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Bern Obergericht Strafkammern 12.08.2016 SK 2016 40

August 12, 2016·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·11,766 words·~59 min·2

Summary

Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung, Entführung und Entziehen Minderjähriger | Strafgesetz

Full text

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 16 40 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. August 2016 Besetzung Oberrichter Weber (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Anschlussberufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Entführung sowie Gehilfenschaft zum Entziehen von Minderjährigen Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 1.12.2015 (PEN 2015 359)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) hat mit Urteil vom 1.12.2015 Folgendes erkannt: I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Entführung, angeblich begangen im Zeitraum vom 27.01.2014 bis am 06.02.2014 in P.________(Ortschaft), z.N. von D.________; 2. unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 1‘934.40 für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, die Entschädigung wird teilweise mit den A.________ auferlegten Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). einer Genugtuung an A.________ von CHF 5‘000.00 für die besonders schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus 4/5 Gebühren von CHF 4‘328.00 und 4/5 Auslagen von CHF 220.80, insgesamt bestimmt auf CHF 4‘548.80, an den Kanton Bern. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: 4/5 Kosten der Untersuchung CHF 3008.00 4/5 Kosten StA für Einspracheverfahren CHF 120.00 4/5 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 1200.00 Total CHF 4328.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF Übrige Kosten der Beweiserhebung CHF Kosten für Gutachten CHF Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 4/5 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 220.80 Total CHF 220.80 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 560.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 3988.80. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 4‘894.60 (4/5) ausgerichtet.

3 II. A.________ wird schuldig erklärt: der Gehilfenschaft zum Entziehen von Unmündigen, begangen in der Zeit vom 27.01.2014 bis am 06.02.2014 in P.________(Ortschaft) und in Anwendung der Art. 25, 30 ff., 34 f., 42 ff., 47, 48a, 51, 220 StGB, 328 ff., 422 ff., 426 Abs. 1, 429 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 500.00. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 35 Tagen wird im Umfang von 10 Tagessätzen auf die Geldstrafe angerechnet. Damit ist die Geldstrafe abgegolten. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus 1/5 Gebühren von CHF 1082.00 und 1/5 der Auslagen von CHF 55.20, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘137.20. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: CHF 752.00 1/5 Kosten StA für Einspracheverfahren CHF 30.00 1/5 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 300.00 Total CHF 1082.00 1/5 Kosten der Untersuchung Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF Übrige Kosten der Beweiserhebung CHF Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle) CHF Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 55.20 Total CHF 55.20 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 140.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 997.20. III. 1. Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt:

4 Leistungen ab 07.02.2014 Stunden Satz 1/5 amtliche Entschädigung 27.00 200.00 CHF 1'080.00 CHF 23.00 1/5 Reiseentschädigung 30.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'133.00 CHF 90.65 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'223.65 1/5 volles Honorar 27 250.00 CHF 1'350.00 CHF 23.00 1/5 Reiseentschädigung 30.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'403.00 CHF 112.25 CHF 0.00 Total CHF 1'515.25 nachforderbarer Betrag CHF 291.60 1/5 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt 1/5 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST 2. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 1‘223.65. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 291.60 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 1.12.2015 meldete die Staatsanwaltschaft am 14.12.2015 frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 1011). Mit Berufungserklärung vom 19.2.2016 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung auf den Freispruch von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Entführung, die Sanktion sowie die Kosten. Sie forderte einen Schuldspruch bezüglich der Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Entführung sowie die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu einem im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmenden Tagessatz, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 35 Tagen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren (pag. 1043 f.).

5 Rechtsanwalt B.________ erklärte mit Schreiben vom 4.3.2016 namens und im Auftrag von A.________ (nachfolgend Beschuldigter) frist- und formgerecht die Anschlussberufung. Rechtsanwalt B.________ beschränkte die Anschlussberufung auf den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum Entziehen von Unmündigen sowie die darauffolgende Verurteilung zu einer Geldstrafe und zur Bezahlung von Verfahrenskosten. Er beantragte einen Freispruch, die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat sowie eine angemessene Entschädigung für die Verteidigungskosten (pag. 1048 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung geltend (pag. 1054 f.). 3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Im Hinblick auf die Hauptverhandlung vom 12.8.2016 wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug vom 25.7.2016 (pag. 1086) und ein Bericht über die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten vom 18.7.2016 eingeholt (pag 1081 ff.). 4. Anträge der Parteien Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12.8.2016 stellte und begründete der stellvertretende Generalstaatsanwalt Schmutz die folgenden Anträge (pag. 1090): I. A.________ sei schuldig zu erklären 1. der Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Entführung, begangen in der Zeit vom 27. Januar 2014 bis 6. Februar 2014 in P.________(Ortschaft) z. N. von D.________; 2. der Gehilfenschaft zum Entziehen von Minderjährigen, begangen in der Zeit vom 27. Januar 2014 bis am 06. Februar 2014 in P.________(Ortschaft); und er sei zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 50.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 35 Tagen sei im Umfang von 35 Tagessätzen auf die Geldstrafe anzurechnen. 2. zu den Verfahrenskosten erster und oberer Instanz (inkl. eine Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 lit. a VKD). II. Es seien die weiteren Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung; Löschung DNA-Profil und biometrische Daten). Rechtsanwalt B.________ stellte seinerseits namens und im Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1092): 1. Der Angeschuldigte sei von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Entführung sowie Gehilfenschaft zum Entziehen von Unmündigen freizusprechen. 2. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 3. Dem Angeschuldigten seien folgende Entschädigungen auszusprechen:

6 a) CHF 6'118.20 für seine Verteidigungskosten in erster Instanz und CHF 1'825.20 in zweiter Instanz; b) CHF1'934.40 für seine wirtschaftlichen Einbussen; c) CHF 7'000.00 als Genugtuung für die 35 Tage U-Haft. 4. Das DNA-Profil des Angeschuldigten sei sofort zu löschen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 1.12.2015 wurde von der Generalstaatsanwaltschaft in Bezug auf den Freispruch und vom Beschuldigten betreffend Schuldspruch angefochten. Es ist von der Kammer somit in allen Punkten umfassend zu überprüfen. Sie hat dabei volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0). Weil die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen und der Beschuldigte lediglich Anschlussberufung erklärt hat, darf die Kammer den angefochtenen Entscheid zum Nachteil des Beschuldigten abändern. Sie ist nicht an das sogenannte Verschlechterungsverbot (auch Verbot der reformatio in peius genannt, Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. II. Einstellung des Verfahrens betreffend Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Entführung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 23.4.2015 wird dem Beschuldigten die Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Entführung z.N. von D.________, geb. ________, sowie die Gehilfenschaft zum Entziehen von Unmündigen z.N. von E.________, begangen im Zeitraum vom 27.1.2014 bis 6.2.2014 in P.________(Ortschaft) zur Last gelegt. Der Sachverhalt wird im gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift geltenden Strafbefehl wie folgt umschrieben (pag. 847): A.________ hat C.________ und dessen leibliche Tochter D.________ bei sich zu Hause aufgenommen und wohnen lassen, obwohl er wusste, dass C.________ das Kind D.________ entführt und der alleine sorgeberechtigten Mutter E.________ widerrechtlich vorenthalten hat. 7. Verletzung des Anklagegrundsatzes 7.1. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (sogenannte «Umgrenzungsfunktion» und «Immutabilitätsprinzip»). Letztere muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Ver-

7 teidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom 7.10.2008 E. 1.1; BGE 126 I 19 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 2c; vgl. JOSI CHRISTIAN, «kurz und klar, träf und wahr» die Ausgestaltung des Anklageprinzips in der Schweizerischen Strafprozessordnung, ZStrR 127/2009 S. 74 f.). Der Beschuldigte muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreten Handlung er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_344/2011 vom 16.9.2011 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_315/2015 vom 7.9.2015 E. 1.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_373/2015 vom 3.12.2015 E. 2.2). Auch im Falle eines Strafbefehls müssen die Anforderungen an eine Anklage genügen. Das heisst, es bedarf einer konzisen, aber dennoch genauen Beschreibung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts. Die Anklageschrift bezeichnet unter anderem möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 2 Bst. f StPO; BGE 140 IV 188 E. 1.4). Aus der Doppelfunktion des Strafbefehls (Anklageersatz im Falle einer Einsprache nach Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO und rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf Einsprache, Art. 354 Abs. 3 StPO) ergibt sich, dass die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den an eine Anklageschrift gestellten Ansprüchen vollumfänglich genügen muss. Dies gilt unbesehen von der Frage, wie komplex sich der Sachverhalt erweist oder welche Art von Delikten zur Diskussion steht. Auch bei einfach gelagerten Übertretungsstraftatbeständen muss aus dem Strafbefehl ersichtlich sein, welcher konkrete Lebenssachverhalt zur Verurteilung geführt hat bzw. im Fall einer Einsprache zur Anklage gebracht wird (BGE 140 IV 188 E. 1.5). 7.2. Im Strafbefehl vom 23.4.2015 wird dem Beschuldigten zwar die Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Entführung zur Last gelegt, jedoch ohne genauere Umschreibung, wie D.________ der Freiheit beraubt oder entführt worden ist; bezeichnenderweise fehlen betreffend Teilnahmeform die nach Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO zu nennenden anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann auch nicht davon gesprochen werden, dass der Beschuldigte insgesamt genau wissen konnte, welcher konkreten Handlung er beschuldigt wird. Der Beschuldigte wurde am 6.2.2014 kurze Zeit nach der polizeilichen Anhaltung erstmals als Auskunftsperson ausschliesslich wegen Entziehung von Unmündigen einvernommen (pag. 197 ff.). Während dieser Einvernahme nahmen die beteiligten Polizisten mit der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland Kontakt auf, woraufhin der Beschuldigte neu als beschuldigte Person weiterhin ausschliesslich wegen Entziehung von Unmündigen befragt und ihm die vorläufige Festnahme bekannt gegeben wurde (pag. 199, Z. 63 ff.). Am 7.2.2014 stellte die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland – welche am 6.2.2014 keine Eröffnungsverfügung erlassen, am 7.2.2014 hingegen wegen Freiheitsberaubung und Entführung sowie Entzie-

8 hung von Minderjährigen eine Untersuchung eröffnet hatte – Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft (pag. 43 ff.). Sie begründete dies damit, dass der Beschuldigte jegliche Aussagen zur Beteiligung an der Entführung des Kindes in Q.________/DE verweigert habe. Aufgrund seines Aussageverhaltens sowie diverser Indizien (gewaltsame Entführung durch C.________ und vier unbekannten Mittätern / kürzliche Kontaktierung des Beschuldigten durch einen «Freund», den er nicht bekannt geben will, zwecks Beherbergung von C.________ / Aufnahme eines ihm bis zu diesem Zeitpunkt angeblich völlig unbekannten, deutschen Staatsangehörigen / Anwesenheit eines Kleinkindes ohne die sorgeberechtigte Mutter) ergäbe sich der Verdacht, dass der Beschuldigte nicht nur Gehilfe sei, sondern als Mitglied der Gruppierung, welche C.________ bei der Entführung in Q.________/DE unterstützt hat, mitgewirkt habe (pag. 47). Aus diesem Grund wurde der Beschuldigte mit Entscheid vom 10.2.2014 in Untersuchungshaft gesetzt (pag. 71 ff.). Am 12.3.2014 wurde der Beschuldigte erneut befragt. Dabei bestritt der Beschuldigte nach wie vor seine Beteiligung an der Entführung von D.________ (pag. 221 ff.). Gleichentags erfolgte nach 35 Tagen Untersuchungshaft die Haftentlassung, zumal der Haftgrund der Kollusionsgefahr nicht mehr gegeben sei (pag. 77 ff.). Zu Beginn der Strafuntersuchung wurde der Beschuldigte demnach insbesondere verdächtigt, Teil der Gruppierung gewesen zu sein, welche C.________ bei der Entführung von D.________ in Q.________/DE geholfen hat (pag. 47, Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 7.2.2014). Offensichtlich hat sich im Laufe der strafrechtlichen Ermittlungen herausgestellt, dass der Beschuldigte kein Mitglied dieser Gruppierung gewesen ist (vgl. hierzu auch nachfolgende Ausführungen unter Ziff. III). Dies führte bezüglich K.________ – gegen welchen wegen derselben Vorwürfe ein Verfahren eröffnet wurde – zur Einstellung des Verfahrens mit der Begründung, er sei nicht an der Entführung von D.________ beteiligt gewesen (pag. 815 ff.). Hingegen unterblieb eine solche Einstellung betreffend den Beschuldigten. Inwiefern sich der Beschuldigte dennoch der Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Entführung schuldig gemacht haben soll, wird im Strafbefehl vom 23.4.2015 nicht umschrieben. Es fehlen jegliche Hinweise darauf, wie, wo, wie lange und unter welchen Umständen die persönliche Freiheit von D.________ eingeschränkt gewesen wäre bzw. inwiefern sich der Beschuldigte hierzu als Gehilfe schuldig gemacht hätte. Ferner fehlen Informationen zu einer allfälligen Ortsveränderung oder Machtausübung über D.________. Es bleibt mithin unklar, welcher konkrete Sachverhalt dem Beschuldigten zur Last gelegt wird. Auch zum subjektiven Tatbestand fehlen jegliche Hinweise. Damit wird im Strafbefehl kein Sachverhalt umschrieben, unter welchen eine Freiheitsberaubung und Entführung zu subsumieren möglich wäre. 7.3. Der im Strafbefehl festgelegte und dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt bezieht sich einzig und alleine auf die Gehilfenschaft zum Entziehen von Minderjährigen in P.________(Ortschaft). Es fehlt folglich in Bezug auf die Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Entziehung an einer zureichenden Umschreibung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat. Damit genügt der Strafbefehl dem Anklagegrundsatz nicht und es hat bezüglich der Gehilfenschaft der Freiheitsberaubung und Entführung eine Einstellung des Verfahrens zu erfolgen.

9 III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Vorbemerkungen C.________ ist der leibliche Vater der am ________ geborenen D.________. Während eines Klinikaufenthaltes der sorgeberechtigten Mutter, E.________, kümmerte sich C.________ um die gemeinsame sowie die ältere Tochter (F.________) der Kindsmutter. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde der Kindsmutter aufgrund des Klinikaufenthalts entzogen und ihrem damaligen Ehemann übertragen. Als C.________ seine Vaterschaft anerkannte, ging das Aufenthaltsbestimmungsrecht für D.________ zurück an die Kindsmutter. C.________ machte verschiedene Verfahren vor deutschen Gerichten hängig, um das Sorgerecht für D.________ zu erhalten. Nachdem D.________ bereits am 22.5.2012 durch die Behörden an die Kindsmutter zurückgebracht werden musste, weil sich C.________ geweigert hatte, sie zurückzugeben, hatte dieser keinen Umgang mehr mit D.________ (pag. 711 ff., Urteil des Amtsgerichts Q.________/DE vom 1.12.2014). Nach einem abgebrochenen gerichtlichen Sorgerechtsstreit entriss C.________ am 28.9.2013 in Q.________/DE gegen 17.00 Uhr auf offener Strasse D.________ der hochschwangeren Mutter E.________ (welche das alleinige Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.________ hat). Er hatte dabei Unterstützung von vier nicht identifizierten weiteren Personen. C.________ war daraufhin mit D.________ unterwegs und hielt sich während über vier Monaten in Europa, unter anderem in Sizilien und in der Schweiz, auf. Daher wurde er international zur Verhaftung ausgeschrieben (pag. 715 f., Urteil des Amtsgerichts Q.________/DE vom 1.12.2014; pag. 95 f.). Das bayrische Landeskriminalamt konnte nach vier Monaten erstmals seine Spur mithilfe einer IP-Adresse, welche durch C.________ benutzt worden ist, nach P.________(Ortschaft) an der O.________(Strasse), dem Wohnsitz des Beschuldigten, nachverfolgen. Daraufhin wurde dessen Domizil ab dem 5.2.2014 observiert (pag. 137 ff.). Aufgrund der stipulierten möglichen Gefahr einer Tötung des Kindes sowie der angeblich gewalttätigen Zielperson C.________, wurde entschieden, die Anhaltung vom 6.2.2014 im öffentlichen Raum durchzuführen. Kurz vor der Anhaltung hielten C.________ und der Beschuldigte das Kind in ihrer Mitte an der Hand. Die beiden erwachsenen Männer wurden getrennt voneinander am Boden fixiert und gefesselt, wobei vor allem C.________ passiven Widerstand leistete (pag. 133 f.). C.________ und der Beschuldigte wurden gleichentags in Haft genommen. D.________ wurde zu ihrer Mutter zurückgebracht (vgl. Urteil des Amtsgerichts Q.________/DE vom 1.12.2014, pag. 715 ff.; pag. 953 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). C.________ wurde schliesslich in Deutschland wegen Entziehung Minderjähriger zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt (Urteil des Amtsgerichts Q.________/DE vom 1.12.2014, pag. 709). Das gegen K.________ eröffnete Verfahren (wegen Freiheitsberaubung und Entführung sowie Entziehen von Minderjährigen) wurde am 17.4.2015 wieder eingestellt, mit der Begründung, er sei nicht an der Entführung von D.________ beteiligt gewesen (pag. 815 ff.). Gegen den Beschuldigten wurde das Strafverfahren jedoch weitergeführt, obwohl auch ihm keine Beteiligung an der Entführung nachgewiesen

10 werden konnte. Gegen die anderen in der Schweiz involvierten Personen, welche C.________ mit seiner Tochter (teilweise sogar in Kenntnis des deutschen Haftbefehls) beherbergt haben oder mit ihm Kontakt hatten (Auskunftspersonen/Zeugen), wurden aus unbekannten und für die Kammer nicht nachvollziehbaren Gründen keine Strafverfahren eröffnet. 9. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt 9.1. Beweismittel Der Kammer liegen zahlreiche subjektive Beweismittel in Form von Aussagen des Beschuldigten (pag. 197 ff.; pag. 205 ff.; pag. 221 ff.; pag. 909 ff.), von C.________ (pag. 233 ff.; pag. 265 ff.), G.________ (pag. 285 ff.; pag. 293 ff.), H.________ (pag. 303 ff.; pag. 315 ff.), I.________ (pag. 331 ff.), J.________ (pag. 343 ff.), K.________ (pag. 351 ff.), L.________ (pag. 359 ff.), sowie M.________ (pag. 367 ff.) vor. Bezüglich der detaillierten Aussagen des Beschuldigten, von C.________, H.________, I.________ und J.________ wird auf die amtlichen Akten und die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 955 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) verwiesen. In Bezug auf die Aussagen der weiteren Auskunftspersonen bzw. Zeugen wird auf die Aktenstellen und die nachfolgende kurze Zusammenfassung der Aussagen verwiesen (Ziff. 11 hiernach). Ferner liegen der Kammer diverse objektive Beweismittel vor. Es wird auf die entsprechenden Aktenzeichen verwiesen (Berichtsrapport, pag. 87 ff., pag. 111 ff., pag. 387 ff.; Haftbefehl C.________, pag. 95 f.; Anhaltungsrapport, pag. 103 ff.; Bericht Zielfahndung C.________, pag. 129 ff.; Anzeigerapport inkl. Nachtrag, pag. 153 ff., pag. 165 ff; E-Mail H.________, pag. 169; Internetauszug «petite- D.________», pag. 187; Bericht FDF, pag. 189 ff.; Hausdurchsuchung und Sicherstellungen, pag. 399 ff.). Ferner wurden die amtlichen Akten des Strafverfahrens gegen C.________ in Q.________/DE ediert (vgl. pag. 895, 3 Bundesordner mit amtlichen Akten aus Deutschland). 9.2. Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass der Beschuldigte nicht bestreitet, C.________ mit D.________ vom 27.1.2014 bis zum 6.2.2014 bei sich aufgenommen zu haben (vgl. pag. 955, S. 8 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 9.3. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet hingegen, an der Entführung von D.________ in Deutschland beteiligt gewesen zu sein, sowie von der Entführung gewusst zu haben (vgl. pag. 955, S. 8 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Bestritten ist ferner ob, bzw. ab wann der Beschuldigte gewusst hat, dass C.________ kein Sorgerecht für D.________ hat. 10. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz ging von folgendem Beweisergebnis aus (pag. 981, S. 21 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung):

11 Der Beschuldigte habe nach zirka vier Tagen Beherbergung gewusst, dass C.________ kein Sorgerecht über seine Tochter besitze und er sie der Mutter hätte zurückbringen müssen. Dennoch habe er C.________ und D.________ weiterhin bei sich wohnen lassen. Der Beschuldigte habe hingegen nicht gewusst, dass D.________ durch ihren Vater entführt worden sei. D.________ habe sich ferner ihrem Alter entsprechend frei bewegen können. 11. Aussagen weiterer Auskunftspersonen/Zeugen 11.1. Aussagen von G.________ G.________ führte in der polizeilichen Einvernahme vom 5.3.2014 als Auskunftsperson aus, dass sie den Beschuldigten zwar kenne, jedoch nur noch losen Kontakt zu ihm habe (pag. 285, Z. 11 ff.). C.________ kenne sie über H.________. Er habe C.________ in den Ferien in Italien kennen gelernt. Details seien ihr aber nicht bekannt (pag. 287, Z. 40 ff.). An einem Treffen mit C.________ habe dieser sehr viel und wirr gesprochen. Er habe gesagt, dass die Mutter von D.________ Probleme mit Suchtmitteln habe und er habe von widersprüchlichen Gutachten und Richtern, die sich nicht einig seien gesprochen. Sie habe daraus geschlossen, dass diese Familie eine lange schwierige Zeit hinter sich habe. Das sei das Hauptthema an diesem Abend gewesen (pag. 287, Z. 54 ff.). D.________ sei zu Beginn schüchtern gewesen, sei dann aber aufgetaut und habe sich wie ein ganz normales Kind benommen (pag. 287, Z. 47 ff.). Sie habe nicht gewusst, dass C.________ international gesucht werde. Sie habe aber schon ein mulmiges Gefühl gehabt, denn es habe sich nicht nach einer ganz gewöhnlichen Ferienreise angehört. Deshalb habe sie dann auch im Internet nach vermissten Kindern gesucht, aber nichts gefunden. Daher sei es für sie dann erledigt gewesen (pag. 289, Z. 110 ff.). Wie C.________ mit dem Beschuldigten Kontakt aufgenommen habe, wisse sie nicht. Sie hätte C.________ den Vorschlag gemacht, in ein Männerhaus zu gehen (pag. 289, Z. 75 ff.). C.________ sei zuerst mit H.________ in Kontakt getreten. Er habe sich dann wohl einige Tage im N.________ aufgehalten und sei dann zum Beschuldigten gekommen. Ob er sonst noch wo Unterschlupf gefunden habe, wisse sie nicht (pag. 289, Z. 103 ff.). Am 4.6.2014 wurde G.________ von der Staatsanwaltschaft als Zeugin befragt und bestätigte ihre bisherigen Aussagen. Am Gespräch mit C.________ habe dieser sehr viel gesprochen. Sie seien zum Schluss gekommen, dass man einen Ort suchen müsse, der auch für das Mädchen gut sei. Sie sei dann auf das Männerhaus in Zürich gekommen und habe C.________ gebeten, sich dort zu melden. Er habe sich von der Justiz ungerecht behandelt gefühlt, daher sei auch ein Rechtsbeistand das Thema gewesen (pag. 297, Z. 82 ff.). Sie habe nicht erfahren, ob C.________ auf der Flucht gewesen sei. Er habe aber schon den Eindruck gemacht, dass er getrieben sei und Angst gehabt habe (pag. 299, Z. 97 ff.). Er habe auch nicht von einem Haftbefehl gesprochen. Er habe nur gesagt, dass er im Moment nicht nach Deutschland zurückkehren könne. Den Grund dafür habe er aber nicht genannt (pag. 299, Z. 105 ff.). Nach dem Gespräch habe sie im Internet nach vermissten Kindern gesucht (pag. 299, Z. 122 ff.). C.________ habe sich ungerecht behandelt gefühlt und sich viele Sorgen um das Kind gemacht. Er wollte, das seine Tochter

12 von der Mutter und ihren Suchtmittel-Problemen geschützt werde (pag. 299, Z. 129 ff.). Sie wisse nicht, wie C.________ zum Beschuldigten gekommen sei. Der Beschuldigte sei im N.________ bekannt. Sie wisse aber nicht, wie der Kontakt zum N.________ zustande gekommen sei. Sie habe gegenüber C.________ auch das N.________ und den W.________ erwähnt (pag. 301, Z. 167 ff.). 11.2. Aussagen von K.________ K.________ wurde am 6.2.2014 polizeilich als beschuldigte Person einvernommen. Er führte aus, dass er C.________ und seine Tochter gesehen habe, C.________ aber nicht kenne. C.________ habe ihm erzählt, dass er von Italien komme und Probleme mit seiner Frau habe. Seine Frau habe ein Drogenproblem und auch psychische Probleme. Daher sei er mit seiner Tochter auf Reisen gewesen (pag. 351 f., Z. 10 ff.). C.________ habe wohl etwa zwei bis drei Wochen in P.________(Ortschaft) gewohnt. Er selbst sei nur etwa fünf Mal im Jahr in P.________(Ortschaft) und wohne sonst in Zürich. Sie hätten ein offenes Haus. Es sei ein Kommen und Gehen (pag. 353, Z. 21 ff.). D.________ habe sich normal und «läbig» verhalten. Sie habe auch mit den Kindern des Beschuldigten gespielt. Ihm sei nichts spezielles an ihr aufgefallen. C.________ habe eher einen wirren Eindruck gemacht. Er habe sich aber immer vernünftig mit seiner Tochter und im Haushalt verhalten (pag. 353, Z. 34 ff.). Es sei keine Gewalt gegenüber D.________ verübt worden. Im Gegenteil, C.________ sei eher antiautoritär gewesen (pag. 355, Z. 66 ff.). 11.3. Aussagen von L.________ L.________ wurde von der Polizei am 19.2.2014 als Auskunftsperson befragt. Sie gab zu Protokoll, dass sie im N.________ wohne. Das N.________ sei zu Beginn ein besetztes Haus gewesen. Heute habe man aber eine Abmachung mit der Stadt. Die Türen im N.________ seien immer offen. Es würden dort 13 Personen wohnen. Es habe verschiedene Räume und neben einem Saal, sei das Sleep-in, wo weitere Personen schlafen würden. Das geschehe sehr oft. Manchmal kämen die Leute durch Zufall, manchmal via Internet oder durch andere Leute, die man kenne, ins N.________. Es gäbe viele Möglichkeiten zum N.________ zu kommen (pag. 359 f., Z. 13 ff.). Am 27.1.2014 sei C.________ mit seiner Tochter ins N.________ gekommen. Er sei von Italien hergekommen und habe einige Tage bleiben wollen. Man habe gedacht, dass dies nicht der ideale Ort für seine Tochter sei. Es habe keine Heizung, man heize mit Holz und es sei vielfach kalt im Sleepin. Zudem sei das Sleep-in neben dem Saal. Dort sei es laut, man höre Musik, trinke Bier etc. Daher sei das kein idealer Ort für eine 4-5 Jährige. Man habe eine andere Lösung gesucht, um C.________ mit seiner Tochter eine bessere Situation zu verschaffen. Da habe man an den Beschuldigten gedacht, der ein Freund des Hauses sei. Er lebe auch in einem grossen Haus, sei generös und habe auch andere Kinder, die bei ihm leben würden. Das sei die beste Lösung gewesen. Die Idee sei vollständig von Seiten des N.________ gekommen. Man habe dann den Kontakt zwischen C.________ und dem Beschuldigten hergestellt. Es sei ihre Schuld, dass der Beschuldigte in einer solchen Situation sei. Daher habe man gedacht, dass es gut sei, die Sicht des N.________ zu Protokoll zu geben (pag. 361, Z. 26 ff.). C.________ habe ihnen nichts von seinen Problemen erzählt. Er habe

13 nur erwähnt, dass ihm die Stadt, wo er herkomme, nicht mehr gefallen würde. Seine Tochter sei gut mit ihm ausgekommen (pag. 363, Z. 84 ff.). C.________ sei eine Woche mit seiner Tochter im N.________ gewesen. Danach sei er zum Beschuldigten gegangen, weil es im N.________ laut und kalt gewesen sei. Das sei für seine Tochter nicht geeignet gewesen (pag. 365, Z. 120 ff.). 11.4. Aussagen von M.________ M.________ wurde am 6.2.2014 als Auskunftsperson befragt. Er wohne im zweiten Stock der Liegenschaft und der Beschuldigte sei sein Vermieter (pag. 369, Z. 17 ff.). Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass jemand hier sei, der möglicherweise eine Weile bei ihm wohnen werde. Es sei eine schwierige Geschichte. Er habe C.________ dann gelegentlich im Treppenhaus gesehen. Er habe nicht gewusst, was genau los sei. Er habe eigentlich auch nicht wirklich Kontakt mit ihm gehabt. Die kleine Tochter von C.________ habe Freude an seinem Sohn R.________ gehabt. Deshalb sei sie auch mal nach oben zu ihm in die Wohnung gekommen, um mit R.________ zu spielen. C.________ sei seinen Vaterpflichten nachgekommen und habe bei ihm nachgefragt, ob es in Ordnung sei, wenn seine Tochter bei ihm in der Wohnung spiele. Sonst sei C.________ aber nie in die Wohnung gekommen (pag. 369, Z. 51 ff.). I.________, die Ex-Partnerin des Beschuldigten, habe ihm erzählt, dass C.________ seine Tochter vor der Mutter in Sicherheit bringen wolle. Diese sei drogenabhängig. Er und seine Frau hätten sich gefragt, was los sei. Sie hätten erfahren, dass C.________ mittels Anwälten um das Sorgerecht der Tochter kämpfen würde (pag. 369 f., Z. 62 ff.). C.________ sei zirka 2 bis 2 ½ Wochen beim Beschuldigten geblieben (pag. 371, Z. 71 f.). I.________ habe ihm gegenüber erwähnt, dass das Kind eine Arme sei, weil es einmal mit der Mutter in der Drogenszene gewesen sei und man es dann medizinisch habe «aufpäppeln» müssen. Er wisse aber nicht, woher I.________ das gewusst habe. Aufgrund dieser Informationen habe man sich zusammengereimt, dass C.________ deshalb nicht mit dem Kind nach Deutschland reisen könne, bis er das Sorgerecht erlangt habe. Dass er sich bei ihnen versteckt habe, habe er erst von der Polizei erfahren. Richtig versteckt habe er sich nicht. Er sei gelegentlich in die Stadt gegangen oder sie seien einmal zusammen auf den Spielplatz. Er gehe davon aus, dass der Beschuldigte C.________ die Chance habe geben wollen, die Sache zu regeln und ihn daher bei ihm habe wohnen lassen (pag. 371, Z. 84 ff.). C.________ habe nicht allzu bedrückt gewirkt. Er sei ausgeglichen gewesen, nicht nervös und auch nicht gestresst (pag. 373, Z. 120 ff.). D.________ habe den Kontakt zu anderen Kindern stark gesucht. Die ganze Entwicklung von D.________ sei altersentsprechend gewesen. Sie sei aber auch etwas speziell gewesen. Sie habe sich schnell einmal zurückgezogen, wenn es kleinere Probleme mit Kindern gegeben habe. Sie sei auch immer ausgewichen, als seine Frau sie gefragt habe, ob sie in den Kindergarten gehe. Ansonsten sei sie wie ein Kind in diesem Alter gewesen. Vielleicht mit einer leicht traurigen Note, sie habe etwas melancholisch gewirkt. Man habe aber gut mit ihr sprechen können und der Wortschatz sei normal gewesen. Er habe nicht das Gefühl gehabt, dass D.________ vernachlässigt gewesen sei. C.________ habe gut zu ihr geschaut. Er wie auch seine Lebenspartnerin kämen aus dem pädagogischen Gewerbe – ihnen wäre eine Vernachlässigung sicherlich aufgefallen (pag. 373, Z. 141 ff.).

14 12. Würdigung durch die Kammer 12.1. Der Beschuldigte wurde bei seiner ersten Einvernahme als Auskunftsperson bezüglich des Entziehens von Unmündigen befragt. Dabei verweigerte er teilweise die Aussage und führte aus, dass er als Journalist tätig sei. Er finde das Gespräch und die Auseinandersetzung wichtig. Er könne nicht gegen die Gesetzgebung ankämpfen. Schlussendlich gehe es um das Wohlergehen des Kindes (pag. 199, Z. 52 ff.). Erst danach wurde er als beschuldigte Person einvernommen – wiederum nur betreffend dem Entziehen von Unmündigen. Daraufhin verlangte der Beschuldigte mit einem Anwalt zu sprechen (pag. 199 f., Z. 63 ff.). Insgesamt entsteht dabei schon bei der ersten Einvernahme der Eindruck, dass der Beschuldigte über gewisse Teile der Sorgerechtssituation von C.________ und seiner Tochter informiert gewesen ist. Es blieb jedoch zu Beginn unklar, in welchem Umfang der Beschuldigte Kenntnisse hatte. In Bezug darauf, woher er C.________ kenne, machte der Beschuldigte in der Folge geltend, dass er C.________ erst über das N.________ kennengelernt habe (pag. 225, Z. 76 ff.; pag. 913, Z. 5 ff.). Die konstant gleichbleibenden, widerspruchsfreien und ausführlichen Aussagen des Beschuldigten, wie er C.________ kennengelernt bzw. bei sich aufgenommen hat, sind glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als sie von den weiteren Beteiligten bestätigt worden sind. So schilderte H.________ mehrfach ausführlich und wirklichkeitsnah, wie er C.________ in Sizilien kennengelernt und nach P.________(Ortschaft) eingeladen habe (pag. 303, Z. 12 ff.; pag. 317, Z. 41 ff.). Das N.________ sei in einem Gespräch zwischen H.________, G.________ und C.________ ein Thema gewesen. Man sei aber der Meinung gewesen, dass C.________ ins Männerhaus gehen würde (G.________: pag. 289, Z. 103 ff.; H.________: pag. 309, Z. 82 ff.; pag. 327, Z. 231 ff.). Insofern ist glaubhaft dargetan, dass zum Zeitpunkt als C.________ bei H.________ gewesen ist, der Kontakt zum Beschuldigten noch nicht hergestellt worden war. H.________ bestätigte auch mehrfach, den Beschuldigten nicht zu kennen (pag. 311, Z. 124 ff.; pag. 317, Z. 26). Dass der Beschuldigte erst später mit C.________ in Verbindung getreten ist, bestätigten auch die Bewohner des N.________, welche den Kontakt zum Beschuldigten hergestellt hätten (L.________: pag. 361, Z. 36 ff.; J.________: pag. 347, Z. 98 ff.). Sowohl L.________ als auch J.________ gaben an, dass sie der Meinung gewesen seien, dass das N.________ kein geeigneter Ort für D.________ sei und sie aus diesem Grund den Beschuldigten kontaktiert hätten. Dieser teile die Philosophie des N.________ (L.________: pag. 361, Z. 30 ff.; J.________: pag. 347, Z. 98 ff.). Der Beschuldigte und K.________ bestätigten diesbezüglich ebenfalls, ein offenes Haus zu führen und immer mal wieder Gäste bei sich aufzunehmen (Beschuldigter: pag. 211, Z. 104 ff.; K.________: pag. 353, Z. 21 ff.). Bezüglich der Aufenthaltsdauer von C.________ beim Beschuldigten gab Letzterer zu, dass sich C.________ mit D.________ vom 27.1.2014 bis 6.2.2014 bei ihm aufgehalten habe (pag. 227, Z. 109 ff.). Es habe sich jedoch nur um eine vorübergehende Lösung gehandelt. C.________ sei auf der Durchreise gewesen und hätte nach einigen Tagen wieder abreisen wollen (pag. 209, Z. 68 ff.; pag. 227, Z. 120 f.; pag. 913, Z. 22 ff.). C.________ bestätigte, dass er lediglich vorübergehend beim

15 Beschuldigten habe unterkommen wollen und auf der Durchreise gewesen sei (pag. 279, Z. 259 ff.). 12.2. Auf die Frage, ob der Beschuldigte wusste, dass C.________ D.________ entführt hatte und polizeilich gesucht werde, führte der Beschuldigte mehrfach aus, dass er nichts von einer Entführung oder von einem Haftbefehl gewusst habe (pag. 229, Z. 134 ff.; pag. 917, Z. 10 ff.). Er zeigte sich bezüglich der Entführung ehrlich schockiert (pag. 59, Z. 29; pag. 209, Z. 54 f.; pag. 917, Z. 11 f.) und blieb konsequent dabei, dass er nicht darüber informiert gewesen sei, wie genau D.________ zu C.________ gekommen sei (pag. 225, Z. 58; pag. 227, Z. 129). Er wisse, dass C.________ mit seiner Tochter einige Zeit unterwegs gewesen sei (pag. 213, Z. 142 f.; pag. 225, Z. 66 f.). Jedoch erst im Laufe des Verfahrens habe er erfahren, dass es sich um eine Entführung gehandelt habe (pag. 225, Z. 71 ff.). Er habe nach etwa drei, vier Tagen erfahren, dass C.________ kein Sorgerecht für D.________ besass (pag. 211, Z. 115 f.; pag. 213, Z. 128 ff.; pag. 223, Z. 54; pag. 913, Z. 35). C.________ habe ihm diesbezüglich erzählt, dass sich die Kindsmutter nicht um D.________ gekümmert und darum D.________ nicht zurückgegeben habe (pag. 231, Z. 147 f.). C.________ habe ihm ferner erzählt, dass die Kindsmutter am Borderlinesyndrom leide und deren Freund heroinabhängig sei. Aufgrund eines Gutachtens sei der Mutter das Sorgerecht für D.________ und für ein weiteres Kind zugesprochen worden. Dieses Gutachten sei von einem anderen Gutachten, das von C.________ beigezogen worden sei, allerdings angezweifelt worden (pag. 211, Z. 119 ff.; pag. 915, Z. 7 ff.). Der Beschuldigte sei daher davon ausgegangen, dass es sich um ein Fehlurteil der Justiz gehandelt habe (pag. 215, Z. 165; pag. 223, Z. 28). C.________ bestätigte, dass er den Beschuldigten nicht detailliert über seine Angelegenheiten informiert (pag. 235, Z. 49, Z. 56 ff.; pag. 275, Z. 167 ff.; pag. 277, Z. 204 ff.) und er ihm weder von der Entführung noch vom Haftbefehl erzählt habe (pag. 275, Z. 199 ff.; pag. 277, Z. 218, Z. 244, Z. 256). Er führte aus, dass er erst am 5.2.2014 von seiner Familie erfahren habe, dass er polizeilich gesucht werde (pag. 277, Z. 221 ff.). Dies widerspricht jedoch den glaubhaften Aussagen von H.________, welcher bereits vor dem Umzug von C.________ ins N.________ vom Haftbefehl gewusst hat. C.________ behauptete sodann vor der Polizei, dass er und die Mutter das Sorgerecht für D.________ hätten. Der Mutter sei das Sorgerecht über D.________ wegen einem Klinikaufenthalt entzogen worden (pag. 235 f., Z. 62 ff.) Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme betonte C.________ erneut, dass er den Beschuldigten nicht informiert habe, dass das Sorgerecht der Mutter zugeteilt worden sei. Das Sorgerecht sei der Mutter entzogen worden und deren Ehemann habe ihm das Sorgerecht schriftlich übertragen (pag. 275 f., Z. 191 ff.). Die Konsultation der beigezogenen deutschen Strafakten ergibt diesbezüglich keine Ergänzungen, weil C.________ kaum zur Situation in P.________(Ortschaft) und schon gar nicht zum Beschuldigten befragt worden ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist folglich davon auszugehen, dass sich C.________ als Opfer der deutschen Justiz gesehen hat und er der Meinung gewesen ist, dass es D.________ bei der Mutter nicht gutgegangen und er der ei-

16 gentliche Sorgerechtsberechtigte sei (vgl. pag. 979, S. 20 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die weiteren Auskunftspersonen schilderten ebenfalls mehrheitlich, dass sie von C.________ die Geschichte gehört hätten, dass die Kindsmutter drogensüchtig sei (oder das Borderlinesyndrom habe), sich schlecht um das Kind gekümmert habe und C.________ daher mit D.________ unterwegs sei (G.________, pag. 287, Z. 58 ff.; H.________, pag. 307, Z. 51 ff.; pag. 319 f., Z. 93 ff.; M.________, pag. 369, Z. 63 f.; pag. 371, Z. 84 ff.). Sie haben demnach alle von einem Sorgerechtsstreit gewusst. Die Geschichte von C.________ über die Sorgerechtsstreitigkeit wurde auch von der Internetseite «petite-D.________» untermauert, welche zumindest von H.________ und dem Beschuldigten besucht worden ist. Auf dieser Seite war lediglich von ungerechter Justiz und Sorgerechtsstreitigkeiten, nicht jedoch von Entführung oder internationalem Haftbefehl die Rede (pag. 187) – und bestätigte damit die Geschichte von C.________. Einzig H.________ führte aus, dass ihn C.________ auch über die Entführung und den Haftbefehl informiert habe. Aus diesem Grund habe er C.________ nicht mehr bei sich wohnen lassen (pag. 307, Z. 56 ff.; pag. 311, Z. 135 ff.; pag. 319, Z. 90 ff.; pag. 321, Z. 118 ff.). Dass C.________ lediglich H.________ (welcher seine erste Kontaktperson in der Schweiz gewesen ist) über diese Umstände informiert hat, ist glaubwürdig. C.________ musste nach seinem Geständnis gegenüber H.________ nach Gewährung einer Übergangsfrist eine neue Bleibe suchen. Dementsprechend ist nachvollziehbar, dass C.________ bei den folgenden Begegnungen vorsichtiger geworden ist und nicht mehr die gesamten Umstände der Vorgeschichte erzählt hat. 12.3. Betreffend D.________ führte der Beschuldigte mehrfach aus, dass es ihm um ihr Wohlergehen gegangen sei (pag. 913, Z. 39) und er ihr primär eine bessere Unterkunft als im N.________ habe bieten wollen (pag. 223, Z. 27 ff.; pag. 913, Z. 7 ff.). Er habe C.________ als liebenswerten Vater kennengelernt. D.________ und C.________ hätten sich auch offen bewegt – seien einkaufen und spazieren gegangen (pag. 209, Z. 77 ff.). D.________ sei lebendig und aufgestellt gewesen und habe nicht den Eindruck gemacht, dass sie leide (pag. 915, Z. 24 ff.). Die weiteren befragten Personen sagten ebenfalls aus, dass es D.________ gut gegangen sei, sie einen glücklichen Eindruck gemacht, eine gute Beziehung zu ihrem Vater gehabt und sich frei habe bewegen können (G.________ pag. 287, Z. 48 ff.; I.________, pag. 335, Z. 95 ff.; L.________, pag. 363, Z. 85; M.________, pag. 373, Z. 141 ff.). In Bezug auf die Bewegungsfreiheit von D.________ ist zusätzlich auf die polizeiliche Observation hinzuweisen. Dieser ist ebenfalls zu entnehmen, dass sich D.________ frei bewegen konnte (pag. 139 ff.). Den Fotografien im Observationsbericht ist ferner zu entnehmen, dass D.________ altersgerecht und wetterentsprechend gekleidet war sowie einen guten gesundheitlichen Eindruck machte. 12.4. Zusammenfassend schliesst sich die Kammer der stimmigen Würdigung der Vorinstanz an. Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass sowohl die Aussagen des Beschuldigten als auch jene der Auskunftspersonen/Zeugen glaubhaft, aufrichtig sowie wahrheitsgetreu wirken und auf diese abgestellt werden kann. Einzig

17 C.________ sagte ausweichend aus und versuchte, sich und den Beschuldigten so wenig wie möglich zu belasten (pag. 979 f., S. 20 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Aussagen des Beschuldigten sind ausführlich, wirklichkeitsnah und aufrichtig. Der Beschuldigte belastet sich teilweise selbst, gibt die ihn betreffenden Umstände ehrlich zu und untermauert seine Schilderungen mit zahlreichen Gedanken und gibt nachvollziehbare Beweggründe für sein Handeln bekannt. Er versuchte auch nicht, die ihm zum Teil vorher gar nicht bekannten Taten von C.________ oder seine eigenen zu bagatellisieren. Es sind keine Widersprüche oder Unklarheiten in seinen Aussagen erkennbar. Vielmehr sagte der Beschuldigte wiederholt gleichbleibend aus, ohne seine Beteiligung am Ganzen herunterzuspielen. Er zeigte sich im Laufe des Verfahrens kritischer und hinterfragte sein Handeln ehrlich. Er empfindet sein Handeln rückblickend als Fehler und meinte, dass er so etwas mit dem heutigen Wissensstand nicht mehr machen würde (pag. 229, Z. 150; pag. 223, Z. 47 ff). Die Aussagen des Beschuldigten decken sich ferner mit jenen der Auskunftspersonen/Zeugen, welche ebenfalls gleichbleibend, widerspruchsfrei und glaubhaft sind. 13. Erstellter Sachverhalt Die Kammer kommt – in Ergänzung und Übereinstimmung der Erwägungen der Vorinstanz – nach dem Gesagten zu nachfolgendem Beweisergebnis: C.________ hielt sich mit D.________ bis zum 27.1.2014 im N.________ auf. Dort war man der Meinung, dass das N.________ keine geeignete Unterkunft für D.________ darstellen würde. Daraufhin vermittelten die Bewohner des N.________ den Kontakt zum Beschuldigten. C.________ zog daraufhin mit D.________ am 27.1.2014 vorübergehend zum Beschuldigten, wo er schliesslich bis zur polizeilichen Anhaltung vom 6.2.2014 blieb. Der Beschuldigte hat nach zirka vier Tagen gewusst, dass C.________ kein Sorgerecht für D.________ hatte und dieser sich geweigert hatte, D.________ der Mutter zurückzubringen. Dennoch liess er C.________ mit seiner Tochter weiterhin bei ihm wohnen. Der Beschuldigte wusste hingegen nicht, dass C.________ seine Tochter in Q.________/DE entführt hatte und ein Haftbefehl gegen C.________ ausgestellt war. D.________ konnte sich während der Zeit beim Beschuldigten frei bewegen und machte einen gesunden, glücklichen Eindruck. IV. Rechtliche Würdigung 14. Zum Vorwurf des Entziehens von Minderjährigen 13.1. Theoretische Ausführungen Betreffend die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand von Art. 220 StGB und der Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 989 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).

18 Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der korrekte Gesetzeswortlaut von Art. 220 StGB seit dem 1.1.2013 (also noch vor Begehung der Tat) «Entziehen von Minderjährigen» und nicht mehr «Entziehen von Unmündigen» lautet und entsprechend von der Kammer verwendet wird. Zur Frage des Gerichtsstandes und des anwendbaren Rechts ist auf Art. 3 StGB hinzuweisen, wonach das Territorialitätsprinzip gilt. Daraus ergibt sich, dass das ausländische Recht nicht als lex mitior angewandt werden kann (TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIEHT (Hrsg.), StGB Kommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_137/2012 vom 12.7.2012). Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung erscheint es im internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte grundsätzlich als geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen (BGE 133 IV 171 E. 6.3 S. 177). Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestandes auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der Entschluss der Tat und die blosse Vorbereitungshandlung (Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29.10.2009 E. 2.3). Der hier in Frage kommende Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen durch das Weigern der Rückgabe stellt ein Dauerdelikt dar. Bei Dauerdelikten ist jeder Ort massgeblich im Sinne von Art. 8 StGB, an welchem der strafrechtlich verpönte Zustand aufrechterhalten bleibt (TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIEHT (Hrsg.), StGB Kommentar, 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 8). Zumal sowohl der Haupttäter C.________ als auch der Beschuldigte ihre Handlungen in P.________(Ortschaft) vorgenommen haben, ist der Schweizerische Gerichtsstand und damit die Anwendung von Schweizerischem Recht (BGE 119 IV 113 E. 1e) zu bejahen. Um sich als Gehilfe strafbar zu machen, ist die Akzessorietät zur Haupttat vorausgesetzt. Die Teilnahmehandlung ist in dreifacher Hinsicht von der Haupttat abhängig: Nach dem Grundsatz der logischen Akzessorietät muss sich die Teilnahmehandlung auf eine bestimmte, fremde Haupttat beziehen. Der Grundsatz der tatsächlichen Akzessorietät verlangt einerseits, dass die Haupttat mindestens versucht wurde und andererseits, dass sie noch nicht vollendet bzw. beendet ist. Gemäss dem Grundsatz der limitierten Akzessorietät muss die Haupttat nur tatbestandsmässig und rechtswidrig, nicht aber schuldhaft begangen worden sein. Nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Strafbarkeit der Teilnahme eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat zwar voraus, eine Verurteilung der Haupttäter ist darüber hinaus aber nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Haupttat hinreichend gewiss ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.124/2004 vom 25.2.2005 E. 5.1.) 13.2. Objektiver Tatbestand E.________, die sorgeberechtigte Mutter von D.________, hat am 15.10.2013 fristgerecht einen Strafantrag gestellt (vgl. amtliche Akten Deutschland, Blatt 410). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-171%3Afr&number_of_ranks=0#page171

19 Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der zuständigen Behörde und in der vorgeschriebenen Form ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 131 IV 97 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 115 IV 1 E. 2a). Dazu ist erforderlich, dass der Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei umschrieben wird. Hingegen ist es nicht Sache der antragsstellenden Person, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren. Die rechtliche Würdigung obliegt der Strafbehörde (BGE 131 IV 97 E. 3.3; BGE 115 IV 1 E. 2a). Im vorliegenden Fall wurde der Sachverhalt im Strafantrag nicht umschrieben. Für die deutschen Behörden waren jedoch keine weiteren Angaben nötig, um das Strafverfahren weiterzuführen, zumal zum gegebenen Zeitpunkt (15.10.2013) bereits diverse Einvernahmen zum Vorfall stattgefunden haben und damit bereits bekannt war, bezüglich welchen Sachverhalts die Kindsmutter Strafantrag stellte. Folglich wäre es überspitzt formalistisch, von keinem formgerechten Strafantrag auszugehen, zumal ohne weiteres erkennbar ist, dass die Mutter ihren Willen zur Strafverfolgung des Täters geäussert hat. Es liegt folglich ein form- und fristgerecht gestellter Strafantrag vor. Des Weiteren hat die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass C.________ den Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen erfüllt hat, was ja auch vom Amtsgericht Q.________/DE rechtskräftig festgestellt wurde (pag. 991 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung; pag. 707 ff.). C.________ hat sich geweigert, D.________ der alleine sorgeberechtigten Mutter zurück zu geben. In der Zeit vom 28.9.2013 bis zu seiner Festnahme vom 6.2.2014 hielt er sich gemeinsam mit D.________ im Ausland auf, ohne dass die Mutter Kenntnis über ihren Aufenthaltsort hatte oder über diesen bestimmen konnte. Während dieser vier Monate hat C.________ der Kindsmutter die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie der Erziehung und Lebensgestaltung von D.________ verunmöglicht. Er hat damit tatbestandsmässig und rechtswidrig gehandelt. Die limitierte Akzessorietät ist mithin gegeben. Die im vorliegenden Fall zur Diskussion stehende Tatvariante der «Weigerung der Rückgabe» ist ein Dauerdelikt (vgl. pag. 991, S. 26 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Damit war die Teilnahme am Delikt während dem Aufenthalt von C.________ und D.________ beim Beschuldigten in P.________(Ortschaft) nach wie vor möglich. Die Verteidigung brachte vor, dass es sich bei der Beherbergung von C.________ und D.________ um eine Alltagshandlung gehandelt habe, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu kriminalisieren sei. Das Bundesgericht führte zur Problematik der Alltagshandlungen aus, dass sich in der neueren Doktrin zunehmend die Ansicht durchsetze, dass eine kausale Risikosteigerung für die Annahme einer strafbaren Gehilfenschaft nicht ausreiche. Vor allem die «normalen Geschäfte des täglichen Lebens», auch wenn sie die Begehung von Delikten ermöglichen oder Dritten deren Durchführung erleichtern, seien aus dem Kreis der missbilligten Risikoschaffung und damit des tatbestandsmässigen Verhaltens auszuscheiden. Erwähnt werde insoweit der Verkauf, die miet- oder leihweise Überlassung deliktisch missbrauchbarer Gegenstände, die man sich jederzeit auch sonst https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgmyv62lwl44to https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgmyv62lwl44to https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrge2v62lwl4yq https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgmyv62lwl44to https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrge2v62lwl4yq

20 unproblematisch durch entsprechende Geschäfte verschaffen kann, sowie die entsprechende Erbringung allgemein verfügbarer Dienstleistungen oder die Vermittlung jederzeit auch anderweitig zugänglichen Wissens. Über die Tragweite dieses Ansatzes bzw. darüber, wie er im Einzelfall zu konkretisieren sei, würden die Meinungen jedoch auseinandergehen. Vorgeschlagen werde unter anderem, den Aussenstehenden, der die Absichten des Täters kenne, zu bestrafen, wenn sein Beitrag einen deliktischen Sinnbezug aufweise, das heisst, für den Täter einzig im Hinblick auf die Haupttat sinnvoll sei. Erörtert werde beispielsweise auch, die Strafbarkeit des Aussenstehenden von dessen Solidarisierung mit dem Täter abhängig zu machen (BGE 119 IV 289 E. 2c/bb). Später führte das Bundesgericht aus, dass auch nach der neueren Lehre sogenannte «neutrale» Handlungen bzw. «Alltagshandlungen», welche eine Straftat erleichtern oder fördern würden, strafbare Gehilfenschaft sein könne. Sie seien dies aber nicht schon, wenn derjenige, welcher sie ausführe, zumindest in Kauf nehme, dass er dadurch eine Straftat fördere. Vielmehr müssten gewisse weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Zur Frage, inwieweit sogenannte «neutrale» Handlungen bzw. «Alltagshandlungen» straflos sein sollten, selbst wenn ihr Urheber damit bewusst zu einer Deliktsverwirklichung beitrage bzw. diese in Kauf nehme, habe das Bundesgericht noch nicht abschliessend Stellung genommen (BGE 120 IV 265 E. 2c). Auch unter der neueren Doktrin zur strafrechtlichen Relevanz von sogenannten «Alltagshandlungen» sei unter dem Gesichtspunkt der Gehilfenschaft allerdings nicht erforderlich, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6S.420/2002 vom 28.9.2003 E. 3.4). Normale Alltagshandlungen im Sinne der Rechtsprechung lägen beispielsweise vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn auszahle, im Wissen, dass er ihn für Haschischgeschäfte verwende, oder wenn der Taxichaffeur einen Kunden mitnehme im Wissen, dass dieser Kokain auf sich trage (Urteil des Bundesgerichts 6S.235/2003 vom 1.10.2003 E. 3). Für die Kammer kann im vorliegenden Fall allerdings nicht von einer Alltagshandlung gesprochen werden. Der Beschuldigte hat als Privatperson C.________ – einen ihm bis anhin völlig unbekannten Mann – mit dessen kleinen Tochter aufgenommen und während 11 Tagen beherbergt. Eine solche Beherbergung ist nicht vergleichbar mit dem Verkauf eines Verkäufers, der Auszahlung von Lohn eines Arbeitgebers oder der Vermietung deliktisch missbrauchbarer Gegenstände. Die Aufnahme einer völlig fremden, durch ein vierjähriges Mädchen begleiteten Person ist nicht alltäglich – auch nicht bei einem Lebensstil (offenes Haus), der durch den Beschuldigten gepflegt wird. Ein Umstand, der nicht völlig ungewöhnlich ist – wie dies für den Beschuldigten nach eigenen Angaben mit der Aufnahme von verschiedenen Personen in seiner Wohnung gewesen sein soll – wird nicht automatisch zur Alltagshandlung. Eine solche wäre bei einer Beherbergung allenfalls gegeben, wenn sie gewerbsmässig unter Einhaltung der allfälligen formellen Vorschriften oder durchgehend ausgeführt würde. Beides wird vom Beschuldigten nicht geltend gemacht. In casu verneint die Kammer das Vorliegen einer Alltagshandlung. Vielmehr hat der Beschuldigte – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – durch Beherbergung von C.________ und D.________ den Tatbestand von Art. 220 StGB objektiv unterstützt, indem er zur Förderung bzw. Aufrechterhaltung des unrechtmässigen Zustands beigetragen hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtspre-

21 chung wird durch die Beherbergung einer (flüchtigen) Person das Verweilen im Land erleichtert und erlaubt dieser, sich den Interventionen der Behörden zu entziehen und das Zugreifen der Behörden zu erschweren oder gar zu verunmöglichen (BGE 130 IV 77 E. 2.3.2 f.). Das Bundesgericht erachtete in diesem Zusammenhang bereits das Beherbergen einer flüchtigen Person für die Dauer einer Nacht von 6 bis 7 Stunden als geeignet, den behördlichen Zugriff auf die gesuchte Person zu erschweren bzw. zeitlich zu verzögern (BGE 117 IV 467 E. 4). Die soeben genannte Rechtsprechung (jeweils zur Begünstigung nach Art. 305 StGB) kann auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Durch den Aufenthalt beim Beschuldigten konnte sich C.________ mit seiner Tochter unauffällig aufhalten und dem behördlichen Zugriff zumindest zeitweise entziehen. Er war weder gezwungen, eine Hotelunterkunft zu organisieren, bei welcher er sich hätte ausweisen müssen, noch mit der vierjährigen D.________ in seinem Bus zu schlafen, was die Aufmerksamkeit von Unbeteiligten oder der Behörden hätte auf sich ziehen können. Entgegen der Meinung der Verteidigung ist darunter bereits ein Fördern der Tat zu subsumieren. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt. Andererseits muss die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beitragen, also einen kausalen Beitrag dargestellt haben. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 117 IV 186 E. 3; BGE 132 IV 49). In casu konnte der Haupttäter mit Hilfe des Beschuldigten zumindest einige Tage länger unbeschwert mit D.________ verbringen und damit wurde die Verweigerung der Rückgabe verlängert. Durch Aufnahme und Beherbergung der Beiden hat der Beschuldigte einen kausalen Beitrag geleistet hat. Die Gehilfenschaft ist mithin zu bejahen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass C.________ vorgängig während rund vier Monaten nicht von der Polizei entdeckt worden ist, zumal lediglich die Erfolgschancen der tatbestandsmässigen Handlung durch den Gehilfen erhöht bzw. verlängert werden müssen (vgl. auch pag. 993, S. 27 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 13.3. Subjektiver Tatbestand Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Zum Vorsatz des Gehilfen gehört die Voraussicht des Geschehensablaufs, d.h. er muss die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennen (BGE 132 IV 49 E. 1.1; BGE 117 IV 186 E. 3). Gemäss dem Beweisschluss der Kammer sind die Erwägungen der Vorinstanz zutreffend (pag. 993, S. 27 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Beschuldigte wusste spätestens nach vier Tagen Beherbergung, dass C.________ kein Sorgerecht über D.________ besass. Er wusste ferner, dass C.________ sich geweigert hatte, D.________ der Kindsmutter zurückzugeben. Damit hat der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, C.________ beim Entziehen der Minderhttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=BGE+117+IV+186&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-IV-49%3Ade&number_of_ranks=0#page49

22 jährigen bzw. der Weigerung der Rückgabe von D.________ zu unterstützen. Der Beschuldigte hat damit eventualvorsätzlich gehandelt. 13.4. Schlussfolgerung Ein Rechtfertigungsgrund wurde von Seiten der Verteidigung des Beschuldigten oberinstanzlich – nach Überzeugung der Kammer, welche diesbezüglich integral auf die Erwägungen der Vorinstanz verweist (pag. 993 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung), völlig zu Recht – nicht mehr geltend gemacht. Es hat bezüglich der Gehilfenschaft zum Entziehen von Minderjährigen ein Schuldspruch zu erfolgen. V. Strafzumessung 15. Allgemeine Ausführungen Es kann vorab auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (pag. 995 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Vorliegend sind ausgehend vom Strafrahmen nach Art. 220 StGB – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe – anhand der Tatkomponenten die für den vorliegenden Fall massgebenden straferhöhenden und strafmindernden Umstände zu gewichten und letztlich eine verschuldensangemessene Strafe festzusetzen. Hinzu kommt eine Strafmilderung aufgrund der Gehilfenschaft (Art. 25 i.V.m. Art. 48a StGB). 16. Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Geschütztes Rechtsgut beim Entziehen von Minderjährigen ist das Aufenthaltsbestimmungsrechts des Inhabers der elterlichen Sorge – mithin im vorliegenden Fall der Kindsmutter (ECKERT, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 220). Grundsätzlich ist der Entzug von D.________ über mehrere Monate, ohne Kenntnis über den Aufenthaltsort des Kindes für die Mutter keine geringe Verletzung. Dem Beschuldigten ist allerdings zugute zu halten, dass er den Beginn der Entziehung nicht unterstützt hat, erst zum Schluss in die Entziehung und lediglich als Gehilfe involviert gewesen ist. Der Beschuldigte hat erst nach vier Tagen darüber hinreichende Kenntnis erlangt, dass C.________ kein Sorgerecht über D.________ besitzt. D.________ hat durch die Entziehung bzw. durch den Aufenthalt beim Beschuldigten weder ein Trauma erlitten noch war sie gesundheitlich gefährdet. Dies wurde entsprechend auch vom Amtsgericht Q.________/DE festgestellt, wonach gemäss Dr. S.________ keine offensichtlichen Traumatisierungsfolgen bei D.________ festgestellt werden konnten (pag. 719). D.________ machte einen glücklichen Eindruck, konnte sich frei (auch ausserhalb der Wohnung) bewegen, mit anderen Kindern spielen, ging auf den Spielplatz und wurde gut umsorgt. Durch den Aufenthalt

23 von D.________ beim Beschuldigten hatte sie im Vergleich zum N.________ – in welchem sie sich vorher aufgehalten hatte – eine geeignetere Unterkunft. Die Art und Weise der Herbeiführung ist aus der Situation heraus entstanden. Der Beschuldigte hat sich nicht aktiv mit C.________ in Verbindung gesetzt, sondern wurde vom N.________ kontaktiert und um Hilfe gebeten. Es war ein geringes Mass an krimineller Energie vorhanden. Der Beschuldigte hat als Gehilfe die Tat von C.________ lediglich gefördert, indem er ihm für einige Tage Unterkunft gewährt hat. Eine weitergehende Beteiligung an der Tat konnte dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, weshalb sein Verhalten auch nicht in hohem Masse verwerflich ist. Nach Berücksichtigung des Gesagten ist demnach von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 17. Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Als Beweggrund gab der Beschuldigte glaubhaft an, dass für ihn das Wohlergehen von D.________ im Vordergrund stand. Die vorherige Unterkunft im N.________ war für eine Vierjährige tatsächlich nicht geeignet. Lediglich aus diesem Grund hat der Beschuldigte C.________ und D.________ bei sich aufgenommen. Der Beschuldigte wollte D.________ damit primär eine gute Unterkunft bieten. Er handelte aus Mitgefühl. Weil der Beschuldigte selbst gerade eine Trennung durchlebte, konnte er sich in die Situation eines getrennten Mannes mit seinem Kind hineinversetzen und meinte es nur gut. Seine Beweggründe waren damit grundsätzlich achtbar. Dies wirkt sich verschuldensmindernd aus. Die Tat wäre für den Beschuldigten dennoch vermeidbar gewesen. Er hinterfragte die Geschichte von C.________ nicht weiter und machte sich kaum Gedanken über die Situation der sorgeberechtigten Mutter. Vielmehr fand er den Fall von C.________ interessant und überlegte sich, diesen auch journalistisch aufzuarbeiten. Er ging ohne genauere Kenntnisse einfach von einem Fehlurteil der Justiz aus. Sobald er darüber hinreichend informiert war, dass C.________ das Sorgerecht nicht besitzt, hätte der Beschuldigte die Behörden informieren können. Dies hat er nicht getan, weil er D.________ das nicht zumuten wollte. Er distanzierte sich von C.________ und ging davon aus, dass dieser ohnehin bald seine Wohnung verlassen werde. Immerhin ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er zu Beginn des Aufenthalts von C.________ noch nicht vollständig über die Situation informiert gewesen ist und ihm C.________ eine nachvollziehbare, dramatische Geschichte über die Umstände der Kindsmutter (Borderlinesyndrom) und deren Freund (drogenabhängig) erzählt hat. Schliesslich handelte der Beschuldigte lediglich mit Eventualvorsatz, was sich ebenfalls verschuldensmindernd auswirkt Insgesamt ist nach dem Gesagten folglich für die Gehilfenschaft zum Entziehen von Minderjährigen von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Eine Strafe von 10 Strafeinheiten ist angemessen.

24 18. Täterkomponenten Der Beschuldigte hat im oberinstanzlichen Verfahren die Angaben über seine aktuellen Verhältnisse verweigert (pag 1081 ff.). Dementsprechend ist auf das von der Vorinstanz Ausgeführte zu verweisen (pag. 999 f., S. 30 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): A.________wuchs in geordneten Verhältnissen mit einem älteren Bruder bei seinen Eltern in P.________(Ortschaft) auf. Nach einer Buchhändlerlehre arbeitete er unter anderem als Wirt, Betriebsleiter des Magazins T.________, als Journalist, in der Inserateaquisition und auch in der Landwirtschaft (pag. 229). Heute arbeitet A.________ bei der U.________ als Sekretär zu 60%. Pro Monat verdient er ca. CHF 2‘800.00 netto (pag. 909). Er ist hälftiger Eigentümer der Liegenschaft an der O.________(Strasse) in P.________(Ortschaft) (pag. 229), ist Vater zweier Kinder und lebt in Trennung von seiner Ehefrau (pag. 909). Gegenüber A.________ besteht eine Vorstrafe wegen versuchten Diebstahls, begangen am 20.05.2009 (pag. 883). A.________ verhielt sich im Verfahren von Beginn weg korrekt. Er gab von Anfang an umfassend Antwort und belastete sich auch selber, was zu einer deutlichen Strafminderung führt. A.________ hat seine Lehren aus dem Verfahren gezogen. So beantwortete er eine erneute Unterbringungsanfrage seitens eines Kollegen abschlägig. Aussergewöhnliche Umstände, die bei A.________ zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit führen würden, sind nicht ersichtlich. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral auf die Strafe aus. 19. Konkrete Strafe 19.1. Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum Entziehen von Minderjährigen – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Strafe von 10 Strafeinheiten als angemessen. 19.2. Im Bereich der mittelschweren Kriminalität, das heisst für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr, sieht das Strafrecht die Geldstrafe und Freiheitsstrafe vor. Um dem Verhältnismässigkeitsprinzip Genüge zu tun, stellt die Geldstrafe die vorrangige Strafe dar. Eine Freiheitsstrafe soll nur ausgesprochen werden, wenn die öffentliche Sicherheit durch kein anderes Mittel gewährleistet werden kann (pag. 588, S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass das wichtigste Kriterium für die Wahl der Sanktion ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_449/2013 vom 22.10.2013 E. 1.7). Der Beschuldigte ist weder einschlägig vorbestraft noch hat er sich während laufendem Verfahren etwas zu Schulden kommen lassen. Die ausgestandene Untersuchungshaft hatte für den Beschuldigten ferner eine abschreckende Wirkung. Es liegen damit keine Gründe vor, welche die Ausfällung einer Freiheitsstrafe rechtfertigen würden. Somit ist eine Geldstrafe auszufällen. 19.3. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte erzielt gemäss neusten

25 Belegen ein Nettoeinkommen von zirka CHF 3‘000.00 pro Monat (pag. 1101). Unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs (20%) sowie des Abzugs für die Unterstützungspflicht der beiden Kinder (15% bzw. 12.5%), ist ein Tagessatz in der Höhe von CHF 50.00 angemessen. 19.4. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges folglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (BGE 134 IV 5; BGE 134 IV 117). Eine günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden. Bei der Prognosestellung, das heisst bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (Hug Markus, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 6 f. zu Art. 42). Der Beschuldigte lebt in geordneten Verhältnissen und geht einer Arbeit nach. Seine Vorstrafen wegen versuchten Diebstahls und Landfriedensbruch sind nicht einschlägig. Damit sind der Kammer keine Gründe bekannt, die gegen eine günstige Legalprognose sprechen würden. Der Vollzug der Geldstrafe ist folglich aufzuschieben. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. 19.5. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 35 Tagen wird in Anwendung von Art. 51 StGB im Umfang von 10 Tagen an die Geldstrafe angerechnet. Damit ist die Geldstrafe von 10 Tagessätzen bereits abgegolten. VI. Kosten und Entschädigung 20. Verfahrenskosten 20.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten betragen insgesamt CHF 5‘686.00. Dem Kanton Bern wurde erstinstanzlich für den Freispruch betreffend der Anschuldigung der Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Entführung 4/5 und dem Beschuldigten 1/5 der Verfahrenskosten auferlegt. Die Ausscheidung von 4/5 der Verfahrenskosten für die Anschuldigung der Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Entführung erachtet die Kammer als angemessen. Dem Beschuldigten werden lediglich 1/5 der vorinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘137.20, auferlegt. 4/5 der vorinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 4‘548.80, gehen zu Lasten des Kantons Bern.

26 20.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren werden die Verfahrenskosten auf CHF 3‘000.00 festgesetzt (Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12). Vor oberer Instanz unterliegt die Generalstaatsanwaltschaft mit ihren Anträgen mehrheitlich (Unterliegen bezüglich Antrag auf Schuldspruch für Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Entführung; höheres Strafmass; keine Genugtuung). Der Beschuldigte obsiegt hingegen im grösseren Teil (Obsiegen bezüglich Antrag auf Freispruch bezüglich der Anschuldigung der Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Entführung, Genugtuung, evtl. Bestätigung erstinstanzliches Urteil); unterliegt hingegen mit seiner Anschlussberufung. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Auferlegung von 5/6 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2‘500.00, an den Kanton Bern sowie 1/6 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 500.00, an den Beschuldigten. 21. Entschädigung und Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. b und lit. c StPO 21.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a); Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b); sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). 21.2. Der Beschuldigte hat sowohl vor erster Instanz (CHF 3‘224.00, pag. 925) als auch vor oberer Instanz (CHF 1‘934.40, pag. 1103) eine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen beantragt. Als Begründung machte er geltend, dass er seine Stelle bei der V.________ am 11.2.2014 zufolge Untersuchungshaft nicht habe antreten können (vgl. Bestätigung Lohnausfall vom 27.11.2015, pag. 923). Entgegen den Schlussfolgerungen der Vorinstanz kommt die Kammer zum Ergebnis, dass dem Beschuldigten die geforderte Entschädigung nicht zusteht. Der Beschuldigte wurde anlässlich der Hafteröffnung gefragt, ob er seinen Arbeitgeber über die Haft informieren lassen möchte. Der Beschuldigte verneinte dies, er könne dies über seinen Anwalt regeln (pag. 207, Z. 41 f.). In der Folge führte der Beschuldigte weder bezüglich der Angaben zu seiner Person (pag. 229, Z. 163 ff.) noch auf Frage, was er nach der Haft mache (pag. 231, Z. 188 f.), aus, dass er überhaupt irgendeine Stelle nicht habe antreten können. Vielmehr erklärte er, dass er einen neuen Job suche und einen bei der Inserateaquisition in Aussicht habe (pag. 231, Z. 188 f.). Folglich hat der Beschuldigte in den Befragungen nie geäussert, dass er durch die Haft eine Stelle nicht habe antreten können bzw. eine Stelle bei der V.________ gehabt hätte. Aus der Untersuchungshaft hinaus schrieb er einen Brief an seinen Arbeitgeber (pag. 701) – allerdings nicht an die V.________ Der Beschuldigte hat auch keinen Arbeitsvertrag der V.________ vorgelegt, was er bei all den vorgenannten Gelegenheiten gerichtsnotorischerweise hätte erwähnen müssen. Der Kammer liegt einzig das zwanzig Monate später verfasste Schreiben vom 27.11.2015 vor, wonach der Beschuldigte am 11.2.2014 eine Stelle hätte antreten

27 können. In Anbetracht dieser Umstände erachtet die Kammer die Entschädigungsforderung des Beschuldigten als nicht hinreichend erstellt. 21.3. Der Beschuldigte befand sich vom 6.2.2014 bis zum 12.3.2014, insgesamt ausmachend 35 Tage, in Untersuchungshaft (pag. 197; pag. 221 ff.). Zumal der Beschuldigte lediglich zu einer Strafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt wurde, erweist sich die darüber hinausgehende Untersuchungshaft im Umfang von 25 Tagen als nicht gerechtfertigt und ist entsprechend zu entgelten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Hafttag angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6.8.2015 E. 1.3.1). Solche werden weder geltend gemacht noch liegen sie nach Ansicht der Kammer vor. Dem Beschuldigten ist folglich für die ungerechtfertigt ausgestandene Untersuchungshaft von 25 Tagen eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5‘000.00 zuzusprechen. 22. Entschädigung für die amtliche Verteidigung 22.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit seiner Honorarnote vom 1.12.2015 einen Aufwand von 27 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 5‘400.00, zuzüglich CHF 150.00 Reiseentschädigung, CHF 115.00 Auslagen sowie CHF 453.20 Mehrwertsteuer, insgesamt ausmachend CHF 6‘118.20, geltend gemacht (pag. 927 ff.). In Anwendung des obgenannten Verteilschlüssels werden Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren soweit der Beschuldigte obsiegt eine Entschädigung von CHF 4‘894.55 zugesprochen. Soweit der Beschuldigte vor erster Instanz unterliegt, wird Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 1223.65 zugesprochen, unter Vorbehalt der Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO; vgl. pag. 1108). 22.2. Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von insgesamt CHF 1‘825.20 (6 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 1‘500.00, zuzüglich Reiseentschädigung von CHF 150.00, Auslagen von CHF 40.00 und Mehrwertsteuer von CHF 135.20) geltend (pag. 1104). Entsprechend dem obgenannten Verteilschlüssel wird Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 1‘251.00 (5/6 für den Teil des Obsiegens) bzw. von CHF 250.20 (für den Teil des Unterliegens) zugesprochen. Soweit er unterliegt, untersteht der Beschuldigte der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO; vgl. pag. 1108 f.).

28 VII. Verfügungen 23. DNA und erkennungsdienstliche Daten Beim Beschuldigten wurde ein DNA Profil erstellt und biometrisch erkennungsdienstliche Daten angelegt (vgl. pag. 557). Das Bundesamt hat die erstellten DNA Profile fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit zu löschen. Dementsprechend wird dem zuständigen Bundesamt in Bezug auf das vom Beschuldigten erstellten DNA Profil (PCD-Nr.________) die Zustimmung zur Löschung erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). Ebenso wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrisch erkennungsdienstlicher Daten).

29 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Das Strafverfahren gegen A.________ wird eingestellt: bezüglich der Anschuldigung der Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Entführung, angeblich begangen in der Zeit vom 27.1.2014 bis am 6.2.2014 in P.________(Ortschaft), z.N. von D.________; unter Ausrichtung einer Genugtuung an A.________ von CHF 5‘000.00 für die ausgestandene unrechtmässige Untersuchungshaft; ohne Ausrichtung einer Entschädigung; und unter Auferlegung 4/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 4‘548.80, und 5/6 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2‘500.00, insgesamt ausmachend CHF 7‘048.80, an den Kanton Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt der Gehilfenschaft zum Entziehen von Minderjährigen, begangen in der Zeit vom 27.1.2014 bis am 6.2.2014 in P.________(Ortschaft); und wird in Anwendung der Art. 25, 30 ff., 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48a, 51, 220 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 35 Tagen wird im Umfang von 10 Tagessätzen an die Geldstrafe angerechnet. Damit ist die Geldstrafe abgegolten. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘137.20 (1/5 der Verfahrenskosten). 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 500.00 (1/6 der Verfahrenskosten).

30 III. 1. Soweit A.________ vor erster Instanz obsiegt (4/5), wird die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 21.60 200.00 CHF 4'320.00 Reisezuschlag CHF 120.00 CHF 92.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'532.00 CHF 362.55 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'894.55 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST 2. Soweit A.________ vor oberer Instanz obsiegt (5/6), wird die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt B.________, für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.00 200.00 CHF 1'000.00 Reisezuschlag CHF 125.00 CHF 33.35 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'158.35 CHF 92.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'251.00 Auslagen MWST-pflichtig 3. Soweit A.________ vor erster Instanz unterliegt (1/5), wird die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.40 200.00 CHF 1'080.00 Reisezuschlag CHF 30.00 CHF 23.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'133.00 CHF 90.65 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'223.65 volles Honorar 250.00 CHF 1'350.00 Reisezuschlag CHF 30.00 CHF 23.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'403.00 CHF 112.25 CHF 0.00 Total CHF 1'515.25 nachforderbarer Betrag CHF 291.60 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST

31 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1‘223.65 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 291.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Soweit A.________ vor oberer Instanz unterliegt (1/6), wird die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 1.00 200.00 CHF 200.00 Reisezuschlag CHF 25.00 CHF 6.65 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 231.65 CHF 18.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 250.20 volles Honorar 250.00 CHF 250.00 Reisezuschlag CHF 25.00 CHF 6.65 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 281.65 CHF 22.55 Total CHF 304.20 nachforderbarer Betrag CHF 54.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 250.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 54.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des über A.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr.________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 6. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde wird erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

32 Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland - der Koordinationsstelle Strafregister (nur im Dispositiv) Bern, 12. August 2016 (Ausfertigung: 15. September 2016) Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Weber Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

SK 2016 40 — Bern Obergericht Strafkammern 12.08.2016 SK 2016 40 — Swissrulings