Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 16 387 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Juni 2017 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Eggli Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Drohung, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 17. August 2016 (PEN 16 120)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten/Berufungsführer (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Drohung und wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 190.00, ausmachend total CHF 3‘800.00 (pag. 126 ff.). Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Ausserdem wurde der Beschuldigten zu einer Verbindungsbusse von CHF 950.00, zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden vom 21. November 2014 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 120.00 gewährte bedingte Vollzug widerrief die Vorinstanz nicht. Sie verwarnte ihn aber und verlängerte die Probezeit um 1 Jahr. Die Kosten für das Widerrufsverfahren wurden ebenfalls dem Beschuldigten auferlegt. Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten schliesslich zur Bezahlung von CHF 300.00 an den Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Privatkläger). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten am 18. August 2016 fristgerecht Berufung an (pag. 133). Die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz datiert vom 27. Oktober 2016 (pag. 137 ff.). Gleichentags wurde sie den Parteien zugestellt (pag. 177). Am 21. November 2016 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 182 ff.). Darin beschränkte er die Berufung auf Ziffer I., Ziffer II. 2 und 3 sowie Ziffer III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Gegen Ziffer II. 1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Grundsatzentscheid über Nicht- Widerruf) wurde hingegen keine Berufung erhoben. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 189 f.). Der Privatkläger liess sich oberinstanzlich nicht mehr vernehmen. Der Beschuldigte und der Privatkläger wurden zur oberinstanzlichen Verhandlung am 16. Juni 2017 vorgeladen (pag. 194 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Oberinstanzlich wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug sowie ein aktueller Leumundsbericht (inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse) des Beschuldigten eingeholt (pag. 198 ff.). Weiter wurden der Beschuldigte und der Privatkläger anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung erneut einvernommen (pag. 209 ff.).
3 4. Anträge der Parteien Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung stellte und begründete Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten folgende Anträge: 1. Der Berufungsführer sei von den Vorwürfen der einfachen Verkehrsregelverletzung (angeblich mehrfach begangen) und der Drohung freizusprechen. 2. Der dem Berufungsführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden vom 21. November 2014 gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen; der Berufungsführer sei nicht zu verwarnen und die Probezeit sei nicht zu verlängern. 3. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Bern (inklusive erstinstanzliches Verfahren). Der Privatkläger seinerseits verzichtete auf das Stellen von Anträgen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das angefochtene Urteil ist von der Kammer vollumfänglich zu überprüfen. Sie hat dabei volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Da einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf die Kammer das angefochtene Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Anklageschrift Als Anklageschrift gilt im vorliegenden Fall gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO der Strafbefehl vom 16. März 2016 (pag. 21). Dort wird der Sachverhalt wie folgt beschrieben: «A.________ behinderte beim Wiedereinbiegen nach dem Überholen den hinter ihm fahrenden LKW- Fahrer C.________, danach bremste A.________ ohne ersichtlichen Grund stark ab (Schikane- Stopp). Zudem drohte A.________ dem Geschädigten C.________ er werde ihm vor allen Leuten‚ ‹die Fresse polieren›, wenn er nicht sofort wieder einsteige.» Die Gerichtspräsidentin der Vorinstanz behielt sich vor, diesen Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt der Nötigung, evtl. der versuchten Nötigung, zu würdigen (pag. 104). 7. Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aussagen des Privatklägers als erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger kurz vor dem Bahnübergang in Weissenbach auf der Strecke Zweisimmen-Spiez überholt und sich danach derart knapp vor dem Privatkläger wieder in die Fahrbahn eingefügt habe, dass dieser mit seinem LKW behindert worden sei und stark habe bremsen müssen. Der Privatkläger habe akustisch und mit Licht gehupt, worauf der Be-
4 schuldigte ein zweites mittelstarkes Bremsmanöver ausgeführt habe, worauf der Privatkläger erneut habe abbremsen müssen. Diese zweite Bremsung sei mittelstark gewesen und habe ausschliesslich der Schikane des Privatklägers gedient. Infolgedessen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung für schuldig, begangen einerseits durch Behinderung des Privatklägers beim Wiedereinbiegen nach dem Überholen und anderseits durch Abbremsen ohne ersichtlichen Grund und bestrafte ihn dafür mit einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Weiter erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass der Privatkläger den Beschuldigten vor dem geschlossenen Bahnübergang zur Rede stellte. Nachdem der Privatkläger den Beschuldigten auf die von ihm gefahrene Geschwindigkeit angesprochen habe, habe dieser gesagt: «Wenn dä nid sofort wieder istigsch, polier i dir d’Fresse vor au dene Lüt!», worauf dem Privatkläger unwohl geworden sei und er es mit der Angst zu tun bekommen habe. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten hierfür der Drohung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 190.00 sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 950.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage). 8. Vorbringen des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ rügte für den Beschuldigten insbesondere die von der Vorinstanz vorgenommene Aussagenwürdigung der beiden Beteiligten: Es falle auf, dass die Aussagen des Beschuldigten und jene des Privatklägers jeweils sehr einseitig und unterschiedlich gewürdigt worden seien. Hierfür gebe es zahlreiche Beispiele. So sei der Privatkläger stets für seine konstanten und detaillierten Aussagen gelobt worden. Dass dem aber nicht so sei, zeige sich beispielweise anhand seiner Äusserungen zur vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit. Nachdem er diese in seiner ersten Einvernahme zunächst als «stark übersetzt» bezeichnet habe, habe er sie später nur mit 80-100 km/h beziffert. Heute habe der Privatkläger die gefahrene Geschwindigkeit auf 120-130 km/h geschätzt, eine Konstanz sei folglich mitnichten erkennbar. Dasselbe gelte für den Abstand beim Wiedereinbiegen. Während der Privatkläger in seiner ersten Einvernahme dazu nichts gesagt habe, habe er in der zweiten Befragung angegeben, der Abstand habe 20- 30 m betragen. Heute nun habe er von 30-40 m gesprochen. Zwar sei nachvollziehbar, dass solche Schätzungen sehr schwierig vorzunehmen seien. Eine angebliche Konstanz in den Aussagen des Privatklägers als Glaubwürdigkeitsfaktor zu erkennen, sei jedoch schlicht falsch. Die Vorinstanz habe zudem diese nicht wirklich konstanten Aussagen des Privatklägers schöngeredet und, damit es aufgehe, dazu viele Mutmassungen angestellt. Es gebe denn auch zahlreiche Widersprüche in den Aussagen des Privatklägers. So falle beispielsweise auf, dass er von «Schikanestopp» spreche und den Abstand zum Beschuldigten auf sehr knappe 20-30 m schätze. Gleichzeitig gebe er aber an, genügend Zeit zum Abbremsen gehabt zu haben, was den vorangehenden Angaben widerspreche und vermuten lasse, dass es eben doch mehr als 20- 30 m Abstand gewesen sein müssen. Dieser Umstand belege zudem auch eine
5 Aggravationstendenz des Privatklägers, was von der Vorinstanz indes mit keinem Wort erwähnt worden sei. Ähnlich verhalte es sich mit den Aussagen des Privatklägers zur Frage der Sicherheitslinien. Bei der Polizei habe der Privatkläger angegeben, es habe keine ausgezogenen Sicherheitslinien gehabt. Später habe er dann ausgeführt, das Überfahren der Sicherheitslinie sei mitunter ein Grund für die Anzeigeerstattung gewesen. Dabei handle es sich um eine unnötige, unwahre Aussage und um eine klare Aggravationstendenz. Die Vorinstanz habe dies zwar auch gesehen, jedoch als irrelevant bezeichnet. Überall, wo es in den Aussagen des Privatklägers Widersprüche und Aggravationstendenzen gebe, relativiere die Vorinstanz dies und schiebe es auf das fehlende Erinnerungsvermögen. Im Gegensatz dazu spiele bei den Aussagen des Beschuldigten das fehlende Erinnerungsvermögen nie eine Rolle, ihm würde jede Unstimmigkeit um die Ohren gehauen. Zu Unrecht erachte die Vorinstanz die Konstanz des Privatklägers in den Kernvorwürfen als Glaubhaftigkeitssignal, es handle sich schliesslich um einen sehr überschaubaren Sachverhalt. Im Übrigen habe der Beschuldigte genau so konstant ausgesagt, seine Schilderungen habe man jedoch dem irrelevanten Rahmensachverhalt zugeordnet. Weiter habe die Vorinstanz den Privatkläger auch deshalb als glaubwürdig erachtet, weil er den Beschuldigten entlastet haben soll. Diesbezüglich sei jedoch zu berücksichtigen, dass er einen offenbar sehr harmlosen Vorfall ausdrücklich als Schikane bzw. Nötigung bezeichnet und zur Anzeige gebracht habe. Er habe daraus also einen strafrechtlichen Vorwurf gemacht, was ihn nicht glaubhafter mache, eher im Gegenteil. Das einzige Mal, wo die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers in Frage stelle, sei sein ruhiges Verhalten bei der Konfrontation mit dem Beschuldigten am Bahnübergang. Auch diese Aussagen würden vom Gericht jedoch nicht weiter kommentiert. Dabei seien aber diese Äusserungen des Privatklägers zur eigenen Rolle besonders wichtig, und wenn dieser seine Beteiligung runter spiele, sei das relevant. Es sei auch nicht am Beschuldigten, ein Motiv des Privatklägers für eine Falschanschuldigung zu beweisen. Eine solche könne immer und überall vorkommen. Es gebe viele Möglichkeiten für ein Motiv, der Beschuldigte habe in seiner Einvernahme auch etwas dazu gesagt. Betreffend die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten sei es generell unglaublich, in welchem Detail auf praktisch jedem theoretisch nur möglichen Widerspruch herumgeritten und Lügenkriterien konstruiert worden seien. So seien beispielsweise bei Distanzangaben Widersprüche ausgeführt worden, obwohl die Abweichungen geringer ausgefallen seien als beim Privatkläger. Ungleich und spitzfindig sei zudem, dass der Beschuldigte auf seinen Erstaussagen behaftet werde, beim Privatkläger hingegen Unterschiede mit dem fehlenden Erinnerungsvermögen erklärt würden. Fast eine ganze Seite lang werde zudem auf dem Thema «Rückspiegel» herumgeritten. Die Aussagen des Beschuldigten würden zerpflückt und es werde dargelegt, dass er das Lichthupen gar nicht habe sehen können. Dabei habe die Vorinstanz in viele Richtungen gemutmasst. Das dynamische Geschehen wer-
6 de in allen Details analysiert und es werde versucht, den Beschuldigten als unglaubhaft darzustellen. Dabei sei das Einzige, was er ausgesagt habe, dass er das Lichthupen im Rückspiegel gesehen habe, was völlig logisch und lebensnah sei. Den Gipfel würden jedoch die abenteuerlichen Berechnungen der Vorinstanz ab S. 17 des Motivs darstellen. Sie stützte sich hierfür auf irgendwelche Prämissen, die gerade so gut anders sein könnten. So könne man doch beispielsweise nicht einfach davon ausgehen, dass der Beschuldigte nicht schneller als die erlaubte Geschwindigkeit gefahren sei. Insgesamt seien diese Berechnungen willkürlich, aktenwidrig, würden gegen den Grundsatz «in dubio pro reo» verstossen und seien spitzfindig, weil der Beschuldigte immer nur von ungefähren Angaben gesprochen habe. Die Vorinstanz habe die Aussagen des Beschuldigten zum Vorfall der Drohung als karg bezeichnet, obwohl er und der Privatkläger in etwa gleichviel gesagt hätten, was sich aus dem Vergleich der Zeilenanzahl ergebe. Jeder habe geschildert, was aus seiner Sicht passiert sei. Für den Beschuldigten habe es einfach nicht mehr zu sagen gegeben. Aus all diesen Ausführungen gehe hervor, dass die Aussagen beider Beteiligter letztlich etwa gleich glaubwürdig oder unglaubwürdig seien. Diesfalls gelte aber der in dubio-Grundsatz und es sei zugunsten des Beschuldigten auf seine Aussagen abzustellen. Er sei deshalb von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. 9. Beurteilung durch die Kammer Die Kritik der Verteidigung am erstinstanzlichen Motiv ist teilweise nachvollziehbar. So erhielt auch die Kammer den Eindruck, dass die Vorinstanz das Aufkommen von Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers bzw. an der Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten unbedingt vermeiden wollte. Dies führte dazu, dass die Aussagen der beiden Beteiligten teilweise tatsächlich nicht mit gleichem Massstab gewürdigt worden sind. So entkräftete sie mögliche Unstimmigkeiten in den Aussagen des Privatklägers sofort, begründete unterschiedliche Angaben mit nachlassendem Erinnerungsvermögen und suchte Erklärungen für allfällige Widersprüche. Im Gegensatz dazu zerpflückte sie die Aussagen des Beschuldigten regelrecht, fand in jeder Abweichung ein relevanter Widerspruch und behaftete ihn auf Zahlen, die naturgemäss nur Schätzungen sein können. Fand sie in seinen Aussagen Realitätskriterien, sprach sie ihnen die Relevanz sofort wieder ab. So führte sie beispielsweise aus, der Detailreichtum bezüglich der gefahrenen Strecke sei unbeachtlich, weil er diese Strecke gut kenne. Oder glaubhafte Aussagen beträfen nur das Rahmengeschehen. Nicht abgestellt werden kann zudem auf die von der Vorinstanz vorgenommenen Berechnungen auf pag. 154, welche grossmehrheitlich auf Annahmen basieren (so beispielsweise, das der Beschuldigten beim Überholmanöver nicht mehr als die erlaubten 80 km/h gefahren sei). Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, kommt die Kammer jedoch, nach eigener Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers, zum im Ergebnis gleichen Resultat wie die Vorinstanz.
7 9.1 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz erachtete die äusseren Rahmenbedingungen der Vorfälle aufgrund übereinstimmender Aussagen beider Parteien als erstellt. Sie führte als unbestrittenen Sachverhaltsteil zutreffend Folgendes aus (pag. 145): «So wird von den beiden Beteiligten übereinstimmend ausgesagt und ist damit unbestritten, dass der Beschuldigte und der Privatkläger hintereinander in einer Autokolonne von Zweisimmen her talauswärts gefahren sind und dass die Fahrzeuge in der relativ engen Rechtskurve eingangs Weissenbach [recte: Garstatt] mit einer Geschwindigkeit von ca. 50-60km/h unterwegs waren. Es ist des Weiteren unbestritten, dass der Beschuldigte den Privatkläger kurz danach in der leichten Linkskurve überholt hat, dass der Privatkläger darauf mit akustischem und Lichthupen reagierte und dass der Beschuldigte daraufhin weitere Fahrzeuge überholt hat. Auch unbestritten ist, dass die Fahrzeuge in der Autokolonne wegen geschlossenen Schranken vor dem Bahnübergang warten mussten und dass der Privatkläger bei dieser Gelegenheit zum Beschuldigten ging, um ihn auf sein angebliches Fahrverhalten anzusprechen. Der Beschuldigte öffnete für die Unterhaltung das Seitenfenster auf der Fahrerseite. Es folgte eine Auseinandersetzung über die Geschwindigkeit, mit welcher der Beschuldigte das Überholmanöver ausführte. Der Privatkläger schrieb sich danach die Autonummer des Beschuldigten auf und ging zum Lastwagen zurück. Weiter unbestritten ist bzw. kann gestützt auf die glaubhaften Aussagen der beiden Beteiligten so angenommen werden, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Vorfalls von seiner Arbeitsstelle unterwegs nach Hause und ins Wochenende war. Der Privatkläger hingegen hatte beruflich bedingt mit seinem Lastwagen eine Fahrt von Rothenburg in die Lenk und retour auszuführen.» Weiter ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte am Steuer eines Mercedes-Benz E350 CGI befand, während der Privatkläger einen Lastwagen der Marke IVECO steuerte (pag. 2). Auch der Ort des Überholmanövers ist unbestritten (pag. 112 Z. 5 ff. und pag. 8). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigten bzw. präzisierten die Parteien auf Vorhalt einer Landkarte den Ort des Überholmanövers noch (pag. 210 Z: 57 ff. und pag. 214 Z. 248 ff. und pag. 223). Die im unbestrittenen Sachverhalt erwähnten, weiteren Überholmanöver des Beschuldigten sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, hatten jedoch zur Folge, dass sich der Privatkläger am Bahnübergang nicht direkt hinter dem Beschuldigten befand. Die beiden fuhren nach dem Überholmanöver in einem Konvoi von mehreren Fahrzeugen, bis sie durch die geschlossene Kolonne des Bahnübergangs bei Weissenbach zum Anhalten gezwungen wurden. Bestritten ist demgegenüber, ob der Beschuldigte nach dem Überholen derart knapp vor dem Privatkläger in die fahrende Kolonne wiedereinbog, dass dieser dadurch behindert wurde und stark bremsen musste. Weiter ist bestritten, ob der Beschuldigte anschliessend nach akustischer Hupe und Lichthupe durch den Privatkläger ohne sachlichen Grund brüsk mittelstark bremste, womit der Privatkläger ein zweites Mal zum Abbremsen gezwungen wurde. Ebenfalls bestritten ist, ob der Beschuldigte dem Privatkläger, nachdem dieser ihn am offenen Fahrzeugfenster zur Rede gestellt hatte, sagte: «Wenn dä nid sofort wieder istigsch, polier i dir d’Fresse vor au dene Lüt!».
8 9.2 Allgemeine theoretische Grundlagen zur Beweiswürdigung und insbesondere zur Aussagenanalyse Zur Abklärung des bestrittenen Sachverhalts sind ausschliesslich die divergierenden Aussagen der beiden Parteien vorhanden. In einer solchen Situation sind die beiden Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Für die allgemeinen theoretischen Grundalgen zur Beweiswürdigung und zur Aussagenanalyse wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 141 ff.). 9.3 Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger brachte die Geschehnisse vom 4. September 2015 unmittelbar danach auf dem Stützpunkt Gesigen zur Anzeige (vgl. Anzeigerapport pag. 1 f.). Er gab in seinen Erstaussagen zum hier relevanten Geschehen zusammengefasst zu Protokoll, er sei heute Nachmittag mit dem LKW von Zweisimmen Richtung Spiez gefahren (pag. 6 Z. 20 ff.). Da er bei einer Lichtsignalanlage habe warten müssen, sei er im Konvoi gefahren. Nach einer Rechtskurve eingangs Weissenbach habe ihn ein PW mit stark überhöhter Geschwindigkeit überholt. Der PW habe sich vor ihn gedrängt und stark abgebremst. Dadurch sei er ebenfalls zu einer starken Bremsung genötigt worden. Um den Fahrer auf sein Fehlverhalten aufmerksam zu machen, habe er akustisch und mit der Lichthupe gehupt, wobei der Fahrer mit einem weitern Bremsmanöver geantwortet habe. Diese zweite Bremsung sei unnötig gewesen und nur zu seiner Schikane erfolgt. Er müsse hier aber sagen, dass diese Bremsung etwa mittelstark erfolgte sei, er habe genügend Zeit gehabt, sein Fahrzeug abzubremsen. Die Gefahr einer Auffahrkollision habe nicht bestanden. Diese Schilderung erfolgt nicht übertreibend und «schont» den Beschuldigten, indem er die «Schikane-Bremsung» (nicht «Schikane-Stopp», wie fälschlicherweise im Anzeigerapport und auch im Strafbefehl steht, pag. 1 und pag. 21) als nicht dramatisch schildert. Zudem gab er auch an, es habe keinen Gegenverkehr gehabt, da ja die Bahnschranke weiter Richtung Weissenbach bereits geschlossen gewesen sei (pag. 6 Z. 48); auch damit «schont» er den Beschuldigten, indem er dessen Handlungsweise nicht als unnötig schlimm darstellt. Dies lässt die Aussagen des Privatklägers – entgegen der Auffassung der Verteidigung – als glaubhaft erscheinen; wer einen andern fälschlicherweise beschuldigen will, lässt keine Gelegenheit aus, dessen Verhalten so drastisch wie möglich zu schildern. Auf die Möglichkeit, den Beschuldigten weiter zu belasten, ging der Privatkläger zudem nicht ein. Er erklärte, nicht sagen zu können, ob der Beschuldigte nach dem Bahnübergang weiterhin so schnell und massiv überholt habe, da er mit seinem LKW langsamer gefahren sei als die vor ihm fahrenden Fahrzeuge (pag. 6 Z. 41 ff.). Auch glaubte er nicht, dass es beim Überholort eine Sicherheitslinie gebe, war sich bei diesem Umstand jedoch nicht sicher (pag. 6 Z. 49). Auch diese differenzierten Aussagen sprechen gegen eine erfundene Belastung des Beschuldigten. Der Ablauf der geschilderten Ereignisse erscheint zudem logisch-konsistent: Zunächst seien sie nach dem Baustellenlichtsignal im Konvoi gefahren, nach einer Rechtskurve eingangs Weissenbach habe ihn der Beschuldigte mit stark überhöhter Geschwindigkeit überholt und sich vor ihn reingedrängt und stark abgebremst,
9 so dass auch er habe stark bremsen müssen, er habe gehupt und die Lichthupe betätigt, worauf der Beschuldigte ohne jeden sachlichen Grund nochmals auf die Bremse gestanden sei. Der so geschilderte Vorgang ist nachvollziehbar und wird auch vom Beschuldigten später – abgesehen vom Reindrängen und Schikane- Bremsen – sehr ähnlich geschildert. Weiter gab der Privatkläger zu Protokoll, dass er beim geschlossenen Bahnübergang ausgestiegen und zum Beschuldigten gegangen sei, um ihn zur Rede zu stellen (pag. 6 Z. 33 ff.). Er habe in wörtlich gefragt: «Was söu das?» Der Beschuldigte habe die Seitenscheibe fahrerseitig herunter gelassen und ihm geantwortet: «Wenn dä nid sofort wieder istigsch, polier i dir d Fresse vor au dene Lüt!» Ob er eine Drohgeste gemacht habe, könne er nicht sagen. Des Weiteren habe er noch gesagt, dass er, dort wo 80 km/h erlaubt seien, auch 80 km/h fahre. Diese Schilderung des Ereignisses erfolgte unter Wiedergabe von direkter Rede, was tendenziell für die subjektive Wahrheit spricht. Hier kommt dazu, dass die Äusserung originell und zur Situation passend erscheint («vor au dene Lüt», womit die vor der Schranke wartenden Automobilisten gemeint waren). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. August 2016 wurde der Privatkläger wesentlich detaillierter einvernommen als bei seiner Erstbefragung (pag. 105 ff.). Er bestätige dabei seine bisherigen Aussagen. Auf Frage, wie es dazu gekommen sei, dass er eine Anzeige bei der Polizei deponiert habe, führte der Privatkläger aus, erstens einmal sei es die Fahrweise des Beschuldigten gewesen, welche er nicht habe akzeptieren können. Dann die Ausbremserei von ihm und anderen Fahrzeugen, das Überfahren von ausgezogenen Linien, das schnellere Fahren als die erlaubten 80 km/h und dann der Vorfall, als er ausgestiegen sei beim Bahnübergang. Als er den Beschuldigten auf diese Fahrweise angesprochen habe, habe dieser ihm gesagt: «wet nid grad sofort wieder istigsch, de pollieri dir vor allne Lüt d Fresse». Da habe er sich bedroht gefühlt. Als er zurückgegangen sei, habe er von den anderen Fahrzeugführern her Applaus bekommen. Er sei dann in den Lastwagen eingestiegen, zum Autobahnpolizeiposten Spiez gefahren und habe dort die Anzeige aufgegeben (pag. 105 Z. 24 ff.). Er schilderte weiter ausführlich, an welcher Stelle er wie schnell gefahren sei (pag. 106 Z. 6 ff.). In der Autokolonne habe es keine grossen Lücken gegeben, weil sie alle vom Baustellen-Lichtsignal her gekommen seien. Es habe den normalen Abstand gegeben, wie man ihn gemäss Tachoanzeige haben solle. Der Beschuldigte sei direkt hinter ihm gefahren. Der Abstand zwischen ihm und dem vor ihm fahrenden Auto habe, unmittelbar bevor der Beschuldigte mit seinem Überholmanöver begonnen habe, ca. 20 bis 30 m betragen (pag. 106 Z. 28 ff.). Auf Frage, wie schnell der Beschuldigte während des Überholmanövers gefahren sei, gab der Privatkläger an, er würde sagen zwischen 80 und 100 km/h. Er selber sei zwischen 70 und 80 km/h gefahren nach der Rechtskurve, während des Überholmanövers (pag. 106 Z. 41 ff.). Der Beschuldigte sei viel zu schnell gewesen und habe auf die anderen aufgeschlossen. Er (der Privatkläger) habe dann abbremsen müssen und habe ihm ein Lichthupen gegeben, worauf der Beschuldigte wieder auf die Bremse gestanden sei. Später präzisiert der Privatkläger, als der Beschuldigte vor ihm gewesen sei, habe er sowohl akustisch wie auch mittels Licht gehupt (pag. 108 Z. 1 f.).
10 Auch diese Schilderungen sind insgesamt logisch-konsistent; insbesondere macht Sinn, dass der Privatkläger die Hupe und Lichthupe erst als Reaktion auf das Verhalten des Beschuldigten betätigte bzw. als er feststellte, dass er wegen des zu knapp gewordenen eigenen Abstands zum Beschuldigten stark abbremsen musste. Dies deutet darauf hin, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt vor den Privatkläger fuhr oder zumindest bereits sein geplantes Wiedereinspuren anzeigte. Auch in dieser Befragung belastete der Privatkläger den Beschuldigten nicht übermässig. So habe er an, dass sein Lastwagen im Leerzustand zwar extrem schnell beschleunigen könne, dass dies aber nicht heisse, dass der Beschuldigte beim Überholmanöver zu wenig Zeit zum Beschleunigen gehabt habe (pag. 107 Z. 37 ff.). Auf die Frage, um wieviel er nach der Schikane-Bremsung habe herunterbremsen müssen, führte der Privatkläger aus, um ca. 10 km/h, weil es ja genug Platz gehabt habe. Detailliert beschrieb der Privatkläger dann nochmals, wie er den Beschuldigten angesprochen habe. Dieser sei «irgendetwas am lesen» gewesen und habe dann zu ihm hochgeschaut (pag. 108 Z. 41 f.). Wiederum in direkter Rede schilderte er, wie der Beschuldigte dann gesagt habe: «wet iz nid sofort istigsch, polieri dir vor au dene Lüt da d Frässe« und «wo 80 isch fahri o 80». Er habe dies als Bedrohung aufgefasst, als Gewaltandrohung. Er habe so reagiert, dass er einen Schritt retour gemacht habe, hinters Auto gegangen sei und dort die Nummer aufgeschrieben habe (pag. 108 Z. 41 ff.). Der Privatkläger bestritt weiter, den Beschuldigte selber angeschrien zu haben und wütend gewesen zu sein (pag. 109 Z. 14 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 16. Juni 2017 wurde der Privatkläger erneut befragt (pag. 209 ff.). Dabei bestätigte er wiederum die bereits gemachten Aussagen (pag. 209 Z. 39 ff.). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach es vor dem Lastwagen eine Lücke von 60 bis 80 m gegeben habe, führte der Privatkläger aus, dies glaube er nicht. Und wenn, dann sei der Beschuldigte massiv zu schnell gekommen, dass er ihn noch habe runter bremsen müssen. So mit 120/130 km/h. Der Beschuldigte habe ja mal gesagt, er habe das Pedal voll durchgedrückt. Er bleibe bei seinen Aussagen von 30-40 m (pag. 211 Z. 98 ff.). Auf Vorhalt des Widerspruchs in seinen Aussagen betreffend das Vorhandensein einer Sicherheitslinie und auf die Frage, ob er diese Aussagen erklären könne, führte der Privatkläger aus, das könne er nicht mehr sagen. Er fahre mindestens einmal in der Woche dort durch. Es sei zum Teil eine gezogene Linie, dann sei sie wieder offen. Es gehe ihm aber nicht um das. Er habe glaublich auch gesagt, dass es für ihn in diesem Fall nicht relevant sei (pag. 211 Z. 107 ff.). Zusammenfassend ist zu den Aussagen des Privatklägers festzuhalten, dass - sie logisch-konsistent sind und keine unauflöslichen Widersprüche aufweisen; - sich daraus keinerlei Motiv für eine Falschbeschuldigung ergibt. Insbesondere ein pekuniäres Motiv ist nicht vorhanden, im Gegenteil: der Privatkläger verlor noch viel Zeit mit der Meldung bei der Polizei. Weiter gibt keinen Hinweis auf eine messianische Verfolgung von Strassenverkehrssündern beim Privatkläger;
11 - der Privatkläger den Beschuldigten mit seinen differenzierten Äusserungen, insbesondere diejenigen der (buchstäblich!) ersten Stunde, nicht unnötig belastet hat; - ihre Entstehungsgeschichte sowie ihre weitere Entwicklung keine Hinweise auf Suggestion oder Irrtum ergeben. Für die Untersuchung der Strukturgleichheit liegen zu wenig Aussagen vor. Immerhin fallen die Schilderungen beim Kerngeschehen im Vergleich mit den Aussagen zum Rahmengeschehen gerade nicht durch Kargheit auf. Der Verteidigung ist zuzustimmen, soweit sie geltend macht, es liege in den Aussagen des Privatklägers bezüglich der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit sowie den Abständen zwischen den beiden Fahrzeugen keine besondere Konstanz vor. Entsprechend kann dies – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – nicht als Glaubhaftigkeitskriterium bezeichnet werden. Die vorhandene Abweichung in den Angaben lässt die Aussagen des Privatklägers aber auch nicht als unglaubhaft erscheinen; so liegt es in der Natur der Sache, dass Geschwindigkeiten und Distanzangaben äusserst schwierig zu schätzen sind. Die Abweichung der vom Privatkläger geschätzten Distanz zum voranfahrenden Fahrzeug vor dem Überholmanöver des Beschuldigten von einmal 20-30 m (pag. 206 Z. 28 ff.) und einmal 30-40 m (pag. 211 Z. 98 ff.) weist daher nicht auf eine unglaubhafte Aussage hin. Die unterschiedlichen Angaben des Privatklägers betreffend die Sicherheitslinie, anhand welcher die Verteidigung eine Aggravationstendenz ausmacht, sind etwas zu relativieren. So gab dieser in seiner ersten Befragung an, soviel er wisse, sei dort keine Sicherheitslinie gewesen. Er fügte dann sogleich an, dass er sich aber nicht sicher sei. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nannte der Privatkläger das Überfahren von ausgezogenen Linien dann als einer der Gründe, weshalb er eine Anzeige bei der Polizei deponiert hat. Diese Angabe bildet zwar einen Widerspruch zu seiner Erstaussage und die Kammer geht davon aus, dass das Überfahren der Sicherheitslinie kein Grund für die Anzeigeerstattung war. Die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Aussagen, insbesondere der bereits bei der Polizei genannten Gründe für die Anzeigeerstattung, beeinträchtigt dies jedoch nicht. Im Rahmen der oberinstanzlichen Befragung erklärt sich der Privatkläger dann dahingehend, dass die Linie zum Teil gezogen und zum Teil offen ist. Er stellt gleichzeitig klar, dass es ihm aber nicht um dieses allfällige Überfahren gegangen sei. Eine Aggravationstendenz lässt sich mithin nicht wirklich ausmachen. Die Kammer kommt deshalb im Ergebnis wie bereits die Vorinstanz zum Schluss, dass die Aussagen des Privatklägers glaubhaft erscheinen. 9.4 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte schilderte den Vorfall anlässlich seiner ersten Einvernahme bei der Polizei am 18. September 2015 zusammengefasst wie folgt (pag. 9 Z. 16 ff.): Er sei von Zweisimmen her talauswärts in einer Kolonne von zirka 10 Fahrzeugen mit zirka 50 bis 60 km/h gefahren. Als kurz vor Weissenbach die Geschwindigkeitsbegrenzung aufgelöst worden sei, habe er zweimal überholt. Das erste Mal sei zirka 500 m vor dem Bahnübergang gewesen. Als er dann gesehen habe, dass die Stre-
12 cke immer noch frei gewesen sei, habe er nochmals überholt. Er habe die Fahrzeuge mit zirka 80 bis 85 km/h überholt. Auf Vorhalt, er habe den Privatkläger beim Wiedereinbiegen behindert, führte der Beschuldigte aus, dies sei absoluter Blödsinn (pag. 10 Z. 33 ff.). Der Abstand vom LKW-Fahrer zu den anderen Fahrzeugen sei gross genug gewesen, denn dieser habe aus der Kurve hinaus nicht beschleunigen können. Schon während des Überholmanövers habe der Privatkläger akustisch und mittels Licht gehupt. Er wisse nicht, wie er ihn bei seinem Manöver hätte behindern sollen. Der Beschuldigte verneinte weiter, einen Schikane-Stopp vorgenommen zu haben (pag. 10 Z. 40 ff.). Er sei nach dem Überholen normal eingebogen. Auch danach habe er nicht brüsk oder aus Schikane gebremst. Als er dann vor dem Bahnübergang gewartet habe, habe er den Privatkläger im Rückspiegel gesehen. Dieser sei zu ihm gekommen und habe an das Seitenfenster geklopft. Er (der Privatkläger) habe nur geschrien und sei sehr wütend gewesen. Er habe ihn beschwichtigt und ihm gesagt, dass er normal gefahren sei. Als der Privatkläger dann immer noch nicht habe gehen wollen, habe er zu ihm gesagt «hau ab!». Danach habe er ihn ignoriert. Der Privatkläger habe dann noch die Nummer seines Kontrollschildes geschrien und dass die Sache noch nicht fertig sei. Auf Vorhalt der angeblichen Äusserung gegenüber dem Privatkläger verneinte der Beschuldigte, den Privatkläger je bedroht zu haben. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. August 2016 bestätigte der Beschuldigte seine bei der Polizei gemachten Aussagen (pag. 111 ff.). Er fahre die fragliche Strecke zweimal die Woche. Am Tag des Vorfalls sei er auf dem Heimweg gewesen (pag. 112 Z. 1 ff.). Sie seien bei der Ampel gestanden, da sei er auf die Kolonne aufgefahren. In der Rechtskurve könne man nicht schneller als 50 oder 60 km/h fahren, auch wenn die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h wäre. Nach der Rechtskurve sei er noch ein Stück geradeaus gefahren, er habe ca. 300 m weit gesehen und gesehen, dass niemand entgegengekommen sei. Ca. 40 m nach der Rechtskurve habe er angefangen zu beschleunigen, dies gehe mit seinem Auto ziemlich schnell. Er habe voll auf das Gas gedrückt, um zu beschleunigen, da komme er auf ca. 80 km/h. In der Kurve habe er gesehen, dass zwischen Camion und Fahrzeuge genügend Abstand gewesen sei. Die Fahrzeuge in der Kolonne seien immer ein bisschen gefahren, dann wieder gebremst und wieder gefahren. Die Lücke vom dem LKW sei 60 bis 80 m gewesen. Bei dieser Lücke vor dem Camion habe er ohne Stress überholen können. Es sei weit und breit kein Fahrzeug entgegengekommen. Als er ihn am Überholen gewesen sei, habe der Privatkläger bereits akustisch und lichtgehupt. Er habe das im Rückspiegel gesehen und gehört, als er auf der Höhe des Privatklägers gewesen sei. In den Rückspiegel habe er geschaut, weil wenn er ja wieder einspuren wolle, müsse er ja schauen, ob dies reiche, um einbiegen zu können (pag. 112 Z. 13 ff.). Der Abstand zum LKW beim Wiedereinbiegen habe sicher 40 bis 50 m betragen. Die Lücke zwischen ihm und dem vor ihm fahrenden Fahrzeug sei am Anfang vom Wiedereinbiegen vielleicht 60 m gewesen, dann nach dem Einbiegen noch ca. 30 m. Er habe dann auf die Geschwindigkeit runter gebremst, in welcher die Kolonne gefahren sei. Es seien nie 80 km/h gewesen (pag. 113 Z. 23 ff.). Auf Frage bestätigte der Beschuldigte, er habe abbremsen und seine Geschwindigkeit an jene der Kolonne anpassen müssen. Schätzungsweise seien dies ca. 60 km/h gewe-
13 sen. Die angebliche Behinderung des Privatklägers sei dessen Erfindung (pag. 113 Z. 45). Er habe auch kein zweites Bremsmanöver gemacht, die S-Kurve und so sei alles relativ kurz (pag. 114 Z. 16). Beim geschlossenen Bahnübergang habe er in seinen Golfregeln gelesen, als er im Rückspiegel eine Person gesehen habe, da habe er den Privatkläger noch nicht erkannt. Dieser habe dann an die Scheibe geklopft und ihn angeschrien, er sei viel zu schnell gefahren und irgendetwas. Er (der Beschuldigte) habe dann die Scheibe heruntergelassen und ihm gesagt, dass er 80 km/h gefahren sei. Der Privatkläger habe dann weitergemacht, worauf er ihm nur gesagt habe, er solle abhauen. Er habe ihm zuerst probiert zu erklären, dass er nur 80 km/h gefahren sei. Der Privatkläger habe dann weiter gewettert und dann habe er (der Beschuldigte) ihm gesagt, er solle abhauen. Er (der Beschuldigte) habe dann die Scheibe geschlossen und demonstrativ weitergelesen (pag. 114 Z. 32 ff.). Auf Vorhalt seiner Aussagen, wonach er nach dem Wiedereinbiegen nach dem Überholmanöver auf ca. 60 km/h abgebremst habe und ob der Privatkläger deswegen auch habe bremsen müssen, führte der Beschuldigte aus, er habe keine Ahnung. Wenn der Privatkläger den Sicherheitsabstand eingehalten habe, dann nicht (pag. 115 Z. 33 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Ausführungen. Er präzisierte auf einem Kartenausdruck den Ort des Überholmanövers und gab an, dort, wo er angefangen habe zu überholen, überblicke man die weitere Strecke auf rund 200 m (pag. 214 Z. 233 ff.). Auf die Frage, wie es möglich sei, dass er den Privatkläger bzw. sein Lichthupen im Rückspiegel gesehen habe, wenn er mit ihm auf gleicher Höhe gewesen sei, führte der Beschuldigte aus, dass man beim Einbiegen die Lichter im Rückspiegel sehe. Schon beim Überholen habe der Privatkläger gehupt. Als er dann wieder eingebogen sei, habe er im Rückspiegel gesehen, dass er lichtgehupt habe. Beim Verlesen ergänzte der Beschuldigte seine Aussage dahingehend, dass er natürlich den Aussenspiegel und nicht den (Innen-)Rückspiegel meine (pag. 214 Z. 255 ff.). Er sei nicht überrascht gewesen, als er nach dem Überholen beim Wiedereinbiegen auf die Geschwindigkeit der Kolonne habe runter bremsen müssen. Dies sei der normale Vorgang beim Überholen. Er wisse, dass der Camion dort nicht schnell fahren könne. Er habe also überholt und sei dann wieder ganz normal eingebogen. Er habe seine Geschwindigkeit vom Überholmanöver wieder an jene der Kolonne angepasst und dafür gebremst (pag. 215 Z. 267 ff.). Das äussere Rahmengeschehen wird vom Beschuldigten im Wesentlichen gleich beschrieben wie vom Privatkläger. Auch seine diesbezüglichen Aussagen enthalten zahlreiche Details (beispielsweise Lichtsignalanlage vor der Baustelle, Kolonnenverkehr, Lesen beim Bahnübergang etc.). Kein relevanter Widerspruch ist in den Aussagen des Beschuldigten zu den Distanzen und Geschwindigkeiten zu erblicken. Wie in diesem Zusammenhang bereits zu den Aussagen des Privatklägers ausgeführt wurde, liegen solche Abweichungen in der Natur der Sache und lassen keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Betreffend die angebliche Behinderung des Privatklägers beim Wiedereinbiegen fällt auf, dass der Beschuldigte es etwas übertrieben als «absoluten Blödsinn» bezeichnet, den Privatkläger beim Wiedereinbiegen zum Bremsen gezwungen zu ha-
14 ben, zumal er selber angibt, nach dem Wiedereinbiegen auf die langsamere Geschwindigkeit der Kolonne heruntergebremst zu haben. Damit räumt der Beschuldigte nämlich ein, dass er vor dem LKW durchaus bremste, womit die Möglichkeit einer Behinderung – insbesondre beim Überholen im Kolonnenverkehr – ohne weiteres gegeben ist. Hier kommt nun dazu, dass der Beschuldigte einschränkend der Auffassung ist, der Privatkläger habe bei seinem Einbiegen dann nicht bremsen müssen, wenn er den Sicherheitsabstand eingehalten habe. Offensichtlich ist, dass sich der Sicherheitsabstand durch das Einbiegen eines zusätzlichen Fahrzeuges vor den LKW des Privatklägers massiv verringert, so dass eine Bremsung nötig wird – und das ist eben eine Behinderung. Diese Möglichkeit – die sich übrigens häufig ergibt, wenn im Kolonnenverkehr wie hier überholt wird, weshalb das SVG in Art. 35 Abs. 2 eine Sondernorm für das Überholen im Kolonnenverkehr enthält - als «absoluten Blödsinn» zu bezeichnen, deutete auf Gegenangriff und damit auf ein Lügensignal hin. Nicht negativ ausgelegt werden können dem Beschuldigten seine Schilderungen betreffend Hupen und Lichthupen (anders die Vorinstanz auf pag. 153). Zum einen stellte der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung richtig, dass er mit Rückspiegel eigentlich seinen Seitenspiegel gemeint habe (welche gemäss Art. 112 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS; SR 741.41] technisch ebenfalls Rückspielgel sind). Zum anderen liegt zwischen den Aussagen des Privatklägers, er habe zuerst gebremst und dann gehupt und jenen des Beschuldigten, der Privatkläger habe bereits gehupt, als er noch am überholen gewesen sei, kein unlösbarer Widerspruch: Beim Vorgefallenen handelte es sich um ein sehr schnelles und dynamisches Geschehen. So ist es gut möglich, dass der Privatkläger noch während des Überholmanövers des Beschuldigten – weil er genau sah, was kommen würde und deshalb bereits Platz machte – abbremste und anschliessend hupte. Was die beiden anderen strittigen Szenen betrifft (Schikane-Bremsen und Drohung) belässt es der Beschuldigte bei einer Bestreitung. 9.5 Würdigung der einzelnen Vorwürfe und rechtserheblicher Sachverhalt Sowohl die Aussagen des Privatklägers als auch jene des Beschuldigten zum Rahmengeschehen vom 4. September 2015 sind als grundsätzlich glaubhaft zu bezeichnen. Hinsichtlich der strittigen drei Punkte (Behinderung beim Wiedereinbiegen, Schikane-Bremsung sowie Drohung) gelangt die Kammer jedoch zu der Überzeugung, dass es sich jeweils wie vom Privatkläger geschildert zugetragen hat. Bezüglich der Behinderung des Privatklägers beim Wiedereinbiegen des Beschuldigten sind grundsätzlich die Aussagen beider Parteien nachvollziehbar. Insbesondere schildern beide Beteiligten, dass der Beschuldigte beim Wiedereinspuren deutlich abbremsen musste, um sein Tempo jenem der Kolonne anzupassen. So will der Beschuldigte mit 80-85 km/h überholt haben (pag. 10 Z. 24), um anschliessend nach dem Wiedereinbiegen auf das Kolonnentempo von ca. 60 km/h abzubremsen (pag. 113 Z. 39). Aufgrund der unbestrittenermassen erfolgten Reaktion des Privatklägers – hupen und lichthupen – ist die Kammer davon überzeugt, dass
15 es dabei zu seiner Behinderung gekommen sein muss. Es muss für den erfahrenen Berufschauffeur, der es sich gewohnt ist, im LKW von schnelleren Fahrzeugen über holt zu werden, einen Anlass gegeben haben, dass er akustisch und mit Licht reagierte. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte es nicht einmal bemerkte, dass der Privatkläger wegen ihm abbremsen musste; die Kolonne war gemäss seinen eigenen Aussagen deutlich langsamer unterwegs als er selber, weshalb er sich im Moment des Wiedereinbiegens wohl auf seinen Vordermann bzw. auf sein eigenes Abbremsen und nicht auf den Camion hinter sich konzentrierte. Bezüglich der Schikane-Bremsung stellt die Kammer vollumfänglich auf die Aussagen des Privatklägers ab. Sie erklärt sich einerseits gerade durch das allfällige Nichtrealisieren der Behinderung durch den Beschuldigten, dem das Hupen des Privatklägers grundlos erscheinen mochte. Es ist zudem kein Grund ersichtlich, weshalb der Privatkläger einen solchen Vorfall erfinden sollte. Eine Falschbeschuldigung kann aufgrund der sehr sachlichen, relativierenden Darstellung des Privatklägers ausgeschlossen werden. Von Anfang an betonte dieser, dass er nur mittelstark bremsen musste, dass er genügend Zeit dafür hatte und dass zu keinem Zeitpunkt die Gefahr einer Auffahrkollision bestand. Es ist unvorstellbar, dass der Privatkläger den Vorfall, würde er dem Beschuldigten etwas Erfundenes anhängen wollen, so abschwächen würde. Hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung ist festzuhalten, dass auch hier die Schilderungen der beiden Beteiligten zum Geschehenen grundsätzlich identisch sind. Einzige Ausnahme ist der umstrittene Satz, mit welchem der Beschuldigte den Privatkläger bedroht haben soll. Die diesbezüglichen Aussagen des Privatklägers sind äusserst glaubhaft. So gibt er den gesamten Gesprächsinhalt zwischen ihm und dem Beschuldigten wieder. Zudem wirkt der Hinweis «vor au dene Lüt» äusserst originell und passt zur Situation. Der Beschuldigte hingegen schildert kaum Gesprächsinhalte, sondern führte einfach aus, der Privatkläger habe herumgeschrien und sei wütend gewesen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kammer als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte den Privatkläger beim Wiedereinbiegen behindert hat, so dass dieser abbremsen musste. Nach dem der Privatkläger hupte und lichthupte, führte der Beschuldigte eine weitere Bremsung aus, die einzig der Schikane des Privatklägers diente. Es handelte sich dabei lediglich um eine mittelstarke Bremsung und es bestand zu keinem Zeitpunkt die Gefahr einer Auffahrkollision. Weiter geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte den Privatkläger, als dieser ihn an der geschlossenen Bahnschranke zur Rede stellte, mit den Worten «Wenn dä nid sofort wieder istigsch, polier i dir d Fresse vor au dene Lüt!» bedrohte. Offen bleibt, wie gross die genauen Abstände zwischen den Fahrzeugen zum Zeitpunkt des Wiedereinbiegens bzw. der Schikane-Bremsung waren. Weder gestützt auf die Aussagen des Privatklägers, noch auf jene des Beschuldigten können diesbezüglich klare Feststellungen getroffen werden. In dieser Situation und angesichts der Unzuverlässigkeit derartiger Angaben erscheint es richtig, in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Abstand vor dem Überholmanöver für hinreichend hielt, er dann den Privatkläger überholte und einbiegend seine Ge-
16 schwindigkeit derart abbremsen musste, dass auch der nachfolgende Privatkläger zum Abbremsen gezwungen wurde. Diese Betrachtung lässt offen, ob sich der Beschuldigte bei der Beurteilung des Abstandes täuschte oder ob der Abstand sich vom Entschluss zu überholen bis zum Wiedereinbiegen aus verschiedenen möglichen Gründen (Verlangsamen der Kolonne vorne oder Beschleunigen des LKWs des Privatklägers) verringert hatte. III. Rechtliche Würdigung 10. Zum Tatbestand der Drohung Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Vorinstanz fasste die Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbestand richtig zusammen, sodass an dieser Stelle darauf verwiesen wird (pag. 159 f.). Weiter subsumierte die Vorinstanz den zu beurteilenden Vorfall wie folgt (pag. 160): «Indem der Beschuldigte sagte, dass er dem Privatkläger „d‘Fresse poliere“, hat er mit einer Handgreiflichkeit gedroht. Der Tatbestand der schweren Drohung ist erfüllt, wenn der Privatkläger dadurch in Angst und Schrecken versetzt wurde. Durch die Aussage wurde es dem Privatkläger unwohl und er bekam es mit der Angst zu tun, worauf er einen Schritt zurücktrat. Auch wenn durch die plötzliche Erkenntnis der Gefahr kein grosser Schrecken vorlag, wurde der Privatkläger doch in Angst und Schrecken versetzt. Da der Beschuldigte ca. 10 cm grösser und knapp 20kg schwerer war als der Privatkläger, ist es objektiv nachvollziehbar, dass der Privatkläger die Aussage ernst nahm und deren Verwirklichung befürchtete. Der objektive Tatbestand ist folglich erfüllt. Der Beschuldigte wusste, dass seine Worte Angst und Schrecken auslösen können und er nahm mindestens in Kauf, dass der Privatkläger einen Schrecken erleidet und er eingeschüchtert wird. Der Eventualvorsatz ist demnach erfüllt.» Diesen korrekten Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich bei den gesprochenen Worten um eine schwere Drohung handelt. Der Beschuldigte drohte dem Privatkläger mit einem tätlichen Angriff auf seine körperliche Integrität, insbesondere das Gesicht. 11. Zum Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) oder Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Art. 90 Abs. 1 SVG setzt als objektiven Tatbestand die Verletzung einer beliebigen Verkehrsregel voraus, die im SVG selbst – gemeint ist der gesamte 3. Titel des Gesetzes – oder in den vom Bundesrat erlassenen Vollziehungsvorschriften, statuiert werden. 11.1 Einfache Verkehrsregelverletzung durch Behinderung beim Wiedereinbiegen nach Überholen Unter der Marginale «Rechtsfahren» bestimmt Art. 34 Abs. 3 SVG, dass der Führer, der seine Fahrtrichtung ändern will, wie z.B. zum Abbiegen, Überholen, Einspu-
17 ren und Wechseln des Fahrstreifens auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen hat. Nach Art. 35 Abs. 2 SVG darf im Kolonnenverkehr nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. Zudem muss beim Überholen auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die überholt werden, besonders Rücksicht genommen werden (Art. 35 Abs. 3 SVG). Zur Rücksichtnahme auf die übrigen, namentlich auf die überholten Strassenbenützer, gehört die Pflicht mit dem Wiedereinbiegen zuzuwarten, bis für den überholten Verkehrsteilnehmer keine Gefahr mehr besteht (Art. 10 Abs. 2 Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11). Muss der Überholte abbremsen, um den minimalen Sicherheitsabstand wiederherzustellen, dann ist der Überholende in unzureichendem Abstand wieder eingeschwenkt und der Überholte wurde im Sinne von Art. 35 Abs. 3 SVG behindert (BGE 101 IV 225 E. 2b; BSK SVG-MAEDER, N. 37 zu Art. 35 SVG). Gemäss Art. 100 Ziff. 1 SVG genügt für Art. 90 Abs. 1 SVG leichte Fahrlässigkeit. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, soweit diese vorrechnet, der Beschuldigte habe beim Einbiegen noch einen Abstand von 15 m zum nachfolgenden LKW gehabt, mithin klar zu wenig, um den Sicherheitsabstand «halber Tacho» plus Zusatz (da bei einem LKW höhere Abstände gelten), zu gewährleisten. Wie bereits in Ziff. II. hiervor festgehalten wurde, kann auf die Distanzangaben der Parteien nicht abgestellt werden. Die Berechnungen der Vorinstanz entbehren mithin jeder Grundlage. Gestützt auf das Ergebnis des Beweisverfahrens steht indes fest, dass der Privatkläger durch das Einbiegen des Beschuldigten behindert wurde, weil erster den Sicherheitsabstand zum zweiten nicht mehr einhalten konnte und deshalb zu einem Abbremsen gezwungen wurde. Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt. Für den subjektiven Tatbestand kann auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 163): «Der Beschuldigte hat dabei vorsätzlich das Überholmanöver durchgeführt und vorsätzlich nach dem Wiedereinbiegen gebremst. Er nahm durch sein knappes Wiedereinbiegen vor den Lastwagen und durch das nachfolgende Bremsen in Kauf, dass der Privatkläger auch würde abbremsen müssen und dadurch behindert wird. Durch die Handlung des Beschuldigten kam es aber zu keiner ernstlichen konkreten oder abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, da der Privatkläger trotz der verzögerten Reaktionszeit des Lastwagens genügend Zeit hatte um abzubremsen und da zu dem Zeitpunkt kein Gegenverkehr herrschte.» Unerheblich ist, ob der Beschuldigte sich bei der Beurteilung des Abstandes täuschte oder ob der Abstand sich vom Entschluss zu überholen bis zum Wiedereinbiegen aus verschiedenen möglichen Gründen (Verlangsamen der Kolonne vorne oder Beschleunigen des LKWs des Privatklägers) verringert hatte. 11.2 Einfache Verkehrsregelverletzung durch brüskes Bremsen ohne sachlichen Grund Nach Art. 37 Abs. 1 SVG hat ein Führer, der anhalten will, auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Gemäss Art. 12 Abs. 2 VRV ist beim Hintereinanderfahren brüskes Bremsen nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall.
18 Unzulässiges brüskes Bremsen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV ist zunächst eine scharfe, plötzliche Verzögerung des eigenen Fahrzeugs. Dient ein solches Verhalten dazu, den Nachfahrenden zu erschrecken, zu nötigen oder gar zur Herbeiführung einer Kollision, wird es etwa auch als «Schikanestopp» bezeichnet. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung den Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 2 VRV und damit auch von Art. 37 Abs. 1 SVG auf Fallgestaltungen ausgedehnt, in denen etwa auf der Autobahn nur geringfügig verzögert wurde (BGE 117 IV 504 E. 1b): «je höher die gefahrene Geschwindigkeit und je knapper der zwischen dem bremsenden und dem nachfolgenden Fahrzeug bestehende Abstand, um so gefährlicher kann auch ein geringfügiges Bremsen für die Verkehrsteilnehmer sein. Aufgrund dieses Gefahrenpotentials ist […] davon auszugehen, dass i.S.v. Art. 12 Abs. 2 VRV brüsk bremst, wer – wenn ein anderes Fahrzeug folgt – auf Autobahnen sein Fahrzeug durch Bremsen mehr als nur unwesentlich verzögert.». Ein Schikanestopp, d.h. ein brüskes Anhalten oder Bremsen ohne einen Notfall mit dem Zweck der Schikane, wie dem Erteilen einer Lektion oder des Erziehens eines anderen Verkehrsteilnehmers, ist nicht zulässig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.3). Die Vorinstanz subsumierte das Geschehene zutreffend wie folgt (pag. 164): «Vorliegend hat der Beschuldigte ohne äusseren Grund eine mittelstarke Bremsung ausgeführt, was dazu führte, dass der Privatkläger ebenfalls abbremsen musste. Der objektive Tatbestand ist damit bereits erfüllt. Der Beschuldigte führte diese Bremsung als Reaktion auf das vorangehende Licht- und akustische Hupen des Privatklägers aus, welcher ihm damit zu verstehen gegeben hatte, dass er mit dessen Überholmanöver (bzw. mit dem knappen Wiedereinbiegen danach) nicht einverstanden sei. Der Beschuldigte handelte damit in Bezug auf die „Schikane-Bremsung“ direktvorsätzlich. Eine ernstliche (konkrete oder abstrakte) Gefährdung des Privatklägers oder anderer Teilnehmer wurde aber durch die Handlung des Beschuldigten nicht herbeigeführt, da der Privatkläger genügend Zeit hatte abzubremsen. Zudem hatte der Beschuldigte auch nicht die Absicht, eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer herbeizuführen. Folglich hat der Beschuldigte Art. 37 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 VRV verletzt.» Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. 12. Fazit Der Beschuldigte ist wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB zu verurteilen. Durch die Verletzung von Art. 34 Abs. 3 und Art. 35 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VRV beging der Beschuldigte zudem eine erste und durch die Verletzung von Art. 37 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 VRV eine zweite einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG. Zwischen den Tatbeständen der Drohung und den Verkehrsregelverletzungen besteht keine Konkurrenz. Verstösst ein Täter gegen mehrere Verkehrsregeln gleichzeitig, so besteht zwischen den Tatbeständen echte Konkurrenz (BSK SVG- FIOLKA, N. 168 zu Art. 90 SVG).
19 IV. Strafzumessung 13. Allgemeines zur Strafzumessung und Strafrahmen Für die allgemeinen theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung und zu den Strafarten wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 165 f.). Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB beträgt der Strafrahmen bei einer Drohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Art. 90 Abs. 1 SVG sieht als Sanktion eine Busse vor. Für die mehrfachen Widerhandlungen gegen das SVG ist eine Gesamtbusse zu bilden, welche gesondert und zusätzlich zur Strafe wegen Drohung auszusprechen ist. 14. Zur Drohung Art. 180 StGB schützt ein Mass an innerer Freiheit, dass jede Person die freie Entfaltung ihrer Psyche garantieren soll. Der Tatbestand trägt dem Grundbedürfnis jedes Menschen Rechnung, in (innerem) Frieden zu leben und sich in der Gemeinschaft sicher zu fühlen. Der Tatbestand schützt das Sicherheitsgefühl einer Person vor massiver Erschütterung durch einen anderen (vgl. dazu BSK StPO II- DELNON/RÜDY, N. 5 zu Art. 180 StGB). Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (VBRS-Richtlinien) sehen für den Referenzsachverhalt einer kriselnden Beziehung, in welcher der Täter der getrennt lebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod droht, wobei die Partnerin Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter hat und sich kaum mehr auf die Strasse traut, eine Referenzstrafe von 60 Strafeinheiten vor (vgl. VRBS- Richtlinien, S. 49). Ausgehend von diesem Referenzsachverhalt sind nun anhand der Tat- und Täterkomponenten die für den vorliegend konkreten Fall massgebenden straferhöhenden und strafmindernden Umstände zu gewichten und letztlich eine verschuldensangemessene Strafe festzusetzen. Zur objektiven und subjektiven Tatschwere hielt die Vorinstanz zutreffend Folgendes fest (pag. 167 f.): «Der Beschuldigte hat vorliegend gedroht, dem Beschuldigten [recte: Privatkläger] „d‘Fresse z’poliere“. Damit hat er mit einer Körperverletzung gedroht. Diese Drohung wurde nicht nachweislich durch Gesten untermauert und wurde nach einer mündlichen Auseinandersetzung ausgesprochen. Die Drohung war nur einmalig und mit dem Weggang des Privatklägers abgeschlossen. Der Privatkläger wurde dadurch gemäss seinen Aussagen in „Stress“ versetzt, aber die Drohung hatte für ihn keine weitergehenden Folgen. Insgesamt ist von einer leichten objektiven Tatschwere auszugehen. […] Der Beschuldigte handelte in Bezug auf die Drohung eventualvorsätzlich. Mit der Androhung „d’Fresse z’poliere“ wollte er den Beschuldigten einschüchtern, da dieser sich bei ihm über die vorangegangenen Verkehrsregelverletzungen beschwerte. Insgesamt ist das Verhalten des Beschuldigten aber noch als neutral zu werten und die vorliegende subjektive Tatschwere führt zu keiner Straferhöhung.»
20 Die Vorinstanz erachtete die objektive Tatschwere des vorliegenden Falles als deutlich unter derjenigen des in den VBRS-Richtlinien geschilderten Referenzsachverhaltes. Aus diesem Grund setzte sie hierfür eine Strafe von 25 Strafeinheiten fest. Die subjektive Tatschwere erachtete sie als neutral. Die Täterkomponenten bewertete sie ebenfalls als neutral (pag. 168), sodass eine Strafe von 25 Strafeinheiten resultierte. Diese Strafe ist richtig und nachvollziehbar begründet worden, sodass sich die Kammer diesen Ausführungen vollumfänglich anschliesst. Ebenfalls richtig ist – insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 41 StGB – die angeordnete Strafart der Geldstrafe. Die Höhe des Tagessatzes wurde von der Vorinstanz, basierend auf einem Nettoeinkommen des Beschuldigten von CHF 6‘800 (plus 13. Monatslohn) sowie einem Nettoeinkommen der Ehefrau des Beschuldigten von CHF 13‘400.00, auf CHF 190.00 festgesetzt (pag. 169). Dabei liess die Vorinstanz die nicht unerheblichen Vermögenswerte bzw. Liegenschaften und Liegenschaftserträge des Beschuldigten (vgl. dazu pag. 199 f. und pag. 84) ausser Acht. Diese hätten bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe ebenfalls mitberücksichtigt werden müssen. Aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbots bleibt indes für eine Erhöhung des Tagessatzes kein Raum. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz stellte dem Beschuldigten zu Recht eine günstige Prognose aus und verzichtete auf eine Verlängerung der Probezeit (pag. 170). Die Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 190.00 ist somit mit einer Probezeit von zwei Jahren bedingt auszufällen. Weiter fällte die Vorinstanz eine Verbindungsbusse im Umfang von 20 % der Geldstrafe aus (pag. 170 f.), sodass eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 190.00 sowie eine Verbindungsbusse von CHF 950.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) resultierte. Auch diesen Ausführungen sind korrekt und werden von der Kammer übernommen. 15. Zu den Widerhandlungen gegen das SVG Nach Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse und die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Der Höchstbetrag der Busse ist CHF 10‘000.00 und für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 160 Abs. 2 StGB). Hat der Täter mehrere Strassenverkehrsvorschriften verletzt, welche mit Busse bedroht sind, ist die Busse für die schwerste dieser Straftaten gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Gemäss den VBRS-Richtlinien ist sowohl die Nichtwahrung eines ausreichenden Abstandes wie auch das brüske Abstoppen ohne Not bei nachfolgenden Fahrzeugen mit CHF 300.00 zu büssen (VBRS-Richtlinien S. 21). Wie bereits die Vorin-
21 stanz erachtet auch die Kammer die Nichtwahrung des ausreichenden Abstandes als das schwerere Delikt, sodass hierfür die Einsatzstrafe festzusetzen ist. Diese wird entsprechend den VBRS-Richtlinien auf CHF 300.00 festgesetzt. Für das brüske Abbremsen ohne Not ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Die Kammer erachtet eine Gesamtbusse in der Höhe von CHF 500.00 als den Umständen angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 5 Tage festgesetzt. 16. Fazit Der Beschuldigte wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 190.00, ausmachend total CHF 3‘800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Weiter wird der Beschuldigte verurteilt zu einer Verbindungsbusse von CHF 950.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage). V. Widerruf Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Widerruf sind korrekt, es wird an dieser Stelle darauf verwiesen (pag. 172). Der Beschuldigte wird vorliegend der Drohung schuldig erklärt. Damit beging er ein Vergehen in der ihm mit Urteil vom 21. November 2014 angesetzten Probezeit von zwei Jahren. Damit wäre zu prüfen, ob der bedingte Vollzug der damals ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 120.00 zu widerrufen ist. Ein Widerruf kann vorliegend jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin nicht verfügt werden. Dagegen besteht im Fall des Nichtwiderrufs in der Anordnung einer Verwarnung und der Verlängerung der Probezeit ein Ermessen für die Kammer (Art. 46 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat den Nichtwiderruf und die Verlängerung der Probezeit damit begründet, dass sich der Beschuldigte in der laufenden Probezeit lediglich habe einfache Verkehrsregelverletzungen zu schulden kommen lassen. Dabei handelt es sich indessen um blosse Übertretungen, welche einen Widerruf nicht zu begründen vermögen würden. Nur die Drohung könnte hier einen Widerruf oder allfällige «Ersatzmassnahmen» im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB auslösen. Hier ist zu erwarten, dass der Beschuldigte keine weiteren Straftaten begeht, zumal das Probezeitdelikt nicht einschlägig ist, weshalb auf den Widerruf zu verzichten ist. Dagegen rechtfertigt es sich, den Beschuldigten zu verwarnen und die Probezeit um ein Jahr zu verlängern; zwischen dem Erlass des Strafbefehls für das erste Delikt bis zum Probezeitdelikt war noch nicht einmal ein Jahr vergangen. Die staatsanwaltschaftlichen und erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren betragen CHF 450.00 und werden dem Beschuldigten auferlegt. Oberinstanzlichen werden hierfür keine Kosten ausgeschieden.
22 VI. Zivilklage In Ziff. III des erstinstanzlichen Motivs wird unter dem Titel «Im Zivilpunkt wird weiter verfügt:» festgehalten, dass der Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 300.00 an den Privatkläger verurteilt werde, das Ganze unter Hinweis auf Art. 433 StPO. Dabei ist aufgrund des Verweises auf die Bestimmung Art. 433 StPO offensichtlich, dass die Vorinstanz die CHF 300.00 nicht unter dem Titel Zivilklage, sondern als Entschädigung ausfällte. Dies geht auch aus dem Motiv hervor, wo sie die CHF 300.00 ausdrücklich als Entschädigung im Rahmen von Art. 433 betitelt und ausführt, der Privatkläger habe anlässlich der Verhandlung auf eine Genugtuung verzichtet (pag. 174). Für den Fall, dass der Privatkläger zivilrechtliche Ansprüche geltend machen will, wird seine Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen. Hierfür werden keine Kosten ausgeschieden. VII. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen Drohung und einfacher Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen, verurteilt. Es sind ihm folglich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘900.00, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, sodass er auch die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘000.00, zu tragen hat. 18. Entschädigungen Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwenige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Der Privatkläger obsiegte vorliegend sowohl erst- als auch oberinstanzlich. Der Beschuldigte wird deshalb verurteilt zur Bezahlung einer Entschädigung an den Privatkläger für dessen notwendigen Aufwendungen im erst- und oberinstanzlichen Verfahren im Umfang von total CHF 600.00. Damit ist der zeitliche Aufwand der Teilnahme an zwei mehrstündigen Gerichtsverhandlungen inklusive stündigen Reisespesen ausgeglichen.
23 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 17. August 2016 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit mit Ziffer II. 1. der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden vom 21. November 2014 für eine Geldstrafe gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Drohung, begangen am 4. September 2015 in Boltigen, Weissenbach; 2. der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen am 4. September 2015 in Boltigen, Weissenbach und in Anwendung der Artikel 30, 34, Art. 42, Art. 44, Art. 47, Art. 49, Art. 106, Art. 180 Abs. 1 StGB;, 34 Abs. 3, Art. 35 Abs. 3, Art. 37 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 SVG; 10 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2 VRV; 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 190.00, ausmachend total CHF 3‘800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 950.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 4. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘900.00. 5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘000.00. 6. Zur Bezahlung einer Entschädigung an C.________ für dessen notwendigen Aufwendungen im erst- und oberinstanzlichen Verfahren im Umfang von total CHF 600.00.
24 III. 1. In Bezug auf den bereits rechtskräftig nicht widerrufenen, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden vom 21. November 2014 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 120.00 gewährten bedingten Vollzug wird A.________ verwarnt und die Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert. 2. Die staatsanwaltschaftlichen und erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren betragen CHF 450.00 und werden A.________ auferlegt. Oberinstanzlichen werden diesbezüglich keine Kosten ausgeschieden. IV. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen. Auch in diesem Punkt werden keine Kosten ausgeschieden. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Straf- und Zivilkläger - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) Bern, 16. Juni 2017 (Ausfertigung: 30. August 2017) Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Die Gerichtsschreiberin: Eggli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.