., Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Schändung, und 2. des Hausfriedensbruchs, beides begangen in der Nacht vom 08.10.2014 auf den 09.10.2014 in G.________ (Ortschaft), sowie 3. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 08.02.2014 bis zum 28.03.2016 durch Erwerb, Anbau, Besitz und Konsum von Haschisch/Marihuana in G.________(Ortschaft), und in Anwendung der Art. 30, 34, 40 42 Abs. 1, 44, 47, 51, 106, 186 und 191 StGB, Art 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Die Polizeihaft vom 24.10.2014 wird im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 150.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf einen Tag festgesetzt. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung):

5 Gebühren CHF 6'270.00 Auftritt Staatsanwaltschaft an HV CHF 1'000.00 Kosten des Gerichts (ohne schriftliche Begründung) CHF 2'500.00 Total CHF 9'770.00 Auslagen Allgemeine Auslagen StA CHF 1'484.50 Persönliche Auslagen StA CHF 561.00 Auslagen Hauptverhandlung CHF 1'567.95 Allgemeine Kanzleiauslagen Gericht CHF 100.00 Total CHF 3'713.45 Total Verfahrenskosten CHF 13'483.45 Allgemeine Gebühren Untersuchung II. [Amtliche Entschädigung und volles Honorar für die amtliche Verteidigung] III. Zivilklage A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 12‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 09.10.2014 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV. [Amtliche Entschädigung und volles Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin] V. [Weitere Verfügungen] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte/Berufungsführer A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 15. Februar 2017 fristgerecht die Berufung an (pag. 416). Mit Verfügung vom 30. März 2017 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung verschickt (pag. 428 f.). Diese wurde dem Beschuldigten am 3. April 2017 zugestellt (pag. 434). Die vom 24. April 2017 datierende Berufungserklärung des Beschuldigten (pag. 435 f.) ging ebenfalls form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. Darin beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf die Schuldsprüche wegen Schändung und Hausfriedensbruchs (Ziff. I.1 und I.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), auf die dafür ausgesprochenen Freiheits- und Geldstrafe, die Verfahrenskosten (Ziff. I.1, I.2 und I.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie auf die Entscheide betreffend die Zivilklage und Parteientschädigung (Ziff. III und IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Mit Eingabe vom 1. Mai 2017 teilte die Generalstaatsanwaltschaft den Verzicht auf Erklärung der Anschlussberufung mit sowie, dass aus ihrer Sicht kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung bestehe (pag. 442 f.). Auch die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Privatklägerin), amtlich vertreten durch Rechtsan-

6 walt D.________, verzichtete mit Schreiben vom 9. Mai 2017 darauf, sich der Berufung anzuschliessen und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend (pag. 444). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen ersuchte der Verfahrensleiter am 7. August 2017 die Hausärztin der Privatklägerin, Frau H.________, konkrete Fragen zu den heutigen Auswirkungen des Ereignisses vom 8./9. Oktober 2014 auf die Privatklägerin in einem ergänzenden Bericht – zu demjenigen vom 31. August 2015 (pag. 47 f.) – zu beantworten (pag. 462 f.). Der gestützt darauf erstellte Bericht von Frau H.________ datiert vom 3. November 2017 (pag. 468 f.). Weiter wurden ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 487) sowie ein Leumunds- bzw. Informationsbericht, datierend vom 18. Januar 2017 (pag. 482 ff.), über den Beschuldigten eingeholt. In der Berufungsverhandlung vom 6. Februar 2018 führte die Kammer nochmals mehrere Einvernahmen durch. Wie vor der Vorinstanz wurden die Privatklägerin (pag. 495 ff.), der Beschuldigte (pag. 513 ff.) sowie die Zeugin E.________ (pag. 501 ff.) nachmals zur Sache befragt. Zudem wurde von Amtes wegen eine Befragung mit Prof. Dr. I.________, stellvertretender Direktor des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern und Leiter der Abteilung Forensische Toxikologie und Chemie, als Sachverständiger zum forensisch-toxikologischen Aktengutachten vom 19. August 2016 durchgeführt (pag. 507 ff.). Die Zeugenbefragung mit Frau E.________ konnte nicht zu Ende geführt werden. Die Einvernahme wurde im Einverständnis mit den Parteien und auf Anraten der als Vertrauensperson anwesenden behandelnden Psychiaterin von Frau E.________, Frau Dr. J.________, abgebrochen (vgl. pag. 503, Z. 37–45 und pag. 506). 4. Opferschutzmassnahmen Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 wies Rechtsanwalt D.________ darauf hin, dass die Privatklägerin (schon im Vorverfahren, vgl. pag. 34) verlangt habe, eine Konfrontation mit dem Beschuldigten im gesamten Strafverfahren zu vermeiden, was auch anlässlich der Berufungsverhandlung zu berücksichtigen sei. Weiter beantragte er, die Privatklägerin – abgesehen von ihrer eigenen Einvernahme – gestützt auf Art. 338 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren, da ihre Anwesenheit insofern nicht erforderlich sei (pag. 476 f.). Die Strafbehörden vermeiden eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person, wenn – wie vorliegend – das Opfer dies verlangt. Sie tragen in diesem Fall dem Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise Rechnung (Art. 152 Abs. 3 StPO). Gestützt auf diese Bestimmung hiess der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 25. Januar 2018 die Gesuche der Privatklägerin um Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten und um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung mit Ausnahme ihrer eigenen Einvernahme gut (pag. 479 ff.). Im Einverständnis mit der Verteidigung wurde an der Berufungsverhandlung vom 6. Februar 2018 die Begegnung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten dadurch vermieden, dass letzterer das Obergericht

7 erst betrat, nachdem die Privatklägerin dieses nach ihrer Einvernahme verlassen hatte. Zuvor war der Verteidigung die Gelegenheit eingeräumt worden, die Aussagen der Privatklägerin mit dem Beschuldigten telefonisch zu besprechen und Anschlussfragen an die Privatklägerin zu stellen (vgl. pag. 499). Auf diese Weise wurde dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör Rechnung getragen. Die Privatklägerin liess sich bei ihrer Einvernahme von Frau F.________ als Vertrauensperson begleiten (vgl. Art. 152 Abs. 2 StPO). 5. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ beantragte im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung vom 6. Februar 2018 namens und im Auftrag des Beschuldigten Folgendes (pag. 519 und pag. 538; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 8. Februar 2017 betreffend Ziffer I. 3 (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) in Rechtskraft erwachsen ist. II. Herr A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf: 1. der Schändung, z.N. von Frau C.________, angeblich begangen in der Nacht vom 8. auf den 9. Oktober 2014 in G.________(Ortschaft) (Urteil Ziffer I. 1); 2. des Hausfriedensbruchs, z.N. von Frau C.________, begangen in der Nacht vom 8. auf den 9. Oktober 2014 in G.________(Ortschaft) (Urteil Ziffer I. 2). III. Die anteilsmässigen Verfahrenskosten von mindestens 90% für das Verfahren vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland sowie die Verfahrenskosten vor dem Obergericht des Kantons Bern seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. IV. Herrn A.________ sei keine persönliche Entschädigung, dagegen eine anteilsmässige Entschädigung von mindestens 90% für die Verteidigungskosten für das Verfahren vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland sowie eine volle Entschädigung für die Verteidigungskosten vor der Obergericht des Kantons Bern zuzusprechen. V. Die Privatklage sei zurückzuweisen. VI. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Über die beschlagnahmten Gegenstände sei von Amtes wegen zu verfügen. 2. Das anteilsmässige Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen. Staatsanwalt K.________ stellte für die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 521 f. und pag. 529 f.; Hervorhebungen im Original): I. 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1.1. A.________ schuldig erklärt wurde wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 08.02.2014 bis zum 28.03.2016 durch Erwerb, Anbau, Besitz und Konsum von Haschisch/Marihuana in G.________(Ortschaft) (vgl. Urteil Ziff. I. 3.),

8 1.2. A.________ verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag). 2. A.________ sei schuldig zu erklären wegen 2.1. Schändung 2.2 Hausfriedensbruchs beides begangen in der Nacht vom 08.10.2014 auf den 09.10.2014 in G.________(Ortschaft) zum Nachteil von C.________. II. Er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, die Polizeihaft vom 24.10.2014 sei im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe anzurechnen, und der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen; 2. zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 150.00, der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 5 Jahre festzusetzen; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. III. Im Weiteren seien die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA, AFIS, Honorare der amtlichen Anwälte, Mitteilungen). (Beantragte Gebühr gemäss Art. 21 VKD: CHF 500.00). Rechtsanwalt D.________ beantragte für die Privatklägerin was folgt (pag. 525 und pag. 531; Hervorhebungen im Original): 1. In Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 08.02.2017 sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen wegen Schändung und Hausfriedensbruchs, beides begangen am 08. resp. 09.10.2014 zum Nachteil von C.________, und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. 2. Der Beschuldigte sei weiter zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 8‘000.00 nebst 5% Zins seit dem 09.10.2014 zu bezahlen. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien durch A.________ zu tragen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien durch A.________ oder den Kanton Bern zu tragen. 4. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des Rechtsbeistands der Privatklägerin seien: a. für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Urteil vom 08.02.2017 auf CHF 11‘271.65 (amtliche Entschädigung) resp. CHF 14‘976.90 (volles Honorar) festzusetzen; und b. für das oberinstanzliche Verfahren im Rahmen der eingereichten Honorarnote festzusetzen. c. A.________ sei sowohl hinsichtlich des erstinstanzlichen als auch hinsichtlich des oberinstanzlichen Verfahrens zu verpflichten, der Privatklägerin zuhanden ihres Rechtsbeistan-

9 des die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu ersetzen. 5. Weiter sei zu verfügen, was rechtens. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil nur in Teilen an. Der mit der beschränkten Berufung nicht angefochtene Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die dafür ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 100.00 (Ziff. I.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), sind damit in Rechtskraft erwachsen. Neu zu verfügen sein wird bezüglich der Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils sowie der weiteren über den Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten. Aufgrund der mit dem Schuldpunkt verknüpften Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten ist grundsätzlich auch über die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren neu zu befinden. Über die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils (vgl. E. 2 oben), insbesondere über die Schuldsprüche wegen Schändung und Hausfriedensbruch und die allenfalls dafür auszusprechende Strafe, hat die Kammer mit umfassender Kognition neu zu befinden (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Da keine Anschlussberufung erklärt wurde, ist die Kammer nach Art. 391 Abs. 2 StPO an das Verschlechterungsverbot gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern (sog. Verbot der «reformatio in peius»). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 5. November 2015 Schändung und Hausfriedensbruch zum Nachteil der Privatklägerin zur Last gelegt. Konkret wird ihm folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 227 f.): A.________ begab sich am 08. Oktober 2014 im Verlauf des früheren Abends in die Wohnung seiner über ihm wohnenden Nachbarin C.________ am L.___weg _ (Nr.) in G.________(Ortschaft), um diese anzufragen, ob sie während seiner in den nächsten Tagen geplanten Abwesenheit zu seinen Katzen schauen könne. In der Wohnung von C.________ befand sich ebenfalls die Nachbarin E.________, welche die Privatklägerin wegen ihres an diesem Tag übermässigen Alkoholkonsums mit zusätzlicher Einnahme von mehreren Seresta-Tabletten betreute. Während des anschliessend längeren Aufenthaltes des Beschuldigten A.________ in der Wohnung der Privatklägerin stürzte C.________ aufgrund ihres desolaten Zustandes drei bis vier Mal zu Boden, wobei diese jeweils ohne fremde Hilfe nicht mehr alleine aufstehen konnte und hierzu die Hilfe von E.________ und dem Beschuldigten A.________ benötigte. Schliesslich musste die Privatklägerin, welche nur noch lallte und kein einziges Wort mehr normal aussprechen konnte, vom Beschuldigten A.________ und von E.________ in ihr Schlafzimmer ins Bett getragen bzw. geschleppt werden. In der Folge begab sich der Beschuldigte A.________ um die Mitternachtszeit, als die Privatklägerin alleine in ihrer unverschlossenen Wohnung war, in deren Schlafzimmer, zog C.________ die restli-

10 chen Kleider aus und vollzog anschliessend mit der auf dem Rücken liegenden und widerstandsunfähigen Geschädigten auf dem Bett den Geschlechtsverkehr. 8. Beweiswürdigung der Vorinstanz und Vorbringen der Verteidigung Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt. Insgesamt bekundete sie keine erheblichen Zweifel, dass die Privatklägerin zum Tatzeitpunkt nicht mehr fähig gewesen sei, sich gegen unerwünschte Handlungen zu wehren. Sie stützte sich dabei insbesondere auf die ihrer Auffassung nach glaubhaften Aussagen der Zeugin E.________ zu ihren Wahrnehmungen zum Tatzeitpunkt und zu den Ereignissen und dem Zustand der Privatklägerin an jenem Abend. Aufgrund der Angaben der Zeugin E.________ und der Privatklägerin über den Mischkonsum – Alkohol (Rotwein und Mojito-Getränk) und Schlaftabletten (Seresta) – der Privatklägerin ging die Vorinstanz gestützt auf das forensisch-toxikologische Aktengutachten davon aus, dass sich die Privatklägerin im Tatzeitpunkt in stark eingetrübtem Bewusstseinszustand bis komatösen Zustand befunden haben müsse. In subjektiver Hinsicht erwog die Vorinstanz, dass sich der desolate Zustand der Privatklägerin der Wahrnehmung des Beschuldigten nicht habe entziehen können, da er deren auffälliges Verhalten am Abend, insbesondere mehrere Stürze, mitbekommen habe und im Tatzeitpunkt um die Widerstandsunfähigkeit der im Bett liegenden Privatklägerin gewusst habe (vgl. vor allem pag. 398 ff., S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Verteidigung brachte gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz zusammengefasst vor, dass einzig die Einnahme einer Tablette Seresta erhärtet sei. In den Augen von Frau E.________ sei die Privatklägerin nicht so schlecht «zwäg» gewesen, habe sie doch entgegen dem unmissverständlichen Rat des von ihr telefonisch kontaktierten Notfallarztes davon abgesehen, die Sanitätspolizei beizuziehen. Weiter habe Frau E.________ angegeben, die Privatklägerin habe den Beschuldigten durchaus etwas angemacht. Die Privatklägerin habe nie von einer Verletzung am Kopf gesprochen, was gegen das von Frau E.________ geschilderte Sturzgeschehen spreche. Es stelle sich schon die Frage, wieso Frau E.________ den Beschuldigten über die konsumierten Tabletten, nicht aber – wie sie eingeräumt habe – über den Anruf bei der Notrufzentrale informiert haben solle. Der Beschuldigte habe so weder die angeblich eingenommenen Medikamente noch die angeblichen Stürze der Privatklägerin mitbekommen. Das von Frau E.________ geschilderte selbständige Aufstehen der Privatklägerin um ca. 23:00 Uhr, bei welchem noch eine klare Willensbildung und Willensäusserung stattgefunden habe, sei mit den von der Privatklägerin angegebenen Konsummengen nicht vereinbar, was der Sachverständige bestätigt habe. Überdies habe die Privatklägerin am nächsten Morgen auch nicht über Übelkeit, Erbrechen oder Kater geklagt, was bei der von ihr angegebenen Konsummenge aber zu erwarten wäre. Eine Amnesie bedeute auch nicht, dass man widerstandsunfähig sei. Die Privatklägerin könne nun von der von ihr behaupteten Amnesie nicht mehr abweichen; auch weil ihre zwei Kolleginnen ihr zur Anzeige geraten hätten, der Beschuldigte so gestempelt sei und sie so einen gewissen Schutz habe. Aufgrund der späten und gemeinsamen Anzeige sei zudem davon auszugehen, dass die Frauen die Sache untereinander besprochen hätten. Bei den Aussagen der Privatklägerin sei zu berücksichtigen, dass es sich dabei

11 teilweise, wie auch der Notfallarzt vermutet habe, um einen Hilferuf gehandelt haben könne. Frau E.________ habe das Kerngeschehen in der Nacht höchstens für einen sehr kurzen Moment und bei schlechten Lichtverhältnissen gesehen und sei dann «zack» wieder in ihre Wohnung zurück. Sie könne daher nicht genau sagen, was im entscheidenden Moment um ca. 00:40 Uhr passiert sei, insbesondere ob die Privatklägerin ansprechbar, regungs- und willenslos gewesen sei oder nicht. Dass der Beschuldigte «Penetration» mit «Ejakulation» verwechselt habe, dürfe nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden. Das Verhältnis des Beschuldigten zu Frau E.________ sei von Anfang an schlecht gewesen. Demgegenüber habe der Beschuldigte ein gutes Verhältnis zur Privatklägerin gehabt, welches er durch eine solche Handlung nicht aufs Spiel gesetzt hätte. Mittlerweile sei auch der Kontakt zwischen der Privatklägerin und Frau E.________ abgebrochen, weil, wie die Privatklägerin gesagt habe, Frau E.________ die Wahrheit nicht ertrage. Es frage sich, welche Wahrheit dies wohl sei. Auch die abgebrochene Einvernahme mit Frau E.________, gerade als es ans Eingemachte gegangen sei, sei eindrucksvoll gewesen. Insgesamt könne dem Beschuldigten so nicht nachgewiesen werden, dass er die Privatklägerin geschändet habe (pag. 519 ff., pag. 527). 9. Unbestrittenes Rahmengeschehen Aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten und der Zeuginnen kann vorab folgendes unbestrittenes Rahmengeschehen festgehalten werden: Die Privatklägerin (geb. ___), die Zeuginnen E.________ (geb. ___) und F.________ (geb. ___) und der Beschuldigte (geb. 1967) wohnten über mehrere Jahre im Mehrfamilienhaus am L.___weg _ (Nr.) in G.________(Ortschaft), wo sie bis auf Frau E.________, welche 2017 ausgezogen ist, immer noch wohnhaft sind. Das Haus umfasst sechs Wohnungen, wobei der Beschuldigte im Erdgeschoss der Liegenschaft wohnt, über ihm im ersten Stock befand sich die Wohnung der Zeugin E.________ und vis-à-vis von dieser diejenige der Privatklägerin. Das Zusammenleben unter den Nachbarinnen und dem Nachbar sei, abgesehen von paar wenigen Reklamationen an den Beschuldigten wegen Lärms, angenehm und friedlich verlaufen, man habe sich nachbarlich unterstützt und gelegentlich ein Glas Wein zusammen getrunken. Unbestritten sind auch frühere sexuelle Kontakte des Beschuldigten mit der Privatklägerin und mit der Zeugin F.________ (Aussagen F.________: pag. 100, Z. 24–29; pag. 105, Z. 64–67; Aussagen der Privatklägerin: pag. 123, Z. 195–196; pag. 131, Z. 125); Aussagen des Beschuldigten: pag. 157, Z. 183; pag. 166, Z. 510–514). Demgegenüber hatte die Zeugin E.________ zum Beschuldigten ein eher reserviertes Verhältnis (pag. 82 f., Z. 90–96; pag. 158, Z. 222–223), während auch sie von guten Beziehungen zur Privatklägerin und zur Zeugin F.________ sprach (pag. 83, Z. 98–100). Zwischen der Privatklägerin und Frau F.________ – welche die Privatklägerin auch jeweils als Vertrauensperson an die Einvernahmen vor der Vorinstanz und der Kammer begleitete (vgl. pag. 263 und pag. 493) – besteht eine enge Freundschaft; die Privatklägerin und Frau E.________ haben sich zwischenzeitlich zerstritten (vgl. pag. 256, Z. 38–39; pag. 268, Z. 33–37).

12 Am 8. Oktober 2014 befand sich die Privatklägerin psychisch in schlechter Stimmung, weil tags zuvor ihre Schwester Geburtstag gehabt hätte, wäre sie noch am Leben gewesen und nicht neun Jahre vorher verstorben; ein Ereignis, das sich bei der Privatklägerin offenbar in einer Neigung zu Depressionen auswirkt (vgl. den Arztbericht von H.________ vom 3. November 2017, pag. 468 f.; vgl. auch die früheren Berichte, pag. 47 f. und pag. 55 ff.). Die Privatklägerin versuchte deshalb, ihren erwachsenen Sohn zu erreichen, um einen Gesprächspartner in dieser schwierigen Situation zu haben. Sie erhielt jedoch vom Sohn einen für sie verletzenden abschlägigen Bescheid, worauf sie Alkohol und dazu nach eigenen Angaben Seresta-Tabletten einzunehmen begann. Zwischen ca. 20:00 und 20:30 Uhr dieses Tages nahm sie mit der im gleichen Haus wohnenden Zeugin E.________ Kontakt auf, worauf diese im Domizil der Privatklägerin erschien. Sie hörte der Privatklägerin zu, welche von ihrer momentan üblen Situation berichtete und auf die SMS-Absage ihres Sohnes hinwies. Da die Privatklägerin gegenüber Frau E.________ die Einnahme von mehreren Seresta-Tabletten mit Alkohol angegeben und dann noch eine (weitere) Tablette sowie ein Mojito-Getränk zu sich genommen habe, rief Frau E.________ um 20:54 Uhr bei der Notrufzentrale «M.________» an und fragte nach, was sie in dieser Situation unternehmen solle, um zu verhindern, dass die Privatklägerin in einen noch schlimmeren Zustand gerate. Der diensthabende Notarzt machte eindringlich auf die Gefahren einer gleichzeitigen Einnahme von Seresta und Alkohol aufmerksam und empfahl Frau E.________, die Sanitätspolizei beizuziehen, damit die Privatklägerin in eine psychiatrische Klinik verbracht werden könne (vgl. CD mit der Aufnahme des Telefongesprächs, pag. 289, sowie E. 11.1.2 unten). Das Telefongespräch dauerte 13 Minuten und 35 Sekunden, also bis ca. 21:08 Uhr. Frau E.________ verzichtete aber in der Folge darauf, die Sanitätspolizei zu verständigen. Kurz darauf klingelte es an der Tür. Es war der Beschuldigte, der nachfragen wollte, ob die Privatklägerin oder Frau E.________ ihm während seiner nächstwöchentlichen Abwesenheit die Katze füttern würde. Die Privatklägerin bot ihm dabei an, ein Bier mit ihnen zu trinken, worauf sich der Beschuldigte zu den beiden Frauen setzte (pag. 74, Z. 49–52; pag. 145, Z. 25–27). Im nachfolgenden Verlauf setzte sich die Privatklägerin auf den Schoss des Beschuldigten. Sie küssten sich, wobei es darum ging, ein «Täfeli» bzw. «Schöggeli» von Mund zu Mund weiterzugeben (pag. 87, Z. 274–276; pag. 161, Z. 316–318; pag. 162, Z. 376). Später beschlossen der Beschuldigte und Frau E.________, die Privatklägerin ins Bett zu bringen. Der Beschuldigte verliess daraufhin die Wohnung der Privatklägerin wieder. Frau E.________ berichtete davon, dass die Privatklägerin danach nochmal aufgewacht, aufgestanden und durch die Wohnung gelaufen sei. Danach sei die Privatklägerin im Bett wieder eingeschlafen. Später begab sich Frau E.________ wieder in ihre eigene Wohnung. Der Beschuldigte seinerseits hörte im offenbar ringhörigen Haus in seiner Wohnung, dass Frau E.________ wieder in ihre Wohnung zurückgegangen war. Er beschloss dann, sich nochmals zur Privatklägerin hinauf zu begeben, betrat deren unverschlossene Wohnung und begab sich ins Schlafzimmer, wo die Privatklägerin in ihrem Bett lag. Unbestrittenermassen kam es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin in der Folge zum Geschlechtsverkehr (vgl. pag. 275, Z. 4–5;

13 pag. 277, Z. 32–33). Frau E.________ konnte unterdessen in ihrer Wohnung nicht einschlafen und hörte plötzlich ein Geräusch aus der Wohnung der Privatklägerin, «was sich wie ein Seufzer anhörte» (pag. 75, Z. 88). Wiederum begab sie sich in die Wohnung der Privatklägerin, wo sie im Schlafzimmer sah, dass sich der Beschuldigte nackt mit der Privatklägerin auf dem Bett befand. Nach kurzer Feststellung dieser Situation wurde Frau E.________ gemäss ihren Angaben von einem Flashback ihrer eigenen Vergewaltigung gepackt, worauf sie unbemerkt vom Beschuldigten in ihre Wohnung zurückging und sich völlig blockiert schlafen legte. Am nächsten Morgen fragte die Privatklägerin Frau E.________, was am Vorabend passiert sei und Frau E.________ erzählte ihr, was sie gesehen habe und entschuldigte sich dafür, dass sie unfähig gewesen sei, zu intervenieren. 10. Bestrittener Sachverhalt Kern des bestrittenen Sachverhalts bildet mit Blick auf den Tatbestand der Schändung einerseits die Frage, ob die Privatklägerin im Zeitpunkt, als sich der Beschuldigte wiederum in ihre Wohnung begab und mit ihr unbestrittenermassen den Geschlechtsverkehr vollzog, physisch imstande war, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren oder, wie in der Anklageschrift vorgeworfen, eben nicht. Wird die Widerstandsunfähigkeit bejaht, ist andererseits zu klären, ob der Beschuldigte diesen Zustand erkannte bzw. ihn mit grosser Sicherheit erkennen konnte und gleichwohl handelte. Zur Beurteilung des körperlichen Zustands der Privatklägerin im relevanten Zeitpunkt sind mehrere Elemente zu klären, welche sich zuvor im Verlauf des Abends ereigneten und Rückschlüsse über das bestrittene Kerngeschehen zulassen: So ist der Zustand und das Verhalten der Privatklägerin näher zu klären. Fraglich ist auch, in welchem Ausmass und zu welchem Zeitpunkt sie Alkohol und Seresta- Tabletten einnahm. Bestritten ist ferner, ob Frau E.________ den Beschuldigten über den Mischkonsum der Privatklägerin informierte und ob sich die Privatklägerin auffällig benahm und vor allem, ob sie in Anwesenheit des Beschuldigten mehrmals stürzte (vgl. pag. 160, Z. 300–313; pag. 161, Z. 334). Zu klären ist auch, wieso der Beschuldigte wiederum die Wohnung der Privatklägerin aufsuchte, nachdem er gehört hatte, dass Frau E.________ in ihre Wohnung zurückgekehrt war; ob dies deswegen war, weil er, wie er selbst behauptet, sich Sorgen um die Privatklägerin gemacht hat (pag. 273, Z. 37–39). Wie erwähnt, ist das darauffolgende, eigentliche Kerngeschehen zu ermitteln, nämlich in welchem Zustand der Beschuldigte die Privatklägerin in diesem Zeitpunkt vorfand und wie es dann zum Geschlechtsverkehr kam. Der Beschuldigte selbst gab dazu an, die Privatklägerin sei wach gewesen, habe angegeben, es gehe ihr besser und ihn gebeten, er solle bei ihr bleiben, woraufhin es zu einverständlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei (vgl. pag. 145, Z. 36–41; pag. 146, Z. 70–76; pag. 272, Z. 32–34). Demgegenüber gab Frau E.________ an, die Privatklägerin habe keine Reaktion gezeigt und sei wie ein «Bäbi» auf dem Rücken mit ausgestreckten Armen mit den Beinen über den Schultern des knienden Beschuldigten auf dem Bett gelegen (pag. 76, Z. 163–167; pag. 91, Z. 418–419; pag. 259, Z. 37–39).

14 Näher zu klären ist auch, ob die von der Privatklägerin beschriebenen, am nächsten Morgen festgestellten Verletzungen im Unterleib (Rötungen und Schwellungen im Schambereich) als erstellt erachtet werden und wenn ja, ob diese auf die sexuellen Handlungen des Beschuldigten zurückzuführen sind. Als weiteres Element ist schliesslich das bisherige sexuelle Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin von einer gewissen Bedeutung, insbesondere wie oft es zu sexuellem Kontakt gekommen war und ob die Privatklägerin dem Beschuldigten tatsächlich schon zu erkennen gegeben hatte, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mehr mit ihm wünschte. 11. Beweiswürdigung der Kammer Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung, insbesondere zur freien richterlichen Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO und zur Tragweite des Grundsatzes «in dubio pro reo», zutreffend wiedergegeben (pag. 383 f., S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf diese Erwägungen wird verwiesen. Nachfolgend werden zunächst die objektiven (E. 11.1 unten) und subjektiven Beweismittel (E. 11.2 unten), insbesondere die Aussagen, einzeln aufgeführt, jeweils gefolgt von allgemeinen würdigenden Erwägungen dazu. In einem zweiten Schritt werden dann die konkreten Beweisfragen zum Rahmengeschehen am Abend (E. 11.3 unten) und dem Kerngeschehen in der Nacht (E. 11.4 unten) anhand sämtlicher Beweismittel beurteilt und beantwortet. 11.1 Objektive Beweismittel 11.1.1 Allgemeines Die Vorinstanz hat die vorliegenden objektiven Beweismittel vollständig aufgelistet und deren wesentlichen Inhalt kurz zusammengefasst (pag. 383 und pag. 395 ff., S. 6 und S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Das aufgezeichnete Telefongespräch von Frau E.________ mit der M.________AG wird nachfolgend noch eingehender behandelt (E. 11.1.2 unten). Nicht zuletzt aufgrund der ergänzenden und klärenden Einvernahme des Sachverständigen vor oberer Instanz ist nachfolgend auch auf das forensischtoxikologische Aktengutachten des IRM vom 19. August 2016 und die darin enthaltenen Schlüsse im Detail einzugehen (E. 11.1.3 unten). Die beiden rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin (pag. 39 ff.) und des Beschuldigten (pag. 35 ff.) lassen – vor allem wegen der zwischen Ereignis und Untersuchung vergangen Zeit – keine Hinweise auf das Tatgeschehen erkennen. Die ärztlichen Berichte in den Akten äussern sich vor allem zu den Auswirkungen des Ereignisses auf die psychische Gesundheit der Privatklägerin: - Im Bericht vom 31. August 2015 (pag. 47 f.) hielt die Hausärztin der Privatklägerin, H.________, unter anderem fest, sie habe bei der Privatklägerin nach der ersten Konsultation nach dem Ereignis, am 25. November 2014, eine deutliche Zunahme der depressiven Verstimmung mit extremer sozialer Isolation und zahlreicher Aversionen verbunden mit allgemeiner Lust- und Antriebslosig-

15 keit festgestellt. Die von der Privatklägerin geltend gemachte Amnesie sei durchaus durch gemeinsame Einnahme von Seresta und Alkohol zu erklären. - Im ergänzenden Bericht vom 17. April 2016 (pag. 291) gab H.________ weiter bekannt, sie habe der Privatklägerin letztmals am 9. September 2013 ein Packung von 20 Tabletten «Seresta Expidet 15 mg» abgegeben und dabei, bei Bedarf, eine Dosierung von ½ bis 1 Tablette pro Tag empfohlen. - Die Privatklägerin war seit dem 4. März 2015 bei der Psychologin Dr. N.________ in Behandlung, in deren Bericht vom 6. August 2015 (pag. 55 ff.) depressive Symptome mit gleichzeitigen Wutgefühlen dem Beschuldigten gegenüber bestätigt werden. - Im oberinstanzlich eingeholten ergänzenden Bericht vom 3. November 2017 (pag. 468 f.) hielt H.________ unter anderem fest, dass nach wie vor zahlreiche Aversionen und Lust- und Antriebslosigkeit festzustellen seien, ebenso wie die extreme soziale Isolation. Trotz vorbestehender Neigung zu Depressionen stelle das Ereignis einen Knick in der Lebenslinie der Privatklägerin dar. - Die Psychiaterin Dr. med. O.________ bestätigte am 23. Oktober 2014 (pag. 95) gegenüber Frau E.________, dass die Feststellung der «Vergewaltigung» der Privatklägerin bei Frau E.________ ihre selbst erlebte Vergewaltigung und den sexuellen Missbrauch des Sohnes reaktiviert habe und Frau E.________ deshalb nicht in der Lage gewesen sei, so zu reagieren, wie sie es sich gewünscht hätte, nämlich den Vorgang zu unterbrechen oder die Polizei zu rufen. 11.1.2 Aufgezeichnetes Telefongespräch mit der Notrufzentrale Aus Besorgnis über den Zustand der Privatklägerin rief Frau E.________ an jenem Abend um 20:54 Uhr der M.________AG, einer privaten Notrufzentrale, an. Gegenüber der Polizei gab die M.________AG an, das Telefongespräch habe bis 20:59 Uhr gedauert (pag. 32). Gemäss der später durch die Vorinstanz edierte Audiodatei dauerte das Gespräch aber deutlich länger, nämlich rund 13:30 Minuten. Diese Abweichung ist aber wohl dadurch zu erklären, dass die Notrufzentrale ihre Angabe zeitlich auf das Gespräch mit ihrer Mitarbeiterin beschränkte. Danach wurde Frau E.________, nach mehrminütiger Verbindungszeit, noch mit dem diensthabenden Arzt verbunden. Das Telefongespräch dient vorliegend als objektiver Anhaltspunkt in zeitlicher Hinsicht und enthält authentische Angaben von Frau E.________, insbesondere über die Konsummengen der Privatklägerin, welche sie gegenüber der Mitarbeiterin und sodann dem diensthabenden Arzt machte. Darüber hinaus ist im ersten Teil des Gesprächs im Hintergrund mehrmals die Privatklägerin zu hören und redet Frau E.________ während laufendem Telefongespräch auf diese ein. Nachfolgend wird daher dieser erste Teil, wie gesprochen im Dialekt, transkribiert wiedergegeben: E.________ (A) ruft am 8. Oktober 2015 um 20:54 Uhr der M.________AG, Frau P.________ (B), an. Später (Minute 9:35) wird A mit dem diensthabenden Notfallarzt Dr. Q.________ (C) verbunden (Ende des Gesprächs Minute 13:36). Teilweise ist im Hintergrund die Privatklägerin (D) zu hören. [Klingeln, A und B begrüssen sich]

16 A: Ig han e Frag: Mini Nachbarin, dere isches psychisch itz grad nid guet gange und när bini übere go luege. När het sie gseit, si heigi Seresta-Tablette gno u si het gseit 4 Stück à 15 mg u heigi Alkohol drzue gno, aber ig weis nid wieviu Alkohol. Aber si het no mit mr chönne klar rede. U när het si grad no eini gno u i hares äbe nid chönne wägnäh, de wäres 5 Seresta gsi. Itz hani wöue frage, i ha chlei Angst, eh, cha das si, dass si mir übereschlaft oder dass da öppis passiert, wüu i weis nid wiviu Alkohol dass si het gha. U si isch jitz go schlafe. B: [wiederholend, notiert wohl gleichzeitig] Isch jitz go schlafe. …und Alkohol. [kurze Pause] Eh – het sie no meh Seresta? A: Deheime, ja. I ha dänkt, wenn i z‘nächste Mau übere ga, de nimm i se übere. De nimm i se wäg. B: Was het sie, 1 «Miligrämmer» oder 2.5, wüsst dir das? A: Ähm, i ga süsch hurti go luege. I ha äbe gmeint… [Minute 1:25; Geräusche, geht wohl in die Wohnung der Privatklägerin um nachzuschauen] Wüu i füele mi drum när nid wohl, wenn ig d Verantwortig ha. B: Das isch sehr unagnähm, ja. [Pause] A: [flüsternd] Ja, sie schlaft scho. B: Ja, de nimmt si di andere emu nümme. A: 15 mg Seresta sis. B: 15. A: Ja. B: Milligramm, jawoll. [tippt] Also itze, Frou E.________, das isch öies Telefonnummer, gäuet? A: Ja, Momänt schnäu. [kurze Pause; dann zu D] Nenei, blib lige, C.________. [zu B] Es geit ihre nid guet u si wott jitz no Alkohol trinke. I nimme jitz mau die Tablette da furt. [zu D] Ig tue dir die… [zu B] Es isch grad e chli schwierig. [zu D] Ig luege da nume, was de da aues für Tablette hesch. [D zu A] [Anfang unverständlich, teilweise vermischt mit Hintergrundgeräuschen, vermutlich vom Call-Center] …Seresta und… [unverständlich] [A zu D] Nume d Seresta äbe nid. [zu B] Ja. B: Mhm. A: Mues i da jitz irgendwie Angst ha? B: Ig tuenech mitem Arzt verbinde, dass mir das nächhär chöi aluege. Aber ig müessti drum äbe no d Postleitzahl und öie Vorname ha, wüu das öies Telefonnummero isch. A: Mi Vorname isch E.________ und Postleitzahl isch _____ (Postleitzahl). B: E.________. Und de muess dr… _____ (Postleitzahl) [tippt]. Nächhär muess dr Arzt no… R.________ (Ortschaft) oder G.________(Ortschaft)? A: [zu D] Scho guet, weisch i bi grad no am Telefon. Hurti öpper öppis frage, ig chume grad widr, ig ga schnäu übere, isch guet. [D] Nei, chasch nid übere ga. [A zu D] Mou, ig chume grad widr, weisch, i bi hurti am Telefon. Ig chume grad widr, gäu C.________. [D] Ja nid irgend… [A] Nei. [D] …öpper hie ir Hütte ha. [A] Nei, nenei, ig luege, isch guet? [D] Ig ma de gar niemer ir Hütte ha. [A] Nei, isch guet, i luege C.________, du muesch dir keni Sorge mache. [D] Ig wott keni… [A] Nei. [D] Ig wott niemer ir Hütte ha. [A] Nei. Ig chum när grad übere i 5 Minute. [D] Ig ha eifach itz im

17 Momänt grad… [A] Ja, ja. Ig chume i 5, 10 Minute grad widr übere. [D] Ig wott nid… [A] Nei isch guet, i luege. [D] [unverständlich] B: De göht nomau use, ja. A: [zu D] Nei. Nei, muesch kei… [zu B] Momänt. [wieder zu D; schlechter hörbar, vermutlich weil Handymikrofon abgedeckt wird] Nei, muesch ke Angst ha C.________, ig chume i 10 Minute widr, ig tue chlopfe, gäu. B: Weit dir mir spöter widr alütte, das chunnt nech drum süsch tüür. A: Nei, jitz bin i grad… iz bin i grad äne. Jitz het sie äbe gseit, «weimr zäme eis trinke?» und es isch eifach schwierig, ig chare ds Züg nid wägnäh, es isch so chli… B: Ja, Dir chöit nüt mache gäge ihre Wille, wüssst Dir. A: Aber ig ha eifach Angst, wüu ig, ig übernime da fasch wie e Verantwortig… B: …wo dir nid chöit trage, gäuet, ja. Sit Dir G.________(Ortschaft) oder R.________ (Ortschaft)? A: G.________(Ortschaft). B: Und d Strass mues i o ha, faus dr Doktor verbi chäm. A: L.___weg _ (Nr.). B: [tippt] __ (Nr.). Und das gieng um e C.________? A: Ja. C.________. A: Mmh? B: C.________. A: C.________. B: Sie het jitz grad gseit, si wöu niemer ha, sie düeg süsch zue mache. Jitz gani haut eifach übere go luege u blibe bi ihre. De hani o chlei Kontroue, wie viu dass sie trinkt. A: Jawoll. Aber d Verantwortig chöit Dir ja nid säuber trage. B: Äbe, das isch mis Problem. A: Ig tuenech gärn mitem Arzt wo Dienst het verbinde. Dass dä näch chönnt… Herr Dr. Q.________ het Dienst. E Momänt bitte. B: Ja, merci. [Minute 5:48–9:35 Musik, danach mit C verbunden] Gegenüber dem diensthabenden Arzt schilderte Frau E.________ nochmals die Situation. Sie wisse nicht wie viel Alkohol die Privatklägerin getrunken habe; die Privatklägerin habe noch sagen können, sie habe Rotwein, aber nicht eine ganze Flasche getrunken und dann noch so ein Mojito-Fläschchen. Auf Nachfrage gab sie aber an, die Privatklägerin habe kein chronisches Problem mit Alkohol. Es dünke sie, dass die Privatklägerin anfange «bsoffe liire». Der Arzt warnt vor der Kombination von Alkohol und Seresta. Es töne danach, als sei es etwas appellativ – «i ma nümm» –, noch nicht grad ein Suizidversuch, aber bei einer weiteren Flasche habe es diese Wirkung. Er schlägt vor, die Sanitätspolizei anzurufen, um die Privatkläge-

18 rin in eine psychiatrische Klinik zu bringen. Schliesslich verbleiben sie so, dass Frau E.________ nötigenfalls die Sanitätspolizei eigenhändig anrufen soll. Aus dem Telefongespräch geht zunächst hervor, dass es um die Einnahme des Medikaments Seresta mit der Wirkstoffmenge – darüber hat sich Frau E.________ während des Gespräch offenbar nochmals versichert – von 15 mg geht. Was die durch die Privatklägerin konsumierten Mengen an Alkohol und Tabletten anbelangt, die im Telefongespräch zur Sprache kommen, ist aber zu unterscheiden zwischen den Angaben von Frau E.________, welche sie auf eigenen Wahrnehmungen basierend schildert und denjenigen, welche sie vom Hörensagen – gestützt auf die angeblichen Aussagen der Privatklägerin – gemacht hat. In diesem Sinne kann auch nicht, wie dies die Vorinstanz in ihren Erwägungen zum aufgezeichneten Telefongespräch andeutete (pag. 397, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), unbesehen auf die dort genannten Konsummengen abgestützt werden. Die Einnahme von vier Seresta-Tabletten hat Frau E.________ nicht selbst gesehen, sondern basiert auf angeblichen Schilderungen der Privatklägerin. Gleiches gilt hinsichtlich des angeblich getrunkenen Rotweins. Demgegenüber schildert Frau E.________ als eigene Wahrnehmung, dass die Privatklägerin – in ihrer Gegenwart, wohl kurz vor dem Anruf bei der Notrufzentrale – noch eine Tablette genommen habe. Gleiches gilt auch für das gegenüber dem Arzt erwähnte Fläschchen Mojito-Getränk. Da während des Telefongesprächs auch die Privatklägerin selbst, teilweise im Dialog mit Frau E.________, zu hören ist, ermöglichen die Aufnahmen auch Rückschlüsse auf den Zustand der Privatklägerin in jenem Zeitpunkt des Abends, um ca. 21:00 Uhr. Frau E.________ erwähnt einleitend, die Privatklägerin habe, offenbar kurz vor dem Telefonanruf, noch klar mit ihr reden können. Frau E.________ tätigte den Anruf mit ihrem Mobiltelefon (vgl. pag. 31) offenbar aus der eigenen Wohnung aus, während die Privatklägerin in ihrer Wohnung (gegenüber, auf derselben Etage) am Schlafen war. Um die Wirkstoffmenge auf der Tablettenpackung nachzuschauen, begab sich Frau E.________ in die Wohnung der Privatklägerin, woraufhin diese, offenbar aufgrund der Stimme von Frau E.________, wieder aufwachte. Die im Hintergrund hörbare Reaktion der Privatklägerin lässt schliessen, dass sie (wohl aufgrund der von Frau E.________ am Telefon genannten Postleitzahl) realisierte, dass womöglich jemand herbeigerufen würde, was sie aber nicht wollte. Wiederholt führte sie aus, sie wolle niemand in der «Hütte» haben, wobei sie sich teilweise verhaspelte und den Satz nicht zu Ende sprach. Die Sprache der Privatklägerin wirkt eher schwerfällig und auch etwas lallend. Frau E.________ versuchte derweil mit einfachen Worten beschwichtigend und beruhigend auf die Privatklägerin einzuwirken (z.B. «Nei, isch guet, i luege, C.________, du muesch dir keni Sorge mache.» oder «Nei. Nei, muesch ke Angst ha C.________.»). Ihre Art zu sprechen deutet darauf hin, dass sie die Privatklägerin als sehr hilfsbedürftig ansah. Dass sich die Privatklägerin später offenbar nicht mehr an das Telefonat von Frau E.________ erinnern konnte (vgl. pag. 498, Z. 30), deutet auch auf erste durch die eingenommenen Mittel herbeigeführte Einschränkungen in der Wahrnehmungsfähigkeit hin. Anschliessend begab sich Frau E.________ wieder in die eigene Wohnung, wo sie daraufhin gegenüber dem Arzt unter anderem angab, es dünke sie, die Privatklägerin fange an, besoffen zu «liiren».

19 11.1.3 Forensisch-toxikologisches Aktengutachten und Einvernahme des Sachverständigen Um die Auswirkungen eines Mischkonsums von Alkohol und Seresta-Tabletten auf den Körper der Privatklägerin beurteilen zu können, gab die Vorinstanz beim IRM ein Aktengutachten in Auftrag. Als Grundlage für die gutachterliche Beurteilung dienten dabei diverse Annahmen zum Sachverhalt, welche im Gutachtensauftrag festgehalten wurden (vgl. pag. 306 ff.) – so hinsichtlich der Konsummengen (3 bis 5 Seresta-Tabletten sowie 375 ml Rotwein und 600 bis 1000 ml Mojito-Getränk mit 15% Vol.) sowie der Konsum- und Tatzeit. Aus diesem Grund wiesen die Gutachter auch relativierend darauf hin, dass die gutachterlichen Berechnungen auf Konsumangaben basierten, welche nicht durch biologische Asservate überprüft worden seien. Die wichtigsten Ergebnisse des forensisch-toxikologischen Aktengutachtens vom 19. August 2016 (pag. 314 ff.) können wie folgt zusammengefasst werden: - Je nach Annahme der eingenommenen Menge Alkohol wäre bei der Privatklägerin zum angenommenen Tatzeitpunkt um 00:40 Uhr eine Blutalkoholkonzentration (BAK) zwischen 1.9 und 3.1 Promille anzunehmen. - Die Einnahme von 3 bis 5 Tabletten Seresta 15 mg – d.h. 45 bis 75 mg des Wirkstoffs Oxazepam – sei für eine Person ohne vorbestehende Toleranzentwicklung und ohne ärztliche Kontrolle als hohe Dosierung einzustufen, bei der Symptome wie Schläfrigkeit und Amnesie auch ohne Alkoholeinfluss nicht ausgeschlossen werden könnten. Bei der vorliegenden Kombination der beiden Substanzen sei eine Amnesie aus forensisch-toxikologischer Sicht wahrscheinlich. - Ein solcher Mischkonsum von Alkohol und Oxazepam könne bei einer nicht an Alkohol und Benzodiazepine gewöhnten Person zu einer Verstärkung der atemdepressiven Wirkung führen, welche mit Bewusstlosigkeit lebensgefährlich werden könnte. - Unter den getroffenen Annahmen wäre die Privatklägerin zum mutmasslichen Tatzeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Mischvergiftung würde zu stark eingetrübtem Bewusstseinszustand bis komatösem Zustand führen. - Bei Mischkonsum von Alkohol und – dem hinsichtlich Toxizität mit Oxazepam vergleichbaren – Temazepam sinke die mediane BAK, die zu tödlichen Vergiftungen führe, von 3.3 auf 2.2 Promille. Abschliessend führten die Gutachter relativierend an, die Zeugenaussagen von Frau E.________, dass die Privatklägerin nach dem Einschlafen wieder erwacht, aufgestanden sei und gesprochen habe, seien nicht mit den angegebenen Konsummengen von Alkohol und Oxazepam zu vereinbaren. Es wäre vielmehr keine Gegenwehr und keine Handlungen infolge des zu erwartenden stark eingetrübten bis komatösen Zustandes zu erwarten.

20 Einvernahme mit Prof. Dr. I.________ zum Gutachten Um die genaue Bedeutung dieses im Aktengutachten erwähnten Widerspruchs zu klären, wurde in der Berufungsverhandlung vom 6. Februar 2018 mit Prof. Dr. I.________, stellvertretender Direktor des IRM, Forensischer Toxikologe und Diplom-Chemiker, eine Befragung als Sachverständiger zum Gutachten durchgeführt (pag. 507 ff.). Dieser bestätigte den Inhalt des Aktengutachtens und führte zusammengefasst Folgendes aus: Es gehe zwei bis drei Stunden, bis die maximale Konzentration des Medikaments Seresta erreicht werde. Danach gebe es einen flachen Abfall der Konzentration. Zusammen mit dem Alkohol führe die additive Wirkung zu einer Plateauwirkung in der Hauptwirkungsphase. Ausgehend von den angenommenen Konsummengen könne in den ersten Stunden nach Erreichen der Höchstkonzentration noch mit Widerstandslosigkeit gerechnet werden (pag. 507, Z. 26–43; pag. 508, Z. 1–2). Die Halbwertszeit betrage bei Benzodiazepinen mindestens 6 Stunden und nehme im Alter zusätzlich zu (pag. 511, Z. 36–38). Mit Blick auf Antwort 6 im Gutachten bestätigte Prof. I.________, dass keine automatische Korrelation von Amnesie und Widerstandunfähigkeit bestehe. Die Vorlagerung der Amnesie sei typisch für Benzodiazepine. Diese könne die noch vorhandene Entscheidungsfähigkeit überschatten, d.h. sie könne zeitlich noch weiter vorangehen, als die Widerstandsunfähigkeit. Umgekehrt müsse die Widerstandsunfähigkeit aber in der Regel mit einer Amnesie einhergehen (pag. 508, Z. 4–16). Auch Prof. I.________ bestätigte, dass die Zeugenaussagen von Frau E.________, wonach die Privatklägerin selber wieder aufgestanden, in der Wohnung umhergegangen sei und Wünsche habe sprachlich äussern können (vgl. pag. 74, Z. 67–77; pag. 91, Z. 391–402) gegen die angenommenen Konsummengen sprächen. Die Einnahme von zwei Seresta-Tabletten sei eine sichere Dosis, bei welcher Menschen grundsätzlich einschlafen würden. Bei fünf Seresta-Tabletten entstehe eine hohe Konzentration, welche man normalerweise nicht wegstecken könne (pag. 508, Z. 18–43; pag. 509, Z. 1–5). Bei geringer Überdosierung könne es theoretisch auch zu einer paradoxen Reaktion kommen, welcher dann mit Zunahme der Konzentration im Blut wieder in die sedierende Wirkung übergehe. Diesen Effekt habe er aber selbst noch nie zu begutachten gehabt, und er könne daher aus eigener Erfahrung nichts dazu sagen (pag. 512, Z. 7–20). Bei Menschen, die regelmässig Seresta einnähmen, sei eine Toleranzentwicklung um das Zehn- bis Zwanzigfache möglich. Vorliegend könne man aber nicht sagen, dass die Wirkung nach 23:00 Uhr, als sie verladen aufgestanden sei, noch stärker geworden sei, zumal der Alkohol um 00:40 Uhr schon wieder im Abbau gewesen sei (pag. 509, Z. 5–26). Gefragt nach dem mengenmässig minimalen Mischkonsum von Alkohol und Oxazepam, bei welcher bei der Privatklägerin mit eingeschränkter Widerstandsfähigkeit zu rechnen sei, führt Prof. I.________ aus, die liege bei Alkohol allein sicher über 1 Promille, so bei 2 Promille. Jede Tablette Seresta verstärke diesen Effekt. Entscheidend sei aber, ob die betroffene Person eine Gewöhnung habe (pag. 509, Z. 31–38). Bei Benzodiazepinen könne schon nach vier Wochen mit einer Toleranz gerechnet werden (pag. 512, Z. 30–32). Die Frage, wenn von den Zeugenaussagen ausgegangen werde, ob es richtig sei, dass entweder weniger Seresta eingenommen worden seien oder eine Toleranz vorhanden sei, bejahte Prof. I.________. Mit fünf Seresta-

21 Tabletten würde ein Nichttoleranter lange durchschlafen und auch noch am nächsten Tag ständig schlafen wollen (pag. 511, Z. 8–17). Gefragt nach einer Wechselwirkung mit Citalopram hielt Prof. I.________ fest, eine zusätzliche Wirkung sei schon möglich, es gebe eine wechselseitige Wirkungsverstärkung der zentralwirksamen Substanzen. Die Einnahme von Citalopram führe aber nicht zu einer Toleranz bezüglich Seresta (pag. 510, Z. 1–6 und Z. 40–42). Seresta sei ein Beruhigungsmittel, das die Hürde des Einschlafens senke. Es sei kein so starkes Schlafmittel wie Barbiturate und kein Schlafmittel, bei welchem man unabdingbar nicht mehr geweckt werden könne. Wenn man als Ungewohnte eine Tablette Seresta und ein Glas Rotwein nehme, wäre seine Prognose, dass man das Glas noch gut abstellen könnte, eine halbe Stunde später aber auf dem Sofa schlafen würde. Die Wirkung könne bei Benzodiazepinen sehr unterschiedlich sein und auch zu einer Schlafphase von zwei Tagen führen (pag. 510, Z. 19–29). Nehme man ohne Toleranz zwei Seresta-Tabletten ein, wäre man zwar grundsätzlich noch weckbar, aber so müde, dass man sofort wieder einschliefe. Bei zwei bis drei Tabletten müsse etwas von aussen passieren, damit man aufwache (pag. 511, Z. 19–22 und Z. 29–31). Prof. I.________ bestätigte sodann, dass es denkbar sei, dass sich ein beruhigendes Medikament mit der Wirkung der natürlichen Müdigkeit verstärken könne (pag. 512, Z. 22–24). Bemerkungen zu den gutachterlichen Feststellungen Vorweg kann festgehalten werden, dass die Kammer das Aktengutachten unter den vorgegebenen Annahmen für schlüssig und nachvollziehbar hält. Prof. I.________ hat das Gutachten inhaltlich nochmals bestätigt sowie ergänzende und erläuternde Angaben dazu gemacht. Auch seine Aussagen erscheinen durchwegs als plausibel und schlüssig. Auf die gutachterlichen Angaben kann also grundsätzlich abgestützt werden, vor allem soweit diese in allgemeiner Weise die Wirkung von Seresta und Alkohol auf den menschlichen Körper zum Gegenstand haben. Es kann damit davon ausgegangen werden, dass eine Person ohne Toleranz bei Einnahme einer Einzeldosis von 15 mg Oxazepam und einem Glas Rotwein normalerweise nach einer halben Stunde schlafen würde. Ca. 2.5 Stunden danach besteht ein maximaler Plasmastand, gefolgt von einem flachen Abfall der Konzentration mit einer Halbwertszeit des Wirkstoffs von ca. 8 Stunden, mindestens aber 6 Stunden. Bei zwei Tabletten Seresta schläft man ein, ist aber grundsätzlich noch weckbar, jedoch so müde, dass man sofort wieder einschlafen würde. Bei Mischkonsum mit Alkohol kommt es zu einer additiven Wirkung der zentraldämpfenden Wirkungen, welche auch zu einer Plateauwirkung führt. Die Wirkung kann zudem durch das Medikament Citalopram sowie die natürliche Müdigkeit verstärkt werden. Die Amnesie kann einen Zeitraum eindecken, in welchem noch gewisse Entscheidungsfähigkeit vorhanden ist. Diese Vorlagerung der Amnesie ist typisch für Benzodiazepine. Aus der Aussage, dass die Privatklägerin um ca. 23:00 Uhr verladen aufgestanden sei, kann nicht geschlossen werden, dass danach die Beeinträchtigung noch stärker wurde. Klar ist aber ebenfalls, dass die konkreten gutachterlichen Berechnungen und Schlüsse zum Zustand der Privatklägerin im mutmasslichen Tatzeitpunkt mit der

22 Zuverlässigkeit der Annahmen, welche diesen zugrunde liegen, stehen und fallen. So wiesen die Gutachter gleich selbst darauf hin, dass die Zeugenaussage, wonach die Privatklägerin nach dem Einschlafen wieder erwacht und aufgestanden sei, mit den angegebenen Konsummengen nicht vereinbar sei. Die Vorinstanz sah darin indes keinen Widerspruch, weil sie bezweifelte, dass sich die Gutachter die zeitlichen Verhältnisse korrekt vergegenwärtigt hätten: Die von den Gutachtern referenzierte Aussage von Frau E.________ beziehe sich auf den Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte die Wohnung wieder verlassen habe. Wann dies genau gewesen sei, sei unklar. Beachte man, dass der maximale Plasmaspiegel des Oxazepams nach ca. 2.5 Stunden erreicht werde, seien ein schlafähnlicher Zustand und ein erneutes Erwachen in relativ kurzer Zeit nach der Einnahme (letzte Einnahme um ca. 21:00 Uhr) mit den gutachterlichen Feststellungen durchaus vereinbar. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden und sie erweist sich spätestens nach den Angaben von Prof. I.________ als falsch. Zwar ist nicht ganz klar, wann der Beschuldigte die Wohnung der Privatklägerin wieder verlassen hat. Demgegenüber geht aus dem aufgenommenen Telefonat mit der Notrufzentrale hervor, dass die Privatklägerin eine – die letzte – Tablette Seresta etwas vor 20:54 Uhr eingenommen hat. Wenn sie tatsächlich zuvor vier weitere Seresta-Tabletten eingenommen haben sollte, hätte dies vor dem Eintreffen von Frau E.________h. zumindest vor 20:30 Uhr wohl aber sogar vor 20:00 Uhr sein müssen. Der – betreffend die ersten vier Tabletten – höchste Plasmastand, zusammen mit dem Alkohol nahe an der Vergiftungsgrenze, wäre dann schon deutlich vor 23:20 Uhr eingetreten. Trotz der Unsicherheiten über den genauen Zeitpunkt wäre die Privatklägerin dann jedenfalls ziemlich nahe am höchsten Plasmastand wieder aufgewacht, was den Gutachtern zufolge kaum möglich erscheint. Der Privatklägerin ging es nach den Aussagen von Frau E.________ in jenem Zeitpunkt deutlich besser, als dies die Gutachter beim angenommenen Konsum annehmen (stark eingetrübt bis komatös). Dieser Widerspruch könnte in erster Linie dadurch erklärt werden, dass entweder Frau E.________ mit ihren Schilderungen über das erneute Aufstehen der Privatklägerin log oder aber, dass die Privatklägerin vor der Ankunft von Frau E.________ kleinere Mengen Seresta und/oder Alkohol zu sich genommen hatte, als sie gegenüber Frau E.________ angab. Prof. I.________ deutete zudem an, dass der vermeintliche Widerspruch auch mit einer starken Gewöhnung an Seresta oder, zumindest theoretisch, auch mit einer paradoxen Wirkung dieses Medikaments erklärt werden könnte. Letzteres habe er aber noch nie erlebt und scheint auch für ihn selbst als plausible Erklärung auszuscheiden (vgl. pag. 511, Z. 15–17). Auf diese Hypothesen wird noch näher einzugehen sein (E. 11.3.1 unten). 11.2 Aussagen 11.2.1 Würdigung von Aussagen im Allgemeinen Die Vorinstanz hat die anerkannten Grundsätze der Aussagenwürdigung ausführlich und zutreffend wiedergegeben (pag. 384 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), worauf vorab verwiesen werden kann. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehaltes von Zeugenaussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unter-

23 schiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese «Unwahrhypothese» (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (BGE 129 I 49 E. 5; ROLF BENDER/ARMIN NACK/WOLF-DIETRICH TREU- ER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, N. 313 ff.). Weiter ist zu prüfen, inwiefern sich die Aussagen mit anderen Beweismitteln in Übereinstimmung bringen bzw. durch sie widerlegen lassen. 11.2.2 Aussagen der Zeugin E.________ E.________ wurde am 20. Oktober 2014 polizeilich als Auskunftsperson (pag. 73 ff.) sowie am 21. Mai 2015 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 80 ff.) und am 29. März 2016 durch die Vorinstanz (pag. 256 ff.) als Zeugin befragt. Ihre Aussagen sind von der Vorinstanz zusammengefasst und teilweise wörtlich zitiert worden (pag. 389 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), worauf hier verwiesen werden kann. In der Berufungsverhandlung fand nochmals eine Zeugeneinvernahme mit E.________ statt (pag. 501 ff.), die allerdings nicht zu Ende geführt werden konnte. Sie bestätigte aber ihre bisherigen Aussagen und führte auf entsprechende Fragen des Vorsitzenden zusammengefasst Folgendes zum Abend des 8. Oktobers 2014 aus: Die schlechte Nachricht des Sohnes habe die Privatklägerin an jenem Abend völlig durcheinandergebracht. Die Privatklägerin habe ihr damals gesagt, sie habe vier Tabletten Seresta genommen, sie selbst habe dies nicht gesehen. Es sei aber so lange her, sie könne nicht mehr genau sagen, wie es ablaufen sei. Aus Angst habe sie dann den Notarzt angerufen (pag. 501, Z. 15–33). Die Einnahme der weiteren Tablette habe sie gesehen, die Privatklägerin habe diese mit Mojito heruntergeschluckt (pag. 502, Z. 1–2). Sie sei dann rüber in ihre Wohnung, um den Notarzt anzurufen. Die Tablettenpackung habe sie während dem Telefongespräch in der Hand gehabt; es seien noch paar wenige Tabletten drin gewesen (pag. 502, Z. 20– 28). Auf Frage, ob sie bestätigen könne, dass die Privatklägerin in der Zeit nach dem Telefongespräch keinen Alkohol mehr getrunken habe, gab Frau E.________ an, die Privatklägerin habe noch eine Seresta-Tablette genommen und danach auch weiter Alkohol getrunken, sie glaube Wein, könne es aber nicht mehr mit Sicherheit sagen (pag. 502, Z. 41–44). Angesprochen auf ihre früheren Aussagen, wonach die Privatklägerin nur noch Kaffee und keinen Alkohol mehr getrunken habe, führte sie aus, sie habe der Privatklägerin Kaffee gemacht, aber am Anfang ha-

24 be diese schon noch Alkohol getrunken und sich geweigert, etwas anderes zu trinken. Beim Durchlesen ergänzte sie dazu, dass sie es einfach nicht mehr wisse. Auch sie selbst habe am Anfang Alkohol getrunken, sie wisse aber nicht mehr, ob vor oder nach dem Anruf (pag. 503, Z. 1–8). Als der Beschuldigte dazugekommen sei, hätten sie etwas getrunken, sie wisse aber nicht mehr was. Der Beschuldigte habe ihr dabei geholfen, die Privatklägerin aufzuheben, als sie gegen die Wand geknallt sei. Die Privatklägerin habe «gliiret», nicht mehr normal geredet und sinnlose Sachen erzählt, verstanden habe man sie aber schon (pag. 503, Z. 19–24). Nachdem der Vorsitzende die Zeugin fragte, ob sich die Privatklägerin noch selber habe ausziehen können, um ins Bett zu gehen, brach Frau E.________ in Tränen aus und bat um eine Pause. In der Folge stellten der Vorsitzende und Oberrichterin Bratschi fest, dass Frau E.________ hyperventilierte und sich in völlig aufgelöstem Zustand befand. Auf Anraten von Frau Dr. J.________ und im Einverständnis mit den Parteien wurde die Einvernahme abgebrochen (vgl. pag. 503 und pag. 506). Würdigung der Aussagen zum Rahmengeschehen Wie schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten und anhand konkreter Beispiele aufgezeigt hat (pag. 391, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), enthalten die Aussagen von Frau E.________, vor allem die tatnächsten gegenüber der Polizei, zahlreiche Realkennzeichen. Dies gilt zunächst für ihre Aussagen zum Rahmengeschehen, welche durch ihren aussergewöhnlichen Detailreichtum imponieren. Ergänzend kann erwähnt werden, dass ihre Aussagen durchsetzt sind von eigenen Gedanken und Überlegungen, die sie sich zum fraglichen Zeitpunkt gemacht hatte und an welche sie sich im Zeitpunkt der Frage noch zu erinnern vermochte. In diesem Zusammenhang können etwa Folgende Aussagen erwähnt werden: - Sie erzählt anschaulich, wie man bei der Privatklägerin auf dem Bett gesessen sei und sie sich mit dem Beschuldigten darüber verständigt habe, wer denn nun zur Privatklägerin schauen solle. Das habe dann sie übernommen, da der Beschuldigte am nächsten Tag wieder früh habe arbeiten müssen, was er schon den ganzen Abend gesagt habe (pag. 74, Z. 61–66). - Weil die Privatklägerin anschliessend noch einen Drink verlangt habe, habe sie ihr ein Glas Wasser gebracht, was diese aber abgelehnt habe, worauf sie dem Wasser etwas Sirup beigefügt habe (pag. 74, Z. 73–76). - Um sicher zu gehen, dass die Privatklägerin auch wirklich schlafe, habe sie dann noch ein paar Sachen in der Wohnung aufgeräumt (pag. 74, Z. 78–79) bzw., wie sie vor der Staatsanwaltschaft präzisierte, noch den Kehrichtsack zusammengeputzt (pag. 91, Z. 401). Vor der Vorinstanz legte sie dar, die Privatklägerin sei auf den Kehrichtsack gestürzt, der dabei umgefallen sei. Sie habe das dann zusammengeräumt, als die Privatklägerin am Schlafen gewesen sei (pag. 259, Z. 8–10). - Sie habe sich überlegt, ob sie auf der Couch in der Wohnung der Privatklägerin schlafen solle, um diese überwachen zu können, habe das dann aber verworfen und habe dafür in ihrer eigenen Wohnung extra ihre Schlaftabletten nicht genommen, um auf jeden Fall mitzubekommen, wenn etwas in der (unmittelbar

25 nebenanliegenden) Wohnung der Privatklägerin nicht stimmen würde, was in diesem äusserst ringhörigen Haus ohne Weiteres hörbar wäre (pag. 75, Z. 80– 85). - Als sie nach dem wahrgenommenen Seufzer nachschauen gegangen sei, habe sie zuerst im Gang Licht gemacht, denn sie habe ja nicht gewusst, in welchem Raum sich nun die Privatklägerin aufhalten würde (pag. 75, Z. 90–91). Die sehr konsistenten, detaillierten und nachvollziehbaren Erstaussagen der Zeugin E.________ erscheinen aber auch deshalb als besonders zuverlässig, weil die Zeugin das bis zum Zeitpunkt des Anrufs bei der Notrufzentrale Geschehene in diesem Telefongespräch (welches im Übrigen erst im Hinblick auf die erstinstanzliche Fortsetzungsverhandlung – d.h. nachdem die Zeugin ihre wesentlichen Aussagen zu Protokoll gegeben hatte – ediert wurde, vgl. pag. 281 und pag. 288) weitgehend identisch geschildert hat. So insbesondere bezüglich der von der Privatklägerin angegebenen Konsummengen (vier Seresta-Tabletten, nicht eine ganze Flasche Wein und Mojito-Getränke) und dass die Privatklägerin sodann in ihrer Gegenwart noch eine Tablette sowie ein Mojito-Getränk zu sich nahm. Sowohl aus ihren Aussagen als auch aus dem Telefongespräch mit der Notrufzentrale kommt ihre tiefe Besorgnis um den Zustand der Nachbarin und die Last der Verantwortung, welche ihr in diesem Zusammenhang zukam, gut zum Ausdruck. Dass sie trotz dieser Bürde und – wie sie sogar selbst einräumte (pag. 74, Z. 43) – entgegen der Empfehlung des Notarztes, die Privatklägerin nicht in eine psychiatrische Klinik bringen liess, kann unter diesen Umständen aber nicht als Hinweis für den vergleichsweise guten Zustand der Privatklägerin aufgefasst werden. Die Erklärung von Frau E.________, sie habe gewusst, dass die Privatklägerin dies nicht wolle (pag. 74, Z. 43–44), überzeugt und erscheint vor dem Hintergrund der eindringlichen Aufforderungen der Privatklägerin, welche im Hintergrund des Telefongesprächs zu hören sind, gut nachvollziehbar. Auch weitere Verknüpfungen von konkreten Aussagen mit der eigenen Gefühlslage deuten auf eine hohe Zuverlässigkeit der Aussagen hin. So etwa die Angabe, sie sei – trotz des auch von ihr als schwierig beschriebenen Verhältnisses zu ihm (vgl. z.B. pag. 82, Z. 92–94) – froh gewesen, dass der Beschuldigte da gewesen sei und ihr geholfen habe, insbesondere um die Privatklägerin ins Bett zu tragen (pag. 74, Z. 54–55; pag. 88, Z. 292– 293; pag. 259, Z. 13–14). Gleiches gilt, wie auch schon die Vorinstanz treffend ausgeführt hat, wie Frau E.________ in ihren Aussagen ihr Innenleben beschrieb, nachdem sie von der Privatklägerin aufgefordert wurde, beim «Schöggeli»- Austauschen mitzumachen. Zunächst habe sie dies verweigert, weil sie sich davor geekelt habe («grusig»); danach habe sie es mit der Privatklägerin, nicht aber mit dem Beschuldigten, mitgemacht, weil diese darauf beharrt habe (pag. 87 f., Z. 275– 282). Frau E.________ sagte im Wesentlichen über die weiteren Einvernahmen gesehen gleichbleibend und konstant aus. Auch vor der Kammer vermochte sie sich durchaus noch an einzelne für sie wichtige Elemente des damaligen Abends erinnern. In den Details sind ihre Aussagen aber geprägt von Unsicherheit und der offenbar verblassten Erinnerung, auf was sie in Einvernahme selbst immer wieder hinwies (pag. 501, Z. 37; pag. 502, Z. 7, Z. 15, Z. 32–33 und Z. 44; pag. 503, Z. 4, Z. 8,

26 Z. 12 und Z. 27) und was angesichts der vergangenen Zeit auch verständlich erscheint. Konkret widersprach Frau E.________ vor der Kammer ihren früheren Aussagen, indem sie angab, die Privatklägerin habe auch nach Einnahme der Seresta-Tablette weiter Alkohol getrunken (pag. 502, Z. 41–44; pag. 503, Z. 1–4), und indem sie nun ausführte, sie habe selbst auch Alkohol getrunken (pag. 503, Z. 6– 12). Demgegenüber hatte Frau E.________ noch in den viel tatnäheren Einvernahmen wiederholt, klar und konstant ausgesagt, die Privatklägerin habe, jedenfalls nachdem sie das Mojito-Fläschchen zu Ende getrunken habe, keinen Alkohol mehr zu sich genommen (pag. 74, Z. 48–49; pag. 77, Z. 218–220; pag. 90, Z. 373– 376; pag. 92, Z. 464–465; pag. 260, Z. 32–33). Auch sie selbst habe keinen Alkohol getrunken, sie hätte dies damals wegen den Medikamenten auch nicht gedurft und habe zudem die Privatklägerin nicht dazu animieren wollen (pag. 77, Z. 218– 220; pag. 82, Z. 77–78; pag. 90, Z. 373–376). Überdies ist angesichts der Besorgnis von Frau E.________ über den schlechten Zustand der Privatklägerin und den diesbezüglichen eindringlichen Rat des diensthabenden Arztes, nicht davon auszugehen, dass Frau E.________ es zugelassen hätte, dass die Privatklägerin noch weiter Alkohol getrunken hätte. Die gegenteiligen, reichlich diffus wirkenden neusten Aussagen von Frau E.________ scheinen darauf zurückzuführen zu sein, dass sie aufgrund der mittlerweile vergangenen Zeit von fast 40 Monaten über diese Details nicht mehr im Klaren ist. Dies vermag an der Glaubhaftigkeit ihrer früheren Aussagen indes nichts zu ändern. Würdigung der Aussagen zum Kerngeschehen Bei Frau E.________ handelt es sich um eine – bei Sexualdelikten äusserst selten anzutreffende – Zeugin des Kerngeschehens. Sie habe aus ihrer Wohnung zweimal ein Geräusch, das sich wie ein Seufzer angehört habe, wahrgenommen und gedacht, die Privatklägerin sei wohl wieder wach und über etwas gestolpert. Sie sei deswegen in die Wohnung der Privatklägerin, habe Licht im Gang gemacht und zu ihr ins Schlafzimmer geschaut, wo sie den Vorfall habe sehen können (pag. 75, Z. 87–93). Zu dem dort Wahrgenommenen sind ihre Aussagen etwas weniger ergiebig als diejenigen zum Rahmengeschehen, da sie nach ihren Angaben beim Erblicken des den Geschlechtsverkehr ausübenden Beschuldigten ein Flashback ihrer eigenen Vergewaltigung erlitten und dem Vorfall deswegen nur sehr kurz zugeschaut habe, ohne in der Lage gewesen zu sein, den Handlungen des Beschuldigten Einhalt zu gebieten. Geschockt und ohne, dass der Beschuldigte die Beobachtung gemerkt habe, sei sie dann wieder in ihre Wohnung gegangen. Zunächst gab sie an, sie sei nach dem Anblick des Beschuldigten «zack» wieder zurück in ihre Wohnung (pag. 76, Z. 178–179). Konkret nach der Dauer gefragt sagte sie dann aus, sie sei sehr kurz, ca. zwei bis drei Minuten dort gewesen (pag. 77, Z. 186–187). Vor der Staatsanwaltschaft sprach sie davon, sie sei «sofort» zurück in ihre Wohnung (pag. 91, Z. 420). Wie lange sie den Vorfall genau beobachtete, ist also nicht ganz klar, jedenfalls verfolgte sie das Geschehen nur vergleichsweise kurz und handelt sich beim Geschilderten um eine Momentaufnahme. Immerhin sagte sie zum Kerngeschehen aus, der Beschuldigte habe auf dem Bett gekniet und die Beine der Privatklägerin über seine Schultern gelegt gehabt. Sein

27 Penis sei glaublich in die Privatklägerin eingeführt gewesen, was sie daraus geschlossen habe, dass er am «ruggen» gewesen sei (pag. 76, Z. 164–167). Der Beschuldigte sei komplett nackt gewesen, die Privatklägerin habe sie nicht gut beobachten können, jedenfalls seien ihre Beine nackt gewesen (pag. 76, Z. 174–178). Ob die Privatklägerin während des Vorfalls wach gewesen sei, könne sie nicht sagen, sie habe das Gefühl, das sei eher nicht der Fall gewesen. Sie habe nur ihn gesehen und sei dann geschockt gewesen (pag. 77, Z. 193–195). Der Beschuldigte habe leise gehandelt und nichts gesprochen, ob er zu einem Orgasmus gekommen sei, habe sie nicht erkennen können (pag. 77, Z. 198–203). Bei der Staatsanwaltschaft sagte Frau E.________ weiter aus, die Privatklägerin sei auf dem Rücken gelegen und habe die Arme seitlich von sich gestreckt, während der Beschuldigte gekniet sei und ihre Beine über seinen Schultern gehabt habe; es habe so ausgesehen, als ob sie den Geschlechtsverkehr vollzogen hätten (pag. 91, Z. 416–420). Seitens der Privatklägerin habe sie während ihrer Beobachtungszeit gar keine Reaktion erkennen können (pag. 92, Z. 432–440). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie dazu an, der Beschuldigte habe sie nicht bemerkt, da er vollkommen auf die Privatklägerin konzentriert gewesen sei, die wie ein «Bäbi» dagelegen sei, die Arme ausgestreckt, ihr Beine über seinen Schultern und «völlig weg» (pag. 259, Z. 38–39). Ob der Beschuldigte Gewalt angewendet habe, könne sie nicht sagen, fein sei es jedenfalls nicht gewesen, die Privatklägerin habe sich auch nicht bewegt (pag. 260, Z. 5–6). Vor der Kammer konnte Frau E.________ nicht mehr zum Kerngeschehen befragt werden. Gerade unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Frau E.________ den Vorfall nur kurz beobachtete, sind ihre konstanten Aussagen zum konkret Wahrgenommenen vergleichsweise detailliert. Insbesondere das durchaus aussergewöhnliche Detail, dass sich die Beine der Privatklägerin auf den Schultern des knienden Beschuldigten befanden, scheint Frau E.________ besonders geblieben zu sein. Trotz der eingeschränkten Lichtverhältnisse, die ihr verunmöglicht haben, alle Details wahrzunehmen (vgl. pag. 77, Z. 182–183), vermochte sie die beiden Körper (auf dem Rücken mit ausgestreckten Armen, wie ein «Bäbi», die Füsse auf den Schultern des knienden Beschuldigten) durchaus plastisch und bildhaft zu beschreiben. Auch die Bewegungen des Beschuldigten («ruggen») illustrierte sie wirklichkeitsnah und gut nachvollziehbar. Es fällt auch hier auf, dass Frau E.________ unterscheiden kann, zwischen dem, was sie selber sah und dem, was sie aus Bewegungen, dem «Ruggen», schloss, nämlich dass der Penis in die Privatklägerin eingeführt gewesen sei. Frau E.________ gab gegenüber der Staatsanwaltschaft an, am Borderline-Syndrom zu leiden (pag. 93, Z. 497) und opiathaltige Präparate zu sich nehmen zu müssen (pag. 82, Z. 77–78). Diese Elemente, über welche Frau E.________ ohne zu zögern Auskunft gab, wirken sich aber nicht auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aus. Insbesondere war, wie auch anschaulich aus dem Telefongespräch mit der Notrufzentrale und dem diensthabenden Arzt hervorgeht, ihre Wahrnehmungsfähigkeit an jenem Abend nicht eingeschränkt. Frau E.________ ist auch die einzige der Beteiligten, welche am Ereignisabend keinen Alkohol getrunken hat; sie hat auch extra auf die Einnahme eines Schlafmittels verzichtet. An der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vermag sodann auch nichts zu ändern, dass sie nicht einschritt, sondern, wie sie angab, sich aufgrund eines

28 Schockzustandes in ihrer Wohnung weinend unter der Bettdecke verkrochen habe. Dass diese Erklärung nicht blosser Vorwand ist, wird im Bericht der Psychiaterin Dr. O.________ vom 23. Oktober 2014 bestätigt (pag. 95). Der Anblick habe die früher von Frau E.________ selbst erlittene Vergewaltigung und den sexuellen Missbrauch ihres Sohnes reaktiviert, so dass sie nicht in der Lage gewesen sei, zu reagieren, wie sie es sich gewünscht hätte. Schon aufgrund dieser Angabe der Ärztin, bei welcher Frau E.________ seit der eigenen Vergewaltigung in Behandlung war (vgl. pag. 81, Z. 40–41), besteht kein Anlass, die Aussagen von Frau E.________ aufgrund dieser Verhaltensweise in Zweifel zu ziehen. Für das Vortäuschen eines solchen Schockzustandes und damit eines Grundes für die Untätigkeit ist auch kein Motiv erkennbar. Dagegen spricht auch der Umstand, dass Frau E.________ der Privatklägerin ihr Verhalten bereits am nächsten Tag schonungslos offenlegte und erklärte, dass sie nicht mit sich zufrieden sei (vgl. pag. 75, Z. 104–114). Des Weiteren konnte sich die Kammer an der Berufungsverhandlung selbst ein Bild von Frau E.________ und ihrer Verfassung machen. Trotz des Beiseins ihrer Psychiaterin nahm sie die erneute Konfrontation mit den damaligen Geschehnissen sichtlich stark mit. Zusammen mit der Erkenntnis, dass sie sich an vieles nicht mehr im Detail zu erinnern vermochte, führte dies schliesslich dazu, dass sie die Einvernahme nicht zu Ende führen konnte. Auch diese Reaktion ist nicht geeignet, ihre bisherigen Aussagen in Zweifel zu ziehen. Für die von der Verteidigung angedeutete Hypothese, Frau E.________ hätte einen Komplott gegen den von ihr ungeliebten Beschuldigten geschmiedet, bestehen überhaupt keine Anhaltspunkte. Es ist nicht ersichtlich, wieso Frau E.________ – teilweise entgegen ihrer Wahrheitspflicht als Zeugin – den Beschuldigten tatsachenwidrig eines so schwerwiegenden Delikts anschuldigen sollte; erst recht nicht deshalb, weil sie sich damit als (einzige) Belastungszeugin freiwillig einer wiederholten Konfrontation mit einem Thema ausgesetzt hätte, welches für sie aufgrund eigener Erlebnisse ausserordentlich belastend ist. Wäre es ihr aber darum gegangen, dem Beschuldigten eins auszuwischen, hätte es dazu weit einfachere Möglichkeiten gegeben, so beispielsweise im Zusammenhang mit den Hanfpflanzen, die sich offenbar auf seinem Balkon befanden (vgl. pag. 76, Z. 157–158). Die Aussagen von Frau E.________ sind differenziert und enthalten keine pauschalen oder übermässigen Belastungen an die Adresse des Beschuldigten; umgekehrt schonte sie weder sich selbst noch die Privatklägerin. Beispielsweise räumte sie ein, dem Beschuldigten wohl nicht mitgeteilt zu haben, dass sie zuvor dem Notfallarzt angerufen habe (pag. 87, Z. 266–268) und gab auch an, dass die Privatklägerin den Beschuldigten an jenem Abend etwas angemacht habe und später auch zu ihm habe gehen wollen. Schliesslich hat auch das mittlerweile – offenbar vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 268, Z. 33–37) – verschlechterte Verhältnis zwischen der Privatklägerin und Frau E.________ nicht dazu geführt, dass letztere ihre Aussagen in irgendeiner Weise abgeschwächt oder abgeändert hätte. Fazit Zusammenfassend erscheinen die Aussagen von Frau E.________ in jeder Hinsicht als sehr glaubhaft, nachvollziehbar und in sich logisch. Für die Ermittlung des

29 Rahmen- und des Kerngeschehens kann damit grundsätzlich auf ihre Darstellung der Ereignisse abgestellt werden. 11.2.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am 24. Oktober 2014 von der Polizei (pag. 143 ff.), am 29. April 2015 von der Staatsanwaltschaft (pag. 152 ff.) und an 29. März 2016 in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 270 ff.) befragt. Die Vorinstanz hat seine Aussagen zusammengefasst und teilweise wörtlich wiedergegeben (pag. 392 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. In der Berufungsverhandlung vom 6. Februar 2018 wurde der Beschuldigte ein weiteres Mal zur Sache befragt (pag. 513 ff.). Dabei sagte er zusammengefasst aus, er habe nicht mitbekommen, dass die Privatklägerin mehrmals umgefallen sein solle. Sie hätten die Privatklägerin auch nicht ins Schlafzimmer getragen, sondern gebracht. Auch blaue Flecken habe er bei der Privatklägerin nicht gesehen (pag. 513, Z. 35–37). Gefragt nach den Abweichungen zu den Aussagen von Zeugin E.________ führte er aus, er habe von Anfang an, als Frau E.________ eingezogen sei, Probleme mit ihr gehabt, sie habe sich immer über seinen Fernseher beschwert und gemeint, er handle «immer nur nach dem Schwanz». Er habe sich Mühe gegeben, aber man habe keinen Konsens gefunden, die Chemie habe nicht gestimmt (pag. 514, Z. 1–13). Auf Frage, warum man die Privatklägerin ins Bett gebracht habe, führte er aus, sie habe geweint und gesagt, sie wolle sterben. Sie hätten gedacht, man könne die Privatklägerin nicht am Tisch lassen, sie müsse ins Schlafzimmer, damit sie etwas runterkommen könne. Frau E.________ und er hätten die Privatklägerin ins Bett gebracht (pag. 514, Z. 15–21). Zum Zustand der Privatklägerin in diesem Zeitpunkt gab er an, sie habe noch gelacht, als er gekommen sei, danach habe sie plötzlich «grännet». Man habe einfach am Tisch getrunken und es sei noch normal geredet worden (pag. 514, Z. 25–26). Auf spätere Ergänzungsfrage präzisierte er, die Privatklägerin sei zunächst noch lustig drauf gewesen, was sich dann plötzlich geändert habe; sie sei ruhiger und ruhiger geworden und habe dann angefangen zu weinen. Erst danach habe sie ihm erklärt, wieso sie weine; das habe er vorher nicht gewusst (pag. 516, Z. 26–29). Er habe dann einfach gesagt, er wolle schlafen gehen und Frau E.________ solle schauen, wie es der Privatklägerin gehe. Für ihn sei es unangenehm gewesen, und Frau E.________ habe als Frau besser darüber reden können (pag. 514, Z. 32–34). Gefragt danach, wie die Privatklägerin mit ihm gesprochen habe, als er wieder ins Schlafzimmer gekommen sei, gab er an, die Privatklägerin sei im Bett gelegen und das Licht habe gebrannt. Die Privatklägerin sei im Halbschlaf gewesen. Er habe sie gefragt, ob es ihr gut gehe, worauf sie gesagt habe, es gehe gut und er solle doch hier schlafen. Sie hätten normal zueinander geredet, seien einander immer näher gekommen und hätten sich geküsst. Die Privatklägerin habe ihn mit offenen Augen angeschaut (pag. 514, Z. 36–44; pag. 515, Z. 2). Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen zum Ablauf des Geschlechtsverkehrs bejahte er die Frage, ob die Privatklägerin das alles problemlos habe mitmachen können. Es sei etwa 00:30 Uhr gewesen, als er wieder hochgegangen sei, er sei auch nicht ganz nüchtern gewesen. Die Privatklägerin habe ihm das T-Shirt abgezogen und sei nicht nur passiv her-

30 umgelegen (pag. 515, Z. 5–12). Die Privatklägerin habe einfach gestöhnt, ob sie zum Höhepunkt gekommen sei, könne er nicht sagen. Sie hätten dann beide geschlafen. Am Morgen sei er erwacht, das Natel sei unten in seiner Wohnung geblieben, er habe gesehen, dass er sich umgehend anziehen müsse, um zur Arbeit zu gehen. Er habe sich kurz von der schlafenden Privatklägerin verabschiedet, sei aber in einem «Züg» gewesen, weil er zur Arbeit habe gehen müssen, wo er dann auch pünktlich erschienen sei (pag. 515, Z. 15–26; pag. 516, Z. 21). Gefragt nach dem von ihm erwähnten sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin im Sommer 2014 führte der Beschuldigte aus, das sei bei ihm unten gewesen. Sie seien im Wohnzimmer am Fernsehschauen und Weintrinken gewesen, danach habe sich dies ergeben (pag. 515, Z. 28–31). Auf ergänzende Fragen der Kammer gab er weiter an, er trinke gern im Eichholz ein «Bierli» und es könne sein, dass er am 8. Oktober 2014 dort etwa vier Bier getrunken habe (pag. 516, Z. 31–37). Auf Vorhalt der Aussage, die Privatklägerin habe ihn darum gebeten, bei ihr ein Bier zu trinken, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe noch ein Bier unten gehabt und dann dort vor dem Wein wohl auch noch ein Bier getrunken. Er habe wohl sein eigenes Bier mit hoch genommen, er könne es aber nicht mehr sagen, ob er oben ein Bier getrunken habe oder nicht. Wein habe er wohl eine halbe Flasche mitgetrunken (pag. 516, Z. 39–44; pag. 517, Z. 1–6). Gefragt danach, wie es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, gab der Beschuldigte an, sie hätten zunächst angefangen zu schmusen, hätten sich gegenseitig ausgezogen und dann miteinander schlafen wollen. Bei ihm sei es nicht so gut gegangen, weil er betrunken und sein Penis schlaff gewesen sei. Die Privatklägerin habe gesagt, das sei nicht so schlimm, woraufhin sie sich gegenseitig verwöhnt hätten und dann beide eingeschlafen seien (pag. 517, Z. 9–15). Bei einer gewissen Dosis Alkohol gehe bei ihm nichts mehr. Er sei schon erregt, der Penis aber nicht richtig hart gewesen. Er habe schon etwas eindringen können, aber nicht richtig (pag. 517, Z. 23–25). Würdigung der Aussagen Der Beschuldigte hat die Geschehnisse grösstenteils konstant geschildert und den groben Ablauf des Abends bis zum Geschlechtsverkehr abgesehen von gewissen Details auch zutreffend beschrieben. Die Kammer schliesst sich der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten durch die Vorinstanz (pag. 394 f., S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) grundsätzlich an. Darauf wird vorab verwiesen. Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte den Ablauf des Geschlechtsverkehrs mit der Privatklägerin von Beginn weg völlig allgemein und unspezifisch beschrieb, so z.B. vor der Polizei: «Wir haben uns geküsst. Ich habe ihr unter das T-Shirt gegriffen. Wir haben uns ausgezogen. Ich dachte, dass sie es auch will. Wir haben uns gegenseitig befriedigt und dann miteinander geschlafen. Sie hat mich verwöhnt und ich habe sie verwöhnt. Sie hat mir eins geblasen und ich habe sie mit der Zunge verwöhnt. Der Geschlechtsverkehr hat in der Missionarsstellung stattgefunden» (pag. 146, Z. 72–76). Auch die späteren Aussagen dazu vor der Staatsanwaltschaft, der Vorinstanz und zuletzt auch gegenüber der Kammer erfolgten ähnlich farblos und stereotyp, ohne erkennbare aussagenimmanente Qualitätsmerkmale – so wie jemand spricht, der dies nicht so, sondern entweder gar nicht oder ganz anders erlebt hat. Auch weitere Details im Aussageverhalten lassen erkennen, dass

31 der Beschuldigte den Ablauf nicht sehr präzise schilderte, sich teilweise widersprach und seine Aussagen an vorgehaltene Beweismittel anpasste. Angesprochen auf die Aussage der Zeugin E.________, wonach er die Beine der Privatklägerin über seine Schultern gelegt habe, um so den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, schüttelte er den Kopf und führte aus, er habe normal Sex gehabt und könne sich nicht daran erinnern; er habe vor ihr gelegen und habe sie verwöhnt (pag. 147, Z. 112–115). Gegenüber der Staatsanwaltschaft passte er die Aussagen auf denselben Vorhalt hin dahingehend an, dass es möglich sei, dass er die Beine auf den Schultern gehabt habe, weil er die Privatklägerin verwöhnt habe; vielleicht sei es das, was Frau E.________ gesehen habe (pag. 164, Z. 431–439). Direkt danach will er sich an diese ursprünglich bestrittene, dann doch für möglich gehaltene Stellung sogar erinnert haben: «Ich mag mich daran erinnern, dass ich sie in dieser Stellung (ihre Beine über meinen Schultern) verwöhnt habe» (pag. 164, Z. 444–445). Als er an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gefragt wurde, wie er sich erkläre, dass die Privatklägerin am nächsten Tag blaue Flecken gehabt habe, gab er als Grund, wieso er nichts davon gesehen haben will, an, das Licht sei ja abgelöscht gewesen (pag. 277, Z. 45–47). Damit widerspricht er zumindest teilweise seiner wiederholten Aussage, das Licht im Schlafzimmer und im Korridor der Privatklägerin habe gebrannt, als er wieder zu ihr hochgegangen sei (pag. 145, Z. 37; pag. 163, Z. 397–398; pag. 514, Z. 38). Zumindest in diesem Zeitpunkt müsste er die Privatklägerin, um welche er sich angeblich so Sorgen gemacht haben will, gut gesehen haben, auch wenn sie nicht nackt war. Dass der Beschuldigte, nachdem er vor der Vorinstanz darauf hingewiesen wurde, dass das von der Privatklägerin geschilderte Verletzungsbild nicht von Oral- oder Handverkehr stammen könne (vgl. pag. 275, Z. 13–16), geltend machte, er habe «Penetration» und «Ejakulation» verwechselt – er sei schon eingedrungen, aber nicht zum Orgasmus gekommen (pag. 277, Z. 27–43) –, erscheint abwegig. Auch darin könnte durchaus eine Anpassung der Aussagen an ein vorgehaltenes Beweisergebnis vorliegen. Aufgrund der aus seinen Aussagen hervorgehenden Reaktion auf diese Hinweise, der Tatsache, dass er selbst diese beiden Begriffe in den Aussagen nie verwendete und die Wörter auch eine gewisse Nähe aufweisen, erscheint aber schon möglich – und ist zu seinen Gunsten anzunehmen –, dass in diesem Sinne ein Missverständnis vorlag. Dennoch erweisen sich insgesamt die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen, vor allem aufgrund der Art und Weise, wie sie vorgetragen wurden und des klaren qualitativen Strukturbruchs im Vergleich zu den restlichen Aussagen, als ausgesprochen unglaubhaft. Gestützt auf seine Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor und an diesem Abend Alkohol – wie er selbst angibt vor allem vier bis fünf Dosen Bier – zu sich genommen hat und daher insbesondere auch zum mutmasslichen Tatzeitpunkt nicht ganz nüchtern war, was seinen Aussagen zufolge auch dazu geführt haben soll, dass der Geschlechtsverkehr nicht richtig geklappt habe. Die spärlichen Aussagen zum Kerngeschehen lassen sich aber nicht mit einer dadurch eingeschränkten Wahrnehmungsfähigkeit erklären. Den Grossteil des Alkohols nahm er nämlich noch im Eichholz ein, wohl deutlich bevor er (etwa um 21:30 Uhr) die Wohnung der Privatklägerin betrat, und damit mehrere Stunden vor dem mutmasslichen Tatzeitpunkt um 00:40 Uhr. Auch Frau E.________ hatte nicht das Gefühl,

32 dass der Beschuldigte im Zeitpunkt, als er die Wohnung der Privatklägerin verlassen hat, angetrunken war (pag. 90, Z. 380). Die Geschehnisse, als er am Abend erstmals in der Wohnung der Privatklägerin war, vermochte er aber trotz des Bierkonsums noch deutlich konkreter und detaillierter zu schildern. Weiter hat der Beschuldigte auch selbst angegeben, dass er – mehr oder weniger – regelmässig Bier trinke (vgl. pag. 155, Z. 102–107; pag. 516, Z. 31–33), weshalb von einer gewissen Gewöhnung auszugehen ist. Deutlich zuverlässiger, weil qualitativ reichhaltiger und viel detaillierter, erscheinen die Schilderungen des Beschuldigten zum Vorgeschehen an jenem Abend. Vereinzelt verstrickte er sich aber auch hier in Widersprüche. Anders als bei Frau E.________ fielen etwa seine Aussagen dazu, was am Abend getrunken wurde, nicht erst vor der Kammer, Jahre nach dem Vorfall, sondern schon vor der Staatsanwaltschaft sehr ungenau und widersprüchlich aus. Dort gab er an, er habe in der Wohnung der Privatklägerin ein Bier und dann noch Wein mit den beiden Frauen getrunken. Ihm sei ein Glas Wein angeboten worden. Sowohl die Privatklägerin als auch Frau E.________ hätten Wein getrunken (pag. 160, Z. 282–284). Bezüglich Frau E.________ hatte er in der ersten Einvernahme noch das Gegenteil behauptet (pag. 151, Z. 309). Erst als er daraufhin mit der Aussage von Frau E.________, wonach sie an diesem Abend nichts getrunken habe, konfrontiert wurde, machte er Erinnerungslücken geltend («Ich kann nicht sagen, ob Frau E.________ getrunken hat.», pag. 160, Z. 289). Kurz darauf sprach er wieder ohne jede Differenzierung davon, sie seien da gesessen und hätten Wein getrunken (pag. 160, Z. 312–313). Auch in der Hauptverhandlung gab er wiederum klar und deutlich an, er wisse nur, dass sie zu dritt Wein getrunken hätten (pag. 277, Z. 18). Auf die Frage, ob er an diesem Tag vorgängig Alkohol konsumiert habe, antwortete er, er habe unten bei ihm vorher ein Bier getrunken (pag. 160, Z. 291–293). Auch hier räumte er erst auf Hinweis auf den klaren Widerspruch zu seinen ersten Aussagen – wo er angab, bereits im Eichholz vier Bier getrunken zu haben (pag. 147, Z. 98) – ein, dass er es nicht mehr genau wisse (pag. 160, Z. 298). Aus diesen Elementen kann zwar nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte absichtlich falsch ausgesagt hat. Gleichwohl geht daraus eine Tendenz hervor, dass er sich in seinen Aussagen nicht immer streng am realen Erlebnishintergrund orientierte, insbesondere indem er eigene Unsicherheiten verschwieg und erst einräumte, nachdem man ihn ausdrücklich auf Widersprüche hinwies, womit er auch hier seine Aussagen nachträglich an vorgehaltene Beweismittel anpasste. Fazit Die Schilderungen des Beschuldigten zum Kernsachverhalt erweisen sich insgesamt als unglaubhaft. Im Übrigen schilderte er aber den groben Ablauf des Abends grundsätzlich zuverlässig. Aufgrund seines teilweise ungenauen Aussageverhaltens verbleibt aber auch dort Raum für Zweifel, ob er punktuell nicht wahrheitsgetreu aussagte oder Einzelheiten verschwieg. Was dies in Bezug auf die bestrittenen Sachverhaltsfragen konkret bedeutet, ist in einer Gesamtwürdigung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel zu ermitteln.

33 11.2.4 Aussagen der Privatklägerin C.________ Die Privatklägerin wurde am 20. Oktober 2014 polizeilich (pag. 119 ff.), am 21. Mai 2015 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 128 ff.) sowie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 264 ff.) einvernommen. Es wird auf die Zusammenfassung und teils wörtliche Wiedergabe der Aussagen der Vorinstanz (pag. 386 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen. Auch mit der Privatklägerin wurde vor der Kammer nochmals eine Einvernahme durchgeführt (pag. 495 ff.). Sie gab an, sich nach wie vor ab dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte an ihrer Wohnungstüre geklingelt habe, nicht mehr an die Nacht vom 8./9. Oktober 2014 erinnern zu können (pag. 496, Z. 1–5). Weiter führte sie zusammengefasst auf entsprechende Fragen aus, sie habe an diesem Tag ihrem Sohn ein SMS geschrieben und dann, es müsse am frühen Abend gewesen sein, von diesem eine Absage per SMS erhalten (pag. 496, Z. 7–12). Sie habe daraufhin auf jeden Fall vier Tabletten Seresta mit Rotwein genommen. Da sie nicht in den Keller, eine neue Flasche Rotwein habe holen wollen, habe sie zudem noch so Mojito-Getränke, von welchen sie noch drei bis vier im Kühlschrank gehabt habe, eingenommen, bevor Frau E.________ gekommen sei (pag. 496, Z. 17–23; pag. 497, Z. 43; pag. 498, Z. 1–3). Wie und wann genau s

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