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Bern Obergericht Strafkammern 21.09.2017 SK 2016 99

September 21, 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·13,600 words·~1h 8min·2

Summary

Versuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel, falsche Anschuldigung, Betrug | Strafgesetz

Full text

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 16 99 SK 16 100 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. September 2017 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Obergerichtssuppleant Gerber, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiber Erismann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und B.________ amtlich vertreten durch Fürsprecher Y.________ Straf- und Zivilkläger sowie C.________ amtlich vertreten durch Fürsprecherin Z.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Schwere Körperverletzung, evtl. Versuch dazu, evtl. versuchte vorsätzliche Tötung etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 26.11.2015 (PEN 2015 69)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 26.11.2015 erkannte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (in Dreierbesetzung), was folgt (pag. 1311 ff.): «I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 07.01.2014 in Hindelbank an der R.________ Strasse (Parkplatz Q.________ AG), z.N. B.________; 2. der falschen Anschuldigung, begangen am 28.01.2014 in Burgdorf, z.N. D.________; 3. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 07.01.2014 in Hindelbank an der R.________ Strasse (Parkplatz Q.________ AG), z.N. C.________; 4. des Raufhandels, begangen am 07.01.2014 in Hindelbank an der R.________ Strasse (Parkplatz Q.________ AG); 5. des Betrugs, mehrfach begangen 5.1. am 24.11.2011 in Stalden OW, z.N. K.________ GmbH v.d. L.________ (Deliktssumme CHF 9‘997.00); 5.2. am 29.05.2012 in Biberist SO, z.N. M.________ (Deliktssumme CHF 11‘500.00); 5.3. am 30.06.2012 in Aesch BL, z.N. N.________ (Deliktssumme CHF 7‘000.00); und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 111, 122 Abs. 1, 133, 146 Abs. 1, 303 Ziff. 1 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren. Die Untersuchungshaft von 115 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 27‘281.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 53‘638.20, insgesamt bestimmt auf CHF 80‘919.20 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 59‘520.80). [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] II. 1. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10.11.2010 wird eingestellt. 2. Der A.________ mit Urteil des Ministère public du canton de Berne, région Jura bernois- Seeland, Moutier vom 22.08.2013 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 20.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 3. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.

3 4. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers ist im Hauptverfahren berücksichtigt. III. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt X.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 84.83 200.00 CHF 16'966.65 CHF 650.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 17'616.65 CHF 1'409.35 CHF 2'372.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 21'398.40 volles Honorar CHF 21'208.35 CHF 650.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 21'858.35 CHF 1'748.65 CHF 2'372.40 Total CHF 25'979.40 nachforderbarer Betrag CHF 4'581.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt X.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 21‘398.40. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt X.________ die Differenz von CHF 4‘581.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von B.________ durch Fürsprecher Y.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 61.35 200.00 CHF 12'270.00 CHF 1'165.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 13'435.00 CHF 1'074.80 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 14'509.80 volles Honorar CHF 15'337.50 CHF 1'165.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 16'502.50 CHF 1'320.20 CHF 0.00 Total CHF 17'822.70 nachforderbarer Betrag CHF 3'312.90 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher Y.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von B.________ mit CHF 14‘509.80. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von B.________ verlangen, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).

4 A.________ wird verpflichtet, B.________ zuhanden von Fürsprecher Y.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 3‘312.90 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecher Y.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 3. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Fürsprecherin Z.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 62.20 200.00 CHF 12'440.00 CHF 1'096.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 13'536.10 CHF 1'082.90 CHF 1'441.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 16'060.00 volles Honorar CHF 15'550.00 CHF 1'096.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 16'646.10 CHF 1'331.70 CHF 1'441.00 Total CHF 19'418.80 nachforderbarer Betrag CHF 3'358.80 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin Z.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 16‘060.00. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Fürsprecherin Z.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 3‘358.80 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecherin Z.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 288.80 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin C.________, unter Vorbehalt des Nachklagerechts innert 2 Jahren seit Rechtskraft des Urteils. 2. Zur Bezahlung von CHF 2‘500.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 07.01.2014 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 3. Zur Bezahlung von CHF 200.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger B.________, unter Vorbehalt des Nachklagerechts innert 2 Jahren seit Rechtskraft des Urteils. 4. Zur Bezahlung von CHF 5‘000.00 Genugtuung an den Straf- und Zivilkläger B.________. V. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - Messer (Tatwaffe) - Messerscheide (ASS.-Nr.: 002)

5 - Holzstück (ASS.-Nr.: 006) - Hydraulikteil (ASS.-Nr.: 009) - Holzstück (ASS.-Nr.: 010) 2. Die Beschlagnahmung über folgende Gegenstände wird aufrechterhalten und die Gegenstände werden dem kantonalen Waffenbüro übergeben zur Vornahme der weiteren Verfügungen: - Pfefferspray (ASS.-Nr.: 053 - Klappmesser (ASS.-Nr.: 054) - Klappmesser (ASS.-Nr.: 056) - Klappmesser (ASS.-Nr.: 061) 3. Der bei A.________ beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 380.00 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - Pullover, violett-lila, Marke Chrisline, Grösse XL (ASS.-Nr.: 014) - Zigarettenschachtel (ASS.-Nr.: 060) 5. Folgende Gegenstände werden C.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - T-Shirt, weiss mit schwarzem Muster, Marke Janica, Grösse 46/48 (ASS.-Nr.: 045) 6. Folgende Gegenstände werden B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - Jeanshose, blau, Marke Canda, Grösse 38/32, mit braunem Gürtel (ASS.-Nr.: 046) - Unterhose grau, Marke John Adams, Grösse XL (ASS.-Nr.: 047) - Paar Socken, grau, Grösse 43-36 (ASS.-Nr.: 048) - Paar Schuhe, Marke Memphis, Grösse 43 (ASS.-Nr.: 049) - Fleecejacke (ASS.-Nr.: 055) 7. Folgende Gegenstände werden E.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - Pullover, grau/Schwarz, Marke CKH, Grösse XL (ASS.-Nr.: 022) 8. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 9. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 10. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]» 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) mit Eingabe vom 27.11.2015 fristgerecht die Berufung an (pag. 1320). Die schriftliche Urteilsbegründung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau datiert vom 17.03.2016. Mit Eingabe vom 06.04.2016 erklärte die Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufung beim Obergericht (pag. 1393 ff.).

6 Aus der Berufungserklärung geht hervor, dass die Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Ziff. II.1. (Einstellung des Widerrufsverfahrens betreffend Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 10.11.2010) sowie der Ziff.V.1.-10. (Verfügungen) vollumfänglich anficht (pag. 1395). Sie beantragte stattdessen Freisprüche von sämtlichen Anschuldigungen, die Einstellung auch des anderen Widerrufsverfahrens sowie die Abweisung sämtlicher Zivilforderungen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die anderen Parteien verzichteten auf eine eigenständige Berufung respektive auf die Erklärung der Anschlussberufung und machten auch keine Nichteintretensgründe geltend (pag. 1459 f., 1461) bzw. liessen sich innert Frist nicht vernehmen (Straf- und Zivilkläger). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen 3.1 Die Beschuldigte beantragte in der Berufungserklärung, es sei ein forensischmedizinisches (psychiatrisch/somatisches) Gutachten zur Frage ihrer Wahrnehmungs-, Steuerungs- und Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt, unter Einbezug der Auswirkungen der durch die Straf- und Zivilklägerin C.________ gegen ihren Kopf ausgeübten Stockhiebe einzuholen. Als ergänzende medizinische Beurteilungsgrundlage sei beim Gefängnispsychiater Dr. med. T.________, V.________ Klinik, das vollständige Patientendossier über die Beschuldigte zu edieren und im Rahmen des Gutachtens zu berücksichtigen. Zusätzlich sei beim Gefängnispsychiater ein schriftlicher Bericht zu den aufgeworfenen Fragen in Bezug auf ihre Schuldfähigkeit einzuholen (pag. 1397). Während die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zu diesen Beweisanträgen verzichtete (pag. 1459 f.), schloss die Straf- und Zivilklägerin auf Abweisung derselben (pag. 1461). Der Straf- und Zivilkläger liess sich nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 29.07.2016 wies die Kammer die Beweisanträge der Beschuldigten ab (pag. 1487 ff.). 3.2 Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein Leumundsbericht vom 09.01.2017 (pag. 1507 ff.) sowie Strafregisterauszüge vom 10.01.2017 und 18.09.2017 (pag. 1506 / 1595) eingeholt. Weiter wurden Nichtanhandnahmeverfügungen, Strafbefehle und Urteile ediert, welche betreffend die anderen in den Vorfall vom 07.01.2014 involvierten Personen ergangenen waren (pag. 1596 ff.). Schliesslich wurde die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung erneut kurz zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 1630 ff.).

7 4. Anklageänderung Mit Verfügung vom 16.01.2017 war den Parteien mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Änderung der Anklageziffer I./2.1. zu geben (pag. 1522 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft widersetzte sich dem Ansinnen mit Schreiben vom 27.01.2017 nicht (pag. 1533). Der Straf- und Zivilkläger erklärte sich am 02.02.2017 mit dem Vorgehen einverstanden (pag. 1534). Auch die Straf- und Zivilklägerin widersetzte sich dem beabsichtigten Vorgehen mit Eingabe vom 06.02.2017 nicht (pag. 1541). Die Beschuldigte beantragte in ihrer Stellungnahme vom 03.02.2017 hingegen die Aufhebung des Urteils und die Zurückweisung an das Regionalgericht Emmental-Oberaargau zwecks Neubeurteilung und in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der Einräumung einer Anklageänderung durch die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO (pag. 1536 ff.). Mit begründetem Beschluss vom 17.02.2017 wurde der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt W.________, Gelegenheit gegeben, die Anklage gemäss Ziffer I. /. 2.1. im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO zu ändern (pag. 1543). Nach Gewährung der Parteirechte ging die Änderung der Anklage am 13.03.2017 beim Obergericht ein (pag. 1548). Im Zusammenhang mit der geänderten Anklage erhob die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung (erneut) formelle Einwände. Darauf wird nachstehend unter E. I.7. eingegangen. 5. Anträge der Parteien 5.1 Die Beschuldigte beantragte an der Berufungsverhandlung (pag. 1642 ff.), das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Angelegenheit zwecks Neubeurteilung und Durchführung eines neuen erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei sie von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung z.N. von B.________, der versuchten schweren Körperverletzung z.N. von C.________, der falschen Anschuldigung, des Raufhandels und des mehrfachen Betrugs freizusprechen; unter Ausrichtung einer Entschädigung für die ausgestandene Polizeiund Untersuchungshaft (Überhaft) von mindestens CHF 200.00 pro Hafttag. Die Widerrufsverfahren seien einzustellen und die Zivilforderungen von B.________ und C.________ seien abzuweisen. Schliesslich seien die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen und es sei ihr eine angemessene Entschädigung, insbesondere für ihre Verteidigungskosen in erster und oberer Instanz, auszurichten. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen. 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrem Parteivortrag (pag. 1635 / 1644 ff.), der Kassationsantrag der Beschuldigten sei abzuweisen.

8 Es sei festzustellen, dass die Einstellung des Widerrufsverfahrens sowie die Verfügungen gemäss Ziff. V./1.-7. des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen seien. Die Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung z.N. von B.________, der versuchten schweren Körperverletzung z.N. von C.________, des Raufhandels und des mehrfachen Betrugs schuldig zu erklären und unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 115 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren sowie zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. Dem noch nicht rechtskräftig eingestellten Widerrufsverfahren sei keine weitere Folge zu geben und es seien die üblichen Verfügungen zu treffen. 5.3 Der Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: B.________ oder Privatkläger) schloss an der Berufungsverhandlung ebenfalls auf Abweisung des Kassationsantrags der Beschuldigten (pag. 1637). Weiter beantragte er, die Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung, eventuell der vollendeten schweren Körperverletzung zu seinem Nachteil schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. Die Beschuldigte sei sodann zur Bezahlung einer Genugtuung nach richterlichem Ermessen, jedoch mindestens CHF 5‘000.00, zu verurteilen. Sämtliche Verfahrenskosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen und es sei die Entschädigung seiner amtlichen Vertretung gemäss Kostennote zu bestimmen. Schliesslich seien die notwendigen Verfügungen zu treffen (pag. 1646). 5.4 Auch die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend C.________ oder Privatklägerin) beantragte die Abweisung des Kassationsantrags (pag. 1638). Die Beschuldigte sei der versuchten schweren Körperverletzung zu ihrem Nachteil schuldig zu sprechen und zu einer gerichtlich zu bestimmenden Sanktion zu verurteilen. Sie sei weiter zu verurteilen zur Bezahlung von CHF 288.80 Schadenersatz (unter Vorbehalt von Art. 46 Abs. 2 OR) sowie von CHF 2‘500.00 Genugtuung (zuzüglich Zins zu 5% seit 07.01.2014). Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen und diese sei zum Ersatz der erst- und oberinstanzlichen Parteikosten zu verurteilen. Im Weiteren seien die erforderlichen Verfügungen zu erlassen (pag. 1648). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Von der Beschuldigten nicht angefochten sind die Einstellung des Widerrufsverfahrens gemäss Ziff. II.1. und die Verfügungen gemäss Ziff. V. des vorinstanzlichen Urteils.

9 Insoweit kann grundsätzlich die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 26.11.2015 festgestellt werden. Trotz der gegenteiligen Formulierung in der Berufungserklärung als mitangefochten gelten muss allerdings die Verfügung in Ziff. V.3. des vorinstanzlichen Urteils, wonach der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 380.00 zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden soll. Die Beschuldigte verlangt Freisprüche unter Kostenfolge zu Lasten des Staates. Bei dem von ihr angestrebten Ausgang des Verfahrens wären ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, welche mit dem beschlagnahmten Geld zu decken wären. Der Rechtskraft nicht zugänglich sind die ebenfalls nicht angefochtenen Verfügungen betreffend das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V.8. und 9. des vorinstanzlichen Urteils). In diesen und allen anderen Punkten, namentlich im Schuld- und Sanktionenpunkt, im Zivilpunkt sowie hinsichtlich des Entscheids im Widerrufsverfahren betreffend das Urteil des Ministère public du canton de Berne, région Jura bernois-Seeland, Moutier, vom 20.08.2013, ist das vorinstanzliche Urteil angefochten und von der Kammer grundsätzlich mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Auf die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren ist allerdings nur zurückzukommen, falls die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2, 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Da einzig die Beschuldigte ein Rechtsmittel eingelegt hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (sog. Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. Ausgeschlossen ist namentlich eine strengere Bestrafung der Beschuldigten. Auch ein Widerruf der mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 20. August 2013 aufgeschobenen Strafe ist nicht zulässig. Schliesslich ist die Kammer auch im Zivilpunkt an das erstinstanzliche Urteil gebunden, d.h. es dürfen keine höheren Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen zugesprochen werden als in erster Instanz. Im Zivilpunkt darf die Kammer zudem nicht über die Anträge der Privatklägerschaft hinausgehen (Dispositionsmaxime). 7. Formelle Einwände der Beschuldigten 7.1 Kassationsantrag zufolge Anklageänderung mit Instanzenverlust Die Beschuldigte beantragte im Rahmen des Plädoyers die Kassation des erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung. Zur Begründung wurde ausgeführt, indem sie sich vor oberer Instanz zur geänderten Anklage äussern könne, werde zwar das rechtliche Gehör gewahrt. Nachdem der Beschuldigten erstinstanzlich noch kein Tötungsversuch vorgeworfen worden sei, gehe mit der Anklageänderung aber ein unzulässiger Instanzenverlust einher.

10 Die Rüge ist unbegründet. Mit der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft ist ein Instanzenverlust zu verneinen. Durch den in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angebrachten Würdigungsvorbehalt (pag. 1252) war der Vorwurf der versuchten Tötung sehr wohl Thema des erstinstanzlichen Verfahrens. Das Regionalgericht hat sich mithin – wenn nach Ansicht der Kammer auch auf Basis einer damals insoweit noch ungenügenden Anklageschrift – eingehend mit diesem Vorwurf befasst und alle Parteien konnten sich dazu äussern. Es liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, noch ein Instanzenverlust vor. Der Kassationsantrag erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7.2 Verletzung des Anklageprinzips Die Beschuldigte rügte im Rahmen ihres Parteivortrags weiter eine Verletzung des Anklageprinzips. Sie machte geltend, der subjektive Tatbestand der versuchten Tötung werde in der geänderten Anklageschrift ungenügend umschrieben. Es habe deshalb ein Freispruch vom Vorwurf des Tötungsversuchs zu erfolgen. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie lit. b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 103 Ia 6 E. 1b S. 6 f.; je mit Hinweisen). Vorliegend wird der Beschuldigten in Ziff. I./2.1. der geänderten Anklageschrift folgender Lebenssachverhalt vorgeworfen: Sie sei am 07.01.2014 in Hindelbank auf dem Parkplatz der Q.________ AG mit dem Jagdmesser auf B.________ losgegangen und habe ihm eine tiefe Schnittwunde vom rechten Ohransatz bis zum rechten Mundwinkel zugefügt. Dabei habe sie das Messer gezielt eingesetzt, um B.________ schwer zu verletzen bzw. sein Gesicht bleibend zu entstellen. Eventuell habe sie mit dem Einsatz des Messers in der Wangen-/Halsregion den Tod von B.________ herbeiführen wollen oder ihn bewusst in Kauf genommen. Damit habe sich die Beschuldigte der schweren Körperverletzung, evtl. des Versuchs dazu, evtl. der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. des Angriffs z.N. von B.________ schuldig gemacht.

11 Der in der Anklageschrift umschriebene Lebenssachverhalt enthält sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Elemente der der Beschuldigten zur Last gelegten Delikte: Die Anklageschrift umschreibt die Tatwaffe («Jagdmesser»), deren Einsatz («gezielt», «in der Wangen-/Halsregion») sowie die dem Opfer damit zugefügte Verletzung («tiefe Schnittwunde vom rechten Ohransatz bis zum rechten Mundwinkel») und damit wesentliche Elemente welche in rechtlicher Hinsicht gegebenenfalls auf das Vorliegen eines Tötungseventualvorsatzes schliessen lassen, sofern man nicht sogar den in der Anklageschrift ebenfalls umschriebenen direkten Vorsatz («den Tod [...] herbeiführen wollte») bejahen wollte. Damit ist der Vorwurf der versuchten Tötung in subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert. Der Beschuldigten war stets klar, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt wird. Die Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklageschrift sind gewahrt. Die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes ist unbegründet. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse im Speziellen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. II.1. ihrer Erwägungen) verwiesen. 9. Zum Vorfall auf dem Parkplatz der Q.________ AG vom 7. Januar 2014 9.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Ziff. I.1., 2.1 und 2.2 (pag. 1082.1 ff., Anklageänderung pag. 1548) Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sich am 07.01.2014 in Hindelbank an der R.________ Strasse (Parkplatz Q.________ AG) zusammen mit ihrem Ehemann F.________ sowie ihren Söhnen E.________ und D.________ an einer tätlichen und wechselseitigen Auseinandersetzung mit B.________, C.________, H.________ und I.________ beteiligt zu haben. Die Beschuldigte habe ihr Jagdmesser beim Überqueren des Parkplatzes in Richtung der beiden Privatkläger bereits in ihrer rechten Hand gehalten und habe direkt auf ihre Tochter C.________ zugesteuert. Dort sei zu einem Schlagabtausch gekommen, wobei die Beschuldigte mit dem mitgeführten Jagdmesser auf ihre Tochter C.________ eingestochen und diese mit einem Kunststoffstock auf ihre Mutter eingeschlagen habe. Die Beschuldigte habe C.________ in diesem Gerangel eine durchgehende Stichverletzung am linken Oberarm zugefügt, die im Spital habe versorgt werden müssen. Die Beschuldigte habe dabei mindestens in Kauf genommen, ihre Tochter im Oberkörperbereich in gefährlicher Weise zu verletzen bzw. sie lebensgefährlich zu verletzen und damit auch deren Tod in Kauf genommen (Würdigungsvorbehalt vom 23.11.2015, pag. 1252, gemäss Eingabe FS Z.________ vom 05.11.2015, pag. 1206). Die Beschuldigte selber habe hierbei eine Platzwunde am Hinterkopf von C.________ erhalten. Die anderen Beteiligten hätten sich in dieser Zeit eine verbale Auseinandersetzung geliefert, bevor sie in die Rauferei zwischen der Beschuldigten und ihrer Tochter eingegriffen und diese voneinander getrennt hätten. Danach hätten E.________, D.________, I.________ und H.________ aufeinander einge-

12 schlagen, wobei I.________ dazu einen Spazierstock aus Holz mit Metallknauf verwendet habe. Währenddessen sei die Beschuldigte mit ihrem Messer auf B.________ los und habe ihm eine tiefe Schnittwunde vom rechten Ohransatz bis zum rechten Mundwinkel zugefügt. Die Wunde habe im Spital stationär versorgt werden müssen und trotz guter Heilung eine erhebliche Narbe im Gesicht zurückgelassen. Die Beschuldigte habe das Messer gezielt eingesetzt, um B.________ schwer zu verletzen bzw. sein Gesicht bleibend zu entstellen, eventuell habe sie mit dem Einsatz des Messers in der Wangen-/Halsregion den Tod von B.________ herbeiführen wollen oder diesen bewusst in Kauf genommen (Änderung der Anklage vom 13. März 2017, pag. 1548). Im Rahmen der ganzen Auseinandersetzung habe sich die Beschuldigte ein Hämatom am rechten Auge und eine Rissquetschwunde oberhalb der rechten Augenbraue zugezogen. Schliesslich sei E.________ am linken Hinterkopf verletzt worden (Rissquetschwunde) und habe ebenfalls ärztlich versorgt werden müssen. 9.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Bestritten wird von allen Seiten, dass die Parteien mit einer tätlichen Auseinandersetzung auf dem Areal der Q.________ AG gerechnet bzw. diese gesucht hätten. Die Beschuldigte behauptet, sie habe das Messer nur dabei gehabt, um Eindruck zu machen (pag. 1271 Z. 27 ff.) und sich allenfalls gegen die bekanntlich regelmässig bewaffneten Mitglieder der Familie C.________ wehren zu können (pag. 375 Z. 67 ff.). Die Beschuldigte bestreitet auch, das Messer bewusst gegen ihre Tochter eingesetzt zu haben. Sie wisse, dass sie rumgefuchtelt habe, aber dann sei alles schwarz um sie gewesen (pag. 1271 Z. 25 ff.). Sie sei nicht direkt auf ihre Tochter losgegangen, sondern habe sich nur – mit dem Messer in der Hand – gegen die Stockschläge ihrer Tochter gewehrt (pag. 375 Z. 80 ff.). Dabei habe sie ihre Tochter «blöd preicht» (pag. 1631 Z. 47). Die Beschuldigte brachte weiter vor, es könne nicht sein, dass sie B.________ den Schnitt zugefügt habe (pag. 1272 Z. 25). Sie könne sich nicht daran erinnern, dass sie ihm die Backe aufgeschnitten haben solle (pag. 1272 Z. 43 f.). Von den Stockschlägen ihrer Tochter sei ihr Sehnerv beschädigt gewesen. Sie könne sich nicht vorstellen und sich auch nicht daran erinnern, um das Auto herum zum Privatkläger hingegangen zu sein (pag. 1631 Z. 64 ff.) Zuvor hatte die Beschuldigte allerdings auch ausgesagt, sie habe nichts mehr gesehen, sondern nur noch Stimmen gehört, und müsse B.________ wohl beim Fuchteln getroffen haben (pag. 376 Z. 88 ff.). Sie hatte zwischenzeitlich auch zu Protokoll gegeben, sie sage nicht, dass sie B.________ nicht verletzt habe, aber das müsse im Gerangel passiert sein (pag. 376 Z. 106 ff.). 9.3 Beweismittel 9.3.1 Verbindungsdaten Verbindungsranddaten und Polizeinotruf vom 07.10.2014 Aus den erhobenen Verbindungsdaten der Beteiligten vom 07.01.2014 ist ersichtlich, dass es im Verlauf jenes Morgens zu diversen Kontakten zwischen Mitgliedern

13 der Familie A.________ gekommen war (teilweise handelt es sich um Doppel- und Dreifacheinträge ein- und desselben Telefonats, vgl. Verbindungsdauer). So wurde um 09:41:16 von der Nummer von D.________ auf diejenige von F.________ und A.________ telefoniert (pag. 826). Um 11:02:11 Uhr kam es zu einem Telefonat von der Mobiltelefon-Nummer von S.________ auf diejenige von F.________ und A.________. Und um 11:40:12 Uhr wurde erneut von der Nummer von D.________ auf diejenige von F.________ und A.________ angerufen (pag. 826). Sodann kam es zu mehrfachen Kontaktaufnahmen zwischen E.________ und C.________ bzw. B.________ (gelb markiert). Erstmals wurde um 11:45:00 Uhr mit der Mobiltelefon-Nummer von E.________ ein Anruf auf die Mobiltelefon-Nummer von B.________ getätigt (pag. 826), welcher aber laut Anzeigerapport von I.________ entgegengenommen worden sei (vgl. pag. 274). Danach kam es innerhalb der jeweiligen Familien zu verschiedenen telefonischen Verbindungen (pag. 826, 11:47:08 bis 12.21.59 Uhr). Laut Anzeigerapport habe I.________ die Drohungen seines Onkels nun an seinen Vater bzw. an seine Mutter weitergeleitet (pag. 274). Nachdem von der Nummer von E.________ aus sodann zunächst versucht worden war, auf die Mobiltelefon-Nummer von C.________ anzurufen, erfolgte ab 12:22:34 Uhr ein knapp zweiminütiger Anruf auf den Festnetz-Anschluss der Familie C.________ (pag. 826, vgl. auch Anzeigerapport, pag. 270). Um 12:51:00 Uhr erfolgten zwei Anrufe von der Mobiltelefon-Nummer von C.________ auf die Nummer von E.________ (pag. 827). Auch in dieser Phase wurden jeweils familienintern verschiedene Anrufe getätigt. So wurde etwa von der Mobiltelefon-Nummer von S.________ aus mehrfach auf die Mobiltelefon-Nummer von F.________ und A.________ (12:38:41, 12:49:25, 12:52:20 und 12:56:18 Uhr) und von jener Nummer aus wurde auf die Mobiltelefon- Nummer von D.________ angerufen (12:33:08 und 12:54:50 Uhr) (pag. 826 f.). Von der Nummer von C.________ wurde um 12:33.31 und 12:47:08 Uhr auf die Nummer von B.________ angerufen (pag. 826 f.). Um 12:59:57 Uhr alarmierte C.________ dann die Notrufzentrale der Polizei (pag. 827). Die Aufnahme dieses Anrufs wurde bei der REZ ediert (CD, pag. 796). C.________ meldete, es gebe eine Auseinandersetzung auf dem Areal der Q. ________ AG in Hindelbank. Es würden Leute auf sie («uns») loskommen, diese wollten sie («uns«) zusammenschlagen. Es handle sich um einen Familienstreit und es wollten «alle» auf ihren Mann los. Weil die ausgerückte Polizeipatrouille vor Ort niemanden mehr antraf (vgl. Anzeigerapport, pag. 267), wurde C.________ um 13:14:05 Uhr von der Regionalen Einsatzzentrale (REZ) zurückgerufen (pag. 828). Sie gab an, man sei auf dem Weg in das Inselspital, «sie» hätten ihrem Mann einen ziemlich tiefen Schnitt «über d‘ Backe i» zugefügt. Die anderen seien «dänk ab», mit drei Autos weggefahren. Es handle sich um ihre Eltern und ihre Brüder (CD, pag. 796).

14 Anlässlich eines weiteren Rückrufs der REZ von 13:29:16 Uhr (pag. 828) antwortete C.________ auf die Frage, wer gestochen habe, der Bruder oder die Eltern: «D Mueter». Diese heisse A.________. Combox-Aufnahme Über das Mobiltelefon von C.________ konnte zudem eine Combox-Aufnahme eines Anrufs von E.________ vom 15.05.2012 (vgl. pag. 524 Z. 58) gesichert werden (CD, pag. 833). Darauf beschimpft E.________ einen «________ [Rufname von B.]» während rund einer Minute aufs Gröbste und droht ihm auch («wenni di verwütsche», «i mache di kaputt» etc.). Im Hintergrund scheint auch die Beschuldigte zu hören zu sein. 9.3.2 Überwachungsvideo Bei der Q.________ AG konnten Aufnahmen einer Überwachungskamera sichergestellt werden (CD, pag. 263). Der Kammer liegen drei Videodateien vor, welche allesamt von derselben Kamera aufgezeichnet wurden. Auf der ersten Videodatei (Aufnahmezeitraum 12:38:00 bis 12:38:09 Uhr) ist der wartende B.________ mit seinem weissen Lieferwagen zu sehen. Die zweite Videodatei (12:49:33 bis 12:49:55 Uhr) zeigt das Eintreffen von C.________ mit ihrem Citroën C3. Die dritte Videodatei (12:59:29 bis 13:02:01 Uhr) zeigt schliesslich die Auseinandersetzung zwischen den Familien A.________ und C.________. Da die Kamera über einen Bewegungssensor verfügt, folgte sie jeweils einzelnen sich bewegenden Objekten und deckte deshalb nicht den ganzen Parkplatz ab. Zudem verdeckte der weisse Lieferwagen der Familie C.________ teilweise die Sicht auf das sich dahinter ereignende Geschehen. Nicht zu sehen ist auf dem Video deshalb insbesondere, was die Beschuldigte und C.________ hinter dem Lieferwagen gemacht haben und wie die Schnittverletzung von B.________ zu Stande kam. Im Detail ergibt sich aus der Aufnahme Folgendes (die nachfolgenden Zeitangaben beziehen sich auf die eingeblendete Videozeit und werden hier nur ungefähr angegeben; ob die eingeblendete exakt der tatsächlichen Zeit entsprach, ist unklar): Um 12:38 Uhr steht der weisse Lieferwagen der Familie C.________ auf dem Parkplatz. Bei der offenen Fahrertür steht B.________ (im blauen Pullover) (ab 12:38:00). Um 12:49 Uhr fährt ein Citroën C3 vor und parkiert rückwärts auf dem Parkfeld direkt neben bzw. hinter dem weissen Lieferwagen, so dass der Bereich zwischen den Autos vollständig von diesem verdeckt wird. B.________ steigt aus dem Lieferwagen aus und geht – die Fäuste ballend und wohl eine Art "Boxer-Tänzeln" andeutend – in Richtung des parkierten Citroëns. Dort kommen ihm I.________ (in blauer Jeans, rotem T-Shirt und dunkler Kapuzenjacke) und C.________ entgegen. Ebenfalls auf dem Parkplatz anwesend sind zu diesem Zeitpunkt drei weitere Personen, welche in einer gewissen Entfernung bei einem parkierten Auto stehen. Um wen es sich dabei handelt, ist nicht erkennbar (ab 12:49:33).

15 Ab 12:59:32 Uhr stehen B.________ und seine beiden Söhne I.________ (nun mit geschlossener schwarzen Kapuzenjacke) sowie H.________ (in hellblauer Jeans und schwarzer Jacke ohne Kapuze) neben dem weissen Lieferwagen. C.________ befindet sich hinter dem Lieferwagen, zwischen diesem und dem Citroën C3. Sie ist noch kurz dort zu sehen, bevor die Kamera leicht nach links schwenkt. Wie später klar wird, bleibt C.________ dort zwischen Lieferwagen und Citroën stehen, obwohl sie auch gegen das Gebäude der Q.________ AG hin hätte ausweichen können. Kurz bevor A.________s eintreffen, springt I.________ hinten in den geöffneten Lieferwagen und kommt mit einem Stock in der Hand wieder raus. Diesen hält er hinter seinem Rücken. H.________ und B.________ stehen derweil etwas neben bzw. beim Lieferwagen, offensichtlich in Erwartung der Ankunft der A.________s (ab 12:59:43). Die Kamera schwenkt nach links und es werden die vier eintreffenden Mitglieder der Familie A.________ ersichtlich (ab 12:59:52). Diese gehen in einer Reihe, jeweils mit einem Abstand von wenigen Metern zueinander, mit raschen Schritten über den Parkplatz. F.________ (zuvorderst, in schwarzer Hose und hellem T-Shirt sowie mit hellen Schuhen), D.________ (als Zweiter, in dunklen Schuhen, schwarzer Hose und schwarzem Pullover mit weissen Elementen an der Brust) und E.________ (als Dritter, ebenfalls ganz in Schwarz, mit einer Art Daunenjacke, jedoch in hellen Schuhen) laufen zielstrebig auf B.________ zu. Dieser steht bei der geöffneten Fahrertür bzw. hinter dieser geschützt und durch das Fenster schauend neben seinem Lieferwagen. Während sich D.________ in einer Reihe mit den anderen A.________s nähert, macht er eine zeigende Handgeste in Richtung von B.________. D.________ scheint zu diesem Zeitpunkt keinen Gegenstand in den Händen zu halten. Auch F.________ scheint unbewaffnet zu sein. E.________ scheint dagegen einen Gegenstand mit sich zu führen. Diesen hält er zunächst in der herabhängenden rechten Hand und wechselt ihn dann in einer schnellen Bewegung in die linke Hand, als er den Lieferwagen erreicht (ab 12:59:54). Als die drei Männer der Familie A.________ bei B.________ eintreffen, wendet sich dieser kurz zum Lieferwagen und greift hinein. Dabei scheint er kurz etwas in der Hand zu halten, legt aber weder klar erkennbar etwas hinein, noch nimmt er erkennbar etwas aus dem Fahrzeug hinaus (12:59:57-59). Als Letzte der Gruppe A.________ folgt die Beschuldigte. Sie läuft zunächst – ebenfalls in wenigen Metern Abstand – E.________ nach, schert dann aber von ihr aus gesehen nach links aus und steuert auf die Lücke zwischen Lieferwagen und Citroën zu. Sie hält in der rechten Hand des herabhängenden rechten Arms nach unten zeigend ein Messer (ab 12:59:58). Die männlichen Mitglieder der Gruppe A.________ umzingeln B.________, der zwischen Fahrertür und Fahrzeug steht. F.________ spricht B.________ als Erster an, dann reden auch der gestikulierende D.________ und – etwas zurückbleibend hinter diesem stehend – E.________ auf B.________ ein (ab 12:59:58). Die Beschuldigte verschwindet derweil hinter dem Lieferwagen (13:00:03).

16 F.________, D.________ und E.________ diskutieren mit B.________, der nach wie vor neben der geöffneten Fahrertür steht. Dabei legt F.________ die Hand auf die Schulter von B.________ (13:00:05). Unmittelbar hinter den A.________- Söhnen stehend beobachten die beiden C.________-Söhne die Diskussion. Die Aufmerksamkeit all dieser Männer richtet sich auf das Geschehen bei der Fahrertür des Lieferwagens. Nach rund 9 Sekunden (13:00:11) kommt die Beschuldigte raschen Schrittes wieder hinter dem Lieferwagen hervor. Sie hat ihrer Tochter, welche sich – wie gleich klar werden wird – offensichtlich zwischen dem Lieferwagen und dem Citroën befindet, den Rücken zugedreht und läuft von dieser weg. Im Abstand von etwa 1 Meter, taucht C.________ auf. Diese läuft der ihr nun das Gesicht zudrehenden Beschuldigten nach und schlägt sie von hinten mit einem Stock (13:00:12). Der erste sichtbare Stockschlag trifft die Beschuldigte am linken Arm oder im Bereich der linken Schulter. Während C.________ zu einem zweiten Stockschlag ausholt, dreht sich die Beschuldigte zu ihrer Tochter um und streckt ihren linken Arm in deren Richtung, um damit den Schlag abzuwehren. Als C.________ das dritte Mal ausholt, geht die Beschuldigte in den Gegenangriff über und es kommt zu einem Handgemenge (13:00:14). Während C.________ weiterhin auf die Beschuldigte einschlägt oder dies zumindest versucht, wird sie von dieser nun weggedrückt. Dabei setzen beide Kontrahentinnen jeweils beide Arme ein. Eindeutige, gezielte Stichbewegungen sind zunächst (noch) nicht zu erkennen. Die Beschuldigte gewinnt mehr und mehr die Oberhand und drängt C.________ in den Rückwärtsgang. Die Beschuldigte zieht nun mit der rechten Hand auf und macht eine Ausholbewegung. Sie hält noch einmal kurz inne, bevor sie unmittelbar darauf von oben herab eine deutlich erkennbare, ziemlich heftige Stichbewegung gegen den Bereich des linken Oberarm/Schulterbereichs der etwas kleineren C.________ ausführt (13:00:16). In der Zwischenzeit haben die sich im Bereich der Fahrertür befindenden Männer bemerkt, dass auf der anderen Seite des Lieferwagens etwas passiert und alle verschieben sich in Richtung der beiden Frauen, vorab E.________ und D.________. D.________ greift als Erster ein und versucht die Frauen zu trennen, unmittelbar nachdem die Beschuldigte die erwähnte Stichbewegung gegen C.________ ausführt hat. Beide Frauen versuchen noch, gegeneinander nachzusetzen, dann werden sie definitiv getrennt (13:00:18). Soweit auf den Überwachungsaufnahmen sichtbar, war es während der tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Frauen zu 6-7 Schlagbewegungen von C.________ gegen die Beschuldigte gekommen. Die Beschuldigte ihrerseits hatte 1 klar erkennbare Stichbewegung von oben herab gegen C.________ ausgeführt. E.________ scheint zum Zeitpunkt, als die beiden Frauen getrennt werden, immer noch einen Gegenstand zu halten, nun wieder in seiner rechten Hand. Mit dieser Hand greift er aber während des Trennens der beiden Frauen nicht ein. C.________ verschwindet bei Videozeit 13:00:21 wieder hinter dem weissen Lieferwagen.

17 Die Beschuldigte ihrerseits verbleibt etwas vom Lieferwagen entfernt stehen. Sie hält immer noch das Messer in ihrer rechten Hand, dies mit der Klinge beim Daumen. Was mit dem Stock passiert, mit welchem C.________ zuvor auf die Beschuldigte eingeschlagen bzw. einzuschlagen versucht hatte, ist nicht erkennbar. C.________ selbst scheint diesen nach der Trennung nicht mehr in den Händen zu halten. Unmittelbar nach der Trennung der beiden Frauen "kümmert" sich D.________ um seine Mutter. Er gestikuliert etwas und scheint seiner Mutter dann mit der offenen Hand, mit wenig Wucht, an den Kopf zu schlagen (13:00:22). E.________ richtet seine Aufmerksamkeit zunächst ebenfalls auf seine Mutter, dann auf B.________. Daraufhin dreht er sich in Richtung des Lieferwagens um, rennt mit zwei drei Schritten C.________ nach und verschwindet bei Videozeit 13:00:24 für ca. eine halbe Sekunde ebenfalls zwischen Lieferwagen und Citroën. Auf dem Weg hinter den Lieferwagen richtet er seine Aufmerksamkeit aber bereits wieder auf B.________, welcher vor der Kühlerhaube des Lieferwagens steht, dreht um und geht auf diesen los. E.________ setzt dabei zunächst seinen linken Arm ein, mit welchem er B.________ vor sich her schubst (13:00:25). Derweil positioniert sich I.________ mit dem Stock in der Hand hinter E.________. Er zieht den Stock auf, wird aber von D.________ abgedrängt (13:00:27). E.________ verpasst B.________ nun mit seiner rechten Hand einen wuchtigen Schlag gegen die linke Gesichtshälfte (13:00:31). Unmittelbar zuvor schien er einen Gegenstand von der rechten in die linke Hand gewechselt zu haben. B.________ greift seinerseits E.________ nicht an, sondern versucht bloss abzuwehren. Zu diesem Zeitpunkt befinden sich B.________ und E.________ sowie ihnen folgend D.________, I.________ und H.________ bereits wieder im Bereich der Fahrertür des Lieferwagens. Unmittelbar darauf zieht I.________ E.________ den Stock mit dem Griff voran über den Kopf. Der Stock zerbricht (13:00:32). Inzwischen hat – eher schlendernd – auch J.________ den von der Kamera erfassten Bereich betreten (ab 13:00:27), greift aber nicht ein. Während E.________ von I.________ mit dem Stock geschlagen wird, begibt sich F.________ zwischen Lieferwagen und Citroën und verschwindet deshalb bei Videozeit 13:00:32 aus dem Bild. E.________ seinerseits rennt nach dem erhaltenen Stockschlag nach links davon. I.________ rennt ihm mit einem Teil des zerbrochenen Stocks in der Hand nach (ab 13:00:33). Bei E.________ ist zu diesem Zeitpunkt wieder ein Gegenstand in seiner linken Hand erkennbar. Die Beschuldigte hatte sich seit der Trennung von C.________ eher passiv verhalten und war mehr oder weniger am selben Ort geblieben. Nun, unmittelbar nach dem Stockschlag von I.________ gegen E.________ setzt sie sich blitzartig in Bewegung und beginnt in Richtung ihres Sohnes E.________ und des diesen verfolgenden I.________ zu rennen (ab 13:00:32).

18 D.________ seinerseits schaut seinem Bruder E.________ und I.________ nur nach, bleibt aber beim Lieferwagen stehen. Ihm gegenüber steht – einen knappen Meter entfernt – B.________ neben seiner geöffneten Fahrzeugtür. D.________ scheint zu diesem Zeitpunkt einen Gegenstand in seiner linken Hand zu halten. B.________ seinerseits scheint in seiner rechten Hand ebenfalls einen Gegenstand zu halten. Die Kamera schwenkt nach links und folgt E.________ und dem ihn verfolgenden I.________. Im Moment als B.________ und E.________ aus dem Bild verschwinden (13:00:33), stehen sie sich – wie erwähnt – vor der Fahrertür des Lieferwagens gegenüber. Kurz bevor die Beschuldigte aufgrund des Kameraschwenkers unmittelbar darauf ebenfalls aus dem Bild verschwindet (13:00:34), ist zu sehen, wie sie ihren ursprünglichen Kurs (welcher in Richtung ihres Sohnes E.________ gegangen war) ändert und in die Richtung abdreht, wo sich ihr Sohn D.________ und B.________ aufhalten. Das Messer hält sie noch immer offen, mit am Körper gehaltenem, angewinkeltem Arm, die Klinge nach vorne zeigend, in der rechten Hand. H.________, welcher – wie die Beschuldigte – zunächst E.________ und seinem Bruder I.________ hatte folgen wollen, dreht sich ebenfalls um und läuft in Richtung Lieferwagen los, bevor er aus dem Bild verschwindet (ab 13:00:33). Etwa gleichzeitig mit der Beschuldigten, H.________ und den sich gegenüberstehenden B.________ und D.________ verschwindet auch der bis dahin stets unbeteiligt gebliebene J.________ aus dem Bild. Im Sichtfeld der Kamera geht derweil der wegrennende E.________ zu Boden (13:00:34). I.________ steht anschliessend über ihm, versucht E.________ anzugreifen und drückt ihn zu Boden (ab 13:00:36). Knapp 4 Sekunden nachdem er aus dem Sichtfeld der Kamera verschwand, kommt bei Videozeit 13:00:38 von rechts D.________ wieder ins Bild auf. Er rennt hastig auf I.________ und E.________ zu. D.________ sorgt dafür, dass sich I.________ von E.________ entfernt und dieser kann wieder aufstehen. Gleichzeitig taucht von rechts unten auch H.________ im Bild auf und bewegt sich rasch auf seine Cousins zu (13:00:39). Von hinten kommend schubst er D.________ weg, der I.________ entgegen getreten war (13:00:40). Dann rennt bei Videozeit 13:00:42 F.________ von rechts ins Bild, was dazu führt, dass sich die streitenden Söhne A.________ und C.________ trennen. F.________ war demnach für rund 9 Sekunden nicht zu sehen. Hiernach bewegen sich alle fünf Männer wieder nach rechts. Die Kamera folgt den beiden C.________-Söhnen. E.________ scheint zu diesem Zeitpunkt etwas in seiner rechten Hand zu halten (13:00:43). Ob D.________ zu diesem Zeitpunkt einen Gegenstand in den Händen hält, ist nicht klar erkennbar. F.________ seinerseits scheint nun etwas Längliches in der rechten Hand zu halten (13:00:46). F.________ geht zu I.________ und zeigt auf den Gegenstand, den dieser in der Hand hält (13:00:47). I.________ zeigt ihm den zerbrochenen Stock. Die Kamera folgt ihnen weiter nach rechts. J.________ taucht wieder im Bild auf. Er befindet

19 sich an unveränderter Stelle, in etwa 3-4 Metern Abstand seitlich vor dem Lieferwagen. H.________ gestikuliert in Richtung D.________, der – wie gleich erkennbar werden wird – neben seiner Mutter steht (13:00:50). B.________ taucht ebenfalls wieder im Bild auf (13:00:51). Er steht neben seinem Fahrzeug vor der geöffneten Fahrertür und hält sich die Hand an die rechte Backe. Dabei umfasst er mit seiner linken Hand – etwa mittig – einen dünnen, länglichen Gegenstand (13:00:51). Die Beine der Beschuldigten tauchen bei Videozeit 13:00:49 wieder im Bild auf. Die Beschuldigte war demnach knapp 16 Sekunden nicht zu sehen gewesen. Sie steht zu diesem Zeitpunkt zwischen J.________ und ihrem Sohn D.________, etwa vier Meter von B.________ entfernt. Das Messer hält sie noch immer offen in der Hand. C.________ steht auf der rechten Seite der Kühlerhaube des Lieferwagens (13:00:54). Alle bis auf B.________ stehen nun vor der Kühlerhaube. Die Männer der Familie A.________ reden wild gestikulierend auf C.________ ein. Die Beschuldigte tritt langsam hinzu und hält das Messer nach vorne zeigend in Richtung C.________ (13:00:57). Die C.________-Söhne und J.________ stehen eher unbeteiligt dabei (ÜV 13:00:58). B.________ tritt hinzu und präsentiert allen – mit der linken Hand darauf zeigend – seine rechte Gesichtshälfte (ÜV 13:01:05). Zuvor war er noch bei der geöffneten Fahrzeugtür geblieben und hatte kurz in die Fahrerkabine gegriffen (13:00:57). Nun hält er in seiner rechten Faust einen länglichen Gegenstand, der beim kleinen Finger hinausragt (13:01:07). D.________ scheint bei Videozeit 13:01:08 in seiner linken Hand ebenfalls einen Gegenstand zu halten, den er unmittelbar darauf in seiner linken Hosen- oder Gesässtasche zu verstauen scheint (13:01:11). Bei Videozeit 13:01:22 greift er erneut an bzw. in seine linke Gesässtasche. Nach kurzer weiterer Diskussion mit beidseitigen Gesten trennen sich die Gruppen (ab 13:01:08). B.________ geht zurück zur Fahrerseite des Lieferwagens, verstaut den länglichen Gegenstand in der Fahrertür (13:01:16), zieht die bis dahin stets getragenen Handschuhe aus und steigt fahrerseitig ein (13:01:30). Die Beschuldigte gestikuliert und wettert in Richtung ihrer Tochter und ihrer beiden Enkel (ab 13:01:32). Gleichzeitig fuchtelt sie mit dem Messer herum. Als letzte der Gruppe A.________ folgt sie dann ihrem Mann und ihren Söhnen (13:01:38). Die Gruppe A.________ (inkl. J.________) läuft über den Parkplatz und die Beschuldigte wischt das Messer an ihren Kleidern ab (13:01:38). Zielstrebig und strammen Schrittes läuft sie den anderen nach. Schliesslich fährt der weisse Lieferwagen der Familie C.________ an der Gruppe A.________ vorbei (13:01:48) und der Citroën hinterher (13:01:58). 9.3.3 Sicherstellungen / Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes Tatort / sofortige Sicherstellungen

20 Am Tatort konnte zunächst lediglich eine Messerscheide sichergestellt werden. Diese fand sich auf einem der Parkfelder, in unmittelbarer Umgebung diverser Bluttropfen (vgl. Fotos KTD, pag. 299 f.). An der Messerscheide konnten mittels DNA-Analyse zwei inkomplette, komplexe Mischprofile von mindestens drei, hauptsächlich weiblichen Spurengebern gesichert werden. Aufgrund ihrer Komplexität war eine weitere Interpretation dieser DNA-Profile nicht möglich (vgl. Material- und Spurenverzeichnis, pag. 286 ff., Ass. 002.1 und 002.2; DNA-Auswertungen, pag. 294 f.). Abgesehen von 2 braun lackierten Holzbruchstücken (vgl. pag. 301 ff.) wurden am Tatort keine weiteren Gegenstände sichergestellt. Die Abriebe von diesen Holzbruchstücken wurden nicht weiter ausgewertet (vgl. pag. 287 f., Ass. 006.1 und 010.1). Im Laderaum des Lieferwagens der Familie C.________ (Ford, ________) wurden diverse «Auftragsmesser» (Ass. 050) sowie 4 Scheren (Ass. 052) sichergestellt. Im Handschuhfach desselben Fahrzeugs fand sich ein Klappmesser (Ass. 054). Daran konnten keine besonderen kriminaltechnischen Feststellungen gemacht werden (pag. 291). Auch im Kofferraum des Citroen C3 der Familie C.________ (________) fand sich ein Klappmesser. Dieses wurde ebenfalls kriminaltechnisch untersucht. Es ergaben sich keine besonderen Feststellungen (pag. 292). Im Handschuhfach des Personenwagens der Familie A.________ (Ford, ________) fand sich ein weiteres Klappmesser (Ass. 061). Dieses wurde vorerst nicht ausgewertet. Ein Blutvortest am Griff des Handschuhfachs war positiv (Ass. 063). Weiter fand sich auf dem Armaturenbrett dieses Wagens eine Zigarettenschachtel, welche ein Papiertaschentuch mit Blutanhaftungen enthielt (Ass. 060). Auch am beifahrerseitigen Türgriff, an der dortigen Gurtschnalle und im beifahrerseitigen Fussraum waren Blutvortests positiv (Ass. 064 bis 067). Weitere Auswertungen wurden diesbezüglich nicht vorgenommen (pag. 292 f.). Am Pullover der Beschuldigten (Ass. 014), dem T-Shirt von C.________ (Ass. 045), sowie an der Hose, der Unterhose, den Socken und den Schuhen von B.________ (Ass. 046 bis. 0490) fanden sich Blutanhaftungen. Auch am Pullover von E.________ (Ass. 022) fanden sich diverse Blutanhaftungen. Weitere Auswertungen fanden diesbezüglich nicht statt (pag. 288 ff.). Mutmassliche Tatwaffe Nachdem sich G.________, Schwiegertochter der Beschuldigten, am 18.02.2014 bei der Polizei gemeldet und zu Protokoll gegeben hatte, die mutmassliche Tatwaffe in der Aare bei der Schleuse Port entsorgt zu haben (pag. 467 ff.), konnten Polizeitauchern am 20.02.2014 an dem von ihr bezeichneten Ort ein Messer bergen (vgl. Anzeigerapport, pag. 275). Dabei handelt es sich um ein Jagdmesser mit einschneidiger, ca. 2cm breiter und ca. 11 cm langer, spitz zulaufender und relativ scharfer Klinge (vgl. Fotos KTD, pag. 295.1, der Griff ist in Realität heller als auf den Aufnahmen). Das Jagdmesser wurde kriminaltechnisch nicht weiter ausgewertet.

21 9.3.4 Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung / Notfallbericht Spital Burgdorf Sowohl die beiden Privatkläger wie auch die Beschuldigte wurden am 07.01.2017 bzw. 08.01.2017 vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern untersucht. Bei B.________ wurde ausserdem am 15.08.2015 der bisherige Heilungsverlauf begutachtet. Den Gutachten zur körperlichen Untersuchung lässt sich Folgendes entnehmen: Betreffend B.________ Gemäss Gutachten vom 11.02.2014 sei bei B.________ auf der Notfallstation des Inselspitals eine aktive Blutung aus der Gesichtsschlagader festgestellt worden. Es habe sich an der rechten Wange eine wenige Millimeter rechts des rechten Mundwinkels beginnende, leicht gebogen bis wenige Millimeter vor das rechte Ohrläppchen, ungefähr parallel zum rechten Unterkieferknochen verlaufende, klaffende, glattrandige Hautdurchtrennung mit feuchtem, rotem Wundrand gezeigt (Beurteilung anhand Fotomaterial, pag. 309). Um die Blutung zu stillen, habe das Blutgefäss chirurgisch unterbunden werden müssen. Im Anschluss sei B.________ operiert worden, um Verletzungen weiterer umliegender Strukturen auszuschliessen (pag. 320). Anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung sei die Wunde bereits versorgt gewesen (vgl. Foto pag. 310). Der übrige Körper sei unverletzt gewesen. Laut rechtsmedizinischer Einschätzung habe sich B.________ zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr befunden. Ohne ärztliche Behandlung hätte die Verletzung der Gesichtsschlagader jedoch zu einem lebensgefährlichen Blutverlust führen können. Zusätzlich würden sich in der näheren Umgebung der Wunde wichtige Strukturen befinden, bei deren Verletzung eine bleibende Entstellung oder Lebensgefahr zu erwarten sei, nämlich der Gesichtsnerv und diverse andere Nerven, das rechte Auge, die Ohrspeicheldrüse und die Halsgefässe (Arteria carotis, Vena jugularis). Die Verletzung sei mit einem Messerschnitt erklärbar (pag. 320). Über die Art des Messers oder die Richtung der Zufügung der Wunde enthält das IRM-Gutachten keine Angaben. Dem Gutachten zum Heilungsverlauf vom 25.08.2014 lässt sich entnehmen, dass sich die Narbe zu diesem Zeitpunkt reizlos, feinlinig und auf Hautniveau gelegen dargestellt habe. In Zusammenschau mit der anderen Gesichtshälfte habe sich keine merkliche Formveränderung im Gesicht gezeigt (vgl. auch Fotos pag. 334 ff.). Sprechen, Schlucken, Pfeifen, Wangen aufblasen u.Ä. seien symmetrisch und gemäss B.________ schmerzlos möglich gewesen. Dieser habe gemäss eigenen Angaben an keinen Beeinträchtigungen ausser gelegentlich noch an leichten Schmerzen im Narbenbereich gelitten. Es sei nach rechtsmedizinischer Erfahrung mit keinen weiter dazukommenden, allfällig bleibenden Schäden zu rechnen (pag. 331). Betreffend C.________ C.________ habe bei der rechtsmedizinischen Untersuchung vom 07.01.2014 am linken Oberarm aussenseitig im oberen Drittel, zwei ungefähr parallel, von hintenoben nach vorne-unten verlaufende, ca. 2 cm lange, Hautdefekte im Abstand von ca. 4 cm aufgewiesen (pag. 339, Fotos pag. 306 f.). Laut IRM sei die Verletzung mit einem Messerstich erklärbar. Aufgrund der Wundmorphologie sei davon auszu-

22 gehen, dass es sich beim vorderen, oberen Defekt um die Einstichs-verletzung handle und beim hinteren, unteren Defekt um den Ausstich. Der Stichkanal sei direkt unter der Haut verlaufen. Der zweiteilige Verlauf des vorderen, oberen Hautdefekts lasse sich damit erklären, dass sich C.________ gemäss ihren Angaben während des Angriffs zur Seite gedreht habe (pag. 340). Die Wunde sei in lokaler Betäubung mit fünf Einzelknopfnähten versorgt worden. C.________ sei stets ansprechbar, kreislauf- und atmungsstabil gewesen (pag. 339). Sie habe sich nie in unmittelbarer Lebensgefahr befunden. Wichtige Strukturen seien nicht beschädigt worden. Bleibende Schäden seien nicht zu erwarten (pag. 340). Betreffend die Beschuldigte Das rechtsmedizinische Gutachten über die Beschuldigte hält fest, dass diese während der Untersuchung vom 07.01.2014 (ab 20:40 Uhr, d.h. nach der ersten polizeilichen Befragung) zwar über diffuse Kopfschmerzen geklagt habe, aber bei klarem Bewusstsein gewesen sei. Gemäss dem dem IRM vorliegenden Notfallbericht der chirurgischen Klinik Burgdorf habe die dortige Untersuchung eine ca. 3 cm lange und 0,5 cm tiefe Riss-Quetschwunde über der rechten Augenbraue und eine Unterblutung unter dem Auge ergeben. Die übrige neurologische sowie körperliche Untersuchung habe keine weiteren Auffälligkeiten gezeigt. Gemäss den dortigen Angaben der Beschuldigten sei sie nicht bewusstlos gewesen, habe weder Schwindel noch Übelkeit verspürt und auch nicht erbrochen. Die Wunde sei bereits im Regionalspital mit Steristrips versorgt worden (pag. 343). Laut rechtsmedizinischer Einschätzung seien die festgestellten Verletzungen mit dem geltend gemachten Ereignis eines Schlages vereinbar (pag. 344). Dem erwähnten Notfallbericht des Regionalspitals Emmental ist folgender Befund zu entnehmen: « GCS 15/15. Keine Amnesie. Pupillen seitengleich mittelweit, konsensueller Lichtreflex. Hirnnerven unauffällig. Keine fokalneurologischen Ausfälle, symmetrische und unauffällige Muskeleigenreflexe [...]» (pag. 785). Dies bedeutet, dass die Beschuldigte gemäss den erstbehandelnden Ärzten unmittelbar nach der Auseinandersetzung die volle Punktzahl auf der Glasgow Coma Scale zur Abschätzung von Bewusstseinsstörungen erreichte (= keine Bewusstseinsbeeinträchtigung), regelrecht eine beidseitige Pupillenverengung bei bloss einseitigem Lichtreiz zeigte, unauffällige Hirnnerven aufwies und sich auch keine auf Gehirnveränderungen zurückzuführende Funktionsstörungen an anderen Körperstellen zeigten. 9.3.5 Von den Parteien eingereichte ärztliche Berichte Betreffend die Beschuldigte In dem von der Beschuldigten eingereichten Bericht vom 06.03.2015 (pag. 1161 ff.) nimmt Dr. med. U.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Stellung zu den ihr von der Verteidigung gestellten Fragen. Zur Frage, ob es aus medizinischer Sicht und angesichts eines raschen Geschehensablaufs grundsätzlich möglich sei, dass Erinnerungslücken auftreten könnten und man sich nicht mehr an den genauen Geschehensablauf erinnern könnte, führt Dr. med. U.________ aus, als Psychiaterin könne sie «im Einvernehmen mit den anamnestischen Angaben der Patientin» ein Bild über die psychische Verfassung «bei diesem Ereignis» abgeben. Die

23 Beschuldigte habe «zu diesem Zeitpunkt» an einer sogenannten akuten Belastungsstörung gelitten. Das auslösende Ereignis sei «das traumatische Erlebnis mit ernsthafter Lebensbedrohung (viel warmes Blut im Gesicht, der Sohn liegt ohnmächtig am Boden)» gewesen. Bei körperlicher Erschöpfung oder «„organischer Beeinträchtigung“ (Schläge an den Kopf)» sei das Risiko, diese Störung zu entwickeln, erhöht. In diesem Zustand könne eine teilweise Erinnerungslücke, eine sogenannte Amnesie, vorliegen. Meistens sei diese Erinnerungslücke unvollständig und beschränke sich auf bestimmte Inhalte (selektive Amnesie). Sie setze meistens abrupt ein, häufig nach einer schweren Belastung, und ende meist auch plötzlich. «Im Rahmen hochgradiger Affektzustände zur Tatzeit» könnte eine Bewusstseinsveränderung stattgefunden haben. Dies heisse, dass der Täter «zur Tatzeit» aufgrund dieser Merkmale unfähig gewesen sei, sein Handeln zu kontrollieren. Die von der Verteidigung gestellte Frage, ob Dr. med. U.________ gestützt auf die persönliche Behandlung und den ihr gegenüber gemachten Angaben der Beschuldigten die Erinnerungslücken der Beschuldigten zum Tatzeitpunkt als glaubwürdig resp. zumindest als (medizinisch) möglich erachte, beantwortet das Gutachten mit «Ja». Aktuell würden der Beschuldigten Anpassungsstörungen, Angst und depressive Reaktion gemischt nach ICD-10; F43.22 diagnostiziert. Es zeigten sich bei ihr Symptome von subjektivem Leiden wie vegetative Symptome und emotionale Beeinträchtigungen wie depressive Stimmung, Angst, Besorgnis, das Gefühl nicht mehr zurechtzukommen, massive Einschränkungen bei der Bewältigung der alltäglichen Routine (die Beschuldigte traue sich nicht allein auf die Strasse zu gehen und sei sogar in der ambulanten Therapie auf die Begleitung durch ihre Angehörigen angewiesen). Bedingt durch diese Merkmale habe die Beschuldigte grosse Einbussen ihrer Sozialkompetenz und Leistungen. Weiter leide sie an Schlafstörungen. Die Beschuldigte habe seit der Untersuchungshaft und dem Verfahren keine Ruhe mehr. Der Gefängnisaufenthalt sei für sie dramatisch gewesen und sie habe manifestiert, dass eine Gefängnisstrafe für sie nicht mehr tragbar wäre. Die Behandlung bestehe in regelmässigen ärztlichen Konsultationen im Rahmen der ambulanten psychiatrischen Behandlung mit Alltagsbewältigungsstrategien sowie Psychopharmaka (Sitzungsfrequenz einmal alle 14 Tage 60 Minuten oder nach Bedarf). Ob bzw. seit wann sich die Beschuldigte bei Dr. U.________ in Behandlung befand, geht aus dem Bericht nicht hervor. Betreffend C.________ Gemäss dem von der Privatklägerin eingereichten Arztbericht vom 17.07.2015 von Dr. med. AA.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (pag. 1225 f.), sei bei C.________ eine posttraumatische Belastungsstörung ausgehend vom Ereignis vom 07.01.2014 diagnostiziert worden. Die Privatklägerin habe den Vorfall und die bis heute fortgesetzten Drohungen von Seiten ihrer Mutter als ausserordentlich bedrohlich respektive lebensbedrohlich erlebt. Der Vorfall werde immer noch lebendig erinnert und löse immer wieder innere Bedrängnis und Angst aus. In Alltagssituationen sei die Privatklägerin Ängsten ausgesetzt, so dass normale Aktivitäten von ihr lange gemieden worden seien. Nach wie vor bewege sie sich ausserhalb ihrer Wohnsituation nur in Begleitung. Ungewohnte Situationen würden schnell als bedrohlich empfunden. Die Privatklägerin fühle sich nirgends mehr sicher. Sie leide an einer erhöhten Sensitivität mit hartnäckigen Schlafstörun-

24 gen, verminderter psychischer Belastbarkeit, Konzentrationsstörungen aufgrund des erhöhten Angstpegels, Überwachheit, erhöhter Wachsamkeit und grosser Schreckhaftigkeit. Dazu kämen Panikattacken, Würgegefühle in banalen Alltagssituationen, begleitet von Angstzuständen, Stimmungsschwankungen i.S. von depressiven Einbrüchen, Kraftlosigkeit und Erschöpfungsgefühlen. C.________ sei am 28.03.2014 erstmals in die Therapie gekommen und habe bis zum 17.07.2015 16 Sitzungen wahrgenommen. Erst nach Ende der Bedrohungslage könne mit einer Besserung der Symptomatik gerechnet werden. Im ergänzenden Bericht vom 16.11.2015 (pag. 1249) wird dargelegt, dass sich der psychische Zustand der Privatklägerin erneut verschlechtert habe. Die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung hätten sich verstärkt, die Patientin fühle sich vermehrt durch die vonseiten der Familie ihrer Mutter ausgehenden Bedrohung belastet. Solange die Umstände noch nicht geklärt seien, könne es nicht zu einer Verbesserung der psychischen Gesundheit von C.________ kommen (pag. 1249). Betreffend B.________ Gemäss dem vom Privatkläger eingereichten Arztbericht vom 09.11.2015 von Dr. med. AA.________ (pag. 1242) leide B.________ an einem länger als 6 Monate andauernden posttraumatischen Syndrom. Seit April 2014 sei der Privatkläger in fortlaufender Behandlung und werde antidepressiv behandelt. Der Übergriff sei für ihn eine tiefgreifende, existentiell extreme Erfahrung mit Todesangst gewesen und habe zu einer tief verankerten Verhaltensänderung geführt, welche sich in unflexiblem und fehlangepasstem Verhalten äussere. Die Nähe zu Messern löse bei B.________ «flash-backs (bildliches und emotionales Wiedererleben der Messerattacke)» mit heftigen somatischen Symptomen aus, weshalb er seinen angestammten Beruf als Messerschleifer habe aufgeben müssen. Ziel der Therapie sei die Wiederaufnahme des Berufs. Bis anhin hätten jedoch keine Fortschritte erzielt werden können, welche einen Hinweis auf eine mögliche Rückkehr zum angestammten Beruf geben würden. Es sei mit noch mindestens einem Jahr Therapie zu rechnen. Weitere, aktuelle Berichte über den gesundheitlichen Zustand der Beschuldigten und der Privatklägerschaft liegen nicht vor. 9.3.6 Aussagen der Beteiligten Was die Aussagen der Beteiligten anbelangt, kann an dieser Stelle mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass sämtliche in den Vorfall vom 07.01.2014 involvierten Personen bei ihren Einvernahmen in erheblichem Mass gelogen haben. Die eigene Rolle wurde beschönigt und die der anderen Gruppe (teils masslos) übertrieben. Die Mitglieder beider Familien stellten sich jeweils als Opfer eines Angriffs der anderen Partei im Rahmen eines zufälligen Treffens dar. Bei keiner der beteiligten Personen können die Aussagen als uneingeschränkt glaubhaft bezeichnet werden. Auf eine umfassende Darstellung der Aussagen wird daher verzichtet. Soweit von Wert, wird im Rahmen der Beweiswürdigung auf spezifische Aussagen eingegangen. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung ist dies – immer unter Berücksich-

25 tigung der offenkundigen Tendenz aller Beteiligten, sich selbst möglichst zu entlasten – durchaus zulässig und auch unerlässlich. 9.4 Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt 9.4.1 Zustandekommen des Aufeinandertreffens der beiden Familien Es bestehen unterschiedliche Aussagen darüber, was am Vormittag des 07.01.2014 passiert ist, bevor sich die beiden Familien auf dem Areal der Q.________ AG getroffen haben. Klar ist, dass seit langem erhebliche, möglicherweise auch ethnisch begründete Differenzen (vgl. etwa pag. 348 Z. 62 ff., 509 Z. 9 ff., pag. 523 Z. 38 ff. und pag. 1254 Z. 30 ff.) zwischen beiden Familien A.________ und C.________ bestanden. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass es am Vormittag des 07.01.2014 zu einer Art (nicht tätlichen) Auseinandersetzung zwischen D.________ und B.________ kam (vgl. dazu die Schilderungen von D.________, pag. 441 f. Z. 10 ff., und J.________, pag. 570 f. Z. 10 ff.). Objektiv belegt ist, dass zunächst D.________ seine Eltern kontaktierte und es in der Folge um 11:45 Uhr zu einem ersten telefonischen Kontakt zwischen E.________ und der Familie C.________ kam. Angesichts der zahlreichen nun folgenden Telefonate – familienintern aber um 12:22 Uhr und 12:51 Uhr auch zwischen den beiden Gruppen – ist klar, dass es sich bei dem folgenden Aufeinandertreffen auf dem Areal der Q.________ AG mitnichten um eine zufällige Begegnung der beiden Familien gehandelt hat. Es mag sein, dass es den A.________s gelegen kam, dass sie ohnehin bestellte Waren abzuholen hatten. Doch war ihnen nicht nur bewusst, dass sie dort auf C.________s treffen würden, vielmehr zogen beide Familien ihre Mitglieder regelrecht zusammen, um sich zum "Showdown" beim Areal der Q.________ AG einzufinden. C.________ gab denn auch zu, dass sie zusammen mit ihrem Mann und ihren Söhnen auf die A.________s gewartet habe (pag. 517 Z. 54 f.). Unter Berücksichtigung des seit langem vergifteten Klimas zwischen den beiden Familien, der sichergestellten Combox-Aufnahme sowie des offenbar im Raum stehenden morgendlichen Vorfalls, erachtet die Kammer auch als erstellt, dass es bereits im Vorfeld, anlässlich der Telefonate, zu gegenseitigen Beschimpfungen und Drohungen gekommen war. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass Exponenten beider Lager dabei auch Todesdrohungen ausgesprochen hatten (vgl. dazu etwa die Aussagen von E.________, pag. 391 Z. 44 f., D.________, pag. 444 Z. 117 ff., und B.________, pag. 490 Z. 38). Dabei mag es sich um den üblichen zwischen den Gruppen herrschenden Umgangston, wie es die Beteiligten ausdrückten um blosse «Sprichworte» oder «Redensarten» (pag. 391 Z. 46, pag. 412 Z. 156), gehandelt haben. Klar ist jedoch, dass die Stimmung aufgeheizt war. Entgegen den Beteuerungen ging keine der beiden Seiten davon aus, es werde auf alle Fälle bei einer mehr oder weniger friedlichen Aussprache bleiben. Davon zeugt schon die von B.________ eingenommene, gespielte Kampfhaltung beim Eintreffen seiner Frau. C.________ ihrerseits gab zu, dass sich schon erwartet habe, dass es eskalieren würde, wenn auch nicht in diesem Mass (pag. 1255 Z. 27 ff.). Wie auf den Überwachungsbildern ersichtlich wird, rüstete sich mindestens

26 I.________ von allem Anfang an mit einem (Schlag-)Stock aus. Die Beschuldigte ihrerseits hatte von Beginn weg ein Messer in der Hand. Sie gab an, sie habe gewusst, dass C.________s immer bewaffnet seien und dass diese nicht mit streiten aufhören würden; sie habe damit gerechnet (pag. 1271 Z. 27 ff.). Auch bei praktisch allen weiteren Beteiligten (mit Ausnahme von H.________ und J.________) sind auf den Überwachungsaufnahmen zum einen oder anderen Zeitpunkt der Auseinandersetzung Gegenstände in den Händen erkennbar, die zuvor eingesteckt oder bereit gelegt werden mussten. Es mag sein, dass die beiden Familienoberhäupter (F.________ und B.________) primär die Aussprache suchten, darauf deutet jedenfalls das Verhalten von F.________ hin, welcher B.________ zu Beginn die Hand auf die Schulter legt. Doch waren beide Familien auch für einen Kampf gerüstet und schlossen eine tätliche Auseinandersetzung somit offensichtlich nicht aus. 9.4.2 Täterschaft der Beschuldigten in Bezug auf die Verletzung von C.________ Die Beschuldigte bestreitet inzwischen nicht mehr, dass sie es war, welche C.________ die Verletzung zugefügt hat. Sie wollte zwar ihre Tochter zunächst nur – nota bene ohne Messer – an den Haaren getroffen (pag. 350 Z. 171 f.) und nicht mitbekommen haben, wie diese zu der Stichverletzung gekommen sei (pag. 356 Z. 65 f., pag. 363 Z. 162 ff.). Später gab sie dann aber zu Protokoll, dass es sein könne, dass sie im Handgemenge zugestochen habe, als sie versucht habe, sich zu wehren (pag. 369 Z. 133 ff., pag. 375 Z. 80 ff.). Schliesslich gab sie zu, dass die Verletzungen ihrer Tochter vom «Herumfuchteln» stammten (pag. 384 f. Z. 37 ff.), es sei klar, dass die Stiche von der «Fuchtelei» gekommen seien (pag. 1273 Z. 8 f.). An der Berufungsverhandlung meinte sie schliesslich, sie habe C.________ «blöd preicht» (pag. 1631 Z. 47). Damit ist die Täterschaft der Beschuldigten in Bezug auf die Verletzung von C.________ heute unbestritten. Im Übrigen geht auch aus dem objektiv erstellten äusseren Ablauf der Auseinandersetzung hervor, dass eigentlich nur die Beschuldigte der Privatklägerin die Stichwunde am Oberarm zugefügt haben kann: Während der Dauer, in welcher C.________ von der Kamera erfasst wurde, führte nur die Beschuldigte eine erkennbare Stichbewegung gegen diese aus. Während sich die Privatklägerin ausserhalb des Sichtfelds der Kamera befand, hielt sich zunächst die Beschuldigte mit dieser hinter dem Lieferwagen auf. Als C.________ nach der Trennung von der Beschuldigten wieder dorthin verschwunden war, folgte ihr zwar auch E.________ kurz hinter den Lieferwagen, jedoch verschwand er nur für eine knappe halbe Sekunde aus dem Bild und hatte damit kaum genug Zeit für einen entsprechenden Stich. Zudem war seine Aufmerksamkeit zu diesem Zeitpunkt bereits wieder auf B.________ gerichtet. E.________ scheidet damit als Täter aus. F.________ hielt sich seinerseits zwar längere Zeit hinter dem Lieferwagen bzw. ausserhalb des Sichtfelds der Kamera auf und käme damit theoretisch als Täter in Frage. Er nahm aber bei der Auseinandersetzung ansonsten eine insgesamt wenig aggressive, jedenfalls nicht tätliche Rolle ein. Das gilt umso mehr für J.________, der völlig passiv bleibt.

27 Kommt hinzu, dass niemand E.________, F.________ oder J.________ der Täterschaft bezichtigte. Namentlich C.________ sprach immer nur von der Beschuldigten, welche mit dem Messer auf sie losgegangen sei und ihr einen Schlag bzw. Stich versetzt habe (pag. 513, pag. 510 Z. 19 ff., 516 Z. 44 ff., pag. 531 Z. 325). Die Beschuldigte ist es auch, welche vor, während und unmittelbar nach der Auseinandersetzung mit ihrer Tochter klar erkennbar ein Messer in der Hand hielt. Damit ist die Täterschaft der Beschuldigten in Bezug auf die Verletzung von C.________ erstellt. 9.4.3 Tatwaffe Ob es sich bei dem auf den Videobildern in der rechten Hand der Beschuldigten erkennbaren Messer um das Jagdmesser handelte, welches später aus der Aare geborgen werden konnte, ist damit allerdings noch nicht geklärt. G.________ sagte aus, sie habe am Tattag ein ähnliches Messer, eine Art Pfadimesser mit braunem Holzgriff (mit unten etwas Glänzendem, Rostigen), Barrierestange und ca. 10cm langer Klinge auf dem Mittelsitz des PW A.________ gefunden. Es sei mit der Jacke von F.________ bedeckt gewesen, welche sie eigentlich habe holen wollen. Das Messer sei weder dreckig noch blutig gewesen. Eine Hülle dazu sei nicht vorhanden gewesen. Sie habe das Messer an sich genommen und noch in derselben Nacht dort in die Aare geworfen, wo es später geborgen werden konnte (pag. 467 ff.). Auch wenn G.________ das geborgene Messer nicht mit Sicherheit wiedererkannte, ist aufgrund ihrer Beschreibung doch davon auszugehen, dass es sich um das von ihr in die Aare geworfene Messer handelt. Das gefundene Jagdmesser passt sodann auch zur Beschreibung der Beschuldigten. Diese gab zudem explizit zu, es könne sein, dass es sich beim gefundenen um das fragliche Messer handle, sie habe dieses nach der Tat auf den Mittelsitz des Autos geworfen (pag. 378 Z. 175 ff.). Auch C.________ erkannte das Messer wieder (pag. 527 Z. 189 f.). In Bezug auf die C.________ zugefügte Verletzung kommt das Jagdmesser sodann ohne weiteres als Tatwaffe in Frage. Es handelt sich um ein Messer mit einer spitzen, relativ scharfen Klinge, mit welcher ein Arm durchstochen werden kann. Die Breite der Klinge korrespondiert ausserdem mit der Länge der Ein- und Austrittswunden am Oberarm der Privatklägerin. Damit ist erstellt, dass es sich bei dem geborgenen Jagdmesser um die Tatwaffe in Bezug auf C.________ handelt. Auch die Verletzung von B.________ kann ohne weiteres mit diesem Jagdmesser zugefügt worden sein. Ob es sich auch in Bezug auf ihn tatsächlich um die Tatwaffe handelt, kann indessen an dieser Stelle noch nicht abschliessend beantwortet werden.

28 9.4.4 Genauer Hergang der Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und C.________ Noch ungeklärt ist, wie die tätliche Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und C.________ genau begann, bzw. was sich hinter dem Lieferwagen abspielte, und wann und wie genau die Beschuldigte C.________ verletzte. Aufgrund des Überwachungsvideos ist erstellt, dass sich die Beschuldigte bei ihrer Ankunft zielstrebig, mit gezücktem und Messer in der Hand zwischen Lieferwagen und Citroën begab, wo sich zu diesem Zeitpunkt C.________ aufhielt. Insofern war sie diejenige, welche die bewaffnete Auseinandersetzung lancierte. C.________ verschwieg bei ihren Erstaussagen die von ihr gegen die Beschuldigte ausgeführten Stockschläge und stellte die Situation so dar, als sei sie direkt von dieser angegriffen und gestochen bzw. geschlagen worden (pag. 510 Z. 19 ff., pag. 513). Sie gab dann aber zu, von ihrem Mann einen Kunststoffstock zur Verteidigung ausgehändigt erhalten (pag. 516 Z. 19 ff.) und diesen in den Händen gehabt zu haben (pag. 517 Z. 74). Ihre späteren Aussagen, dass sie diesen erst aus dem Auto geholt habe, nachdem die Beschuldigte auf sie eingestochen bzw. einzustechen versucht gehabt habe (pag. 524 Z. 75 ff., pag. 1256 Z. 8 ff.) erscheinen deshalb wenig glaubhaft. Gleichzeitig sagte sie nämlich auch aus, sie habe den zuvor von ihrem Mann erhaltenen Stock bereits aus dem Auto genommen, als sie gesehen habe, dass die Beschuldigte ein Messer hatte (pag. 1255 Z. 30 f. und 43 f.). Damit übereinstimmend hatte sie bei einer früheren Einvernahmen ausgesagt, sie habe den Stock eingesetzt, als ihre Mutter auf sie los gekommen sei und gesagt habe «du u di C.________schwanz verrecke itz» (pag. 517 Z. 90 ff.). Selbst B.________ erwähnte, seine Frau habe den Stock in der Hand gehabt, als die Beschuldigte mit dem Messer auf sie losgegangen sei (pag. 500 Z. 111 ff.). Die Kammer erachtet es daher als erstellt, dass C.________ bereits mit dem Stock bewaffnet war bzw. diesen spätestens aus einem der Autos behändigte, als die Beschuldigte auf sie zukam. Die Beschuldigte bestreitet, C.________ bereits hinter dem Lieferwagen Messerstiche versetzt zu haben. Sie will als Erste angegriffen worden sein und ihre Tochter erst im Rahmen des nachfolgenden Handgemenges mit dem Messer getroffen haben (etwa pag. 375 Z. 80 ff.). Angesichts des Umstands, dass die Beschuldigte sich mit dem offenen Messer in der Hand zu ihrer Tochter hinter den Lieferwagen begab, kann allerdings keine Rede davon sein, dass der Angriff vom C.________ ausgegangen ist. Vielmehr war es die Beschuldigte, welche die tätliche Auseinandersetzung lancierte. Ihre Tochter reagierte bloss darauf. In dubio pro reo ist aber davon auszugehen, dass die Beschuldigte ihre Tochter hinter dem Fahrzeug noch nicht zu stechen oder schneiden versucht hat. Auf die diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen von C.________ kann nicht abgestellt werden. Die restlichen Beteiligten waren auf die "Diskussion" mit B.________ konzentriert und können auch aufgrund der eingeschränkten Sichtverhältnisse kaum im Detail mitbekommen haben, was sich auf der gegenüberliegenden Seite des Lieferwagens abgespielt hat.

29 Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich die Beschuldigte und ihre Tochter hinter dem Lieferwagen «Schande gesagt» und «Schlämperlige» ausgeteilt, sprich massive Beschimpfungen und auch Drohungen geäussert haben, und zwar gegenseitig (pag. 346 Z. 48 ff., 374 f. Z. 49 f., pag. 517 Z. 90 ff., pag. 525 Z. 115 ff., pag. 531 Z. 314 f., pag. 1256 Z. 9, vgl. auch den rechtskräftigen Strafbefehl gegen C.________ wegen Beschimpfung, pag. 1596 ff.). Es ist angesichts des auf dem Video ersichtlichen Auftretens der Beschuldigten und des generellen Umgangstons der beiden Familien miteinander völlig unglaubhaft, dass die Beschuldigte ihre Tochter nur relativ sachlich gemassregelt haben will. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte die tätliche Auseinandersetzung lancierte, indem sie sich mit dem gezückten Messer zwischen die beiden Fahrzeuge begab, wo ihre mit einem Stock ausgerüstete Tochter wartete. Dort beschimpften sich die beiden Frauen massiv, in dubio ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschuldigte C.________ hinter dem Lieferwagen (noch) nicht mit dem Messer verletzte und dies auch (noch) nicht versuchte. Damit ist auch davon auszugehen, dass es C.________ war, die als erst tatsächlich tätlich wurde, indem sie noch hinter dem Lieferwagen den Stock gegen die Beschuldigte erhob, ansonsten letztere nicht in der auf dem Video ersichtlichen Art und Weise hervorgekommen wäre. Der restliche Ablauf der Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin ergibt sich aus den Überwachungsaufnahmen: C.________ schlug die davonlaufende Beschuldigte von hinten mehrmals mit dem Stock bzw. versuchte dies zumindest. Die Beschuldigte drehte sich um und versuchte zunächst bloss Abzuwehren, ging dann aber in den Gegenangriff über. Es kam zu einem Handgemenge, in welchem die Beschuldigte mehr und mehr die Oberhand gewann und ihre Tochter in den Rückwärtsgang drängte. Die Beschuldigte zog in der Folge mit der rechten Hand auf, machte eine Ausholbewegung, hielt noch mal kurz inne, und führte unmittelbar darauf von oben herab eine ziemlich heftige Stichbewegung gegen den linken Oberarm/ Schulterbereich ihrer Tochter aus. Daraufhin griffen D.________ und E.________ ein und trennten die beiden Frauen, welche noch gegeneinander nachzusetzen versuchten. Auf der Videoaufnahme ist nur eine einzige, jedoch klar erkennbare Stichbewegung der Beschuldigten gegen ihre Tochter zu sehen. Diese fand während des Handgemenges statt, als C.________ zwar bereits etwas unterlegen war, aber nach wie vor auch auf die Beschuldigte einschlug. Es handelt sich um die einzige auf dem Video ersichtliche Bewegung der Beschuldigten mit dem Messer in der Hand, welche zum eingetretenen Verletzungsbild passt. Sie erfolgte wuchtig und örtlich an die richtige Körperstelle. Diese Stichbewegung entspricht zudem den Schilderungen von C.________ («von oben her», pag. 510 Z. 19 f.) und H.________ («von oben herab, etwas von der Seite», pag. 559 Z. 90), auch wenn sich deren Aussagen in zeitlicher Hinsicht als unzutreffend erwiesen. Es scheint aufgrund der Videobilder weiter ausgeschlossen, dass die Beschuldigte C.________ die Verletzung bereits im Rahmen des ersten Teils des Handgemenges zugefügt haben könnte, als sie die Stockschläge abwehrte und ihre Tochter mit beiden Händen wegdrückte.

30 Die Kammer erachtet es deshalb als erstellt, dass der Oberarm-Durchstich gerade durch die beschriebene, ziemlich heftige, von oben herab ausgeführte Stichbewegung der Beschuldigten gegen den linken Oberarm/Schulterbereich entstanden ist. Dass die Beschuldigte dabei das Messer – soweit auf den Videoaufnahmen ersichtlich – nie so gedreht hat, dass die Klinge beim kleinen Fingern aus der Faust heraus ragte, vermag hieran keine Zweifel zu begründen. Die Beschuldigte kann bei der ausholenden Bewegung ihre Hand ohne weiteres entsprechend gegen die Schulter/den Oberarm ihrer Tochter hin gedreht haben. 9.4.5 Angebliche "Amnesie" bzw. Wahrnehmungsbeeinträchtigungen der Beschuldigten Die Beschuldigte macht geltend, ihre Tochter habe sie mit den Stockschlägen am Kopf, beim Auge, getroffen, es habe zu bluten begonnen und sie habe nichts mehr bzw. nur noch Sterne gesehen. Nach diesem Schlag habe sie nichts mehr mitbekommen. Insbesondere habe sie keine Erinnerungen daran, zu B.________ gegangen zu sein und diesen womöglich verletzt zu haben. Allerdings sind die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten widersprüchlich. Bei ihrer Erstaussage führte die Beschuldigte diese angebliche Wahrnehmungsstörung bereits in Bezug auf die Verletzung ihrer Tochter ins Feld: Sie wollte zunächst gar nichts mehr gesehen haben bis zu Zeitpunkt als E.________ am Boden gelegen habe (pag. 347 Z. 51 ff., pag. 350 Z. 162 ff.). Die Auseinandersetzung mit ihrer Tochter und den Umstand, dass sie ein Messer dabei hatte, verschwieg sie dabei geflissentlich. Inzwischen bestreitet die Beschuldigte hingegen nicht mehr, ein Messer gehabt, und C.________ im Rahmen des Handgemenges «blöd preicht» zu haben. Insofern hat die Beschuldigte den Beginn ihrer angeblichen Beeinträchtigung im Verlauf des Verfahrens zeitlich auf einen späteren Zeitpunkt verlegt. Auffälligerweise betrifft die angebliche Erinnerungslücke sodann heute nur noch gerade das Geschehen, welches von der Überwachungskamera nicht aufgezeichnet wurde, nämlich die Verletzung von B.________. Gleichzeitig erinnert sich die Beschuldigte allerdings detailliert an die tätliche Auseinandersetzung zwischen ihrem Sohn E.________ und I.________, also an ein Ereignis welches zeitlich unmittelbar vor dem fraglichen Geschehen begann und auch erst während desselben endete (pag. 350 Z. 175 ff.). Die angebliche Erinnerungslücke endet sodann wiederum genau nach der erfolgten Verletzung von B.________. Die Beschuldigte konnte detaillierte Angaben zum anschliessenden Auseinandergehen der beiden Gruppen und zur Fahrt ins Spital machen (pag. 350 Z. 183 ff). Selbst in Bezug auf jene entscheidenden rund 15 Sekunden dazwischen sind die Aussagen der Beschuldigten nicht konsistent. Zwischenzeitlich gab sie nämlich auch einmal zu Protokoll, sie habe nichts mehr gesehen, aber von weit weg noch Stimmen gehört und müsse diesen – B.________ – wohl im Gerangel, beim Fuchteln getroffen haben (pag. 376 Z. 88 ff. und 106 ff.). Bereits angesichts dieses Aussageverhaltens erscheinen die geltend gemachten Wahrnehmungsstörungen und Erinnerungslücken äusserst zweifelhaft. Es ist sodann aufgrund der Überwachungsaufnahmen und der dokumentierten Verletzungen der Beschuldigten (Foto pag. 312) zwar davon auszugehen, dass diese tatsächlich von mindestens einem Stockschlag im Bereich des rechten Auges getroffen worden sein muss. Die Wunde dürfte auch ziemlich schnell geblutet haben,

31 wodurch in der Folge auch das Hämatom und die damit einhergehende Schwellung entstand. Allerdings ist aufgrund der rechtsmedizinischen Untersuchung und unter Berücksichtigung des Notfallberichts des Spitals Burgdorf erstellt, dass das linke Auge nicht betroffen war. Eine Platzwunde am Hinterkopf wies die Beschuldigte – entgegen der Darstellung in der Anklageschrift – ebenfalls nicht auf. Unmittelbar nach der Tat zeigten sich bei der Beschuldigten sodann keine neurologischen Auffälligkeiten und diese hatte im Spital auch von keinen Bewusstseinsstörungen berichtet. Entsprechend kamen die erstbehandelnden Ärzte zum Befund: «Keine Amnesie». Angaben zu einer Beeinträchtigung des Sehnervs, wie sie neuerdings an der Berufungsverhandlung geltend gemacht wurde (pag. 1631 Z. 65), finden sich in den Arztberichten nicht. Es bestehen mithin keine objektiven Hinweise auf ein im Tatzeitpunkt bestehende, relevante Beeinträchtigung des Wahrnehmung, insbesondere des Sehvermögens. Im Gegenteil deuten die ärztlichen Untersuchungen darauf hin, dass die Beschuldigte sehr wohl sah, was sie machte, sich dessen bewusst war und ihre Handlungen auch steuern konnte. Schliesslich ergeben sich auch aufgrund der Überwachungsaufnahmen keine Hinweise auf eine entsprechende Beeinträchtigung der Beschuldigten. Im Gegenteil ist zu sehen, wie diese sich dem Kampf stellte, in den Gegenangriff überging und eine eindeutige Stichbewegung gegen C.________ ausführte, hingegen nicht etwa "blind" herumfuchtelte. Nachdem die beiden Frauen daraufhin getrennt worden waren, machte die Beschuldigte ebenfalls keinen besonders mitgenommenen oder verwirrten Eindruck. Sie blieb zwar zunächst einige Sekunden mehr oder weniger am gleichen Ort stehen und griff für eine Weile nicht mehr in das Geschehen ein. Sie hatte aber z.B. nicht die geringsten Probleme mit dem Gleichgewicht und machte auch nicht den Anschein, nichts mehr sehen zu können, oder sich etwa Blut aus den Augen reiben zu müssen. Als I.________ ihrem Sohn E.________ sodann den Stock über den Kopf zog, reagierte sie blitzschnell und wollte diesem offensichtlich zu Hilfe eilen, bevor sie sich anders entschied und in Richtung von B.________ abdrehte. Auch als sie knapp 16 Sekunden später wieder von der Kamera erfasst wurde, war die Beschuldigte offenkundig in der Lage, C.________ und ihren Familienmitgliedern noch einmal «Schande» zu sagen und gegen diese zu wettern, bevor sie schliesslich problemlos ihren eigenen Familienmitgliedern zum Auto folgen konnte. Bei der polizeilichen Einvernahme vom selben Abend war sie einvernahmefähig und konnte dabei – etwa in Bezug auf das von ihr mitgeführte Messer – erst noch gezielt Falschaussagen machen, was einer gewissen geistigen Fitness bedarf. Die Kammer bezweifelt nicht, dass es im Rahmen von akuten Belastungsstörungen bzw. aufgrund von traumatischen Erlebnissen grundsätzlich zu Erinnerungslücken kommen kann, wie sie im Bericht von Dr. med. U.________ beschrieben werden. Allerdings ist sie aufgrund der erwähnten Gründe auch überzeugt, dass es sich bei der vorliegend von der Beschuldigten geltend gemachten "Amnesie" um eine reine Schutzbehauptung handelt. Die ärztliche Einschätzung von Dr. med. U.________ im konkreten Fall beruht denn auch auf falschen anamnestischen Angaben der Beschuldigten («viel warmes Blut im Gesicht, der Sohn liegt ohnmächtig am Boden»), eine «ernsthafte Lebensbedrohung» bestand nie. Selbst wenn man ihm Übrigen

32 eine derartige Amnesie doch als erwiesen ansehen wollte, bedeutete das Bestehen einer Erinnerungslücke noch lange nicht, dass die Beschuldigte im Tatzeitpunkt einsichts- oder steuerungsunfähig gewesen wäre. Es mag zwar ebenfalls sein, dass im Rahmen hochgradiger Affektzustände Bewusstseinsveränderungen stattfinden können, welche es der betroffenen Person unmöglich machen, ihr Handeln zu kontrollieren, wie dies im Bericht von Dr. med. U.________ ausgeführt wird. Aufgrund der Überwachungsaufnahmen ist aber erwiesen, dass die Beschuldigte vorliegend ihr Handeln sehr wohl steuern konnte. Damit ist erstellt, dass die Beschuldigte zu jeder Zeit sah und begriff, was sie tat, und ihre Handlungen auch steuern konnte. 9.4.6 Täterschaft der Beschuldigten in Bezug auf die Verletzung von B.________ Auch wenn es sich bei der Darstellung der Beschuldigten, nach den ihr durch ihre Tochter zugefügten Schlägen nichts mehr mitbekommen zu haben, um eine reine Schutzbehauptung handelt, ist ihre Täterschaft in Bezug auf die Verletzung von B.________ damit noch nicht erstellt. Von vornherein als Täter ausgeschlossen werden können aufgrund des Überwachungsvideos hingegen I.________ und E.________. Beide befanden sich in der Zeitspanne, in welcher B.________ die Verletzung zugefügt worden sein muss, nicht in dessen Nähe. E.________ war zwar – bereits im Vorfeld des Aufeinandertreffens – als einer der Hauptaggressoren aufgetreten und es muss davon ausgegangen werden, dass auch er auf dem Parkplatz mindestens zeitweilig einen Gegenstand in der Hand hielt, bei welchem es sich um ein (Taschen-)Messer gehandelt haben könnte. Unmittelbar bevor er B.________ einen Schlag an den Kopf verpasste, hatte er den erwähnten Gegenstand allerdings in die linke Hand gewechselt. Der Schlag erfolgte hingegen mit der rechten Faust und traf B.________ an der linken, also der unverletzt gebliebenen Wange. Der Schnitt kann B.________ deshalb erst während der anschliessenden Phase zugefügt worden sein, in welcher dieser sich ausserhalb des Sichtfelds der Kamera befand. Zu diesem Zeitpunkt befand sich E.________ allerdings erwiesenermassen nicht mehr in seiner Nähe. Als Täter ausgeschlossen werden kann sodann wiederum J.________. Er blieb – soweit auf den Überwachungsaufnahmen ersichtlich – stets unbeteiligt und wird auch von niemandem mit der Verletzung von B.________ in Zusammenhang gebracht. Aufgrund der Motivlage bzw. ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe C.________ fallen als Täter weiter auch C.________ und H.________ ausser Betracht. Eine Täterschaft von F.________ wäre aufgrund seines längeren Verbleibs ausserhalb des Sichtfelds der Kamera theoretisch denkbar. Er hatte aber – wie sich aus den Überwachungsbildern ergibt – eine eher passiv-schlichtende Rolle inne. Zudem hielt er sich in der fraglichen Zeitspanne – jedenfalls zu Beginn – nicht bei B.________ auf, sondern auf der anderen Seite des Lieferwagens bei seiner Tochter C.________. Es wurde sodann zwar von verschiedener Seite ausgesagt, es sei während des Vorfalls auch zu einem Renkontre zwischen F.________ und

33 B.________ gekommen, bei welchem auch Messer bzw. ähnliche Gegenstände im Spiel gewesen seien. So gab F.________ selbst zu Protokoll, er sei mit B.________ bei der Fahrertür am Reden gewesen, als dieser im Türraum ein Schwert behändigt und auf ihn «eingestochert» habe (pag. 424 Z. 53 ff.; bei seiner Ersteinvernahme hatte er allerdings noch ausgesagt, B.________ habe mit dem Säbel eine Stossbewegung gegen seinen Sohn E.________ ausgeführt). E.________ sagte aus, B.________ habe eine Art Bajonett aus dem Auto genommen und glaublich gegen seien Vater aufgezogen, worauf ihm dieser aber gesagt habe, er solle es zurücklegen, was B.________ auch getan habe (pag. 404 Z. 117 ff., vgl. auch pag. 410 Z. 95 ff.). Und D.________ gab – als Grund für seinen angeblichen eigenen Messereinsatz – an, als sein Vater mit seiner Schwester gestritten bzw. sich seiner Mutter und seiner Schwester zugewandt gehabt habe, habe sich B.________ seinem Vater unbemerkt von hinten genähert und ihn mit einem Messer in den Rücken stechen wollen (pag. 454 Z. 12 ff. und pag. 454 Z. 88 ff.; zuvor hatte er hingegen noch angegeben, B.________ habe mit einem «Gertu» durch die Luft gefuchtelt und sein Vater habe ihm diesen aus der Hand schlagen können, pag. 442 Z. 45 ff.). Diese Aussagen sind allerdings inhaltlich höchst widersprüchlich und lassen sich teilweise auch nicht mit dem aufgrund der Überwachungsaufnahmen objektiv erstellten Ablauf vereinbaren. Abgesehen hiervon ist insbesondere festzuhalten, dass niemand einen Messereinsatz von F.________ gegen B.________ beschrieben hat. Gerade von Seiten der Gruppe C.________ bezichtigt niemand F.________ der Täterschaft. B.________ selber gab sogar an, F.________ sei zu ihm gekommen und habe gesagt, er wolle keinen Streit (pag. 495 Z. 270). Und H.________ sagte aus, F.________ sei nie tätlich geworden, er sei erst nach dem von der Beschuldigten gegen seinen Vater ausgeführten Schnitt hinzugekommen und habe die Beschuldigte weggezogen (pag. 561 Z. 177 und 206 f.). Die Kammer erachtet eine Täterschaft von F.________ deshalb als ausgeschlossen. Somit beschränkt sich das Feld der möglichen Täter/innen auf die Beschuldigte und ihren Sohn D.________. D.________ befand sich zu Beginn der fraglichen Zeitspanne, in welcher B.________ die Verletzung zugefügt worden sein muss, erstelltermassen in dessen Nähe. Aus den Überwachungsaufnahmen ergibt sich, dass sich die beiden in einem knappen Meter Entfernung vor dem Lieferwagen gegenüberstanden, bevor sie aus dem Bild verschwanden. Zu diesem Zeitpunkt schien D.________ einen Gegenstand in seiner linken Hand zu halten und es muss davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um ein (Taschen-)Messer handelte. Auch B.________ schien einen Gegenstand in der Hand zu halten. Es wäre deshalb grundsätzlich denkbar, dass es in der Folge zu einer Auseinandersetzung zwischen D.________ und B.________ kam, in deren Verlauf D.________ dem Privatkläger den Schnitt an der Wange zufügte. Auch der Umstand, dass sowohl die Beschuldigte wie auch H.________ ihre ursprüngliche Laufrichtung anpassten und sich in Richtung des Lieferwagens wandten, ist ein Indiz dafür, dass dort etwas zwischen D.________ und B.________ passiert sein könnte. Allerdings ist auf dem Video auch erkennbar, dass D.________ sich im fraglichen Moment gerade nicht auf sein Gegenüber konzentriert, sondern seinem Bruder und dem diesen verfolgenden I.________ nach-

34 schaut. Entsprechend konnte er bei seiner Ersteinvernahme auch beschreiben, was sich zwischen diesen beiden im selben Zeitraum abgespielt hatte, selbst wenn er dabei in Bezug auf das Ausmass der gegen seinen Bruder ausgeübten Gewalt übertrieb (pag. 442 Z. 34 ff.). Dies zeigt, dass D.________ in diesem Moment B.________ weder selbst unmittelbar angreifen wollte, noch einen solchen unmittelbaren Angriff seines Gegenübers befürchtete. Für eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen D.________ und B.________ wäre auch wenig Zeit geblieben. Bereits nach knapp 4 Sekunden tauchte D.________ wieder im Bild auf. Innerhalb dieser kurzen Zeitspanne musste er auch noch die Strecke hin zu seinem Bruder zurücklegen, wofür er (inkl. Reaktionszeit) gegen drei Sekunden benötigt haben dürfte. Es wird denn auch von keiner Seite konsistent und mit anderen Personen übereinstimmend ausgesagt, dass es zu einer solchen Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und D.________ gekommen sei bzw. wie diese abgelaufen sein soll. D.________ selbst beschrieb anlässlich seiner Ersteinvernahme lediglich, dass B.________ mit einem «Gertu» auf seine Mutter habe einstechen wollen (pag. 442 Z. 45 f.). Bei seinem – später widerrufenen – Schuldeingeständnis, gab er hingegen aber an, B.________ habe seinen Vater von hinten in den Rücken stechen wollen, weshalb er mit seinem eigenen Taschenmesser herumgefuchtelt und B.________ dabei womöglich getroffen habe (pag. 454 Z. 12 ff.). Von einem gegen ihn selbst gerichteten Angriff sprach D.________ nie. F.________ wiederum gab an, als E.________ von den C.________-Söhnen angegriffen worden sei, habe D.________ versucht, B.________ aufzuhalten und im Handgemenge habe sich dieser mit seiner Waffe selbst im Gesicht verletzt (pag. 418 f. Z. 47 ff.). B.________ selbst erwähnte hingegen kein solches Handgemenge und er gab insbesondere nie an, von D.________ verletzt worden zu sein. Auch wenn er den eigentlichen Messereinsatz gemäss seinen Aussagen nicht gesehen hat, so müsste er wenigstens von einer irgendwie gearteten Beteiligung D.________s zu berichten wissen, wenn eine solche vorgelegen hätte. Auch von den übrigen Mitgliedern der Familie C.________ bezichtigt niemand D.________ der Täterschaft (vgl. etwa pag. 486 Z. 28 f.). Gemäss H.________, der sich ja im fraglichen Moment zum Lieferwagen hin gewandt hatte, soll D.________ zwar etwas Glänzendes in der Hand gehabt haben, jedoch nie tätlich geworden sein (pag. 562 Z. 225 ff.). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Gruppe C.________ D.________ schonen sollte.

SK 2016 99 — Bern Obergericht Strafkammern 21.09.2017 SK 2016 99 — Swissrulings