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Bern Obergericht Strafkammern 25.04.2017 SK 2016 430

April 25, 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·2,932 words·~15 min·2

Summary

Ablehnungsgesuch | Sicherheitsdirektion (SID)

Full text

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Beschluss SK 16 430 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. April 2017 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Oberrichter Guéra, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen C.________ der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV) des Amts für Justizvollzug, Südbahnhofstrasse 14d, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern Vorinstanz und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt D.________, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 15. November 2016 sowie Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand (2016.POM.513)

2 Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) befindet sich im stationären Massnahmenvollzug in der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen. Für den Massnahmenvollzug ist die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV) des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (AJV) zuständig. 2. Mit Schreiben vom 5. August 2016 ersuchte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) um Auswechslung der zuständigen Fallverantwortlichen der ASMV, C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) (vgl. Akten 2016.POM.513). 3. Mit Entscheid vom 15. November 2016 wies die POM das Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers ab (vgl. Akten SK 16 430 pag. 17 ff.). 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. November [recte: Dezember] 2016, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Obergericht Beschwerde und stellte folgende Anträge (vgl. Akten SK 16 430 pag. 3): […] das Ablehnungsbegehren gegen die Beschwerdegegnerin sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht wird die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Ernennung des hier Unterzeichnenden zum unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragt. 5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 22. Dezember 2016 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (vgl. Akten SK 16 430 pag. 33 ff.). 6. Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (vgl. Akten SK 16 430 pag. 39 f.). 7. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 30. Januar 2017 Stellung und stellte folgende Anträge (vgl. Akten SK 16 430 pag. 47 ff.): 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amtes für Justizvollzug sei anzuweisen, an Stelle von Frau C.________ eine andere Vollzugs- Fachperson zu bestimmen, welche für den Beschwerdeführer fallverantwortlich ist. 2. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung für das Honorar seines Rechtsvertreters Herrn Rechtsanwalt B.________ auszurichten. 8. Innert der mit Verfügung vom 1. Februar 2017 (vgl. Akten SK 16 430 pag. 55 ff.) gewährten Frist gelangte beim Obergericht keine Replik des Beschwerdeführers zu den Stellungnahmen der POM und der Generalstaatsanwaltschaft ein.

3 II. Formelles 9. Gemäss Art. 81a des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 82 SMVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 10. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei beschwert. Erforderlich ist im Übrigen ein aktuelles und praktisches Anfechtungsinteresse. Mit Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6. April 2017 wurde die Massnahme des Beschuldigten nicht mehr verlängert. Er ist somit Mitte Mai 2017 aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen. Dieser Entscheid ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Zudem findet im Amt für Justizvollzug eine Reorganisation statt. Ab dem 1. Mai 2017 werden die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV) und die Abteilung Bewährungshilfe und alternativer Strafvollzug (ABaS) neu zu den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (BVD) zusammengeführt (Schreiben BVD vom 13. April 2017 an das Obergericht, Akten SK 16 430 pag. 65 ff.). Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdegegnerin auch nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Massnahmenvollzug dessen Dossier weiter betreuen könnte. Das aktuelle praktische Anfechtungsinteresse des Beschwerdeführers hat nach wie vor Bestand. Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 11. Auf die Beschwerde vom 21. November [recte: Dezember] 2016 ist einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Materielles 12. Der Beschwerdeführer befindet sich, wie bereits erwähnt, im Massnahmenvollzug. Die AMSV, für welche die Beschwerdegegnerin tätig ist, ist vorbehältlich anderer gesetzlicher Bestimmungen zuständig für sämtliche Aufgaben im Bereich des Strafund Massnahmenvollzuges (vgl. Art. 5 SMVG i.V.m. Art. 11a Abs. 1 der Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug [SMVV; BSG 341.11]). Die Beschwerdegegnerin ist bei der ASMV für den Beschwerdeführer die fallverantwortliche Person. Umstritten und zu prüfen ist vorliegend, ob bei der Beschwerdegegnerin der Anschein der Befangenheit zu bejahen ist und daher bei der ASMV eine andere für den Fall des Beschwerdeführers zuständige Person einzusetzen ist. 13. Die POM führt im angefochtenen Entscheid aus, dass Strafgefangene, gegen die schon mehrmals abschlägige Vollzugsentscheide ergangen seien, gegebenenfalls das Gefühl überkomme, die Fallverantwortlichen hegten einen Groll gegen sie und behandelten sämtliche Gesuche und Begehren von vornherein abschlägig, sei

4 zwar bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, genüge jedoch nicht für den Anschein der Befangenheit. Es könne nicht festgestellt werden, dass die ASMV und insbesondere die Beschwerdegegnerin entgegen aller Expertenmeinungen handeln würden und sie krasse oder wiederholte Irrtümer begangen hätten, so dass objektive Anzeichen ersichtlich wären, welche Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Beschwerdegegnerin begründen würden. Der bisherige Vollzugsverlauf und die von der Beschwerdegegnerin getroffenen sowie mitunterzeichneten Verfügungen seien bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, Misstrauen in deren Unvoreingenommenheit zu begründen. Der Umstand, dass gegen die Fallverantwortliche Strafanzeige erhoben worden sei, vermöge deren Ablehnung nicht zu rechtfertigen. Es gehe nicht hervor, dass die Äusserungen der Beschwerdegegnerin Einfluss auf ihre Unbefangenheit und Objektivität gehabt hätten. Die Fallführung in der ASMV erfolge grundsätzlich im 4-Augenprinzip. Bei Entscheiden mit Ermessensspielraum werde das beabsichtigte Vorgehen bzw. der beabsichtigte Entscheid jeweils mit der Bereichsleitung besprochen und entsprechende Dokumente von dieser mitunterzeichnet. Dadurch sei sichergestellt, dass nicht eine Fallverantwortliche allein, ohne entsprechende Rücksprache zu nehmen und ohne dass der Entscheid durch eine weitere Person überprüft würde, einen Massnahmenvollzug planen und durchführen könne. Das Ablehnungsbegehren sei unbegründet. In ihrer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren führt die POM aus, es sei unbestritten, dass der Vollzug des Beschwerdeführers nicht immer optimal verlaufen sei. Besonders krasse oder wiederholte Irrtümer, die als schwere Verletzung der Amtspflichten beurteilt werden müssten und auf Voreingenommenheit hindeuten könnten, lägen jedoch nicht vor. Gegen den Bereichsleiter sei bezeichnenderweise kein Ablehnungsbegehren gestellt worden. 14. Zur Begründung des Ablehnungsbegehrens bringt Rechtsanwalt B.________ vor, gestützt auf gutachterliche Empfehlungen habe das Regionalgericht Bern- Mittelland am 25. Juni 2014 die Massnahme des Beschwerdeführers nach Art. 59 StGB verlängert und den Vollzug in einer offenen Einrichtung angeordnet. Die Beschwerdegegnerin habe darauf in einer Aktennotiz vom 11. Juli 2014 festgehalten, sie erachte «die Bemerkungen des Regionalgerichtes Bern-Mittelland zur Weiterführung der Massnahme in einer offenen Einrichtung als reine Ansichtsäusserung und – trotz Erscheinen im Dispositiv – nicht als Anweisung». Sie habe stattdessen die Konkordatliche Fachkommission (KoFako) angerufen und sei deren Empfehlungen, die sich über die Schlussfolgerungen des Gutachters und des Regionalgerichts Bern-Mittelland hinweg setzten, gefolgt. In einem Schreiben vom 8. April 2015 habe die Beschwerdegegnerin entgegen aller gutachterlichen Feststellungen von einer «fehlenden Therapiewilligkeit» gesprochen. Ende April 2015 habe die ASMV, dort die federführende Beschwerdegegnerin, die stationäre therapeutische Massnahme aufgehoben und beim Regionalgericht Bern-Mittelland einen Antrag auf Verwahrung gestellt, worauf dieses aber nicht eingetreten sei. Am 22. September 2015 habe der Gutachter eine neue Stellungnahme abgegeben. Auch die dortigen Empfehlungen seien nicht umgesetzt worden. Mit Beschluss des Obergerichts vom 6. November 2015 (es handelt sich um den Beschluss der 1. Strafkammer SK 15 147) sei die ASMV angewiesen worden, die Versetzung in den offenen Mass-

5 nahmenvollzug umgehend vorzubereiten. Erst im Oktober 2016 sei schliesslich eine Vollzugs- und Therapieplanung erstellt worden. Im März 2016 sei der Beschwerdeführer nach St. Johannsen verlegt worden, komme aber bis heute nicht in den Genuss der von den Gutachtern geforderten Therapieintensität. Laut Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 4. März 2016 habe die Beschwerdegegnerin am 7. März 2016 der Polizei telefonisch Auskunft gegeben und gesagt, bisher hätten noch keine wirklichen Therapieerfolge erzielt werden können. Die ASMV hoffe daher auf eine Verlängerung der Massnahme. Der Beschwerdeführer vertrete den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe sich mit diesen Äusserungen der Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht. Die Beschwerdegegnerin habe bewusst die vom Gericht angeordnete Massnahme sabotiert und habe es geschafft, die Gerichte und die Gutachter während zwei Jahren ins Leere laufen zu lassen. Es sei aufgrund der krassen Fehler nicht zu rechtfertigen, dass die Beschwerdegegnerin weiterhin Fallverantwortliche bleiben soll. Es müsse von einer Befangenheit im Sinne von Art. 9 Bst. f VRPG ausgegangen werden. 15. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt ist im Wesentlichen, d.h. in Bezug auf die Verfahrensabläufe, gerichtsnotorisch (vgl. bspw. Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts BK 16 222 vom 22. Dezember 2016 Ziff. III.4 sowie Beschluss der 1. Strafkammer SK 15 147 vom 6. November 2015 Ziff. III.3.2 ff.). Zu ergänzen ist, dass mit Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 25. Januar 2017 (BK 16 353) die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin wegen Amtsgeheimnisverletzung durch die Staatsanwaltschaft rechtskräftig abgewiesen wurde. 16. Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, die vom Beschwerdeführer angeführten Argumente seien insgesamt so stichhaltig, dass der sich aus ihnen ergebende Gesamteindruck des Anscheins der Befangenheit der Beschwerdegegnerin durch die Ausführungen der Vorinstanz nicht entkräftet würde. Ab 2014 seien sich alle involvierten Sachverständigen, Therapeuten und Gerichte konstant einig gewesen, dass im Sinne des gutachterlich empfohlenen Behandlungssettings so bald wie möglich Vollzugslockerungen in Richtung offener Vollzug in die Wege zu leiten waren, um weitere therapeutische Fortschritte zu erzielen. Die Therapierfähigkeit sei klar bejaht worden. Vor diesem Hintergrund sei auch bei objektiver Betrachtungsweise nachvollziehbar, dass die Fallführung durch die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer als voreingenommen erlebt worden sei. Der Anschein der Befangenheit sei im Sinne der Lehre und der bundesgerichtlichen Praxis zu bejahen. 17. Art. 9 VRPG konkretisiert die verfassungsmässige Pflicht zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Verwaltungsrechtspflegeorgane (vgl. Art. 30 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Ausstands- oder Ablehnungsgrund zu bejahen, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen

6 in die Unparteilichkeit der Amtsperson zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird keine tatsächliche Befangenheit verlangt (statt vieler BGE 137 I 227 E. 2.1). In Art. 9 Abs. 1 VRPG werden Ausstands- und Ablehnungsgründe genannt. Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG, wonach eine Person in den Ausstand tritt, wenn sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte, gilt als Generalklausel für Fälle, die nicht von den Bst. a bis e erfasst werden. Das persönliche Verhalten kann ein Behördenmitglied zum Beispiel als befangen erscheinen lassen, wenn Aktennotizen oder Äusserungen den Eindruck erwecken, es habe sich vorzeitig eine feste Meinung über das Verfahrensergebnis gebildet. Prozessuale Fehler und auch ein falscher materieller Entscheid eines Behördenmitgliedes vermögen für sich allein nicht den Anschein der Befangenheit in einer Sache zu begründen. Nur besonders krasse oder wiederholte Irrtümer, die als schwere Verletzung der Amtspflichten beurteilt werden müssen, können auf Voreingenommenheit hindeuten (MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zu Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 17 zu Art. 9 VRPG). Das Vorliegen von Ausstandsund Ablehnungsgründen ist sorgfältig zu prüfen und tendenziell zurückhaltend zu bejahen (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 2011, S. 31). Ausstand und Ablehnung treffen immer nur einzelne Personen (MÜL- LER, S. 26). 18. Wie die POM in ihrer Stellungnahme schrieb, verlief der Vollzug im Fall des Beschwerdeführers nicht optimal. Nach Ansicht der Kammer ist der Fall einzigartig. Es wurden zahlreiche Rechtsverfahren geführt. Es geht vorliegend nicht um die Frage, ob seitens der Beschwerdegegnerin Verfahrensfehler begangen wurden und ob diese gar als besonders krass zu beurteilen wären. Entscheidend ist vielmehr, ob die Handlungen der Beschwerdegegnerin bei objektiver Betrachtung geeignet sind, nach aussen den Anschein zu erwecken, sie habe sich eine feste Meinung gebildet. Nicht von Bedeutung ist – wie bereits die POM richtigerweise festhielt –, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund abschlägiger Vollzugsentscheide möglicherweise ungerecht behandelt fühlt. Dies würde in der Tat nicht ausreichen, um ein Ablehnungsbegehren gutzuheissen. Es ist zu betonen, dass es einer verurteilten Person nicht möglich sein soll, sich ihre fallverantwortliche Person bei der Vollzugsbehörde auszusuchen. Die Kammer folgt im Übrigen den Argumenten der Generalstaatsanwaltschaft. Die Sachverständigen und Gerichte waren sich ab 2014 konstant einig, dass die Therapierfähigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen ist und Vollzugslockerungen in die Wege zu leiten waren. Einzig die KoFako sprach sich in ihrer Sitzung vom 8. September 2014 – entgegen den gutachterlichen Empfehlungen und anders als

7 vom Regionalgericht Bern-Mittelland in seinem Entscheid vom 25. Juni 2014 angenommen – gegen eine Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Vollzug aus. Die Beschwerdegegnerin tat die Bemerkung des Regionalgerichts im Entscheid vom 25. Juni 2014 zur Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Massnahmenvollzug als Ansichtsäusserung ab. Sie veranlasste Ende April 2015 die Aufhebung der Massnahme und stellte einen Antrag zur Verwahrung des Beschwerdeführers. Dies zeigt, dass seitens der Beschwerdegegnerin damals eine fehlende Therapierfähigkeit angenommen wurde. Zudem hat die Beschwerdegegnerin gemäss dem Rapport der Zürcher Stadtpolizei sodann am 7. März 2016 am Telefon von fehlenden Therapieerfolgen gesprochen (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 16 353 vom 25. Januar 2017). Obwohl diese Äusserung strafrechtlich nicht relevant war, kann sie für die Frage des Anscheins der Befangenheit nicht ausser Acht gelassen werden. Alle genannten Umstände erwecken beim aussenstehenden Betrachter den Eindruck, dass die Beschwerdegegnerin an der Therapierfähigkeit des Beschwerdeführers zweifelte und dies immer noch tut. Es scheint, die Beschwerdegegnerin habe sich eine feste Meinung gebildet. Damit wird keinesfalls gesagt, dass die Beschwerdegegnerin tatsächlich voreingenommen wäre und ihr ihre Professionalität abgesprochen würde. Im Gegenteil geht die Kammer davon aus, dass die Beschwerdegegnerin jeweils pflichtbewusst handelte und handelt. Doch ist es aufgrund ihrer Äusserungen und Handlungen objektiv nachvollziehbar, dass das Vertrauensverhältnis des Beschwerdeführers zu ihr nachhaltig gestört wurde. Selbst unter Übung der notwendigen Zurückhaltung ist vorliegend der Anschein der Befangenheit zu bejahen. Dass die Fallführung bei der ASMV im 4-Augenprinzip erfolgt, ändert daran nichts. Der Anschein der Befangenheit ist jeweils für jede Amtsperson einzeln zu prüfen ist. Obwohl das beabsichtigte Vorgehen bzw. der beabsichtigte Entscheid durch die Beschwerdegegnerin jeweils mit der Bereichsleitung besprochen und das entsprechende Dokument von dieser mitunterzeichnet wird, wirkt die Beschwerdegegnerin massgeblich an den Entscheiden mit. Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG ist vorliegend erfüllt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die ASMV ist anzuweisen, die Fallverantwortung für das Dossier des Beschwerdeführers einer anderen Amtsperson zu übertragen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 19. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf CHF 600.00, zu Lasten des Kantons Bern (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG sowie Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).

8 20. Gleichzeitig ist dem Beschwerdeführer sowohl für das Verfahren vor der Vorinstanz als auch für das Verfahren vor dem Obergericht eine Parteikostenentschädigung zulasten des Kantons Bern, Polizei- und Militärdirektion, auszurichten (vgl. Art. 108 Abs. 3 VRPG sowie Beschluss der Strafabteilung des Obergerichts vom 20. Oktober 2014). Die Höhe der Parteikostenentschädigungen wird mit separatem Beschluss bestimmt. Rechtsanwalt B.________ wird aufgefordert, seine Kostennote für beide Verfahren innert Frist einzureichen. Bei dieser Kostentragung ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands als gegenstandlos abzuschreiben.

9 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 15. November 2016 (2016.POM.513) wird aufgehoben. 2. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug wird angewiesen, anstelle der Beschwerdegegnerin eine andere fallverantwortliche Person betreffend das Dossier des Beschwerdeführers einzusetzen. 3. Die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren von CHF 200.00 und für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren von CHF 600.00 werden vom Kanton Bern getragen. 4. Dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, wird zulasten des Kantons Bern, Polizei- und Militärdirektion, für das Verfahren vor der Vorinstanz und für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren je eine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Die Höhe der Entschädigungen wird mit separatem Beschluss bestimmt. Rechtsanwalt B.________ wird aufgefordert, innert 10 Tagen seine Kostennote einzureichen. 5. Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird als gegenstandlos abgeschrieben. 6. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, z.H. der Beschwerdegegnerin - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, v.d. Staatsanwalt D.________ Mitzuteilen: - der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, z.H. der Abteilungsleitung Bern, 25. April 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner

10 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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