Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 16 414 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Oktober 2017 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ a.v.d. Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung, mehrfache üble Nachrede, mehrfache Beschimpfung und mehrfache Tätlichkeiten Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 26. November 2016 (PEN 15 812)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Prozessgeschichte A.________ (nachfolgend: Berufungsführer) wurde mit Strafbefehl vom 8. April 2015 wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehrfacher übler Nachrede, mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 30.00 (bedingt; Probezeit 2 Jahre), zu einer Verbindungsbusse von CHF 450.00, zu einer Busse von CHF 500.00 sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt (pag. 450 f.). Nachdem er Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben (pag. 456) und die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am Strafbefehl festgehalten hatte (pag. 564), fand am 20. Oktober 2016 die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt (pag. 645 ff.). Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) verurteilte den Berufungsführer wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehrfacher übler Nachrede, mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Tätlichkeiten, alle begangen zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin), zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 30.00 (bedingt; Probezeit 2 Jahre), zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Ausserdem wurde er zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten – inklusive Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege der Privatklägerschaft – sowie zur Bezahlung einer Genugtuung an die Straf- und Zivilklägerin von CHF 1‘300.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2014 verurteilt (pag. 691 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecher B.________ namens des Berufungsführers am 26. Oktober 2016 fristgerecht Berufung an (pag. 765). Die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz datiert vom 29. November 2016 (pag. 698 ff.). Am 16. Dezember 2016 reichte der Berufungsführer form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 780 ff.). Dabei führte er aus, das Urteil der Vorinstanz werde vollumfänglich angefochten. Am 22. Dezember 2016 teilte die Straf- und Zivilklägerin mit, dass sie weder Nichteintreten auf die Berufung beantrage noch Anschlussberufung erkläre (pag. 788). Am 28. Dezember 2016 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 790 f.). Am 3. Februar 2017 teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, dass die amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bis auf Widerruf auch im oberinstanzlichen Verfahren gelte und fragte sie an, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (pag. 792 f.). Nachdem die entsprechenden Erklärungen eingelangt waren, ordnete die Verfahrensleitung am 14. Februar 2017 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 800 f.). Am 17. März 2017 reichte der Berufungsführer die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 813 ff.). Die Stellungnahme
3 der Straf- und Zivilklägerin zur Berufungsbegründung ging am 21. April 2017 ein (pag. 844). 3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Oberinstanzlich wurden von Amtes wegen ein aktueller Leumundsbericht sowie ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsführers eingeholt (pag 804 und pag. 806 ff.). 4. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ stellte namens des Berufungsführers die folgenden Anträge: 1. Vollumfängliche Anfechtung: Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. Oktober 2016 (PEN 15 821) wird vollumfänglich angefochten. 2. Zivilklage: Die Zivilklage von C.________ sei kostenfällig abzuweisen. 3. Genugtuung: C.________ sei zu verurteilen A.________ eine Genugtuung von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren: C.________ sei zu den Gerichts- und Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren zu verurteilen. Eventuell: Die Gerichts- und Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren seien vom Staat zu tragen. 5. Gerichts- und Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren: C.________ sei zum Ersatz der Gerichts- und Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren zu verurteilen. Eventuell: Die Gerichts- und Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren seien vom Staat zu tragen. Die Straf- und Zivilklägerin stellte ihrerseits folgende Rechtsbegehren: A. Der Berufungsführer sei im Sinne des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen 1. der einfachen Körperverletzung, begangen circa Mitte August 2013 in Bern und anderswo, z.N. von C.________, 2. der Drohung, mehrfach begangen in der Zeit von Mitte August 2013 bis Mitte März 2014 in Bern und anderswo, z.N. von C.________, 3. der üblen Nachrede, mehrfach begangen in der Zeit von Mitte Dezember 2013 bis Mitte März 2014 in Bern und anderswo, z.N. von C.________, 4. der Beschimpfung, mehrfach begangen in der Zeit von Mitte Dezember 2013 bis Mitte März 2014 in Bern und anderswo, z.N. von C.________, 5. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen in der Zeit von Mitte Dezember 2013 bis Mitte März 2014 in Bern und anderswo, z.N. von C.________. B. Der Berufungsführer sei zu verurteilen 1. zu einer gerichtlich zu bestimmenden Sanktion, 2. zu einer Genugtuung von mindestens CHF 1‘300.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 01.01.2014 an C.________, 3. zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten und
4 4. zum Ersatz der erst- und oberinstanzlichen Parteikosten der Straf- und Zivilklägerin gemäss eingereichten Kostennoten. C. weitere Verfügungen Für den Fall der Nichterhältlichkeit der Parteientschädigung der Straf- und Zivilklägerin sei das amtliche Honorar der Unterzeichnerin gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das angefochtene Urteil ist von der Kammer vollumfänglich zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 311]). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Berufungsführer wurden im Strafbefehl vom 8. April 2015 folgende Sachverhalte zur Last gelegt (pag. 450): 1. A.________ würgte die Privatklägerin anlässlich eines verbalen Streites mit beiden Händen am Hals, worauf die Privatklägerin während längerer Zeit Schmerzen verspürte sowie Beschwerden beim Atmen hatte [ca. Mitte August 2013]. 2. A.________ beging übliche [recte: üble] Nachrede zN der Privatklägerin, indem er gegenüber Dritten (so z.B. E.________, aber auch ihren Verwandten im F.________ und anderswo) sagte, die Privatklägerin sei eine schlechte Mutter, sie sei öfters nächtelang unterwegs und schaue nicht zum Kind und sie sei in Zürich als Nutte tätig [ca. Mitte August 2013 bis Mitte März 2014]. 3. A.________ drohte der Privatklägerin mehrfach, - indem er sagte, er würde ihr das Kind wegnehmen und in den F.________ reisen, - indem er kundtat, die aussereheliche Beziehung den Behörden im F.________ zu melden, weshalb sie bei einer allfälligen Rückkehr mit schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen rechnen müsse, - indem er ausführte, er würde ihr Leben zur Hölle machen und sie würde ihre Eltern nie mehr sehen, wodurch er sie in Angst versetzte [ca. Mitte Dezember 2013 bis Mitte März 2014]. 4. A.________ beschimpfte die Privatklägerin, indem er sie (sinngemäss) als Nutte bezeichnete, als schlechte Mutter, als Miststück, als Verrückte, etc. [ca. Mitte Dezember 2013 bis Mitte März 2014]. 5. A.________ beging wiederholte Tätlichkeiten, indem er der Privatklägerin im Januar 2014 einen Stapel Papier ins Gesicht schlug und zu einem unbekannten Zeitpunkt im oben umschriebenen Zeitrahmen einen Ordner gegen ihren Hals schlug, was beides keine Verletzungsfolgen nach sich zog [ca. Mitte Dezember 2013 bis Mitte März 2014].
5 7. Sachverhalt gemäss Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die Sachverhalte gemäss Strafbefehl vom 8. April 2015 ebenfalls als erstellt (pag. 750). 8. Vorbringen der Verteidigung Im Kern bringt die Verteidigung – nachdem sie zunächst die Beweismittel in diesem Verfahren zusammenfassend wiedergibt, was hier nicht dargestellt zu werden braucht (siehe pag. 815-822) – vor was folgt: Der Berufungsführer sei klar unschuldig. Er sei vollumfänglich und kostenfällig freizusprechen. Die Anforderungen, die materiell an den Beweis zu stellen seien, ergäben sich aus der Unschuldsvermutung (Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101], Art. 32 Abs. 1 Schweizerische Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 26 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Bern [KV, BSG 101.1]) und aus dem Willkürverbot (Art. 9 BV, Art. 11. Abs. 1 KV). Der Grundsatz in dubio pro reo verlange vom Gericht einen Schuldbeweis, wobei es sich nicht von der Existenz eines für den Angeschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären dürfe, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestünden, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht habe. Die Beweiswürdigungsregel sei verletzt, wenn das Gericht an der Schuld des Angeschuldigten erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel erkennen müsste. Dies alles vermöchte jedoch an der Problematik der Beweisführung nichts zu ändern. Schwierigkeiten in der Beweisführung würden letztlich prozessual zu Lasten des Staates und nicht des Berufungsführers gehen. Es könne nicht angehen, in beweismässig besonders schwierigen Fällen grundlegende und über Jahrhunderte erkämpfte Prinzipien des Strafprozesses über Bord zu werfen. Gemäss Art. 9 BV habe jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. In der heutigen Rechtssprache bedeute Willkür «grobe Unrichtigkeit». Das Willkürverbot sei verletzt, wenn ein Urteil offensichtlich unhaltbar sei, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, eine Norm oder einen umstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe (BGE 127 170 E. 5a und BGE 124 1250 E. 5). Willkür liege nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar sei; oder anders ausgedrückt, eine willkürfreie Argumentation führe zu einem anderen Ergebnis. Als Beweiswürdigungsregel besage die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugen lassen dürfe, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestünden, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht habe. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt sei, habe das Bundesgericht bisher unter dem Gesichtspunkt der Willkür geprüft, d.h. es habe nur eingegriffen, wenn der Sachrichter den Beschuldigten verurteilt habe, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestünden. Willkür in der Beweisführung liege vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgehe, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stünden, auf einem offenkundigen Fehler beruhten oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwi-
6 derlaufen würden. Der Berufungsführer sei mithin gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen (pag. 833 [die würdigenden Vorbringen der Verteidigung zu den einzelnen Beweismitteln finden sich sodann hinten E. 12.1 ff.]). 9. Vorbringen der Straf- und Zivilklägerin Die Straf- und Zivilklägerin verweist grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz. Diese zitiere die Beweismittel – im Gegensatz zum Berufungsführer – ausführlich und objektiv. Dieser gebe die Beweismittel überwiegend einseitig und verfälschend wieder. Obwohl eine neutrale Zusammenfassung der Beweismittel angezeigt wäre, würdige er diese. Dabei stelle er aktenwidrige Zusammenhänge her. Dazu seien zwei Beispiele aufzuführen: - Unzulässige Würdigung in pag. 813 [recte: pag. 815] Berufungsbegründung, ad SMS-Verläufe: «Die SMS-Nachricht auf pag. 238/9 ist nicht nur undatiert, sondern erscheint aufgesetzt. Die beiden Freundinnen haben zum Nachteil des Beschuldigten SMS-Nachrichten verfasst. Als Beweis ist dieses SMS nicht tauglich.» - Falsche Folgerungen in pag. 817 Berufungsbegründung, ad Aussagen Strafund Zivilklägerin: «Sie habe aus Angst keine Meldung gemacht; aber später habe er sie mal mit einem Ordner an den Hals geschlagen (sic. gemeint ist der Vorfall von Anfangs Januar 2014)». Bei dieser Interpretation verkenne der Berufungsführer, dass es sich beim Vorfall mit dem Papierstapel, welcher sich gemäss erstinstanzlichem Urteil anfangs Januar 2014 zugetragen habe, und demjenigen mit dem Ordner um zwei verschiedene Vorfälle handle (pag. 450, Strafbefehl Ziffer 5f; pag. 751, Urteilserwägungen). Der Berufungsführer unterlasse es, sich vertieft mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Er begnüge sich mit pauschaler und rein appellatorischer Kritik. Der Berufungsführer stelle wiederholt nicht aktenkundige Hypothesen ohne Begründung als Tatsachen in den Raum. Dazu sei ein Beispiel aufzuführen: - pag. 823 Berufungsbegründung: «Als Anfang der intimen Beziehung zwischen der Privatklägerin und G.________ ist jedenfalls die Streetparade vom 10./11. August 2013 zu betrachten ...». Dabei setze sich der Berufungsführer in keiner Art damit auseinander, dass sich G.________ gerade nicht sicher gewesen sei, wann die Beziehung begonnen habe (pag. 246, Aussagen G.________; pag. 742, Urteilsbegründung). Der Berufungsführer gebe im Weiteren Aussagen der Straf- und Zivilklägerin aktenwidrig wieder und versuche damit, sie in ein schlechtes Licht zu stellen. In diesem Zusammenhang werde auf zwei Beispiele verwiesen: - pag. 824 Berufungsbegründung: «Sie droht dem Beschuldigten für den Fall, dass er die Strafanzeige gegen H.________ und G.________ nicht zurückzieht, mit Konsequenzen». Tatsache sei vielmehr, dass es sich dabei um eine Bitte gehandelt habe, ohne In-Aussichtstellen von Konsequenzen (pag. 114, pag. 269).
7 - pag. 826 Berufungsbegründung: Dort ordne der Berufungsführer Angaben anderer (SMS von I.________) fälschlicherweise der Straf- und Zivilklägerin zu (vgl. pag. 266). Des Weiteren konstruiere der Berufungsführer falsche (zeitliche) Zusammenhänge. Folgende Beispiele seien dazu aufzuführen: - pag. 826 Berufungsbegründung: «Als sich die Frage der Obhut stellte, hat sie den gemeinsamen Sohn J.________ aus der KITA genommen und ist ohne Angabe einer Adresse mit J.________ verschwunden.». Im Zeitpunkt ihres Wegzuges – im Mai 2014 – hätten sich die Parteien bereits über die Obhut in einer Trennungsvereinbarung – im Januar 2014 – geeinigt (pag. 27). - pag. 827 Berufungsbegründung: «Der Beschuldigte hat sie nicht verfolgt, sonst hätte er sie ja auch nicht allein an die Streetparade gehen lassen». Die Verfolgung sei von der Straf- und Zivilklägerin für diesen Zeitraum – im Sommer 2013 – gar nie behauptet worden. - pag. 830 Berufungsbegründung: «Anlässlich der Einvernahme von G.________ am 03. April 2014 befand sich die Straf- und Zivilklägerin im F.________» (pag. 160, Z. 116). Daraus folgere der Berufungsführer, dass die Straf- und Zivilklägerin im F.________ nichts zu befürchten habe. Er übersehe dabei aber, dass sich die Aussagen von G.________ nicht auf die Straf- und Zivilklägerin, sondern deren Schwester, H.________, welche im F.________ lebe, beziehe. Die Straf- und Zivilklägerin sei letztmals im April 2013 im F.________ gewesen. Bei der Würdigung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin durch den Berufungsführer handle es sich überwiegend um eine Aneinanderreihung von pauschalen Unterstellungen (pag. 827 ff.). Bezüglich der Aussagen von G.________ (pag. 830 f.) nehme der Berufungsführer über weite Strecken auf dessen Angaben im eigenen – eingestellten – Verfahren Bezug (pag. 159 ff.), welche vorliegend nicht von Relevanz seien. Auch die weiteren Zeugenaussagen würden nicht differenziert gewürdigt und teilweise falsch wiedergegeben. Dies zum Beispiel betreffend die Zeugin K.________: Der Berufungsführer bringe vor, die Straf- und Zivilklägerin habe mit ihr nie über das Würgen gesprochen (pag. 832). Es sei indes auf pag. 210 Z. 75 ff. zu verweisen: «Sie hat mir einmal erzählt, dass sie von Herrn A.________ mal gewürgt wurde.». Ohne kritische Auseinandersetzung erachte der Berufungsführer seine Angaben als erwiesen. Zusammenfassend unterlasse er es, eine eigentliche Beweiswürdigung vorzunehmen und die Aussagen der Parteien und Zeugen anhand der geltenden Kriterien der Aussageanalyse kritisch zu würdigen und in einen Zusammenhang zu den übrigen Beweismitteln zu setzen. Der Berufungsführer führe überdies einerseits aus, es handle sich bei der Anzeige der Straf- und Zivilklägerin um einen Racheakt (pag. 824). Andererseits mache er geltend, das Ganze sei ein minutiös geplantes Konstrukt (pag. 823, pag. 826). Bereits diese Argumentationsweise sei widersprüchlich, handle es sich bei einem Racheakt doch um eine Reaktion auf eine Handlung / ein Ereignis, bei einem Konstrukt um ein «Hinarbeiten» auf etwas. Somit seien Racheakt und Konstrukt hinsichtlich des Entstehungszeitpunkts der angeblich falschen Aussagen unvereinbar. Bezüglich des Racheaktes behaupte der Berufungsführer, die Straf- und Zivilkläge-
8 rin habe auf seine Weigerung, seine Anzeigen zurückzuziehen, ihrerseits mit einer Anzeige reagiert. Damit mache er offenbar geltend, die Straf- und Zivilklägerin habe im Nachhinein den Berufungsführer fälschlicherweise aus Rache beschuldigt. Dem stehe aber entgegen, dass die Straf- und Zivilklägerin schon lange vor ihrer Anzeige sowohl gegenüber Fachpersonen (Arztzeugnisse, Fachstelle häusliche Gewalt) als auch gegenüber Privaten (Zeugen), mündlich und schriftlich (Eheschutzgesuch) sämtliche später vorgeworfenen Tathandlungen benannt und deponiert habe. Indem der Berufungsführer immer wieder ausführe, es handle sich um ein Konstrukt, unterstelle er der Straf- und Zivilklägerin hingegen ein von Anfang an geplantes Vorgehen, mit dem Ziel, ihn zu verunglimpfen. Einem solchen Konstrukt stehe insbesondere das aktenkundige Verhalten der Straf- und Zivilklägerin während und unmittelbar nach der Trennung entgegen. Die Straf- und Zivilklägerin führe im Eheschutzgesuch aus (pag. 19), dass sie von einer Anzeigeerstattung absehe. Sie sei nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung bereit gewesen, von einer Übergangswohnung im Mattenhofquartier in die Nachbarschaft des Berufungsführers zu ziehen (pag. 69); dies u.a., damit dieser sein Kontaktrecht von zwei Tagen pro Woche möglichst ohne Aufwand habe ausüben können und J.________ nicht den Kindergarten und die Kita habe wechseln müssen. Eine entsprechende Regelung des Kontaktrechts sei im Januar 2014 nach Verhandlungen unter den Anwältinnen in einer Trennungsvereinbarung festgehalten worden (pag. 27). Selbst bei der Anzeigeerstattung am 19. März 2014 habe die Straf-und Zivilklägerin auf eine Fernhaltung verzichtet, um das Kontaktrecht zwischen dem Vater und J.________ nicht zu erschweren (pag. 14). Dies alles mache deutlich, dass für die Straf- und Zivilklägerin vorerst eine gütliche Einigung prioritär gewesen sei und sie ihre eigenen Interessen denjenigen von J.________ und seinem Vater am Kontakt untergeordnet habe. Als die Straf- und Zivilklägerin jedoch habe realisieren müssen, dass der Berufungsführer weiter und intensiver – insbesondere auch gegen ihr Umfeld – agiere, habe sie sich zur Strafanzeige entschlossen. Damit sei der Zeitpunkt ihrer Anzeigeerstattung nachvollziehbar. Es gebe weder Anhaltspunkte für ein Konstrukt noch für eine Retourkutsche. Als die Straf- und Zivilklägerin auch mit der Anzeige dem Berufungsführer keinen Einhalt habe gebieten können, sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als im Mai 2014 mit J.________ von Bern wegzuziehen. In diesem Zusammenhang sei es der Straf- und Zivilklägerin wichtig festzuhalten – und dadurch werde auch das von der Vorinstanz festgestellte Aussageverhalten des Berufungsführers bestätigt –, dass sie ihm nach ihrem Wegzug J.________ nicht vorenthalten habe. Vielmehr sei der Berufungsführer nicht bereit gewesen, sich auf ein begleitetes Besuchsrecht einzulassen (Beilagen 1-11). Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass die Anwaltskammer des Obergerichts des Kantons Bern im Zusammenhang mit der Beschwerde des Berufungsführers von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen Fürsprecherin D.________ abgesehen habe (Beilage 12). 10. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Berufungsführer bestreitet alle Vorwürfe. Es liegt mithin kein unbestrittener Sachverhalt vor, soweit er mit den strafrechtlichen Vorwürfen in Verbindung steht.
9 Der Berufungsführer verneint also, die Straf- und Zivilklägerin gewürgt, geschlagen, bedroht, beschimpft oder ihr übel nachgeredet zu haben. Er behauptet, es sei zwischen ihnen nie zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen und er habe nie schlecht über sie gesprochen. Den Sohn J.________ habe er ihr nicht gedroht wegzunehmen. 11. Verweis auf theoretische Grundlagen und Wiedergabe der Beweismittel Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung (pag. 708 ff.), die objektiven Beweismittel (Arztbericht L.________ vom 30. August 2013, pag. 711; Arztbericht M.________ vom 5. September 2013, pag. 711; SMS- Verläufe, pag. 712 f.; Bestätigung N.________ vom 1. Juli 2017, pag. 713, Bestätigung O.________, pag. 713; Schreiben P.________ vom 26. Februar 2015, pag. 713, Eheschutzgesuch vom 5. September 2013, pag. 714; Scheidungsklage vom 4. Juni 2016, pag. 714; Stellungnahme des Berufungsführers zum Gesuch um vorsogliche Massnahmen vom 4. Juli 2014, pag. 715; Stellungnahme zur Ehescheidungsklage vom 5. September 2014, pag. 715; Gefährdungsmeldung Q.________ vom 25. März 2013, pag. 715 f.; Kurzbericht R.________ vom 20. Mai 2014, pag. 716; Schreiben FS S.________ vom 19. Juli 2016, pag. 716; Schreiben Dr. T.________ vom 27. Juli 2016, pag. 717) sowie die einzelnen Aussagen der Beteiligten (Straf- und Zivilklägerin, pag. 717 ff.; Berufungsführer, pag. 722 ff.; G.________, pag. 726 ff.; H.________, pag. 728 f.; E.________, pag. 729 ff.; K.________, pag. 731 f.; U.________, pag. 732) korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. 12. Beweiswürdigung durch die Kammer Die nachfolgenden Ausführungen sind im Lichte von BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 so aufgebaut, dass zunächst die einzelnen Vorbringen der Verteidigung sowie die Darlegungen der Vorinstanz zu den verschiedenen Beweismitteln wiedergegeben sind. Jeweils gleich im Anschluss erfolgen kritische Auseinandersetzungen mit diesen sich teilweise diametral entgegenstehenden Argumenten durch die Kammer (sogleich E. 12.1-12.11). Diese führen abschliessend zu einem gesamthaften Beweisergebnis (hinten E. 12.12). 12.1 Arztberichte Die Vorinstanz führt zu den Arztberichten Folgendes aus: Bei den Arztberichten handelt es sich um Beweismittel, die auf Erhebungen bei der Patientin beruhen, d.h. auf den Aussagen der Patientin gegenüber dem Arzt (Anamnese). Der Arzt ist bei der Anamnese auf die Aussagen der Patientin angewiesen, sie ist daher subjektiv gefärbt. Aus diesem Grund sind die Arztberichte entsprechend kritisch zu beurteilen. Selbst bei kritischer Würdigung unterstreichen die beiden Arztberichte die Ausführungen der Privatklägerin, dass die eheliche Situation für sie zur Belastung wurde und sie einen Ausweg suchte. Wenn die Privatklägerin die Arztberichte lediglich dafür wollte, um später gegen ihren Mann etwas in der Hand zu haben, warum hatte sie damals noch nicht von Gewalt gesprochen? So hat sie keinen Nutzen an den Arztberichten. Wenn es darum ging, ein Konstrukt gegen den Beschuldigten aufzubauen,
10 hätte dies äusserst minutiös, mit verschiedenen Akteuren geplant und einstudiert werden müssen. Das ist äusserst unwahrscheinlich, da viel zu komplex. Die Verteidigung vertritt folgende Auffassung: Arztbericht L.________ vom 30. August 2013 (pag. 732/3) Der Vorinstanz kann insoweit gefolgt werden als der Arzt bei der Anamnese auf die Aussagen der Patientin angewiesen ist; die Berichte deshalb subjektiv gefärbt und entsprechend kritisch zu beurteilen seien. Da die Vorinstanz bereits den Sachverhalt in unzulässiger Weise verfälschte, kann auch ihrer Würdigung nicht gefolgt werden. Die Privatklägerin hat Frau Dr. med. V.________ vom L.________ am 7. August 2013, 21.00 Uhr, konsultiert und gab an, sie würde sich mit ihrem Ehemann seit 5 Jahren streiten und wolle nun die Trennung verlangen. Der Beschuldigte habe weder sie noch das Kind jemals geschlagen. Es stellt sich hier die grundsätzliche Frage, was wollte die Privatklägerin mit ihrer Konsultation des L.________s erreichen und weshalb liess sie sich von E.________ begleiten. Es handelte sich ja hier keinesfalls um einen Notfall. Die Privatklägerin hat tatsächlich ein äusserst minutiös, mit verschiedenen Akteuren geplantes Konstrukt aufgebaut. Bis am 6./7. August 2013 haben die Parteien noch im selben Bett geschlafen. Die Privatklägerin ist am 10./11. August 2013 mit G.________ und E.________ an die Streetparade gegangen; sie haben gemeinsam bei G.________ übernachtet. G.________ bestätigt, dass er und die Privatklägerin seit der Streetparade ein Paar seien (pag. 246, Z. 53). E.________ die mit dem frischverliebten Paar in AD.________ übernachtet hat, will erst im Februar 2014 von dieser Beziehung erfahren haben (pag. 205, Z. 147). Der erste Kindergartentag von J.________ am 12. August 2013 war der Privatklägerin völlig gleich. Am 13. August 2013 soll die Privatklägerin vom Beschuldigten gewürgt worden sein. Am 14. August 2013 will sie auf dem Migrationsamt vorgesprochen haben (pag. 79, Z. 224) und am 15. August 2013 fand ihre Besprechung mit Fürsprecherin D.________ statt (pag. 614). Herr A.________ führte am Dienstag, 20. August 2013, 15.59 Uhr, ein langes Gespräch mit einer Angestellten des W.________-Büros und schilderte seine Situation. Er erhielt einen Termin bei Frau Fürsprecherin D.________ für Montag, 2. September 2013, 09.00 Uhr, und das Versprechen Frau D.________ werde am nächsten oder übernächsten Tag anrufen. Am Donnerstag, 22. August 2013, 16.33 Uhr, erhielt er einen Anruf von Frau Fürsprecherin D.________, die ihm erklärte, sie übernehme sein Mandat. Der Inhalt dieses ausführlichen Gesprächs sei hier kurz wiedergegeben: Herr A.________ erklärte, seine Ehefrau sei sehr aggressiv, weshalb er sich an die Polizei gewandt aber keine Strafanzeige eingereicht habe. Die Polizei habe ihn an die Fachstelle Häusliche Gewalt verwiesen. Aus Angst, dass seine Frau den Sohn J.________ in den F.________ entführe, habe er den Pass von sich und J.________ sichergestellt. Zudem habe er seiner Ehefrau erklärt, dass er ihre Aussagen in Zukunft aufnehmen werde, weil sie immer wieder lüge. Frau D.________ machte ihn darauf aufmerksam, dass er bestraft werden könne, falls er seine Ehefrau ohne ihr Wissen aufnehme; zudem bestätigte sie den Besprechungstermin von, Montag, 2. September 2013, 09.00 Uhr, und ersuchte ihn folgende Dokumente zum Besprechungstermin mitzubringen: Familienbüchlein, Arbeitsvertrag, Kündigung, Lohnausweis, Mietvertrag, Krankenkasse, Steuererklärung, usw. Am Dienstag, 27. August 2013 fand die zweite Besprechung von C.________ mit Fürsprecherin D.________ statt (pag. 614). Am Freitag, 30. August 2013, erhielt Herr A.________ ein Telefonat aus dem W.________-Büros, Frau D.________ könne ihn nicht vertreten, da sie bereits seine Ehefrau vertrete. Die vielen Informationen, die Frau Fürsprecherin D.________ von Herrn A.________ erhalten hat, wurden nun gegen ihn eingesetzt; sei es durch Einreichen von Strafanzeigen oder der Behauptung, er wolle seinen Sohn in den F.________ entführen. Ein schriftlicher Bericht des L.________s wurde von der Privatklägerin erst später verlangt und am 30. August 2013 verfasst.
11 Arztbericht Dr. med. M.________ vom 5. September 2013 (pag. 732/3) Die Eigenanamnese ist die Erfragung von medizinisch potenziell relevanten Informationen durch den Arzt bei der der Patient selbst antwortet. Herr Dr. M.________ hat keinen direkten Zusammenhang zwischen der Eigenanamnese und der Diagnose herstellen können. Der Versuch der Privatklägerin dem Beschuldigten eine Straftat anzuhängen ist auch hier gescheitert. Nachdem Herr Dr. X.________ keine Hinweise von Würgemalen finden konnte, überwies er sie an Dr. med. M.________, der bereits am 2. September 2013 eine Halssonographie durchführte, aber keine Auffälligkeiten fand. Das auffällige Arztshopping nach der zweiten Besprechung der Privatklägerin mit ihrer Anwältin am 27. August 2013 zeigt auf, dass dem Beschuldigten mit allen Mitteln ein strafbares Verhalten angelastet werden soll. Die eigeholten Arztberichte wurden nun im Eheschutzgesuch der Privatklägerin vom 5. September 2013 weidlich ausgenutzt. Dort wird ausgeführt: Am 13. August 2013 würgte er die Ehefrau im ehelichen Domizil, liess aber von ihr ab, als sie zu verstehen gab, dass sie nicht mehr atmen könne. In der Folge schlug er noch zweimal mit der Rückseite eines Ordners gegen ihren Hals. ... Die Ehefrau musste sich aufgrund anhaltender Schmerzen in ärztliche Behandlung bei Herrn Dr. med. X.________ begeben. Dieser hat sie an einen Spezialisten, Herrn Dr. med. M.________ weiterverwiesen, welcher eine Quetschung der Halsmuskulatur diagnostizierte (pag. 19). Die Ausführungen der Privatklägerin im Eheschutzgesuch strotzen nur so vor Unwahrheiten. Es ist besonders perfid, dem Beschuldigten die Verursachung einer nicht vorhandenen Quetschung der Halsmuskulatur zu unterschieben, dem Gericht den gegenteiligen Arztbericht jedoch vorzuenthalten. Die Privatklägerin hat beim Verfassen des Eheschutzgesuches bereits über den Arztbericht von Dr. M.________ verfügen müssen, sonst könnte sie nicht daraus zitieren. Eine bewusst falsche Aussage zu deponieren und dem Gericht gleichzeitig den Arztbericht vorzuenthalten sagt viel über das Aussageverhalten der Privatklägerin aus. Die Privatklägerin hat mit ihrem Lügengebäude leider einen grossen Erfolg verzeichnen können. Sie ist mit ihrem Sohn zu ihrem Geliebten, G.________, gezogen und hat dem Beschuldigten seinen Sohn grundlos ein halbes Jahr vorenthalten. Sie verzeigt im Übrigen noch immer ihr Domizil bei ihrer Anwältin, dies obschon dem Beschuldigten ihre Adresse längst aus den Akten bekannt ist. Die gute Privatklägerin sollte so vor dem bösen Beschuldigten beschützt werden. Dieses Verhalten hatte leider Einfluss auf das Zivilgericht und das Strafgericht; aber auch die KESB, das Jugendamt und Frau Q.________ von der Fachstelle Häusliche Gewalt liessen sich davon beeindrucken. Im Zivilverfahren hat die Privatklägerin ihr Ziel erreicht, indem der Sohn bei ihr lebt und dem Beschuldigten nicht einmal ein übliches Besuchsrecht zuerkannt wird. Der Beschuldigte sah sich auch gezwungen gegen das Urteil der Vorinstanz eine Beschwerde einzulegen. Die Kammer hält den Ausführungen des Berufungsführers, soweit sie sich unter diesem Titel überhaupt mit den Arztberichten beschäftigen, Folgendes entgegen: Ganz grundsätzlich trifft die Kritik nicht zu, dass die «Vorinstanz den Sachverhalt in unzulässiger Weise verfälschte». Hierzu sind für die Kammer keine Anzeichen ersichtlich. Des Weiteren bestand für die Straf- und Zivilklägerin am Abend des 7. August 2013 in der Tat ein Anlass zur Aufsuchung des L.________s, da sie offenbar mit den Nerven am Ende war, weil der Berufungsführer angeblich nach ihren Aussagen seit längerem verbal aggressiv war. Es wurde ihr denn auch Temesta verschrieben, welches in der Regel bei Angstzuständen und Schlafstörungen eingenommen wird (pag. 24). E.________ führte dazu aus: Einmal sind wir noch in den L.________ gegangen zusammen, damals weinte sie nur noch und war seelisch völlig am Boden. Damals war aber glaublich nichts Körperliches… (pag. 203 Z. 81 f.). Nach Ansicht der
12 Kammer hat am 7. August 2013 also – entgegen der Ansicht des Berufungsführers (pag. 262 Z. 191) – ein Streit stattgefunden. Hinsichtlich des Berichts von Dr. med. M.________ vom 5. September 2013 kann ergänzt werden, dass die Ausführungen dazu im Eheschutzgesuch vom 5. September 2013 tatsächlich latent übertrieben erscheinen. Für die hier zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen ist es jedoch irrelevant, was die Rechtsanwältin der Straf- und Zivilklägerin im Eheschutzverfahren wortwörtlich ausführte. Immerhin steht selbst bei kritischer Würdigung – wie sie die Vorinstanz vornahm – fest, dass der behandelnde Arzt unter dem Titel «Diagnose» notierte «St n Halsweichteiltraume 08/13» und weiter hinten unter Beurteilung und Procedere «Bezüglich des Halstraumas denke ich am ehesten an eine lokalisierte Weichteilverletzung» (pag. 25 f.). Die Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich nach dem Gesagten als schlüssig. 12.2 SMS-Nachrichten Die Vorinstanz bringt zu den SMS-Nachrichten vor was folgt: Bei den SMS-Nachrichten handelt es sich um Beweismittel, die auf der Aussage des jeweiligen Text- Verfassers beruhen. Sie sind grundsätzlich geeignet, die Aussagen der Privatklägerin zu bestätigen oder zu ergänzen. Auch sie sind subjektiv gefärbt und kritisch zu würdigen. SMS zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigtem (pag. 114 f., 269 f., 437 ff., 600 ff.) Die übertriebene und zugleich anschuldigende Art der Antworten des Beschuldigten auf die eher zurückhaltenden SMS-Nachrichten seiner Frau (pag. 114 f., 269 f., 437 ff., 600 ff.) hinterlassen den Eindruck, dass der Beschuldigte keinen sachlichen Umgangston mehr finden kann. Ohne konkrete Anhaltspunkte zu nennen, beschuldigt er die Privatklägerin in einem Rundumschlag, dass sie ihm drohe, ihn belüge, mobbe und verarsche. Die knappe und wiederum zurückhaltende Antwort der Privatklägerin – „Du hesches nid verstande…“ (pag. 114, 269, 439, 604) - verdeutlicht die übertriebene Reaktion des Beschuldigten. Aufgrund der Intensität seiner Nachrichten sind diese eher zu seinen Ungunsten zu werten. Vielmehr sind sie dahingehend zu verstehen, dass sie die [nachstehenden] Ausführungen der Privatklägerin bezüglich der Beschimpfungen und des unhöflichen Verhaltens zu unterstreichen vermögen. SMS zwischen der Privatklägerin und einer Freundin (pag. 84 f. / pag. 238 f.) Insbesondere die SMS zwischen einer Freundin und der Privatklägerin (pag. 84 f. / pag. 238 f.) untermauern das von der Privatklägerin über den Beschuldigten vermittelte Bild. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin Einfluss auf ihre Freundin zum Verfassen einer solchen SMS- Nachricht genommen hätte. Die Mitteilung und die Sorge der Freundin wie auch die Antworten der Privatklägerin wirken integer, authentisch und nicht ausgedacht. Dass die SMS als ein ausgeheckter Komplott gegen den Beschuldigten angesehen werden könnte, ist daher nur schwer vorstellbar. Vielmehr dient die Nachricht der Veranschaulichung der Umgangsform des Beschuldigten. Die Angst der Privatklägerin gegenüber ihrem Mann ist aufgrund solcher Drohungen nachvollziehbar. SMS zwischen I.________ und dem Beschuldigten (pag. 267) Die SMS-Nachricht von I.________ (pag. 267) unterstreicht die Aussagen der Privatklägerin. Selbst wenn I.________ seiner Wut Ausdruck verleiht, so vermeidet er es, den Beschuldigten sinnlos zu diffamieren. Er begründet seine Einmischung und gibt dem Beschuldigten zu verstehen, was er von
13 dessen Verhalten hält. Die Nachricht wirkt auch bei einer kritischen Würdigung glaubhaft und überzeugend. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Freund von E.________ ohne Grund an den Beschuldigten wenden und ihn mit seinem Verhalten konfrontieren sollte. Diese Nachricht zeigt auf, dass der Beschuldigte ein Verhalten an den Tag legt, das von anderen nicht geschätzt wird. Die Nachricht hat nach Auffassung des Gerichts und entgegen der Auffassung des Beschuldigten keinen drohenden Charakter. Sie stellt lediglich eine Meinungskundgabe von I.________ dar, mit welcher er versucht, dem Beschuldigten die Art und Weise seiner Umgangsform mit Mitmenschen zu vermitteln. SMS zwischen der Privatklägerin und der Schwester des Beschuldigten (pag. 111, 264 f.) Die Nachrichten der Privatklägerin an die Schwester des Beschuldigten (pag. 111, 264 f.) stimmen mit den Aussagen der Privatklägerin überein. Sie versucht sogar, ihre Entscheidung zur Trennung zu rechtsfertigen. Sie gibt der Schwägerin zu verstehen, dass sie das Verhalten ihres Mannes nicht länger erdulden kann. Dennoch belastet sie den Beschuldigten nicht mehr als nötig. Die Aussagen der Privatklägerin in den Nachrichten wirken echt, wohl überlegt und entschlossen. Dass sich die Privatklägerin alles nur ausgedacht haben könnte und es nur als Vorwand dient, ist unwahrscheinlich. Alle Aussagen (Privatklägerin und Zeugen) sowie die SMS-Nachrichten aufeinander abzustimmen und sowohl konstant als auch korrekt bei dieser Geschichte zu bleiben, wäre kaum vorstellbar. SMS zwischen der Schwester des Beschuldigten und dem Beschuldigten (pag. 111, 264) Die Nachricht der Schwester des Beschuldigten an ihn (pag. 111, 264) vermag hingegen das Gericht nicht zu überzeugen. Die Darstellung der Privatklägerin als rache- und hassbesessene, feindselige Ehefrau stehen im Widerspruch zu den Nachrichten der Schwester an die Privatklägerin (pag. 111, 264 f.). Die Schwester zeigt sich einerseits als die unterstützende, hoffnungsvolle Schwägerin, welche die Privatklägerin über alles lieben und über die Situation tief traurig sein will. Andererseits ist davon in der Nachricht an ihren Bruder nichts mehr zu sehen. Ein solcher Widerspruch nimmt der Nachricht ihre Glaubwürdigkeit und sie vermag die Aussagen der Privatklägerin nicht zu widerlegen. Die Verteidigung vertritt folgende Auffassung: SMS-Nachrichten (pag. 733/5) Die Absicht der Vorinstanz war es offensichtlich, die Aussagen von C.________ zu bestätigen oder zu ergänzen, sie nimmt einseitig Partei anstatt die Argumente beider Seiten zu berücksichtigen. Die Privatklägerin schreibt voller Hass, Rache und Feindseligkeit. Sie droht dem Beschuldigten für den Fall, dass er die Strafanzeigen gegen H.________ und G.________ nicht zurückzieht, mit Konsequenzen. Der Beschuldigte hat die Strafanzeigen nicht zurückgezogen und die Privatklägerin hat ihre Drohung wahr gemacht und gegen den Beschuldigten eine Strafanzeige eingereicht. Ihr Eingeständnis, G.________ verfüge über eine schlechte Presse, sind angesichts der Tatsache, dass dieser ein Bordell führte und aufgrund seines Schneeballsystems mediale Aufmerksamkeit erfuhr, mild ausgedrückt. Zudem ist der Aussagewert von undatierten, mit unbekannten Personen geführten SMS-Nachrichten nicht geeignet, irgendeinen Beweis zu erbringen. Die Aussagen der Privatklägerin können kaum durch Zeugenaussage erhärtet werden, weshalb sie auch hier versucht Aussagen von unbekannten Personen, beziehungsweise von Personen die wohl als Zeugen ungeeignet wären, in das Verfahren einzubringen. Sie ist zudem nur begrenzt fähig, SMS-Nachrichten auf Deutsch zu verfassen, weshalb diese vermutlich zum Teil von G.________ stammen. Die Parteien waren nicht in der Lage, die SMS- Nachrichten in ihrer Muttersprache zu verfassen; ihre Smartphones sind dafür nicht eingerichtet. Frau K.________ verfügt über ein juristisches Studium aus dem F.________ und ist der Privatklägerin von Beginn weg mit Rat und Tat zu Seite gestanden. Sie hat die Privatklägerin beraten, sich ein Arztzeugnis zu besorgen und sich an eine Anwältin zu wenden. Frau K.________ hat entscheidend Einfluss
14 ausgeübt und dadurch das Verfahren verfälscht. Die Würdigung der Vorinstanz beruht auf einem falschen Sachverhalt. Auch bei der Würdigung der SMS von I.________ ist die Vorinstanz auf einem Auge blind. Seine Aussagen sind diffamierend und der Beschuldigte musste ihn bitten, sich anständig zu verhalten. I.________ ist oder war der Freund von E.________ und stellt sich gleich wie K.________ einseitig in den Dienst der Privatklägerin. Die Aussagen von Y.________ zeigen erstmals ihr Bedauern und Anteilnahme aus. Sie versucht die Privatklägerin von ihrem Hass, Rache und Feindseligkeit gegenüber dem Beschuldigten abzubringen und bittet ihren Bruder, Verständnis aufzubringen und die Ehe in Liebe weiterzuführen. Die Würdigung der Vorinstanz ist schlicht unhaltbar. Ferner bringt die Verteidigung bereits bei ihrer Darstellung des Sachverhalts würdigend vor, die Staatsanwaltschaft habe den Namen der Freundin der Straf- und Zivilklägerin, K.________, den Scheidungsakten entnommen und gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin öffentlich gemacht. Die SMS-Nachricht auf pag. 238 f. sei nicht nur undatiert, sondern erscheine aufgesetzt. Die beiden Freundinnen hätten zum Nachteil des Berufungsführers SMS-Nachrichten verfasst. Als Beweise seien diese SMS untauglich (pag. 815). Den Ausführungen des Berufungsführers, wonach die Vorinstanz einseitig für die Straf- und Zivilklägerin Stellung nehme und diese voller Rache und Feindseligkeit schreibe, kann die Kammer im Lichte der aktenkundigen Konversationen nicht folgen. Auch von einem Androhen von Konsequenzen kann nicht ausgegangen werden, wurden doch vom Mobiltelefon der Straf- und Zivilklägerin Texte versendet wie «[…] ich bitte dich nochmal.. J.________ und dir zuliebe» oder «Du hesches nid verstande..bitte nimm die anzeige zurück..dir zuleibe..Allen zuliebe..danke» (pag. 269). Nichts zur Sache tut diesbezüglich ferner die Vergangenheit von G.________. Ausserdem erschliesst sich der Kammer nicht, inwiefern die Vorinstanz bei der Würdigung der SMS von I.________ «auf einem Auge blind» sein soll, wie der Berufungsführer geltend macht (pag. 825). I.________ begründet nämlich sogar – wie die Vorinstanz richtig festhält –, wieso er dem Berufungsführer mit den gewählten harten Worten eine SMS schreibt (siehe bspw. «[…] Wie bereits erwähnt habe ich bisher immer gehofft, dass dieser konflikt mit vernunft und besonnenheit zu einem guten ende kommt und ich mich da raushalten kann. Nun leider habe ich mich getäuscht […].» [pag. 267]). Des Weiteren ist den SMS-Unterhaltungen, in welche die Schwester des Berufungsführers involviert war, insgesamt kein zu hohes Gewicht beizumessen. Offenbar versuchte sie, es beiden Seiten recht zu machen. Bezeichnenderweise bat sie den Berufungsführer denn auch, er solle diese weitergeleiteten Nachrichten «nicht gegen sie bei Diskussionen» benutzen (pag. 264). Gesamthaft betrachtet überzeugen die Ausführungen der Vorinstanz zu den SMS- Nachrichten. Ihre diesbezügliche Beweiswürdigung ist einleuchtend. 12.3 Bestätigungsschreiben Die Vorinstanz bringt zu den verschiedenen Bestätigungsschreiben Folgendes vor: Bei den Bestätigungsschreiben (pag. 190 f., 280 f., 596) handelt es sich um Beweismittel, die auf Wunsch des Beschuldigten angefertigt wurden. Aufgrund der spezifischen Auswahl der Verfasser sind die Schreiben besonders kritisch zu würdigen.
15 Bestätigungsschreiben von N.________ (pag. 190, 280) Wie aus den Aussagen der Privatklägerin und der Zeugen hervorgeht (pag. 203, Z. 75 ff., pag. 205, Z. 159 f., pag. 249, Z. 151, pag. 647, Z. 43 f., pag. 648, Z. 1 f.), ist die Privatklägerin sehr zurückhaltend und vertraut sich nur schwer und zögerlich jemandem an. Daher erstaunt es nicht, wenn sie sich der Nachbarin, N.________, gegenüber nicht geöffnet hat und lediglich von Unstimmigkeiten gesprochen hatte. Das Schreiben sagt nichts darüber aus, wie der Beschuldigte „hinter verschlossenen Türen“ mit der Privatklägerin umgegangen ist. Das Schreiben schliesst das gerügte Verhalten des Beschuldigten nicht aus. Die Wahrnehmung des Verhaltens in der Öffentlichkeit hat nicht jenem in der Privatsphäre zu entsprechen. Grundsätzlich versucht man in der Öffentlichkeit sich anständig zu verhalten. Man will vermeiden, vor den Mitmenschen negativ wahrgenommen zu werden und von sich ein anderes als das gewünschte Bild zu vermitteln. Dass die Nachbarin als Aussenstehende daher nicht viel von den Streitigkeiten mitbekommen hat, erstaunt nicht. Das Schreiben von N.________ ist dementsprechend nicht geeignet, die Aussagen der Privatklägerin zu widerlegen. Bestätigungsschreiben Familie O.________ (pag. 191, 281) Die Aussage, wonach die Privatklägerin auf Frage bestätigt haben soll, zwei Liebhaber – einen für die Arbeit und den anderen für am Wochenende – zu haben, erscheint unwahrscheinlich. Mit dieser Aussage wurde gar über das Ziel hinausgeschossen. Es ist schwerlich denkbar, dass die Privatklägerin gleich zwei Liebhaber hätte und ihrem Ehemann damit Anlass zu Streit bieten würde. Insbesondere das Thema bezüglich Streetparade in diesem Schreiben wie in jenem von N.________ wirkt absichtlich erwähnt. Dass die Privatklägerin, die sich ohnehin nur zögerlich äussert, gegenüber Aussenstehenden ein solch spezifisches Detail preisgeben würde, ist wenig glaubhaft. Das ganze Schreiben wirkt abgesprochen, übertrieben, unecht und als reines Gefälligkeitsschreiben. Es vermag nicht zu überzeugen. Bestätigungsschreiben P.________ (pag. 596) „He is very respectful Helpful and absolutely correct person with a great Character. I have seen him how he treats his Sisters and Parents and also his past Relationships. All his friends are long term friends and they all trust him very much and are proud of his friendship. He would never do something which he can’t stand for it and whatever happens he always says the truth.” Ein Schreiben, das in einer übertriebenen Weise positive Eigenschaften hervorhebt und verallgemeinert, wirkt künstlich und unecht. Das Schreiben lässt die persönliche Komponente des Verfassers vermissen, wie beispielsweise, dass der Beschuldigte für ihn immer ein hilfsbereiter, treuer Freund gewesen ist. Das Beschränken auf das persönliche Empfinden oder das Auslassen von positiven Hervorhebungen (absolutely, always, never, very) hätte das Schreiben glaubwürdiger wirken lassen. Somit vermag auch dieses Schreiben nicht zu überzeugen. Die Verteidigung äussert sich folgendermassen zu den Bestätigungsschreiben: Bestätigungsschreiben von N.________ (pag. 735) Der Vorfall vom 17. März 2014 im Treppenhaus wird von N.________ glaubhaft beschrieben. Völlig unglaubhaft ist jedoch die Aussage der SMS-Nachricht vom 19. März 2014 (pag. 266), dort wird der der Beschuldigte bezichtigt, sich die Verletzung selber zugezogen zu haben; er sei der wahre Täter. Dies obschon N.________ den Schrei gehört hat und die Polizei Verletzungen beim Beschuldigten feststellen konnte. Die Privatklägerin kann nicht als zurückhaltend bezeichnet werden, ihre Aufmachung an der STREETPARADE vom 10./11. August 2013 deutet jedenfalls nicht daraufhin. Die Vorin-
16 stanz hat es abgelehnt, ein entsprechendes Foto der Privatklägerin zu den Akten zu erkennen. Die Privatklägerin hat sich mit G.________ und E.________ an der Streetparade ausgetobt. Sie hat bereits im Sommer N.________ erzählt, sie wolle an die Streetparade gehen und der Beschuldigte sei zu alt für sie. Die Privatklägerin hat richtigerweise gegenüber N.________ nie behauptet, sie werde vom Beschuldigten geschlagen oder sonst wie misshandelt. N.________ hat bestätigt, dass sich der Beschuldigte immer anständig verhalten haben soll und auch keinem islamistischen Frauenbild Vorschub leisten. Diese Aussagen werden grundsätzlich nicht bestritten, die Vorinstanz will diese Aussagen jedoch nicht als Bestätigung anerkennen, weil es sich hinter verschlossenen Türen abspiele. Korrekterweise darf die Vorinstanz hier auch nichts zu Ungunsten des Beschuldigten herleiten. Sie muss mindestens nach dem Grundsatz in dubio pro reo die Aussagen zu Gunsten des Beschuldigten werten. Die Darstellung des Vorfalls vom 17. März 2014 und die SMS-Nachricht der Privatklägerin vom 19. März 2014 sind durchaus geeignet, die Aussagen der Privatklägerin zu widerlegen. Bestätigungsschreiben der Familie O.________ (pag. 735/6) Wer einen 19 Jahre älteren Partner heiratet, ihn anschliessend als zu alt erachtet und sich mit einem jüngeren Mann u.a. an der Streetparade vergnügt, kann durchaus zwei Männer umgarnen, einen der ihr während der Woche bei verschiedenen Arbeiten hilft, der andere zum ausschliesslichen Vergnügen am Wochenende. Die Privatklägerin wollte den Beschuldigten mit ihrer Teilnahme an der Streetparade ärgern; sie wollte ihm schaden. Bestätigungsschreiben von P.________ (pag. 736) Dieses Schreiben kann nicht einfach als verallgemeinert, künstlich und unecht abgetan werden, denn es enthält auch eine detaillierte Beschreibung der Ereignisse vom 6. Januar 2015. Die Privatklägerin hat die Wohnung des Beschuldigten ohne seine Einwilligung betreten, was immerhin zu einem Polizeieinsatz führte. Dies zeigt mindestens auf, dass sich die Privatklägerin nicht durch rechtliche Gegebenheiten aufhalten lässt. Das Bestätigungsschreiben von N.________ wirft ein positives Licht auf den Berufungsführer, was die Kammer anerkennt. Darin beschreibt sie aber mit keinem Wort den Vorfall im Treppenhaus vom 17. März 2014, wie es der Berufungsführer ausführt. In dieser Hinsicht ist das Schreiben somit von keiner Relevanz. Zuzustimmen ist dem Berufungsführer indessen insoweit, als aus dem Bestätigungsschreiben nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden kann. Dies hat die Vorinstanz aber auch nicht getan, sondern bloss ausgeführt, das Schreiben von N.________ sei nicht geeignet, die Aussagen der Privatklägerin zu widerlegen, was richtig ist. Die Straf- und Zivilklägerin lässt im Übrigen richtig ausführen, dass die aktenkundige SMS-Nachricht vom 19. März 2013 von I.________ stammt und nicht von ihr (pag. 266 oben; anders dargestellt pag. 826 Z. 3 f.). Die Kammer geht im Weiteren nicht so weit, dass sie das Schreiben von P.________ geradezu als künstlich und unecht bezeichnen würde. Dennoch vermag der Berufungsführer aus diesem «parteiischen» Schreiben nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da es sich nicht zu den strafrechtlichen Vorwürfen äussert. Soweit der Berufungsführer ausführt, die Straf- und Zivilklägerin würde sich «nicht durch rechtliche Begebenheiten aufhalten» lassen, so ist dem entgegen zu halten, dass sie an der Türe läutete und P.________ gemäss seinen eigenen Ausführungen darauf antwortete, also die Türe öffnete (vgl. pag. 596: «which I answered»).
17 Dass der Berufungsführer später – einige Minuten nachdem er die Wohnung verlassen hatte und danach zurückkam – mit der Polizei zu tun hatte, erscheint für dieses Verfahren höchstens von sehr untergeordneter Bedeutung. Nach dem Gesagten vermögen die Argumente des Berufungsführers nichts an der Korrektheit der Ausführungen der Vorinstanz zu ändern. 12.4 Akten Eheschutz und Scheidung Die Vorinstanz trägt hierzu folgende Argumente vor: Eheschutzgesuch vom 05.09.2013 (pag. 17 ff.), Scheidungsklage vom 04.06.2014 (pag. 33 ff.), Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 04.06.2014 (pag. 41 ff.) Die genannten Rechtsschriften sind Eingaben der Privatklägerin im parallel laufenden Zivilverfahren. Sie beruhen vollständig auf den Angaben der Privatklägerin. Dennoch bestätigen, präzisieren und vervollständigen sie die Aussagen der Privatklägerin als auch der Zeugen G.________, H.________, E.________ und K.________ im Strafverfahren. Durch die hohe Detailfülle, die Unterlegung mit konkreten Beispielen, die Konstanz und die Übereinstimmung mit den Aussagen im Strafverfahren, den SMS-Nachrichten etc. sind die Rechtschriften geeignet, die Aussagen der Privatklägerin zu stützen. Auch hier ist es äusserst unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin im Sinne eines Konstrukts / eines Komplotts die Vorfälle bereits im viel früheren Zivilverfahren geltend macht, um dies dann auch im Strafverfahren nutzen und sich darauf berufen zu können. Dies hätte ebenfalls wieder äusserst minutiös, mit verschiedenen Akteuren geplant und einstudiert werden müssen. Stellungnahme des Beschuldigten betreffend Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 04.07.2014 (pag. 46 ff.) und Informelle Stellungnahme zur Ehescheidungsklage vom 05.09.2014 (pag. 56 f.) Wie die Rechtschriften der Privatklägerin basieren auch die Stellungnahmen des Beschuldigten im Zivilverfahren lediglich auf dessen Angaben. Jegliche Angaben der Privatklägerin werden bestritten und vielfach ins Gegenteil gekehrt. Die Stellungnahmen sind nicht geeignet, die Aussagen der Privatklägerin zu widerlegen. Die Verteidigung macht hierzu folgende Ausführungen: Zu den Eheschutz- und Scheidungsakten (pag. 736/7) Beide Elternteile haben die Obhut über J.________ beantragt. Die Privatklägerin hatte offenbar Angst, die Obhut könnte dem Beschuldigten zugesprochen werden. Sie hat deshalb alles daran gesetzt, dieses Ziel zu erreichen. Sie hat den Rat von K.________ befolgt, den Beschuldigten mit Arztberichten zu diskreditieren. Die Arztberichte bestätigen jedoch die Aussagen des Beschuldigten. Trotzdem sind diese Berichte im Eheverfahren und im Strafverfahren von der Privatklägerin eingereicht worden. Beide Gerichte haben falsche Schlüsse daraus gezogen. Die Privatklägerin hat in ihrem SMS vom 19. März 2014 (pag. 226) bestätigt, dass sie G.________ seit Jahren kennt und auch von den bedenklichen medialen Berichten, z.B. vom Kassensturz, Kenntnis hat. Als sich die Frage der Obhut vor dem Zivilgericht stellte, hat sie den gemeinsamen Sohn J.________ aus der KITA genommen und ist ohne Angabe einer Adresse mit J.________ verschwunden. Es ist ihr gelungen, dem Kindsvater den Sohn über ein halbes Jahr vorzuenthalten. Nachdem ruchbar wurde, dass sie bei ihrem Geliebten in AD.________ wohnt, begann ein anderes böses Spiel. J.________ habe Angst vor
18 seinem Vater und es dürfe ihm lediglich ein begleitetes Besuchsrecht zugestanden werden. Diese Ungerechtigkeit ist auch durch den Umstand ermöglicht worden, dass sie bei ihrer Anwältin Domizil verzeigt hat. Es ist zwar legitim sich von seinem Ehepartner zu trennen und sogar die Obhut für das gemeinsame Kind zu beanspruchen. Die Privatklägerin ist äusserst raffinert, ja skrupellos vorgegangen, um ihr Ziel zu erreichen. Die Geschwister E./G, ihre Schwester H.________ und K.________ mit juristischen Ratschlägen, haben sie dabei unterstützt. Die Privatklägerin hat offensichtlich auch die Vorinstanz überzeugen können, ihre Aussagen sollen echt, wohl überlegt, entschlossen, konstant, mit einer hohen Detailfülle und mit konkreten Beispielen unterlegt sein. Beim Beschuldigten wird lediglich ausgeführt, seine Stellungnahmen seien nicht geeignet, die Aussagen der Privatklägerin zu widerlegen. Die Vorinstanz beachtet die Entstehung der Aussagen, ein wichtiger Punkt um den Wahrheitsgehalt von Aussagen zu ermitteln, nicht. Zudem müsste auch hier im Zweifel für den Beschuldigten geurteilt werden. Zunächst ist seitens der Kammer festzuhalten, dass es schleierhaft erscheint, wie die Verteidigung in diesem Zusammenhang behaupten kann, die Straf- und Zivilklägerin habe in ihrem SMS vom 19. März 2014 (pag. 226, recte pag. 266) bestätigt, dass sie G.________ seit Jahren kenne und auch die bedenklichen medialen Berichte zur Kenntnis genommen habe, wenn doch dieses SMS vom 19. März 2014 von I.________ stammt, wie es übrigens am Anfang der Berufungsbegründung auch noch korrekt dargestellt wurde (siehe pag. 815 zuunterst). Des Weiteren zieht der Berufungsführer – wie die Straf- und Zivilklägerin richtig ausführt (pag. 847) – mit Blick auf den Zeitablauf falsche Schlüsse hinsichtlich der Obhut von J.________. Im Übrigen kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Es trifft zwar zu, dass die Eheschutz- und Scheidungsakten auf den Angaben der Strafund Zivilklägerin beruhen. Weshalb sie falsch sein sollten, legt der Berufungsführer aber nicht dar. Vielmehr begnügt er sich damit, die Straf- und Zivilklägerin mit pauschalen Aussagen generell in ein schlechtes Licht zu rücken. Von einem Komplott ist nach Ansicht der Kammer wahrlich nicht auszugehen. Inwiefern in diesem Kontext «im Zweifel für den Beschuldigten geurteilt» werden müsste, legt der Berufungsführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. 12.5 Aussagen C.________ Die Vorinstanz vertritt hinsichtlich der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin folgende Auffassung: Die Aussagen der Privatklägerin erscheinen detailliert, ausführlich, stimmig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Im Kernbereich stimmen ihre Aussagen in allen Befragungen überein. Sie sagt gleichbleiben[d] und konstant aus. Sie beschreibt auch ihre Gedanken und Interaktionen. Es passt in den ganzen Ablauf der Geschichte: Die Privatklägerin heiratet im F.________ ihren Mann, kommt hierher in die Schweiz, in einen anderen Kulturkreis, sie kennt niemanden und kann auch die Sprache nicht. Mit dem kleinen Kind wird sie vorerst auch etwas zu Hause angebunden gewesen sein. Mit der Zeit lernt sie aber etwas Deutsch, sie lernt andere Leute kennen, auch Schweizer/innen und sieht, wie man hier recht offen lebt. Kurz gesagt, die Privatklägerin emanzipiert sich. Sie wird eine eigenständige Frau, die ein eigenes Leben haben will, die auch mal etwas unternimmt, auch ohne den Ehemann. Sie will sich später von ihrem Mann trennen, was er nicht akzeptieren kann oder will und da rastet er aus und wird handgreiflich. Die Aussagen lassen kein kalkuliertes, zielgerichtetes Aussageverhalten
19 erkennen. Die Aussagen machen viel mehr deutlich, dass die Privatklägerin irgendwann einfach genug hatte. So kann sie authentisch erklären, warum sie schliesslich Anzeige erstattet hatte: „Ich hatte damals noch grosse Angst vor ihm und es wurde nach und nach mit seinem Verhalten schlimmer. Er hat mich dann später mal mit einem Ordner an meinen Hals geschlagen. Als er immer handgreiflicher und gewalttätiger wurde und nachdem ich eine eigene Wohnung hatte, beschloss ich, ihn zu stoppen und eine Anzeige aufzugeben“ (pag. 80, Z. 233 ff., pag. 234, Z. 233 ff.) Sie übertreibt nicht und sie belastet ihren Mann nicht übermässig. Sie will ihn nicht bloss schlecht darstellen und sie gewinnt ihm auch Gutes ab. Beispielsweise habe er sie beim Würgen losgelassen, als er sah, dass sie nicht mehr atmen konnte (pag. 70, Z. 129 f., pag. 79, Z. 220, pag. 233, Z. 220, pag. 647, Z. 31 f.). Sie sagte auch, er sei grundsätzlich ein guter Vater (pag. 71, Z. 175). Durch die vielen detailreichen, spezifischen Schilderungen unter Angabe von persönlichen Gedanken, Gefühlen und wiedergegebenen Interaktionen und Gesprächen wirken die Vorfälle als tatsächlich erlebt. So erzählte sie etwa, wie schliesslich alles zu viel wurde, also dass der Beschuldigte ihr zu Unrecht unterstellt hatte, dass sie gleichzeitig einen Freund im F.________ und auch hier mit anderen Männern eine Beziehung habe, und sogar, dass sie mit ihrem Cousin eine Beziehung gehabt hätte (pag. 651, Z. 18 ff.). Dann habe er auch begonnen, mit dem Sohn eine Gehirnwäsche zu machen, wo es dann für sie sehr schlimm und zu viel gewesen sei (pag. 651, Z. 20 ff.). Oder ferner etwa, dass er sie nach dem Würgen gefragt habe, wer ihr beigebracht habe, sich trennen bzw. scheiden lassen zu wollen (pag. 79, Z. 220 ff. / pag. 233, Z. 220 ff., pag. 647, Z. 38 f.). Sie erwähnte auch unwichtige, nebensächliche Details, wie etwa, dass es sich um einen roten Ordner gehandelt habe, mit dem er sie gegen ihren Hals geschlagen habe (pag. 650, Z. 7). Ferner hat sie anstelle der Nennung „Migrationsdienst“ oder „Fremdenpolizei“ den Namen der Strasse „Predigergasse“ benutzt (u.a. pag. 79, Z. 227, pag. 233, Z. 227). Sie gibt aber auch zu, wenn sie etwas nicht oder nicht mehr weiss. So weiss sie beispielsweise den Namen der Dame beim Empfang des Migrationsdienstes nicht mehr (pag. 79, Z. 226, pag. 233, Z. 226, pag. 651, Z. 44). Weiter war sie sich auch nicht sicher, wie dick der Stapel Papier war (pag. 649, Z. 34 ff.), oder ob es lose oder gebundene Blätter bei diesem Stapel waren (pag. 652, Z. 28-31). Sie kann klare zeitliche Angaben machen, grenzt die Vorfälle zeitlich ein. Beispielsweise ordnet sie den Beginn der üblen Nachrede klar auf den Zeitpunkt der Trennung ein und dass der Beschuldigte bis heute nicht damit aufgehört habe (pag. 76, Z. 102 ff., pag. 230, Z. 107 ff.). Sie sagt zudem explizit, dass sie seit Januar 2014 nicht mehr handgreiflich angegangen wurde (pag. 70, Z. 116). Weiter sagt sie beispielsweise auch aus, dass der Vorfall mit dem Würgen auf den Zeitpunkt der Trennung fällt, also August 2013 (pag. 70, Z. 125 ff., pag. 79, Z. 216 ff., pag. 233, Z. 216 ff., pag. 647, Z. 22). Auch die räumliche Verknüpfung stellt kein Problem dar. So kann sie etwa genau sagen, dass der Würge- Vorfall im Wohnzimmer geschah und er sie anschliessend in die Mitte des Zimmers geworfen habe (pag. 647, Z. 36 ff.). Oder weiter auch, dass der Vorfall mit dem Stapel Papier zuerst mit dem Holen der Schutzgurte beim Beschuldigten zuhause begonnen und sich schliesslich vor der Tür des Kindergartens abgespielt habe (pag. 649, Z. 8 ff.). Ihre Antworten sind immer ähnlich, aber nicht ganz genau gleich und wirken somit nicht einstudiert. Zum Beispiel waren einmal ihre Eltern am Telefon (pag. 70, Z. 125 ff., pag. 79, Z. 216 ff., pag. 233, Z. 216 ff.) und einmal ihre Mutter und ihr Bruder (pag. 647, Z. 22 ff.), als der Beschuldigte die Privatklägerin anschliessend gewürgt hatte. Die Aussagen von C.________ stehen zudem nicht alleine da. Ihre Aussagen werden durch die Zeugenaussagen gestützt (siehe nachfolgende Ziffern 3.5.2.-3.5.5.). Bezüglich des Würge-Vorfalls hat sie ihren Eltern, Freundinnen, ihrer Schwester und auch ihrem neuen Freund davon erzählt. Dies aber nicht geradeheraus, sondern zurückhaltend, zögerlich und erst
20 auf Nachfrage (pag. 647, Z. 43 f., pag. 648, Z. 1 f., pag. 203, Z. 75 ff., pag. 249, Z. 151). Dieses Verhalten passt zu Opfer[n] häuslicher Gewalt. Sie verstecken Spuren, fressen das Ganze in sich hinein, schämen sich dafür, geben zuerst eine andere Ursache an und öffnen sich dann doch mit der Zeit. Es ist auch nicht aussergewöhnlich, dass Opfer nicht zum Arzt gehen, dies häufig aus Angst. Dies konnte die Privatklägerin auch glaubhaft vermitteln: „Aus Angst habe ich das nicht gemacht. An jenem Tag als ich bei der Predigergasse war und ich nach Hause ging, sprach er mich darauf an und sagte, dass ich zur Polizei gehen würde, und dort alles berichten würde. Dort habe ich erfahren, dass er mich immer verfolgt, wenn ich rausgehe. Ich hatte Angst und wusste nicht, was alles passieren würde.“ (pag. 80, Z. 240 ff., pag. 234, Z. 240 ff.). Möglich ist aber auch, dass sie nicht zum Arzt ging, weil es keine grobe Verletzung gab, die behandelt werden musste. Die Privatklägerin ging anschliessend doch noch zum Arzt, weil ihr die länger anhaltenden Schmerzen Sorgen bereiteten (pag. 80, Z. 243 ff., pag. 234, Z. 243 ff.). Dass dann der Arzt etwa drei Wochen später vom Würge-Vorfall nichts mehr feststellen konnte, überrascht nicht. Das von der Privatklägerin beschriebene Würgen war nicht so, dass es längerfristige, nachweisbare Spuren hinterlassen und unmittelbar einen Arztbesuch notwendig gemacht hätte. Hätte sie überdies nur zum Arzt gehen wollen, um gegen ihren Mann etwas in der Hand zu haben, so hätte sie sich wohl unmittelbar nach dem Vorfall einen Termin geben lassen. Es überrascht auch nicht, dass niemand Spuren am Hals gesehen haben will. Einerseits hinterlässt nicht jedes Würgen längerdauernde sichtbare Würgemale. Die Privatklägerin hätte auch nichts dergleichen erwähnt, dass längerfristig Würgemale sichtbar gewesen sein sollen. Durch die nachvollziehbare Schilderung des Vorfalls durch die Privatklägerin kann vermutet werden, dass tatsächlich nicht lange Spuren des Vorfalls zu sehen waren (pag. 70, Z. 127 ff.). Zudem ist die Privatklägerin eher d[u]nklerer Hautfarbe, weshalb Hautverfärbungen weniger schnell sichtbar sind. Mit einem Schal, wie sie auch an der Hauptverhandlung einen trug, hätte ferner die Halspartie abgedeckt werden können. Kaschiert wird oftmals auch aus Scham, da das Opfer nicht als Opfer dastehen will. Somit passt auch dieser Teil der Aussage in das ganze Geschehen. Es kann also durchaus möglich sein, dass niemand etwas bemerkte, weil auch niemand etwas bemerken sollte. Die Privatklägerin beabsichtigte am 14.8.2013 offenbar beim Migrationsdienst oder der Polizei eine Meldung wegen Häuslicher Gewalt zu machen, entschied sich dann aber anders. Das alleine spricht noch nicht dafür, dass es nichts zu melden gab, weil eben nichts passiert sei. Auch dass beim Migrationsdienst keine Notiz einer Vorsprache gefunden wurde, spricht nicht gegen das Würgen. Die Privatklägerin schilderte nachvollziehbar, dass es für den Migrationsdienst tatsächlich nichts aufzuschreiben gab. Dieses Argument, dass aus diesem Grund der Würge-Vorfall gar nicht gewesen sei, sticht also nicht. Auch dasjenige Argument, die Privatklägerin sei ja zwei Tage später bei ihrer Anwältin gewesen und danach sei nichts unternommen worden (weder Arzt noch Polizei noch Auszug aus der Wohnung), deshalb sei auch kein Würgen geschehen, sticht nicht. Wie die Privatklägerin glaubhaft darlegen konnte, erzählte sie erst ihren Eltern vom Vorfall und sprach dann eine Weile nicht mehr darüber ehe sie sich auf Nachfrage zögerlich und zurückhaltend ihren Freundinnen gegenüber anvertraute (pag. 647, Z. 43 f., pag. 648, Z. 1 f., pag. 203, Z. 75 ff., pag. 205, Z. 159 f.). Es wird möglicherweise Gründe für das Verhalten der Privatklägerin gegeben haben. Ob, was und wann sie es ihrer Anwältin erzählt hatte, das braucht sie zurecht nicht bekannt zu geben. Nicht alle geschlagenen Frauen ziehen sogleich aus, das braucht mit einem Kind eine gewisse Organisation und Überwindung. Nicht alle geschlagenen Frauen gehen zur Polizei und nicht alle geschlagenen Frauen gehen zu einem Arzt. Daraus kann also nichts abgeleitet werden. Schliesslich wurde dieser Vorfall mit dem Würgen von der Privatklägerin auch bereits in ihrem Eheschutzgesuch erwähnt (pag. 19). Wäre der Vorfall nicht geschehen und dieser Vorwurf nur ins Spiel gebracht worden, um dem Ehemann zu schaden und ihm das Kind wegzunehmen, es sich also um
21 ein Konstrukt / ein Komplott handelt, dann hätte dies äusserst minutiös, mit verschiedenen Akteuren geplant und einstudiert werden müssen. Das ist äusserst unwahrscheinlich. Zudem würde es erstaunen, wenn die Privatklägerin ein Konstrukt / ein Komplott gegen ihren Ehemann erfinden würde, und dann nur einen leichteren Würge-Vorfall inszenieren würde. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie ansonsten die Geschichte gravierender dargestellt hätte, um dem Ganzen mehr Gewicht und Eindruck zu verleihen. Somit kann davon ausgegangen werden, dass der Vorfall mit dem Würgen sich so ereignet hat, wie er von der Privatklägerin geschildert wurde. Wenn bereits der gravierendste Vorfall mit dem Würgen als erstellt erachtet werden kann und ein Konstrukt / ein Komplott wegfällt, so kann auf weitreichende Ausführungen zu den beiden weiteren Vorfällen verzichtet werden. Festzuhalten ist, dass die Aussagen zu den Vorfällen mit dem Ordner und dem Stapel Papier glaubwürdig sind. Sie sind zu einzigartig und spezifisch, als dass sie ausgedacht sein könnten. Zudem sind auch hier die Aussagen der Privatklägerin sehr detailliert, lebhaft, konstant und widerspruchsfrei (pag. 69, Z. 107 ff., pag. 78, Z. 187 ff., pag. 79, Z. 190 ff., pag. 232, Z. 187 ff., pag. 233, Z. 190 ff., pag. 80, Z. 234 f., pag. 234, Z. 234 f., pag. 648, Z. 43 ff., pag. 649, Z. 1-45, pag. 650, Z. 1-19). Sie passen in die ganze Geschichte hinein. Insbesondere die Aussage von H.________, wie sie ihre Schwester nach diesem Vorfall mit dem Stapel Papier angetroffen hat (pag. 217, Z. 72 ff.), stützen die Aussagen der Privatklägerin und lassen den Vorfall plausibel und als tatsächlich vorgefallen erscheinen. Die Aussagen der Privatklägerin sind auch in den übrigen Punkten glaubhaft. Sie sind ohne Widersprüche, stimmig, nachvollziehbar, detailliert, eingebettet in die Lebensgeschichte und differenziert. Das Ganze passt zudem in die gesamte Situation. Der Beschuldigte scheint eine Persönlichkeit zu sein, die immer Recht haben will, er ist ein gewisser Kontrollfreak, er ist der bestimmende Teil, er ist das Oberhaupt der Familie, er ist – wie es die Privatklägerin ausdrückte – wie ein Lehrer und nicht wie ein Ehemann. Dass seine Frau Gefallen an der offenen Schweizer Kultur findet und sich emanzipiert, läuft seiner Vorstellung der Ehe zuwider. Er will seine Frau für sich allein. Die Ehefrau will sich nun aber von ihm trennen. Der Ehemann, von Geburt her aus dem F.________, ist in seiner Ehre verletzt, er fühlt sich gekränkt, dass ihn seine Frau verlassen will und so reagiert er mit Drohungen und Beschimpfungen etc., in der Hoffnung, seine Frau an sich zu binden. Dass die Ehefrau ihren Vertrauenspersonen von den Drohungen, Beschimpfungen und der üblen Nachrede erzählt, ist gar zu erwarten. Welche Frau lässt sich schon gerne als Hure, Nutte oder schlechte Mutter betiteln, will bei anderen als solche dargestellt werden und lässt das Ganze noch unausgesprochen auf sich sitzen? Dass zudem Freunde und Familie einem von solchen Äusserungen berichten, weil es ihnen „auf dem Magen liegt“, ist nicht ungewöhnlich und verständlich. Die Privatklägerin konnte glaubhaft vermitteln, dass sie nicht nur durch Anrufe von anderen Leuten von der üblen Nachrede erfahren hat, sondern sie selbst direkt mitbekommen hatte, wenn er sie etwa in ihrer Anwesenheit während der Telefonate mit ihrer Familie verunglimpfte (u.a. pag. 230, Z. 82 ff., pag. 647, Z. 23 ff.). Insbesondere mit der Aussage bezüglich übler Nachrede „Er machte dies in der Absicht, dass diese Leute, die ich kenne und [mit welchen ich] verkehre, Abstand von mir nehmen und mich alleine lassen würden.“ (pag. 650, Z. 28 f.) kann das Ganze nachvollzogen werden. Das soziale Umfeld der Privatklägerin ist hier in der Schweiz eher klein und wenn er sie isoliert, bindet er sie an sich. Wenn er die Privatklägerin gegenüber anderen verunglimpft, selbst in ihrer Anwesenheit, so ist es nicht weiter erstaunlich, dass er sie auch beschimpft. Die Aussagen zur Beschimpfung ziehen sich nicht nur konstant durch die Aussagen der Privatklägerin, sondern auch durch jene der Zeugen. Bezüglich der Drohungen fällt insbesondere die Aussage mit der Botschaft und dem Anruf an den Mann ihrer Tante auf (u.a. pag. 232, Z. 160 ff., pag. 648, Z. 17 ff.). Diese Aussage ist so aussergewöhnlich und spezifisch, dass sie gerade deswegen sehr glaubwürdig erscheint. Auch die Drohung, ihr das Kind wegzunehmen (pag. 69, Z. 100 ff., pag. 77, Z. 137 ff., pag. 231, Z. 137 ff., pag. 648, Z. 8
22 ff.), passt in die ganze Geschichte. Das Kind ist bekannterweise der Schwachpunkt einer Mutter und eine solche Drohung ist durchaus geeignet, sie gefügig zu machen. Dass der Beschuldigte schon lange hier ist und es ihm nicht in den Sinn komme, mit dem Kind in den F.________ zu gehen, hindert ihn nicht daran, mit so etwas zu drohen. Die Privatklägerin sagte, er habe ihr mehrmals gedroht, dass er laut F.________-Gesetz dieses Recht habe und ein Vater habe generell das Recht, wann immer er will, das Kind mitzunehmen (pag. 77, Z. 137 ff. / pag. 231, Z. 137 ff.). Die Zeugin K.________, eine Juristin, bestätigte, dass der Mann bei einer Trennung nach dem persischen Zivilrecht alle Rechte habe (pag. 212, Z. 151 ff.). Dass eine Mutter Angst davor hat, ist in keiner Weise lächerlich. Er wäre nämlich nicht der erste Mann, der sein Kind in sein Heimatland entführt. Dass weiter auch Drohungen gefallen sind, wie er werde ihr das Leben zur Hölle machen oder sie werde ihre Eltern nicht mehr sehen, ist in der Situation der Ehegatten A.________-C.________ durchaus vorstellbar. Die Aussagen der Privatklägerin stehen allesamt nicht alleine da, sondern werden gestützt durch glaubhafte Aussagen von G.________, H.________, E.________ und K.________ (siehe Würdigung der Zeugenaussagen, nachfolgende Ziffern 3.5.2.-3.5.5.). Die Aussagen sind so unterschiedlich, dass sie nicht abgesprochen sein können. Dass die Privatklägerin und Herr G.________ noch vor der Trennung schon eine Liebesbeziehung hatten, ist eine reine Vermutung des Beschuldigten und durch überhaupt nichts belegt. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin (u.a. pag. 231, Z. 123-130) und der Zeugenaussagen von G.________ und E.________ (pag. 246, Z. 52 f., pag. 247, Z. 56-58; pag. 205, Z. 146 f., pag. 206, Z. 188 f.) über das Kennenlernen bis zur Beziehung, zu dieser es erst nach der Trennung und nach dem Auszug der Privatklägerin aus der gemeinsamen Wohnung gekommen sei, ist davon auszugehen, dass die Liebesbeziehung zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestand. Die Verteidigung würdigt ihre Aussagen wie folgt: Aussagen C.________ (pag. 737-743) Die Privatklägerin stammt wie der Beschuldigte aus dem F.________. Dieser lebt jedoch schon seit 30 Jahren in der Schweiz und ist voll integriert. Die 19 Jahre jüngere Privatklägerin hat mit der Zeit andere Bedürfnisse entwickelt. Dem Beschuldigten ist dies nicht entgangen, aber er versuchte durchzuhalten. Die Privatklägerin begann im Sommer 2013 ernsthaft an eine Trennung zu denken. G.________ und E.________ haben ihr von der Streetparade berichtet und so entstand bei ihr der starke Wunsch an diesem Ereignis teilzunehmen; dies umso mehr als sich zwischen ihr und G.________ eine Liebschaft entwickelte. Als Anfang der intimen Beziehung ist jedenfalls die Streetparade vom 10./11. August 2013 zu betrachten. Die Nacht vom 10. auf den 11. August 2013 als die Privatklägerin gemeinsam mit E.________ bei G.________ in AD.________ übernachteten und es zu Intimitäten kam, ist als Auslöser für das Folgende zu verstehen. Sie kümmert sich nicht um den ersten Kindergartentag ihres Sohnes am 12. August 2013. Am 13. August 2013 haben die Parteien zuhause mit einem Freund aus dem F.________ bis 20.00 Uhr ein gemeinsames Nachtessen eingenommen. Der Freund ging nach Hause und die Privatklägerin suchte in Begleitung von E.________ den L.________ auf. Bei der Anamnese lügt sie die Ärztin in mehrfacher Hinsicht an. Die Privatklägerin hatte an diesem Abend erwiesenermassen keinen Streit. Die Parteien streiten denn auch nicht seit drei Jahren. Der Beschuldigte hat weder die Privatklägerin noch das Kind je geschlagen. Die Privatklägerin wirkte auch nicht ängstlich. Die Privatklägerin kommt zwar aus dem F.________-Kulturkreis, hat die Annehmlichkeiten des westlichen Lebens aber sehr schnell angenommen, ohne auf die Kontakte zu ihrer Familie aufzugeben. Der Beschuldigte hat sie nicht verfolgt, sonst hätte er sie ja auch nicht alleine an die Streetparade gehen lassen. An der Streetparade hat sie die Drittbeziehung mit G.________ aufgenommen. Die Privatklägerin hat ihre Strafanzeige am 19. März 2014, 13.30 Uhr, eingereicht (pag. 2). Die Privatklägerin bzw. G.________ hat in den SMS vom Beschuldigten den
23 Rückzug der vom ihm gegen H.________ am 26. Januar 2014 (pag. 121ff) und gegen G.________ am 26. Februar 2014 (pag. 135ff) eingereichten Strafanzeigen verlangt und ihm Konsequenzen angedroht, falls er nicht Abstand von diesen Strafverfahren nehme. Der unmittelbare Anlass für die Strafanzeige der Privatklägerin war der Überfall auf den Beschuldigten vom 17. März 2014, wo als deren Urheber G.________ vermutet wurde. Die Privatklägerin drohte dem Beschuldigten bereits mit dem SMS vom 28. Februar 2014 und 1. März 2014 Konsequenzen an, falls er diese Strafanzeigen nicht zurückziehen würde; nun ist noch ein weiterer Vorfall dazugekommen. I.________, der Freund von E.________, droht dem Beschuldigten in seinen SMS vom 19. März 2014 (pag. 266). Als sich der Beschuldigte weigerte, seine Strafanzeigen zurückzuziehen, erfolgte anschliessend die Strafanzeige der Privatklägerin gegen ihn. Die Aussagen der Privatklägerin sind von Hass und Rache durchzogen und nicht wie die Vorinstanz ausführt, stimmig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Die Ausführungen der Privatklägerin vom 14. Januar 2015 (pag. 80, Z. 233f) sind nicht schlüssig. Sie gibt an von Beschuldigen in der Zeit nach der Trennung, d.h. 19. Oktober 2013 bis Mitte Januar 2014 geschlagen worden zu sein. Die am 19. März 2014 eingereichte Strafanzeige war sicherlich nicht eine Folge dieser Ereignisse, sondern wie bereits ausgeführt, wegen dem Übergriff auf dem Beschuldigten vom 17. März 2014 und die entsprechende Untersuchung. Zudem ist es höchst unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin nach dem angeglichen Würgen vom 13. August 2013 noch mit dem Beschuldigten zusammengewohnt hätte und der Beschuldigte gemeinsam mit ihr, ohne Hilfe Dritter, den Umzug vom 19. Oktober 2013 vorgenommen hätte. Die Vorinstanz leitet aus der Aussage der Privatklägerin, der Beschuldigte habe beim Würgen losgelassen die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage ab. Wenn der Beschuldigte sie nicht irgendwann losgelassen hätte, wäre sie heute ja tot. Sie hat diesen Fall sehr schlimm dargestellt, indem sie ausführte, dass sie derart stark gewürgt worden sei, dass sie beinahe gestorben sei (pag. 79, Z, 220). Ihre Schilderungen werden aggraviert und sind deshalb nicht glaubwürdig. Die Privatklägerin behauptet weiter, im Januar 2014 habe der Beschuldigte sie mit einem Stapel Papier an den Hals geschlagen (pag. 78/79). Der Beschuldigte hatte lediglich zwei Blätter mit Liedern für J.________ bei sich. Weshalb sollte er einen Ordner mit sich herumtragen? Die Zeugen der Privatklägerin, H.________, G.________ und E.________ geben diesen Sachverhalt einigermassen gleichlautend zu Protokoll, was auch kein Wunder ist, denn erstens hat dieser Vorfall nie stattgefunden, zweitens gab es keine Zeugen und drittens haben alle eine gleichlautende, wahrheitswidrige Geschichte deponiert. Die Privatklägerin hat aus unerfindlichen Gründen auch hier wieder die Polizei bemüht, diese konnte jedoch keine entsprechenden Feststellungen aufnehmen. Ein derart heftiger Schlag mit einem Bundesordner an den Hals hätte doch Spuren hinterlassen müssen. Es ist unwahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte, der die Privatklägerin und J.________ gemäss ihren Aussagen beim L.________ vom 7. August 2013 noch nie geschlagen hat, ihr anschliessend beim Umzug derart behilflich war, in so kurzer Zeit zu einer Bestie mutierte und die Privatklägerin mit der Unterstützung von G.________ und ihrer Anwältin nach dem sogenannten Würgevorfall vom 13. August 2013 bis am 19. Oktober 2013 in der gemeinsamen Wohnung blieb. Die Privatklägerin hat für ihre angeblichen Vorfälle zwar keine Zeugen, bezeichnet jedoch mehrere Personen als Zeugen, die bei ihren Aussagen durchwegs alle mit einer Schilderung beginnen, wie wenn sie selber dabei gewesen, eben Zeugen gewesen wären. Erst auf Nachfrage mussten sie kleinlaut zugeben, lediglich das wiedergegeben zu haben, was ihnen von der Privatklägerin mitgeteilt worden ist. Die Personen um die Privatklägerin, ihre Schwester, G.________ und E.________ sowie I.________ haben einen derart engen Bezug zueinander, dass der Verdacht im Raume steht, diese Personen wollten der Privatklägerin bei ihrer Auseinandersetzung mit der Obhut über J.________ mit allen Mitteln beistehen. Die Privatklägerin hat denn auch Zeugen benannt, die sachdienliche Angaben machen könnten, aber Angst hätte
24 diese beim Gericht zu deponieren. Auch dort, wo die Zeugen nicht auf die Aussagen der Privatklägerin angewiesen, so beispielsweise bei der behaupteten üblen Nachrede, sind keine verwertbaren Aussagen beigebracht worden. Den Ausführungen der Vorinstanz, die Privatklägerin habe sich als Opfer häuslicher Gewalt geschämt und habe deshalb nichts davon erzählt, kann nicht gefolgt werden. Die Privatklägerin führt seit der Streetparade vom 10./11. August 2013 eine enge, intime Beziehung zu G.________. Dieser hat jedoch deponiert, dass er keine Würgemale oder andere Zeichen bei der Privatklägerin entdeckt habe. Seine Schwester will gesehen haben wie die Privatklägerin immer ein Halstuch oder Rollkragenpullis getragen habe und schiebt deshalb den Anfang der Beziehung in den Februar 2014, dies obschon sie die Streetparade 2013 gemeinsam mit der Privatklägerin und ihrem Bruder besucht hat. Zudem ist es unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin am 14. August 2013 wegen dem angeblichen Würgevorfall das Migrationsamt aufgesucht haben will und am darauffolgenden Tag ihrer Anwältin nichts davon berichtet. Unglaubwürdig erscheint diese Aussage zudem, wenn berücksichtigt wird, dass die Privatklägerin mehrmals die Polizei wegen Kleinigkeiten kommen liess und sich von den Ärzten eine Bescheinigung für Misshandlungen verlangte, die sich gar nie ereignet hatten. Weshalb sie sich gerade dieses eine Mal nicht an die Polizei gewandt hat, ist unverständlich. Bei der Beweiswürdigung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, wenn das Opfer keine Beweise vorbringen kann, weil sich der Sachverhalt nur zwischen ihm und dem Täter ereignet hat und keine Zeugen oder andere Merkmale vorhanden sind. Wenn das Opfer jedoch durchaus Gelegenheit hatte, die Beweise zu sichern, beispielsweise durch ein rechtzeitig erstelltes Arztzeugnis, so hat das Fehlen jeglichen Beweises zu Lasten des Opfers zu gehen. Sie hat ihre Anwältin zwei Tage nach dem angeblichen Vorfall aufgesucht und in dieser Zeit Intimitäten mit G.________ ausgetauscht. Es gibt nur eine mögliche Erklärung für ihr Nichthandeln: Dieser Vorfall hat gar nie stattgefunden. Sie hat bereits bei ihrem Arztbesuch beim L.________ vom 7. August 2013, dem anschliessenden Besuch bei Dr. Jenni und schliesslich bei der Konsultation vom 2. und 5. September 2013 bei Dr. M.________, versucht einen Grund herzuleiten, damit sie den Beschuldigten verlassen konnte. Sie brauchte offensichtlich solche Gründe um ihrer Familie klar zu machen, weshalb sie sich trennen liess. Es ist richtig, dass die Privatklägerin nicht verpflichtet ist, dem Gericht mitzuteilen, ob und wann sie ihrer Anwältin den angeblichen Würgevorfall mitgeteilt hat. Bei der Beweiswürdigung ist dies jedoch, im Gegensatz zu den Ausführungen der Vorinstanz, durchaus zum Nachteil der Privatklägerin zu werten. Der Vorfall mit dem Ordner stützt sich einzig und allein auf die Aussagen der Privatklägerin. Sind nicht die Aussagen des Beschuldigten glaubwürdiger? Er hat für J.________ zwei Blätter mitgebracht. Weshalb sollte er mit einem Ordner lose in der Hand im Quartier herumlaufen? Für einen Ordner hätte er wohl eine Tasche mitgenommen. Die von der Privatklägerin aufgeführten Zeugen deponierten ihre Aussagen, wie wenn sie diesen Vorfall persönlich miterlebt hätte. Erst auf Nachfrage gaben sie zu, nur die Behauptungen der Privatklägerin zu wiederholen. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe die Privatklägerin verunglimpft, aber die entsprechenden Zeugen werden nicht beigebracht oder haben sich durch ihre Nähe zur Privatklägerin bzw. durch ihre Falschaussagen bereits als unglaubwürdig dargestellt. Die Privatklägerin hat nicht nur gedroht, dem Beschuldigten das Kind wegzunehmen, sie hat ihm das Kind auch tatsächlich vorenthalten. Das Kind ist nicht nur der Schwachpunkt einer Mutter, sondern auch des Vaters. Der Beschuldigte ist seit 30 Jahren in der Schweiz und hat das schweizerische Bürgerrecht erworben und will auch in der Schweiz bleiben. Die Privatklägerin hat bis zum Beginn ihrer Drittbeziehung immer wieder erklärt, sie fühle sich in der Schweiz nicht heimisch und wolle zurück in den F.________ oder zu ihrer Tante in die USA gehen. Am 20. August 2013, 15.59 Uhr, telefonierte der Beschuldigte dem W.________- Büros und erhielt die Versicherung, dass Fürsprecherin D.________ ihn zurückrufen würde. Am 22.
25 August 2013 fand ein ausführliches Gespräch zwischen dem Beschuldigten und seiner vermeintlichen Anwältin statt, indem ihm die Anwältin einerseits die Dokumente aufzählte, die er zur Besprechung vom 2. September 2013 mitbringen sollte; andererseits unterbreitete der Beschuldigte den Sachverhalt in kurzen Zügen, insbesondere die Befürchtung, dass seine Ehefrau mit dem Kind in den F.________ zurückgehen könnte. Am 30. August 2013 erhielt er von der Kanzlei die Nachricht, Fürsprecherin D.________, könne ihn nicht vertreten, da sie bereits die Gegenpartei vertrete. Mit Erstaunen hat der Beschuldigte aus den Aussagen der Privatklägerin und den Rechtschriften ihrer Anwältin später zur Kenntnis nehmen müssen, dass nicht sie mit dem Kind in den F.________ gehen will, sondern er derjenige sei. Mit diesem Argument ist ihm u.a. das Besuchsrecht für ein halbes Jahr vorenthalten und später nur ein begleitetes Besuchsrecht gewährt worden. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Rechtssystem im F.________, die sie sich von der Zeugin K.________ bestätigen lässt, entsprechen nicht den Tatsachen. Es ist zwar richtig, dass die Frauen im F.________ nicht gleichberechtig[t] sind, aber die Voraussetzungen für eine Steinigung einer Frau sind derart hoch, dass kaum jemand davor Angst haben muss. Gerade Frauen aus dem F.________ sind diese Voraussetzungen bekannt. Die Privatklägerin und die Zeugin K.________ versuchen hier, die Angelegenheit aufzubauschen. Die Privatklägerin konnte denn auch ungehindert in den F.________ reisen. Anlässlich der Einvernahme von G.________ am 3. April 2014 befand sich die Privatklägerin im F.________ (pag. 160, Z. 116). Auch hier versucht die Privatklägerin, sich durch falsche Sachverhaltsangaben in eine bessere Position für das Zivilverfahren zu bringen. Sie hat weder Angst vor dem Beschuldigten noch von einer Steinigung im F.________. Der Staatsanwalt hat sie anlässlich der Einvernahme vom 14. Januar 2014 auf den Widerspruch ihrer Aussagen zu einer ausserehelichen Beziehung und dem Steinigungsgesetz hingewiesen (pag. 232, Z. 174ff). Die Falschaussagen der Privatklägerin stehen nicht alleine da, sie werden, wie oben ausgeführt, u.a. gestützt von der Zeugin K.________, H.________ sowie G.________ und E.________. G.________ hat am 14. Januar 2015 vor der Staatsanwaltschaft bestätigt, dass er und die Privatklägerin seit der Streetparade vom 10./11. August 2013 ein Paar seien (pag. 246, Z.53). E.________ will von dieser Beziehung erst im Februar 2014 etwas erfahren haben (pag. 205, Z. 147) und die Privatklägerin gibt als Beginn der Beziehung Dezember 2013 an (pag. 231, Z. 123). Hier ist den Angaben von G.________ zu folgen. Dies insbesondere weil es erwiesen ist, dass die Privatklägerin das Wochenende der Streetparade zusammen mit G.________ und E.________ verbracht hat. Zu den Standpunkten des Berufungsführers hält die Kammer Folgendes fest: Mehrfach führt er aus, als Anfang der intimen Beziehung zwischen der Straf- und Zivilklägerin und G.________ sei die Streetparade vom 10./11. August 2013 zu betrachten (pag. 827; auch bereits pag. 823: G.________ bestätigt, dass er und die Privatklägerin seit der Streetparade ein Paar seien (pag. 246, Z. 53). Dem kann allerdings – selbst wenn es aus strafrechtlicher Sicht höchstens von sehr untergeordneter Bedeutung ist – nicht gefolgt werden und es ist richtig zu stellen. G.________ führte an angegebener Stelle nämlich aus: Seit wann sind sie ein Paar? Das war glaublich im September… wann ist die Streetparade? Die ist glaublich im August… In dem Fall ist es seit August oder September, einfach als sie umgezogen ist… im Oktober?! Daraus erhellt, dass G.________ den genauen Zeitpunkt nicht mehr wusste, schliesslich aber aussagte, es sei wohl anlässlich des Umzuges (im Oktober) gewesen. Es ist also eher so, dass die beiden im Oktober 2013 – der Umzug fand am 19. Oktober 2013 statt (pag. 35) – ein Paar wurden und nicht bereits Mitte August 2013. Nachweislich falsch ist es zudem, wenn der Berufungsführer hier plötzlich angibt, die Straf- und Zivilklägerin habe am 13. August 2013 den L.________ aufgesucht. Dieser Besuch fand am 7. August
26 2013 statt. Der 13. August 2013 war das Datum des mutmasslichen Würgens. Ebenfalls behauptete die Straf- und Zivilklägerin nie, der Berufungsführer hätte sie bereits in den Tagen der Streetparade verfolgt. Dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin «von Hass und Rache durchzogen» seien, ist die Kammer nicht in der Lage zu erkennen. Einigermassen verwunderlich wirkt auch die Ausführung zum Würgevorwurf, «wenn der Beschuldigte sie nicht irgendwann losgelassen hätte, wäre sie heute ja tot». Dies mag abstrakt betrachtet stimmen; die Straf- und Zivilklägerin wollte in diesem Kontext indes aussagen, dass der Berufungsführer sie immerhin (in verdankenswerter Weise) losgelassen habe, als er sah, dass sie stark litt. Was die Vorfälle mit dem Papierstapel und dem Ordner betrifft, scheint der Berufungsführer zu übersehen, dass es sich dabei um zwei verschiedene Vorwürfe handelt (pag. 450: indem er der Privatklägerin im Januar 2014 einen Stapel Papier ins Gesicht schlug und zu einem unbekannten Zeitpunkt im oben umschriebenen Zeitrahmen einen Ordner gegen ihren Hals schlug). So schildert es auch die Straf- und Zivilklägerin (pag. 79 Z. 199; pag. 80 Z. 234 f.). Da bereits im Strafbefehl vermerkt ist, dass der Schlag mit dem Ordner keine Verletzung nach sich zog – deshalb steht der Vorwurf der Tätlichkeit im Raum –, ist es auch nicht so, dass «ein derart heftiger Schlag […] doch Spuren hinterlassen» müsste (pag. 828). Dem Berufungsführer ist beizupflichten, wenn er die Ansicht vertritt, bei Aussage gegen Aussage-Konstellationen sei grundsätzlich von einer Nullhypothese auszugehen. Dies hat die Vorinstanz jedoch getan und vor diesem Hintergrund sämtliche Beweise gewürdigt. Dabei hat sie richtig erkannt, dass der Umstand, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht mitgeteilt hat, wann sie mit ihrer Anwältin über den Würge-Vorfall gesprochen hat, neutral zu werten ist. Überdies ändert dieser Nebenschauplatz hinsichtlich der (von Person zu Person augenscheinlich unterschiedlichen) Mitteilungs«freude» nichts an der Frage, ob der Berufungsführer gewürgt hat oder nicht. Mit anderen Worten ist es nicht so, dass diese Gegebenheit gegen den Berufungsführer verwendet würde. Indem der Berufungsführer zudem seine Argumente wiederum damit bekräftigen will, dass die Beziehung zwischen der Straf- und Zivilklägerin und G.________ bereits Mitte August 2013 aktuell gewesen sei, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es handelt sich dabei bloss um seine These, die er mit keiner stichhaltigen Begründung zu untermauern vermag. Zu den Ausführungen bezüglich der Steinigungen im F.________ – ob diese nun eine reale Gefahr darstellen oder nicht – braucht einzig angemerkt zu werden, dass nicht die Straf- und Zivilklägerin im April 2014 im F.________ war, sondern ihre dort wohnhafte Schwester. Die Vorinstanz hat sich demgegenüber eingehend mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin auseinandergesetzt und diese korrekt gewürdigt. Zum eben Ausgeführten kann mithin ergänzend darauf verwiesen werden. 12.6 Aussagen G.________ Die Vorinstanz bringt zu den Aussagen von G.________ Folgendes vor: Herr G.________ mag möglicherweise als Person charakterlich nicht gerade überzeugen und dadurch eher unglaubwürdig sein, dennoch sind seine einzelnen Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit zu
27 überprüfen. Eine Person ist nicht per se unglaubwürdig, sondern im Einzelfall ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage zu überprüfen und von Bedeutung. Die Aussagen des Zeugen stimmen mit den Aussagen der Privatklägerin überein. Insbesondere die sehr authentische Aussage, dass es Sachen gegeben habe, die sie ihm nicht erzählen wollte (pag. 90, Z. 151 / pag. 249, Z. 151), macht die zurückhaltende Art der Privatklägerin deutlich und widerspiegelt das von der Privatklägerin erhaltene Bild. Seine Aussagen sind stimmig, nachvollziehbar, detailliert, sachlich, zurückhaltend und auch er belastet den Beschuldigten nicht mehr als nötig. Er bringt auch eigene Gedankengänge, Empfindungen und Interaktionen mit ein. Er sagt z.B. auch, dass er dazwischen gegangen wäre, falls er Handgreiflichkeiten mitbekommen hätte (pag. 88, Z. 63 ff. / pag. 247, Z. 63 ff.), was durchaus denkbar ist. Zudem sagt er, er habe nicht das Gefühl, dass sie abgeschlagen wurde, der psychische Druck sei das Schlimme gewesen (pag. 90, Z. 151 ff. / pag. 249, Z. 151 ff.). Oder bezüglich der üblen Nachrede bringt er ferner etwa den Vergleich ein, dass die Mutter seines Sohnes ein super Mami sei, aber die Privatklägerin sei noch viel fürsorglicher (pag. 89, Z. 129 f., pag. 248, Z. 129 f.). Dadurch gibt er glaubhaft zu verstehen, dass ihm Verunglimpfungen der Privatklägerin zugetragen wurden und sie ihm zuwiderliefen. Der Zeuge beschreibt und begründet sehr detailliert, ausführlich und glaubhaft, wie der Beschuldigte die Privatklägerin unter Druck setzte (pag. 90, Z. 161 ff. / pag. 249, Z. 161 ff.). Etwa die Aussage, dass der Beschuldigte seine Frau mit einem Feldstecher in ihrer Wohnung beobachtet habe, ist sehr spezifisch, speziell und einzigartig und wirkt dadurch wiederum glaubhaft. Insbesondere seine Aussage, dass die Privatklägerin das Gefühl hatte, dass sie das erdulden müsse (pag. 91, Z. 174 f. / pag. 250, Z. 174 f.), ist eine authentische Schilderung, weshalb die Privatklägerin auch so lange durchgehalten hatte. Er erwähnt spontane Einfälle und Details, wie etwa, dass ihm gerade einfällt, dass er den Schlag mit dem Stapel Papier nicht direkt, aber aus etwa 200 Metern Entfernung mitbekommen habe und spricht dabei von einem Heft oder einer Zeitung (pag. 90, Z. 148 ff. / pag. 249, Z. 148 ff.). Die Aussagen sind sehr sachlich, differenziert und nicht übertrieben. Er beschreibt etwa sachlich und sagt offen, dass er die körperlichen Übergriffe nicht miterlebt hat. Er schildert demgegenüber einen kleinen Vorfall mit dem Packen am Handgelenk, der von den anderen nicht erwähnt wurde. Er sagt sogar, dass er keine Verletzungen gesehen hätte (pag. 88, Z. 90 f., pag. 247, Z. 90 f.). Der beschrieben Vorfall, dass der Beschuldigte seine Frau am Arm gepackt hat, passen in das Bild, wonach er der bestimmende Teil der Familie gewesen sein soll und die Frau sich unterzuordnen habe. Die Ausführungen, warum er ihr die Erzählung des Würge-Vorfalls geglaubt hat, sind sehr authentisch, spezifisch und aussergewöhnlich. Er beschreibt es mit der Mentalität, wonach der Mann das Sagen habe, und untermauert dabei insgesamt das vom Beschuldigten beschriebene Bild: „C.________ fragt mich sogar, ob sie aufstehen oder telefonieren dürfe. So etwas habe ich noch nie erlebt. Es war anscheinend auch so, dass wenn er Lust auf Sex hatte, dann musste sie auf gut Deutsch gesagt die Beine breit machen“ (pag. 89, Z. 115 ff. / pag. 248, Z. 115 ff.). Der Zeuge macht ferner auch plausible Verknüpfungen, mit welchen auf das tatsächliche Bestehen der vorgeworfenen Taten rückgeschlossen werden kann. So räumt er etwa bezüglich der Drohungen ein, dass diese auf Persisch stattgefunden haben und er kein Persisch könne. Er habe etwa von deutschsprechenden Freundinnen der Privatklägerin davon erfahren. Er verbindet dann das Ganze mit dem Verhalten der Privatklägerin, die anschliessend jeweils sehr aufgelöst gewesen sei und geweint habe (pag. 89, Z. 97 ff. / pag. 248, Z. 97 ff.). Folglich sind die Aussagen des Zeugen geeignet, die Aussagen der Privatklägerin zu unterstützen. Die Verteidigung würdigt dessen Aussagen wie folgt: Aussagen G.________ (pag. 743-744)
28 De[n] Ausführungen [der] Vorinstanz ist insofern zu folgen, dass G.________ als Person charakterlich nicht gerade überzeugt und dadurch eher unglaubwürdig erscheine. Merkwürdig ist jedoch, dass gerade diejenige Aussage diese[s] Zeugen die am meisten zu überzeugen vermag, von der Vorinstanz nicht aufgeführt wird, nämlich die Tatsache, dass er und die Privatklägerin seit der Streetparade vom 10./11. August 2013 ein Paar seien (pag. 246, Z.53). Dass G.________, wie er behauptet (pag. 159, Z. 39), ohne eine Drittperson, insbesondere nicht die Privatklägerin, nach Bern gefahren sei und den Beschuldigten unter dem Namen Z.________ zu Rede gestellt, ist unglaubwürdig. Ihm kann jedoch insbesondere gefolgt werden, als er angibt, er wollte mit seiner Aussprache erreichen, dass der Beschuldigte die Strafanzeigen gegen ihn und H.________ zurückziehe. Diese Strafanzeigen seien zwar nicht gegen die Privatklägerin gerichtet gewesen, sollten jedoch sie treffen (pag. 159, Z. 49f). Die Strafanzeige der Privatklägerin war deshalb, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, nicht eingereicht weil sie Angst vor dem Beschuldigten hätte oder sonst wie durch seine Handlungen in Bedrängnis komme, sondern wegen den durch den Beschuldigten eingereichten Strafanzeigen; die Privatklägerin sann in ihrem Hass auf Rache. Die Familie C.________ bedient sich bekanntlich der persischen Sprache, weshalb G.________ nur diejenigen Begebenheiten wiedergeben kann die er mit seinen eigenen Augen sah, oder die ihm übersetzt worden sind. Als der Beschuldigte mit der Privatklägerin in Anwesenheit ihrer Schwester und ihm telefoniert habe, hätte sie der Beschuldigte nach einem Z.________ gefragt, worauf H.________ von hinten auf Persisch geschrien habe. C.________ habe ihm daraufhin die Aussage von H.________ wie folgt übersetzt: Ich habe ihn dir geschickt und könnte auch noch mehr schicken (pag. 160, Z. 104). Diese Aussage stimmt mit den Ausführungen des Beschuldigten überein. Das Bild, dass G.________ und die Vorinstanz von der Privatklägerin zeichnen, sie frage sogar ob sie aufstehen oder telefonieren dürfe (pag. 248, Z. 119), stimmt so gar nicht mit der Tatsache überein, dass sie an die Streetparade ging, dort eine Drittbeziehung begann, dem Beschuldigten während einem halben Jahr den Sohn vorenthielt und schliesslich mit Erfolg darauf pochte, dass dem Vater lediglich ein begleitetes Besuchsrecht zuerkannt worden ist. Sie hat zudem mit allen Mitteln versucht, Arztzeugnisse zu erhalten, die sich gegen den Beschuldigten richten. G.________ hat bei seiner ersten Anhaltung durch die Polizei die Drittbeziehung zur Privatklägerin verschwiegen, weil er vermeiden wollte, dass sie des Ehebruchs bezichtigt wird (pag. 161, Z. 123ff). Nachdem sich die Privatklägerin anlässlich seiner E