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Bern Obergericht Strafkammern 14.02.2017 SK 2016 406

February 14, 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·3,115 words·~16 min·2

Summary

Disziplinarmassnahme im Strafvollzug | Sicherheitsdirektion (SID)

Full text

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Beschluss SK 16 406 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Februar 2017 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Oberrichter Guéra, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt C.________, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 18. Oktober 2016 (2016.POM.378) sowie Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand

2 Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) befindet sich im Massnahmenvollzug in der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen (früher: Massnahmenzentrum St. Johannsen). Mit provisorischer Arrest-Verfügung vom 10. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer ab 17:55 Uhr in den vorläufigen Arrest versetzt. Am 11. Juli 2016 erliess die Justizvollzugsanstalt St. Johannsen eine Disziplinarverfügung gegen den Beschwerdeführer, mit welcher eine Arreststrafe von 18 Stunden ausgesprochen wurde. Am 11. Juli 2016 um 11:55 Uhr wurde der Beschwerdeführer aus dem Arrest entlassen (vgl. amtliche Akten 2016.POM.378, pag. 3 ff.). 2. Gegen die beiden Verfügungen erhob der Beschwerdeführer am 12. Juli 2016 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: POM) Beschwerde, wobei er sinngemäss die Aufhebung der Verfügungen der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen vom 10. und 11. Juli 2016, die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Arrests sowie unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Rechtsbeistand, beantragte. Weiter stellte er Strafantrag wegen zusätzlicher Freiheitsberaubung und forderte eine Genugtuung (vgl. amtliche Akten POM, pag. 9 ff.). 3. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2016 wies die POM die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie ebenfalls ab (vgl. amtliche Akten SK 16 406, pag. 11 ff.). 4. Am 21. November 2016 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 18. Oktober 2016 und stellte folgende Anträge (vgl. amtliche Akten SK 16 406, pag. 1 ff.): «(…) die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 10. und 11. Juli 2016 im Sinne der nachfolgenden Überlegungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht wird die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Ernennung des hier Unterzeichnenden zum unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragt.» 5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 22. November 2016 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (amtliche Akten SK 16 406, pag. 31 f.). 6. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege enthielt sie sich eines Antrags (amtliche Akten SK 16 406, pag. 37). 7. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte ihrerseits mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie die Abweisung des

3 Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (amtliche Akten SK 16 406, pag. 45). 8. Innert der mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 gewährten Frist gelangte beim Obergericht keine Replik des Beschwerdeführers zu den Stellungnahmen der POM und der Generalstaatsanwaltschaft ein. II. Formelles 9. Gemäss Art. 81a des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 82 SMVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 10. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). Obwohl die Sanktion bereits abgelaufen ist, verfügt der Beschwerdeführer über ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse, da die verfügte Disziplinarmassnahme in anderem Zusammenhang noch von Bedeutung sein könnte und aufgrund der fehlenden aufschiebenden Wirkung (vgl. Art. 80 Abs. 5 SMVG) eine rechtzeitige Überprüfung gar nicht möglich wäre. 11. Da der Entscheid der POM an die Stelle der Verfügungen der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen tritt und diese vollumfänglich ersetzt (sog. Devolutiveffekt), ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers insoweit nicht einzutreten, als die Aufhebung der Verfügungen der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen vom 10. und 11. Juli 2016 verlangt wird. Soweit sich die Beschwerde hingegen auf den Entscheid der POM vom 18. Oktober 2016 bezieht, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Materielles 12. Hinsichtlich des Sachverhalts sowie des bisherigen Verfahrensablaufs kann vorab auf die vorinstanzlichen Ausführungen im Entscheid der POM vom 18. Oktober 2016 verwiesen werden (amtliche Akten SK 16 406, pag. 13 ff.). Der Sachverhalt, der Anlass für die ausgesprochene Disziplinarmassnahme war, ist insofern unbestritten, als dass es am Abend des 10. Juli 2016 bei der Essensausgabe zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und einem Miteingewiesenen kam. Umstritten ist, ob der vom Beschwerdeführer abgesessene Arrest von 18 Stunden rechtmässig verfügt wurde. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Sachverhalt korrekt abgeklärt wurde, ob die provisorische Anordnung des Arrests ohne

4 vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers zulässig war und ob das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt wurde. 13. Die in eine Vollzugseinrichtung eingewiesenen Personen stehen in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Kanton (Art. 19 Abs. 4 SMVG). Gegenüber Personen, die in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Staat stehen, können disziplinarische Massnahmen ergriffen werden. Disziplinarmassnahmen sind keine strafrechtlichen Sanktionen, sondern können gar mit solchen kumuliert werden (TSCHAN- NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 32 N. 46 f.). Nach Art. 75 Abs. 1 SMVG können Verstösse gegen das SMVG, dessen Ausführungsvorschriften, die Hausordnung, zusätzliche Weisungen oder Anordnungen der Leitung der Vollzugseinrichtung als Disziplinarvergehen bestraft werden, wenn sie das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung gefährden. Die disziplinarischen Sanktionen sind: Der schriftliche Verweis, die Auferlegung von zusätzlichen Freiheitsbeschränkungen bis zu einer Dauer von zwei Monaten, die Einschliessung bis zu 21 Tagen und der Arrest bis zu 21 Tagen (Art. 76 Abs. 1 SMVG). Bei der Zumessung der Disziplinarsanktion werden insbesondere die Schwere des Verschuldens, die Schwere der Verletzung oder Gefährdung von Sicherheit, Ordnung und geordnetem Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung sowie die persönlichen Umstände der eingewiesenen Personen und die Wirkung der Sanktion auf die Resozialisierung berücksichtigt (Art. 76 Abs. 3 SMVG). Für den Erlass disziplinarischer Sanktionen ist die Leitung der Vollzugseinrichtung zuständig (Art. 124 Abs. 1 der Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug [SMVV; BSG 341.11]). Der Sachverhalt ist durch die Leitung der Vollzugseinrichtung abzuklären und schriftlich festzuhalten (Art. 126 Abs. 1 SMVV). Den Eingewiesenen ist vor Eröffnung des Disziplinarentscheides das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 126 Abs. 2 SMVV). Der Entscheid wird den Eingewiesenen mit einer kurzen Begründung schriftlich eröffnet. Der Disziplinarentscheid hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (Art. 126 Abs. 4 SMVV). Von den Disziplinarmassnahmen zu unterscheiden sind die besonderen Sicherungsmassnahmen nach Art. 58 SMVG, die bei Fluchtgefahr oder Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen verfügt und unter Umständen ebenfalls in einem Disziplinarraum vollzogen werden können (Art. 58 Abs. 1 SMVG und Art. 130 Abs. 1 SMVV). 14. Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit des Sachverhalts, wie ihn die POM ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat. Der Sachverhalt sei nicht rechtsgenügend abgeklärt worden. Inwiefern der von der POM angenommene Sachverhalt unzutreffend sein soll, wird in der Beschwerde jedoch nicht näher ausgeführt. Die POM zog sowohl die Sachverhaltsdarstellung der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen als auch diejenige des Beschwerdeführers in ihre Würdigung mit ein. Sie gelangte in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass die Sachverhaltsdarstellung der Anstalt glaubhafter erscheine als diejenige des Beschwerdeführers, weshalb sie auf die erstere abstellte. Der Beschwerdeführer habe nicht eine derart passive Rolle innegehabt, wie sie von ihm geltend gemacht werde. Die Kammer vermag keine

5 unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung seitens der POM zu erkennen. Beim Disziplinarverfahren handelt es sich sodann grundsätzlich nicht um ein Strafverfahren, bei welchem die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV gilt (vgl. HANS VEST, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, N. 2 zu Art. 32 BV). Auch ein Recht auf Konfrontation zwischen sämtlichen Beteiligten besteht im Verwaltungsverfahren nicht. 15. 15.1 Die POM hielt in ihrem abweisenden Entscheid fest, dass die Disziplinarordnung der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen (vgl. Beilagen zu Dossier 2016.POM.378) die Möglichkeit der Anordnung eines vorläufigen Arrests vorsehe, wenn es die Situation verlange auch ohne vorgängige Anhörung. Weder hinsichtlich des Erlasses der vorläufigen Arrestverfügung noch hinsichtlich der Disziplinarverfügung seien formelle Mängel ersichtlich. Das Vorgehen der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen habe dem in der Disziplinarordnung vorgesehenen Ablauf entsprochen. Auch in Art. 21 Abs. 2 VRPG sei vorgesehen, dass die Behörde auf vorgängige Anhörung verzichten kann, insbesondere wenn Gefahr im Verzug ist und somit der Entscheid dringlich ist, was bei Disziplinarverfügungen zur Sicherstellung des Anstaltsbetriebs durchaus der Fall sei (vgl. amtliche Akten SK 16 406, pag. 21). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 21. November 2016 vor, als er angehört worden sei, habe er die Arreststrafe bereits abgesessen gehabt. Mit dem vorläufigen Arrest werde das Vorliegen eines Disziplinarvergehens antizipiert. Die «provisorische» Verfügung sei unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erlassen worden und es liege eine formelle Rechtsverweigerung vor. Der Mangel könne nicht mehr geheilt werden. Gegen die «provisorische» Arrestverfügung sei kein Rechtsmittel zulässig gewesen, was neben Art. 5 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gegen die Verfahrensgarantien von Art. 29 bis 32 BV und die Art. 5 und 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verstosse. 15.2 Wie die POM zutreffend ausführt, ist das von der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen gewählte Vorgehen mit Verfügung eines vorläufigen Arrests ohne vorgängige Anhörung in Ziffer 7.3 der Disziplinarordnung der Anstalt vorgesehen. Diese Disziplinarordnung enthält allerdings keine direkt anwendbaren Rechtsätze. Vielmehr handelt es sich um eine sogenannte Verwaltungsverordnung, die generellabstrakte Handlungsanweisungen der vorgesetzten Behörde an die unterstellten Behörden und Personen über die Besorgung ihrer Verwaltungsangelegenheiten darstellen (zum Begriff vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 41 N. 11). Es sind verwaltungsinterne Regeln, die für das Gericht nicht verbindlich sind. Es soll sie jedoch bei seiner Entscheidung berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 133 V 346 E. 5.4.6). Neben den bereits erwähnten besonderen Regeln des bernischen Straf- und Massnahmenvollzugs (SMVG und SMVV) gelangen die Regeln des allgemeinen Verwal-

6 tungsverfahrensrechts zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 VRPG). So ist eine provisorische Anordnung einer Disziplinarmassnahme ohne vorgängige Anhörung in Art. 123 ff. SMVV zwar nicht vorgesehen. Die Möglichkeit, eine vorsorgliche Massnahme zu erlassen, ergibt sich jedoch aus Art. 27 VRPG. Vorsorgliche Massnahmen dienen der provisorischen Regelung bestimmter Fragen, deren Beantwortung keinen Aufschub duldet (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 2011, S. 72). Die instruierende Behörde kann auf Antrag oder von Amtes wegen vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides vorsorgliche Massnahmen anordnen unter anderem zur Beseitigung gesetzeswidriger oder gefährlicher Anlagen und Zustände, zur Ausführung dringender Arbeiten und zum Schutz erheblicher öffentlicher oder privater Interessen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VRPG). In dringlichen Fällen, d.h. wenn der Anspruch bei längerem Zuwarten als gefährdet erscheint, kann das Erforderliche einstweilen ohne Anhörung, d.h. superprovisorisch angeordnet werden (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 5 zu Art. 27 VR- PG). Der Verzicht auf eine Anhörung, wenn Gefahr im Verzuge ist, ist auch in Art. 21 Abs. 2 Bst. b VRPG ausdrücklich vorgesehen. 15.3 Während die POM bei Disziplinarverfügungen zur Sicherstellung des Anstaltsbetriebs von Gefahr im Verzuge ausgeht, ist der Beschwerdeführer der Ansicht, eine solche habe nicht bestanden. Er habe sich wieder beruhigt gehabt und ein Wegsperren sei für die Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung nicht erforderlich gewesen. Die POM hat in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, weshalb der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann. Die Kammer folgt diesen Ausführungen (vgl. auch oben Ziff. 14) und geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht umgehend beruhigen liess und ein sofortiges Handeln zur Wahrung des reibungslosen Zusammenlebens in der Anstalt angezeigt war. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer angehört und danach die definitive Disziplinarmassnahme verfügt. Gegen diese Verfügung war das Ergreifen eines Rechtsmittels möglich. Die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Disziplinarmassnahme war damit vollumfänglich gewährleistet. Dass diese Überprüfung erst nach bereits vollzogener Massnahme erfolgt, ist im Disziplinarwesen des Straf- und Massnahmenvollzugs gar üblich. Denn die Disziplinarbeschwerde hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (Art. 80 Abs. 5 SMVG). Dem Beschwerdeführer ist somit aufgrund der zunächst vorläufigen Anordnung des Arrests kein Rechtsnachteil entstanden. Sämtliche Verfahrensgarantien wurden mit der definitiven Anordnung des Arrests gewährleistet. Ein Arrest unter 20 Tagen dürfte nach der bundesgerichtlichen Praxis sodann nicht als Freiheitsentzug im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 EMRK respektive als strafrechtliche Sanktion im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gelten und fällt somit nicht in deren Anwendungsbereich (vgl. BAECHTOLD/WEBER/HOSTETTLER, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 2016, N. II/5./157 mit Hinweis auf BGE 118 Ia 64 E. 3 s bb und BGE 125 I 104). Die Anordnung des vorläufigen Arrests war folglich nicht widerrechtlich.

7 16. 16.1 Eingewiesene haben die Vollzugsvorschriften einzuhalten und den Anordnungen der Leitung und des Personals der Vollzugseinrichtung sowie der zuständigen Stelle der Polizei- und Militärdirektion Folge zu leisten. Sie unterlassen alles, was die geordnete Durchführung des Vollzugs, die Verwirklichung der Vollzugsziele und die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung gefährdet (Art. 20 Abs. 3 SMVG; vgl. auch Ziff. 6.9 der Hausordnung der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen). Der Beschwerdeführer beteiligte sich an einem lauten, angeheizten Streit mit Beschimpfungen, der ein Einschreiten des Sicherheitsdienstes notwendig machte, da den Anweisungen der anwesenden Soziotherapeutin keine Folge geleistet wurde. Ein disziplinarischer Verstoss im Sinne von Art. 75 Abs. 1 SMVG, der das geordnete Zusammenleben in der Vollzugsanstalt gefährdet, ist damit eindeutig gegeben. 16.2 Bei der Wahl der disziplinarischen Sanktion steht der verfügenden Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Kammer vermag die Ausübung dieses Ermessens lediglich auf Rechtsfehler zu überprüfen (Art. 80 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 86 Abs. 2 VRPG). Über die Angemessenheit der Massnahme ist damit nicht zu urteilen. Zu prüfen ist lediglich deren Verhältnismässigkeit im vorliegenden Fall, welche der Beschwerdeführer bestreitet. Die Kammer legt sich allerdings auch hier eine gewisse Zurückhaltung auf, da die Justizvollzugsanstalt St. Johannsen in örtlicher und sachlicher Hinsicht die Behörde ist, die der Streitsache am nächsten ist. Sie ist daher am besten geeignet, die Verhältnismässigkeit der Massnahme im Einzelfall zu beurteilen. Eine staatliche Massnahme muss geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen, darf nicht weitergehen als zur Zielerreichung notwendig und muss in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen (SCHIND- LER/TSCHUMI, in: Die schweizerischen Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, N. 48 zu Art. 5 BV). Eine Disziplinarmassnahme hat zum primären Ziel, einen geordneten Betrieb sicherzustellen. Je nach Einrichtung darf sie aber auch präventiv-erzieherisch wirken (TSCHAN- NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 50 N. 11). Der gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Arrest von 18 Stunden war geeignet, um der von ihm mitverursachten Störung des geordneten Zusammenlebens in der Anstalt zu begegnen, nicht erlaubtes Verhalten zu ahnden und in Zukunft zu verhindern. Der Arrest stellt an sich eine stark in die persönliche Freiheit eingreifende Massnahme dar, wurde vorliegend aber in zeitlich milder Form verfügt. Im Vergleich zum gesetzlichen Rahmen von 21 Tagen dauerte der Arrest nur kurz und wurde ausserdem hauptsächlich über Nacht vollzogen, welche auch sonst unter Einschluss in der Zelle hätte verbracht werden müssen. Der Arrest wiegt damit nicht schwerer als beispielsweise eine Einschliessung den Tag über oder für eine längere Dauer. Eine mildere Sanktion, wie der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verweis, wäre angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht ausreichend gewesen, da die Eskalation und die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die Anweisungen des Personals halten wollte, ein sofortiges Intervenieren der Sicherheitsdienstes notwendig machte. Der kurzzeitige übernächtliche Arrest steht sodann in einem angemessenen Verhältnis zum wichtigen Ziel, einen geordneten Anstaltsbetrieb sicherzustellen. Die ausgesprochene Disziplinarmassnahme erweist sich daher als

8 verhältnismässig. Es liegt keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vor. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. IV. Kosten, Entschädigung und unentgeltliche Rechtspflege 17. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf CHF 1‘000.00, grundsätzlich vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer ersucht jedoch um unentgeltliche Rechtspflege. 18. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG befreien die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörden eine Partei von auf Gesuch hin von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ob sich eine anwaltliche Vertretung rechtfertigt, ist mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (MÜLLER, a.a.O., S. 254). Der Beschwerdeführer befindet sich im Massnahmenvollzug und ist mittellos. Trotz der Abweisung der Beschwerde kann das vorliegende Verfahren nicht als von vornherein aussichtlos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich insoweit gutzuheissen und die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht werden vom Kanton Bern getragen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 122 und 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Bei der vorliegend zu beurteilenden Disziplinarmassnahme im Rahmen des Strafvollzuges handelt es sich nicht um einen schwerwiegenden Eingriff. Es handelt sich auch nicht um einen komplexen Rechtsstreit. Dem im Übrigen nicht völlig rechtsunkundigen Beschwerdeführer ist es somit zuzumuten, seine Rechte im vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Beschwerdeverfahren ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Das Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt ist daher abzuweisen.

9 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird teilweise gutgeheissen. Betreffend die Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird das Gesuch abgewiesen. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht von CHF 1‘000.00 werden vom Kanton Bern getragen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 122 und 123 ZPO). 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, v.d. C.________ Mitzuteilen: - der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen, Direktion - dem Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Bern, 14. Februar 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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