Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 16 377 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. September 2017 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand sexuelle Nötigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 3.8.2016 (PEN 2016 135)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland erkannte mit Urteil vom 3.8.2016 Folgendes (pag. 255 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt: der sexuellen Nötigung, begangen am 20.10.2013 in E.________ zum Nachteil von C.________ und in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 189 Abs. 1 StGB; Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 9‘900.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 6‘250.00 und Auslagen von CHF 205.00, insgesamt bestimmt auf CHF 6‘455.00. […] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 5‘655.00. II. [amtliche Entschädigungen] III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: Zur Bezahlung von CHF 3‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 20.10.2013 an die Privatklägerin C.________. Weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. IV. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung wird die Schadenersatzklage der Privatklägerin C.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. V. [Verfügungen]
3 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 3.8.2016 meldete A.________ (nachfolgend der Beschuldigte), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 14.8.2016 frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 297). Mit Berufungserklärung vom 9.11.2016 bestätigte Rechtsanwalt B.________ die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils. Er beantragte, den Beschuldigten vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 20.10.2013 in E.________ z.N. von C.________ freizusprechen und die Zivilklage abzuweisen. Die Verfahrenskosten seien durch den Kanton Bern zu tragen und die amtliche Entschädigung sei für das erst- und oberinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter bzw. noch einzureichender Honorarnote festzusetzen (pag. 309 f.). C.________, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________, verzichtete mit Schreiben vom 16.11.2016 auf die Einreichung einer Anschlussberufung. Im Übrigen seien die formellen Voraussetzungen für die Berufung von Amtes wegen zu überprüfen (pag. 319). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 30.11.2016 die Anschlussberufung beschränkt auf die Sanktion. Sie beantragte, den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, mit Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. Ein Grund, nicht auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten, bestehe aus Sicht der Generalstaatsanwaltschaft nicht (pag. 321 f.). Am 9.11.2016 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, aus seiner Sicht bestünden keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 325). Mit Verfügung vom 12.6.2017 gab die Verfahrensleitung den Parteien bekannt, am oberinstanzlichen Hauptverhandlungstermin vom 5.9.2017 werde festgehalten. Die Urteilseröffnung werde allerdings aufgrund der geplanten Einvernahmen von C.________ und dem Beschuldigten am 6.9.2017 stattfinden (pag. 384 f.). Rechtsanwalt D.________ teilte daraufhin mit Schreiben vom 14.6.2017 mit, das Miteinverständnis der Generalstaatsanwaltschaft und der Verteidigung vorausgesetzt, verzichte er auf eine öffentliche Urteilsbegründung und er bitte diesfalls um eine zeitnahe Mitteilung (pag. 386). Die Verfahrensleitung informierte Rechtsanwalt D.________ am 3.7.2017, bis dato liege ihr keine Nachricht der anderen Parteien vor, sie würden auf eine öffentliche Urteilseröffnung verzichten. Die Verfahrensleitung wies zudem darauf hin, die Parteien seien nicht zu einer solchen Mitteilung verpflichtet und könnten sich vorbehalten, situativ am Schluss der Plädoyers zu entscheiden (pag. 388). 3. Oberinstanzliche Beweisanträge und –massnahmen Mit Eingabe vom 14.2.2017 bat Rechtsanwalt D.________, hinsichtlich der für den 5.9.2017 angesetzten Berufungsverhandlung zu berücksichtigen, dass C.________ nicht mit dem Beschuldigten konfrontiert werden wolle. Im Weiteren werde C.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung von ihrer Mutter als Vertrauensperson begleitet. Rechtsanwalt D.________ beantragte, die Öffent-
4 lichkeit von der Verhandlung auszuschliessen. Er führte zudem aus, C.________ beabsichtige nach (wohl geplanter) erfolgter Einvernahme nicht mehr persönlich an der Verhandlung teilzunehmen (pag. 356). Am 21.3.2017 verfügte die Verfahrensleitung, dass C.________ und der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5.9.2017 zur Person und Sache befragt würden. Sie hiess die Anträge von C.________ um Begegnungsvermeidung mit dem Beschuldigten, Begleitung durch ihre Mutter als Vertrauensperson und Dispensation von der Verhandlung mit Ausnahme ihrer eigenen Einvernahme gut. Der Antrag um Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung wurde insofern gutgeheissen, als die Öffentlichkeit nur während der Einvernahme von C.________ ausgeschlossen wurde. Soweit weitergehend wurde das Gesuch abgewiesen. C.________ wurde ferner aufgefordert, innert Frist eine Erklärung zur Entbindung vom Arztgeheimnis für die Ärzte der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie Neuhaus einzureichen (pag. 361 f.). C.________ entband die Ärzte der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie Neuhaus am 30.3.2017 von der Wahrung des Arztgeheimnisses und ermächtigte diese, dem Gericht auf entsprechende Anfrage hin, einen Behandlungsbericht für die Zeit ihrer Hospitalisation in der Klinik vom 11.11.2013 bis 13.11.2013 abzugeben (pag. 369 f.). Die Verfahrensleitung forderte die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie Neuhaus am 3.4.2017 auf, acht Fragen zum Klinikaufenthalt zwecks Krisenintervention von C.________ zu beantworten (pag. 372 f.). Dr. med. F.________ reichte am 28.4.2017 die entsprechenden Antworten sowie den Austrittsbericht vom 11.12.2013 zu den Akten (pag. 375 ff.). Von Amtes wegen wurden ferner der aktuelle Leumundsbericht vom 27.7.2017 (pag. 395 ff.) sowie der Strafregisterauszug vom 18.8.2017 über den Beschuldigten (pag. 404) eingeholt. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern edierte am 7.8.2017 im Hinblick auf die Hauptverhandlung vom 10.8.2017 betreffend G.________ (Verfahren SK 16 432) aus den Strafakten im vorliegenden Verfahren die angeforderten Unterlagen der Klinik Neuhaus (Beantwortungsschreiben vom 28.4.2017 und Austrittsbericht vom 11.12.2013; pag. 391 f.). Mit Verfügung vom 17.8.2017 nahm und gab die Kammer von der Verfügung der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern Kenntnis und edierte bei dieser die Strafakten im Verfahren SK 16 432 gegen G.________ (pag. 393 f.). Rechtsanwalt D.________ reichte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5.9.2017 das aktuelle ärztliche Zeugnis betreffend C.________ von Dr. med. E. H.________, psychiatrische Dienste Interlaken fmi, datierend vom 13.8.2017 ein (pag. 432). Das ärztliche Zeugnis wurde mit Beschluss der Kammer zu den Akten erkannt (pag. 423). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5.9.2017 wurden C.________ (pag. 412 ff.) und der Beschuldigte (pag. 418 ff.) einvernommen.
5 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5.9.2017 die folgenden Anträge (pag. 423): 1. A.________ sei vollumfänglich freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 20.10.2013 in E.________, zum Nachteil von C.________. 2. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien durch den Kanton Bern zu tragen. 3. Die Zivilklage sei abzuweisen. 4. Die amtliche Entschädigung der Verteidigung von A.________ sei a. für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Urteil vom 03.08.2016 auf CHF 9'314.55; und b. für das oberinstanzliche Verfahren im Rahmen der eingereichten Honorarnote festzusetzen. 5. Die Löschung der erkennungsdienstlich erfassten Daten sowie die Löschung des erhobenen DNAProfils sei nach Rechtskraft des Entscheids anzuordnen. 6. Weiter sei zu verfügen, was rechtens Staatsanwältin I.________ stellte für die Generalstaatsanwaltschaft die folgenden Anträge (pag. 426): I. A.________ sei schuldig zu erklären wegen sexueller Nötigung, begangen am 20.10.2013 in E.________ zum Nachteil von C.________ II. A.________ sei in Anwendung von Art. 40, 42, 44, 47, 50, 189 Abs. 1 StGB, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNAProfils (PCN- Nr. ________) zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von APIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Rechtsanwalt D.________ stellte für die Straf- und Zivilklägerin C.________ die folgenden Anträge (pag. 428):
6 1. Der Beschuldigte sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen der sexuellen Nötigung, begangen am 20. Oktober 2013 in E.________ zum Nachteil von C.________, und er sei dafür angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 20. Oktober 2013 zu leisten. 3. Der Beschuldigte sei zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Urteil der Vorinstanz zu verurteilen. Weiter sei er gemäss vorinstanzlichem Urteil zu verurteilen, der Privatklägerin den durch die amtliche Entschädigung nicht gedeckten Teil ihrer Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren, ausmachend CHF 2'333.90, zu ersetzen. 4. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Verfahren seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ferner sei er zu verurteilen, der Privatklägerin die durch die amtliche Entschädigung nicht gedeckten Parteikosten für das Berufungsverfahren gemäss einzureichender Honorarnote zu ersetzen. 5. Das Honorar des amtlichen Vertreters der Privatklägerin sei gestützt auf das gewährte prozessuale Armenrecht und unter Berücksichtigung von Art. 30 Abs. 3 OHG gemäss erstinstanzlichem Urteil zu bestätigen und für das oberinstanzliche Verfahren gemäss einzureichender Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland wurde durch den Beschuldigten vollumfänglich angefochten. Die Generalstaatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und beschränkte diese auf die Sanktion. Die Kammer hat das erstinstanzliche Urteil entsprechend vollumfänglich zu überprüfen und verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der Anschlussberufung durch die Generalstaatsanwaltschaft ist die Kammer dabei nicht an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Sie kann das Urteil im Strafpunkt auch zuungunsten des Beschuldigten abändern. Dies ist ihr im Zivilpunkt mangels eigener Berufung oder einer Anschlussberufung der Straf- und Zivilklägerin C.________ verwehrt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3.8.2016 behielt sich die Vorinstanz in Anwendung von Art. 344 i.V.m. Art. 5 StPO vor, den als vollendete sexuelle Nötigung angeklagten Sachverhalt auch unter dem Tatbestand der versuchten sexuellen Nötigung zu würdigen (pag. 235). Aufgrund des Devolutiveffekts der Berufung gilt der Würdigungsvorbehalt auch für das oberinstanzliche Verfahren.
7 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Zur Anklageschrift und zur vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung Dem Beschuldigten wurde mit Anklageschrift vom 1.3.2016 vorgeworfen, sich der sexuellen Nötigung, begangen am 20.10.2013 (evtl. kurze Zeit zuvor oder nachfolgend), nachmittags, ca. 14.30 Uhr, in E.________, zum Nachteil von C.________ schuldig gemacht zu haben. Als Sachverhalt wurde Folgendes umschrieben (pag. 152 f.): C.________ stattete dem ihr bekannten A.________ einen Besuch ab. A.________ begann dann C.________ auf den Mund zu küssen. Sie forderte ihn auf, damit aufzuhören und stiess ihn von sich. A.________ sagte, sie solle nicht so tun, sich nicht so anstellen. A.________ fragte C.________ anschliessend mehrfach, ob sie ihm „einen blasen würde", was diese immer wieder verneinte und auch ausführte, sie habe keine Lust dazu. Sie begaben sich dann aufs Bett. A.________ sicherte C.________ zu, dass nichts gegen ihren Willen geschehen werde. A.________ stiess dann plötzlich C.________ um und kniete sich über sie. Sie wehrte sich und konnte auf das Sofa zurückkehren. A.________ kehrte dann mit entblösstem Unterkörper zum Sofa zurück. Er packte C.________ am Handgelenk und zerrte sie auf das Bett zurück. A.________ kniete sich im Bereich des Kopfes erneut über C.________, welche auf dem Rücken auf dem Bett lag. Er legte seine Knie auf die Oberarme von C.________ und fixierte diese. A.________ versuchte nun mehrfach sein erigiertes Geschlechtsteil C.________ in den Mund zu stossen. Diese schloss den Mund und drehte sich ab. Sie versuchte sich von ihm zu lösen, zu entwinden und ihn mit den Beinen wegzustossen. A.________ nahm dann die Hand von C.________ und führte diese an sein Geschlechtsteil. Mit seiner Hand darüber machte er Reibbewegungen, um sich sexuell zu befriedigen. Zum Samenerguss kam es nicht. Nach einer gewissen Zeit hat A.________ von C.________ abgelassen. Diese konnte dann die Wohnung verlassen. C.________ hat verbal mehrfach sexuelle Kontakte mit A.________ abgelehnt. Dieser hat sich einfach darüber hinweggesetzt und hat seine grössere Kraft eingesetzt, damit ihn C.________ oral oder mit der Hand befriedigt. Die Vorinstanz teilte den vorliegenden Sachverhalt in vier Phasen auf. Die erste Phase, während welcher der Beschuldigte mit C.________ auf dem Sofa gesessen sei, er sie zu küssen begonnen habe und sie mit ihm ins Schlafzimmer gegangen sei, erachtete sie als erstellt. Der Beschuldigte habe in dieser Phase aber noch «wähnen» dürfen, dass C.________ noch nicht völlig abgeneigt gewesen sei, zumal sie sich freiwillig («ja easy, ich komme mal rüber, aber zwinge mich zu nichts», pag. 18, Z. 51 ff.) ins Schlafzimmer begeben habe. C.________ habe noch keine klare und nach aussen eindeutig erkennbare ablehnende Haltung gezeigt (pag. 286, S. 26 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). In der zweiten Phase seien C.________ und der Beschuldigte auf dem Bett gesessen. Plötzlich habe der Beschuldigte C.________ umgeworfen und sich über sie gekniet. Er habe das eine Bein auf der einen und das andere auf der anderen Seite von ihr gehabt. C.________ habe sich sofort gewehrt, mit dem Ellbogen geschlagen, sei aufgestanden und ins Wohnzimmer gegangen. Die Vorinstanz erachtete auch diesen Sachverhalt als erstellt, ging aber von einem «wilderen Herummachen» bzw. von einem aus Sicht des Beschuldigten «etwas intensiveren Erobe-
8 rungsgeschehen» aus, dem C.________ nicht völlig abgeneigt gewesen sei (pag. 286, S. 26 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). In Phase 3 sei C.________ auf das Sofa zurückgekehrt. Der Beschuldigte sei ihr, unten bereits nackt, gefolgt und habe sie ins Schlafzimmer zurückgezerrt, wobei sich C.________ an der Wand festgehalten habe. Der Beschuldigte habe sich wieder über sie gekniet und versucht, seinen Penis in ihren Mund zu stopfen. Sie habe ihren Mund verschlossen gehalten und den Kopf weggedreht. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt als erstellt. C.________ habe in dieser Phase in aller Form Widerstand geleistet. Der Beschuldigte habe erheblich Gewalt ausgeübt und es sei für ihn erkennbar gewesen, dass er gegen den Willen von C.________ gehandelt habe (pag. 286 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die vierte Phase betreffe den Vorwurf, der Beschuldigte habe die Hand von C.________ genommen, diesen an sein Geschlechtsteil geführt und mit seiner Hand darüber Reibbewegungen gemacht, um sich sexuell zu befriedigen. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, der fragliche Vorwurf lasse sich zeitlich nicht mehr in das Geschehen einordnen. Der Handlungsablauf sei nicht erstellt, zumal Phase 4 ohne zeitliche Einbettung keine Abwehrhaltung von C.________ entnommen werden könne (pag. 287, S. 27 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 7. Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestätigte, zur angegebenen Zeit am 20.10.2013 von C.________ in seiner Wohnung in E.________ besucht worden zu sein. Er bestreitet indessen, C.________ zu den beschriebenen sexuellen Handlungen genötigt zu haben. Es sei nur zu einvernehmlichen Zärtlichkeiten zwischen ihnen beiden in Form von Küssen und Streicheln über den Kleidern gekommen, ohne dass diese überhaupt ausgezogen worden seien. Nachdem sich C.________ dem Versuch, ihre Hose zu öffnen, mit den Worten «jetzt nid» widersetzt und ihm die Hand auf ihr Gesäss gelegt habe, will der Beschuldigte dies ohne weiteres akzeptiert und nicht weiter auf sexuelle Handlungen gedrängt haben. Danach seien sie gemeinsam zurück zum Sofa gegangen, hätten ein Gespräch geführt, und C.________ habe daraufhin die Wohnung des Beschuldigten verlassen. 8. Beweismittel Dem Beschuldigten wird ein sogenanntes «Vier-Augen-Delikt» vorgeworfen. Naturgemäss bilden in solchen Fällen die Aussagen der beiden Direktbeteiligten, des Beschuldigten (pag. 59 ff.; pag. 68 ff.; pag. 230 ff.) und von C.________ (pag. 16 ff.; pag. 23 ff.; pag. 224 ff.), die wichtigsten Beweismittel. In Anwendung von Art. 343 Abs. 2 i.V.m. Art. 405 Abs. 2 StPO wurden daher sowohl C.________ wie auch der Beschuldigte oberinstanzlich nochmals befragt (der Beschuldigte pag. 418 ff.; C.________ pag. 412 ff.). Der Kammer liegen zudem die Aussagen von J.________ (pag. 34 ff.), K.________ (pag. 41 ff.) und L.________ (pag. 50 ff.) – allesamt Zeugen vom Hörensagen – sowie drei Berichte von Dr. med. M.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, die C.________ in der fraglichen Zeit behandelt hatte, vor (Bericht vom 19.9.2014 pag. 82 ff.; Bericht vom 8.1.2015 pag. 95 f.; Bericht vom 20.7.2016
9 pag. 217 f.). Oberinstanzlich wurde zudem der Bericht vom 28.4.2017 von Dr. med. F.________, universitäre psychiatrische Dienste (UPD), Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Psychotherapie, Klinik Neuhaus, inkl. Austrittsbericht vom 11.12.2013, eingeholt (pag. 375 ff.). Der Kammer stehen ferner die Strafakten SK 16 432 in Sachen G.________ zur Verfügung. Diese wurden bei der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ediert, nachdem G.________ am 10.8.2017 wegen sexueller Nötigung, begangen am 21.9.2013 zum Nachteil von C.________ verurteilt worden war. 9. Würdigung durch die Kammer 9.1 Zu den objektiven Beweismitteln 9.1.1 Arztberichte betreffend C.________ Die Vorinstanz fasste die Berichte von Dr. M.________ vom 19.9.2014, 8.1.2015 und 20.7.2016 umfassend zusammen. Darauf kann verwiesen werden (pag. 267 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Aus dem oberinstanzlich eingeholten Bericht von Dr. F.________ der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom 28.4.2017 geht hervor, dass C.________ sich vom 11.11.2013 bis zum 13.11.2013 in der Klinik Neuhaus in einer stationären Behandlung befand. C.________ sei von den psychiatrischen Dienstärztinnen des universitären Notfallzentrums des Inselspitals Bern wegen eines emotionalen Ausnahmezustandes und fraglicher Suizidalität eingewiesen worden. Die Ärztinnen der UPD stellten darauf die Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10 F:43.2), wobei therapeutisch die Wiederaufnahme der ambulanten Psychotherapie und der Klärung allfälliger stationärer Behandlungsoptionen empfohlen wurde. In den Krankenakten seien keine Hinweise vorhanden, dass C.________ während des Aufenthalts gegenüber Mitarbeitern sexuelle Übergriffe erwähnt habe. Auch sonst würden die Patientenakten keine Hinweise enthalten, dass solche Vorfälle stattgefunden hätten. Die von C.________ gezeigten Symptome würden zwar differentialdiagnostisch zu solchen, die Menschen nach einer Traumatisierung zeigen könnten, passen, ein direkter Rückschluss auf eine Traumatisierung und/oder auf eine bestimmte Art des Traumas sei dagegen nicht möglich. Häufig dauere es Monate, bis Betroffene eines Traumas explizit über die Traumatisierung sprechen könnten (pag. 375 f.). Gemäss dem beiliegenden Austrittsbericht vom 11.12.2013 habe C.________ den Ärztinnen berichtet, dass es ihr seit mehreren Wochen wieder schlechter gegangen sei, sie gefühlsmässig sehr labil sei, sich jeweils in ausgeprägten Agitationszuständen befinde, in denen sie sich nicht mehr spüre, sowie Suizidgedanken und –pläne entwickle. Aktuelle Auslöser für die Krise mit Stimmungsschwankungen seien C.________ nicht bekannt gewesen (pag. 377 ff.). Würdigung der Arztberichte: Aus den vier vorliegenden Arztberichten geht hervor, dass sich C.________ bis zum Sommer 2012 angepasst entwickelte. Im Herbst 2012 suchte sie nach Verhaltensauffälligkeiten erstmals eine Psychiaterin in Meiringen auf, die ein ADHS und eine Borderline-Typ Persönlichkeitsstörung diagnostizierte. In der Folge wurde eine
10 medikamentöse Therapie installiert, die von C.________ indessen mangels Überzeugung selbständig wieder abgesetzt wurde (pag. 378). Ab Frühling 2013 suchte C.________ vorerst keine Psychiaterin mehr auf, bis sie sich Mitte Oktober 2013 einer neuen Therapeutin in Bern, Frau Dr. M.________, vorstellte. Bei durchschnittlichem Intelligenzniveau stellte Dr. M.________ bei C.________ weder einen Entwicklungsrückstand noch eine psychische Störung fest (pag. 83). Drei Wochen nach dem hier zu beurteilenden Vorfall vom 20.10.2013 kam es aufgrund eines emotionalen Ausnahmezustands mit Erregungszuständen und Weinkrämpfen am Praktikumsplatz auf dem Pferdehof zu einer notfallmässigen Einweisung in die Klinik Neuhaus, wo C.________ drei Tage stationär verblieb (11.11.2013 bis 13.11.2013). Damals diagnostizierte Dr. F.________ eine Anpassungsstörung mit emotional instabilen Zügen und Verhaltensauffälligkeiten mit dissozialen Zügen (pag. 379). Auch aus Sicht von Dr. M.________ bestanden damals und bis zum 20.7.2016 keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung von C.________ (pag. 84; pag. 217 f.). Sie diagnostizierte ebenfalls eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (pag. 83). Obwohl die Konsultation bei Frau Dr. M.________ vom 15.10.2013 und die Krisenintervention vom 11.11.2013 den angeblichen Tattag umrahmen – und zudem beide nach dem Vorfall vom 21.9.2013, der Gegenstand des Strafverfahrens wegen sexueller Nötigung gegen G.________ bildet, stattfanden – thematisierte C.________ weder am 15.10.2013 bei Dr. M.________ noch am Wochenende vom 11.11.2013 bis 13.11.2013 in der Klinik Neuhaus die nachträglich vorgebrachten strafrechtlich relevanten Vorwürfe. Während in der Klinik Neuhaus in den Patientenakten dazu überhaupt kein Eintrag zu finden ist (pag. 376), schrieb Dr. M.________, dass die beiden Vorfälle in der Therapie im Erstgespräch nicht und später nur am Rande erwähnt worden seien. Dr. M.________ erklärte, die Therapieziele würden massgeblich in Zusammenarbeit mit der Patientin festgelegt. Weil es bei einer Traumatherapie zu einer Konfrontation mit erlebten negativen Emotionen komme, sei es wichtig, dass diese zu einem von der Patientin selbst bestimmten Zeitpunkt stattfinde. Eine wesentliche Voraussetzung sei ferner, dass eine Stabilisierung des Allgemeinzustandes, insbesondere der Stimmungslage erfolgt sei. Im Vordergrund der Therapie sei daher die Stabilisierung von C.________ gestanden, damit sie ihren Alltag habe bewältigen können (pag. 96). Diese Einschätzung änderte Dr. M.________ auch bis zum letzten Bericht vom 20.7.2016 nicht. Sie erklärte nachvollziehbar, es sei aus therapeutischer Sicht zum Zeitpunkt der erneuten Krisensituation nicht sinnvoll gewesen, die Vorfälle tiefgehender zu thematisieren, weil erneut die Bewältigung akuter, neu aufgetretener Belastungsfaktoren (Verlust Ausbildungssituation, Anforderungen Schulsituation, psychosoziale Belastungsfaktoren im häuslichen Umfeld) im Vordergrund gestanden seien (pag. 218). Dass C.________ den angeblichen Vorfall mit dem Beschuldigten bei ihrer Psychiaterin nicht erwähnte, erstaunt nach dem Gesagten folglich nicht. Dem aktuellen ärztlichen Zeugnis vom 31.8.2017 kann indessen entnommen werden, dass sich C.________, die seit 2015 eine ambulante integrierte psychiatrisch psychotherapeutische Behandlung bei den psychiatrischen Diensten Interlaken vollzieht, nach wie vor in einem instabilen psychischen Zustand befindet. Deshalb wurde eine teilstationäre Behandlung in der psychiatrischen Tagesklinik Interlaken
11 zur psychischen Stabilisierung sowie Intensivierung der Therapie zur Verbesserung der Emotionsregulation und Bearbeitung von prägenden traumatischen Ereignissen in der Vergangenheit (u.a. sexuelle Nötigung, Gewalt und Aggressionen) mittels zusätzlichen/ergänzenden Therapieformen geplant (pag. 432). Nach Angaben von C.________ kann sie diese stationäre Therapie nun am 2.10.2017 beginnen und befindet sich aktuell noch in der ambulanten Therapie (pag. 412, Z. 30 ff.). Der sexuelle Vorfall mit dem Beschuldigten sei für ihren geplanten Aufenthalt in der Klinik ein Hauptgrund unter anderen (pag. 413, Z. 2 f.). Sowohl Dr. M.________ wie auch die Klinik Neuhaus wiesen darauf hin, dass die von C.________ geäusserten Symptome (diffuse Ängste, selbstverletzendes Verhalten, niedriges Selbstbild, gestörtes Körperbild) mit den strafrechtlich thematisierten Vorfällen in Zusammenhang stehen könnten, dies aber andererseits nicht so sein müsse, weil von diesen Symptomen nicht auf eine bestimmte Art der Traumatisierung geschlossen werden könne (pag. 84; pag. 218; pag. 376). Aufgrund ihrer Symptome sind folglich keine eindeutigen Rückschlüsse auf die angeklagte Tat möglich. In den vorliegenden Krankenakten von C.________ finden sich im Übrigen keine Hinweise dafür, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, Erlebtes glaubhaft zu schildern oder Schwierigkeiten mit falscher Realitätswahrnehmung gehabt hätte. Zwar habe C.________ nach eigenen Angaben Anfang Oktober einmal LSD konsumiert und einen «Paranoia-Horrortrip» erlitten (pag. 379). Dr. M.________ erklärte jedoch, sie habe C.________ in der Therapie (seit dem 15.10.2013) als zuverlässig und glaubhaft erlebt. Beeinträchtigung der Glaubhaftigkeit oder Urteilsfähigkeit durch einen möglichen Drogenkonsum seien während der Therapie nicht zum Ausdruck gekommen (pag. 96). Insgesamt kann aus den Arztberichten betreffend C.________ einzig abgeleitet werden, dass sie seit einigen Jahren psychisch instabil ist und an einer Anpassungsstörung leidet. Eine Persönlichkeitsstörung wurde weder von Dr. M.________ noch von Dr. F.________ diagnostiziert. Zwar ist in der Therapie von Dr. M.________ keine Aufarbeitung der angeblichen Vorfälle erfolgt. Dies ist aufgrund des beschriebenen instabilen Zustands von C.________ allerdings nachvollziehbar. Aktuell befindet sich C.________ ferner in einer Therapie, in welcher auch die sexuellen Vorfälle thematisiert würden. Hinweise auf Einschränkungen der Realitätswahrnehmung und dadurch auf unzuverlässiges Aussageverhalten bestehen nicht. 9.1.2 Strafakten in Sachen G.________ (SK 16 432) G.________ wurde vorgeworfen, C.________ am 21.9.2013 sexuell genötigt zu haben. Das Strafverfahren wurde zu Beginn mit demjenigen gegen den Beschuldigten zusammengeführt (pag. 2 f.), mit Verfügung vom 11.6.2014 jedoch voneinander getrennt (pag. 4). G.________ wurde in der Anklageschrift vom 24.5.2016 vorgeworfen, sich der sexuellen Nötigung, begangen vermutlich am 21.9.2013 in N.________ schuldig gemacht zu haben. Als Sachverhalt wurde in der Anklageschrift Folgendes umschrieben (Akten SK 16 432 pag. 280 f.):
12 C.________ besuchte zusammen mit ihrem Kollegen J.________ den ihr ebenfalls bekannte G.________ in dessen Wohnung. J.________ schlief dann auf dem Sofa ein. G.________ fragte C.________, ob er sie in seinem Zimmer massieren dürfe bzw. eventuell, ob man sich dort gegenseitig massieren wolle. C.________ äusserte sich dahingehend, dass sie darauf keine Lust habe. G.________ insistierte und C.________ wollte weiterhin nicht. G.________ wurde nun hässig und packte C.________. Er legte seine Hände um ihre Taille, umschlang sie, hob sie hoch und transportierte sie in sein Zimmer. C.________ zappelte, versuchte sich wegzustossen und wehrte sich gegen den Transport. G.________ war ihr aber körperlich bei weitem überlegen. Nach dem Betreten des Zimmers schloss G.________ die Türe mit dem Schlüssel ab, liess diesen aber stecken. Er drückte C.________ mit Kraft auf das Bett. Sie lag mit dem Rücken auf dem Bett. Er hielt ihre Arme oberhalb des Körpers mit den Händen fest und drückte auch ihre Beine auf das Bett. C.________ war damit zum Widerstand unfähig. Sie versuchte sich körperlich von ihm zu lösen, hatte aber seiner Kraft nichts Gleichwertiges entgegenzusetzen. Nun begann G.________ C.________ überall zu küssen. Zuerst auf den Mund und dann immer tiefer. Er berührte sie mit den Händen am ganzen Körper und auch an den Brüsten. Er zog ihr gewaltsam die Leggins, die Unterhose und das Top aus. C.________ trug dann nur noch ein Unterleibchen und den BH. C.________ hat mehrfach entschieden gesagt, dass er aufhören solle. Er fasste mit den Händen auch zwischen die Beine von C.________. Er berührte sie mit der Zunge und den Fingern zwischen den Beinen am Geschlechtsteil und versuchte sie zu befriedigen. Als G.________ eine Hand von C.________ losliess, konnte sich diese entwinden, befreien und dann aufstehen. Sie versuchte die Türe zu öffnen. Er zerrte sie dort weg und sagte, dass sie sich nicht so anstellen solle und „es" ja auch wolle, sie sei auch spitz auf ihn. Er drückte sie nun mit Kraft an die Wand. C.________ konnte ihn dann wegdrücken und das Zimmer verlassen. G.________ drohte C.________ gegen Ende des Vorfalls an, dass er J.________ erzählen werde, dass sie etwas in sexueller Hinsicht mit ihm gehabt habe, falls sie nicht mit ihm „figgen" wolle“. Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach G.________ deswegen (und wegen anderer Delikte) für schuldig und verurteile ihn zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu 180 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 60.00, beides mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von zwei Jahren. Ferner wurde G.________ zu einer Busse von total CHF 2‘250.00 und zur Bezahlung einer Genugtuung an C.________ in der Höhe von CHF 5‘000.00 verurteilt (Akten SK 432 pag. 382 ff.). Für das Regionalgericht entscheidend waren dabei die aus seiner Sicht glaubhaften und erlebnisbasierten Aussagen von C.________, die stimmig, reich an Details, ohne Strukturbrüche und ohne Aggravierungen gewesen seien. Es sei kein Grund für eine Falschbeschuldigung ersichtlich (Akten SK 16 432 pag. 423). Die Aussagen von C.________ würden zudem durch die Angaben der seinerzeitigen Kollegin/Freundin von G.________, O.________, gestützt (Akten SK 16 432 pag. 424). Demgegenüber seien die Aussagen von G.________ nicht geeignet, die Aussagen von C.________ zu entkräften (Akten SK 16 432 pag. 428). Übereinstimmend hätten die sichergestellten WhatsApp-Kommunikationen zwischen den Beteiligten ins Bild der Aussagen gepasst (Akten SK 16 432 pag. 401 f.). Das Gericht zog schliesslich die auch in diesem Verfahren aktenkundigen Arztberichte von
13 Dr. M.________ bei, die die Persönlichkeit von C.________ gut abgebildet hätten, insgesamt aber im Beweisergebnis neutral beurteilt wurden (Akten SK 16 432 pag. 400 f.). Auf Berufung von G.________ hin bestätigte die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Entscheid vom 10.8.2017 nach nochmaliger Befragung des Beschuldigten und C.________ das Urteil des Regionalgerichts. 9.2 Zu den subjektiven Beweismitteln 9.2.1 Aussagen Dritter Die drei befragten Drittpersonen konnten nichts Selbsterlebtes zum konkreten Vorfall zwischen C.________ und dem Beschuldigten schildern. Sie erhielten die Informationen zum fraglichen Geschehen lediglich vom Hörensagen. J.________ wurde am 13.2.2014 von der Polizei befragt (pag. 34 ff.). Auf die korrekte vorinstanzliche Zusammenfassung dieser Aussagen kann verwiesen werden (pag. 279, S. 19 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Bei J.________ handelt es sich um einen damaligen «Kollegen» von C.________ (Aussagen von J.________: «Eine gute Kollegin mit gewissen Vorzügen», pag. 35, Z. 11; «Wir gingen essen, wir haben viel gekifft, wir hatten Sex», pag. 35, Z. 20; «Wir hatten nicht die Beziehung Freund/Freundin. Sie durfte machen was sie wollte. Sie hatte dasselbe Interesse an mir wie ich an ihr, Sex. Gar nichts anderes», pag. 35, Z. 43 f.). Von dieser Beziehungsart wusste auch der Beschuldigte (pag. 62, Z. 130 ff.). J.________ bezeichnete den Beschuldigten als recht intelligent, Informatiker, man sage, dass er ein «hure linker Siech», falsch und ein Lügner sei, aber er habe es gut mit ihm gehabt (pag. 37, Z. 120 ff.). J.________ war es denn auch, der den Kontakt zwischen dem Beschuldigten und C.________ hergestellt hatte (pag. 37, Z. 106 f.; Aussagen des Beschuldigten pag. 62, Z. 147 f.). Der Beschuldigte habe ihm einmal gesagt, er möchte mit C.________ «ficken» und ihn gefragt, ob er etwas dagegen habe. Ihm sei das egal gewesen. Er sei sich allerdings nicht mehr ganz sicher (pag. 37, Z. 126 ff.). C.________ habe ihm gegenüber glaublich einmal erzählt, der Beschuldigte habe «den Schwanz rausgeholt» und gewollt, dass sie ihm einen blase. Er wisse dies aber auch nicht mehr so genau (pag. 37, Z. 139 ff.; pag. 39, Z. 202). Er sei der Meinung, C.________ hätte sich wehren können (pag. 39, Z. 222) und er habe gedacht, sie sei selber schuld, wenn sie zu ihm nach Hause gegangen sei (pag. 39, Z. 209 f.). Die ganze Sache interessiere ihn nicht. Er glaube weder dem Beschuldigten noch C.________. Beide würden gerne lügen (pag. 39, Z. 232 f.). Gemäss Aussagen von J.________ war C.________ folglich sexuell nicht unerfahren, ihre Beziehung war primär sexueller Natur. J.________ bestätigte mit seinen Aussagen allerdings nicht mehr, als dass er von C.________ erfahren habe, dass der Beschuldigte sie aufgefordert habe, ihm einen zu blasen und er dafür seinen Penis «rausgenommen» habe. Zudem habe der Beschuldigte ihm gegenüber die sexuellen Absichten bei C.________ kundgetan. Es sind keine Hinweise vorhanden, dass J.________ diesbezüglich nicht die Wahrheit sagte, zumal er offenkundig sein Desinteresse an der Sache preisgab und C.________ gar bezichtigte, selbst schuld zu sein.
14 L.________ ist eine gute Freundin von C.________. Ihre Aussagen bei der Staatsanwaltschaft vom 16.6.2015 wurden von der Vorinstanz zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (pag. 280, S. 20 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Auch sie konnte lediglich als Zeugin vom Hörensagen berichten, dass C.________ ihr gegenüber erwähnt habe, sie habe zwei Männer kennengelernt und sei von diesen sexuell genötigt worden. Was die beiden Männer genau gemacht hätten, habe C.________ nicht erzählt (pag. 51, Z. 38 ff.). L.________ erklärte, C.________ sei es zur fraglichen Zeit psychisch schlecht gegangen, sie sei nicht stabil gewesen (pag. 52, Z. 73; pag. 52, Z. 81 ff.). Auch L.________ war folglich nur oberflächlich über zwei verschiedene Vorfälle informiert. Weder die Wohnung in E.________ noch der Name des Beschuldigten sagten ihr etwas (pag. 53, Z. 104 ff.; pag. 51, Z. 53 f.). Allerdings erklärte sie glaubhaft, wie der Kontakt zu C.________ in der fraglichen Zeit etwas zurückgegangen sei, weil sich C.________ mehr mit anderen Leuten getroffen habe. Sie hätten in dieser Zeit daher wenig Kontakt gehabt – dieser habe sich mittlerweile wieder intensiviert (pag. 51, Z. 26 ff.; pag. 52, Z. 67 ff.). Sie beschrieb den psychischen Zustand von C.________ als instabil, was mit den in den Arztberichten geschilderten Umständen übereinstimmt. K.________, die Mutter von C.________, wurde am 22.9.2015 von der Staatsanwaltschaft als Zeugin befragt. Auch auf die Zusammenfassung ihrer Aussagen durch die Vorinstanz kann verwiesen werden (pag. 279 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). K.________ schilderte differenziert ihr Verhältnis zu ihrer Tochter. Sie habe einen sehr nahen Kontakt zu ihr gehabt, aber nicht immer einen sehr einfachen (pag. 42, Z. 29). Die Reaktionen am Abend nach dem hier streitigen Vorfall beschrieb K.________ eindrücklich und ausführlich: «An diesem Sonntag kam sie ganz komisch nach Hause. […] Sie kam hinein und sie war mega komisch, man hat gesehen, dass sie geweint hatte, sie war hoch aggressiv, aber gleichzeitig auch weinerlich. Ich stand auf und wollte sie stoppen und fragte sie, was los ist. Sie hat mich beiseite geschoben, gesagt, wir sollen sie in Ruhe lassen, ging nach oben in ihr Zimmer und hat abgeschlossen. […] Ich habe gemerkt, dass es C.________ sehr sehr schlecht geht. Sie hat mir die Türe nicht geöffnet. Von vorherigen Vorkommnissen hatte ich Angst und habe versucht, die Türe aufzubrechen. Als sie gemerkt hat, dass ich nicht aufgebe, hat sie die Türe aufgemacht. Sie war verweint und hatte sich geritzt. Ich ging mit ihr in die Küche, um die Wunden zu versorgen, wie schon des Öfteren. Ich habe ihr gesagt, dass wenn sie wolle, könne sie mit mir darüber reden. […] Sie wollte aber nicht reden» (pag. 43, Z. 60 ff.). Nach diesem Tag habe C.________ auch bei der Arbeit Mühe gehabt, sei verstört und aggressiv gewesen. Sie habe sich oft verspätet und habe während der Arbeit geweint. Erst gegen Ende Oktober habe C.________ gesagt, sie werde es ihr dann einmal erzählen, zurzeit würde sie sich aber noch schämen. Zwischen Oktober und November habe ihr C.________ dann von den beiden Vorfällen erzählt (pag. 43, Z. 74 ff.). Der Beschuldigte habe ihre Tochter an sich gezogen und versucht, sie zu zwingen, sein Glied in den Mund zu nehmen (pag. 44, Z. 96 f.).
15 Die Aussagen von K.________ zeichnen das Bild einer sich sorgenden Mutter und einer unsicheren, instabilen und pubertierenden Tochter, was weitestgehend mit den Arztberichten in Übereinstimmung steht. K.________ schilderte die Geschehnisse vom 20.10.2013 eindrücklich und äusserte sich auch kritisch gegenüber ihrer Tochter. So habe sie nicht verstanden, warum sie immer noch mit dem Beschuldigten geschrieben habe (pag. 44, Z. 114 f.), ihre Tochter sei sehr labil und naiv gewesen in dieser Zeit. Kaum seien die Leute nett zu ihr gewesen, sei auch sie nett gewesen (pag. 44, Z. 101 f.). Sie verschwieg das schwierige Verhältnis zu ihrer Tochter nicht und erzählte offen über die Probleme mit/von ihr (pag. 45, Z. 42, Z. 29 ff.; pag. 45, Z. 160 ff.; pag. 46, Z. 170 ff.). K.________ führte ferner aus, C.________ sei ab dem 10.10.2012 mehrmals in solchen Zuständen nach Hause gekommen («zwischen 1-10x in den letzten 3 Jahren»; pag. 45, Z. 140 ff.). Die Aussagen von K.________ wirken glaubhaft. Sie sind allerdings einzig hinsichtlich des Zustands von C.________ nach dem angeblichen Vorfall vom 20.10.2013 von besonderer Relevanz. Angaben zum angeklagten Sachverhalt hatte auch K.________ nur vom Hörensagen. Sie bestätigte aber wie schon J.________ und L.________, vom Vorfall mit dem Beschuldigten erfahren zu haben. Was K.________ vom Vorfall erfuhr, entspricht denn auch (oberflächlich) den Schilderungen von C.________ im vorliegenden Verfahren. 9.2.2 Aussagen von C.________ C.________ wurde im Laufe des Verfahrens insgesamt vier Mal befragt. Die Vorinstanz fasste ihre Aussagen vom 5.12.2013 (pag. 16 ff.), 19.8.2014 (pag. 23 ff.) und 3.8.2016 (pag. 224 ff.) ausführlich zusammen. Darauf kann verwiesen werden (pag. 270 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Vor der Kammer bestätigte C.________ am 5.9.2017 ihre Aussagen. Sie führte aus, sie habe ihrer Mutter nicht von Anfang an über den Vorfall informiert, weil es ihr peinlich gewesen sei. Sie könne sich nicht genau erinnern, aber ihre Mutter habe sie gefragt, was los sei und sie sei nicht gross darauf eingegangen (pag. 413, Z. 34 ff.). Auf mehrmalige Nachfrage, ob sie gegenüber dem Beschuldigten gesagt habe, sie habe ihre «Mens», bestätigte C.________ schliesslich, das gesagt zu haben (pag. 413, Z. 41 ff.; pag. 414, Z. 1 ff.). Während der Beschuldigte versucht habe, seinen Penis in ihren Mund zu stossen, sei dessen Penis unmittelbar vor ihrem Gesicht gewesen. Sie wisse aber nicht, ob er sie mit dem Penis berührt habe (pag. 414, Z. 12 ff.). Während der Beschuldigte auf ihr gekniet sei und sie fixiert habe, habe sie nur die Möglichkeit gehabt, zu versuchen, ihre Arme auf die Seite zu lösen, um ihn von sich runter zu hieven (pag. 414, Z. 24 ff.). Sie wisse nicht mehr, in welcher Position sie gewesen sei, als der Beschuldigte ihre Hand an seinen Penis geführt und Reibebewegungen gemacht habe. Sie nehme an, er sei nackt gewesen, weil es sonst nicht möglich gewesen sei. Zeitlich konnte C.________ den Vorfall jedoch nicht mehr einordnen (pag. 414, Z. 32 ff.; pag. 415, Z. 1 ff.), vermutete nach mehrmaligem Nachfragen, sie wisse es nicht, es sei wohl vor dem Vorfall gewesen, als der Beschuldigte versucht habe, den Penis in ihren Mund zu stossen (pag. 415, Z. 19 ff.). Sie habe auch bei diesem Vorfall gesagt, dass sie es nicht wolle. Der Beschuldigte habe das einfach ignoriert und weitergemacht (pag. 415, Z. 11 ff.).
16 Würdigung der Aussagen: Bei der Würdigung von Zeugenaussagen hat sich die Methode der Aussagepsychologie durchgesetzt. Diese untersucht primär den Inhalt der von einer Person gemachten Aussagen und geht davon aus, dass selbsterlebte Ereignisse in einer wesentlich anderen (lebendigeren, detaillierteren) Qualität erzählt werden als erfundene. Eine grosse Anzahl von Realkennzeichen in Form von detaillierten Schilderungen der Geschehnisse spricht deshalb dafür, dass eine Aussageperson über Selbsterlebtes berichtet; denn es ist wesentlich schwieriger, eine nicht erlebte Geschichte so mit lebhaften Elementen zu schmücken, dass sie als selbst erlebt erscheint (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht. 4. Aufl. 2014, N. 370 f. bzw. 317). Die Aussagen von C.________ sind deshalb vorab nach inhaltlichen und motivationsbezogenen Realkennzeichen zu überprüfen. Weiter sind die Aussagen nach Konstanz, Strukturgleichheit, logischer Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit zu überprüfen. Schliesslich ist die Entstehungsgeschichte der Aussagen (die «Geburtsstunde» der Aussagen) zu hinterfragen und ebenso, ob allenfalls Suggestion oder Irrtum die Aussagen hätten verfälschen können oder ob sich irgendwelche Hinweise auf eine Falschbeschuldigung erkennen lassen. Ausgangspunkt ist die sogenannte Nullhypothese, die zu widerlegen ist. Hauptfrage ist dabei, ob die befragte Person mit ihren Fähigkeiten die zu untersuchende Aussage hätte machen können, ohne dass diese auf einem selbst erlebten Hintergrund beruht (BEN- DER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 313 ff.). Ist die Frage zu verneinen, erscheint eine Aussage aufgrund inhaltlicher Realkriterien als glaubhaft. Weiter ist zu prüfen, inwiefern sich die Aussagen mit anderen Beweismitteln in Übereinstimmung bringen bzw. durch sie widerlegen lassen. Wichtige inhaltliche Realkennzeichen sind vorab im bestrittenen Kerngeschehen zu suchen. Deshalb sind die von der Vorinstanz als Realkennzeichen dargestellte detaillierte Beschreibung der Wohnung des Beschuldigten und die Herleitung des Tatdatums durch eine Zeit-Raum-Verknüpfung (vgl. pag. 281, S. 21 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) nicht massgebend, weil sie sich nicht auf das bestrittene Kerngeschehen beziehen. Die Wohnung des Beschuldigten war C.________ ferner bereits von früher her bekannt und dass sie sich am 20.10.2013 in dieser befand, ist unbestritten. Von Bedeutung ist dagegen, dass C.________ in ihrer Erstbefragung (pag. 17 f., Z. 43 ff.) einen derart komplexen Handlungsablauf schilderte, der nicht zu erwarten gewesen wäre, wenn er nicht auf einer selbsterlebten Handlung basieren würde: C.________ schilderte vorerst den Annäherungsversuch des Beschuldigten, indem er sie habe küssen wollen, sie aber sofort gesagt habe, er solle aufhören. Sie sei dann auf ein anderes Sofa gesessen. Daraufhin hätten sie sich einige Minuten angeschwiegen. Der Beschuldigte habe sie danach gebeten, zu ihr zu kommen. Er wolle sie zu nichts zwingen, habe sie aber gefragt, ob sie ihm einen blase, was sie mit «ob er eigentlich spinne» beantwortet habe. Es sei dann gleich abgelaufen wie in N.________ mit G.________. Der Beschuldigte habe immer wieder gefragt, weshalb und warum sie nicht mitmache. Sie habe geantwortet, weil sie keine Lust
17 habe (pag. 17 f., Z. 43 ff.). Als nächstes reflektierte C.________ ihr eigenes Verhalten kritisch: «Ich hätte ja eigentlich gehen können. Ich hätte nämlich vermuten können, dass so etwas passieren würde. Ich war aber naiv und blieb» (pag. 18, Z. 49 f.). Er habe ihr Nein überhaupt nicht akzeptiert und habe sie einfach so genommen und wieder begonnen, sie zu küssen. Sie habe gedacht: «Hör uf», habe aber nichts gesagt, sondern ihn von sich weggestossen (pag. 18, Z. 50). Dann habe der Beschuldigte sie gefragt, ob sie mit ihm auf sein Bett kommen wolle. Sie habe wirklich Angst gehabt und gesagt «ja easy, ich komme mal rüber, aber zwinge mich zu nichts» (pag. 18, Z. 52 ff.). Er habe gesagt, nein, er zwinge sie doch nicht, er zwinge keine Frau zu etwas. Auch hier reflektierte C.________ ihr eigenes Verhalten, indem sie ausführte, sie sei so naiv gewesen und habe ihm geglaubt. Daraufhin seien sie auf seinem Bett gesessen. Plötzlich habe der Beschuldigte C.________ umgeworfen und sich über sie gekniet. Er habe das eine Bein auf der einen und das andere Bein auf der anderen Seite von ihr gehabt. Sie habe sich sofort gewehrt und sei aufgestanden. Er habe sie wieder genommen und festhalten wollen, worauf sie mit dem Ellbogen geschlagen habe. Dann habe sie sich aus dem Zimmer entfernt und sich im Wohnzimmer aufs Sofa gesetzt. Der Beschuldigte sei daraufhin – unten bereits nackt – ins Wohnzimmer gekommen und habe sie am Handgelenk gepackt. Er habe sie ins Schlafzimmer gezerrt. Vergeblich habe sie versucht, sich an der Wand festzuhalten. Aber er habe einfach gerissen. Er habe sie wieder aufs Bett «geschmissen» und sei rittlings auf sie gekniet – diesmal aber auf Höhe ihres Kopfes. Er habe versucht, seinen Penis in ihren Mund «zu stopfen». Er habe angefangen zu «stürmen», weil er es nicht geschafft habe. Sie habe ihren Mund verschlossen gehalten und den Kopf weggedreht. Dann habe er sie wieder gefragt, warum und weshalb sie nicht wolle. Sie habe ihn gefragt, warum er ihr vorher gesagt habe, dass er keine Frau zu etwas zwinge und das nun trotzdem mache. Daraufhin habe er gesagt, dass er das ja gar nicht mache. Sie habe dann nichts mehr gesagt und er habe aufgehört. Dann habe sich der Beschuldigte wieder angezogen und sich aufs Sofa gesetzt. Sie sei die letzten 15 Minuten neben ihm beim Fenster gestanden. Er habe Tränen in den Augen gehabt, weil sie nicht gewollt habe. Dann habe er begonnen sie zu beleidigen (bezüglich ihrem Kleiderstil: «ich solle mir mal meine Pennerkleider anschauen, ich solle neue Kleider kaufen», Aussehen: «Er fragte, wer macht schon rote Haare, das würden nur Opfer machen») und gesagt, sie solle sich nicht so kindisch benehmen – damit habe er die Vergewaltigung gemeint. Schimpfwörter habe er ihr aber keine gesagt. Danach habe sie auf den Zug gehen müssen und sei gegangen. Sie habe sich zusammennehmen müssen, damit sie in der Wohnung nicht ausgerastet sei (pag. 18, Z. 54 ff.). Diese Schilderung imponiert mit einem mehrfachen Hin- und Hergeschehen, Komplikationen, Neuanfängen, Zusicherungen, Erklärungsversuchen, durchsetzt mit Momenten des Schweigens, Gedanken der kritischen Reflexion des eigenen Geschehens und eigener Mitschuldzuweisung. C.________ schilderte mehrfach ihre Gefühle und innere Gedankengänge. Ihre Aussagen sind ineinander verwoben, indem C.________, als sie schilderte, unter dem Beschuldigten gelegen zu sein, die vorherige Zusicherung des Beschuldigten wieder aufnahm, wonach er gesagt habe, keine Frau zu etwas zu zwingen und nun gerade dies bei ihr mache. Die For-
18 mulierung «keine Frau» stellt dabei wiederum eine unerwartete Abstraktion in einer solchen Phase dar. Als unerwartete Bemerkung erscheint zudem, die von C.________ geschilderte Stimmung des Beschuldigten, wonach dieser nach dem Vorfall Tränen in den Augen gehabt habe. Nicht nur beschreibt sie damit etwas in diesem Moment Unerwartetes, sondern sie stellt den Beschuldigten differenziert auch als emotionalen Typen – und nicht nur als böses Monster – dar. Zudem konnte sie sogleich eine Begründung für das Verhalten des Beschuldigten nennen – er war nicht zum Ziel gelangt. Passend zu dieser emotionalen Stimmung ist dann die (vom Beschuldigten ebenfalls bestätigte) Schilderung von C.________, wie das Gespräch nach dem Vorfall abgelaufen sei, in welchem sie vom Beschuldigten persönlich und äusserlich kritisiert worden sei. C.________ wies innerhalb dieser freien Erzählung noch auf einen weiteren Handlungsablauf hin, der zeitlich – weil spontan dazwischen erzählt – nicht klar eingeordnet werden kann, zumal C.________ bis zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung auch nie danach gefragt wurde. Sie führte anlässlich ihrer ersten Einvernahme aus, sie wolle noch sagen, der Beschuldigte habe ihre Hand genommen und an sein Geschlechtsteil gelegt. Dabei habe er seine Hand über der ihren gehabt und Bewegungen gemacht, um sich einen runter zu holen. Sie habe von sich aus nichts gemacht (pag. 18, Z. 71 ff.). Sie habe ihn dabei einfach ignoriert, weshalb er dann aufgegeben habe. Es sei aber nicht zum Samenerguss gekommen (pag. 20, Z. 176 f.). C.________ bestätigte diesen Vorfall in den kommenden Einvernahmen und führte oberinstanzlich auf Frage aus, dem Beschuldigten auch in dieser Phase gesagt zu haben, sie wolle nicht (pag. 415, Z. 11 f.). Generell sind auch die übrigen Aussagen von C.________ voller Realitätskennzeichen. Entgegen den Behauptungen der Verteidigung wies sie immer wieder auf ihre Gefühle hin (pag. 28, Z. 174 ff.; pag. 31, Z. 307 f.) und würdigte ihr eigenes Verhalten (warum sie nicht sofort weggegangen sei; sie sei zu naiv gewesen) kritisch (pag. 30, Z. 247 f.; pag. 228, Z. 22 f.). Sie machte sich implizit selbst Vorwürfe, als sie angab, sie habe sich zu wenig energisch entgegengesetzt (pag. 228, Z. 32 ff.). Ferner sind ihre Darstellungen des sexuellen Übergriffs nicht übertrieben und sie belastete den Beschuldigten nicht übermässig, indem sie ihn als emotionalen Menschen beschrieb, bestätigte, er habe ihr keine Schimpfwörter gesagt und zugab, dass er irgendwann von alleine aufgehört habe. Sie bezichtigte ihn weder unnötig des Drogenkonsums (pag. 21, Z. 198 f.) noch am fraglichen Tag unter Alkoholeinfluss gestanden zu sein (pag. 21, Z. 194 f.; pag. 28, Z. 171). C.________ gab oberinstanzlich (nach mehrmaligem Nachfragen) ferner zu, gegenüber dem Beschuldigten effektiv erwähnt zu haben, sie habe ihre «Mens» (pag. 413, Z. 43 f.; pag. 414, Z. 4 f.). Betreffend Konstanz ihrer Aussagen fällt auf, dass C.________ in ihrer ersten Einvernahme die ausführlichsten und detailliertesten Aussagen machte. Die nachfolgenden Befragungen befassten sich vorwiegend mit der Ausleuchtung einzelner Details, ohne dass C.________ das Geschehene nochmals ausführlich in freier Rede zu erzählen hatte.
19 C.________ bestätigte die Ausführungen, wonach der Beschuldigte ihre Hand an seinen Penis gelegt habe, bei ihrer staatsanwaltschaftlichen (pag. 31, Z. 281 ff.), vorinstanzlichen (pag. 227, Z. 21 ff.) und oberinstanzlichen Einvernahme (pag. 414, Z. 32 ff.; pag. 415, Z. 1 ff.) zwar effektiv erst auf jeweilige konkrete Frage bzw. auf Vorhalt ihrer ersten Aussagen. Allerdings gab C.________ auch offen zu, nicht mehr zu wissen, wann genau das geschehen sei (pag. 227, Z. 25; pag. 414, Z. 41; pag. 415, Z. 1 f.). Sie konnte sich aber daran erinnern, dass der Vorfall geschah und sie dem Beschuldigten gesagt habe, sie wolle nicht. Er habe aber einfach weitergemacht, es sei ihm egal gewesen (pag. 415, Z. 11 ff.). Nachdem sie oberinstanzlich ausführte, sich nicht mehr zu erinnern, wann genau es geschehen sei (pag. 415, Z. 25 f.), sie aber wohl nicht auf dem Bett habe fixiert sein können (pag. 415, Z. 4 ff.), erklärte sie schliesslich, ihr Gefühl sage ihr, dass es vor dem Vorfall gewesen sei, bei dem der Beschuldigte versucht habe, seinen Penis in ihren Mund zu stossen. Sie könne sich einfach noch erinnern, dass er auf ihr gekniet und es für sie sehr schlimm gewesen sei. Sie habe einfach gehen wollen (pag. 415, Z. 32 ff.). Sie konnte diesen Vorfall folglich mit Schilderungen ihrer Gefühle untermauern. Ferner gab sie mehrmals offen zu, sich nicht mehr daran zu erinnern, wann es genau geschehen sei, was zusätzlich als Realkennzeichen zu werten ist. Zwar führte C.________ aus, den Beschuldigten in dieser Phase einfach ignoriert zu haben (pag. 20, Z. 176 f.), sie gab allerdings auf konkrete Frage an, sich verbal geäussert zu haben, dass sie nicht wolle (pag. 415, Z. 11 f.). Insgesamt fällt bei den Befragungen von C.________ auf, dass sie nach ihrer ersten Einvernahme weniger detailliert aussagte. Dies ist jedoch auf die Befragungssituation zurückzuführen, zumal C.________ bei der staatsanwaltschaftlichen, vorinstanzlichen und oberinstanzlichen Einvernahme primär auf konkrete Fragen antwortete und den Vorfall nicht mehr ausführlich in freier Rede schilderte. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Verteidigung sprach C.________ nur bei ihrer ersten Einvernahme von vier verschiedenen Phasen. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vermischte sie insbesondere die zweite und dritte Phase. Auf Frage konnte sie sich allerdings erinnern, dass sie vom Bett einmal habe aufstehen können und der Beschuldigte sie gepackt habe. Sie gab jedoch an, sich nicht mehr zu erinnern, zurück zum Sofa gegangen zu sein (pag. 30, Z. 256 ff.) bzw. sie glaube, sie habe sich einmal losreissen können, worauf er sie wieder gepackt habe (pag. 227, Z. 18 f.). Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Erinnerungen naturgemäss mit dem Zeitablauf verblassen – C.________ wurde staatsanwaltschaftlich denn auch erst rund ein Jahr bzw. erstinstanzlich nahezu drei Jahre nach dem Vorfall befragt. Eine exakte Wiedergabe des Ablaufs ist nach so vielen Jahren kaum mehr möglich. Dennoch blieben die Aussagen von C.________ im Kerngeschehen konstant. Sie gab das ihr Widerfahrene nicht anders, sondern nur weniger detailliert wieder. So schilderte sie auch bei der staatsanwaltschaftlichen und erstinstanzlichen Einvernahme das anfängliche Küssen, die Diskussion darüber, das sie nicht gewollt habe und die Frage des Beschuldigten, ob sie ihm einen blase (pag. 27, Z. 143 ff.; pag. 226, Z. 34 f.). Sie erklärte gleichbleibend, wie der Beschuldigte sie gepackt und auf das Bett geworfen habe (pag. 27, Z. 148 ff.; pag. 226, Z. 35 ff.). Nachdem er unten nackt gewesen sei, habe er versucht, seinen Penis in ihren Mund zu stossen (pag. 27, Z. 153 ff.; pag. 226, Z. 37 f.). Sie schilderte wiederholt,
20 wie der Beschuldigte sie auf dem Bett fixiert habe (pag. 27, Z. 155 ff.; pag. 226, Z. 36 f.; pag. 227, Z. 30 ff.). Zudem wies sie mehrfach und gleichbleibend darauf hin, dem Beschuldigten immer wieder gesagt zu haben, dass sie nicht wolle (pag. 27, Z. 144 f., Z. 151 f.; pag. 28, Z. 200 ff.; pag. 226, Z. 38; pag. 227, Z. 1; pag. 229, Z. 9 f.; pag. 415, Z. 12). Sie habe sich auch physisch zur Wehr gesetzt, indem sie sich an der Wand (bzw. beim Durchgang) zum Schlafzimmer festgehalten habe, als er sie ins Bett gezerrt habe (pag. 27, Z. 149; pag. 29, Z. 215 ff.; pag. 30, Z. 274 f.; pag. 226, Z. 36 f.; pag. 227, Z. 18 f.) und immer wieder versucht habe, ihn wegzustossen bzw. sich zu befreien (pag. 28, Z. 184 ff.; pag. 228, Z. 14; pag. 414, Z. 24 ff.). Ferner habe sie, während der Beschuldigte versucht habe, seinen Penis in ihren Mund zu stossen, ihren Mund verschlossen und den Kopf weggedreht (pag. 228, Z. 4 ff.). Passend dazu ist ihre Aussage, sie habe den Mund nicht öffnen wollen, weil sie Angst gehabt habe, der Beschuldigte könne sonst mit seinem Penis eindringen (pag. 228, Z. 4 ff.). C.________ beschrieb im Übrigen auch das Gespräch zwischen ihr und dem Beschuldigten sowie dessen emotionale Reaktion nach dem Vorfall gleichbleibend (pag. 27, Z. 158 ff.; pag. 226, Z. 26 ff.; pag. 227, Z. 1 ff.). Das von C.________ geschilderte Geschehen erweist sich des Weiteren als durchaus logisch konsistent sowie plausibel. Sie schilderte nichts, was nicht nachvollziehbar wäre. So ergibt sich aus den Aussagen von C.________ entgegen den Ausführungen der Verteidigung selbst, warum sie auf dem Bett unter dem Beschuldigten gelegen sei. Sie sei ihm ins Zimmer gefolgt bzw. er habe sie in einer weiteren Phase ins Zimmer gezerrt. Damit betrat sie das Schlafzimmer zwar nach dem Beschuldigten. C.________ erklärte jedoch anschaulich, wie der Beschuldigte sie umgeworfen bzw. in der nächsten Phase auf das Bett gestossen habe, weshalb es durchaus logisch ist, dass sich C.________ unter dem Beschuldigten befand. Anatomisch ist es ferner ohne weiteres möglich, dass der Beschuldigte seinen erigierten Penis in den Mund von C.________ zu stossen versuchte, ohne dass er hierfür nach vorne hätte liegen oder seine Hände hätte einsetzen müssen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Verteidigung führte C.________ zwar anfänglich effektiv aus, der Beschuldigte sei auf ihren Oberarmen gekniet (pag. 27, Z. 155 f.). Rund drei Jahre nach dem Vorfall erklärte sie, er sei auf der Höhe ihrer Unterarme bis Ellbogengegend gewesen. Auch darin vermag die Kammer keinen relevanten Widerspruch zu erkennen, zumal C.________ gleichbleibend die Position des Beschuldigten und ihre eigene schilderte, nachvollziehbar vorzeigen konnte, wie sie sich aus dieser Fixierung zu lösen versucht habe (pag. 228, Z. 14; pag. 414, Z. 27 ff.) und der Unterschied zwischen den beiden genannten Positionen nur marginal ist. Seitens der Verteidigung wurde zudem das ihrer Auffassung nach unverständliche Nachtatverhalten hervorgehoben, indem C.________ die Wohnung nicht sofort verlassen und den Vorfall nicht umgehend bei der Polizei gemeldet habe. C.________ konnte Ersteres für die Kammer hinreichend damit erklären, dass sie einfach zu naiv gewesen sei. Sie machte sich diesbezüglich auch verschiedentliche Vorwürfe. Geradezu opfertypisch ist ferner der Umstand, dass C.________ erst rund einen Monat nach dem fraglichen Vorfall (am 29.11.2013; pag. 6) mit ihrer Mutter zur Po-
21 lizei ging. Dabei erstaunt auch nicht, dass C.________ gegenüber der Polizei anfänglich von einer Sachentziehung sprach und erst im Laufe des Gesprächs Angaben zu den sexuellen Übergriffen machte. C.________ bezeichnete den Vorfall zwar mehrmals als «Spiel» (pag. 18, Z. 69; pag. 27, Z. 153, Z. 157). Auf Frage, ob es für sie ein Spiel gewesen sei, erklärte sie jedoch: «[…] Ich weiss ja nicht, was der [der Beschuldigte] grundsätzlich für ein Gedanke hatte, aber für mich war es mehr ein Spiel, dass er mich zu etwas zwingen wollte, was ich gar nicht wollte […]» (pag. 28, Z. 169 ff.). Damit gab sie gerade selbst zu Protokoll, kein lustiges oder harmloses Spielchen gemeint zu haben. Einen scheinbaren Widerspruch erblickt die Verteidigung ferner darin, dass C.________ ihrer Mutter bereits am Tattag vom Vorfall erzählt haben will (pag. 21, Z. 202 f.), K.________ aber eine andere Schilderung zu Protokoll gab. Sie habe C.________ vielmehr schon am Tattag nach dem Heimkommen gefragt, was los sei, sei dann aber von dieser abgewiesen worden. K.________ erzählte ausführlich, in welcher Situation sich C.________ zu diesem Zeitpunkt aus ihrer Sicht befand, wie sie darauf reagiert habe und sie schliesslich erst später Auskunft über die beiden Vorfälle erhalten habe (pag. 43, Z. 60 ff.). C.________ bestätigte oberinstanzlich denn auch, ihre Mutter habe sie zwar am 20.10.2013 darauf angesprochen, es sei ihr aber peinlich gewesen, darüber zu sprechen. Sie habe es einfach nicht sagen wollen. Sie könne sich nicht mehr genau erinnern. Ihre Mutter habe sie gefragt, was los sei. Aber sie sei nicht gross darauf eingegangen (pag. 413, Z. 34 ff.). C.________ gelang es folglich auch hier, den scheinbaren Widerspruch zu klären. Offensichtlich bemerkte ihre Mutter effektiv bereits am 20.10.2013, das etwas geschehen war. Über den Vorfall im Detail aufgeklärt, wurde sie allerdings erst später. Ebenfalls kein Widerspruch ist darin zu sehen, dass C.________ in einer Befragung zum Vorfall mit G.________ angab, L.________ über den Vorfall mit dem Beschuldigten informiert zu haben (Akten SK 16 432 pag. 54, Z. 241 ff.). Denn L.________ wusste effektiv über den Vorfall Bescheid. Sie wusste von zwei verschiedenen Männern, welche C.________ sexuell genötigt hätten. Was genau geschehen sei, habe C.________ jedoch nicht erzählt (pag. 51, Z. 43 ff.). Gegenteiliges, insbesondere eine detaillierte Information, behauptete denn auch C.________ nie. Im Übrigen vermag auch die Argumentation der Verteidigung, die Aussagen von C.________ seien unglaubhaft, weil sie ihren Drogenkonsum abzustreiten versucht und sich betreffend Beziehung zum Beschuldigten widersprochen habe, nicht zu überzeugen. Denn C.________ sagte hinsichtlich ihres Drogenkonsums sehr offen aus. Zwar gab sie erst bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu, am 20.10.2013 ein paar Züge gekifft zu haben (pag. 32, Z. 340 ff.), obwohl sie anfänglich angab, nichts konsumiert zu haben (pag. 21, Z. 198 – die Frage war nur auf den Tattag bezogen). Es ist allerdings nachvollziehbar, dass C.________ anfänglich nicht zugegeben hatte, Marihuana konsumiert zu haben, zumal sie ansonsten eine Strafverfolgung riskiert hätte. Zudem schilderte sie sehr offen, generell schon viele Drogen versucht zu haben und gab dabei mehr als notwendig bekannt: Sie
22 habe alles einmal ausprobiert – Amphetamine, LSD, MDMA und Kokain (pag. 32, Z. 348 f.). In den Aussagen von C.________ bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, sie habe nie mit dem Beschuldigten telefoniert (pag. 25, Z. 70) bzw. auf Vorhalt, sie habe vielleicht zwei bis drei Mal mit ihm telefoniert, aber eigentlich nie mit ihm geschrieben (pag. 25, Z. 79 ff.) – obwohl sie anfänglich bei der Polizei aussagte, mit dem Beschuldigten jeden Tag geschrieben und auch täglich fast eine Stunde telefoniert zu haben (pag. 18, Z. 91 f.), erachtet die Kammer keinen relevanten Widerspruch. Es ist nachvollziehbar, dass sie den Kontakt mit dem Beschuldigten im Laufe des Strafverfahrens (allenfalls aufgrund der kritischen Fragen) nicht als besonders intensiv schildern wollte. Ohnehin bestritt sie den Kontakt mit dem Beschuldigten nicht und gab zu, sich bereits vor dem 20.10.2013 mehrmals mit dem Beschuldigten getroffen zu haben (pag. 25, Z. 65 ff.). In Bezug auf die Strukturgleichheit bleibt festzuhalten, dass die Aussagen von C.________ sowohl in der Vorgeschichte als auch im Kerngeschehen ähnlich detailliert sind. Auffällige Unterschiede sind nicht auszumachen. Die Verteidigung rügt die Entstehungsgeschichte der Aussagen von C.________, weil sie sich erst am 29.11.2013 an die Polizei gewendet habe. C.________ meldete sich auf dem Polizeiposten Interlaken wegen einer Sachentziehung. Erst im Gespräch mit dem Polizisten kam sie auf die Vorfälle mit dem Beschuldigten und G.________ zu sprechen. Daraus kann grundsätzlich nichts gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abgeleitet werden. Vielmehr ist es gerichtsnotorisch, dass sich Opfer sexueller Delikte oftmals erst nach reiflicher Überlegung an die Polizei wenden. Gerade aus diesem Grund wurde seinerzeit das sogenannte «Berner Modell» ins Leben gerufen, wonach eine durch ein Sexualdelikt betroffene Frau eine Spurensicherung verlangen kann, ohne sich gleichzeitig zu einer Anzeige entscheiden zu müssen. Dem entsprechen auch die bereits erwähnten Angaben im Bericht von Dr. F.________ vom 28.4.2017, wonach es häufig Monate dauere, bis Betroffene eines Traumas explizit darüber sprechen könnten (pag. 376). Im Übrigen schilderte K.________ eindrücklich, wie sich C.________ zuerst nicht habe öffnen können und erst nach Tagen voller Schwierigkeiten gewagt habe, den Vorfall zu erzählen. Die Entstehungsgeschichte der Aussagen von C.________ ist mithin unauffällig. Im Falle von Irrtum oder Suggestion versagt die Aussageanalyse (BEN- DER/NACK/TREUER, a.a.O. N. 321). In den Aussagen von C.________ lassen sich jedoch keine Hinweise für einen Irrtum finden. Der Beschuldigte war C.________ bereits seit einiger Zeit bekannt. Ferner konnte sie seine Handynummer angeben, die Wohnung korrekt beschreiben und der Beschuldigte selbst bestritt nie, am 20.10.2013 mit C.________ in seiner Wohnung gewesen zu sein. Für eine Verwechslung mit dem Vorfall vom 21.9.2013 mit G.________ sind keine Hinweise vorhanden. C.________ konnte ihre diesbezüglichen Aussagen jeweils gut differenzieren und schilderte bei G.________ einen gänzlich andersartigen Ablauf der sexuellen Nötigung.
23 Für eine suggestive Beeinflussung könnte zwar theoretisch die unmittelbar vorher begonnene psychotherapeutische Behandlung bei Dr. M.________ sprechen. Diese führte jedoch in ihren Berichten aus, dass das Thema der beiden angeblichen sexuellen Übergriffe nur am Rande und nicht am Erstgespräch vom 15.10.2013 angesprochen worden sei. Es sei keine Traumatherapie durchgeführt worden. Erst bei der nunmehr aktuellen Therapie von C.________ scheint die Aufarbeitung der Vorfälle eine massgebliche Rolle zu spielen (vgl. pag. 432). Für eine suggestive Beeinflussung bestehen daher keine Anhaltspunkte. Es stellt sich im Weiteren die Frage einer möglichen Falschbezichtigung. Diese Möglichkeit steht zumindest theoretisch immer im Raum. Stets ist allerdings nach der Motivation dafür zu fragen. Das mögliche Vorliegen eines Motivs beweist noch nicht, dass tatsächlich falsch ausgesagt worden ist. Dies entscheidet sich erst anhand einer Motivanalyse (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 251 ff.). Vorliegend fehlt es an konkreten Hinweisen auf ein Motiv von C.________ für eine Falschbeschuldigung. Es ist nicht erkennbar, worin der Gewinn für C.________ liegen könnte, abgesehen vom pekuniären Motiv (Genugtuungssumme). Dass dies alleine C.________ dazu bringen könnte, sich einem solch langandauernden, immer wieder erinnernden Verfahren zu stellen, kann vorliegend mit Blick auf die inhaltlichen Realkriterien ausgeschlossen werden. Auch der Beschuldigte konnte keine plausible Erklärung für eine falsche Anschuldigung vorbringen. Die Vermutung, C.________ sei sauer auf ihn gewesen, weil er für sie und J.________ keine Drogen organisiert und sie mit J.________ aus der Wohnung geworfen habe, als sie auf Drogen gewesen seien (pag. 75, Z. 247 ff.), entbehrt jeglicher Grundlage und ist generell als Motiv unglaubhaft. Gleiches gilt für das vom Beschuldigten geschilderte Gespräch nach den Geschehnissen auf dem Bett. Ein allfälliger Kommentar über den Kleiderstil von C.________ würde eine Falschbezichtigung in diesem Umfang noch nicht zu erklären vermögen. Letztlich stellt sich die Frage, ob die betreffende Aussageperson diese Aussagen hätte machen können, ohne dass ihr Inhalt erlebnisbasiert wäre (sog. Kompetenzanalyse; BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 288 ff.). Die Verteidigung wies auf den Drogenkonsum von C.________ hin. Dieser vermag an der Beurteilung der oberwähnten Kriterien nichts zu ändern. Insbesondere machte auch der Beschuldigte nie geltend, C.________ sei am 20.10.2013 in irgendwelcher Hinsicht nicht ihrer Sinne mächtig gewesen. Im Übrigen konnten während der langjährigen Therapie von C.________ nie Hinweise auf eine Bewusstseinstrübung oder Wahrnehmungsschwierigkeiten gefunden werden. Mit Blick auf die Vielfalt inhaltlicher Details in den Aussagen von C.________ ist der Kammer nicht ersichtlich, dass ihre Zeugentüchtigkeit zum Tatzeitpunkt eingeschränkt gewesen wäre. Zusammenfassend sind die Aussagen von C.________ inhaltlich derart ausführlich, konstant und nachvollziehbar, dass sie erlebnisbasiert erscheinen. Relevante Widersprüche sind keine vorhanden und die Ungenauigkeiten bzw. Vermischung der einzelnen geschilderten Phasen sind erklärbar. Die Aussagen von C.________ erscheinen glaubhaft, weshalb auf sie abgestellt werden kann.
24 9.2.3 Aussagen des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ wies oberinstanzlich darauf hin, dass der Beschuldigte bei seiner ersten Einvernahme vom 20.1.2014 nicht anwaltlich vertreten gewesen sei (pag. 59 ff.). Daher stelle sich die Frage der Verwertbarkeit dieser Aussage. Mit Verweis auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland vom 11.6.2014 (pag. 108 f.) erachtet die Kammer die fragliche Einvernahme als verwertbar, zumal sie für das vorliegende Beweisergebnis ohnehin nicht von erheblicher Relevanz ist. Im Übrigen bestätigte der Beschuldigte die in seiner ersten Einvernahme gemachten Aussagen im Verlauf des Verfahrens. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19.8.2014 erhielt er zudem die Möglichkeit, Korrekturen anzubringen, was er auch tat. Die vom Beschuldigten vorgebrachten Korrekturen betrafen nur kleinere Details in Nebenpunkten und generelle Kritik an der Protokollführung eines Lehrlings (pag. 69). Die Vorinstanz fasste die Einvernahmen des Beschuldigten vom 20.1.2014 (pag. 59 ff.), 19.8.2014 (pag. 68 ff.) und vom 3.8.2016 (pag. 230 ff.) ausführlich zusammen. Darauf kann verwiesen werden (pag. 276 ff., S. 16 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Oberinstanzlich wurde der Beschuldigte am 5.9.2017 erneut befragt (pag. 418 ff.). Er führte aus, nicht enttäuscht gewesen zu sein, weil mit C.________ nicht mehr gelaufen sei. Sie hätten sexuellen Kontakt gehabt, indem sie auf ihm gelegen sei, man rumgemacht, sich berührt und geküsst habe. Nachdem C.________ gesagt habe, sie habe ihre Tage, hätten sie noch etwas weiter rumgemacht. Sie seien nicht direkt zurück zum Sofa. Danach seien sie aber gemeinsam vor den Fernseher und hätten noch eine geraucht (pag. 421, Z. 22 ff.). Es seien ganz normale Zärtlichkeiten gewesen. Als sie wegen ihrer «Mens» nicht gewollt habe, habe sie seine Hand auf ihr Gesäss und Taille gelegt. Dort habe er sie berührt und sie habe auch ihn am Oberkörper berührt (pag. 420, Z. 22 ff.; pag. 421, Z. 18 ff.). Er sei erregt gewesen, als er die Hose von C.________ habe öffnen wollen und auch danach. Nachdem sie gesagt habe, sie habe ihre «Mens», habe er nichts mehr «in diese Richtung» gewollt. Sie hätten noch etwas weiter rumgemacht. Er sei immer noch erregt gewesen (pag. 421, Z. 6 ff.). Er habe keine Tränen in den Augen gehabt – dafür habe es keinen Grund gegeben. Es habe nur die Zurückweisung gegeben, weil sie ihre «Mens» gehabt habe und daher sei er auch nicht enttäuscht gewesen (pag. 420, Z. 5 ff.). Er habe sich von Anfang an Sorgen um C.________ gemacht und habe ihr helfen wollen. Daher habe er ihr im Gespräch gesagt, es mache auf Leute schnell einen schlechten Eindruck, wenn sie mit Springerstiefel daher komme. Allenfalls habe sie so auch Probleme im Berufsleben. Sonst wisse er aber nicht mehr, um was es in diesem Gespräch gegangen sei (pag. 420, Z. 10 ff.). Er habe das aber nicht böse gemeint. Er habe nur nicht gewollt, dass jemand anderes schlecht über sie spreche (pag. 421, Z. 38 ff.). Ob sie über Glaubensfragen gesprochen hätten, wisse er nicht mehr (pag. 422, Z. 2). Würdigung durch die Kammer: Der Beschuldigte wies die ihm zur Last gelegten Vorwürfe grundsätzlich gleichbleibend und konsequent von sich. Seine Ausführungen zum Geschehen in der Woh-
25 nung waren jedoch sehr karg und nicht detailliert. Er gab an, man habe sich auf dem Sofa geküsst und sei dann zusammen auf das Bett gegangen. Dort sei C.________ auf ihm gelegen und sie hätten weitergeküsst. Als er versucht habe, ihre Hosen zu öffnen, habe sie gesagt, nicht jetzt, sie habe ihre Tage und habe seine Hand auf ihr Gesäss gelegt. Dann hätten sie weiter rumgemacht und seien zusammen zurück auf das Sofa gegangen. Die konkreten Zärtlichkeiten zwischen den Beiden konnte oder wollte der Beschuldigte kaum schildern. Auf Frage was er unter Rummachen verstehe, führte der Beschuldigte anfänglich aus: «Sie hat mich geküsst. Normal, Mund auf Mund mit Zunge. Sie hat mich umarmt, ich sie auch, so in dieser Art» (pag. 64, Z. 212 f.). Später erklärte er, C.________ habe ihn auch «betoucht». Sie habe ihn am Oberschenkel berührt und ihm zwischen die Beine gefasst und seinen Penis durch die Kleider gespürt (pag. 66, Z. 316 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sprach er davon, C.________ nur an der Taille berührt zu haben (pag. 72, Z. 147). Während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, mit «Rummachen» meine er, Zungenküsse und Berührungen (pag. 230, Z. 34). C.________ habe ihn auf dem Sofa am Oberschenkel und er habe sie noch an den Schultern berührt (pag. 230, Z. 35; pag. 231, Z. 1). Oberinstanzlich sprach der Beschuldigte dann von Berührungen an Gesäss und Taille sowie gemeinsamen Küssen. Sie habe ihn am Oberkörper berührt (pag. 420, Z. 22 ff.). Die Schilderungen des Beschuldigten waren folglich eher oberflächlich, nicht gleichbleibend und ausweichend. Nicht nachvollziehbar ist zudem das abrupte Ende der Zärtlichkeiten. Der Beschuldigte will sich mit C.________ auf dem Bett aufgehalten haben. C.________ sei auf ihm gelegen, er habe versucht, ihre Hose zu öffnen. Sie habe ihm gesagt, sie könne nicht, sie habe ihre Tage. Danach habe sie seine Hand genommen und auf ihr Gesäss gelegt. Sie hätten weiter rumgemacht. Während der ganzen Zeit sei er erregt gewesen. Aus dem Nichts hätten sie dann aufgehört und sich zurück zum Sofa begeben. Dies obwohl C.________ gemäss Aussagen des Beschuldigten nicht generell nein zu sexuellen Handlungen gesagt habe, sondern einfach nur gesagt habe «nicht jetzt» – für später sei es aber noch offen gewesen (pag. 232, Z. 27 ff.) bzw.: «Sie hat nicht gesagt, sie wolle nicht, sondern es gehe wegen ihren Tagen nicht» (pag. 77, Z. 344 f.). Zwar bestätigte C.________ oberinstanzlich, dem Beschuldigten gesagt zu haben, sie habe ihre «Mens». Offensichtlich war C.________ in der Version des Beschuldigten allerdings nicht grundsätzlich an sexuellen Handlungen abgeneigt. Unklar bleibt folglich, weshalb die Zärtlichkeiten zwischen den Beiden aufhörten und keine anderweitigen sexuellen Praktiken thematisiert wurden, zumal mit der «Mens» von C.________ einzig der Vaginalverkehr ausgeschlossen worden war. Unlogisch ist sodann das weitere behauptete Geschehen nach dem angeblich harmlosen, einvernehmlichen Vorfall auf dem Bett. Der vom Beschuldigten geschilderte Inhalt des Gesprächs mit C.________ sowie der Ausgang des Treffens sind schlecht miteinander vereinbar. Zu Beginn erklärte er, es sei möglich, dass sie über die roten Haare von C.________ gesprochen hätten (pag. 66, Z. 329 f.). Er habe C.________ allenfalls beleidigt, weil er Differenzen mit J.________ gehabt habe. Er
26 habe vor C.________ schlecht über ihn gesprochen (pag. 66, Z. 333 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte der Beschuldigte indessen ein Gespräch über den Kleiderstil von C.________. Er habe ihr gesagt, dass ihm ihre Schuhe nicht gefallen würden und er nicht verstehe, warum sie Sachen anziehe, die für Männer seien. Das habe sie nicht gemocht. Deshalb sei der Abschied negativ gewesen (pag. 74, Z. 220 ff.). Nach diesem Ereignis sei es komisch gewesen sei und er habe dann eine Freundin bekommen (pag. 71, Z. 107 f.). Die Angaben des Beschuldigten über das Gespräch vermögen nicht zu überzeugen. Das angebliche Gespräch über Banalitäten wie die Schuhe von C.________ erklärt nicht, weshalb das Treffen vom 20.10.2013 derart negativ ausging. Denn der Beschuldigte selbst gab an, sich vor dem Treffen eine Beziehung mit C.________ vorgestellt zu haben (pag. 78, Z. 353 ff.; pag. 232, Z. 10 ff.). Das Gespräch vom 20.10.2013 sei dafür ausschlaggebend gewesen, dass er keine Beziehung mit C.________ gewollt habe (pag. 78, Z. 354 ff.). Dies bestätigte er auch in seiner erstinstanzlichen Einvernahme. Er habe beim Gespräch herausgefunden, dass sie nicht kompatibel seien. Sie habe eine andere Meinung in verschiedenen Sachen gehabt, so dass sie danach keinen Kontakt mehr gehabt hätten (pag. 232, Z. 17 ff.). Sie hätten sicherlich über etwas Wichtiges gesprochen. Eine gläubige Frau sei ihm beispielsweise wichtig. Aber er wisse nicht mehr genau, was der Auslöser im Gespräch gewesen sei (pag. 232, Z. 36 ff.). Oberinstanzlich gab er sodann an, er wisse nicht, ob man über Glaubensfragen gesprochen habe (pag. 422, Z. 2). Es gelang dem Beschuldigten folglich nicht, diese diversen unterschiedlichen Meinungen oder die wichtige Eigenschaft von C.________ zu nennen, die gezeigt habe, dass sie nicht zu ihm passe. C.________ war ihm nach eigenen Angaben vor dem 20.10.2013 keine Unbekannte. Sie hätten zuvor bei nächtelangen Telefongesprächen «über Gott und die Welt» gesprochen (pag. 63, Z. 168 f.). Er habe viel mit ihr geschrieben und sie hätten während gut zwei bis drei Wochen am Abend gemeinsam telefoniert (pag. 70, Z. 63 f.). Sie hatten damit bereits vor dem 20.10.2013 verschiedene Gespräche und auch gerade der Kleiderstil von C.________ und deren psychische Probleme waren dem Beschuldigten schon vor dem Treffen vom 20.10.2013 bekannt. Dennoch habe er sich eine Beziehung mit ihr vorstellen können. Hätte ein wie vom Beschuldigten geschildertes Gespräch stattgefunden, müssten ihm die konkreten Gründe für die Auseinandersetzung sicherlich noch bekannt sein. Es kann damit ausgeschlossen werden, dass einzig deshalb der Kontakt zwischen den beiden wieder abbrach. Im Weiteren bezichtigte der Beschuldigte C.________ mehrmals, ein Drogenproblem zu haben (pag. 62, Z. 138; pag. 66, Z. 333 ff.; pag. 70, Z. 57 ff.; pag. 71, Z. 116 ff.). Er habe mit den Drogen aber nichts zu tun haben wollen (pag. 71, Z. 124). Als mögliches Motiv für eine Falschbezichtigung nannte er, sie sei vielleicht «verruckt» auf ihn gewesen, weil er J.________ keine Drogen habe organisieren wollen und er sie rausgeworfen habe, als sie auf Droge war (pag. 75, Z. 247 ff.). Auch diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Einerseits sprach weder C.________ noch J.________ davon, jemals vom Beschuldigten aus der Wohnung geworfen zu sein. Auch der Beschuldigte selbst thematisierte diesen angeblichen Vorfall erst am Rande, was wenig überzeugend ist, sollte es sich wirklich so zugetragen und um ein mögliches Motiv gehandelt haben. Zudem wäre diesfalls
27 erstaunlich, dass sich der Beschuldigte dennoch eine Beziehung mit C.________ wünschte. Im Übrigen ist seine vehemente Abneigung gegen Drogen nicht überzeugend, zumal er mehrfach betonte, zu kiffen bzw. am fraglichen 20.10.2013 mit C.________ gekifft zu haben (pag. 65, Z. 287 f.; pag. 71, Z. 101; pag. 72, Z. 134 f.; pag. 230, Z. 24 f.; pag. 234, Z. 6) und zwischenzeitlich sogar wegen Fahrens unter Drogeneinfluss verurteilt wurde (pag. 404). Zusammenfassend lässt sich das flache, nicht detaillierte und ausweichende Aussageverhalten nicht mit der erst einige Monate nach der Tat erfolgten ersten Einvernahme erklären. Zwar gab der Beschuldigte effektiv von sich aus an, den sexuellen Kontakt gewollt zu haben und erregt gewesen zu sein. Dies vermag jedoch nichts an den vorhandenen Unstimmigkeiten zu ändern. Im Vergleich zu C.________ sind die Aussagen des Beschuldigten im bestrittenen Punkt wesentlich weniger glaubhaft. Darauf kann nicht abgestellt werden. 9.3 Schlussfolgerungen und erstellter Sachverhalt Nach Gegenüberstellung sämtlicher Beweismittel geht die Kammer davon aus, dass sich die Ereignisse am fraglichen 20.10.2013 in der Wohnung des Beschuldigten so abgespielt haben, wie dies C.________ schilderte. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Vorwurf, der Beschuldigte habe die Hand von C.________ an seinen Penis geführt und damit Reibbewegungen gemacht, sei nicht erstellt, weil er zeitlich nicht eingeordnet werden könne. Daher seien keine Hinweise auf durch den Beschuldigten ausgeübte Gewalt oder eine klare Abwehrhaltung von C.________ vorhanden (pag. 287, S. 27 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Dem kann nicht gefolgt werden. C.________ gelang es zwar nicht, den Vorwurf, der Beschuldigte habe ihre Hand genommen, an seinen Penis geführt und Reibbewegungen gemacht, um sich sexuell zu befriedigen (Phase 4), zeitlich genau in die Geschehnisse einzugliedern. Aus den Aussagen von C.________ ergibt sich jedoch immerhin, dass der Beschuldigte bereits unten entblösst war, als er ihre Hand an seinen Penis führte. Folglich musste der Vorfall stattgefunden haben, nachdem sie den Beschuldigten von sich gestossen hatte, als er sie geküsst hatte (erste Phase) und nachdem sie vom Beschuldigten auf dem Bett umgestossen wurde, er über ihr kniete, sie sich massiv wehrte, indem sie mit dem Ellbogen schlug und zurück ins Wohnzimmer gelangte. Bereits während dieser Geschehnisse sagte C.________ immer wieder, sie wolle nicht, mithin keine sexuellen Kontakte (zweite Phase). Erst danach ging der Beschuldigte – unten bereits entblösst – zu C.________ zum Sofa. Ob der Beschuldigte die Hand von C.________ bereits beim Sofa oder erst auf dem Bett an seinen Penis führte und ob dies zuvor oder nachdem geschah, als er versucht hatte, seinen Penis in den Mund von C.________ zu stossen, lässt sich nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Nach Ansicht der Kammer kann die zeitlich genaue Einordnung des Geschehens allerdings offen gelassen werden, zumal dem Beschuldigten, als er nackt zurück zu C.________ ging, bereits vorher mehrfach verbal und körperlich deutlich gezeigt worden war, dass er gegen den Willen von C.________ handelte und sie ihm zudem während er ihre Hand an seinen Penis führte erneut mitteilte, dass sie dies nicht wolle.
28 Die Kammer geht deshalb davon aus, dass sich der Sachverhalt im Wesentlichen wie angeklagt zugetragen hat und diesbezüglich auf die Aussagen von C.________ abgestellt werden kann. Es ist konkret von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte begann C.________ am 20.10.2013 zu küssen. Sie forderte ihn auf, aufzuhören und stiess ihn von sich. Der Beschuldigte fragte sie, ob sie ihm einen blasen würde, was sie verneinte (erste Phase). Nachdem sich C.________ nach Versicherung des Beschuldigten, sie zu nichts zu zwingen, zu diesem auf das Bett begeben hatte, stiess der Beschuldigte C.________ um und kniete sich über sie. Er hatte das eine Bein auf der einen und das andere Bein auf der anderen Seite. C.________ wehrte sich umgehend, konnte aufstehen, schlug mit dem Ellbogen nach dem Beschuldigten, als er sie zurückhalten wollte, und verliess das Schlafzimmer (zweite Phase). Der Beschuldigte ging mit entblösstem Unterkörper zum Sofa, packte C.________ am Handgelenk und zerrte sie trotz ihrer körperlichen Gegenwehr auf das Bett zurück. Er kniete sich erneut rittlings über sie, diesmal im Bereich des Kopfes. Während er C.________ mit seinen Beinen fixierte, versuchte er seinen erigierten Penis in deren Mund zu stossen. C.________ schloss den Mund und drehte ihren Kopf ab. Sie versuchte, sich vom Beschuldigten zu lösen. Nach einer gewissen Zeit liess der Beschuldigte von ihr ab (dritte Phase). Während der Beschuldigte unten entblösst war, griff er nach der Hand von C.________, führte diese an seinen Penis und machte damit Reibbewegungen, wobei C.________ ihm sagte, dies nicht zu wollen, körperliche jedoch keinen Widerstand leistete, sondern passiv blieb (vierte Phase; möglich auch zeitlich in Phase drei, nachdem sich der Beschuldigte ausgezogen hatte und bevor er sich rittlings auf C.________ setzte). Zu einem Samenerguss kam es nicht. Während dem Vorfall gab C.________ immer wieder zu verstehen, dies nicht zu wollen und setzte sich wiederholt körperlich zur Wehr, indem sie den Beschuldigten wegstiess und diesen – als sie unter ihm lag – mit den Armen wegzuhieven versuchte. III. Rechtliche Würdigung 10. Theoretische Ausführungen Dem Beschuldigten wird eine sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vorgeworfen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behielt sich die Vorinstanz vor, den angeklagten Sachverhalt eventualiter auch unter dem Gesichtspunkt der versuchten sexuellen Nötigung zu prüfen (pag. 235). Nach Art. 189 Abs. 1 StGB begeht eine sexuelle Nötigung und wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Person mit Gewalt, Drohung oder psychischen Druck zur Duldung – oder zur Vornahme (vgl. BGE 127 IV 198) – einer beischlafsähnlichen oder einer andern sexuellen Handlung nötigt. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter die begonnene strafbare Handlung nicht zu Ende führt (Art. 22 StGB).
29 Als sexuelle Handlung gilt beispielsweise eine orale und anale Penetration (Einführung des männlichen Glieds in Mund oder Anus); Einführung von Gegenständen in Vagina oder Anus; Reiben des Geschlechtsteils des Täters oder der Täterin an den Genitalien oder an der (weiblichen) Brust des Opfers; Berühren des nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteils; Berührung der nackten Brust einer Frau (auch unter dem Büstenhalter oder unter den Kleidern); das längere oder intensive Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung; spürbare oder lang anhaltender Griff an die Brust einer Frau über den Kleidern; Zungenküsse, so dass die Zunge des Täters in den Mund des Opfers eindringt oder das Opfer mit seiner Zunge in den Mund des Täters eindringen muss (MAIER, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 48 zu Art. 189). Unter sexueller Handlung ist zunächst jede körperliche Betätigung zu verstehen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild vom Standpunkt eines objektiven Beobachters aus betrachtet eindeutig sexualbezogen ist (BGE 125 IV 58 E. 3b). Die Handlung muss sich daher jedenfalls auf geschlechtsspezifische oder mindestens erogene Körperteile beziehen (WEDER, in: DONATSCH [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 187). Als beischlafsähnliche Handlungen gelten Verhaltensweisen, bei denen das (primäre) Geschlechtsteil einer der beteiligten Personen mit dem Körper der anderen Person in enge Berührung kommt. Es handelt sich dabei konkret um das Einführen des männlichen Glieds in After oder Mund sowie das Stimulieren der Vagina oder des Glieds durch Zunge oder Lippen. Ebenfalls erfasst wird der sog. Schenkelverkehr, also das Reiben des männlichen Glieds an den Oberschenkeln direkt unterhalb des Geschlechtsteils des Partners. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Oral- und Analverkehr in ihrer sexuellen Intensität dem Beischlaf ähnlich, und die Nötigung zur Duldung eines derartigen Verkehrs ist in ihrem Unrechtsgehalt mit einer Vergewaltigung vergleichbar (BGE 132 IV 120; BGE 133 IV 120; MAIER, a.a.O., N. 50 f. zu Art. 189). Nötigen kann der Täter durch Gewalt, Drohung oder psychischen Druck. Als Gewalt wird bereits das Niederdrücken, mit überlegener Körperkraft festhalten, brutal zu Boden stossen etc. definiert (MAIER, a.a.O., N. 22 zu Art. 189). Beim «Unterpsychischen-Druck-Setzen» reicht die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation auch ohne dass der Täter eigentlich Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Diese Umstände müssen eine Qualität erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte, so genannte strukturelle Gewalt erscheinen lassen (BGE 131 IV 107 E. 2.2). Es muss für die Erfüllung des Tatbestands durch den Täter folglich eine «tatsituative Zwangssituation» nachgewiesen werden (BGE 133 IV 49 E. 4; BGE 131 IV 107 E. 2.4). Das Opfer muss die Tat dulden (TRECHSEL/BERTOSSA, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 189). Zwischen der Nötigungshandlung und dem Dulden der sexuellen Handlung muss Kausalität bestehen; der Täter muss gerade durch die Nötigungshandlung die Duldung der sexuellen Handlung erzwungen haben, ansonsten kommt nur Versuch in Betracht (TRECH- SEL/BERTOSSA, a.a.O., N. 11 zu Art. 189).
30 Subjektiv verlangt der Tatbestand Vorsatz, bezüglich des Erkennens eines «Neins» des Opfers mindestens Eventualvorsatz. Der Täter muss um die Bedeutung des auf- und abgenötigten Verhaltens wissen. Dazu gehört auch, dass er zumindest in Kauf nimmt, sich über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegzusetzen (MAIER, a.a.O., N. 54 zu Art. 189). 11. Subsumtion Indem der Beschuldigte die Hand von C.________ an seinen Penis führte, diesen umschliessen liess und mit seiner eigenen Hand über derjenigen von C.________ Auf- und Abbewegungen ausführte, beging er zweifellos eine sexuelle Handlung. Auch wenn der Beschuldigte keinen Samenerguss hatte, ist diese Handlung vollendet. Für diesen Abschnitt ist keine physische Gewalt erstellt. Es ist unklar, in welcher Position sich C.________ währenddessen befand. Bevor der Beschuldigte die Hand von C.________ an seinen Penis führte, um die Reibbewegungen auszuführen, hatte sich C.________ allerdings bereits mehrfach verbal und körperlich zur Wehr gesetzt. Sie sagte dem Beschuldigten mehrfach, dass sie nicht wolle und konnte sich beim ersten Zwischenfall auf dem Bett vom Beschuldigten lösen und ins Wohnzimmer zurück gelangen. Obwohl sich C.________ während dieser Handlung nicht körperlich zur Wehr setzte, sagte sie ihm erneut, sie wolle nicht. Für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 189 StGB ist nicht erforderlich, dass sich das Opfer andauernd wehrt oder widerstandsunfähig wird. Das Erstere ist dem Opfer nicht zuzumuten und Letzteres stimmt oft nicht mit den Tatabläufen überein. Viele Opfer geben nach dem ersten Angriff des Täters den Widerstand auf, sammeln dann aber wieder ihre Kräfte und versuchen anschliessend erneut, sich zur Wehr zu setzen (MAIER, a.a.O. N. 22 zu Art. 189). Der fraglichen Handlung gingen mindestens zwei vorherige Phasen voraus, bei welchem sich der Beschuldigte über den Willen von C.________ hinwegsetzte. Bereits einmal gelang es C.________, sich aus den Fängen des Beschuldigten zu lösen und zurück zum Sofa zu gelangen. Dennoch ging der Beschuldigte weiter vor. C.________ äusserte während dem fraglichen Vorgehen des Beschuldigten ihre verbale Ablehnung. In Anbetracht der konkreten Umstände konnte folglich nicht der Eindruck entstehen, C.________ sei mit dem Vorgehen des Beschuldigten einverstanden. Zwischen der Nötigungshandlung des Beschuldigten und dem Dulden der sexuellen Handlung besteht ferner zweifellos Kausalität. Aufgrund der vorgängigen körperlichen Abwehr und dem mehrfachen verbalen Hinweis von C.________ musste dem Beschuldigten im Übrigen bewusst sein, dass er gegen den Willen von C.________ handelte. Er wollte unbestrittenermassen den sexuellen Kontakt mit C.________. Er setzte sich über den deutlich geäusserten Willen von C.________ hinweg und forderte C.________ immer wieder auf, doch mitzumachen und damit die sexuellen Handlungen zumindest zu dulden. Der Beschuldigte handelte damit direktvorsätzlich. Dass sich C.________ in diesem Moment nicht auch körperlich wehrte, ändert daran nichts (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_78/2017 E. 2.3. vom 6.9.2017). Damit ist der Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt.
31 Der Beschuldigte versuchte des Weiteren, seinen erigierten Penis in den Mund von C.________ zu stossen und damit den Oralverkehr zu veranlassen. Während dieser Phase kniete der Beschuldigte über C.________ und fixierte diese mit ihren Beinen. Damit wirkte er mit körperlicher Gewalt nötigend auf C.________ ein. C.________ hielt ihren Mund verschlossen und drehte den Kopf zur Seite, weshalb der Beschuldigte nicht mit seinem Penis in deren Mund eindringen konnte. Diesbezüglich stellt sich die Frage, ob es sich aufgrund der Intensität der Handlung, der Position des Beschuldigten und der Nähe seines nackten Penis am Mund von C.________, um eine vollendete sexuelle Nötigung (vollendete sexuelle Handlung) handelt oder ob lediglich ein Versuch zu einer sexuellen Nötigung (versuchten beischlafähnlichen Handlung) vorliegt. Die Vorinstanz qualifizierte das Vorgehen des Beschuldigten ohne weitere Begründung als vollendete sexuelle Nötigung (pag. 288, S. 28 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Mit Blick auf den ohnehin zu erfolgenden Schuldspruch wegen der vollendeten sexuellen Nötigung kann vorliegend offen gelassen werden, ob der Beschuldigte mit seinem Vorgehen das Versuchsstadium zur beischlafähnlichen Handlung überschritt oder eine sexuelle Handlung vollendete. Denn die beiden strafbaren Handlungen stehen untereinander angesichts des zeitlich und räumlich engen Konnexes, des gleichen verletzten Rechtsguts und des gleichgerichteten Vorsatzes im Verhältnis der Handlungseinheit (vgl. ACKERMANN, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 30 zu Art. 49), weshalb keine Tatmehrheit vorliegt. Damit wird dem Beschuldigten insgesamt lediglich eine sexuelle Nötigung vorgeworfen. Der Umstand dass er dabei zwei verschiedene Handlungen beging, ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Zweifellos handelte der Beschuldigte auch hier gegen den klar ausgedrückten Willen von C.________. Der Beschuldigte fixierte C.________ während dieser Handlung mit seiner überlegenen Körperkraft auf dem Bett. C.________ manifestierte ihre Ablehnung erneut durch ihre deutliche Körperhaltung, indem sie den Mund verschloss und den Kopf wegdrehte. Zudem verbalisierte sie während dem Vorfall mehrmals, dass sie keinen sexuellen Kontakt wünschte und sie versuchte, sich vom Beschuldigten zu lösen. Der Beschuldigte handelte auch hier direktvorsätzlich. IV. Strafzumessung 12. Allgemeine Ausführungen Zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 289, S. 29 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Strafrahmen für eine vollendete sexuelle Nötigung beträgt Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe (vgl. Art. 189 StGB). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Es liegt vorliegend kein Grund vor, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.
32 13. Konkrete Strafzumessung 13.1 Objektive Tatkomponenten (objektive Tatschwere) Geschütztes Rechtsgut ist das Recht auf Selbstbestimmung in sexueller Hinsicht, sowie das Recht auf sexuelle Integrität (TRECHSEL/BERTOSSA a.a.O., N. 1 zu Art. 189). Vorliegend war die Verletzung des geschützten Rechtsguts nicht unerheblich. Der Beschuldigte verletzte das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von C.________. Er handelte klar gegen ihren Willen und beging während einer nicht unerheblichen Zeitdauer verschiedene Handlungen, bei welchen er körperliche Gewalt anwandte. Die Kammer erachtet die Handlung des Beschuldigten, als er seinen nackten und erigierten Penis unmittelbar vor dem Mund von C.________ hielt und einzuführen versuchte, als schwerwiegender als jene Handlung, bei welcher er die Hand von C.________ an seinen Penis führte, um Reibbewegungen zu machen. Unter dem Titel der Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise des Vorgehens) hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte die Hand von C.________ nahm und an dessen Penis führte. Dabei machte er gegen ihren Willen Auf- und Abbewegungen, indem er ihre Hand mit der seinen umschloss und bewegte. Dies wirkt sich im Rahmen der sexuellen Handlungen neutral aus. Des Weiteren sass der Beschuldigte rittlings auf der Brust von C.________, setzte sich dabei in ihre Kopfnähe und provozierte damit bei der unter ihm auf dem Rücken liegenden C.________ ein äusserst unangenehmes Ausgeliefertsein, wobei der Penis des Beschuldigten in unmittelbarer Mundnähe von C.________ war. Die Situation erschöpfte sich nicht in wenigen Sekunden, sondern nach Angaben von C.________ etwa über 30 Minuten, während sie immer wieder verbal ihre Ablehnung kundtat und sich körperlich zur Wehr setzte. Wenn auch bekannt ist, dass Opfer von Sexualdelikten solche Momente jeweils zeitlich überschätzen, so kann immerhin trotzdem von einigen Minuten ausgegangen werden, während denen der Beschuldigte C.________ davon zu überzeugen versuchte, ihren Widerstand aufzugeben. Erschwerend wirkt sich des Weiteren aus, dass der Beschuldigte von den psychischen Schwierigkeiten von C.________ wusste und dennoch nicht zögerte, ihr gegenüber Zwang zu entfalten. Dies wirkt sich erschwerend aus, da die Handlung nahe einem Oralver